Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der "United Nations Interim Force in Lebanon" (UNIFIL)
Text
Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der "United Nations Interim Force in Lebanon" (UNIFIL)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/229
21. Wahlperiode 21.05.2025
Antrag
der Bundesregierung
Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der „United
Nations Interim Force in Lebanon“ (UNIFIL)
Der Bundestag wolle beschließen:
1. Der Deutsche Bundestag stimmt der von der Bundesregierung am 21. Mai 2025
beschlossenen Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an
der „United Nations Interim Force in Lebanon“ (UNIFIL) zu.
2. Völker- und verfassungsrechtliche Grundlagen
Die Beteiligung deutscher Streitkräfte erfolgt auf Grundlage
a) der Resolution 1701 (2006) und der Folgeresolutionen des Sicherheitsrates
der Vereinten Nationen (VN), zuletzt Resolution 2749 (2024) vom 28.
August 2024 sowie
b) des Ersuchens der libanesischen Regierung mit Schreiben an die VN vom
6. September 2006 unter Verweis auf Resolution 1701 (2006) unter anderem
um Unterstützung bei der Absicherung der seeseitigen Grenzen von
Libanon.
Die deutschen Streitkräfte handeln bei der Beteiligung an UNIFIL im Rahmen
und nach den Regeln eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne
des Artikels 24 Absatz 2 des Grundgesetzes.
Für alle im Rahmen von UNIFIL eingesetzten seegehenden Einheiten gilt die
völker-rechtliche Verpflichtung zur Hilfeleistung für in Seenot geratene Personen.
3. Auftrag und Aufgaben
Gemäß Beschluss des Sicherheitsrates der VN ist UNIFIL unter anderem
beauftragt, die libanesische Regierung – auf deren Ersuchen – bei der Sicherung der
libanesischen Grenzen und Einreisepunkte mit dem Ziel zu unterstützen, das
Verbringen von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial nach Libanon ohne
Zustimmung der libanesischen Regierung zu verhindern.
Im Rahmen dieses Auftrages ergeben sich dabei für die Bundeswehr unter
anderem folgende Aufgaben:
– seegestützte Aufklärung und Überwachung innerhalb des durch die VN
festgelegten Einsatzgebietes von UNIFIL;
– auf Grundlage eines Ersuchens von Libanon an UNIFIL Beitrag zur
Luftraumüberwachung über gesamten Libanon;
– seewärtige Sicherung der libanesischen Küste und Küstengewässer;
– Kontrolle des Seeverkehrs im festgelegten maritimen Einsatzgebiet;
– Umleitung von Schiffen im Verdachtsfall;
– Abriegelungsoperationen innerhalb des maritimen Einsatzgebietes;
– Hilfe zur Sicherstellung des Zugangs humanitärer Helferinnen und Helfer
zur Zivilbevölkerung;
– Eigensicherung und Nothilfe;
– technische Ausrüstungshilfe, militärische Beratung/Ausbildungshilfe für die
libanesischen Streitkräfte sowie die VN;
– Unterstützung bei der Umsetzung und Durchführung der Aufgaben in
Stabs-, Verbindungs- und Sicherungselementen sowie in den Bereichen
Logistik und Sanität der Mission.
4. Einzusetzende Fähigkeiten
Für die deutsche Beteiligung werden folgende militärische Fähigkeiten
bereitgehalten:
– Führung;
– Wirken gegen Ziele in der Luft, über, auf und unter Wasser;
– Sicherung und Schutz;
– Beratung und Ausbildung;
– militärisches Nachrichtenwesen;
– Aufklärung;
– Führungsunterstützung;
– Einsatzunterstützung;
– sanitätsdienstliche Versorgung;
– zivil-militärische Kooperation.
5. Ermächtigung zu Einsatz und Dauer
Der Bundesminister der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesminister des Auswärtigen für die deutsche Beteiligung an UNIFIL
die genannten Fähigkeiten anzuzeigen.
Die hierfür vorgesehenen Kräfte können eingesetzt werden, solange die unter
Nummer 2 genannten völker- und verfassungsrechtlichen Grundlagen gegeben
sind, UNIFIL auf Grundlage der maßgeblichen Resolutionen des Sicherheitsrates
der VN fortgeführt wird und die konstitutive Zustimmung des Deutschen
Bundestages vorliegt, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2026.
