Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien (EU) 2018/2001, (EU) 2019/944 und (EU) 2024/1788 im Hinblick auf die Beschleunigung der Genehmigungsverfahren
Text
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien (EU) 2018/2001, (EU) 2019/944 und (EU) 2024/1788 im Hinblick auf die Beschleunigung der Genehmigungsverfahren
[Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 90/26
11.02.26
EU - U - Wi - Wo
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Richtlinien (EU) 2018/2001, (EU) 2019/944 und (EU) 2024/1788 im Hinblick auf die
Beschleunigung der Genehmigungsverfahren
COM(2025) 1007 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden
an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 187/17 = AE-Nr. 170221;
Drucksache 189/17 = AE-Nr. 170222;
Drucksache 712/21 = AE-Nr. 210806;
Drucksache 56/22 = AE-Nr. 220131;
Drucksache 589/22 = AE-Nr. 221130;
Drucksache 65/25 = AE-Nr. 250115;
Drucksache 106/25 = AE-Nr. 250201;
Drucksache 131/25 = AE-Nr. 250258
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 10.12.2025
COM(2025) 1007 final
2025/0400 (COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinien (EU) 2018/2001, (EU) 2019/944 und (EU) 2024/1788 im
Hinblick auf die Beschleunigung der Genehmigungsverfahren
{SEC(2025) 2000 final} - {SWD(2025) 2000 final} - {SWD(2025) 2001 final}
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Der Vorschlag zielt darauf ab, die Genehmigung von Energieinfrastrukturprojekten,
einschließlich Übertragungs- und Verteilernetzen, Speichern und Ladestationen, sowie
Projekten im Bereich erneuerbare Energie zu beschleunigen, um ihre rasche Umsetzung zu
erleichtern. Ihre rasche Umsetzung ist für die Union von entscheidender Bedeutung, um
Fortschritte bei ihrer Energiewende hin zu einem nachhaltigeren und dekarbonisierten
Energiesystem zu erzielen. Der Vorschlag ist Teil des Pakets „Europäische Netze“, das
Anfang 2025 als Teil des Kompasses für eine wettbewerbsfähige EU1 und des Deals für eine
saubere Industrie2 angekündigt wurde. Im Aktionsplan für erschwingliche Energie vom
Februar 20253 wurde ferner dargelegt, dass das Paket „Europäische Netze“
Legislativvorschläge zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Netze, Speicher
und erneuerbare Energie enthalten werde. Der Vorschlag entspricht auch dem Ersuchen des
Europäischen Rates vom 23. Oktober 2025, neue Vorschläge zu prüfen, um die Planungs- und
Genehmigungsverfahren in den Mitgliedstaaten zu straffen und zu beschleunigen4.
Interessenträger nennen langsame und komplizierte Genehmigungsverfahren, auch für den
Netzanschluss, als einen der Hauptgründe für Verzögerungen bei der Entwicklung von
Energieprojekten. Die Fertigstellung von Stromübertragungsnetzen dauert etwa zehn Jahre,
wobei mehr als die Hälfte der benötigten Zeit auf die Genehmigung entfällt. 78 % der
Teilnehmer der öffentlichen Konsultation nannten Genehmigungsverfahren als
Haupthindernis für die Weiterentwicklung der Netzinfrastruktur der Union in einer Art und
Weise, wie sie für die Energiewende erforderlich wäre. Die Genehmigung von Projekten im
Bereich der erneuerbaren Energie kann je nach Mitgliedstaat und Technologie ebenfalls bis zu
neun Jahre dauern. Bei Speicheranlagen kann die Genehmigung je nach Technologie
zwischen einem und sieben Jahren dauern. Die Genehmigungsverfahren für den Bau oder
Umbau von Ladestationen an Autobahnen und in Depots können in einigen Mitgliedstaaten
bis zu zwei Jahre dauern. Langsame Genehmigungsverfahren sind unter anderem auf
inkohärente Verwaltungssysteme mehrerer Behörden, eine unzureichende Personalausstattung
der Behörden, die Dauer von Umweltprüfungen, mangelnde öffentliche Akzeptanz, eine
begrenzte Digitalisierung und Datenverfügbarkeit sowie administrative und gerichtliche
Herausforderungen zurückzuführen. Dies kann sich auch negativ auf die Innovation in diesem
Sektor auswirken und einen Engpass bei der Erreichung des in der Erneuerbare-Energien-
Richtlinie festgelegten Richtziels darstellen, einen Anteil innovativer Technologie im Bereich
erneuerbare Energie von mindestens 5 % der neu installierten Kapazitäten im Bereich
1 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Ein Kompass für
eine wettbewerbsfähige EU, (COM(2025) 30 final vom 29.1.2025).
2 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der Deal für eine saubere Industrie: Ein
gemeinsamer Fahrplan für Wettbewerbsfähigkeit und Dekarbonisierung (COM(2025) 85 final vom
26.2.2025).
3 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Aktionsplan für erschwingliche Energie:
Erschließung des wahren Werts unserer Energieunion zur Sicherstellung einer erschwinglichen,
effizienten und sauberen Energieversorgung für alle Europäer (COM(2025) 79 final).
4 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23. Oktober 2025.
erneuerbare Energie zu erreichen. Die Beschleunigung der Genehmigungsverfahren, auch für
die Hybridisierung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energie und für den Umbau
und die Modernisierung der Energieinfrastruktur, sollte zur Förderung innovativer Lösungen
beitragen.
