Aktueller Stand der Drohnenabwehr in Deutschland im Geschäftsbereich der Bundesregierung (Antwort zu Drs. 21/7905)
Text
Aktueller Stand der Drohnenabwehr in Deutschland im Geschäftsbereich der Bundesregierung (Antwort zu Drs. 21/7905)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8140
21. Wahlperiode 22.09.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Krampe, Clara Bünger,
Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/7905 –
Aktueller Stand der Drohnenabwehr in Deutschland im Geschäftsbereich der
Bundesregierung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit einem Vorfall am Flughafen Leipzig/Halle wird wieder verstärkt über die
Detektion und Abwehr von Drohnen debattiert. Am 4. August 2026 war auf
dem Flughafengelände in der unmittelbaren Nähe zu Frachtmaschinen eines
ukrainischen Lufttransportunternehmens, das auch militärische Güter in die
Ukraine transportiert, eine Drohne gefunden worden. An der Drohne war ein
Sprengsatz befestigt, der wohl wegen eines technischen Defekts nicht
explodiert war. Außerdem kollidierte mutmaßlich eine Drohne mit einem
Frachtflugzeug in der Luft, ohne dabei größeren Schaden anzurichten (tagesschau.de
vom 5. August 2026, „Behörden sprechen von ‚sehr ernstem
Sicherheitsvorfall‘„). Der Rechercheverbund von WDR, NDR und „Süddeutsche Zeitung“
berichtet außerdem, es seien noch Hinweise auf eine dritte Drohne gefunden
worden (tagesschau.de vom 25. August 2026, „Ermittler finden weitere
Drohne und Sprengstoff“). Der Generalbundesanwalt hat in dem Fall die
Ermittlungen wegen des Verdachts der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion und
gefährlichem Eingriff in den Luftverkehr übernommen. Aufgrund des
verwendeten Sprengstoffs und der Professionalität des Vorgehens gehen die
Sicherheitsbehörden von einem staatlichen Akteur hinter dem Anschlag aus.
Das Problem der Spionage und Sabotage wird in der Bundesrepublik
Deutschland nach einer Reihe von Drohnensichtungen in den vergangenen Jahren
diskutiert. Politisch wurden verschiedene Maßnahmen ergriffen, zu denen im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern der Aufbau eines
„Gemeinsamen Drohnenabwehrzentrums“ (GDAZ) von Bund und Ländern am 17.
Dezember 2025 gehört. Das GDAZ ist räumlich bei der Direktion 11 der
Bundespolizei in Berlin angesiedelt, unter deren Dach die Spezialkräfte der
Bundespolizei zusammengefasst sind. Dazu gehört auch eine eigene
Drohnenabwehreinheit mit 150 Kräften, die bislang an vier Standorten in Deutschland
angesiedelt sind. Der Bundesminister des Innern, Alexander Dobrindt, kündigte
nach dem Vorfall in Leipzig an, diese Einheit auf 300 Kräfte anwachsen zu
lassen und auf acht Standorte zu verteilen (dpa vom 10. August 2026,
Drohnenabwehreinheit der Bundespolizei wird deutlich größer). Die Einheit solle KI-
gestützte Störsysteme und automatische Abfangdrohnen einsetzen.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 22. September
2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Ein Vorfall mit einer Drohne in der Nacht zum 11. August 2026 zeigte, dass
hier offenbar noch Verbesserungsbedarf besteht. Der NDR berichtet mit
Verweis auf einen Bericht des „Spiegel“, es sei der Bundespolizei nicht gelungen,
die Drohne aufzuspüren, auch die Deutsche Flugsicherung habe sie nicht
geortet. Die niedersächsische Innenministerin Daniela Behrens kritisierte laut dem
Bericht, dass für den Flughafen Hannover keine eigene Drohnenabwehr der
Bundespolizei vorgesehen sei, in Norddeutschland sei das lediglich für den
Flughafen Hamburg der Fall. (ndr.de vom 12. August 2026). In einer
Stellungnahme des Zentralverbands der Deutschen Seehafenbetriebe (ZDS) wurde
betont, auch Seehäfen seien zunehmend im Fokus hybrider Bedrohungen. Sie
würden zwar selbst mithilfe entsprechender Sensorik Drohnen frühzeitig
erkennen, seien aber nicht befugt, sie selbst abzuwehren. Neben den
unterschiedlichen Zuständigkeiten von Bund und Ländern ist damit noch ein
weiteres strukturelles Problem benannt: Seit den umfassenden Privatisierungen
