Verordnung zu der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen über die Anwendung des Abkommens vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen auf das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, einschließlich seines Repräsentationsbüros in Bonn, seines Satellitenbüros in Berlin sowie anderer möglicher künftiger Satellitenbüros innerhalb Deutschlands
Text
Verordnung zu der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen über die Anwendung des Abkommens vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen auf das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, einschließlich seines Repräsentationsbüros in Bonn, seines Satellitenbüros in Berlin sowie anderer möglicher künftiger Satellitenbüros innerhalb Deutschlands
Verordnung
der Bundesregierung
Verordnung zu der Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen
über die Anwendung des Abkommens vom 10. November 1995
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Vereinten Nationen
über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen
auf das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen,
einschließlich seines Repräsentationsbüros in Bonn,
seines Satellitenbüros in Berlin
sowie anderer möglicher künftiger Satellitenbüros
innerhalb Deutschlands
A. Problem und Ziel
Das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations
Development Programme – UNDP) ist die wichtigste Organisation in
der Entwicklungszusammenarbeit der Vereinten Nationen. UNDP
wurde 1965 gegründet und hat seinen Hauptsitz in New York. Die
Organisation ist in 170 Ländern präsent (135 Länder- und 5 Regional -
büros sowie Multi-Länderbüros). UNDP unterstützt Partnerländer mit
Politikberatung sowie mit dem Auf- und Ausbau von Fähigkeiten in den
Bereichen Armutsbekämpfung, struktureller Wandel für nachhaltige
Entwicklung, Krisenvorsorge und Konfliktbewältigung.
Bereits im Jahr 2021 hat UNDP in Bonn und Berlin je ein Büro eröffnet.
Im Januar 2026 entschied UNDP zudem, circa 300 Stellen von seinem
Standort in New York nach Bonn zu verlegen. Dies betrifft Stellen im
politischen und im administrativen Bereich.
Mit Verbalnote vom 9. März 2026 hat UNDP um Zustimmung der
Bundesregierung zu einer sinngemäßen Geltung des Abkommens vom
10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Bundesrat Drucksache 341/26
03. 06. 26
AA
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
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ISSN 0720-2946
Drucksache 341/26 – 2 – Bundesrat
den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms
der Vereinten Nationen (BGBl. 1996 II S. 903, 905 – im Folgenden:
UNV-Abkommen) gemäß dessen Artikel 4 Absatz 2 auf das
Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, einschließlich seines
Repräsentationsbüros in Bonn, seines Satellitenbüros in Berlin sowie anderer
möglicher künftiger Satellitenbüros innerhalb Deutschlands ersucht.
Das UNV-Abkommen geht über das Übereinkommen vom 13. Februar
1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen
(BGBl. 1980 II S. 941, 943) hinaus.
Das mit Verbalnote vom 9. März 2026 eingegangene Ersuchen ist
durch Antwortnote des Auswärtigen Amts vom 21. Mai 2026 positiv
beschieden worden.
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 10.
November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den
Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten
Nationen vom 5. Juni 1996 (BGBl. 1996 II S. 903 – im Folgenden:
Gesetz zum UNV-Abkommen) setzt die Zustimmung der Bundesregierung
zur sinngemäßen Geltung des UNV-Abkommens innerstaatlich den
Erlass einer Rechtsverordnung voraus, die der Zustimmung des
Bundesrates bedarf und in der zu bestimmen ist, in welchem Umfang Artikel 3
des Gesetzes zum UNV-Abkommen gilt.
B. Lösung
Erlass der vorliegenden, zustimmungsbedürftigen Rechtsverordnung.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Der Bund trägt über beim Auswärtigen Amt angesiedelte Haushaltstitel
die Miet- und Mietnebenkosten für den Campus der Vereinten Nationen
in Bonn. Für die Mieten werden jährlich rund 20 Millionen Euro, für die
Mietnebenkosten rund 7 Millionen Euro an die Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben als Eigentümerin und Vermieterin der den Vereinten
Nationen überlassenen Liegenschaften überwiesen (2025: 19 584 000
Euro Miete; 6 100 000 Euro Nebenkosten). Der Mietvertrag über die
zusätzlich anzumietenden Büroräumlichkeiten für die circa 300 UNDP-
Bediensteten ist noch nicht abschließend ausverhandelt; nach
derzeitigem Stand werden circa 2 000 000 Euro zusätzliche Kosten anfallen,
die im Einzelplan 05 etatisiert und gegenfinanziert werden.
