Rede von Dr. Max Stadler (FDP) – Drucksache 16/9039
Teil von Protokoll der 166. Sitzung des 16. Deutschen Bundestages · TOP 26: Drucksache 16/9039 –.
Text
Rede von Dr. Max Stadler (FDP) – Drucksache 16/9039
Heute diskutieren wir hier das Gesetz zur Ratifizierung
des Abkommens vom 24. September 2005 zwischen der
Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Ara-bischen Emirate. Um es vorwegzunehmen: Wir werden
der Ratifizierung nicht zustimmen.
Erneut ist es die Bedrohung durch den internationalen
Terrorismus, die einen weiteren Eingriff in die
Freiheitsrechte der Bürgerinnen und Bürger rechtfertigen soll.
Schon zu Zeiten der rot-grünen Bundesregierung, aber
auch seit der letzten Bundestagswahl und dem damit
verbundenen Amtsantritt von Wolfgang Schäuble als
Bundesinnenminister dient die Terrorgefahr als Vorwand für
diverse Gesetze, die staatliche Überwachung ermöglichen
sollen oder, wie hier, über datenschutzrechtliche
Bestimmungen schlicht hinweggehen. Ungeachtet mehrerer
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, in denen
festgestellt wurde, dass die Koalition beim „Schutz“ der
Bürgerinnen und Bürger regelmäßig zu weit geht,
verfolgen Regierung und Koalition ihre fragwürdige
Sicherheitspolitik unbeirrt weiter. Es scheint mir so, als ob die
Einschränkung von Freiheitsrechten das Einzige ist,
worauf sich die Koalitionsparteien noch einigen können.
Bei dem Abkommen, über dessen Ratifizierung wir
heute zu beraten haben, handelt es sich um einen weiteren
Schritt in Richtung „gläserner Bürger“. So sehr wir
Liberale internationale Zusammenarbeit unterstützen, so
wenig ändert dies etwas an unserer Haltung gegenüber
diesem Abkommen. Wir sind davon überzeugt, dass die
Probleme in einer globalisierten Welt nicht durch
nationale Alleingänge gelöst werden können. Aus diesem
Grund sind vertrauensvolle Beziehungen gerade auch zu
den arabischen Staaten von herausragender Bedeutung.
Gleichwohl können wir bilateralen Abkommen dann
nicht zustimmen, wenn Regelungen enthalten sind, die
wir auch auf nationaler Ebene seit jeher ablehnen.
Mit unserer Zustimmung zu diesem Abkommen durfte
die Bundesregierung schon aufgrund von Art. 10 des
Abkommens nicht rechnen. Dass wir die Ausweitung der
Aufnahme biometrischer Daten in Ausweisdokumente
ablehnen, ist allseits bekannt. Ebenso problematisch wie
Art. 10 und ein weiterer Schritt in Richtung „gläserner
Bürger“ ist Art. 9 des Abkommens. Dieser bestimmt, dass
die Verwendung persönlicher Daten nicht nur zu den im
Abkommen geregelten Zwecken, sondern auch zur
Verfolgung „schwerwiegender Straftaten“ und zum Zweck der
Abwehr von „erheblichen Gefahren für die öffentliche
Sicherheit“ möglich sein soll.
Die Übermittlung und die Verwendung persönlicher
Daten an unbestimmte Rechtsbegriffe zu knüpfen, ist an
sich schon fragwürdig. Der Begriff der
„schwerwiegenden Straftat“ ist darüber hinaus auch noch besonders
schwammig. Es bedarf also einer Auslegung dieses
Begriffes. Zu welchem Auslegungsergebnis ein Land wie die
Vereinigten Arabischen Emirate kommen wird, dessen
Rechtssystem sich doch recht stark von unserem
unterscheidet, ist schwer zu beurteilen.
Allerdings heißt es zum Beispiel auf der Internetseite
der deutschen Botschaft Abu Dhabi in einer Warnung für
Besucher der Emirate:
Drogenbesitz auch in kleinsten Mengen und unter
Umständen auch im Körper nachweisbarer kurz
zurückliegender Drogenkonsum werden strengstensZu Protokoll gegebene Reden
Dr. Max Stadlerverfolgt und ziehen in der Regel die Verurteilung zu
einer Gefängnisstrafe nicht unter 4 Jahren nach
sich.
Gleichlautende Hinweise finden sich auch auf der
Homepage des Auswärtigen Amtes. – Ist eine Handlung,
die eine Strafe von mindestens vier Jahren Gefängnis
nach sich zieht eine schwerwiegende Straftat?
Es ist unserer Auffassung nach nicht auszuschließen,
dass Daten, die im Sinne des Abkommens rechtmäßig
übermittelt werden, anschließend zur Verfolgung von
„schwerwiegenden Straftaten“ im Sinn des
„innerstaatlichen Rechts der jeweiligen Vertragspartei“ genutzt
werden. Denn genau danach soll sich die Verwendung der
übermittelten Daten richten. Für mich stellt sich daher
die Frage, warum dieser Begriff der „schwerwiegenden
Straftat“ gewählt wurde. Warum hat man sich stattdessen
nicht auf einen Straftatenkatalog geeinigt und die
Verwendung und die Übermittlung an die Aufklärung einer
solchen Katalogtat gebunden?
Auch der andere unbestimmte Rechtsbegriff wirft
einige Fragen auf. Wann liegt denn eine „erhebliche
Gefahr für die öffentliche Sicherheit“ vor? Terrorismus
allein kann nicht gemeint sein, da dessen Verhütung bereits
Zweck des Abkommens ist. Art. 9 Nr. 3 Satz 2 soll gerade
eine darüber hinausgehende Verwendung ermöglichen.
Im Ergebnis wird durch dieses Abkommen einer
willkürlichen Verwendung persönlicher Daten Tür und Tor
geöffnet.
Relationen
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