öffentlicher Infrastruktur in den Bereichen Transport, Logistik, Energie, Wasser
usw. in den 90er-Jahren werden kritische Infrastrukturen in Deutschland von
privaten Unternehmen betrieben, die zwar zum Schutz und zur
Aufrechterhaltung dieser Infrastrukturen verpflichtet, aber in den Grenzen des staatlichen
Gewaltmonopols bei konkreten Gefahren selbst nur eingeschränkt
handlungsfähig sind.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung hat die Fähigkeiten zur Drohnendetektion und -abwehr
seit 2025 erheblich ausgebaut und in kurzer Zeit deutlich verstärkt. Im
Mittelpunkt stehen der Schutz von Verkehrsflughäfen und kritischen Infrastrukturen,
die Stärkung der polizeilichen Fähigkeiten, die behördenübergreifende
Lagebewertung sowie die Weiterentwicklung technischer und rechtlicher
Möglichkeiten.
Der Schwerpunkt liegt auf dem Aufbau personeller und technischer
Fähigkeiten, dem Schutz besonders gefährdeter Verkehrsflughäfen, der Verbesserung
der behördenübergreifenden Lagebewertung sowie der Erprobung und
Beschaffung geeigneter Technologien.
Aufgrund der dynamischen technischen Entwicklung und der unterschiedlichen
Bedrohungsszenarien wird ein risikobasierter sowie technologieoffener Ansatz
verfolgt und fortlaufend angepasst. Erforderlich ist insofern das
Zusammenwirken unterschiedlicher Fähigkeiten.
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung des parlamentarischen
Informationsanspruches des Deutschen Bundestages mit dem Wohl des Bundes
(Staatswohl), das durch Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger
Informationen gefährdet werden könnte, der Auffassung, dass eine Bekanntgabe der
erfragten Daten zu Detektion und Abwehr von Drohnen nicht erfolgen kann, da
diese ganz konkrete Rückschlüsse auf Fähigkeiten wie verwendete Technik und
Umfang, technische Leistungsparameter, Standorte und Einsatzbereitschaft
und-taktiken der Sicherheitsbehörden der Bundesrepublik Deutschland
zulassen würden. Dadurch könnte die Sicherheit von Schutzobjekten,
Liegenschaften und Personen gefährdet sein. Gerade im Hinblick auf die Gefahren durch
Drohnen und die sich deutlich verschärfte hybride Bedrohungslage – wie z. B.
im Fall Leipzig – und einer damit einhergehenden Steigerung der Qualität und
Intensität hybrider Angriffe muss hier ein hohes Maß an die Schutzinteressen
der Bundesrepublik Deutschland gelegt werden. Eine Nennung der
Herstellerfirmen und der Produkte würde genaue Rückschlüsse über deren Fähigkeiten
offenbaren und deren schutzbedürftige Interessen verletzen. Die erbetenen
Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie sicherheitsrelevante Angaben
enthalten, deren Bekanntwerden für die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland nachteilig sein könnten.
Eine Einstufung als Verschlusssache und Hinterlegung der angefragten
Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer
erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung
und Funktionsfähigkeit der Sicherheitsbehörden des Bundes nicht ausreichend
Rechnung tragen. Die Ausstattung der Sicherheitsbehörden und Schutzobjekte
erfolgt risikobasiert. Auskünfte über Hersteller und konkret in der Anwendung
befindliche Techniken lassen Rückschlüsse auf diese risikobasierte Betrachtung
und auch auf die Leistungsfähigkeit gegebenenfalls damit auch auf die Grenzen
der Leistungsfähigkeit schließen. Zudem befindet sich der Bund in
umfangreichen Beschaffungsmaßnahmen. Kenntnisse zu aktuellen Ausstattungen und
Ausstattungsplanungen könnten daher zudem die umfangreichen, teils
dringlichen Vergaben gefährden. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die
gesamtstaatliche Aufgabe der Drohnenabwehr derart schutzbedürftige
Geheimhaltungsinteressen berührt, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen
Informationsrecht überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der
Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung
und ihrer Partnernationen zurückstehen, sodass auch eine VS-Einstufung der in
Rede stehenden Informationen hier nicht möglich ist.
