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ABV - Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V.

lobbyregister / register_entry 23.02.2022 · Original ↗

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ABV - Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. Tätigkeit: Privatrechtliche Organisation Die ABV – Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. ist die politische Spitzenorganisation der 91 auf Landesrecht beruhenden berufsständischen Versorgungseinrichtungen der verkammerten Freien Berufe (Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigten, Tierärzte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer, Zahnärzte sowie Psychotherapeuten und Ingenieure) in der Bundesrepublik Deutschland. Aufgabe der Mitgliedseinrichtungen der ABV ist es, für den ihnen aufgrund landesgesetzlicher Zuweisung als Pflichtmitglied angehörenden Personenkreise die Vorsorge für das Alter, bei Invalidität und für Hinterbliebene sicherzustellen. Satzungsmäßige Aufgabe der ABV ist es, die Interessen ihrer Mitgliedseinrichtungen im Rahmen des gegliederten Systems der Alters- und Hinterbliebenenversorgung gemeinsame Interessen zu wahren, zu fördern und zu vertreten. Im Rahmen dessen gewährt die ABV ihren Mitgliedseinrichtungen in Fragen gemeinsamer Interessen Auskünfte, Rat und Beistand. Politisch wirkt die ABV auf eine Gleichbehandlung der berufsständischen Versorgungseinrichtungen gegenüber den anderen Altersvorsorgeeinrichtungen der ersten Säule bzw. ersten Schicht des Systems der Altersvorsorge in Deutschland hin. Des Weiteren versucht sie, durch ihr Engagement einen ungefilterten Zugang aller Angehörigen der Berufsstände zu ihren jeweiligen Versorgungseinrichtungen sicherzustellen. Dazu gehört insbesondere eine Sicherstellung des Erhalts des bestehenden Befreiungsrechts von der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Weitere gemeinsame Interessen betreffen die adäquate Einbindung der berufsständischen Versorgungseinrichtungen in die relevanten elektronischen Melde- und Austauschverfahren im Bereich des Sozialversicherungsrechts, eine grundsätzliche steuerliche Gleichhandlung der Versorgungseinrichtungen im Vergleich zur Gesetzlichen Rentenversicherung, eine faire steuerliche Behandlung der Mitglieder der Versorgungseinrichtungen im Hinblick auf Beiträge und Leistungen sowie sämtliche rechtliche Regelungen auf Bundesebene, welche die berufsständischen Versorgungseinrichtungen binden. Grundlagen der Arbeit der ABV sind der Meinungs- und Erfahrungsaustausch unter ihren Mitgliedseinrichtungen, die Vernetzung und die Kooperation mit Institutionen der durch die Versorgungswerke abgesicherten Berufsgruppen der verkammerten Freien Berufe, der Austausch mit und in wissenschaftlichen Fachgesellschaften, Organisationen der Zivilgesellschaft, Wissenschaft und Politik. Um ihre Ziele zu erreichen, pflegt die ABV den mündlichen und schriftlichen Austausch mit Politikerinnen und Politikern, deren Fraktionen, Bundesministerien sowie deren Mitarbeitern. Die ABV veranstaltet Fachveranstaltungen, übermittelt und veröffentlicht Stellungnahmen, Positionspapiere, Studien, Regelungsvorschläge und weitere Publikationen. Interessenbereiche: Familienpolitik; Sonstiges im Bereich "Recht"; EU-Binnenmarkt; Öffentliches Recht; Staatsorganisation; Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben; EU-Gesetzgebung; Sonstiges im Bereich "Europapolitik und Europäische Union"; Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung; Bank- und Finanzwesen; Sonstiges im Bereich "Soziale Sicherung"; Seniorenpolitik; Versicherungswesen; Verwaltungstransparenz/Open Government; Institutionelle Fragen der EU; Rente/Alterssicherung Regelungsvorhaben: - Vermeidung einer doppelten Besteuerung von Renten der Basisversorgung: In den Entscheidungen des BFH vom 19. Mai 2021 mit den Aktenzeichen X R 33/19 und X R 20/19 wurde festgestellt, dass in Zukunft die Gefahr einer doppelten Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung besteht. Mit mehreren gesetzgeberischen Maßnahmen soll dieses verhindert werden. Dabei ist effektiv zu berücksichtigen, dass die Mitglieder der berufsständischen Versorgungseinrichtungen teilweise deutlich höhere Eigenbeiträge zu ihren Versorgungseinrichtungen erbringen mussten oder erbracht haben als Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung - Wahrung des Befreiungsrechts von der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung: Mitglieder der berufsständischen Versorgungseinrichtungen