Entwurf eines Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 22. Juni 2021 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden
Text
Entwurf eines Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 22. Juni 2021 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes
zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 22. Juni 2021
zwischen den zuständigen Behörden
über den automatischen Austausch von Informationen
über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden
A. Problem und Ziel
Die Bundesrepublik Deutschland hat am 26. November 2024 die
Mehrseitige Vereinbarung vom 22. Juni 2021 zwischen den zuständigen
Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über
Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden (im Folgenden:
Mehrseitige Vereinbarung), unterzeichnet. Zur wirksamen Bekämpfung
der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung und zur Förderung der
Steuerehrlichkeit ist es erforderlich, die internationale Zusammenarbeit
zu intensivieren und den zwischenstaatlichen automatischen
Informationsaustausch als wirksames Instrument der zwischenstaatlichen
Zusammenarbeit in Steuerangelegenheiten auszubauen. Mit der
Mehrseitigen Vereinbarung verpflichten sich die Vertragsparteien, bei
Vorliegen bestimmter Voraussetzungen bestimmte Informationen, die für
das Besteuerungsverfahren in den anderen Vertragsstaaten
voraussichtlich erheblich sind, über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen
erzielt wurden, regelmäßig zu erheben und den anderen
Vertragsstaaten automatisch zu übermitteln.
Die Bundesrepublik Deutschland tauscht die von der Mehrseitigen
Vereinbarung erfassten Informationen bereits mit den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union (EU) auf Grundlage der Richtlinie (EU) 2021/514
des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU
über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der
Besteuerung (ABl. L 104 vom 25.3.2021, S. 1; im Folgenden: DAC 7) aus.
Auf der Grundlage der Mehrseitigen Vereinbarung wird der Informa -
tionsaustausch auch in diesem Bereich auf Drittstaaten erweitert.
Bundesrat Drucksache 335/26
29. 05. 26
Fz
Fristablauf: 10. 07. 26
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon: (02 21) 97 66 83 40, Telefax: (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Drucksache 335/26 – 2 – Bundesrat
Nach der DAC 7 müssen Plattform-Umsätze gemeldet werden, wenn
die Verkäuferin oder der Verkäufer in einem EU-Mitgliedstaat ansässig
ist oder die Transaktion unbewegliches Vermögen in einem EU-
Mitgliedstaat betrifft. Diese Pflichten treffen nicht nur in der EU, sondern
auch in Drittstaaten ansässige Plattformbetreiber. In Drittstaaten
ansässige Plattformbetreiber müssen teilweise bereits in ihren
Ansässigkeitsstaaten entsprechende Meldeverpflichtungen erfüllen. Hierdurch
werden Doppelmeldungen im Ansässigkeitsstaat und in der EU
erforderlich. Um diese Doppelmeldungen zu vermeiden, sieht die DAC 7
einen Mechanismus vor, der von Registrierungs- und Meldepflichten in
der EU befreit, wenn der Plattformbetreiber in seinem
Ansässigkeitsstaat gleichwertigen Verpflichtungen unterliegt und dieser Staat mit
allen EU-Mitgliedstaaten über eine wirksame Vereinbarung zum
automatischen Austausch entsprechend gemeldeter Informationen verfügt.
Durch die innerstaatliche Inkraftsetzung der Mehrseitigen Vereinbarung
werden auf deutscher Seite die Voraussetzungen geschaffen, damit
dieser Mechanismus eingreifen kann.
Der Datenaustausch zwischen den zuständigen Behörden soll unter
Berücksichtigung der umfangreichen datenschutzrechtlichen Vorgaben
in § 5 Absatz 1 der Mehrseitigen Vereinbarung in Verbindung mit
Artikel 22 des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die
gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2015 II S. 966, 967) erfolgen.
Darüber hinaus wird die Bundesrepublik Deutschland eine Notifikation
mit Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten nach § 7
Absatz 1 Satz 1 Buchstabe g der Mehrseitigen Vereinbarung abgeben.
Der Wortlaut der datenschutzbezogenen Notifikation soll – nach dem
Vorbild des Vorgehens im Jahr 2015 bei der Mehrseitigen Vereinbarung
vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den
automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (BGBl.
2015 II S. 1630, 1643) – aus Transparenzgründen zusammen mit
diesem Gesetz in Bundesgesetzblatt bekannt gemacht werden. Nach
§ 5 Absatz 1 der Mehrseitigen Vereinbarung werden die Informationen
im Einklang mit diesen Schutzvorkehrungen ausgetauscht. Jede
Vertragspartei, die mit der Bundesrepublik Deutschland Informationen
nach der Mehrseitigen Vereinbarung austauscht, muss gemäß § 7
Absatz 1 Satz 1 Buchstabe h der Mehrseitigen Vereinbarung bestätigen,
dass sie über geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der
Einhaltung der von der Bundesrepublik Deutschland nach § 7 Absatz 1 Satz 1
Buchstabe g der Mehrseitigen Vereinbarung notifizierten
Schutzvorkehrungen verfügt. Die Daten werden nur an die Steuerbehörden des
jeweiligen Steuerhoheitsgebiets übermittelt und nicht veröffentlicht.
Die Mehrseitige Vereinbarung bedarf zu ihrer innerstaatlichen
Inkraftsetzung eines Vertragsgesetzes nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des
Grundgesetzes.
B. Lösung
Verabschiedung des vorliegenden Vertragsgesetzes gemäß Artikel 59
Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
C. Alternativen
Keine.
Bundesrat – 3 – Drucksache 335/26
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Der Informationsaustausch nach der Mehrseitigen Vereinbarung trägt
zur Sicherung des deutschen Steueraufkommens bei.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht durch die Mehrseitige
Vereinbarung kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht durch die Mehrseitige Vereinbarung kein
Erfüllungsaufwand, da diese lediglich den zwischenstaatlichen Austausch
der Informationen über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt
wurden, regelt, an dem ausschließlich die zuständigen Behörden
beteiligt sind.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht durch den zwischenstaatlichen Austausch
der Informationen über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt
wurden, Erfüllungsaufwand. Dieser wurde bereits mit dem Gesetz zur
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021
zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der
Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur
Modernisierung des Steuerverfahrensrechts vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I
S. 2730) beziffert beziehungsweise bleibt in Bezug auf den
Informationsaustausch mit Drittstaaten einem späteren
Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Gesetzes über die Meldepflicht und den
automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber
in Steuersachen (Plattformen-Steuertransparenzgesetz – PStTG) vom
20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) vorbehalten.
F. Weitere Kosten
Unternehmen, insbesondere den kleinen und mittelständischen
Unternehmen, entstehen durch die Mehrseitige Vereinbarung keine direkten
sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau,
insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch die Mehrseitige
Vereinbarung nicht zu erwarten.
Drucksache 335/26 – 4 – Bundesrat
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 29. Mai 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 22. Juni
2021 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen
Austausch von Informationen über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen
erzielt wurden
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Friedrich Merz
Fristablauf: 10. 07. 26
Bundesrat Drucksache 335/26
29. 05. 26
Fz
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes
zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 22. Juni 2021
zwischen den zuständigen Behörden
über den automatischen Austausch von Informationen
über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden
Bundesrat – 7 – Drucksache 335/26
Gesetzentwurf der Bundesregierung
E n t w u r f
Gesetz
zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 22. Juni 2021
zwischen den zuständigen Behörden
über den automatischen Austausch von Informationen
über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden
Vom
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Der in Asunción am 26. November 2024 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Mehrseitigen
Vereinbarung vom 22. Juni 2021 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von
Informationen über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden, wird zugestimmt. Die Mehrseitige
Vereinbarung wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Änderungen des § 2 Absatz 3 bis 5 der in Artikel 1 genannten
Mehrseitigen Vereinbarung nach ihrem § 6 Absatz 2, die sich im Rahmen der Ziele der Mehrseitigen Vereinbarung
halten, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Mehrseitige Vereinbarung nach ihrem § 7 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in
Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Drucksache 335/26 – 8 – Bundesrat
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf die Mehrseitige Vereinbarung vom 22. Juni 2021 zwischen den zuständigen
Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Einkünfte,
die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden (im Folgenden: Mehrseitige
Vereinbarung), findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da
sie ein völkerrechtlicher Vertrag ist, der sich auf Gegenstände der
Bundesgesetzgebung bezieht.
Für das vorliegende Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung ergibt sich die
Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 108 Absatz 5 Satz 1 des
Grundgesetzes, da durch die Mehrseitige Vereinbarung ein vom Bundeszentralamt für
Steuern anzuwendendes Verfahren geregelt wird.
Zu Artikel 2
In Artikel 2 ist eine vertragsbezogene Verordnungsermächtigung geregelt, auf
deren Grundlage künftige Änderungen der auszutauschenden Informationen (§ 2
Absatz 3, 4 und 5 der Mehrseitigen Vereinbarung) ein facher und schneller
innerstaatlich in Kraft gesetzt werden können. Solche Änderungen sind nach § 6
Absatz 2 der Mehrseitigen Vereinbarung mittels Konsenses möglich und bedürfen
der schriftlichen Übereinkunft aller zuständigen Behörden, für die die Mehrseitige
Vereinbarung wirksam ist. Änderungen sind beispielsweise denkbar, wenn sich
zukünftig herausstellen sollte, dass zur Verbesserung der Datenqualität,
insbesondere der Identifizierung der Steuerpflichtigen, für die (personenbezogene)
Daten ausgetauscht werden, weitere Daten übermittelt werden sollten, oder wenn
aufgrund geänderter Geschäftsmodelle von Plattformbetreibern (beispielsweise
durch Einschaltung von Intermediären) weitere Daten für die Besteuerung in den
Vertragsstaaten erheblich sein könnten, so dass diese auch ausgetauscht werden
sollen. Um solche spezifischen Änderungen beschleunigt und vereinfacht
innerstaatlich in Kraft setzen zu können, erscheint es sachgerecht, das
Bundesministerium der Finanzen zum Erlass von vertragsbezogenen Verordnungen zu
ermächtigen.
Zu Artikel 3
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82
Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem die Mehrseitige Vereinbarung nach ihrem
§ 7 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im
Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Auf der Grundlage der Mehrseitigen Vereinbarung wird der Austausch von
Informationen über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden, mit
Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten) geregelt. Auf EU-Ebene erfolgt der
Informationsaustausch bereits auf Grundlage der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom
22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit
der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl. L 104 vom
25.3.2021, S. 1; im Folgenden: DAC 7).
Nach der DAC 7 müssen Plattform-Umsätze gemeldet werden, wenn der
Verkäufer in einem EU-Mitgliedstaat ansässig ist oder die Transaktion unbewegliches
Vermögen in einem EU-Mitgliedstaat betrifft. Diese Pflichten treffen nicht nur in
der EU, sondern auch in Dritt staaten ansässige Plattformen. Diese Drittstaaten-
Plattformen müssen teilweise bereits in ihren Ansässigkeitsstaaten
entsprechende Meldeverpflichtungen erfüllen. Hierdurch werden Doppelmeldungen im
Ansässigkeitsstaat und in der EU erforderlich. Um diese Doppelmeldungen zu
vermeiden, sieht die DAC 7 einen Mechanismus vor, der von Registrierungs- und
Meldepflichten in der EU befreit, wenn der Plattformbetreiber in seinem
Ansässigkeitsstaat gleichwertigen Verpflichtungen unterliegt und dieser Staat mit allen
EU-Mitgliedstaaten über eine wirksame Vereinbarung zum automatischen
Austausch entsprechend gemeldeter Informationen verfügt. Durch die innerstaatliche
Bundesrat – 9 – Drucksache 335/26
Inkraftsetzung der Mehrseitigen Vereinbarung werden auf deutscher Seite die
Voraussetzungen geschaffen, damit dieser Mechanismus eingreifen kann.
Die Vertragsstaaten sehen in dem durch die Mehrseitige Vereinbarung weiter
ausgebauten automatischen Informationsaustausch einen wichtigen Schritt zur
noch effektiveren Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuervermeidung und
-hinterziehung und zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen
Sachverhalten. Auf der Grundlage der Mehrseitigen Vereinbarung beabsichtigen die
Vertragsstaaten, sich mit anderen Partnern, insbesondere mit der Organisation
für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit und der EU, dafür
einzusetzen, die Standards der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit zur Bekämpfung
der Steuerhinterziehung zu einem globalen System weiterzuentwickeln.
Drucksache 335/26 – 10 – Bundesrat
Mehrseitige Vereinbarung
zwischen den zuständigen Behörden
über den automatischen Austausch von Informationen über Einkünfte, die mittels
digitaler Plattformen erzielt wurden
Multilateral Competent Authority Agreement
on Automatic Exchange
of Information on Income Derived through
Digital Platforms
Accord multilatéral
entre autorités compétentes
concernant l’échange automatique de renseignements relatifs aux revenus tirés
des plateformes numériques
Whereas, the jurisdictions of the
signatories to the Multilateral Competent Authority
Agreement on Automatic Exchange of
Information on Income Derived through Digital
Platforms (the “Agreement”) are Parties of,
or territories covered by, the Convention
on Mutual Administrative Assistance in Tax
Matters or the Convention on Mutual Ad -
ministrative Assistance in Tax Matters as
amended by the Protocol amending the
Convention on Mutual Administrative
Assistance in Tax Matters (the “Convention”);
Whereas, the jurisdictions intend to
improve international tax compliance by further
building on their relationship with respect to
mutual assistance in tax matters;
Whereas, the Model Rules for Reporting
by Platform Operators with respect to
Sellers in the Sharing and Gig Economy were
developed by the OECD/G20 BEPS
Inclusive Framework to improve tax compliance;
Whereas, the jurisdictions interested in
sending information consistent with the
scope of exchange contemplated by
Section 2 of this Agreement are required
to have the necessary laws in place to
implement the Model Rules, while
jurisdictions may express an interest in receiving
such information without implementing the
Model Rules;
Considérant que les juridictions des
signataires de l’Accord multilatéral entre
autorités compétentes concernant l’échange
automatique de renseignements relatifs aux
revenus tirés des plateformes numériques
(l’« Accord ») sont des Parties à la
Convention concernant l’assistance administrative
mutuelle en matière fiscale ou à la
Convention concernant l’assistance administrative
mutuelle en matière fiscale telle que
modifiée par le Protocole portant modification
de la Convention concernant l’assistance
administrative mutuelle en matière fiscale
(la « Convention »), ou des territoires
couverts par cette Convention ;
Considérant que les juridictions ont l’
intention d’améliorer le respect des
obligations fiscales à l’échelle internationale en
approfondissant davantage leur relation
concernant l’assistance mutuelle en matière
fiscale ;
Considérant que les Règles types de
déclaration à l’intention des vendeurs relevant
de l’économie du partage et de l’économie
à la demande ont été élaborées par le
Cadre inclusif sur le BEPS (OCDE/G20) afin
d’améliorer le respect des obligations
fiscales ;
Considérant que les juridictions qui
envisagent de transmettre des renseignements
conformément à la portée des échanges
définie à la Section 2 du présent Accord
doivent avoir mis en place la législation
nécessaire pour appliquer les Règles types,
cependant que celles qui sont intéressées
par recevoir ces renseignements n’y sont
pas tenues ;
(Übersetzung)
In der Erwägung, dass die Staaten der
Unterzeichner der Mehrseitigen
Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden
über den automatischen Austausch von
Informationen über Einkünfte, die mittels
digitaler Plattformen erzielt wurden
(„Vereinbarung“), Vertragsparteien des
Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in
Steuersachen beziehungsweise des
Übereinkommens über die gegenseitige Amts -
hilfe in Steuersachen in der durch das
Protokoll zur Änderung des Übereinkommens
über die gegenseitige Amtshilfe in Steuer -
sachen geänderten Fassung
(„Übereinkommen“) oder darunter fallende Hoheitsgebiete
sind,
in der Erwägung, dass die Staaten
beabsichtigen, die Steuerehrlichkeit bei
internationalen Sachverhalten durch den weiteren
Ausbau ihrer Beziehungen im Bereich der
gegenseitigen Unterstützung in Steuer -
sachen zu fördern,
in der Erwägung, dass der Inklusive
Rahmen von OECD und G20 zu
Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung („OECD/G20
Inclusive Framework on Base Erosion and
Profit Shifting“) zur Förderung der
Steuerehrlichkeit die Mustervorschriften für die
von Plattformbetreibern vorzunehmenden
Meldungen in Bezug auf Anbieter in der
Sharing- und Gig-Ökonomie erarbeitet hat,
in der Erwägung, dass die Staaten, die an
der Übermittlung von Informationen in dem
in § 2 vorgesehenen Austauschumfang
interessiert sind, über die zur Umsetzung der
Mustervorschriften erforderlichen
Rechtsvorschriften verfügen müssen, wohingegen
Staaten Interesse am Erhalt dieser
Informationen bekunden können, ohne die
Mustervorschriften umzusetzen,
Bundesrat – 11 – Drucksache 335/26
in der Erwägung, dass die
Mustervorschriften für Einkünfte aus der Erbringung
von Beherbergungs-, Beförderungs- und
anderen persönlichen Dienstleistungen gelten,
dass einige Staaten aber möglicherweise
auch am Austausch von Informationen in
Bezug auf den Verkauf von Waren und die
Vermietung von Beförderungsmitteln über
digitale Plattformen interessiert sind,
in der Erwägung, dass diese Vereinbarung
zwar zur Ermöglichung des automatischen
Austauschs von nach den
Mustervorschriften erhobenen Informationen geschlossen
wird, sie jedoch auch als Grundlage für den
Austausch von Informationen über
Einkünfte aus dem Verkauf von Waren und der
Vermietung von Beförderungsmitteln über
digitale Plattformen dienen kann,
in der Erwägung, dass einige Staaten
beabsichtigen, die ausgetauschten Infor -
