Entwurf eines Gesetzes zu der Zusatzvereinbarung vom 8. Juni 2023 zur Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten
Text
Entwurf eines Gesetzes zu der Zusatzvereinbarung vom 8. Juni 2023 zur Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes
zu der Zusatzvereinbarung vom 8. Juni 2023
zur Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014
zwischen den zuständigen Behörden
über den automatischen Austausch
von Informationen über Finanzkonten
A. Problem und Ziel
Die Bundesrepublik Deutschland hat am 26. November 2024 die
Zusatzvereinbarung vom 8. Juni 2023 zur Mehrseitigen Vereinbarung vom
29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den
automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (im
Folgenden: Zusatzverein barung) unterzeichnet. Zur wirksamen Bekämpfung
der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung und zur Förderung der
Steuerehrlichkeit ist es erforderlich, die internationale Zusammenarbeit
zu intensivieren und den zwischenstaatlichen automatischen
Informationsaustausch als wirksames Instrument der zwischenstaatlichen
Zusammenarbeit in Steuerangelegenheiten auszubauen. Bereits bisher
tauscht die Bundesrepublik Deutschland auf Grundlage der
Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen
Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über
Finanzkonten (BGBl. 2015 II S. 1630, 1632; im Folgenden: Mehrseitige
Vereinbarung) weltweit automatisch Finanzkonteninformationen aus.
Die Zusatzvereinbarung erweitert den automatischen Austausch unter
anderem auf Informationen über neue digitale Finanzprodukte,
Derivate, die sich auf Kryptowerte beziehen, und Beteiligungen an
Investmentunternehmen, die in Kryptowerte investieren.
Mit der Zusatzvereinbarung verpflichten sich die Vertragsparteien dazu,
unter bestimmten Voraussetzungen Informationen, die für das
Besteuerungsverfahren in den anderen Vertragsstaaten erforderlich sind, regel-
Bundesrat Drucksache 337/26
29. 05. 26
Fz
Fristablauf: 10. 07. 26
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon: (02 21) 97 66 83 40, Telefax: (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Drucksache 337/26 – 2 – Bundesrat
mäßig zu erheben und als zusätzlichen Bestandteil mit den auf
Grundlage der Mehrseitigen Vereinbarung bereits auszutauschenden Daten
automatisch an die anderen Vertragsstaaten zu übermitteln. Der
Datenaustausch zwischen den zuständigen Behörden wird unter
Berücksichtigung der umfangreichen datenschutzrechtlichen Vorgaben in
§ 5 Absatz 1 der Mehrseitigen Vereinbarung in Verbindung mit Artikel 22
des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige
Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2015 II S. 966, 967) erfolgen. Diese
Vorgaben gelten nach § 2 Absatz 1 der Zusatzvereinbarung auch für
die nach dieser Zusatzvereinbarung auszutauschenden Daten. Darüber
hinaus hat die Bundesrepublik Deutschland eine Notifikation mit
Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten nach § 7 Absatz 1
Satz 1 Buchstabe d der Mehrseitigen Vereinbarung abgegeben. Die
Erweiterung der Mehrseitigen Vereinbarung durch die Zusatzverein -
barung macht es nach Artikel 96 der Datenschutz-Grundverordnung
(DSGVO) erforderlich, die Vorkehrungen zum Schutz personen -
bezogener Daten an die Anforderungen der DSGVO anzupassen. Aus
diesem Grund wird die Bundesrepublik Deutschland die nach § 7
Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d der Mehrseitigen Vereinbarung abge -
gebene Notifikation durch eine neue Notifikation nach § 7 Absatz 1
Satz 1 Buchstabe d der Mehrseitigen Vereinbarung ersetzen. Der Text
der er setzenden Notifikation soll zusammen mit diesem Gesetz im Bun -
des gesetzblatt bekannt gemacht werden. Nach § 5 Absatz 1 der
Mehrseitigen Vereinbarung in Verbindung mit § 2 Absatz 1 der
Zusatzvereinbarung werden die nach der Zusatzvereinbarung auszutauschenden
Informationen im Einklang mit den vorgesehenen Schutzvorkehrungen
ausgetauscht. Jede Vertragspartei, die mit der Bundesrepublik
Deutschland Informationen nach der Mehrseitigen Vereinbarung in
Verbindung mit der Zusatzvereinbarung austauscht, muss gemäß § 7
Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e der Mehrseitigen Vereinbarung in
Verbindung mit § 2 Absatz 1 der Zusatzvereinbarung bestätigen, dass sie
über geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der
von der Bundesrepublik Deutschland nach § 7 Absatz 1 Satz 1
Buchstabe d der Mehrseitigen Vereinbarung notifizierten
Schutzvorkehrungen verfügt. Die Daten werden nur den Steuerbehörden des jeweiligen
Steuerhoheitsgebiets übermittelt und nicht veröffentlicht.
Die Zusatzvereinbarung bedarf zu ihrer innerstaatlichen Inkraftsetzung
eines Vertragsgesetzes nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grund -
gesetzes.
B. Lösung
Verabschiedung des vorliegenden Vertragsgesetzes gemäß Artikel 59
Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Der erweiterte automatische Informationsaustausch nach der
Zusatzvereinbarung trägt zur Sicherung des deutschen Steueraufkommens
bei.
Bundesrat – 3 – Drucksache 337/26
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht durch die Zusatzvereinbarung
kein Erfüllungsaufwand, da diese lediglich den zwischenstaatlichen
Austausch der Informationen über Finanzkonten regelt, an dem
ausschließlich die zuständigen Behörden beteiligt sind.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht durch die Zusatzvereinbarung kein
Erfüllungsaufwand, da diese lediglich den zwischenstaatlichen Austausch
der Informationen über Finanzkonten regelt, an dem ausschließlich die
zuständigen Behörden beteiligt sind.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht durch den zwischenstaatlichen Austausch
von Informationen nach der Zusatzvereinbarung Erfüllungsaufwand.
Dieser wurde bereits mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie
(EU) 2023/2226 vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 352)
beziffert. Durch das vorliegende Vertragsgesetz zu der Zusatzvereinbarung
entsteht darüber hinaus kein weiterer Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Unternehmen, insbesondere den kleinen und mittelständischen
Unternehmen, entstehen durch die Zusatzvereinbarung keine direkten
sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau,
insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch die
Zusatzvereinbarung nicht zu erwarten.