1. Wie viele Dienstposten existieren derzeit bei der Bundespolizei, die mit
der Aufgabe der Drohnendetektion und Drohnenabwehr befasst sind, und
a) wie ist der derzeitige Stand bei der Besetzung der Dienstposten
(Sollbzw. Ist-Stand, Personal im Zulauf, etc.),
b) auf welche Organisationseinheiten sind diese Dienstposten verteilt,
c) wie sind diese Kräfte und insbesondere die Angehörigen der
Drohnenabwehreinheit der Bundespolizeidirektion 11 räumlich disloziert
(Standorte mit Soll- bzw. Ist-Besetzung)?
Die Drohnenabwehreinheit der Bundespolizei soll perspektivisch auf 300
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte aufwachsen. Darüber hinaus plant man
insgesamt die Drohnenabwehrfähigkeit der Bundespolizei auch in der Fläche
zu stärken. Die Umsetzung erfolgt auf Grundlage einsatzfachlicher und
organisatorischer Prüfungen. Konkrete Angaben zu Standorten und
Einsatzbereitschaften können nicht zur Verfügung gestellt werden. Auf die Vorbemerkung
wird verwiesen.
2. Welche Behörden und Stellen sind derzeit in das Gemeinsame
Drohnenabwehrzentrum (GDAZ) eingebunden, und wie viele Vertreter welcher
Behörden sind dauerhaft dorthin abgestellt?
Ist für alle diese Behörden eine 24/7-Erreichbarkeit im GDAZ bzw.
Teilnahme an dessen Sitzungen gesichert?
Das GDAZ befindet sich im operativen Wirkbetrieb. Im GDAZ, als
gemeinsames Zentrum des Bundes und der Länder, sind neben den Polizeien der
Länder das Bundeskriminalamt (BKA), die Bundespolizei (BPOL), der
Bundesnachrichtendienst (BND), das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg),
das Bundesamt für den militärischen Abschirmdienst (BAMAD), das
Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) sowie die Zentrale Stelle für
Informationstechnik im Sicherheitsbereich (ZITiS) vertreten. Art und Umfang der
Beteiligung unterscheiden sich je nach Betroffenheit der Kooperationspartner.
3. Über welche Struktur und Ablauforganisation verfügt das GDAZ?
Das GDAZ ist organisatorisch bei der Bundespolizeidirektion 11 angebunden.
Die grundlegende Struktur umfasst die Einsatzberatung, Lagedarstellung,
Forschung, Erprobung und Entwicklung sowie Forensik. Die Rahmenbedingungen
der Zusammenarbeit werden von Vertreterinnen und Vertretern des Bundes und
der Länder ausgearbeitet.
4. Auf welchem Wege fließen nachrichtendienstliche Erkenntnisse in die
Erstellung des Lagebildes oder ad hoc in die Arbeit des GDAZ ein?
Die Vertreterinnen und Vertreter aus Bund und Ländern tauschen sich im
Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Vorgaben regelmäßig im GDAZ zu den
sicherheitsrelevanten Vorkommnissen aus und sammeln so Erkenntnisse für ein
behördenübergreifendes Lagebild und die operative Zusammenarbeit im GDAZ.
Im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags stellen die Nachrichtendienste des
Bundes dem GDAZ hierfür nachrichtendienstliche Erkenntnisse zur Verfügung.
5. Wie genau sind die Tätigkeit des GDAZ und des Gemeinsamen
Zentrums zur Abwehr hybrider Bedrohungen (GAZ-Hybrid) voneinander
abgegrenzt?
