Verordnung zu der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Freiwilligenprogramm der Vereinten Nationen über die Errichtung eines Büros der Einheit der Vereinten Nationen für Gleichstellung und Stärkung der Frauen (UN-Frauen) in Bonn
Text
Verordnung zu der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Freiwilligenprogramm der Vereinten Nationen über die Errichtung eines Büros der Einheit der Vereinten Nationen für Gleichstellung und Stärkung der Frauen (UN-Frauen) in Bonn
[Verordnung
der Bundesregierung
Verordnung
zu der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Freiwilligenprogramm der Vereinten Nationen
über die Errichtung eines Büros der Einheit der Vereinten Nationen für
Gleichstellung und Stärkung der Frauen (UN-Frauen) in Bonn
A. Problem und Ziel
Die Gründung der Einheit der Vereinten Nationen für Gleichstellung und
Stärkung der Frauen (UN-Frauen) im Jahr 2010 war ein Meilenstein im
Hinblick auf die Konsolidierung der Bemühungen, die Gleichstellung
der Geschlechter auf globaler Ebene zu fördern.
UN-Frauen setzt sich weltweit für die Förderung der Rechte von Frauen
und Mädchen sowie für die Gleichstellung der Geschlechter ein. Zu den
Zielen von UN-Frauen gehört die Bekämpfung von Gewalt gegen
Frauen und Mädchen, das Ermöglichen von wirtschaftlicher und
finanzieller sowie von politischer und gesellschaftlicher Teilhabe, die Um -
setzung der Agenda Frauen, Frieden, Sicherheit sowie die gleich -
berechtigte Verteilung von Hilfen aus Krisen und humanitären
Interventionen. UN-Frauen arbeitet weltweit mit Regierungen, zivil -
gesellschaftlichen Organisationen und anderen UN-Organisationen
zusammen, um diese Ziele zu erreichen.
Die Mitarbeitenden des UN-Frauen Büros genießen bereits jetzt die
Vorrechte und Immunitäten des Übereinkommens vom 13. Februar
1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen
(BGBl. 1980 II S. 941, 943). Mit Verbalnote vom 19. März 2025 hat das
Freiwilligenprogramm der Vereinten Nationen als Administrator des
VN-Standorts Bonn um Zustimmung der Bundesregierung zu einer
zusätzlichen sinngemäßen Geltung des Abkommens vom 10. November
1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten
Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen
(BGBl. 1996 II S. 903, 905 – im Folgenden: UNV-Abkommen) gemäß
dessen Artikel 4 Absatz 2 für das Büro von UN-Frauen in Bonn ersucht.
Bundesrat Drucksache 342/25
31. 07. 25
AA – FJ
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon: (02 21) 97 66 83 40, Telefax: (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Drucksache 342/25 – 2 – Bundesrat
Das UNV-Abkommen enthält über das Übereinkommen vom 13.
Februar 1946 hinausgehende Vorrechte und Immunitäten für die
Mitarbeitenden des Büros.
Die Verordnung steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen
Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten
Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die
UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere
zur Erreichung der Zielvorgabe 5 „Geschlechtergerechtigkeit“ bei.
B. Lösung
Mit der vorliegenden Verordnung werden die Voraussetzungen nach
Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 10. November
1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten
Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen
vom 5. Juni 1996 (BGBl. 1996 II S. 903 – im Folgenden: Gesetz zum
UNV-Abkommen) dafür geschaffen, dass dieses Abkommen
sinngemäß für das Büro von UN-Frauen in Bonn gilt.
Das mit Verbalnote vom 19. März 2025 eingegangene Ersuchen der
Vereinten Nationen um Zustimmung der Bundesregierung zu einer
sinngemäßen Geltung des UNV-Abkommens für das Büro von
UN-Frauen in Bonn ist durch Antwortnote des Auswärtigen Amts vom
25. Juni 2025 positiv beschieden worden. Die damit erfolgte
Vereinbarung bedarf für ihr innerstaatliches Inkraftsetzen des Erlasses der
vorliegenden Verordnung. Die Verordnung bedarf nach Artikel 2 Absatz 2
des Gesetzes zum UNV-Abkommen der Zustimmung des Bundesrats.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Der Bund trägt über beim Auswärtigen Amt angesiedelte Haushaltstitel
die Miet- und Mietnebenkosten für den UN Campus Bonn. Für die
Mieten werden jährlich rund 20 Millionen Euro, für die Mietnebenkosten
rund 7 Millionen Euro an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
als Eigentümerin und Vermieterin der den Vereinten Nationen über -
lassenen Liegenschaften überwiesen (2024: 18 084 000 Euro Miete;
6 395 000 Euro Nebenkosten).
