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Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der "United Nations Interim Force in Lebanon" (UNIFIL)

dip / drucksache 06.05.2026 · WP 21 · 21/5778 · Antrag · Original ↗

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Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der "United Nations Interim Force in Lebanon" (UNIFIL) Antrag der Bundesregierung Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der „United Nations Interim Force in Lebanon“ (UNIFIL) Der Bundestag wolle beschließen: 1. Der Deutsche Bundestag stimmt der von der Bundesregierung am 6. Mai 2026 beschlossenen Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der „United Nations Interim Force in Lebanon“ (UNIFIL) zu. 2. Völker- und verfassungsrechtliche Grundlagen Die Beteiligung deutscher Streitkräfte erfolgt auf Grundlage a) der Resolution 1701 (2006) und der Folgeresolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (VN), zuletzt Resolution 2790 (2025) vom 28. August 2025 sowie b) des Ersuchens der libanesischen Regierung mit Schreiben an die VN vom 6. September 2006 unter Verweis auf Resolution 1701 (2006) unter anderem um Unterstützung bei der Absicherung der seeseitigen Grenzen von Libanon. Die deutschen Streitkräfte handeln bei der Beteiligung an UNIFIL im Rahmen und nach den Regeln eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne des Artikels 24 Absatz 2 des Grundgesetzes. Für alle im Rahmen von UNIFIL eingesetzten seegehenden Einheiten gilt die völkerrechtliche Verpflichtung zur Hilfeleistung für in Seenot geratene Personen. 3. Auftrag und Aufgaben a) Gemäß Resolution 1701 (2006) des Sicherheitsrates der VN ist UNIFIL unter anderem beauftragt, die libanesische Regierung – auf deren Ersuchen – bei der Sicherung der libanesischen Grenzen und Einreisepunkte mit dem Ziel zu unterstützen, das Verbringen von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial nach Libanon ohne Zustimmung der libanesischen Regierung zu verhindern. Der VN-Sicherheitsrat hat mit Resolution 2790 (2025) UNI- FIL ersucht, diese Tätigkeiten am 31. Dezember 2026 einzustellen. Im Rahmen des operativen Auftrages der Mission ergeben sich für die Bundeswehr bis zum 31. Dezember 2026 in Abhängigkeit der Sicherheitslage unter anderem folgende Aufgaben: – seegestützte Aufklärung und Überwachung innerhalb des durch die VN festgelegten Einsatzgebietes von UNIFIL; – auf Grundlage eines Ersuchens von Libanon an UNIFIL Beitrag zur Luftraumüberwachung über den gesamten Libanon; – seewärtige Sicherung der libanesischen Küste und Küstengewässer; Deutscher Bundestag Drucksache 21/5778 21. Wahlperiode 06.05.2026 – Kontrolle des Seeverkehrs im festgelegten maritimen Einsatzgebiet; – Umleitung von Schiffen im Verdachtsfall; – Abriegelungsoperationen innerhalb des maritimen Einsatzgebietes; – Hilfe zur Sicherstellung des Zugangs humanitärer Helferinnen und Helfer zur Zivilbevölkerung; – Eigensicherung und Nothilfe; – technische Ausrüstungshilfe, militärische Beratung/Ausbildungshilfe für die libanesischen Streitkräfte sowie die VN; – Unterstützung bei der Umsetzung und Durchführung der Aufgaben in Stabs-, Führungs-, Verbindungs- und Sicherungselementen sowie in den Bereichen Logistik und Sanität der Mission. b) An die Wahrnehmung des operativen Auftrages der Mission bis 31. Dezember 2026 schließt sich gemäß Resolution 2790 (2025) des VN- Sicherheitsrates eine zwölfmonatige