Entschließung des Bundesrates "Private Betreiber kritischer Infrastruktur, verteidigungsrelevanter Unternehmen und sonstiger sicherheitsrelevanter Anlagen stärken: Videoüberwachung rechtssicher ermöglichen"
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Entschließung des Bundesrates "Private Betreiber kritischer Infrastruktur, verteidigungsrelevanter Unternehmen und sonstiger sicherheitsrelevanter Anlagen stärken: Videoüberwachung rechtssicher ermöglichen"
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 612/26
20.10.26
In - EU - Wi
Antrag
des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates "Private Betreiber kritischer
Infrastruktur, verteidigungsrelevanter Unternehmen und
sonstiger sicherheitsrelevanter Anlagen stärken:
Videoüberwachung rechtssicher ermöglichen"
Der Bayerische Ministerpräsident München, 20. Oktober 2026
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Präsident,
gemäß dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung wird die als Anlage
beigefügte
Entschließung des Bundesrates „Private Betreiber kritischer Infrastruktur,
verteidigungsrelevanter Unternehmen und sonstiger sicherheitsrelevanter
Anlagen stärken: Videoüberwachung rechtssicher ermöglichen“
mit dem Antrag übermittelt, dass der Bundesrat diese fassen möge.
Es wird gebeten, die Vorlage den zuständigen Ausschüssen zur Beratung
zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Markus Söder
Entschließung des Bundesrates „Private Betreiber kritischer Infrastruktur,
verteidigungsrelevanter Unternehmen und sonstiger sicherheitsrelevanter
Anlagen stärken: Videoüberwachung rechtssicher ermöglichen“
Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:
1. Der Bundesrat sieht angesichts der grundlegend veränderten Sicherheitslage eine
Schutzlücke bei der Videoüberwachung kritischer Infrastruktur,
verteidigungsrelevanter Unternehmen und sonstiger sicherheitsrelevanter Anlagen durch private
Betreiber (einschließlich der Überwachung durch unbewegte Bilder).
Drohnenüberflüge, Sabotageakte und hybride Angriffe sind keine abstrakten Szenarien mehr. Die
Verwundbarkeit kritischer Infrastruktur wird ausgenutzt. Stromnetze, Wasserwerke,
Flughäfen, Rechenzentren und Rüstungsbetriebe sind mögliche Ziele. Kritische
Infrastruktur, verteidigungsrelevante Unternehmen und sonstige sicherheitsrelevante
Anlagen sind auch dort ein Schutzgut von nationalem Rang, wo sie privat betrieben
werden. Private Betreiber dieser Einrichtungen sind dabei keine beliebigen
Datenverarbeiter, sondern verantwortliche Träger sicherheitsrelevanter
Versorgungsfunktionen und tragen zur Verteidigungsfähigkeit und Sicherheit von Bund und Ländern
bei. Dieser besonderen Stellung muss das Datenschutzrecht durch klare
Befugnisse und einen angemessenen Vertrauensvorschuss Rechnung tragen.
2. Wirksamer Schutz beginnt dabei bereits vor dem Zaun: Wer erst filmt, wenn der
Täter auf dem Gelände ist, handelt zu spät. Gerade Umspannwerke, Wasserwerke,
Leitstellen, Flughäfen oder sicherheitsrelevante Produktionsstätten brauchen
Kameras an ihren Zugängen und Werksgrenzen. Nur dann können Angriffe von außen
(Drohnen, selbstgebaute Raketen etc.) wirksam erkannt und abgeschreckt werden.
Es bedarf daher einer Ausweitung der per Video überwachbaren Bereiche auf das
Vorfeld solcher Unternehmen, Betrieben und Einrichtungen.
3. Die durch Videoüberwachung erlangten Daten müssen so lange aufbewahrt werden
können, dass sie im Falle eines Angriffs auch KI-gestützt für einen hinreichend weit
zurückreichenden Zeitraum ausgewertet werden können. Eine Pflicht zur
Kennzeichnung dieser Videoüberwachung sowie etwaige Auskunftsrechte zum
gesammelten Material müssen entfallen, wo ein berechtigtes Interesse besteht, das
bestehende Schutzbedürfnis geheim zu halten.
