polradar

Verordnung zu der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Freiwilligenprogramm der Vereinten Nationen über die Errichtung eines Büros der Einheit der Vereinten Nationen für Gleichstellung und Stärkung der Frauen (UN-Frauen) in Bonn

dip / drucksache 31.07.2025 · WP 21 · 342/25 · Verordnung · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Verordnung zu der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Freiwilligenprogramm der Vereinten Nationen über die Errichtung eines Büros der Einheit der Vereinten Nationen für Gleichstellung und Stärkung der Frauen (UN-Frauen) in Bonn [Verordnung der Bundesregierung Verordnung zu der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Freiwilligenprogramm der Vereinten Nationen über die Errichtung eines Büros der Einheit der Vereinten Nationen für Gleichstellung und Stärkung der Frauen (UN-Frauen) in Bonn A. Problem und Ziel Die Gründung der Einheit der Vereinten Nationen für Gleichstellung und Stärkung der Frauen (UN-Frauen) im Jahr 2010 war ein Meilenstein im Hinblick auf die Konsolidierung der Bemühungen, die Gleichstellung der Geschlechter auf globaler Ebene zu fördern. UN-Frauen setzt sich weltweit für die Förderung der Rechte von Frauen und Mädchen sowie für die Gleichstellung der Geschlechter ein. Zu den Zielen von UN-Frauen gehört die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen, das Ermöglichen von wirtschaftlicher und finanzieller sowie von politischer und gesellschaftlicher Teilhabe, die Um - setzung der Agenda Frauen, Frieden, Sicherheit sowie die gleich - berechtigte Verteilung von Hilfen aus Krisen und humanitären Interventionen. UN-Frauen arbeitet weltweit mit Regierungen, zivil - gesellschaftlichen Organisationen und anderen UN-Organisationen zusammen, um diese Ziele zu erreichen. Die Mitarbeitenden des UN-Frauen Büros genießen bereits jetzt die Vorrechte und Immunitäten des Übereinkommens vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen (BGBl. 1980 II S. 941, 943). Mit Verbalnote vom 19. März 2025 hat das Freiwilligenprogramm der Vereinten Nationen als Administrator des VN-Standorts Bonn um Zustimmung der Bundesregierung zu einer zusätzlichen sinngemäßen Geltung des Abkommens vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (BGBl. 1996 II S. 903, 905 – im Folgenden: UNV-Abkommen) gemäß dessen Artikel 4 Absatz 2 für das Büro von UN-Frauen in Bonn ersucht. Bundesrat Drucksache 342/25 31. 07. 25 AA – FJ Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon: (02 21) 97 66 83 40, Telefax: (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Drucksache 342/25 – 2 – Bundesrat Das UNV-Abkommen enthält über das Übereinkommen vom 13. Februar 1946 hinausgehende Vorrechte und Immunitäten für die Mitarbeitenden des Büros. Die Verordnung steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur Erreichung der Zielvorgabe 5 „Geschlechtergerechtigkeit“ bei. B. Lösung Mit der vorliegenden Verordnung werden die Voraussetzungen nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen vom 5. Juni 1996 (BGBl. 1996 II S. 903 – im Folgenden: Gesetz zum UNV-Abkommen) dafür geschaffen, dass dieses Abkommen sinngemäß für das Büro von UN-Frauen in Bonn gilt. Das mit Verbalnote vom 19. März 2025 eingegangene Ersuchen der Vereinten Nationen um Zustimmung der Bundesregierung zu einer sinngemäßen Geltung des UNV-Abkommens für das Büro von UN-Frauen in Bonn ist durch Antwortnote des Auswärtigen Amts vom 25. Juni 2025 positiv beschieden worden. Die damit erfolgte Vereinbarung bedarf für ihr innerstaatliches Inkraftsetzen des Erlasses der vorliegenden Verordnung. Die Verordnung bedarf nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes zum UNV-Abkommen der Zustimmung des Bundesrats. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Der Bund trägt über beim Auswärtigen Amt angesiedelte Haushaltstitel die Miet- und Mietnebenkosten für den UN Campus Bonn. Für die Mieten werden jährlich rund 20 Millionen Euro, für die Mietnebenkosten rund 7 Millionen Euro an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben als Eigentümerin und Vermieterin der den Vereinten Nationen über - lassenen Liegenschaften überwiesen (2024: 18 084 000 Euro Miete; 6 395 000 Euro Nebenkosten). Diese Haushaltsausgaben erhöhen sich durch die vorliegende Verordnung nicht. Der erste Mitarbeiter des UN-Frauen Büros hat im März 2025 seine Arbeit in Bonn aufgenommen. Die vorliegende Verordnung stellt die Einrichtung und ihre Mitarbeitenden lediglich auf eine verbesserte rechtliche Grundlage. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Bundesrat – 3 – Drucksache 342/25 E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner. F. Weitere Kosten Keine. Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 30. Juli 2025 Der Bundeskanzler An die Präsidentin des Bundesrates Hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung zu der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Freiwilligenprogramm der Vereinten Nationen über die Errichtung eines Büros der Einheit der Vereinten Nationen für Gleichstellung und Stärkung der Frauen (UN-Frauen) in Bonn mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Federführend ist das Auswärtige Amt. Friedrich Merz Bundesrat Drucksache 342/25 31. 07. 25 AA – FJ Verordnung der Bundesregierung Verordnung zu der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Freiwilligenprogramm der Vereinten Nationen über die Errichtung eines Büros der Einheit der Vereinten Nationen für Gleichstellung und Stärkung der Frauen (UN-Frauen) in Bonn Drucksache 342/25 – 6 – Bundesrat Verordnung der Bundesregierung Verordnung zu der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Freiwilligenprogramm der Vereinten Nationen über die Errichtung eines Büros der Einheit der Vereinten Nationen für Gleichstellung und Stärkung der Frauen (UN-Frauen) in Bonn Vom                           2025 Die Bundesregierung verordnet aufgrund des Artikels 2 Absatz 2 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen vom 5. Juni 1996 (BGBl. 1996 II S. 903): Artikel 1 Die durch Notenwechsel vom 19. März 2025 und 25. Juni 2025 geschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Freiwilligenprogramm der Vereinten Nationen über die Errichtung eines Büros der Einheit der Vereinten Nationen für Gleichstellung und Stärkung der Frauen (UN-Frauen) wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Notenwechsel wird mit einer amtlichen deutschen Übersetzung nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 (1) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (BGBl. 1996 II S. 903, 905) gilt dieses Abkommen sinngemäß für das Büro der Einheit der Vereinten Nationen für Gleichstellung und Stärkung der Frauen (UN-Frauen) in Bonn. (2) Artikel 3 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen vom 5. Juni 1996 (BGBl. 1996 II S. 903) ist in vollem Umfang anzuwenden. Bundesrat – 7 – Drucksache 342/25 Artikel 3 (1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die durch Notenwechsel geschlossene Vereinbarung nach der Inkrafttretensklausel der deutschen Antwortnote in Kraft tritt. (2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die durch Notenwechsel geschlossene Vereinbarung außer Kraft tritt. (3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den                         D e r B u n d e s k a n z l e r D e r B u n d e s m i n i s t e r d e s A u s w ä r t i g e n Drucksache 342/25 – 8 – Bundesrat Begründung Zu Artikel 1 Artikel 1 setzt die durch Notenwechsel vom 19. März 2025 und 25. Juni 2025 geschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Freiwilligenprogramm der Vereinten Nationen über die Errichtung eines Büros der Einheit der Vereinten Nationen für Gleichstellung und Stärkung der Frauen (UN-Frauen) in Kraft. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes zum Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen vom 5. Juni 1996 (BGBl. 1996 II S. 903 – im Folgenden: Gesetz zum UNV-Abkommen) wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vereinbarungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 dieses Abkommens in Kraft zu setzen und dabei zu bestimmen, in welchem Umfang Artikel 3 des Gesetzes zum UNV-Abkommen anzuwenden ist. Die Verordnung bedarf nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes zum UNV-Abkommen der Zustimmung des Bundesrats. Das mit Verbalnote vom 19. März 2025 eingegangene Ersuchen der Vereinten Nationen auf sinngemäße Geltung des Abkommens vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (BGBl. 1996 II S. 903, 905 – im Folgenden: UNV-Abkommen) für das UN-Frauen Büro in Bonn ist durch Antwortnote des Auswärtigen Amts vom 25. Juni 2025 positiv beschieden worden. Die damit erfolgte Vereinbarung bedarf für ihre innerstaatliche Inkraftsetzung des Erlasses der vorliegenden Verordnung. Zu Artikel 2 Absatz 1 hat klarstellende Funktion und verdeutlicht die Rechtswirkung der im Notenwechsel zum Ausdruck kommenden Vereinbarung für den innerstaatlichen Bereich. Absatz 2 legt fest, dass für das Büro von UN-Frauen die Regelungen des Artikels 3 des Gesetzes zum UNV-Abkommen in vollem Umfang Anwendung finden. Zu Artikel 3 Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Nach Absatz 2 tritt diese Verordnung an dem Tag außer Kraft, an dem die Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Freiwilligenprogramm der Vereinten Nationen über die Errichtung eines Büros der Einheit der Vereinten Nationen für Gleichstellung und Stärkung der Frauen (UN-Frauen) außer Kraft tritt. Nach Absatz 3 sind der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Die Verordnung steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur Erreichung der Zielvor - gabe 5 „Geschlechtergerechtigkeit“ bei. Schlussbemerkung Für den Bund ergeben sich keine unmittelbaren zusätzlichen finanziellen Belastungen. Auch Länder und Gemeinden werden nicht unmittelbar mit Kosten belastet. Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch die Verordnung nicht zu erwarten, da keine Kosten für Wirtschaft und private Verbraucher entstehen. Die Verordnung steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die Bundesrat – 9 – Drucksache 342/25 der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Die Verordnung leistet insbesondere einen Beitrag zur Verwirklichung der in der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 formulierten 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung. Sie trägt insbesondere zu Ziel 5 „Geschlechtergerechtigkeit“ bei, indem sie das Büro von UN-Frauen auf eine bessere Rechtsgrundlage stellt. Mittelbar leistet die Verordnung zudem Beiträge zur Verwirklichung der Ziele 1 „Keine Armut“ und 10 „weniger Ungleichheit“ – Frauen sind die größte marginalisierte Gruppe weltweit und besonders von Armut und Ungleichheiten, welche es zu überwinden gilt, betroffen. Drucksache 342/25 – 10 – Bundesrat United Nations Volunteers Programme 19 March 2025 Platz der Vereinten Nationen 1 53113 Bonn The United Nations Volunteers (UNV) programme presents its compliments to the Federal Foreign Office of the Federal Republic of Germany and has the honour to refer to the Agreement between the Federal Republic of Germany and the United Nations, signed by the Administrator of the United Nations Development Programme (UNDP), dated 10 November 1995, concerning the Headquarters of UNV (the UNV Agreement). UNV, as the manager of the Bonn premises, wishes to inform the Federal Foreign