Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/942, (EU) 2019/943 und (EU) 2024/1789 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2022/869
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/942, (EU) 2019/943 und (EU) 2024/1789 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2022/869
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 89/1/26
16.03.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
EU - In - U - Wi - Wo
zu Punkt ... der 1063. Sitzung des Bundesrates am 27. März 2026
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische
Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/942, (EU)
2019/943 und (EU) 2024/1789 und zur Aufhebung der Verordnung
(EU) 2022/869
COM(2025) 1006 final; Ratsdok. 16772/25
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Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) und
der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt
Stellung zu nehmen:
Der Bundesrat begrüßt die mit der vorgeschlagenen Verordnung verfolgte
Intention, einen Beitrag zur rechtzeitigen und effizienten Entwicklung und
Interoperabilität einer belastbaren Energieinfrastruktur in der gesamten EU durch
eine entsprechende Anpassung des europäischen Rechtsrahmens zu leisten.
Der Bundesrat unterstützt den Vorschlag für eine Neufassung und Erweiterung
der Leitlinien für die transeuropäische Infrastruktur, insbesondere die Ziele,
– geplante Energie-Infrastrukturvorhaben stärker auf die Energie- und
Klimaziele der EU auszurichten,
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– die Planung von grenzüberschreitender Energieleitungsinfrastruktur als
Grundlage der Dekarbonisierung in Europa zu beschleunigen,
– künftig auch Wasserstoffnetze und Wasserstofferzeugungsknoten in den
Anwendungsbereich der Leitlinien für transeuropäische Netze (TEN-
Leitlinien) aufzunehmen und
– den effizienten Ausbau des Offshore-Netzes durch neue Leitlinien für die
Offshore-Netzplanung und kooperative Investitionen in Offshore-
Energievorhaben voranzubringen.
Der Bundesrat stellt fest, dass Synchronisierungsbedarf mit dem Vorschlag für
eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Beschleunigung von Umweltprüfungen (BR-Drucksache 63/26) und den dortigen
Vorschriften für eine zentrale Anlaufstelle für Umweltprüfungen besteht. Diese
Regelungen konfligieren mit den Vorgaben zur Organisation des
Genehmigungsverfahrens in Artikel 8 der Verordnung zu Leitlinien für die transeuropäische
Energieinfrastruktur mit der Vorgabe eines „One-Stop-Shops“.
4. In diesem Zusammenhang bittet der Bundesrat die Bundesregierung, sich dafür
einzusetzen, dass der mit Artikel 8 verfolgte Ansatz eines „One-Stop-Shop“ für
Genehmigungen weiter konkretisiert wird. Die Verfahrensbündelung bei einer
Genehmigungsbehörde, die mit Konzentrationswirkung alle Fragen des
Genehmigungsverfahrens entscheidet, sollte Vorrang vor dem Ansatz der
Schaffung einer neuen „Zentralen Anlaufstelle für Umweltprüfungen“ haben. Dies
sollte zugleich nicht nur für transeuropäische Infrastrukturen, sondern für den
gesamten Bereich der Genehmigungsverfahren für Energieinfrastrukturen
geregelt werden, um generell den Aufbau doppelter Zentralstellen zu vermeiden.
Der Bundesrat lehnt die Neueinführung einer Genehmigungsfiktion in
Artikel 10 Absatz 4 ab. Er betrachtet die Genehmigungsfiktion als nicht kompatibel
mit den geltenden nationalen Verfahren und befürchtet Verzögerungen bei den
Genehmigungsverfahren im Planfeststellungsrecht. Dies widerspräche aus Sicht
des Bundesrates auch der Intention des Verordnungsvorschlags.
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Der Bundesrat sieht es als erforderlich an, bei der Einführung digitaler
Plattformen nach Artikel 10 Absatz 5 angemessene und auskömmliche Fristen
vorzusehen. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, sich auf EU-Ebene
dafür einzusetzen, dass den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit zur
Implementierung zur Verfügung steht und die Erfahrungen der nationalen und regionalen
Genehmigungsbehörden bei der Weiterentwicklung der Digitalisierung von
Genehmigungsverfahren einbezogen und berücksichtigt werden. Die
Bundesregierung wird dazu aufgefordert darauf zu achten, dass eine nahtlose Integration der
bereits etablierten digitalisierten Verfahren der Länder in die nationale
Plattform möglich ist.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Zu Ziffer 1:
Die vorgeschlagene Aktualisierung der Verordnung wird begrüßt. Die
Verordnung und die mit der Aufnahme auf die Unionsliste verbundene Möglichkeit
der Beantragung spezieller Fördermittel leisten einen wichtigen Beitrag für den
Aufbau transeuropäischer Netze.
