Deutsches Aktieninstitut e. V.
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Deutsches Aktieninstitut e. V.
Tätigkeit: Berufsverband
Zweck des Vereins ist es, die Position Deutschlands als Standort für Finanzdienstleistungen im internationalen Wettbewerb zu stärken, zur Weiterentwicklung der maßgeblichen Rahmenbedingungen beizutragen und die Unternehmensfinanzierung in Deutschland zu verbessern, insbesondere
- bei der Gestaltung eines integrierten europäischen Finanzmarktes mitzuwirken,
- die Aktie und andere Instrumente der Unternehmensfinanzierung im Interesse einer verbesserten Kapitalbasis der Unternehmen und einer breiteren Eigentumsstreuung zu fördern und
- die Standortfaktoren für Finanzdienstleistungen zu optimieren
Um diese Ziele zu fördern, veröffentlichen wir Positionspapiere und reichen Stellungnahmen zu Gesetzesvorhaben ein. Wir erstellen Studien, in denen wir spezielle Fragestellungen untersuchen, um auf der Basis wissenschaftlich fundierter Ergebnisse Lösungsvorschläge zu erarbeiten. Die Ergebnisse stellen wir öffentlich vor und teilen diese auch mit den Zuständigen im Deutschen Bundestag und der Bundesregierung. Außerdem suchen wir auch den direkten Dialog mit der Politik.
Interessenbereiche: Rente/Alterssicherung; EU-Gesetzgebung; Sonstiges im Bereich "Wirtschaft"; Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben; Digitalisierung; Sonstiges im Bereich "Recht"; Bank- und Finanzwesen
Regelungsvorhaben:
- Erhaltung der globalen Wettbewerbsfähigkeit der EU: Optimierung der EU-Kapitalmarktregulierung, um die sichere Finanzierung der digitalen und nachhaltigen Transformation der Unternehmen zu gewährleisten und damit zum Erfolg zu führen und auf diese Weise einen Beitrag zum Erhalt der globalen Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen zu leisten.
- Einführung einer Verordnung zur geldwäscherechtlichen Identifizierung durch Videoidentifizierung: Mit der Verordnung sollen deutschlandweit einheitliche Vorgaben gemacht werden für die Identifizierung von Vertragspartnern im Wege der Videoidentifizierung.
- Modernisierung der Hauptversammlung (u.a. Reform des Beschlussmängelrechts, Antragsrechts): Die Hauptversammlung der deutschen Aktiengesellschaften ist sehr formalistisch, wenig attraktiv für Aktionäre und belastet die Unternehmen. Sie soll durch einen offeneren und lebendigeren Austausch zwischen Vorstand und Aktionären attraktiver werden.
Vor allem das Beschlussmängelrecht sorgt für eine Verrechtlichung der Hauptversammlung, die u.a. einer freieren Debatte zwischen Verwaltung und Aktionären im Weg steht. Es werden daneben weitere Reformvorschläge z.B. zur Vorabeinreichung von Anträgen und Fragen unterbreitet.
- Änderungen am Gesetzentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD): Grundsätzlich begrüßen wir die Absicht des Gesetzgebers, die Richtlinie im Wesentlichen eins-zu-eins umzusetzen und inhaltlich nicht darüber hinauszugehen. Eine eins-zu-eins-Umsetzung trägt dazu bei, eine Vergleichbarkeit zu gewährleisten und Wettbewerbsnachteile für Unternehmen in Deutschland im europäischen Vergleich zu vermeiden. In unseren Stellungnahmen haben wir dargestellt, in welchen Bereichen wir Anpassungsbedarf in Zusammenhang mit der Umsetzung der CSRD sehen.
- Änderungen im Rentenpaket II: Höhere Einzahlungen in den Kapitalstock des Generationenkapitals und Finanzierung über Rentenbeiträge statt über Schulden
- Einführung eines Altersvorsorgedepots: Mehr Aktien in der Altersvorsorge durch steuerlich gefördertes Altersvorsorgedepot für die private und betriebliche Altersvorsorge.
- Bürokratieabbau auf nationaler und europäischer Ebene, insbesondere im Bereich der Transparenz- und Berichtspflichten: Unternehmen werden mit großem bürokratischen Aufwand belastet. Oft steht der Aufwand in keinem Verhältnis zum Nutzen. Wir setzen uns für eine praxisnahe Umsetzung von Regelungen für kapitalmarktorientierte Unternehmen ein.
- Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Intermediäre gemäß § 67f III AktG: Das Deutsche Aktieninstitut setzt sich für den Erlass einer neuen Kostenverordnung ein, die die Aufwendungen der Intermediäre über die Aktionärskommunikation und -identifikation angemessen regelt. Das Ziel einer verbesserten Aktionärskommunikation kann nur durch effiziente Kommunikation erreicht werden. Die Kostentragung darf daher nicht über die tatsächlich anfallenden Aufwendungen hinaus gehen und sollte für Intermediäre ein Anreiz sein, die Kommunikation zu den Aktionären zu verbessern. Nur so kann den Zielen der zweiten Aktionärsrechterichtlinie entsprochen werden.