Office of the establishment of a UN-Women secretariat in Bonn. UNV will accommodate the UN-Women secretariat in the UNV Headquarters district in Bonn. The United Nations Entity for Gender Equality and the Empowerment of Women (UN-Women) was established as a composite entity for the UN system from 1 January 2011 by General Assembly resolution 62/289. UN-Women supports UN Member States as they set global standards for achieving gender equality, and works with governments and civil society to design laws, policies, programmes and services needed to ensure that standards are effectively implemented and truly benefit women and girls worldwide. Starting in 2025, UN-Women seeks to move a portion of its Headquarter functions to Bonn, Germany with approximately 60 personnel. The legal framework for the UN-Women secretariat in Bonn and its UN staff is delineated by the Convention on the Privileges and Immunities of the United Nations, adopted by the General Assembly in 1946. Pursuant to Article 4, paragraph 2 of the UNV Agreement, the UN-Women secretariat requests the application of the UNV Agreement mutatis mutandis to the UN-Women secretariat. UNV will facilitate the UN-Women secretariat’s operation by providing administrative support and protocol services on the UN-Women secretariat’s behalf. UNV wishes to notify the Federal Foreign Office on behalf of UN-Women of the deployment of Procurement Specialist Anton Kukoba who became UN-Women’s first staff member with duty station in Bonn in March 2025. Issuance of Protocol ID cards to Mr. Kukoba and any future staff members of the UN-Women secretariat will be requested on behalf of UN-Women by the UNV administration by separate communication. UNV avails itself of this opportunity to renew to the Federal Foreign Office of the Federal Republic of Germany the assurance of its highest consideration. A n d r e y P o g r e b n y a k Federal Foreign Office Division OR02 Adenauerallee 99-103 53113 Bonn (Übersetzung) Freiwilligenprogramm der Vereinten Nationen 19. März 2025 Platz der Vereinten Nationen 1 53113 Bonn Das Freiwilligenprogramm der Vereinten Nationen (UNV) beehrt sich, gegenüber dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland auf das von dem Administrator des Entwicklungs - programms der Vereinten Nationen (UNDP) unterzeichnete Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundes - republik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (UNV- Abkommen) Bezug zu nehmen. In seiner Eigenschaft als Verwalter der Räumlichkeiten in Bonn möchte das UNV das Auswärtige Amt über die Einrichtung eines UN-Frauen-Sekretariats in Bonn in Kenntnis setzen. Das UNV wird das UN-Frauen-Sekretariat auf dem UNV-Sitzgelände in Bonn unterbringen. Die Einheit der Vereinten Nationen für Gleichstellung und Stärkung der Frauen (UN-Frauen) wurde durch Resolution 62/289 der VN-Generalversammlung zum 1. Januar 2011 als kombinierte Institution für das VN-System geschaffen. UN-Frauen unterstützt die VN-Mitgliedstaaten dabei, globale Normen für die Herstellung von Geschlechtergerechtigkeit zu setzen, und arbeitet gemeinsam mit Regierungen und der Zivilgesellschaft an der Ausgestaltung von Gesetzen, Strategien, Programmen und Dienstleistungen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Normen wirksam umgesetzt werden und Frauen und Mädchen weltweit tatsächlich zugutekommen. UN-Frauen wird ab 2025 damit beginnen, einen Teil seiner am Amtssitz angesiedelten Aufgaben mit ca. 60 Mitarbeitenden nach Bonn zu verlagern. Der Rechtsrahmen für das UN-Frauen-Sekretariat in Bonn und sein VN-Personal ist durch das von der Generalversammlung 1946 angenommene Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen vorgegeben. Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 des UNV-Abkommens ersucht das UN-Frauen-Sekretariat um die sinngemäße An - wendung des UNV-Abkommens auf das UN-Frauen-Sekretariat. UNV wird den Betrieb des UN-Frauen-Sekretariats durch administrative Unterstützung und protokollarische Dienste im Auftrag des UN-Frauen-Sekretariats fördern. Das UNV möchte das Auswärtige Amt im Auftrag von UN- Frauen über die Entsendung des Beschaffungsspezialisten Anton Kukoba unterrichten, der seit März 2025 der erste Mitarbeiter von UN-Frauen auf Posten in Bonn ist. Um die Ausstellung von Protokollausweisen für Herrn Kukoba und künftige Mitarbeitende des UN-Frauen-Sekretariats wird die UNV-Verwaltung im Auftrag von UN-Frauen in einer gesonderten Mitteilung ersuchen. Das UNV benutzt diesen Anlass, das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern. A n d r e y P o g r e b n y a k Auswärtiges Amt Abteilung OR02 Adenauerallee 99-103 53113 Bonn Bundesrat – 11 – Drucksache 342/25 Federal Foreign Office Bonn, 25 June 2025 Division OR02 Adenauerallee 99-103 53113 Bonn The Federal Foreign Office presents its compliments to the United Nations Volunteers (UNV) Programme and has the honour to confirm receipt of Note Verbale NV/2025/022 of 19 March 2025 and to inform UNV as follows: On behalf of the Federal Government, the Federal Foreign Office agrees to the establishment of the Secretariat of the United Nations Entity for Gender Equality and the Empowerment of Women (UN-Women) in Bonn. The Agreement of 10 November 1995 between the Federal Republic of Germany and the United Nations concerning the Headquarters of the United Nations Volunteers Programme shall, pursuant to Article 4, paragraph 2 thereof, apply mutatis mutandis to the UN-Women Secretariat. The Note Verbale from the United Nations Volunteers Programme of 19 March 2025 and this Note Verbale shall constitute an Arrangement, the German and English texts of which being equally authentic, which shall enter into force on the date of issue of the Note with which the Government of the Federal Republic of Germany informs the United Nations Volunteers Programme that the national requirements for such entry into force have been fulfilled. The Federal Foreign Office avails itself of this opportunity to renew to the United Nations Volunteers Programme the assurance of its highest consideration. P e t r a S t ö c k l To the United Nations Volunteers Programme Platz der Vereinten Nationen 1 53113 Bonn (Übersetzung) Auswärtiges Amt Bonn, 25. Juni 2025 Abteilung OR02 Adenauerallee 99-103 53113 Bonn Das Auswärtige Amt bestätigt den Eingang der Verbalnote NV/2025/022 vom 19. März 2025 und beehrt sich, dem Freiwilligenprogramm der Vereinten Nationen Folgendes mitzu - teilen: Das Auswärtige Amt stimmt im Namen der Bundesregierung der Errichtung des Sekretariats der Einheit der Vereinten Nationen für Gleichstellung und Stärkung der Frauen (UN- Frauen) in Bonn zu. Das Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen gilt nach seinem Artikel 4 Absatz 2 sinngemäß für das UN-Frauen-Sekretariat. Die Verbalnote des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen vom 19. März 2025 und diese Verbalnote bilden eine Vereinbarung, die mit dem Ausstellungsdatum der Note in Kraft tritt, mit der die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dem Freiwilligenprogramm der Vereinten Nationen mitteilt, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, das Freiwilligen - programm der Vereinten Nationen erneut seiner ausge - zeichnetsten Hochachtung zu versichern. P e t r a S t ö c k l An das Freiwilligenprogramm der Vereinten Nationen Platz der Vereinten Nationen 1 53113 Bonn Drucksache 342/25 – 12 – Bundesrat Denkschrift Die Einheit der Vereinten Nationen für Gleichstellung und Stärkung der Frauen (UN-Frauen), die offizielle VN- Frauenorganisation für Gleichberechtigung und Empowerment, wurde am 