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Aktueller Stand der Drohnenabwehr in Deutschland im Geschäftsbereich der Bundesregierung (Antwort zu Drs. 21/7905)

dip / drucksache 22.09.2026 · WP 21 · 21/8140 · Antwort · Original ↗

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Aktueller Stand der Drohnenabwehr in Deutschland im Geschäftsbereich der Bundesregierung (Antwort zu Drs. 21/7905) Deutscher Bundestag Drucksache 21/8140 21. Wahlperiode 22.09.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Krampe, Clara Bünger, Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/7905 – Aktueller Stand der Drohnenabwehr in Deutschland im Geschäftsbereich der Bundesregierung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit einem Vorfall am Flughafen Leipzig/Halle wird wieder verstärkt über die Detektion und Abwehr von Drohnen debattiert. Am 4. August 2026 war auf dem Flughafengelände in der unmittelbaren Nähe zu Frachtmaschinen eines ukrainischen Lufttransportunternehmens, das auch militärische Güter in die Ukraine transportiert, eine Drohne gefunden worden. An der Drohne war ein Sprengsatz befestigt, der wohl wegen eines technischen Defekts nicht explodiert war. Außerdem kollidierte mutmaßlich eine Drohne mit einem Frachtflugzeug in der Luft, ohne dabei größeren Schaden anzurichten (tagesschau.de vom 5. August 2026, „Behörden sprechen von ‚sehr ernstem Sicherheitsvorfall‘„). Der Rechercheverbund von WDR, NDR und „Süddeutsche Zeitung“ berichtet außerdem, es seien noch Hinweise auf eine dritte Drohne gefunden worden (tagesschau.de vom 25. August 2026, „Ermittler finden weitere Drohne und Sprengstoff“). Der Generalbundesanwalt hat in dem Fall die Ermittlungen wegen des Verdachts der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion und gefährlichem Eingriff in den Luftverkehr übernommen. Aufgrund des verwendeten Sprengstoffs und der Professionalität des Vorgehens gehen die Sicherheitsbehörden von einem staatlichen Akteur hinter dem Anschlag aus. Das Problem der Spionage und Sabotage wird in der Bundesrepublik Deutschland nach einer Reihe von Drohnensichtungen in den vergangenen Jahren diskutiert. Politisch wurden verschiedene Maßnahmen ergriffen, zu denen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern der Aufbau eines „Gemeinsamen Drohnenabwehrzentrums“ (GDAZ) von Bund und Ländern am 17. Dezember 2025 gehört. Das GDAZ ist räumlich bei der Direktion 11 der Bundespolizei in Berlin angesiedelt, unter deren Dach die Spezialkräfte der Bundespolizei zusammengefasst sind. Dazu gehört auch eine eigene Drohnenabwehreinheit mit 150 Kräften, die bislang an vier Standorten in Deutschland angesiedelt sind. Der Bundesminister des Innern, Alexander Dobrindt, kündigte nach dem Vorfall in Leipzig an, diese Einheit auf 300 Kräfte anwachsen zu lassen und auf acht Standorte zu verteilen (dpa vom 10. August 2026, Drohnenabwehreinheit der Bundespolizei wird deutlich größer). Die Einheit solle KI- gestützte Störsysteme und automatische Abfangdrohnen einsetzen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 22. September 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Ein Vorfall mit einer Drohne in der Nacht zum 11. August 2026 zeigte, dass hier offenbar noch Verbesserungsbedarf besteht. Der NDR berichtet mit Verweis auf einen Bericht des „Spiegel“, es sei der Bundespolizei nicht gelungen, die Drohne aufzuspüren, auch die Deutsche Flugsicherung habe sie nicht geortet. Die niedersächsische Innenministerin Daniela Behrens kritisierte laut dem Bericht, dass für den Flughafen Hannover