Siebte Verordnung zur Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung
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Siebte Verordnung zur Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 290/26
13.05.26
Fz
Verordnung
des Bundesministeriums
der Finanzen
Siebte Verordnung zur Änderung der CRS-
Ausdehnungsverordnung
A. Problem und Ziel
Bis zur Inkraftsetzung des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom
29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen
Austausch von Informationen über Finanzkonten (BGBl. 2015 II S. 1630; nachfolgend:
Zustimmungsgesetz) am 30. Dezember 2015 hatten 78 Staaten und Hoheitsgebiete die
Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen
Austausch von Informationen über Finanzkonten (nachfolgend: Mehrseitige Vereinbarung)
gezeichnet. Bis September des Jahres 2026 wird der nächste jährliche automatische
Informationsaustausch über Finanzkonten auf Grundlage der Mehrseitigen Vereinbarung
erfolgen. Dies soll auch für Staaten und Hoheitsgebiete gelten, welche die Mehrseitige
Vereinbarung erst kürzlich unterzeichnet haben. Dafür muss die Mehrseitige
Vereinbarung im Verhältnis zu diesen Staaten und Hoheitsgebieten in Kraft gesetzt werden.
B. Lösung
Die vorliegende Rechtsverordnung setzt die Mehrseitige Vereinbarung mit Staaten und
Hoheitsgebieten, die diese bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Zustimmungsgesetzes noch nicht gezeichnet hatten und nicht von der CRS-Ausdehnungsverordnung
vom 11. Juni 2018 (BGBl. 2018 II S. 258; nachfolgend: CRSAusdV) oder den zur
Änderung der CRSAusdV erfasst sind, nach Artikel 2 des Zustimmungsgesetzes in Kraft.
Mit Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung können Informationen über Finanzkonten
auch zwischen der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und den
zuständigen Behörden der Republik Ruanda, der Republik Senegal und der Republik
Trinidad und Tobago entsprechend der Mehrseitigen Vereinbarung ausgetauscht werden.
Damit wächst die Liste der Staaten und Hoheitsgebiete, die nach § 1 der CRSAusdV am
Informationsaustausch teilnehmen, auf 44 Staaten und Hoheitsgebiete an.
Aus Gründen der Rechtsklarheit wird unter Artikel 1 der vorliegenden Verordnung die
vollständige Liste der Staaten und Hoheitsgebiete nach § 1 der CRSAusdV mit sämtlichen
Staaten und Hoheitsgebieten, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Zustimmungsgesetzes die Mehrseitige Vereinbarung noch nicht unterzeichnet hatten und für welche die
Mehrseitige Vereinbarung durch die CRSAusdV in Kraft gesetzt wurde bzw. nun werden
soll, neu abgedruckt und veröffentlicht.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Verordnung dient der Sicherung des Steueraufkommens.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten
sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf
das Verbraucherpreisniveau sowie auf die mittelständische Wirtschaft, sind nicht zu
erwarten.
Bundesrat Drucksache 290/26
13.05.26
Fz
Verordnung
des Bundesministeriums
der Finanzen
Siebte Verordnung zur Änderung der CRS-
Ausdehnungsverordnung
Bundeskanzleramt Berlin, 13. Mai 2026
Staatsminister beim Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende
Siebte Verordnung zur Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung
mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Dr. Michael Meister
Siebte Verordnung zur Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung
Vom ...
Das Bundesministerium der Finanzen verordnet aufgrund des Artikels 2 des Gesetzes
vom zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen
Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten
vom 21. Dezember 2015 (BGBl. 2015 II S. 1630):
Artikel 1
Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung
Die CRS-Ausdehnungsverordnung vom 11. Juni 2018 (BGBl. 2018 II S. 258), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Mai 2025 (BGBl. 2025 II Nr. 170) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Liste der Staaten und Hoheitsgebiete in § 1 der CRS-Ausdehnungsverordnung wird
durch die folgende Liste ersetzt:
„Armenien
Aserbaidschan
Bahamas
Bahrain
Brasilien
Brunei Darussalam
Dominica
Ecuador
Georgien
Hongkong
Israel
Jamaika
Kasachstan
Katar
Kenia
Kuwait
Libanon
Liberia
Macau
Malaysia
Malediven
Marokko
Moldau, die Republik
Nauru
Neukaledonien
Nigeria
Oman
Pakistan
Panama
Peru
Ruanda
Russische Föderation
Saudi-Arabien
Senegal
Singapur
St. Kitts und Nevis
Thailand
Trinidad und Tobago
Türkei
Uganda
Ukraine
Uruguay
Vanuatu
Vereinigte Arabische Emirate“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der Bundestag hat das Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014
zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von
Informationen über Finanzkonten vom 21. Dezember 2015 (BGBl. 2015 II S. 1630; nachfolgend:
Zustimmungsgesetz) beschlossen. Bis zur Inkraftsetzung dieses Gesetzes am 30.
Dezember 2015 hatten 78 Staaten und Hoheitsgebiete die Mehrseitige Vereinbarung zwischen
den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über
Finanzkonten (nachfolgend: Mehrseitige Vereinbarung) gezeichnet. Für die Staaten und
Hoheitsgebiete, welche die Mehrseitige Vereinbarung später unterzeichnet haben, ist eine
gesonderte Regelung erforderlich.