In den letzten Jahren wurden auf Unionsebene einige neue Maßnahmen eingeführt, um die
Genehmigung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energie und in gewissem Umfang
von Infrastrukturprojekten zu beschleunigen. Im Jahr 2022 wurde als Sofortmaßnahme eine
Verordnung des Rates zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Projekte im
Bereich der erneuerbaren Energie und für damit zusammenhängende Infrastruktur
angenommen5, die im Dezember 20236 bis zum 30. Juni 2025 teilweise verlängert wurde. Mit
dieser Verordnung wurde die Vermutung aufgestellt, dass der Ausbau erneuerbarer Energie
von überragendem öffentlichem Interesse ist, es wurden Fristen für das
Genehmigungsverfahren für bestimmte Technologien im Bereich der erneuerbaren Energie
eingeführt und es wurde den Mitgliedstaaten ermöglicht, Projekte im Bereich der
erneuerbaren Energie sowie Projekte auf dem Gebiet der Energiespeicherung und der
Stromnetze, die für die Integration von erneuerbarer Energie in das Stromnetz erforderlich
sind, unter bestimmten Bedingungen von einigen Umweltanforderungen auszunehmen.
Darüber hinaus wurde 2023 mit der überarbeiteten Erneuerbare-Energien-Richtlinie7 ein
umfassender neuer Genehmigungsrahmen für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energie
mit kürzeren Fristen und einfacheren Vorschriften eingeführt. Darüber hinaus wurden
Erfassungspflichten und die Verpflichtung zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für
erneuerbare Energie eingeführt, in denen die Umweltauswirkungen von Projekten
voraussichtlich gering sind, wodurch ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Projekte
in diesen Gebieten ermöglicht wurde. Die überarbeitete Erneuerbare-Energien-Richtlinie
enthält zudem optionale Maßnahmen zur Einführung von Beschleunigungsgebieten für
Infrastrukturprojekte, in denen diese Projekte unter bestimmten Bedingungen von einer
Umweltverträglichkeitsprüfung ausgenommen sind.
Die Einführung dieser Maßnahmen hat zu einigen konkreten positiven Ergebnissen geführt.
So hat beispielsweise Deutschland die in der Verordnung des Rates enthaltenen Maßnahmen,
insbesondere die freiwilligen Maßnahmen, umfassend angewandt, was zu einer erheblichen
Beschleunigung der Genehmigungsverfahren geführt hat. Im Jahr 2024 genehmigte
Deutschland eine zusätzliche Onshore-Windkraftkapazität von etwa 14-15 GW77, was einen
Anstieg um 85 % gegenüber dem Vorjahr darstellt und fast der gesamten neu installierten
Windkraftkapazität in Europa im selben Jahr entspricht. Auch die Umsetzung der in der
überarbeiteten Erneuerbare-Energien-Richtlinie enthaltenen Maßnahmen wirkt sich positiv
aus. Aus einer Studie zur Überwachung der Umsetzung der Empfehlung und der Leitlinien
der Kommission zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der
erneuerbaren Energie und der damit zusammenhängenden Infrastruktur8 geht hervor, dass die
5 Verordnung (EU) 2022/2577 des Rates vom 22. Dezember 2022 zur Festlegung eines Rahmens für
einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien (ABl. L 335 vom 29.12.2022, S. 36).
6 Verordnung (EU) 2024/223 des Rates vom 22. Dezember 2023 zur Änderung der Verordnung (EU)
2022/2577 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer
Energien.
7 Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur
Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG
im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie
(EU) 2015/652 des Rates.
8 https://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/834f011b-e464-11ef-be2a-01aa75ed71a1
Mitgliedstaaten insgesamt 1 198 Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlung ergriffen
haben, wobei 901 Maßnahmen, also 75 % der Maßnahmen, entweder eine moderate oder eine
hohe Übereinstimmung mit der Empfehlung aufwiesen.
Ungeachtet der mit der Verordnung des Rates und der überarbeiteten Erneuerbare-Energien-
Richtlinie eingeführten Maßnahmen bestehen in den Mitgliedstaaten nach wie vor
Genehmigungsengpässe, und Fortschritte im Hinblick auf die Beschleunigung der Umsetzung
von Projekten sind vor Ort nicht immer spürbar, wie auch im Umsetzungsdialog über
Genehmigungen bestätigt wurde, den das für Energie und Wohnungswesen zuständige
Kommissionsmitglied am 11. Juni 2025 abgehalten hat9.
Dies ist auf verschiedene Faktoren zurückzuführen. Erstens wurden in der überarbeiteten
Erneuerbare-Energien-Richtlinie nicht alle Probleme, die die Genehmigung und Integration
erneuerbarer Energie verzögern, in vollem Umfang angegangen, z. B. die langsame
Genehmigung von Netzen, Speichern oder Ladestationen, die begrenzte Digitalisierung von
Verfahren oder die öffentliche Akzeptanz. Zweitens sind in der überarbeiteten Erneuerbare-
Energien-Richtlinie nur einige Maßnahmen der Verordnung des Rates enthalten, andere
wichtige Maßnahmen der Verordnung, die nun nicht mehr gelten, z. B. die Ausweitung des
Vorrangs von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energie über Umweltaspekte hinaus und
die Straffung der Einhaltung bestimmter Umweltvorschriften, fehlen jedoch. Drittens liefen
die Umsetzungsfristen für die einschlägigen Genehmigungsbestimmungen der Erneuerbare-
Energien-Richtlinie im Juli 2024 und Mai 2025 ab, jedoch weisen die verfügbaren
Informationen auf unterschiedliche Ergebnisse in den Mitgliedstaaten in Bezug auf die
Umsetzung sowie auf Mängel bei der Anwendung der Vorschriften hin. Die vollständige
Umsetzung des bestehenden Rahmens ist noch nicht abgeschlossen, aber aus Rückmeldungen
der Interessenträger geht hervor, dass selbst in den Mitgliedstaaten, in denen der bestehende
Rahmen umgesetzt wurde und derzeit umgesetzt wird, Engpässe bestehen, die eine rasche
Genehmigung und Umsetzung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energie behindern.
