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Verordnung zu der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen über die Anwendung des Abkommens vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen auf das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, einschließlich seines Repräsentationsbüros in Bonn, seines Satellitenbüros in Berlin sowie anderer möglicher künftiger Satellitenbüros innerhalb Deutschlands

dip / drucksache 03.06.2026 · WP 21 · 341/26 · Verordnung · Original ↗

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Verordnung zu der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen über die Anwendung des Abkommens vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen auf das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, einschließlich seines Repräsentationsbüros in Bonn, seines Satellitenbüros in Berlin sowie anderer möglicher künftiger Satellitenbüros innerhalb Deutschlands Verordnung der Bundesregierung Verordnung zu der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen über die Anwendung des Abkommens vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen auf das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, einschließlich seines Repräsentationsbüros in Bonn, seines Satellitenbüros in Berlin sowie anderer möglicher künftiger Satellitenbüros innerhalb Deutschlands A. Problem und Ziel Das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme – UNDP) ist die wichtigste Organisation in der Entwicklungszusammenarbeit der Vereinten Nationen. UNDP wurde 1965 gegründet und hat seinen Hauptsitz in New York. Die Organisation ist in 170 Ländern präsent (135 Länder- und 5 Regional - büros sowie Multi-Länderbüros). UNDP unterstützt Partnerländer mit Politikberatung sowie mit dem Auf- und Ausbau von Fähigkeiten in den Bereichen Armutsbekämpfung, struktureller Wandel für nachhaltige Entwicklung, Krisenvorsorge und Konfliktbewältigung. Bereits im Jahr 2021 hat UNDP in Bonn und Berlin je ein Büro eröffnet. Im Januar 2026 entschied UNDP zudem, circa 300 Stellen von seinem Standort in New York nach Bonn zu verlegen. Dies betrifft Stellen im politischen und im administrativen Bereich. Mit Verbalnote vom 9. März 2026 hat UNDP um Zustimmung der Bundesregierung zu einer sinngemäßen Geltung des Abkommens vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Bundesrat Drucksache 341/26 03. 06. 26 AA Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon: (02 21) 97 66 83 40, Telefax: (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Drucksache 341/26 – 2 – Bundesrat den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (BGBl. 1996 II S. 903, 905 – im Folgenden: UNV-Abkommen) gemäß dessen Artikel 4 Absatz 2 auf das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, einschließlich seines Repräsentationsbüros in Bonn, seines Satellitenbüros in Berlin sowie anderer möglicher künftiger Satellitenbüros innerhalb Deutschlands ersucht. Das UNV-Abkommen geht über das Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen (BGBl. 1980 II S. 941, 943) hinaus. Das mit Verbalnote vom 9. März 2026 eingegangene Ersuchen ist durch Antwortnote des Auswärtigen Amts vom 21. Mai 2026 positiv beschieden worden. Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen vom 5. Juni 1996 (BGBl. 1996 II S. 903 – im Folgenden: Gesetz zum UNV-Abkommen) setzt die Zustimmung der Bundesregierung zur sinngemäßen Geltung des UNV-Abkommens innerstaatlich den Erlass einer Rechtsverordnung voraus, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf und in der zu bestimmen ist, in welchem Umfang Artikel 3 des Gesetzes zum UNV-Abkommen gilt. B. Lösung Erlass der vorliegenden, zustimmungsbedürftigen Rechtsverordnung. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Der Bund trägt über beim Auswärtigen Amt angesiedelte Haushaltstitel die Miet- und Mietnebenkosten für den Campus der Vereinten Nationen in Bonn. Für die Mieten werden jährlich rund 20 Millionen Euro, für die Mietnebenkosten rund 7 Millionen Euro an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben als Eigentümerin und Vermieterin der den Vereinten Nationen überlassenen Liegenschaften überwiesen (2025: 19 584 000 Euro Miete; 6 100 000 Euro Nebenkosten). Der Mietvertrag über die zusätzlich anzumietenden Büroräumlichkeiten für die circa 300 UNDP- Bediensteten ist noch nicht abschließend ausverhandelt; nach derzeitigem Stand werden circa 2 000 000 Euro zusätzliche Kosten anfallen, die im Einzelplan 05 etatisiert und gegenfinanziert werden. Mittelbar können durch die Befreiung des UNDP von direkten Steuern, Zöllen und in gewissem Umfang von indirekten Steuern nicht bezifferbare Steuermindereinnahmen entstehen. Gleiches gilt auch für die Befreiung der hinzukommenden Bediensteten des UNDP von Steuern auf die von UNDP gezahlten Bezüge und für die unter bestimmten Voraussetzungen ergänzende Gewährung von Steuerbefreiungen an hochrangige Bedienstete in Anlehnung an die Steuerbefreiungen von Diplomaten. Bundesrat – 3 – Drucksache 341/26 E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner. F. Weitere Kosten Keine. Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 3. Juni 2026 Der Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung zu der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes - republik Deutschland und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen über die Anwendung des Abkommens vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen auf das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, einschließlich seines Repräsentationsbüros in Bonn, seines Satellitenbüros in Berlin sowie anderer möglicher künftiger Satellitenbüros innerhalb Deutschlands mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Federführend ist das Auswärtige Amt. Friedrich Merz Bundesrat Drucksache 341/26 03. 