Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2025/1 und (EU) 2025/2 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen sowie zur Änderung des Aufsichtsrahmens für Versicherungsunternehmen (Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz - VSAAG)
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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2025/1 und (EU) 2025/2 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen sowie zur Änderung des Aufsichtsrahmens für Versicherungsunternehmen (Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz - VSAAG)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 253/1/26
29.05.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Fz - G - Wi
zu Punkt ... der 1066. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2026
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU)
2025/1 und (EU) 2025/2 zur Festlegung eines Rahmens für die
Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen
sowie zur Änderung des Aufsichtsrahmens für
Versicherungsunternehmen (Versicherungs-Sanierungs-
Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz - VSAAG)
A
Der federführende Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat,
zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§§ 10, 36 VSAG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die
weiteren Voraussetzungen des präventiven Sanierungsplans im Gesetz selbst
geregelt werden können.
...
Begründung:
Derzeit sieht der Entwurf eine Verordnungsermächtigung zur Konkretisierung
der Anforderungen in den §§ 10 und 36 VSAG vor. Die Vorgaben für diese
Verordnungen im Gesetzentwurf selbst sind schlank gehalten. Der Entwurf
ermächtigt das Bundesministerium der Finanzen, durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu
erlassen.
Aus Sicht des Bundesrates wäre es vorzugswürdig, eine so zentrale Regelung
wie die Voraussetzungen des präventiven Sanierungsplans im Gesetz selbst
und nicht in einer Verordnung zu verankern. Zum einen sollten auch nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die wesentlichen Fragen (hier
also Ausgestaltung des Sanierungsplans, Voraussetzungen, Umfang, Inhalt, zu
übermittelnde Informationen und Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen) vom
demokratisch gewählten Gesetzgeber entschieden werden. Zum anderen sollten
diese potenziell recht umfangreichen sowie personal- und kostenintensiven
Anforderungen unter Gesichtspunkten der Planbarkeit und Rechtssicherheit im
Gesetz selbst verankert sein.
2. Zu Artikel 1 (§ 171 VSAG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die
Einführung des Abwicklungsfonds im Gesetzentwurf richtlinienüberschießend
beziehungsweise weiter als europarechtlich vorgegeben ausgestaltet wurde,
indem nicht nur Versicherte, sondern alle Gläubiger abgesichert werden. Den
Nutzen einer über die europarechtlichen Vorgaben hinausgehenden
Absicherung hätten alle Gläubiger bis hin zu Hedgefonds, die Kosten dagegen
müssten die Versicherten aufbringen.
Begründung:
Die Neuregelung zum Abwicklungsfonds sieht vor, dass Versicherungsnehmer,
Anspruchsberechtigte und andere Gläubigergruppen vor Schlechterstellung
durch die Abwicklung über den Fonds geschützt werden sollen. Das tragende
Prinzip wird dort als „No Creditor Worse Off“ (NCWO) bezeichnet. Alle
darüber hinausgehenden Finanzierungen aus dem Fonds könnten eine
überschießende Umsetzung der Richtlinie (EU) 2025/1 gemäß Artikel 81
derselben bedeuten. Eine Begleichung etwaiger anderer Kosten abgesehen von
denen der oben genannten Gläubigermehrheiten aus den Fondsmitteln erscheint
als möglicherweise weitergehend als beabsichtigt beziehungsweise
wünschenswert. Konkret könnten die Neuregelungen aus § 171 VSAG
betroffen sein. Eine Haftung aus dem Fondsvermögen für alle denkbaren
wirtschaftlichen Beteiligten und weiteren Kosten für die Durchführung der
Abwicklung ist von der Richtlinie nicht zwingend vorgesehen. Um weitere
...
Kosten zu vermeiden, sollte darauf geachtet werden, dass der Fonds nur
insoweit haftet, wie es die Richtlinie vorsieht. Ansonsten droht ein Nachteil
gegenüber dem europäischen Wettbewerb, für den es aus
Risikogesichtspunkten keine tragfähige Begründung gibt. Vor allem aber ist
davon auszugehen, dass die zusätzlichen Kosten von den Kundinnen und
Kunden aufgebracht werden müssen und Versicherungen verteuern.
3. Zu Artikel 1 (§ 184 VSAG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die
Abkehr vom bewährten Prinzip der Spartentrennung durch die Regelungen zur
Beitragspflicht in § 184 VSAG europarechtlich vorgegeben ist, und falls
nein ob es nicht vorzugswürdig wäre, das Prinzip der Spartentrennung
beizubehalten.