keine eigene Drohnenabwehr der Bundespolizei vorgesehen sei, in Norddeutschland sei das lediglich für den Flughafen Hamburg der Fall. (ndr.de vom 12. August 2026). In einer Stellungnahme des Zentralverbands der Deutschen Seehafenbetriebe (ZDS) wurde betont, auch Seehäfen seien zunehmend im Fokus hybrider Bedrohungen. Sie würden zwar selbst mithilfe entsprechender Sensorik Drohnen frühzeitig erkennen, seien aber nicht befugt, sie selbst abzuwehren. Neben den unterschiedlichen Zuständigkeiten von Bund und Ländern ist damit noch ein weiteres strukturelles Problem benannt: Seit den umfassenden Privatisierungen öffentlicher Infrastruktur in den Bereichen Transport, Logistik, Energie, Wasser usw. in den 90er-Jahren werden kritische Infrastrukturen in Deutschland von privaten Unternehmen betrieben, die zwar zum Schutz und zur Aufrechterhaltung dieser Infrastrukturen verpflichtet, aber in den Grenzen des staatlichen Gewaltmonopols bei konkreten Gefahren selbst nur eingeschränkt handlungsfähig sind. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung hat die Fähigkeiten zur Drohnendetektion und -abwehr seit 2025 erheblich ausgebaut und in kurzer Zeit deutlich verstärkt. Im Mittelpunkt stehen der Schutz von Verkehrsflughäfen und kritischen Infrastrukturen, die Stärkung der polizeilichen Fähigkeiten, die behördenübergreifende Lagebewertung sowie die Weiterentwicklung technischer und rechtlicher Möglichkeiten. Der Schwerpunkt liegt auf dem Aufbau personeller und technischer Fähigkeiten, dem Schutz besonders gefährdeter Verkehrsflughäfen, der Verbesserung der behördenübergreifenden Lagebewertung sowie der Erprobung und Beschaffung geeigneter Technologien. Aufgrund der dynamischen technischen Entwicklung und der unterschiedlichen Bedrohungsszenarien wird ein risikobasierter sowie technologieoffener Ansatz verfolgt und fortlaufend angepasst. Erforderlich ist insofern das Zusammenwirken unterschiedlicher Fähigkeiten. Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung des parlamentarischen Informationsanspruches des Deutschen Bundestages mit dem Wohl des Bundes (Staatswohl), das durch Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden könnte, der Auffassung, dass eine Bekanntgabe der erfragten Daten zu Detektion und Abwehr von Drohnen nicht erfolgen kann, da diese ganz konkrete Rückschlüsse auf Fähigkeiten wie verwendete Technik und Umfang, technische Leistungsparameter, Standorte und Einsatzbereitschaft und-taktiken der Sicherheitsbehörden der Bundesrepublik Deutschland zulassen würden. Dadurch könnte die Sicherheit von Schutzobjekten, Liegenschaften und Personen gefährdet sein. Gerade im Hinblick auf die Gefahren durch Drohnen und die sich deutlich verschärfte hybride Bedrohungslage – wie z. B. im Fall Leipzig – und einer damit einhergehenden Steigerung der Qualität und Intensität hybrider Angriffe muss hier ein hohes Maß an die Schutzinteressen der Bundesrepublik Deutschland gelegt werden. Eine Nennung der Herstellerfirmen und der Produkte würde genaue Rückschlüsse über deren Fähigkeiten offenbaren und deren schutzbedürftige Interessen verletzen. Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie sicherheitsrelevante Angaben enthalten, deren Bekanntwerden für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein könnten. Eine Einstufung als Verschlusssache und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung und Funktionsfähigkeit der Sicherheitsbehörden des Bundes nicht ausreichend Rechnung tragen. Die Ausstattung der Sicherheitsbehörden und Schutzobjekte erfolgt risikobasiert. Auskünfte über Hersteller und konkret in der Anwendung befindliche Techniken lassen Rückschlüsse auf diese risikobasierte Betrachtung und auch auf die Leistungsfähigkeit gegebenenfalls damit auch auf die Grenzen der Leistungsfähigkeit schließen. Zudem befindet sich der Bund in umfangreichen Beschaffungsmaßnahmen. Kenntnisse zu aktuellen Ausstattungen und Ausstattungsplanungen könnten daher zudem die umfangreichen, teils dringlichen Vergaben gefährden. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die gesamtstaatliche Aufgabe der Drohnenabwehr derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berührt, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung und ihrer Partnernationen zurückstehen, sodass auch eine VS-Einstufung der in Rede stehenden Informationen hier nicht möglich ist.  1. Wie viele Dienstposten existieren derzeit bei der Bundespolizei, die mit der Aufgabe der Drohnendetektion und Drohnenabwehr befasst sind, und a) wie ist der derzeitige Stand bei der Besetzung der Dienstposten (Sollbzw. Ist-Stand, Personal im Zulauf, etc.), b) auf welche Organisationseinheiten sind diese Dienstposten verteilt, c) wie sind diese Kräfte und insbesondere die Angehörigen der Drohnenabwehreinheit der Bundespolizeidirektion 11 räumlich disloziert (Standorte mit Soll- bzw. Ist-Besetzung)? Die Drohnenabwehreinheit der Bundespolizei soll perspektivisch auf 300 Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte aufwachsen. Darüber hinaus plant man insgesamt die Drohnenabwehrfähigkeit der Bundespolizei auch in der Fläche zu stärken. Die Umsetzung erfolgt auf Grundlage einsatzfachlicher und organisatorischer Prüfungen. Konkrete Angaben zu Standorten und Einsatzbereitschaften können nicht zur Verfügung gestellt werden. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.  2. Welche Behörden und Stellen sind derzeit in das Gemeinsame Drohnenabwehrzentrum (GDAZ) eingebunden, und wie viele Vertreter welcher Behörden sind dauerhaft dorthin abgestellt? Ist für alle diese Behörden eine 24/7-Erreichbarkeit im GDAZ bzw. Teilnahme an dessen Sitzungen gesichert? Das GDAZ befindet sich im operativen Wirkbetrieb. Im GDAZ, als gemeinsames Zentrum des Bundes und der Länder, sind neben den Polizeien der Länder das Bundeskriminalamt (BKA), die Bundespolizei (BPOL), der Bundesnachrichtendienst (BND), das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg), das Bundesamt für den militärischen Abschirmdienst (BAMAD), das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) sowie die Zentrale Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich (ZITiS) vertreten. Art und Umfang der Beteiligung unterscheiden sich je nach Betroffenheit der Kooperationspartner.  3. Über welche Struktur und Ablauforganisation verfügt das GDAZ? Das GDAZ ist organisatorisch bei der Bundespolizeidirektion 11 angebunden. Die grundlegende Struktur umfasst die Einsatzberatung, Lagedarstellung, Forschung, Erprobung und Entwicklung sowie Forensik. Die Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit werden von Vertreterinnen und Vertretern des Bundes und der Länder ausgearbeitet.  4. Auf welchem Wege fließen nachrichtendienstliche Erkenntnisse in die Erstellung des Lagebildes oder ad hoc in die Arbeit des GDAZ ein? Die Vertreterinnen und Vertreter aus Bund und Ländern tauschen sich im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Vorgaben regelmäßig im GDAZ zu den sicherheitsrelevanten Vorkommnissen aus und sammeln so Erkenntnisse für ein behördenübergreifendes Lagebild und die operative Zusammenarbeit im GDAZ. Im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags stellen die Nachrichtendienste des Bundes dem GDAZ hierfür nachrichtendienstliche Erkenntnisse zur Verfügung.  