Sechste Verordnung zur Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung
Text
Sechste Verordnung zur Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung
[Bundesrat Drucksache 155/25
04.04.25
Fz
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ISSN 0720-2946
Verordnung
des Bundesministeriums
der Finanzen
Sechste Verordnung zur Änderung der CRS-
Ausdehnungsverordnung
A. Problem und Ziel
Bis zur Inkraftsetzung des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom
29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen
Austausch von Informationen über Finanzkonten (BGBl. II S. 1630) am 30. Dezember 2015
hatten 78 Staaten und Hoheitsgebiete die Mehrseitige Vereinbarung gezeichnet. Bis
September des Jahres 2025 wird der nächste automatische Informationsaustausch über
Finanzkonten auf Grundlage der Mehrseitigen Vereinbarung auch mit Staaten und
Hoheitsgebieten erfolgen, die nach dem 30. Dezember 2015 die Mehrseitige Vereinbarung
unterzeichnet haben. Für diese Staaten und Hoheitsgebiete soll die Mehrseitige Vereinbarung
in Kraft gesetzt werden, soweit dies nicht bereits durch die Verordnung zu Artikel 2 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. II S. 1630) (CRS-Ausdehnungsverordnung –
CRSAusdV) vom 11. Juni 2018 (BGBl. 2018 II S. 258) oder durch die Verordnungen zur
Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung vom 13. Juni 2019, 10. Juli 2020, 27. Mai
2021, 19. Juli 2022 und 5. Juli 2024 erfolgt ist. Die CRSAusdV vom 11. Juni 2018 soll um
die Staaten und Hoheitsgebiete erweitert werden, die nach der Inkraftsetzung des
Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen
Behörden über den Austausch von Informationen über Finanzkonten (BGBl. II S. 1630)
am 30. Dezember 2015 die Mehrseitige Vereinbarung gezeichnet haben und noch nicht in
der CRSAusdV enthalten sind.
B. Lösung
Die Rechtsverordnung setzt die Mehrseitige Vereinbarung mit Staaten und
Hoheitsgebieten, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zu der Mehrseitigen
Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen
Austausch von Informationen über Finanzkonten noch nicht die Mehrseitige Vereinbarung
gezeichnet hatten und nicht von der CRSAusdV vom 11. Juni 2018 oder den
Verordnungen zur Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung vom 13. Juni 2019, 10. Juli 2020,
27. Mai 2021, 19. Juli 2022 und 5. Juli 2024 erfasst sind, nach Artikel 2 des Gesetzes zu
der Mehrseitigen Vereinbarung in Kraft.
Mit Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung können Informationen über Finanzkonten
auch zwischen der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und den
zuständigen Behörden Armeniens, Moldaus, Ugandas und der Ukraine entsprechend der
Mehrseitigen Vereinbarung ausgetauscht werden. Damit wächst die Liste der Staaten und
Hoheitsgebiete, die nach § 1 der CRSAusdV am Informationsaustausch teilnehmen, auf
41 an.
Aus Gründen der Rechtsklarheit wird unter Artikel 1 die vollständige Liste der Staaten und
Hoheitsgebiete nach § 1 der CRS-Ausdehnungsverordnung mit sämtlichen Staaten und
Hoheitsgebieten, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zu der
Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den
automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten noch nicht die
Mehrseitige Vereinbarung gezeichnet hatten und für die die Mehrseitige Vereinbarung durch die
CRS-Ausdehnungsverordnung in Kraft gesetzt wurde bzw. nun werden soll, neu
abgedruckt und veröffentlicht.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Verordnung dient der Sicherung des Steueraufkommens.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten
weiteren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf
das Verbraucherpreisniveau sowie auf die mittelständische Wirtschaft, sind nicht zu
erwarten.
Bundesrat Drucksache 155/25
04.04.25
Fz
Verordnung
des Bundesministeriums
der Finanzen
Sechste Verordnung zur Änderung der CRS-
Ausdehnungsverordnung
Bundeskanzleramt Berlin, 2. April 2025
Staatsministerin beim Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende
Sechste Verordnung zur Änderung der
CRS-Ausdehnungsverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Sarah Ryglewski
Sechste Verordnung zur Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung
Vom ...
Das Bundesministerium der Finanzen verordnet aufgrund des Artikels 2 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2015 zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014
zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen
über Finanzkonten (BGBl. 2015 II S. 1630):
Artikel 1
Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung
Die CRS-Ausdehnungsverordnung vom 11. Juni 2018 (BGBl. 2018 II S. 258), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Juli 2024 (BGBl. 2024 II S. 267) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Liste der Staaten und Hoheitsgebiete zu § 1 der CRS-Ausdehnungsverordnung wird
durch die folgende Liste ersetzt:
„Armenien
Aserbaidschan
Bahamas
Bahrain
Brasilien
Brunei Darussalam
Dominica
Ecuador
Georgien
Hongkong
Israel
Jamaika
Kasachstan
Katar
Kenia
Kuwait
Libanon
Liberia
Macau
Malaysia
Malediven
Marokko
Moldau
Nauru
Neukaledonien
Nigeria
Oman
Pakistan
Panama
Peru
Russische Föderation
Saudi-Arabien
Singapur
St. Kitts und Nevis
Thailand
Türkei
Uganda
Ukraine
Uruguay
Vanuatu
Vereinigte Arabische Emirate“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Mehrseitige Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden
über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten soll mit
Zustimmung des Bundesrates im Verhältnis zu vier weiteren Staaten in Kraft treten. Auf dieser
Grundlage erfolgt der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten bis
September 2025 auch mit Armenien, Moldau, Uganda und der Ukraine.