06. 26 AA Verordnung der Bundesregierung Verordnung zu der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen über die Anwendung des Abkommens vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen auf das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, einschließlich seines Repräsentationsbüros in Bonn, seines Satellitenbüros in Berlin sowie anderer möglicher künftiger Satellitenbüros innerhalb Deutschlands Bundesrat – 7 – Drucksache 341/26 Verordnung der Bundesregierung Verordnung zu der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen über die Anwendung des Abkommens vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen auf das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, einschließlich seines Repräsentationsbüros in Bonn, seines Satellitenbüros in Berlin sowie anderer möglicher künftiger Satellitenbüros innerhalb Deutschlands Vom Die Bundesregierung verordnet aufgrund des Artikels 2 Absatz 2 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen vom 5. Juni 1996 (BGBl. 1996 II S. 903): Artikel 1 Die durch Notenwechsel vom 9. März 2026 und 21. Mai 2026 geschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen über die Anwendung des Abkommens vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen auf das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, einschließlich seines Repräsentationsbüros in Bonn, seines Satellitenbüros in Berlin sowie anderer möglicher künftiger Satellitenbüros innerhalb Deutschlands, wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Notenwechsel wird mit einer amtlichen deutschen Übersetzung nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 (1) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (BGBl. 1996 II S. 903, 905) gilt dieses Abkommen sinngemäß für das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, einschließlich seines Repräsentationsbüros in Bonn, seines Satellitenbüros in Berlin sowie anderer möglicher künftiger Satellitenbüros innerhalb Deutschlands. (2) Artikel 3 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen vom 5. Juni 1996 (BGBl. 1996 II S. 903) ist in vollem Umfang anzuwenden. Drucksache 341/26 – 8 – Bundesrat Artikel 3 (1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die durch Notenwechsel geschlossene Vereinbarung nach der Inkrafttretensklausel der deutschen Antwortnote in Kraft tritt. (2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt. (3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den                           D e r B u n d e s k a n z l e r M e r z D e r B u n d e s m i n i s t e r d e s A u s w ä r t i g e n J o h a n n Wa d e p h u l Bundesrat – 9 – Drucksache 341/26 Begründung Zu Artikel 1 Artikel 1 setzt die durch Notenwechsel vom 9. März 2026 und 21. Mai 2026 geschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) über die Anwendung des Abkommens vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (BGBl. 1996 II S. 903, 905; im Folgenden: UNV-Abkommen) auf das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, einschließlich seines Repräsentationsbüros in Bonn, seines Satellitenbüros in Berlin sowie anderer möglicher künftiger Satellitenbüros innerhalb Deutschlands (im Folgenden: Vereinbarung) in Kraft. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes zum Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligen programms der Vereinten Nationen vom 5. Juni 1996 (BGBl. 1996 II S. 903; im Folgenden: Gesetz zum UNV-Abkommen) wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vereinbarungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 des UNV-Abkommens in Kraft zu setzen und dabei zu bestimmen, in welchem Umfang Artikel 3 des Gesetzes zum UNV-Abkommen anzuwenden ist. Das mit Verbalnote vom 9. März 2026 eingegangene Ersuchen der Vereinten Nationen auf sinngemäße Geltung des Abkommens vom 10. November 1995 für UNDP in Deutschland ist durch Antwortnote des Auswärtigen Amts vom 21. Mai 2026 positiv beschieden worden. Die damit erfolgte Vereinbarung bedarf für ihre innerstaatliche Inkraftsetzung des Erlasses der vorliegenden Verordnung. Die Verordnung bedarf nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes zum UNV- Abkommen der Zustimmung des Bundesrats. Zu Artikel 2 Absatz 1 hat klarstellende Funktion und verdeutlicht die Rechtswirkung der im Notenwechsel zum Ausdruck kommenden Vereinbarung für den innerstaatlichen Bereich. Absatz 2 legt fest, dass für die Büros von UNDP die Regelungen des Artikels 3 des Gesetzes zum UNV-Abkommen in vollem Umfang Anwendung finden. Zu Artikel 3 Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Absatz 2 regelt das Außerkrafttreten der Verordnung. Nach Absatz 3 ist der Zeitpunkt, in dem die Verordnung in Kraft oder außer Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Schlussbemerkung Für den Bund ergeben sich durch die Verordnung keine unmittelbaren zusätz - lichen finanziellen Belastungen. Auch Länder und Gemeinden werden nicht unmittelbar mit Kosten belastet. Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch die Verordnung nicht zu erwarten, da keine Kosten für Wirtschaft und private Verbraucher entstehen. Die vorliegende Verordnung steht im Kontext des Koalitionsvertrags für die 21. Legislaturperiode (Zeilen 4005 bis 4007): Die Bundesregierung wird den deutschen Sitz der Vereinten Nationen in Bonn weiterentwickeln und sich um zusätzliche Ansiedlungen von Institutionen der Vereinten Nationen bemühen. Drucksache 341/26 – 10 – Bundesrat (Übersetzung) Entwicklungsprogramm New York, 9. März 2026 der Vereinten Nationen Exekutivbüro Das Exekutivbüro des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen beehrt sich, gegenüber der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei den Vereinten Nationen in New York auf das Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (UNV-Sitzabkommen) Bezug zu nehmen. Das Exekutivbüro des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen nimmt ferner Bezug auf die an das Auswärtige Amt gerichtete Verbalnote 2021/042 des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen vom 15. November 2021 betreffend die Einrichtung eines Repräsentationsbüros des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen in Bonn und eines Satellitenbüros des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen in Berlin. Das Exekutivbüro des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen möchte die Ständige Vertretung davon in Kenntnis setzen, dass ein bedeutender Teil des Sitzes in Bonn angesiedelt werden wird, was die Verlagerung von circa 300 Stellen von New York nach Bonn mit sich bringt. Der rechtliche Rahmen für das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen in Bonn, einschließlich seiner VN- Bediensteten, wird in dem von der Generalversammlung 1946 verabschiedeten Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen, insbesondere seinem Artikel V, dargelegt. Nach Artikel 4 Absatz 2 des UNV-Sitzabkommens bittet das Exekutivbüro des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen um die sinngemäße Anwendung des UNV-Sitzabkommens auf das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, einschließlich seines Repräsentationsbüros in Bonn, seines Satellitenbüros in Berlin sowie anderer möglicher künftiger Satellitenbüros innerhalb Deutschlands. Das Exekutivbüro des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen benutzt diesen Anlass, die Ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei den Vereinten Nationen in New York erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern. F i o n a B a y a t - R e n o u x An die Ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei den Vereinten Nationen New York United Nations New York, 9 March 2026 Development Programme Executive Office The Executive Office of the United Nations Development Programme presents its compliments to the Permanent Mission of Germany to the United Nations in New York and has the ho - nour to refer to the Agreement between the Federal Republic of Germany and the United Nations dated 10 November 1995, concerning the Headquarters of the United Nations Volunteers Programme (the “UNV Agreement”). The Executive Office of the United Nations Development Programme also refers to NV/2021/042 from United Nations Volunteers to the Federal Foreign Office of Germany, dated 15 November 2021, regarding the establishment of a United Nations Development Programme Representation Office in Bonn and a United Nations Development Programme satellite location in Berlin. The Executive Office of the United Nations Development Programme wishes to inform the Permanent Mission of the establishment of a significant distributed headquarters presence in Bonn, entailing the relocation of approximately 300 positions from New York to Bonn. The legal framework for the United Nations Development Programme in Bonn, including its United Nations officials, is delineated by the Convention on the Privileges and Immunities of the United Nations, and in particular by its Article V, adopted by the General Assembly in 1946. Pursuant to Article 4, paragraph 2, of the UNV Agreement, the Executive Office of the United Nations Development Programme kindly requests the application of the UNV Agreement mutatis mutandis to the United Nations Development Programme, including to the United Nations Development Programme’s Representation Office in Bonn, its satellite location in Berlin, and other possible future satellite locations within Germany. The Executive Office of the United Nations Development Programme avails itself of this opportunity to renew to the Permanent Mission of Germany to the United Nations in New York the assurances of its highest consideration. F i o n a B a y a t - R e n o u x Permanent Mission of Germany to the United Nations New York Bundesrat – 11 – Drucksache 341/26 (Übersetzung) Ständige Vertretung New York, 21. Mai 2026 der Bundesrepublik Deutschland bei den Vereinten Nationen in New York Die Ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei den Vereinten Nationen in New York bestätigt den Eingang der Verbalnote vom 9. März 2026 und beehrt sich, dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) mitzuteilen: Die Ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei den Vereinten Nationen in New York stimmt im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Erweiterung des UNDP-Büros in Bonn zu. Das Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen gilt nach seinem Artikel 4 Absatz 2 sinngemäß für alle UNDP-Büros in Deutschland. Die Verbalnote des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen vom 9. März 2026 und diese Verbalnote bilden eine Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, die mit dem Ausstellungsdatum der Note in