Deutscher Bund der verbandlichen Wasserwirtschaft e. V.
Text
Deutscher Bund der verbandlichen Wasserwirtschaft e. V.
Tätigkeit: Berufsverband
Stellungnahmen und Vorschläge zu und für Gesetzesvorhaben
Stellungnahmen zu Rechtsvorschriften des Bundes und der europäischen Union
Teilnahme an Meinungsbildungsprozessen (z. B. nationale Wasserstrategie, Moorschutzstrategie, Abwasserentsorgung )
Öffentlichkeitsarbeit für die verbandliche Wasserwirtschaft
Interessenbereiche: Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben; Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung; Sonstige Interessenbereiche; Sonstiges im Bereich "Innere Sicherheit"; Sonstiges im Bereich "Europapolitik und Europäische Union"; Cybersicherheit; Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz; Öffentliches Recht; Land- und Forstwirtschaft; Sonstiges im Bereich "Bundestag"; Verwaltungstransparenz/Open Government; Sonstiges im Bereich "Umwelt"; Klimaschutz; Artenschutz/Biodiversität; Parlamentarisches Verfahren; EU-Gesetzgebung
Regelungsvorhaben:
- Bundestagswahl-Vorrang öffentliche Wasserversorgung: Bundestagswahl-Koalitionsvertrag -Forderungen des DBVW zur Bundestags-Wahl
Wasserwirtschaft muss integrativ gedacht werden; hierfür sollte die Kompetenz der Branche genutzt werden
Für die Herausforderungen der Wasserwirtschaft muss eine Finanzstrategie geschaffen werden
Der Vorrang der Daseinsvorsorge muss konsequent umgesetzt werden
Die Wasserressource darf nicht gefährdet werden
Die erweiterte Herstellerverantwortung und das Verursacherprinzip müssen jetzt umgesetzt werden
Personal-, Energieressourcen und Lieferketten müssen sichergestellt werden
Eine Regulierung und Privatisierung der Wasserwirtschaft lehnen wir ab
Das Ehrenamt muss gestärkt werden
- Grenze für Betroffenheit von Unternehmen bedenken/NIS2 & Kritis-DachG künftig parallel bearbeiten: Der DBVW bittet in seiner Stellungnahme, insbesondere die Grenze für die Betroffenheit von Unternehmen zu überdenken. Des Weiteren sollten das NIS 2-Umsetzungsgesetz und das Kritis-DachG künftig parallel behandelt werden und insbesondere auch gleichzeitig in den Bundestag eingebracht werden. Zudem wird darauf hingewiesen, dass Bürokratieabbau als eines der Kernziele der neuen Bundesregierung auch bei der Umsetzung des NIS2-Umsetzungsgesetzes mit Nachdruck verfolgt werden.
- CCS sowohl in allen Wasserschutzgebietszonen als auch für Trinkwassergewinnungsgebieten ohne Schutzgebiet keine Option sein darf: Der DBVW weist in seiner Stellungnahme auf die herausragende Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung hin, die ebenfalls mit einem überragenden öffentlichen Interesse ausge-stattet werden muss. Aus Sicht des DBVW ist es von entscheidender Bedeutung, dass CCS sowohl in allen Wasserschutzgebietszonen als auch für Trinkwassergewinnungsgebieten ohne Schutzgebiet keine Option sein darf. Gegen die beabsichtigte Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Mit Blick auf den Schutz der Wasserressourcen ist die Beschleunigung bei Kohlendioxidleitungen und -speichern aber nicht geboten.
- Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV/Streichung erst erfolgen sollte, wenn ein geeignetes Ersatzinstrument gefunden ist: Die Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV), die den betrieblichen Umgang mit Nährstoffen sowie die Erstellung von Stoffstrombilanzen regelt, zielt darauf ab, in der landwirtschaftlichen Produktion einen nachhaltigen und ressourcenschonen-den Einsatz von Nährstoffen zu fördern. Darüber hinaus soll sie die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Nährstoffströme innerhalb der Betriebe verbessern.