Der Bundestag hat das Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014
zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von
Informationen über Finanzkonten beschlossen. Bis zur Inkraftsetzung dieses Gesetzes am 30.
Dezember 2015 hatten 78 Staaten und Hoheitsgebiete die Mehrseitige Vereinbarung
gezeichnet. Für die Staaten und Hoheitsgebiete, welche die Mehrseitige Vereinbarung später
unterzeichnet haben, ist eine gesonderte Regelung erforderlich.
II. Wesentlicher Inhalt
Die vorliegende Verordnung setzt die Mehrseitige Vereinbarung mit Staaten und
Hoheitsgebieten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zu der Mehrseitigen
Vereinbarung noch nicht die Mehrseitige Vereinbarung gezeichnet hatten und nicht von der CRS-
Ausdehnungsverordnung vom 11. Juni 2018 (BGBl. II S. 258) oder den Verordnungen zur
Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung vom 13. Juni 2019, 10. Juli 2020, 27. Mai
2021, 19. Juli 2022 und 5. Juli 2024 erfasst sind, in Kraft. Artikel 2 des Gesetzes zu der
Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden
über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten enthält die hierfür
erforderliche Ermächtigung.
III. Alternativen
Keine.
IV. Regelungskompetenz
Die Ermächtigung zur Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung (Artikel 1) durch
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrats ergibt sich
aus Artikel 2 des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014
zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen
über Finanzkonten vom 21. Dezember 2015 (BGBl. 2015 II S. 1630).
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Verordnungsentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VI. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Mit der Verordnung ist keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung verbunden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Rechtsverordnung steht im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, indem
sie das Steueraufkommen des Gesamtstaates sichert. Damit wird der
Indikatorenbereich 8.2 (Staatsverschuldung – Staatsfinanzen konsolidieren, Generationengerechtigkeit
schaffen) unterstützt. Eine Nachhaltigkeitsrelevanz bezüglich anderer Indikatoren ist nicht
gegeben.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Verordnung dient der Sicherung des Steueraufkommens.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht durch die Festlegung eines erweiterten Teilnehmerkreises von
Staaten und Hoheitsgebieten am automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten
kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Der Erfüllungsaufwand, welcher im Zusammenhang
mit der Einhaltung der Melde- und Sorgfaltspflichten durch die Finanzinstitute zur Erfüllung
der Verpflichtung zum automatischen Informationsaustausch entsteht, wurde bereits im
Rahmen des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über
Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze beziffert.
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Der Erfüllungsaufwand,
der durch den Ausbau des automatischen Informationsaustausches der Steuerverwaltung
des Bundes sowie der Länder entsteht, wurde bereits im Rahmen des Gesetzes zum
automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur
Änderung weiterer Gesetze beziffert.
5. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten
weiteren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf
das Verbraucherpreisniveau sowie auf die mittelständische Wirtschaft, sind nicht zu
erwarten.
6. Weitere Regelungsfolgen
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern
sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der
Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zuwiderlaufen.
VII. Befristung; Evaluierung
Die Regelungen sollen dauerhaft wirken, so dass eine Befristung nicht in Betracht kommt.
Wegen der nicht signifikanten Auswirkungen auf den jährlichen Erfüllungsaufwand ist eine
Evaluierung der Regelungen nicht erforderlich.
VIII. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreterinnen oder Interessenvertreter bzw. von der
Bundesregierung beauftragte Dritte wesentlichen Einfluss auf das Vorhaben gehabt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Durch Artikel 1 wird in § 1 der CRS-Ausdehnungsverordnung vom 11. Juni 2018 (BGBl.
2018 II S. 258) der Teilnehmerkreis der am automatischen Informationsaustausch von
Informationen über Finanzkonten teilnehmenden Staaten und Hoheitsgebiete auf Grundlage
der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 um die Republik Armenien, die
Republik Moldau, die Republik Uganda und die Ukraine erweitert. Der automatische
Informationsaustausch mit den in Artikel 1 neu aufgeführten Staaten erfolgt nach Vorliegen aller
Voraussetzungen der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014. So muss neben
dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 der Mehrseitigen Vereinbarung z. B. auch das
Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen mit dem jeweiligen Staat
bzw. Hoheitsgebiet in Kraft getreten sein. Das Vorliegen aller Voraussetzungen der
Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 wird fortlaufend durch das Bundesministerium
der Finanzen geprüft.
Aus Gründen der Rechtsklarheit wird unter Artikel 1 die vollständige Liste der Staaten und
Hoheitsgebiete nach § 1 der CRS-Ausdehnungsverordnung mit sämtlichen Staaten und
Hoheitsgebieten, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zu der Mehrseitigen
Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den
automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten noch nicht die Mehrseitige
Vereinbarung gezeichnet hatten und für die die Mehrseitige Vereinbarung durch die CRS-
Ausdehnungsverordnung in Kraft gesetzt wurde bzw. nun werden soll, neu abgedruckt und
veröffentlicht.
Zu Artikel 2
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
Drucksache 155/25- 5 -]
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