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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Verpflichtungsgesetzes und zur Änderung des Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/6509)

dip / drucksache 08.07.2026 · WP 21 · 21/6985 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Verpflichtungsgesetzes und zur Änderung des Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/6509) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6985 21. Wahlperiode 08.07.2026 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 21/6509 – Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Verpflichtungsgesetzes und zur Änderung des Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetzes A. Problem Die Bundesregierung weist in ihrem Gesetzentwurf darauf hin, dass das Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (VerpflG) die in § 11 Absatz 1 Nummer 4 des Strafgesetzbuchs (StGB) vorgesehene förmliche Verpflichtung von Personen regele, die – ohne Amtsträger zu sein – für Stellen der öffentlichen Verwaltung tätig oder als Sachverständige öffentlich bestellt seien. Die Verpflichtung diene dazu, solche Personen für die Anwendung bestimmter Straftatbestände – insbesondere Geheimnisverrats- und Amtsträgerdelikte – den Amtsträgern gleichzustellen. Zudem sähen mehrere Fachgesetze vor, dass Personen, die keine Amtsträger seien, besonders zur Geheimhaltung verpflichtet werden könnten, und verwiesen auf das Verpflichtungsgesetz. Die seit 1975 geltende Regelung sehe vor, dass die Verpflichtung mündlich vorgenommen werde (§ 1 Absatz 2 Satz 1 VerpflG) und dabei auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen sei (§ 1 Absatz 2 Satz 2 VerpflG). Damit werde die Bedeutung der Verpflichtung unterstrichen. Aus Gründen der Nachweisbarkeit und Rechtssicherheit sei über die Verpflichtung zudem eine Niederschrift zu erstellen (§ 1 Absatz 3 VerpflG). Das Mündlichkeitserfordernis nach § 1 Absatz 2 Satz 1 VerpflG lege eine Verpflichtung in Anwesenheit der zu verpflichtenden Person bei der für die Verpflichtung zuständigen Stelle nahe. In jüngerer Zeit sei ein Bedürfnis für eine Öffnung des Verfahrens für Bild-Ton- Übertragungen entstanden. Die Neuregelung des Verfahrens der förmlichen Verpflichtung solle eine Verpflichtung im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung, also mittels Echtzeit-Videokommunikation, ausdrücklich gestatten. Das als digitale Alternative zu dem Präsenzverfahren vorgesehene Verfahren einer Verpflichtung im Wege der Echtzeit-Videokommunikation erscheine geeignet, die erforderliche persönliche Ansprache der zu verpflichtenden Person zu gewährleisten und ihr in angemessener Weise die Bedeutung der Verpflichtung und die daran anknüpfenden Strafbarkeiten vor Augen zu führen. Zudem diene der Entwurf der Anpassung des Gesetzes zur Ausführung der EU- Verordnung zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (Europäische Staatsanwaltschaft-Gesetz – EUStAG – vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1648). Das EUStAG ergänze die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1 – EUStA-Verordnung). Die Änderung des EUStAG diene der Anpassung der deutschen Rechtslage an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Dezember 2023, G. K. u. a. (Parquet européen), C-281/22, ECLI:EU:C:2023:1018, sowie der Korrektur eines Redaktionsversehens. Mit der Streichung von § 3 Absatz 2 EUStAG werde die deutsche Rechtslage an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Artikel 31 (Grenzüberschreitende Ermittlungen) und Artikel 32 (Vollstreckung der zugewiesenen Maßnahmen) der Verordnung (EU) 2017/1939 angepasst. Gleichzeitig werde in § 4 Absatz 2 EUStAG ein redaktionelles Versehen bereinigt. B. Lösung Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD. C. Alternativen Keine. D. Kosten Wurden im Ausschuss nicht erörtert. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/6509 unverändert anzunehmen. Berlin, den 8. Juli 2026 Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz Carsten Müller (Braunschweig) Amtierender Vorsitzender Christian Moser Berichterstatter Tobias Matthias Peterka Berichterstatter Dr. Johannes Fechner Berichterstatter Dr. Lena Gumnior Berichterstatterin Luke Hoß Berichterstatter Bericht der Abgeordneten Christian Moser, Tobias Matthias Peterka, Dr. Johannes Fechner, Dr. Lena Gumnior und Luke Hoß I. Überweisung Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 21/6509 in seiner 86. Sitzung am 25. Juni 2026 beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung und an den Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union zur Mitberatung überwiesen. II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses sowie gutachtliche Stellungnahme des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat die Vorlage auf Drucksache 21/6509 in seiner 28. Sitzung am 8. Juli 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich mit der Vorlage auf Drucksache 21/6509 in seiner 18. Sitzung am 20. Mai 2026 befasst. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen stellt fest, dass die Bundesregierung die Nachhaltigkeitsprüfungsbewertung im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt habe, indem sie auf die Nachhaltigkeitskriterien abstelle, die durch den Gesetzentwurf gefördert werden sollten: • Nachhaltigkeitsziel 9 (SDG 9) „Eine widerstandsfähige Infrastruktur aufbauen, inklusive und nachhaltige Industrialisierung fördern und Innovationen unterstützen“, • Nachhaltigkeitsziel 16 (SDG 16) „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“. Darüber hinaus sollten mit dem Gesetzentwurf auch die folgenden Leitprinzipien einer nachhaltigen Entwicklung verfolgt werden: a) „Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“, e) „Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“, f) „Bildung, Wissenschaft und Innovation als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung nutzen“. Daher seien die Ausführungen der Bundesregierung im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung nicht zu beanstanden und eine Prüfbitte nicht erforderlich. III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss In seiner 46. Sitzung am 8. Juli 2026 hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/6509 abschließend beraten. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD die Annahme des Gesetzentwurfs. Berlin, den 8. Juli 2026 Christian Moser Berichterstatter Tobias Matthias Peterka Berichterstatter Dr. Johannes Fechner Berichterstatter Dr. Lena Gumnior Berichterstatterin Luke Hoß Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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