Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2025/1 und (EU) 2025/2 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen sowie zur Änderung des Aufsichtsrahmens für Versicherungsunternehmen (Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz - VSAAG)
Text
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2025/1 und (EU) 2025/2 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen sowie zur Änderung des Aufsichtsrahmens für Versicherungsunternehmen (Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz - VSAAG)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 558/26
25.09.26 BRFuss
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2025/1 und (EU) 2025/2
zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung
von Versicherungsunternehmen sowie zur Änderung des
Aufsichtsrahmens für Versicherungsunternehmen
(Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-
Gesetz – VSAAG)
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 97. Sitzung am 25. September 2026
aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Finanzausschusses
– Drucksache 21/8157 – den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2025/1 und
(EU) 2025/2 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und
Abwicklung von Versicherungsunternehmen sowie zur Änderung des
Aufsichtsrahmens für Versicherungsunternehmen
(Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz –
VSAAG)
– Drucksache 21/6561 –
in beigefügter Fassung angenommen.
Fristablauf: 16.10.26
Erster Durchgang: Drs. 253/26
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2025/1 und (EU) 2025/2 zur Festlegung
eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen
sowie zur Änderung des Aufsichtsrahmens für Versicherungsunternehmen
(Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz –
VSAAG)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
I n h a l t s ü b e r s i c h t
Artikel 1 Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen (Versicherungs-
Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz – VSAG)
Artikel 2 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 3 Weitere Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 4 Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung
Artikel 5 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 7 Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Artikel 8 Änderung des Stabilisierungsmechanismusgesetzes
Artikel 9 Folgeänderungen
Artikel 10 Änderung des Standortfördergesetzes
Artikel 11 Änderung des Energiesteuergesetzes
Artikel 12 Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 13 Inkrafttreten
Artikel 1
Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen
(Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz – VSAG)
I n h a l t s ü b e r s i c h t
T e i l 1
A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n
§ 1 Gegenstand, Anwendungsbereich und allgemeine Grundsätze
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Abwicklungsbehörde; Aufsichtsbehörde
§ 4 Organisatorische Vorkehrungen; Zusammenarbeit innerhalb der Bundesanstalt
§ 5 Zuständiges Ministerium; Zusammenarbeit
§ 6 Rückgriffsbeschränkung
– 2 –
T e i l 2
V o r b e r e i t u n g
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Vereinfachte Anforderungen
§ 8 Maßstäbe für die Festlegung vereinfachter Anforderungen
§ 9 Sprache und elektronische Übermittlung von Informationen
§ 10 Verordnungsermächtigung
§ 11 Informationsübermittlung an die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung
Kapitel 2
Präventive Sanierungsplanung und Abwicklungsplanung
A b s c h n i t t 1
P r ä v e n t i v e S a n i e r u n g s p l a n u n g
§ 12 Präventive Sanierungspläne
§ 13 Anforderungen an präventive Sanierungspläne
§ 14 Aktualisierung von präventiven Sanierungsplänen
§ 15 Bewertung und Umsetzung von präventiven Sanierungsplänen durch die Unternehmen
§ 16 Prüfung von präventiven Sanierungsplänen durch die Aufsichtsbehörde
§ 17 Maßnahmen bei Mängeln von präventiven Sanierungsplänen
§ 18 Präventive Gruppensanierungspläne
§ 19 Anforderungen an präventive Gruppensanierungspläne
§ 20 Bewertung und Umsetzung des präventiven Gruppensanierungsplans durch das Unternehmen
§ 21 Prüfung des präventiven Gruppensanierungsplans durch die Gruppenaufsichtsbehörde
§ 22 Prüfung der Berücksichtigung eines Tochterversicherungsunternehmens oder
Tochterrückversicherungsunternehmens im Gruppensanierungsplan
§ 23 Gemeinsame Entscheidung über den präventiven Gruppensanierungsplan
§ 24 Aufsichtsbefugnisse
A b s c h n i t t 2
A b w i c k l u n g s p l a n u n g
§ 25 Abwicklungspläne
§ 26 Anforderungen an Abwicklungspläne
§ 27 Verfahren bei bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten
§ 28 Überprüfung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen
– 3 –
§ 29 Übermittlung der Abwicklungspläne an die Aufsichtsbehörden
§ 30 Gruppenabwicklungspläne
§ 31 Anforderungen an Gruppenabwicklungspläne
§ 32 Verfahren für Gruppenabwicklungspläne
§ 33 Gemeinsame Entscheidungen über Gruppenabwicklungspläne
§ 34 Mitwirkung und Informationsübermittlung
§ 35 Informationsübermittlung Dritter
§ 36 Verordnungsermächtigung
Kapitel 3
Abwicklungsfähigkeit
§ 37 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit
§ 38 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen
§ 39 Auskunfts- und Vorlageverlangen
§ 40 Vornahme von Prüfungen und von Prüfungen vor Ort
§ 41 Vornahme von Prüfungen und von Prüfungen vor Ort durch die Gruppenabwicklungsbehörde
§ 42 Verfahren zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit
§ 43 Befugnis zur Anordnung von Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die
Abwicklungsfähigkeit
§ 44 Befugnis und Verfahren zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die
Abwicklungsfähigkeit von Gruppen
§ 45 Gemeinsame Entscheidungen zur Abwicklungsfähigkeit von Gruppen
T e i l 3
A b w i c k l u n g
Kapitel 1
Abwicklungsziele, Voraussetzungen für eine Abwicklung und allgemeine Grundsätze
§ 46 Abwicklungsziele
§ 47 Voraussetzungen für eine Abwicklung
§ 48 Voraussetzungen für eine Abwicklung in Bezug auf Mutterunternehmen und Holdinggesellschaften
§ 49 Verfahren im Fall von Unternehmen, die nicht von Abwicklungsmaßnahmen betroffen sind
§ 50 Allgemeine Grundsätze für die Abwicklung
Kapitel 2
Bewertung
§ 51 Bewertung für Abwicklungszwecke
§ 52 Vorgaben für die Bewertung
§ 53 Vorläufige und endgültige Bewertungen
– 4 –
§ 54 Unabhängigkeit, Bestellung und Kosten des Bewerters
Kapitel 3
Abwicklungsinstrumente
A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e G r u n d s ä t z e
§ 55 Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen
§ 56 Allgemeine Grundsätze für Abwicklungsinstrumente
§ 57 Erstattung angemessener Ausgaben
§ 58 Insolvenzfestigkeit von Abwicklungsmaßnahmen; Ausschluss der Anfechtbarkeit
§ 59 Kontrolle nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
A b s c h n i t t 2
I n s t r u m e n t d e s g e o r d n e t e n A b w i c k l u n g s m a n a g e m e n t s
§ 60 Instrument des geordneten Abwicklungsmanagements
§ 61 Ende des geordneten Abwicklungsmanagements
A b s c h n i t t 3
Ü b e r t r a g u n g v o n V e r m ö g e n s w e r t e n u n d V e r b i n d l i c h k e i t e n a u f e i n e
V e r m ö g e n s v e r w a l t u n g s g e s e l l s c h a f t , U n t e r n e h m e n s v e r ä u ß e r u n g u n d
B r ü c k e n u n t e r n e h m e n
Unterabschnitt 1
Allgemeine Grundsätze
§ 62 Übertragung
§ 63 Mehrfache Anwendung
§ 64 Einwilligung
§ 65 Gegenleistung; Ausgleichsverbindlichkeit
§ 66 Wirkungen der Abwicklungsanordnung bei Übertragung
§ 67 Wirksamwerden der Übertragung
§ 68 Eintragung der Übertragung
§ 69 Insolvenzantragspflicht; Haftung des übernehmenden Rechtsträgers
§ 70 Übertragungsgegenstände, die ausländischem Recht unterliegen
§ 71 Erforderliche Erlaubnisse, Zulassungen und Genehmigungen; aufsichtliche Anforderungen;
Mitgliedschaft in und Zugang zu Finanzmarktinfrastrukturen
§ 72 Inländische Erlaubnis-, Zulassungs- und Genehmigungsverfahren
§ 73 Erlaubnisverfahren in anderen Mitgliedstaaten und Drittstaaten
– 5 –
§ 74 Mitwirkung der Abwicklungsbehörde bei Erlaubnis-, Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren einer
ausländischen Abwicklungsbehörde
§ 75 Gegenseitige Unterstützung der betroffenen Rechtsträger
§ 76 Maßnahmen beim übertragenden Rechtsträger
§ 77 Maßnahmen beim übernehmenden Rechtsträger
§ 78 Verfahrensvorschriften für die Veräußerung von Unternehmen, Vermögenswerten, Rechten oder
Verbindlichkeiten im Abwicklungsfall
Unterabschnitt 2
Übertragungen auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft
§ 79 Verfassung der Vermögensverwaltungsgesellschaft
§ 80 Betrieb der Vermögensverwaltungsgesellschaft
§ 81 Zusätzliche Anwendungsvoraussetzungen
§ 82 Erwerb von Brückenunternehmen
§ 83 Rückübertragung von einer Vermögensverwaltungsgesellschaft
§ 84 Haftungsbeschränkung
Unterabschnitt 3
Instrument der Unternehmensveräußerung
§ 85 Übertragung zu kommerziellen Bedingungen
§ 86 Inhaberkontrollverfahren
§ 87 Rückübertragung nach Unternehmensveräußerung
Unterabschnitt 4
Instrument des Brückenunternehmens
§ 88 Verfassung des Brückenunternehmens
§ 89 Rückübertragung vom Brückenunternehmen
§ 90 Anschlussübertragung
§ 91 Betrieb des Brückenunternehmens
§ 92 Ende des Brückenunternehmens
§ 93 Übertragung auf Sicherungsfonds
§ 94 Maßnahmen zum Ausgleich späterer Finanzierungslücken
§ 95 Wirkungen der Übertragung auf einen Sicherungsfonds
A b s c h n i t t 4
I n s t r u m e n t d e r H e r a b s c h r e i b u n g o d e r U m w a n d l u n g
§ 96 Herabschreibung oder Umwandlung
§ 97 Zielsetzung und Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung
§ 98 Ausschluss der Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung
– 6 –
§ 99 Ausschluss von Verbindlichkeiten im Einzelfall
§ 100 Behandlung von Anteilseignern bei Anwendung des Instruments der Herabschreibung oder
Umwandlung
§ 101 Quote für die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital
§ 102 Zusätzliche Bestimmungen zum Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung
§ 103 Ausgabe neuer Eigenmittel der Qualitätsklasse 1
§ 104 Wirkung der Herabschreibung oder Umwandlung
§ 105 Derivate
§ 106 Beseitigung verfahrenstechnischer Hindernisse für die Herabschreibung oder Umwandlung
§ 107 Zulassung zum Handel und Einbeziehung in den Handel von neu ausgegebenen Wertpapieren
Kapitel 4
Abwicklungsmaßnahmen, Abwicklungsbefugnisse und weitere Befugnisse
§ 108 Abwicklungsmaßnahmen; Rechtsformwechsel
§ 109 Allgemeine Befugnisse
§ 110 Informationsübermittlung
§ 111 Vornahme von Prüfungen und von Prüfungen vor Ort
§ 112 Mitwirkung von Sicherungsfonds an der Abwicklung
§ 113 Zusätzliche Befugnisse
§ 114 Befugnisse in Bezug auf die Bereitstellung von operationellen Diensten und Einrichtungen
§ 115 Befugnis zur Durchsetzung von Krisenmanagementmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten
§ 116 Befugnis in Bezug auf in Drittstaaten belegene oder dem Recht von Drittstaaten unterliegende
Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder andere Eigentumstitel
§ 117 Ausschluss bestimmter vertraglicher Bedingungen
§ 118 Befugnis zur Aussetzung vertraglicher Pflichten
§ 119 Befugnis zur zeitweiligen Untersagung der Durchsetzung von Sicherungsrechten
§ 120 Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten
§ 121 Vertragliche Anerkennung von Befugnissen zur Aussetzung bei der Abwicklung
§ 122 Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Rücktauschrechten
§ 123 Kontrollbefugnis
§ 124 Sonderverwaltung
Kapitel 5
Schutzbestimmungen
§ 125 Behandlung der Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigten, Anspruchsberechtigten und
anderen Gläubiger bei partiellen Übertragungen und bei der Anwendung des Instruments der
Herabschreibung oder Umwandlung
§ 126 Bewertung einer unterschiedlichen Behandlung
– 7 –
§ 127 Schutzbestimmungen für Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigte, Anspruchsberechtigte und
andere Gläubiger
§ 128 Schutzbestimmungen für Gegenparteien
§ 129 Schutz von Vereinbarungen über Finanzsicherheiten, Aufrechnungs- und Saldierungsvereinbarungen
und Rückversicherungsvereinbarungen
§ 130 Schutz von Sicherungsvereinbarungen
§ 131 Schutz strukturierter Finanzierungsvereinbarungen, fondsgebundener Policen und anderer getrennter
Portfolios
§ 132 Schutz von Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen
Kapitel 6
Verfahrenspflichten
§ 133 Mitteilungspflichten
§ 134 Entscheidung der Abwicklungsbehörde
§ 135 Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörde
§ 136 Inhalt der Abwicklungsanordnung
§ 137 Erlass und Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung
T e i l 4
U m g a n g m i t v e r t r a u l i c h e n I n f o r m a t i o n e n
§ 138 Vertraulichkeit von Informationen
§ 139 Verschwiegenheitspflicht
§ 140 Interne Geheimhaltungsregelungen
§ 141 Informationsaustausch zwischen Aufsichtsbehörde und Abwicklungsbehörde und dem
Bundesministerium der Finanzen
§ 142 Weitergabe von Informationen an sonstige Behörden, Personen oder Stellen
§ 143 Informationsaustausch mit Drittstaatsbehörden
T e i l 5
R e c h t s s c h u t z u n d b e s o n d e r e V e r f a h r e n s v o r s c h r i f t e n
Kapitel 1
Besondere Vorschriften für Rechtsbehelfe
§ 144 Widerspruch
§ 145 Anfechtungsklage
§ 146 Vollzugsfolgen
– 8 –
Kapitel 2
Besondere Verfahrensvorschriften
§ 147 Anhörung
§ 148 Insolvenzverfahren
§ 149 Unterbrechung von gerichtlichen Verfahren
T e i l 6
G r e n z ü b e r s c h r e i t e n d e G r u p p e n a b w i c k l u n g
Kapitel 1
Grenzüberschreitende Entscheidungsfindung und Information; Abwicklungskollegien
§ 150 Allgemeine Grundsätze für die Entscheidungsfindung unter Beteiligung anderer Mitgliedstaaten
§ 151 Aufgaben des Abwicklungskollegiums
§ 152 Zusammensetzung des Abwicklungskollegiums
§ 153 Innere Organisation des Abwicklungskollegiums
§ 154 Europäisches Abwicklungskollegium
§ 155 Informationsaustausch
Kapitel 2
Gruppenabwicklung im Zusammenhang mit einem Tochterunternehmen der Gruppe
§ 156 Übermittlung von Informationen über die Abwicklungsvoraussetzungen
§ 157 Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die Gruppenabwicklungsbehörde ist
§ 158 Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
§ 159 Gruppenabwicklungskonzept; gemeinsame Entscheidungen
§ 160 Umsetzung des Gruppenabwicklungskonzepts
Kapitel 3
Gruppenabwicklung unter Beteiligung eines obersten Mutterunternehmens
§ 161 Gemeinsame Entscheidungen
§ 162 Umsetzung der gemeinsamen Entscheidungen
T e i l 7
B e z i e h u n g e n z u D r i t t s t a a t e n
§ 163 Vereinbarungen mit Drittstaaten
§ 164 Zusammenarbeit mit Drittstaaten
§ 165 Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren
§ 166 Recht auf Verweigerung der Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren
– 9 –
§ 167 Abwicklung von Unions-Zweigniederlassungen von Drittstaatsunternehmen
T e i l 8
F i n a n z i e r u n g s m e c h a n i s m u s
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 168 Errichtung eines Abwicklungsfonds
§ 169 Stellung im Rechtsverkehr
§ 170 Vermögenstrennung und Haftung
§ 171 Zweck des Abwicklungsfonds
§ 172 Beachtung der Abwicklungsgrundsätze
Kapitel 2
Abwicklungsfinanzierung
§ 173 Ausgleich von Unterdeckungen des Versicherungsbestandes durch einen Sicherungsfonds
§ 174 Maßnahmen des Abwicklungsfonds; Verordnungsermächtigung
§ 175 Ausgleich im Rahmen des Instruments der Herabschreibung und Umwandlung
§ 176 Ausgleich einer Unterdeckung des Versicherungsbestandes
§ 177 Rekapitalisierung
§ 178 Besicherung von Vermögenswerten
§ 179 Erwerb von Vermögenswerten
§ 180 Garantien für Verbindlichkeiten
§ 181 Darlehen
Kapitel 3
Mittel des Abwicklungsfonds
A b s c h n i t t 1
B e i t r ä g e
Unterabschnitt 1
Mittelbedarf
§ 182 Feststellung des Mittelbedarfs
§ 183 Deckung des Mittelbedarfs
– 10 –
Unterabschnitt 2
Beitragserhebung
§ 184 Beitragspflicht
§ 185 Informationspflichten
§ 186 Elektronisches Kommunikationsverfahren; Verordnungsermächtigung
§ 187 Erhebung von Beiträgen
§ 188 Fälligkeit der Beiträge und Vollstreckbarkeit
§ 189 Stundung von Beiträgen
§ 190 Mitwirkung der Sicherungsfonds an der Beitragserhebung
Unterabschnitt 3
Beitragsberechnung
§ 191 Verteilung des Mittelbedarfs auf die Versicherungssparten; Verordnungsermächtigung
§ 192 Beitragsberechnung innerhalb der Versicherungssparten; Verordnungsermächtigung
§ 193 Verteilung der Beitragserhebung auf mehrere Kalenderjahre; Verordnungsermächtigung
Unterabschnitt 4
Umgang mit erhobenen Beiträgen
§ 194 Anlage der Beiträge
§ 195 Überschüssige Beiträge
A b s c h n i t t 2
K r e d i t a u f n a h m e
§ 196 Kreditaufnahme für den Abwicklungsfonds
Kapitel 4
Rechnungslegung und Kontrolle
§ 197 Wirtschaftsführung und Rechnungslegung; Verordnungsermächtigung
§ 198 Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofs
T e i l 9
B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n u n d b e s o n d e r e B e f u g n i s s e
§ 199 Bußgeldvorschriften
§ 200 Besondere Anordnungs- und Untersuchungsbefugnisse
§ 201 Vorübergehendes Tätigkeitsverbot
§ 202 Zumessungskriterien
§ 203 Bekanntmachung von Maßnahmen
– 11 –
§ 204 Unterrichtung
§ 205 Mitteilungen in Strafsachen
T e i l 1 0
S c h l u s s b e s t i m m u n g e n
§ 206 Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung
T e i l 1
A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n
§ 1
Gegenstand, Anwendungsbereich und allgemeine Grundsätze
(1) In diesem Gesetz werden Vorschriften und Verfahren für die Sanierung und Abwicklung folgender im
Inland niedergelassener Unternehmen festgelegt:
1. Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG und
Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG, die in den
Anwendungsbereich von Artikel 2 der Richtlinie 2009/138/EG fallen;
2. Mutterversicherungsunternehmen und Mutterrückversicherungsunternehmen;
3. Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften;
4. Mutterversicherungsholdinggesellschaften und gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften;
5. Unions-Zweigniederlassungen von Drittstaatsunternehmen.
(2) Dieses Gesetz regelt darüber hinaus die Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden und den
Abwicklungsbehörden und sonstigen öffentlichen Stellen anderer Mitgliedstaaten sowie von Drittstaaten im
Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
(3) In diesem Gesetz werden ferner Vorschriften und Verfahren festgelegt, die für Anbieter wesentlicher
Dienstleistungen gelten, sofern das betreffende Versicherungsunternehmen abgewickelt wird.