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 29. Mai 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zu der Zusatzvereinbarung vom 8. Juni 2023 zur
Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den
zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen
über Finanzkonten
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Friedrich Merz
Fristablauf: 10. 07. 26
Bundesrat Drucksache 337/26
29. 05. 26
Fz
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes
zu der Zusatzvereinbarung vom 8. Juni 2023
zur Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014
zwischen den zuständigen Behörden
über den automatischen Austausch
von Informationen über Finanzkonten
Bundesrat – 7 – Drucksache 337/26
Gesetzentwurf der Bundesregierung
E n t w u r f
Gesetz
zu der Zusatzvereinbarung vom 8. Juni 2023
zur Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014
zwischen den zuständigen Behörden
über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten
Vom
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Der in Asunción am 26. November 2024 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Zusatzvereinbarung
vom 8. Juni 2023 zur Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den
automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (BGBl. 2015 II S. 1630, 1632) wird zugestimmt. Die
Zusatzvereinbarung wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Zusatzvereinbarung nach ihrem § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 2.1 der
Mehrseitigen Vereinbarung für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Drucksache 337/26 – 8 – Bundesrat
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf die Zusatzvereinbarung vom 8. Juni 2023 zur Mehrseitigen Vereinbarung vom
29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen
Austausch von Informationen über Finanzkonten (im Folgenden:
Zusatzvereinbarung) findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da die
Zusatzvereinbarung ein völkerrechtlicher Vertrag ist, der sich auf Gegenstände
der Bundesgesetzgebung bezieht.
Für das vorliegende Vertragsgesetz zu der Zusatzvereinbarung ergibt sich die
Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 108 Absatz 5 Satz 1 des
Grundgesetzes, da durch die Mehrseitige Vereinbarung vom 29. Oktober 2014
zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von
Informationen über Finanzkonten (BGBl. 2015 II S. 1630, 1632; im Folgenden:
Mehrseitige Vereinbarung), die durch die Zusatzvereinbarung ergänzt wird, ein
vom Bundeszentralamt für Steuern anzuwendendes Verfahren geregelt wird.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82
Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem die Zusatzvereinbarung nach ihrem § 2
Absatz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 2.1 der Mehrseitigen Vereinbarung für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu
geben.
Schlussbemerkung
Die Zusatzvereinbarung setzt in Verbindung mit der Mehrseitigen Vereinbarung
voraus, dass die Bundesrepublik Deutschland unter den in der Mehrseitigen
Vereinbarung und der Zusatzvereinbarung festgelegten Voraussetzungen von den
in ihrem Gebiet ansässigen Finanzinstituten Informationen über Konten erhebt,
die diese für in anderen Vertragsstaaten ansässige Personen führen.
Die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich durch die Zusatzvereinbarung
in Verbindung mit der Mehrseitigen Vereinbarung, diese Informationen sodann
den anderen Vertragsstaaten, in Bezug auf die diese Zusatzvereinbarung
wirksam ist, automatisch zur Verfügung zu stellen. Dabei enthält jeder Vertragsstaat
nur diejenigen Informationen, die sich auf Kontoinhaber beziehen, die in diesem
Vertragsstaat ansässig sind. Es handelt sich hierbei um Informationen, welche
die in der Mehrseitigen Vereinbarung genannten Informationen ergänzen,
insbesondere um
– die Funktion von beherrschenden Personen,
– die Art des jeweiligen Kontos,
– Informationen zu neuen digitalen Finanzprodukten, wie E-Geld, digitales
Zentralbankgeld und Derivate, die sich auf Kryptowerte beziehen, sowie zu
Beteiligungen an Investmentunternehmen, die in Kryptowerte investieren.
Im Gegenzug verpflichten sich die anderen Vertragsstaaten gegenüber der
Bundesrepublik Deutschland, solche Informationen über in der Bundesrepublik
Deutschland ansässige Personen automatisch zu übermitteln.
Die Vertragsstaaten sehen in dem durch die Zusatzvereinbarung weiter aus -
gebauten automatischen Informationsaustausch einen wichtigen Schritt zur noch
effektiveren Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuervermeidung und
-hinterziehung und zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen
Sachverhalten. Auf der Grundlage der Zusatzvereinbarung beabsichtigen die
Vertragsstaaten, sich mit anderen Partnern, insbesondere mit der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und der Europäischen Union, dafür
einzusetzen, die Standards der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit zur
Bekämpfung der Steuerhinterziehung zu einem globalen System weiterzuent -
wickeln.
Bundesrat – 9 – Drucksache 337/26
Unternehmen, insbesondere den kleinen und mittelständischen Unternehmen,
entstehen durch die Zusatzvereinbarung keine direkten sonstigen Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das
Verbraucherpreisniveau, sind durch die Zusatzvereinbarung nicht zu erwarten.
Drucksache 337/26 – 10 – Bundesrat
Zusatzvereinbarung
zur Mehrseitigen Vereinbarung
zwischen den zuständigen Behörden
über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten
Addendum
to the Multilateral Competent Authority Agreement
on Automatic Exchange
of Financial Account Information
Addendum
à l’Accord multilatéral entre autorités
compétentes concernant l’échange automatique de
renseignements relatifs aux comptes financiers
Whereas, the Competent Authorities are
signatories to the Multilateral Competent
Authority Agreement on Automatic
Exchange of Financial Account Information
(the “CRS MCAA”);
Whereas, the Competent Authorities
intend to continuously improve international
tax compliance by further building on
their relationship with respect to mutual
assistance in tax matters, as reflected in the
existing automatic exchanges of information
under the CRS MCAA;
Whereas, the CRS MCAA provides that
the laws of the Jurisdictions would be
amended from time to time to reflect
updates to the Common Reporting Standard
and, once such changes to the Common
Reporting Standard are enacted by a
Jurisdiction, the CRS MCAA would be
deemed to refer to the updated version in
respect of that Jurisdiction;
Whereas, the Common Reporting
Standard has been updated in 2023 to amend its
scope and enhance the reporting
requirements and due diligence procedures;
Whereas, the present Addendum seeks
to add certain information items to be
exchanged under the CRS MCAA to reflect
the additional reporting requirements
introduced by the 2023 update to the Common
Reporting Standard;
Considérant que les Autorités
compétentes sont signataires de l’Accord
multilatéral entre autorités compétentes
concernant l’échange automatique de
renseignements relatifs aux comptes financiers
(« AMAC NCD ») ;
Considérant que les Autorités
compétentes ont l’intention d’améliorer en
permanence le respect des obligations fiscales à
l’échelle internationale en mettant à profit
leurs relations d’assistance mutuelle en
matière fiscale, comme en témoignent les
échanges automatiques de renseignements
existants en vertu de l’AMAC NCD ;
Considérant qu’aux termes de l’AMAC
NCD la législation des Juridictions devrait