haben gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI das Recht, sich unter bestimmten Bedingungen von der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen. Dieses Recht soll unverändert erhalten bleiben. - Ausnahme der berufsständisch versorgten Selbständigen aus der Altersvorsorgepflicht für Selbständige: Es soll eine Altersvorsorgepflicht für Selbständige einführt werden. Die selbständige tätigen Angehörigen der verkammerten Freien Berufe sind allerdings bereits Pflichtmitglieder ihrer berufsständischen Versorgungseinrichtungen. Es soll sicherstellt werden, dass diese unverändert Mitglied ihrer Versorgungseinrichtungen bleiben und von vornherein von der neuen Altersvorsorgepflicht ausgenommen bleiben. - Faire Teilhabe an den elektronischen Meldeverfahren für Sozialversicherungen: Berufsständische Versorgungseinrichtungen sind keine Sozialversicherungen im Sinne der Sozialgesetzbücher. Dessen ungeachtet benötigen sie die Möglichkeit, an den elektronischen Meldeverfahren der Sozialversicherungen teilzunehmen, denn sie erbringen vergleichbare Leistungen. - Richtlinie zur schnelleren und sicheren Entlastung von Quellensteuern (FASTER): Die Beteilung Deutschlands an den Arbeiten zu einer Richtlinie zur schnelleren und sicheren Entlastung von Quellensteuern (FASTER) soll genutzt werden, dass auch die Probleme durch ein Infragestellen der Rechtmäßigkeit eines Erstattungsanspruchs durch die zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten gelöst werden. - Eigenes Zutrittsrecht der Leistungsempfänger von berufsständischen Versorgungseinrichtungen zur KVdR: Rentner, die allein eine Rente aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung erhalten, erhalten nach geltendem Recht keinen Zugang zur Pflicht-Krankenversicherung der Rentner (KVdR), obgleich sie die weiteren Zugangsvoraussetzungen erfüllen. Dieses soll sich ändern. - aba, ABV und AKA: Erweiterung Anlagemöglichkeiten Immobilienfonds gem. § 2 Abs. 1 Nr. 14c AnlV & Begrüßung Änderungen InvStG & KAGB: aba, ABV & AKA begrüßen die Schaffung eines abgestimmten Regelungsrahmen durch das ZuFinG II für Fondsanlagen in erneuerbare Energien & Infrastruktur sowohl bzgl. des KAGB als auch des InvStG. Konkret begrüßen wir angesichts der Einschränkungen der Steuerbefreiungen nach §§ 8 und 10 InvStG die Konkretisierungen der Abgrenzung von vermögensverwaltender und gewerblicher Tätigkeit nach § 6 Abs. 5 / 5a / 5b InvStG. Wir begrüßen auch dass weiterhin Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Gesellschaften mit überwiegend deutschem Immobilienbesitz von der Steuerbefreiung erfasst sind. Wir regen eine Erweiterung der tauglichen Anlagen für Immobilien-Spezial-AIF nach § 2 Abs. 1 Nr. 14c AnlV auf Vermögensgegenstände nach § 231 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 bis 8, Abs. 3 & 6 KAGB sowie § 235 Abs. 1 KAGB. - aba, ABV und AKA: Abbau der Steuererklärungs- und Mitwirkungspflichten für steuerbefreite Altersversorgungseinrichtungen: BMF Roundtable zu Bürokratieabbau im Steuerrecht am 16. September 2024: Vorschläge von aba, ABV und AKA zu umfassendem Abbau der Steuererklärungs- und Mitwirkungspflichten für steuerbefreite Altersversorgungseinrichtungen. In der Praxis ist dabei unter anderem die Erstellung und Abgabe der gesonderten und einheitlichen Feststellungserklärung nach §§ 179, 180 AO für Personengesellschaften und die Abgabe der Feststellungserklärung nach § 51 Investmentsteuergesetz zu nennen, die nach aktueller Rechtslage selbst dann zu erfolgen hat, soweit an diesen Vehikeln steuerbefreite Anleger bzw. juristische Personen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihres Hoheitsbetriebs beteiligt sind. - aba, ABV und AKA: Einschränkung Steuerbefreiung steuerbefreiter Anleger auf Fondsebene & Anlagemöglichkeiten der Anlageverordnung: aba, ABV & AKA betonen die Problematik der geplanten Einschränkung der Steuerbefreiung steuerbefreiter Anleger auf Fondsebene in den §§ 8 und 10 InvStG für gewerbliche Einnahmen durch den Diskussionsentwurf zu einem Gesetz zur Förderung von Investitionen von Investmentfonds und regen diesbezüglich einen Bestandsschutz an. Zugleich wird die Schaffung eines abgestimmten Regelungsrahmen für Fondsanlagen in erneuerbare Energien & Infrastruktur sowohl bzgl. des KAGB als auch des InvStG begrüßt. Es wird eine Erweiterung der tauglichen Anlagen für Immobilien-Spezial-AIF nach § 2 Abs. 1 Nr. 14c AnlV und die Schaffung einer 5%-Infrastruktur-Quote angeregt. - aba, ABV und