Daher sind die langwierigen Genehmigungsverfahren, die eine langsame Projektdurchführung
zur Folge haben, nicht nur auf die unvollständige und inkorrekte Umsetzung des bestehenden
Rahmens in den Mitgliedstaaten zurückzuführen, sondern auch auf Probleme, die im
derzeitigen Rechtsrahmen der Union nicht vollständig berücksichtigt wurden: zu lange
Umweltprüfungen, mangelnde öffentliche Akzeptanz, begrenzte Digitalisierung der
Verfahren, unzureichende Ressourcen in den nationalen Genehmigungsbehörden, fehlende
Koordinierungsmechanismen zwischen den verschiedenen am Genehmigungsverfahren
beteiligten Behörden, fehlende Vorschriften für alle Arten von Speichern und Ladestationen.
In Bezug auf die Energieinfrastruktur gibt es derzeit kein allgemeines
Genehmigungsverfahren auf Unionsebene. Mit der TEN-E-Verordnung werden Vorschriften
für die Genehmigung von Infrastrukturvorhaben auf der Unionsliste der Vorhaben von
gemeinsamem Interesse und der Vorhaben von gegenseitigem Interesse eingeführt, jedoch
nicht in Bezug auf andere Infrastrukturanlagen. Mit dem Paket zu Wasserstoff und
dekarbonisiertem Gas10 wurden allgemeine Anforderungen für die Genehmigung von
9 Umsetzungsdialog über Genehmigungen von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien und der
damit zusammenhängenden Infrastruktur mit Kommissionsmitglied Jørgensen – Europäische
Kommission, https://energy.ec.europa.eu/events/implementation-dialogue-permitting-renewable-
energy-projects-and-related-infrastructure-commissioner-2025-06-11_en?prefLang=de
10 Europäische Kommission, Paket zu Wasserstoff und dekarbonisiertem Gas,
https://energy.ec.europa.eu/topics/markets-and-consumers/hydrogen-and-decarbonised-gas-
market_en?prefLang=de.
Wasserstoff- und Gasanlagen, einschließlich Genehmigungsverfahren, in die
Gasmarktrichtlinie11 aufgenommen. Für Stromnetze gibt es jedoch keinen europäischen
Rahmen. Im Aktionsplan für erschwingliche Energie und im Draghi-Bericht wurde anerkannt,
dass die Energieinfrastruktur rascher ausgebaut werden muss, um die Nutzung erneuerbarer
Energien zu beschleunigen, die Resilienz des Unionsnetzes zu erhöhen und die Energiekosten
zu senken. Ohne einen einheitlichen europäischen Rahmen lässt sich dies nicht umsetzen. Mit
diesem Vorschlag wird das Genehmigungsverfahren im Rahmen der
Elektrizitätsmarktrichtlinie aktualisiert, um Anforderungen an die Übertragungs- und
Verteilungsinfrastruktur festzulegen, denen derzeit nicht Rechnung getragen wird. Mit den
Änderungen der Elektrizitätsmarktrichtlinie wurden zusätzliche Anforderungen eingeführt,
denen in der Gasmarktrichtlinie Rechnung getragen werden muss, insbesondere in Bezug auf
die Kapazität der Genehmigungsbehörden, die Stichtage für die Anforderung zusätzlicher
Informationen, die stillschweigende Zustimmung im Zusammenhang mit
Verwaltungsentscheidungen und die Digitalisierungsanforderungen.
Als eine der Ursachen für langwierige Genehmigungsverfahren, die nach wie vor bestehen,
wurden wiederholt Umweltprüfungen als der Schritt ermittelt, der ehesten zu Verzögerungen
führt. Insgesamt wird die durchschnittliche Dauer der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
für Projekte im Allgemeinen (nicht spezifisch für erneuerbare Energie) auf rund 20,6 Monate
geschätzt12, was die Einhaltung der Genehmigungsfristen im Rahmen der überarbeiteten
Erneuerbare-Energien-Richtlinie gefährdet. Bei der öffentlichen Konsultation zum Paket
„Europäische Netze“13 sprach sich die Mehrheit der Befragten für eine Vereinfachung und
Straffung der Umweltprüfungen aus. Mit der überarbeiteten Erneuerbare-Energien-Richtlinie
wurden gezielte Maßnahmen zur Lockerung bestimmter Umweltverpflichtungen eingeführt,
doch angesichts des derzeitigen Stands der Umsetzung von Projekten im Bereich der
erneuerbaren Energie und der durchschnittlichen Dauer von Umweltprüfungen sind
diesbezüglich weitere Maßnahmen erforderlich.
Eine schwache Durchsetzung der Genehmigungsfristen in den Mitgliedstaaten durch die
nationalen Behörden untergräbt das Ziel der überarbeiteten Erneuerbare-Energien-Richtlinie,
die Dauer der Genehmigungsverfahren zu begrenzen. Unsicherheiten und das Fehlen klarer
Vorschriften im Falle von Konflikten zwischen Projekten im Bereich der erneuerbaren
Energie und anderen Interessen führen zu langen Genehmigungszeiten und gerichtlichen
Anfechtungen. Die Genehmigungsverfahren für sehr kleine Projekte sind nach wie vor mit
unnötigem Verwaltungsaufwand verbunden, was ihre Umsetzung in die Länge zieht, und bei
ihrem Anschluss an das Netz kommt es nach wie vor zu ungerechtfertigten Verzögerungen.