- Revision der EU-Benchmarkverordnung (Verordnung (EU) 2016/1011), Triloge: Hinweis auf durch die Reform drohende Einschränkungen bei der Absicherung von bestimmten Fremdwährungsrisiken für die Ex- und Importwirtschaft bei bestimmen Währungen wichtiger Handelspartner.
- Delegierter Rechtsakt zur EU-Marktmissbrauchsverordnung (MAR) zur Ad-hoc-Publizität (Art. 17 MAR): Nach Art. 17 der durch den EU Listing Act geänderten EU-Marktmissbrauchsveordnung wird die EU-Kommission einen Delegierten Rechtsakt erlassen, der bestimmt, zu welchem Zeitpunkt Insiderinformationen von börsennotierten Unternehmen ad hoc veröffentlicht werden müssen. Dazu wird sie eine nicht abschließende Liste solcher Informationen und Veröffentlichungszeitpunkte erstellen, von der in hohem Maße abhängt, ob es in der Praxis zu anwenderfreundlichen und für den Kapitalmarkt angemessenen Regelungen kommt. Das Deutsche Aktieninstitut hat ein Diskussionspapier dazu erarbeitet, um Hinweise aus der Praxis zu geben.
- Weitere Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge: Der Gesetzentwurf sieht Erleichterungen bei der Einführung der reinen Beitragszusage vor, indem es beispielsweise per Tarifvertrag möglich sein soll, sich einem bestehenden Sozialpartnermodell anzuschließen, wenn die Tarifpartner, die dieses Modell aufgesetzt haben, zustimmen. Außerdem soll die Risikokapitalanlagequote für Pensionskassen von derzeit 35 Prozent auf 40 Prozent angehoben werden.
- Schriftformerleichterung im Gesellschaftsrecht: Wir sprechen uns bei § 108 Abs. 3 AktG und § 35 Abs. 1, 2 SEAG für eine Formerleichterung von der Schriftform auf die Textform im Sinne von § 126b BGB aus. Das Formerfordernis sollte jedoch nicht ganz aufgegeben werden. Ferner regen wir an, weitere Schriftformerfordernisse zu prüfen. Das Schriftformerfordernis im Rahmen des § 122 AktG sollte dagegen aus unser Sicht erhalten bleiben.
- Änderung des NIS 2 Umsetzungsgesetzes: Eine umfangreiche Fortbildungspflicht für die Geschäftsleitung (§ 38 BSIG-RegE) ist unpraktikabel. Damit wird weit über die Ressortaufteilung, wie sie in Vorständen börsennotierter Unternehmen der Regelfall ist, hinausgegangen. Aus unserer Sicht wäre es praktikabler, die Fortbildungspflicht auf das mit der Cybersecurity befasste Vorstandsmitglied zu beschränken, dies zumindest dort, wo es einen mehrköpfigen Vorstand mit Ressortverteilung gibt. Eine solche Klarstellung ließe sich unkompliziert in die Gesetzesbegründung einfügen.
- Erhalt Betriebsausgabenabzug von Zinsen auf Schuldverschreibungen: Eine Spezialregelung im Steueroasenabwehrgesetz verursacht derzeit erhebliche Rechtsunsicherheit, ob ab dem 1. Januar 2025 Fremdkapitalzinsen auf Inhaberschuldverschreibungen weiterhin als Betriebsausgabe abgezogen werden dürfen. Damit die laufende Finanzierung kapitalmarktorientierter Unternehmen nicht in erheblicher Weise geschwächt, die Bemühungen der Bundesregierung zur Stärkung der Kapitalmarktfinanzierung nicht konterkariert und Inhaberschuldverschreibungen im StAbwG konsistent behandelt werden, regen wir eine klarstellende Ausnahmeregelungen für Inhaberschuldverschreibungen an.
- Erleichterung von Zukunftsfinanzierungen: Der Gesetzentwurf sieht unter anderem Änderungen des Aktiengesetzes, des Wertpapierprospektgesetzes, des Wertpapierhandelsgesetzes, des Spruchverfahrensgesetzes und des Börsengesetzes sowie die Umsetzung der ESAP-Verordnung in deutsches Recht vor. Wir befürworten diese Änderungen, die Kapitalmarktfinanzierungen erleichtern sollen, haben darüber hinaus noch weitere Anregungen.