Im Gemeinsamen Drohnenabwehrzentrum (GDAZ) werden Informationen zu
Drohnenvorfällen zusammengeführt, Fachexpertise gebündelt und gemeinsame
Maßnahmen zwischen den Kooperationspartnern (Bundes- und
Landesbehörden) abgestimmt. Das Gemeinsame Zentrum zur Abwehr hybrider
Bedrohungen (GAZ Hybrid) dient als zentrale Austauschplattform der Bundes- und
Landesbehörden, um hybride Bedrohungen zu erkennen, zu antizipieren und
abzuwehren. Es ist das zuständige Zentrum, wenn es Hinweise auf eine Beteiligung
fremder Staaten gibt.
6. Über welche mobilen und fest installierten Systeme verfügen die
Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und die Bundeswehr zur Detektion
und zur Abwehr von Drohnen (bitte mit Produkt und Hersteller nennen)?
Die Sicherheitsbehörden verfügen über unterschiedliche Fähigkeiten zur
Detektion, Identifikation und Abwehr unbemannter Luftfahrtsysteme. Konkrete
Angaben zu Systemen, Herstellern, Stückzahlen, Standorten, technischen
Leistungsparametern oder Einsatzbereitschaften werden nicht öffentlich gemacht.
Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
7. Welche Maßnahmen wurden ergriffen, um die Beschaffung von Technik
und Geräten im Bereich der Drohnendetektion und Drohnenabwehr zu
beschleunigen?
Die Bundesregierung hat die Beschaffung insbesondere durch zusätzliche
Haushaltsmittel, vergaberechtliche Erleichterungen sowie die Beschleunigung
laufender Beschaffungs- und Erprobungsverfahren vorangetrieben. Auch die
Möglichkeit einer Beschaffung von entsprechender Technik aus dem EU-
Förderprogramm Internal Security Fund (ISF) wird fortlaufend geprüft. Seit dem
1. Juli 2026 stehen zudem erweiterte vergaberechtliche Möglichkeiten für
Sicherheitsbehörden zur Verfügung. Beschaffung und Erprobung werden eng
miteinander verzahnt. Aufgrund der komplexen Integration in bestehende
Sicherheits-, Kommunikations- und IT-Strukturen ist vor einer Einführung eine
umfassende Prüfung der Verträglichkeit und Interoperabilität erforderlich. Dies gilt
insbesondere für den Einsatz an Verkehrsflughäfen, an denen unterschiedliche
Systeme und betriebliche Abläufe zusammenwirken. Die Bundesregierung
nutzt hierfür insbesondere die Erkenntnisse des Reallabors „Drohnenabwehr an
Verkehrsflughäfen“ sowie vorhandene Forschungs- und
Erprobungskapazitäten. Ziel ist es, geeignete Systeme möglichst frühzeitig zu erproben,
Beschaffungsentscheidungen vorzubereiten und anschließend zügig in die Fläche zu
bringen. Angesichts der dynamischen technologischen Entwicklung wird
zudem berücksichtigt, dass Fähigkeiten zur Drohnendetektion und -abwehr
kontinuierlich weiterentwickelt und ergänzt werden müssen. Damit sind wesentliche
Voraussetzungen für eine beschleunigte Beschaffung geschaffen.
8. Welche Haushaltsmittel sind im Haushaltsentwurf der Bundesregierung
für 2027 im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern für die
Beschaffung von Drohnen bzw. Drohnenabwehrtechnik und für
Forschung und Entwicklung im Bereich Drohnen und Drohnenabwehr
vorgesehen?
Im Regierungsentwurf zum Haushalt 2027 sind im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums des Innern zusätzliche Investivmittel i. H. v. 40 Mio. Euro im
Bereich Drohnenabwehr vorgesehen. Das parlamentarische Verfahren bleibt
abzuwarten. Eine abschließende Festlegung der Ausgabemittel erfolgt nach
Beschluss des Haushaltsgesetzes.
9. Welche Forschungsprojekte zur Detektion und Abwehr von Drohnen
führen welche Bundesministerien derzeit durch bzw. finanzieren diese,
und wer ist jeweils Auftragnehmer bzw. Projektpartner?