(4) Die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde berücksichtigen bei der Festlegung und
Anwendung der Anforderungen dieses Gesetzes und bei der Anwendung der einzelnen ihnen zur Verfügung stehenden
Abwicklungsinstrumente auf ein in Absatz 1 oder Absatz 3 genanntes Unternehmen die Art der
Geschäftstätigkeiten dieses Unternehmens, seine Beteiligungsstruktur, seine Rechtsform, sein Risikoprofil, seine Größe, seinen
Rechtsstatus und seine Verflechtung mit anderen Instituten oder mit dem Finanzsystem im Allgemeinen sowie
den Umfang und die Komplexität seiner Tätigkeiten.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Versicherungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Versicherungsunternehmen und
Rückversicherungsunternehmen, die vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 erfasst sind.
(2) Für die Zwecke dieses Gesetzes gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. Abwicklung: die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder eines Instruments im Sinne von Artikel 26
Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2025/1, um ein oder mehrere Abwicklungsziele zu erreichen;
– 12 –
2. Abwicklungsbefugnis: eine der in den §§ 109 bis 124 genannten Befugnisse;
3. Abwicklungsbehörde: eine von einem Mitgliedstaat benannte Behörde im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der
Richtlinie (EU) 2025/1;
4. Abwicklungsfonds: das nach § 168 unter der Bezeichnung „Abwicklungsfonds für
Versicherungsunternehmen sowie Unions-Zweigniederlassungen von Drittstaatsunternehmen“ errichtete Sondervermögen des
Bundes im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes;
5. Abwicklungsinstrument: eines der in § 55 Absatz 1 Nummer 1 genannten Abwicklungsinstrumente;
6. Abwicklungskollegium: ein nach den §§ 151 und 153 eingerichtetes Kollegium;
7. Abwicklungsmaßnahme: eine Entscheidung nach den §§ 47 oder 48 über die Abwicklung eines in § 1
Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens, die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die
Ausübung einer oder mehrerer Abwicklungsbefugnisse;
8. Abwicklungsplan: ein nach § 25 erstellter Abwicklungsplan für ein Versicherungsunternehmen;
9. Abwicklungsziele: die in § 46 Absatz 2 genannten Abwicklungsziele;
10. Anbieter wesentlicher Dienstleistungen: ein Unternehmen, das Waren oder Dienstleistungen bereitstellt, die
zur Fortführung des Geschäftsbetriebs eines Versicherungsunternehmens oder zur Gewährleistung der
Kontinuität des Versicherungsschutzes erforderlich sind, wie IT-Dienste, Versorgungsdienste sowie Anmietung,
Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden, und das Teil derselben Gruppe wie dieses Unternehmen
ist;
11. Anteilseigner: ein Inhaber von Eigentumstiteln;
12. Aufrechnungsvereinbarung: eine Vereinbarung, der zufolge zwei oder mehr Forderungen oder
Verpflichtungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen und einer Gegenpartei gegeneinander
aufgerechnet werden können;
13. Aufsichtsbehörde: eine Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 13 Nummer 10 der Richtlinie 2009/138/EG;
14. außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln: eine zur Erhaltung oder
Wiederherstellung der Existenzfähigkeit, Liquidität oder Solvabilität eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten
Unternehmens oder einer Gruppe, der ein solches Unternehmen angehört, gewährte
a) staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union oder
b) sonstige öffentliche finanzielle Unterstützung auf supranationaler Ebene, die, wenn sie auf nationaler
Ebene geleistet würde, als staatliche Beihilfe gälte;
15. bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten: bedeutende grenzüberschreitende Tätigkeiten im Sinne von
Artikel 152aa Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG;
16. benannte nationale makroprudenzielle Behörde: die Behörde, die mit der Durchführung der
makroprudenziellen Politik nach Empfehlung B Nummer 1 der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für
Systemrisiken vom 22. Dezember 2011 zu dem makroprudenziellen Mandat der nationalen Behörden (ESRB/2011/3)
in der Bundesrepublik Deutschland betraut ist;
17. berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten: die Verbindlichkeiten und Kapitalinstrumente, die nicht als
Eigenmittel der Qualitätsklassen 1, 2 oder 3 im Sinne der Nummern 26 bis 28 eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1
bis 4 genannten Unternehmens gelten und die nicht nach den §§ 98 oder 99 vom Anwendungsbereich des
Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung ausgenommen sind;
18. besicherte Verbindlichkeit: eine Verbindlichkeit, bei der der Anspruch des Gläubigers auf Zahlung oder auf
eine andere Form der Leistung durch ein Pfand oder pfandrechtsähnliches Zurückbehaltungsrecht oder durch
eine Sicherungsvereinbarung abgesichert ist, einschließlich Verbindlichkeiten aus Pensionsgeschäften und
anderen Sicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung;
– 13 –
19. betroffener Gläubiger: ein Gläubiger, dessen Forderung sich auf eine Verbindlichkeit bezieht, die durch die
Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse im Zuge der Verwendung des Instruments
der Herabschreibung oder Umwandlung gekürzt oder in Anteile oder andere Eigentumstitel umgewandelt
wird;
20. Brückenunternehmen: eine juristische Person, die die in § 88 Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllt;
21. Derivat: ein Derivat im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
22. Drittstaat: ein Staat, der kein Mitgliedstaat im Sinne der Nummer 64 ist;
23. Drittstaatsabwicklungsverfahren: eine nach dem Recht eines Drittstaats vorgesehene Maßnahme zur
Handhabung des Ausfalls eines Drittstaatsversicherungsunternehmens oder eines Drittstaatsmutterunternehmens,
die in ihren Zielen und zu erwartenden Ergebnissen mit den in diesem Gesetz vorgesehenen
Abwicklungsmaßnahmen vergleichbar ist;
24. Drittstaatsversicherungsunternehmen: ein Unternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 3 oder 6 der
Richtlinie 2009/138/EG mit Sitz in einem Drittstaat;
25. Eigenmittel: Eigenmittel im Sinne von Artikel 87 der Richtlinie 2009/138/EG;
26. Eigenmittel der Qualitätsklasse 1: Basiseigenmittelbestandteile, die die in Artikel 94 Absatz 1 der Richtlinie
2009/138/EG genannten Bedingungen erfüllen;
27. Eigenmittel der Qualitätsklasse 2: Basiseigenmittelbestandteile und ergänzende Eigenmittelbestandteile, die
die in Artikel 94 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Bedingungen erfüllen;
28. Eigenmittel der Qualitätsklasse 3: Basiseigenmittelbestandteile und ergänzende Eigenmittelbestandteile, die
die in Artikel 94 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Bedingungen erfüllen;
29. Eigentumstitel:
a) Anteile,
b) andere Instrumente zur Übertragung von Eigentumsrechten,
c) Instrumente, die in Anteile oder Eigentumstitel umgewandelt werden können oder ein Recht auf den
Erwerb von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln begründen, und
d) Instrumente, die einen Rechtsanspruch auf Anteile oder andere Eigentumstitel darstellen;
30. Europäisches Abwicklungskollegium: ein nach § 154 eingerichtetes Kollegium;
31. Finanzierungsmechanismus: ein Mechanismus, der von einem Mitgliedstaat nach Artikel 81 der Richtlinie
(EU) 2025/1 eingerichtet wurde, um sicherzustellen, dass die Abwicklungsbehörde die
Abwicklungsinstrumente wirksam anwendet und die Abwicklungsbefugnisse wirksam ausübt;
32. Finanzkonglomerat: ein Finanzkonglomerat im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Richtlinie 2002/87/EG;
33. Finanzkontrakte: Finanzkontrakte im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 100 der Richtlinie 2014/59/EU;
34. Finanzsicherheit in Form der Vollrechtsübertragung: eine Finanzsicherheit in Form der
Vollrechtsübertragung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/47/EG;
35. gemischte Finanzholdinggesellschaft: eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 2
Nummer 15 der Richtlinie 2002/87/EG;
36. gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat: eine gemischte
Finanzholdinggesellschaft, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und selbst kein Tochterunternehmen eines
Versicherungsunternehmens, einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten
Finanzholdinggesellschaft ist, das beziehungsweise die in demselben Mitgliedstaat zugelassen ist oder errichtet wurde;
37. gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft: eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in
einem Mitgliedstaat, die kein Tochterunternehmen eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen Unternehmens
oder einer anderen, in einem Mitgliedstaat errichteten Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten
Finanzholdinggesellschaft ist;
– 14 –
38. gemischte Versicherungsholdinggesellschaft: eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft im Sinne
von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2009/138/EG;
39. geregelter Markt: ein geregelter Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie
2014/65/EU;
40. Geschäftsleitung: die natürliche Person oder die natürlichen Personen, die das Unternehmen tatsächlich leitet
beziehungsweise leiten und für das Tagesgeschäft des Unternehmens verantwortlich und diesbezüglich
gegenüber dem Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan rechenschaftspflichtig ist beziehungsweise
sind;
41. Geschäftstag: jeder Tag außer Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Bundesrepublik
Deutschland;
42. grenzüberschreitende Gruppe: eine Gruppe, deren einzelne Unternehmen in mehr als einem Mitgliedstaat
niedergelassen sind;
43. Gruppe: eine Gruppe im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG;
44. Gruppenabwicklung:
a) Abwicklungsmaßnahmen auf der Ebene eines Mutterunternehmens oder eines der Gruppenaufsicht
unterliegenden Versicherungsunternehmens oder
b) die Koordinierung der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und die Ausübung von
Abwicklungsbefugnissen durch Abwicklungsbehörden in Bezug auf Unternehmen der Gruppe;
45. Gruppenabwicklungsbehörde: die Abwicklungsbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem sich die
Gruppenaufsichtsbehörde befindet;
46. Gruppenabwicklungskonzept: ein nach den §§ 159 und 160 für die Zwecke einer Gruppenabwicklung
ausgearbeiteter Plan;
47. Gruppenabwicklungsplan: ein nach den §§ 30 bis 32 erstellter Plan für eine Gruppenabwicklung;
48. Gruppenaufsichtsbehörde: eine für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde im Sinne von Artikel 212
Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG;
49. Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse: die in § 96 genannten Befugnisse;
50. in Abwicklung befindliches Unternehmen: ein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, gegenüber
dem eine Abwicklungsmaßnahme ergriffen wird;
51. Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft: der Mechanismus für die
Durchführung einer Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung
befindlichen Unternehmens nach § 62 Absatz 1 Nummer 2 durch eine Abwicklungsbehörde auf eine
Vermögensverwaltungsgesellschaft;
52. Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung: der Mechanismus für die Ausübung der
Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse nach § 97 Absatz 1 durch eine Abwicklungsbehörde in Bezug auf
Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens;
53. Instrument der Unternehmensveräußerung: der Mechanismus für die Durchführung einer Übertragung der
von einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen ausgegebenen Anteile oder anderen Eigentumstitel
oder der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens
auf einen Erwerber, bei dem es sich nicht um ein Brückenunternehmen handelt, nach § 62 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe a durch eine Abwicklungsbehörde;
54. Instrument des Brückenunternehmens: der Mechanismus für die Übertragung von Anteilen oder anderen
Eigentumstiteln, die von einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen ausgegeben wurden, oder von
Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen
Brückenunternehmens nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b auf ein Brückenunternehmen;
– 15 –
55. Instrument des geordneten Abwicklungsmanagements: der Mechanismus, mit dem einem in Abwicklung
befindlichen Unternehmen der Abschluss neuer Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge untersagt
wird und die Tätigkeiten eines solchen Unternehmens bis zur Beendigung seiner Tätigkeiten und dessen
Liquidation im regulären Insolvenzverfahren nach § 60 Absatz 1 auf die ausschließliche Verwaltung seines
bestehenden Portfolios beschränkt werden;
56. Kerngeschäftsbereiche: Geschäftsbereiche und damit verbundene Dienste, die für ein
Versicherungsunternehmen oder eine Gruppe, der ein Versicherungsunternehmen angehört, wesentliche Quellen der
Einnahmen, der Gewinne oder des Franchise-Werts darstellen;
57. kleines und nicht komplexes Unternehmen: ein kleines und nicht komplexes Unternehmen im Sinne von
Artikel 13 Nummer 10a der Richtlinie 2009/138/EG;
58. Kreditinstitut: ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 1 der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013;
59. Krisenmanagementmaßnahme: eine Abwicklungsmaßnahme oder die Ausübung von Kontrollbefugnissen
nach § 123;
60. Krisenpräventionsmaßnahmen:
a) die Ausübung von Befugnissen zur Anweisung eines Unternehmens, Unzulänglichkeiten oder
Hindernisse für die Sanierungsfähigkeit nach § 17 Absatz 2 bis 5 zu beseitigen,
b) die Ausübung von Befugnissen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die
Abwicklungsfähigkeit nach den §§ 43 oder 44,
c) die Anwendung von Maßnahmen nach Artikel 137, Artikel 138 Absatz 3 und 5, Artikel 139 Absatz 3
und Artikel 140 der Richtlinie 2009/138/EG und
d) die Anwendung einer Präventivmaßnahme nach Artikel 141 der Richtlinie 2009/138/EG;
61. kritische Funktionen: von einem Versicherungsunternehmen für Dritte erbrachte Tätigkeiten,
Dienstleistungen oder Geschäfte,
a) die nicht innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens oder zu vertretbaren Kosten ersetzt werden können
und
b) deren Nichterbringung aufgrund der Unfähigkeit eines Versicherungsunternehmens wahrscheinlich
erhebliche Auswirkungen auf das Finanzsystem oder die Realwirtschaft in einem oder mehreren
Mitgliedstaaten haben würde, darunter insbesondere Auswirkungen infolge der Beeinträchtigung des
sozialen Wohlergehens einer großen Zahl von Versicherungsnehmern, Begünstigten und Geschädigten oder
infolge systemischer Störungen oder infolge des Verlusts des allgemeinen Vertrauens in die Erbringung
von Versicherungsdienstleistungen;
62. Kündigungsrecht: das Recht, einen Vertrag zu kündigen, das Recht auf vorzeitige Fälligstellung,
Glattstellung, Aufrechnung oder Saldierung von Verbindlichkeiten oder eine ähnliche Bestimmung, die gestattet oder
bewirkt, dass eine Verpflichtung einer Vertragspartei ausgesetzt oder geändert wird oder erlischt, oder eine
Bestimmung, durch die eine normalerweise entstehende vertragliche Verpflichtung nicht mehr entstehen
kann;
63. Liquidation: die Verwertung von Vermögenswerten eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten
Unternehmens;
64. Mitgliedstaat: ein Mitgliedstaat der Europäischen Union; die EFTA-Staaten nach Artikel 2 Buchstabe b des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten im Sinne dieses Gesetzes als Mitgliedstaaten,
sobald der vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu fassende Beschluss über die Aufnahme der Richtlinie
(EU) 2025/1 in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft tritt und soweit sich aus
diesem Beschluss nicht etwas Abweichendes ergibt;
65. Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 15 der Richtlinie
2009/138/EG;
– 16 –
66. Mutterversicherungsholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat: eine Versicherungsholdinggesellschaft, die
in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und kein Tochterunternehmen eines Versicherungsunternehmens,
einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, das
beziehungsweise die in demselben Mitgliedstaat zugelassen ist oder errichtet wurde, ist;
67. oberstes Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen einer Gruppe, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat
hat und nach Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Richtlinie 2009/138/EG der Gruppenaufsicht
unterliegt und kein Tochterunternehmen eines anderen Versicherungsunternehmens, einer
Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, das beziehungsweise die in einem
Mitgliedstaat zugelassen ist oder errichtet wurde, ist;
68. präventiver Gruppensanierungsplan: ein nach den §§ 18 bis 20 erstellter und fortgeschriebener präventiver
Gruppensanierungsplan;
69. präventiver Sanierungsplan: ein nach den §§ 12 bis 15 erstellter und fortgeschriebener präventiver
Sanierungsplan;
70. Rechtsrahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen: der Rechtsrahmen, der durch die Artikel 107,
108 und 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie durch alle aufgrund von
Artikel 108 Absatz 4 oder Artikel 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
erlassenen Verordnungen und sonstigen Unionsrechtsakte, einschließlich Leitlinien, Mitteilungen und
Bekanntmachungen, vorgegeben wird;
71. reguläre Insolvenzverfahren: Gesamtverfahren, welche die Insolvenz des Schuldners voraussetzen und den
vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines
Liquidators oder Verwalters zur Folge haben und nach nationalem Recht üblicherweise auf
Versicherungsunternehmen Anwendung finden, sei es speziell auf die betroffenen Unternehmen oder generell auf natürliche oder
juristische Personen;
72. relevante Kapitalinstrumente: Eigenmittel der Qualitätsklassen 1, 2 und 3 im Sinne der Nummern 26 bis 28;
73. Saldierungsvereinbarung: eine Vereinbarung, der zufolge eine Reihe von Forderungen oder Verpflichtungen
in eine einzige Nettoforderung umgewandelt werden kann, einschließlich Close-out-
Saldierungsvereinbarungen, bei denen bei Eintreten eines gleich wie und gleich wo definierten Durchsetzungsereignisses die
Verpflichtungen der Parteien vorzeitig fällig werden oder beendet werden und in eine einzige Nettoforderung
umgewandelt oder durch eine solche ersetzt werden; hierunter fallen auch die Aufrechnung infolge
Beendigung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n Ziffer i der Richtlinie 2002/47/EG und die Aufrechnung
im Sinne von Artikel 2 Buchstabe k der Richtlinie 98/26/EG;
74. Schuldtitel: Anleihen und andere Formen übertragbarer Schuldtitel, Instrumente, mit denen eine Schuld
begründet oder anerkannt wird, und Instrumente, die einen Anspruch auf den Erwerb von Schuldtiteln
begründen;
75. Sicherungsfonds: ein Sicherungsfonds im Sinne von § 221a Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;
76. Sicherungssystem für Versicherungen: ein von einem Mitgliedstaat offiziell anerkanntes System, das durch
Beiträge von Versicherungsunternehmen oder Versicherungsnehmern finanziert wird und die teilweise oder
vollständige Zahlung von berücksichtigungsfähigen Versicherungsforderungen an berechtigte
Versicherungsnehmer, versicherte Parteien und Begünstigte gewährleistet oder die Kontinuität von
Versicherungspolicen sicherstellt, wenn ein Versicherungsunternehmen nicht in der Lage ist oder voraussichtlich nicht in
der Lage sein wird, seinen aus Versicherungsverträgen erwachsenden Verpflichtungen und Zusagen
nachzukommen;
77. Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 16 der Richtlinie
2009/138/EG;
78. übernehmender Rechtsträger: der Rechtsträger, auf den Anteile, sonstige Eigentumstitel, Schuldtitel,
Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, auch in beliebiger Kombination, eines in Abwicklung
befindlichen Unternehmens übertragen werden;
– 17 –
79. Übertragungsbefugnisse: die in § 62 Absatz 1 genannten Befugnisse, Anteile, andere Eigentumstitel,
Schuldtitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, auch in beliebiger Kombination, von einem in
Abwicklung befindlichen Unternehmen auf einen übernehmenden Rechtsträger zu übertragen;
80. Umwandlungsquote: der Faktor, der die Zahl der Anteile oder anderen Eigentumstitel bestimmt, in die eine
Verbindlichkeit einer spezifischen Kategorie unter Bezugnahme entweder auf ein einziges Instrument dieser
Kategorie oder auf eine bestimmte Einheit des Werts einer Schuld umgewandelt wird;
81. Unions-Mutterversicherungsholdinggesellschaft: eine Mutterversicherungsholdinggesellschaft in einem
Mitgliedstaat, die kein Tochterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, einer anderen
Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft ist, das beziehungsweise die in
einem Mitgliedstaat zugelassen ist oder errichtet wurde;
82. Unions-Tochterunternehmen: ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, das
Tochterunternehmen eines Drittstaatsversicherungsunternehmens oder eines Drittstaatsmutterunternehmens ist;
83. Unions-Zweigniederlassung eines Drittstaatsunternehmens: eine in einem Mitgliedstaat befindliche
Zweigniederlassung eines Drittstaatsversicherungsunternehmens;
84. Unternehmen der Gruppe oder Unternehmen einer Gruppe: eine juristische Person, die Teil einer Gruppe ist;
85. Vermögensverwaltungsgesellschaft: eine juristische Person, die die in § 79 genannten Anforderungen erfüllt;
86. Versicherungsforderung: eine Versicherungsforderung im Sinne von Artikel 268 Absatz 1 Unterabsatz 1
Buchstabe g der Richtlinie 2009/138/EG;
87. Versicherungsholdinggesellschaft: eine Versicherungsholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 212
Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2009/138/EG;
88. Verwaltungs- oder Aufsichtsrat:
a) bei einer Aktiengesellschaft oder einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit der Aufsichtsrat;
b) bei anderen Rechtsformen der Verwaltungsrat, der Aufsichtsrat oder ein nach gesetzlicher Vorgabe und
Satzung vergleichbares Aufsichtsorgan;
89. Wertpapierfirma: eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 2 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
90. zentrale Gegenpartei: eine CCP im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
91. zuständige Drittstaatsbehörde: eine Drittstaatsbehörde, die Funktionen wahrnimmt, die mit den Funktionen
vergleichbar sind, die von Aufsichtsbehörden oder Abwicklungsbehörden aufgrund der Richtlinie (EU)
2025/1 wahrgenommen werden;
92. zuständige Ministerien: die Finanzministerien oder andere Ministerien der Mitgliedstaaten, die auf nationaler
Ebene je nach den nationalen Zuständigkeiten für wirtschafts-, finanz- und haushaltspolitische
Entscheidungen zuständig sind und die nach Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2025/1 benannt wurden;
93. Zweigniederlassung: eine Zweigniederlassung im Sinne von Artikel 13 Nummer 11 der Richtlinie
2009/138/EG.