Abwicklungsphase zur Verringerung der Personalstärke und des Abzugs bis zum 31. Dezember 2027 an. Im Rahmen dieser Abwicklungsphase ergeben sich für die Bundeswehr bis zum 30. Juni 2027 unter anderem folgende Aufgaben: – Rückverlegung der sich an Land befindlichen deutschen Restkräfte inklusive der Übergabe von Material und Infrastruktur an die VN; – Eigensicherung und Nothilfe; – Bereitstellung von Lufttransportkapazitäten zum Personal- und Materialtransport bei Bedarf und auf Anfrage der VN und ihrer Mitgliedstaaten. 4. Einzusetzende Fähigkeiten Für die deutsche Beteiligung bis zum 31. Dezember 2026 werden folgende militärische Fähigkeiten bereitgehalten: – Führung; – Wirken gegen Ziele in der Luft, über, auf und unter Wasser; – Sicherung und Schutz; – Beratung und Ausbildung; – militärisches Nachrichtenwesen; – Aufklärung; – Führungsunterstützung; – Einsatzunterstützung; – sanitätsdienstliche Versorgung; – zivil-militärische Kooperation. Für die deutsche Beteiligung vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2027 werden folgende militärische Fähigkeiten bereitgehalten: – Sicherung und Schutz; – Führungsunterstützung; – sanitätsdienstliche Versorgung; – Lufttransport. 5. Ermächtigung zu Einsatz und Dauer Der Bundesminister der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Auswärtigen für die deutsche Beteiligung an UNIFIL die genannten Fähigkeiten anzuzeigen. Die zur Wahrnehmung der Aufträge und Aufgaben gemäß Nummer 3 Buchstabe a vorgesehenen Kräfte können eingesetzt werden, solange die unter Nummer 2 genannten völker- und verfassungsrechtlichen Grundlagen gegeben sind, der operative Auftrag von UNIFIL auf Grundlage der maßgeblichen Resolutionen des Sicherheitsrates der VN fortgeführt wird und die konstitutive Zustimmung des Deutschen Bundestages vorliegt, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2026. Die zur Wahrnehmung der Aufträge und Aufgaben gemäß Nummer 3 Buchstabe b vorgesehenen Kräfte können eingesetzt werden, solange die unter Nummer 2 genannten völker- und verfassungsrechtlichen Grundlagen gegeben sind, die Abwicklungsphase von UNIFIL auf Grundlage der maßgeblichen Resolutionen des Sicherheitsrates der VN fortgeführt wird und die konstitutive Zustimmung des Deutschen Bundestages vorliegt, jedoch längstens bis zum 30. Juni 2027. 6. Status und Rechte Status und Rechte der eingesetzten Kräfte richten sich nach dem Völkerrecht, insbesondere nach – den unter Nummer 2 genannten völker- und verfassungsrechtlichen Grundlagen; – den zwischen den VN beziehungsweise der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Libanon sowie mit anderen Staaten, deren Gebiet insbesondere zu Zwecken der Vorausstationierung, des Zugangs, der Versorgung sowie der Einsatzdurchführung genutzt wird, getroffenen beziehungsweise zu treffenden Vereinbarungen. Die eingesetzten Kräfte verfügen zur Durchsetzung ihres Auftrages auch über das Recht zur Anwendung militärischer Gewalt. Die Anwendung militärischer Gewalt erfolgt auf der Grundlage und im Rahmen des Völkerrechts und wird durch die geltenden Einsatzregeln spezifiziert. Dies umfasst den Einsatz militärischer Gewalt zum Schutz eigener und anderer UNIFIL-Kräfte sowie zur Nothilfe. Das Recht zur individuellen Selbstverteidigung bleibt unberührt. 