Bundesverband der Zahlungs- und E-Geld-Institute (BVZI) e.V.
Text
Bundesverband der Zahlungs- und E-Geld-Institute (BVZI) e.V.
Tätigkeit: Wirtschaftsverband oder Gewerbeverband/-verein
Der Bundesverband der Zahlungs- und E-Geld-Institute (BVZI) e.V. vertritt die gemeinschaftlichen Interessen der Mitglieder, bei denen es sich um in Deutschland ansässige und von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zugelassene Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute als auch Zweigniederlassungen von vergleichbaren Instituten mit Sitz im Ausland handelt. Der BVZI engagiert sich bei Fachthemen und Fragestellungen gegenüber dem Deutschen Bundestag, der Bundesregierung und den Bundesministerien, dem Deutschen Bundesrat, gegenüber der EU-Kommission und dem EU-Parlament sowie gegenüber supranationalen Institutionen. Außerdem übt der BVZI die übergeordnete Kommunikation für die Mitglieder mit den zuständigen Behörden, insbesondere der BaFin, der Deutschen Bundesbank, der Finanzverwaltung und anderen Behörden des Bundes und der Länder aus.
Der BVZI ist Ansprechpartner und Berater seiner Mitglieder in Grundsatzfragen und stellt in diesem Zusammenhang das etablierte Netzwerk zur Verfügung. In diesem Zusammenhang stellt der BVZI ökonomisches und juristisches Know-How bezogen auf den deutschen Zahlungsdienstemarkt zur Verfügung.
Der BVZI ist Ansprechpartner für Ministerien, Abgeordnete, die zuständigen Behörden und deren Mitarbeitende, die Presse sowie die interessierte Öffentlichkeit. Der BVZI nimmt Stellung zu Gesetzes- oder Verordnungsentwürfen und nimmt für die organisierten Mitglieder an Anhörungen teil, beispielsweise der Ausschüsse des Deutschen Bundestages. Es werden übergreifende Fragestellungen mit Aufsichts- und Verwaltungsbehörden erörtert, um eine einheitliches Vorgehen mit der Zielsetzung der Schaffung von Rechtssicherheit herzustellen.
Der BVZI ist zudem mit Verbänden der Finanzwirtschaft - wie der Deutschen Kreditwirtschaft und den angeschlossenen Verbänden – vernetzt und tauscht sich diesbezüglich aus.
Interessenbereiche: Öffentliches Recht; Bank- und Finanzwesen; Sonstiges im Bereich "Wirtschaft"; EU-Gesetzgebung; Verbraucherschutz; Datenschutz und Informationssicherheit; Handel und Dienstleistungen; E-Commerce; Zivilrecht; Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz; EU-Binnenmarkt; Wettbewerbsrecht; Digitalisierung; Strafrecht; Parlamentarisches Verfahren; Terrorismusbekämpfung
Regelungsvorhaben:
- Anpassungen im Entwurf einer Rechtsverordnung zur Videoidentifizierung (GwVideoIdentV): Im Rahmen der Konsultation des Referentenentwurfs erfolgt eine Stellungnahme, die auf die Anpassung einzelner Regelungen abzielt. Die Begriffsbestimmungen in § 2 GwVideoIdentV sollen erweitert, um eine Konkretisierung zu bewirken. Hieraus ergeben sich Folgeanpassungen in der Mehrheit der nachfolgenden Regelungen. Es werden Anpassungen vorgeschlagen, um die Konformität der Rechtsverordnung mit den Regelungsvorgaben des Geldwäschegesetzes sicherzustellen. Die vorgesehene Übergangsperiode für das Inkrafttreten soll konkretisiert und angemessen erweitert werden.
- Sicherstellung der Insolvenzsicherheit von Treuhandkonten von Zahlungs- und E-Geld-Instituten: Im Rahmen der Konsultation des Referentenentwurfs erfolgt eine Stellungnahme, die auf die Anpassung von § 17 Abs. 1 ZAG abzielt. Mit dem Regelungsvorhaben soll die europarechtliche Vorgabe aus der Richtlinie (EU) 2015/2366 zur insolvenzsicheren Verwahrung von Geldbeträgen für Zahlungsvorgänge im Kontext der nationalen Regelung im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz und des Insolvenzrechts erreicht werden. Die bestehende Regelung begründet mit Blick auf die insolvenzrechtlichen Grundsätze im Kontext der Unmittelbarkeit von Treuhandvermögen ein Rechtsrisiko, dass eine Beeinträchtigung des Schutzes der Interessen der Zahlungsdienstnutzer zur Folge haben kann.
- Anpassungen im Zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetz: Im Rahmen der Konsultation des Referentenentwurfs erfolgt eine Stellungnahme, die auf die Anpassung verschiedener Regelungen im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz abzielt. Mit dem Regelungsvorhaben sollen unter anderem die europarechtlichen Vorgaben der Vorordnung (EU) 2024/886 im Hinblick auf Echtzeitüberweisungen für Zahlungs- und E-Geld-Institute sowie eine Anpassung der insolvenzsicheren Verwahrung von Geldbeträgen für Zahlungsvorgänge im Kontext der nationalen Regelung im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz und des Insolvenzrechts erreicht werden. Es sollen eine konforme Umsetzung der Vorordnung (EU) 2024/886 und die Sicherstellung der Insolvenzsicherheit der Geldbeträge für Zahlungsvorgänge erreicht werden.
- Anpassungen im Entwurf einer GwG-Meldeverordnung: Die Verordnung legt die technischen Übermittlungsformates und inhaltliche Mindeststandards zur Erfüllung der Meldepflicht nach §§ 43, 44 GwG fest. Im Lichte der europäischen Harmonisierung des Geldwäscherechts haben die Verpflichteten des Geldwäschegesetzes bereits jetzt umfangreiche Projekte initiiert, um die europarechtlichen Vorgaben fristkonform umzusetzen. Eine nationale Verordnung müsste voraussichtlich zum 9. Juli 2027 außer Kraft treten, weil dann europäische Vorgaben unmittelbar anwendbar werden. Unter Berücksichtigung der europäischen Regelungen sollte die Einführung der seit 2018 angedachten GwG-Meldeverordnung überdacht und zurückgestellt werden.
- Anpassungen zum Referentenentwurf des Standortförderungsgesetzes: Mit dem Referentenentwurf sollen unter anderem die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Finanzstandortes Deutschland gestärkt und bürokratische aufsichtliche Prozesse abgebaut werden. Die in Artikel 41 beabsichtigten Erweiterungen der Rechtslage sehen jedoch ein "Gold-Plating" im Verhältnis zu europäisch harmonisierten Regelungen sowie zusätzliche bürokratische Prozesse vor. Mit der Stellungnahme wird auf diesen Widerspruch hingewiesen.
Relationen
Keine Relationen.