Gesetz zur Einführung einer Frühstartrente
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Gesetz zur Einführung einer Frühstartrente
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 619/26
30.10.26 BRFuss
Fz
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Einführung einer Frühstartrente
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 103. Sitzung am 16. Oktober 2026
aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Finanzausschusses
– Drucksache 21/8606 – den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente
– Drucksachen 21/7864, 21/8296 –
in beigefügter Fassung angenommen.
Fristablauf: 20.11.26
Erster Durchgang: Drs. 445/26
Gesetz zur Einführung einer Frühstartrente
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Förderung des frühen Aufbaus einer privaten Altersvorsorge
(Frühstartrentengesetz – FrühStRG)
I n h a l t s ü b e r s i c h t
A b s c h n i t t 1
G r u n d s ä t z e u n d i n d i v i d u e l l e A n l a g e d e r F r ü h s t a r t r e n t e
§ 1 Frühstartrente, Anspruchsberechtigte
§ 2 Höhe der Frühstartrente, Anspruchszeitraum, Verwendung
§ 3 Individuelle Anlage, begünstigter Vertrag
§ 4 Zentrale Stelle
§ 5 Antrag, Datenerfassung und Datenübermittlung, Verfahrenskosten
§ 6 Anspruchsprüfung, Antragsablehnung und Datenerhebung durch die zentrale Stelle
§ 7 Datenübermittlung, Datenspeicherung und Datenlöschung durch das Bundeszentralamt für Steuern
§ 8 Auszahlung der Frühstartrente, Einstellung der Zahlung, Bescheid
§ 9 Später Vertragsschluss
§ 10 Startkapital
§ 11 Mitteilungspflichten der zentralen Stelle
§ 12 Kapitalübertragungen
§ 13 Zusammentreffen mehrerer Verträge
§ 14 Rückforderung der Frühstartrente
§ 15 Rückzahlung der Frühstartrente
§ 16 Erhebung und Verarbeitung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung
§ 17 Datenverwendung, Datenschutz
§ 18 Anwendung der Abgabenordnung, Prüfrechte, Rechtsweg
§ 19 Festlegung und Veröffentlichung der amtlich vorgeschriebenen Datensätze
§ 20 Anwendung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
A b s c h n i t t 2
K o l l e k t i v e A n l a g e d e r F r ü h s t a r t r e n t e
§ 21 Kollektive Anlage
§ 22 Sondervermögen „Frühstartrente“
§ 23 Zu- und Rückführung der für die kollektive Anlage erforderlichen Mittel
– 2 –
§ 24 Verwaltung und Anlage der Mittel, Anlagerichtlinien
§ 25 Bericht und Rechnungslegung des Sondervermögens
§ 26 Öffentliche Berichterstattung und finanzielle Bildung
§ 27 Haftung
A b s c h n i t t 3
G e m e i n s a m e V o r s c h r i f t e n
§ 28 Aufbringung der Mittel
§ 29 Steuerliche Vorschriften
§ 30 Anwendungsregelungen
§ 31 Evaluierung
A b s c h n i t t 1
G r u n d s ä t z e u n d i n d i v i d u e l l e A n l a g e d e r F r ü h s t a r t r e n t e
§ 1
Frühstartrente, Anspruchsberechtigte
(1) Anspruchsberechtigte nach Absatz 2 erhalten unter den Voraussetzungen der §§ 2 bis 13 aus dem
Bundeshaushalt monatliche Zahlungen zum frühen Aufbau einer privaten Altersvorsorge (Frühstartrente).
(2) Anspruchsberechtigt sind Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes, die
1. das sechste Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
2. mit ihrem ersten Wohnsitz im Inland gemeldet sind.
Eine Anspruchsberechtigung setzt voraus, dass eine Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung für
den Anspruchsberechtigten vergeben wurde und spätestens bei der Antragstellung vom Anbieter nach § 5
Absatz 1 übermittelt wird. Die nachträgliche Vergabe dieser Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in
denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.
§ 2
Höhe der Frühstartrente, Anspruchszeitraum, Verwendung
(1) Die Frühstartrente beträgt 10 Euro für jeden Monat, in dem der Anspruchsberechtigte die
Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 erfüllt.
(2) Die Frühstartrente wird ab dem Monat gewährt, in dem die Voraussetzungen der §§ 2 bis 13 erfüllt sind,
und endet spätestens mit dem Ende des Monats, der dem Monat vorausgeht, in dem der Anspruchsberechtigte das
18. Lebensjahr vollendet. Entfallen die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 früher, so endet die Gewährung der
Frühstartrente mit dem Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind.
(3) Die Gewährung der Frühstartrente an den Anspruchsberechtigten erfolgt durch Zahlung zugunsten
eines nach § 3 Absatz 1 Satz 1 begünstigten Vertrags oder in den Fällen des § 9 Absatz 2 Satz 2 eines
Altersvorsorgevertrags.
(4) Die Frühstartrente und die darauf entfallenden Erträge (Frühstartrentenvermögen)
– 3 –
1. dürfen nur als Altersleistungen nach den Bestimmungen des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ausgezahlt werden,
2. sind nicht beleihbar und nicht veräußerbar und
3. sind nicht pfändbar.
Die Regelung in Satz 1 Nummer 1 steht einer Verwendung nach § 92a des Einkommensteuergesetzes nicht
entgegen.
§ 3
Individuelle Anlage, begünstigter Vertrag
(1) Die Frühstartrente wird zugunsten eines auf den Namen des Anspruchsberechtigten lautenden
Altersvorsorgevertrags gezahlt, der die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 1c des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes erfüllt und nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist. Die
Zertifizierung ist Grundlagenbescheid nach § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung.
(2) Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Anspruchsberechtigten
1. bezieht sich das Recht, den Vertrag ruhen zu lassen, abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10
Buchstabe a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes nur auf die Zahlung von Eigenbeiträgen, nicht
hingegen auf die Zahlung der Frühstartrente, und
2. ist eine Kündigung nur zulässig, wenn sie sich ausschließlich auf einen auf Eigenbeiträgen beruhenden
Vertragsteil bezieht oder wenn das im Vertrag gebildete Kapital nach § 12 Absatz 1 übertragen werden soll;
§ 168 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes und § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes gelten insoweit nicht.