5. Wie genau sind die Tätigkeit des GDAZ und des Gemeinsamen Zentrums zur Abwehr hybrider Bedrohungen (GAZ-Hybrid) voneinander abgegrenzt? Im Gemeinsamen Drohnenabwehrzentrum (GDAZ) werden Informationen zu Drohnenvorfällen zusammengeführt, Fachexpertise gebündelt und gemeinsame Maßnahmen zwischen den Kooperationspartnern (Bundes- und Landesbehörden) abgestimmt. Das Gemeinsame Zentrum zur Abwehr hybrider Bedrohungen (GAZ Hybrid) dient als zentrale Austauschplattform der Bundes- und Landesbehörden, um hybride Bedrohungen zu erkennen, zu antizipieren und abzuwehren. Es ist das zuständige Zentrum, wenn es Hinweise auf eine Beteiligung fremder Staaten gibt.  6. Über welche mobilen und fest installierten Systeme verfügen die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und die Bundeswehr zur Detektion und zur Abwehr von Drohnen (bitte mit Produkt und Hersteller nennen)? Die Sicherheitsbehörden verfügen über unterschiedliche Fähigkeiten zur Detektion, Identifikation und Abwehr unbemannter Luftfahrtsysteme. Konkrete Angaben zu Systemen, Herstellern, Stückzahlen, Standorten, technischen Leistungsparametern oder Einsatzbereitschaften werden nicht öffentlich gemacht. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung verwiesen.  7. Welche Maßnahmen wurden ergriffen, um die Beschaffung von Technik und Geräten im Bereich der Drohnendetektion und Drohnenabwehr zu beschleunigen? Die Bundesregierung hat die Beschaffung insbesondere durch zusätzliche Haushaltsmittel, vergaberechtliche Erleichterungen sowie die Beschleunigung laufender Beschaffungs- und Erprobungsverfahren vorangetrieben. Auch die Möglichkeit einer Beschaffung von entsprechender Technik aus dem EU- Förderprogramm Internal Security Fund (ISF) wird fortlaufend geprüft. Seit dem 1. Juli 2026 stehen zudem erweiterte vergaberechtliche Möglichkeiten für Sicherheitsbehörden zur Verfügung. Beschaffung und Erprobung werden eng miteinander verzahnt. Aufgrund der komplexen Integration in bestehende Sicherheits-, Kommunikations- und IT-Strukturen ist vor einer Einführung eine umfassende Prüfung der Verträglichkeit und Interoperabilität erforderlich. Dies gilt insbesondere für den Einsatz an Verkehrsflughäfen, an denen unterschiedliche Systeme und betriebliche Abläufe zusammenwirken. Die Bundesregierung nutzt hierfür insbesondere die Erkenntnisse des Reallabors „Drohnenabwehr an Verkehrsflughäfen“ sowie vorhandene Forschungs- und Erprobungskapazitäten. Ziel ist es, geeignete Systeme möglichst frühzeitig zu erproben, Beschaffungsentscheidungen vorzubereiten und anschließend zügig in die Fläche zu bringen. Angesichts der dynamischen technologischen Entwicklung wird zudem berücksichtigt, dass Fähigkeiten zur Drohnendetektion und -abwehr kontinuierlich weiterentwickelt und ergänzt werden müssen. Damit sind wesentliche Voraussetzungen für eine beschleunigte Beschaffung geschaffen.  8. Welche Haushaltsmittel sind im Haushaltsentwurf der Bundesregierung für 2027 im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern für die Beschaffung von Drohnen bzw. Drohnenabwehrtechnik und für Forschung und Entwicklung im Bereich Drohnen und Drohnenabwehr vorgesehen? Im Regierungsentwurf zum Haushalt 2027 sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern zusätzliche Investivmittel i. H. v. 40 Mio. Euro im Bereich Drohnenabwehr vorgesehen. Das parlamentarische Verfahren bleibt abzuwarten. Eine abschließende Festlegung der Ausgabemittel erfolgt nach Beschluss des Haushaltsgesetzes.  