Deutscher Steuerberaterverband e.V.
Text
Deutscher Steuerberaterverband e.V.
Tätigkeit: Berufsverband
Der DStV veröffentlicht Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen und Gesetzesvorhaben sowie Positionspapiere. Er nimmt an Anhörungen der Ausschüsse des Bundestages teil und führt regelmäßig Gespräche mit Abgeordneten, politischen Entscheidungsträgern und Vertretern der Bundesministerien (insbesondere BMF, BMWE, BMJV und BMDS). Er sucht den Kontakt zu Mitgliedern des Deutschen Bundestags auch durch direkte Anschreiben und die Durchführung und Teilnahme an Austausch- und Informationsveranstaltungen, zu denen auch Mitglieder des Deutschen Bundestags eingeladen werden.
Ziele sind die Vernetzung des Berufsstands mit der Politik und Bundesministerien sowie die Förderung des direkten Dialogs, um auf diese Weise die Sicht der Praxis auf Gesetzesvorhaben und aktuelle Regelungen zu vermitteln und die Rahmenbedingungen der Berufsausübung der steuerberatenden Berufe zu begleiten. Der DStV setzt sich dabei insbesondere für die Wahrung und Förderung der berufsständischen Kompetenzen und die Stärkung des wirtschaftlichen Mittelstandes in steuer- und wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen ein.
Interessenbereiche: Kleine und mittlere Unternehmen; Handel und Dienstleistungen; EU-Binnenmarkt; Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben; Verbraucherschutz; Sonstiges im Bereich "Recht"; EU-Gesetzgebung
Regelungsvorhaben:
- Verzicht auf die verpflichtende Angabe zu mitwirkenden Beratern (§ 3 Abs. 3 Nr. 5 FZulBV-E) zwecks Bürokratievermeidung: Auf die verpflichtende Angabe zu mitwirkenden Beratern (§ 3 Abs. 3 Nr. 5 FZulBV-E) sollte zur Vermeidung unnötiger bürokratischer Zusatzlasten verzichtet werden. Mindestens sollte die Angabe in den Fällen entfallen, wenn es sich bei den mitwirkenden Dritten um Angehörige des steuerberatenden Berufs, mithin um ein Organ der Steuerrechtspflege, handelt.
- Nachbesserungsbedarf bei dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz: Forderungen für Bürokratieabbau:
- Verkürzung der Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege in Handels- und Steuerrecht auf 5 Jahre (§ 257 Abs. 4 HGB, § 147 Abs. 3 Satz 1 AO, § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG ), Harmonisierung mit Sozialrecht
- Digitalisierung der Hotelmeldescheine für ausländische Touristen
- Anhebung der Grenze für die umsatzsteuerlichen Kleinbetragsrechnungen auf 400 €
- keine zu hohen Anforderungen an einen Vertragsschluss in Textform
- Einführung einer „One in, two out“-Regel
- Einführung des Once-Only-Prinzips
- Weiterentwicklung des Verfahrens zur Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer zu Verrechnungsmodell
- Digitalisierung der Verwaltung sowie des Besteuerungsverfahrens, eine digitaltaugliche Gesetzgebung
- Erleichterung bei den Abschlussprüfungen des Kurzarbeitergeldes
- Anpassungsbedarf beim Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024): Wesentliche Forderungen:
- Nachbesserung bzgl. § 20 Abs. 2 Satz 5 UmwStG-E, bzgl. Einlagen/ Entnahmen im Rückwirkungszeitraum (§ 27 KStG)
- Ergänzung zeitlicher Anwendungsregelung (§ 22 Abs. 2 Satz 5 UmwStG)
- Klarstellung zu § 87a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 AO-E bzgl. alternativer elektronischer Kommunikation sowie Ersetzung von Verfahren
- Unterrichtung iSd § 139a Abs. 1a AO-E für natürliche Personen - freiwillig elektronisch
- zu § 5b EStG-E: Klarstellung Umfang Datensatz
- zu § 3a und § 15 UStG-E weitere Ausführungen zu Begriffen und Nichtbeanstandungsregelung
