Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Verpflichtungsgesetzes und zur Änderung des Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/6509)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Verpflichtungsgesetzes und zur Änderung des Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/6509)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6985
21. Wahlperiode 08.07.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 21/6509 –
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Verpflichtungsgesetzes
und zur Änderung des Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetzes
A. Problem
Die Bundesregierung weist in ihrem Gesetzentwurf darauf hin, dass das
Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (VerpflG) die in § 11 Absatz 1 Nummer 4
des Strafgesetzbuchs (StGB) vorgesehene förmliche Verpflichtung von Personen
regele, die – ohne Amtsträger zu sein – für Stellen der öffentlichen Verwaltung
tätig oder als Sachverständige öffentlich bestellt seien. Die Verpflichtung diene
dazu, solche Personen für die Anwendung bestimmter Straftatbestände –
insbesondere Geheimnisverrats- und Amtsträgerdelikte – den Amtsträgern
gleichzustellen. Zudem sähen mehrere Fachgesetze vor, dass Personen, die keine
Amtsträger seien, besonders zur Geheimhaltung verpflichtet werden könnten, und
verwiesen auf das Verpflichtungsgesetz.
Die seit 1975 geltende Regelung sehe vor, dass die Verpflichtung mündlich
vorgenommen werde (§ 1 Absatz 2 Satz 1 VerpflG) und dabei auf die strafrechtlichen
Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen sei (§ 1 Absatz 2 Satz 2 VerpflG).
Damit werde die Bedeutung der Verpflichtung unterstrichen. Aus Gründen der
Nachweisbarkeit und Rechtssicherheit sei über die Verpflichtung zudem eine
Niederschrift zu erstellen (§ 1 Absatz 3 VerpflG). Das Mündlichkeitserfordernis nach
§ 1 Absatz 2 Satz 1 VerpflG lege eine Verpflichtung in Anwesenheit der zu
verpflichtenden Person bei der für die Verpflichtung zuständigen Stelle nahe.
In jüngerer Zeit sei ein Bedürfnis für eine Öffnung des Verfahrens für Bild-Ton-
Übertragungen entstanden. Die Neuregelung des Verfahrens der förmlichen
Verpflichtung solle eine Verpflichtung im Wege der zeitgleichen Bild- und
Tonübertragung, also mittels Echtzeit-Videokommunikation, ausdrücklich gestatten. Das
als digitale Alternative zu dem Präsenzverfahren vorgesehene Verfahren einer
Verpflichtung im Wege der Echtzeit-Videokommunikation erscheine geeignet,
die erforderliche persönliche Ansprache der zu verpflichtenden Person zu
gewährleisten und ihr in angemessener Weise die Bedeutung der Verpflichtung und die
daran anknüpfenden Strafbarkeiten vor Augen zu führen.
Zudem diene der Entwurf der Anpassung des Gesetzes zur Ausführung der EU-
Verordnung zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (Europäische
Staatsanwaltschaft-Gesetz – EUStAG – vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1648). Das
EUStAG ergänze die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12.
Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der
Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1 –
EUStA-Verordnung).
Die Änderung des EUStAG diene der Anpassung der deutschen Rechtslage an das
Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Dezember 2023, G. K.
u. a. (Parquet européen), C-281/22, ECLI:EU:C:2023:1018, sowie der Korrektur
eines Redaktionsversehens. Mit der Streichung von § 3 Absatz 2 EUStAG werde
die deutsche Rechtslage an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu
Artikel 31 (Grenzüberschreitende Ermittlungen) und Artikel 32 (Vollstreckung
der zugewiesenen Maßnahmen) der Verordnung (EU) 2017/1939 angepasst.
Gleichzeitig werde in § 4 Absatz 2 EUStAG ein redaktionelles Versehen
bereinigt.
B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke
gegen die Stimmen der Fraktion der AfD.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/6509 unverändert anzunehmen.
Berlin, den 8. Juli 2026
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
Carsten Müller (Braunschweig)
Amtierender Vorsitzender
Christian Moser
Berichterstatter
Tobias Matthias Peterka
Berichterstatter
Dr. Johannes Fechner
Berichterstatter
Dr. Lena Gumnior
Berichterstatterin
Luke Hoß
Berichterstatter
Bericht der Abgeordneten Christian Moser, Tobias Matthias Peterka, Dr. Johannes
Fechner, Dr. Lena Gumnior und Luke Hoß
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 21/6509 in seiner 86. Sitzung am 25. Juni 2026 beraten
und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung und an den Ausschuss für
die Angelegenheiten der Europäischen Union zur Mitberatung überwiesen.
II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses sowie gutachtliche Stellungnahme des
Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen
Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat die Vorlage auf Drucksache 21/6509 in
seiner 28. Sitzung am 8. Juli 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die
Linke die Annahme des Gesetzentwurfs.
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich mit der Vorlage auf
Drucksache 21/6509 in seiner 18. Sitzung am 20. Mai 2026 befasst. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige
Entwicklung und Zukunftsfragen stellt fest, dass die Bundesregierung die Nachhaltigkeitsprüfungsbewertung im
Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt habe, indem sie auf die Nachhaltigkeitskriterien abstelle,
die durch den Gesetzentwurf gefördert werden sollten:
• Nachhaltigkeitsziel 9 (SDG 9) „Eine widerstandsfähige Infrastruktur aufbauen, inklusive und nachhaltige
Industrialisierung fördern und Innovationen unterstützen“,
• Nachhaltigkeitsziel 16 (SDG 16) „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige
Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige
und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“.
Darüber hinaus sollten mit dem Gesetzentwurf auch die folgenden Leitprinzipien einer nachhaltigen Entwicklung
verfolgt werden:
a) „Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen
anwenden“,
e) „Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“,
f) „Bildung, Wissenschaft und Innovation als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung nutzen“.
Daher seien die Ausführungen der Bundesregierung im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung nicht zu beanstanden
und eine Prüfbitte nicht erforderlich.
III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
In seiner 46. Sitzung am 8. Juli 2026 hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz den Gesetzentwurf auf
Drucksache 21/6509 abschließend beraten.
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD die Annahme des
Gesetzentwurfs.
Berlin, den 8. Juli 2026
Christian Moser
Berichterstatter
Tobias Matthias Peterka
Berichterstatter
Dr. Johannes Fechner
Berichterstatter
Dr. Lena Gumnior
Berichterstatterin
Luke Hoß
Berichterstatter
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ISSN 0722-8333
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