Ist die Zahlung von Eigenbeiträgen vertraglich vereinbart und werden diese nicht gezahlt, so gilt die Nichtzahlung
der Eigenbeiträge bei Minderjährigen als Antrag, den Vertrag ruhen zu lassen. Die Ruhendstellung endet
automatisch bei erneuter Zahlung der Eigenbeiträge, ohne dass Mehrkosten oder Forderungen auf Grund ausgebliebener
Zahlungen erhoben werden dürfen. Bis zu Beginn der Auszahlungsphase dürfen auf einen auf dem
Frühstartrentenvermögen beruhenden Vertragsteil keine Abschluss- und Vertriebskosten erhoben werden und bei einer
Übertragung des Kapitals auf einen anderen auf den Namen des Anspruchsberechtigten lautenden
Altersvorsorgevertrag weder Kosten nach § 1 Absatz 1 Satz 3 noch nach Satz 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
in Rechnung gestellt werden.
(3) Über die Frühstartrente hinausgehende Einzahlungen in den Vertrag sind bis zu einer Höhe von
insgesamt 6 840 Euro in jedem Kalenderjahr zulässig.
(4) Für Kinder, die das sechste Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
und denen unter Beachtung der zeitlichen Anwendungsvoraussetzungen nach § 30 Absatz 1 Satz 1 keine
Frühstartrente gewährt wird, kann ein Vertrag nach Absatz 1 Satz 1 abgeschlossen werden.
(5) Auf Verträge nach den Absätzen 1 und 4 ist § 1 Absatz 1f des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes anzuwenden.
§ 4
Zentrale Stelle
Zentrale Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Deutsche Rentenversicherung Bund, soweit diese zentrale
Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes ist.
– 4 –
§ 5
Antrag, Datenerfassung und Datenübermittlung, Verfahrenskosten
(1) Anbieter im Sinne dieses Gesetzes sind Anbieter von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 Absatz 2 des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes.
(2) Mit dem Abschluss eines begünstigten Vertrags nach § 3 Absatz 1 Satz 1 gilt der Anbieter als
bevollmächtigt, die Frühstartrente bei der zentralen Stelle unter Angabe der nach Absatz 3 erforderlichen Antragsdaten
einmalig zu beantragen, sofern der Bevollmächtigung und damit der Antragstellung durch den Anbieter nicht vor
Vertragsschluss in Textform schriftlich oder elektronisch von dem Anspruchsberechtigten widersprochen wurde
und dem Anbieter die erforderlichen Antragsdaten vorliegen. Vor Vertragsschluss ist der Anspruchsberechtigte
auf die Bevollmächtigung des Anbieters nach Satz 1 und die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen; § 131
des Bürgerlichen Gesetzbuches ist entsprechend anzuwenden.
(3) Wenn der Antragstellung durch den Anbieter nicht rechtzeitig widersprochen wurde, ist der Anbieter
verpflichtet, folgende Antragsdaten zu erfassen:
1. die Vertragsdaten einschließlich des Datums des Vertragsschlusses und des Vertragsbeginns sowie
2. die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, das Geburtsdatum und den ersten Wohnsitz
des Anspruchsberechtigten.
(4) Der Anbieter hat die Antragsdaten nach Absatz 3 zu den mit ihm im Laufe eines Kalendervierteljahres
geschlossenen Verträgen, für die er eine Frühstartrente nach den erhobenen Daten beantragen kann, bis zum Ende
des folgenden Kalendermonats nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte
Datenfernübertragung an die zentrale Stelle zu übermitteln. Die Datenübermittlung ist der Antrag auf Frühstartrente. Liegt
eine Kapitalübertragung nach § 12 Absatz 1 oder 2 vor, so ist § 11 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
entsprechend anzuwenden. Auch bei einem Vertragsschluss nach Vollendung des 18. Lebensjahres des
Anspruchsberechtigten, aber vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Anspruchsberechtigten ist der Anbieter
verpflichtet, die Antragsdaten nach Absatz 3 zu erfassen und diese nach Satz 1 an die zentrale Stelle zu übermitteln.
Eine Übermittlung der Antragsdaten nach Absatz 3 an die zentrale Stelle ist abweichend von Satz 1 frühestens ab
der Vollendung des sechsten Lebensjahres zulässig.
(5) Der Anbieter erhält vom Bund keinen Ersatz für die ihm aus diesem Verfahren entstehenden Kosten.
§ 6
Anspruchsprüfung, Antragsablehnung und Datenerhebung durch die zentrale Stelle
(1) Die zentrale Stelle ermittelt auf Grund der ihr vom Anbieter übermittelten und der von ihr beim
Bundeszentralamt für Steuern erhobenen Daten (§ 7), ob und für welche Zeiträume ein Anspruch auf Frühstartrente
besteht, und übermittelt dem Anbieter das Ergebnis nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich
bestimmte Datenfernübertragung. Im Fall der Ablehnung kann die zentrale Stelle dem Anbieter das Ergebnis auch
durch Abweisung des Antragsdatensatzes nach § 5 Absatz 4 mit einer besonders gekennzeichneten
Fehlermeldung übermitteln. Der Anspruchsberechtigte ist vom Anbieter über eine Ablehnung des Antrags und die
Antragsmöglichkeit nach § 8 Absatz 3 zu informieren.
(2) Die zentrale Stelle erhebt die zur Überprüfung der Voraussetzungen des § 2 erforderlichen Daten in
einem automatisierten Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern. Dazu meldet sie den Anspruchsberechtigten
zum automatisierten Abrufverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern an. Die Anmeldung erfolgt unter Angabe
der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung und des Geburtsdatums des Anspruchsberechtigten.
Liegen dem Bundeszentralamt für Steuern keine Daten nach § 7 Absatz 1 vor, so lehnt die zentrale Stelle den
Antrag mit amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung an den Anbieter
ab.
(3) Bei Wegfall der Notwendigkeit zum Datenabruf nach Absatz 2 meldet die zentrale Stelle den
Anspruchsberechtigten vom automatisierten Abrufverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern ab.