2. Juli 2010 durch die Resolution A/Res/64/289 der VN-Generalversammlung gegründet. In ihr gingen vier vormals eigenständige Organisationen mit Fokus Gleichstellung und Frauen Empowerment auf: die Abteilung Frauenförderung (DAW), das Internationale Forschungs- und Ausbildungsinstitut zur Förderung der Frau (INSTRAW), das Büro der Sonderberaterin für Gleichstellungsfragen und Frauenförderung (OSAGI) und der Entwicklungsfonds der Vereinten Nationen für die Frau (UNIFEM). Die Ziele von UN-Frauen sind es, die Diskriminierung von Frauen und Mädchen zu beenden, Gleichstellung herbeizuführen und Frauen mehr Gestaltungsmacht zu ermöglichen. UN-Frauen bearbeitet koordinierende und operative Aufgaben und widmet sich vorrangig den folgenden vier Aufgabenblöcken: • Teilhabe an Lenkungs- und Steuerungsstrukturen sowie am öffentlichen Leben • Stärkung der wirtschaftlichen Mitgestaltungsmacht von Frauen • Unterbindung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen • Frauen, Frieden und Sicherheit, humanitäres Handeln und Katastrophenvorsorge UN-Frauen steht ein Exekutivdirektorium mit Delegierten aus 41 VN-Staaten vor. Diese werden für einen Zeitraum von drei Jahren gewählt und verantworten die strategischen Leitlinien und die Rechenschaftslegung der Einheit. Die Exekutivdirektorin wird vom VN-Generalsekretär ernannt und leitet UN-Frauen. Die Organisation verfügt über Regionalbüros, länderübergreifende Büros und Länderbüros, die vor Ort an der Umsetzung ihrer Programme und Initiativen arbeiten. Diese Büros arbeiten mit Regierungen, der Zivilgesellschaft und anderen Interessenträgern zusammen. Derzeit beschäftigt UN-Frauen weltweit etwa 4200 Mitarbeitende in sechs Regionalbüros und 62 Länderbüros vor Ort, wobei 56 weitere Länder durch sogenannte VN-Reformpräsenzen betreut werden. Der Gebergemeinschaft und Partnern stand UN-Frauen bislang mit Verbindungsbüros in Abu Dhabi, Addis Abeba, Almaty, Brüssel, Kopenhagen, Genf, Seoul, Tokyo und Washington, D.C. zur Verfügung sowie nunmehr auch mit einer Bonner Niederlassung. Zur Erfüllung des Mandats nimmt UN-Frauen unter anderem folgende Aufgaben wahr: • Lobbyarbeit und Politikentwicklung: UN-Frauen arbeitet daran, auf globale Vorschriften und Standards in den Bereichen Gleichstellung und Ermächtigung von Frauen Einfluss zu nehmen. UN-Frauen bietet Regierungen und anderen Partnern Politikberatung und technische Unterstützung an. • Programmdurchführung: Die Organisation setzt auf nationaler und lokaler Ebene Programme und Initiativen um, wobei sie sich auf Bereiche wie die wirtschaftliche Mitgestaltungsmacht von Frauen, ein Ende der Gewalt gegen Frauen und die Förderung politischer Teilhabe konzentriert. • Recherche und Datenerhebung: UN-Frauen recherchiert, erhebt Daten und erstellt Berichte zu verschiedenen Aspekten der Gleichstellung. Die Ergebnisse fließen in politische Entscheidungen und die Erarbeitung von Programmen ein. • Aufbau von Kapazitäten: UN-Frauen bietet Regierungen, Organisationen der Zivilgesellschaft und anderen Interessenträgern Schulungen und Unterstützung beim Aufbau von Kapazitäten an, um sie in ihrer Fähigkeit zur Förderung der Gleichstellung zu stärken. Alle Mitarbeitenden des UN-Frauen Büros genießen bereits Vorrechte und Immunitäten gemäß dem Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen (BGBl. 1980 II S. 941, 943), dem die Bundesrepublik Deutschland 1980 beigetreten ist. Durch die neu geschlossene Vereinbarung mit dem Freiwilligenprogramm der Vereinten Nationen über das Büro von UN-Frauen in der Bundesrepublik Deutschland werden das Büro und seine Mitarbeitenden auf eine verbesserte Grundlage gestellt, indem zusätzlich das Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (BGBl. 1996 II S. 903, 905) auf das UN-Frauen Büro in Bonn sinngemäß anwendbar wird.]

Relationen