§ 3
Abwicklungsbehörde; Aufsichtsbehörde
(1) Abwicklungsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt).
(2) Aufsichtsbehörde ist die Aufsichtsbehörde im Sinne von § 7 Nummer 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes.
– 18 –
§ 4
Organisatorische Vorkehrungen; Zusammenarbeit innerhalb der Bundesanstalt
(1) Die Bundesanstalt trifft angemessene strukturelle Vorkehrungen, um Interessenkonflikte zwischen ihrer
Funktion als Aufsichtsbehörde und ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde sowie ihren sonstigen Funktionen zu
vermeiden. Die Verpflichtungen zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit nach Maßgabe des
Absatzes 5 bleiben unberührt.
(2) Die Bundesanstalt stellt sicher, dass die Vorkehrungen nach Absatz 1 eine wirksame operative
Unabhängigkeit der Funktion als Abwicklungsbehörde gewährleisten, einschließlich einer Trennung des Personals, der
Berichtswege und der Entscheidungsverfahren der Abwicklungsbehörde von sämtlichen Aufsichtsfunktionen
oder sonstigen Funktionen der Bundesanstalt.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen schließen nicht aus, dass
1. die Berichtswege auf der obersten Ebene oder der höheren Führungsebene der Bundesanstalt
zusammenlaufen,
2. das Personal unter vorab festgelegten Bedingungen sowohl für die Abwicklungsfunktion als auch für die
sonstigen Funktionen einschließlich der Aufsichtsfunktionen eingesetzt werden kann, um eine zeitweise
bestehende hohe Arbeitsbelastung zu bewältigen, oder die Abwicklungsbehörde auf das Fachwissen des
gemeinsamen Personals zurückgreifen kann.
(4) Die Abwicklungsbehörde beschließt und veröffentlicht ihre internen Vorschriften zur Verhinderung
von Interessenkonflikten, einschließlich der Vorschriften über das Berufsgeheimnis und über den
Informationsaustausch zwischen den einzelnen Funktionsbereichen, unter Berücksichtigung der Absätze 1 bis 3.
(5) Die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde und die Personen, die diese Funktionen ausüben,
arbeiten bei der Vorbereitung, Planung und Umsetzung von Abwicklungsentscheidungen eng zusammen.
§ 5
Zuständiges Ministerium; Zusammenarbeit
(1) Das Bundesministerium der Finanzen ist das zuständige Ministerium im Sinne des Artikels 3 Absatz 7
der Richtlinie (EU) 2025/1.
(2) Die Abwicklungsbehörde unterrichtet das Bundesministerium der Finanzen unverzüglich über die
aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Entscheidungen und trifft keine Entscheidung mit unmittelbaren finanziellen
Auswirkungen ohne Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen informiert die Europäische Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung über die Benennung der Abwicklungsbehörde und über deren
Funktionen und Zuständigkeiten und teilt ihr die zu veröffentlichenden Kontaktstellen mit.
§ 6
Rückgriffsbeschränkung
Abweichend von § 75 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes haben Beamtinnen und Beamte, deren
Behörden Aufgaben nach diesem Gesetz wahrzunehmen haben, einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung
von Aufgaben, die ihrer Behörde nach diesem Gesetz obliegen, verursacht haben, nur dann zu ersetzen, wenn sie
die ihnen obliegenden Pflichten vorsätzlich verletzt haben. Satz 1 gilt entsprechend für Amtsträger, die keine
Beamtinnen oder Beamten sind, einschließlich der Tarifbeschäftigten.
– 19 –
T e i l 2
V o r b e r e i t u n g
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 7
Vereinfachte Anforderungen
(1) Die Aufsichtsbehörde legt fest, ob für bestimmte Versicherungsunternehmen und Gruppen vereinfachte
Anforderungen gelten in Bezug auf
1. den Inhalt und die Einzelheiten der präventiven Sanierungs- und Gruppensanierungspläne nach den §§ 12
bis 24;
2. den Zeitpunkt, bis zu dem die ersten präventiven Sanierungs- und Gruppensanierungspläne zu erstellen sind,
und die Häufigkeit der Aktualisierung dieser Pläne, die geringer sein kann als die in den §§ 14 und 19
Absatz 5 vorgesehene Häufigkeit;
3. den Inhalt und den Detaillierungsgrad der von den Unternehmen nach § 13 Absatz 3 und § 19 Absatz 4
verlangten Informationen.
(2) Die Abwicklungsbehörde legt fest, ob für bestimmte Versicherungsunternehmen und Gruppen
vereinfachte Anforderungen gelten in Bezug auf
1. den Inhalt und die Einzelheiten der Abwicklungs- und Gruppenabwicklungspläne nach den §§ 25 bis 35
sowie den Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 36;
2. den Zeitpunkt, bis zu dem die ersten Abwicklungs- und Gruppenabwicklungspläne zu erstellen sind, und die
Häufigkeit der Aktualisierung dieser Pläne, die geringer sein kann als die in § 28 Absatz 1 und § 32 Absatz 5
vorgesehene Häufigkeit;
3. den Inhalt und den Detaillierungsgrad der von den Unternehmen nach § 31 Absatz 1 und § 34 Absatz 1
verlangten Informationen.
(3) Die Abwicklungsbehörde legt fest, ob für bestimmte Versicherungsunternehmen und Gruppen
vereinfachte Anforderungen in Bezug auf den Detaillierungsgrad der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit nach den
§§ 37 und 38 gelten.
§ 8
Maßstäbe für die Festlegung vereinfachter Anforderungen
Bei der Festlegung vereinfachter Anforderungen nach § 7 berücksichtigen die Aufsichtsbehörde und die
Abwicklungsbehörde insbesondere
1. die Auswirkungen, die der Ausfall eines Versicherungsunternehmens aufgrund der Art seiner
Geschäftstätigkeit, seiner Beteiligungsstruktur, seiner Rechtsform, seines Risikoprofils, seiner Größe, seines
Rechtsstatus, seiner Verflechtungen mit anderen regulierten Unternehmen oder mit dem Finanzsystem im
Allgemeinen sowie aufgrund des Umfangs und der Komplexität seiner Tätigkeiten haben könnte, und
– 20 –
2. die Wahrscheinlichkeit, dass der Ausfall eines Versicherungsunternehmens und seine anschließende
Liquidation im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens erhebliche negative Auswirkungen auf die
Finanzmärkte, auf andere Unternehmen, auf Versicherungsnehmer, auf die Finanzierungsbedingungen oder auf die
Gesamtwirtschaft haben wird.
§ 9
Sprache und elektronische Übermittlung von Informationen
(1) Alle präventiven Sanierungs- und Gruppensanierungspläne sowie alle sonstigen Informationen, die
nach diesem Teil dieses Gesetzes, nach Rechtsverordnungen aufgrund dieses Teils dieses Gesetzes oder nach
Anordnung der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde nach diesem Teil dieses Gesetzes von den
Versicherungsunternehmen oder dem obersten Mutterunternehmen vorzulegen sind, sind von diesen Unternehmen in
deutscher Sprache vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbehörde kann verlangen, dass
präventive Sanierungs- und Gruppensanierungspläne und sonstige Informationen nach Satz 1 zusätzlich in englischer
Sprache vorgelegt werden. Sofern die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbehörde eine englische
Übersetzung verlangt, ist allein die deutschsprachige Fassung rechtlich maßgeblich. Die Aufsichtsbehörde oder die
Abwicklungsbehörde kann gestatten, dass die präventiven Sanierungs- und Gruppensanierungspläne und sonstigen
Informationen oder Teile davon ausschließlich in englischer Sprache vorgelegt werden.
(2) Die Versicherungsunternehmen sowie die obersten Mutterunternehmen sind verpflichtet, alle in
Absatz 1 Satz 1 genannten präventiven Sanierungs- und Gruppensanierungspläne und Informationen elektronisch
über das von der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde jeweils bestimmte Kommunikationsverfahren
und in dem von der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde bestimmten Format an diese zu übermitteln.
Die Versicherungsunternehmen sowie die obersten Mutterunternehmen sind verpflichtet, einen Zugang für die
elektronische Übermittlung der in Absatz 1 Satz 1 genannten präventiven Sanierungs- und
Gruppensanierungspläne und Informationen sowie für die Bekanntgabe und Zustellung von Verwaltungsakten in dem jeweils von
der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde bestimmten elektronischen Kommunikationsverfahren
einzurichten und zu nutzen.
(3) Die Unternehmen haben die Kosten und Aufwendungen, die ihnen infolge der Anwendung der
Absätze 1 und 2 entstehen, zu tragen.
§ 10
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1, die nicht
der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen
1. zur Übermittlung von präventiven Sanierungs- und Gruppensanierungsplänen sowie von allen sonstigen
Informationen, die nach diesem Teil dieses Gesetzes, nach Rechtsverordnungen aufgrund dieses Teils dieses
Gesetzes oder nach Anordnung der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde nach diesem Teil dieses
Gesetzes von den Versicherungsunternehmen oder dem obersten Mutterunternehmen vorzulegen sind,
2. zum Datenformat der Übermittlung sowie
3. zur Einrichtung und Nutzung eines Zugangs zur elektronischen Kommunikation nach § 9 Absatz 2.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Aufsichtsbehörde
oder die Abwicklungsbehörde übertragen. Für Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1, die der Aufsicht durch
die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, werden die Landesregierungen ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die in Satz 1 genannten Bestimmungen zu erlassen. Die jeweilige Landesregierung kann die Ermächtigung
nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf die Aufsichtsbehörde des jeweiligen Landes übertragen.
– 21 –
§ 11
Informationsübermittlung an die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung
(1) Die Aufsichtsbehörde übermittelt der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und
die betriebliche Altersversorgung jährlich alle folgenden Informationen:
1. die Zahl der Versicherungsunternehmen und Gruppen, die der präventiven Sanierungsplanung nach
Kapitel 2 Abschnitt 1 dieses Teils unterliegen;
2. die Zahl der Versicherungsunternehmen und Gruppen, die den vereinfachten Anforderungen nach § 7
unterliegen;
3. quantitative Informationen über die Anwendung der Kriterien nach § 8;
4. eine Beschreibung der auf der Grundlage der Kriterien nach § 8 angewandten vereinfachten Anforderungen
im Vergleich zu den vollständigen Anforderungen sowie Angaben zum Volumen an Kapitalanforderungen,
der Prämieneinnahmen, der versicherungstechnischen Rückstellungen und der Vermögenswerte, jeweils
gemessen als prozentualer Anteil am Gesamtvolumen der Kapitalanforderungen, der Prämieneinnahmen, der
versicherungstechnischen Rückstellungen und der Vermögenswerte der Versicherungsunternehmen und
sämtlicher Gruppen.
(2) Die Abwicklungsbehörde übermittelt der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen
und die betriebliche Altersversorgung jährlich alle folgenden Informationen:
1. die Zahl der Versicherungsunternehmen und Gruppen, die der Abwicklungsplanung nach Kapitel 2
Abschnitt 2 dieses Teils unterliegen;
2. die Zahl der Versicherungsunternehmen und Gruppen, die den vereinfachten Anforderungen nach § 7
unterliegen;
3. quantitative Informationen über die Anwendung der Kriterien nach § 8;
4. eine Beschreibung der auf der Grundlage der Kriterien nach § 8 angewandten vereinfachten Anforderungen
im Vergleich zu den vollständigen Anforderungen sowie Angaben zum Volumen an Kapitalanforderungen,
der Prämieneinnahmen, der versicherungstechnischen Rückstellungen und der Vermögenswerte, jeweils
gemessen als prozentualer Anteil am Gesamtvolumen der Kapitalanforderungen, der Prämieneinnahmen, der
versicherungstechnischen Rückstellungen und der Vermögenswerte der Versicherungsunternehmen und
sämtlicher Gruppen.
Kapitel 2
Präventive Sanierungsplanung und Abwicklungsplanung
A b s c h n i t t 1
P r ä v e n t i v e S a n i e r u n g s p l a n u n g
§ 12
Präventive Sanierungspläne
(1) Die Aufsichtsbehörde kann von Versicherungsunternehmen, die nicht Teil einer Gruppe sind, die der
präventiven Sanierungsplanung nach § 18 unterliegt, auf Grundlage der in den Absätzen 3 bis 6 genannten
Kriterien verlangen, einen präventiven Sanierungsplan zu erstellen und ihr vorzulegen. Sie bestimmt für die Vorlage
– 22 –
eine Frist, die sechs Monate nicht überschreiten darf; auf Antrag des Versicherungsunternehmens soll die
Aufsichtsbehörde die Frist um bis zu sechs Monate verlängern. In der Aufforderung hat die Aufsichtsbehörde auch
anzugeben, ob und in welchem Umfang für das Versicherungsunternehmen vereinfachte Anforderungen nach den
§§ 7 und 8 gelten.
(2) Die Aufsichtsbehörde trifft die Entscheidung nach Absatz 1 gegenüber Versicherungsunternehmen in
Abhängigkeit von deren Größe, deren Geschäftsmodell, deren Risikoprofil, deren Verflechtungen, deren
Substituierbarkeit, deren Bedeutung für die Wirtschaft der Mitgliedstaaten, in denen sie tätig sind, und insbesondere
deren bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten.
(3) Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass mindestens 60 Prozent des Lebensversicherungsmarktes und
des Lebensrückversicherungsmarktes der Bundesrepublik Deutschland und mindestens 60 Prozent des
Nichtlebensversicherungsmarktes und des Nichtlebensrückversicherungsmarktes der Bundesrepublik Deutschland den
Anforderungen in Bezug auf die präventive Sanierungsplanung unterliegen. Der Anteil am
Lebensversicherungsmarkt wird anhand der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen ermittelt und der Anteil am
Nichtlebensversicherungsmarkt wird anhand der gebuchten Bruttobeiträge ermittelt. Bei der Berechnung der
Marktabdeckungsquote können die Tochterversicherungsunternehmen oder die Tochterrückversicherungsunternehmen einer
Gruppe berücksichtigt werden, wenn diese Tochterversicherungsunternehmen oder
Tochterrückversicherungsunternehmen Teil einer Gruppe sind, deren oberstes Mutterunternehmen einen präventiven Gruppensanierungsplan
nach § 18 erstellt und aktualisiert.
(4) Jedes Versicherungsunternehmen, das einem Abwicklungsplan unterliegt, muss Anforderungen in
Bezug auf die präventive Sanierungsplanung unterliegen. Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Kleine und nicht komplexe Unternehmen unterliegen nicht den Anforderungen in Bezug auf die
präventive Sanierungsplanung, es sei denn, die Aufsichtsbehörde ist der Auffassung, dass ein solches Unternehmen
auf nationaler oder regionaler Ebene ein besonderes Risiko darstellt.
(6) Die Aufsichtsbehörde kann Tochterversicherungsunternehmen oder
Tochterrückversicherungsunternehmen oder die in § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannten Unternehmen verpflichten, einen präventiven
Sanierungsplan zu erstellen und vorzulegen, sofern kein präventiver Gruppensanierungsplan für die Gruppe, der sie
angehören, vorliegt.