– 5 –
§ 7
Datenübermittlung, Datenspeicherung und Datenlöschung durch das Bundeszentralamt für Steuern
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt der zentralen Stelle zum Nachweis der Voraussetzungen
nach § 1 Absatz 2 die erforderlichen Daten, soweit diese vom Bundeszentralamt für Steuern gemäß den §§ 39
und 39e des Einkommensteuergesetzes gespeichert sind. Hierzu gehört auch der Anspruchszeitraum nach § 2
Absatz 2. Liegen dem Bundeszentralamt für Steuern keine Daten nach den Sätzen 1 und 2 vor, so teilt es dies der
zentralen Stelle mit.
(2) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert die Anmeldung nach § 6 Absatz 2 und die
Datenübermittlung nach Absatz 1 in seiner Datenbank. Ergibt sich eine Änderung der übermittelten Daten zu den
Voraussetzungen nach § 1 Absatz 2 oder zum Anspruchszeitraum, so übermittelt das Bundeszentralamt für Steuern der
zentralen Stelle einen Datensatz mit den geänderten Daten einschließlich des maßgeblichen Anspruchszeitraums.
Verstirbt der Anspruchsberechtigte vor Vollendung des 18. Lebensjahres, so ist das Datum des Todes in den
Datensatz aufzunehmen. Die Änderungsmitteilungen sind gesammelt einmal im Monat zu übermitteln. Die
Übermittlungspflicht nach Satz 2 endet kraft Gesetzes mit Vollendung des 18. Lebensjahres des
Anspruchsberechtigten beziehungsweise im Fall des vorherigen Todes des Anspruchsberechtigten durch dessen Tod.
(3) Liegt ein später Vertragsschluss nach § 9 Absatz 2 vor, so speichert das Bundeszentralamt für Steuern
die Anmeldung nach § 6 Absatz 2 nicht für das Verfahren nach Absatz 2.
(4) Das Bundeszentralamt für Steuern hat die zu diesem automatisierten Abrufverfahren gespeicherten
Daten nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Anspruchsberechtigten, nach Eingang der Abmeldung nach § 6
Absatz 3, nach Eingang der Anfrage bei einem späten Vertragsschluss nach § 9 Absatz 2 oder nach dem Tod des
Anspruchsberechtigten innerhalb von 24 Monaten zu löschen.
§ 8
Auszahlung der Frühstartrente, Einstellung der Zahlung, Bescheid
(1) Die Frühstartrente wird vierteljährlich zu den in § 15 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
bestimmten Auszahlungsterminen jeweils rückwirkend für die vorangegangenen Monate an den Anbieter
ausgezahlt. Der Anbieter hat die erhaltene Frühstartrente unverzüglich dem begünstigten Vertrag gutzuschreiben.
(2) Die zentrale Stelle stellt die Zahlung der Frühstartrente ein, wenn sie auf Grund neuer, berichtigter oder
stornierter Daten oder auf andere Weise Kenntnis von Tatsachen erhält, die kraft Gesetzes zum Wegfall des
Anspruchs führen. Die Einstellung der Zahlung ist dem Anbieter nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch
amtlich bestimmte Datenfernübertragung mitzuteilen. Der Anbieter hat den Anspruchsberechtigten hierüber zu
informieren.
(3) Ein Bescheid über die Festsetzung der Frühstartrente ergeht nur auf besonderen Antrag des
Anspruchsberechtigten. Der Anspruchsberechtigte hat das Recht, die Festsetzung der Frühstartrente schriftlich oder
elektronisch bei der zentralen Stelle zu beantragen
1. bei einer Abweisung des Datensatzes nach § 6 Absatz 1 Satz 2, § 9 Absatz 3 Satz 2 oder § 13 Absatz 2 Satz 1
bis zum Ablauf des auf die Datensatzabweisung folgenden Kalenderjahres,
2. bei einer Ablehnung des Antrags nach § 6 Absatz 2 Satz 4 bis zum Ablauf des auf die Datensatzabweisung
folgenden Kalenderjahres,
3. bei einer Einstellung der Zahlung nach Absatz 2 Satz 1 bis zum Ablauf des auf die Einstellung der Zahlung
folgenden Kalenderjahres und
4. in allen übrigen Fällen bis zum Ablauf des auf den Vertragsabschluss folgenden Kalenderjahres.
Der Anbieter hat auf Anforderung der zentralen Stelle ihm vorliegende, für die Festsetzung erforderliche
Unterlagen vorzulegen. Die Unterlagen können elektronisch übermittelt werden, wenn sowohl der Anbieter als auch
die zentrale Stelle mit diesem Verfahren einverstanden sind. Der Bescheid über die Festsetzung der Frühstartrente
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ergeht gegenüber dem Anspruchsberechtigten. Die zentrale Stelle teilt die Festsetzung auch dem Anbieter nach
amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung mit.
§ 9
Später Vertragsschluss
(1) Wird ein nach § 3 Absatz 1 Satz 1 begünstigter Vertrag zu einem späteren Zeitpunkt geschlossen und
geht deshalb der Antragsdatensatz nach § 5 Absatz 4 nach Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem der
Anspruchsberechtigte sein siebtes Lebensjahr vollendet hat, aber bevor er sein 18. Lebensjahr vollendet hat (später
Vertragsschluss), so wird die Frühstartrente abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 1 erstmals ab dem ersten Monat des auf
den Eingang des Antragsdatensatzes folgenden Kalendervierteljahres von der zentralen Stelle nach § 6 Absatz 1
ermittelt und in den Vertrag eingezahlt.
(2) Ein später Vertragsschluss liegt auch dann noch vor, wenn ein nach § 3 Absatz 1 Satz 1 begünstigter
Vertrag vor dem 35. Lebensjahr geschlossen wird und der Antragsdatensatz nach § 5 Absatz 4 bei der zentralen
Stelle zwischen dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Anspruchsberechtigte das 18. Lebensjahr vollendet,
und dem Ablauf des Kalendermonats, in dem er das 35. Lebensjahr vollendet, eingeht. Abweichend von § 3
Absatz 1 Satz 1 liegt ein begünstigter Vertrag nach Satz 1 auch dann vor, wenn dieser Vertrag die Voraussetzungen
nach § 1 Absatz 1, 1a oder 1b des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes erfüllt und der Vertrag nach § 5
des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist.
(3) Wird ein Altersvorsorgevertrag erst nach Vollendung des 35. Lebensjahres des Anspruchsberechtigten
geschlossen, so ist dieser nicht begünstigt. Geht in einem solchen Fall ein Antragsdatensatz nach § 5 Absatz 4 bei
der zentralen Stelle ein, so weist diese den Antragsdatensatz ab.