Im Rahmen der institutionellen Förderung des Deutschen Zentrums für Luft-
und Raumfahrt (DLR) durch das Bundesministerium für Forschung,
Technologie und Raumfahrt (BMFTR), entwickelt das DLR Technologien und
Anwendung zur Detektion und Abwehr von Drohnen. Darüber hinaus fördert die
Bundesregierung die folgenden Vorhaben:
Vorhaben Fördergeber/
Träger
Laufzeit Fördervolumen
FUNKE –
Anti-Drone
Response 2.0
BMFTR/SPRIND 03/2026–05/2027 bis zu
500.000 Euro
je Team
ZANDER-F Cyberagentur 2026–2031 > 15 Mio. Euro
Technologiezentrum
Drohnensicherheit
BMI/DLR Laufend > 10 Mio. Euro
Investitionen
Reallabor
Drohnenabwehr an
Verkehrsflughäfen
Bundesministerium für Verkehr
(BMV)
2024–2026 3 Mio. Euro
SiUSpace BMV/mFUND 09/2023–08/2026 2,88 Mio. Euro
ADAM BMV/mFUND 09/2023–08/2026 4,43 Mio. Euro
AllgAir BMV/mFUND 10/2024–03/2026 0,23 Mio. Euro
AMALEA BMFTR/
Forschung für die
zivile Sicherheit
10/2025–09/2028 1,1 Mio. Euro
SicherNetz BMFTR/
Forschung für die
zivile Sicherheit
04/2026–12/2029 15 Mio. Euro
10. Wie viele Sichtungen von Drohnen sind der Bundesregierung in der
Nähe (40 km Umkreis) von deutschen Flughäfen seit 2019 bekannt
geworden (bitte nach Jahren auflisten)?
Eine strukturierte Erfassung von Drohnensachverhalten, die einen Bezug zur
politisch motivierten Kriminalität (PMK) vermuten lassen, wird seitens des
Bundeskriminalamtes (BKA) erst seit Januar 2025 vorgenommen. Daher liegen
erst ab diesem Zeitpunkt entsprechende Daten vor. Die Bundesregierung ist
bezüglich der vom BKA erhobenen Zahlen nach sorgfältiger Abwägung zur
Auffassung gelangt, dass die erbetenen Angaben nicht in offener Form erfolgen
können. Gegenstand der Frage sind solche Informationen, die in besonderem
Maße das Staatswohl berühren. Durch eine offene Beauskunftung wären
Rückschlüsse auf die Methodik, den genauen Erkenntnisstand und die
Bearbeitungsschwerpunkte des BKA möglich. Dies könnte die Funktionsfähigkeit des BKA
nachhaltig beeinträchtigen und damit einen Nachteil für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Deshalb ist die Information gemäß der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum
materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS‑Anweisung –
VSA) als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“* eingestuft und wird als nicht zur
Veröffentlichung in einer Bundestagsdrucksache bestimmte Anlage separat
übermittelt.
11. An welchen Flughäfen betreibt die Bundespolizei derzeit ein stationäres
System zur Drohnendetektion und Drohnenabwehr?
Eine öffentliche Auflistung einzelner Standorte und der dort vorhandenen
Systeme erfolgt aus Gründen des Schutzes der Sicherheitsarchitektur und der
operativen Fähigkeiten nicht. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung
verwiesen.
12. In wie vielen Fällen ist es seit Inbetriebnahme der stationären
Einrichtungen zur Drohnendetektion und Drohnenabwehr gelungen,
a) Drohnen über Flughäfen zu detektieren, die nicht durch die Systeme
der Deutschen Flugsicherung erkannt wurden,
b) den Überflug von Drohnen an oder über Flughäfen zu stören, zu
verhindern oder zu beenden, und in wie vielen dieser Fälle konnte die
Drohnen keinem Besitzer zugeordnet werden?
Eine bundesweite Statistik im Sinne der Fragestellung liegt nicht vor.