§ 13
Anforderungen an präventive Sanierungspläne
(1) Der präventive Sanierungsplan enthält die Maßnahmen, die das betreffende Versicherungsunternehmen
ergreifen muss, um seine Finanzlage wiederherzustellen, wenn diese sich erheblich verschlechtert hat.
(2) Präventive Sanierungspläne dürfen nicht von der Möglichkeit des Zugangs zu einer außerordentlichen
finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln oder vom Erhalt einer solchen Unterstützung ausgehen.
(3) Präventive Sanierungspläne haben das Folgende zu enthalten:
1. eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Elemente des präventiven Sanierungsplans, im Fall
einer Aktualisierung nach § 14 einschließlich wesentlicher Änderungen, die seit der Vorlage des letzten
präventiven Sanierungsplans eingetreten sind;
2. eine Beschreibung des Unternehmens oder der Gruppe, im Fall einer Aktualisierung nach § 14 einschließlich
einer Zusammenfassung aller wesentlichen Änderungen, die seit der Vorlage des letzten Plans eingetreten
sind;
3. eine Reihe von qualitativen und quantitativen Indikatoren nach Absatz 4, mit deren Hilfe festgestellt wird,
wann Abhilfemaßnahmen geprüft oder ergriffen werden;
4. eine Beschreibung der Art und Weise, wie der präventive Sanierungsplan erstellt, aktualisiert und angewandt
wird;
5. ein Spektrum von Abhilfemaßnahmen;
6. eine Kommunikationsstrategie;
– 23 –
7. für den Fall, dass das Unternehmen in den letzten zehn Jahren eine Nichtbedeckung der in Teil 2 Kapitel 2
Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgelegten
Solvabilitätskapitalanforderung festgestellt und einen Sanierungsplan nach § 134 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
vorgelegt hat, diesen Sanierungsplan sowie eine Bewertung der Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die
Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung wiederherzustellen.
(4) Qualitative und quantitative Indikatoren nach Absatz 3 Nummer 3 können sich unter anderem auf
Kapital, Liquidität, Qualität der Vermögenswerte, Rentabilität, Marktbedingungen, makroökonomische
Bedingungen und operationelle Ereignisse beziehen. Indikatoren bezogen auf Kapital und Liquidität sind aufzunehmen,
wobei der Indikator bezogen auf Kapital zumindest Fälle der Nichtbedeckung der in Teil 2 Kapitel 2 Abschnitt 2
Unterabschnitt 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgelegten Solvabilitätskapitalanforderung umfassen
muss.
(5) Bei der Erstellung präventiver Sanierungspläne kann ein Unions-Tochterunternehmen alle
Gruppenpläne zur präventiven Sanierung berücksichtigen, die von den Drittstaatsversicherungsunternehmen oder
Drittstaatsrückversicherungsunternehmen oder, soweit anwendbar, von Drittstaatsmutterunternehmen, deren
Tochterunternehmen es ist, erstellt wurden.
§ 14
Aktualisierung von präventiven Sanierungsplänen
Versicherungsunternehmen haben ihre präventiven Sanierungspläne mindestens alle zwei Jahre zu
aktualisieren und
1. nach jeder Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur der Geschäftstätigkeit oder der Finanzlage des
Unternehmens, die eine wesentliche Auswirkung auf den präventiven Sanierungsplan haben könnte oder
eine wesentliche Änderung dieses Plans erforderlich macht;
2. wenn eine wesentliche Änderung der Finanzlage des Unternehmens vorhersehbar wird, die sich wesentlich
auf die Wirksamkeit des Plans auswirken oder anderweitig eine Überarbeitung des präventiven
Sanierungsplans erforderlich machen könnte.
§ 15
Bewertung und Umsetzung von präventiven Sanierungsplänen durch die Unternehmen
(1) Die Geschäftsleitung eines den Anforderungen in Bezug auf die präventive Sanierungsplanung
unterliegenden Versicherungsunternehmens bewertet und genehmigt den präventiven Sanierungsplan, bevor sie ihn
der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vorlegt.
(2) Versicherungsunternehmen, die den Anforderungen in Bezug auf die präventive Sanierungsplanung
unterliegen, haben Glaubhaftigkeit und Durchführbarkeit ihrer präventiven Sanierungspläne, insbesondere im
Hinblick auf die in § 13 Absatz 4 genannte Reihe von Indikatoren und Abhilfemaßnahmen, anhand einer Reihe
von Szenarien erheblicher makroökonomischer und finanzieller Belastung, die systemweite Ereignisse,
idiosynkratische Belastungsereignisse mit wahrscheinlich wesentlichen Auswirkungen auf ihr Aktiva-Passiva-Profil
sowie Kombinationen solcher Belastungsereignisse einschließen und die für die spezifischen Bedingungen des
Versicherungsunternehmens relevant sind, zu bewerten.
(3) Versicherungsunternehmen, die den Anforderungen der präventiven Sanierungsplanung unterliegen,
treffen geeignete Vorkehrungen, die die regelmäßige Überwachung der in § 13 Absatz 4 genannten Indikatoren
sicherstellen.
(4) Beschließt ein Versicherungsunternehmen, eine in seinem präventiven Sanierungsplan enthaltene
Abhilfemaßnahme zu ergreifen oder von einer solchen Abhilfemaßnahme abzusehen, obwohl ein in § 13 Absatz 4
genannter Indikator erfüllt ist, so hat das betreffende Unternehmen dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich
anzuzeigen.
– 24 –
(5) Jede Nichtbedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung führt zu angemessenen Abhilfemaßnahmen
des den Anforderungen in Bezug auf die präventive Sanierungsplanung unterliegenden
Versicherungsunternehmens im Einklang mit dem präventiven Sanierungsplan.
(6) Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, präventive Sanierungs- und Gruppensanierungspläne
vertraulich zu behandeln. Sie dürfen diese Pläne nur an diejenigen Dritten weitergeben, die an der Erstellung und
Umsetzung der Pläne beteiligt sind.
§ 16
Prüfung von präventiven Sanierungsplänen durch die Aufsichtsbehörde
(1) Die Aufsichtsbehörde überprüft einen präventiven Sanierungsplan innerhalb von neun Monaten nach
seiner Vorlage. Dabei bewertet sie, inwieweit der präventive Sanierungsplan die in den §§ 12 bis 15 festgelegten
Anforderungen erfüllt sowie ob
1. die Anwendung der in dem Plan vorgeschlagenen Regelungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
geeignet ist, die Überlebensfähigkeit und die Finanzlage des Versicherungsunternehmens oder der Gruppe
innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen,
2. der Plan und die darin enthaltenen spezifischen Optionen in finanziellen Belastungsszenarien mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit zügig und wirksam umgesetzt werden können,
3. der Plan und die darin enthaltenen spezifischen Optionen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dazu
beitragen können, nennenswerte negative Auswirkungen auf das Finanzsystem so weit wie möglich zu vermeiden,
und zwar auch in Szenarien, die anderen Versicherungsunternehmen Anlass geben würden, in demselben
Zeitraum präventive Sanierungspläne durchzuführen.
(2) Die Aufsichtsbehörde übermittelt der Abwicklungsbehörde sämtliche präventiven Sanierungspläne, die
bei ihr eingehen. Innerhalb der in Absatz 1 festgelegten Frist kann die Abwicklungsbehörde den präventiven
Sanierungsplan im Hinblick auf darin enthaltene Maßnahmen, die sich nachteilig auf die Abwicklungsfähigkeit des
betreffenden Versicherungsunternehmens auswirken können, prüfen und der Aufsichtsbehörde diesbezüglich
Empfehlungen geben.
(3) Bei Versicherungsunternehmen mit bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten übermittelt die
Aufsichtsbehörde der Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats auf deren Ersuchen den präventiven
Sanierungsplan. Die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats kann den präventiven Sanierungsplan im Hinblick
auf darin enthaltene Maßnahmen, die sich nachteilig auf Versicherungsnehmer, die Realwirtschaft oder die
Finanzstabilität in ihrem Mitgliedstaat auswirken könnten, prüfen und der Aufsichtsbehörde diesbezüglich
Empfehlungen geben. Die Aufsichtsbehörde teilt der Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats mit, ob sie den
Empfehlungen folgt oder nicht folgt, und begründet diese Entscheidung. Berücksichtigt die Aufsichtsbehörde die
Empfehlungen der Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats nicht angemessen, so kann die Aufsichtsbehörde
des Aufnahmemitgliedstaats die Angelegenheit nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU)
Nr. 1094/2010 an die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung verweisen.
(4) Ist die Aufsichtsbehörde selbst die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats von bedeutenden
grenzüberschreitenden Tätigkeiten aus einem anderen Mitgliedstaat, so prüft die Aufsichtsbehörde, ob sie die
Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats um die Übermittlung des präventiven Sanierungsplans ersucht.
Übermittelt die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats den präventiven Sanierungsplan, so kann die
Aufsichtsbehörde diesen auf darin enthaltene Maßnahmen prüfen, die sich nachteilig auf Versicherungsnehmer, die
Realwirtschaft oder die Finanzstabilität in der Bundesrepublik Deutschland auswirken könnten, und der
Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats Empfehlungen geben. Berücksichtigt die Aufsichtsbehörde des
Herkunftsmitgliedstaats die Empfehlungen der Aufsichtsbehörde nicht angemessen, so kann die Aufsichtsbehörde
die Angelegenheit nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 an die Europäische
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung verweisen.
– 25 –
§ 17
Maßnahmen bei Mängeln von präventiven Sanierungsplänen
(1) Die Aufsichtsbehörde teilt dem betreffenden Versicherungsunternehmen den Inhalt ihrer Bewertung
des präventiven Sanierungsplans nach § 16 Absatz 1 mit. Ist die Aufsichtsbehörde zu der Einschätzung gelangt,
dass der präventive Sanierungsplan wesentliche Unzulänglichkeiten aufweist oder dass seiner Durchführung
wesentliche Hindernisse entgegenstehen, so fordert sie das betreffende Versicherungsunternehmen auf, innerhalb
von zwei Monaten einen überarbeiteten Plan vorzulegen. In dem überarbeiteten Plan ist darzulegen, wie diese
Unzulänglichkeiten oder Hindernisse beseitigt werden. Die Aufsichtsbehörde kann die Frist von zwei Monaten
auf Antrag des betroffenen Unternehmens um einen Monat verlängern.
(2) Gelangt die Aufsichtsbehörde zu der Einschätzung, dass die festgestellten Unzulänglichkeiten und
Hindernisse mit dem überarbeiteten Plan nicht angemessen beseitigt wurden, so kann sie das Unternehmen anweisen,
bestimmte Änderungen an dem überarbeiteten Plan vorzunehmen.
(3) Die Aufsichtsbehörde fordert das Unternehmen auf, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens
Änderungen zu ermitteln, die es an seiner Geschäftstätigkeit vornehmen kann, um die Unzulänglichkeiten des
präventiven Sanierungsplans oder die Hindernisse für seine Durchführung zu beheben,
1. wenn
a) das Versicherungsunternehmen keinen überarbeiteten präventiven Sanierungsplan vorlegt oder
b) die Aufsichtsbehörde zu der Einschätzung gelangt, dass die in ihrer ursprünglichen Bewertung
festgestellten Unzulänglichkeiten oder Hindernisse mit dem überarbeiteten präventiven Sanierungsplan nicht
in angemessener Weise behoben werden, und
2. wenn die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse durch die Anweisung, bestimmte Änderungen an dem Plan
vorzunehmen, nicht angemessen beseitigt werden können.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann das Unternehmen anweisen, Maßnahmen zu treffen, die sie unter
Berücksichtigung der Schwere der Unzulänglichkeiten und Hindernisse sowie der Auswirkungen der Maßnahmen auf
die Geschäftstätigkeit des Unternehmens als erforderlich und verhältnismäßig betrachtet, wenn
1. das Versicherungsunternehmen innerhalb des von der Aufsichtsbehörde vorgegebenen Zeitrahmens keine
Änderungen ermittelt, die es an seiner Geschäftstätigkeit vornehmen kann, oder
2. die Aufsichtsbehörde zu der Einschätzung gelangt, dass die Unzulänglichkeiten oder Hindernisse mit den
von dem Unternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen nicht angemessen beseitigt würden.
Die Anweisung hat in Textform zu ergehen.
(5) Die Befugnis der Aufsichtsbehörde, Maßnahmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz zu erlassen,
bleibt hiervon unberührt.
§ 18
Präventive Gruppensanierungspläne
(1) Die Gruppenaufsichtsbehörde kann von einem obersten Mutterunternehmen verlangen, einen
präventiven Gruppensanierungsplan zu erstellen und ihr vorzulegen. § 12 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Die Gruppenaufsichtsbehörde trifft die Entscheidung nach Absatz 1 auf der Grundlage der in § 12
Absatz 2 bis 5 genannten Kriterien.
– 26 –
§ 19
Anforderungen an präventive Gruppensanierungspläne
(1) Präventive Gruppensanierungspläne bestehen aus einem präventiven Sanierungsplan für die gesamte
Gruppe unter der Führung des obersten Mutterunternehmens. Im präventiven Gruppensanierungsplan werden
Abhilfemaßnahmen angegeben, deren Durchführung auf der Ebene des obersten Mutterunternehmens und auf der
Ebene der einzelnen Tochterunternehmen erforderlich sein kann, um ihre Finanzlage wiederherzustellen, wenn
diese sich erheblich verschlechtert hat.
(2) Der präventive Gruppensanierungsplan hat Abhilfemaßnahmen zu enthalten, die in einem für die
Gruppe oder ein Versicherungsunternehmen der Gruppe angenommenen Belastungsszenarium eine Stabilisierung
der Gruppe oder der einzelnen Versicherungsunternehmen der Gruppe bewirken können, um gegen die Ursachen
der Belastung anzugehen oder diese zu beseitigen und die Finanzlage der Gruppe oder des Unternehmens, das
Teil der betreffenden Gruppe ist, wiederherzustellen, wobei gleichzeitig der Finanzlage anderer Unternehmen der
Gruppe Rechnung zu tragen ist.
(3) Der präventive Gruppensanierungsplan hat Vorkehrungen zur Gewährleistung der Koordinierung und
Einheitlichkeit verhältnismäßiger Maßnahmen, die auf Ebene der Gruppe und der Unternehmen der Gruppe zu
ergreifen sind, zu enthalten.
(4) Der präventive Gruppensanierungsplan und sämtliche Pläne einzelner
Tochterversicherungsunternehmen und Tochterrückversicherungsunternehmen sind entsprechend § 13 Absatz 2 bis 4 und § 15 Absatz 2 zu
erstellen.
(5) Der präventive Gruppensanierungsplan ist entsprechend § 14 zu aktualisieren.
(6) Der präventive Gruppensanierungsplan hat Angaben zu möglichen Hindernissen für die Durchführung
von Abhilfemaßnahmen innerhalb der Gruppe zu enthalten, einschließlich Hindernissen auf Ebene der einzelnen
vom Plan erfassten Unternehmen, sowie Angaben zu möglichen wesentlichen Hindernissen praktischer oder
rechtlicher Art, die einer umgehenden Übertragung von Eigenmitteln, der Rückzahlung von Verbindlichkeiten
oder der Rückerstattung von Vermögenswerten innerhalb der Gruppe entgegenstehen.
§ 20
Bewertung und Umsetzung des präventiven Gruppensanierungsplans durch das Unternehmen
(1) Die Geschäftsleitung des Unternehmens, das den präventiven Gruppensanierungsplan nach § 18
Absatz 1 oder den präventiven Sanierungsplan nach § 12 Absatz 6 oder § 22 Absatz 2 erstellt, bewertet und
genehmigt den betreffenden Plan, bevor es ihn der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vorlegt.
(2) § 15 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.
§ 21
Prüfung des präventiven Gruppensanierungsplans durch die Gruppenaufsichtsbehörde
(1) Die Gruppenaufsichtsbehörde überprüft nach Konsultation der zuständigen Aufsichtsbehörden, die
Mitglieder des in Artikel 248 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Kollegiums der Aufsichtsbehörden
sind oder daran teilnehmen, den präventiven Gruppensanierungsplan und bewertet, inwieweit er den
Anforderungen und Kriterien der §§ 18 bis 20 genügt. Die Bewertung erfolgt innerhalb von neun Monaten nach Vorlage des
präventiven Gruppensanierungsplans gemäß dem in diesem Absatz, in § 16 Absatz 1 bis 3, § 17 Absatz 1 bis 4
und § 22 Absatz 1 festgelegten Verfahren. Dabei sind die potenziellen Auswirkungen der Abhilfemaßnahmen auf
Versicherungsnehmer, auf die Realwirtschaft und auf die Finanzstabilität in allen Mitgliedstaaten, in denen die
Gruppe tätig ist, zu berücksichtigen.
(2) Die Gruppenaufsichtsbehörde übermittelt unter der Voraussetzung, dass die in den §§ 139 bis 142
festgelegten Vertraulichkeitsanforderungen erfüllt werden, die präventiven Gruppensanierungspläne an
– 27 –
1. die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung;
2. die zuständigen Aufsichtsbehörden, die nach Artikel 248 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG Mitglieder
des Kollegiums der Aufsichtsbehörden sind oder daran teilnehmen;
3. die Gruppenabwicklungsbehörde;
4. die Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen;
5. die nach Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU benannte zuständige Abwicklungsbehörde und die zuständige
Behörde im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
wenn es sich bei der Gruppe um ein Finanzkonglomerat handelt oder die Gruppe Teil eines
Finanzkonglomerats ist.
(3) § 17 gilt entsprechend für die Gruppenaufsichtsbehörde.
§ 22
Prüfung der Berücksichtigung eines Tochterversicherungsunternehmens oder
Tochterrückversicherungsunternehmens im Gruppensanierungsplan
(1) Gelangt die Aufsichtsbehörde zu der Bewertung, dass ein Unternehmen angesichts seiner Bedeutung
im deutschen Markt und der Verpflichtungen, denen vergleichbare Unternehmen im deutschen Markt unterliegen,
in dem präventiven Gruppensanierungsplan nicht ausreichend berücksichtigt wird, kann sie die
Gruppenaufsichtsbehörde auf der Grundlage einer mit Gründen versehenen Stellungnahme ersuchen, das oberste
Mutterunternehmen oder die Versicherungsholdinggesellschaft an der Spitze zu verpflichten, einen überarbeiteten
Gruppensanierungsplan vorzulegen, in dem die von der Aufsichtsbehörde geäußerten Bedenken berücksichtigt werden.
(2) Gelangt die Aufsichtsbehörde zu der Bewertung, dass der überarbeitete Plan ihren Bedenken nicht
ausreichend Rechnung trägt, kann sie die betreffenden Tochterversicherungsunternehmen oder
Tochterrückversicherungsunternehmen oder die betreffenden in § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannten Unternehmen dazu
verpflichten, einen präventiven Sanierungsplan zu erstellen und vorzulegen. In diesem Fall übermittelt die
Aufsichtsbehörde der Gruppenaufsichtsbehörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu dieser Bewertung.