6. Status und Rechte
Status und Rechte der eingesetzten Kräfte richten sich nach dem Völkerrecht,
insbesondere nach
– den unter Nummer 2 genannten völker- und verfassungsrechtlichen
Grundlagen;
– den zwischen den VN beziehungsweise der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Libanon sowie mit anderen Staaten, deren Gebiet
insbesondere zu Zwecken der Vorausstationierung, des Zugangs, der
Versorgung sowie der Einsatzdurchführung genutzt wird, getroffenen
beziehungsweise zu treffenden Vereinbarungen.
Die eingesetzten Kräfte verfügen zur Durchsetzung ihres Auftrages auch über das
Recht zur Anwendung militärischer Gewalt. Die Anwendung militärischer
Gewalt erfolgt auf der Grundlage und im Rahmen des Völkerrechts und wird durch
die geltenden Einsatzregeln spezifiziert. Dies umfasst den Einsatz militärischer
Gewalt zum Schutz eigener und anderer UNIFIL-Kräfte sowie zur Nothilfe. Das
Recht zur individuellen Selbstverteidigung bleibt unberührt.
7. Einsatzgebiet
Das Einsatzgebiet von UNIFIL umfasst zu Lande das Gebiet südlich des Litani-
Flusses, westlich der Grenze zu Syrien und nördlich der „Blauen Linie“ sowie
das Seegebiet vor der libanesischen Küste, bestehend aus den libanesischen
Küstengewässern sowie einem Seeraum bis etwa 50 Seemeilen westlich der
libanesischen Küste. Hinzu kommt der Luftraum über beiden Gebieten.
Darüber hinaus ist der Einsatz deutscher Kräfte im Rahmen der Führung des UNI-
FIL-Flottenverbandes, der militärischen Ausbildungshilfe für die libanesischen
Streitkräfte zur Unterstützung der VN beim Wiederaufbau und bei der
Entwicklung von Libanon auf dem gesamten Hoheitsgebiet von Libanon möglich.
Auf Grundlage des Ersuchens der Regierung von Libanon an UNIFIL um
seegestützte Seeraum- und Luftraumüberwachung über Libanon mit Schwerpunkt auf
der seewärtigen Sicherung der libanesischen Küste und der Küstengewässer
werden deutsche Kräfte auf See sowie für Ausbildungsvorhaben mit der
libanesischen Marine eingesetzt.
Angrenzende Räume können mit Zustimmung des jeweiligen Staates zu Zwecken
des Zugangs und der Versorgung nach den Regeln des Seerechtsübereinkommens
bzw. mit Zustimmung des jeweiligen Staates genutzt werden.
Die benannten Einsatzgebiete und diejenigen angrenzenden Räume, die im
unmittelbaren Zusammenhang mit dem Einsatz, insbesondere zwecks
Vorausstationierung, Zugang, Versorgung (z B. über die drei sogenannten Designated
Maritime Ports of Call in Limassol – Zypern –, Beirut – Libanon – und Mersin –
Türkei), oder in Verbindung mit der Einsatzdurchführung (z. B. Ausbildung der
libanesischen Streitkräfte) von den Angehörigen des Einsatzkontingents genutzt
werden, gelten als Gebiet der besonderen Auslandsverwendung gemäß § 56 des
Bundesbesoldungsgesetzes.
8. Personaleinsatz
Es können insgesamt bis zu 300 Soldatinnen und Soldaten eingesetzt werden.
Für Phasen der Verlegung sowie im Rahmen von Kontingentwechseln und in
Notsituationen darf die Personalobergrenze vorübergehend überschritten werden.
Im Rahmen von UNIFIL kann der Einsatz von deutschem Personal in
Kontingenten anderer Nationen auf der Grundlage bilateraler Vereinbarungen und nach
Maßgabe der für Soldatinnen und Soldaten des deutschen Kontingents
bestehenden rechtlichen Bindungen genehmigt werden.