9. Welche Forschungsprojekte zur Detektion und Abwehr von Drohnen führen welche Bundesministerien derzeit durch bzw. finanzieren diese, und wer ist jeweils Auftragnehmer bzw. Projektpartner? Im Rahmen der institutionellen Förderung des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt (DLR) durch das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR), entwickelt das DLR Technologien und Anwendung zur Detektion und Abwehr von Drohnen. Darüber hinaus fördert die Bundesregierung die folgenden Vorhaben: Vorhaben Fördergeber/ Träger Laufzeit Fördervolumen FUNKE – Anti-Drone Response 2.0 BMFTR/SPRIND 03/2026–05/2027 bis zu 500.000 Euro je Team ZANDER-F Cyberagentur 2026–2031 > 15 Mio. Euro Technologiezentrum Drohnensicherheit BMI/DLR Laufend > 10 Mio. Euro Investitionen Reallabor Drohnenabwehr an Verkehrsflughäfen Bundesministerium für Verkehr (BMV) 2024–2026 3 Mio. Euro SiUSpace BMV/mFUND 09/2023–08/2026 2,88 Mio. Euro ADAM BMV/mFUND 09/2023–08/2026 4,43 Mio. Euro AllgAir BMV/mFUND 10/2024–03/2026 0,23 Mio. Euro AMALEA BMFTR/ Forschung für die zivile Sicherheit 10/2025–09/2028 1,1 Mio. Euro SicherNetz BMFTR/ Forschung für die zivile Sicherheit 04/2026–12/2029 15 Mio. Euro 10. Wie viele Sichtungen von Drohnen sind der Bundesregierung in der Nähe (40 km Umkreis) von deutschen Flughäfen seit 2019 bekannt geworden (bitte nach Jahren auflisten)? Eine strukturierte Erfassung von Drohnensachverhalten, die einen Bezug zur politisch motivierten Kriminalität (PMK) vermuten lassen, wird seitens des Bundeskriminalamtes (BKA) erst seit Januar 2025 vorgenommen. Daher liegen erst ab diesem Zeitpunkt entsprechende Daten vor. Die Bundesregierung ist bezüglich der vom BKA erhobenen Zahlen nach sorgfältiger Abwägung zur Auffassung gelangt, dass die erbetenen Angaben nicht in offener Form erfolgen können. Gegenstand der Frage sind solche Informationen, die in besonderem Maße das Staatswohl berühren. Durch eine offene Beauskunftung wären Rückschlüsse auf die Methodik, den genauen Erkenntnisstand und die Bearbeitungsschwerpunkte des BKA möglich. Dies könnte die Funktionsfähigkeit des BKA nachhaltig beeinträchtigen und damit einen Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Deshalb ist die Information gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS‑Anweisung – VSA) als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“* eingestuft und wird als nicht zur Veröffentlichung in einer Bundestagsdrucksache bestimmte Anlage separat übermittelt. 11. An welchen Flughäfen betreibt die Bundespolizei derzeit ein stationäres System zur Drohnendetektion und Drohnenabwehr? Eine öffentliche Auflistung einzelner Standorte und der dort vorhandenen Systeme erfolgt aus Gründen des Schutzes der Sicherheitsarchitektur und der operativen Fähigkeiten nicht. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 12. In wie vielen Fällen ist es seit Inbetriebnahme der stationären Einrichtungen zur Drohnendetektion und Drohnenabwehr gelungen, a) Drohnen über Flughäfen zu detektieren, die nicht durch die Systeme der Deutschen Flugsicherung erkannt wurden, b) den Überflug von Drohnen an oder über Flughäfen zu stören, zu verhindern oder zu beenden, und in wie vielen dieser Fälle konnte die Drohnen keinem Besitzer zugeordnet werden? Eine bundesweite Statistik im Sinne der Fragestellung liegt nicht vor. 13. An welchen Flughäfen sollen stationäre Systeme zur Drohnendetektion und Drohnenabwehr zukünftig durch die Bundespolizei betrieben werden? Es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. 14. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den vom ZDS und anderen Verbänden von Betreibern kritischer Infrastruktur erhobenen Forderungen, die Betreiber kritischer Infrastrukturen selbst zu Abwehrmaßnahmen gegen Drohnen zu ermächtigen, und wie könnte dies umgesetzt werden? Die Bundesregierung prüft derzeit, wie private Betreiber kritischer Infrastrukturen und sicherheitsrelevanter Einrichtungen rechtssicher in die aktive Drohnenabwehr mit einbezogen werden können. Um der von Drohnen ausgehenden Gefahr für einen wirksamen Schutz von schutzbedürftigen Einrichtungen und Unternehmen unter Beachtung des staatlichen Gewaltmonopols zu begegnen, sind komplexe rechtliche Fragen zu klären, die sowohl Zuständigkeiten des Bundes als auch der Länder tangieren. Aktuell erfolgt hierzu eine ressortübergreifende Befassung sowie ein enger Austausch zwischen Bund und Ländern. 15. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Hinweis des ZDS, auf detektierte Drohnen nur die Behörden hinweisen, aber nicht selbst aktiv eingreifen zu können? Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen. 16. Verfolgt die Bundesregierung weiterhin das Vorhaben, eine eigenständige gesetzliche Regulierung des Sicherheitsgewerbes voranzutreiben, und ist in diesem Rahmen daran gedacht, dem Sicherheitsgewerbe entsprechende Tätigkeiten in der Drohnenabwehr zu erlauben oder an anderer Stelle entsprechende Beleihungsmöglichkeiten zu schaffen? Die Neuregelung des privaten Sicherheitsgewerbes in einem eigenständigen Gesetz (Sicherheitsgewerbegesetz) wurde wegen der zur Umsetzung nicht ausreichend zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel vorerst zurückgestellt. Darüber hinaus wird derzeit geprüft, inwiefern andere rechtliche Möglichkeiten für Dritte, wie z. B. Beleihung, in Frage kommen könnten. 17. An welchen europäischen und internationalen Foren, Arbeitsgruppen, Vernetzungen zum Thema Drohnen beteiligen sich Bundespolizei, Bundeskriminalamt und Bundesamt für Verfassungsschutz derzeit, und was ist Ziel der jeweiligen Formate? Die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Bundesamt für Verfassungsschutz arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten mit europäischen und internationalen Partnern zusammen. Ziel der internationalen Zusammenarbeit ist insbesondere der Austausch von Lage- und Facherkenntnissen, die Entwicklung gemeinsamer Best Practices und Standards sowie die Verbesserung der Interoperabilität und der Fähigkeiten zur Drohnendetektion und - abwehr. Die EU‑Kommission sieht hierzu insbesondere einen verstärkten Informationsaustausch, gemeinsame Übungen und eine engere Zusammenarbeit der zuständigen europäischen Agenturen vor. Eine vollständige Darstellung sämtlicher internationaler Arbeitskontakte und Kooperationsformate ist aus Gründen des Schutzes der internationalen Zusammenarbeit und operativer Belange nicht möglich. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 18. Hat die EU-Kommission nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen ihres „Aktionsplans zur Drohnen- und Drohnenabwehrsicherheit“ (KOM(2026)81 final) begonnen, eine zivil-militärische Bestandsaufnahme der industriellen Kapazitäten zur Drohnenentwicklung und Aktionsplans zur Drohnen und Drohnenabwehrsicherheit Drohnenproduktion vorzunehmen, und was sind bislang die deutschen Beiträge zu dieser Bestandsaufnahme? Die Europäische Kommission hat angekündigt, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten eine zivil-militärische Bestandsaufnahme