Mittelbar können durch die Befreiung des UNDP von direkten Steuern,
Zöllen und in gewissem Umfang von indirekten Steuern nicht
bezifferbare Steuermindereinnahmen entstehen. Gleiches gilt auch für die
Befreiung der hinzukommenden Bediensteten des UNDP von Steuern auf
die von UNDP gezahlten Bezüge und für die unter bestimmten
Voraussetzungen ergänzende Gewährung von Steuerbefreiungen an
hochrangige Bedienstete in Anlehnung an die Steuerbefreiungen von
Diplomaten.
Bundesrat – 3 – Drucksache 341/26
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 3. Juni 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Verordnung zu der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes -
republik Deutschland und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten
Nationen über die Anwendung des Abkommens vom 10. November 1995
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen
über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen auf das
Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, einschließlich seines
Repräsentationsbüros in Bonn, seines Satellitenbüros in Berlin sowie
anderer möglicher künftiger Satellitenbüros innerhalb Deutschlands
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2
des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Auswärtige Amt.
Friedrich Merz
Bundesrat Drucksache 341/26
03. 06. 26
AA
Verordnung
der Bundesregierung
Verordnung zu der Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen
über die Anwendung des Abkommens vom 10. November 1995
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Vereinten Nationen
über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen
auf das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen,
einschließlich seines Repräsentationsbüros in Bonn,
seines Satellitenbüros in Berlin
sowie anderer möglicher künftiger Satellitenbüros
innerhalb Deutschlands
Bundesrat – 7 – Drucksache 341/26
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung
zu der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen
über die Anwendung des Abkommens vom 10. November 1995
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Vereinten Nationen
über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen
auf das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen,
einschließlich seines Repräsentationsbüros in Bonn,
seines Satellitenbüros in Berlin
sowie anderer möglicher künftiger Satellitenbüros innerhalb Deutschlands
Vom
Die Bundesregierung verordnet aufgrund des Artikels 2 Absatz 2 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 10. November
1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms
der Vereinten Nationen vom 5. Juni 1996 (BGBl. 1996 II S. 903):
Artikel 1
Die durch Notenwechsel vom 9. März 2026 und 21. Mai 2026 geschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen über die Anwendung des
Abkommens vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über
den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen auf das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen,
einschließlich seines Repräsentationsbüros in Bonn, seines Satellitenbüros in Berlin sowie anderer möglicher künftiger
Satellitenbüros innerhalb Deutschlands, wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Notenwechsel wird mit einer amtlichen
deutschen Übersetzung nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (BGBl. 1996 II S. 903,
905) gilt dieses Abkommen sinngemäß für das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, einschließlich seines
Repräsentationsbüros in Bonn, seines Satellitenbüros in Berlin sowie anderer möglicher künftiger Satellitenbüros
innerhalb Deutschlands.
(2) Artikel 3 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen vom 5. Juni 1996 (BGBl.
1996 II S. 903) ist in vollem Umfang anzuwenden.
Drucksache 341/26 – 8 – Bundesrat
Artikel 3
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die durch Notenwechsel geschlossene Vereinbarung nach
der Inkrafttretensklausel der deutschen Antwortnote in Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
D e r B u n d e s k a n z l e r
M e r z
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e s A u s w ä r t i g e n
J o h a n n Wa d e p h u l
Bundesrat – 9 – Drucksache 341/26
Begründung
Zu Artikel 1
Artikel 1 setzt die durch Notenwechsel vom 9. März 2026 und 21. Mai 2026
geschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) über die
Anwendung des Abkommens vom 10. November 1995 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des
Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (BGBl. 1996 II S. 903, 905; im Folgenden:
UNV-Abkommen) auf das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen,
einschließlich seines Repräsentationsbüros in Bonn, seines Satellitenbüros in Berlin
sowie anderer möglicher künftiger Satellitenbüros innerhalb Deutschlands (im
Folgenden: Vereinbarung) in Kraft. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes zum
Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligen programms der
Vereinten Nationen vom 5. Juni 1996 (BGBl. 1996 II S. 903; im Folgenden: Gesetz
zum UNV-Abkommen) wird die Bundesregierung ermächtigt, durch
Rechtsverordnung Vereinbarungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 des UNV-Abkommens in Kraft
zu setzen und dabei zu bestimmen, in welchem Umfang Artikel 3 des Gesetzes
zum UNV-Abkommen anzuwenden ist.