- zu § 4 Nr. 21 UStG-E: Fassung lt. RefE beibehalten
- keine eRechnungspflicht für Kleinunternehmern
- Klarstellung zu den Nachbehaltensfristen §§ 5, 6 GrEStG ab 1.1.2027
- Streichung § 158 Abs. 2 Nr. 2 AO
- Reform des Besteuerungsregimes für Alterseinkünfte: Mehrstufige Einführung einer Quellenbesteuerung für Renteneinkünfte. Das Konzept könnte - analog zur Lohnsteuer - folgende Bestandteile umfassen:
- Ermittlung, Einbehalt und Abführung der Rentenabzugsteuer an das Finanzamt durch den Rententräger + elektronische Übermittlung der „Rentensteuer“-Daten an die Finanzverwaltung
- Zur Verfügungstellung von Steuerabzugsmerkmalen in einem angepassten ELStAM-Verfahren
- Grundsätzliche Befreiung von der Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung; Ausnahmen gem. § 46 EStG analog
- Möglichkeit zur freiwilligen Abgabe einer Steuererklärung, etwa zur Geltendmachung von Krankheitskosten
- Ausweitung des Reverse-Charge-Verfahrens auf EU-Ebene bei geplanter EU-Mehrwertsteuerreform "VAT in the digital Age": Um inländische Unternehmen nicht zu benachteiligen, sollte Deutschland im Rahmen
der Gesetzesinitiative „Mehrwertsteuer im Digitalen Zeitalter“ für eine Ergänzung plädieren.
Konkret sollten Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft
in den Fällen vorzusehen, in denen die Umsätze im Mitgliedstaat über ein Meldesystem gem.
Art. 271a, 271b MwStSystRL-E mitgeteilt werden. Auf diese Weise würde auch die rechtliche
Grundlage für die Einführung des generellen Reverse-Charge-Verfahrens im endgültigen
Mehrwertsteuersystem, wie im Koalitionsvertrag vereinbart, geschaffen.
- Praxisnahe Ausgestaltung der Vermutungsregelungen bei Regelungen zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten nach der Abgabenordnung: Der DStV fordert, die in Artikel 16 Nr. 1 Buchstabe c) und Nr. 2 Buchstabe b) des vorliegenden
Gesetzesentwurfs vorgesehene Nichtanwendbarkeit des § 108 Abs. 3 AO zu streichen und die
bisherige Rechtslage beizubehalten.
Darüber hinaus regt er die Verlängerung der Vermutungsregelungen für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten von vier auf fünf Tage.
- Beschränkung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO zugunsten des zivilrechtlichen Zurückbehaltungsrechts durch Klarstellung im BDSG: Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO sollte zugunsten des zivilrechtlichen Zurückbehaltungsrechts beschränkt und auf der Grundlage der bestehenden nationalen Öffnungsklausel eine entsprechende Beschränkung des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO vorgenommen und zur Klarstellung eine solche Regelung in § 34 BDSG ergänzt werden.
Der Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO sollte zugunsten der berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht durch eine ausdrückliche Regelung in § 34 BDSG weitergehend beschränkt werden.
Das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO sollte zur Absicherung der bestehenden nationalen berufsrechtlichen Regelungen der Berufsgeheimnisträger und ihres gesetzlich normierten Zurückbehaltungsrechts durch eine Anpassung im BDSG beschränkt werden.
- Anpassung der Regelung zur Steuerberaterprüfung: Die bestehenden Regelungen zur Steuerberaterprüfung sollten auf einen möglichen Anpassungsbedarf geprüft werden.
- Gebühren nach RVG und Honorarsätze nach JVEG praxisgerecht anpassen: Die Anpassungen der Gebühren und Honorarsätze sollten praxisgerecht ausgestaltet sein. Ggf. sollten künftige Anpassungen durch eine Indexierung in einem regelmäßigen Turnus vorgenommen werden.
- Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung für inländische B2B-Umsätze: Der DStV befürwortet die Einführung der obligatorischen E-Rechnung für Umsätze zwischen inländischen Unternehmen. Dabei ist eine ausreichende Übergangsfrist zu gewähren. Auch sind rechtliche und technische Anforderungen an die Prozesse und Abläufe zur Erstellung und Verarbeitung von E-Rechnungen so auszugestalten, dass Unternehmen, allen voran KMU, nicht überfordert werden. Der DStV setzt sich insbesondere für folgende Verbesserungen ein:
Regelmäßige Prüfung der Normen und Formate
moderate Anforderung an Digitalisierung von Prozessen und Abläufen
Vorrang getroffener zivilrechtlicher Vereinbarungen über E-Rechnungsformate
Abbau technischer Hürden für KMU
Minimierung der Risiken für den Vorsteuerabzug und zusätzlicher Steuerbelastungen
Vermeidung unnötigen Bürokratieaufwands
- Verrechnungsmodell zur Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer in Deutschland umsetzen: Bei der Einfuhr von Gütern nach Deutschland verursacht das in Deutschland aktuell angewandte Verfahren zur Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer eine unnötige Bindung von Liquidität und damit erhöhte Kosten für Importeure, die in den EU-Nachbarstaaten nicht anfallen. Nur durch ein Verrechnungsmodell können Kosten für Wirtschaft und Verwaltung weiter gesenkt und der Anreiz für Importeure gestärkt werden, Seehäfen und Flughäfen in Deutschland zu nutzen. Logistikzentren sowie Niederlassungen von Dienstleistern und weiterverarbeitenden Unternehmen würde das Verrechnungsmodell neue Anreize bieten, sich verstärkt in Deutschland anzusiedeln. Mit dem Verrechnungsmodell können zudem Einnahmen der öffentlichen Hand und die ökologische Bilanz von Güterströmen verbessert werden.
- Anpassungsbedarf beim zweiten Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024 II): Zentrale Forderungen:
- Verzicht auf die Einführung einer Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen
- vollständige Abschaffung des Solidaritätszuschlags
- Überprüfung der Werte zur Anpassung von Grundfreibetrag und Eckwerten des Einkommensteuertarifs nach Vorlage des 15. Existenzminimumberichts im Herbst 2024
- rein digitale Umsetzung des automatisierten Faktorverfahrens ohne Erfordernis von manuellen Anpassungen und Beibehaltung des Ehegattensplittings bei Überführung der Steuerklassen III/V in das Faktorverfahren
- Anpassungsbedarf beim Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG): Anpassungen beim SteFEG erforderlich, u.a.:
- keine Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen
- Anhebung der GWG-Grenze von 800 auf 2.500 Euro
- Änderungen der Regelungen zum Sammelposten
- dauerhafte Einführung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter
- Überprüfung der Werte für Grundfreibetrag und Eckwerte des Tarifs
- Abschaffung des Solidaritätszuschlags
- weitere Fristverlängerungen zur Abgabe der Steuererklärungen
- Ablehnung der Steuerfreiheit von Zuschlägen bei Mehrarbeit
- weitere Anhebung der Umsatz- und Gewinngrenzen für die Buchführungspflicht
- Reform des Grunderwerbsteuerrechts, insb. Begünstigung von Kapitalgesellschaften
- DStV fordert ein zukunftsorientiertes Steuersystem nach Bundestagswahl 2025: Für ein zukunftsorientiertes Steuersystem gibt der DStV für die 21. Legislaturperiode des Deutschen Bundestags folgende Handlungsempfehlungen:
- Volle Kraft voraus: Aufschwung durch verbesserte Abschreibungen
- Erfolg der E-Rechnung steigern: Einbindung des steuerberatenden Berufsstands in das digitale
Meldesystem von Umsatzdaten
- Fachkräftemangel entschärfen: Steuerrecht vereinfachen
- Berufsstand vertrauen statt ausbremsen: Verzicht auf Meldepflicht für nationale Steuergestaltungen
- Berufsnachwuchs sichern: Steuerberaterprüfung modernisieren
- Berufsrecht der Steuerberaterschaft im Europäischen Binnenmarkt bewahren.
- Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland: Es sollten eine dauerhafte Wiedereinführung der degressiven Abschreibung sowie Maßnahmen, die den mit den geltenden Abschreibungsregelungen verbundenen, bürokratischen Aufwand reduzieren, umgesetzt werden. Die im Koalitionsvertrag vereinbarte wesentliche Verbesserung der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG sollte zügig angegangen und eine Senkung des Körperschaftsteuersatzes in einem Schritt umgesetzt werden. Weitere Vorhaben, wie die Einführung einer Arbeitstagepauschale und Vereinfachungen bei der Rentenbesteuerung sind voranzubringen.