§ 10
Startkapital
(1) Bei einem späten Vertragsschluss nach § 9 Absatz 1 oder 2 wird von der zentralen Stelle ein einmaliges
Startkapital in den Vertrag eingezahlt. Vor der Einzahlung des Startkapitals prüft die zentrale Stelle nach § 6
Absatz 2 und § 7 Absatz 1 die Anspruchsberechtigung für den zurückliegenden Zeitraum.
(2) Das Startkapital eines Anspruchsberechtigten ist die individuelle Summe aus den Beträgen in Höhe der
Frühstartrente, die bis zum Ende des Kalendervierteljahres, in dem der Antragsdatensatz nach § 5 Absatz 4 bei
der zentralen Stelle eingegangen ist, kollektiv nach § 21 Absatz 1 angelegt wurden, und den hierauf entfallenden
Erträgen. Die Deutsche Bundesbank übermittelt bis zum 15. Tag des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats
der zentralen Stelle die für die Berechnung des Startkapitals erforderlichen Daten für Musterkinder getrennt nach
Geburtsjahrgängen und Geburtsmonaten jeweils mit dem Stand zum Ende eines Kalendervierteljahres.
(3) Das in den Vertrag einzuzahlende Startkapital wird von der zentralen Stelle auf Grundlage der von der
Deutschen Bundesbank übermittelten Daten nach Absatz 2 Satz 2 für den Anspruchsberechtigten ermittelt und
gegebenenfalls anteilig um die Kalendermonate gekürzt, in denen keine Anspruchsberechtigung vorlag. Der
Kürzungsbetrag ist auf einen vollen Eurobetrag abzurunden.
(4) Die zentrale Stelle teilt dem Anbieter die Höhe des Startkapitals, das dem Anspruchsberechtigten auf
seinen Vertrag ausgezahlt wird, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte
Datenfernübertragung mit.
(5) Das Startkapital wird mit der Auszahlung auf den begünstigten Vertrag Teil des
Frühstartrentenvermögens.
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§ 11
Mitteilungspflichten der zentralen Stelle
(1) Die zentrale Stelle teilt dem Bundesministerium der Finanzen die Summe der im zurückliegenden
Kalendervierteljahr ausgezahlten Startkapitale, getrennt nach Geburtsjahrgängen, bis zum Ende des folgenden
Monats mit.
(2) Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres teilt die zentrale Stelle dem Bundesministerium der Finanzen
die Anzahl der Anspruchsberechtigten getrennt nach Geburtsjahrgängen mit, die einen begünstigten Vertrag nach
§ 3 Absatz 1 Satz 1 geschlossen haben.
§ 12
Kapitalübertragungen
(1) Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Anspruchsberechtigten kann das in dem begünstigten
Vertrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 gebildete Frühstartrentenvermögen nur vollständig auf einen anderen
begünstigten Vertrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 übertragen werden.
(2) Nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Anspruchsberechtigten kann das in dem begünstigten
Vertrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 gebildete Frühstartrentenvermögen nur vollständig auf einen anderen nach § 5 des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag übertragen werden.
§ 13
Zusammentreffen mehrerer Verträge
(1) Die Frühstartrente wird zur selben Zeit nur für einen begünstigten Vertrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1
oder in den Fällen des § 9 Absatz 2 Satz 2 nur für einen Altersvorsorgevertrag des Anspruchsberechtigten
gewährt.
(2) Wird für denselben Anspruchsberechtigten ein weiterer Vertrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 oder in den
Fällen des § 9 Absatz 2 Satz 2 ein weiterer Altersvorsorgevertrag geschlossen und liegt keine Kapitalübertragung
nach § 12 vor, so weist die zentrale Stelle den zugehörigen Antragsdatensatz nach § 5 Absatz 4 ab. Maßgeblich
für die Reihenfolge der Verträge ist das Datum des jeweiligen Vertragsschlusses. Werden an einem Tag mehrere
Verträge abgeschlossen, so ist der Zeitpunkt der Erstellung des Antragsdatensatzes durch den Anbieter
maßgebend.
(3) Der Anbieter hat den Anspruchsberechtigten über die Abweisung des Antragsdatensatzes und dessen
Folgen zu informieren.
(4) Wird die Frist nach § 5 Absatz 4 Satz 1 vom Anbieter nicht eingehalten und wird die Frühstartrente
bereits auf einen anderen begünstigten Vertrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 gezahlt, so weist die zentrale Stelle den
Datensatz des verspätet übermittelten Antrags ab.
§ 14
Rückforderung der Frühstartrente
(1) Erhält die zentrale Stelle auf Grund neuer, berichtigter oder stornierter Daten oder auf andere Weise
Kenntnis von Tatsachen, dass der Anspruch auf Förderung nicht besteht oder weggefallen ist, so hat sie die zu
Unrecht ausgezahlte Frühstartrente zurückzufordern.
(2) Die zentrale Stelle hat die Rückforderung mitzuteilen:
1. dem Anspruchsberechtigten schriftlich oder elektronisch durch Bescheid und
– 8 –
2. dem Anbieter nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung.
(3) Bei bestehendem Vertragsverhältnis hat der Anbieter den zurückgeforderten Betrag an die zentrale
Stelle abzuführen. Dazu ist der zentralen Stelle der zurückgeforderte Betrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt
anzumelden und das Konto des Anspruchsberechtigten entsprechend zu belasten. § 90 Absatz 3 Satz 3 bis 5 des
Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(4) Reicht das Guthaben auf dem Vertrag des Anspruchsberechtigten zur Zahlung des zurückgeforderten
Betrags nicht aus, setzt die zentrale Stelle den noch ausstehenden Differenzbetrag unter Anrechnung der bereits
vom Anbieter einbehaltenen und abgeführten Beträge gegenüber dem Anspruchsberechtigten fest. Eine
Rückforderung nach Satz 1 entfällt, wenn der Anspruchsberechtigte das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(5) Eine Rückforderung entfällt, wenn der zurückzufordernde Betrag nicht mehr als 120 Euro beträgt.
§ 15
Rückzahlung der Frühstartrente
Verstirbt der Anspruchsberechtigte vor Vollendung des 18. Lebensjahres, muss die Frühstartrente nicht
zurückgezahlt werden. § 93 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes findet insoweit keine Anwendung.
