polradar

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/942, (EU) 2019/943 und (EU) 2024/1789 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2022/869

dip / drucksache 16.03.2026 · WP 21 · 89/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/942, (EU) 2019/943 und (EU) 2024/1789 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2022/869 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 89/1/26 16.03.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse EU - In - U - Wi - Wo zu Punkt ... der 1063. Sitzung des Bundesrates am 27. März 2026 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/942, (EU) 2019/943 und (EU) 2024/1789 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2022/869 COM(2025) 1006 final; Ratsdok. 16772/25 A Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen: Der Bundesrat begrüßt die mit der vorgeschlagenen Verordnung verfolgte Intention, einen Beitrag zur rechtzeitigen und effizienten Entwicklung und Interoperabilität einer belastbaren Energieinfrastruktur in der gesamten EU durch eine entsprechende Anpassung des europäischen Rechtsrahmens zu leisten. Der Bundesrat unterstützt den Vorschlag für eine Neufassung und Erweiterung der Leitlinien für die transeuropäische Infrastruktur, insbesondere die Ziele, – geplante Energie-Infrastrukturvorhaben stärker auf die Energie- und Klimaziele der EU auszurichten, Wi U Wi ... – die Planung von grenzüberschreitender Energieleitungsinfrastruktur als Grundlage der Dekarbonisierung in Europa zu beschleunigen, – künftig auch Wasserstoffnetze und Wasserstofferzeugungsknoten in den Anwendungsbereich der Leitlinien für transeuropäische Netze (TEN- Leitlinien) aufzunehmen und – den effizienten Ausbau des Offshore-Netzes durch neue Leitlinien für die Offshore-Netzplanung und kooperative Investitionen in Offshore- Energievorhaben voranzubringen. Der Bundesrat stellt fest, dass Synchronisierungsbedarf mit dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschleunigung von Umweltprüfungen (BR-Drucksache 63/26) und den dortigen Vorschriften für eine zentrale Anlaufstelle für Umweltprüfungen besteht. Diese Regelungen konfligieren mit den Vorgaben zur Organisation des Genehmigungsverfahrens in Artikel 8 der Verordnung zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur mit der Vorgabe eines „One-Stop-Shops“. 4. In diesem Zusammenhang bittet der Bundesrat die Bundesregierung, sich dafür einzusetzen, dass der mit Artikel 8 verfolgte Ansatz eines „One-Stop-Shop“ für Genehmigungen weiter konkretisiert wird. Die Verfahrensbündelung bei einer Genehmigungsbehörde, die mit Konzentrationswirkung alle Fragen des Genehmigungsverfahrens entscheidet, sollte Vorrang vor dem Ansatz der Schaffung einer neuen „Zentralen Anlaufstelle für Umweltprüfungen“ haben. Dies sollte zugleich nicht nur für transeuropäische Infrastrukturen, sondern für den gesamten Bereich der Genehmigungsverfahren für Energieinfrastrukturen geregelt werden, um generell den Aufbau doppelter Zentralstellen zu vermeiden. Der Bundesrat lehnt die Neueinführung einer Genehmigungsfiktion in Artikel 10 Absatz 4 ab. Er betrachtet die Genehmigungsfiktion als nicht kompatibel mit den geltenden nationalen Verfahren und befürchtet Verzögerungen bei den Genehmigungsverfahren im Planfeststellungsrecht. Dies widerspräche aus Sicht des Bundesrates auch der Intention des Verordnungsvorschlags. Wi Wi U Wi ... Der Bundesrat sieht es als erforderlich an, bei der Einführung digitaler Plattformen nach Artikel 10 Absatz 5 angemessene und auskömmliche Fristen vorzusehen. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, sich auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit zur Implementierung zur Verfügung steht und die Erfahrungen der nationalen und regionalen Genehmigungsbehörden bei der Weiterentwicklung der Digitalisierung von Genehmigungsverfahren einbezogen und berücksichtigt werden. Die Bundesregierung wird dazu aufgefordert darauf zu achten, dass eine nahtlose Integration der bereits etablierten digitalisierten Verfahren der Länder in die nationale Plattform möglich ist. Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Zu Ziffer 1: Die vorgeschlagene Aktualisierung der Verordnung wird begrüßt. Die Verordnung und die mit der Aufnahme auf die Unionsliste verbundene Möglichkeit der Beantragung spezieller Fördermittel leisten einen wichtigen Beitrag für den Aufbau transeuropäischer Netze. Zu Ziffer 3: Es besteht ein Konflikt zwischen dem von der Generaldirektion Energie mit Artikel 8 der Verordnung zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur verfolgen Ansatzes eines „One-Stop-Shops“ für Genehmigungen und den von der Generaldirektion Umwelt neu entwickelten Vorgaben für eine zentrale Anlaufstelle für Umweltprüfungen nach Artikel 3 der vorgeschlagenen Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschleunigung von Umweltprüfungen (Drucksache 63/26). Die parallele Schaffung einer zusätzlichen organisatorischen zentralen Anlaufstelle für einen Teilbereich der bislang ins Verfahren einkonzentrierten Fragen widerspricht dem bisherigen Ansatz der Verfahrenskonzentration bei einer Behörde. Zu Ziffer 4: Um neue Abstimmungs- und Kommunikationserfordernisse zu vermeiden und nicht die generellen Bestrebungen einer Verfahrensbeschleunigung durch Bürokratieabbau zu konterkarieren, ist an dem „One-Stop-Shop“ Ansatz für Genehmigungen festzuhalten und dessen Vorrang vor der Einrichtung einer neuen zentralen Anlaufstelle für Umweltprüfungen als speziellere Regelung vorzusehen. Anderenfalls drohen neue Verfahrensverzögerungen und Rechtsunsicherheiten im Hinblick auf die jeweils zuständige Behörde. Zu Ziffer 5: Es ist unklar, ob die Genehmigungsfiktion nach Artikel 10 Absatz 4 für die deutschen Genehmigungsverfahren gilt. Die Mitgliedstaaten müssten danach sicherstellen, dass Genehmigungen dann als erteilt gelten, wenn die zuständigen nationalen Behörden die Genehmigung nicht innerhalb bestimmter Fristen erteilen oder betroffene Behörden ihre Stellungnahmen nicht fristgerecht ab- U Wi Wi ... geben. Diese Genehmigungsfiktion soll nicht für umweltbezogenen Entscheidungen und dann nicht gelten, wenn der Grundsatz der stillschweigenden Zustimmung der Verwaltung in der Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaates nicht existiert. Im deutschen Recht gibt es zwar eine Genehmigungsfiktion, aber nicht im Planfeststellungsrecht, denn dort wäre sie nicht mit dem Abwägungsgebot und damit nicht mit dem zentralen Grundsatz des Planfeststellungsrechts vereinbar. Insofern ist hier eine Klarstellung nötig, dass eine Genehmigungsfiktion nicht gilt, wenn dieses Instrument im Genehmigungsrecht des Mitgliedsstaats nicht existiert. Zu Ziffer 6: Die Vorgaben und Fristen zur Digitalisierung des Genehmigungsverfahrens in Artikel 10 Absatz 5 sind unrealistisch, weil die Voraussetzungen für die komplette Digitalisierung der Genehmigungsverfahren für Energieleitungsinfrastruktur noch nicht vorliegen. Es ist zu befürchten, dass durch die geplanten Neuregelungen Verzögerungen bei den Genehmigungsverfahren entstehen. Der Prozess der Erarbeitung einer bundesweiten Plattform für die Beantragung, Online-Stellungnahme und Bearbeitung von Planfeststellungsverfahren für Wasserstoffleitungen hat gezeigt, wie aufwändig und herausfordernd die Schaffung einer solchen Plattform ist. Die Bemühungen um die Schaffung dieser Plattform dauern seit 2024 an, und sie existiert erst in Ansätzen und ist noch nicht in der Praxis für aktuelle Genehmigungsverfahren anwendbar. Wann dies der Fall sein wird (insbesondere so, dass alle Funktionen reibungslos nutzbar sind), ist noch unklar. Daneben existieren alleine auf Bundesebene noch zwei weitere Softwarelösungen, die ähnliche Funktionen bedienen sollen, nämlich www.netzausbau.de der Bundesnetzagentur mit einem Überblick über die Fortschritte von Höchstspannungsvorhaben des vordringlichen Bedarfs auf Bundesebene und www.beteiligung.bund.de der Bundesverkehrsbehörden mit Planfeststellungs- Behörden-Funktion. Hinzu kommen Teillösungen verschiedener Länder, an denen bereits seit Jahren gearbeitet wird. Eine schnelle funktionsfähige Umsetzung bzw. Zusammenfassung und Weiterentwicklung dieser unterschiedlichen Fachlösungen zur Erfüllung der Vorgaben nach Artikel 10 Absatz 5 erscheint nicht realistisch. Es wird daher darum gebeten, dass der Stand der Digitalisierung von Genehmigungsverfahren in den Mitgliedstaaten realistisch betrachtet und die Belange der nationalen und regionalen Genehmigungsbehörden bei der Weiterentwicklung der Digitalisierung von Genehmigungsbehörden einbezogen werden. B Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.

Relationen