AKA: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Pflegekompetenz (Pflegekompetenzgesetz): Bei der Ermittlung und Abführung kinderzahlbezogener Pflegeversicherungsbeiträge für beitragsabführende Stellen im Allgemeinen und Zahlstellen im Besonderen wurden im Entwurf des Pflegekompetenzgesetz – PKG im Hinblick auf die Einführung dieses Systems Anpassungen an den § 55 SGB XI und § 202 SGB V vorgenommen. Die Verbände aba, ABV und AKA halten die Regelung des § 55 Abs. 3a Satz 3 SGB XI auch im Zeitraum ab 1. Januar 2026 weiterhin für notwendig und empfehlen der Bundesregierung, den heutigen Satz 3 zu erhalten. im Gegensatz zur vorgeschlagenen Gesetzesänderung in § 202 Abs. 1a SGB V wäre aus Sicht der Zahlstellen die ursprünglich im Gesetzeswortlaut vorgesehene Rolle der Zentralen Stelle gem. § 81 EStG als vermittelnde Instanz grundsätzlich vorzugswürdig gewesen. - Merkblatt zum Umfang der aufsichtsrechtlich zulässigen Einflussnahme von Anlegern in Investmentvermögen: Die Wertpapieraufsicht innerhalb der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat einen öffentlichen Konsultationsprozess angestoßen, in dem Stakeholder ihre Ansichten zu dem Entwurf eines Merkblatts zum Umfang der aufsichtsrechtlich zulässigen Einflussnahme von Anlegern in Investmentvermögen Stellung nehmen können. - Anmahnung einer systematisch stringenten Finanzierung bei Sicherstellung des Rentenniveaus und Erhöhung der Mütterrrente: Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten: Hinweis auf fehlenden direkte Betroffenheit sowie Hinweis auf die Folgen für die - Gleichbehandlung der Mitglieder der Versorgungswerke bezüglich der Arbeitgeberbeiträge im Übergangsbereich: Änderung von § 172a SGB VI mit dem Ziel, dass die seit Oktober 2022 geltende Berechnungsweise für den Arbeitgeberbeitrag bei Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt im Übergangsbereich (§ 20 Abs. 2 f. SGB IV) auch für Beschäftigte greift, die als Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind. - aba, ABV und AKA: Standortförderungsgesetz: Ziel ist eine Erweiterung der Anlagemöglichkeiten für die vertretenen Altersvorsorgeeinrichtungen bzw. Klarstellungen zur Beimischung von Infrastruktur-Anlagen in Immobilienfonds und eine Klarstellung zur Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien-Gegenständen und den entsprechenden KVG-Tätigkeiten u.a. zu Aufdachanlagen. Ebenfalls soll eine allgemeine Klärung im InvStG zur Unschädlichkeit einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung von Vermögensgegenständen für die Qualifikation als Investmentfonds erfolgen. - Forderung nach einer 1:1-Umsetzung der CSRD-Richtlinie: Ziel ist es, dass sich das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 vom 16. April 2025 geänderten Fassung auf eine 1:1-Umsetzung der europäischen Vorgaben beschränkt. - aba, ABV und AKA: Stärkung des Fondsstandorts Deutschland als Anlageort für Versorgungseinrichtungen: Verbesserung der Rahmenbedingungen von Fonds zur Investition in Eneuerbare Energien und Infrastruktur - Wahrung der Interessen der Versorgungswerke bei den Änderung durch das SGB VI-Anpassungsgesetz: Sicherstellung, dass die im Gesetzentwurf vorgesehene einmalige Rücknahme einer Befreiung nach § 6 Abs. 1b Satz 1 SGB VI einer sich anschließenden Befreiung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nicht entgegensteht. - Ausweitung des Aktivrentengesetzes auf Selbständige: Einführung eines Steuerfreibetrags für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei sozialversicherungspflichtigen Einnahmen aus nichtselbständiger Beschäftigung in Höhe von 2.000 Euro monatlich (Aktivrente). - Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Registerzensus: Ziel des Gesetzesentwurfes ist es, die mit dem Registerzensuserprobungsgesetz (RegZensErpG) begonnene Weiterentwicklung der Zensusmethodik hin zu einem register- basierten Verfahren fortzuführen, bei dem die Zensusdaten aus bereits der Verwaltung und Statistik vorliegenden Daten und "weitestgehend ohne Befragungen" gewonnen würden. Mit dem RegZensErpG sei laut BMI bereits eine rechtliche Grundlage für die Erprobung von Ver- fahren für eine zukünftig registerbasierte Ermittlung der Bevölkerungszahlen geschaffen worden; darauf fußt der vorliegende Gesetzesentwurf laut BMI. Der Gesetzentwurf schließe an die im Registerzensuserprobungsgesetz geregelte Methodik an und setze erfolgreich erprobte Verfahren um, heißt es in der Erläuterung des Gesetzentwurfes.

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