13. An welchen Flughäfen sollen stationäre Systeme zur Drohnendetektion
und Drohnenabwehr zukünftig durch die Bundespolizei betrieben
werden?
Es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
14. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus den vom ZDS und anderen Verbänden von Betreibern kritischer
Infrastruktur erhobenen Forderungen, die Betreiber kritischer
Infrastrukturen selbst zu Abwehrmaßnahmen gegen Drohnen zu ermächtigen, und
wie könnte dies umgesetzt werden?
Die Bundesregierung prüft derzeit, wie private Betreiber kritischer
Infrastrukturen und sicherheitsrelevanter Einrichtungen rechtssicher in die aktive
Drohnenabwehr mit einbezogen werden können. Um der von Drohnen ausgehenden
Gefahr für einen wirksamen Schutz von schutzbedürftigen Einrichtungen und
Unternehmen unter Beachtung des staatlichen Gewaltmonopols zu begegnen, sind
komplexe rechtliche Fragen zu klären, die sowohl Zuständigkeiten des Bundes
als auch der Länder tangieren. Aktuell erfolgt hierzu eine ressortübergreifende
Befassung sowie ein enger Austausch zwischen Bund und Ländern.
15. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus dem Hinweis des ZDS, auf detektierte Drohnen nur die
Behörden hinweisen, aber nicht selbst aktiv eingreifen zu können?
Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen.
16. Verfolgt die Bundesregierung weiterhin das Vorhaben, eine eigenständige
gesetzliche Regulierung des Sicherheitsgewerbes voranzutreiben, und ist
in diesem Rahmen daran gedacht, dem Sicherheitsgewerbe
entsprechende Tätigkeiten in der Drohnenabwehr zu erlauben oder an anderer Stelle
entsprechende Beleihungsmöglichkeiten zu schaffen?
Die Neuregelung des privaten Sicherheitsgewerbes in einem eigenständigen
Gesetz (Sicherheitsgewerbegesetz) wurde wegen der zur Umsetzung nicht
ausreichend zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel vorerst zurückgestellt.
Darüber hinaus wird derzeit geprüft, inwiefern andere rechtliche Möglichkeiten für
Dritte, wie z. B. Beleihung, in Frage kommen könnten.
17. An welchen europäischen und internationalen Foren, Arbeitsgruppen,
Vernetzungen zum Thema Drohnen beteiligen sich Bundespolizei,
Bundeskriminalamt und Bundesamt für Verfassungsschutz derzeit, und was
ist Ziel der jeweiligen Formate?
Die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Bundesamt für
Verfassungsschutz arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten mit
europäischen und internationalen Partnern zusammen. Ziel der internationalen
Zusammenarbeit ist insbesondere der Austausch von Lage- und Facherkenntnissen,
die Entwicklung gemeinsamer Best Practices und Standards sowie die
Verbesserung der Interoperabilität und der Fähigkeiten zur Drohnendetektion und -
abwehr. Die EU‑Kommission sieht hierzu insbesondere einen verstärkten
Informationsaustausch, gemeinsame Übungen und eine engere Zusammenarbeit der
zuständigen europäischen Agenturen vor. Eine vollständige Darstellung
sämtlicher internationaler Arbeitskontakte und Kooperationsformate ist aus Gründen
des Schutzes der internationalen Zusammenarbeit und operativer Belange nicht
möglich. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
18. Hat die EU-Kommission nach Kenntnis der Bundesregierung im
Rahmen ihres „Aktionsplans zur Drohnen- und Drohnenabwehrsicherheit“
(KOM(2026)81 final) begonnen, eine zivil-militärische
Bestandsaufnahme der industriellen Kapazitäten zur Drohnenentwicklung und
Aktionsplans zur Drohnen und Drohnenabwehrsicherheit Drohnenproduktion
vorzunehmen, und was sind bislang die deutschen Beiträge zu dieser
Bestandsaufnahme?
