polradar

Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft e.V. (AöW)

lobbyregister / register_entry 20.01.2022 · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft e.V. (AöW) Tätigkeit: Wirtschaftsverband oder Gewerbeverband/-verein Die AöW ist die Interessenvertretung der öffentlichen Wasserwirtschaft in Deutschland. Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Wasserwirtschaft durch die Bündelung der Interessen und Kompetenzen der kommunalen und verbandlichen Wasserwirtschaft und die Vertretung dieser Interessen gegenüber Politik, Verwaltung, Wirtschaft und Öffentlichkeit. Ziel ist es, geeignete Rahmenbedingungen zur Stärkung der öffentlichen Wasserwirtschaft zu schaffen und deren Strukturen nachhaltig zu sichern und zu verbessern. Um diesen Zweck zu erfüllen, beteiligt sich die AöW aktiv am politischen und fachlichen Dialog. Dazu gehören Gespräche mit Abgeordneten des Deutschen Bundestages, Ministerien und Behörden, um Positionen zu aktuellen Themen der öffentlichen Wasserwirtschaft einzubringen. Die AöW gibt regelmäßig Stellungnahmen zu Gesetzesvorhaben und Maßnahmen ab und beteiligt sich an Verbändeanhörungen und relevanten Dialogformaten der Ministerien. Darüber hinaus organisiert die AöW Fachveranstaltungen, die den Austausch zwischen Politik, Verwaltung, Wissenschaft und Praxis fördern und aktuelle Herausforderungen der öffentlichen Wasserwirtschaft thematisieren. Die AöW verfolgt das Ziel, eine nachhaltige, gemeinwohlorientierte und zukunftsfähige Wasserwirtschaft in öffentlicher Hand zu stärken. Dafür setzt sich die AöW für eine klare politische Priorisierung wasserwirtschaftlicher Infrastrukturvorhaben ein. Dazu gehören der Schutz der Grundwasserressourcen und die Vermeidung von Nutzungs- und Zielkonflikten. Eine nachhaltige und langfristige Finanzierung der öffentlichen Wasserwirtschaft ist essenziell. Daher fordert die AöW eine verursachergerechte Finanzierung sowie die Anerkennung der Wasserinfrastruktur als gesamtgesellschaftliche Aufgabe mit entsprechender finanzieller Beteiligung. Ein weiteres Ziel ist die Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit, indem Anreize für eine gebietsübergreifende Kooperation geschaffen und finanzielle sowie organisatorische Hemmnisse abgebaut werden. Zudem braucht es einen verlässlichen und praktikablen Rechtsrahmen, der durch klare Vollzugs- und Umsetzungsschritte Planbarkeit und Rechtssicherheit gewährleistet. Wasserwirtschaftliche Belange sollen als Schutzgut von „überragendem öffentlichen Interesse“ anerkannt werden. Darüber hinaus setzt sich die AöW für die Verankerung von Klimawandelanpassung und Hochwasserschutz als Gemeinschaftsaufgabe von Bund und Ländern in Artikel 91a GG ein. Die konsequente Umsetzung des Verursacher- und Vermeidungsprinzips mit klaren Verantwortlichkeiten im Rahmen der Herstellerverantwortung ist ebenfalls ein zentrales Anliegen. Ziel der AöW ist es, durch eine entschlossene politische, rechtliche und finanzielle Unterstützung die Versorgungssicherheit und den langfristigen Schutz der lebenswichtigen Ressource Wasser im Sinne des Gemeinwohls durch eine Wasserwirtschaft in öffentlicher Hand zu gewährleisten. Interessenbereiche: Digitalisierung; EU-Binnenmarkt; Stadtentwicklung; Bundeswehrangelegenheiten; Sonstiges im Bereich "Europapolitik und Europäische Union"; Klimaschutz; Sonstiges im Bereich "Staat und Verwaltung"; Sonstiges im Bereich "Recht"; Sonstiges im Bereich "Energie"; Sonstige Interessenbereiche; Außenwirtschaft; Parlamentarisches Verfahren; Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung; Zivilrecht; Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben; Sonstiges im Bereich "Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen"; Sonstiges im Bereich "Wirtschaft"; Land- und Forstwirtschaft; Wettbewerbsrecht; Erneuerbare Energien; Allgemeine Energiepolitik; Artenschutz/Biodiversität; Sonstiges im Bereich "Umwelt"; Öffentliches Recht; Entwicklungspolitik; EU-Gesetzgebung; Arzneimittel; Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz; Verkehrsinfrastruktur Regelungsvorhaben: - WHG-Anpassung an EU-VO 2020/741 zu