Das mit Verbalnote vom 9. März 2026 eingegangene Ersuchen der Vereinten
Nationen auf sinngemäße Geltung des Abkommens vom 10. November 1995
für UNDP in Deutschland ist durch Antwortnote des Auswärtigen Amts vom
21. Mai 2026 positiv beschieden worden. Die damit erfolgte Vereinbarung bedarf
für ihre innerstaatliche Inkraftsetzung des Erlasses der vorliegenden Verordnung.
Die Verordnung bedarf nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes zum UNV-
Abkommen der Zustimmung des Bundesrats.
Zu Artikel 2
Absatz 1 hat klarstellende Funktion und verdeutlicht die Rechtswirkung der im
Notenwechsel zum Ausdruck kommenden Vereinbarung für den innerstaatlichen
Bereich.
Absatz 2 legt fest, dass für die Büros von UNDP die Regelungen des Artikels 3
des Gesetzes zum UNV-Abkommen in vollem Umfang Anwendung finden.
Zu Artikel 3
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82
Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Absatz 2 regelt das Außerkrafttreten der Verordnung.
Nach Absatz 3 ist der Zeitpunkt, in dem die Verordnung in Kraft oder außer Kraft
tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Für den Bund ergeben sich durch die Verordnung keine unmittelbaren zusätz -
lichen finanziellen Belastungen.
Auch Länder und Gemeinden werden nicht unmittelbar mit Kosten belastet.
Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere das
Verbraucherpreisniveau, sind durch die Verordnung nicht zu erwarten, da keine
Kosten für Wirtschaft und private Verbraucher entstehen.
Die vorliegende Verordnung steht im Kontext des Koalitionsvertrags für die
21. Legislaturperiode (Zeilen 4005 bis 4007): Die Bundesregierung wird den
deutschen Sitz der Vereinten Nationen in Bonn weiterentwickeln und sich um
zusätzliche Ansiedlungen von Institutionen der Vereinten Nationen bemühen.
Drucksache 341/26 – 10 – Bundesrat
(Übersetzung)
Entwicklungsprogramm New York, 9. März 2026
der Vereinten Nationen
Exekutivbüro
Das Exekutivbüro des Entwicklungsprogramms der Vereinten
Nationen beehrt sich, gegenüber der Ständigen Vertretung der
Bundesrepublik Deutschland bei den Vereinten Nationen in New
York auf das Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über
den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen
(UNV-Sitzabkommen) Bezug zu nehmen.
Das Exekutivbüro des Entwicklungsprogramms der Vereinten
Nationen nimmt ferner Bezug auf die an das Auswärtige Amt
gerichtete Verbalnote 2021/042 des Freiwilligenprogramms der
Vereinten Nationen vom 15. November 2021 betreffend die
Einrichtung eines Repräsentationsbüros des Entwicklungsprogramms
der Vereinten Nationen in Bonn und eines Satellitenbüros des
Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen in Berlin.
Das Exekutivbüro des Entwicklungsprogramms der Vereinten
Nationen möchte die Ständige Vertretung davon in Kenntnis
setzen, dass ein bedeutender Teil des Sitzes in Bonn angesiedelt
werden wird, was die Verlagerung von circa 300 Stellen von New
York nach Bonn mit sich bringt.
Der rechtliche Rahmen für das Entwicklungsprogramm der
Vereinten Nationen in Bonn, einschließlich seiner VN-
Bediensteten, wird in dem von der Generalversammlung 1946
verabschiedeten Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der
Vereinten Nationen, insbesondere seinem Artikel V, dargelegt.
Nach Artikel 4 Absatz 2 des UNV-Sitzabkommens bittet das
Exekutivbüro des Entwicklungsprogramms der Vereinten
Nationen um die sinngemäße Anwendung des UNV-Sitzabkommens
auf das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen,
einschließlich seines Repräsentationsbüros in Bonn, seines
Satellitenbüros in Berlin sowie anderer möglicher künftiger
Satellitenbüros innerhalb Deutschlands.