Ineffiziente und unwirksame Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit, die zu Widerstand
in Form administrativer und gerichtlicher Anfechtungen führen, tragen nach wie vor zur
Langwierigkeit der Umsetzung bei. Begrenzte Ressourcen der nationalen
Genehmigungsbehörden werden regelmäßig als einer der Hauptfaktoren für Verzögerungen
bei den Genehmigungsverfahren genannt. Darüber hinaus müssen im Rahmen von
Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energie häufig mehrere
Genehmigungen von verschiedenen Behörden (entweder parallel oder nacheinander) erteilt
11 Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über
gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff (ABl. L,
2024/1788).
12 Erhebung von Informationen und Daten über die Umsetzung der überarbeiteten Richtlinie über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) (2011/92/EU), geändert durch 2014/52/EU, Abschlussbericht
von Milieu, COWI und Eunomia für die Europäische Kommission, März 2024, S. 25.
13 https://energy.ec.europa.eu/news/commission-collects-views-preparation-european-grids-package-
2025-05-13_en?prefLang=de.
werden, und das Fehlen von Koordinierungsmechanismen ist ein bedeutender Engpass, der
die Verfahren verlangsamt. Digitale Ressourcen für die Bearbeitung von Anträgen sind
unzureichend entwickelt und werden von den Behörden zu wenig genutzt, und die mangelnde
Integration der verschiedenen von mehreren Genehmigungsbehörden genutzten digitalen
Genehmigungsinstrumente führt zu Verwirrung und Ineffizienz, wodurch die Überwachung
der Einhaltung rechtlicher Fristen behindert wird. Ein unzureichender Zugang zu
einschlägigen umweltbezogenen und geologischen Daten kann für Projektträger bei der
Vorbereitung von Anträgen auf Umweltgenehmigungen für Projekte im Bereich der
erneuerbaren Energie sowie für Netz- und Speicherinfrastrukturprojekte ein Hindernis
darstellen. Darüber hinaus haben die Genehmigungsvorschriften für die Stromspeicherung im
Rahmen der überarbeiteten Erneuerbare-Energien-Richtlinie einen engen
Anwendungsbereich, der nur die Speicher am selben Standort und nicht Speicher im
Allgemeinen oder die Hybridisierung von Projekten abdeckt, obwohl diese eine zunehmend
wichtige Rolle für die Systemflexibilität spielen. Ebenso führt mangelnde Klarheit in Bezug
auf die Genehmigung von Ladestationen für Elektromobilität zu übermäßiger Komplexität
und übermäßigen Verzögerungen. Mit dem Vorschlag sollen die festgestellten Engpässe bei
den Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energie und für
Energieinfrastrukturen wie Strom- und Gasnetze, Speicheranlagen und Ladestationen, die für
die Integration erneuerbarer Energie in das Energiesystem von entscheidender Bedeutung
sind, beseitigt werden, und zwar durch
1. Verkürzung der Fristen und Vermeidung unnötiger Verzögerungen im
Genehmigungsverfahren
2. Aufnahme von Bestimmungen aus der Verordnung (EU) 2022/2577 des Rates mit
gezielten Änderungen
3. Einführung zusätzlicher gezielter Flexibilität bei der Anwendung von
Umweltvorschriften
4. Einführung eines Genehmigungsverfahrens für Stromnetze auf Unionsebene, das auf
dem Ansatz für die Genehmigung von Gas- und Wasserstoffanlagen in der
Gasmarktrichtlinie aufbaut und mit dem Rahmen der Erneuerbare-Energien-
Richtlinie und der TEN-E-Verordnung im Einklang steht
5. Gewährleistung der Kohärenz des allgemeinen Genehmigungsverfahrens auf EU-
Ebene durch Änderung des Genehmigungsverfahrens für Wasserstoffanlagen zur
Angleichung an das Genehmigungsverfahren für die Strominfrastruktur
Dieser Vorschlag enthält begrenzte und gezielte Änderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der
Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, die unbedingt erforderlich sind, um die Ziele
des Vorschlags zu erreichen. Weitere mögliche Änderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001
liegen außerhalb des Anwendungsbereichs und der Ziele des vorliegenden Vorschlags. Die
Notwendigkeit solcher Änderungen kann gegebenenfalls im Rahmen der Vorbereitung der
Initiative zum Rahmen für erneuerbare Energie bewertet werden, die gemäß Anhang I des
Arbeitsprogramms der Kommission für 2026 Teil des Pakets zur Energieunion für das
kommende Jahrzehnt ist. Die Kommission wird konstruktiv mit den beiden gesetzgebenden
Organen zusammenarbeiten, um zu gewährleisten, dass das Gesetzgebungsverfahren zu dem
vorliegenden Vorschlag seinen wesentlichen Zweck in vollem Umfang wahrt und ihn nicht
verzerrt.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Dieser Vorschlag beruht auf der Zusage der Kommission im Rahmen des Aktionsplans für
erschwingliche Energie14, ein Paket „Europäische Netze“ vorzuschlagen, das aus legislativen
und nichtlegislativen Maßnahmen besteht, um unter anderem die Genehmigungsverfahren für
die Erzeugung erneuerbarer Energie, für Netze, für Speicherinfrastruktur und für
Ladestationen für Personenkraftwagen und Lastkraftwagen zu straffen.