Diese Haushaltsausgaben erhöhen sich durch die vorliegende
Verordnung nicht. Der erste Mitarbeiter des UN-Frauen Büros hat im März
2025 seine Arbeit in Bonn aufgenommen. Die vorliegende Verordnung
stellt die Einrichtung und ihre Mitarbeitenden lediglich auf eine
verbesserte rechtliche Grundlage.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Bundesrat – 3 – Drucksache 342/25
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 30. Juli 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Verordnung zu der Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und dem Freiwilligenprogramm der Vereinten
Nationen über die Errichtung eines Büros der Einheit der Vereinten Nationen für
Gleichstellung und Stärkung der Frauen (UN-Frauen) in Bonn
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2
des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Auswärtige Amt.
Friedrich Merz
Bundesrat Drucksache 342/25
31. 07. 25
AA – FJ
Verordnung
der Bundesregierung
Verordnung
zu der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Freiwilligenprogramm der Vereinten Nationen
über die Errichtung eines Büros der Einheit der Vereinten Nationen für
Gleichstellung und Stärkung der Frauen (UN-Frauen) in Bonn
Drucksache 342/25 – 6 – Bundesrat
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung
zu der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Freiwilligenprogramm der Vereinten Nationen
über die Errichtung eines Büros der Einheit der Vereinten Nationen für
Gleichstellung und Stärkung der Frauen (UN-Frauen) in Bonn
Vom 2025
Die Bundesregierung verordnet aufgrund des Artikels 2 Absatz 2 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 10. November
1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms
der Vereinten Nationen vom 5. Juni 1996 (BGBl. 1996 II S. 903):
Artikel 1
Die durch Notenwechsel vom 19. März 2025 und 25. Juni 2025 geschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und dem Freiwilligenprogramm der Vereinten Nationen über die Errichtung eines Büros
der Einheit der Vereinten Nationen für Gleichstellung und Stärkung der Frauen (UN-Frauen) wird hiermit in Kraft gesetzt.
Der Notenwechsel wird mit einer amtlichen deutschen Übersetzung nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (BGBl. 1996 II S. 903,
905) gilt dieses Abkommen sinngemäß für das Büro der Einheit der Vereinten Nationen für Gleichstellung und Stärkung
der Frauen (UN-Frauen) in Bonn.
(2) Artikel 3 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen vom 5. Juni 1996 (BGBl.
1996 II S. 903) ist in vollem Umfang anzuwenden.
Bundesrat – 7 – Drucksache 342/25
Artikel 3
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die durch Notenwechsel geschlossene Vereinbarung nach
der Inkrafttretensklausel der deutschen Antwortnote in Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die durch Notenwechsel geschlossene Vereinbarung
außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
D e r B u n d e s k a n z l e r
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e s A u s w ä r t i g e n
Drucksache 342/25 – 8 – Bundesrat
Begründung
Zu Artikel 1
Artikel 1 setzt die durch Notenwechsel vom 19. März 2025 und 25. Juni 2025
geschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Freiwilligenprogramm der Vereinten Nationen über die Errichtung
eines Büros der Einheit der Vereinten Nationen für Gleichstellung und Stärkung
der Frauen (UN-Frauen) in Kraft. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes zum
Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der
Vereinten Nationen vom 5. Juni 1996 (BGBl. 1996 II S. 903 – im Folgenden: Gesetz
zum UNV-Abkommen) wird die Bundesregierung ermächtigt, durch
Rechtsverordnung Vereinbarungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 dieses Abkommens in Kraft
zu setzen und dabei zu bestimmen, in welchem Umfang Artikel 3 des Gesetzes
zum UNV-Abkommen anzuwenden ist. Die Verordnung bedarf nach Artikel 2
Absatz 2 des Gesetzes zum UNV-Abkommen der Zustimmung des Bundesrats.
