Achte Verordnung zur Änderung der CbCR-Ausdehnungsverordnung
Text
Achte Verordnung zur Änderung der CbCR-Ausdehnungsverordnung
[Bundesrat Drucksache 12/26
08.01.26
Fz
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ISSN 0720-2946
Verordnung
des Bundesministeriums
der Finanzen
Achte Verordnung zur Änderung der CbCR-
Ausdehnungsverordnung
A. Problem und Ziel
Bis zur Inkraftsetzung des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom
27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch
länderbezogener Berichte (BGBl. 2016 II S. 1178; nachfolgend: Zustimmungsgesetz) am 26.
Oktober 2016 hatten 50 Staaten und Hoheitsgebiete die Mehrseitige Vereinbarung gezeichnet.
Spätestens zum 31. März 2026 wird der nächste automatische Informationsaustausch
über länderbezogene Berichte auf Grundlage der Mehrseitigen Vereinbarung erfolgen.
Der Austausch soll auch mit Staaten und Hoheitsgebieten erfolgen, für welche die
Mehrseitige Vereinbarung nicht bereits durch die Verordnung zu Artikel 2 des Gesetzes vom
19. Oktober 2016 (BGBl. 2018 II S. 259) (CbCR-Ausdehnungsverordnung – CbCRAusdV)
vom 11. Juni 2018 oder durch die Verordnungen zur Änderung der CbCR-
Ausdehnungsverordnung vom 27. Februar 2019, 20. Februar 2020, 19. Februar 2021, 16.
März 2022, 21. Februar 2023, 27. März 2024 und 11. März 2025 in Kraft gesetzt worden
ist. Dazu soll die CbCRAusdV vom 11. Juni 2018 geändert werden.
B. Lösung und Nutzen
Die CbCRAusdV setzt die Mehrseitige Vereinbarung mit mehreren Staaten und
Hoheitsgebieten, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zustimmungsgesetzes noch nicht
die Mehrseitige Vereinbarung gezeichnet hatten, in Kraft.
Mit Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung zur Änderung der CbCRAusdV können
länderbezogene Berichte auch zwischen der zuständigen Behörde der Bundesrepublik
Deutschland und den zuständigen Behörden von Antigua und Barbuda, Kamerun, der
Mongolei, Serbien, Trinidad und Tobago und Vietnam entsprechend der Mehrseitigen
Vereinbarung ausgetauscht werden. Damit wächst die Zahl der Staaten und
Hoheitsgebiete, die nach § 1 der CbCRAusdV am Informationsaustausch teilnehmen, auf 58 an.
Aus Gründen der Rechtsklarheit wird unter Artikel 1 die vollständige Liste der Staaten und
Hoheitsgebiete nach § 1 CbCRAusdV mit sämtlichen Staaten und Hoheitsgebieten, die
bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zustimmungsgesetzes noch nicht die Mehrseitige
Vereinbarung gezeichnet hatten und für welche die Mehrseitige Vereinbarung durch die
CbCRAusdV in Kraft gesetzt wurde bzw. nun werden soll, neu abgedruckt und
veröffentlicht.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Verordnung dient der Sicherung des Steueraufkommens.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht durch die Festlegung eines erweiterten Teilnehmerkreises von
Staaten und Hoheitsgebieten am automatischen Informationsaustausch über
länderbezogene Berichte kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht ebenfalls kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten
weiteren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf
das Verbraucherpreisniveau sowie auf die mittelständische Wirtschaft, sind nicht zu
erwarten.
Bundesrat Drucksache 12/26
08.01.26
Fz
Verordnung
des Bundesministeriums
der Finanzen
Achte Verordnung zur Änderung der CbCR-
Ausdehnungsverordnung
Bundeskanzleramt Berlin, 6. Januar 2026
Staatsminister beim Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende
Achte Verordnung zur Änderung der CbCR-Ausdehnungsverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Michael Meister
Achte Verordnung zur Änderung der CbCR-Ausdehnungsverordnung
Vom ...
Das Bundesministerium der Finanzen verordnet aufgrund des Artikels 2 des Gesetzes
vom 19. Oktober 2016 zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen
den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte (BGBl. 2016 II
S. 1178):
Artikel 1
Änderung der CbCR-Ausdehnungsverordnung
Die CbCR-Ausdehnungsverordnung vom 11. Juni 2018 (BGBl. 2018 II S. 259), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 II Nr. 64) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Liste der Staaten und Hoheitsgebiete zu § 1 wird durch die folgende Liste ersetzt:
„Albanien
Andorra
Anguilla
Antigua und Barbuda
Armenien
Aruba
Aserbaidschan
Bahamas
Bahrain
Barbados
Belize
Britische Jungferninseln
Bulgarien
Färöer
Gabun
Gibraltar
Haiti
Hongkong
Indonesien
Kaimaninseln
Kamerun
Kasachstan
Katar
Kenia
Kolumbien
Kroatien
Liberia
Macau
Malediven
Malta
Marokko
Mauritius
Monaco
Mongolei
Montenegro
Montserrat
Oman
Pakistan
Panama
Papua-Neuguinea
Peru
Rumänien
Russische Föderation
San Marino
Saudi-Arabien
Serbien
Seychellen
Singapur
Thailand
Trinidad und Tobago
Tunesien
Türkei
Turks- und Caicosinseln
Ukraine
Ungarn
Vereinigte Arabische Emirate
Vietnam
Zypern.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Mehrseitige Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden
über den Austausch länderbezogener Berichte soll mit Zustimmung des Bundesrates mit
weiteren Staaten und Hoheitsgebieten in Kraft treten. Auf dieser Grundlage erfolgt der
automatische Informationsaustausch über länderbezogene Berichte bis zum 31. März 2026
auch mit diesen Staaten.