- Anpassungsbedarf bei der Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen: Der DStV fordert in seiner Stellungnahme insbesondere im Bereich der EStDV:
- Bei der Nachweisführung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer von Gebäuden sollen nach der DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierte Experte als Gutachter anerkannt werden. Das Kriterium der höchstpersönlichen Vorortbesichtigung sollte mit Blick auf Praktikabilität und Verhältnismäßigkeit angepasst werden. Gleiches gilt für Gutachter zur Begründung einer abweichenden Aufteilung des Gesamtkaufpreises für bebaute Grundstücke.
- Der Anwendungszeitpunkt sollte nicht unterjährig beginnen. Die Neuregelung sollte nur für "Neufälle" greifen.
- Anwenderfreundliche Überarbeitung der Kassensicherungsverordnung schaffen: Der DStV bittet zu beachten, dass
(1) die im Zuge des Regelungsvorhabens verwendeten neuen Begriffe und punktuellen Korrekturen keine neuen Rechtsunsicherheiten eröffnen,
(2) erneut hohe Implementierungskosten infolge der vorgesehenen Anpassungen auf Seiten der
Unternehmen vermieden werden und
(3) ggf. zeitliche Hürden – auch mit Blick auf die ab 2025 erforderlichen Neuzertifizierungen –
angemessen Berücksichtigung finden.
- Anpassungsbedarf bei dem Steueränderungsgesetz 2025: Der DStV regt u.a. an:
- Anhebung von Ehrenamts- u. Übungsleiterpauschale
- Einführung einer Arbeitstagepauschale
- rechtssichere Ausgestaltung der Grunderwerbsteuer (insb. durch Verlängerung der Anzeigepflichten, Schaffung von Rechtssicherheit für PersG nach 2026 sowie Vermeidung doppelter GrESt f. wirtschaftlich einheitliche Vorgänge)
- Reduzierung des bürokratischen Abschreibungsaufwands
- eine Umstellung der Einfuhrumsatzsteuer auf das Verrechnungsmodell.
Zur Stellungnahme des Bundesrats führt der DStV insbesondere aus:
- Gegenwärtig sollten keine Sanktionen bei Verstößen gegen die Mitteilungspflicht elektronischer Aufzeichnungssysteme erfolgen.
- Das Recht auf Anhörung der Beteiligten sollte auch in Fällen der Datenübermittlung nach § 93c AO uneingeschränkt Anwendung finden.
- Nachbesserungsbedarf beim Neunten Steuerberatungsänderungsgesetz: Neustrukturierung der Regelungen zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen; Reform der Regelungen zur unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen durch Ermöglichung sog. Tax-Law-Clinics an oder im Umfeld von Hochschulen; Aufhebung der Regelungen zum Leistungserfordernis für weitere Beratungsstellen; Sicherung der unabhängigen Berufsausübung durch Klarstellungen zum Fremdbesitzverbot; rechtssichere Ausgestaltung der Grunderwerbsteuer (insb. durch Verlängerung der Anzeigepflichten, Schaffung von Rechtssicherheit für PersG nach 2026 sowie Vermeidung doppelter GrESt f. wirtschaftlich einheitliche Vorgänge
- Anpassung der aufsichtsrechtlichen Regelungen im Steuerberatungsgesetz: Schaffung einer neuen gesetzlichen Regelung des rechtlichen Hinweises mit präventivem Regelungscharakter anstelle der bisherigen bloßen Belehrung; Anpassungen bei der Befugnis zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen; Anpassung bei den zulässigen Rechtsformen für Berufsausübungsgesellschaften; Anpassungen bei den Rechtswegzuweisungen; Anpassungen bei den Regelungen zur Vermeidung von Interessenkollisionen; Anpassungen bei der Einziehung von Gebührenforderungen; Anpassung der Regelungen zu ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern;
- Klarstellung im Steuerberatungsgesetz zum Fremdbesitzverbot: Durch eine gesetzliche Klarstellung soll Rechtssicherheit geschaffen werden, dass sich berufsfremde Finanzinvestoren nicht an Steuerkanzleien beteiligen können.