Das mit Verbalnote vom 19. März 2025 eingegangene Ersuchen der Vereinten
Nationen auf sinngemäße Geltung des Abkommens vom 10. November 1995
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über
den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (BGBl. 1996 II
S. 903, 905 – im Folgenden: UNV-Abkommen) für das UN-Frauen Büro in Bonn
ist durch Antwortnote des Auswärtigen Amts vom 25. Juni 2025 positiv
beschieden worden. Die damit erfolgte Vereinbarung bedarf für ihre innerstaatliche
Inkraftsetzung des Erlasses der vorliegenden Verordnung.
Zu Artikel 2
Absatz 1 hat klarstellende Funktion und verdeutlicht die Rechtswirkung der im
Notenwechsel zum Ausdruck kommenden Vereinbarung für den innerstaatlichen
Bereich.
Absatz 2 legt fest, dass für das Büro von UN-Frauen die Regelungen des
Artikels 3 des Gesetzes zum UNV-Abkommen in vollem Umfang Anwendung
finden.
Zu Artikel 3
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82
Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Nach Absatz 2 tritt diese Verordnung an dem
Tag außer Kraft, an dem die Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und dem Freiwilligenprogramm der Vereinten Nationen über
die Errichtung eines Büros der Einheit der Vereinten Nationen für Gleichstellung
und Stärkung der Frauen (UN-Frauen) außer Kraft tritt.
Nach Absatz 3 sind der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens
im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Die Verordnung steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der
Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom
25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für
nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur Erreichung der Zielvor -
gabe 5 „Geschlechtergerechtigkeit“ bei.
Schlussbemerkung
Für den Bund ergeben sich keine unmittelbaren zusätzlichen finanziellen
Belastungen.
Auch Länder und Gemeinden werden nicht unmittelbar mit Kosten belastet.
Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere das
Verbraucherpreisniveau, sind durch die Verordnung nicht zu erwarten, da keine
Kosten für Wirtschaft und private Verbraucher entstehen.
Die Verordnung steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur
nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die
Bundesrat – 9 – Drucksache 342/25
der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten
Nationen dient.
Die Verordnung leistet insbesondere einen Beitrag zur Verwirklichung der in der
Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September
2015 formulierten 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung. Sie trägt insbesondere
zu Ziel 5 „Geschlechtergerechtigkeit“ bei, indem sie das Büro von UN-Frauen auf
eine bessere Rechtsgrundlage stellt. Mittelbar leistet die Verordnung zudem
Beiträge zur Verwirklichung der Ziele 1 „Keine Armut“ und 10 „weniger
Ungleichheit“ – Frauen sind die größte marginalisierte Gruppe weltweit und besonders
von Armut und Ungleichheiten, welche es zu überwinden gilt, betroffen.
Drucksache 342/25 – 10 – Bundesrat
United Nations Volunteers Programme 19 March 2025
Platz der Vereinten Nationen 1
53113 Bonn
The United Nations Volunteers (UNV) programme presents its
compliments to the Federal Foreign Office of the Federal
Republic of Germany and has the honour to refer to the
Agreement between the Federal Republic of Germany and the
United Nations, signed by the Administrator of the United Nations
Development Programme (UNDP), dated 10 November 1995,
concerning the Headquarters of UNV (the UNV Agreement).
UNV, as the manager of the Bonn premises, wishes to inform
the Federal Foreign Office of the establishment of a UN-Women
secretariat in Bonn. UNV will accommodate the UN-Women
secretariat in the UNV Headquarters district in Bonn.
The United Nations Entity for Gender Equality and the
Empowerment of Women (UN-Women) was established as a
composite entity for the UN system from 1 January 2011 by
General Assembly resolution 62/289. UN-Women supports UN
Member States as they set global standards for achieving gender
equality, and works with governments and civil society to design
laws, policies, programmes and services needed to ensure that
standards are effectively implemented and truly benefit women
and girls worldwide. Starting in 2025, UN-Women seeks to move
a portion of its Headquarter functions to Bonn, Germany with
approximately 60 personnel.