Mindestanforderungen für die Wiederverwendung von Abwasser: Das Regelungsvorhaben betrifft die Wasserwiederverwendung für die landwirtschaftliche Bewässerung. Es zielt darauf ab, bestehendes EU-Recht zu ergänzen, wobei der Gewässerschutz im Vordergrund steht. Wichtige Punkte aus AöW-Sicht sind die Abgrenzung zwischen Abwasserbehandlung und Wasserwiederverwendung sowie die Vermeidung von zusätzlichem Bürokratieaufwand und Risiken für Gebührenzahler und Kläranlagenbetreiber. Restriktive Ausnahmeregelungen für Wasserschutzgebiete und die Informationspflicht der Wasserversorger werden begrüßt. Die Mindestwasserführung bei Dürreperioden soll klar geregelt werden. Gefahren für die öffentliche Wasserversorgung sollen ausgeschlossen werden. Fragen zur Abrechnung und der Einfluss der neuen Abwasserrichtlinie müssen geklärt werden. - EU-Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser - Neufassung: Ziel der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser ist es, die Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen durch Einleitungen von kommunalem Abwasser und von Abwasser bestimmter Industriebranchen zu schützen. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass das Abwasser nach EU-Mindeststandards gesammelt und behandelt wird. - Beteiligungsprozess für ein "Zukunftsprogramm Pflanzenschutz": Das Regelungsvorhaben betrifft das "Zukunftsprogramm Pflanzenschutz" des BMEL. Die AöW fordert hierbei verpflichtende Maßnahmen zur Reduktion des Einsatzes chemischer Pestizide, Transparenz bei deren Anwendung und Kosteninternalisierung. Die AöW fordert auch ein Monitoring der Pestizidverbreitung und -auswirkungen, den Verzicht auf chemische Pestizide in Trinkwasserschutzgebieten. Wasserversorger sollen digital und transparent über die Anwendung von Pestiziden informiert werden. - Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung/ BauGB: Ziel ist es, konkrete Empfehlungen für die Berücksichtigung wasserwirtschaftlicher Belange und Klimaanpassungsmaßnahmen zu geben. Die Hauptanliegen sind 1. Begrenzung der Bodenversiegelung und der Ableitung von Niederschlagswasser. 2. Vorrang wasserwirtschaftlicher Belange. 3. frühzeitige Einbindung der Wasserwirtschaft in die Planung. 4. verbindliche Konzepte für die Regenwasserbewirtschaftung. 5. Klärung rechtlicher und organisatorischer Fragen. Insgesamt ist das Ziel, eine wassersensible und klimaangepasste Stadtentwicklung durch eine stärkere Berücksichtigung wasserwirtschaftlicher Belange voranzutreiben. - Hochwasserschutzgesetz III: Das Regelungsvorhaben zielt darauf ab, den Hochwasser- und Starkregenschutz in Deutschland zu stärken, insbesondere durch die Einführung bundeseinheitlicher Standards zur Bewertung von Hochwasser- und Starkregenrisiken, die Anpassung von Bauvorschriften in Überschwemmungsgebieten und die Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren. Ziel der Interessenvertretung ist es, eine nachhaltige Finanzierung des Hochwasserschutzes zu sichern, die Umsetzung von Schutzmaßnahmen zu beschleunigen und klare gesetzliche Regelungen für Ausnahmetatbestände sowie die Integration von Starkregenrisikomanagement auf kommuanler Ebene zu gewährleisten. - Aufhebung Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und betriebliche Stoffstrombilanzen (Stoffstrombilanzverordnung - StoffBilV): Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat am Freitag, dem 13. Juni, einen Referentenentwurf zur Aufhebung der seit dem Jahr 2018 bestehenden Stoffstrombilanzverordnung vorgelegt und den betroffenen Verbänden mit Frist bis Montag, den 16. Juni, zur Stellungnahme übermittelt. Mit diesem Schritt soll eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt werden. Die Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV), die den betrieblichen Umgang mit Nährstoffen sowie die Erstellung von Stoffstrombilanzen regelt, zielt darauf ab, in der landwirtschaftlichen Produktion einen nachhaltigen und ressourcenschonenden Einsatz von Nährstoffen zu fördern. Darüber hinaus soll sie die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Nährstoffströme innerhalb der Betriebe verbessern. - Berücksichtigung der öffentlichen Wasserwirtschaft im Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität - SVIKG: Das Regelungsvorhaben betrifft den Gesetzentwurf zur Errichtung eines Sondervermögens „Infrastruktur und Klimaneutralität“ (SVIKG, BT-Drs. 21/779). Ziel der Interessenvertretung ist die ausdrückliche Berücksichtigung der öffentlichen Wasserwirtschaft im Gesetz sowie der Zugang zu Mitteln des Sondervermögens für Investitionen in wasserwirtschaftliche Infrastrukturen. Die öffentliche Wasserwirtschaft soll als Teil der Kritischen Infrastrukturen im Gesetz benannt und in die Förderlogik eingebunden werden, um Investitionen in Versorgungssicherheit, Resilienz und Klimaanpassung zu ermöglichen. - Wasserstoffbeschleunigungsgesetz: Streichung der Erheblichkeitsschwelle zur rechtssicheren Priorisierung von Wasserversorgung und Wasserhaushalt: Ziel der Interessenvertretung ist die Änderung des § 4 Abs. 2 des Entwurfs eines Gesetzes zur Beschleunigung der Wasserstoffverfügbarkeit, um die vorgesehene Erheblichkeitsschwelle bei der Anwendung des überragenden öffentlichen Interesses in wasserrechtlichen Verfahren zu streichen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die öffentliche Wasserversorgung und der Wasserhaushalt auch bei potenziellen Beeinträchtigungen durch den Wasserstoffhochlauf mit Vorrang geschützt werden. Es soll ein rechtssicherer Rahmen geschaffen werden, der die nachhaltige Nutzung von Wasserressourcen gewährleistet und gleichzeitig den behördlichen Handlungsspielraum bei der Prüfung von Zulassungsverfahren stärkt. - § 2 Nr. 7 StromsteuerG (Streichung von Klärgas aus der Definition der "erneuerbaren Energieträger"): Das Regelungsvorhaben betrifft die Streichung der Begriffe „Deponiegas, Klärgas und Biomasse“ aus der Definition der „erneuerbaren Energieträger“ in § 2 Nr. 7 des StromStG. Die Interessenvertretung zielt darauf ab, diese Streichung zu verhindern, um die wirtschaftliche Nutzung von Klärgas durch Kläranlagenbetreiber zu sichern. Das Ziel ist, die bestehende Praxis, bei der Klärgas zur Stromerzeugung und zum Selbstverbrauch genutzt wird, beizubehalten. Damit sollen die CO2-Reduktion und die Beiträge zum Klimaschutz und zur Energiewende nicht gefährdet werden, sowie die finanzielle Belastung für öffentliche Betriebe und Gebührenzahlende vermieden werden. - PFAS: Maßnahmen zur schnellen Reduktion und zum Ausstieg aus PFAS: Ziel der Interessenvertretung ist die Einführung verbindlicher regulatorischer Vorgaben zum schrittweisen Ausstieg aus der Verwendung von PFAS. Dazu zählen ein kurzfristiges ordnungsrechtliches Phasing-Out für Anwendungen mit verfügbaren Alternativen sowie ein mittelfristiges Phasing-Out für Anwendungen ohne Alternativen. Zudem sollen Regelungen geschaffen werden, die Transparenz über PFAS-Einsätze herstellen, den Marktzugang beschränken und eine erweiterte Herstellerverantwortung rechtlich verankern, einschließlich der Beteiligung an Folgekosten. - Vereinfachungspaket der Europäischen Kommission zur Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit sowie zum Tierschutz (Omnibus X): Ziel der Interessenvertretung ist, im Rahmen des vorgeschlagenen Omnibus-Pakets zur Vereinfachung der EU-Rechtsvorschriften zur Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit eine Abschwächung bestehender Vorgaben im EU-Pflanzenschutz- und Biozidrecht, insbesondere mit Blick auf den Grundwasserschutz, zu verhindern. Die regelmäßige, befristete Überprüfung und Verlängerung von Wirkstoffgenehmigungen und Produktzulassungen soll beibehalten werden. Zudem wird ein unionsweites Verbot PFAS-haltiger Pestizide sowie ein Anwendungsverbot chemisch-synthetischer Pestizide in Wasserschutzgebieten angestrebt. - Erhalt einer starken EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) und Ablehnung ihrer Abschwächung im Zuge des RESourceEU-Aktionsplans: Ziel der Interessenvertretung ist die Beibehaltung der bestehenden Anforderungen der EU-Wasserrahmenrichtlinie sowie die Verhinderung ihrer Abschwächung im Rahmen des RESourceEU-Aktionsplans der Europäischen Kommission. Insbesondere soll sichergestellt werden, dass