Der DBVW weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass die Streichung erst erfolgen sollte, wenn ein geeignetes Ersatzinstrument gefunden ist.
- öffentliche Wasserversorgung priorisieren & Nutzungskonkurrenzen frühzeitig vermeiden-Wasserversorgung überragende öffentliche Interesse: Das Regelungsvorhaben betrifft die Festschreibung von Wasserstoff als überragendes öffent-liches Interesse im § 4 WassBG.
Die Interessenvertretung zielt darauf ab, eine ausdrückliche und verbindliche Klarstellung in § 4 WassBG zu erreichen, dass die Belange der öffentlichen Wasserversorgung und des Was-serhaushalts von der wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung für Wasserstoffprojekte unberührt bleiben. Dies soll sicherstellen, dass die öffentliche Wasserversorgung priorisiert wird und Nutzungskonkurrenzen frühzeitig vermieden werden. Zudem sollte für die Wasserversorgung ebenfalls das überragende öffentliche Interesse festgeschrieben werden.
- Der Entwurf bleibt zum Trinkwasserschutz zu vage.: Wasserversorger müssen frühzeitig in Genehmigungsverfahren einbezogen werden. Die derzeitigen Beteiligungsregelungen sind aus unserer Sicht unzureichend.
- Berücksichtigung der Belange der verbandlichen Wasserwirtschaft bei der Umsetzung von physischen Resilienzmaßnahmen: Der Entwurf des KRITIS-Dachgesetzes normiert im Hinblick auf nicht-IT-bezogene Maßnahmen zur Stärkung der Resilienz der Betreiber kritischer Anlagen erstmals einheitliche bundesgesetzliche sektorenübergreifende Mindestvorgaben. Ziel der Interessenvertretung des DBVW ist es, die spezifischen Belange der verbandlichen Wasserwirtschaft bei der Festlegung und Umsetzung einheitlicher Mindestverpflichtungen für Betreiber kritischer Anlagen zu berücksichtigen. Der DBVW strebt an, dass die gesetzlichen Vorgaben praxisnah ausgestaltet werden und die Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft auf Gesetzes- und Verwaltungsebene angemessen berücksichtigt werden, ins. hinsichtlich Dokumentationspflichten, Ressourcenbedarf, Refinanzierung sowie bei d. Festlegung branchenspezifischer Standards.
- Vereinfachung Gemeinsame Agrarpolitik (GAP)-Erhalt Ackerstatus: Konkrete Regelungsvorhaben: Vereinfachung der GAP; Möglichkeit der Stichtagsregelung zum Ackerstatus, Betroffene Interessenbereiche: Bracheflächen sind im Interesse des vorsorgenden Trinkwasserschutzes, Beschreibung der Stellungnahme: Bitte an das BMEL, die Möglichkeit der Stichtagsregelung hinsichtlich Erhalt des Ackerstatus, die die EU schafft, umzusetzen.
- Veröffentlichung Tabelle zur Dokumentation des Risikomanagements gemäß Abschnitt 7 TrinkwV: Konkrete Regelungsvorhaben: Umsetzung §§ 34/35 TrinkwV, Betroffene Interessenbereiche: Es ist im Interesse der Wasserversorgung, eine praxisnahe Umsetzung zu erzielen, Beschreibung der Stellungnahme: die veröffentlichte Arbeitshilfe zur Umsetzung §§ 34/35 TrinkwV ist kaum praktikabel und sollte in eine praxisgerechte Umsetzungshilfe überführt werden.
- Änderung des Strafrechts-Umsetzung der EU-Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt: 1:1 Umsetzung der EU-Richtlinie, keine Erweiterung oder Verschärfung der EU-Richtlinie, kein weiterer Bürokratieaufbau, da Verbände im operativen Geschäft direkt betroffen sind
- Infrastruktur-Zukunftsgesetz darf den öffentlich-rechtlichen Wasserversorgungsauftrag nicht widersprechen.: Betroffene Interessenbereiche: Grundwasserressource; überragendes öffentliches Interesse; Küstenschutz.