Deutsche Soldatinnen und Soldaten, die aufgrund bilateraler Vereinbarungen bei
den Streitkräften anderer Nationen Dienst leisten, verbleiben in ihrer
Verwendung und nehmen auf Ersuchen der Gastnation an Einsätzen ihrer Streitkräfte im
Rahmen von UNIFIL teil.
Bei dem Einsatz handelt es sich um eine besondere Auslandsverwendung im
Sinne des § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes und des § 87 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 des Soldatenversorgungsgesetzes.
9. Ausgaben und Finanzierung
Die einsatzbedingten Zusatzausgaben für die Beteiligung bewaffneter deutscher
Streitkräfte an UNIFIL werden für den Zeitraum 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026
voraussichtlich insgesamt rund 61,6 Millionen Euro betragen und aus Einzelplan
14 Kapitel 1401 Titelgruppe 08 bestritten. Hiervon entfallen auf das
Haushaltsjahr 2025 rund 37,8 Millionen Euro und auf das Haushaltsjahr 2026 rund
23,8 Millionen Euro. Für die einsatzbedingten Zusatzausgaben wird im
Bundeshaushalt 2025 und im Rahmen der Aufstellung des Bundeshaushalts 2026 jeweils
im Einzelplan 14 Vorsorge getroffen.
Begründung
I. Politische Rahmenbedingungen
Die Lage in Libanon hat sich in den vergangenen Monaten stabilisiert. Am 9. Januar 2025 hat das libanesische
Parlament General Joseph Aoun, den bisherigen Oberbefehlshaber der libanesischen Armee (LAF), als
Staatspräsidenten gewählt, nachdem dieses Amt über zwei Jahre lang vakant war. Am 13. Januar 2025 wurde Nawaf
Salam zum Premierminister ernannt. Am 8. Februar 2025 wurde eine neue Regierung gebildet, welcher das
libanesische Parlament am 26. Februar 2025 das Vertrauen aussprach. Zugleich bleiben die Herausforderungen
enorm. Seit 2019 befindet sich Libanon in einer Finanz- und Wirtschaftskrise. Dringender Handlungsbedarf
besteht im Hinblick auf Elitenstraflosigkeit, Korruption und die Präsenz militanter nicht-staatlicher Gruppierungen
wie der Hisbollah sowie im Bereich des Wiederaufbaus. Der Schaden, der durch die am 8. Oktober 2023
begonnene militärische Auseinandersetzung zwischen der Hisbollah und Israel verursacht wurde, beträgt laut
Berechnungen der Weltbank 11 Milliarden US-Dollar. Seit Beginn der Auseinandersetzung kamen mehr als 4.000
Personen in Libanon ums Leben.
Am 27. November 2024 ist eine durch die USA vermittelte zunächst 60-tägige Waffenruhe zwischen der
libanesischen Hisbollah und Israel in Kraft getreten. Diese hat zu einer Beruhigung der militärischen Lage geführt.
Laut der Waffenruhevereinbarung, die einmal verlängert worden war, sollte Israel seine Truppen bis zum
18. Februar 2025 vollständig von libanesischem Staatsgebiet abziehen, bei gleichzeitigem Rückzug der Hisbollah
aus dem Sektor südlich des Litani-Flusses. Die israelische Regierung kritisiert allerdings, dass die Hisbollah
weiterhin im Süd-Litani-Sektor aktiv sei und macht den endgültigen Abzug ihrer Truppen von der Bedingung
abhängig, dass die LAF die volle Kontrolle über das gesamte Staatsgebiet erlangt. Daher sind die israelischen
Streitkräfte (IDF) an fünf strategischen Punkten („Forward Operation Bases“, FOB) im Südlibanon verblieben.