7. Einsatzgebiet Das Einsatzgebiet von UNIFIL umfasst zu Lande das Gebiet südlich des Litani- Flusses, westlich der Grenze zu Syrien und nördlich der sogenannten Blue Line sowie das Seegebiet vor der libanesischen Küste, bestehend aus den libanesischen Küstengewässern sowie einem Seeraum bis etwa 50 Seemeilen westlich der libanesischen Küste. Hinzu kommt der Luftraum über beiden Gebieten. Darüber hinaus ist der Einsatz deutscher Kräfte im Rahmen der Führung des UNI- FIL-Marineverbandes, der militärischen Ausbildungshilfe für die libanesischen Streitkräfte zur Unterstützung der VN beim Wiederaufbau und bei der Entwicklung von Libanon auf dem gesamten Hoheitsgebiet von Libanon möglich. Auf Grundlage des Ersuchens der Regierung von Libanon an UNIFIL um seegestützte Seeraum- und Luftraumüberwachung über Libanon mit Schwerpunkt auf der seewärtigen Sicherung der libanesischen Küste und der Küstengewässer werden deutsche Kräfte auf See sowie für Ausbildungsvorhaben mit der libanesischen Marine eingesetzt. Angrenzende Räume, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Einsatz, insbesondere zwecks Vorausstationierung, Zugang, Versorgung (z. B. über die drei sogenannten Designated Maritime Ports of Call in Limassol – Zypern –, Beirut – Libanon – und Mersin – Türkei), in Verbindung mit der Einsatzdurchführung (z. B. Ausbildung der libanesischen Streitkräfte) oder während der Abwicklungsphase zur Rückführung eigener Kräfte und zur Unterstützung der VN und ihrer Mitgliedstaaten (bei deren Rückführung eigener Kräfte) von den Angehörigen des Einsatzkontingents genutzt werden, können nach den Regeln des Seerechtsübereinkommens bzw. mit Zustimmung des jeweiligen Staates genutzt werden. Die benannten Einsatzgebiete und die vorgenannten angrenzenden Räume gelten als Gebiet der besonderen Auslandsverwendung gemäß § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes. 8. Personaleinsatz Bis zum 31. Dezember 2026 können insgesamt bis zu 300 Soldatinnen und Soldaten eingesetzt werden. Vom 1. Januar 2027 bis zum 30. Juni 2027 können insgesamt bis zu 80 Soldatinnen und Soldaten eingesetzt werden. Für Phasen der Verlegung sowie im Rahmen von Kontingentwechseln und in Notsituationen darf die Personalobergrenze vorübergehend überschritten werden. Im Rahmen von UNIFIL kann der Einsatz von deutschem Personal in Kontingenten anderer Nationen auf der Grundlage bilateraler Vereinbarungen und nach Maßgabe der für Soldatinnen und Soldaten des deutschen Kontingents bestehenden rechtlichen Bindungen genehmigt werden. Deutsche Soldatinnen und Soldaten, die aufgrund bilateraler Vereinbarungen bei den Streitkräften anderer Nationen Dienst leisten, verbleiben in ihrer Verwendung und nehmen auf Ersuchen der Gastnation an Einsätzen ihrer Streitkräfte im Rahmen von UNIFIL teil. Bei dem Einsatz handelt es sich um eine besondere Auslandsverwendung im Sinne des § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes und des § 87 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Soldatenversorgungsgesetzes. 9. Ausgaben und Finanzierung Die einsatzbedingten Zusatzausgaben für die Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an UNIFIL werden für den Zeitraum 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027 voraussichtlich insgesamt rund 42,8 Mio. Euro betragen und aus Einzelplan 14 Kapitel 1401 Titelgruppe 08 bestritten. Hiervon entfallen auf das Haushaltsjahr 2026 rund 20,1 Mio. Euro sowie auf das Haushaltsjahr 2027 rund 22,7 Mio. Euro. Für die einsatzbedingten Zusatzausgaben ist im Bundeshaushalt 2026 und wird im Rahmen der Aufstellung des Bundeshaushalts 2027 