Beschreibung der Stellungnahme: die Steigerung der Effizienz von Planungs- und Genehmigungsverfahren kann zu Lasten des vorsorgenden Grundwasserschutzes gehen; dies wird vom DBVW abgelehnt.
- Empfehlungsvorschlag Biodiversitätsförderung innerh. d. AG Risikoreduzierung Umwelt d. Forums NAP d. BMLEHs: Im Rahme der NAP-AG „Risikoreduzierung Umwelt“ des Forums NAP wurde in einer UAG ein Empfehlungsvorschlag zur Biodiversitätsförderung in der Agrarlandschaft erstellt. Alle Vertreter der NAP-AG wurden zur Stellungnahme aufgefordert. Aus Sicht des vorsorgenden (Grund-)Wasserschutzes kann der Deutsche Bund der verbandlichen Wasserwirtschaft (DBVW) dem Empfehlungsentwurf in der vorliegenden Form nicht zustimmen.
- bestehende KlärschlammVO-Umsetzung der P-Recycling-Verpflichtung: Die bestehende Frist sollte im angemessenen Rahmen verlängert werden, da derzeit noch keine Technik flächendeckend zur Verfügung steht. Die bestehende Möglichkeit der Zwischenlagerung von Klärschlammaschen würde hohen Flächenbedarf und viel Bürokratie erfordern.
- Entwurf DüG-Grundwasserschutz: es wird ein effizientes Wirkungsmonitoring gefordert, um die Trinkwasserressource zu schützen
- gegen die aktuelle Verschlechterung des Niveaus der Pflanzenschutzmittelzulassung: der DBVW wendet sich gegen die Einschränkung bzw. der Verschlechterung des europäischen Pflanzenschutzzulassungssystems (Verringerung des Standes der Technik)
- gegen die Neuausrichtung der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln in Deutschland: Status des Umweltbundesamtes im Pflanzenschutzmittelzulassungsverfahren
- Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetzes (Bw-IBG): Die Wasserschutzgebiete in Deutschland sind durch den o. g. Referentenentwurf dahingehend betroffen, dass der Schutzzweck, hier Grundwasserschutz durch die Beschleunigung geschmälert werden könnte. Die Interessenswahrnehmung bezieht sich auf die Berücksichtigung der Wasserschutzgebiete. (öffentliche Wasserversorgung z. B. in Niedersachen zu 85 % aus Grundwasser)
- BMLEH-Bürokratieabbau-Durch diverse Regelungsänderungen soll Bürokratie abgebaut und Unternehmen entlastet werden: Der DBVW begrüßt grundsätzlich Ansätze zum Bürokratieabbau, weist jedoch darauf hin, dass einzelne Änderungen, u.a. bei Nachweis-und Berichtspflichten, fachlich sorgfältig ausgestaltet werden müssen, um bestehende Standards im Umwelt- und Gewässerschutz nicht zu beeinträchtigen. Insbesondere fordert der DBVW, die Frist zum Sachkundenachweis im Pflanzenschutz nicht auf 6 Jahre zu verlängern, sondern bei 3 Jahren zu belassen.
- Durch die KritisVO werden Regelungen für die Unternehmen der kritischen Infrastruktur festgelegt: Der DBVW begrüßt grundsätzlich die Zielsetzung der Kritisverordnung zur Stärkung der Resilienz kritischer Infrastrukturen, fordert jedoch eine praxistaugliche, verhältnismäßige Ausgestaltung, die die besonderen Strukturen und systemrelevante Bedeutung der Wasserwirtschaft angemessen berücksichtigt und unverhältnismäßige zusätzliche Belastungen vermeidet.