Der Vorschlag steht auch im Einklang mit der Umsetzung der bestehenden
Genehmigungsmaßnahmen im Rahmen der überarbeiteten Erneuerbare-Energien-Richtlinie,
einschließlich der Überprüfung der Umsetzung und der Unterstützung der Mitgliedstaaten bei
der wirksamen Umsetzung dieser Maßnahmen. Um eine angemessene Durchführung
bewährter Genehmigungsverfahren und eine fristgerechte Umsetzung der geänderten
Erneuerbare-Energien-Richtlinie zu gewährleisten, wurde ein umfassendes Maßnahmenpaket
(Plan zur Umsetzung der Initiative „Accele-RES“) eingeführt und im Rahmen des Windkraft-
Aktionsplans weiter gestärkt. Dazu gehörten der Austausch bewährter Verfahren im Rahmen
verschiedener Foren, die bilaterale Unterstützung der Mitgliedstaaten, die Einrichtung und
Modernisierung eines Online-Q&A-Tools für die Umsetzung der Erneuerbare-Energien-
Richtlinie, die laufenden Umsetzungsarbeiten, die Annahme von Empfehlungen und
Leitlinien im Zusammenhang mit Planungs-, Genehmigungs- und Umweltvorschriften, die
Unterstützung der Mitgliedstaaten bei Genehmigungsreformen im Rahmen des Instruments
für technische Unterstützung (TSI), die Unterstützung bei Investitionen in
Genehmigungsverfahren und bei der Reform dieser Verfahren im Rahmen des Aufbau- und
Resilienzfonds und der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2024 und 2025 für
das LIFE-Teilprogramm „Energiewende“. Wie im Rahmen des Aktionsplans für
erschwingliche Energie angekündigt, erweitert die Kommission den Plan zur Umsetzung der
Initiative „Accele-RES“ und nutzt dabei umfassend das Potenzial der Sachverständigengruppe
für Genehmigungsverfahren und der konzertierten Aktion (CA-RES), verstärkt den Austausch
bewährter Verfahren und die Ermittlung von Hindernissen, modernisiert das Online-
Leitinstrument für Genehmigungsverfahren und stellt TSI-Unterstützung bereit.
Der Vorschlag steht im Einklang mit der Elektrizitätsmarktrichtlinie und baut auf dem Ansatz
für Genehmigungsverfahren für neue Kapazitäten auf, indem er dem Ansatz für
Genehmigungsverfahren im Rahmen des Pakets zu Wasserstoff und dekarbonisiertem Gas
Rechnung trägt15 und gleichzeitig die Gelegenheit nutzt, die Genehmigung von Projekten zum
Umbau, zur Modernisierung oder zum Repowering von Übertragungs- und Verteilernetzen
weiter zu beschleunigen.
Der Vorschlag steht auch im Einklang mit den Änderungen der Genehmigungsverfahren, die
mit dem Paket zur Gasmarktrichtlinie eingeführt wurden, und enthält nur schrittweise
Änderungen, die sich nicht auf die Umsetzung der ursprünglich im Paket enthaltenen
Maßnahmen auswirken dürften.
14 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Aktionsplan für erschwingliche Energie:
Erschließung des wahren Werts unserer Energieunion zur Sicherstellung einer erschwinglichen,
effizienten und sauberen Energieversorgung für alle Europäer (COM(2025) 79 final).
15 Insbesondere in Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas
und Wasserstoff (ABl. L, 2024/1788).
Er steht ebenfalls im Einklang mit dem Genehmigungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
von gemeinsamem und gegenseitigem Interesse, die im Rahmen der TEN-E-Verordnung
ausgewählt wurden. Durch die Einführung eines allgemeinen Verfahrens für Anlagen, die
nicht im Rahmen der Verordnung ausgewählt wurden, wird mit diesem Vorschlag der
grundlegende Rahmen für eine beschleunigte Genehmigung geschaffen, der sich auf den
strengeren Rahmen stützt, der für wichtige Infrastrukturprojekte gemäß der TEN-E-
Verordnung gilt.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Dieser Vorschlag steht im Einklang mit dem Ziel des Grünen Deals, die
Treibhausgasemissionen bis 2030 um 55 % zu senken, mit der Verpflichtung im Rahmen des
Europäischen Klimagesetzes, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, und mit den Zielen des
Deals für eine saubere Industrie, den Zugang der europäischen Industrie zu erschwinglicher
Energie zu sichern, die Energiekosten zu senken und den Ausbau sauberer Energie und der
sauberen Fertigung zu beschleunigen, einschließlich eines KPI für die jährliche Installation
von Kapazitäten für Strom aus erneuerbaren Quellen von 100 GW bis 2030.
Im Draghi-Bericht16 wurde gefordert, dass die Genehmigungs- und Verwaltungsverfahren
vereinfacht und gestrafft werden und dass die Union und die Mitgliedstaaten beim Ausbau der
grenzüberschreitenden Infrastruktur koordiniert und strategisch vorgehen. Der Rat ersuchte
die Kommission, einen robusteren Rahmen vorzuschlagen, mit dem sichergestellt wird, dass
Netzplanung und ‑ausbau mit den Klima- und Energiezielen der Union im Einklang stehen. In
seinen Schlussfolgerungen vom 16. Juni 202517 forderte der Rat die Kommission auf, ein
Netzpaket vorzuschlagen, das Maßnahmen umfasst, mit denen unter anderem die EU-
Vorschriften zu Netzen vereinfacht werden, die Bedürfnisse auf Ebene der EU, der Regionen
und der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, die Durchführung von Projekten gewährleistet
wird und wirksame Kostenteilungsmechanismen für wichtige grenzübergreifende Vorhaben
von gemeinsamem Interesse entwickelt werden, und zu prüfen, ob weitere
Gesetzgebungsvorschläge erforderlich sind, um die Genehmigung von Energieinfrastruktur zu
beschleunigen.