der industriellen Kapazitäten im Bereich Drohnen und Drohnenabwehr einzuleiten. Ziel ist insbesondere die Identifizierung technologischer und industrieller Prioritäten sowie bestehender Kapazitäten und Fähigkeitslücken. Eine abgeschlossene Bestandsaufnahme bzw. eine konkrete Veröffentlichung zu bereits erfolgten nationalen Beiträgen Deutschlands liegt derzeit öffentlich nicht vor. Die Bundesregierung wurde über den Aktionsplan unterrichtet; der Bundesrat hat hierzu am 8. Mai 2026 Kenntnis genommen. Deutschland verfügt mit bestehenden Forschungs-, Erprobungs- und Industriekompetenzen im Bereich Drohnen und Drohnenabwehr, insbesondere dem Technologiezentrum Drohnensicherheit, bereits über relevante nationale Strukturen. Diese können in die weitere Umsetzung des EU‑Aktionsplans einbezogen werden. Soweit die Europäische Kommission im weiteren Verfahren konkrete Beiträge der Mitgliedstaaten abfragt, wird Deutschland seine entsprechenden nationalen Fähigkeiten und industriellen Kapazitäten im Rahmen der bestehenden Zuständigkeiten einbringen. 19. Existiert in der Bundesrepublik Deutschland ein Test- und Kompetenzzentrum für Drohnen, das zugleich zum Netzwerk der von der EU- Kommission im Drohnen-Aktionsplan angestrebten multinationalen Test- und Kompetenzzentren für Drohnen hinzugefügt werden könnte, strebt die Bundesregierung an, ein solches Zentrum zum Test von Drohnen unter Realbedingungen einzurichten? Mit dem Technologiezentrum Drohnensicherheit des DLR in Cochstedt verfügt Deutschland seit August 2026 über eine zentrale Einrichtung zur Forschung, Entwicklung und Erprobung von Technologien zur Drohnensicherheit unter realitätsnahen Bedingungen. Das Zentrum verbindet wissenschaftliche Forschung, technologische Entwicklung und die Anforderungen der Sicherheitsbehörden und könnte damit eine geeignete Grundlage für die deutsche Beteiligung an europäischen Test- und Kompetenznetzwerken darstellen. 20. Welche Nachbesserungsbedarfe sieht die Bundesregierung gegebenenfalls bei Registrierungs- und Identifizierungsanforderungen für Drohnen und den Drohnenbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland, und welche Regulierungsmöglichkeiten bestehen hierfür auf nationaler und EU- Ebene? Eine generelle Registrierungspflicht für Drohnen ab 100 Gramm (bislang 250 g) ist derzeit bei der EU‑Kommission im Gespräch, jedoch noch nicht beschlossen. Die Bundesregierung wird eine entsprechende europäische Regulierung umsetzen. 21. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur von der Kommission (KOM(2026)81 final, S. 13) angestrebten Förderung von Dual-Use- Technologien in der Drohnensensorik, und welche Konsequenzen hat die gezielte Förderung von Dual-Use-Technologien für den Export der entsprechenden Produkte in Staaten außerhalb der EU bzw. NATO? Dual-Use-Technologien haben für die Weiterentwicklung der Drohnensensorik eine erhebliche Bedeutung. Dies betrifft insbesondere Sensorik, künstliche Intelligenz, Kommunikation und Datenverarbeitung, die sowohl zivil als auch für Sicherheits- und Verteidigungszwecke eingesetzt werden können. Auch auf EU‑Ebene wird die Bedeutung von Dual-Use-Innovationen und entsprechender Technologien für die Drohnendetektion hervorgehoben. 