être périodiquement modifiée afin de tenir
compte des mises à jour de la Norme
commune de déclaration, et qu’une fois
ces modifications promulguées par une
Juridiction, l’AMAC NCD sera réputé faire
référence à la version mise à jour pour cette
Juridiction ;
Considérant que la Norme commune de
déclaration a été mise à jour en 2023 afin
de modifier son champ d’application et de
renforcer les obligations déclaratives et les
procédures de diligence raisonnable ;
Considérant que le présent Addendum
vise à ajouter certains renseignements au
périmètre des échanges selon l’AMAC NCD
afin de tenir compte des obligations
déclaratives supplémentaires instaurées par la
mise à jour 2023 de la Norme commune de
déclaration ;
(Übersetzung)
In der Erwägung, dass die zuständigen
Behörden Unterzeichner der Mehrseitigen
Vereinbarung zwischen den zuständigen
Behörden über den automatischen
Austausch von Informationen über Finanz -
konten („Multilateral Competent Authority
Agreement on Automatic Exchange of
Financial Account Information“ oder
„CRS MCAA“) sind,
in der Erwägung, dass die zuständigen
Behörden beabsichtigen, die
Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten durch
den weiteren Ausbau ihrer Beziehungen im
Bereich der gegenseitigen Unterstützung in
Steuersachen kontinuierlich zu fördern, wie
dies im Rahmen des bestehenden
automatischen Austauschs von Informationen nach
dem CRS MCAA zum Ausdruck kommt,
in der Erwägung, dass das CRS MCAA
vorsieht, dass das Recht der Staaten
voraussichtlich von Zeit zu Zeit geändert
wird, um Aktualisierungen des
gemeinsamen Meldestandards Rechnung zu tragen,
und dass, sobald diese Änderungen von
einem Staat in Kraft gesetzt wurden, das
CRS MCAA für diesen Staat als Bezug -
nahme auf die aktualisierte Fassung gelten
wird,
in der Erwägung, dass der gemeinsame
Meldestandard im Jahr 2023 aktualisiert
wurde, um seinen Anwendungsbereich zu
ändern und die Meldepflichten und
Sorgfaltsverfahren auszuweiten,
in der Erwägung, dass mit dieser
Zusatzvereinbarung bestimmte Informa -
tionen zu den im Rahmen des CRS MCAA
aus zutauschenden Informationen hinzu -
gefügt werden sollen, um den durch die
Aktualisierung des gemeinsamen
Meldestandards im Jahr 2023 eingeführten
Bundesrat – 11 – Drucksache 337/26
Now, therefore, the Competent Authorities
have agreed as follows:
Section 1
Additions to the Information
to be Exchanged
with Respect to Reportable Accounts
Subject to the notification pursuant to
subparagraph 2(a)(i) of Section 2 of this
Addendum, the additional information to be
exchanged pursuant to subparagraph 2 of
Section 2 of the CRS MCAA, with respect
to each Reportable Account of another
Jurisdiction, is:
1. whether a valid self-certification has
been provided for each Account Holder;
2. the role(s) by virtue of which each
Reportable Person that is a Controlling
Person of an Entity Account Holder is a
Controlling Person of the Entity and
whether a valid self-certification has
been provided for each such Reportable
Person;
3. the type of account, whether the account
is a Preexisting Account or a New
Account and whether the account is a
joint account, including the number of
joint Account Holders; and
4. in the case of any Equity Interest held in
an Investment Entity that is a legal
arrangement, the role(s) by virtue of
which the Reportable Person is an
Equity Interest holder.
Section 2
General Terms
1. This Addendum will be in effect with
respect to Competent Authorities that are
also signatories to the Addendum. It will be
an integral part of the CRS MCAA and the
provisions of the CRS MCAA will be applied
mutatis mutandis to this Addendum.
2. A Competent Authority must provide to
the Co-ordinating Body Secretariat at the
time of signature of this Addendum or as
soon as possible thereafter:
a) an updated notification pursuant to
subparagraph 1(a) of Section 7 of the
CRS MCAA:
i) confirming that its Jurisdiction has
the necessary laws in place to
implement the 2023 update to the
Common Reporting Standard and
specifying the relevant effective
dates with respect to Section 1 of
this Addendum and the application
or completion of the enhanced
reporting and due diligence
procedures, or any period of provisional
application of this Addendum due to
Les Autorités compétentes sont
convenues des dispositions suivantes :
Section 1
Ajouts aux
renseignements à échanger
concernant des Comptes déclarables
Sous réserve de la notification prévue à
l’alinéa 2(a)(i) de la section 2 du présent
Addendum, les ajouts aux renseignements
à échanger en vertu de l’alinéa 2 de la
section 2 de l’AMAC NCD, concernant chaque
Compte déclarable d’une autre Juridiction,
sont les suivants :
1. Préciser si une auto-certification valable
a été fournie pour chaque Titulaire de
compte ;
2. La ou les fonction(s) en vertu desquelles
chaque Personne devant faire l’objet
d’une déclaration qui est une Personne
détenant le contrôle d’une Entité
Titulaire de compte est une Personne
détenant le contrôle de l’Entité, en
précisant si une auto-certification valable
a été fournie pour cette Personne ;
3. Le type de compte, si le compte est un
Compte préexistant ou un Nouveau
compte et si le compte est détenu
conjointement, y compris le nombre de
Titulaires de compte joint ; et
4. Dans le cas d’un Titre de participation
dans une Entité d’investissement qui est
une construction juridique, la / les
fonctions en vertu desquelles la Personne
devant faire l’objet d’une déclaration est
un détenteur de Titres de participation.
Section 2
Conditions générales
1. Cet Addendum s’appliquera aux
Autorités compétentes qui sont également
signataires de l’Addendum. Il fera partie
intégrante de l’AMAC NCD et les dispo -
sitions de l’AMAC NCD s’appliqueront
mutatis mutandis au présent Addendum.
2. Une Autorité compétente doit, au
moment de la signature du présent
Addendum ou le plus tôt possible par la
suite, adresser au Secrétariat de l’Organe
de coordination :
a) Une notification mise à jour
conformément à l’alinéa 1a) de la section 7 de
l’AMAC NCD :
i) Confirmant que sa Juridiction s’est
dotée de la législation nécessaire
pour mettre en œuvre la mise à jour
2023 de la Norme commune de
déclaration et précisant les dates
d’effet pertinentes au regard de la
section 1 du présent Addendum et
de l’application ou de l’achèvement
des procédures renforcées de
déclaration et de diligence raisonnable, ou
toute période d’application provisoire
zusätzlichen Meldepflichten Rechnung zu
tragen,
sind die zuständigen Behörden wie folgt
übereingekommen:
§ 1
Ergänzungen zu den
auszutauschenden Informationen
in Bezug auf meldepflichtige Konten
Vorbehaltlich der Notifikation gemäß § 2
Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i dieser
Zusatzvereinbarung sind die zusätzlichen Infor -
mationen, die gemäß § 2 Absatz 2 des
CRS MCAA in Bezug auf jedes melde -
pflichtige Konto eines anderen Staates
auszutauschen sind, folgende:
1. ob für jeden Kontoinhaber eine gültige
Selbstauskunft vorgelegt wurde;
2. die Funktion(en), aufgrund derer jede
meldepflichtige Person eine
beherrschende Person eines Rechtsträgers ist,
der Inhaber eines Kontos ist, und ob für
jede meldepflichtige Person eine gültige
Selbstauskunft vorgelegt wurde;
3. die Art des Kontos, ob es sich um ein
bestehendes oder ein neues Konto
handelt und ob es ein
Gemeinschaftskonto ist, einschließlich der Anzahl der
gemeinsamen Kontoinhaber, und
4. im Falle einer Eigenkapitalbeteiligung an
einem Investmentunternehmen, das ein
Rechtsgebilde ist, die Funktion(en),
aufgrund derer die meldepflichtige Person
Inhaberin einer Beteiligung ist.