jeweils im Einzelplan 14 Vorsorge getroffen. Begründung I. Politische Rahmenbedingungen Infolge der Militärschläge der USA und Israels gegen Iran eskalierte der Konflikt zwischen Israel und der Hisbollah Anfang März 2026. Die Hisbollah griff am 2. März 2026 Israel an. Daraufhin kündigte Israel eine Militäroperation gegen die Hisbollah an und führte umfassende Luftschläge gegen die Hisbollah und mit ihr verbundene Ziele durch. Der Schwerpunkt lag dabei auf dem Süden und Osten des Libanon sowie den südlichen Vororten Beiruts. Zudem begann Israel im Rahmen einer begrenzten Bodenoffensive, mit Bodentruppen nach Libanon vorzudringen. Inzwischen ist Israel stellenweise bis an den Litani-Fluss vorgerückt und hält eine gefestigte Bodenpräsenz entlang der sogenannten Blue Line. Erklärtes Ziel ist dabei die längerfristige Etablierung einer Pufferzone entlang einer sog. „Yellow Line“. Am 9. April 2026 kündigte der israelische Ministerpräsident Benjamin Netanjahu seine Bereitschaft zu Friedensgesprächen mit Libanon an, nachdem die libanesische Regierung zuvor wiederholt ihre Bereitschaft zu direkten politischen Verhandlungen erklärt hatte. Am 14. April 2026 fanden erstmals seit 1993 direkte, hochrangige politische Gespräche auf Botschafterebene unter Vermittlung des US- Außenministers Marco Rubio in Washington statt. Am 16. April 2026 kündigte der US-Präsident Donald Trump daraufhin eine zehntägige Waffenruhe an und stellte weitere hochrangige Gespräche in Aussicht. Die Waffenruhe wurde nach einer zweiten Gesprächsrunde am 23. April 2026 um drei Wochen verlängert. Trotz Waffenruhe setzen Israel und die Hisbollah die beidseitigen Angriffe vereinzelt fort. Die israelische Hauptforderung bleibt die Entwaffnung der Hisbollah, während Libanon eine dauerhafte Waffenruhe fordert. Die Hisbollah lehnt Verhandlungen weiter ab. Zuvor hatte die libanesische Regierung der Hisbollah per Kabinettsbeschluss vom 2. März 2026 – mit Stimmen der schiitischen Amal-Minister und unter Anwesenheit der Hisbollah-Minister – alle militärischen und sicherheitsrelevanten Aktionen dauerhaft untersagt. Zudem forderte sie erneut die Entwaffnung der Hisbollah und beauftragte die libanesischen Sicherheitsbehörden, Angriffe der Hisbollah zu unterbinden und die Verantwortlichen zu verhaften. Die Hisbollah lehnt ihre Entwaffnung hingegen ab. Bereits im August 2025 hatte die libanesische Regierung die libanesischen Streitkräfte (Lebanese Armed Forces/LAF) beauftragt, einen operativen Plan zur Entwaffnung der Hisbollah vorzulegen. Der Anfang September 2025 vorgelegte Plan sah eine Entwaffnung der Miliz in fünf Phasen vor. Die erste Phase der Entwaffnung südlich des Litani-Flusses erklärte die libanesische Regierung Anfang 2026 für weitgehend, wenngleich nicht vollständig, abgeschlossen. In den Monaten zuvor hatte die LAF, mit Unterstützung von UNIFIL, eine große Zahl von Waffen und Munitionsbeständen sichergestellt bzw. vernichtet. Auch die israelische Regierung hatte die Fortschritte begrüßt, sie jedoch gleichzeitig als nicht ausreichend bewertet. Dabei war die LAF lange Zeit zurückhaltend und unwillig, was das Betreten und Durchsuchen von Privatgrundstücken betraf, auch UNIFIL war der Zugang nicht gestattet. Infolge der erneuten Eskalation Anfang März 2026 zeigte sich, dass die Hisbollah weiterhin über eine erhebliche Zahl von Waffen verfügte. So war es der Hisbollah unter anderem möglich, mobile Waffensysteme in den Süd-Litani-Sektor