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Achte Verordnung zur Änderung der CbCR-Ausdehnungsverordnung

dip / drucksache 08.01.2026 · WP 21 · 12/26 · Verordnung · Original ↗

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Achte Verordnung zur Änderung der CbCR-Ausdehnungsverordnung [Bundesrat Drucksache 12/26 08.01.26 Fz Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen Achte Verordnung zur Änderung der CbCR- Ausdehnungsverordnung A. Problem und Ziel Bis zur Inkraftsetzung des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte (BGBl. 2016 II S. 1178; nachfolgend: Zustimmungsgesetz) am 26. Oktober 2016 hatten 50 Staaten und Hoheitsgebiete die Mehrseitige Vereinbarung gezeichnet. Spätestens zum 31. März 2026 wird der nächste automatische Informationsaustausch über länderbezogene Berichte auf Grundlage der Mehrseitigen Vereinbarung erfolgen. Der Austausch soll auch mit Staaten und Hoheitsgebieten erfolgen, für welche die Mehrseitige Vereinbarung nicht bereits durch die Verordnung zu Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. 2018 II S. 259) (CbCR-Ausdehnungsverordnung – CbCRAusdV) vom 11. Juni 2018 oder durch die Verordnungen zur Änderung der CbCR- Ausdehnungsverordnung vom 27. Februar 2019, 20. Februar 2020, 19. Februar 2021, 16. März 2022, 21. Februar 2023, 27. März 2024 und 11. März 2025 in Kraft gesetzt worden ist. Dazu soll die CbCRAusdV vom 11. Juni 2018 geändert werden. B. Lösung und Nutzen Die CbCRAusdV setzt die Mehrseitige Vereinbarung mit mehreren Staaten und Hoheitsgebieten, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zustimmungsgesetzes noch nicht die Mehrseitige Vereinbarung gezeichnet hatten, in Kraft. Mit Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung zur Änderung der CbCRAusdV können länderbezogene Berichte auch zwischen der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und den zuständigen Behörden von Antigua und Barbuda, Kamerun, der Mongolei, Serbien, Trinidad und Tobago und Vietnam entsprechend der Mehrseitigen Vereinbarung ausgetauscht werden. Damit wächst die Zahl der Staaten und Hoheitsgebiete, die nach § 1 der CbCRAusdV am Informationsaustausch teilnehmen, auf 58 an. Aus Gründen der Rechtsklarheit wird unter Artikel 1 die vollständige Liste der Staaten und Hoheitsgebiete nach § 1 CbCRAusdV mit sämtlichen Staaten und Hoheitsgebieten, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zustimmungsgesetzes noch nicht die Mehrseitige Vereinbarung gezeichnet hatten und für welche die Mehrseitige Vereinbarung durch die CbCRAusdV in Kraft gesetzt wurde bzw. nun werden soll, neu abgedruckt und veröffentlicht. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die Verordnung dient der Sicherung des Steueraufkommens. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht durch die Festlegung eines erweiterten Teilnehmerkreises von Staaten und Hoheitsgebieten am automatischen Informationsaustausch über länderbezogene Berichte kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht ebenfalls kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten weiteren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sowie auf die mittelständische Wirtschaft, sind nicht zu erwarten. Bundesrat Drucksache 12/26 08.01.26 Fz Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen Achte Verordnung zur Änderung der CbCR- Ausdehnungsverordnung Bundeskanzleramt Berlin, 6. Januar 2026 Staatsminister beim Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende Achte Verordnung zur Änderung der CbCR-Ausdehnungsverordnung mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Mit freundlichen Grüßen Dr. Michael Meister Achte Verordnung zur Änderung der CbCR-Ausdehnungsverordnung Vom ... Das Bundesministerium der Finanzen verordnet aufgrund des Artikels 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte (BGBl. 2016 II S. 1178): Artikel 1 Änderung der CbCR-Ausdehnungsverordnung Die CbCR-Ausdehnungsverordnung vom 11. Juni 2018 (BGBl. 2018 II S. 259), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 II Nr. 64) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Die Liste der Staaten und Hoheitsgebiete zu § 1 wird durch die folgende Liste ersetzt: „Albanien Andorra Anguilla Antigua und Barbuda Armenien Aruba Aserbaidschan Bahamas Bahrain Barbados Belize Britische Jungferninseln Bulgarien Färöer Gabun Gibraltar Haiti Hongkong Indonesien Kaimaninseln Kamerun Kasachstan Katar Kenia Kolumbien Kroatien Liberia Macau Malediven Malta Marokko Mauritius Monaco Mongolei Montenegro Montserrat Oman Pakistan Panama Papua-Neuguinea Peru Rumänien Russische Föderation San Marino Saudi-Arabien Serbien Seychellen Singapur Thailand Trinidad und Tobago Tunesien Türkei Turks- und Caicosinseln Ukraine Ungarn Vereinigte Arabische Emirate Vietnam Zypern.“ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die Mehrseitige Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte soll mit Zustimmung des Bundesrates mit weiteren Staaten und Hoheitsgebieten in Kraft treten. Auf dieser Grundlage erfolgt der automatische Informationsaustausch über länderbezogene Berichte bis zum 31. März 2026 auch mit diesen Staaten. Der Bundestag hat das Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte (BGBl. II 2016 II S. 1178; hier Zustimmungsgesetz) beschlossen. Bis zur Inkraftsetzung dieses Gesetzes am 26. Oktober 2016 hatten 50 Staaten und Hoheitsgebiete die Mehrseitige Vereinbarung gezeichnet. Die vorliegende Verordnung setzt die Mehrseitige Vereinbarung mit Staaten und Hoheitsgebieten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung noch nicht die Mehrseitige Vereinbarung gezeichnet hatten und nicht von der CbCR- Ausdehnungsverordnung vom 11. Juni 2018 oder den Verordnungen zur Änderung der CbCR-Ausdehnungsverordnung vom 27. Februar 2019, 20. Februar 2020, 19. Februar 2021, 16. März 2022, 21. Februar 2023, 27. März 2024 und 11. März 2025 erfasst sind, in Kraft. Artikel 2 des Zustimmungsgesetzes enthält die hierfür erforderliche Ermächtigung. II. Alternativen Keine. III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. IV. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Mit der Verordnung ist keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung verbunden. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Die Rechtsverordnung steht im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, indem sie das Steueraufkommen des Gesamtstaates sichert. Damit wird der Indikatorenbereich 8.2 (Staatsverschuldung – Staatsfinanzen konsolidieren, Generationengerechtigkeit schaffen) unterstützt. Eine Nachhaltigkeitsrelevanz bezüglich anderer Indikatoren ist nicht gegeben. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die Verordnung dient der Sicherung des Steueraufkommens. 4. Erfüllungsaufwand Sowohl für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft als auch die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. 4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. 4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht durch die Festlegung eines erweiterten Teilnehmerkreises von Staaten und Hoheitsgebieten am automatischen Informationsaustausch über länderbezogene Berichte kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Der Erfüllungsaufwand, welcher im Zusammenhang mit der Einführung der Verpflichtung zur Erstellung und Übermittlung länderbezogener Berichte nach § 138a der Abgabenordnung entsteht, wurde bereits im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20. Dezember 2016 (BGBl. 2016 I Nr. 63) beziffert. 4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht ebenfalls kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Der Erfüllungsaufwand durch den Ausbau des automatischen Informationsaustausches in der Verwaltung wurde bereits im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU- Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen beziffert. 5. Weitere Kosten Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten weiteren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sowie auf die mittelständische Wirtschaft, sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Gesetzesfolgen Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zuwiderlaufen. V. Befristung; Evaluierung Die Regelungen sollen dauerhaft wirken, so dass eine Befristung nicht in Betracht kommt. Wegen der nicht signifikanten Auswirkungen auf den jährlichen Erfüllungsaufwand ist eine Evaluierung der Regelungen nicht erforderlich. VI. Exekutiver Fußabdruck Es haben keine Interessenvertreterinnen oder Interessenvertreter bzw. von der Bundesregierung beauftragte Dritte wesentlichen Einfluss auf das Vorhaben gehabt. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Durch Artikel 1 wird in § 1 der CbCR-Ausdehnungsverordnung vom 11. Juni 2018 (BGBl. 2018 II S. 259) der Teilnehmerkreis der am automatischen Informationsaustausch über länderbezogene Berichte teilnehmenden Staaten und Hoheitsgebiete auf Grundlage der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016 um die Staaten Antigua und Barbuda, Kamerun, die Mongolei, Serbien, Trinidad und Tobago und Vietnam erweitert. Der automatische Informationsaustausch mit den in Artikel 1 neu aufgeführten Staaten und Hoheitsgebieten erfolgt nach Vorliegen aller Voraussetzungen der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016. So muss neben dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 der Mehrseitigen Vereinbarung z. B. auch das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen mit dem jeweiligen Staat bzw. Hoheitsgebiet in Kraft getreten sein. Das Vorliegen aller Voraussetzungen der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016 wird fortlaufend durch das Bundesministerium der Finanzen geprüft. Aus Gründen der Rechtsklarheit wird unter Artikel 1 die vollständige Liste der Staaten und Hoheitsgebiete nach § 1 der CbCR-Ausdehnungsverordnung mit sämtlichen Staaten und Hoheitsgebieten, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte noch nicht die Mehrseitige Vereinbarung gezeichnet hatten und für die die Mehrseitige Vereinbarung durch die CbCR-Ausdehnungsverordnung in Kraft gesetzt wurde bzw. nun werden soll, neu abgedruckt und veröffentlicht. Zu Artikel 2 Die Bestimmung des Artikels 2 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Durch das Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung wird gewährleistet, dass der automatische Informationsaustausch mit Antigua und Barbuda, Kamerun, der Mongolei, Serbien, Trinidad und Tobago und Vietnam, der entsprechend der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016 bis spätestens 31. März des auf den Meldezeitraum folgenden Kalenderjahres zu erfolgen hat, bereits im Jahr 2026 erstmalig durchgeführt werden kann. Drucksache 12/26 - 6 -]

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