Anschließend legt sie der Gruppenaufsichtsbehörde den präventiven Sanierungsplan vor.
§ 23
Gemeinsame Entscheidung über den präventiven Gruppensanierungsplan
(1) Die Gruppenaufsichtsbehörde bemüht sich, im Kollegium der Aufsichtsbehörden, das nach Artikel 248
der Richtlinie 2009/138/EG eingerichtet wurde, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen über
1. die Überprüfung und Bewertung des präventiven Gruppensanierungsplans;
2. die Frage, ob für Versicherungsunternehmen, die Teil der Gruppe sind, nach § 12 Absatz 6 oder § 22
Absatz 2 ein präventiver Sanierungsplan auf Einzelunternehmensbasis zu erstellen ist;
3. die Anwendung der in § 17 Absatz 1 bis 4 genannten Maßnahmen.
(2) Die Gruppenaufsichtsbehörde und die Aufsichtsbehörden bemühen sich, die in Absatz 1 genannten
Entscheidungen innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Übermittlung des präventiven
Gruppensanierungsplans durch die Gruppenaufsichtsbehörde nach § 21 Absatz 2 zu treffen.
(3) Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
kann die Gruppenaufsichtsbehörde und die Aufsichtsbehörden auf Antrag einer Aufsichtsbehörde im Einklang
mit Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 dabei unterstützen, zu einer
gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.
(4) Wenn innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist keine entsprechende gemeinsame Entscheidung
getroffen wird, entscheidet die Gruppenaufsichtsbehörde selbst über die Überprüfung und Bewertung des präventiven
Gruppensanierungsplans und die vom obersten Mutterunternehmen nach § 17 Absatz 1 bis 4 zu ergreifenden
– 28 –
Maßnahmen. Sie begründet ihre Entscheidung umfassend und trägt den Standpunkten und Vorbehalten Rechnung,
die andere betroffene Aufsichtsbehörden innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist vorgebracht haben. Die
Entscheidung wird dem obersten Mutterunternehmen und den anderen betroffenen Behörden übermittelt.
(5) Wenn die Aufsichtsbehörden innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist nicht zu einer gemeinsamen
Entscheidung gelangen über
1. die Frage, ob für das Versicherungsunternehmen, das ihrer Rechtshoheit unterliegt, nach Absatz 1 Nummer 2
ein präventiver Sanierungsplan auf Einzelunternehmensbasis erstellt werden soll, und
2. die Anwendung der in § 17 Absatz 1 bis 4 genannten Maßnahmen auf Ebene des Tochterunternehmens,
entscheidet die Aufsichtsbehörde selbst über diese Angelegenheiten. Die Aufsichtsbehörde begründet ihre
Entscheidung umfassend und trägt den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Aufsichtsbehörden und der
Gruppenaufsichtsbehörde Rechnung.
(6) Aufsichtsbehörden, die keine Einwände gegen eine in Absatz 5 genannte Entscheidung erheben, können
eine gemeinsame Entscheidung über einen präventiven Gruppensanierungsplan für die ihrer Rechtshoheit
unterliegenden Unternehmen der Gruppe treffen.
(7) Hat bis zum Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist eine der betreffenden Aufsichtsbehörden nach
Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und
die betriebliche Altersversorgung mit einer Angelegenheit befasst, so stellt die Gruppenaufsichtsbehörde oder die
zuständige Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung nach den Absätzen 4 und 5 in Erwartung eines Beschlusses der
Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung nach
Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zurück und trifft ihre Entscheidung anschließend im
Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung. Die in Absatz 2 genannte Frist gilt als Schlichtungsphase nach Artikel 19 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 1094/2010. Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung trifft ihre Entscheidung innerhalb eines Monats. Nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist
oder nach Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Europäische Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Trifft die
Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung innerhalb eines
Monats nach ihrer Befassung keine Entscheidung, so gilt die Entscheidung der Gruppenaufsichtsbehörde oder der
für das Tochterunternehmen auf Einzelebene zuständigen Aufsichtsbehörde.
(8) Gemeinsame Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 6 sowie die in den Absätzen 4 und 5 genannten
Entscheidungen werden von der Aufsichtsbehörde als endgültig anerkannt und angewandt.
§ 24
Aufsichtsbefugnisse
Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach Teil 6 Kapitel 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Bezug auf
die präventive Sanierungsplanung bleiben im Hinblick auf § 23 Absatz 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von
den Befugnissen in diesem Abschnitt unberührt.
– 29 –
A b s c h n i t t 2
A b w i c k l u n g s p l a n u n g
§ 25
Abwicklungspläne
(1) Die Abwicklungsbehörde erstellt nach Konsultation der Aufsichtsbehörde für jedes
Versicherungsunternehmen, das nicht Teil einer Gruppe ist, die der Abwicklungsplanung nach den §§ 30 bis 32 unterliegt, und das
die in den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Kriterien erfüllt, einen eigenen Abwicklungsplan.
(2) Die Abwicklungsbehörde erstellt Abwicklungspläne für Versicherungsunternehmen,
1. bei denen es ihrer Bewertung nach im Vergleich zu anderen Unternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich
wahrscheinlicher ist, dass eine Abwicklungsmaßnahme bei Ausfall des betreffenden Unternehmens im
öffentlichen Interesse nach § 47 Absatz 5 liegt, oder
2. die nach der Bewertung der Abwicklungsbehörde eine kritische Funktion erfüllen.
Bei diesen Bewertungen berücksichtigt die Abwicklungsbehörde mindestens die Notwendigkeit, die
Abwicklungsziele zu erreichen, sowie die Größe, das Geschäftsmodell, das Risikoprofil, die Verflechtungen, die
Substituierbarkeit und insbesondere die grenzüberschreitenden Tätigkeiten des Unternehmens.
(3) Auf der Grundlage der Bewertung nach Absatz 2 stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass mindestens
40 Prozent des Lebensversicherungsmarktes und Lebensrückversicherungsmarktes der Bundesrepublik
Deutschland und 40 Prozent des Nichtlebensversicherungsmarktes und Nichtlebensrückversicherungsmarktes der
Bundesrepublik Deutschland der Abwicklungsplanung unterliegen. Der Anteil am Lebensversicherungsmarkt wird
anhand der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen ermittelt und der Anteil am
Nichtlebensversicherungsmarkt wird anhand der gebuchten Bruttobeiträge ermittelt. Bei der Berechnung der Marktabdeckungsquote
können die Tochterunternehmen einer Gruppe berücksichtigt werden, wenn diese Tochterunternehmen im
Gruppenabwicklungsplan erfasst sind.
(4) Kleine und nicht komplexe Unternehmen unterliegen nicht den Anforderungen in Bezug auf die
Abwicklungsplanung, es sei denn, die Abwicklungsbehörde ist der Auffassung, dass ein solches Unternehmen auf
nationaler oder regionaler Ebene ein besonderes Risiko darstellt.
(5) Die Abwicklungsbehörde kann für Tochterversicherungsunternehmen oder
Tochterrückversicherungsunternehmen oder für die in § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannten Unternehmen Abwicklungspläne erstellen,
sofern kein Gruppenabwicklungsplan vorliegt.
§ 26
Anforderungen an Abwicklungspläne
(1) Der Abwicklungsplan enthält die Abwicklungsmaßnahmen, die die Abwicklungsbehörde treffen kann,
wenn das Versicherungsunternehmen die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt.
(2) Bei der Festlegung der Optionen für die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und -befugnissen
werden in den Abwicklungsplänen einschlägige Abwicklungsszenarien berücksichtigt, einschließlich des
Szenariums, in dem der Ausfall des Versicherungsunternehmens idiosynkratischer Natur ist, und des Szenariums, in
dem der Ausfall zu Zeiten allgemeiner finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse eintritt.
(3) In den Abwicklungsplänen wird von keiner außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus
öffentlichen Mitteln, außer der etwaigen Inanspruchnahme von Sicherungssystemen für Versicherungen oder
Finanzierungsmechanismen, ausgegangen.
– 30 –
(4) Unbeschadet der §§ 7 und 8 sind in den Abwicklungsplänen Optionen für die Anwendung der
Abwicklungsinstrumente und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen in Bezug auf das Versicherungsunternehmen
darzulegen. Die Abwicklungspläne haben, sofern angemessen und möglich in quantifizierter Form, insbesondere
alles Folgende zu enthalten:
1. eine zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile des Abwicklungsplans,
2. eine zusammenfassende Darstellung der seit der Vorlage der letzten abwicklungsrelevanten Informationen
eingetretenen wesentlichen Veränderungen innerhalb des Unternehmens,
3. Ausführungen dazu, wie kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche im erforderlichen Umfang
rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden könnten, um ihre Fortführung nach einem
Ausfall des Unternehmens sicherzustellen,
4. eine Beschreibung der Vermögenswerte, die voraussichtlich als Sicherheit anerkannt werden könnten,
5. eine Schätzung des Zeitrahmens für die Durchführung jedes wesentlichen Aspekts des Plans,
6. eine detaillierte Darstellung der nach § 37 vorgenommenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit,
einschließlich der Bewertung der Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit der Liquidation im regulären
Insolvenzverfahren,
7. eine Beschreibung etwaiger nach § 42 verlangter Maßnahmen zum Abbau beziehungsweise zur Beseitigung
von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit, die im Rahmen der nach § 37 vorgenommenen Bewertung
festgestellt wurden,
8. eine Erläuterung der Finanzierungsmöglichkeiten für die Abwicklungsoptionen, wobei von keiner
außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, außer der etwaigen Inanspruchnahme von
Sicherungssystemen für Versicherungen oder Finanzierungsmechanismen, ausgegangen wird,
9. eine detaillierte Beschreibung der verschiedenen Abwicklungsstrategien, die in den unterschiedlichen
Szenarien und dem entsprechenden Zeitrahmen angewandt werden könnten,
10. Erläuterungen zu kritischen wechselseitigen Abhängigkeiten,
11. eine Analyse der Auswirkungen des Abwicklungsplans für die Mitarbeiter des Unternehmens, einschließlich
einer Bewertung der damit verbundenen Kosten, und eine Beschreibung der vorgesehenen Verfahren zur
Anhörung des Personals und seiner Vertreter während des Abwicklungsprozesses, gegebenenfalls unter
Berücksichtigung nationaler Systeme für den Dialog mit Sozialpartnern,
12. einen Plan für die Kommunikation mit den Medien und der Öffentlichkeit,
13. eine Beschreibung der wesentlichen Prozesse und Systeme zur Fortführung des Geschäftsbetriebs des
Unternehmens und
14. gegebenenfalls Stellungnahmen des Unternehmens zu dem Abwicklungsplan.
Die zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile des Abwicklungsplans nach Satz 2 Nummer 1 wird
dem Versicherungsunternehmen offengelegt.
§ 27
Verfahren bei bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten
(1) Bei Versicherungsunternehmen mit bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten übermittelt die
Abwicklungsbehörde den Aufsichtsbehörden oder den Abwicklungsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats den
Entwurf des Abwicklungsplans. Die Aufsichtsbehörden oder die Abwicklungsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats
können den Entwurf des Abwicklungsplans im Hinblick auf darin enthaltene Maßnahmen, die sich nachteilig auf
die Versicherungsnehmer, die Realwirtschaft oder die Finanzstabilität in ihrem Mitgliedstaat auswirken könnten,
prüfen und der Abwicklungsbehörde Empfehlungen zu diesen Fragen unterbreiten. Die Abwicklungsbehörde legt
eine begründete Antwort zu ihrer Entscheidung vor, den Empfehlungen zu folgen oder nicht. Berücksichtigt die
Abwicklungsbehörde die Empfehlungen der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde des Aufnahmemit-
– 31 –
gliedstaats nicht angemessen, so kann die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbehörde des
Aufnahmemitgliedstaats die Angelegenheit nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 an die
Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung verweisen.
(2) Ist die Abwicklungsbehörde selbst die Abwicklungsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats von
bedeutenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten aus einem anderen Mitgliedstaat und erhält sie einen Abwicklungsplan
von der Abwicklungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats, so kann die Abwicklungsbehörde diesen auf darin
enthaltene Maßnahmen, die sich nachteilig auf Versicherungsnehmer, die Realwirtschaft oder die Finanzstabilität in
der Bundesrepublik Deutschland auswirken könnten, prüfen und der Abwicklungsbehörde des
Herkunftsmitgliedstaats Empfehlungen zu diesen Fragen unterbreiten. Berücksichtigt die Abwicklungsbehörde des
Herkunftsmitgliedstaats die Empfehlungen der Abwicklungsbehörde nicht angemessen, so kann die Abwicklungsbehörde die
Angelegenheit nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 an die Europäische
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung verweisen.
§ 28
Überprüfung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen
(1) Die Abwicklungsbehörde überprüft und aktualisiert erforderlichenfalls die Abwicklungspläne
mindestens alle zwei Jahre und
1. nach jeder wesentlichen Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur, der Geschäftstätigkeit oder der
Finanzlage des Versicherungsunternehmens, die sich wesentlich auf die Wirksamkeit des Plans auswirken
könnte oder in sonstiger Weise eine Änderung des Abwicklungsplans erforderlich machen würde,
2. wenn eine wesentliche Änderung der Finanzlage des Versicherungsunternehmens vorhersehbar wird, die
sich wesentlich auf die Wirksamkeit des Plans auswirken oder anderweitig eine Überarbeitung des
Abwicklungsplans erforderlich machen könnte.
(2) Versicherungsunternehmen sowie die Aufsichtsbehörde teilen der Abwicklungsbehörde unverzüglich
alle Ereignisse mit, die eine Überarbeitung oder Aktualisierung des Abwicklungsplans erforderlich machen.
§ 29
Übermittlung der Abwicklungspläne an die Aufsichtsbehörden
Die Abwicklungsbehörde übermittelt die Abwicklungspläne mit allen Änderungen an die betreffenden
Aufsichtsbehörden.
§ 30
Gruppenabwicklungspläne
Die Gruppenabwicklungsbehörde erstellt den Gruppenabwicklungsplan für die Gruppe, die der
Abwicklungsplanung unterliegt, auf der Grundlage der in § 25 Absatz 2 bis 4 festgelegten Bedingungen.
§ 31
Anforderungen an Gruppenabwicklungspläne
(1) Im Gruppenabwicklungsplan
1. werden die Abwicklungsmaßnahmen dargelegt, die in Bezug auf jedes Unternehmen zu treffen sind, wenn
zur Gewährleistung der Kontinuität kritischer Funktionen Maßnahmen erforderlich sind,
2. wird geprüft, in welchem Umfang die Abwicklungsinstrumente angewandt und Abwicklungsbefugnisse
koordiniert ausgeübt werden könnten, und werden mögliche Hindernisse für eine koordinierte Abwicklung
angegeben,
– 32 –
3. werden, sofern einer Gruppe Unternehmen angehören, die in Drittstaaten eingetragen sind, geeignete
Regelungen für die Zusammenarbeit und Koordinierung mit den jeweiligen Behörden dieser Drittstaaten und die
Auswirkungen für die Abwicklung innerhalb der Europäischen Union aufgezeigt,
4. werden Maßnahmen, einschließlich einer rechtlichen und wirtschaftlichen Trennung bestimmter Funktionen
oder Geschäftsbereiche, aufgezeigt, die erforderlich sind, um unter Berücksichtigung gegenseitiger
Abhängigkeiten innerhalb der Gruppe eine Abwicklung auf Gruppenebene zu erleichtern,
5. werden für Gruppenabwicklungsmaßnahmen verfügbare Finanzierungsquellen angegeben und, falls die
Inanspruchnahme von Sicherungssystemen für Versicherungen oder Finanzierungsmechanismen erforderlich
wäre, Grundsätze für die Aufteilung der Finanzierungsverantwortung zwischen Finanzierungsquellen in
mehreren Mitgliedstaaten dargelegt, wobei von keiner außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus
öffentlichen Mitteln ausgegangen wird,
6. werden die in § 26 Absatz 4 genannten Elemente aufgeführt.
(2) Bei der Erstellung von Abwicklungsplänen kann die Abwicklungsbehörde von Unions-
Tochterunternehmen die Abwicklungsstrategie berücksichtigen, die von den betreffenden Drittstaatsbehörden für die Gruppen
verfolgt wird, für die diese Abwicklungsbehörde zuständig ist. Hält die Abwicklungsbehörde eine solche
Abwicklungsstrategie für glaubwürdig und durchführbar, so kann sie dieser Abwicklungsstrategie und ihren möglichen
Folgen für das betreffende Unions-Tochterunternehmen in ihrem Abwicklungsplan angemessen Rechnung tragen.
Dies darf die Erreichung der Abwicklungsziele nach § 46 nicht gefährden.
§ 32
Verfahren für Gruppenabwicklungspläne
(1) Das oberste Mutterunternehmen übermittelt der Gruppenabwicklungsbehörde die Informationen, die
nach § 34 verlangt werden können. Diese Informationen betreffen das oberste Mutterunternehmen und, soweit
erforderlich, jedes Unternehmen der Gruppe, einschließlich der in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 genannten
Unternehmen.
(2) Die Gruppenabwicklungsbehörde übermittelt unter der Voraussetzung, dass die in diesem Gesetz
festgelegten Geheimhaltungspflichten eingehalten werden, die nach Maßgabe des Absatzes 1 bereitgestellten
Informationen an
1. die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung,
2. die Abwicklungsbehörden, die Mitglieder des Abwicklungskollegiums sind, und
3. die zuständigen Aufsichtsbehörden, die nach Artikel 248 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG Mitglieder
des Kollegiums der Aufsichtsbehörden sind oder daran teilnehmen.
(3) Die Gruppenabwicklungsbehörde erstellt und aktualisiert den Gruppenabwicklungsplan im
Abwicklungskollegium gemeinsam mit den in Absatz 2 Nummer 2 genannten Abwicklungsbehörden und nach
Konsultation der betreffenden Aufsichtsbehörden, die Mitglieder des in Artikel 248 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG
genannten Kollegiums der Aufsichtsbehörden sind oder daran teilnehmen.
(4) Die Gruppenabwicklungsbehörde kann bei der Ausarbeitung und Aktualisierung des
Gruppenabwicklungsplans nach eigenem Ermessen und unter der Voraussetzung, dass sie die Geheimhaltungspflichten des § 143
erfüllen, Abwicklungsbehörden von Drittstaaten einbeziehen, in denen die Gruppe
Tochterversicherungsunternehmen oder Tochterrückversicherungsunternehmen oder Versicherungsholdinggesellschaften oder bedeutende
Zweigniederlassungen nach Artikel 248 Absatz 8 der Richtlinie 2009/138/EG gegründet hat.