The legal framework for the UN-Women secretariat in Bonn
and its UN staff is delineated by the Convention on the Privileges
and Immunities of the United Nations, adopted by the General
Assembly in 1946.
Pursuant to Article 4, paragraph 2 of the UNV Agreement, the
UN-Women secretariat requests the application of the UNV
Agreement mutatis mutandis to the UN-Women secretariat. UNV
will facilitate the UN-Women secretariat’s operation by providing
administrative support and protocol services on the UN-Women
secretariat’s behalf.
UNV wishes to notify the Federal Foreign Office on behalf of
UN-Women of the deployment of Procurement Specialist Anton
Kukoba who became UN-Women’s first staff member with duty
station in Bonn in March 2025. Issuance of Protocol ID cards to
Mr. Kukoba and any future staff members of the UN-Women
secretariat will be requested on behalf of UN-Women by the UNV
administration by separate communication.
UNV avails itself of this opportunity to renew to the Federal
Foreign Office of the Federal Republic of Germany the assurance
of its highest consideration.
A n d r e y P o g r e b n y a k
Federal Foreign Office
Division OR02
Adenauerallee 99-103
53113 Bonn
(Übersetzung)
Freiwilligenprogramm der Vereinten Nationen 19. März 2025
Platz der Vereinten Nationen 1
53113 Bonn
Das Freiwilligenprogramm der Vereinten Nationen (UNV)
beehrt sich, gegenüber dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik
Deutschland auf das von dem Administrator des Entwicklungs -
programms der Vereinten Nationen (UNDP) unterzeichnete
Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundes -
republik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz
des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (UNV-
Abkommen) Bezug zu nehmen.
In seiner Eigenschaft als Verwalter der Räumlichkeiten in Bonn
möchte das UNV das Auswärtige Amt über die Einrichtung eines
UN-Frauen-Sekretariats in Bonn in Kenntnis setzen. Das UNV
wird das UN-Frauen-Sekretariat auf dem UNV-Sitzgelände in
Bonn unterbringen.
Die Einheit der Vereinten Nationen für Gleichstellung und
Stärkung der Frauen (UN-Frauen) wurde durch Resolution
62/289 der VN-Generalversammlung zum 1. Januar 2011 als
kombinierte Institution für das VN-System geschaffen. UN-Frauen
unterstützt die VN-Mitgliedstaaten dabei, globale Normen für die
Herstellung von Geschlechtergerechtigkeit zu setzen, und
arbeitet gemeinsam mit Regierungen und der Zivilgesellschaft an
der Ausgestaltung von Gesetzen, Strategien, Programmen und
Dienstleistungen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass
die Normen wirksam umgesetzt werden und Frauen und
Mädchen weltweit tatsächlich zugutekommen. UN-Frauen wird
ab 2025 damit beginnen, einen Teil seiner am Amtssitz
angesiedelten Aufgaben mit ca. 60 Mitarbeitenden nach Bonn zu
verlagern.
Der Rechtsrahmen für das UN-Frauen-Sekretariat in Bonn und
sein VN-Personal ist durch das von der Generalversammlung
1946 angenommene Übereinkommen über die Vorrechte und
Immunitäten der Vereinten Nationen vorgegeben.
Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 des UNV-Abkommens
ersucht das UN-Frauen-Sekretariat um die sinngemäße An -
wendung des UNV-Abkommens auf das UN-Frauen-Sekretariat.
UNV wird den Betrieb des UN-Frauen-Sekretariats durch
administrative Unterstützung und protokollarische Dienste im
Auftrag des UN-Frauen-Sekretariats fördern.
Das UNV möchte das Auswärtige Amt im Auftrag von UN-
Frauen über die Entsendung des Beschaffungsspezialisten Anton
Kukoba unterrichten, der seit März 2025 der erste Mitarbeiter von
UN-Frauen auf Posten in Bonn ist. Um die Ausstellung von
Protokollausweisen für Herrn Kukoba und künftige Mitarbeitende
des UN-Frauen-Sekretariats wird die UNV-Verwaltung im Auftrag
von UN-Frauen in einer gesonderten Mitteilung ersuchen.