- Berücksichtigung der Belange der verbandlichen Wasserwirtschaft bei der Planung und Umsetzung von Wiederherstellungsmaßnahmen.: Betrifft den ersten Entwurf des BMUKN eines Nationalen Wiederherstellungsplans zur Umsetzung d. EU-Verordnung zur W-VO. Gemäß der W-VO ist jeder EU-Mitgliedstaat aufgefordert, bis Sept.2026 einen sog. NWP bei d. EU einzureichen. In diesem Plan muss dargelegt werden, wie die Ziele der W-VO national erreicht werden sollen. Ziel der Interessenvertretung des DBVW ist es, spezifischen Belange u. Expertise d. verbandlichen Wasserwirtschaft bei der Festlegung und Umsetzung von nat. Wiederherstellungsmaßnahmen zu berücksichtigen. DBVW strebt an, dass d. Maßnahmen praxisnah u. tragfähig ausgestaltet werden, insb. in Hinblick auf Flächenverfügbarkeiten und finanzielle Ausstattungen), und die Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft angemessene Berücksichtigung finden.
- Naturschutzr. Eingriffsregelung praxistauglich umsetzen; Gleichstellung der öffentl. Wasserversorgung bei überragendem öffentl. Interesse: Der DBVW begrüßt weitgehend die beabsichtigten Änderungen im Naturschutzrecht, vor allem die Ausdehnung der Flächensuchkulisse sowie die Erleichterung der Nutzung von Ersatzgeld bei Hochwasserschutzprojekten. Negativ gesehen wird aber, dass die natürliche Infrastruktur mit überragendem öffentlichen Interesse ausgestattet wird, ohne dass die überragend bedeutsame öffentliche Wasserversorgung dem formal gleichgestellt wird, was zu späteren Konflikten führen kann.
- Die Weiterentwicklung des ANK wird begrüßt, jedoch die Berücksichtigung technischer Wasserregulierungsmaßnahmen angeregt.: Der WVT begrüßt die Weiterentwicklung des ANK, das Bekenntnis zur Freiwilligkeit der Maßnahmen sowie die grundsätzliche Förderstruktur und die beschriebenen Förderprojekte, vor allem die Aufnahme des wichtigen Landschaftswasserhaushalts und die Betonung der Wichtigkeit natürlicher Gewässerstrukturen. Bedenken werden bei diesem Themenbereich aber hinsichtlich einer alleinigen Fokussierung auf natürliche Gewässerstrukturen zwecks Stärkung des Wasserrückhalts in der Fläche geäußert, da die stark volatilen und durch den Klimawandel verstärkten wasserwirtschaftlichen Gegebenheiten (z.B. Dürren, Starkregen) oft auch steuerbare und damit technische Wasserregulierung (für Abfluss und Rückhalt) erfordern können.
- Forderung nach Erleichterungen bei Hochwasserschutz und Grundwasserentnahmen; Gewässerrenaturierungen weitgehend UVP-frei.: Der WVT regt an, im UVGP auch bisher nicht bei der Beschleunigung berücksichtigte Projekte des Hochwasserschutzes sowie Grundwasserentnahmen, vor allem für die Wasserversorgung, durch Herausnahme aus der UVP-Pflicht oder Anhebung von Schwellenwerten zu vereinfachen und damit zu beschleunigen. Gleichfalls spricht er sich dafür aus, die typischen Gewässerentwicklungsprojekte zur Erreichung der Ziele der EG-WRRL bzw. der §§ 27 bis 31 WHG soweit wie möglich von UVP-Pflichten freizustellen, weil negative Umweltauswirkungen hierbei regelmäßig unbedeutend oder nicht vorhanden sind.
- Regelungsänderungen sollen Vollzug der Ersatzbaustoffverordnung vereinfachen, Bürokratie abbauen und bestehende Unklarheiten beseitigen: Der DBVW begrüßt grundsätzlich das Anliegen des Verordnungsgebers, den Vollzug der Ersatzbaustoffverordnung zu vereinfachen, bürokratischen Aufwand zu reduzieren und bestehende Unklarheiten zu beseitigen. Aus Sicht der Wasserwirtschaft darf eine Vereinfachung jedoch nicht zu einer Schwächung des Grundwasser- und Trinkwasserschutzes führen. Die öffentliche Wasserversorgung ist auf einen vorsorgenden und langfristig wirksamen Schutz der Grundwasserressourcen angewiesen. Vor diesem Hintergrund sieht der DBVW bei einzelnen Regelungen des Entwurfs Nachbesserungsbedarf.
Relationen
Keine Relationen.