Am [xxxx]18 wurde ein Vorschlag für eine Verordnung zur Beschleunigung und Straffung
von Umweltprüfungen angenommen. Der Vorschlag enthält eine Reihe von Maßnahmen zur
Vereinfachung von Umweltvorschriften betreffend Umweltprüfungen von Plänen,
Programmen und Projekten in Bezug auf Digitalisierung, Datenzugang, Straffung öffentlicher
Konsultationen und Rechtsstreitigkeiten. Die im Rahmen des Pakets „Europäische Netze“
vorgeschlagenen Maßnahmen im Zusammenhang mit Umweltvorschriften sind auf Projekte
im Bereich der erneuerbaren Energie und Infrastrukturprojekte ausgerichtet und mit den
allgemeinen Vereinfachungsmaßnahmen vereinbar, die im Vorschlag für eine Verordnung zur
Beschleunigung und Straffung von Umweltprüfungen enthalten sind.
16 https://commission.europa.eu/document/download/97e481fd-2dc3-412d-be4c-
f152a8232961_de?filename=The%20Draghi%20report%20A%20competitiveness%20strategy%20for%20
Europe%20%28Part%20A%29-DE.pdf.
17 Rat der Europäischen Union, 10279/25.
18 [Verweis auf die Verordnung zur Beschleunigung von Umweltprüfungen]
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Der Vorschlag stützt sich auf zwei Rechtsgrundlagen:
- Artikel 194 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
der die Rechtsgrundlage für Vorschläge für Maßnahmen zur Entwicklung neuer und
erneuerbarer Energiequellen und zur Sicherstellung des Funktionierens des Energiemarkts
darstellt, bei denen es sich gemäß Artikel 194 Absatz 1 Buchstaben c und a AEUV um Ziele
der Energiepolitik der Union handelt.
Diese Rechtsgrundlage ist für die Änderung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie, der
Elektrizitätsmarktrichtlinie und der Gasmarktrichtlinie erforderlich.
- Artikel 192 Absatz 1 AEUV, der die Rechtsgrundlage für die Umweltpolitik der Union
bildet. Diese Rechtsgrundlage ist erforderlich, damit gezielte Anpassungen spezifischer
Umweltvorschriften der Union vorgenommen werden können, um die
Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich erneuerbare Energie und
Energieinfrastruktur zu beschleunigen.
Die in diesem Vorschlag enthaltenen Maßnahmen betreffen die oben genannten Bereiche. Sie
zielen darauf ab, den schnelleren Ausbau und die Integration der erneuerbaren Energie zu
fördern, indem die Genehmigungsverfahren für Projekte in den Bereichen Erzeugung,
Übertragung und Verteilung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie Speicher- und
Ladestationen beschleunigt werden. Die Maßnahmen berühren auch die Vorschriften für
Umweltprüfungen als Teil der Elemente, die auf eine Vereinfachung und Beschleunigung
dieser Verfahren abzielen.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Ziel der vorgeschlagenen Änderungen ist es, die Integration erneuerbarer Energie in das
Energiesystem zu erleichtern, indem die Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der
Erzeugung erneuerbarer Energie sowie für Projekte im Zusammenhang mit Übertragungs-
und Verteilernetzen, Speichern und Ladestationen vereinfacht und verkürzt werden. Die
vorgeschlagenen Änderungen entsprechen dem Subsidiaritätsprinzip, da Maßnahmen auf
Unionsebene wirksamer zu diesem Ziel beitragen werden als Maßnahmen auf nationaler
Ebene.
Handlungsbedarf auf EU-Ebene
Eine Verwirklichung der EU-Energieziele ohne zusätzliche Maßnahmen zum Ausbau
erneuerbarer Energie auf EU-Ebene wäre nicht kosteneffizient. Damit die Mitgliedstaaten die
richtigen Anreize erhalten, um die Energiewende hin zu einem energieeffizienteren
Energiesystem, das sich weitgehend auf erneuerbare Energien stützt, in koordinierter Weise
zu beschleunigen, ist ein Ansatz auf EU-Ebene erforderlich. Die überarbeitete Erneuerbare-
Energien-Richtlinie enthält bereits Bestimmungen über Genehmigungen für erneuerbare
Energien, Speicher am selben Standort und damit zusammenhängende Netze. Darüber hinaus
enthält die Gasmarktrichtlinie bereits eine Bestimmung über Genehmigungsverfahren, in der
Anforderungen für die Genehmigung von Gas- und Wasserstoffanlagen festgelegt sind. Auch
die Elektrizitätsmarktrichtlinie enthält eine Bestimmung über Genehmigungsverfahren, die
jedoch nur Verfahren für neue Kapazitäten abdeckt. Es sind Maßnahmen auf EU-Ebene
erforderlich, um diesen Rechtsrahmen in koordinierter Weise weiter zu verbessern, die
Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energie, Netze, Speicher und Ladestationen zu
beschleunigen und die Angleichung zwischen den Mitgliedstaaten und das reibungslose
Funktionieren der Energieunion sicherzustellen. Angesichts der unterschiedlichen
energiepolitischen Strategien der Mitgliedstaaten ist es gegenüber einem rein nationalen oder
lokalen Vorgehen wahrscheinlicher, dass das Klimaziel der EU und die erforderliche
verstärkte Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen eher durch Maßnahmen auf EU-
Ebene, die sich auf den robusten Governance-Rahmen stützen, erreicht werden.
EU-Mehrwert
EU-Maßnahmen im Bereich erneuerbare Energie im Rahmen der überarbeiteten Erneuerbare-
Energien-Richtlinie und im Bereich Netze im Rahmen der Elektrizitätsmarktrichtlinie und der
Gasmarktrichtlinie bringen insofern einen Mehrwert mit sich, als sie effizienter und
wirksamer sind als Maßnahmen einzelner Mitgliedstaaten und zugleich durch einen
koordinierten Ansatz für die Wende im europäischen Energiesystem ein fragmentierter
Ansatz vermieden wird. Damit wird eine Nettoverringerung der THG-Emissionen und der
Umweltverschmutzung sichergestellt, die Biodiversität geschützt, der Binnenmarkt genutzt,
für die vollumfängliche Nutzung von Größenvorteilen und der technologischen
Zusammenarbeit in Europa gesorgt und Investoren in einem EU-weiten Rechtsrahmen
Sicherheit verschafft. Durch Maßnahmen auf EU-Ebene in Verbindung mit Maßnahmen auf
Ebene der Mitgliedstaaten können mehrere Hindernisse für öffentliche und private
Investitionen beseitigt und nationale und lokale Maßnahmen ergänzt und verstärkt werden.
