Niedersächsisches Landvolk Kreisverband Osterholz e. V.
Text
Niedersächsisches Landvolk Kreisverband Osterholz e. V.
Tätigkeit: Berufsverband
Der Verband vertritt die Interessen seiner Mitglieder als aktive Land- und Forstwirte (Bewirtschafter) und als land- und forstwirtschaftliche Grundeigentümer. Der Verband nimmt hierfür Stellung zu Planungen von Behörden, vor allem auf kommunaler Ebene (Gemeinden sowie Kreisverwaltung im Landkreis Osterholz), sowie zu Gesetzgebungsvorhaben im Land (Niedersachsen) sowie im Bund, soweit hierdurch die land- oder forstwirtschaftliche Erwerbstätigkeit oder das Grundeigentum betroffen oder die Interessen der Verbandsmitglieder anderweitig berührt werden. Das Spektrum der insoweit betroffenen Bereiche ist breit gefächert, ausgehend vom eigentlichen Landwirtschaftsrecht über vor allem das Natur-, Umwelt- und Klimaschutzrecht sowie das Baurecht, Immissionsschutzrecht und Tierschutzrecht bis hin zum Abgaben- und Steuerrecht. Planungsvorhaben sind in erster Linie Verfahren der Raumordnung, der Bauleitplanung, der Ausweisung von Schutzgebieten nach dem Naturschutzrecht oder dem Wasserrecht, Straßen- und Leitungsbauvorhaben und ähnliche raumbedeutsame Vorhaben. Die aus Sicht des Verbandes zu berücksichtigenden Belange werden in schriftlichen Stellungnahmen vorgetragen, aber auch den beteiligten Amts- und Mandatsträgern bei Bedarf telefonisch oder mündlich erläutert bzw. in Gesprächsrunden vorgestellt. Soweit Zuständigkeiten des Bundes berührt sind, erfolgt bei Bedarf auch eine Kontaktaufnahme mit den für das Verbandsgebiet zuständigen Bundestagsabgeordneten oder Bundesbehörden.
Interessenbereiche: Sonstiges im Bereich "Umwelt"; Öffentliches Recht; Wettbewerbsrecht; Erneuerbare Energien; Bauwesen und Bauwirtschaft; Sonstiges im Bereich "Europapolitik und Europäische Union"; Allgemeine Energiepolitik; Handel und Dienstleistungen; Sonstiges im Bereich "Landwirtschaft und Ernährung"; Energienetze; Klimaschutz; Ländlicher Raum; Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben; Lebens- und Genussmittelindustrie; Kleine und mittlere Unternehmen; Artenschutz/Biodiversität; Tierschutz; Krankenversicherung; Sonstiges im Bereich "Soziale Sicherung"; Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz; Sonstiges im Bereich "Arbeit und Beschäftigung"; Versicherungswesen; Zivilrecht; EU-Gesetzgebung; Sonstiges im Bereich "Recht"; Land- und Forstwirtschaft
Regelungsvorhaben:
- Änderung des TierHaltKennzG: völlige Neufassung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes
Keine staatlichen Registrierungs- und Nachweispflichten für Tierhalter, die auf Ebene des gesetzlichen Standards Tiere halten;
Bestehende etablierte wirtschaftsgetragene Siegelsysteme (z.B. Initiative Tierwohl) einbinden zwecks effektiver Umsetzung;
Kriterien bundeseinheitlich auslegen und aktuell auch nachbessern, insbesondere auch bezüglich des Umbaus geschlossener Ställe;
Vollumfängliches Downgrading ermöglichen zur Vermeidung von Effizienzverlusten;
Ausland vollumfänglich und gleichwertig einbeziehen;
Verarbeitungsware und Außer-Haus-Verzehr einbeziehen;
Erweiterung um eine verpflichtende, staatliche Herkunftskennzeichnung ab „geboren in“.
- Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 im Bereich der Windenergie an Land und Solarenergie: Änderung des Entwurfs hinsichtlich § 6 WindBG (Anschlussregelung); Berücksichtigung landwirtschaftlicher Betriebe bei der Gebietsausweisung; Ausgleichzahlungen für Artenschutzprogramme für regionalen Artenschutz; Begrenzung Inanspruchnahme landw. Flächen
- Abschaffung von § 4 PflSchAnwV: Bundesweite, pauschale und undifferenzierte Einschränkungen zugelassener Pflanzenschutzmittel wie nach § 4 PflSchAnwV sind unbegründet. Entscheidungen über Einschränkungen in Schutzgebieten sind Aufgabe der zuständigen Behörden. Aus dem Grund wird die Abschaffung angestrebt.
