Landvolk Niedersachsen - Bauernverband Weserbergland e.V.
Text
Landvolk Niedersachsen - Bauernverband Weserbergland e.V.
Tätigkeit: Berufsverband
Die Interessenvertretung des Verbandes verfolgt den Zweck, für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und ihrer betriebszugehörigen Familienmitglieder die agrarpolitischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen zu schaffen, um eine leistungsstarke und wettbewerbsfähige Landwirtschaft sowie den land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz zu erhalten und zu fördern, und damit nicht zuletzt auch den ländlichen Raum zu stärken. Der Kontakt zu Politikern, insbesondere auch zu Mitgliedern des Deutschen Bundestages, wird unmittelbar, durch direkte Anschreiben, Positionspapiere oder gemeinsame Gespräche gesucht. Zudem werden Austausch- und Informationsveranstaltungen organisiert, zu denen regelmäßig auch Mitglieder des Deutschen Bundestages eingeladen werden, um diese von den Positionen des Berufsstandes zu überzeugen.
Interessenbereiche: Energienetze; Land- und Forstwirtschaft; Erneuerbare Energien; Ländlicher Raum; Bauwesen und Bauwirtschaft; Sonstiges im Bereich "Landwirtschaft und Ernährung"
Regelungsvorhaben:
- Online-Beteiligung zur EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur, knkret zum Entwurf des Nationalen Wiederherstellungsplans: Stellungnahme zum Entwurf des Nationalen Wiederherstellungsplans im Zuge der Online-Beteiligung zur EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur
- Forderung von Maßnahmen zur Sicherung der Liquidität landwirtschaftlicher Betriebe: Historisch hohe Betriebsmittel- und Energiekosten, die niedrigen Produktpreise sowie extremwetterbedingten Ernteverluste führen in vieleen landwirtschaftlichen Betriebe zu Liquiditätsengpässen. Um dem entgegenzuwirken, werden Liquiditätsbeihilfen in Form von kurzfristigen Maßnahmen wie zinsvergünstigte Darlehen, eine Anhebung der De-Minimis-Beihilfe-Grenze,die Rücknahme der Absenkung der Agrardieselvergütung für das Jahr 2025 sowie deren Anhebungauf den auf EU-Ebene zulässigen Betrag sowie eine Begrenzung des CO2-Emmissionshandels für den Sektor Landwirtschaft gefordert. Ferner werden u.a. kurzfristige Maßnahmen wie die Enfristung der Tarifglättung nach § 32c EStG, die Einrichtung einer Risikoausgleichsrücklage gefordert.
- Gesetz zur Stärkung der Natürlichen Infrastruktur und zur Fortentwicklung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (ENatInfG): Das Kernproblem ist der pauschale Schutzanspruch des § 20a Absatz 1 BNatSchG-E: „Die Natürliche Infrastruktur ist zu schützen.“ Gleichzeitig werden bestimmte Naturschutzbelange in ein überragendes öffentliches Interesse gestellt. In Verbindung mit § 35 BauGB ist das hochbrisant. Landwirtschaftliche Vorhaben im Außenbereich sind nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Der Entwurf nimmt landwirtschaftliche Vorhaben innerhalb dieser Kulisse von dem neuen entgegenstehenden Schutzanspruch nicht aus. Gleiches gilt für die Bauleitplanung in ländlichen Regionen.
Relationen
Keine Relationen.