Kraft tritt, mit der die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen mitteilt, dass die innerstaatlichen Voraus - setzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Die Ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei den Vereinten Nationen in New York benutzt diesen Anlass, das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern. R i c k l e f B e u t i n An das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen One United Nations Plaza New York, NY 10017 Permanent Mission New York, 21 May 2026 of the Federal Republic of Germany to the United Nations New York The Permanent Mission of the Federal Republic of Germany to the United Nations in New York presents its compliments to the United Nations Development Programme (UNDP) and has the honour to confirm receipt of the Note Verbale of 9 March 2026. On behalf of the Federal Government, the Permanent Mission of the Federal Republic of Germany to the United Nations in New York approves the expansion of the UNDP office in Bonn. The Agreement of 10 November 1995 between the Federal Republic of Germany and the United Nations concerning the Headquarters of the United Nations Volunteers Programme shall, pursuant to Article 4, paragraph 2 thereof, apply mutatis mutandis to all UNDP offices in Germany. The Note Verbale from the United Nations Development Programme of 9 March 2026 and this Note Verbale shall constitute an Arrangement between the Federal Republic of Germany and the United Nations Development Programme, the German and English texts of which being equally authentic, which shall enter into force on the date of issue of the Note with which the Government of the Federal Republic of Germany informs the United Nations Development Programme that the national requirements for such entry into force have been fulfilled. The Permanent Mission of the Federal Republic of Germany to the United Nations in New York avails itself of this opportunity to renew to the United Nations Development Programme the assurance of its highest consideration. R i c k l e f B e u t i n To the United Nations Development Programme One United Nations Plaza New York, NY 10017 Drucksache 341/26 – 12 – Bundesrat Denkschrift A. Allgemeines Die vorliegende Verordnung dient dazu, dass die Büros des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme – UNDP) auf eine verbesserte rechtliche Grundlage gestellt werden. Das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen wurde mit der Resolution A/RES/2029 (XX) am 22. November 1965 gegründet, um den Sonderfonds der Vereinten Nationen mit dem Erweiterten Programm der Vereinten Nationen für technische Hilfe zusammenzulegen und die Effizienz der technischen Hilfe der Vereinten Nationen zu steigern. UNDP wird durch einen Exekutivrat mit 36 Mitgliedern sowie durch den Administrator Alexander De Croo geleitet und ist in rund 170 Ländern tätig. UNDP hat weltweit über 23 000 Beschäftigte, die zu größten Teilen sowohl in den Länderbüros als auch in den Regionalbüros vor Ort arbeiten. Zur Erfüllung seines Kernmandats, der Umsetzung der Agenda 2030 und der Erreichung der 17 Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen nimmt UNDP unter anderem folgende Aufgaben wahr: Politikberatung und Strategieentwicklung zur Bekämpfung von Armut und Ungleichheit, Kapazitätsaufbau, Wissensvermittlung zur Krisenprävention und Vernetzung, finanzielle Unterstützung und Investitionen. B. Besonderes Alle Bediensteten der UNDP-Büros in Deutschland ge - nießen bereits die Vorrechte und Immunitäten gemäß dem Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen (BGBl. 1980 II S. 941, 943), dem die Bundesrepublik Deutschland 1980 beigetreten ist. Ziel der vorliegenden Verordnung ist es, das als Musterabkommen für weitere Büros der Vereinten Nationen in Deutschland konzipierte Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen vom 10. November 1995 (UNV-Abkommen) als rechtliches und administratives Regelwerk auf das UNDP anzuwenden. Dies dient der Gleichbehandlung verschiedener Büros der Vereinten Nationen in Deutschland und führt zu Transparenz, Rechtsklarheit und einer fairen Kooperation mit Partnern aus dem multilateralen Bereich. Der Erlass der Verordnung reduziert zudem den Verwaltungsaufwand zwischen den Behörden, da die Privilegien und Immunitäten für die verschiedenen Büros der Vereinten Nationen von einem einheitlichen Musterabkommen geregelt werden. Durch die neu geschlossene Vereinbarung vom 21. Mai 2026 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Entwicklungsprogramm der Ver - einten Nationen über die Anwendung des Abkommens vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen auf das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, einschließlich seines Repräsentationsbüros in Bonn, seines Satellitenbüros in Berlin sowie anderer möglicher künftiger Satellitenbüros innerhalb Deutschlands, werden die UNDP-Büros in der Bundesrepublik Deutschland und ihre Bediensteten auf eine verbesserte Grundlage gestellt. Das UNV-Abkommen bietet zusätzliche Privilegien und Immunitäten für die Bediensteten; beispielsweise erhalten die Ehepartner direkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Gleichzeitig erhalten die Leiter und Bedienstete je nach Ein - gruppierung Vorrechte und Immunitäten wie sie den im vergleichbaren Rang stehenden Mitgliedern des diplomatischen Personals der bei der Regierung akkreditierten diplomatischen Missionen gewährt werden.

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