zu bringen und von dort aus Angriffe auf Israel durchzuführen. Die libanesische Regierung steht damit weiterhin vor der Herausforderung, die Hisbollah zu entwaffnen und einzuhegen, einen Abzug der israelischen Truppen zu erwirken und eigene Streitkräfte in ausreichender Anzahl in das gesamte Staatsgebiet zu verlegen, um dort die Sicherheitskontrolle zu übernehmen und so das staatliche Gewaltmonopol herzustellen. Es besteht dabei weiterhin ein deutlicher Bedarf der Stärkung staatlicher Strukturen, insbesondere der LAF und der Polizei (Internal Security Forces/ISF). Die ISF sind materiell und personell schlecht ausgestattet, so dass die LAF viele Aufgaben der ISF übernehmen, was wiederum Verlegung von Truppen der LAF in den Süden und den Grenzschutz im Osten des Landes erschwert. In dieser volatilen und komplexen Lage ist es von herausragender Bedeutung, die verbleibende Mandatsdauer von UNIFIL bestmöglich zu nutzen, um die LAF auf die eigenverantwortliche Kontrolle des Staatsgebiets vorzubereiten, eine geordnete Übergabe von UNIFIL-Aufgaben sicherzustellen und die Grundlagen für ein mögliches Folgeengagement der VN und der Europäischen Union (EU) zu schaffen. Der VN-Generalsekretär ist beauftragt, bis zum 1. Juni 2026 Vorschläge vorzustellen, wie die VN nach dem Abzug von UNIFIL die Umsetzung von Resolution 1701 (2006) des VN-Sicherheitsrates unterstützen können. Dies betrifft zum einen die Sicherheit und Überwachung der sog. Blue Line sowie die Unterstützung der LAF bei der Übernahme der Kontrolle im Gebiet südlich des Litani-Flusses. Parallel dazu sondiert der Europäische Auswärtige Dienst derzeit mit Zustimmung der Mitgliedstaaten die Option einer Mission im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU in Libanon unter Berücksichtigung ziviler und militärischer Bedarfe. Die weitere Unterstützung der LAF ist für die effektive Entwaffnung der Hisbollah von entscheidender Bedeutung. Die Stabilisierung in Libanon liegt nach wie vor im deutschen Interesse. Die Bundesregierung beabsichtigt deshalb, ihre Unterstützung zunächst auf der Grundlage einer bilateralen Zusammenarbeit mit Libanon fortzusetzen. Gemäß den außen-, sicherheits- und verteidigungspolitischen Grundsätzen der Bundesrepublik Deutschland wird eine Integration des bilateralen Engagements in einen multilateralen Rahmen einer EU- oder VN- Mission angestrebt. Die Bundesregierung stimmt sich hierzu eng ab. II. Rolle des militärischen Beitrages von UNIFIL Im Zuge der jüngsten Intensivierung der Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hisbollah insbesondere südlich des Litani-Flusses haben sich die LAF nahezu vollständig aus dem Gebiet zurückgezogen, die israelischen Streitkräfte haben ihre vorgeschobenen Operationsbasen von fünf auf 13 erhöht. Die internationale Gemeinschaft bemüht sich weiterhin, die Fähigkeiten der LAF schnellstmöglich weiter aufzubauen, um diese in die Lage zu versetzen, die Kontrolle des gesamten Staatsterritoriums zu erreichen, die Hisbollah zu entwaffnen und damit das staatliche Gewaltmonopol wiederzuerlangen. Schwerpunkt der Bemühungen von UNIFIL ist die Befähigung der LAF zur Übernahme der vollständigen Raumkontrolle im Süd-Libanon. Der Sicherheitsrat der VN hatte zudem 2006 die seit 1978 existierende UNIFIL-Mission mit Resolution 1701 um eine maritime Komponente (Maritime Task Force/MTF) ergänzt. So ist UNIFIL auch beauftragt, Libanon bei der Sicherung der Seegrenzen zu