Das Exekutivbüro des Entwicklungsprogramms der Vereinten
Nationen benutzt diesen Anlass, die Ständige Vertretung der
Bundesrepublik Deutschland bei den Vereinten Nationen in New York
erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.
F i o n a B a y a t - R e n o u x
An die
Ständige Vertretung
der Bundesrepublik Deutschland
bei den Vereinten Nationen
New York
United Nations New York, 9 March 2026
Development Programme
Executive Office
The Executive Office of the United Nations Development
Programme presents its compliments to the Permanent Mission
of Germany to the United Nations in New York and has the ho -
nour to refer to the Agreement between the Federal Republic of
Germany and the United Nations dated 10 November 1995,
concerning the Headquarters of the United Nations Volunteers
Programme (the “UNV Agreement”).
The Executive Office of the United Nations Development
Programme also refers to NV/2021/042 from United Nations
Volunteers to the Federal Foreign Office of Germany, dated
15 November 2021, regarding the establishment of a United
Nations Development Programme Representation Office in Bonn
and a United Nations Development Programme satellite location
in Berlin.
The Executive Office of the United Nations Development
Programme wishes to inform the Permanent Mission of the
establishment of a significant distributed headquarters presence
in Bonn, entailing the relocation of approximately 300 positions
from New York to Bonn.
The legal framework for the United Nations Development
Programme in Bonn, including its United Nations officials, is
delineated by the Convention on the Privileges and Immunities of
the United Nations, and in particular by its Article V, adopted by
the General Assembly in 1946.
Pursuant to Article 4, paragraph 2, of the UNV Agreement, the
Executive Office of the United Nations Development Programme
kindly requests the application of the UNV Agreement mutatis
mutandis to the United Nations Development Programme, including
to the United Nations Development Programme’s Representation
Office in Bonn, its satellite location in Berlin, and other possible
future satellite locations within Germany.
The Executive Office of the United Nations Development
Programme avails itself of this opportunity to renew to the Permanent
Mission of Germany to the United Nations in New York the
assurances of its highest consideration.
F i o n a B a y a t - R e n o u x
Permanent Mission of Germany
to the United Nations
New York
Bundesrat – 11 – Drucksache 341/26
(Übersetzung)
Ständige Vertretung New York, 21. Mai 2026
der Bundesrepublik Deutschland
bei den Vereinten Nationen
in New York
Die Ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei
den Vereinten Nationen in New York bestätigt den Eingang der
Verbalnote vom 9. März 2026 und beehrt sich, dem
Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) mitzuteilen:
Die Ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei
den Vereinten Nationen in New York stimmt im Namen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Erweiterung des
UNDP-Büros in Bonn zu. Das Abkommen vom 10. November
1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den
Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der
Vereinten Nationen gilt nach seinem Artikel 4 Absatz 2 sinngemäß
für alle UNDP-Büros in Deutschland.
Die Verbalnote des Entwicklungsprogramms der Vereinten
Nationen vom 9. März 2026 und diese Verbalnote bilden eine
Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, die mit dem
Ausstellungsdatum der Note in Kraft tritt, mit der die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland dem Entwicklungsprogramm der
Vereinten Nationen mitteilt, dass die innerstaatlichen Voraus -
setzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, und deren deutscher
und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Die Ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei
den Vereinten Nationen in New York benutzt diesen Anlass, das
Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen erneut seiner
ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.
R i c k l e f B e u t i n
An das
Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen
One United Nations Plaza
New York, NY 10017
Permanent Mission New York, 21 May 2026
of the Federal Republic of Germany
to the United Nations
New York
The Permanent Mission of the Federal Republic of Germany
to the United Nations in New York presents its compliments to the
United Nations Development Programme (UNDP) and has the
honour to confirm receipt of the Note Verbale of 9 March 2026.
On behalf of the Federal Government, the Permanent Mission
of the Federal Republic of Germany to the United Nations in New
York approves the expansion of the UNDP office in Bonn. The
Agreement of 10 November 1995 between the Federal Republic
of Germany and the United Nations concerning the Headquarters
of the United Nations Volunteers Programme shall, pursuant to
Article 4, paragraph 2 thereof, apply mutatis mutandis to all UNDP
offices in Germany.