mationen zur Förderung der
Steuerehrlichkeit im Vorfeld und gegebenenfalls zum
Vorausfüllen von Steuererklärungen
heranzuziehen,
in der Erwägung, dass Kapitel III des
Übereinkommens die Grundlage für den
Informationsaustausch zu Steuerzwecken
einschließlich des automatischen Informa -
tionsaustauschs schafft sowie den
zuständigen Behörden der Staaten gestattet, den
Umfang und die Modalitäten dieses
automatischen Austauschs zu vereinbaren,
in der Erwägung, dass Artikel 6 des
Übereinkommens vorsieht, dass zwei oder mehr
Vertragsparteien einen automatischen
Informationsaustausch einvernehmlich
vereinbaren können und der Informationsaustausch
bilateral zwischen den zuständigen
Behörden erfolgen wird,
in der Erwägung, dass die Staaten zum
Zeitpunkt des ersten Austauschs über i)
geeignete Schutzvorkehrungen zur
Sicherstellung der vertraulichen Behandlung der nach
dieser Vereinbarung erhaltenen Informa -
tionen und deren ausschließlicher
Verwendung für die im Übereinkommen genannten
Zwecke sowie ii) die Infrastruktur für eine
wirksame Austauschbeziehung
(einschließlich bestehender Verfahren zur Gewähr -
leistung eines fristgerechten, fehlerfreien
und vertraulichen Informationsaustauschs,
wirksamer und zuverlässiger
Übertragungswege sowie Ressourcen für die zügige
Klärung von Fragen und Anliegen zum
Austausch oder zu Auskunftsersuchen sowie
für die Durchführung des § 4) verfügen oder
verfügen sollen,
in der Erwägung, dass die zuständigen
Behörden der Staaten beabsichtigen, eine
Vereinbarung zu schließen zur Förderung
der Steuerehrlichkeit bei internationalen
Sachverhalten auf der Grundlage eines
automatischen Austauschs nach dem
Übereinkommen, unbeschadet (etwaiger)
innerstaatlicher Gesetzgebungsverfahren und
vorbehaltlich der im Übereinkommen vor -
gesehenen Vertraulichkeitsvorschriften und
sonstigen Schutzvorkehrungen einschließ-
Whereas the Model Rules cover income
derived from the provision of accommo -
dation, transportation and other personal
services, some jurisdictions may be
interested to also exchange information in respect
of the sale of goods and the rental of means
of transportation facilitated by digital
platforms;
Whereas, this Agreement is concluded
to enable the automatic exchange of
information collected pursuant to the Model
Rules it can also be relied upon to permit
exchanges of information on income from
the sale of goods and the rental of means
of transportation facilitated by digital
platforms;
Whereas, some jurisdictions intend to rely
on the information exchanged to promote
upfront compliance and, where appropriate,
the prefilling of tax returns;
Whereas, Chapter III of the Convention
authorises the exchange of information for
tax purposes, including the exchange of
information on an automatic basis, and allows
the Competent Authorities of the
Jurisdictions to agree on the scope and modalities
of such automatic exchanges;
Whereas, Article 6 of the Convention
provides that two or more Parties can mutually
agree to exchange information
automatically, the exchange of the information will be on
a bilateral basis between the Competent
Authorities;
Whereas, the Jurisdictions have, or are
expected to have, in place by the time the
first exchange takes place (i) appropriate
safeguards to ensure that the information
received pursuant to this Agreement
remains confidential and is used solely for
the purposes set out in the Convention,
and (ii) the infrastructure for an effective
exchange relationship (including established
processes for ensuring timely, accurate, and
confidential information exchanges, effective
and reliable communications, and
capabilities to promptly resolve questions and
concerns about exchanges or requests for
exchanges and to administer the provisions
of Section 4 of this Agreement);
Whereas, the Competent Authorities of
the Jurisdictions intend to conclude an
agreement to improve international tax
compliance based on automatic exchange
pursuant to the Convention, without prejudice
to national legislative procedures (if any),
and subject to the confidentiality and other
protections provided for in the Convention,
including the provisions limiting the use of
the information exchanged thereunder;
Considérant que les Règles types visent
les revenus issus de la prestation de
services de logement, de transport et d’autres
services personnels, certaines juridictions
pourraient souhaiter échanger également
des renseignements concernant la vente de
biens et la location de moyens de transport
réalisées par l’intermédiaire de plateformes
numériques ;
Considérant que le présent Accord est
conclu afin de permettre l’échange
automatique de renseignements recueillis en vertu
des Règles types, il est également possible
d’y avoir recours pour permettre l’échange
de renseignements concernant les revenus
issus des activités de vente de biens et de
location de moyens de transport facilitées
par les plateformes numériques ;
Considérant que certaines juridictions
prévoient d’utiliser les renseignements
échangés afin d’améliorer d’emblée le
respect des obligations fiscales et, le cas
échéant, de permettre la production de
déclarations fiscales préremplies ;
Considérant que le Chapitre III de la
Convention autorise l’échange de
renseignements à des fins fiscales, y compris de
manière automatique, et autorise les auto -
rités compétentes des Juridictions à définir
la portée et les modalités de ces échanges
automatiques ;
Considérant que l’article 6 de la
Convention prévoit que deux Parties ou plus
peuvent convenir mutuellement d’échanger
automatiquement des renseignements, et que
l’échange des renseignements s’effectuera
sur une base bilatérale entre Autorités
compétentes ;
Considérant que les Juridictions ont ou
devraient avoir mis en place au moment des
premiers échanges (i) les protections
adéquates pour faire en sorte que les
renseignements reçus conformément à cet
Accord restent confidentiels et soient utilisés
uniquement aux fins prévues par la
Convention, et (ii) les infrastructures nécessaires à
un échange effectif (y compris les
processus garantissant un échange de
renseignements en temps voulu, précis et confidentiel,
des communications efficaces et fiables, et
les moyens permettant de résoudre
rapidement les questions et préoccupations
relatives aux échanges ou aux demandes
d’échanges et d’administrer les dispositions
de la Section 4 du présent Accord) ;
Considérant que les Autorités
compétentes des Juridictions ont l’intention de
conclure un accord afin d’améliorer le
respect des obligations fiscales à l’échelle
internationale sur la base d’échanges
automatiques réciproques en application de la
Convention, sans préjudice des procédures
législatives nationales (éventuelles), et sous
réserve de la confidentialité et des autres
garanties prévues par la Convention, y
compris les dispositions qui limitent l’utilisation
Drucksache 335/26 – 12 – Bundesrat
Now, therefore, the Competent Authorities
have agreed as follows:
Section 1
Definitions
1. For the purposes of this Agreement,
the following terms have the following
meanings:
a) the term “Jurisdiction” means a country
or a territory in respect of which the
Convention is in force and is in effect, either
through signature and ratification in
accordance with Article 28, or through
territorial extension in accordance with
Article 29, and which is a signatory to
this Agreement;
b) the term “Competent Authority” means,
for each respective Jurisdiction, the
persons and authorities listed in Annex B of
the Convention;
c) the term “Reporting Platform Operator”
means, for each respective Jurisdiction
that has implemented the Model Rules,
any Platform Operator, other than an
Excluded Platform Operator, that is
resident for tax purposes in the Jurisdiction
or, where a Platform Operator does not
have a residence for tax purposes,
either:
i. is incorporated under the laws of the
Jurisdiction; or
ii. has its place of management
(including effective management) in the
Jurisdiction.
d) the term “Government Verification
Service” means, for each respective
Jurisdiction, an electronic process made
available by a Jurisdiction to a Platform
Operator for the purposes of ascer -
taining the identity and tax residence
of a Seller, as specified in the
notification pursuant to subparagraph 1(f) of
Section 7;
e) the term “Model Rules” means Model
Rules for Reporting by Platform
Operators with respect to Sellers in the
Sharing and Gig Economy (which includes
the Commentaries), developed by the
OECD/G20 BEPS Inclusive Framework;
f) the term “Additional Activity” means a)
the sale of Goods; or b) the rental of a
means of transportation for
Consideration;
g) the term “Relevant Service” means a)
the rental of immovable property; or b) a
Personal Service for Consideration;
h) the term “Extended Scope” means the
extension to the scope of the Model
Rules to also cover the Additional
Activdes renseignements échangés en vertu de
cet Accord ;
Les Autorités compétentes sont
convenues des dispositions suivantes :
Section 1
Définitions
1. Aux fins du présent Accord, les
expressions et termes suivants ont le sens
défini ci-après :
a) le terme « Juridiction » désigne un pays
ou un territoire pour lequel la
Convention est en vigueur et a pris effet par
signature et ratification conformément à
l’article 28, ou par extension territoriale
conformément à l’article 29, et qui est
signataire du présent Accord ;
b) l’expression « Autorité compétente »
désigne, pour chaque Juridiction
respective, les personnes et autorités
énumérées à l’Annexe B de la Convention ;
c) l’expression « Opérateur de plateforme
soumis à déclaration » désigne pour
chaque Juridiction respective ayant mis
en œuvre les Règles types, tout
Opérateur de plateforme, autre qu’un
Opérateur de plateforme exclu, qui est résident
à des fins fiscales de la Juridiction ou,
lorsqu’un Opérateur de plateforme n’a
pas de résidence à des fins fiscales,
qui :
i. est constitué selon les lois de la
Juridiction ; ou
ii. a son siège de direction (y compris
de direction effective) dans la
juridiction.
d) l’expression « Service public de
vérification » désigne, pour chaque Juridiction
respective, un processus électronique
qu’une Juridiction met à la disposition
d’un Opérateur de plateforme dans le
but de vérifier l’identité et la résidence
fiscale d’un Vendeur, tel qu’énoncé
dans la notification en vertu du
paragraphe 1(f) de la Section 7 ;
e) l’expression « Règles types » désigne
les Règles types de déclaration à l’
intention des vendeurs relevant de l’
économie du partage et de l’économie à la
demande (y compris les Commentaires)
qui ont été élaborées par le Cadre in -
clusif sur le BEPS (OCDE/G20) ;
f) l’expression « Activité supplémentaire »
désigne a) la vente de biens ; ou b) la
location d’un moyen de transport
moyennant Rémunération ;
g) l’expression « Service visé » désigne
a) la location d’un bien immobilier ; ou b)
un Service personnel rendu en
contrepartie d’une Rémunération ;
h) l’expression « Champ d’application
élargi » désigne l’extension du champ
d’application des Règles types afin d’
enlich der Bestimmungen, welche die
Verwendung der danach ausgetauschten
Informationen einschränken,
sind die zuständigen Behörden wie folgt
übereingekommen:
§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Vereinbarung haben
die nachstehenden Ausdrücke folgende
Bedeutung:
a) Der Ausdruck „Staat“ bedeutet ein Land
oder ein Hoheitsgebiet, für welches das
Übereinkommen in Kraft und wirksam
ist, entweder durch Unterzeichnung und
Ratifikation nach Artikel 28 oder durch
räumliche Erstreckung nach Artikel 29,
und das ein Unterzeichner dieser
Vereinbarung ist;
b) der Ausdruck „zuständige Behörde“
bedeutet für den jeweiligen Staat die in
Anlage B des Übereinkommens
aufgeführten Personen und Behörden;
c) der Ausdruck „meldender
Plattformbetreiber“ bedeutet für den jeweiligen
Staat, der die Mustervorschriften um -
gesetzt hat, einen Plattformbetreiber,
der kein freigestellter Plattformbetreiber
ist und der in diesem Staat steuerlich
ansässig ist oder, falls ein
Plattformbetreiber über keine steuerliche
Ansässigkeit verfügt, entweder
i) nach dem Recht dieses Staates
eingetragen ist oder
ii) den Ort seiner Geschäftsleitung
(einschließlich der tatsächlichen
Geschäftsleitung) in diesem Staat hat;
d) der Ausdruck „staatlicher
Überprüfungsdienst“ bedeutet für den jeweiligen Staat
ein elektronisches Verfahren, das ein
Staat einem Plattformbetreiber zur
Feststellung der Identität und steuerlichen
Ansässigkeit eines Anbieters bereitstellt
und das in der Notifikation nach § 7
Absatz 1 Buchstabe f angegeben ist;
e) der Ausdruck „Mustervorschriften“
bedeutet die Mustervorschriften für
Meldungen durch Plattformbetreiber in Bezug
auf Anbieter in der Sharing- und Gig-
Ökonomie (einschließlich der
Kommentare), die vom Inklusiven Rahmen von
OECD und G20 zu BEPS erarbeitet
wurden;
f) der Ausdruck „zusätzliche Tätigkeit“
bedeutet a) den Verkauf von Waren oder
b) die Vermietung eines
Beförderungsmittels gegen Vergütung;
g) der Ausdruck „relevante Dienstleistung“
bedeutet a) die Vermietung von un -
beweglichem Vermögen oder b) eine
persönliche Dienstleistung gegen Ver -
gütung;
h) der Ausdruck „erweiterter
Geltungsbereich“ bedeutet die Erstreckung des
Geltungsbereichs der Mustervorschriften
Bundesrat – 13 – Drucksache 335/26
ities;
i) the term “Co-ordinating Body
Secretariat” means the OECD Secretariat that,
pursuant to paragraph 3 of Article 24 of
the Convention, provides support to the
co-ordinating body that is composed of
representatives of the competent
authorities of the Parties to the Convention;
and
j) the term “Agreement in effect” means, in
respect of any two Competent
Authorities, that both Competent Authorities
have indicated their intention to auto -
matically exchange information with
each other and have satisfied the other
conditions set out in paragraph 2 of
Section 7.
2. Any capitalised term not otherwise
defined in this Agreement will have the
meaning that it has at that time under the
law of the Jurisdiction applying the
Agreement, such meaning being consistent with
the meaning set forth in the Model Rules
and the Extended Scope. Any term not
otherwise defined in this Agreement or in the
Model Rules or the Extended Scope will,
unless the context otherwise requires or the
Competent Authorities agree to a common
meaning (as permitted by domestic law),
have the meaning that it has at that time
under the law of the Jurisdiction applying
this Agreement, any meaning under the
applicable tax laws of that Jurisdiction
prevailing over a meaning given to the term
under other laws of that Jurisdiction.
Section 2
Exchange of Information
with Respect to Reportable Sellers
General Exchange Requirements
1. Pursuant to the provisions of Articles 6
and 22 of the Convention and subject to the
applicable reporting and due diligence rules
consistent with the Model Rules, each
Competent Authority will annually exchange with
the other Competent Authorities on an
automatic basis:
a) the information obtained pursuant to
such rules and specified in paragraphs 3
and 4 of Section 2 provided it and the
other Competent Authority have both
lodged a notification pursuant to
subparagraph 1(a)(i) of Section 7;
b) the information obtained pursuant to
such rules and specified in paragraph 5
of Section 2, provided it and the other
Competent Authority have both lodged
glober également les Activités
supplémentaires ;
i) l’expression « Secrétariat de l’Organe
de coordination » désigne le Secrétariat
de l’OCDE qui, conformément au
paragraphe 3 de l’article 24 de la
Convention, appuie l’Organe de coordination,
qui est composé de représentants des
Autorités compétentes des Parties à la
Convention ; et
j) l’expression « Accord qui a pris effet »
signifie, pour deux Autorités
compétentes quelles qu’elles soient, que les
deux Autorités compétentes ont
manifesté leur intention d’échanger auto -
matiquement des renseignements l’une
avec l’autre et ont rempli les autres
conditions prévues au paragraphe 2 de
la section 7.
2. Tout terme ou expression en
majuscule qui n’est pas défini dans le présent
Accord aura le sens que lui attribue au
moment considéré la législation de la juridiction
qui applique l’Accord, cette définition étant
conforme à celle figurant dans les Règles
types et le Champ d’application élargi. Tout
terme ou expression qui n’est pas défini
dans le présent Accord, dans les Règles
types ou le Champ d’application élargi aura,
sauf si le contexte exige une interprétation
différente ou si les Autorités compétentes
s’entendent sur une signification commune
(comme le prévoit le droit national), le sens
que lui attribue au moment considéré la
législation de la juridiction qui applique le
présent Accord, toute définition figurant
dans la législation fiscale applicable de cette
juridiction l’emportant sur une définition
contenue dans une autre législation de la
même juridiction.
Section 2
Échange de renseignements
concernant les Vendeurs soumis
à declaration
Obligations générales
en matière d’échange
1. Conformément aux dispositions des
articles 6 et 22 de la Convention, et sous
réserve des règles applicables en matière
de déclaration et de diligence raisonnable
définies dans les Règles types, chaque
Autorité compétente échangera chaque
année avec l’autre Autorité compétente, de
manière automatique :
a) les renseignements obtenus en vertu de
ces règles et visés aux paragraphes 3
et 4 de la Section 2, à condition que
chaque Autorité compétente ait adressé
une notification conformément au
paragraphe 1(a)(i) de la Section 7 ;
b) les renseignements obtenus en vertu de
ces règles et visés au paragraphe 5 de
la Section 2, à condition que chaque
Autorité compétente ait adressé une
auf die zusätzlichen Tätigkeiten;
i) der Ausdruck „Sekretariat des
Koordinierungsgremiums“ bedeutet das OECD-
Sekretariat, das gemäß Artikel 24
Absatz 3 des Übereinkommens das aus
Vertretern der zuständigen Behörden
der Vertragsparteien des
Übereinkommens zusammengesetzte
Koordinierungsgremium unterstützt;
j) der Ausdruck „wirksame Vereinbarung“
bedeutet in Bezug auf zwei zuständige
Behörden, dass beide zuständigen
Behörden ihre Absicht bekundet haben,
miteinander automatisch Informationen
auszutauschen, und die in § 7 Absatz 2
genannten weiteren Voraussetzungen
erfüllt haben.
(2) Jeder [im englischen und im
französischen Wortlaut] großgeschriebene und in
dieser Vereinbarung nicht definierte
Ausdruck wird die Bedeutung haben, die ihm
zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht
des die Vereinbarung anwendenden
Staates zukommt, wobei diese Bedeutung mit
der in den Mustervorschriften und dem
erweiterten Geltungsbereich festgelegten
Bedeutung übereinstimmt. Jeder in dieser
Vereinbarung oder in den
Mustervorschriften oder dem erweiterten Geltungsbereich
nicht definierte Ausdruck wird, sofern der
Zusammenhang nichts anderes erfordert
und die zuständigen Behörden sich nicht
(im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts)
auf eine gemeinsame Bedeutung einigen,
die Bedeutung haben, die ihm zum
jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht des diese
Vereinbarung anwendenden Staates
zukommt, wobei die Bedeutung nach dem in
diesem Staat geltenden Steuerrecht
Vorrang hat vor einer Bedeutung, die dem
Ausdruck nach dem sonstigen Recht dieses
Staates zukommt.
§ 2
Austausch von Informationen
in Bezug auf meldepflichtige Anbieter
Allgemeine Austauschpflichten
(1) Gemäß den Artikeln 6 und 22 des
Übereinkommens und vorbehaltlich der
geltenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften
nach den Mustervorschriften wird jede
zuständige Behörde jährlich mit den anderen
zuständigen Behörden automatisch
Folgendes austauschen:
a) die gemäß diesen Vorschriften
beschafften und in den Absätzen 3 und 4
genannten Informationen, sofern sowohl sie als
auch die andere zuständige Behörde
eine Notifikation nach § 7 Absatz 1
Buchstabe a Ziffer i hinterlegt haben;
b) die gemäß diesen Vorschriften
beschafften und in Absatz 5 genannten
Informationen, sofern sowohl sie als auch die
andere zuständige Behörde eine Notifi-
Drucksache 335/26 – 14 – Bundesrat
a notification pursuant to
subparagraph 1(b)(i) of Section 7;
c) the information obtained pursuant to
such rules and specified in paragraphs 3
and 4 of Section 2 and, provided it has
lodged notifications pursuant to
subparagraphs 1(a)(i) and 1(c)(ii) of
Section 7 and the other Competent Author -
ity has lodged a notification pursuant to
subparagraph 1(a)(ii) of Section 7;
d) the information obtained pursuant to
such rules and specified in paragraph 5
of Section 2, provided it has lodged
notifications pursuant to
subparagraphs 1(b)(i) and 1(d)(iii) of Section 7
and the other Competent Authority has
lodged a notification pursuant to
subparagraph 1(b)(ii) of Section 7; and
e) the information obtained pursuant to
such rules and specified in paragraph 5
of Section 2, provided it has lodged
notifications pursuant to
subparagraphs 1(b)(i) and 1(d)(ii) of Section 7
and the other Competent Authority has
lodged notifications pursuant to
subparagraph 1(a)(i) and 1(b)(ii) of
Section 7.
2. Notwithstanding paragraph 1, no
information is to be sent pursuant to this Section
to a Competent Authority that has lodged a
notification pursuant to subparagraph 1(e)
of Section 7.
Exchange of Information
on Relevant Services
with Jurisdiction of Residence
3. In relation to each Reporting Platform
Operator that has identified a Reportable
Seller that is resident in another Jurisdiction,
the following information is to be exchanged
with the Competent Authority of such
Jurisdiction:
a) the name, registered office address and
TIN of the Reporting Platform Operator,
as well as the business name(s) of the
Platform(s) in respect of which the
Reporting Platform Operator is reporting;
b) the name, Primary Address, TIN(s),
including the Jurisdiction of issuance, and
date of birth (in case of an individual) of
each Reportable Seller and, in the case
of any Reportable Seller that is an Entity,
the business registration number, unless
the Reporting Platform Operator relied
on a Government Verification Service to
ascertain the identity and tax residence
of a Reportable Seller;
c) in case the Reporting Platform Operator
relied on a Government Verification
Service to ascertain the identity and tax
residence of a Reportable Seller, the
name, Government Verification Service
identifier, and any other TIN, including
the Jurisdiction of issuance;
notification conformément au
paragraphe 1(b)(i) de la Section 7 ;
c) les renseignements obtenus en vertu de
ces règles et visés aux paragraphes 3
et 4 de la Section 2, et, à condition que
l’Autorité compétente ait adressé une
notification conformément aux
paragraphes 1(a)(i) et 1(c)(ii) de la Section 7,
et que l’autre Autorité compétente ait
adressé une notification conformément
au paragraphe 1(a)(ii) de la Section 7 ;
d) les renseignements obtenus en vertu de
ces règles et visés au paragraphe 5 de
la Section 2, à condition que l’Autorité
compétente ait adressé une notification
conformément aux paragraphes 1(b)(i)
et 1(d)(iii) de la Section 7, et que l’autre
Autorité compétente ait adressé une
notification conformément au
paragraphe 1(b)(ii) de la Section 7 ; et
e) les renseignements obtenus en vertu de
ces règles et visés au paragraphe 5 de
la Section 2, à condition que l’Autorité
compétente ait adressé une notification
conformément aux paragraphes 1(b)(i)
et 1(d)(ii) de la Section 7, et que l’autre
Autorité compétente ait adressé une
notification conformément aux
paragraphes 1(a)(i) et 1(b)(ii) de la Section 7.
2. Nonobstant les dispositions du
paragraphe 1, aucun renseignement n’aura à
être transmis en vertu de la présente
Section à une Autorité compétente qui a
adressé une notification conformément au
paragraphe 1(e) de la Section 7.
Échange de renseignements
relatifs aux Services visés avec
la Juridiction de residence
3. Chaque Opérateur de plateforme
soumis à déclaration qui identifie un Vendeur
soumis à déclaration ayant sa résidence
fiscale dans une autre Juridiction, doit
communiquer les renseignements suivants à
l’Autorité compétente de cette Juridiction :
a) le nom, l’adresse du siège social et le
NIF de l’Opérateur de plateforme
soumis à déclaration, ainsi que la raison
sociale de la Plateforme ou des
Plateformes pour lesquelles l’Opérateur
établit sa déclaration ;
b) le nom, l’Adresse principale, le ou les
NIF, ainsi que la Juridiction ayant délivré
le numéro, et la date de naissance (s’il
s’agit d’un particulier) de chaque
Vendeur soumis à déclaration, et dans le
cas d’un Vendeur qui est une Entité, le
numéro d’immatriculation au registre du
commerce, sauf si l’Opérateur de
plateforme soumis à déclaration a recours à
un Service public de vérification pour
établir l’identité et la résidence fiscale du
Vendeur soumis à déclaration ;
c) dans le cas où l’Opérateur de plateforme
soumis à déclaration a eu recours à un
Service public de vérification pour établir
l’identité et la résidence fiscale d’un
Vendeur soumis à déclaration, le nom,
l’identifiant du Service public de
vérification, ainsi que tout autre NIF, y compris
kation nach § 7 Absatz 1 Buchstabe b
Ziffer i hinterlegt haben;
c) die gemäß diesen Vorschriften
beschafften und in den Absätzen 3 und 4
genannten Informationen, sofern sie Notifika -
tionen nach § 7 Absatz 1 Buchstabe a
Ziffer i und Buchstabe c Ziffer ii hinterlegt
hat und die andere zuständige Behörde
eine Notifikation nach § 7 Absatz 1
Buchstabe a Ziffer ii hinterlegt hat;
d) die gemäß diesen Vorschriften
beschafften und in Absatz 5 genannten
Informationen, sofern sie Notifikationen nach § 7
Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i und
Buchstabe d Ziffer iii hinterlegt hat und die
andere zuständige Behörde eine
Notifikation nach § 7 Absatz 1 Buchstabe b
Ziffer ii hinterlegt hat;
e) die gemäß diesen Vorschriften
beschafften und in Absatz 5 genannten
Informationen, sofern sie Notifikationen nach § 7
Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i und
Buchstabe d Ziffer ii hinterlegt hat und die
andere zuständige Behörde
Notifikationen nach § 7 Absatz 1 Buchstabe a
Ziffer i und Buchstabe b Ziffer ii
hinterlegt hat.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 hat
keine Informationsübermittlung nach diesem
Paragrafen an eine zuständige Behörde
zu erfolgen, die eine Notifikation nach § 7
Absatz 1 Buchstabe e hinterlegt hat.
Austausch von Informationen
über relevante Dienstleistungen
mit dem Ansässigkeitsstaat
(3) In Bezug auf jeden meldenden
Plattformbetreiber, der einen meldepflichtigen
Anbieter identifiziert hat, der in einem
anderen Staat ansässig ist, sind mit der
zuständigen Behörde dieses Staates folgende
Informationen auszutauschen:
a) Name, Anschrift des Sitzes und Steuer -
identifikationsnummer des meldenden
Plattformbetreibers sowie die
Geschäftsbezeichnung(en) der Plattform(en), in
Bezug auf die der meldende
Plattformbetreiber Meldung erstattet;
b) Name, Hauptanschrift,
Steueridentifikationsnummer(n) unter Angabe des
Staates, der diese ausgestellt hat, sowie das
Geburtsdatum (bei natürlichen
Personen) jedes meldepflichtigen Anbieters
beziehungsweise dessen
Handelsregisternummer (bei als Rechtsträger
einzustufenden Anbietern), es sei denn, der
meldende Plattformbetreiber hat zur
Feststellung der Identität und steuer -
lichen Ansässigkeit eines meldepflich -
tigen Anbieters einen staatlichen
Überprüfungsdienst genutzt;
c) sofern der meldende
Plattformbetreiber zur Feststellung der Identität und
steuerlichen Ansässigkeit eines
meldepflichtigen Anbieters einen staatlichen
Überprüfungsdienst genutzt hat, Name,
Kennung des staatlichen
Überprüfungsdiensts und jede weitere Steueridentifi-
Bundesrat – 15 – Drucksache 335/26
d) the Financial Account Identifier(s),
insofar as the Jurisdiction of the Reportable
Seller requires such information
pursuant to a notification under
subparagraph 1(j) of Section 7;
e) where different from the name of the
Reportable Seller, the name of the holder
of the financial account to which the
Consideration is paid or credited, as well
as any other identifying information
reported by the Reporting Platform
Operator with respect to that account holder;
f) for Relevant Services other than for the
rental of immovable property:
i. the total Consideration paid or
credited during each quarter of the
Reportable Period and the number of
such Relevant Services in respect of
which it was paid or credited; and
ii. any fees, commissions or taxes
withheld or charged by the Reporting
Platform Operator during each
quarter of the Reportable Period.
g) for Relevant Services for the rental of
immovable property:
i. the address and land registration
number of each Property Listing;
ii. the total Consideration paid or
credited during each quarter of the
Reportable Period and the number of
such Relevant Services provided
with respect to each Property Listing
in respect of which it was paid or
credited;
iii. any fees, commissions or taxes
withheld or charged by the Reporting
Platform Operator during each
quarter of the Reportable Period; and
iv. the number of days each Property
Listing was rented during the
Reportable Period and the type of each
Property Listing.
Exchange of Information
on Relevant Services with Jurisdiction
where Immovable Property is Located
4. In relation to each Reporting Platform
Operator that has identified a Reportable
Seller that provided Relevant Services for
the rental of immovable property located in
another Jurisdiction or that is paid or
credited Consideration in connection with
Relela juridiction l’ayant délivré ;
d) le ou les identifiant(s) du Compte
financier, dans la mesure où la Juridiction
du Vendeur soumis à déclaration
demande que lui soient transmis de tels
renseignements en vertu d’une
notification adressée conformément au
paragraphe 1(j) de la Section 7 ;
e) s’il diffère du Vendeur soumis à décla -
ration, le nom du titulaire du Compte
financier sur lequel la Rémunération
est versée ou créditée, ainsi que toute
autre information d’identification
communiquée par l’Opérateur de plateforme
soumis à déclaration au sujet du titulaire
de compte ;
f) en ce qui concerne les Services visés
autres que la location de biens
immobiliers :
i. le montant total de la Rémunération
payée ou créditée au cours de
chaque trimestre de la Période de
déclaration, ainsi que le nombre
de Services visés en contrepartie
desquels elle a été payée ou
créditée ; et
ii. les frais, commissions ou taxes
éventuellement retenus ou
facturés par l’Opérateur de plateforme
soumis à déclaration au cours de
chaque trimestre de la Période de
déclaration.
g) en ce qui concerne les Services portant
sur la location de biens immobiliers :
i. l’adresse et le numéro d’
enregistrement cadastral de chacun des Lots ;
ii. le montant total de la Rémunération
payée ou créditée au cours de
chaque trimestre de la Période de
déclaration ainsi que le nombre de
Services visés fournis pour chacun
des Lots en contrepartie desquels
elle a été payée ou créditée ;
iii. les frais, commissions ou taxes
éventuellement retenus ou
facturés par l’Opérateur de plateforme
soumis à déclaration au cours de
chaque trimestre de la Période de
déclaration ; et
iv. le nombre de jours durant lequel
chaque Lot a été loué au cours de la
Période de déclaration ainsi que le
type de chaque Lot.
Échange de renseignements
relatifs aux Services visés avec
la Juridiction dans laquelle
le Bien immobilier se situe
4. Chaque Opérateur de plateforme
soumis à déclaration qui identifie un Vendeur
soumis à déclaration ayant rendu des
Services visés au titre de la location d’un bien
immobilier situé dans une autre Juridiction
ou à qui une Rémunération est payée ou
kationsnummer unter Angabe des
Staates, der diese ausgestellt hat;
d) Finanzkontokennung(en), sofern der
Staat des meldepflichtigen Anbieters
entsprechende Informationen aufgrund
einer Notifikation nach § 7 Absatz 1
Buchstabe j verlangt;
e) falls vom Namen des meldepflichtigen
Anbieters abweichend, Name des
Inhabers des Finanzkontos, auf das die
Vergütung eingezahlt oder dem sie
gutgeschrieben wird, sowie alle sonstigen der
Identifizierung dienenden Informationen,
die der meldende Plattformbetreiber in
Bezug auf diesen Kontoinhaber
gemeldet hat;
f) bei relevanten Dienstleistungen mit
Ausnahme solcher der Vermietung von
unbeweglichem Vermögen
i) die in jedem Quartal des Melde -
zeitraums insgesamt gezahlte oder
gutgeschriebene Vergütung und die
Zahl der entsprechenden relevanten
Dienstleistungen, für die sie gezahlt
oder gutgeschrieben wurde, und
ii) alle Gebühren, Provisionen oder
Steuern, die in jedem Quartal des
Meldezeitraums vom meldenden
Plattformbetreiber einbehalten oder
berechnet wurden;
g) bei relevanten Dienstleistungen der
Vermietung von unbeweglichem Vermögen
i) Anschrift und Grundbuchnummer
jeder inserierten Immobilieneinheit,
ii) die in jedem Quartal des Melde -
zeitraums insgesamt gezahlte oder
gutgeschriebene Vergütung und die
Zahl der entsprechenden relevanten
Dienstleistungen, die in Bezug auf
jede inserierte Immobilieneinheit
erbracht wurden und für die die Ver -
gütung gezahlt oder gutgeschrieben
wurde,
iii) alle Gebühren, Provisionen oder
Steuern, die in jedem Quartal des
Meldezeitraums vom meldenden
Plattformbetreiber einbehalten oder
berechnet wurden, und
iv) die Zahl der Tage, an denen jede
inserierte Immobilieneinheit während
des Meldezeitraums vermietet war,
sowie die Art jeder inserierten
Immobilieneinheit.
Austausch von Informationen
über relevante Dienstleistungen
mit dem Belegenheitsstaat des
unbeweglichen Vermögens
(4) In Bezug auf jeden meldenden
Plattformbetreiber, der einen meldepflichtigen
Anbieter identifiziert hat, der relevante
Dienstleistungen der Vermietung von in
einem anderen Staat belegenem
unbeweglichem Vermögen erbracht hat oder dem
Drucksache 335/26 – 16 – Bundesrat
vant Services for the rental of immovable
property located in another Jurisdiction, the
following information is to be exchanged
with the Competent Authority of such
Jurisdiction:
a) the information specified in
subparagraphs 3(a) and (c) through (e);
b) the name, Primary Address and date of
birth (in case of an individual) of each
Reportable Seller and, in the case of any
Reportable Seller that is an Entity, the
business registration number;
c) for Relevant Services for the rental of
immovable property located in the
Jurisdiction:
i. the address and land registration
number of each Property Listing;
ii. the total Consideration paid or
credited during each quarter of the
Reportable Period and the number of
such Relevant Services provided
with respect to each Property Listing
in respect of which it was paid or
credited;
iii. any fees, commissions or taxes
withheld or charged by the Reporting
Platform Operator during each
quarter of the Reportable Period; and
iv. the number of days each Property
Listing was rented during the
Reportable Period and the type of each
Property Listing.
Exchange of Information
on Additional Activities
5. In relation to each Reporting Platform
Operator that has identified a Reportable
Seller that provided Additional Activities and
that is resident in another Jurisdiction, the
following information is to be exchanged
with the Competent Authority of such
Jurisdiction.
a) the information specified in
subparagraphs 3(a) through (e);
b) the total Consideration paid or credited
during each quarter of the Reportable
Period and the number of Additional
Activities in respect of which it was paid
or credited; and
c) any fees, commissions or taxes withheld
or charged by the Reporting Platform
Operator during each quarter of the
Reportable Period.
créditée en lien avec des Services visés
rendus au titre de la location d’un bien
immobilier situé dans une autre Juridiction,
doit communiquer les renseignements
suivants à l’Autorité compétente de cette
Juridiction :
a) les renseignements visés aux
paragraphes 3(a) et (c) à (e) ;
b) le nom, l’Adresse principale et la date de
naissance (s’il s’agit d’un particulier) de
chaque Vendeur soumis à déclaration,
et si le Vendeur soumis à déclaration est
une Entité, son numéro d’
immatriculation au registre du commerce ;
c) en ce qui concerne les Services visés au
titre de la location de biens immobiliers
situés dans la Juridiction :
i. l’adresse et le numéro d’
enregistrement cadastral de chacun des Lots ;
ii. le montant total de la
Rémunération payée ou créditée au cours de
chaque trimestre de la Période de
déclaration ainsi que le nombre de
Services visés fournis pour chacun
des Lots en contrepartie desquels
elle a été payée ou créditée ;
iii. les frais, commissions ou taxes
éventuellement retenus ou
facturés par l’Opérateur de plateforme
soumis à déclaration au cours de
chaque trimestre de la Période de
déclaration ; et
iv. le nombre de jours durant lequel
chaque Lot a été loué au cours de la
Période de déclaration ainsi que le
type de chaque Lot.
Échange de renseignements
relatifs aux Activités supplémentaires
5. Chaque Opérateur de plateforme
soumis à déclaration qui identifie un Vendeur
soumis à déclaration proposant des Acti -
vités supplémentaires et résident dans
une autre Juridiction, doit communiquer les
renseignements suivants à l’Autorité
compétente de cette Juridiction :
a) les renseignements visés aux
paragraphes 3(a) à (e) ;
b) le montant total de la Rémunération
payée ou créditée au cours de chaque
trimestre de la Période de déclaration,
ainsi que le nombre d’Activités
supplémentaires en contrepartie desquelles
elle a été payée ou créditée ; et
c) les frais, commissions ou taxes
éventuellement retenus ou facturés par
l’Opérateur de plateforme soumis à
déclaration au cours de chaque trimestre
de la Période de déclaration.
im Zusammenhang mit relevanten
Dienstleistungen der Vermietung von in einem
anderen Staat belegenem unbeweglichem
Vermögen eine Vergütung gezahlt oder
gutgeschrieben wird, sind mit der zuständigen
Behörde dieses Staates folgende
Informationen auszutauschen:
a) die in Absatz 3 Buchstaben a und c bis e
genannten Informationen;
b) Name, Hauptanschrift und Geburts -
datum (bei natürlichen Personen) be -
ziehungsweise Handelsregisternummer
(bei als Rechtsträger einzustufenden
Anbietern) jedes meldepflichtigen An -
bieters;
c) bei relevanten Dienstleistungen der
Vermietung von in dem Staat belegenem
unbeweglichem Vermögen
i) Anschrift und Grundbuchnummer
jeder inserierten Immobilieneinheit,
ii) die in jedem Quartal des Melde -
zeitraums insgesamt gezahlte oder
gutgeschriebene Vergütung und die
Zahl der entsprechenden relevanten
Dienstleistungen, die in Bezug auf
jede inserierte Immobilieneinheit
erbracht wurden und für die die Ver -
gütung gezahlt oder gutgeschrieben
wurde,
iii) alle Gebühren, Provisionen oder
Steuern, die in jedem Quartal des
Meldezeitraums vom meldenden
Plattformbetreiber einbehalten oder
berechnet wurden, und
iv) die Zahl der Tage, an denen jede
inserierte Immobilieneinheit während
des Meldezeitraums vermietet war,
sowie die Art jeder inserierten
Immobilieneinheit.
Austausch von Informationen
über zusätzliche Tätigkeiten
(5) In Bezug auf jeden meldenden
Plattformbetreiber, der einen meldepflichtigen
Anbieter identifiziert hat, der zusätzliche
Tätigkeiten erbracht hat und in einem
anderen Staat ansässig ist, sind mit der
zuständigen Behörde dieses Staates folgende
Informationen auszutauschen:
a) die in Absatz 3 Buchstaben a bis e
genannten Informationen;
b) die in jedem Quartal des
Meldezeitraums insgesamt gezahlte oder
gutgeschriebene Vergütung und die Zahl der
zusätzlichen Tätigkeiten, für die sie
gezahlt oder gutgeschrieben wurde;
c) alle Gebühren, Provisionen oder
Steuern, die in jedem Quartal des Melde -
zeitraums vom meldenden Plattform -
betreiber einbehalten oder berechnet
wurden.
Bundesrat – 17 – Drucksache 335/26
§ 3
Zeitplan und Form
des Informationsaustauschs
(1) Für die Zwecke des Informations -
austauschs nach § 2 wird in den
ausgetauschten Informationen die Währung
genannt werden, auf welche die jeweiligen
Beträge lauten.
(2) Im Hinblick auf § 2 Absätze 3 bis 5
sowie § 4 Absatz 2 und vorbehaltlich der in
§ 7 vorgesehenen Notifikationen
einschließlich der darin genannten Zeitpunkte sind
Informationen ab den genannten Jahren
auszutauschen. Die zuständigen Behörden
bemühen sich nach Kräften, die Informa -
tionen innerhalb von zwei Monaten nach
Ablauf des Meldezeitraums auszutauschen,
auf den sie sich beziehen, und sollen den
Austausch spätestens vier Monate nach
Ablauf des Meldezeitraums durchführen, auf
den sich die Informationen beziehen.
Ungeachtet der Sätze 1 und 2 sind Informationen
nur für einen Meldezeitraum
auszutauschen, in Bezug auf den diese Vereinbarung
nach § 7 Absatz 2 für beide zuständigen
Behörden wirksam ist.
(3) Die zuständigen Behörden werden
die in § 2 beschriebenen Informationen in
dem vorgeschriebenen mehrseitig
vereinbarten XML-Schema automatisch
austauschen.
(4) Die zuständigen Behörden werden
die Informationen unter Einhaltung der
entsprechenden Verschlüsselungs- und
Dateiaufbereitungsstandards über das
Gemeinsame Übermittlungssystem der OECD
übermitteln.
§ 4
Zusammenarbeit bei
Einhaltung und Durchsetzung
der Vereinbarung
(1) Eine zuständige Behörde wird die
andere zuständige Behörde unterrichten,
wenn die erstgenannte zuständige
Behörde Grund zu der Annahme hat, dass ein
Fehler zu einer unrichtigen oder
unvollständigen Informationsmeldung geführt hat oder
dass ein meldender Plattformbetreiber die
geltenden Meldepflichten und Verfahren zur
Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den
Mustervorschriften oder dem erweiterten
Geltungsbereich nicht einhält. Die
unterrichtete zuständige Behörde wird sämtliche
nach ihrem innerstaatlichen Recht zur
Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen
ergreifen, um gegen die in der Unterrichtung
beschriebenen Fehler oder Fälle von
Nichteinhaltung vorzugehen.
(2) Soweit diese Informationen vorliegen,
wird eine zuständige Behörde, die von
einem meldenden Plattformbetreiber
darüber unterrichtet wird, dass ein meldender
Plattformbetreiber in einem anderen Staat
für den erstgenannten meldenden
Plattformbetreiber Meldepflichten übernimmt, mit der
zuständigen Behörde des Staates jedes
solchen letztgenannten meldenden Platt-
Section 3
Time and Manner
of Exchange of Information
1. For the purposes of the exchange of
information in Section 2, the information
exchanged will identify the currency in which
each relevant amount is denominated.
2. With respect to paragraphs 3, 4 and 5
of Section 2 and paragraph 2 of Section 4,
and subject to the notification procedure set
out in Section 7, including the dates
specified therein, information is to be exchanged
commencing from the years specified.
Competent Authorities shall use all reasonable
efforts to exchange the information within
two months after the end of the Reportable
Period to which the information relates, and
should proceed with exchanges no later
than four months after the end of the
Reportable Period to which the information
relates. Notwithstanding the foregoing,
information is only required to be exchanged
with respect to a Reportable Period for
which both Competent Authorities have this
Agreement in effect on the basis of
paragraph 2 of Section 7.
3. The Competent Authorities will
automatically exchange the information
described in Section 2 in the prescribed
multilaterally agreed schema in Extensible
Markup Language.
4. The Competent Authorities will
transmit the information through the OECD
Common Transmission System and in
compliance with the related encryption and file
preparation standards.
Section 4
Collaboration on
Compliance and Enforcement
1. A Competent Authority will notify the
other Competent Authority when the
firstmentioned Competent Authority has reason
to believe that an error may have led to
incorrect or incomplete information reporting
or there is non-compliance by a Reporting
Platform Operator with the applicable
reporting requirements and due diligence
procedures consistent with the Model Rules or the
Extended Scope. The notified Competent
Authority will take all appropriate measures
available under its domestic law to address
the errors or non-compliance described in
the notice.
2. To the extent such information is
available, a Competent Authority that is notified
by a Reporting Platform Operator that a
Reporting Platform Operator in another
jurisdiction is assuming reporting obligations
for the first-mentioned Reporting Platform
Operator will exchange the name, registered
office address and TIN of each
secondmentioned Reporting Platform Operator with
Section 3
Calendrier et modalités
des échanges de renseignements
1. Aux fins de l’échange de
renseignements prévu à la Section 2, les
renseignements échangés indiquent la monnaie dans
laquelle chaque montant concerné est
libellé.
2. S’agissant des paragraphes 3, 4 et 5
de la Section 2, et du paragraphe 2 de la
Section 4, et sous réserve de la procédure
de notification prévue à la Section 7, y
compris les dates qui y sont énoncées, les
renseignements doivent être échangés à partir
des années indiquées. Les autorités
compétentes feront tout leur possible pour
échanger les renseignements dans un délai de
deux mois à compter de la fin de la Période
de déclaration à laquelle ils se rapportent, et
au plus tard quatre mois après la fin de
la Période de déclaration à laquelle les
renseignements se rapportent. Nonobstant
la phrase qui précède, l’obligation d’
échanger des renseignements pour une Période
de déclaration s’applique uniquement si
l’Accord a pris effet entre les deux
Autorités compétentes conformément au
paragraphe 2 de la Section 7.
3. Les Autorités compétentes
échangeront automatiquement les renseignements
visés à la Section 2 selon le schéma prescrit
et convenu au niveau multilatéral en
langage XML.
4. Les Autorités compétentes
transmettront les renseignements par l’intermédiaire
du Système commun de transmission de
l’OCDE, et conformément aux normes de
cryptage et de préparation des fichiers
afférentes.
Section 4
Collaboration en
matière d’application et
de mise en œuvre de l’Accord
1. Une Autorité compétente adresse une
notification à l’Autorité compétente de l’autre
partie lorsque la première Autorité a des
raisons de croire qu’une erreur peut avoir
eu pour conséquence la communication de
renseignements erronés ou incomplets ou
qu’un Opérateur de plateforme soumis à
déclaration ne respecte pas les obligations
déclaratives en vigueur et les procédures de
diligence raisonnable conformément aux
Règles types ou au Champ d’application
élargi. L’Autorité compétente ainsi notifiée
applique toutes les dispositions appropriées
de son droit interne pour corriger ces
erreurs ou remédier aux manquements décrits
dans la notification.
2. Dans la mesure où ces
renseignements sont disponibles, une Autorité
compétente qui est notifiée par un Opérateur
de plateforme soumis à déclaration qu’un
Opérateur de plateforme soumis à
déclaration basé dans une autre juridiction assume
les obligations déclaratives pour le compte
du premier Opérateur de plateforme, doit
communiquer le nom, l’adresse du siège
Drucksache 335/26 – 18 – Bundesrat
the Competent Authority of the Jurisdiction
of such Reporting Platform Operator. In
addition, to the extent such information is
available, a Competent Authority that is notified
by a Reporting Platform Operator that it is
assuming the reporting obligations for a
Reporting Platform Operator in another
jurisdiction will exchange the name, registered
office address and TIN of each
secondmentioned Reporting Platform Operator with
the Competent Authority of the Jurisdiction
of such Reporting Platform Operation.
Section 5
Confidentiality and
Data Safeguards
1. All information exchanged is subject to
the confidentiality rules and other
safeguards provided for in the Convention,
including the provisions limiting the use of the
information exchanged and, to the extent
needed to ensure the necessary level of
protection of personal data, in accordance
with the safeguards which may be specified
by the supplying Competent Authority as
required under its domestic law and specified
in a notification under subparagraph 1(g) of
Section 7.
2. To the extent permitted under
applicable law, a Competent Authority will notify the
Co-ordinating Body Secretariat immediately
regarding any breach of confidentiality or
failure of safeguards and any sanctions and
remedial actions consequently imposed.
The Co-ordinating Body Secretariat will
notify all Competent Authorities with respect
to which there is an Agreement in effect with
the first mentioned Competent Authority.
Section 6
Consultations and Amendments
1. If any difficulties in the implementation
or interpretation of this Agreement arise, a
Competent Authority may request
consultations with one or more of the Competent
Authorities to develop appropriate measures
to ensure that this Agreement is fulfilled. The
Competent Authority that requested the
consultations shall ensure, as appropriate, that
the Co-ordinating Body Secretariat is
notified of any measures that were developed
and the Co-ordinating Body Secretariat will
notify all Competent Authorities, even those
that did not participate in the consultations,
of any measures that were developed.
social et le NIF du deuxième Opérateur de
plateforme soumis à déclaration à l’Autorité
compétente de la Juridiction de cet
Opérateur de plateforme soumis à déclaration.
En outre, pour autant que ces
renseignements soient disponibles, une Autorité
compétente qui est notifiée par un Opérateur
de plateforme soumis à déclaration que
celui-ci assume les obligations déclaratives
d’un Opérateur de plateforme basé dans
une autre juridiction, doit communiquer le
nom, l’adresse du siège social et le NIF du
deuxième Opérateur de plateforme soumis
à déclaration à l’Autorité compétente de la
Juridiction de cet Opérateur de plateforme
soumis à déclaration.
Section 5
Confidentialité et
protection des données
1. Tous les renseignements échangés
sont soumis aux obligations de
confidentialité et autres protections prévues par la
Convention, y compris aux dispositions qui
limitent l’utilisation des renseignements
échangés et, dans la mesure où cela est
nécessaire pour garantir le degré requis
de protection des données personnelles,
conformément aux protections qui peuvent
être exigées par l’Autorité compétente qui
communique les données en vertu de son
droit interne, et spécifiées dans une notifi -
cation adressée conformément au
paragraphe 1(g) de la Section 7.
2. Dans la mesure où la législation
applicable l’autorise, une Autorité compétente
notifie immédiatement au Secrétariat de
l’Organe de coordination toute violation de
l’obligation de confidentialité ou tout
manquement à sa protection, et l’informe des
sanctions et mesures correctives
éventuelles qui en résultent. Le Secrétariat de
l’Organe de coordination informe toutes les
Autorités compétentes pour lesquelles un
Accord a pris effet avec la première Autorité
compétente mentionnée.
Section 6
Consultations et modifications
1. En cas de difficulté dans l’application
ou l’interprétation du présent Accord,
chaque Autorité compétente peut solliciter
des consultations avec une ou plusieurs
Autorités compétentes en vue d’élaborer
des mesures appropriées pour garantir
l’exécution du présent Accord. L’Autorité
compétente qui a sollicité les consultations
doit veiller, s’il y a lieu, à ce que le
Secrétariat de l’Organe de coordination soit informé
de toutes mesures ainsi élaborées, et le
Secrétariat de l’Organe de coordination
informera l’ensemble des Autorités
compétentes, même celles qui n’ayant pas pris
part aux consultations, de ces mesures.
formbetreibers den Namen, die Anschrift
des Sitzes und die
Steueridentifikationsnummer dieses meldenden
Plattformbetreibers austauschen. Soweit diese Informa -
tionen vorliegen, wird darüber hinaus eine
zuständige Behörde, die von einem
meldenden Plattformbetreiber darüber unterrichtet
wird, dass dieser für einen meldenden
Plattformbetreiber in einem anderen Staat
die Meldepflichten übernimmt, mit der
zuständigen Behörde des Staates jedes
solchen letztgenannten meldenden
Plattformbetreibers den Namen, die Anschrift des
Sitzes und die Steueridentifikationsnummer
dieses meldenden Plattformbetreibers
austauschen.
§ 5
Vertraulichkeit und
Datenschutzvorkehrungen
(1) Alle ausgetauschten Informationen
unterliegen den im Übereinkommen vor -
gesehenen Vertraulichkeitsvorschriften und
sonstigen Schutzvorkehrungen
einschließlich der Bestimmungen, welche die
Verwendung der ausgetauschten Informationen
einschränken, und werden, soweit für die
Gewährleistung des notwendigen Schutzes
personenbezogener Daten erforderlich, im
Einklang mit den gegebenenfalls von der
übermittelnden zuständigen Behörde nach
Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts
festgelegten und in einer Notifikation nach § 7
Absatz 1 Buchstabe g genannten
Schutzvorkehrungen ausgetauscht.
(2) Soweit dies nach geltendem Recht
zulässig ist, wird eine zuständige Behörde
das Sekretariat des
Koordinierungsgremiums unverzüglich über alle Verstöße gegen
die Vertraulichkeitsvorschriften und jedes
Versagen der Schutzvorkehrungen sowie
alle daraufhin verhängten Sanktionen und
ergriffenen Gegenmaßnahmen unterrichten.
Das Sekretariat des
Koordinierungsgremiums wird sämtliche zuständigen Behörden
unterrichten, die eine wirksame
Vereinbarung mit der erstgenannten zuständigen
Behörde getroffen haben.
§ 6
Konsultationen und Änderungen
(1) Treten bei der Durchführung oder
Auslegung dieser Vereinbarung
Schwierigkeiten auf, so kann eine zuständige Be -
hörde um Konsultationen mit einer oder
mehreren der zuständigen Behörden zur
Ausarbeitung geeigneter Maßnahmen er -
suchen, durch welche die Einhaltung der
Vereinbarung sichergestellt wird. Die
zuständige Behörde, die um die Konsulta -
tionen ersucht hat, stellt gegebenenfalls
sicher, dass das Sekretariat des Koordi -
nierungsgremiums über alle
ausgearbeiteten Maßnahmen unterrichtet wird, und das
Sekretariat des Koordinierungsgremiums
wird sämtliche zuständigen Behörden, auch
diejenigen, die nicht an den Konsultationen
teilgenommen haben, über sämtliche
ausgearbeiteten Maßnahmen unterrichten.
Bundesrat – 19 – Drucksache 335/26
2. This Agreement may be amended by
consensus by written agreement of all of the
Competent Authorities that have the
Agreement in effect. Unless otherwise agreed
upon, such an amendment is effective on
the first day of the month following the
expiration of a period of one month after the
date of the last signature of such written
agreement.
Section 7
Term of Agreement
1. A Competent Authority must provide,
at the time of signature of this Agreement or
as soon as possible thereafter, notifications
to the Co-ordinating Body Secretariat:
a) confirming that its Jurisdiction:
i. has the necessary laws in place to
implement the Model Rules and
specifying the relevant effective
dates with respect to the application
or completion of the reporting and
due diligence procedures; or
ii. does not have the necessary laws in
place, but is interested in receiving
the information specified in
paragraphs 3 and 4 of Section 2;
b) to the extent applicable, confirming that
its Jurisdiction:
i. has the necessary laws in place to
implement the Extended Scope and
specifying the relevant effective
dates with respect to the application
or completion of the reporting and
due diligence procedures; or
ii. does not have the necessary laws in
place, but is interested in receiving
the information specified in
paragraph 5 of Section 2;
c) to the extent applicable, confirming
whether it will send the information
specified in paragraphs 3 and 4 of Section 2
to Competent Authorities with respect to
which this Agreement is in effect:
i. that have the necessary laws in
place to implement the Model Rules;
or
ii. that have expressed an interest in
receiving such information.
d) to the extent applicable, confirming
whether the Jurisdiction will send the
information specified in paragraph 5 of
Section 2 to Competent Authorities with
respect to which this Agreement is in
effect:
i. that have the necessary laws in
place to implement the Model Rules
and the Extended Scope;
2. Le présent Accord peut être modifié,
par consensus, par accord écrit de toutes
les Autorités compétentes pour lesquelles
l’Accord a pris effet. Sauf disposition
contraire, une telle modification prend effet
le premier jour du mois suivant l’expiration
d’une période d’un mois après la date de la
dernière signature d’un tel accord écrit.
Section 7
Durée de l’Accord
1. Une Autorité compétente doit, au
moment de la signature du présent Accord ou
le plus tôt possible par la suite, adresser
une notification au Secrétariat de l’Organe
de coordination :
a) confirmant que sa Juridiction :
i. a mis en place la législation
nécessaire à la mise en œuvre des Règles
types, et précisant les dates
pertinentes au regard de l’application
ou de l’achèvement des procédures
de déclaration et de diligence
raisonnable ; ou
ii. n’a pas mis en place la législation
nécessaire, mais souhaite recevoir
les renseignements visés aux
paragraphes 3 et 4 de la Section 2.
b) confirmant, le cas échéant, que sa
Juridiction :
i. a mis en place la législation
nécessaire à la mise en œuvre du Champ
d’application élargi, et précisant les
dates pertinentes au regard de l’
application ou de l’achèvement des
procédures de déclaration et de
diligence raisonnable ; ou
ii. n’a pas mis en place la législation
nécessaire, mais souhaite recevoir
les renseignements visés au
paragraphe 5 de la Section 2.
c) confirmant, le cas échéant, si elle
accepte de communiquer les
renseignements visés aux paragraphes 3 et 4 de
la Section 2 aux Autorités compétentes
pour lesquelles le présent Accord a pris
effet :
i. qui ont mis en place la législation
nécessaire pour mettre en œuvre les
Règles types ; ou
ii. qui ont exprimé le souhait de
recevoir ces renseignements.
d) confirmant, le cas échéant, si la
Juridiction accepte de communiquer les
renseignements visés au paragraphe 5 de la
Section 2 aux Autorités compétentes
pour lesquelles le présent Accord a pris
effet :
i. qui ont mis en place la législation
nécessaire pour mettre en œuvre
les Règles types et le Champ d’
application élargi ; ou
(2) Diese Vereinbarung kann mittels
Konsens durch schriftliche Übereinkunft
aller zuständigen Behörden geändert
werden, für die diese Vereinbarung wirksam ist.
Sofern nichts anderes vereinbart wurde,
wird diese Änderung am ersten Tag des
Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt
von einem Monat nach der letzten
Unterzeichnung dieser schriftlichen Übereinkunft
folgt.
§ 7
Geltungsdauer der Vereinbarung
(1) Eine zuständige Behörde muss zum
Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser
Vereinbarung oder so bald wie möglich danach
eine Notifikation an das Sekretariat des
Koordinierungsgremiums übermitteln,
a) in der bestätigt wird, dass ihr Staat
i) über die zur Umsetzung der
Mustervorschriften erforderlichen
Rechtsvorschriften verfügt, und in der die
jeweils maßgeblichen Zeitpunkte
für die Anwendung oder den
Abschluss der Verfahren zur Erfüllung
der Melde- und Sorgfaltspflichten
genannt sind oder
ii) nicht über die erforderlichen
Rechtsvorschriften verfügt, aber am Erhalt
der in § 2 Absätze 3 und 4
genannten Informationen interessiert ist;
b) in der gegebenenfalls bestätigt wird,
dass ihr Staat
i) über die zur Umsetzung des
erweiterten Geltungsbereichs erforder -
lichen Rechtsvorschriften verfügt,
und in der die jeweils maßgeblichen
Zeitpunkte für die Anwendung oder
den Abschluss der Verfahren zur
Erfüllung der Melde- und
Sorgfaltspflichten genannt sind oder
ii) nicht über die erforderlichen
Rechtsvorschriften verfügt, aber am Erhalt
der in § 2 Absatz 5 genannten
Informationen interessiert ist;
c) in der gegebenenfalls bestätigt wird, ob
sie die in § 2 Absätze 3 und 4 genannten
Informationen an zuständige Behörden
übermitteln wird, für die diese
Vereinbarung wirksam ist und
i) die über die zur Umsetzung der
Mustervorschriften erforderlichen
Rechtsvorschriften verfügen oder
ii) die Interesse am Erhalt dieser
Informationen bekundet haben;
d) in der gegebenenfalls bestätigt wird, ob
der Staat die in § 2 Absatz 5 genannten
Informationen an zuständige Behörden
übermitteln wird, für die diese
Vereinbarung wirksam ist und
i) die über die zur Umsetzung der
Mustervorschriften und des
erweiterten Geltungsbereichs erforderlichen
Rechtsvorschriften verfügen,
Drucksache 335/26 – 20 – Bundesrat
ii. that have the necessary laws in
place to implement the Model Rules;
or
iii. that have expressed an interest in
receiving such information.
e) if applicable, specifying that it will send,
but not receive information under
Section 2 of this Agreement;
f) if applicable, specifying the details of
Government Verification Services
accepted by its Jurisdiction;
g) if applicable, specifying safeguards for
the protection of personal data;
h) demonstrating that it has in place
adequate measures to ensure the required
confidentiality and data safeguards
standards are met;
i) specifying the Jurisdictions of the
Competent Authorities with respect to which
it intends to have this Agreement in
effect, following national legislative
procedures (if any); and
j) confirming whether the Jurisdiction
wishes to receive Financial Account
Identifiers for taxpayer matching purposes.
Competent Authorities must notify the
Coordinating Body Secretariat, promptly, of
any subsequent change to be made to the
above-mentioned notifications.
2. This Agreement will come into effect
between two Competent Authorities on the
later of the following dates: (i) the date on
which the second of the two Competent
Authorities has provided notification to
the Co-ordinating Body Secretariat under
subparagraphs 1(a),(c) and (h) through (j),
including listing the other Competent Au -
thority’s Jurisdiction pursuant to
subparagraph 1(i), and, if applicable, (ii) the date on
which the Convention has entered into force
and is in effect for both Jurisdictions.
3. The Co-ordinating Body Secretariat
will maintain a list that will be published on
the OECD website of the Competent Au -
thorities that have signed the Agreement
and between which Competent Authorities
this is an Agreement in effect.
4. The Co-ordinating Body Secretariat
will publish on the OECD website the
information provided by Competent Authorities
pursuant to subparagraphs 1(a) through (f).
The information provided pursuant to
subparagraphs 1(g) through (j) will be made
available to other signatories by the
Coordinating Body Secretariat.
ii. qui ont mis en place la législation
nécessaire pour mettre en œuvre les
Règles types ; ou
iii. qui ont exprimé le souhait de
recevoir ces renseignements.
e) précisant, le cas échéant, qu’elle
transmettra, mais ne recevra pas les ren -
seignements visés à la Section 2 du
présent Accord ;
f) précisant, le cas échéant, les modalités
détaillées des Services publics de
vérification acceptés par sa juridiction ;
g) précisant, le cas échéant, les garanties
applicables à la protection des données
personnelles ;
h) indiquant qu’elle a mis en place les
mesures adéquates pour assurer la
confidentialité requise et le respect des
normes de protection des données ;
i) précisant la liste des Juridictions des
Autorités compétentes à l’égard
desquelles elle a l’intention que le présent
Accord prenne effet, conformément aux
procédures législatives nationales (le
cas échéant) ; et
j) confirmant si la Juridiction souhaite
recevoir les Identifiants de compte
financier à des fins d’identification du
contribuable.
Les Autorités compétentes devront notifier
rapidement au Secrétariat de l’Organe de
coordination toute modification ultérieure
qu’elles comptent apporter aux notifications
mentionnées ci-dessus.
2. Le présent Accord prendra effet entre
les deux Autorités compétentes à la plus
tardive des dates suivantes : (i) la date à
laquelle la seconde des deux Autorités
compétentes a déposé auprès du Secrétariat
de l’Organe de coordination la notification
visée aux paragraphes 1(a), (c) et (h) à (j),
y compris la liste des Juridictions des
autres Autorités compétentes conformément
au paragraphe 1(i), et, si cela s’applique, la
date à laquelle la Convention est entrée
en vigueur et a pris effet pour les deux
Juridictions.
3. Le Secrétariat de l’Organe de coor -
dination conservera et publiera sur le site
internet de l’OCDE une liste des Autorités
compétentes qui ont signé l’Accord et entre
lesquelles le présent Accord a pris effet.
4. Le Secrétariat de l’Organe de
coordination publiera sur le site internet de l’OCDE
les renseignements fournis par les
Autorités compétentes conformément aux
paragraphes 1(a) à (f). Les informations fournies
conformément aux paragraphes 1(g) à (j)
seront mises à la disposition des autres
signataires par le Secrétariat de l’Organe de
coordination.
ii) die über die zur Umsetzung der
Mustervorschriften erforderlichen
Rechtsvorschriften verfügen oder
iii) die Interesse am Erhalt dieser
Informationen bekundet haben;
e) in der gegebenenfalls angegeben ist,
dass sie nach § 2 dieser Vereinbarung
Informationen übermitteln, jedoch nicht
erhalten wird;
f) in der gegebenenfalls nähere Angaben
zu den von ihrem Staat akzeptierten
staatlichen Überprüfungsdiensten
gemacht werden;
g) in der gegebenenfalls Vorkehrungen
zum Schutz personenbezogener Daten
genannt sind;
h) in der nachgewiesen wird, dass sie über
geeignete Maßnahmen zur
Gewährleistung der Einhaltung der
vorgeschriebenen Standards für Vertraulichkeit und
Datenschutzvorkehrungen verfügt;
i) in der die Staaten der zuständigen
Behörden genannt sind, mit denen sie
dieser Vereinbarung im Einklang mit
(etwaigen) innerstaatlichen
Gesetzgebungsverfahren Wirksamkeit zu ver -
leihen beabsichtigt;
j) in der bestätigt wird, ob der Staat
Finanzkontokennungen zur Zuordnung
der Steuerpflichtigen erhalten möchte.
Die zuständigen Behörden müssen dem
Sekretariat des Koordinierungsgremiums
umgehend jede an den oben genannten
Notifikationen vorzunehmende nachträg -
liche Änderung notifizieren.
(2) Diese Vereinbarung wird zum
späteren der folgenden Zeitpunkte zwischen zwei
zuständigen Behörden wirksam werden:
i) dem Tag, an dem die zweite der beiden
zuständigen Behörden die Notifikationen
nach Absatz 1 Buchstaben a, c und h bis j
an das Sekretariat des Koordinierungs -
gremiums übermittelt hat, in denen unter
anderem gemäß Absatz 1 Buchstabe i
der Staat der anderen zuständigen
Behörde aufgeführt ist, oder, sofern zutreffend,
ii) dem Tag, an dem das Übereinkommen
für beide Staaten in Kraft getreten und
wirksam ist.
(3) Das Sekretariat des
Koordinierungsgremiums wird eine auf der OECD-Website
zu veröffentlichende Liste führen, der zu
entnehmen ist, welche zuständigen
Behörden die Vereinbarung unterzeichnet haben
und zwischen welchen zuständigen
Behörden diese Vereinbarung eine wirksame
Vereinbarung darstellt.
(4) Das Sekretariat des
Koordinierungsgremiums wird die von den zuständigen
Behörden gemäß Absatz 1 Buchstaben a
bis f übermittelten Informationen auf der
OECD-Website veröffentlichen. Die gemäß
Absatz 1 Buchstaben g bis j übermittelten
Informationen werden den anderen
Unterzeichnern vom Sekretariat des Koordi -
nierungsgremiums zur Verfügung gestellt
werden.
Bundesrat – 21 – Drucksache 335/26
5. A Competent Authority may suspend
the exchange of information under this
Agreement by giving notice in writing to
another Competent Authority that it has
determined that there is or has been significant
non-compliance by the second-mentioned
Competent Authority with this Agreement.
Such temporary suspension will have
immediate effect. For the purposes of this
paragraph, significant non-compliance includes,
but is not limited to, non-compliance with the
confidentiality and data safeguard
provisions of this Agreement and the Convention
or a failure by the Competent Authority to
provide timely or adequate information as
required under this Agreement or a failure to
put in place measures that ensure that the
Model Rules are effectively implemented
and are complied with by Reporting Platform
Operators, in a manner that frustrates the
purposes of the Model Rules.
6. A Competent Authority may terminate
its participation in this Agreement, or with
respect to a particular Competent Authority, by
giving notice of termination in writing to the
Co-ordinating Body Secretariat. Such
termination will become effective on the first day
of the month following the expiration of a
period of 12 months after the date of the notice
of termination. In the event of termination,
all information previously received under
this Agreement will remain confidential and
subject to the terms of the Convention.
Section 8
Co-ordinating Body Secretariat
Unless otherwise provided for in the
Agreement, the Co-ordinating Body
Secretariat will notify all Competent Authorities of
any notifications that it has received under
this Agreement and will provide a notice to
all signatories of the Agreement when a new
Competent Authority signs the Agreement.
Done in English and French, both texts
being equally authentic.
5. Une Autorité compétente peut sus -
pendre temporairement l’échange de
renseignements visé par le présent Accord
moyennant un préavis écrit adressé à l’
Autorité compétente de l’autre partie indiquant
que cette dernière commet ou a commis
un manquement grave au présent Accord.
Cette suspension est à effet immédiat.
Aux fins du présent paragraphe,
manquement grave désigne notamment le
nonrespect des obligations de confidentialité
et des dispositions relatives à la protection
des données du présent Accord et de la
Convention, le fait pour l’Autorité
compétente de ne pas communiquer des
informations appropriées ou en temps voulu comme
le prévoit le présent Accord, ou le fait de ne
pas mettre en place de mesures destinées
à faire en sorte que les Règles types soient
effectivement appliquées et respectées par
les Opérateurs de plateforme soumis à
déclaration, en allant à l’encontre des objectifs
des Règles types.
6. Une Autorité compétente peut mettre
fin à sa participation au présent Accord ou
vis-à-vis d’une autre Autorité compétente
moyennant un préavis écrit adressé au
Secrétariat de l’Organe de coordination.
Cette dénonciation prend effet le premier
jour du mois suivant l’expiration d’un délai
de douze mois à compter de la date du
préavis. En cas de dénonciation, toutes les
informations déjà reçues au titre du présent
Accord restent confidentielles et soumises
aux dispositions de la Convention.
Section 8
Secrétariat de
l’Organe de coordination
Sauf disposition contraire contenue dans
l’Accord, le Secrétariat de l’Organe de
coordination informera l’ensemble des Autorités
compétentes de toute notification qu’il reçoit
au titre du présent Accord et donnera
notification à tous les signataires de l’Accord de
la signature de l’Accord par une nouvelle
Autorité compétente.
Fait en français et en anglais, les deux
textes faisant également foi.
(5) Eine zuständige Behörde kann den
Informationsaustausch nach dieser
Vereinbarung aussetzen, indem sie einer anderen
zuständigen Behörde schriftlich ihre
Feststellung mitteilt, dass die letztgenannte
zuständige Behörde diese Vereinbarung in
erheblichem Umfang nicht einhält oder nicht
eingehalten hat. Diese vorübergehende
Aussetzung wird unmittelbar wirksam sein.
Im Sinne dieses Absatzes umfasst die
erhebliche Nichteinhaltung unter anderem
die Nichteinhaltung der Vertraulichkeits- und
Datenschutzbestimmungen dieser
Vereinbarung und des Übereinkommens sowie die
nicht fristgerechte oder angemessene
Bereitstellung von Informationen nach dieser
Vereinbarung durch die zuständige Behörde
sowie die Nichtergreifung von Maßnahmen
zur Gewährleistung der wirksamen
Umsetzung und der Einhaltung der
Mustervorschriften durch die meldenden Plattform -
betreiber in einer Weise, die dem Zweck
der Mustervorschriften entgegensteht.
(6) Eine zuständige Behörde kann ihre
Teilnahme an dieser Vereinbarung oder in
Bezug auf eine bestimmte zuständige
Behörde gegenüber dem Sekretariat des
Koordinierungsgremiums schriftlich
kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des
Monats wirksam werden, der auf einen
Zeitabschnitt von 12 Monaten nach der
Kündigung folgt. Im Fall einer Kündigung werden
alle bis zu diesem Zeitpunkt nach dieser
Vereinbarung erhaltenen Informationen
weiterhin vertraulich behandelt werden und
den Bestimmungen des Übereinkommens
unterliegen.
§ 8
Sekretariat des
Koordinierungsgremiums
Sofern in der Vereinbarung nichts
anderes vorgesehen ist, wird das Sekretariat
des Koordinierungsgremiums sämtliche
zuständigen Behörden über alle nach die -
ser Vereinbarung bei ihm eingegangenen
Notifikationen unterrichten und sämtliche
Unterzeichner der Vereinbarung in Kenntnis
setzen, wenn eine neue zuständige
Behörde die Vereinbarung unterzeichnet.
Geschehen in englischer und
französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Drucksache 335/26 – 22 – Bundesrat
Notifikation nach § 7 Absatz 1 Buchstabe g der Mehrseitigen Vereinbarung
zwischen den zuständigen Behörden
über den automatischen Austausch von Informationen über Einkünfte, die mittels
digitaler Plattformen erzielt wurden:
Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten
Die Bundesrepublik Deutschland verweist auf den Sinn und Zweck der unter dem Dach der OECD erarbeiteten Mehrseitigen
Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Einkünfte, die mittels
digitaler Plattformen erzielt wurden (Mehrseitige Vereinbarung), nämlich die Regelung des Datenaustauschs in reinen Steuerverfahren
mit dem Ziel einer verbesserten Besteuerung. Es ist daher das Verständnis der Bundesrepublik Deutschland, dass die Mehrseitige
Vereinbarung ausschließlich den Datenaustausch für Besteuerungszwecke erfasst, mit der Folge, dass die auf der Grundlage der
Mehrseitigen Vereinbarung übermittelten Daten ohne Zustimmung des die Daten übermittelnden Staates nicht für andere Zwecke,
insbesondere Strafverfahren, die nicht reine Steuerstrafverfahren sind, verwendet werden dürfen.
Die empfangende Stelle darf die Daten nur in Übereinstimmung mit Artikel 22 des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe
in Steuersachen (Übereinkommen) verwenden und unterliegt dabei den durch die übermittelnde Stelle vorgeschriebenen Bedingungen.
Die Verwendung von Daten für jeden nicht in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 2 des Übereinkommens aufgeführten Zweck ist
nur mit vorheriger Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zulässig. Dies gilt insbesondere für die Verwendung dieser Daten als
Beweismittel vor einem Gericht für allgemeine Strafsachen, die nicht reine Steuerstrafsachen sind.
Die in der Mehrseitigen Vereinbarung genannten Personen und Behörden können die ausgetauschten Informationen in einem
öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung im Zusammenhang mit den betreffenden Steuern offenlegen. Die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt dies so aus, dass die Offenlegung dieser Informationen in einem öffentlichen
Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung auch die Offenlegung in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren
einschließt.
Die gegenseitige Rechtshilfe in Straf- und Zivilsachen wird von der Mehrseitigen Vereinbarung nicht erfasst.
Die Bundesrepublik Deutschland möchte in diesem Zusammenhang auch hervorheben, dass sie aufgrund ihrer Verfassung – des
Grundgesetzes – und ihrer öffentlichen Ordnung (ordre public) sowie als Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention
und aufgrund anderer grundlegender Instrumente des Menschenrechtsschutzes zu einem menschenrechtlichen Mindeststandard
verpflichtet ist; entsprechend ist in Verfahren, in denen die Todesstrafe verhängt werden kann oder eine Missachtung der
menschenrechtlichen und rechtsstaatlichen Mindeststandards droht, eine Verwendung der übermittelten Daten nicht zulässig.
Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland notifiziert dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums hiermit, dass sie
nach den geltenden rechtlichen Vorgaben zum Datenschutz die in § 2 der Mehrseitigen Vereinbarung festgelegten Informationen
übermitteln muss, wenn die geltenden rechtlichen Vorgaben im empfangenden Staat in Bezug auf die von der zuständigen Behörde
der Bundesrepublik Deutschland nach der Mehrseitigen Vereinbarung erhaltenen personenbezogenen Daten eingehalten werden.
Besteht eine wirksame Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und einer zuständigen
Behörde eines Staates, dessen Datenschutzregelungen nicht durch Beschluss der Europäischen Kommission als angemessen
bewertet wurden und der nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, sieht sich die zuständige Behörde der Bundesrepublik
Deutschland zur Übermittlung der in § 2 der Mehrseitigen Vereinbarung festgelegten Informationen verpflichtet, wenn der empfangende
Staat in Bezug auf die von der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland nach dieser wirksamen Vereinbarung erhaltenen
personenbezogenen Daten über die folgenden Mindestschutzvorkehrungen verfügt:
1. Recht auf Auskunft zu sowie Berichtigung und Löschung von personenbezogenen Daten
Natürliche Personen, die ihre Identität nachweisen, haben gegenüber jeder Stelle des empfangenden Staates, welche die übermittelten
Daten verarbeitet, das Recht auf Auskunft zu ihren nach der Mehrseitigen Vereinbarung und dem Übereinkommen verarbeiteten
personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten, wenn diese nachweislich unrichtig
sind oder in einer Weise verarbeitet werden, die nicht den geltenden rechtlichen Vorgaben im empfangenden Staat entspricht oder
nicht mit den Schutzvorkehrungen in dieser Notifikation vereinbar ist, es sei denn, es handelt sich um offenkundig unbegründete
oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessive Anträge.
Setzt die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland die empfangende zuständige Behörde davon in Kenntnis, dass sie
unrichtige personenbezogene Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt hat, so berichtigen, ändern
oder löschen die zuständige Behörde und alle weiteren Stellen des empfangenden Staates, die diese Daten erhalten haben, diese
personenbezogenen Daten.
Wenn eine natürliche Person beantragt, ihre vorstehend dargelegten Rechte auszuüben, erhält sie innerhalb einer angemessenen
Frist eine Antwort, entweder unmittelbar von der empfangenden zuständigen Behörde oder über die übermittelnde zuständige Behörde.
Wurde ihr Antrag abgelehnt oder wurden diese Rechte eingeschränkt, so wird die natürliche Person über die Gründe dafür und die
Möglichkeit, Rechtsbehelf einzulegen, in Kenntnis gesetzt.
2. Unterrichtung über Datenschutzverletzungen
Im Fall einer Unterrichtung über eine Datenschutzverletzung nach § 5 Absatz 2 der Mehrseitigen Vereinbarung wird die übermittelnde
Behörde die natürliche Person in Kenntnis setzen.
Bundesrat – 23 – Drucksache 335/26
3. Automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall
Ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung der ausgetauschten personenbezogenen Daten ohne Eingreifen einer Person
beruhende Entscheidungen, die für eine natürliche Person eine nachteilige rechtliche Wirkung entfalten oder sie erheblich
beeinträchtigen können, sind untersagt, sofern sie nicht nach innerstaatlichem Recht zulässig und mit geeigneten Schutzvorkehrungen
verbunden sind, zu denen mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf
Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.
4. Beschränkungen
Die vorstehend dargelegten Datenschutzrechte einer natürlichen Person gelten vorbehaltlich einer Beschränkung durch das
innerstaatliche Recht des empfangenden Staates, wenn und soweit diese das Ziel verfolgt, eine Behinderung oder Beeinträchtigung
der Festsetzung, Prüfung, Erhebung oder Beitreibung von Steuern oder der Durchsetzung oder Strafverfolgung in Bezug auf Steuern
zu verhindern oder andere damit zusammenhängende Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zu schützen, und die Beschränkung
notwendig und gemessen an dem sie rechtfertigenden Ziel verhältnismäßig ist.
5. Aufsichtsmechanismen
Der empfangende Staat verfügt über eine oder mehrere Behörden mit unabhängigen Aufsichtsbefugnissen, die gewährleisten, dass
die in dieser Notifikation genannten Schutzvorkehrungen wirksam eingehalten werden.
6. Recht auf Rechtsbehelf
Natürliche Personen müssen ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf haben, wenn der empfangende Staat die von der
zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland übermittelten personenbezogenen Daten in einer Weise verarbeitet, die nicht
den geltenden rechtlichen Vorgaben entspricht. Dieser wirksame Rechtsbehelf ist bei einem Gericht oder einer unabhängigen
Verwaltungsbehörde einzulegen.
7. Datenspeicherung
Der empfangende Staat speichert die im Rahmen des Übereinkommens und der Mehrseitigen Vereinbarung erhaltenen
personenbezogenen Daten so, dass eine Identifizierung betroffener Personen nicht länger möglich ist als für die Zwecke erforderlich,
zu denen die personenbezogenen Daten nach Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens übermittelt worden sind oder zu denen sie
nach Artikel 22 Absatz 4 des Übereinkommens weiterverarbeitet werden, und keinesfalls länger als die geltende Verjährungsfrist nach
den einschlägigen innerstaatlichen Vorschriften.
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Notifikation
a) bedeutet der Ausdruck „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche
Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen,
die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch
Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das
Löschen oder die Vernichtung;
b) bedeutet der Ausdruck „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche
Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung
zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die
Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind, identifiziert
werden kann;
c) bedeutet der Ausdruck „geltende rechtliche Vorgaben“ den für den empfangenden Staat geltenden einschlägigen Rechtsrahmen
für den Schutz personenbezogener Daten, darunter die Schutzvorkehrungen in dieser Notifikation, in der Mehrseitigen Vereinbarung
und gegebenenfalls im Übereinkommen, im Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch oder im Doppelbesteuerungs -
abkommen;
d) bedeutet der Ausdruck „Recht auf Auskunft“ das Recht einer natürlichen Person, von einer zuständigen Behörde eine Bestätigung
darüber, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, und, wenn dies der Fall ist, Informationen über die
verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie eine Abschrift davon zu verlangen;
e) bedeutet der Ausdruck „Recht auf Löschung“ das Recht einer natürlichen Person, ihre personenbezogenen Daten von einer
zuständigen Behörde löschen zu lassen, wenn die personenbezogenen Daten in einer Weise verarbeitet werden, die nicht in
Einklang mit den geltenden rechtlichen Vorgaben steht;
f) bedeutet der Ausdruck „Recht auf Berichtigung“ das Recht einer natürlichen Person, ihre unrichtigen personenbezogenen Daten
von einer zuständigen Behörde unverzüglich berichtigen oder vervollständigen zu lassen;
g) haben die Ausdrücke „Staat“ und „zuständige Behörde“ die in der jeweils geltenden Fassung der Mehrseitigen Vereinbarung
festgelegte Bedeutung;
h) hat der Ausdruck „wirksame Vereinbarung“ die in der jeweils geltenden Fassung der Mehrseitigen Vereinbarung festgelegte
Bedeutung.
Die Staaten, deren Datenschutzregelungen von der Europäischen Kommission als angemessen bewertet wurden, sind unter folgendem
Link zu finden:
https://commission.europa.eu/law/law-topic/data-protection/international-dimension-data-protection/adequacy-decisions_en#
adequacydecisions-latest.
Diese Notifikation bleibt gültig, bis dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums Änderungen daran notifiziert werden.
Drucksache 335/26 – 24 – Bundesrat
Denkschrift
I. Allgemeines
1. Anlass und Ziele der Mehrseitigen Vereinbarung
Die digitale Plattformökonomie wuchs in den vergangenen
Jahren rapide. Infolge dieser Entwicklung nehmen die
Einkünfte zu, die Personen und Unternehmen auf digitalen
Plattformen erzielen. Die gleichmäßige und gesetzmäßige
Besteuerung dieser Einkünfte stellt eine Herausforderung
für die Finanzbehörden dar, da die Möglichkeiten der
Finanzbehörden zur Ermittlung der steuerlichen Grund -
lagen an ihre Grenzen stoßen. Vor allem können von
Plattformbetreibern, die aus dem Ausland operieren,
Informationen zum Zweck der gleichmäßigen und
gesetzmäßigen Besteuerung nicht zuverlässig erlangt werden.
Dies ist besonders deshalb problematisch, weil die
digitalen Geschäftsmodelle es den Betreibern solcher Platt -
formen erlauben, ihre Dienste mit geringem Aufwand
grenzüberschreitend anzubieten.
In den zurückliegenden Jahren wurden diverse Mög -
lichkeiten zur Zusammenarbeit der Steuerbehörden
geschaffen, vor allem durch neue Formen des steuerlichen
Informationsaustausches. Durch die zwischenstaatliche
Verwaltungszusammenarbeit werden die Steuerbehörden
bei ihren Anstrengungen zur Unterbindung von
Steuerhinterziehung und Steuerumgehung unterstützt. Vor diesem
Hintergrund hat die Organisation für wirtschaftliche
Entwicklung und Zusammenarbeit (OECD)
Mustervorschriften für die Meldung von Transaktionen und Einkünften
ausgearbeitet, die von auf Plattformen tätigen Anbietern
durchgeführt beziehungsweise erzielt werden. Interes -
sierte Staaten können diese Vorschriften in einheitlicher
Form einführen, womit der Zunahme unterschiedlicher
innerstaatlicher Meldepflichten entgegengewirkt wird.
Gleichzeitig bietet dies den Staaten die Möglichkeit,
Vereinbarungen über den automatischen Austausch der
erfassten Informationen zu schließen.
Die Mehrseitige Vereinbarung vom 22. Juni 2021
zwischen den zuständigen Behörden über den
automatischen Austausch von Informationen über Einkünfte, die
mittels digitaler Plattformen erzielt wurden (im Folgenden:
Mehrseitige Vereinbarung), regelt wie die Richtlinie (EU)
2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der
Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der
Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl.
L 104 vom 25.3.2021, S. 1; im Folgenden: DAC 7), die die
Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011
über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im
Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie
77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1; im
Folgenden: EU-Amtshilferichtlinie) ändert, im Wesentlichen den
zwischenstaatlichen automatischen Austausch von
Informationen, die Betreiber digitaler Plattformen über
Umsätze, die über diese Plattformen getätigt werden, den
zuständigen Behörden gemeldet haben. Deutschland hat
DAC 7 mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der
Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der
Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur
Modernisierung des Steuerver fahrensrechts vom 22.
Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) umgesetzt. Die Mehrsei -
tige Vereinbarung hat die Bundesrepublik Deutschland im
November 2024 unterzeichnet. Durch die innerstaatliche
Inkraftsetzung der Mehrseitigen Vereinbarung soll der
Informationsaustausch zu Einkünften, die mittels digitaler
Plattformen erzielt werden, auf Drittstaaten ausgeweitet
werden.
Die Mehrseitige Vereinbarung wurde bislang neben der
Bundesrepublik Deutschland auch durch die
Argentinische Republik, das Königreich Belgien, die Republik
Bulgarien, die Republik Costa Rica, das Königreich
Dänemark, die Republik Estland, die Republik Finnland, die
Französische Republik, die Hellenische Republik, Irland,
Island, die Italienische Republik, Kanada, die Republik
Kolumbien, die Republik Kroatien, die Republik Lettland,
die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die
Republik Malta, Neuseeland, das Königreich der
Niederlande, das Königreich Norwegen, die Republik Österreich,
die Republik Polen, die Portugiesische Republik,
Rumänien, das Königreich Schweden, die Slowakische
Republik, die Republik Slowenien, das Königreich Spanien, die
Tschechische Republik, Ungarn, das Vereinigte
Königreich Großbritannien und Nordirland und die Republik
Zypern unterzeichnet. Mit diesen Staaten sollen die in § 2
der Mehrseitigen Vereinbarung genannten Informationen
ausgetauscht werden, wobei Rechtsgrundlage für den
Austausch mit den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union die EU-Amtshilferichtlinie ist. Es ist zudem
beabsichtigt, auch mit Staaten, die die Mehrseitige Vereinbarung
zu einem späteren Zeitpunkt zeichnen, Informationen über
Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden,
auszutauschen, sobald diese Staaten die
Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 der Mehrseitigen Vereinbarung
erfüllen.
2. Inhalt der Mehrseitigen Vereinbarung
Die Mehrseitige Vereinbarung basiert auf Artikel 6 des
Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die
gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2015 II S. 966,
967; im Folgenden: Übereinkommen), das durch das
Protokoll vom 27. Mai 2010 (BGBl. 2015 II S. 966, 986)
geändert worden ist. Hiernach können zwei oder mehrere
Vertragsparteien einen automatischen
Informationsaustausch einvernehmlich vereinbaren. Der
Informationsaustausch erfolgt dann bilateral zwischen den zuständigen
Behörden der Vertragsparteien. Durch die Mehrseitige
Vereinbarung wird von dieser Möglichkeit, einen
automatischen Informationsaustausch zu vereinbaren, Gebrauch
gemacht.
Die von den Vertragsstaaten nach der Mehrseitigen
Vereinbarung zu übermittelnden Informationen unterstützen
die deutsche Finanzverwaltung bei der Sicherstellung
einer zutreffenden Besteuerung.
Die Verwendung übermittelter und empfangener
Informationen unterliegt nach § 5 Absatz 1 der Mehrseitigen
Vereinbarung den im Übereinkommen in den Artikeln 21
und 22 vorgesehenen Vertraulichkeits- und
Geheimhaltungsvorschriften. Für die Bundesrepublik Deutschland ist
dies ein wesentlich zu berücksichtigender Aspekt. Darüber
hinaus wird die Bundesrepublik Deutschland eine
Notifikation mit Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener
Daten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe g der
Mehrseitigen Vereinbarung (im Folgenden:
Datenschutznotifikation) abgeben. Nach § 5 Absatz 1 der Mehrseitigen
Vereinbarung werden die Informationen im Einklang mit
diesen Schutzvorkehrungen ausgetauscht. Jede Vertrags-
Bundesrat – 25 – Drucksache 335/26
partei, die mit der Bundesrepublik Deutschland
Informationen nach der Mehrseitigen Vereinbarung austauscht,
muss gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe h der
Mehrseitigen Vereinbarung gegenüber dem Sekretariat des
Koordinierungsgremiums bestätigen, dass sie über
geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der
von der Bundesrepublik Deutschland nach § 7 Absatz 1
Satz 1 Buchstabe g der Mehrseitigen Vereinbarung
notifizierten Schutzvorkehrungen verfügt. Ergänzend wird auf
die Ausführungen zu § 5 Absatz 1 unter II. verwiesen.
Durch die Datenschutznotifikation werden auch
Verwendungsbeschränkungen festgelegt, um sicherzustellen,
dass die zuständige Behörde im anderen Vertragsstaat
die übermittelten Informationen nicht für Zwecke
verwendet, die gegen die öffentliche Ordnung (ordre public)
verstoßen. Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (ordre
public) liegt aus Sicht der Bundesrepublik Deutschland
dann vor, wenn die betroffenen Steuerverfahren durch
politische, rassistische oder religiöse Verfolgung motiviert
sind. Ein Verstoß in diesem Sinne ist auch gegeben, wenn
die direkte oder indirekte Verwendung der übermittelten
Daten zur Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe
gegen eine Person führen kann. Dies gilt auch, soweit die
übermittelten Daten in einem Gerichtsverfahren oder in
einer Gerichtsentscheidung offengelegt werden sollen.
Damit die Betroffenen transparent über ihre Rechte
gegenüber den Staaten, mit denen die Bundesrepublik
Deutschland Informationen nach der Mehrseitigen
Vereinbarung austauscht, informiert werden, soll der Wortlaut
der Datenschutznotifikation zusammen mit dem
Vertragsgesetz im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht werden.
Damit wird an das Vorgehen im Jahr 2015 bei der
Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen
den zuständigen Behörden über den automatischen
Austausch von Informationen über Finanzkonten (siehe BGBl.
2015 II S. 1630, 1643) angeknüpft.
II. Besonderes
Die Mehrseitige Vereinbarung besteht aus acht Para -
graphen.
Zu § 1 – Begriffsbestimmungen
Zu Absatz 1
Absatz 1 definiert die wichtigsten Begriffe, die für die
Anwendung der Mehrseitigen Vereinbarung von Bedeutung
sind.
Zu Buchstabe a
In Buchstabe a wird der Begriff „Staat“ definiert. Dies sind
Länder oder Hoheitsgebiete, welche die Mehrseitige
Vereinbarung unterzeichnet haben und für die das
Übereinkommen entweder durch Ratifikation oder durch räum -
liche Erstreckung in Kraft und wirksam ist.
Zu Buchstabe b
Buchstabe b definiert den Ausdruck „zuständige Behörde“
für Zwecke der Anwendung und Durchführung der
Mehrseitigen Vereinbarung und verweist hierzu auf die in
Anlage B des Übereinkommens aufgeführten Personen und
Behörden. Zuständige Behörde für die Bundesrepublik
Deutschland ist danach das Bundesministerium der
Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnisse
delegiert hat (Bundeszentralamt für Steuern). Für diese
Mehrseitige Vereinbarung werden die Befugnisse durch
§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5g des
Finanzverwaltungsgesetzes und § 8 des Plattformen-
Steuertransparenzgesetzes auf das Bundeszentralamt für Steuern übertragen.
Zu Buchstabe c
Buchstabe c definiert den Ausdruck „meldender
Plattformbetreiber“. Die Vorschrift bestimmt jeden
Plattformbetreiber, der nicht ein freigestellter Plattformbetreiber ist, zum
meldenden Plattformbetreiber, wenn er einen spezifischen
Nexus zum Inland besitzt. Der stärkste Nexus ist die
steuerliche Ansässigkeit. Sollte der Plattformbetreiber über
keine steuerliche Ansässigkeit verfügen, regeln die
Ziffern i und ii die Voraussetzungen, unter denen dennoch
ein Nexus zu bejahen ist. Nach Ziffer i ist ein
Plattformbetreiber meldepflichtig, wenn er nach inländischem Recht
eingetragen ist. Nach Ziffer ii liegt ein Nexus zum Inland
auch vor, wenn ein Plattformbetreiber im Inland den Ort
seiner Geschäftsleitung hat.
Zu Buchstabe d
Buchstabe d definiert den Ausdruck „staatlicher
Überprüfungsdienst“. Der Ausdruck „staatlicher
Überprüfungsdienst“ bedeutet ein elektronisches Verfahren, das ein
Staat einem Plattformbetreiber zur Feststellung der
Identität und steuerlichen Ansässigkeit eines Anbieters
bereitstellt.
Zu Buchstabe e
Buchstabe e definiert den Ausdruck „Mustervorschriften“.
Das sind die Mustervorschriften für Meldungen durch
Plattformbetreiber in Bezug auf Anbieter in der Sharing-
und Gig-Ökonomie (einschließlich der Kommentare), die
vom Inklusiven Rahmen von OECD und G20 im Projekt
„Base Erosion Profit Shifting (BEPS)“ entwickelt wurden.
Sie enthalten Regelungen für Pflichten von Anbietern
gegenüber den Plattformen, auf denen sie Einkünfte
erzielen, sowie für Sorgfalts- und Meldepflichten der
Plattformbetreiber.
Zu Buchstabe f
Buchstabe f definiert den Ausdruck „zusätzliche Tätigkeit“.
Diese umfasst den Verkauf von Waren und die
Vermietung eines Beförderungsmittels gegen eine Vergütung.
Zu Buchstabe g
Buchstabe g definiert den Ausdruck „relevante
Dienstleistung“. Dies umfasst die Vermietung von unbeweglichem
Vermögen und persönliche Dienstleistungen gegen
Vergütung.
Eine persönliche Dienstleistung ist jede Dienstleistung, die
eine zeit- oder aufgabengebundene Tätigkeit umfasst, die
von einer oder mehreren natürlichen Personen auf
Wunsch eines Nutzers ausgeübt wird, es sei denn, diese
Tätigkeit ist eine reine Nebenleistung zur eigentlichen
Transaktion. Nicht als persönliche Dienstleistung gelten
Dienstleistungen eines Anbieters, die dieser im Rahmen
einer Beschäftigungsbeziehung mit dem
Plattformbetreiber oder einem verbundenen Rechtsträger des
Plattformbetreibers erbringt. Vergütung ist jede Art von Entgelt, die
einem Anbieter im Zusammenhang mit relevanten
Dienstleistungen gezahlt oder gutgeschrieben wird und deren
Drucksache 335/26 – 26 – Bundesrat
Höhe dem Plattformbetreiber bekannt ist oder bekannt
sein müsste.
Zu Buchstabe h
Dieser Buchstabe definiert den Ausdruck „erweiterter
Geltungsbereich“. Es handelt sich dabei um die Erstreckung
des Geltungsbereichs der Mustervorschriften auf die –
unter Buchstabe f definierten – zusätzlichen Tätigkeiten.
Zu Buchstabe i
„Sekretariat des Koordinierungsgremiums“ ist nach
Buchstabe i das OECD-Sekretariat, das gemäß Artikel 24
Absatz 3 des Übereinkommens das Koordinierungsgremium
unterstützt.
Zu Buchstabe j
Buchstabe j definiert die „wirksame Vereinbarung“.
Danach ist eine Vereinbarung in Bezug auf zwei
zuständige Behörden wirksam, wenn beide ihre Absicht
bekundet haben, miteinander automatisch Informationen nach
der Mehrseitigen Vereinbarung auszutauschen, und die in
§ 7 Absatz 2 genannten weiteren Voraussetzungen erfüllt
haben. Auf der OECD-Website ist eine Liste der
zuständigen Behörden veröffentlicht, zwischen denen die
Mehrseitige Vereinbarung wirksam ist.
Zu Absatz 2
Absatz 2 enthält die allgemeine Auslegungsregel für
Begriffe, die in der Mehrseitigen Vereinbarung nicht definiert
sind. Im ersten Satz von Absatz 2 wird klargestellt, dass
jeder in der englischen oder französischen Fassung der
Mehrseitigen Vereinbarung großgeschriebene, aber dort
nicht definierte Begriff die Bedeutung hat, die er zu diesem
Zeitpunkt nach dem Recht des die Mehrseitige
Vereinbarung anwendenden Staates hat, wobei diese Bedeutung
mit der in den Mustervorschriften und dem erweiterten
Geltungsbereich festgelegten Bedeutung übereinstimmt.
Wird das Recht des Staates, in dem die Mehrseitige
Vereinbarung Anwendung findet, geändert, um
Aktualisierungen der Mehrseitigen Vereinbarung zu berücksichtigen, so
hat ein solcher Begriff die Bedeutung, die er nach der
aktualisierten Fassung des Rechts dieses Staates hat.
Absatz 2 Satz 2 sieht vor, dass, sofern der Kontext nichts
anderes erfordert oder sich die zuständigen Behörden nicht
auf eine gemeinsame Bedeutung einigen, jeder Begriff,
der in der Mehrseitigen Vereinbarung nicht anderweitig
definiert ist, die Bedeutung hat, die er zu diesem Zeitpunkt
nach dem Recht des Staates hat, der die Mehrseitige
Vereinbarung anwendet. Sofern sich aus dem
Zusammenhang nichts anderes ergibt, hat die Bedeutung nach dem
anwendbaren Steuerrecht des betreffenden Staates
Vorrang vor der Bedeutung, die diesem Begriff nach anderen
Gesetzen dieses Staates zukommt.
Zu § 2 – Austausch von Informationen in Bezug auf
meldepflichtige Anbieter
Zu Absatz 1
Absatz 1 enthält die Rechtsgrundlage für den
zwischenstaatlichen Austausch der Informationen in Bezug auf
meldepflichtige Anbieter, der jährlich stattfindet. Die
Informationen können auch häufiger als einmal im Jahr
ausgetauscht werden. Erhält eine zuständige Behörde
beispielsweise korrigierte Daten von einem
Plattformbetreiber, werden diese Informationen in der Regel möglichst
umgehend nach Erhalt an die andere zuständige Behörde
übermittelt. Es wird außerdem klargestellt, dass der
Informationsaustausch den geltenden Melde- und
Sorgfaltsvorschriften des Melderahmens für Informationen über
Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden,
unterliegt.
Zu Absatz 2
Absatz 2 enthält eine Regelung für Staaten, die gemäß
§ 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e notifiziert haben, als
Staat aufgeführt zu werden, der keinen reziproken
Austausch vornehmen wird. Diese Staaten werden die in den
Absätzen 3 bis 5 genannten Informationen übermitteln,
jedoch nicht erhalten. Umgekehrt erhalten die Staaten, die
nicht als Staaten aufgeführt sind, die keinen reziproken
Austausch vornehmen, von den Staaten, die keinen
reziproken Austausch vornehmen, die in den Absätzen 3 bis 5
genannten Informationen, übermitteln diese aber nicht an
die Staaten, die keinen reziproken Austausch vornehmen.
Zu Absatz 3
In Absatz 3 sind die Informationen aufgeführt, die in Bezug
auf jeden meldenden Plattformbetreiber über relevante
Dienstleistungen der meldepflichtigen Anbieter mit deren
jeweiligem Ansässigkeitsstaat ausgetauscht werden
müssen.
Zu Absatz 4
In Absatz 4 sind die Informationen aufgeführt, die in Bezug
auf relevante Dienstleistungen im Zusammenhang mit
unbeweglichem Vermögen mit dem jeweiligen
Belegenheitsstaat des unbeweglichen Vermögens ausgetauscht
werden müssen.
Zu Absatz 5
In Absatz 5 sind die Informationen aufgeführt, die über
zusätzliche Tätigkeiten des meldepflichtigen Anbieters mit
dessen jeweiligem Ansässigkeitsstaat ausgetauscht
werden müssen.
Zu § 3 – Zeitplan und Form des
Informationsaustauschs
In § 3 werden die Fristen und die Form für den Austausch
der Informationen festgelegt.
Zu Absatz 1
Nach Absatz 1 ist die Vergütung in der Währung zu
melden, in der sie an den Anbieter gezahlt oder diesem
gutgeschrieben wurde.
Zu Absatz 2
Absatz 2 schreibt vor, dass die Informationen innerhalb
von vier Monaten nach Ablauf des Meldezeitraums, auf
den sich die Informationen beziehen, ausgetauscht
werden müssen. Die Informationen müssen spätestens
innerhalb der vereinbarten Fristen ausgetauscht werden. Die
zuständigen Behörden müssen sich gleichwohl bemühen,
die Informationen innerhalb von zwei Monaten nach Ab-
Bundesrat – 27 – Drucksache 335/26
lauf des Meldezeitraums auszutauschen. Informationen
sind zwischen den zuständigen Behörden zweier Staaten
nur für die Meldezeiträume auszutauschen, für die nach
§ 7 Absatz 2 ein wirksames Austauschverhältnis zwischen
diesen Staaten besteht.
Zu Absatz 3
Absatz 3 sieht vor, dass die Informationen über ein
gemeinsames Schema in Extensible Markup Language
(XML) ausgetauscht werden.
Zu Absatz 4
Absatz 4 sieht vor, dass die zuständigen Behörden die
Informationen über das Gemeinsame Übertragungssystem
der OECD übermitteln, welches das gemeinsam
entwickelte sichere Übertragungssystem ist, das von den
zuständigen Behörden auf der ganzen Welt für die
Übermittlung vertraulicher Steuerinformationen verwendet wird.
Die Informationen müssen außerdem nach den neuesten
international vereinbarten Standards aufbereitet und
verschlüsselt werden.
Zu § 4 – Zusammenarbeit bei Einhaltung und
Durchsetzung der Vereinbarung
In § 4 werden die Erwartungen an die Zusammenarbeit
zwischen den zuständigen Behörden bei der Einhaltung
und Durchsetzung der Mehrseitigen Vereinbarung
festgelegt.
Zu Absatz 1
Absatz 1 sieht vor, dass eine zuständige Behörde, die
Grund zur Annahme hat, dass ein Fehler zu einer
unrichtigen oder unvollständigen Informationsmeldung geführt
hat oder dass ein meldender Plattformbetreiber die nach
den Mustervorschriften oder dem erweiterten
Geltungsbereich geltenden Sorgfalts- und Meldepflichten nicht erfüllt,
die andere zuständige Behörde davon unterrichten soll.
Von der unterrichteten zuständigen Behörde wird erwartet,
dass sie sämtliche nach ihrem innerstaatlichen Recht zur
Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen ergreift,
um gegen diese Fehler oder Fälle von Nichteinhaltung
vorzugehen. Vor der Übermittlung einer formellen Mit -
teilung sollten die zuständigen Behörden in Erwägung
ziehen, sich informell über die festgestellten Fehler oder
Fälle von Nichteinhaltung auszutauschen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 enthält besondere Regelungen zur
Zusammenarbeit der zuständigen Behörden für Fälle, in denen ein
meldender Plattformbetreiber für einen anderen
meldenden Plattformbetreiber in einem anderen Staat
Meldepflichten übernimmt.
Zu § 5 – Vertraulichkeit und
Datenschutzvorkehrungen
Die Vertraulichkeit von Informationen über Steuerpflichtige
ist seit jeher ein grundlegender Eckpfeiler der
Steuersysteme und auch des zwischenstaatlichen
Informationsaustauschs in Steuersachen. Sowohl die Steuerpflichtigen als
auch die Steuerverwaltungen haben einen
Rechtsanspruch darauf, dass die ausgetauschten Informationen
vertraulich bleiben und nur gemäß den Bedingungen der
Vereinbarung, unter der sie ausgetauscht wurden,
verwendet werden. Um Vertrauen in ihre Steuersysteme zu
haben und ihren gesetzlichen Verpflichtungen
nachzukommen, müssen die Steuerpflichtigen sicher sein
können, dass die oft sensiblen Informationen nicht absichtlich
oder versehentlich unberechtigt weitergegeben werden.
Bürger und Bürgerinnen sowie Regierungen werden dem
zwischenstaatlichen Informationsaustausch nur dann
vertrauen, wenn die ausgetauschten Informationen nur in
Übereinstimmung mit der Vereinbarung, auf deren
Grundlage sie ausgetauscht wurden, verwendet und
weitergegeben werden. Dies ist sowohl eine Frage des rechtlichen
Rahmens als auch des Vorhandenseins von Systemen
und Verfahren, die sicherstellen, dass der rechtliche
Rahmen in der Praxis eingehalten wird und es nicht zu einer
unbefugten Weitergabe oder Verwendung von
Informationen kommt.
Wenn die Vertraulichkeit von Steuerinformationen
gewährleistet werden kann, ist das auch das Ergebnis einer
„Sorgfaltskultur“ innerhalb einer Steuerverwaltung, die das
gesamte Spektrum von Systemen, Verfahren und
Prozessen umfasst, um sicherzustellen, dass der rechtliche
Rahmen in der Praxis eingehalten und die
Informationssicherheit und Integrität beim Umgang mit Informationen
gewahrt wird. Die Vertraulichkeitsverfahren und -praktiken
müssen mit der zunehmenden Komplexität der
Steuerverwaltungen Schritt halten, um sicherzustellen, dass die
ausgetauschten Informationen vertraulich bleiben und
sachgemäß verwendet werden.
Zu Absatz 1
Alle nach der Mehrseitigen Vereinbarung ausgetauschten
Informationen unterliegen den Vertraulichkeitsregeln und
weiteren Schutzmaßnahmen, die im Übereinkommen
vorgesehen sind. Dazu gehören die Beschränkungen
hinsichtlich der Zwecke, für die die Informationen verwendet
werden dürfen, und die Beschränkungen, an wen die
Informationen weitergegeben werden dürfen. Insbesondere
sieht Artikel 22 des Übereinkommens vor, dass die mit
einer Vertragspartei ausgetauschten Informationen nur an
Personen oder Behörden weitergegeben werden dürfen,
die mit der Festsetzung, Erhebung oder Beitreibung von
Steuern dieser Vertragspartei oder der Strafverfolgung
oder der Entscheidung über Rechtsbehelfe in Bezug auf
Steuern dieser Vertragspartei befasst sind, und dass die
Vertragspartei die Informationen nur für diese Zwecke
verwenden darf.
Viele Staaten und Gebiete verfügen über spezielle
Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten und
über die Rechte der betroffenen Personen, die für
Informationen über Steuerpflichtige gelten. So gelten
beispielsweise besondere Datenschutzbestimmungen für den
Informationsaustausch der EU-Mitgliedstaaten (unabhängig
davon, ob der Austausch mit einem anderen EU-
Mitgliedstaat oder mit einem Drittstaat erfolgt). Diese Vorschriften
umfassen unter anderem das Recht der betroffenen
Person auf Auskunft, Zugang, Berichtigung und Rechtsbehelf
sowie das Vorhandensein eines Aufsichtsmechanismus
zum Schutz ihrer Rechte. Die übermittelnde zuständige
Behörde kann die Schutzvorkehrungen in einer
Notifikation gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe g angeben. Die
empfangende zuständige Behörde bestätigt in ihrer
Notifikation gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe h, dass ihr Staat
die Anforderungen erfüllt, die von den als beabsichtigte
Austauschpartner ausgewählten zuständigen Behörden
Drucksache 335/26 – 28 – Bundesrat
angegeben wurden. Sie muss bei der Verarbeitung der
Informationen nicht nur ihr eigenes innerstaatliches Recht,
sondern auch zusätzliche Schutzvorkehrungen einhalten,
die zur Gewährleistung des Datenschutzes nach dem
innerstaat lichen Recht der übermittelnden zuständigen
Behörde erforderlich sind. Derartige von der
übermittelnden zuständigen Behörde festgelegte
Schutzvorkehrungen können zum Beispiel den individuellen Zugang zu den
Daten, die Berichtigung, die Löschung oder Rechtsbehelfe
betreffen. Ist die übermittelnde zuständige Behörde davon
überzeugt, dass die empfangende zuständige Behörde
den erforderlichen Datenschutz für die übermittelten
Daten sicherstellt, ist ein Festlegen von Schutzvorkehrungen
möglicherweise nicht erforderlich. In jedem Fall sollten
sich diese Schutzvorkehrungen auf das zur
Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten
erforderliche Maß beschränken, ohne den wirksamen
Informationsaustausch ungerechtfertigt zu verhindern oder zu
verzögern, da der Informationsaustausch in Steuersachen
für die Öffentlichkeit von bedeutendem Interesse ist.
Die Bundesrepublik Deutschland wird eine Notifikation mit
Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe g (Datenschutz -
notifikation) abgeben, so dass Informationen nach
Absatz 1 nur im Einklang mit diesen Schutzvorkehrungen
ausgetauscht werden können, siehe dazu bereits oben
unter Ziffer I.2. Jede Vertragspartei, die mit der
Bundesrepublik Deutschland Informationen nach der
Mehrseitigen Vereinbarung austauscht, muss gemäß § 7 Absatz 1
Satz 1 Buchstabe h der Mehrseitigen Vereinbarung
gegenüber dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums
bestätigen, dass sie über geeignete Maßnahmen zur
Gewährleistung der Einhaltung der von der Bundesrepublik
Deutschland nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe g der
Mehrseitigen Vereinbarung notifizierten
Schutzvorkehrungen verfügt.
Die Vereinbarungen zum Informationsaustausch,
einschließlich Artikel 21 des Übereinkommens, sehen im
Allgemeinen vor, dass Informationen nicht an einen anderen
Staat übermittelt werden müssen, wenn die Weitergabe
der Informationen der öffentlichen Ordnung (ordre public)
des Staates widersprechen würde, welcher die
Informationen übermittelt. Auch wenn dies im Zusammenhang mit
dem Informationsaustausch zwischen zuständigen
Behörden nur selten der Fall ist, verpflichten bestimmte Staaten
ihre zuständigen Behörden beispielsweise festzulegen,
dass die von ihnen übermittelten Informationen nicht in
Verfahren verwendet oder offengelegt werden dürfen, die
zur Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder
von Folter oder anderen schweren
Menschenrechtsverletzungen führen könnten (zum Beispiel wenn
Steuerermittlungen durch politische, rassistische oder religiöse
Verfolgung motiviert sind), wenn ein solcher Austausch gegen
die öffentliche Ordnung des übermittelnden Staates
verstoßen würde.
Durch die Datenschutznotifikation durch die
Bundesrepublik Deutschland werden auch
Verwendungsbeschränkungen festgelegt, um sicherzustellen, dass die zuständige
Behörde im anderen Vertragsstaat die übermittelten
Informationen nicht für Zwecke verwendet, die gegen die
öffentliche Ordnung (ordre public) verstoßen. Ein Verstoß
gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) liegt aus
Sicht der Bundesrepublik Deutschland dann vor, wenn die
betroffenen Steuerverfahren durch politische, rassistische
oder religiöse Verfolgung motiviert sind. Ein Verstoß in
diesem Sinne ist auch gegeben, wenn die direkte oder
indirekte Verwendung der übermittelten Daten zur
Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe gegen eine
Person führen kann. Dies gilt auch, soweit die übermittelten
Daten in einem Gerichtsverfahren oder in einer
Gerichtsentscheidung offengelegt werden sollen.
Damit die Betroffenen transparent über ihre Rechte
gegenüber den Staaten, mit denen die Bundesrepublik
Deutschland Informationen nach der Mehrseitigen
Vereinbarung austauscht, informiert werden, soll der Wortlaut
der Datenschutznotifikation zusammen mit dem
Vertragsgesetz im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht werden.
Damit wird an das Vorgehen im Jahr 2015 bei der
Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen
den zuständigen Behörden über den automatischen
Austausch von Informationen über Finanzkonten (siehe BGBl.
2015 II S. 1630, 1643) angeknüpft.
Zu Absatz 2
Die Gewährleistung der Vertraulichkeit der erhaltenen
Informationen ist von entscheidender Bedeutung. § 5
Absatz 2 sieht vor, dass die zuständige Behörde im Falle
einer Verletzung der Vertraulichkeit oder eines Versagens
der Sicherheitsvorkehrungen das Sekretariat des
Koordinierungsgremiums unverzüglich über eine solche
Verletzung oder ein solches Versäumnis einschließlich der
daraufhin verhängten Sanktionen oder Abhilfemaßnahmen
informieren muss. Auch der Inhalt einer solchen Mitteilung
muss den Vertraulichkeitsvorschriften der Mehrseitigen
Vereinbarung und des Übereinkommens entsprechen.
Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums unterrichtet
alle anderen zuständigen Behörden, für die die
Mehrseitige Vereinbarung mit der erstgenannten zuständigen
Behörde in Kraft ist.
Zu § 6 – Konsultationen und Änderungen
Zu Absatz 1
Absatz 1 sieht vor, dass bei Schwierigkeiten bei der
Durchführung oder Auslegung der Mehrseitigen
Vereinbarung jede zuständige Behörde Konsultationen beantragen
kann, um Maßnahmen zu entwickeln, die die Erfüllung der
Mehrseitigen Vereinbarung gewährleisten. Soweit dies
nach geltendem Recht zulässig ist, kann eine zuständige
Behörde über das Sekretariat des
Koordinierungsgremiums andere zuständige Behörden, für die die Mehrseitige
Vereinbarung wirksam ist, einbeziehen, um eine
annehmbare Lösung für das Problem zu finden.
Die zuständige Behörde, die um die Konsultationen
ersucht hat, sorgt dafür, dass das Sekretariat des
Koordinierungsgremiums über die gefassten Beschlüsse und die
erarbeiteten Maßnahmen, aber auch über das
Nichtzustandekommen solcher Beschlüsse und Maßnahmen,
informiert wird. Das Sekretariat des
Koordinierungsgremiums unterrichtet alle zuständigen Behörden, für die die
Mehrseitige Vereinbarung mit der erstgenannten
zuständigen Behörde wirksam ist, über diese Beschlüsse und
Maßnahmen. Das betrifft auch diejenigen zuständigen
Behörden, die nicht an den Konsultationen teilgenommen
haben.
Bundesrat – 29 – Drucksache 335/26
Zu Absatz 2
Absatz 2 enthält die Möglichkeit einer Änderung der
Mehrseitigen Vereinbarung durch eine schriftliche einstimmige
Übereinkunft aller zuständigen Behörden, für die die
Mehrseitige Vereinbarung wirksam ist.
Sofern die zuständigen Behörden nichts anderes
vereinbaren, tritt eine solche Änderung am ersten Tag des
Monats in Kraft, der dem Ablauf einer Frist von einem Monat
nach der letzten Unterzeichnung einer solchen
schriftlichen Vereinbarung folgt.
Die Inkraftsetzung einer Änderung der Mehrseitigen
Vereinbarung bedarf eines Vertragsgesetzes im Sinne von
Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes, da die
Mehrseitige Vereinbarung auf Grundlage eines
Vertragsgesetzes in Kraft gesetzt worden ist. Die Möglichkeit einer
Änderung der Mehrseitigen Vereinbarung durch eine
schriftliche einstimmige Übereinkunft aller zuständigen
Behörden ist so ausgestaltet, dass diese Änderungen erst
in Kraft treten, wenn die letzte Unterzeichnung erfolgt ist
und eine einmonatige Frist abgelaufen ist. Die
Bundesrepublik Deutschland darf eine Vertragsänderung erst nach
Abschluss des innerstaatlichen Verfahrens zeichnen.
Dadurch können die Beteiligungsrechte der gesetzgebenden
Körperschaften im Änderungsverfahren gewahrt werden.
Um mögliche künftige Änderungen der auszutauschenden
Informationen nach § 2 Absatz 3, 4 und 5 einfacher und
schneller innerstaatlich in Kraft setzen zu können, wurde
für das Bundesministerium der Finanzen in Artikel 2 des
Vertragsgesetzes eine (begrenzte) vertragsbezogene
Verordnungsermächtigung aufgenommen.
Zu § 7 – Geltungsdauer der Vereinbarung
Zu Absatz 1
Absatz 1 beschreibt die Notifikationen, die eine
zuständige Behörde zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der
Mehrseitigen Vereinbarung oder so bald wie möglich danach
an das Sekretariat der Koordinierungsstelle übermitteln
muss, damit die Mehrseitige Vereinbarung gegenüber
einer anderen zuständigen Behörde wirksam werden
kann.
Die Notifikation gemäß Satz 1 Buchstabe a bestätigt, dass
der Staat über die notwendigen Rechtsvorschriften zur
Umsetzung der Mustervorschriften für Meldungen durch
Plattformbetreiber in Bezug auf Anbieter in der Sharing-
und Gig-Ökonomie verfügt, und nennt die jeweils
maßgeblichen Zeitpunkte für das Inkrafttreten dieser
Rechtsvorschriften. Der Staat kann auch bestätigen, nicht die
erforderlichen Rechtsvorschriften zu haben und dennoch
am Erhalt der entsprechenden Informationen aus anderen
Staaten interessiert zu sein.
Die Notifikation gemäß Satz 1 Buchstabe b bestätigt, dass
der Staat über die notwendigen Rechtsvorschriften zur
Umsetzung des erweiterten Geltungsbereichs verfügt, und
nennt die jeweils maßgeblichen Zeitpunkte für das
Inkrafttreten dieser Rechtsvorschriften. Der Staat kann auch
bestätigen, nicht die erforderlichen Rechtsvorschriften zu
haben und dennoch am Erhalt der entsprechenden
Informationen aus anderen Staaten interessiert zu sein.
Die Notifikation gemäß Satz 1 Buchstabe c bestätigt, dass
die zuständige Behörde eines Staates die Informationen,
die ihr von Plattformbetreibern aufgrund innerstaatlicher
Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Mustervorschriften
für Meldungen durch Plattformbetreiber in Bezug auf
Anbieter in der Sharing- und Gig-Ökonomie gemeldet
wurden, an andere zuständige Behörden übermitteln wird, für
die die Mehrseitige Vereinbarung wirksam ist, die über die
notwendigen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der
Mustervorschriften verfügen und Interesse am Erhalt der
Informationen bekundet haben.
Die Notifikation gemäß Satz 1 Buchstabe d erweitert die
Notifikation in Buchstabe c auf den erweiterten
Geltungsbereich. Es wird damit erklärt, dass auch Informationen
über den Verkauf von Waren und die Vermietung von
Beförderungsmitteln gegen Vergütung übermittelt werden.
Die Notifikation gemäß Satz 1 Buchstabe e enthält die
Erklärung, dass ein Staat die Informationen zum Austausch
von Informationen über Einkünfte, die mittels digitaler
Plattformen erzielt wurden, übermitteln jedoch nicht selbst
erhalten möchte.
Die Notifikation gemäß Satz 1 Buchstabe f enthält
detailliertere Angaben zu den von einem Staat akzeptierten
staatlichen Überprüfungsdiensten nach § 1 Absatz 1
Buchstabe d.
In der Notifikation nach Satz 1 Buchstabe g muss ein
Staat jegliche Anforderungen in Bezug auf den Schutz
personenbezogener Daten angeben, die im
empfangenden Staat hinsichtlich der Informationen, die er an die
zuständigen Behörden in diesen Staaten übermittelt,
zusätzlich zu den in Artikel 22 des Übereinkommens enthaltenen
Anforderungen in Bezug auf die Vertraulichkeit und die
beschränkte Nutzung eingehalten werden müssen. Dies
ermöglicht es der übermittelnden zuständigen Behörde, die
Übermittlung von Informationen von der Bestätigung
abhängig zu machen, dass im empfangenden Staat
angemessene Schutzvorkehrungen bestehen. Die andere
zuständige Behörde muss diesen Schutzvorkehrungen
ausdrücklich zustimmen, wenn sie die übermittelnde
zuständige Behörde in der Notifikation gemäß Satz 1
Buchstabe i als beabsichtigten Austauschpartner aufführt,
vergeiche Satz 1 Buchstabe h. Alternativ kann eine
zuständige Behörde im Rahmen dieser Notifikation auch nur
angeben, dass sie keine weiteren Vorgaben zu den
Datenschutzvorkehrungen machen möchte.
In der Notifikation gemäß Satz 1 Buchstabe h müssen die
Staaten bestätigen, dass sie über geeignete Maßnahmen
verfügen, um die Einhaltung der in § 5 vorgeschriebenen
Standards für Vertraulichkeit und
Datenschutzvorkehrungen zu gewährleisten. Dies kann durch Verweis auf den
entsprechenden, vom Global Forum on Transparency and
Exchange of Information for Tax Purposes
angenommenen Bericht über Vertraulichkeits- und
Datenschutzvorkehrungen für den jeweiligen Staat bestätigt werden.
In der Notifikation gemäß Satz 1 Buchstabe i muss die
zuständige Behörde eine Liste der Staaten angeben, mit
denen sie beabsichtigt, der Mehrseitigen Vereinbarung im
Einklang mit innerstaatlichen Gesetzgebungsverfahren
Wirksamkeit zu verleihen. Durch Aufnahme eines Staates
in diese Liste erklärt sie sich auch bereit, die von der
zuständigen Behörde dieses Staates gemäß Satz 1
Buchstabe g mitgeteilten Datenschutzanforderungen
einzuhalten.
Schließlich muss die zuständige Behörde in der
Notifikation gemäß Satz 1 Buchstabe j eine Bestätigung abgeben,
ob der Staat zum Zweck der Zuordnung der
Steuerpflichtigen Finanzkontokennungen erhalten möchte.
Drucksache 335/26 – 30 – Bundesrat
Satz 2 stellt klar, dass die zuständigen Behörden dem
Sekretariat des Koordinierungsgremiums unverzüglich alle
Änderungen mitteilen müssen, die an den oben
genannten Notifikationen vorgenommen werden sollen, sobald
diese eingereicht wurden. Dies gilt auch für Fälle, in
denen die Notifikationen gemäß Satz 1 Buchstabe a
aufgrund von Gesetzesänderungen im Zusammenhang mit
den Mustervorschriften geändert werden müssen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 sieht vor, dass eine spezifische bilaterale
Austauschbeziehung an dem Tag aktiviert wird und in Kraft
tritt, an dem die zweite der beiden zuständigen Behörden
dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums alle gemäß
Absatz 1 Satz 1 Buchstaben a, c und h bis j erforderlichen
Notifikationen übermittelt und den Staat der anderen
zuständigen Behörde in ihrer Notifikation gemäß Absatz 1
Satz 1 Buchstabe i aufgeführt hat. Etwas anderes gilt nur,
wenn das Übereinkommen erst zu einem späteren
Zeitpunkt für beide Staaten in Kraft tritt und wirksam wird.
Die Bundesrepublik Deutschland ist nach § 2 Absatz 1
und 2 auch erst dann verpflichtet, Informationen mit einem
anderen Staat auszutauschen. Sie ist damit erst nach
Abgabe der in Absatz 2 genannten Notifikationen
völkerrechtlich gebunden.
Zu Absatz 3
Nach Absatz 3 wird das Sekretariat des
Koordinierungsgremiums eine Liste der zuständigen Behörden führen,
die die Mehrseitige Vereinbarung unterzeichnet haben
und zwischen denen eine aktive Austauschbeziehung
nach Absatz 2 besteht. Diese Informationen werden auf
der OECD-Website veröffentlicht.
Zu Absatz 4
Absatz 4 legt fest, dass das Sekretariat des
Koordinierungsgremiums die von den zuständigen Behörden
gemäß Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a bis f der OECD-
Website veröffentlicht. Außerdem stellt das Sekretariat des
Koordinierungsgremiums die gemäß Absatz 1
Buchstabe g bis j übermittelten Informationen den anderen
Unterzeichnern zur Verfügung.
Zu Absatz 5
Absatz 5 enthält nähere Angaben zur Möglichkeit einer
zuständigen Behörde, die Mehrseitige Vereinbarung
gegenüber einer anderen zuständigen Behörde
auszusetzen, wenn sie festgestellt hat, dass die andere zuständige
Behörde die Mehrseitige Vereinbarung in erheblichem
Umfang nicht einhält oder nicht eingehalten hat. Soweit
möglich, sollten die zuständigen Behörden versuchen,
Fälle von Nichteinhaltung – auch solch erheblichen
Umfangs – zu beheben, bevor sie die Mehrseitige
Vereinbarung aussetzen.
Um die Mehrseitige Vereinbarung auszusetzen, muss
eine zuständige Behörde die andere zuständigen Behörde
schriftlich über ihre diesbezügliche Absicht unterrichten.
Dabei sollten nach Möglichkeit die Gründe für die
Aussetzung und die (zu ergreifenden) Schritte zur Behebung des
Problems dargelegt werden. Die Aussetzung gilt mit
sofortiger Wirkung.
Die unterrichtete zuständige Behörde sollte so rasch wie
möglich die zur Beseitigung der erheblichen
Nichteinhaltung erforderlichen Schritte unternehmen. Sobald die
Nichteinhaltung behoben ist, sollte sie die andere
zuständige Behörde davon in Kenntnis setzen. Nach
erfolgreicher Behebung der Nichteinhaltung sollte die zuständige
Behörde, die die Aussetzung veranlasst hat, der
unterrichteten zuständigen Behörde schriftlich bestätigen, dass die
Mehrseitige Vereinbarung nicht mehr ausgesetzt ist, und
der Informationsaustausch sollte so bald wie möglich
wieder aufgenommen werden.
Eine erhebliche Nichteinhaltung der Mehrseitigen
Vereinbarung im Sinne von Absatz 5 umfasst unter anderem die
Nichteinhaltung der Vertraulichkeits- oder
Datenschutzbestimmungen und die nicht fristgerechte oder nicht
angemessene Bereitstellung von Informationen. Umfasst ist
zudem die Nichtergreifung von Maßnahmen zur
Gewährleistung der wirksamen Umsetzung und der
Einhaltung der Sorgfalts- und Meldepflichten durch die
meldenden Plattformbetreiber in einer dem Zweck der
Mustervorschriften entgegenstehenden Weise.
Während einer Aussetzung werden alle zuvor im Rahmen
der Mehrseitigen Vereinbarung erhaltenen Informationen
weiterhin vertraulich behandelt und unterliegen weiterhin
den Bestimmungen von § 5, einschließlich aller von der
übermittelnden zuständigen Behörde festgelegten
zusätzlichen Datenschutzvorkehrungen.
Zu Absatz 6
Gemäß Absatz 6 kann eine zuständige Behörde ihre
Teilnahme an der Mehrseitigen Vereinbarung oder in Bezug
auf eine bestimmte zuständige Behörde kündigen. Dazu
muss die zuständige Behörde dies dem Sekretariat des
Koordinierungsgremiums schriftlich notifizieren. In der
Regel wird eine Kündigung am ersten Tag des Monats
wirksam, der auf einen Zeitraum von 12 Monaten nach der
Kündigung folgt.
Die Kündigung der Teilnahme eines Staates am
Übereinkommen führt zur automatischen Beendigung der
Teilnahme dieses Staates an der Mehrseitigen Vereinbarung.
Dementsprechend müsste die Me
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 22. Juni 2021 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Information (Gesetzentwurf)