(5) Die Gruppenabwicklungsbehörde überprüft und aktualisiert erforderlichenfalls den
Gruppenabwicklungsplan mindestens alle zwei Jahre und in jedem Fall
1. nach einer Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur, der Geschäftstätigkeit oder der Finanzlage der
Gruppe, einschließlich jedes Unternehmens der Gruppe, die sich wesentlich auf den Plan auswirken oder
dessen Änderung erforderlich machen könnte, oder
– 33 –
2. wenn eine wesentliche Änderung ihrer Finanzlage vorhersehbar wird, die sich wesentlich auf die
Wirksamkeit des Plans auswirken oder anderweitig eine Überarbeitung des Abwicklungsplans erforderlich machen
könnte.
(6) Die Annahme des Gruppenabwicklungsplans erfolgt in Form einer in § 33 genannten gemeinsamen
Entscheidung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörden, die für die
Tochterversicherungsunternehmen oder Tochterrückversicherungsunternehmen und die in § 1 Absatz 1
Nummer 2 bis 5 genannten Unternehmen zuständig sind.
(7) Die Gruppenabwicklungsbehörde übermittelt die Gruppenabwicklungspläne mit allen Änderungen an
die betreffenden Aufsichtsbehörden und, sofern es sich bei der Gruppe um ein Finanzkonglomerat handelt oder
die Gruppe Teil eines Finanzkonglomerats ist, an die nach Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU benannte
zuständige Abwicklungsbehörde und die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1
Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
§ 33
Gemeinsame Entscheidungen über Gruppenabwicklungspläne
(1) Die in § 32 Absatz 6 genannten Behörden bemühen sich, die gemeinsame Entscheidung über die
Annahme des Gruppenabwicklungsplans innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Übermittlung der in § 32
Absatz 2 genannten Informationen durch die Gruppenabwicklungsbehörde zu treffen.
(2) Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
kann die Gruppenabwicklungsbehörde und die Abwicklungsbehörden auf Antrag einer Abwicklungsbehörde im
Einklang mit Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 dabei unterstützen, zu einer
gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.
(3) Wenn innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist keine gemeinsame Entscheidung über den
Gruppenabwicklungsplan getroffen wird, entscheidet die Gruppenabwicklungsbehörde selbst über den
Gruppenabwicklungsplan. Sie begründet ihre Entscheidung umfassend und trägt den Standpunkten und Vorbehalten Rechnung,
die andere Aufsichtsbehörden oder Abwicklungsbehörden während der in Absatz 1 genannten Frist vorgebracht
haben. Die Entscheidung wird dem obersten Mutterunternehmen und den anderen betroffenen Behörden
übermittelt.
(4) Liegt innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist keine in § 32 Absatz 6 genannte gemeinsame
Entscheidung der Abwicklungsbehörden über die Annahme des Gruppenabwicklungsplans vor, entscheidet jede für ein
Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde selbst, erstellt einen Abwicklungsplan für die ihrer
Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen und aktualisiert ihn. Jede Abwicklungsbehörde teilt ihre Entscheidung den
anderen Mitgliedern des Abwicklungskollegiums mit. Die Entscheidung ist umfassend zu begründen und trägt
den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Aufsichtsbehörden, Abwicklungsbehörden, der
Gruppenaufsichtsbehörde und der Gruppenabwicklungsbehörde Rechnung.
(5) Abwicklungsbehörden, die keine Einwände gegen eine in Absatz 3 genannte Entscheidung erheben,
können eine gemeinsame Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan für die ihrer Rechtshoheit
unterliegenden Unternehmen der Gruppe treffen.
(6) Hat bis zum Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist eine der betreffenden Abwicklungsbehörden nach
Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen
und die betriebliche Altersversorgung mit einer Angelegenheit befasst, so stellt die Gruppenabwicklungsbehörde
oder die zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung nach den Absätzen 3 und 4 in Erwartung eines
Beschlusses der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zurück und trifft ihre Entscheidung anschließend
im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung. Die in Absatz 1 genannte Frist gilt als Schlichtungsphase nach Artikel 19 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 1094/2010. Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung trifft ihre Entscheidung innerhalb eines Monats. Nach Ablauf der in Absatz 1
genannten Frist oder nach Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Europäische Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden.
– 34 –
Trifft die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
innerhalb eines Monats nach ihrer Befassung keine Entscheidung, so gilt die Entscheidung der
Gruppenabwicklungsbehörde oder der für das Tochterunternehmen auf Einzelebene zuständigen Abwicklungsbehörde.
(7) Die in § 32 Absatz 6 genannte gemeinsame Entscheidung sowie die in den Absätzen 3 und 4 genannten
Entscheidungen werden von den Abwicklungsbehörden in den betreffenden Mitgliedstaaten als endgültig
anerkannt und angewandt.
(8) Werden gemeinsame Entscheidungen in Bezug auf Gruppenabwicklungspläne nach § 32 Absatz 5
oder 6 getroffen und gelangt eine Abwicklungsbehörde zu der Bewertung, dass sich der Gegenstand einer
Meinungsverschiedenheit bezüglich Gruppenabwicklungsplänen auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten des
eigenen Mitgliedstaats auswirkt, leitet die Gruppenabwicklungsbehörde eine Neubewertung des
Gruppenabwicklungsplans ein.
§ 34
Mitwirkung und Informationsübermittlung
(1) Die Abwicklungsbehörde kann die Versicherungsunternehmen oder das oberste Mutterunternehmen
verpflichten,
1. im nötigen Umfang bei der Erstellung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen oder
Gruppenabwicklungsplänen mitzuwirken oder
2. ihr unmittelbar alle zur Erstellung, Aktualisierung oder Durchführung von Abwicklungsplänen oder
Gruppenabwicklungsplänen erforderlichen Informationen zu übermitteln.
Die Abwicklungsbehörde kann den Versicherungsunternehmen sowie den obersten Mutterunternehmen Anzeige-
und Meldepflichten auferlegen, die für die Erstellung, Aktualisierung oder Durchführung des Abwicklungsplans
oder Gruppenabwicklungsplans erforderlich sind.
(2) Die Abwicklungsbehörde kann die Aufsichtsbehörde ersuchen, die zur Erstellung, Aktualisierung oder
Durchführung von Abwicklungs- oder Gruppenabwicklungsplänen erforderlichen Informationen von den
Versicherungsunternehmen oder den obersten Mutterunternehmen anzufordern oder diesen die für diesen Zweck
erforderlichen Anzeige- oder Meldepflichten aufzuerlegen. Im Fall eines Ersuchens nach Satz 1 stehen der
Aufsichtsbehörde die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 genannten Befugnisse in entsprechender Anwendung
zu.
(3) Die Aufsichtsbehörde prüft in Zusammenarbeit mit der Abwicklungsbehörde, ob einige oder alle der in
Absatz 1 genannten Informationen bereits vorliegen, und stellt die bereits vorliegenden Informationen der
Abwicklungsbehörde zur Verfügung. Die Abwicklungsbehörde holt die bereits vorliegenden Informationen von der
Aufsichtsbehörde ein, bevor sie Informationen von Versicherungsunternehmen anfordert.
(4) Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, den betroffenen Unternehmen die infolge der
Anwendung dieser Vorschrift entstandenen Kosten und Aufwendungen zu ersetzen.
§ 35
Informationsübermittlung Dritter
(1) Die Abwicklungsbehörde oder die Gruppenabwicklungsbehörde können zum Zweck der Erstellung,
Aktualisierung oder Durchführung von Abwicklungs- oder Gruppenabwicklungsplänen verlangen, dass ihr
insbesondere die folgenden Unternehmen alle erforderlichen Informationen über Art und Umfang der kritischen
wechselseitigen Abhängigkeiten mit den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen übermitteln:
1. Kreditinstitute im Sinne von § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes sowie Wertpapierinstitute im Sinne von
§ 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes,
2. Finanzholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 20 der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 mit Sitz im Inland,
– 35 –
3. Zweckgesellschaften im Sinne von § 1 Absatz 26 des Kreditwesengesetzes mit Sitz im Inland,
4. gemischte Finanzholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der Richtlinie 2002/87/EG mit
Sitz im Inland,
5. übergeordnete Unternehmen eines Finanzkonglomerats im Sinne von § 12 Absatz 1 des
Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes mit Sitz im Inland, es sei denn, es handelt sich um Versicherungsunternehmen im
Sinne von § 7 Nummer 33 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
6. inländische Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland im Sinne von § 53 Absatz 1 des
Kreditwesengesetzes,
7. OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne von § 1 Absatz 15 des Kapitalanlagegesetzbuchs, bei
extern verwalteten OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften auch in Bezug auf die von ihnen verwalteten
Investmentvermögen, oder
8. AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne von § 1 Absatz 16 des Kapitalanlagegesetzbuchs, bei extern
verwalteten AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften auch in Bezug auf die von ihnen verwalteten
Investmentvermögen.
(2) Die Abwicklungsbehörde oder die Gruppenabwicklungsbehörde können den in Absatz 1 Nummer 1
bis 8 genannten Unternehmen Anzeige- und Meldepflichten gegenüber der Abwicklungsbehörde oder der
Gruppenabwicklungsbehörde auferlegen und von diesen Unternehmen sämtliche Informationen anfordern, die bei der
Erstellung, Aktualisierung oder Durchführung des Abwicklungs- oder Gruppenabwicklungsplans für die Analyse
der kritischen wechselseitigen Abhängigkeiten mit den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen
erforderlich sind.
(3) Die Bestimmungen über die Sprache und die elektronische Übermittlung von Informationen nach § 9
und nach der Rechtsverordnung nach § 10 gelten entsprechend.
(4) Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, den betroffenen Unternehmen die infolge der
Anwendung der Absätze 1 bis 3 entstandenen Kosten und Aufwendungen zu ersetzen.
§ 36
Verordnungsermächtigung
Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Abwicklungsbehörde erforderlich ist, insbesondere, um
einheitliche Unterlagen zur Erstellung, Aktualisierung und Durchführung des Abwicklungsplans oder des
Gruppenabwicklungsplans zu erhalten, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über
1. Art und Umfang der
a) nach § 34 Absatz 1 und 2 sowie nach § 35 Absatz 1 zu übermittelnden Informationen, deren Zeitpunkt
und Form sowie
b) Anzeige- und Meldepflichten,
2. die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate,
3. die Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen und
4. die Einreichung von Sammelaufstellungen.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Abwicklungsbehörde übertragen.
– 36 –
Kapitel 3
Abwicklungsfähigkeit
§ 37
Bewertung der Abwicklungsfähigkeit
(1) Die Abwicklungsbehörde bewertet nach Konsultation der Aufsichtsbehörde, inwieweit
Versicherungsunternehmen, die nicht Teil einer Gruppe sind, abwicklungsfähig sind. Bei der Bewertung der
Abwicklungsfähigkeit darf von keiner außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ausgegangen
werden. Die Vorschrift des § 196 bleibt insoweit unberührt. Eine etwaige Inanspruchnahme von Sicherungssystemen
für Versicherungen oder Finanzierungsmechanismen, sofern diese verfügbar und anwendbar sind, darf
berücksichtigt werden.
(2) Ein Versicherungsunternehmen ist abwicklungsfähig, wenn es durchführbar und glaubwürdig ist, dass
dieses Unternehmen im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert oder von der Abwicklungsbehörde
durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse abgewickelt werden
kann.
(3) Gelangt die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung, dass eine Abwicklungsmaßnahme im
öffentlichen Interesse erforderlich sein könnte, weil die Abwicklungsziele sich nicht im selben Umfang durch eine
Liquidation im regulären Insolvenzverfahren erreichen ließen, so führt sie die folgenden Schritte nacheinander
durch:
1. Auswahl einer bevorzugten Abwicklungsmaßnahme, die angesichts der Struktur und des Geschäftsmodells
des Versicherungsunternehmens geeignet ist, die Abwicklungsziele zu erreichen;
2. Bewertung, ob eine wirksame Anwendung der ausgewählten Abwicklungsmaßnahme innerhalb eines
angemessenen Zeitrahmens durchführbar ist, und Ermittlung potenzieller Hindernisse für ihre Umsetzung;
3. Bewertung der Glaubwürdigkeit der ausgewählten Abwicklungsmaßnahme unter Berücksichtigung der
wahrscheinlichen Auswirkungen der Abwicklung auf die Finanzsysteme oder die Realwirtschaft der
Mitgliedstaaten oder der Europäischen Union sowie des Schutzes der kollektiven Interessen der
Versicherungsnehmer, Begünstigten und Anspruchsberechtigten, um die Kontinuität kritischer Funktionen des
Versicherungsunternehmens zu gewährleisten.
(4) Die Abwicklungsbehörde bewertet die Abwicklungsfähigkeit zeitgleich mit und für die Zwecke der
Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans nach den §§ 25 und 28. Bei der Bewertung nach Absatz 1
prüft die Abwicklungsbehörde mindestens die im Anhang der Richtlinie (EU) 2025/1 festgelegten Dimensionen
der Abwicklungsfähigkeit.
§ 38
Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen
(1) Die Gruppenabwicklungsbehörde bewertet gemeinsam mit den für die Tochterunternehmen
zuständigen Abwicklungsbehörden nach Konsultation der Gruppenaufsichtsbehörde und der für diese
Tochterunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörden, inwieweit eine Gruppe abwicklungsfähig ist. Bei der Bewertung der
Abwicklungsfähigkeit von Gruppen darf von keiner außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen
Mitteln ausgegangen werden mit Ausnahme der etwaigen Inanspruchnahme von Sicherungssystemen für
Versicherungen oder Finanzierungsmechanismen, sofern diese verfügbar und anwendbar sind.
(2) Eine Gruppe ist abwicklungsfähig, wenn es aus Sicht der Abwicklungsbehörden durchführbar und
glaubwürdig ist, Unternehmen der Gruppe entweder im regulären Insolvenzverfahren zu liquidieren oder, sofern
Unternehmen der Gruppe problemlos und zeitnah voneinander getrennt werden können, die Gruppe durch die
– 37 –
Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen in Bezug auf
einzelne Unternehmen der Gruppe abzuwickeln oder die Gruppe durch andere im nationalen Recht vorgesehene
Mittel abzuwickeln. Die in den §§ 151 und 152 genannten Abwicklungskollegien berücksichtigen bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe.
(3) Gelangt eine Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung, dass eine Abwicklungsmaßnahme im
öffentlichen Interesse erforderlich sein könnte, weil die Abwicklungsziele sich nicht im selben Umfang durch eine
Liquidation im regulären Insolvenzverfahren erreichen ließen, so führt sie die folgenden Schritte nacheinander
durch:
1. Auswahl der bevorzugten Abwicklungsmaßnahmen, die angesichts der Struktur und des Geschäftsmodells
der Gruppe geeignet sind, die Abwicklungsziele zu erreichen;
2. Bewertung, ob eine wirksame Anwendung der ausgewählten Abwicklungsmaßnahme innerhalb eines
angemessenen Zeitrahmens durchführbar ist, und Ermittlung potenzieller Hindernisse für ihre Umsetzung;
3. Bewertung der Glaubwürdigkeit der ausgewählten Abwicklungsmaßnahme unter Berücksichtigung der
wahrscheinlichen Auswirkungen der Abwicklung auf die Finanzsysteme oder die Realwirtschaft der
Mitgliedstaaten oder der Europäischen Union und des Schutzes der kollektiven Interessen der
Versicherungsnehmer, Begünstigten und Anspruchsberechtigten, um die Kontinuität kritischer Funktionen der Gruppe zu
gewährleisten.
(4) Die Gruppenabwicklungsbehörde bewertet die Abwicklungsfähigkeit der Gruppe zeitgleich mit und für
die Zwecke der Erstellung und Aktualisierung der Gruppenabwicklungspläne nach § 30. Die Bewertung erfolgt
im Rahmen des Entscheidungsprozesses nach § 32. Bei der Bewertung nach Absatz 1 prüft die
Gruppenabwicklungsbehörde mindestens die im Anhang der Richtlinie (EU) 2025/1 festgelegten Dimensionen der
Abwicklungsfähigkeit.
§ 39
Auskunfts- und Vorlageverlangen
(1) Die Abwicklungsbehörde kann von den Versicherungsunternehmen, von den Mitgliedern der Organe
und den Beschäftigten dieser Unternehmen oder von Dritten, an die Funktionen oder Tätigkeiten dieser
Unternehmen ausgegliedert wurden, Auskünfte und die Vorlage von Dokumenten verlangen, die zur Bewertung der
Abwicklungsfähigkeit erforderlich sind. Die Abwicklungsbehörde kann verlangen, dass die Dokumente nach
Satz 1 als Kopie oder Ausdruck zur Verfügung gestellt werden.
(2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten
Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
Der Verpflichtete ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
(3) Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, den betroffenen Personen die infolge der Anwendung
dieser Vorschrift entstandenen Kosten und Aufwendungen zu erstatten.
(4) Die Gruppenabwicklungsbehörde kann in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 von den
Unternehmen der Gruppe, von den Mitgliedern der Organe und den Beschäftigten dieser Unternehmen oder von
Dritten, an die Funktionen oder Tätigkeiten dieser Unternehmen ausgegliedert wurden, Auskünfte und die
Vorlage von Dokumenten verlangen.
§ 40
Vornahme von Prüfungen und von Prüfungen vor Ort
(1) Die Abwicklungsbehörde kann zum Zweck der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit, auch ohne
besonderen Anlass, bei den Versicherungsunternehmen sowie bei Dritten, an die Funktionen oder Tätigkeiten dieser
Unternehmen ausgegliedert wurden, alle erforderlichen Prüfungen vornehmen oder einen Dritten mit der
Durchführung dieser Prüfungen beauftragen oder zu diesen Prüfungen hinzuziehen.
– 38 –
(2) Die Bediensteten der Abwicklungsbehörde sowie die Personen, derer sich die Abwicklungsbehörde zur
Durchführung der Prüfungen bedient, können zur Durchführung der Prüfung nach Absatz 1 die Betriebs- und
Geschäftsräume der in Absatz 1 genannten Unternehmen und Personen innerhalb der üblichen Betriebs- und
Geschäftszeiten betreten und Prüfungshandlungen vor Ort vornehmen, soweit dies zum Zweck der Durchführung
einer wirksamen Prüfung erforderlich ist.
(3) Zum Zweck der Durchführung der Prüfungen kann die Abwicklungsbehörde insbesondere folgende
Prüfungshandlungen vornehmen oder Dritte mit der Durchführung beauftragen:
1. nach § 39 Auskunft und Vorlage von Dokumenten verlangen, insbesondere auch Organmitglieder und
Beschäftigte befragen oder
2. die Vorführung technischer Systeme und Programme verlangen.
(4) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind von den Betroffenen zu dulden.
(5) Die von der Prüfung betroffenen Unternehmen tragen die Kosten und Aufwendungen, die ihnen durch
die Prüfung entstehen. Die Kosten, die der Abwicklungsbehörde durch die Prüfungen entstehen, sind von den
betroffenen Unternehmen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
gesondert zu erstatten.