- Überarbeitung der EU-Regulierung von Publikumsfonds (UCITS): Wir plädieren im Rahmen der Spar- und Investitionsunion (SIU) für eine Überarbeitung der EU-Regulierung von Publikumsfonds (UCITS), da diese derzeit das Listing erfolgreicher Unternehmen in der EU erschwert. Laut UCITS dürfen aktiv gemanagte Fonds nur 10 Prozent ihres Geldes in Aktien eines Unternehmens anlegen. Die Anlagegrenze für aktiv gemanagte Aktienfonds sollte von 10 auf 20 Prozent erhöht werden. In den USA liegen vergleichbare Anlagegrenzen bei 25 Prozent.
- Vorschläge zur Gestaltung der Kapitalmarktunion/Savings and Investment Union (SIU): Das Deutsche Aktieninstitut sieht unter anderem in folgenden Punkten wichtige Elemente eines kohärenten Gesamtkonzepts für die Gestaltung der Kapitalmarktunion/Savings and Investment Union: stärkere Nutzung von Kapitalmarktanlagen in Rente und bei Vermögensbildung, Entlastung der Anlageberatung von bürokratischen Vorgaben, bessere Nutzung vorhandener Kapitalpools durch eine Reform der Streuungsregeln von Investmentfonds und eine bessere Bündelung der Liquidität in einzelnen Aktien, Vereinfachung von Berichtspflichten und Erleichterung von Kapitalaufnahmen von Unternehmen, eine praxisgerechte Wertpapieraufsicht mit einheitlichem Aufsichtsansatz und ein gutes Zusammenspiel zwischen Kapitalmarktfinanzierung und Bankenfinanzierung.
- Umsetzung des 6. EU-Geldwäschepakets: Mit dem 6. EU-Geldwäschepaket wird die Geldwäschebekämpfung EU-weit neu geregelt. Der deutsche Gesetzgeber muss die Umsetzung in deutsches Recht bis Juli 2027 abgeschlossen haben. Wir setzen uns dafür ein, die EU-Geldwäscheverordnung 1:1 umzusetzen. Zudem fordern wir Klarstellungen bei den Definitionen der Verpflichteten. Außerdem setzen wir uns für praxistaugliche Regelungen zum Transparenzregister ein.
- Standortförderung im Finanzmarktbereich, Erleichterung von Innovationsfinanzierungen: Der Gesetzentwurf sieht unter anderem Änderungen des Aktiengesetzes, des Wertpapierprospektgesetzes, des Wertpapierhandelsgesetzes, des Spruchverfahrensgesetzes und des Börsengesetzes sowie die Umsetzung der ESAP-Verordnung in deutsches Recht vor. Wir befürworten diese Änderungen, die Kapitalmarktfinanzierungen erleichtern sollen, haben darüber hinaus noch weitere Anregungen und setzen uns für ein ambitioniertes Maßnahmenpaket ein.
- Einführung einer Frühstart-Rente: Für die im Koalitionsvertrag vereinbarte Einführung der sogenannten "Frühstart-Rente" gibt das Deutsche Aktieninstitut folgende Handlungsempfehlungen ab:
1. So früh wie möglich: Ab Geburt starten
2. Alle Bevölkerungsschichten einbeziehen, aktienbasierte Standardprodukte einführen
3. Zuzahlung von Dritten ermöglichen, staatliche Beiträge erhöhen
4. Attraktive steuerliche Förderung bieten
5. Mit dem Altersvorsorgedepot verknüpfen
6. Grundregeln erfolgreicher Aktienanlage beachten
7. Depotverwaltung digitalisieren, Finanzbildung fördern
8. Auffanglösung nach israelischem Vorbild
- Reform des Aktiengesetzes im internationalen und europäischen Kontext: Reformvorschläge für das deutsche Aktiengesetz in den Bereichen der Hauptversammlung, des Aufsichtsrates, der Eigenkapitalfinanzierung der Unternehmen und einem 28. Regime des Gesellschaftsrechts auf europäischer Ebene.
- Vereinfachung European Sustainability Reporting Standards (ESRS): Schlanke, einfache und praxisorientierte Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für eine spürbare Entlastung der Unternehmen.
- Weitere Vereinfachung der Entwaldungsverordnung (EUDR): Die bisherigen Vereinfachungen der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) begrüßen wir. Wir schlagen vor, eine Wesentlichkeitsschwelle (De-Minimis) für Sorgfaltspflichten einzuführen. Zudem plädieren wir für die gebündelte Weitergabe von Due-Diligence-Statement-Referenznummern entlang der Lieferkette sowie für eine Harmonisierung der Due-Diligence-Anforderungen über EUDR, CSDDD und weitere EU-Regelwerke hinweg.
- Keine neuen Verpflichtungen für Pensionskassen (IORP): Das Deutsche Aktieninstitut argumentiert gegen verpflichtende neue Stresstests für Pensionskassen nach Art. 18a der geplanten IORP-Überarbeitung und gegen eine Anwendung von Solvency II auf Pensionskassen. Es plädiert für eine Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) durch mehr Aktienanlagen statt höherer Eigenkapitalanforderungen.
Relationen
Keine Relationen.