Das UNV benutzt diesen Anlass, das Auswärtige Amt der
Bundesrepublik Deutschland erneut seiner ausgezeichnetsten
Hochachtung zu versichern.
A n d r e y P o g r e b n y a k
Auswärtiges Amt
Abteilung OR02
Adenauerallee 99-103
53113 Bonn
Bundesrat – 11 – Drucksache 342/25
Federal Foreign Office Bonn, 25 June 2025
Division OR02
Adenauerallee 99-103
53113 Bonn
The Federal Foreign Office presents its compliments to the
United Nations Volunteers (UNV) Programme and has the honour
to confirm receipt of Note Verbale NV/2025/022 of 19 March 2025
and to inform UNV as follows:
On behalf of the Federal Government, the Federal Foreign
Office agrees to the establishment of the Secretariat of the United
Nations Entity for Gender Equality and the Empowerment of
Women (UN-Women) in Bonn. The Agreement of 10 November
1995 between the Federal Republic of Germany and the United
Nations concerning the Headquarters of the United Nations
Volunteers Programme shall, pursuant to Article 4, paragraph 2
thereof, apply mutatis mutandis to the UN-Women Secretariat.
The Note Verbale from the United Nations Volunteers
Programme of 19 March 2025 and this Note Verbale shall
constitute an Arrangement, the German and English texts of
which being equally authentic, which shall enter into force on the
date of issue of the Note with which the Government of the
Federal Republic of Germany informs the United Nations
Volunteers Programme that the national requirements for such
entry into force have been fulfilled.
The Federal Foreign Office avails itself of this opportunity to
renew to the United Nations Volunteers Programme the
assurance of its highest consideration.
P e t r a S t ö c k l
To the
United Nations Volunteers Programme
Platz der Vereinten Nationen 1
53113 Bonn
(Übersetzung)
Auswärtiges Amt Bonn, 25. Juni 2025
Abteilung OR02
Adenauerallee 99-103
53113 Bonn
Das Auswärtige Amt bestätigt den Eingang der Verbalnote
NV/2025/022 vom 19. März 2025 und beehrt sich, dem
Freiwilligenprogramm der Vereinten Nationen Folgendes mitzu -
teilen:
Das Auswärtige Amt stimmt im Namen der Bundesregierung
der Errichtung des Sekretariats der Einheit der Vereinten
Nationen für Gleichstellung und Stärkung der Frauen (UN-
Frauen) in Bonn zu. Das Abkommen vom 10. November 1995
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten
Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten
Nationen gilt nach seinem Artikel 4 Absatz 2 sinngemäß für das
UN-Frauen-Sekretariat.
Die Verbalnote des Freiwilligenprogramms der Vereinten
Nationen vom 19. März 2025 und diese Verbalnote bilden eine
Vereinbarung, die mit dem Ausstellungsdatum der Note in Kraft
tritt, mit der die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dem
Freiwilligenprogramm der Vereinten Nationen mitteilt, dass die
innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind,
und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, das Freiwilligen -
programm der Vereinten Nationen erneut seiner ausge -
zeichnetsten Hochachtung zu versichern.
P e t r a S t ö c k l
An das
Freiwilligenprogramm der Vereinten Nationen
Platz der Vereinten Nationen 1
53113 Bonn
Drucksache 342/25 – 12 – Bundesrat
Denkschrift
Die Einheit der Vereinten Nationen für Gleichstellung und
Stärkung der Frauen (UN-Frauen), die offizielle VN-
Frauenorganisation für Gleichberechtigung und
Empowerment, wurde am 2. Juli 2010 durch die Resolution
A/Res/64/289 der VN-Generalversammlung gegründet. In
ihr gingen vier vormals eigenständige Organisationen mit
Fokus Gleichstellung und Frauen Empowerment auf: die
Abteilung Frauenförderung (DAW), das Internationale
Forschungs- und Ausbildungsinstitut zur Förderung der
Frau (INSTRAW), das Büro der Sonderberaterin für
Gleichstellungsfragen und Frauenförderung (OSAGI) und
der Entwicklungsfonds der Vereinten Nationen für die
Frau (UNIFEM).