22. Wie steht die Bundesregierung zur von der EU-Kommission (KOM(2026)81 final, S. 13) angestrebten Nutzung von 5G‑ Telekommunikationsnetzen zur Erkennung von Drohnen, und wie schätzt die Bundesregierung dadurch entstehende Risiken für die 5G‑ Telekommunikationsnetze ein? Der Schwerpunkt liegt auf der Überwindung der derzeitigen technischen Fragmentierung isolierter Lösungen hin zu einem ganzheitlichen Ansatz. Insbesondere KI‑gestützte und 5G‑basierte Drohnenerkennungssysteme können das Lagebewusstsein und die öffentliche Sicherheit verbessern. Eine Herausforderung besteht darin, die Koexistenz der zivilen und militärischen Frequenznutzung sicherzustellen. Angesichts der steigenden Nachfrage nach ziviler Nutzung, insbesondere durch 5G und ISAC (Integrated Sensing and Communication), müssen Interferenzen mit kritischen militärischen Systemen vermieden werden. Die Wahrung der militärischen Frequenzsouveränität erfordert daher eine proaktive Planung, eine konsequente Durchsetzung nationaler Frequenzrechte sowie die Entwicklung robuster, störungsresistenter Systeme mit angemessenen Schutzmechanismen. Die Bundesregierung unterstützt grundsätzlich die technologieoffene Weiterentwicklung der Drohnendetektion. Eine alleinige Detektion über Mobilfunknetze ist jedoch nicht ausreichend. Sie kann insbesondere nicht alle Drohnen erfassen und soll daher nach dem Ansatz der Kommission durch weitere Sensorverfahren, insbesondere Multi-Sensorik und perspektivisch ISAC, ergänzt werden. Die praktische Leistungsfähigkeit entsprechender Verfahren befindet sich teilweise noch in der Erprobungs- und Entwicklungsphase. Bei einer Nutzung bestehender 5G‑Netze für Sicherheits- und Detektionszwecke sind insbesondere Cybersicherheit, Vertrauenswürdigkeit der Hersteller der eingesetzten Komponenten, Datenschutz, Funk- und Netzverträglichkeit, Verfügbarkeit und Resilienz sowie die Trennung kritischer Sicherheitsfunktionen vom regulären Netzbetrieb zu berücksichtigen. Die Bundesregierung begrüßt daher die weitere Erprobung und Bewertung entsprechender Technologien. Voraussetzung für einen operativen Einsatz ist, dass die Verfahren nachweislich einen sicherheitsrelevanten Mehrwert bieten, die Integrität und Verfügbarkeit der Mobilfunknetze nicht beeinträchtigen und sich sicher in bestehende Detektions- und Lagebildsysteme integrieren lassen. 23. Wird sich die Bundesregierung grundsätzlich an einer gemeinsamen Beschaffung im Bereich Drohnenabwehr in der EU beteiligen, und wann ja, gibt es hierfür Vorüberlegungen für Bedingungen, die für eine Beteiligung an einer solchen freiwilligen gemeinsamen Beschaffung gestellt werden, und welche sind dies? Deutschland unterstützt grundsätzlich eine stärkere europäische Zusammenarbeit bei der Entwicklung, Erprobung und Beschaffung von Drohnen- und Drohnenabwehrfähigkeiten. Eine deutsche Beteiligung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn hierdurch ein konkreter Fähigkeitsmehrwert, eine verbesserte Interoperabilität, Skaleneffekte und eine Stärkung der europäischen technologischen und industriellen Basis erreicht werden. Voraussetzung ist zugleich, dass die gemeinsam beschaffte Lösung den nationalen operativen, technischen, rechtlichen und sicherheitsbezogenen Anforderungen entspricht und sich in die bestehenden nationalen Strukturen integrieren lässt. Insbesondere bei komplexen Counter-UAS-Systemen sind die Anforderungen an Systemintegration, Interoperabilität, Erprobung und Weiterentwicklung zu berücksichtigen. Eine Teilnahme an einer europäischen gemeinsamen Beschaffung wird daher fallbezogen anhand des konkreten Vorhabens, der zu erreichenden Fähigkeiten und der Beschaffungsbedingungen zu prüfen sein. Eine generelle Verpflichtung zur Teilnahme an europäischen Gemeinschaftsbeschaffungen besteht nicht. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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