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Bundesverband für strukturierte Wertpapiere (BSW)

lobbyregister / register_entry 24.02.2022 · Original ↗

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Bundesverband für strukturierte Wertpapiere (BSW) Tätigkeit: Wirtschaftsverband oder Gewerbeverband/-verein Grundlagen der Verbandsarbeit des BSW sind die Vernetzung, der Erfahrungsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern und externen Akteurinnen und Akteuren aus Wirtschaft, Zivilgesellschaft, Wissenschaft und Politik. Um die rechtlichen Rahmenbedingungen für Emittenten strukturierter Wertpapiere und den Vertrieb dieser Produkte im beratungsfreien Geschäft weiter zu verbessern, spricht der BSW Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Bundesministerien sowie Mitglieder des Bundestages an. Dabei erläutert er Änderungsnotwendigkeiten im Hinblick auf Themenfelder, in denen wichtige Rahmenbedingungen für die Geschäftstätigkeit seiner Mitglieder gesetzt werden. Zu diesem Zweck veröffentlicht der Verband auch Stellungnahmen und gibt Gutachten in Auftrag, die an Abgeordnete sowie an die Bundesregierung übermittelt werden. Zudem soll ein neues Kommunikationsformat politische Entscheiderinnen und Entscheider in der gebotenen Kürze mit branchenspezifischen Themen und Fragestellungen der Mitglieder vertraut machen. Interessenbereiche: Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben; EU-Gesetzgebung; Politisches Leben, Parteien; Sonstiges im Bereich "Recht"; Rente/Alterssicherung; Sonstiges im Bereich "Bildung und Erziehung"; Parlamentarisches Verfahren; Zivilrecht; Bank- und Finanzwesen Regelungsvorhaben: - Retail Investment Strategy: Beendigung des Rechtssetzungsvorhabens, hilfsweise Beschränkung: Auf europäischer Ebene werden nunmehr zahlreiche technische Details sowie die zur Umsetzung erforderlichen Level 2-Maßnahmen diskutiert. Unter Berücksichtigung der Zielsetzungen Bürokratieabbau und Steigerung der Attraktivität des europäischen Kapitalmarkts für Privatanleger sieht der BSW das nun in den Trilogverhandlungen beschlossene Rechtssetzungsvorhaben nach wie vor kritisch. Prüfstein für die nun anstehenden Verhandlungen über die „technischen“ Details sowie die erforderlichen Level 2-Rechtsakte muss weiterhin das Ziel der „Simplification“ sein, zu dem sich die Kommission verpflichtet hatte. Beim Themenkomplex Value for Money befürworten wir einen Asset-Class-spezifischen Ansatz, der auch die Besonderheiten strukturierter Wertpapiere berücksichtigt. - "Frühstart-Rente": Produktoffen gestalten, freiwillige Aufstockungen ermöglichen: Die Frühstart-Rente sieht vor, dass Kinder ab dem sechsten Lebensjahr monatlich zehn Euro staatlich gefördert auf ein Altersvorsorgedepot eingezahlt bekommen. Das Modell soll langfristig den Grundstein für eine eigenverantwortliche Altersvorsorge legen. Geplant ist, dass das Kinderdepot später nahtlos in ein reguläres Altersvorsorgedepot übergeht. Um die Akzeptanz der „Frühstart-Rente“ zu erhöhen, setzt sich der BSW für eine produktoffene Ausgestaltung ein. Junge Menschen sollen bereits frühzeitig Gelegenheit bekommen, sich mit unterschiedlichen Anlageklassen auseinander zu setzen. Zudem fordert der BSW, dass über den monatlichen Förderbetrag von zehn Euro hinaus auch freiwillige Aufstockungen ermöglicht werden. - Savings and Investment Union: Ausweitungen von ESMA-Befugnissen kritisch hinterfragen: Mit der Savings and Investment Union (SIU) sollen Privatanleger dazu motiviert werden, liquide Mittel verstärkt am Kapitalmarkt zu investieren. Zudem sollen Bürokratie und administrative Kosten abgebaut werden. Mit dem im Rahmen der SIU vorgeschlagenen Infrastrukturpaket sollen der ESMA zusätzliche Befugnisse verliehen werden, die sich teilweise mit jenen der NCAs“ überschneiden oder sogar zusätzliche Anforderungen mit sich bringen würden. Aus Sicht des BSW sind die künftigen Kompetenzverteilungen zwischen