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Rede von Dr. Max Stadler (FDP) – Drucksache 16/9039

dip / rede 05.06.2008 · WP 16 · Original ↗

Teil von Protokoll der 166. Sitzung des 16. Deutschen Bundestages · TOP 26: Drucksache 16/9039 –.

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Text

Rede von Dr. Max Stadler (FDP) – Drucksache 16/9039 Heute diskutieren wir hier das Gesetz zur Ratifizierung des Abkommens vom 24. September 2005 zwischen der Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Ara-bischen Emirate. Um es vorwegzunehmen: Wir werden der Ratifizierung nicht zustimmen. Erneut ist es die Bedrohung durch den internationalen Terrorismus, die einen weiteren Eingriff in die Freiheitsrechte der Bürgerinnen und Bürger rechtfertigen soll. Schon zu Zeiten der rot-grünen Bundesregierung, aber auch seit der letzten Bundestagswahl und dem damit verbundenen Amtsantritt von Wolfgang Schäuble als Bundesinnenminister dient die Terrorgefahr als Vorwand für diverse Gesetze, die staatliche Überwachung ermöglichen sollen oder, wie hier, über datenschutzrechtliche Bestimmungen schlicht hinweggehen. Ungeachtet mehrerer Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, in denen festgestellt wurde, dass die Koalition beim „Schutz“ der Bürgerinnen und Bürger regelmäßig zu weit geht, verfolgen Regierung und Koalition ihre fragwürdige Sicherheitspolitik unbeirrt weiter. Es scheint mir so, als ob die Einschränkung von Freiheitsrechten das Einzige ist, worauf sich die Koalitionsparteien noch einigen können. Bei dem Abkommen, über dessen Ratifizierung wir heute zu beraten haben, handelt es sich um einen weiteren Schritt in Richtung „gläserner Bürger“. So sehr wir Liberale internationale Zusammenarbeit unterstützen, so wenig ändert dies etwas an unserer Haltung gegenüber diesem Abkommen. Wir sind davon überzeugt, dass die Probleme in einer globalisierten Welt nicht durch nationale Alleingänge gelöst werden können. Aus diesem Grund sind vertrauensvolle Beziehungen gerade auch zu den arabischen Staaten von herausragender Bedeutung. Gleichwohl können wir bilateralen Abkommen dann nicht zustimmen, wenn Regelungen enthalten sind, die wir auch auf nationaler Ebene seit jeher ablehnen. Mit unserer Zustimmung zu diesem Abkommen durfte die Bundesregierung schon aufgrund von Art. 10 des Abkommens nicht rechnen. Dass wir die Ausweitung der Aufnahme biometrischer Daten in Ausweisdokumente ablehnen, ist allseits bekannt. Ebenso problematisch wie Art. 10 und ein weiterer Schritt in Richtung „gläserner Bürger“ ist Art. 9 des Abkommens. Dieser bestimmt, dass die Verwendung persönlicher Daten nicht nur zu den im Abkommen geregelten Zwecken, sondern auch zur Verfolgung „schwerwiegender Straftaten“ und zum Zweck der Abwehr von „erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit“ möglich sein soll. Die Übermittlung und die Verwendung persönlicher Daten an unbestimmte Rechtsbegriffe zu knüpfen, ist an sich schon fragwürdig. Der Begriff der „schwerwiegenden Straftat“ ist darüber hinaus auch noch besonders schwammig. Es bedarf also einer Auslegung dieses Begriffes. Zu welchem Auslegungsergebnis ein Land wie die Vereinigten Arabischen Emirate kommen wird, dessen Rechtssystem sich doch recht stark von unserem unterscheidet, ist schwer zu beurteilen. Allerdings heißt es zum Beispiel auf der Internetseite der deutschen Botschaft Abu Dhabi in einer Warnung für Besucher der Emirate: Drogenbesitz auch in kleinsten Mengen und unter Umständen auch im Körper nachweisbarer kurz zurückliegender Drogenkonsum werden strengstensZu Protokoll gegebene Reden Dr. Max Stadlerverfolgt und ziehen in der Regel die Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe nicht unter 4 Jahren nach sich. Gleichlautende Hinweise finden sich auch auf der Homepage des Auswärtigen Amtes. – Ist eine Handlung, die eine Strafe von mindestens vier Jahren Gefängnis nach sich zieht eine schwerwiegende Straftat? Es ist unserer Auffassung nach nicht auszuschließen, dass Daten, die im Sinne des Abkommens rechtmäßig übermittelt werden, anschließend zur Verfolgung von „schwerwiegenden Straftaten“ im Sinn des „innerstaatlichen Rechts der jeweiligen Vertragspartei“ genutzt werden. Denn genau danach soll sich die Verwendung der übermittelten Daten richten. Für mich stellt sich daher die Frage, warum dieser Begriff der „schwerwiegenden Straftat“ gewählt wurde. Warum hat man sich stattdessen nicht auf einen Straftatenkatalog geeinigt und die Verwendung und die Übermittlung an die Aufklärung einer solchen Katalogtat gebunden? Auch der andere unbestimmte Rechtsbegriff wirft einige Fragen auf. Wann liegt denn eine „erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit“ vor? Terrorismus allein kann nicht gemeint sein, da dessen Verhütung bereits Zweck des Abkommens ist. Art. 9 Nr. 3 Satz 2 soll gerade eine darüber hinausgehende Verwendung ermöglichen. Im Ergebnis wird durch dieses Abkommen einer willkürlichen Verwendung persönlicher Daten Tür und Tor geöffnet.

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