The Note Verbale from the United Nations Development
Programme of 9 March 2026 and this Note Verbale shall constitute
an Arrangement between the Federal Republic of Germany and
the United Nations Development Programme, the German and
English texts of which being equally authentic, which shall enter
into force on the date of issue of the Note with which the
Government of the Federal Republic of Germany informs the United
Nations Development Programme that the national requirements
for such entry into force have been fulfilled.
The Permanent Mission of the Federal Republic of Germany
to the United Nations in New York avails itself of this opportunity
to renew to the United Nations Development Programme the
assurance of its highest consideration.
R i c k l e f B e u t i n
To the
United Nations Development Programme
One United Nations Plaza
New York, NY 10017
Drucksache 341/26 – 12 – Bundesrat
Denkschrift
A. Allgemeines
Die vorliegende Verordnung dient dazu, dass die Büros
des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen
(United Nations Development Programme – UNDP) auf
eine verbesserte rechtliche Grundlage gestellt werden.
Das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen
wurde mit der Resolution A/RES/2029 (XX) am 22. November
1965 gegründet, um den Sonderfonds der Vereinten
Nationen mit dem Erweiterten Programm der Vereinten
Nationen für technische Hilfe zusammenzulegen und die
Effizienz der technischen Hilfe der Vereinten Nationen zu
steigern.
UNDP wird durch einen Exekutivrat mit 36 Mitgliedern
sowie durch den Administrator Alexander De Croo geleitet
und ist in rund 170 Ländern tätig. UNDP hat weltweit über
23 000 Beschäftigte, die zu größten Teilen sowohl in den
Länderbüros als auch in den Regionalbüros vor Ort
arbeiten.
Zur Erfüllung seines Kernmandats, der Umsetzung der
Agenda 2030 und der Erreichung der 17
Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen nimmt UNDP unter anderem
folgende Aufgaben wahr: Politikberatung und
Strategieentwicklung zur Bekämpfung von Armut und Ungleichheit,
Kapazitätsaufbau, Wissensvermittlung zur
Krisenprävention und Vernetzung, finanzielle Unterstützung und
Investitionen.
B. Besonderes
Alle Bediensteten der UNDP-Büros in Deutschland ge -
nießen bereits die Vorrechte und Immunitäten gemäß
dem Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die
Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen (BGBl.
1980 II S. 941, 943), dem die Bundesrepublik
Deutschland 1980 beigetreten ist.
Ziel der vorliegenden Verordnung ist es, das als
Musterabkommen für weitere Büros der Vereinten Nationen in
Deutschland konzipierte Abkommen vom 10. November
1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den
Vereinten Nationen über den Sitz des
Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen vom 10. November 1995
(UNV-Abkommen) als rechtliches und administratives
Regelwerk auf das UNDP anzuwenden.
Dies dient der Gleichbehandlung verschiedener Büros der
Vereinten Nationen in Deutschland und führt zu
Transparenz, Rechtsklarheit und einer fairen Kooperation mit
Partnern aus dem multilateralen Bereich.
Der Erlass der Verordnung reduziert zudem den
Verwaltungsaufwand zwischen den Behörden, da die Privilegien
und Immunitäten für die verschiedenen Büros der
Vereinten Nationen von einem einheitlichen Musterabkommen
geregelt werden.
Durch die neu geschlossene Vereinbarung vom 21. Mai
2026 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Entwicklungsprogramm der Ver -
einten Nationen über die Anwendung des Abkommens
vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz
des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen auf
das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen,
einschließlich seines Repräsentationsbüros in Bonn, seines
Satellitenbüros in Berlin sowie anderer möglicher künftiger
Satellitenbüros innerhalb Deutschlands, werden die
UNDP-Büros in der Bundesrepublik Deutschland und ihre
Bediensteten auf eine verbesserte Grundlage gestellt.
Das UNV-Abkommen bietet zusätzliche Privilegien und
Immunitäten für die Bediensteten; beispielsweise erhalten
die Ehepartner direkten Zugang zum Arbeitsmarkt.
Gleichzeitig erhalten die Leiter und Bedienstete je nach Ein -
gruppierung Vorrechte und Immunitäten wie sie den im
vergleichbaren Rang stehenden Mitgliedern des
diplomatischen Personals der bei der Regierung akkreditierten
diplomatischen Missionen gewährt werden.
Relationen
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