Verstirbt der Anspruchsberechtigte nach Vollendung des 18. Lebensjahres, sind für die Rückzahlung der
Frühstartrente die §§ 93 und 94 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 16
Erhebung und Verarbeitung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung
(1) Die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung des
Anspruchsberechtigten durch die zentrale Stelle und den Anbieter ist für Zwecke der Durchführung dieses Gesetzes zulässig.
(2) Der Anbieter ist berechtigt, bei Abschluss eines begünstigten Vertrags nach § 3 Absatz 1 Satz 1 oder in
den Fällen des § 9 Absatz 2 Satz 2 eines Altersvorsorgevertrags die Identifikationsnummer nach § 139b der
Abgabenordnung des Anspruchsberechtigten beim Anspruchsberechtigten oder beim Bundeszentralamt für Steuern
in einem maschinellen Verfahren zur Vertragsdurchführung zu erheben. § 30 der Abgabenordnung steht dem
nicht entgegen.
(3) Das Bundeszentralamt für Steuern teilt die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung
des Anspruchsberechtigten dem Anbieter auf Anfrage nur mit, wenn die vom ihm übermittelten Daten mit den
nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten im
maschinellen Datenabgleich übereinstimmen.
(4) Der Anbieter ist berechtigt, eine bereits zu einem anderen Zweck rechtmäßig erhobene
Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung des Anspruchsberechtigten zur Durchführung dieses Gesetzes zu
verarbeiten.
(5) Liegt dem Anbieter keine Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung des
Anspruchsberechtigten vor und konnte diese auch nicht beim Bundeszentralamt für Steuern ermittelt werden, hat der Anbieter
den Antragsteller darauf hinzuweisen, dass ohne eine Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung
kein Anspruch auf Frühstartrente besteht.
§ 17
Datenverwendung, Datenschutz
(1) Die zentrale Stelle darf zur Authentifizierung eines Anbieters diejenigen Daten nach § 5 der
Altersvorsorge-Durchführungsverordnung verwenden, die ihr in ihrer Funktion als zentrale Stelle im Zulageverfahren nach
Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes bekannt sind.
– 9 –
(2) Der Anbieter darf die in diesem Verfahren bekannt gewordenen Daten der Beteiligten nur zur
Durchführung dieses Gesetzes verwenden.
§ 18
Anwendung der Abgabenordnung, Prüfrechte, Rechtsweg
(1) Auf die Frühstartrente sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung
entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die §§ 8 und 72a Absatz 4 sowie die §§ 93c, 163 und 236 der
Abgabenordnung.
(2) Die zentrale Stelle kann beim Anbieter ermitteln, ob er seine Pflichten erfüllt hat. Die §§ 193 bis 203
der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Auf Verlangen der zentralen Stelle hat der Anbieter ihr solche
Unterlagen, die im Ausland geführt und aufbewahrt werden, verfügbar zu machen.
(3) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte
der zentralen Stelle ist der Finanzrechtsweg gegeben.
§ 19
Festlegung und Veröffentlichung der amtlich vorgeschriebenen Datensätze
Das Bundesministerium der Finanzen legt den Inhalt und Aufbau der für die Durchführung des Verfahrens
zu übermittelnden Datensätze fest. Die Veröffentlichung der Datensätze erfolgt auf den Internetseiten des
Bundeszentralamts für Steuern.
§ 20
Anwendung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Auf die Frühstartrente sind über die in § 5 Absatz 4 Satz 3 und § 8 Absatz 1 Satz 1 genannten Fälle hinaus
Abschnitt 1 und § 10 Absatz 3 sowie die §§ 17 und 19 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung sinngemäß
anzuwenden.
A b s c h n i t t 2
K o l l e k t i v e A n l a g e d e r F r ü h s t a r t r e n t e
§ 21
Kollektive Anlage
Der Bund legt die Frühstartrente zugunsten derjenigen Anspruchsberechtigten eines Geburtsjahrgangs am
Kapitalmarkt an, für die kein begünstigter Vertrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 abgeschlossen wurde (kollektive
Anlage).
§ 22
Sondervermögen „Frühstartrente“
(1) Zum 1. Januar 2028 wird das Sondervermögen des Bundes „Frühstartrente“ errichtet. Das
Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
– 10 –
(2) Dem Sondervermögen werden die Mittel für die kollektive Anlage zugeführt. Die dem Sondervermögen
zugeführten Mittel einschließlich der hierauf entfallenden Erträge bleiben Vermögen des Bundes. Sie dürfen nur
zur Erfüllung des Förderzwecks nach § 1 Absatz 1 verwendet werden.
(3) Eine Kreditaufnahme des Sondervermögens am Kreditmarkt ist nicht zulässig.
(4) Das Sondervermögen kann zur Erfüllung seines gesetzlichen Zwecks Rücklagen bilden.
(5) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen
Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Berlin.
§ 23
Zu- und Rückführung der für die kollektive Anlage erforderlichen Mittel
(1) Die Zuführung der Mittel für die kollektive Anlage erfolgt aus dem Bundeshaushalt.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen veranlasst die erstmalige Zuführung der Mittel für die kollektive
Anlage zum Sondervermögen für die Anspruchsberechtigten eines Geburtsjahrgangs, die keinen begünstigten
Vertrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 abgeschlossen haben, frühestens mit Beginn und spätestens zum 30. Juni des
Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Anspruchsberechtigten eines Geburtsjahrgangs nach § 21 ihr siebtes
Lebensjahr vollenden. Abschläge auf die erstmalige Zuführung aus dem Bundeshaushalt sollen in den zwei
Kalenderjahren erfolgen, in denen die Anspruchsberechtigten eines Geburtsjahrgangs nach § 21 ihr sechstes und ihr
siebtes Lebensjahr vollenden. Nach der erstmaligen Zuführung erfolgen jeweils zum 15. der Monate Februar,
Mai, August und November eines Kalenderjahres laufende Zuführungen für das zurückliegende
Kalendervierteljahr vom Bundeshaushalt an das Sondervermögen.