§ 2
Allgemeine Bedingungen
1. Diese Zusatzvereinbarung wird in
Bezug auf die zuständigen Behörden, die
auch Unterzeichner der Zusatzvereinbarung
sind, wirksam werden. Sie ist Bestandteil
des CRS MCAA und die Bestimmungen des
CRS MCAA werden sinngemäß auf diese
Zusatzvereinbarung angewendet.
2. Eine zuständige Behörde muss dem
Sekretariat des Koordinierungsgremiums
zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser
Zusatzvereinbarung oder so bald wie
möglich danach Folgendes vorlegen:
a) eine aktualisierte Notifikation gemäß § 7
Absatz 1 Buchstabe a des CRS MCAA,
i) in der bestätigt wird, dass ihr
Staat über die zur Umsetzung der
Aktualisierung des gemeinsamen
Meldestandards von 2023 erforder -
lichen Rechtsvorschriften verfügt,
und in der die jeweils maßgeblichen
Zeitpunkte für das Wirksamwerden
in Bezug auf § 1 dieser Zusatz -
vereinbarung und für die Anwendung
oder den Abschluss der
erweiterten Melde- und Sorgfaltsverfahren
Drucksache 337/26 – 12 – Bundesrat
pending national legislative
procedures (if any); or
ii) indicating that its Jurisdiction does
not yet have the necessary laws in
place to implement the 2023 update
to the Common Reporting Standard
and, therefore, requesting consent to
continue sending information without
the application or completion of
the enhanced reporting and due
diligence procedures of the 2023
update to the Common Reporting
Standard during a specified
transitional period; and
b) an updated notification pursuant to
subparagraph 1(f) of Section 7 of the
CRS MCAA, specifying the Jurisdictions
of the Competent Authorities for which it
accepts their request specified in the
notification provided pursuant to
subparagraph 2(a)(ii) of this Addendum.
Done in English and French, both texts
being equally authentic.
du présent Addendum en raison de
procédures législatives nationales
(éventuelles) en cours ; ou
ii) Indiquant que sa Juridiction ne s’est
pas encore dotée de la législation
nécessaire pour mettre en œuvre
la mise à jour 2023 de la Norme
commune de déclaration et
demandant par conséquent l’autorisation de
pouvoir continuer à envoyer des
renseignements sans avoir à appliquer
ou à achever les procédures
renforcées de déclaration et de diligence
raisonnable prévues par la mise à
jour 2023 de la Norme commune de
déclaration pendant une période
transitoire déterminée ; et
b) Une notification mise à jour
conformément à l’alinéa 1(f) de la section 7 de
l’AMAC NCD, précisant les Juridictions
des Autorités compétentes dont elle
accepte les demandes soumises au
moyen de la notification prévue en vertu
de l’alinéa 2(a)(ii) du présent Addendum.
Fait en français et en anglais, les deux
textes faisant également foi.
genannt sind oder ein aufgrund
von (etwaigen) noch nicht abge -
schlossenen innerstaatlichen
Gesetzgebungsverfahren festgelegter
Zeitraum der vorläufigen Anwendung
dieser Zusatzvereinbarung ange -
geben ist oder
ii) in der darauf hingewiesen wird, dass
ihr Staat noch nicht über die zur
Umsetzung der Aktualisierung des
gemeinsamen Meldestandards von
2023 erforderlichen
Rechtsvorschriften verfügt, und daher das Ein -
verständnis dafür eingeholt wird,
während eines bestimmten
Übergangszeitraums weiterhin
Informationen ohne die Anwendung oder
den Abschluss der erweiterten
Melde- und Sorgfaltsverfahren der
Aktualisierung des gemeinsamen
Meldestandards von 2023 zu
übermitteln, und
b) eine aktualisierte Notifikation gemäß § 7
Absatz 1 Buchstabe f des CRS MCAA,
in der die Staaten der zuständigen
Behörden angegeben sind, deren mit
der Notifikation gemäß Absatz 2
Buchstabe a Ziffer ii dieser Zusatzverein -
barung eingereichten Anträge sie
akzeptiert.
Geschehen in englischer und
französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Bundesrat – 13 – Drucksache 337/26
Notifikation nach § 7 Absatz 1 Buchstabe d der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014
zwischen den zuständigen Behörden
über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten:
Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten
(als aktualisierte Anlage C der Mehrseitigen Vereinbarung zu hinterlegen)
Die Bundesrepublik Deutschland verweist auf den Sinn und Zweck der unter dem Dach der OECD erarbeiteten Mehrseitigen
Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten
(Mehrseitige Vereinbarung), nämlich die Regelung des Datenaustauschs in reinen Steuerverfahren mit dem Ziel einer verbesserten
Besteuerung. Es ist daher das Verständnis der Bundesrepublik Deutschland, dass die Mehrseitige Vereinbarung ausschließlich den
Datenaustausch für Besteuerungszwecke erfasst, mit der Folge, dass die auf der Grundlage der Mehrseitigen Vereinbarung
übermittelten Daten ohne Zustimmung des die Daten übermittelnden Staates nicht für andere Zwecke, insbesondere Strafverfahren,
die nicht reine Steuerstrafverfahren sind, verwendet werden dürfen.
Die empfangende Stelle darf die Daten nur in Übereinstimmung mit Artikel 22 des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe
in Steuersachen (Übereinkommen) verwenden und unterliegt dabei den durch die übermittelnde Stelle vorgeschriebenen Bedingungen.
Die Verwendung von Daten für jeden nicht in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 2 des Übereinkommens aufgeführten Zweck ist
nur mit vorheriger Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zulässig. Dies gilt insbesondere für die Verwendung dieser Daten als
Beweismittel vor einem Gericht für allgemeine Strafsachen, die nicht reine Steuerstrafsachen sind.
Die in der Mehrseitigen Vereinbarung genannten Personen und Behörden können die ausgetauschten Informationen in einem
öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung im Zusammenhang mit den betreffenden Steuern offenlegen. Die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt dies so aus, dass die Offenlegung dieser Informationen in einem öffentlichen
Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung auch die Offenlegung in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren
einschließt.
Die gegenseitige Rechtshilfe in Straf- und Zivilsachen wird von der Mehrseitigen Vereinbarung nicht erfasst.
Die Bundesrepublik Deutschland möchte in diesem Zusammenhang auch hervorheben, dass sie aufgrund ihrer Verfassung – des
Grundgesetzes – und ihrer öffentlichen Ordnung (ordre public) sowie als Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention
und aufgrund anderer grundlegender Instrumente des Menschenrechtsschutzes zu einem menschenrechtlichen Mindeststandard
verpflichtet ist; entsprechend ist in Verfahren, in denen die Todesstrafe verhängt werden kann oder eine Missachtung der
menschenrechtlichen und rechtsstaatlichen Mindeststandards droht, eine Verwendung der übermittelten Daten nicht zulässig.
Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland notifiziert dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums hiermit, dass sie
nach den geltenden rechtlichen Vorgaben zum Datenschutz die in § 2 der Mehrseitigen Vereinbarung festgelegten Informationen
übermitteln muss, wenn die geltenden rechtlichen Vorgaben im empfangenden Staat in Bezug auf die von der zuständigen Behörde
der Bundesrepublik Deutschland nach der Mehrseitigen Vereinbarung erhaltenen personenbezogenen Daten eingehalten werden.
Besteht eine wirksame Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und einer zuständigen
Behörde eines Staates, dessen Datenschutzregelungen nicht durch Beschluss der Europäischen Kommission als angemessen
bewertet wurden und der nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, sieht sich die zuständige Behörde der Bundesrepublik
Deutschland zur Übermittlung der in § 2 der Mehrseitigen Vereinbarung festgelegten Informationen verpflichtet, wenn der empfangende
Staat in Bezug auf die von der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland nach dieser wirksamen Vereinbarung erhaltenen
personenbezogenen Daten über die folgenden Mindestschutzvorkehrungen verfügt:
1. Recht auf Auskunft zu sowie Berichtigung und Löschung von personenbezogenen Daten
Natürliche Personen, die ihre Identität nachweisen, haben gegenüber jeder Stelle des empfangenden Staates, welche die übermittelten
Daten verarbeitet, das Recht auf Auskunft zu ihren nach der Mehrseitigen Vereinbarung und dem Übereinkommen verarbeiteten
personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten, wenn diese nachweislich unrichtig
sind oder in einer Weise verarbeitet werden, die nicht den geltenden rechtlichen Vorgaben im empfangenden Staat entspricht oder
nicht mit den Schutzvorkehrungen in dieser Notifikation vereinbar ist, es sei denn, es handelt sich um offenkundig unbegründete oder
– insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessive Anträge.
Setzt die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland die empfangende zuständige Behörde davon in Kenntnis, dass sie
unrichtige personenbezogene Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt hat, so berichtigen, ändern
oder löschen die zuständige Behörde und alle weiteren Stellen des empfangenden Staates, die diese Daten erhalten haben, diese
personenbezogenen Daten.
Wenn eine natürliche Person beantragt, ihre vorstehend dargelegten Rechte auszuüben, erhält sie innerhalb einer angemessenen
Frist eine Antwort, entweder unmittelbar von der empfangenden zuständigen Behörde oder über die übermittelnde zuständige Behörde.
Wurde ihr Antrag abgelehnt oder wurden diese Rechte eingeschränkt, so wird die natürliche Person über die Gründe dafür und die
Möglichkeit, Rechtsbehelf einzulegen, in Kenntnis gesetzt.
2. Unterrichtung über Datenschutzverletzungen
Im Fall einer Unterrichtung über eine Datenschutzverletzung nach § 5 Absatz 2 der Mehrseitigen Vereinbarung wird die übermittelnde
Behörde die natürliche Person in Kenntnis setzen.
3. Automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall
Ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung der ausgetauschten personenbezogenen Daten ohne Eingreifen einer Person
beruhende Entscheidungen, die für eine natürliche Person eine nachteilige rechtliche Wirkung entfalten oder sie erheblich
Drucksache 337/26 – 14 – Bundesrat
beeinträchtigen können, sind untersagt, sofern sie nicht nach innerstaatlichem Recht zulässig und mit geeigneten Schutzvorkehrungen
verbunden sind, zu denen mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf
Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.
4. Beschränkungen
Die vorstehend dargelegten Datenschutzrechte einer natürlichen Person gelten vorbehaltlich einer Beschränkung durch das
innerstaatliche Recht des empfangenden Staates, wenn und soweit diese das Ziel verfolgt, eine Behinderung oder Beeinträchtigung
der Festsetzung, Prüfung, Erhebung oder Beitreibung von Steuern oder der Durchsetzung oder Strafverfolgung in Bezug auf Steuern
zu verhindern oder andere damit zusammenhängende Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zu schützen, und die Beschränkung
notwendig und gemessen an dem sie rechtfertigenden Ziel verhältnismäßig ist.
5. Aufsichtsmechanismen
Der empfangende Staat verfügt über eine oder mehrere Behörden mit unabhängigen Aufsichtsbefugnissen, die gewährleisten, dass
die in dieser Notifikation genannten Schutzvorkehrungen wirksam eingehalten werden.
6. Recht auf Rechtsbehelf
Natürliche Personen müssen ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf haben, wenn der empfangende Staat die von der
zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland übermittelten personenbezogenen Daten in einer Weise verarbeitet, die nicht
den geltenden rechtlichen Vorgaben entspricht. Dieser wirksame Rechtsbehelf ist bei einem Gericht oder einer unabhängigen
Verwaltungsbehörde einzulegen.
7. Datenspeicherung
Der empfangende Staat speichert die im Rahmen des Übereinkommens und der Mehrseitigen Vereinbarung erhaltenen
personenbezogenen Daten so, dass eine Identifizierung betroffener Personen nicht länger möglich ist als für die Zwecke erforderlich,
zu denen die personenbezogenen Daten nach Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens übermittelt worden sind oder zu denen sie
nach Artikel 22 Absatz 4 des Übereinkommens weiterverarbeitet werden, und keinesfalls länger als die geltende Verjährungsfrist nach
den einschlägigen innerstaatlichen Vorschriften.
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Notifikation
a) bedeutet der Ausdruck „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche
Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen,
die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch
Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das
Löschen oder die Vernichtung;
b) bedeutet der Ausdruck „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche
Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung
zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die
Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind, identifiziert
werden kann;
c) bedeutet der Ausdruck „geltende rechtliche Vorgaben“ den für den empfangenden Staat geltenden einschlägigen Rechtsrahmen
für den Schutz personenbezogener Daten, darunter die Schutzvorkehrungen in dieser Notifikation, in der Mehrseitigen Vereinbarung
und gegebenenfalls im Übereinkommen, im Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch oder im
Doppelbesteuerungsabkommen;
d) bedeutet der Ausdruck „Recht auf Auskunft“ das Recht einer natürlichen Person, von einer zuständigen Behörde eine Bestätigung
darüber, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, und, wenn dies der Fall ist, Informationen über die
verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie eine Abschrift davon zu verlangen;
e) bedeutet der Ausdruck „Recht auf Löschung“ das Recht einer natürlichen Person, ihre personenbezogenen Daten von einer
zuständigen Behörde löschen zu lassen, wenn die personenbezogenen Daten in einer Weise verarbeitet werden, die nicht in
Einklang mit den geltenden rechtlichen Vorgaben steht;
f) bedeutet der Ausdruck „Recht auf Berichtigung“ das Recht einer natürlichen Person, ihre unrichtigen personenbezogenen Daten
von einer zuständigen Behörde unverzüglich berichtigen oder vervollständigen zu lassen;
g) haben die Ausdrücke „Staat“ und „zuständige Behörde“ die in der jeweils geltenden Fassung der Mehrseitigen Vereinbarung
festgelegte Bedeutung;
h) hat der Ausdruck „wirksame Vereinbarung“ die in der jeweils geltenden Fassung der Mehrseitigen Vereinbarung festgelegte
Bedeutung.