Der Bundestag hat das Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016
zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte (BGBl.
II 2016 II S. 1178; hier Zustimmungsgesetz) beschlossen. Bis zur Inkraftsetzung dieses
Gesetzes am 26. Oktober 2016 hatten 50 Staaten und Hoheitsgebiete die Mehrseitige
Vereinbarung gezeichnet.
Die vorliegende Verordnung setzt die Mehrseitige Vereinbarung mit Staaten und
Hoheitsgebieten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zu der Mehrseitigen
Vereinbarung noch nicht die Mehrseitige Vereinbarung gezeichnet hatten und nicht von der CbCR-
Ausdehnungsverordnung vom 11. Juni 2018 oder den Verordnungen zur Änderung der
CbCR-Ausdehnungsverordnung vom 27. Februar 2019, 20. Februar 2020, 19. Februar
2021, 16. März 2022, 21. Februar 2023, 27. März 2024 und 11. März 2025 erfasst sind, in
Kraft. Artikel 2 des Zustimmungsgesetzes enthält die hierfür erforderliche Ermächtigung.
II. Alternativen
Keine.
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen,
die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
IV. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Mit der Verordnung ist keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung verbunden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Rechtsverordnung steht im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, indem
sie das Steueraufkommen des Gesamtstaates sichert. Damit wird der
Indikatorenbereich 8.2 (Staatsverschuldung – Staatsfinanzen konsolidieren, Generationengerechtigkeit
schaffen) unterstützt. Eine Nachhaltigkeitsrelevanz bezüglich anderer Indikatoren ist nicht
gegeben.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Verordnung dient der Sicherung des Steueraufkommens.
4. Erfüllungsaufwand
Sowohl für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft als auch die Verwaltung entsteht kein
Erfüllungsaufwand.
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht durch die Festlegung eines erweiterten Teilnehmerkreises von
Staaten und Hoheitsgebieten am automatischen Informationsaustausch über
länderbezogene Berichte kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Der Erfüllungsaufwand, welcher im
Zusammenhang mit der Einführung der Verpflichtung zur Erstellung und Übermittlung
länderbezogener Berichte nach § 138a der Abgabenordnung entsteht, wurde bereits im Rahmen
des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren
Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20. Dezember 2016 (BGBl.
2016 I Nr. 63) beziffert.
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht ebenfalls kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Der
Erfüllungsaufwand durch den Ausbau des automatischen Informationsaustausches in der Verwaltung
wurde bereits im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-
Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
beziffert.
5. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten
weiteren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf
das Verbraucherpreisniveau sowie auf die mittelständische Wirtschaft, sind nicht zu
erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern
sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der
Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zuwiderlaufen.
V. Befristung; Evaluierung
Die Regelungen sollen dauerhaft wirken, so dass eine Befristung nicht in Betracht kommt.
Wegen der nicht signifikanten Auswirkungen auf den jährlichen Erfüllungsaufwand ist eine
Evaluierung der Regelungen nicht erforderlich.
VI. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreterinnen oder Interessenvertreter bzw. von der
Bundesregierung beauftragte Dritte wesentlichen Einfluss auf das Vorhaben gehabt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Durch Artikel 1 wird in § 1 der CbCR-Ausdehnungsverordnung vom 11. Juni 2018 (BGBl.
2018 II S. 259) der Teilnehmerkreis der am automatischen Informationsaustausch über
länderbezogene Berichte teilnehmenden Staaten und Hoheitsgebiete auf Grundlage der
Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016 um die Staaten Antigua und Barbuda,
Kamerun, die Mongolei, Serbien, Trinidad und Tobago und Vietnam erweitert. Der automatische
Informationsaustausch mit den in Artikel 1 neu aufgeführten Staaten und Hoheitsgebieten
erfolgt nach Vorliegen aller Voraussetzungen der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27.
Januar 2016. So muss neben dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 der Mehrseitigen
Vereinbarung z. B. auch das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in
Steuersachen mit dem jeweiligen Staat bzw. Hoheitsgebiet in Kraft getreten sein. Das Vorliegen aller
Voraussetzungen der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016 wird fortlaufend
durch das Bundesministerium der Finanzen geprüft.
Aus Gründen der Rechtsklarheit wird unter Artikel 1 die vollständige Liste der Staaten und
Hoheitsgebiete nach § 1 der CbCR-Ausdehnungsverordnung mit sämtlichen Staaten und
Hoheitsgebieten, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zu der Mehrseitigen
Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden über den
Austausch länderbezogener Berichte noch nicht die Mehrseitige Vereinbarung gezeichnet
hatten und für die die Mehrseitige Vereinbarung durch die CbCR-Ausdehnungsverordnung in
Kraft gesetzt wurde bzw. nun werden soll, neu abgedruckt und veröffentlicht.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Artikels 2 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1
des Grundgesetzes. Durch das Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung wird
gewährleistet, dass der automatische Informationsaustausch mit Antigua und Barbuda, Kamerun, der
Mongolei, Serbien, Trinidad und Tobago und Vietnam, der entsprechend der Mehrseitigen
Vereinbarung vom 27. Januar 2016 bis spätestens 31. März des auf den Meldezeitraum
folgenden Kalenderjahres zu erfolgen hat, bereits im Jahr 2026 erstmalig durchgeführt
werden kann.
Drucksache 12/26 - 6 -]
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