Die Europäische Kommission hat angekündigt, gemeinsam mit den
Mitgliedstaaten eine zivil-militärische Bestandsaufnahme der industriellen Kapazitäten
im Bereich Drohnen und Drohnenabwehr einzuleiten. Ziel ist insbesondere die
Identifizierung technologischer und industrieller Prioritäten sowie bestehender
Kapazitäten und Fähigkeitslücken. Eine abgeschlossene Bestandsaufnahme
bzw. eine konkrete Veröffentlichung zu bereits erfolgten nationalen Beiträgen
Deutschlands liegt derzeit öffentlich nicht vor. Die Bundesregierung wurde
über den Aktionsplan unterrichtet; der Bundesrat hat hierzu am 8. Mai 2026
Kenntnis genommen. Deutschland verfügt mit bestehenden Forschungs-,
Erprobungs- und Industriekompetenzen im Bereich Drohnen und
Drohnenabwehr, insbesondere dem Technologiezentrum Drohnensicherheit, bereits über
relevante nationale Strukturen. Diese können in die weitere Umsetzung des
EU‑Aktionsplans einbezogen werden. Soweit die Europäische Kommission im
weiteren Verfahren konkrete Beiträge der Mitgliedstaaten abfragt, wird
Deutschland seine entsprechenden nationalen Fähigkeiten und industriellen
Kapazitäten im Rahmen der bestehenden Zuständigkeiten einbringen.
19. Existiert in der Bundesrepublik Deutschland ein Test- und
Kompetenzzentrum für Drohnen, das zugleich zum Netzwerk der von der EU-
Kommission im Drohnen-Aktionsplan angestrebten multinationalen Test- und
Kompetenzzentren für Drohnen hinzugefügt werden könnte, strebt die
Bundesregierung an, ein solches Zentrum zum Test von Drohnen unter
Realbedingungen einzurichten?
Mit dem Technologiezentrum Drohnensicherheit des DLR in Cochstedt verfügt
Deutschland seit August 2026 über eine zentrale Einrichtung zur Forschung,
Entwicklung und Erprobung von Technologien zur Drohnensicherheit unter
realitätsnahen Bedingungen. Das Zentrum verbindet wissenschaftliche
Forschung, technologische Entwicklung und die Anforderungen der
Sicherheitsbehörden und könnte damit eine geeignete Grundlage für die deutsche
Beteiligung an europäischen Test- und Kompetenznetzwerken darstellen.
20. Welche Nachbesserungsbedarfe sieht die Bundesregierung
gegebenenfalls bei Registrierungs- und Identifizierungsanforderungen für Drohnen
und den Drohnenbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland, und welche
Regulierungsmöglichkeiten bestehen hierfür auf nationaler und EU-
Ebene?
Eine generelle Registrierungspflicht für Drohnen ab 100 Gramm (bislang
250 g) ist derzeit bei der EU‑Kommission im Gespräch, jedoch noch nicht
beschlossen. Die Bundesregierung wird eine entsprechende europäische
Regulierung umsetzen.
21. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur von der Kommission
(KOM(2026)81 final, S. 13) angestrebten Förderung von Dual-Use-
Technologien in der Drohnensensorik, und welche Konsequenzen hat die
gezielte Förderung von Dual-Use-Technologien für den Export der
entsprechenden Produkte in Staaten außerhalb der EU bzw. NATO?
Dual-Use-Technologien haben für die Weiterentwicklung der Drohnensensorik
eine erhebliche Bedeutung. Dies betrifft insbesondere Sensorik, künstliche
Intelligenz, Kommunikation und Datenverarbeitung, die sowohl zivil als auch für
Sicherheits- und Verteidigungszwecke eingesetzt werden können. Auch auf
EU‑Ebene wird die Bedeutung von Dual-Use-Innovationen und entsprechender
Technologien für die Drohnendetektion hervorgehoben.
22. Wie steht die Bundesregierung zur von der EU-Kommission
(KOM(2026)81 final, S. 13) angestrebten Nutzung von 5G‑
Telekommunikationsnetzen zur Erkennung von Drohnen, und wie schätzt die
Bundesregierung dadurch entstehende Risiken für die 5G‑
Telekommunikationsnetze ein?