(3) Die Höhe der Zuführung ist vom Bundesministerium der Finanzen für jeden Geburtsjahrgang gesondert
zu ermitteln. Der Zuführungsbetrag für einen Geburtsjahrgang bestimmt sich nach
1. der voraussichtlichen Anzahl der Anspruchsberechtigten des jeweiligen Geburtsjahrgangs, für die im
maßgeblichen Zeitraum kein begünstigter Vertrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 abgeschlossen wurde, und
2. der Höhe der Frühstartrente nach § 2 für den jeweils bis zum Zeitpunkt der Zuführung der Mittel
zurückliegenden Anspruchszeitraum, für den noch keine Zahlungen erfolgt sind.
(4) Die für einen Geburtsjahrgang nicht verwendeten Mittel sind nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem
die Anspruchsberechtigten dieses Geburtsjahrganges das 35. Lebensjahr vollenden, an den Bundeshaushalt
zurückzuführen. Mittel, die aus anderen Gründen nicht zur Erfüllung des Förderzwecks benötigt werden, sind
ebenfalls an den Bundeshaushalt zurückzuführen. Identifizierbare Anspruchsberechtigte sind spätestens drei Monate
vor der Rückführung an den Bundeshaushalt nach Satz 1 in geeigneter Weise zu informieren.
§ 24
Verwaltung und Anlage der Mittel, Anlagerichtlinien
(1) Das Bundesministerium der Finanzen verantwortet das Sondervermögen. Die Verwaltung der Mittel
des Sondervermögens wird der Deutschen Bundesbank übertragen. Näheres regeln die Anlagerichtlinien nach
Absatz 4. Für die Verwaltung der Mittel werden der Deutschen Bundesbank keine Kosten erstattet.
(2) Die Deutsche Bundesbank legt die Zuführungen nach § 23 Absatz 2 zeitnah am Kapitalmarkt an.
(3) Die der kollektiven Anlage zugeführten Mittel einschließlich der hierauf entfallenden Erträge sind unter
Wahrung der allgemeinen Anlagegrundsätze Rendite, Sicherheit und Liquidität ausschließlich in breit
diversifizierte globale Aktien oder Aktienfonds anzulegen. Die kollektive Anlage erfolgt ausschließlich im Interesse
der Anspruchsberechtigten und mit dem Ziel, langfristig ein möglichst hohes Vermögen für die Altersvorsorge
zu erzielen.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und der
Deutschen Bundesbank Anlagerichtlinien. Über die Anlagerichtlinien ist sicherzustellen, dass bei Anlageentschei-
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dungen der kollektiven Anlage die Anlagegrundsätze beachtet werden. Die Anlagerichtlinien enthalten
insbesondere nähere Vorgaben
1. zu den in Frage kommenden Anlageklassen,
2. zur Verwaltung der Mittel und
3. zur Berichterstattung durch die Deutsche Bundesbank.
Die Anlagerichtlinien sind maßgeblich für die Verwaltung der Mittel durch die Deutsche Bundesbank.
§ 25
Bericht und Rechnungslegung des Sondervermögens
(1) Die Deutsche Bundesbank legt dem Bundesministerium der Finanzen jährlich einen Bericht über die
Verwaltung der Mittel des Sondervermögens vor.
(2) Auf Grundlage des Berichts legt das Bundesministerium der Finanzen jährlich zum Stichtag 31.
Dezember Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden des
Sondervermögens. Die Rechnungen sind den Übersichten der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen.
§ 26
Öffentliche Berichterstattung und finanzielle Bildung
(1) Es sind auf der Basis der Übermittlungen nach § 10 Absatz 2 Satz 2 quartalsweise Informationen zur
Höhe des Startkapitals getrennt nach Geburtsjahrgängen und Geburtsmonaten öffentlich bereitzustellen.
(2) Zum Zwecke der finanziellen Bildung sind fortlaufend Informationen zur Wertentwicklung der
kollektiven Anlage aller anspruchsberechtigten Geburtsjahrgänge bereitzustellen. Die Informationen sind auch in
einer Form bereitzustellen, die eine zielgruppengerechte Bildung ermöglicht.
§ 27
Haftung
(1) Ein Anspruch auf eine bestimmte Wertentwicklung der kollektiven Anlage besteht nicht.
(2) Wertschwankungen und Verluste aus der kollektiven Anlage am Kapitalmarkt begründen keinen
Anspruch auf einen Ausgleich durch den Bund.
A b s c h n i t t 3
G e m e i n s a m e V o r s c h r i f t e n
§ 28
Aufbringung der Mittel
(1) Der Bund stellt sowohl die Mittel für die Auszahlungen der Frühstartrente auf einen begünstigten
Vertrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 als auch die Mittel für das Sondervermögen „Frühstartrente“ in voller Höhe zur
Verfügung.
(2) Die Aufwendungen der zentralen Stelle für die Durchführung dieses Gesetzes trägt der Bund. Näheres
regelt § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 18a in Verbindung mit Nummer 18 Satz 2 bis 4 des
Finanzverwaltungsgesetzes.
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§ 29
Steuerliche Vorschriften
(1) Die Frühstartrente gehört nicht zu den der Einkommensteuer unterliegenden Einkünften im Sinne des
Einkommensteuergesetzes. Dies gilt ebenso für das ausgezahlte Startkapital nach § 10 Absatz 1 auf einen nach
§ 3 Absatz 1 Satz 1 begünstigten Vertrag oder in den Fällen des § 9 Absatz 2 Satz 2 auf einen
Altersvorsorgevertrag.
(2) Das in den nach § 3 Absatz 1 Satz 1 begünstigten Verträgen oder in den Fällen des § 9 Absatz 2 Satz 2
in den Altersvorsorgeverträgen gebildete Kapital ist Altersvorsorgevermögen im Sinne des
Einkommensteuergesetzes, wobei das Frühstartrentenvermögen als steuerlich gefördert gilt. Eine steuerliche Förderung nach § 10a
oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes für die nach diesem Gesetz gezahlte Frühstartrente und für das
Startkapital ist nicht zulässig. Für die Eigenbeiträge auf einen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 begünstigten Vertrag oder
in den Fällen des § 9 Absatz 2 Satz 2 auf einen Altersvorsorgevertrag ist eine steuerliche Förderung nur unter den
Voraussetzungen nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes möglich. Aufwendungen der
Eltern oder Dritter können von diesen nicht steuermindernd geltend gemacht werden.