ESMA und den NCAs deshalb kritisch zu würdigen. Es muss vermieden werden, dass eine verstärkte Einbindung der ESMA in Aufsichtsprozesse nur zu einem zusätzlichen „Aufsichts-Layer“ mit redundanten Anforderungen an die beaufsichtigten Akteure auf europäischer und nationaler Ebene führen. - ESMA Reports zur ProspektV und der DelV sowie zur Prospekthaftung: Keine weitergehende europäische Harmonisierung: Der EU-Listing Act vom 14. November 2024 wird im Wesentlichen am 5. Juni 2026 in Kraft treten. Viele Aspekte wurden jedoch auf Level 2 verlagert. Vor diesem Hintergrund hat die ESMA einen Technical Advice zur Vereinfachung von Prospekten sowie zur Prospekthaftung konsultiert. Die Ergebnisse der Konsultation sind in die entsprechenden final reports an die EU-Kommission eingeflossen. Der BSW spricht sich gegen eine weitergehende Harmonisierung der Prospekthaftungsregelungen vor dem Hintergrund "eingespielter nationaler Regelungen" sowie unterschiedlicher Anlagekulturen in den Mitgliedstaaten aus. - SFDR Review: Aufnahme strukturierter Wertpapiere in den Anwendungsbereich, Harmonisierung der Offenlegungsanforderungen von SFDR und MiFID II: Die Initiative zielt darauf ab, die EU-Vorschriften für die Offenlegung nachhaltiger Finanzen zu überarbeiten, um den Rahmen zu vereinfachen, seine Nutzbarkeit zu verbessern und Greenwashing zu verhindern. Der BSW setzt sich u.a. dafür ein, dass strukturierte Wertpapiere im Rahmen der geplanten Änderungen an der SFDR in deren Anwendungsbereich aufgenommen werden, soweit nicht einzelne Anforderungen des Regelwerks fondsspezifischen Charakter haben. Der BSW spricht sich ferner für eine Vereinheitlichung der in der SFDR und der MiFID enthaltenen, teilweise divergierenden Offenlegungsanforderungen aus. Zudem sind die Regelungen zur Nachhaltigkeitspräferenzabfrage unter der MiFID II aus Sicht des BSW dringend zu überarbeiten. - ESMA Opinion on the Trading Venue Perimeter: Entgegen dem Final Report keine MTF-Erlaubnispflicht für außerbörsliche (Kommunikations-)Plattformen: Nach der obigen "ESMA Opinion" vom 2. Februar 2023, der sich die BaFin zwischenzeitlich angeschlossen hat, sollen u.a. bislang als bilateral betrachtete außerbörsliche Request for Quote (RfQ) Systeme eine Zulassung als multilaterales Handelssystem (MTF) benötigen. Die damit verbundenen neuen Anforderungen lösen für Emittenten und Handelsteilnehmer erheblichen, kostenträchtigen Umstellungsaufwand aus. Der BSW setzt sich für eine Überprüfung der ESMA-Rechtsauffassung, zumindest aber für eine möglichst zurückhaltende Verwaltungspraxis ein. Transaktionen in strukturierten Wertpapieren über RfQ-Systeme, wie seit mehr als 20 Jahren beanstandungsfrei praktiziert, müssen weiterhin möglich bleiben. - Bankschuldverschreibungen einschließlich strukturierter Wertpapiere bis Risikoklasse 2 für das Altersvorsorgedepot: Der derzeit vorliegende Regierungsentwurf lehnt sich stark an den Gesetzentwurf zum „pAV-Reformgesetz“ an, das in der 20.Legislaturperiode nicht mehr umgesetzt werden konnte. Der BSW setzt sich dafür ein, dass bei der Zulassung von einzelnen Anlageklassen für ein Altersvorsorgedepot auch Bankschuldverschreibungen einschließlich strukturierten Wertpapieren mit einer hundertprozentigen Kapitalgarantie und einer maximalen Risikoklasse („standard risk indicator – SRI“) von 2 nach oder analog zu der Risikoklassensystematik unter der PRIIPs-Verordnung einbezogen werden. Insbesondere in der Phase vor dem Renteneintritt können solche strukturierten Wertpapiere bei einer attraktiven Rendite zum Erhalt des „angesparten“ Altersvorsorgevermögens beitragen. - Anregung, § 20 Abs. 4a Satz3 EStG ersatzlos zu streichen: Anregung, § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG ersatzlos zu streichen, da der mit der Norm beabsichtigte Vereinfachungseffekt für das Kapitalertragsteuerverfahren nicht erreicht werden kann.

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