Der Schwerpunkt liegt auf der Überwindung der derzeitigen technischen
Fragmentierung isolierter Lösungen hin zu einem ganzheitlichen Ansatz.
Insbesondere KI‑gestützte und 5G‑basierte Drohnenerkennungssysteme können das
Lagebewusstsein und die öffentliche Sicherheit verbessern. Eine Herausforderung
besteht darin, die Koexistenz der zivilen und militärischen Frequenznutzung
sicherzustellen. Angesichts der steigenden Nachfrage nach ziviler Nutzung,
insbesondere durch 5G und ISAC (Integrated Sensing and Communication),
müssen Interferenzen mit kritischen militärischen Systemen vermieden werden. Die
Wahrung der militärischen Frequenzsouveränität erfordert daher eine proaktive
Planung, eine konsequente Durchsetzung nationaler Frequenzrechte sowie die
Entwicklung robuster, störungsresistenter Systeme mit angemessenen
Schutzmechanismen. Die Bundesregierung unterstützt grundsätzlich die
technologieoffene Weiterentwicklung der Drohnendetektion. Eine alleinige Detektion
über Mobilfunknetze ist jedoch nicht ausreichend. Sie kann insbesondere nicht
alle Drohnen erfassen und soll daher nach dem Ansatz der Kommission durch
weitere Sensorverfahren, insbesondere Multi-Sensorik und perspektivisch
ISAC, ergänzt werden. Die praktische Leistungsfähigkeit entsprechender
Verfahren befindet sich teilweise noch in der Erprobungs- und Entwicklungsphase.
Bei einer Nutzung bestehender 5G‑Netze für Sicherheits- und
Detektionszwecke sind insbesondere Cybersicherheit, Vertrauenswürdigkeit der Hersteller der
eingesetzten Komponenten, Datenschutz, Funk- und Netzverträglichkeit,
Verfügbarkeit und Resilienz sowie die Trennung kritischer Sicherheitsfunktionen
vom regulären Netzbetrieb zu berücksichtigen. Die Bundesregierung begrüßt
daher die weitere Erprobung und Bewertung entsprechender Technologien.
Voraussetzung für einen operativen Einsatz ist, dass die Verfahren nachweislich
einen sicherheitsrelevanten Mehrwert bieten, die Integrität und Verfügbarkeit
der Mobilfunknetze nicht beeinträchtigen und sich sicher in bestehende
Detektions- und Lagebildsysteme integrieren lassen.
23. Wird sich die Bundesregierung grundsätzlich an einer gemeinsamen
Beschaffung im Bereich Drohnenabwehr in der EU beteiligen, und wann ja,
gibt es hierfür Vorüberlegungen für Bedingungen, die für eine
Beteiligung an einer solchen freiwilligen gemeinsamen Beschaffung gestellt
werden, und welche sind dies?
Deutschland unterstützt grundsätzlich eine stärkere europäische
Zusammenarbeit bei der Entwicklung, Erprobung und Beschaffung von Drohnen- und
Drohnenabwehrfähigkeiten. Eine deutsche Beteiligung kommt insbesondere
dann in Betracht, wenn hierdurch ein konkreter Fähigkeitsmehrwert, eine
verbesserte Interoperabilität, Skaleneffekte und eine Stärkung der europäischen
technologischen und industriellen Basis erreicht werden. Voraussetzung ist
zugleich, dass die gemeinsam beschaffte Lösung den nationalen operativen,
technischen, rechtlichen und sicherheitsbezogenen Anforderungen entspricht und
sich in die bestehenden nationalen Strukturen integrieren lässt. Insbesondere
bei komplexen Counter-UAS-Systemen sind die Anforderungen an
Systemintegration, Interoperabilität, Erprobung und Weiterentwicklung zu
berücksichtigen. Eine Teilnahme an einer europäischen gemeinsamen Beschaffung wird
daher fallbezogen anhand des konkreten Vorhabens, der zu erreichenden
Fähigkeiten und der Beschaffungsbedingungen zu prüfen sein. Eine generelle
Verpflichtung zur Teilnahme an europäischen Gemeinschaftsbeschaffungen besteht
nicht.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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