Die Ziele von UN-Frauen sind es, die Diskriminierung von
Frauen und Mädchen zu beenden, Gleichstellung
herbeizuführen und Frauen mehr Gestaltungsmacht zu
ermöglichen. UN-Frauen bearbeitet koordinierende und
operative Aufgaben und widmet sich vorrangig den folgenden
vier Aufgabenblöcken:
• Teilhabe an Lenkungs- und Steuerungsstrukturen sowie
am öffentlichen Leben
• Stärkung der wirtschaftlichen Mitgestaltungsmacht von
Frauen
• Unterbindung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen
• Frauen, Frieden und Sicherheit, humanitäres Handeln
und Katastrophenvorsorge
UN-Frauen steht ein Exekutivdirektorium mit Delegierten
aus 41 VN-Staaten vor. Diese werden für einen Zeitraum
von drei Jahren gewählt und verantworten die
strategischen Leitlinien und die Rechenschaftslegung der Einheit.
Die Exekutivdirektorin wird vom VN-Generalsekretär
ernannt und leitet UN-Frauen. Die Organisation verfügt
über Regionalbüros, länderübergreifende Büros und
Länderbüros, die vor Ort an der Umsetzung ihrer Programme
und Initiativen arbeiten. Diese Büros arbeiten mit
Regierungen, der Zivilgesellschaft und anderen
Interessenträgern zusammen. Derzeit beschäftigt UN-Frauen weltweit
etwa 4200 Mitarbeitende in sechs Regionalbüros und
62 Länderbüros vor Ort, wobei 56 weitere Länder durch
sogenannte VN-Reformpräsenzen betreut werden. Der
Gebergemeinschaft und Partnern stand UN-Frauen
bislang mit Verbindungsbüros in Abu Dhabi, Addis Abeba,
Almaty, Brüssel, Kopenhagen, Genf, Seoul, Tokyo und
Washington, D.C. zur Verfügung sowie nunmehr auch mit
einer Bonner Niederlassung.
Zur Erfüllung des Mandats nimmt UN-Frauen unter
anderem folgende Aufgaben wahr:
• Lobbyarbeit und Politikentwicklung: UN-Frauen arbeitet
daran, auf globale Vorschriften und Standards in den
Bereichen Gleichstellung und Ermächtigung von Frauen
Einfluss zu nehmen. UN-Frauen bietet Regierungen
und anderen Partnern Politikberatung und technische
Unterstützung an.
• Programmdurchführung: Die Organisation setzt auf
nationaler und lokaler Ebene Programme und Initiativen
um, wobei sie sich auf Bereiche wie die wirtschaftliche
Mitgestaltungsmacht von Frauen, ein Ende der Gewalt
gegen Frauen und die Förderung politischer Teilhabe
konzentriert.
• Recherche und Datenerhebung: UN-Frauen
recherchiert, erhebt Daten und erstellt Berichte zu
verschiedenen Aspekten der Gleichstellung. Die Ergebnisse
fließen in politische Entscheidungen und die
Erarbeitung von Programmen ein.
• Aufbau von Kapazitäten: UN-Frauen bietet
Regierungen, Organisationen der Zivilgesellschaft und anderen
Interessenträgern Schulungen und Unterstützung beim
Aufbau von Kapazitäten an, um sie in ihrer Fähigkeit zur
Förderung der Gleichstellung zu stärken.
Alle Mitarbeitenden des UN-Frauen Büros genießen
bereits Vorrechte und Immunitäten gemäß dem
Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und
Immunitäten der Vereinten Nationen (BGBl. 1980 II S. 941,
943), dem die Bundesrepublik Deutschland 1980
beigetreten ist.
Durch die neu geschlossene Vereinbarung mit dem
Freiwilligenprogramm der Vereinten Nationen über das Büro
von UN-Frauen in der Bundesrepublik Deutschland
werden das Büro und seine Mitarbeitenden auf eine
verbesserte Grundlage gestellt, indem zusätzlich das Abkommen
vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz
des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (BGBl.
1996 II S. 903, 905) auf das UN-Frauen Büro in Bonn
sinngemäß anwendbar wird.]
Relationen
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