§ 41
Vornahme von Prüfungen und von Prüfungen vor Ort durch die Gruppenabwicklungsbehörde
Die Gruppenabwicklungsbehörde kann zum Zweck der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit in
entsprechender Anwendung des § 40 bei den im Inland niedergelassenen Unternehmen der Gruppe sowie bei Dritten, an
die Funktionen oder Tätigkeiten dieser Unternehmen ausgegliedert wurden, alle erforderlichen Prüfungen
vornehmen oder einen Dritten mit der Durchführung dieser Prüfungen beauftragen oder zu diesen Prüfungen
hinzuziehen.
§ 42
Verfahren zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit
(1) Wenn sich aus der nach den §§ 37 oder 38 vorgenommenen Bewertung ergibt, dass wesentliche
Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit des Versicherungsunternehmens bestehen, stellt die Abwicklungsbehörde
dies gegenüber dem betroffenen Unternehmen fest und informiert die Aufsichtsbehörde über diese Feststellung.
Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt in Textform und enthält die Gründe für die Bewertung. Gegen die Feststellung
sind Widerspruch und Anfechtungsklage zulässig.
(2) Die Anforderung an die Abwicklungsbehörde zur Erstellung eines Abwicklungsplans und an die
jeweiligen Abwicklungsbehörden, eine gemeinsame Entscheidung nach § 33 über den Gruppenabwicklungsplan zu
treffen, wird im Anschluss an die in Absatz 1 genannte Feststellung ausgesetzt, bis die Maßnahmen zur
Beseitigung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit von der Abwicklungsbehörde nach Absatz 3
akzeptiert oder nach § 43 Absatz 1 angeordnet worden sind.
(3) Innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe der in Absatz 1 genannten Feststellung hat das
Versicherungsunternehmen der Abwicklungsbehörde mögliche Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung der in
der Feststellung genannten wesentlichen Hindernisse vorzuschlagen. Der Zeitplan für die Durchführung der vom
Unternehmen nach Satz 1 vorgeschlagenen Maßnahmen hat den Gründen für die wesentlichen Hindernisse
Rechnung zu tragen. Die Abwicklungsbehörde bewertet nach Konsultation der Aufsichtsbehörde, ob diese nach Satz 1
vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, die wesentlichen Hindernisse wirksam abzubauen oder zu beseitigen.
– 39 –
§ 43
Befugnis zur Anordnung von Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die
Abwicklungsfähigkeit
(1) Gelangt die Abwicklungsbehörde zu der Feststellung, dass die von einem Versicherungsunternehmen
nach § 42 Absatz 3 vorgeschlagenen Maßnahmen die betreffenden wesentlichen Hindernisse nicht wirksam
abbauen oder beseitigen, kann sie eine oder mehrere der in Absatz 2 genannten alternativen Maßnahmen anordnen
oder die Aufsichtsbehörde um Anordnung ersuchen. Der Aufsichtsbehörde stehen im Fall eines Ersuchens der
Abwicklungsbehörde nach Satz 1 die in Absatz 2 genannten Befugnisse in entsprechender Anwendung zu. Das
Unternehmen hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Anordnung einen Plan zur Erfüllung der
angeordneten alternativen Maßnahmen vorzulegen.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 kann die Abwicklungsbehörde gegenüber dem
Versicherungsunternehmen eine oder mehrere der folgenden alternativen Maßnahmen anordnen:
1. die Änderung bestehender Finanzierungsvereinbarungen innerhalb der Gruppe oder das Überdenken von
deren Fehlen oder den Abschluss von Dienstleistungsvereinbarungen innerhalb der Gruppe oder mit Dritten;
2. die Begrenzung der maximalen individuellen und aggregierten Risikopositionen;
3. die Erfüllung spezifischer oder regelmäßiger zusätzlicher Informationspflichten, die für Abwicklungszwecke
relevant sind;
4. die Veräußerung bestimmter Vermögenswerte oder die Umstrukturierung von Verbindlichkeiten;
5. die Einschränkung oder Einstellung bestimmter bestehender oder geplanter Tätigkeiten;
6. die Einschränkung oder Einstellung der Entwicklung neuer oder bestehender Geschäftsbereiche oder die
Einschränkung oder Einstellung der Veräußerung neuer oder bestehender Produkte;
7. die Änderung der Rückversicherungsstrategie;
8. Änderungen der rechtlichen oder operativen Strukturen des Versicherungsunternehmens oder eines
unmittelbar oder mittelbar seiner Kontrolle unterstehenden Unternehmens der Gruppe, um die Komplexität zu
reduzieren und dadurch sicherzustellen, dass kritische Funktionen durch Anwendung der
Abwicklungsinstrumente rechtlich und operativ von anderen Funktionen getrennt werden können;
9. die Gründung einer Mutterversicherungsholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder einer Unions-
Mutterversicherungsholdinggesellschaft; die Anordnung kann auch gegenüber dem Mutterunternehmen ergehen;
10. wenn es sich bei dem Versicherungsunternehmen um ein Tochterunternehmen einer gemischten
Versicherungsholdinggesellschaft handelt, zur Kontrolle des Versicherungsunternehmens die Errichtung einer
getrennten Versicherungsholdinggesellschaft durch die gemischte Versicherungsholdinggesellschaft, soweit
dies erforderlich ist, um die Abwicklung des Versicherungsunternehmens zu erleichtern und zu verhindern,
dass die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen sich
negativ auf die nicht im Finanzsektor operierenden Teile der Gruppe auswirken.
(3) Vor der Festlegung jeglicher in Absatz 2 genannter alternativer Maßnahmen prüft die
Abwicklungsbehörde nach Konsultation der Aufsichtsbehörde gebührend die potenziellen Auswirkungen der jeweiligen
Maßnahmen auf die Solidität und Stabilität der laufenden Geschäfte des betreffenden Versicherungsunternehmens und
auf den Binnenmarkt.
(4) Die Anordnung alternativer Maßnahmen nach Absatz 2 hat in Textform zu ergehen. In der Anordnung
sind die Gründe darzulegen, weshalb die von dem Versicherungsunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen die
Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit nicht beseitigen können und inwiefern die angeordneten alternativen
Maßnahmen im Hinblick auf die Beseitigung dieser Hindernisse verhältnismäßig sind. Die Auswirkungen der
Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit des Versicherungsunternehmens, seine Stabilität und seine Fähigkeit,
einen Beitrag zur Wirtschaft zu leisten, sind zu berücksichtigen.
– 40 –
§ 44
Befugnis und Verfahren zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit
von Gruppen
(1) Die Gruppenabwicklungsbehörde prüft gemeinsam mit den für die Tochterunternehmen zuständigen
Abwicklungsbehörden nach Konsultation des nach Artikel 248 der Richtlinie 2009/138/EG eingesetzten
Kollegiums der Aufsichtsbehörden die in § 38 genannte Bewertung innerhalb des Abwicklungskollegiums und ergreift
alle angemessenen Schritte, um zu einer gemeinsamen Entscheidung nach § 45 über die Anwendung der nach
§ 43 Absatz 1 bestimmten Maßnahmen in Bezug auf alle relevanten Unternehmen der Gruppe zu gelangen.
(2) Die Gruppenabwicklungsbehörde erstellt nach Anhörung der Aufsichtsbehörden in Zusammenarbeit
mit der Gruppenaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung nach Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 einen Bericht, in
dem
1. die wesentlichen Hindernisse für die wirksame Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und die
wirksame Ausübung von Abwicklungsbefugnissen in Bezug auf die Gruppe analysiert werden und
2. verhältnismäßige und gezielte Maßnahmen empfohlen werden, die nach Ansicht der für die
Gruppenabwicklung zuständigen Behörde erforderlich oder angemessen sind, um diese Hindernisse zu beseitigen, wobei die
Auswirkungen der jeweiligen Maßnahmen auf das Geschäftsmodell der Gruppe zu berücksichtigen sind.
(3) Die Gruppenabwicklungsbehörde legt den Bericht dem obersten Mutterunternehmen und den für die
Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden vor, die ihn den Tochterunternehmen, für die sie
zuständig sind, weiterleiten.
(4) Das oberste Mutterunternehmen kann innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Berichts dazu
Stellung nehmen und der Gruppenabwicklungsbehörde alternative Maßnahmen zur Überwindung der im Bericht
aufgezeigten Hindernisse vorschlagen. Die Gruppenabwicklungsbehörde bewertet nach Anhörung der
Gruppenaufsichtsbehörde, ob diese Maßnahmen geeignet sind, die wesentlichen Hindernisse wirksam abzubauen oder zu
beseitigen.
(5) Die Gruppenabwicklungsbehörde teilt den Behörden, die Mitglieder des Abwicklungskollegiums sind
oder daran teilnehmen, jede vom obersten Mutterunternehmen vorgeschlagene Maßnahme mit. Die
Gruppenabwicklungsbehörde und die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden unternehmen nach
Konsultation der Aufsichtsbehörden alles in ihrer Macht Stehende, um innerhalb des Abwicklungskollegiums zu
einer in § 45 genannten gemeinsamen Entscheidung hinsichtlich der Ermittlung wesentlicher Hindernisse und
erforderlichenfalls hinsichtlich der Bewertung der vom obersten Mutterunternehmen vorgeschlagenen
Maßnahmen und der von den Behörden zum Abbau oder zur Beseitigung der Hindernisse geforderten Maßnahmen zu
gelangen. Dabei berücksichtigen sie die potenziellen Auswirkungen der Maßnahmen in allen Mitgliedstaaten, in
denen die Gruppe tätig ist.
§ 45
Gemeinsame Entscheidungen zur Abwicklungsfähigkeit von Gruppen
(1) Die Gruppenabwicklungsbehörde und die für die Tochterunternehmen zuständigen
Abwicklungsbehörden bemühen sich, die in § 44 Absatz 5 genannten gemeinsamen Entscheidungen innerhalb von vier Monaten
nach dem Tag der Übermittlung jeglicher Stellungnahmen oder des Vorschlags alternativer Maßnahmen durch
das oberste Mutterunternehmen oder des Ablaufs der in § 44 Absatz 4 genannten Frist, je nachdem, welcher
Zeitpunkt früher liegt, zu treffen.
(2) Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
kann die Gruppenabwicklungsbehörden und die Abwicklungsbehörden auf Antrag einer Abwicklungsbehörde im
Einklang mit Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 dabei unterstützen, zu einer
gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.
– 41 –
(3) Wenn innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist keine gemeinsame Entscheidung getroffen wird,
entscheidet die Gruppenabwicklungsbehörde selbst über die Maßnahmen nach § 44 gegenüber dem obersten
Mutterunternehmen. Die Gruppenabwicklungsbehörde begründet ihre Entscheidung umfassend und trägt den
Standpunkten und Vorbehalten Rechnung, die andere Aufsichtsbehörden und Abwicklungsbehörden während der in
Absatz 1 genannten Frist für die gemeinsame Entscheidung vorgebracht haben. Die Entscheidung wird dem
obersten Mutterunternehmen und den anderen betreffenden Behörden übermittelt.
(4) Gelangen die Abwicklungsbehörden innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist nicht zu einer
gemeinsamen Entscheidung, entscheidet jede Abwicklungsbehörde eines Tochterunternehmens darüber selbst. Die
Entscheidung ist umfassend zu begründen und trägt den Standpunkten und Vorbehalten der anderen
Aufsichtsbehörden und Abwicklungsbehörden, der Gruppenaufsichtsbehörde oder der Gruppenabwicklungsbehörde Rechnung.
(5) Hat bis zum Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist für die gemeinsame Entscheidung eine der
betreffenden Abwicklungsbehörden nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die Europäische
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung mit einer Angelegenheit befasst, so
stellt die Gruppenabwicklungsbehörde oder die zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung nach den
Absätzen 3 und 4 in Erwartung eines Beschlusses der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen
und die betriebliche Altersversorgung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zurück und
trifft ihre Entscheidung anschließend im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung. Die in Absatz 1 genannte Frist für die gemeinsame
Entscheidung gilt als Schlichtungsphase nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010. Die
Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung trifft ihre
Entscheidung innerhalb eines Monats. Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist für die gemeinsame Entscheidung
oder nach Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Europäische Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Trifft die
Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung innerhalb eines
Monats nach ihrer Befassung keine Entscheidung, so gilt die Entscheidung der Gruppenabwicklungsbehörde oder
der für das Tochterunternehmen auf Einzelebene zuständigen Abwicklungsbehörde.
(6) Die in § 44 Absatz 5 genannten gemeinsamen Entscheidungen sowie die in den Absätzen 3 und 4
genannten Entscheidungen werden von den Abwicklungsbehörden in den betreffenden Mitgliedstaaten als endgültig
anerkannt und angewandt.
T e i l 3
A b w i c k l u n g
Kapitel 1
Abwicklungsziele, Voraussetzungen für eine Abwicklung und allgemeine Grundsätze
§ 46
Abwicklungsziele
(1) Die Abwicklungsbehörde trägt bei der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und bei der
Ausübung von Abwicklungsbefugnissen den in Absatz 2 genannten Abwicklungszielen Rechnung. Die
Abwicklungsbehörde wählt diejenigen Abwicklungsinstrumente und Abwicklungsbefugnisse aus, mit denen sich die für den
jeweiligen Einzelfall relevanten Abwicklungsziele am besten erreichen lassen.
– 42 –
(2) Abwicklungsziele sind:
1. der Schutz der kollektiven Interessen der Versicherungsnehmer, Begünstigten und Anspruchsberechtigten;
2. die Wahrung der Finanzstabilität, insbesondere durch Verhinderung von Ansteckung und durch
Aufrechterhaltung der Marktdisziplin;
3. die Sicherstellung der Kontinuität kritischer Funktionen;
4. der Schutz öffentlicher Mittel durch geringere Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller
Unterstützung aus öffentlichen Mitteln.
(3) Bei der Verfolgung des in Absatz 2 Nummer 3 genannten Abwicklungsziels wählt die
Abwicklungsbehörde diejenigen Ansätze in Bezug auf kritische Funktionen aus, die die Kontinuität des Versicherungsschutzes
für die Versicherungsnehmer am besten wahren.
(4) Zur Verfolgung des in Absatz 2 Nummer 4 genannten Abwicklungsziels räumt die
Abwicklungsbehörde der Nutzung anderer Finanzierungsquellen als dem Haushalt der Mitgliedstaaten einschließlich des
Finanzierungsmechanismus nach Teil 8 dieses Gesetzes und der Sicherungssysteme für Versicherungen, soweit diese
für diesen Zweck zur Verfügung stehen, so weit wie möglich Vorrang ein.
(5) Die Abwicklungsbehörde bemüht sich bei der Verfolgung der Abwicklungsziele darum, die Kosten der
Abwicklung möglichst gering zu halten und die Vernichtung von Werten zu vermeiden, es sei denn, dies ist zur
Verwirklichung der Abwicklungsziele erforderlich.
(6) Die genannten Abwicklungsziele sind von gleichrangiger Bedeutung. Die Abwicklungsbehörde wägt
die genannten Abwicklungsziele je nach Art und Umständen des jeweiligen Falls angemessen ab.
§ 47
Voraussetzungen für eine Abwicklung
(1) Die Abwicklungsbehörde ergreift eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf ein
Versicherungsunternehmen nur dann, wenn
1. die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Abwicklungsbehörde oder die Abwicklungsbehörde nach
Anhörung der Aufsichtsbehörde festgestellt hat, dass das Versicherungsunternehmen ausfällt oder wahrscheinlich
ausfällt,
2. nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht darauf besteht, dass der Ausfall des Unternehmens innerhalb
eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen der Privatwirtschaft oder durch
aufsichtsbehördliche Maßnahmen, einschließlich präventiver und korrektiver Maßnahmen, abgewendet werden kann,
und
3. eine Abwicklungsmaßnahme im öffentlichen Interesse erforderlich ist.
(2) Ergreift die Abwicklungsbehörde eine Abwicklungsmaßnahme, so erlässt die Aufsichtsbehörde bis zur
Beendigung dieser Abwicklungsmaßnahme keine Maßnahmen in Bezug auf das in Abwicklung befindliche
Unternehmen, es sei denn, die Abwicklungsbehörde stimmt diesen Maßnahmen zu.
(3) Die Aufsichtsbehörde gewährt der Abwicklungsbehörde angemessenen Zugang zu allen Informationen,
die erforderlich sind, um die Feststellung nach Absatz 1 Nummer 1 treffen zu können. Die Aufsichtsbehörde stellt
der Abwicklungsbehörde unverzüglich alle einschlägigen Informationen zur Verfügung, die diese zur Vornahme
ihrer Bewertung anfordert.
(4) Ein Versicherungsunternehmen gilt als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend, wenn
1. das Versicherungsunternehmen gegen die in Titel I Kapitel VI Abschnitt 5 der Richtlinie 2009/138/EG
genannte Mindestkapitalanforderung verstößt oder wahrscheinlich verstoßen wird und nach vernünftigem
Ermessen keine Aussicht darauf besteht, dass es diese Anforderung wieder einhalten wird,
– 43 –
2. das Versicherungsunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt oder in schwerwiegender
Weise gegen seine Verpflichtungen aus den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, denen es unterliegt,
verstößt oder objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Unternehmen seine Verpflichtungen in naher
Zukunft ernstlich in einer Weise verletzt, die den Entzug der Zulassung rechtfertigen würde,
3. die Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens die Höhe seiner Verbindlichkeiten unterschreiten,
oder objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird,
4. das Versicherungsunternehmen nicht in der Lage ist, bei Fälligkeit seine Schulden oder sonstigen
Verbindlichkeiten, einschließlich Zahlungen an Versicherungsnehmer oder Begünstigte, zu begleichen, oder
objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das Unternehmen in naher Zukunft in einer solchen Situation
befinden wird, oder
5. das Versicherungsunternehmen einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln
bedarf.
(5) Für die Zwecke von Absatz 1 Nummer 3 ist eine Abwicklungsmaßnahme als im öffentlichen Interesse
liegend zu betrachten, wenn
1. sie für die Erreichung eines oder mehrerer der Abwicklungsziele erforderlich und mit Blick auf diese Ziele
verhältnismäßig ist und
2. diese Ziele bei einer Liquidation des Unternehmens im regulären Insolvenzverfahren, einschließlich durch
Inanspruchnahme von auf dieses Unternehmen anwendbaren Sicherungssystemen für Versicherungen,
sofern die Voraussetzungen für ein reguläres Insolvenzverfahren erfüllt sind, nicht im selben Umfang erreicht
würden.
Die Inanspruchnahme anwendbarer Sicherungssysteme für Versicherungen schließt Maßnahmen nach § 222b
Absatz 1 oder § 222c Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder Leistungen nach den §§ 17 bis 22 des
Pflichtversicherungsgesetzes ein.
§ 48
Voraussetzungen für eine Abwicklung in Bezug auf Mutterunternehmen und Holdinggesellschaften
(1) Die Abwicklungsbehörde kann eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf in § 1 Absatz 1 Nummer 2
bis 4 genannte Unternehmen ergreifen, wenn die in § 47 Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen in Bezug auf das
betreffende Unternehmen entsprechend erfüllt sind.