Das Ziel des Vorschlags könnte mit nationalen Maßnahmen nicht in gleichem Maße erreicht
werden. Gleichzeitig wird den Mitgliedstaaten ein großer Ermessensspielraum eingeräumt,
um die Einzelheiten ihrer Genehmigungsrahmen zu regeln. Der Vorschlag beinhaltet einen
Top-down-Ansatz, aber auch die Aufrechterhaltung und Stärkung der Zuständigkeiten auf
nationaler Ebene, und wird daher als mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar angesehen.
• Verhältnismäßigkeit
Die Initiative entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Angesichts der weiterhin
bestehenden geopolitischen Lage, die durch die Invasion der Ukraine durch Russland
entstanden ist, und der Notwendigkeit, die Energieversorgungssicherheit und die
Wettbewerbsfähigkeit der EU zu erhöhen, sind eindeutig weitere Maßnahmen erforderlich,
um den Ausbau erneuerbarer Energiequellen und folglich der Stromnetze und
Wasserstofferzeugungsanlagen sowie der Wasserstoffsysteminfrastruktur zu beschleunigen.
Die vorgeschlagenen Maßnahmen tragen dazu bei, den schnelleren und gezielteren Ausbau
der Energieinfrastruktur, der erneuerbaren Energie sowie von Speichern und Ladestationen
wirksam zu verbessern, ohne dass den Netzbetreibern/Projektträgern und den Mitgliedstaaten,
den nationalen Regulierungsbehörden und der Agentur für die Zusammenarbeit der
Energieregulierungsbehörden erhebliche Kosten entstehen. Angesichts der Notwendigkeit, die
Klima- und Energieziele für 2030 und das im europäischen Klimagesetz gesetzte Ziel der
Klimaneutralität zu erreichen, und angesichts der Dringlichkeit, sowohl die
Energieabhängigkeit der Union zu verringern als auch die Energiepreise zu senken, wird das
im Rahmen des Vorschlags erzielte Gleichgewicht zwischen den auferlegten Verpflichtungen
und der den Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der Ziele eingeräumten Flexibilität als
angemessen betrachtet.
Diese Überarbeitung der Richtlinie (EU) 2018/2001 ist darauf beschränkt, was erforderlich
ist, um die Genehmigungsverfahren für Projekte in den Bereichen Erzeugung, Übertragung
und Verteilung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie Speicher und Ladestationen
weiter zu vereinfachen und zu straffen, damit der Ausbau und die Integration erneuerbarer
Energie beschleunigt werden kann. Was die Infrastrukturplanung betrifft, so beschränken sich
die Änderungen der Richtlinie (EU) 2019/944 auf einen einzigen Artikel, der eng mit dem
unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplan und somit mit den damit verbundenen
Änderungen der TEN-E-Verordnung verknüpft ist. Mit den Änderungen sollen die
Verbindungen zwischen der Richtlinie und der TEN-E-Verordnung herausgestellt und der
Wortlaut an die im Rahmen des Legislativpakets zu Wasserstoff und dekarbonisiertem Gas
(Richtlinie (EU) 2024/1788) erfolgten Änderungen angepasst werden.
Ein gesonderter Abschnitt zur Verhältnismäßigkeit wurde auch in die Folgenabschätzung
(Abschnitt 7.4) für alle in Betracht gezogenen Optionen aufgenommen. Der Vorschlag stützt
sich auf Option 2, die als in einem angemessenen Verhältnis zur Art des Problems stehend
angesehen wird, da der Schwerpunkt auf der Straffung der derzeitigen Verfahren und der
Bereitstellung neuer grundlegender Instrumente liegt, die als wirksam angesehen werden, um
die Ziele dieser Initiative zu erreichen.
• Wahl des Instruments
Bei dem vorliegenden Vorschlag handelt es sich um eine Richtlinie zur Änderung folgender
Richtlinien:
– Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus
erneuerbaren Quellen, indem die Genehmigungsbestimmungen der genannten
Richtlinie gestärkt werden (Artikel 2, 15c, 15d und 16-17).
– Richtlinie (EU) 2019/944 mit gemeinsamen Vorschriften für den
Elektrizitätsbinnenmarkt, indem die Bestimmung über Genehmigungsverfahren
(Artikel 8) durch gezielte Maßnahmen zur Beschleunigung der
Genehmigungsverfahren gestärkt und Maßnahmen zur Ermittlung alternativer
Lösungen und zum Einsatz von Ausgleichsmaßnahmen bei der Anwendung der
in der Richtlinie 92/43/EWG, der Richtlinie 2000/60/EG und der Richtlinie
2009/147/EG vorgesehenen Ausnahmen eingeführt werden (Artikel 8a).