bestehende Gewässerschutzstandards und Zielvorgaben unverändert fortgelten. - Geschlechtergerechte Umsetzung des Menschenrechts auf Wasser und Sanitärversorgung in der internationalen Politik stärken: Ziel ist die strukturelle Verankerung von Geschlechtergerechtigkeit in der deutschen internationalen Wasser-, Klima- und Entwicklungspolitik. Dies umfasst die Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Auswirkungen in relevanten Strategien und Programmen, den Ausbau von Investitionen in Wasser-, Sanitär- und Hygieneversorgung (WASH) sowie die Unterstützung internationaler Initiativen zur Stärkung und Umsetzung des Menschenrechts auf Wasser und Sanitärversorgung. Zudem soll die Berücksichtigung entsprechender menschenrechtlicher Sorgfaltspflichten in außenwirtschaftlichen Maßnahmen und Lieferketten gefördert werden. - Richtlinienvorschlag im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter Anforderungen und die Verringerung des Verwaltungsaufwands: Gegenstand der Interessenvertretung ist die kurzfristig im Rahmen der Ausschuss-Beratungen des Bundesrates zum Richtlinienvorschlag zur Vereinfachung bestimmter Anforderungen und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands (TOP 45, BR-Drs. 62/26) in die Beschlussempfehlungen des Wirtschaftsausschusses aufgenommene Position zur Herstellerverantwortung im Kontext der EU-Kommunalabwasserrichtlinie (BR-Drs. 62/1/26, Nrn. 23–26). Ziel der Einflussnahme ist die Ablehnung dieser Beschluss-Empfehlungen im Rahmen der Bundesratssitzung am 27.03.2026. - Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung bei Infrastrukturvorhaben unter Berücksichtigung wasserwirtschaftlicher Belange: Ziel der Interessenvertretung ist die Einflussnahme auf das Gesetzgebungsverfahren zur Beschleunigung und Vereinfachung von Planungs- und Genehmigungsverfahren für Infrastrukturvorhaben. Dabei sollen wasserwirtschaftliche Belange bei Änderungen des Wasserhaushaltsgesetzes, des Raumordnungsrechts, des Umweltverträglichkeitsrechts sowie der Regelungen zur Priorisierung von Infrastrukturvorhaben und zu naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen angemessen berücksichtigt werden. - Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts: Ziel der Interessenvertretung ist die Ergänzung und Konkretisierung des Referentenentwurfs zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts im Hinblick auf eine verbindliche Berücksichtigung wasserwirtschaftlicher Belange in der Bauleitplanung. Hierzu gehören insbesondere die Stärkung der wassersensiblen Stadtentwicklung, die Begrenzung der Einleitung von Niederschlagswasser in die Kanalisation, der Vorrang wasserwirtschaftlicher Belange bei Starkregen- und Hochwasserrisiken, die frühzeitige Einbindung der öffentlichen Wasserwirtschaft in Planungsverfahren sowie die verbindliche Berücksichtigung wasserwirtschaftlicher Anforderungen auch im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB. Zudem wird eine Klarstellung zum Schutz von Überschwemmungsgebieten angestrebt. - Anpassung der Fristen und Rahmenbedingungen zur Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm: Ziel des Regelungsvorhabens ist die Anpassung der gesetzlichen und untergesetzlichen Rahmenbedingungen der Klärschlammverordnung im Hinblick auf die Verpflichtung zur Phosphorrückgewinnung ab 2029. Hierzu gehören insbesondere eine Verschiebung bzw. stufenweise Ausgestaltung der Rückgewinnungspflichten entsprechend der tatsächlichen Verfügbarkeit marktreifer Technologien und Verarbeitungskapazitäten, die Schaffung rechtlicher Klarstellungen zur Gebührenfähigkeit entsprechender Investitionen, der Abbau regulatorischer Hemmnisse sowie die Einführung staatlich flankierter Förder- und Marktanreizmechanismen für die Phosphorrückgewinnung. - Sicherung des Vorrangs der öffentlichen Wasserversorgung bei Wasserknappheit und Nutzungskonkurrenzen: Ziel der Interessenvertretung ist die Konkretisierung der „Leitlinien zum Umgang mit Nutzungskonkurrenzen bei Wasserknappheit“ der LAWA. Insbesondere soll der Vorrang der öffentlichen Wasserversorgung im Vorsorge- und Akutbereich rechtlich und praktisch