unterstützen. Dadurch soll die unautorisierte Einfuhr von Rüstungsgütern nach Libanon verhindert werden. Der UNIFIL-Marineverband unterstützt zudem den Fähigkeitsaufbau der libanesischen Marine. Der deutsche militärische Beitrag zu UNIFIL soll bis zum Ende des operativen Mandats am 31. Dezember 2026 den Kommandeur des UNIFIL-Marineverbandes sowie die Gestellung einer seegehenden Einheit, Stabspersonal im UNIFIL-Hauptquartier sowie Ausbildungspersonal für den Fähigkeitsaufbau mit Schwerpunkt im Bereich der Ausbildung der libanesischen Marine umfassen. Der genaue Zeitpunkt für einen Abzug der deutschen seegehenden Einheit ist dabei abhängig von der Auftragsübernahme durch die libanesische Marine und einer Entscheidung des Sekretariats der VN, erfolgt jedoch spätestens zum operativen Ende der Mission zum 31. Dezember 2026. Aufgrund der Ausbildung durch den UNIFIL-Marineverband hat die libanesische Marine bei der Überwachung der eigenen Hoheitsgewässer erhebliche Fortschritte erzielt und ist inzwischen in der Lage, alle technischen Prozeduren von der Abfrage bis hin zur Inspektion verdächtiger Schiffe eigenständig durchzuführen. Die Durchsuchung dieser Schiffe obliegt bereits seit längerem den libanesischen Streit- bzw. Sicherheitskräften. In den vergangenen Jahren wurde die positive Entwicklung jedoch durch die Wirtschafts- und Finanzkrise, die Corona- Pandemie sowie zuletzt die Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hisbollah zurückgeworfen. Bis zum Ende des operativen Mandates sollen diese Aufgaben daher weiter trainiert und unterstützt werden, um die libanesische Marine möglichst nachhaltig zu befähigen. Hierauf wird bis zum 31. Dezember 2026 der Fokus des deutschen Engagements liegen. Neben der Überwachung des Waffenembargos leistet die MTF Ausbildungshilfe und Ertüchtigung für die libanesischen Streitkräfte, im Schwerpunkt für deren Marine. Hierbei steht die Unterstützung der libanesischen Marine bei der eigenverantwortlichen Sicherung der libanesischen Seegrenzen im Vordergrund. Nach Wiederaufnahme und Restrukturierung der zwischenzeitlich auf Wunsch der libanesischen Marine ausgesetzten Ausbildung, hat sich der Schwerpunkt des Trainings von der Individual- auf die Team-/Verbandsausbildung verlagert und umfasst insbesondere ein Mentoring in den Bereichen Führung, Kräfte- und Instandsetzungsplanung und -durchführung sowie der Kontrolle von Handelsschiffen. Es gilt, die libanesische Marine in ihren Fähigkeiten zur Kontrolle der Seegrenzen weiter zu stärken. Aufgrund der aktuellen Bedrohungs- und Sicherheitslage in der Region wurde die Ausbildung im März 2026 temporär ausgesetzt. Die Mission UNIFIL ist ermächtigt, in der Abwicklungsphase vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2027 zur Verringerung ihrer Personalstärke und ihres Abzugs im Rahmen ihrer Möglichkeiten und in ihrem Einsatzgebiet in Libanon in Zusammenarbeit mit der Regierung Libanons Aufgaben zur Gewährleistung der Sicherheit des Personals, der Einrichtungen, der Konvois, der Anlagen und der Ausrüstung der VN zu erfüllen. Darüber hinaus ist UNIFIL ermächtigt, medizinische Unterstützung für das Personal der VN zu leisten und in Gefahr befindliches Personal der VN und humanitärer Organisationen zu evakuieren. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten kann UNIFIL zum Schutz der Zivilbevölkerung und zur sicheren Bereitstellung humanitärer Hilfe unter ziviler Führung beitragen. In der Abwicklungsphase ab 1. Januar bis zum 30. Juni 2027 wird der deutsche militärische Beitrag darin liegen, umgehend die Rückverlegung der sich an Land befindlichen deutschen Restkräfte durchzuführen. Diese wird einschließlich der Übergabe von Material und Infrastruktur an die VN voraussichtlich binnen zwei Monaten abgeschlossen sein. Die VN hat dabei sicherzustellen, dass Material und Infrastruktur nach dem Abzug der Mission nicht von der Hisbollah angeeignet und zweckentfremdet werden. Ab diesem Zeitpunkt des Abschlusses der deutschen Abwicklung ist beabsichtigt, kein deutsches Personal dauerhaft im Einsatzraum präsent zu haben. Deutsche Kräfte werden lediglich auf Anfrage der VN und ihrer Mitgliedstaaten diese bei Bedarf mit Lufttransportkapazitäten für Personal- und Materialtransporte unterstützen und dazu temporär im Einsatzgebiet tätig. III. Weiteres Engagement der Bundesregierung Das deutsche Engagement für Libanon und die Region umfasst sicherheits- und entwicklungspolitische Instrumente sowie Maßnahmen in den Bereichen humanitäre Hilfe, Stabilisierung, Menschenrechte und zivilgesellschaftliche Stärkung. Es berücksichtigt sowohl libanesische als auch israelische Interessen. Im Jahr 2025 unterstützte die Bundesregierung die libanesische Armee im Rahmen der Ertüchtigungsinitiative der Bundesregierung (EIBReg) mit über rund 12,5 Mio. Euro. Schwerpunkt der zum größten Teil durch das BMVg umgesetzten Unterstützung war die Befähigung der libanesischen Marine zur Überwachung der libanesischen Hoheitsgewässer und Seewege. Das Auswärtige Amt stellt im Rahmen der EIBReg unter anderem dem Büro der VN für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) Mittel für den Ausbau der Grenzschutzfähigkeiten der LAF bereit. Zudem werden der Bundespolizei im Rahmen der EIBReg und des Programms der Bundesregierung zur Ausbildungs-/Ausstattungshilfe ausländischer Polizeikräfte (AAH-P) Mittel bereitgestellt, um die strategischen und operativen Kompetenzen der LAF im Bereich des integrierten polizeilichen Grenzmanagements und maritimer Sicherheit zu stärken. Seit 2025 unterstützt Deutschland zudem bedürftige LAF-Angehörige über UNDP bei der Lebensmittelversorgung in Höhe von 5 Mio. Euro. Zudem unterstützt die EU die LAF im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität umfangreich mit nicht-letaler militärmedizinischer, -technischer und -logistischer Ausstattung. Seit 2022 wurden Unterstützungsmaßnahmen in Höhe von 82 Mio. Euro beschlossen, weitere 100 Mio. Euro sind für das Jahr 2026 vorgesehen. Darüber hinaus stellt die EU aus dem Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI) weitere 63 Mio. Euro zur Stärkung des libanesischen Sicherheitssektors, einschließlich der ISF, bereit. Das gesamte deutsche humanitäre Engagement in Libanon belief sich im Jahr 2025 auf 47,25 Mio. Euro. Die Schwerpunkte lagen wie in den Jahren zuvor in den Bereichen Gesundheitsversorgung, Ernährungssicherung, Notunterkünfte und Schutz für Geflüchtete und vulnerable Libanesinnen und Libanesen. Im Rahmen von Krisenprävention, Stabilisierung, Friedens- und Demokratieförderung (KSF) werden sowohl der Sicherheitssektor als auch reformorientierte zivilgesellschaftliche Organisationen unterstützt, um zu einer nachhaltigen Stabilisierung beizutragen und Staatszerfall zu verhindern. Im Jahr 2025 wurde ein Projekt zur integrierten Unterstützung der ISF im Süd-Libanon mit Volumen von rund 3 Mio. Euro aufgesetzt. Für