Die Mehrseitige Vereinbarung soll mit Zustimmung des Bundesrates im Verhältnis zu drei
weiteren Staaten in Kraft treten, um basierend auf der Mehrseitigen Vereinbarung den
automatischen Informationsaustausch auch mit der Republik Ruanda, der Republik Senegal
sowie der Republik Trinidad und Tobago durchführen zu können.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die vorliegende Verordnung setzt die Mehrseitige Vereinbarung mit Staaten und
Hoheitsgebieten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zustimmungsgesetzes noch nicht die
Mehrseitige Vereinbarung gezeichnet hatten und nicht von der CRS-
Ausdehnungsverordnung vom 11. Juni 2018 (BGBl. 2018 II S. 258; nachfolgend: CRSAusdV) oder den
Verordnungen zur Änderung der CRSAusdV erfasst sind, in Kraft. So wird der automatische
Informationsaustausch über Finanzkonten mit der Republik Ruanda, der Republik Senegal
sowie der Republik Trinidad und Tobago ermöglicht.
III. Alternativen
Keine.
IV. Regelungskompetenz
Die Ermächtigung zur Änderung der CRSAusdV (Artikel 1) durch Verordnung des
Bundesministeriums der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrats ergibt sich aus Artikel 2 des
Zustimmungsgesetzes.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Verordnungsentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VI. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Mit der Verordnung ist keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung verbunden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Rechtsverordnung steht im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, indem
sie das Steueraufkommen des Gesamtstaates sichert. Damit wird der
Indikatorenbereich 8.2 (Staatsverschuldung – Staatsfinanzen konsolidieren, Generationengerechtigkeit
schaffen) unterstützt. Eine Nachhaltigkeitsrelevanz bezüglich anderer Indikatoren ist nicht
gegeben.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Verordnung dient der Sicherung des Steueraufkommens.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht durch die Festlegung eines erweiterten Teilnehmerkreises von
Staaten und Hoheitsgebieten am automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten
kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Der Erfüllungsaufwand, welcher im Zusammenhang
mit der Einhaltung der Melde- und Sorgfaltspflichten durch die Finanzinstitute zur Erfüllung
der Verpflichtung zum automatischen Informationsaustausch entsteht, wurde bereits im
Rahmen des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über
Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 21. Dezember 2015 (BGBl.
2015 I S. 2531) beziffert.
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Der Erfüllungsaufwand,
der durch den Ausbau des automatischen Informationsaustausches der Steuerverwaltung
des Bundes sowie der Länder entsteht, wurde bereits im Rahmen des Gesetzes zum
automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur
Änderung weiterer Gesetze beziffert.
5. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten
sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf
das Verbraucherpreisniveau sowie auf die mittelständische Wirtschaft, sind nicht zu
erwarten.
6. Weitere Regelungsfolgen
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern
sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der
Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zuwiderlaufen.
VII. Befristung; Evaluierung
Die Regelungen sollen dauerhaft wirken, so dass eine Befristung nicht in Betracht kommt.
Wegen der nicht signifikanten Auswirkungen auf den jährlichen Erfüllungsaufwand ist eine
Evaluierung der Regelungen nicht erforderlich.
VIII. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreterinnen oder Interessenvertreter bzw. von der
Bundesregierung beauftragte Dritte wesentlichen Einfluss auf das Vorhaben gehabt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Durch Artikel 1 wird in § 1 der CRSAusdV vom 11. Juni 2018 (BGBl. 2018 II S. 258) der
Teilnehmerkreis der am automatischen Informationsaustausch von Informationen über
Finanzkonten teilnehmenden Staaten und Hoheitsgebiete auf Grundlage der Mehrseitigen
Vereinbarung um die Republik Ruanda, die Republik Senegal sowie die Republik Trinidad
und Tobago erweitert. Der automatische Informationsaustausch mit diesen in Artikel 1 neu
aufgeführten Staaten erfolgt nach Vorliegen aller Voraussetzungen der Mehrseitigen
Vereinbarung. Dies wird fortlaufend durch das Bundesministerium der Finanzen geprüft.
Aus Gründen der Rechtsklarheit wird unter Artikel 1 die vollständige Liste der Staaten und
Hoheitsgebiete nach § 1 der CRSAusdV mit sämtlichen Staaten und Hoheitsgebieten, die
bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zustimmungsgesetzes die Mehrseitige
Vereinbarung noch nicht gezeichnet hatten und für die die Mehrseitige Vereinbarung durch die
CRSAusdV oder den Verordnungen zur Änderung der CRSAusdV vom 13. Juni 2019,
10. Juli 2020, 27. Mai 2021, 19. Juli 2022, 5. Juli 2024 und 26. Mai 2025 in Kraft gesetzt
wurde bzw. nun werden soll, neu abgedruckt und veröffentlicht.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Artikels 2 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1
des Grundgesetzes. Durch das Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung wird
gewährleistet, dass der automatische Informationsaustausch mit der Republik Ruanda, der Republik
Senegal sowie der Republik Trinidad und Tobago, der entsprechend der Mehrseitigen
Vereinbarung bis spätestens 30. September des auf den Meldezeitraum folgenden
Kalenderjahres zu erfolgen hat, bereits in 2026 erstmalig durchgeführt werden kann.
Drucksache 290/26 - 6 -
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