- Änderung des Klimaschutzgesetzes: Es wird angestrebt das Klimaschutzgesetz zu ändern: Der Bürokratieaufwand ist zu hoch. Unter anderem sollte darauf verzichtet werden, das Sektorziel der Emissionen mit den Zielen im Bereich Landnutzung oder Forstwirtschaft zu vermengen. Die Änderungsziele sind weitreichend.
- Änderung des EEG: Änderung des Gesetzes dahingehend, dass landw- Flächen nach Rückbau einer PV-Anlage wieder uneingeschränkt landwirtschaftlich nutzbar sind; Steuerliche Klarstellung für FF-Anlagen; Rückholklausel für Biodiversitätsmaßnahmen; keine Ausgleichsflächen für PV-Anlagen
- Änderung von § 18 der GAP-Konditionalitäten VO: Ab 2026 gelten Mischkulturen mit Mais als Hauptkultur Mais (§ 18 GAPKondV). Die Folge: Mais nach Mais anbauen ist für Milchviehbetriebe in Grünlandregionen nicht mehr möglich. Deshalb wird gefordert, dass die Vorgaben von GLÖZ 7 gestrichen werden sollen. Alternativ soll Deutschland die durch VO (EU) 2024/1468 eröffnete Möglichkeit nutzen, GLÖZ 7 durch Anbaudiversifizierung anstelle von Fruchtwechsel zu erfüllen , damit insb. der Anbau von Mais nach Mais für Milchviehbetriebe in Grünlandregionen weiterhin möglich bleibt.
- Änderung des BNatSchG: Ziel ist die Änderung des BNatSchG dahingehend, dass die naturschutzrechtliche Kompensationspraxis hinsichtlich der Leitungsbauvorhaben angepasst wird, da dies eine enorme Belastung für die Landwirtschaft darstellt und den Druck auf den Bodenmarkt erhöht
- Änderung des Steuergesetzes: Es wird eine Änderung des EStG angestrebt, dass die Entschädigungszahlungen, die im Rahmen der Stromtrassen geleistet werden, steuerfrei sind, da diese nicht zum Betriebsergebnis beitragen
- Änderung des § 2 Abs. 3 KVLG: Es wird eine Änderung des § 2 KVLG dahingehend angestrebt, dass landwirtschaftliche Unternehmerinnen unabhängig von Einkommenshöhe oder Beschäftigung von Arbeitnehmern pflichtversichert in der LKK bleiben können.
- Änderung des § 1 MuSchG: Es wird die Änderung von § 1 Abs. 2 MuSchG dahingehend angestrebt, dass auch landwirtschaftlichen Unternehmerinnen der Mutterschutz gewährt wird.
- Änderung des § 13a DüV: Ausnahmen für § 13a Abs. 2 und 3 DüV - Einführung einer Ausnahme von den Einschränkungen nach §13a, Absatz 2 & 3 in „roten Gebieten“ für gewässerschonend wirtschaftende Betriebe
- Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungs-Verordnung: Wegen der Einstellung des BUT wird eine Änderung von § 45 angestrebt Die Übergangsfrist nach § 45 (11b) für den Abferkelbereich muss auf 2045 verschoben werden, um ausreichend Eigenkapital für diese außerordentlich hohe Investitionssumme bilden zu können. Die Übergangsfrist nach § 45 (15a) für das Deckzentrum ist um zwei Jahre zu verschieben. Durch das überraschende Ende des BUT ist eine wichtige Finanzierungsunterstützung für die Sauenhalter unerwartet ersatzlos weggebrochen, ohne dass eine Alternativregelung eingerichtet wurde. Gleichzeitig ist es notwendig, Lösungen für die durch den Übergang zur Gruppenhaltung von Sauenhaltern immer wieder beobachteten Tierschutzprobleme während der Rausche zu finden.
- Ablehnung des Art. 148 GMO: Die Einführung von Art. 148 der Gemeinsamen Marktordnung (EU) wird abgelehnt, weil sie einen unnötigen Eingriff in die Vertragsfreiheit zwischen Milchbauern und Molkereien darstellt und die bewährten genossenschaftlichen Strukturen untergräbt.
Zudem würde die Regelung durch Risikoabschläge, Bürokratie und Preisbindungen die Wirtschaftlichkeit der Betriebe schwächen, ohne die Stellung der Erzeuger tatsächlich zu verbessern.
- Gesetz zur Stärkung der natürlichen Infrastruktur und zur Fortentwicklung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (NatInfG): Kritische Prüfung und Begrenzung zusätzlicher naturschutzrechtlicher Anforderungen und Flächenwirkungen des geplanten Gesetzes unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen auf landwirtschaftliche Betriebe, die landwirtschaftliche Flächennutzung und die betriebliche Anpassungsfähigkeit.
Relationen
Keine Relationen.