Die Staaten, deren Datenschutzregelungen von der Europäischen Kommission als angemessen bewertet wurden, sind unter folgendem
Link zu finden:
https://commission.europa.eu/law/law-topic/data-protection/international-dimension-data-protection/adequacy-decisions_en#
adequacydecisions-latest.
Diese Notifikation bleibt gültig, bis dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums Änderungen daran notifiziert werden.
Bundesrat – 15 – Drucksache 337/26
Denkschrift
I. Allgemeines
1. Anlass und Ziele der Zusatzvereinbarung
Das am 17. April 2008 von der Bundesrepublik
Deutschland unterzeichnete Übereinkommen des Europarats und
der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung (OECD) vom 25. Januar 1988 über die
gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2015 II
S. 966, 967; im Folgenden: Übereinkommen) sieht in
Artikel 6 (Automatischer Informationsaustausch) vor, dass
die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
einvernehmlich Fallkategorien und Verfahren für den
automatischen Informationsaustausch in Steuersachen festlegen
können. Die Zusatzvereinbarung vom 8. Juni 2023 zur
Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014
zwischen den zuständigen Behörden über den
automatischen Austausch von Infor mationen über Finanzkonten
(im Folgenden: Zusatzvereinbarung) stellt eine solche
einvernehmliche Festlegung im Sinne von Artikel 6 des
Übereinkommens dar und wurde am 26. November 2024 von
der Bundesrepublik Deutschland sowie 68 weiteren
Staaten unterzeichnet. Sie erweitert den bestehenden
gegenseitigen automatischen Austausch von Informationen über
Finanzkonten unter anderem auf neue digitale
Finanzprodukte sowie auf Derivate, die sich auf Kryptowerte
beziehen, und Beteiligungen an Investmentunternehmen, die in
Kryptowerte investieren. Die Systematik der
Zusatzvereinbarung in Verbindung mit der Mehrseitigen Vereinbarung
vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen
Behörden über den auto matischen Austausch von
Informationen über Finanz konten (BGBl. 2015 II S. 1630, 1632; im
Folgenden: Mehrseitige Vereinbarung) sieht vor, dass die
Regelungen zwischen zwei Staaten dann zur Anwendung
gelangen, wenn für beide Staaten das Übereinkommen in
Kraft getreten ist und beide Staaten gegenüber dem
Sekretariat des Koordinierungsgremiums (Artikel 24 Absatz
3 des Übereinkommens) bei der OECD eine Notifikation
nach § 2 Absatz 2 abgegeben haben. Für die Bundes -
republik Deutschland bedeutet dies, dass ein Austausch
personenbezogener Daten über in Deutschland für in
anderen Staaten steuerlich ansässige Personen
durchgeführte Transaktionen, die zuvor von inländischen
Finanzinstituten gemeldet wurden, erst bei Vorliegen dieser
Voraussetzung sowohl auf Seiten der Bundesrepublik
Deutschland als auch auf Seiten des anderen Staates
erfolgen kann. Die Informationen über Transaktionen sollen
regelmäßig beginnend ab September 2027 für Daten des
Kalenderjahres 2026 und dann jährlich für alle Folgejahre
jeweils automatisch ausgetauscht werden.
Mit der Zusatzvereinbarung möchten die Vertragsparteien
die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der
Steuervermeidung und -hinterziehung und Förderung der
Steuerehrlichkeit untereinander weiter ausbauen. Zu diesem
Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien, von ihren
Finanzinstituten die in der Zusatzvereinbarung näher
bezeichneten und für die Besteuerung im anderen
Vertragsstaat relevanten Informationen über Transaktionen
entsprechend den Verfahren zur Erfüllung der Melde- und
Sorgfaltspflichten, die in dem Standard für den automa -
tischen Austausch von Informationen über Finanzkonten
in Steuersachen vorgesehen sind, zu erheben und diese
regelmäßig automatisch auszutauschen. Die Vertrag -
staaten sehen in einem automatischen
Informationsaustausch ein geeignetes Mittel, Steuervermeidung und
-hinter ziehung im grenzüberschreitenden Bereich zu
bekämpfen. Sie betrachten die Regelungen dieser
Zusatzvereinbarung als geeignete Grundlage, um mit möglichst
vielen Staaten die derzeitigen Standards der
Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung fortzuent -
wickeln.
Die Zusatzvereinbarung wurde bislang neben der
Bundesrepublik Deutschland auch durch die Republik
Albanien, das Fürstentum Andorra, die Argentinische Republik,
das Commonwealth der Bahamas, Barbados, das
Königreich Belgien, die Föderative Republik Brasilien, die
Republik Bulgarien, die Republik Chile, die Republik Costa
Rica, das Königreich Dänemark, die Republik Ecuador,
die Republik Estland, die Färöer Inseln, die Republik
Finnland, die Französische Republik, die Kolonie Gibraltar, die
Vogtei Guernsey, die Hellenische Republik, die Republik
Indonesien, Irland, Island, die Insel Man, den Staat Israel,
die Italienische Republik, Japan, die Vogtei Jersey, die
Kaimaninseln, Kanada, die Republik Kolumbien, die
Republik Korea, die Republik Kroatien, die Republik Lettland,
das Fürstentum Liechtenstein, die Republik Litauen, das
Großherzogtum Luxemburg, Malaysia, die Republik
Malta, die Republik Mauritius, die Vereinigten Mexikanischen
Staaten, das Fürstentum Monaco, die Mongolei,
Montenegro, Neuseeland, das Königreich der Niederlande, das
Königreich Norwegen, das Sultanat Oman, die Republik
Österreich, die Republik Panama, den Unabhängigen
Staat Papua-Neuguinea, die Republik Peru, die Republik
Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Ruanda,
Rumänien, die Republik San Marino, das Königreich
Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft, die
Republik Singapur, die Slowakische Republik, die
Republik Slowenien, das Königreich Spanien, die Republik
Südafrika, die Republik Trinidad und Tobago, die
Tschechische Republik, Ungarn, die Republik Östlich des
Uruguay, die Vereinigten Arabischen Emirate, das Vereinigte
Königreich Großbritannien und Nordirland und die
Republik Zypern unterzeichnet. Mit diesen Staaten sollen die in
§ 1 der Zusatzvereinbarung genannten Informationen
ausgetauscht werden, wobei Rechtsgrundlage für den
Austausch mit den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union die Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom
17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU
des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungs -
behörden im Bereich der Besteuerung (ABl. L, 2023/2226,
24.10.2023) ist. Es ist zudem beabsichtigt, auch mit
Staaten, die die Zusatzvereinbarung zu einem späteren
Zeitpunkt zeichnen, Informationen nach der
Zusatzvereinbarung auszutauschen, sobald diese Staaten die Voraus -
setzungen des § 2 Absatz 2 der Zusatzvereinbarung
erfüllen.