(3) Auf Kapitalerträge der kollektiven Anlage ist kein Steuerabzug vorzunehmen. Ist Kapitalertragsteuer
dennoch einbehalten und abgeführt worden, so hat der zum Steuerabzug Verpflichtete die Kapitalertragsteuer an
die Deutsche Bundesbank zu erstatten. Leistungen und Rückführungen aus der kollektiven Anlage unterliegen
keinem Kapitalertragsteuerabzug.
(4) Für die Besteuerung der Leistungen aus einem nach § 3 Absatz 1 Satz 1 begünstigten Vertrag ist § 22
Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden.
§ 30
Anwendungsregelungen
(1) Dieses Gesetz in der am … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens von Artikel 1 des vorliegenden
Änderungsgesetzes] geltenden Fassung ist erstmals für das Kalenderjahr 2026 anzuwenden. § 1 in der am … [einsetzen:
Tag des Inkrafttretens von Artikel 1 des vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung ist erstmals für
Anspruchsberechtigte anzuwenden, die im Kalenderjahr 2026 oder am 31. Dezember 2025 das sechste Lebensjahr
vollenden. Für Anspruchsberechtigte, die im Kalenderjahr 2027 und in den folgenden Kalenderjahren das
sechste Lebensjahr vollenden, gilt dies entsprechend. Für Anspruchsberechtigte, die am 31. Dezember 2025 das
sechste Lebensjahr vollenden und im Januar 2026 anspruchsberechtigt sind, beträgt die Frühstartrente abweichend
von § 2 Absatz 1 für den Monat Januar 2026 20 Euro.
(2) Abweichend von § 5 Absatz 4 kann das Bundeszentralamt für Steuern den Zeitpunkt der erstmaligen
Übermittlung von Antragsdatensätzen durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben bekannt
geben. Anbieter, die aus technischen Gründen Antragsdatensätze der ersten drei Kalendervierteljahre des
Jahres 2027 nicht fristgerecht übermitteln können, können abweichend von § 5 Absatz 4 die Antragsdatensätze bis
zum 31. Dezember 2027 übermitteln.
§ 31
Evaluierung
Das Bundesministerium der Finanzen evaluiert bis zum 31. Dezember 2031 die Inanspruchnahme der
Frühstartrente und die durch dieses Gesetz aufgewendeten Haushaltsmittel im Hinblick auf das Ziel, mehr Menschen
einen Zugang zum Kapitalmarkt zu verschaffen und die finanzielle Bildung zu verbessern.
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Artikel 2
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 10a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 6 wird der folgende Satz eingefügt:
„Liegt eine Förderberechtigung nach den Sätzen 1, 3 oder 4 bereits vor, müssen bei den in Satz 5
genannten Personen die Voraussetzungen nach Satz 5 nicht ergänzend vorliegen.“
b) Absatz 2 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Absatz 1 Satz 6 ist anzuwenden.“
2. § 22 Nummer 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „nicht auf Zulagen im Sinne des Abschnitts XI“ durch die Angabe „nicht auf
Zulagen im Sinne des Abschnitts XI oder auf einer Frühstartrente nach dem Frühstartrentengesetz“
ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe „nach Abzug der Zulagen im Sinne des Abschnitts XI“ durch die Angabe
„nach Abzug der Zulagen im Sinne des Abschnitts XI und der Frühstartrente nach dem
Frühstartrentengesetz“ ersetzt.
3. § 39e Absatz 10 wird durch den folgenden Absatz 10 ersetzt:
(10) „ Die beim Bundeszentralamt für Steuern nach Absatz 2 Satz 1 gespeicherten Daten können auch zu
folgenden Zwecken verarbeitet werden:
1. zur Prüfung und Durchführung der Einkommensbesteuerung (§ 2) des Steuerpflichtigen für
Veranlagungszeiträume ab 2005,
2. zur Ermittlung des reduzierten Beitragssatzes nach § 55 Absatz 3 Satz 3 bis 5 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch,
3. zur Ermittlung des Einkommens nach § 97a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
4. zur Prüfung eines Anspruchs auf Kindergeld,
5. für statistische Zwecke nach § 4 des Gesetzes über Steuerstatistiken sowie
6. zur Prüfung einer Anspruchsberechtigung nach dem Frühstartrentengesetz.“
4. In § 92a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „nach § 10a oder nach diesem Abschnitt geförderte Kapital“ durch
die Angabe „nach § 10a, nach diesem Abschnitt oder nach dem Frühstartrentengesetz geförderte Kapital“
ersetzt.
5. In § 93 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Zulagen und die nach § 10a Absatz 4 gesondert festgestellten
Beträge (Rückzahlungsbetrag)“ durch die Angabe „Zulagen, die nach § 10a Absatz 4 gesondert festgestellten
Beträge und die Frühstartrente nach dem Frühstartrentengesetz (Rückzahlungsbetrag)“ ersetzt.
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Artikel 3
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 52 Absatz 51a Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1a Nummer 1 und 2“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 1a
Nummer 1 und 2“ ersetzt.
2. In § 92a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „nach § 10a oder nach diesem Abschnitt geförderte Kapital“ durch
die Angabe „nach § 10a, nach diesem Abschnitt oder nach dem Frühstartrentengesetz geförderte Kapital“
ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Investmentsteuergesetzes
Das Investmentsteuergesetz vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes
vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ die Anteile an dem Investmentfonds im Rahmen von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen
gehalten werden, die nach den §§ 5 oder 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
zertifiziert wurden oder die von der Deutschen Bundesbank im Rahmen der kollektiven Kapitalanlage nach
§ 21 des Frühstartrentengesetzes gehalten werden.“
2. In § 9 Absatz 3 wird die Angabe „der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags“ durch die
Angabe „der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags oder die Deutsche Bundesbank“
ersetzt.
3. § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags gegenüber dem Investmentfonds
mitzuteilen, dass er die Investmentanteile ausschließlich im Rahmen von Altersvorsorge- und
Basisrentenverträgen erwirbt, oder die Deutsche Bundesbank gegenüber dem Investmentfonds mitzuteilen, dass
sie die Investmentanteile ausschließlich im Rahmen der kollektiven Kapitalanlage nach § 21 des
Frühstartrentengesetzes erwirbt.“
4. Nach § 57 Absatz 13 wird der folgende Absatz 14 eingefügt:
(14) „ § 8 Absatz 1 Nummer 2, § 9 Absatz 3 und § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 in der Fassung des
Artikels 4 des Gesetzes vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des vorliegenden Gesetzes]
sind ab dem 1. Januar 2027 anzuwenden.“
Artikel 5
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,
1202), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 156) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
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Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 wird die folgende Nummer 18a eingefügt:
„18a. die Gewährung der Frühstartrente nach dem Frühstartrentengesetz. Nummer 18 Satz 2 bis 4 gilt
entsprechend;“.
Artikel 6
Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 156) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
5. „ in der die jährliche Einzahlung der Altersvorsorgebeiträge auf 6 840 Euro begrenzt wird,
wobei die Altersvorsorgezulage, die Frühstartrente nach dem Frühstartrentengesetz, die
Erträge, die Beträge, die nach § 3 Nummer 55a bis 55e des Einkommensteuergesetzes
steuerfrei übertragen werden, sowie die Zahlungen, die zur Minderung der in das
Wohnförderkonto eingestellten Beträge nach § 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 des
Einkommensteuergesetzes oder zur Reinvestition nach § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 2 des
Einkommensteuergesetzes geleistet werden, werden hierbei nicht berücksichtigt;“.
bb) Nummer 10 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
b) „ den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres oder
zum Beginn der Auszahlungsphase zu kündigen, um das gebildete Kapital auf einen anderen
auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag mit einer Vertragsgestaltung nach
diesem Absatz oder den Absätzen 1a bis 1d desselben oder eines anderen Anbieters übertragen
zu lassen;“.
b) Nach Absatz 1e wird der folgende Absatz 1f eingefügt:
„(1f) Für einen Altersvorsorgevertrag nach Absatz 1c wird eine Beratung nicht geschuldet. Dies
gilt entgegen den §§ 6 und 61 des Versicherungsvertragsgesetzes auch dann, wenn es sich bei dem
Altersvorsorgevertrag um einen Versicherungsvertrag handelt, wobei die Verpflichtung, dass jeder
angebotene Versicherungsvertrag den Wünschen und Bedürfnissen des Vertragspartners entsprechen muss,
davon unberührt bleibt.“
2. § 7a wird durch den folgenden § 7a ersetzt:
„§ 7a
Jährliche Informationspflicht
(1) Anbieter von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen sind verpflichtet, den Vertragspartner in
der Ansparphase jährlich bis zum Ablauf des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres schriftlich über folgende
Punkte zu informieren:
1. die Verwendung der eingezahlten Beiträge und Altersvorsorgezulagen;
2. die Höhe des gebildeten Kapitals;
3. die im abgelaufenen Beitragsjahr angefallenen tatsächlichen Kosten;
4. die erwirtschafteten Erträge;
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5. die Höhe der garantierten Leistung in der Auszahlungsphase unter der Voraussetzung einer
beitragspflichtigen Vertragsfortführung und unter der Voraussetzung einer beitragsfreien Vertragsfortführung;
6. bei Altersvorsorgeverträgen die Höhe der zu erwartenden Leistung in der Auszahlungsphase
beziehungsweise bei Basisrentenverträgen die Höhe des zum Beginn der Auszahlungsphase voraussichtlich
zur Verfügung stehenden Kapitals, die sich für das mittlere Szenario entsprechend den Anhängen IV
und V zu der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 ergäbe, unter der Voraussetzung einer
beitragspflichtigen Vertragsfortführung und unter der Voraussetzung einer beitragsfreien Vertragsfortführung,
wobei den Berechnungen jeweils die in der Vergangenheit tatsächlich gezahlten Beiträge und
Altersvorsorgezulagen zugrunde zu legen sind.
Abweichend von Satz 1 haben Anbieter eines Vertrags gemäß § 1 Absatz 1a Nummer 1 und 3 sowie § 1
Absatz 1a Nummer 2, sofern bereits eine Zuteilung des Bausparvertrags erfolgt ist, den Vertragspartner
jährlich bis zum Ablauf des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres über folgende Punkte zu informieren:
1. die Verwendung der eingezahlten Beiträge und Altersvorsorgezulagen sowie
2. die im abgelaufenen Beitragsjahr angefallenen tatsächlichen Kosten.
Im Rahmen der jährlichen Informationspflicht nach den Sätzen 1 und 2 muss der Anbieter eines
Altersvorsorgevertrags auch darüber informieren, ob und wie ethische, soziale und ökologische Belange bei der
Verwendung der eingezahlten Beiträge und Altersvorsorgezulagen berücksichtigt werden. Die Informationen
nach den Sätzen 1 bis 3 sind dem Vertragspartner kostenlos und auf Antrag des Vertragspartners in
barrierefreiem Format sowie mit Einverständnis des Vertragspartners elektronisch bereitzustellen.
(2) Ist der Vertragspartner minderjährig und wurde im abgelaufenen Beitragsjahr eine Frühstartrente
nach dem Frühstartrentengesetz auf seinen Altersvorsorgevertrag gezahlt, so hat der Anbieter seines
Altersvorsorgevertrags ergänzend zu den jährlichen Informationspflichten nach Absatz 1 weitere leicht
verständliche und zielgruppengerechte Informationen zur Frühstartrente, zur Wertentwicklung des im Vertrag
gebildeten Kapitals und zur Kosten- und Gebührenstruktur aufzunehmen.“
3. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 7 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Altersvorsorgeverträge, die nach § 5 in der bis zum Ablauf des 29. Mai 2026 geltenden Fassung
zertifiziert wurden, dürfen mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2026 nicht mehr vertrieben werden;
ab diesem Zeitpunkt gilt ein Verzicht des Anbieters auf die Zertifizierung im Sinne des § 8 Absatz 2.“
b) Absatz 9 Satz 3 wird gestrichen.
Artikel 7
Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005
(BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 156) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ die dem Vertrag gutgeschriebenen Zulagen sowie die gegebenenfalls gutgeschriebene Frühstartrente,“.
Artikel 8
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2027 in Kraft.
(2) Artikel 3 dieses Gesetzes tritt am 1. Januar 2028 in Kraft.
Drucksache 619/26
Relationen
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- part_of_vorgang → Gesetz zur Einführung einer Frühstartrente (Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT)