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Sechste Verordnung zur Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung

dip / drucksache 04.04.2025 · WP 21 · 155/25 · Verordnung · Original ↗

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Sechste Verordnung zur Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung [Bundesrat Drucksache 155/25 04.04.25 Fz Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen Sechste Verordnung zur Änderung der CRS- Ausdehnungsverordnung A. Problem und Ziel Bis zur Inkraftsetzung des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (BGBl. II S. 1630) am 30. Dezember 2015 hatten 78 Staaten und Hoheitsgebiete die Mehrseitige Vereinbarung gezeichnet. Bis September des Jahres 2025 wird der nächste automatische Informationsaustausch über Finanzkonten auf Grundlage der Mehrseitigen Vereinbarung auch mit Staaten und Hoheitsgebieten erfolgen, die nach dem 30. Dezember 2015 die Mehrseitige Vereinbarung unterzeichnet haben. Für diese Staaten und Hoheitsgebiete soll die Mehrseitige Vereinbarung in Kraft gesetzt werden, soweit dies nicht bereits durch die Verordnung zu Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. II S. 1630) (CRS-Ausdehnungsverordnung – CRSAusdV) vom 11. Juni 2018 (BGBl. 2018 II S. 258) oder durch die Verordnungen zur Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung vom 13. Juni 2019, 10. Juli 2020, 27. Mai 2021, 19. Juli 2022 und 5. Juli 2024 erfolgt ist. Die CRSAusdV vom 11. Juni 2018 soll um die Staaten und Hoheitsgebiete erweitert werden, die nach der Inkraftsetzung des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von Informationen über Finanzkonten (BGBl. II S. 1630) am 30. Dezember 2015 die Mehrseitige Vereinbarung gezeichnet haben und noch nicht in der CRSAusdV enthalten sind. B. Lösung Die Rechtsverordnung setzt die Mehrseitige Vereinbarung mit Staaten und Hoheitsgebieten, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten noch nicht die Mehrseitige Vereinbarung gezeichnet hatten und nicht von der CRSAusdV vom 11. Juni 2018 oder den Verordnungen zur Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung vom 13. Juni 2019, 10. Juli 2020, 27. Mai 2021, 19. Juli 2022 und 5. Juli 2024 erfasst sind, nach Artikel 2 des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung in Kraft. Mit Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung können Informationen über Finanzkonten auch zwischen der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und den zuständigen Behörden Armeniens, Moldaus, Ugandas und der Ukraine entsprechend der Mehrseitigen Vereinbarung ausgetauscht werden. Damit wächst die Liste der Staaten und Hoheitsgebiete, die nach § 1 der CRSAusdV am Informationsaustausch teilnehmen, auf 41 an. Aus Gründen der Rechtsklarheit wird unter Artikel 1 die vollständige Liste der Staaten und Hoheitsgebiete nach § 1 der CRS-Ausdehnungsverordnung mit sämtlichen Staaten und Hoheitsgebieten, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten noch nicht die Mehrseitige Vereinbarung gezeichnet hatten und für die die Mehrseitige Vereinbarung durch die CRS-Ausdehnungsverordnung in Kraft gesetzt wurde bzw. nun werden soll, neu abgedruckt und veröffentlicht. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die Verordnung dient der Sicherung des Steueraufkommens. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner. F. Weitere Kosten Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten weiteren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sowie auf die mittelständische Wirtschaft, sind nicht zu erwarten. Bundesrat Drucksache 155/25 04.04.25 Fz Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen Sechste Verordnung zur Änderung der CRS- Ausdehnungsverordnung Bundeskanzleramt Berlin, 2. April 2025 Staatsministerin beim Bundeskanzler An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Präsidentin, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende Sechste Verordnung zur Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Mit freundlichen Grüßen Sarah Ryglewski Sechste Verordnung zur Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung Vom ... Das Bundesministerium der Finanzen verordnet aufgrund des Artikels 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (BGBl. 2015 II S. 1630): Artikel 1 Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung Die CRS-Ausdehnungsverordnung vom 11. Juni 2018 (BGBl. 2018 II S. 258), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Juli 2024 (BGBl. 2024 II S. 267) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Die Liste der Staaten und Hoheitsgebiete zu § 1 der CRS-Ausdehnungsverordnung wird durch die folgende Liste ersetzt: „Armenien Aserbaidschan Bahamas Bahrain Brasilien Brunei Darussalam Dominica Ecuador Georgien Hongkong Israel Jamaika Kasachstan Katar Kenia Kuwait Libanon Liberia Macau Malaysia Malediven Marokko Moldau Nauru Neukaledonien Nigeria Oman Pakistan Panama Peru Russische Föderation Saudi-Arabien Singapur St. Kitts und Nevis Thailand Türkei Uganda Ukraine Uruguay Vanuatu Vereinigte Arabische Emirate“. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die Mehrseitige Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten soll mit Zustimmung des Bundesrates im Verhältnis zu vier weiteren Staaten in Kraft treten. Auf dieser Grundlage erfolgt der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten bis September 2025 auch mit Armenien, Moldau, Uganda und der Ukraine. Der Bundestag hat das Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten beschlossen. Bis zur Inkraftsetzung dieses Gesetzes am 30. Dezember 2015 hatten 78 Staaten und Hoheitsgebiete die Mehrseitige Vereinbarung gezeichnet. Für die Staaten und Hoheitsgebiete, welche die Mehrseitige Vereinbarung später unterzeichnet haben, ist eine gesonderte Regelung erforderlich. II. Wesentlicher Inhalt Die vorliegende Verordnung setzt die Mehrseitige Vereinbarung mit Staaten und Hoheitsgebieten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung noch nicht die Mehrseitige Vereinbarung gezeichnet hatten und nicht von der CRS- Ausdehnungsverordnung vom 11. Juni 2018 (BGBl. II S. 258) oder den Verordnungen zur Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung vom 13. Juni 2019, 10. Juli 2020, 27. Mai 2021, 19. Juli 2022 und 5. Juli 2024 erfasst sind, in Kraft. Artikel 2 des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten enthält die hierfür erforderliche Ermächtigung. III. Alternativen Keine. IV. Regelungskompetenz Die Ermächtigung zur Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung (Artikel 1) durch Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrats ergibt sich aus Artikel 2 des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten vom 21. Dezember 2015 (BGBl. 2015 II S. 1630). V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Verordnungsentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. VI. Regelungsfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Mit der Verordnung ist keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung verbunden. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Die Rechtsverordnung steht im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, indem sie das Steueraufkommen des Gesamtstaates sichert. Damit wird der Indikatorenbereich 8.2 (Staatsverschuldung – Staatsfinanzen konsolidieren, Generationengerechtigkeit schaffen) unterstützt. Eine Nachhaltigkeitsrelevanz bezüglich anderer Indikatoren ist nicht gegeben. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die Verordnung dient der Sicherung des Steueraufkommens. 4. Erfüllungsaufwand 4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. 4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht durch die Festlegung eines erweiterten Teilnehmerkreises von Staaten und Hoheitsgebieten am automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Der Erfüllungsaufwand, welcher im Zusammenhang mit der Einhaltung der Melde- und Sorgfaltspflichten durch die Finanzinstitute zur Erfüllung der Verpflichtung zum automatischen Informationsaustausch entsteht, wurde bereits im Rahmen des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze beziffert. 4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Der Erfüllungsaufwand, der durch den Ausbau des automatischen Informationsaustausches der Steuerverwaltung des Bundes sowie der Länder entsteht, wurde bereits im Rahmen des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze beziffert. 5. Weitere Kosten Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten weiteren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sowie auf die mittelständische Wirtschaft, sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Regelungsfolgen Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zuwiderlaufen. VII. Befristung; Evaluierung Die Regelungen sollen dauerhaft wirken, so dass eine Befristung nicht in Betracht kommt. Wegen der nicht signifikanten Auswirkungen auf den jährlichen Erfüllungsaufwand ist eine Evaluierung der Regelungen nicht erforderlich. VIII. Exekutiver Fußabdruck Es haben keine Interessenvertreterinnen oder Interessenvertreter bzw. von der Bundesregierung beauftragte Dritte wesentlichen Einfluss auf das Vorhaben gehabt. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Durch Artikel 1 wird in § 1 der CRS-Ausdehnungsverordnung vom 11. Juni 2018 (BGBl. 2018 II S. 258) der Teilnehmerkreis der am automatischen Informationsaustausch von Informationen über Finanzkonten teilnehmenden Staaten und Hoheitsgebiete auf Grundlage der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 um die Republik Armenien, die Republik Moldau, die Republik Uganda und die Ukraine erweitert. Der automatische Informationsaustausch mit den in Artikel 1 neu aufgeführten Staaten erfolgt nach Vorliegen aller Voraussetzungen der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014. So muss neben dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 der Mehrseitigen Vereinbarung z. B. auch das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen mit dem jeweiligen Staat bzw. Hoheitsgebiet in Kraft getreten sein. Das Vorliegen aller Voraussetzungen der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 wird fortlaufend durch das Bundesministerium der Finanzen geprüft. Aus Gründen der Rechtsklarheit wird unter Artikel 1 die vollständige Liste der Staaten und Hoheitsgebiete nach § 1 der CRS-Ausdehnungsverordnung mit sämtlichen Staaten und Hoheitsgebieten, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten noch nicht die Mehrseitige Vereinbarung gezeichnet hatten und für die die Mehrseitige Vereinbarung durch die CRS- Ausdehnungsverordnung in Kraft gesetzt wurde bzw. nun werden soll, neu abgedruckt und veröffentlicht. Zu Artikel 2 Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Drucksache 155/25- 5 -]

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