Begründung:
Bisher existieren in Deutschland Sicherungssysteme getrennt nach
Versicherungssparten, vgl. der geltende § 8 Absatz 4 VAG. Diese Systeme
haben sich in der Vergangenheit bewährt. Deshalb stellt sich die Frage, ob es
sinnvoll ist, dieses bewährte System durch eine Sicherung über einen
allgemeinen Abwicklungsfonds zu ersetzen. Bisher führt die Trennung zu einer
Risikominimierung, weil die verschiedenen Sparten gesondert abgesichert sind.
Eine Ausdehnung der Haftung einer Sparte auf alle anderen könnte im
Krisenfall einer Sparte die Finanzstabilität des gesamten Versicherungssektors
gefährden.
4. Zu Artikel 1 (§ 226 Absatz 5 VSAG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren darzulegen, ob durch
die Neuregelungen zu Sonderbeiträgen zusätzliche, unbeabsichtigte
Erhöhungen im Bereich der Zahlungsverpflichtungen zum Abwicklungsfonds
entstehen könnten.
Begründung:
Beispielsweise im Bereich der Lebensversicherungen erhöht der Entwurf über
die Neuregelung in § 226 Absatz 5 VSAG die Sonderbeiträge zum
Abwicklungsfonds um das Sechsfache. Begründet wird die Erhöhung durch
einen gleichzeitigen Wegfall von Zahlungsverpflichtungen der
Lebensversicherer im Bereich der Selbstverpflichtungen, der diese Erhöhung
...
vollständig ausgleichen soll. Da es sich bei diesen Beträgen um erhebliche
Summen handelt, wird darum gebeten, darauf zu achten, dass es beispielsweise
durch einen nicht vollständigen Wegfall der Beiträge aus der
Selbstverpflichtung über die Neuregelungen im Versicherungs-
Sanierungsund-Abwicklungs-Gesetz nicht zu einer indirekten Erhöhung dieser Beiträge
kommt, welche von der Richtlinie (EU) 2025/1 nicht zwingend vorgegeben
wird. Es wird daher gebeten, transparent darzulegen, wie der Ausgleich für die
nunmehr gesetzlich geregelte Erhöhung durch entsprechende
Gegenmaßnahmen abgebaut werden soll, damit es im Ergebnis nicht zu einer
durch die Richtlinie (EU) 2025/1 nicht gebotenen Erhöhung der Beiträge
kommt.
5. Zu Artikel 3 allgemein
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob kleine
und nicht komplexe Versicherungsunternehmen durch den Gesetzentwurf
stärker von Bürokratie entlastet werden können.
Begründung:
Aus Sicht des Bundesrates sollten die europarechtlichen Spielräume zugunsten
von kleinen und nicht komplexen Versicherungen in vollem Umfang
ausgenutzt werden. Über europäische Standards hinausgehende
Verpflichtungen würden zusätzliche Lasten und Kosten für diese Unternehmen
mit sich bringen. Sie hätten im europäischen Wettbewerb Nachteile und
könnten hinter ihre Mitbewerber aus anderen EU-Staaten zurückfallen. Hinzu
kommt der Umstand, dass junge innovative Unternehmen künftig andere
EU-Staaten als Sitzland wählen könnten und damit Unternehmen mit Sitz in
Deutschland Konkurrenz machen würden ein gravierender Nachteil für
Innovation im Inland.
Ein Beispiel ist der Erwägungsgrund 37 der Richtlinie (EU) 2025/2. Hier wird
es den Mitgliedstaaten überlassen, ob der Solvabilitätsbericht bei kleinen und
nicht komplexen Versicherungsunternehmen von externen Prüfern überprüft
werden muss. Die Bundesregierung begründet ihre Entscheidung, von dieser
Option gemäß Artikel 51a Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2025/2 keinen
Gebrauch zu machen und auf die externen Prüfer nicht zu verzichten, mit
einem hohen Risikopotenzial. Aus Sicht des Bundesrates erscheint es dennoch
angezeigt, diese Entscheidung zu hinterfragen. Die von den Unternehmen
erstellten Berichte werden der Aufsicht vorgelegt und können von ihr geprüft
werden. Es stellt sich die Frage, ob die Vorteile einer zusätzlichen externen
Prüfung die Nachteile durch gesteigerte Kosten überwiegen.
B
6. Der Gesundheitsausschuss und
der Wirtschaftsausschuss
empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.
Relationen
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