2. Inhalt der Zusatzvereinbarung
Die Zusatzvereinbarung basiert auf Artikel 6 des
Übereinkommens. Hiernach können zwei oder mehrere
Vertragsparteien einen automatischen Informationsaustausch
einvernehmlich vereinbaren. Der Informationsaustausch
erfolgt dann bilateral zwischen den zuständigen Behörden
der Vertragsparteien. Durch die Zusatzvereinbarung wird
der automatische Informationsaustausch, der bereits in
der Mehrseitigen Vereinbarung vorgesehen ist, erweitert.
Die von den Vertragsstaaten nach dieser Zusatzverein -
Drucksache 337/26 – 16 – Bundesrat
barung zu übermittelnden Informationen unterstützen die
deutsche Finanzverwaltung bei der Sicherstellung einer
zutreffenden Besteuerung.
Die Verwendung übermittelter und empfangener
Informationen unterliegt nach § 2 Absatz 1 der
Zusatzvereinbarung in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Mehrseitigen
Vereinbarung den im Übereinkommen in den Artikeln 21
und 22 vorgesehenen Vertraulichkeits- und
Geheimhaltungsvorschriften. Für die Bundesrepublik Deutschland ist
dies ein wesentlich zu berücksichtigender Aspekt. Darüber
hinaus hat die Bundesrepublik Deutschland eine
Notifikation mit Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener
Daten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d der
Mehrseitigen Vereinbarung als Anlage C zur Mehrseitigen
Vereinbarung abgegeben (im Folgenden: Anlage C). Die
Erweiterung der Mehrseitigen Vereinbarung durch die
Zusatzvereinbarung macht es nach Artikel 96 der
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erforderlich, die
Anlage C an die Anforderungen der DSGVO anzupassen. Aus
diesem Grund wird die Bundesrepublik Deutschland die
Anlage C durch eine neue Anlage C ersetzen. Der Text
der ersetzenden Notifikation soll zusammen mit diesem
Gesetz im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht werden.
Diese Anlage C gilt nach § 2 Absatz 1 der
Zusatzvereinbarung auch für diese. Nach § 5 Absatz 1 der
Mehrseitigen Vereinbarung in Verbindung mit § 2 Absatz 1 der
Zusatzvereinbarung werden die Informationen im Einklang
mit diesen Schutzvorkehrungen ausgetauscht. Jede
Vertragspartei, die mit der Bundesrepublik Deutschland
Informationen nach der Mehrseitigen Vereinbarung in
Verbindung mit der Zusatzvereinbarung austauscht, muss
gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e der Mehrseitigen
Vereinbarung gegenüber dem Sekretariat des
Koordinierungsgremiums bestätigen, dass sie über geeignete
Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der von der
Bundesrepublik Deutschland nach § 7 Absatz 1 Satz 1
Buchstabe d der Mehrseitigen Vereinbarung notifizierten
Schutzvorkehrungen verfügt.
Durch die Anlage C werden auch
Verwendungsbeschränkungen festgelegt, um sicherzustellen, dass die
zuständige Behörde im anderen Vertragsstaat die übermittelten
Informationen nicht für Zwecke verwendet, die gegen die
öffentliche Ordnung (ordre public) verstoßen. Ein Verstoß
gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) liegt aus
Sicht der Bundesrepublik Deutschland dann vor, wenn die
betroffenen Steuerverfahren durch politische, rassistische
oder religiöse Verfolgung motiviert sind. Ein Verstoß in
diesem Sinne ist auch gegeben, wenn die direkte oder
indirekte Verwendung der übermittelten Daten zur
Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe gegen eine
Person führen kann. Dies gilt auch, soweit die übermittelten
Daten in einem Gerichtsverfahren oder in einer
Gerichtsentscheidung offengelegt werden sollen.
II. Besonderes
Die Zusatzvereinbarung besteht aus zwei Paragraphen.
Zu § 1 – Ergänzungen zu den auszutauschenden
Informationen in Bezug auf meldepflichtige Konten
§ 1 weitet die nach der Mehrseitigen Vereinbarung in
Bezug auf meldepflichtige Konten zwischen den
teilnehmenden Staaten auszutauschenden Informationen aus.
Zu Nummer 1
Nach Nummer 1 ist die Information auszutauschen, ob für
jeden Kontoinhaber eine gültige Selbstauskunft vorgelegt
wurde. Diese Informationen geben den Steuerbehörden
Aufschluss über die von dem jeweiligen Finanzinstitut
angewandten Sorgfaltspflichten und damit über die Zu -
verlässigkeit der Informationen.
Zu Nummer 2
Nach Nummer 2 sind Informationen über die Funktion der
beherrschenden Personen in Bezug auf den
kontoinhabenden Rechtsträger auszutauschen. Dies stellt sicher,
dass die Steuerbehörden die Funktionen einer
beherrschenden Person in Bezug auf den Rechtsträger
erkennen können, so dass eine Unterscheidung zwischen den
beherrschenden Personen möglich ist, die eine
Beteiligung durch Eigentum, Kontrolle oder als Begünstigte
haben, in Abgrenzung zu denjenigen, die diesen Status
aufgrund der Ausübung einer leitenden Funktion innehaben
(zum Beispiel leitende Angestellte, Protektoren, Trustees)
oder aufgrund ihrer Rolle als gesetzliche Vertreter,
geschäftsführende Gesellschafter oder Partner des
Vertragspartners als beherrschende Person gelten.
Zu Nummer 3
Nach Nummer 3 sind Informationen zur Art des Kontos
auszutauschen. Diese Unterscheidung zwischen
Einlagekonten, Verwahrkonten, Eigenkapitalbeteiligungen und
Schuldtiteln sowie Barwertversicherungsverträgen
ermöglicht es den Steuerbehörden, die von ihren
Steuerpflichtigen gehaltenen Finanzanlagen besser zu verstehen.
Darüber hinaus sind Informationen darüber
auszutauschen, ob es sich um ein bestehendes oder ein neues
Konto handelt. Diese Information gibt den Steuerbehörden
Aufschluss über die angewandten Sorgfaltspflichten und
damit über die Zuverlässigkeit der Informationen.
Schließlich sind Informationen dazu auszutauschen, ob es
sich um ein Gemeinschaftskonto handelt. Wenn dies der
Fall ist, umfasst der Informationsaustausch auch die
Anzahl der gemeinsamen Kontoinhaber. Diese Informationen
ermöglichen es den Steuerbehörden, der Tatsache
Rechnung zu tragen, dass die Einkünfte und Guthaben auf
Gemeinschaftskonten möglicherweise nicht in vollem
Umfang jedem Kontoinhaber zuzurechnen sind, sondern
fallweise zwischen den Kontoinhabern aufgeteilt werden
müssen.