4. Die maßgebliche Stellschraube liegt im Bundesrecht. § 4 des
Bundesdatenschutzgesetzes muss so weiterentwickelt werden, dass er privaten Betreibern kritischer
Infrastruktur, verteidigungsrelevanter oder sonstiger sicherheitsrelevanter
Unternehmen, die insoweit den Schutz ihrer Anlagen auch im öffentlichen Interesse
wahrnehmen, rechtssicher ermöglicht, ihre Aufgabe durch Videokameras sowie nicht
ortsgebundene Einrichtungen deutlich auszubauen, damit die Funktionsfähigkeit
ihrer Einrichtungen gewährleistet wird. Die Spielräume der Datenschutz-
Grundverordnung sind dazu auch im Lichte der gegenüber ihrem Erlass massiv zugespitzten
Sicherheitslage auszudeuten und auszuschöpfen.
5. Der Bundesrat fordert deshalb die Bundesregierung auf, die Vorgaben des
Bundesdatenschutzgesetzes in den folgenden Punkten weiterzuentwickeln:
Die Videoüberwachung auch öffentlich zugänglicher Räume durch Betreiber
kritischer Infrastruktur, verteidigungsrelevanter Unternehmen und sonstiger
sicherheitsrelevanter Anlagen soll ausdrücklich bis zu 50 Meter vor der Grenze
der Anlage zulässig sein. Der Schutz solcher Anlagen muss im Rahmen der
Erforderlichkeit bzw. Datenminimierung auch im Lichte der Notwendigkeit von
Resilienz-Maßnahmen zum Schutz solcher Einrichtungen über die konkrete
Grundstücksgrenze hinaus in den öffentlichen Raum erstreckt werden können.
So verpflichtet etwa § 13 des KRITIS-Dachgesetzes bestimmte Betreiber
kritischer Anlagen ausdrücklich zu Resilienz-Maßnahmen, was das öffentliche
Interesse am Selbstschutz kritischer Infrastruktur in privater Hand nochmals
besonders unterstreicht. Dies soll insbesondere die Beobachtung von Zugängen,
Werksgrenzen und gefährdeten Vorfeldbereichen erfassen.
Die weitere, zweckändernde Verarbeitung und Nutzung der erhobenen Daten
soll auch zur Aufklärung von Drohnenüberflügen, Sabotagehandlungen,
Ausspähversuchen und sonstigen Sicherheitsvorfällen zulässig sein. Zu diesem
Zweck sind die relevanten Daten den Sicherheitsbehörden des Bundes und der
Länder im Bedarfsfall unverzüglich herauszugeben.
Die Löschungsregelung soll eine Speicherdauer von bis zu einem Jahr
ermöglichen.
Besonderer Anpassungsbedarf besteht bei den Betroffenenrechten: Bei den
genannten Unternehmen und Einrichtungen können Hinweise auf
Videoüberwachung sowie Auskunftsrechte über gesammeltes Material den Schutz der
Anlage schwächen. Sie können Kamerastandorte, Sicherheitsbereiche und
sensible Zugänge offenlegen. Hier ist eine Ausnahme von der
Kennzeichnungspflicht sowie von Auskunfts- und Widerspruchsrechten geboten.
Der Einsatz von KI sollte explizit und umfassend ermöglicht werden. KI-
Entwicklung und -nutzung können insofern im Rahmen smarter Technologien ggf. auch
zur Datenminimierung beitragen und damit grundrechtsschonend wirken.
6. Der Bundesrat hält es darüber hinaus für wünschenswert, auch auf Ebene der
Datenschutz-Grundverordnung eine klarstellende Regelung für den Schutz kritischer
Infrastruktur, verteidigungsrelevanter Unternehmen und sonstiger
sicherheitsrelevanter Anlagen zu erreichen und das europäische Recht entsprechend zu ändern.
Dies darf ein kurzfristiges Tätigwerden des nationalen Gesetzgebers im Rahmen
der Auslegung der bestehenden Datenschutz-Grundverordnung jedoch nicht
hemmen.
7. Die unabhängigen Datenschutzbehörden in Bund und Ländern sind aufgerufen,
ihren Teil zum Schutz dieser Unternehmen, Betriebe und Einrichtungen beizutragen
und die Güterabwägungen, die ihren bestehenden Leitlinien und Verlautbarungen
zum Einsatz von Videokameras sowie nicht ortsgebundenen Einrichtungen durch
private Betreiber kritischer Infrastruktur, verteidigungsrelevanter Unternehmen und
sonstiger sicherheitsrelevanter Anlagen zugrunde liegen, unter Berücksichtigung
der grundlegend veränderten Sicherheitslage zu überprüfen und anfragende
Unternehmen zielgenau zu beraten.
8. Die Bundesregierung wird gebeten, dem Bundesrat binnen drei Monaten über die
Ergebnisse der Prüfungen und die eingeleiteten gesetzgeberischen Maßnahmen zu
berichten.
Drucksache 612/26- 3 -
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