abgesichert werden. Hierzu gehören klarere Vorgaben zur Priorisierung konkurrierender Nutzungen, zur Ausgestaltung wasserrechtlicher Zulassungsformen, zur Berücksichtigung ökologischer Mindestanforderungen sowie zu Datengrundlagen, Monitoring und Vollzug. - Berücksichtigung der öffentlichen Wasserversorgung und des Hochwasserschutzes im Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetz: Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetz wird eine Anpassung einzelner Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Landbeschaffungsgesetzes (LBG) angestrebt. Ziel ist die Sicherstellung, dass Belange des vorsorgenden Trinkwasserschutzes, der öffentlichen Wasserversorgung, des Hochwasserschutzes und der Daseinsvorsorge bei Infrastruktur- und Flächenvorhaben der Verteidigung angemessen berücksichtigt werden. Hierzu sollen insbesondere die vorgesehenen Änderungen in § 51 Abs. 3 und § 68 Abs. 5 WHG sowie in § 1 Abs. 2 LBG entsprechend angepasst bzw. ergänzt werden. - Wasserrechtliche Regelungen für Pumpspeicherkraftwerke im Gesetz zur Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren: Ziel der Interessenvertretung ist die Streichung der im Referentenentwurf vorgesehenen Änderung des § 14 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz (Artikel 3 Nummer 1), wonach für Gewässerbenutzungen durch Pumpspeicherkraftwerke der Grundsatz der befristeten Bewilligung entfallen soll. - Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz (ANK): Weiterentwicklung unter Berücksichtigung wasserwirtschaftlicher Belange: Ziel der Interessenvertretung ist die Weiterentwicklung des Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz (ANK) unter Berücksichtigung wasserwirtschaftlicher Belange. Dabei sollen insbesondere die Fördermaßnahmen zum Landschaftswasserhaushalt, Wasserrückhalt, zur Grundwasserneubildung sowie zur Gewässer- und Auenentwicklung praxisgerecht ausgestaltet und mit bestehenden wasserwirtschaftlichen Planungen und Umsetzungsstrukturen verknüpft werden. Zudem sollen Synergien mit Klimaanpassung, Hochwasserschutz und öffentlicher Wasserversorgung berücksichtigt werden. - Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG): Stärkung wasserwirtschaftlicher Belange bei Abfallberatung und Herstellerverantwortung: Ziel der Interessenvertretung ist die Berücksichtigung wasserwirtschaftlicher Belange bei der Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Angestrebt werden eine praxisgerechte Flexibilisierung der Kaskadennutzung mit Blick auf Klärschlammverwertung und Phosphorrückgewinnung, weitergehende Regelungen zur sachgerechten Entsorgung von Feuchttüchern und Hygieneartikeln sowie die Einführung einer Herstellerverantwortung für hierdurch verursachte Entsorgungs- und Reparaturkosten in der Abwasserinfrastruktur. Zudem sollen Arzneimittel in die Beratungspflicht nach § 46 Abs. 3 KrWG aufgenommen werden. - Aufnahme von Klimaanpassung und Hochwasserschutz als Gemeinschaftsaufgabe nach Art. 91a GG: Ziel der Interessenvertretung ist die Erweiterung der Gemeinschaftsaufgaben nach Art. 91a GG um Klimaanpassung und Hochwasserschutz. Damit soll eine dauerhafte gemeinsame Finanzierungsverantwortung von Bund und Ländern für Maßnahmen der Klimaanpassung und des Hochwasserschutzes ermöglicht werden. Dies soll insbesondere auch kommunale und flussgebietsbezogene Maßnahmen sowie entsprechende Kooperationsstrukturen einbeziehen. - Freistellung von Maßnahmen zur Erreichung der WRRL-Ziele von der UVP-Pflicht und UVP-Vorprüfung: Ziel der Interessenvertretung ist, im Rahmen des UVP-Anpassungsgesetzes eine gesetzliche Regelung für Maßnahmen zur Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie zu schaffen, nach der diese typisierend von der UVP-Pflicht bzw. UVP-Vorprüfung freigestellt werden und nur in atypischen Fällen eine weitergehende Prüfung erfolgt. Die Regelung soll Neu- und Änderungsvorhaben erfassen und durch klar bestimmte Fallgruppen und Abgrenzungskriterien rechtssicher ausgestaltet werden. Ergänzend wird die Prüfung entsprechender Regelungen für bestimmte Hochwasserschutzmaßnahmen angestrebt.

Relationen

Keine Relationen.