Bundesverband des Deutschen Lebensmittelhandels e.V. (BVLH)
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Bundesverband des Deutschen Lebensmittelhandels e.V. (BVLH)
Tätigkeit: Wirtschaftsverband oder Gewerbeverband/-verein
Der Bundesverband des Deutschen Lebensmittelhandels e. V. (BVLH) ist im Handelsverband Deutschland (HDE) der Fachverband für die Lebensmittelarbeit. Er unterstützt seine Mitglieder bei der Erledigung lebensmittelfachlicher und lebensmittelrechtlicher Aufgaben und er wahrt in einer Vielzahl von Themenfeldern ihre lebensmittelpolitischen Interessen gegenüber Gesetzgebung, Behörden und Öffentlichkeit. Auf diesem Gebiet ist der BVLH der Ansprechpartner für Politik, Medien, Verbraucherorganisationen und die Verbände der vorgelagerten Wirtschaftsstufen. Im Zuge dessen besteht durch Anschreiben, Positionspapiere, Gespräche und Veranstaltungen direkter Kontakt auch zu Mitgliedern des Bundestags und Vertreterinnen und Vertretern von Bundesministerien. Der BVLH ist Gründungsorganisation, Namensgeber und Mitveranstalter der Weltleitmesse für Lebensmittel und Getränke ANUGA.
Interessenbereiche: EU-Gesetzgebung; Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe; Sonstige Interessenbereiche; Lebensmittelsicherheit; Gesundheitsförderung; Handel und Dienstleistungen; Verbraucherschutz; Sonstiges im Bereich "Umwelt"; Land- und Forstwirtschaft; Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben; Klimaschutz; Sonstiges im Bereich "Landwirtschaft und Ernährung"; Sonstiges im Bereich "Innere Sicherheit"; EU-Binnenmarkt; Cybersicherheit; Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz; Tierschutz; Entwicklungspolitik; Fischerei/Aquakultur; Menschenrechte; Lebens- und Genussmittelindustrie; Artenschutz/Biodiversität
Regelungsvorhaben:
- Anwendung der Agrargeoschutzverordnung: Der BVLH setzt sich für einen Widerspruch gegen die nationale Eintragung des Begriffs „Emmentaler“ als geschützte Ursprungsbezeichnung durch die Schweiz ein. Emmentaler“ ist eine nicht schutzfähige Gattungsbezeichnung, der Käse wird auch in Deutschland in großen Mengen hergestellt. Um Wettbewerbsnachteile zu vermeiden ist es daher erforderlich, gegen den Schweizer Antrag tätig zu werden.
- Mineral- und Tafelwasserverordnung (Min/TafelWV): Im Novellierungsverfahren hat der BVLH zur Neufassung der Mineral- und Tafelwasserverordnung Stellung genommen und seine Position in der Verbändeanhörung vertieft. Der BVLH setzt sich für eine praxisgerechte Ausgestaltung der Verordnung ein, insbesondere bei der Kennzeichnung von Eigenmarken des Handels.
- Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG): Ziel des BVLH ist es bei der weiteren Umsetzung und Ausweitung auf andere Bereiche/Vermarktungsebenen eine engere Zusammenarbeit zwischen Politik und Handel zu ermöglichen. Es ist gewünscht gesetzliche Regelungen praxisnäher zu gestalten, die Umsetzbarkeit zu verbessern, bürokratische Hürden zu minimieren.
- Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG): Die Novelle muss eine eins-zu-eins Umsetzung der EU-Vorgaben gewährleisten und keine Regulierung darüber hinaus vorsehen.
- Vorhaben eines Kinderlebensmittelwerbegesetzes (KLWG): Bei der Ausgestaltung des Vorhabens muss eine wortgetreue Umsetzung des Koalitionsvertrags erfolgen und daran ausgerichtet eine eindeutige Definition von Werbeträgern, Aufmachung von Werbung und dem Kommunikationszeitraum. Eine Regulierung muss die Berufs- und Informationsfreiheit wahren und ihre Wirkung außerdem durch eine unabhängige Begleitforschung untersucht werden.
- Abbau rechtlicher Hemmnisse bei der Weitergabe von Lebensmitteln: Der BVLH befürwortet die Anpassung von europäischen und nationalen lebensmittelrechtlichen Vorschriften zum Abbau von Hemmnissen bei der Weitergabe von Lebensmitteln an (karitative) Organisationen. Vorschläge und Kommentierungen beziehen sich auf haftungs-, kennzeichnungs- und steuerrechtliche Handlungsfelder.
- Novelle der EU-Abfallrahmenrichtlinie: Grundsätzlich wird das politische Ziel, Lebensmittelverluste zu vermeiden begrüßt. Im Zusammenhang mit der Novelle der EU-ARR fordert der BVLH nach Sektoren getrennte Reduktionsziele sowie einen harmonisierten Ansatz zur Datenerhebung. Eine Flexibilität bei den Referenzjahren wird begrüßt.
- Nationale Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates: Begleitung der nationalen Umsetzung der Entwaldungsverordnung. Der BVLH befürwortet eine praxisorientierte nationale Umsetzung der EUDR.
- Initiative zur Erweiterung der Qualitätskriterien für Backweizen: Maßnahmen zur Emissionsreduktion bei Weizen, die von Akteuren der Lieferkette angestoßen werden, sind aus Sicht des Klimaschutzes grundsätzlich zu begrüßen. Die Reduktion von Düngemitteln kann aus LEH-Sicht aber nur eine von mehreren Maßnahmen zur Emissionsreduktion beim Anbau von Weizen sein. Konformität von Regelungsbestreben mit der Green-Claims-Verordnung bei der Auslobung muss sichergestellt sein.
- Umgang mit lebenden Muscheln: Berücksichtigung von praxisnahen Handlungsoptionen für den Lebensmittelhandel im Einklang mit Prüfungsvorgaben in der TierschlachtV.
- Umweltauswirkung von Lebensmitteln: Der BVLH spricht sich für ein freiwilliges System zur Kennzeichnung der Umweltauswirkungen von Lebensmitteln aus und hat Eckpunkte formuliert mit dem Ziel, Verbraucher bei nachhaltigeren Kaufentscheidungen zu unterstützen.
- Anpassung des KRITIS-Dachgesetzes: Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022 / 2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen. Ziel der Interessenvertretung war die 1 zu 1 Umsetzung der europäischen Regelung in deutsches Recht ohne Verschärfungen insbesondere im Hinblick auf die Schwellenwerte.
- Schädlingsbekämpfung durch Rodentizide erhalten: Nutzung von Rodentiziden innerhalb der befallsunabhängigen Dauerbeköderung
- Überarbeitung der Aktualisierung der EU-Öko-Verordnung: Überarbeitung der Aktualisierung der EU-Öko-Verordnung Nr. 2018/848
- Entwurf eines Gesetzes für Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat: Ausweitung des Gesetzes für Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
- Zuckersteuer: Unter Federführung des Bundesfinanzministeriums erarbeitet die Bundesregierung die Ausgestaltung einer Zuckersteuer, dessen Einführung mit dem GKV-Stabilisierungsgesetz beschlossen wurde. Die Steuer muss praxistauglich ausgestaltet werden und darf nicht über die Empfehlungen der Finanzkommission Gesundheit von März 2026 hinausgehen. Eine Übergangsfrist von mind. 18 Monaten ist essenziell.
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