Die libanesische Regierung sieht sich mit der Herausforderung konfrontiert, den vollständigen Abzug der
israelischen Truppen zu erwirken und die eigenen Streitkräfte in ausreichender Anzahl in das Gebiet südlich des
Litani-Flusses zu verlegen, um dort die Sicherheitskontrolle zu übernehmen und Waffenfunde der Hisbollah zu
vernichten, während gleichzeitig Kapazitäten entlang der libanesisch-syrischen Grenze gebunden sind. Darüber
hinaus muss die LAF auch Aufgaben zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung übernehmen. Die
Unterstützung der libanesischen Streitkräfte bleibt deshalb von herausragender Bedeutung, nicht zuletzt durch die
Aktivitäten der UNIFIL-Friedenstruppen, die unter anderem die Ausbildung der LAF-Soldatinnen und -Soldaten
unterstützen und zentrale Aufgaben in der Überwachung des Mandatsgebiets übernehmen. Laut
Pressemeldungen wurden auf Vermittlungsbemühungen der USA hin am 11. März 2025 technische Gespräche zwischen Israel
und Libanon zur Beilegung der strittigen Abschnitte der Landgrenze sowie zum Verbleib israelischer Truppen in
Libanon aufgenommen.
Auch die Ereignisse in Syrien haben Auswirkungen auf die Lage in Libanon. Während des syrischen
Bürgerkriegs diente Libanon als ein Hauptaufnahmeland für syrische Geflüchtete. In Folge der Eskalation zwischen der
Hisbollah und Israel und des Sturzes des Machthabers Assad in Syrien gab es wiederholt beiderseitige
Migrationsbewegungen zwischen Libanon und Syrien. Die Unterbindung von Waffen- und Personenschmuggel über die
grüne Grenze nach Libanon bleibt eine wichtige Aufgabe der libanesischen Armee.
II. Rolle des militärischen Beitrages von UNIFIL
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat 2006 die seit 1978 existierende UNIFIL-Mission in Libanon mit
Sicherheitsratsresolution 1701 um eine maritime Komponente (Maritime Task Force/MTF) ergänzt. So ist UNI-
FIL auch beauftragt, Libanon bei der Sicherung der Seegrenzen zu unterstützen. Dadurch soll die unautorisierte
Einfuhr von Rüstungsgütern nach Libanon verhindert werden. Der UNIFIL-Flottenverband unterstützt zudem
den Fähigkeitsaufbau der libanesischen Marine.
Der terroristische Angriff der Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023 hatte immense Auswirkungen auf die ohnehin
schon desolate regionale Sicherheit und dabei auch auf die Lage im Einsatzgebiet von UNIFIL. Der
Waffenstillstand vom 27. November 2024 hält bis dato überwiegend und führte zu einer deutlichen Beruhigung der
Sicherheitslage. Trotz Waffenstillstandes kommt es noch regelmäßig zu israelischen Luftschlägen auf Stellungen von
Hisbollah, teils auch außerhalb des Gebietes südlich des Flusses Litani und der Grenze zwischen Libanon und
Israel (sog. Blauen Linie). Gleichzeitig hat die LAF die Gebietsverantwortung südlich des Litani – mit Ausnahme
der durch die IDF besetzten Gebiete sowie fünf weiterer Stellungen, deren Zugang der LAF durch die IDF
untersagt wurde – übernommen und steht dabei im ständigen Austausch mit UNIFIL. Die internationale
Gemeinschaft bemüht sich, die Fähigkeiten der LAF schnellstmöglich weiter aufzubauen, um die LAF in die Lage zu
versetzen, die Kontrolle des gesamten Staatsterritoriums zu erreichen und damit staatliche Souveränität
herzustellen.
Die Bewegungsfreiheit von UNIFIL an Land war während der Kriegshandlungen deutlich eingeschränkt, konnte
über die vergangenen Monate hinweg aber wieder ausgebaut werden. Die Erhöhung der Durchführung
regelmäßiger Patrouillen gemeinsam mit der LAF wird weiter angestrebt und gewinnt zur Durchsetzung der VN-
Sicherheitsratsresolution 1701 immer mehr an Bedeutung. Schwerpunkt der Bemühungen von UNIFIL ist die
Befähigung der LAF zur Übernahme der vollständigen Raumkontrolle im Südlibanon. Darüber hinaus spielt UNIFIL
eine wichtige Rolle bei der Aufrechthaltung des Waffenstillstands, durch die Beteiligung am
Koordinierungsgremium („Dreiparteien-Mechanismus“) gemeinsam mit Israel und Libanon, der nach Einstellung der
Kampfhandlungen mit USA und Frankreich als Teilnehmer ergänzt wurde.
