Kuratorium Sport & Natur
Text
Kuratorium Sport & Natur
Tätigkeit: Privatrechtliche Organisation mit Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach Abgabenordnung
Das Kuratorium Sport und Natur setzt sich für ein Miteinander der Belange des Natur- und Klimaschutzes und der Natursportaktiven seit 1992 ein. Gemeinsam mit den 20 Mitgliedsverbänden (bspw. Wassersport,-Bergsport,-Reitsport,- und Radsportverbände) versucht das Kuratorium in Konfliktfällen auf partnerschaftliche Weise einvernehmliche Lösungen mit Naturschutz, ökonomischen Interessen, Eigentum und Behörden zu finden, um eine naturschonende Erholungsnutzung im Wald, in der freien Landschaft sowie auf dem Wasser zu ermöglichen. Freiwillige Vereinbarungen auf konsensueller Basis werden immer bevorzugt. Das Kuratorium ist für natursportrelevante Verfahren auf Landes- und Bundesebene oft anhörungsberechtigt, hier handelt es sich vornehmlich um Naturschutz,-Wasser,- Waldgesetzgebungen sowie Schutzgebietsverordnungen. Es engagiert sich auch bei Verfahren rund um Klima- und Biodiversitätsschutz sowie bei einigen Verkehrsthematiken an Land und im Wasser. Im Rahmen von Verbändeanhörungen werden Stellungnahmen eingereicht, in einigen Fällen auch Positionspapiere. Gelegentlich wird telefonisch und per Mail Kontakt zu Abgeordneten und deren Büros gesucht, um für das Thema Sport in der Natur zu sensibilisieren. Des Weiteren ist das Kuratorium mit einem Vorstandsmitglied in Gremien wie der Bundesplattform Wald – Sport, Erholung Gesundheit (WaSEG) des BMEL vertreten und ständiger Gast im Beirat Umwelt & Sport des BMUV.
Interessenbereiche: Gesundheitsförderung; Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz; Breitensport; Sonstiges im Bereich "Sport, Freizeit und Tourismus"; Klimaschutz; Artenschutz/Biodiversität; Sonstiges im Bereich "Umwelt"
Regelungsvorhaben:
- Novelle des Bundeswaldgesetzes: Der noch nicht autorisierte Referentenentwurf ist nicht der abschließende Entwurf, zu dem wir später im Rahmen der Verbändeanhörung Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Unser Fokus liegt auf dem Betretensrecht zum Zweck der Erholung. Das hat sich im bewährt, zumal die Unentgeltlichkeit dieses Rechts und die Sportausübung als Teil der Erholung allgemein anerkannt sind. Für das in Novellierung begriffene Bundeswaldgesetz wünscht sich das Kuratorium insbesondere unterschiedliche Regelungen und Definitionen der Länder zu vereinheitlichen, vom Betretungsrecht umfasste Aktivitäten zu konkretisieren, allgemein anerkannte Rechtstatsachen auch im Gesetzestext darzustellen und eine weitgehende Rechtssicherheit für das Betreten der Natursportaktiven zu schaffen.
- Beitrag zum Diskurs trotz Beendigung des Regelungsvorhabens Bundeswaldgesetz: Das Regelungsvorhaben wird nicht weiter verfolgt, jedoch werden die beteiligten Verbände mit Schreiben vom 11.11.24 vom BMEL um einen Beitrag zum weiteren Diskurs gebeten. Das nehmen wir gerne wahr und formulieren folgende dringende Bitten an das BMEL:
Das Betretungsrecht zum Zwecke der Erholung darf nicht angetastet wer-den. Zur Absicherung ist es im BWaldG analog zu § 59 Absatz 1 BNatSchG als Allgemeiner Grundsatz auszuweisen - wie schon in § 14 Absatz 1 des offiziellen Referentenentwurfs.
Das Problem der entgeltlich geführten oder begleiteten Touren, insbesondere Kletter-, Berg-, Ski-, Wander-, Fahrrad- oder Reittouren, muss in praktikabler Weise gelöst werden.
- Änderung der Naturschutzgebietsbefahrensverordnung am Rhein - Fulder Aue/Ilmen Aue: Im Entwurf der Befahrensverordnung eines sehr wichtigen Wassersportgebiets am Rhein fehlt eine Abwägung der berechtigten gleichrangigen Interessen. Er bezieht sich außerdem auf eine fachliche Bewertung (das so nicht Gutachten genannt werden kann), in der eine Dokumentation aus dem Schutzgebiet, konkrete Angaben zu Störungen sowie eine Differenzierung der Wassersportarten fehlen.
Grundsätzlich werden im und durch den Verordnungsentwurf die Bedarfe des gemeinwohlorientierten Wassersports bzw. der wassergebundenen Erholung vor Ort auf einer Bundeswasserstrasse zugunsten des Naturschutzes negiert und die Existenz vieler Vereine, die seit Jahrzehnten der Bevölkerung wohnortnah naturgebundene Erholung sowie fundierte Ausbildung bieten, gefährdet.
- Nationaler Wiederherstellungsplan für die Natur in Deutschland: Deutschland wird wie alle anderen EU-Mitgliedsstaaten, einen Nationalen Wiederherstellungsplan (NWP) entwickeln. Dieser Plan soll darlegen, wie Deutschland die Ziele der W-VO erreichen will. Der Entwurf wird im Frühjahr 2026 vorliegen. Im Herbst/Winter 2025 gab es Stakeholderveranstaltungen zur Information. Wir nehmen daran teil. Ebenso gab es im September 2025 eine erste Onlinebeteiligungsphase bei der wir uns beteiligten. Wir begrüßen die Ansätze zum Schutz der Natur sehr und weisen darauf hin, dass Erholung und Sport in der freien Natur ein wichtiger Beitrag für eine gesunde Lebensführung ist und Naturschutzmaßnahmen das Betreten und den Naturgenuss Erholungssuchender nicht ausschließen. Es bedarf guter Information und konsequentes Einbinden der Natursportverbände.
- Verordnung zur Neuregelung der Sportschifffahrtsverordnung: Wir befürchten, dass die Umsetzung der Regelungen zu den vorgesehenen Neuregelungen im Befähigungswesen zu einem deutlichen Qualitätsverlust bei der zukünftigen wassersportlichen Ausbildung führt. Gefährdet sind dann besonders „schwache“ Verkehrsteilnehmende, also in erster Linie solche, die nicht über motorisierte Antriebe verfügen. Zudem ist zu befürchten, dass das geplante Befähigungssystem zu einer Reduzierung und Verschlechterung der Ausbildung naturschutzbezogener Inhalte führt. Aus Sicht des Kuratoriums hat sich die bisherige Systematik des Sportbootführerscheins und der damit verbundenen Beleihung als erfolgreich erwiesen. Eine Modernisierung sollte daher in erster Linie einzelne Tatbestände zum Ziel haben, nicht aber deren Abschaffung und Ersatz durch ein Befähigungswesen.
Relationen
Keine Relationen.