das Jahr 2026 hat der Bundestag den KSF-Haushaltstitel um 26 Mio. Euro aufgestockt, um im Agrar-, Gesundheits- und Sozialwesen Alternativangebote zu von Hisbollah in diesen Bereichen erbrachten Leistungen zu stärken. Die deutsche Entwicklungszusammenarbeit (EZ) im Libanon hat ein großes laufendes Portfolio. Allein für 2025 wurden zusätzlich rund 150 Mio. Euro zur Verfügung gestellt. Es werden drei Schwerpunkte verfolgt: 1. Stärkung staatlicher Strukturen und Reformen, um die Handlungsfähigkeit des Staates zu erhöhen 2. Wirtschaftliche Entwicklung, um Perspektiven für den Menschen zu schaffen und 3. Unterstützung der Grundversorgung und Existenzsicherung, vor allem für Geflüchtete, Vertriebene und Aufnahmegemeinden, die an ihren Belastungsgrenzen stehen. Der erste Schwerpunkt wurde besonders seit der Ernennung der derzeitigen reform-orientierten Regierung in 2025 verfolgt, um tiefergehende Veränderungen im Land zu ermöglichen. Der Kapazitätsaufbau des Zentralstaats soll mittel- und langfristig ermöglichen, dass der Staat verlässliche Dienstleistungen an alle Bevölkerungsgruppen erbringt – auch dort, wo bisher die Hisbollah die Lücken füllte. Das Thema der sozialen Kohäsion wird als Querschnittsthema im EZ-Portfolio im Libanon gezielt adressiert. Bei der Umsetzung der humanitären Hilfe und Entwicklungszusammenarbeit arbeitet die Bundesregierung insbesondere mit der Zentralregierung, VN-Organisationen, der internationalen Rotkreuz/Rothalbmond-Bewegung und Nichtregierungsorganisationen zusammen. Deutschland ist zudem wichtiger Geber für die „United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees“ (UNRWA), die für die Belange der palästinensischen Flüchtlinge in Libanon Verantwortung trägt (in den Jahren 2024–2025 insgesamt 18 Mio. Euro). Darüber hinaus unterstützt die Bundesregierung in ganz Libanon, auch über die Mittlerorganisationen, Projekte zur Stärkung der Zivilgesellschaft, insbesondere von Frauenrechtsorganisationen, sowie in den Bereichen Kulturerhalt und Hochschul- und Wissenschaftskooperation. Im Zuge der militärischen Eskalation zwischen der Hisbollah und Israel im Jahr 2026 hat die Bundesregierung ihr humanitäres und entwicklungspolitisches Engagement erneut intensiviert, um auf die Bedarfe der über einer Million Binnenvertriebener zu reagieren. Im laufenden Jahr hat Deutschland bereits 50,7 Mio. Euro an humanitärer Hilfe zugesagt, allein 36,6 Mio. Euro in Reaktion auf die derzeitige erneute Eskalation. Im laufenden entwicklungspolitischen Portfolio wurden mehrere Vorhaben umgesteuert, um gezielt die Krise und Bedarfe vor Ort zu adressieren. Dadurch werden beispielsweise Cash-for-Work-Aktivitäten genutzt, um Notunterkünfte zu rehabilitieren und Essen vorzubereiten, es werden psychosoziale Unterstützungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt. Zudem hat das BMZ weitere 75 Millionen Euro an Zusagen getätigt – 70 Mio. Euro an den Libanon, und 5 Mio. Euro an Syrien, um die Geflüchteten aus dem Libanon zu adressieren. Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag regelmäßig zu den laufenden Einsätzen der Bundeswehr. Die Überprüfung der Einsätze erfolgt im Kontext der in der Regel jährlichen Mandatsentscheidungen. Einsätze der Streitkräfte werden darüber hinaus im Rahmen von multinationalen strategischen Überprüfungen stetig evaluiert. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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