Zu Ziffer 3:
Es besteht ein Konflikt zwischen dem von der Generaldirektion Energie mit
Artikel 8 der Verordnung zu Leitlinien für die transeuropäische
Energieinfrastruktur verfolgen Ansatzes eines „One-Stop-Shops“ für Genehmigungen und
den von der Generaldirektion Umwelt neu entwickelten Vorgaben für eine
zentrale Anlaufstelle für Umweltprüfungen nach Artikel 3 der vorgeschlagenen
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschleunigung
von Umweltprüfungen (Drucksache 63/26). Die parallele Schaffung einer
zusätzlichen organisatorischen zentralen Anlaufstelle für einen Teilbereich der
bislang ins Verfahren einkonzentrierten Fragen widerspricht dem bisherigen
Ansatz der Verfahrenskonzentration bei einer Behörde.
Zu Ziffer 4:
Um neue Abstimmungs- und Kommunikationserfordernisse zu vermeiden und
nicht die generellen Bestrebungen einer Verfahrensbeschleunigung durch
Bürokratieabbau zu konterkarieren, ist an dem „One-Stop-Shop“ Ansatz für
Genehmigungen festzuhalten und dessen Vorrang vor der Einrichtung einer neuen
zentralen Anlaufstelle für Umweltprüfungen als speziellere Regelung
vorzusehen. Anderenfalls drohen neue Verfahrensverzögerungen und
Rechtsunsicherheiten im Hinblick auf die jeweils zuständige Behörde.
Zu Ziffer 5:
Es ist unklar, ob die Genehmigungsfiktion nach Artikel 10 Absatz 4 für die
deutschen Genehmigungsverfahren gilt. Die Mitgliedstaaten müssten danach
sicherstellen, dass Genehmigungen dann als erteilt gelten, wenn die
zuständigen nationalen Behörden die Genehmigung nicht innerhalb bestimmter Fristen
erteilen oder betroffene Behörden ihre Stellungnahmen nicht fristgerecht ab-
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geben. Diese Genehmigungsfiktion soll nicht für umweltbezogenen
Entscheidungen und dann nicht gelten, wenn der Grundsatz der stillschweigenden
Zustimmung der Verwaltung in der Rechtsordnung des betreffenden
Mitgliedstaates nicht existiert.
Im deutschen Recht gibt es zwar eine Genehmigungsfiktion, aber nicht im
Planfeststellungsrecht, denn dort wäre sie nicht mit dem Abwägungsgebot und
damit nicht mit dem zentralen Grundsatz des Planfeststellungsrechts vereinbar.
Insofern ist hier eine Klarstellung nötig, dass eine Genehmigungsfiktion nicht
gilt, wenn dieses Instrument im Genehmigungsrecht des Mitgliedsstaats nicht
existiert.
Zu Ziffer 6:
Die Vorgaben und Fristen zur Digitalisierung des Genehmigungsverfahrens in
Artikel 10 Absatz 5 sind unrealistisch, weil die Voraussetzungen für die
komplette Digitalisierung der Genehmigungsverfahren für
Energieleitungsinfrastruktur noch nicht vorliegen. Es ist zu befürchten, dass durch die geplanten
Neuregelungen Verzögerungen bei den Genehmigungsverfahren entstehen.
Der Prozess der Erarbeitung einer bundesweiten Plattform für die Beantragung,
Online-Stellungnahme und Bearbeitung von Planfeststellungsverfahren für
Wasserstoffleitungen hat gezeigt, wie aufwändig und herausfordernd die
Schaffung einer solchen Plattform ist. Die Bemühungen um die Schaffung
dieser Plattform dauern seit 2024 an, und sie existiert erst in Ansätzen und ist
noch nicht in der Praxis für aktuelle Genehmigungsverfahren anwendbar.
Wann dies der Fall sein wird (insbesondere so, dass alle Funktionen
reibungslos nutzbar sind), ist noch unklar.
Daneben existieren alleine auf Bundesebene noch zwei weitere
Softwarelösungen, die ähnliche Funktionen bedienen sollen, nämlich www.netzausbau.de der
Bundesnetzagentur mit einem Überblick über die Fortschritte von
Höchstspannungsvorhaben des vordringlichen Bedarfs auf Bundesebene und
www.beteiligung.bund.de der Bundesverkehrsbehörden mit Planfeststellungs-
Behörden-Funktion.
Hinzu kommen Teillösungen verschiedener Länder, an denen bereits seit
Jahren gearbeitet wird. Eine schnelle funktionsfähige Umsetzung bzw.
Zusammenfassung und Weiterentwicklung dieser unterschiedlichen Fachlösungen zur
Erfüllung der Vorgaben nach Artikel 10 Absatz 5 erscheint nicht realistisch.
Es wird daher darum gebeten, dass der Stand der Digitalisierung von
Genehmigungsverfahren in den Mitgliedstaaten realistisch betrachtet und die Belange
der nationalen und regionalen Genehmigungsbehörden bei der
Weiterentwicklung der Digitalisierung von Genehmigungsbehörden einbezogen werden.
B
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union,
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und
der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung
empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG
Kenntnis zu nehmen.
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änd (Empfehlungen der Ausschüsse)