- Sicherstellung praxisgerechter und angemessener Ausgestaltung der Buchführungsdatenschnittstellenverordnung; Beseitigung überschießender Rechtsfolgen: Der vom BMF vorgelegte Diskussionsentwurf einer Buchführungsdatenschnittstellenverordnung enthält umfassende Vorgaben für die Ausgestaltung einer Buchführungsdatenschnittstelle nach § 147b AO. Die derzeitige Ausgestaltung ist hinsichtlich des Anwendungsbereichs, des Mindestumfangs und der drastischen Rechtsfolgen zu unkonkret. Deshalb setzt sich der DStV für folgende Verbesserungen ein:
- Abschaffung der Regelung von § 158 Abs. 2 Nr. 2 AO
- Klare Definition des Anwendungsbereichs
- Klarstellung, dass Verordnung keine zusätzlichen Aufzeichnungspflichten begründet
- Klarstellung des Mindestumfangs
- Zeitgleiche Vorlage von Verordnung und technischem Datenstandard
- angemessene Umstellungsfrist
- Härtefallregelung für Altsysteme
- Nachbesserungsbedarfe beim Jahressteuergesetz 2026: Der vom BMF vorgelegte Referentenentwurf sieht eine Vielzahl punktueller Gesetzesanpassungen vor. Der DStV setzt sich für eine praxisgerechtere und rechtssichere Ausgestaltung der Regelungen des Entwurfs sowie eine Erweiterung u.a. um die folgenden Aspekte vor:
- praxisgerechte und unbürokratische Ausgestaltung des neuen § 6f EStG
- Streichung der Änderung in § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG-E
- rechtssichere Ausgestaltung der umsatzsteuerlichen Organschaft (§ 2c UStG-E)
- praxisnahe und rechtssichere Ausgestaltung von § 122a, 124 AO-E (digitale Bekanntgabe)
- Reform der Verzinsung im Steuerrecht (§ 233a, 238 AO)
- Anpassungen bei anschaffungsnahen Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG)
- Streichung von § 158 Abs. 2 Nr. 2 AO
- Nachbesserungsbedarf zur gezielteren Risikoorientierung und Beschleunigung von Außenprüfungen im Rahmen der Außenprüfungsordnung (ApO): Der vorliegende Entwurf soll die derzeit geltende Betriebsprüfungsordnung vom 15.03.2000 (BpO) an die zwischenzeitlich geänderten rechtlichen Vorschriften in der Abgabenordnung (AO) für Außenprüfungen anpassen und zu einer Beschleunigung der steuerlichen Außenprüfung beitragen. Der DStV sieht hier insbesondere die folgenden Anpassungen zur Zielerreichung als erforderlich an:
- Stärkung der Risikoorientierung und Zeitnähe einer Prüfung durch verbindliche Vorgaben
- Konkretere und verbindlichere Vorgaben zum Umfang von Prüfungen
- verbindliche Mitteilung von Prüfungsschwerpunkten
- Konkretisierung der Vorgaben zur Speicherung und Verarbeitung von Daten mittels DV-Systemen
- Stärkung des Abschlusses von Rahmenvereinbarungen
- Verbindl. Vorgaben für qualifizierte Mitwirkungsverlangen
- Gleichstellung der Abgabefristen für eigene Steuererklärungen von Steuerberaterinnen und Steuerberatern mit den Fristen für beratene Steuerpflichtige: Der DStV macht sich gegenüber dem BMF für eine Anpassung der Abgabefristen stark: Steuerberaterinnen und Steuerberater sollen bei ihren eigenen Steuererklärungen nicht länger schlechter gestellt werden als beratene Steuerpflichtige. Der DStV bittet das BMF daher, sich für eine gesetzliche Klarstellung einzusetzen. In der Zwischenzeit wäre eine sachgerechte und möglichst bundeseinheitliche Verwaltungspraxis wünschenswert.
- Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts: Einflussnahme auf das geplante Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht sowie auf die begleitende Kassenpflicht-Ausnahmeverordnung. Ziel ist eine praxistaugliche, verhältnismäßige und risikoorientierte Ausgestaltung der geplanten Registrierkassenpflicht. Die Kassenpflicht soll an relevante Barumsätze statt pauschal an den Gesamtumsatz anknüpfen. Zudem sollen sachgerechte Ausnahmen, insbesondere für bargeldarme Tätigkeiten, Freiberufler und steuerberatende Berufe, gesetzlich abgesichert sowie unnötige Melde-, Anschaffungs- und Umstellungsbelastungen vermieden werden.
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