(2) Werden die Tochterversicherungsunternehmen oder Tochterrückversicherungsunternehmen einer
gemischten Versicherungsholdinggesellschaft direkt oder indirekt von einer
Zwischenversicherungsholdinggesellschaft gehalten, dürfen sich Abwicklungsmaßnahmen für die Zwecke einer Gruppenabwicklung nur auf die
Zwischenversicherungsholdinggesellschaft beziehen. Abwicklungsmaßnahmen für die Zwecke einer
Gruppenabwicklung in Bezug auf die gemischte Versicherungsholdinggesellschaft sind unzulässig.
(3) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 kann die Abwicklungsbehörde
Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf in § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannte Unternehmen auch dann ergreifen, wenn zwar diese
Unternehmen die in § 47 Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen nicht nach Absatz 1 erfüllen, aber alle
nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. ein oder mehrere Tochterversicherungsunternehmen oder Tochterrückversicherungsunternehmen erfüllen
die in § 47 Absatz 1 festgelegten Bedingungen,
2. die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Tochterversicherungsunternehmen oder
Tochterrückversicherungsunternehmen sind so beschaffen, dass ihr Ausfall ein anderes Versicherungsunternehmen der
Gruppe oder die Gruppe als Ganzes in Gefahr bringt, oder Gruppen sind nach dem Insolvenzrecht des
Mitgliedstaats als Ganzes zu behandeln,
3. Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die in § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannten Unternehmen sind
für die Abwicklung des Tochterversicherungsunternehmens oder Tochterrückversicherungsunternehmens
oder für die Abwicklung der Gruppe als Ganzes erforderlich.
– 44 –
§ 49
Verfahren im Fall von Unternehmen, die nicht von Abwicklungsmaßnahmen betroffen sind
Wenn in Bezug auf ein Versicherungsunternehmen zwar die in § 47 Absatz 1 Nummer 1 und 2 festgelegten
Voraussetzungen erfüllt sind, aber nicht die in § 47 Absatz 1 Nummer 3 festgelegte Voraussetzung erfüllt ist, ist
ein Liquidationsverfahren im Sinne von Artikel 268 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Richtlinie
2009/138/EG einzuleiten oder ein anderes Verfahren nach nationalem Recht im Sinne von Artikel 21 der
Richtlinie (EU) 2025/1 zu eröffnen und zu überwachen, um einen geordneten Marktaustritt zu gewährleisten.
§ 50
Allgemeine Grundsätze für die Abwicklung
(1) Die Abwicklungsbehörde verfolgt bei der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und der
Ausübung von Abwicklungsbefugnissen die Grundsätze, dass
1. Verluste zuerst von den Anteilseignern des in Abwicklung befindlichen Unternehmens getragen werden,
2. nach den Anteilseignern die Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Unternehmens die Verluste in der
Rangfolge der Forderungen im regulären Insolvenzverfahren tragen, sofern in diesem Gesetz nicht
ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist,
3. der Verwaltungs- oder Aufsichtsrat und die Geschäftsleitung des in Abwicklung befindlichen Unternehmens
ersetzt werden, es sei denn, die Abwicklungsbehörde erachtet die vollständige oder teilweise Beibehaltung
des betreffenden Organs oder der Geschäftsleitung für die Erreichung der Abwicklungsziele als notwendig,
4. der Verwaltungs- oder Aufsichtsrat und die Geschäftsleitung des in Abwicklung befindlichen Unternehmens
zu jeder erforderlichen Unterstützung für die Erreichung der Abwicklungsziele herangezogen werden,
5. natürliche und juristische Personen zivil- oder strafrechtlich im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit für den
Ausfall des in Abwicklung befindlichen Unternehmens haften,
6. Gläubiger derselben Klasse, vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieses Gesetzes, gleichbehandelt
werden,
7. kein Anteilseigner oder Gläubiger größere Verluste zu tragen hat, als er im Fall einer Liquidation des
Versicherungsunternehmens im regulären Insolvenzverfahren nach Maßgabe der Schutzbestimmungen der §§ 125
bis 127 zu tragen gehabt hätte,
8. die Abwicklungsmaßnahmen nach Maßgabe der in diesem Gesetz vorgesehenen Schutzbestimmungen
getroffen werden.
(2) Ist das Versicherungsunternehmen Teil einer Gruppe, wendet die Abwicklungshörde
Abwicklungsinstrumente so an und übt Abwicklungsbefugnisse so aus, dass insbesondere in den Ländern, in denen die Gruppe
tätig ist, folgende Auswirkungen minimiert werden:
1. die Auswirkungen auf andere Unternehmen der Gruppe und auf die Gruppe als Ganzes,
2. die negativen Auswirkungen auf Versicherungsnehmer, die Realwirtschaft und die Finanzstabilität in der
Europäischen Union und in deren Mitgliedstaaten.
(3) Die Abwicklungsbehörde stellt bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung
von Abwicklungsbefugnissen sicher, dass diese mit dem Rechtsrahmen der Europäischen Union für staatliche
Beihilfen in Einklang stehen.
(4) Bei der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen
sind die Arbeitnehmervertreter von der Abwicklungsbehörde zu informieren und anzuhören, soweit dies ohne
Beeinträchtigung der Abwicklungsziele möglich ist.
– 45 –
(5) Die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch
die Abwicklungsbehörde erfolgt unbeschadet der gesetzlichen Regelungen oder Gepflogenheiten über die
Vertretung der Arbeitnehmer in Leitungsorganen.
Kapitel 2
Bewertung
§ 51
Bewertung für Abwicklungszwecke
(1) Die Abwicklungsbehörde stellt sicher, dass jede Abwicklungsmaßnahme, die bei einem in § 1 Absatz 1
Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen durchgeführt wird, auf der Grundlage einer Bewertung erfolgt, welche
eine faire, vorsichtige und realistische Bewertung der Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Rechte und Pflichten
dieses Unternehmens gewährleistet.
(2) Bevor die Abwicklungsbehörde die Abwicklung eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten
Unternehmens einleitet, sorgt sie für eine erste Bewertung, bei der bestimmt wird, ob die
Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt sind.
(3) Hat die Abwicklungsbehörde die Abwicklung eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten
Unternehmens beschlossen, sorgt sie für eine zweite Bewertung, um
1. eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, welche Abwicklungsmaßnahme sinnvollerweise eingeleitet
werden sollte;
2. zu gewährleisten, dass zum Zeitpunkt der Anwendung der Abwicklungsinstrumente alle etwaigen Verluste
dieses Unternehmens in vollem Umfang erfasst sind;
3. eine fundierte Entscheidung über den Umfang der Löschung oder Verwässerung von Eigentumstiteln zu
treffen;
4. eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, in welchem Umfang etwaige unbesicherte Verbindlichkeiten,
einschließlich Schuldtiteln, herabgeschrieben oder umgewandelt werden sollen;
5. bei Anwendung des Instruments des Brückenunternehmens eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen,
welche Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Rechte und Verpflichtungen oder Eigentumstitel auf das
Brückenunternehmen übertragen werden können und wie hoch die Gegenleistung sein darf, die an das in
Abwicklung befindliche Unternehmen oder gegebenenfalls an die Inhaber der Eigentumstitel gezahlt werden
kann;
6. bei Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung eine fundierte Entscheidung darüber zu
treffen, welche Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Rechte und Verpflichtungen oder Eigentumstitel auf den
erwerbenden Dritten übertragen werden können, und eine Informationsgrundlage zu schaffen, anhand derer
die Abwicklungsbehörde beurteilen kann, was für die Zwecke des § 65 unter kommerziellen Bedingungen
zu verstehen ist.
(4) Die in Absatz 3 genannte Bewertung muss mit § 74 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Einklang
stehen. Die Bewertung kann jedoch, soweit angemessen, angepasst werden, damit sie widerspiegelt, dass die
Annahme, dass das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit nach dem Grundsatz der Unternehmensfortführung
betreibt, nicht erfüllt ist, und damit sie den besonderen Umständen im Zusammenhang mit der Anwendung von
Abwicklungsinstrumenten Rechnung trägt.
(5) Bewertungen nach den Absätzen 2 und 3 können nur im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung einer
Abwicklungsmaßnahme überprüft werden.
– 46 –
§ 52
Vorgaben für die Bewertung
(1) Die in § 51 genannten Bewertungen sollen von einem Bewerter nach § 54 Absatz 1 vorgenommen
werden. Wenn dies nicht möglich ist, werden sie von der Abwicklungsbehörde vorgenommen.
(2) Die in § 51 genannten Bewertungen sind als endgültig zu betrachten, wenn sie von einem Bewerter
nach § 54 Absatz 1 vorgenommen werden und alle Vorgaben der Absätze 3 bis 5 erfüllt sind.
(3) Unbeschadet des Rechtsrahmens der Europäischen Union für staatliche Beihilfen, stützt sich die
endgültige Bewertung auf vorsichtige Annahmen und darf nicht davon ausgehen, dass ab dem Zeitpunkt, zu dem
Abwicklungsmaßnahmen ergriffen werden, eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen
Mitteln gewährt wird.
(4) Eine endgültige Bewertung wird durch folgende Informationen, die sich im Besitz des in § 1 Absatz 1
Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens befinden, ergänzt:
1. eine auf den Bewertungsstichtag aktualisierte Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung sowie eine
aktualisierte wirtschaftliche Bewertung des Unternehmens im Einklang mit § 74 Absatz 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes;
2. einen Bericht über die Finanzlage des Unternehmens, einschließlich, soweit angebracht, einer Bewertung
der in den §§ 75 bis 88 Absatz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie der in den Vorschriften
der Rechtsverordnung nach § 88 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten
versicherungstechnischen Rückstellungen des Unternehmens durch eine unabhängige versicherungsmathematische Funktion;
3. jegliche zusätzlichen Informationen über Markt- und Buchwert der Vermögenswerte, der in den §§ 75 bis
88 Absatz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie der in den Vorschriften der Rechtsverordnung
nach § 88 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten versicherungstechnischen
Rückstellungen und sonstiger Verbindlichkeiten des Unternehmens.
(5) Eine endgültige Bewertung enthält Angaben zur Unterteilung der Gläubiger in Klassen entsprechend
ihrem Rang nach dem anwendbaren Insolvenzrecht. Die endgültige Bewertung enthält ferner eine Schätzung der
Behandlung, die jede Klasse von Anteilseignern und Gläubigern hätte erwarten können, wenn das betreffende
Unternehmen im regulären Insolvenzverfahren liquidiert worden wäre. Die in Satz 2 genannte Schätzung berührt
nicht die in § 126 genannte Bewertung.
(6) Bei der Bewertung muss die Möglichkeit der Erstattung angemessener Ausgaben nach § 57
berücksichtigt werden.
(7) Die Abwicklungsbehörde kann die Bewertung einschließlich der ergänzenden Informationen dem
übernehmenden Rechtsträger und dem in Abwicklung befindlichen in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten
Unternehmen übermitteln, wenn dies mit den Abwicklungszielen vereinbar ist. Ein Rechtsanspruch auf Übermittlung
der Bewertung besteht nicht.
§ 53
Vorläufige und endgültige Bewertungen
(1) Wenn eine in § 51 genannte Bewertung die in § 52 Absatz 2 genannten Vorgaben nicht erfüllt, ist sie
als vorläufig zu betrachten.
(2) Vorläufige Bewertungen sehen einen Puffer für zusätzliche Verluste vor und enthalten eine
angemessene Begründung für diesen Puffer.
(3) Leitet die Abwicklungsbehörde gestützt auf eine vorläufige Bewertung eine Abwicklungsmaßnahme
ein, so sorgt sie dafür, dass so bald wie möglich eine endgültige Bewertung vorgenommen wird.
– 47 –
(4) Die Abwicklungsbehörde stellt sicher, dass die endgültige Bewertung nach Absatz 3
1. die vollständige Erfassung sämtlicher Verluste des in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens
in seinen Büchern ermöglicht und
2. fundierte Informationen für eine Entscheidung über die Wiederheraufschreibung der Forderungen von
Gläubigern oder die Erhöhung des Werts der zu entrichtenden Gegenleistung nach Absatz 5 liefert.
(5) Wird der Nettovermögenswert des in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens in der
endgültigen Bewertung höher eingeschätzt als in der vorläufigen Bewertung, kann die Abwicklungsbehörde
1. den Wert der herabgeschriebenen oder umstrukturierten Forderungen betroffener Gläubiger erhöhen;
2. ein Brückenunternehmen anweisen, dass es für die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Rechte und
Verpflichtungen an das in Abwicklung befindliche Unternehmen oder gegebenenfalls an die Inhaber von
Eigentumstiteln eine weitere Gegenleistung entrichtet.
§ 54
Unabhängigkeit, Bestellung und Kosten des Bewerters
(1) Der Bewerter muss unabhängig sein von
1. jeder öffentlichen Behörde und
2. von dem in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen.
Die für die Durchführung einer endgültigen Bewertung erforderliche Unabhängigkeit des Bewerters wird nicht
schon dadurch ausgeschlossen, dass der Bewerter bereits an der vorläufigen Bewertung der Vermögenswerte und
Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens durch die Abwicklungsbehörde beteiligt war.
(2) Der Bewerter wird von der Abwicklungsbehörde bestellt. Er erhält eine angemessene Vergütung, deren
Höhe von der Abwicklungsbehörde festgesetzt wird, und ihm werden seine notwendigen Auslagen ersetzt.
Kapitel 3
Abwicklungsinstrumente
A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e G r u n d s ä t z e
§ 55
Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen
(1) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor, kann die Abwicklungsbehörde alle zur Erreichung der
Abwicklungsziele erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere kann sie
1. in einer Abwicklungsanordnung nach § 136 die Anwendung folgender Abwicklungsinstrumente anordnen:
a) das Instrument des geordneten Abwicklungsmanagements;
b) das Instrument der Unternehmensveräußerung;
c) das Instrument des Brückenunternehmens;
– 48 –
d) das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft;
e) das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung;
2. Maßnahmen aufgrund ihrer Befugnisse nach den §§ 109 bis 114, 116, 118 bis 120 und 122 bis 124 treffen
und diese Maßnahmen in, neben oder, außer in den Fällen des § 109 Nummer 1 bis 12 sowie der §§ 113 und
114, auch in Vorbereitung einer Abwicklungsanordnung nach § 136 anordnen.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2, die neben oder in Vorbereitung einer Abwicklungsanordnung
getroffen werden, können als Allgemeinverfügung ergehen. § 137 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Von der Aufsichtsbehörde ergriffene Maßnahmen sind zu beenden, wenn ihre Aufrechterhaltung die
Anwendung von Abwicklungsinstrumenten behindern würde.
(4) Bei Anwendung der Abwicklungsinstrumente und bei Ausübung der in Absatz 1 Nummer 2 genannten
Abwicklungsbefugnisse gelten für die Abwicklungsbehörde vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in
diesem Gesetz keine der folgenden Anforderungen, die anderenfalls aufgrund deutschen Rechts, eines nach
deutschem Recht geschlossenen Vertrags oder anderer Bestimmungen anwendbar wären:
1. vorbehaltlich des § 5 Absatz 2 die Auflage, die Genehmigung oder Zustimmung bestimmter öffentlicher
oder privater Personen, einschließlich der Anteilseigner, Gläubiger oder Versicherungsnehmer des in
Abwicklung befindlichen Unternehmens, einzuholen;
2. Verfahrensvorschriften, die vor Ausübung der Befugnis die Unterrichtung bestimmter Personen vorsehen,
einschließlich Vorschriften zur Veröffentlichung von Bekanntmachungen oder Prospekten oder zur
Hinterlegung oder Registrierung von Dokumenten bei einer anderen Behörde.
(5) Die Anforderungen der §§ 133 und 134 sowie alle etwaigen Meldepflichten, die im Rechtsrahmen der
Europäischen Union für staatliche Beihilfen bestehen, bleiben von Absatz 4 Nummer 2 unberührt.
§ 56
Allgemeine Grundsätze für Abwicklungsinstrumente
(1) Beschließt die Abwicklungsbehörde, ein Abwicklungsinstrument auf ein in § 1 Absatz 1 Nummer 1
bis 4 genanntes Unternehmen anzuwenden, und würde die Abwicklungsmaßnahme
1. zu Verlusten für die Gläubiger und insbesondere die Versicherungsnehmer führen oder
2. zu einer Umstrukturierung oder Umwandlung der Forderungen von Gläubigern und insbesondere
Versicherungsnehmern führen,
so übt die Abwicklungsbehörde die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten
und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit den §§ 96 bis 99 unmittelbar vor oder zeitgleich
mit der Anwendung des Abwicklungsinstruments aus.
(2) Etwaige Erlöse, die erzielt werden, nachdem alle angemessenen Ausgaben erstattet wurden, die in
Verbindung mit der Anwendung der Abwicklungsinstrumente oder der Ausübung einer Abwicklungsbefugnis infolge
der Anwendung eines Abwicklungsinstruments nach Teil 3 Kapitel 3 ordnungsgemäß getätigt wurden, dienen
zunächst der Entschädigung der Versicherungsnehmer und anderer Gläubiger des Unternehmens, soweit deren
Forderungen ohne vollständige Entschädigung herabgeschrieben wurden.
(3) Die Umwandlung berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten in Kapitalinstrumente darf nur in den
Fällen auf Versicherungsforderungen angewandt werden, in denen die Abwicklungsbehörde begründet, dass die
Abwicklungsziele nicht durch andere Abwicklungsinstrumente erreicht werden können oder dass die
Umwandlung von Versicherungsforderungen zu einem besseren Schutz der Versicherungsnehmer führen würde als die
Anwendung anderer Abwicklungsinstrumente und die Herabschreibung ihrer Forderungen.
(4) Die Abwicklungsbehörde kann die Abwicklungsinstrumente einzeln oder in beliebiger Kombination
anwenden. Abweichend von Satz 1 darf das Instrument der Übertragung auf eine
Vermögensverwaltungsgesellschaft nur gemeinsam mit einem anderen Abwicklungsinstrument angewandt werden.
– 49 –
§ 57
Erstattung angemessener Ausgaben
(1) Die Abwicklungsbehörde kann im eigenen Namen, zu Gunsten des Abwicklungsfonds oder zu Gunsten
eines Sicherungsfonds anordnen, dass angemessene Ausgaben der Abwicklungsbehörde, des Abwicklungsfonds
oder eines Sicherungsfonds, die in Verbindung mit der Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder der
Ausübung einer Abwicklungsbefugnis ordnungsgemäß getätigt wurden, auf eine oder mehrere der folgenden Weisen
beglichen werden:
1. als Abzug von einer Gegenleistung nach § 65 Absatz 2, die der übernehmende Rech
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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- part_of_vorgang → Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2025/1 und (EU) 2025/2 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicher (Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT)