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Siebte Verordnung zur Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung

dip / drucksache 13.05.2026 · WP 21 · 290/26 · Verordnung · Original ↗

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Siebte Verordnung zur Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 290/26 13.05.26 Fz Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen Siebte Verordnung zur Änderung der CRS- Ausdehnungsverordnung A. Problem und Ziel Bis zur Inkraftsetzung des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (BGBl. 2015 II S. 1630; nachfolgend: Zustimmungsgesetz) am 30. Dezember 2015 hatten 78 Staaten und Hoheitsgebiete die Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (nachfolgend: Mehrseitige Vereinbarung) gezeichnet. Bis September des Jahres 2026 wird der nächste jährliche automatische Informationsaustausch über Finanzkonten auf Grundlage der Mehrseitigen Vereinbarung erfolgen. Dies soll auch für Staaten und Hoheitsgebiete gelten, welche die Mehrseitige Vereinbarung erst kürzlich unterzeichnet haben. Dafür muss die Mehrseitige Vereinbarung im Verhältnis zu diesen Staaten und Hoheitsgebieten in Kraft gesetzt werden. B. Lösung Die vorliegende Rechtsverordnung setzt die Mehrseitige Vereinbarung mit Staaten und Hoheitsgebieten, die diese bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zustimmungsgesetzes noch nicht gezeichnet hatten und nicht von der CRS-Ausdehnungsverordnung vom 11. Juni 2018 (BGBl. 2018 II S. 258; nachfolgend: CRSAusdV) oder den zur Änderung der CRSAusdV erfasst sind, nach Artikel 2 des Zustimmungsgesetzes in Kraft. Mit Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung können Informationen über Finanzkonten auch zwischen der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und den zuständigen Behörden der Republik Ruanda, der Republik Senegal und der Republik Trinidad und Tobago entsprechend der Mehrseitigen Vereinbarung ausgetauscht werden. Damit wächst die Liste der Staaten und Hoheitsgebiete, die nach § 1 der CRSAusdV am Informationsaustausch teilnehmen, auf 44 Staaten und Hoheitsgebiete an. Aus Gründen der Rechtsklarheit wird unter Artikel 1 der vorliegenden Verordnung die vollständige Liste der Staaten und Hoheitsgebiete nach § 1 der CRSAusdV mit sämtlichen Staaten und Hoheitsgebieten, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zustimmungsgesetzes die Mehrseitige Vereinbarung noch nicht unterzeichnet hatten und für welche die Mehrseitige Vereinbarung durch die CRSAusdV in Kraft gesetzt wurde bzw. nun werden soll, neu abgedruckt und veröffentlicht. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die Verordnung dient der Sicherung des Steueraufkommens. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner. F. Weitere Kosten Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sowie auf die mittelständische Wirtschaft, sind nicht zu erwarten. Bundesrat Drucksache 290/26 13.05.26 Fz Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen Siebte Verordnung zur Änderung der CRS- Ausdehnungsverordnung Bundeskanzleramt Berlin, 13. Mai 2026 Staatsminister beim Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende Siebte Verordnung zur Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung mit Begründung und Vorblatt (Anlage). Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Mit vorzüglicher Hochachtung Dr. Michael Meister Siebte Verordnung zur Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung Vom ... Das Bundesministerium der Finanzen verordnet aufgrund des Artikels 2 des Gesetzes vom zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten vom 21. Dezember 2015 (BGBl. 2015 II S. 1630): Artikel 1 Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung Die CRS-Ausdehnungsverordnung vom 11. Juni 2018 (BGBl. 2018 II S. 258), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Mai 2025 (BGBl. 2025 II Nr. 170) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Die Liste der Staaten und Hoheitsgebiete in § 1 der CRS-Ausdehnungsverordnung wird durch die folgende Liste ersetzt: „Armenien Aserbaidschan Bahamas Bahrain Brasilien Brunei Darussalam Dominica Ecuador Georgien Hongkong Israel Jamaika Kasachstan Katar Kenia Kuwait Libanon Liberia Macau Malaysia Malediven Marokko Moldau, die Republik Nauru Neukaledonien Nigeria Oman Pakistan Panama Peru Ruanda Russische Föderation Saudi-Arabien Senegal Singapur St. Kitts und Nevis Thailand Trinidad und Tobago Türkei Uganda Ukraine Uruguay Vanuatu Vereinigte Arabische Emirate“. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Der Bundestag hat das Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten vom 21. Dezember 2015 (BGBl. 2015 II S. 1630; nachfolgend: Zustimmungsgesetz) beschlossen. Bis zur Inkraftsetzung dieses Gesetzes am 30. Dezember 2015 hatten 78 Staaten und Hoheitsgebiete die Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (nachfolgend: Mehrseitige Vereinbarung) gezeichnet. Für die Staaten und Hoheitsgebiete, welche die Mehrseitige Vereinbarung später unterzeichnet haben, ist eine gesonderte Regelung erforderlich. Die Mehrseitige Vereinbarung soll mit Zustimmung des Bundesrates im Verhältnis zu drei weiteren Staaten in Kraft treten, um basierend auf der Mehrseitigen Vereinbarung den automatischen Informationsaustausch auch mit der Republik Ruanda, der Republik Senegal sowie der Republik Trinidad und Tobago durchführen zu können. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Die vorliegende Verordnung setzt die Mehrseitige Vereinbarung mit Staaten und Hoheitsgebieten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zustimmungsgesetzes noch nicht die Mehrseitige Vereinbarung gezeichnet hatten und nicht von der CRS- Ausdehnungsverordnung vom 11. Juni 2018 (BGBl. 2018 II S. 258; nachfolgend: CRSAusdV) oder den Verordnungen zur Änderung der CRSAusdV erfasst sind, in Kraft. So wird der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten mit der Republik Ruanda, der Republik Senegal sowie der Republik Trinidad und Tobago ermöglicht. III. Alternativen Keine. IV. Regelungskompetenz Die Ermächtigung zur Änderung der CRSAusdV (Artikel 1) durch Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrats ergibt sich aus Artikel 2 des Zustimmungsgesetzes. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Verordnungsentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. VI. Regelungsfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Mit der Verordnung ist keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung verbunden. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Die Rechtsverordnung steht im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, indem sie das Steueraufkommen des Gesamtstaates sichert. Damit wird der Indikatorenbereich 8.2 (Staatsverschuldung – Staatsfinanzen konsolidieren, Generationengerechtigkeit schaffen) unterstützt. Eine Nachhaltigkeitsrelevanz bezüglich anderer Indikatoren ist nicht gegeben. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die Verordnung dient der Sicherung des Steueraufkommens. 4. Erfüllungsaufwand 4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. 4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht durch die Festlegung eines erweiterten Teilnehmerkreises von Staaten und Hoheitsgebieten am automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Der Erfüllungsaufwand, welcher im Zusammenhang mit der Einhaltung der Melde- und Sorgfaltspflichten durch die Finanzinstitute zur Erfüllung der Verpflichtung zum automatischen Informationsaustausch entsteht, wurde bereits im Rahmen des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 21. Dezember 2015 (BGBl. 2015 I S. 2531) beziffert. 4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Der Erfüllungsaufwand, der durch den Ausbau des automatischen Informationsaustausches der Steuerverwaltung des Bundes sowie der Länder entsteht, wurde bereits im Rahmen des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze beziffert. 5. Weitere Kosten Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sowie auf die mittelständische Wirtschaft, sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Regelungsfolgen Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zuwiderlaufen. VII. Befristung; Evaluierung Die Regelungen sollen dauerhaft wirken, so dass eine Befristung nicht in Betracht kommt. Wegen der nicht signifikanten Auswirkungen auf den jährlichen Erfüllungsaufwand ist eine Evaluierung der Regelungen nicht erforderlich. VIII. Exekutiver Fußabdruck Es haben keine Interessenvertreterinnen oder Interessenvertreter bzw. von der Bundesregierung beauftragte Dritte wesentlichen Einfluss auf das Vorhaben gehabt. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Durch Artikel 1 wird in § 1 der CRSAusdV vom 11. Juni 2018 (BGBl. 2018 II S. 258) der Teilnehmerkreis der am automatischen Informationsaustausch von Informationen über Finanzkonten teilnehmenden Staaten und Hoheitsgebiete auf Grundlage der Mehrseitigen Vereinbarung um die Republik Ruanda, die Republik Senegal sowie die Republik Trinidad und Tobago erweitert. Der automatische Informationsaustausch mit diesen in Artikel 1 neu aufgeführten Staaten erfolgt nach Vorliegen aller Voraussetzungen der Mehrseitigen Vereinbarung. Dies wird fortlaufend durch das Bundesministerium der Finanzen geprüft. Aus Gründen der Rechtsklarheit wird unter Artikel 1 die vollständige Liste der Staaten und Hoheitsgebiete nach § 1 der CRSAusdV mit sämtlichen Staaten und Hoheitsgebieten, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zustimmungsgesetzes die Mehrseitige Vereinbarung noch nicht gezeichnet hatten und für die die Mehrseitige Vereinbarung durch die CRSAusdV oder den Verordnungen zur Änderung der CRSAusdV vom 13. Juni 2019, 10. Juli 2020, 27. Mai 2021, 19. Juli 2022, 5. Juli 2024 und 26. Mai 2025 in Kraft gesetzt wurde bzw. nun werden soll, neu abgedruckt und veröffentlicht. Zu Artikel 2 Die Bestimmung des Artikels 2 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Durch das Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung wird gewährleistet, dass der automatische Informationsaustausch mit der Republik Ruanda, der Republik Senegal sowie der Republik Trinidad und Tobago, der entsprechend der Mehrseitigen Vereinbarung bis spätestens 30. September des auf den Meldezeitraum folgenden Kalenderjahres zu erfolgen hat, bereits in 2026 erstmalig durchgeführt werden kann. Drucksache 290/26 - 6 -

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