Der deutsche militärische Beitrag soll weiterhin die Führung sowie die grundsätzliche Beteiligung mit einer
seegehenden Einheit am UNIFIL-Flottenverband, mit Personal im Hauptquartier in Naqoura sowie beim
Fähigkeitsaufbau im Bereich der Ausbildung der libanesischen Marine umfassen. Deutschland stellt weiterhin den
Kommandeur des UNIFIL-Flottenverbandes.
Seit der Etablierung der MTF in 2006 gehört die Überwachung des Waffenembargos der VN-
Sicherheitsratsresolution 1701 im libanesischen Küstengewässer zum Mandat von UNIFIL. Bis dato wurden über 134.986
Schiffsabfragen durchgeführt, davon alleine 6.443 im Jahr 2024. Insgesamt konnten über 19.858 verdächtige
Schiffe den libanesischen Streitkräften als verdächtig gemeldet werden (1.262 im Jahr 2024). Die Untersuchung
dieser Schiffe obliegt den libanesischen Streitkräften.
Neben der Überwachung des Waffenembargos leistet die MTF Ausbildungshilfe und Ertüchtigung für die LAF,
im Schwerpunkt für deren Marine (LAF-N). Hierbei steht die Unterstützung der LAF-N bei der
eigenverantwortlichen Sicherung der libanesischen Seegrenzen im Vordergrund. Nach Wiederaufnahme und Restrukturierung
der zwischenzeitlich auf Wunsch der LAF-N ausgesetzten Ausbildung, hat sich der Schwerpunkt des Trainings
von der Individual- auf die Team-/Verbandsausbildung verlagert und umfasst insbesondere ein Mentoring in den
Bereichen Führung, Kräfte- und Instandsetzungsplanung und -durchführung sowie der Kontrolle von
Handelsschiffen. Da nach dem Sturz des Assad-Regimes in Syrien für die Hisbollah der landseitige Schmuggelweg für
insbesondere Waffen und Geld stark eingeschränkt worden ist, ist eine stärkere Verlagerung auf den Seeweg zu
erwarten. Unter anderem vor diesem Hintergrund gilt es, die LAF-N in ihren Fähigkeiten zur Kontrolle der
Seegrenzen weiter zu stärken. Daher soll bei Bedarf die Ausbildung durch deutsche UNIFIL-Kräfte an der
libanesischen Marineschule bzw. dem „Naval Equipment and Training Centre“ in Jounieh weiter intensiviert werden.
III. Weiteres Engagement der Bundesregierung
Die Bundesregierung verfolgt in Libanon einen vernetzten Ansatz, der sicherheits- und entwicklungspolitische
Instrumente sowie Maßnahmen in den Bereichen Stabilisierung, Menschenrechte, humanitäre Hilfe und
zivilgesellschaftliche Stärkung umfasst. Das deutsche Engagement für Libanon und die Region berücksichtigt neben
den deutschen auch sowohl libanesische als auch israelische Interessen. Ausgangspunkt der humanitären und
entwicklungspolitischen Vorhaben in Libanon war die Versorgung von Geflüchteten und die Stärkung der
aufnehmenden Gemeinden. Das Auswärtige Amt hat im Rahmen humanitärer Maßnahmen seit 2012 ca. 1 Mrd. Euro
bereitgestellt. Die Gelder dienten u. a. für die Versorgung mit Grundbedürfnissen, Nahrungsmittel und
Gesundheitsleistungen für Geflüchtete und vulnerable Libanesinnen und Libanesen. Im Rahmen von Krisenprävention,
Stabilisierung, Friedens- und Demokratieförderung hat das Auswärtige Amt seit 2013 mehr als 35 Mio. Euro für
Projektförderungen in Libanon bewilligt (davon rund 3,61 Mio. im Jahr 2024). Die Maßnahmen der zivilen
Stabilisierung zielen darauf ab, Libanon dabei zu unterstützen, Staatszerfall zu verhindern und die nachhaltige
Umsetzung des Waffenstillstands zu fördern. Zu diesem Zweck werden sowohl der Sicherheitssektor als auch
reformorientierte zivilgesellschaftliche Organisationen unterstützt, insbesondere Frauenrechtsorganisationen. Das
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) hat seit dem Jahre 2015
insgesamt rund 2,2 Mrd. Euro für die Entwicklungszusammenarbeit in Libanon zur Verfügung gestellt,
schwerpunktmäßig in den Bereichen nachhaltiger Wirtschaftsentwicklung, Bildung, Wasser, sozialer Sicherung und guter
Regierungsführung. Über seine Kriseninstrumente engagiert sich das BMZ zur Unterstützung der
Krisenbewältigung und Geflüchteter und aufnehmender Gemeinden außerdem in den Bereichen Basisversorgung,
Ernährungssicherung, Beschäftigungsförderung, Livelihood-Unterstützung sowie sozialer Kohäsion.
Im Zuge der militärischen Eskalation im Herbst 2024 wurde das zivile Engagement intensiviert, um auf die
dringendsten Bedarfe der nahezu eine Million Binnenvertriebenen zu reagieren. Neben Geflüchteten profitieren
ebenso vulnerable Gruppen der libanesischen Bevölkerung von entwicklungspolitischen Maßnahmen für einen
verbesserten Zugang zur Wasserversorgung, Bildung und Beschäftigung. Die Bundesregierung stärkt zudem das
friedliche Zusammenleben in Libanon und fördert auch Jugendliche durch Aufbau beruflicher Qualifikation.
Durch die Förderung von erneuerbaren Energien sollen neben der Bereitstellung und Sicherung der
Stromversorgung für soziale Dienste die Rahmenbedingungen für kleine und mittelständische Unternehmen verbessert
werden. Das BMZ hat 2024 rund 154 Mio. Euro in Libanon zur Verfügung gestellt. Die deutsche humanitäre
Hilfe belief sich im selben Zeitraum auf rd. 181 Mio. Euro, davon ca. 133 Mio. Euro seit Beginn der jüngsten
Eskalation im Oktober 2024. Schwerpunkte waren die Nahrungsmittelversorgung, die Bereitstellung von
Notunterkünften und die Gesundheitsversorgung. Im Rahmen der IX. Brüsseler Syrien-Konferenz im März 2025 sagte
Deutschland für das laufende Jahr 24,4 Mio. Euro an humanitärer Hilfe für Libanon zu. Bei der Umsetzung der
humanitären Hilfe und der zahlreichen Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit arbeitet die
Bundesregierung insbesondere mit VN-Organisationen, der internationalen Rotkreuz /Rothalbmond-Bewegung und
Nichtregierungsorganisationen zusammen. Deutschland ist zudem wichtiger Geber für die „United Nations Relief and
Works Agency for Palestine Refugees“, die für die Belange der palästinensischen Flüchtlinge in Libanon
Verantwortung trägt. Darüber hinaus unterstützt die Bundesregierung in ganz Libanon, auch über die
Mittlerorganisationen, Projekte zur Stärkung der Zivilgesellschaft sowie in den Bereichen Kulturerhalt und Hochschul- und
Wissenschaftskooperation.
Zudem unterstützte die Bundesregierung die libanesische Armee mit über 21 Mio. Euro im Jahr 2024 durch
Mittel der Ertüchtigungsinitiative (EIBReg). Über die EIBReg wird die LAF-N in der maritimen Grenzsicherung
ertüchtigt. Im Rahmen der zivilen Komponente der EIBReg wird in Zusammenarbeit mit multilateralen Partnern
wie dem Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) die Strafverfolgung
gestärkt, z. B. durch Unterstützung des Zolls bei der Fahndung nach Schmuggelware, und durch das gemeinsame
Engagement mit der Bundespolizei die Reform des libanesischen Sicherheitssektors unterstützt. Darüber hinaus
fokussieren sich die Ertüchtigungsprojekte auf eine kontinuierliche Stärkung der libanesischen Streitkräfte als
einen der letzten verbliebenen Stabilitätsanker des Landes. Die Bundesregierung finanzierte im Jahr 2024 unter
anderem die Ausstattung von 1.500 neuen Rekrutinnen und Rekruten mit Uniformen und persönlicher
Ausrüstung. Eine Fortführung dieser Unterstützung in 2025 ist weiterhin geplant.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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