Zu Nummer 4
Nach Nummer 4 sind im Falle einer
Eigenkapitalbeteiligung an einem Investmentunternehmen für die Beteiligten
Informationen zu den jeweiligen Funktionen
auszutauschen. Dies stellt sicher, dass die Steuerbehörden die
Funktion eines Inhabers einer Eigenkapitalbeteiligung in
Bezug auf den Rechtsträger erkennen können.
Zu § 2 – Allgemeine Bedingungen
Zu Absatz 1
In Absatz 1 wird festgelegt, dass die Zusatzvereinbarung
zwischen den Unterzeichnern der Zusatzvereinbarung
wirksam wird, dass sie integraler Bestandteil der
Mehrseitigen Vereinbarung sein wird und dass die Bestimmungen
Bundesrat – 17 – Drucksache 337/26
der Mehrseitigen Vereinbarung sinngemäß für die
Zusatzvereinbarung gelten.
Nach Absatz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 2.1 der
Mehrseitigen Vereinbarung wird die Zusatzvereinbarung
zwischen zwei Staaten erst dann wirksam, wenn die zweite
der beiden zuständigen Behörden dem Sekretariat des
Koordinierungsgremiums alle gemäß Absatz 2 in
Verbindung mit § 7 Absatz 2.1 der Mehrseitigen Vereinbarung
erforderlichen Notifikationen übermittelt und den Staat der
anderen zuständigen Behörde gemäß Absatz 2
Buchstabe b in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f
der Mehrseitigen Vereinbarung aufgeführt hat. Die
Bundesrepublik Deutschland ist nach Absatz 1 in Verbindung
mit § 2 Absatz 1.1 und 1.2 der Mehrseitigen Vereinbarung
auch erst dann verpflichtet, Informationen mit einem
anderen Staat nach der Zusatzvereinbarung auszutauschen.
Sie ist damit erst nach Abgabe dieser Notifikationen
völkerrechtlich gebunden.
Nach Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 der
Mehrseitigen Vereinbarung kann die Zusatzvereinbarung durch
eine schriftliche einstimmige Übereinkunft aller
zuständigen Behörden, für welche die Zusatzvereinbarung
wirksam ist, geändert werden. Sofern die zuständigen Be -
hörden nichts anderes vereinbaren, tritt eine solche
Änderung am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem
Ablauf einer Frist von einem Monat nach der letzten
Unterzeichnung einer solchen schriftlichen Vereinbarung
folgt. Die Inkraftsetzung einer Änderung der
Zusatzvereinbarung bedarf eines Vertragsgesetzes im Sinne von
Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes, da die
Zusatzvereinbarung auf Grundlage eines Vertragsgesetzes in
Kraft gesetzt worden ist. Die Möglichkeit einer Änderung
der Zusatzvereinbarung durch eine schriftliche
einstimmige Übereinkunft aller zuständigen Behörden ist so
ausgestaltet, dass diese Änderungen erst in Kraft treten, wenn
die letzte Unterzeichnung erfolgt ist und eine einmonatige
Frist abgelaufen ist. Dadurch können die
Beteiligungsrechte der gesetzgebenden Körperschaften im
Änderungsverfahren gewahrt werden.
Zu Absatz 2
In Absatz 2 ist das Notifizierungsverfahren für die
zuständigen Behörden im Rahmen der Zusatzvereinbarung
dargelegt.
Zu Buchstabe a
Buchstabe a Ziffer i sieht vor, dass eine gegenseitige
Mitteilung darüber erfolgt, dass die jeweiligen Staaten oder
Gebiete über die notwendigen Rechtsvorschriften zur
Umsetzung der Zusatzvereinbarung verfügen, indem eine
aktualisierte Notifikation gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1
Buchstabe a der Mehrseitigen Vereinbarung zum Zeitpunkt der
Unterzeichnung dieser Zusatzvereinbarung oder so bald
wie möglich danach unter Angabe der maßgeblichen
Zeitpunkte für das Inkrafttreten abgegeben wird. Es könnten
darin auch mit innerstaatlichen Gesetzgebungsverfahren
verbundene Erfordernisse für eine vorläufige Anwendung
der Zusatzvereinbarung während eines begrenzten
Zeitraums genannt werden.
Es ist denkbar, dass es einigen Staaten oder Gebieten,
insbesondere denjenigen, die den Gemeinsamen
Meldestandard erst kürzlich eingeführt haben oder dabei sind,
ihn einzuführen, nicht möglich sein wird, die zusätzlichen
Meldepflichten nach § 1 der Zusatzvereinbarung zum
gleichen Zeitpunkt umzusetzen. In solchen Fällen kann eine
zuständige Behörde in der Notifikation gemäß Buch -
stabe a Ziffer ii angeben, dass ihr Staat beziehungsweise
Gebiet noch nicht über die notwendigen
Rechtsvorschriften zur Um setzung der Aktualisierung des Gemeinsamen
Melde standards von 2023 verfügt, und daher das
Einverständnis einholen, während eines bestimmten
Übergangszeitraums weiterhin Informationen ohne die Anwendung
oder den Abschluss des erweiterten Melde- und Sorgfalts -
verfahrens der Aktualisierung des Gemeinsamen
Meldestandards von 2023 zu übermitteln.
Zu Buchstabe b
Als Gegenstück zur Notifikation gemäß § 2 Absatz 2
Buchstabe a Ziffer ii erlaubt es die Notifikation gemäß § 2
Absatz 2 Buchstabe b den zuständigen Behörden, von
anderen zuständigen Behörden mit Notifikationen gemäß
§ 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii eingereichte Anträge auf
Übergangsfristen zu akzeptieren, indem sie eine
aktualisierte Notifikation gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f
der Mehrseitigen Vereinbarung vorlegen.
In Fällen, in denen kein Einverständnis für eine
Übergangsfrist nach diesem Mechanismus gewährt wird oder
in denen die Übergangsfrist abgelaufen ist, kann die
zuständige Behörde, deren Staat oder Gebiet über die
erforderlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der
Aktualisierung des Gemeinsamen Meldestandards von 2023
verfügt, sich gegebenenfalls in Anwendung von § 2
Absatz 1 dieser Zusatzvereinbarung auf die Bestimmungen
in § 3 Absatz 3 und § 7 Absatz 3 und 4 der Mehrseitigen
Vereinbarung berufen, um die Informationen nicht mehr
zu übermitteln oder die Austauschbeziehung mit einer
anderen zuständigen Behörde, die die Aktualisierung des
Gemeinsamen Meldestandards von 2023 nicht umgesetzt
hat, auszusetzen oder zu kündigen.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zu der Zusatzvereinbarung vom 8. Juni 2023 zur Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über (Gesetzentwurf)