– Richtlinie (EU) 2024/1788 über gemeinsame Vorschriften für die
Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, indem Kohärenz
zwischen ihren Bestimmungen über Genehmigungsverfahren (Artikel 8) und
denen der Richtlinie (EU) 2019/944 gewährleistet wird.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Aufgrund des zielgerichteten Charakters der vorgeschlagenen Änderungen und der jüngsten
Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001 im Jahr 2023 war es nicht möglich, eine Ex-post-
Bewertung durchzuführen. In die Folgenabschätzung wurde ein Umsetzungsbericht
aufgenommen, der sich auf die wichtigsten Genehmigungsbestimmungen konzentriert, die
ebenfalls Teil dieses Vorschlags sind. Die Frist zur Umsetzung der meisten Planungs- und
Genehmigungsbestimmungen dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten war Juli 2024,
teilweise aber auch Mai 2025 (Artikel 15b, 15c und 16a), wobei die Bestimmungen über die
Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie bis zum 21. Februar 2026
umgesetzt werden müssen. Der Bericht enthielt daher vorläufige Ergebnisse, die im Rahmen
laufender Verträge über die Umsetzung und Durchführung des Genehmigungsrahmens
gesammelt wurden. Aus Rückmeldungen der Interessenträger geht hervor, dass selbst in den
Mitgliedstaaten, in denen der bestehende Rahmen in die nationalen Rechtsvorschriften
übertragen wurde und derzeit umgesetzt wird, Engpässe bestehen, die eine rasche
Genehmigung und Umsetzung behindern. Aus diesem Grund tragen die vorgeschlagenen
Maßnahmen hauptsächlich Fragen Rechnung, die in der Änderung von 2023 nicht oder nur
teilweise behandelt wurden, und ergänzen daher die bestehenden Maßnahmen, wobei in den
meisten Fällen nur begrenzte Änderungen am bestehenden Rahmen vorgenommen werden.
• Konsultation der Interessenträger
Im Einklang mit den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung führte die Kommission
zwischen dem 13. Mai und dem 5. August 2025 auf der Website „Ihre Meinung zählt“ eine
umfassende öffentliche Online-Konsultation durch. Die Konsultation erstreckte sich auf
folgende Themen: i) die allgemeine Funktionsweise der TEN-E-Verordnung, ii) die EU-
Infrastrukturplanung, iii) die Stromnetzplanung auf nationaler Ebene, iv) die
Aufnahmekapazität des Stromnetzes, v) Genehmigungen, vi) Investitionen in die
Netzinfrastruktur, vii) Lieferketten, viii) Digitalisierung und Resilienz und ix) Vereinfachung.
Im Rahmen der Konsultation gingen insgesamt 197 Antworten ein. Darüber hinaus gingen
zwei E-Mails über eine Funktionsmailbox für die Konsultation ein. Auf jede Multiple-Choice-
Frage in der öffentlichen Konsultation gingen 197 Antworten ein, d. h. jeder Befragte
beantwortete jede Frage. Bei einigen Fragen wurde gefragt, inwieweit die Befragten auf einer
Fünf-Punkte-Skala der jeweiligen Aussage zustimmen oder nicht zustimmen. Die Skala
lautete: i) Stimme überhaupt nicht zu, ii) Stimme eher nicht zu, iii) Unentschlossen, iv)
Stimme eher zu, v) Stimme vollkommen zu. Auch die Option „Weiß nicht“ konnte
ausgewählt werden.
Etwa ein Drittel der Befragten (34 %; Unternehmen 36 %, Wirtschaftsverbände 37 %, NRO
14 % und Behörden 10 %) gaben an, dass die Genehmigungsbestimmungen der TEN-E-
Verordnung nicht klar und nicht leicht umzusetzen seien, wobei 16 % unentschlossen und
34 % unsicher waren. Eine große Mehrheit von 83 % (Unternehmen 92 %,
Wirtschaftsverbände 83 %, NRO 29 %, Behörden 70 %) sprach sich für eine Vereinfachung
und Straffung der Umweltprüfungen aus (nur 5 % waren unentschlossen und 5 % unsicher).
Ebenso stimmten 82 % der Befragten (Unternehmen 83 %, Wirtschaftsverbände 81 %, NRO
79 %, Behörden 80 %) zu, dass die Genehmigungsverfahren vollständig digitalisiert werden
sollten (nur 7 % waren unentschlossen und 9 % unsicher). Darüber hinaus stimmten 77 % der
Befragten (Unternehmen 78 %, Wirtschaftsverbände 85 %, NRO 50 %, Behörden 70 %) zu,
dass die Fristen für die Genehmigung von Netzen verkürzt oder festgelegt werden sollten,
wenn sie fehlen, wobei nur 7 % unentschlossen und 9 % unsicher waren.
Ferner stimmten 64 % der Befragten zu, dass die Genehmigungsverfahren für
Speicheranlagen vereinfacht werden sollten (Unternehmen 59 %, Wirtschaftsverbände 81 %,
NRO 50 %, Behörden 70 %), 13 % waren unentschlossen und 18 % unsicher. Eine etwas
größere Zahl der Befragten (69 %) befürwortete die Vereinfachung der
Genehmigungsverfahren für Verteilernetzprojekte, kleine Projekte im Bereich der
erneuerbaren Energie und Tätigkeiten wie Umwidmung, Umbau und Repowering (67 % der
Unternehmen, 80 % der Wirtschaftsverbände, 50 % der NRO, 60 % der Behörden), während
8 % unentschlossen und 19 % unsicher waren. Darüber hinaus stimmten 71 % zu, dass die
Genehmigungsverfahren für hybride Projekte (die verschiedene Technologien, einschließlich
Speicherung, kombinieren) und andere innovative Lösungen vereinfacht werden sollten
(Unternehmen 72 %, Wirtschaftsverbände 85 %, NRO 43 %, Behörden 60 %), wobei 11 %
unentschlossen und 14 % unsicher waren.
Gleichzeitig fanden zwei öffentliche Umsetzungsdialoge statt, einer über Umweltprüfungen
und Genehmigungen unter der Leitung von Kommissionsmitglied Jessika Roswall19 und einer
über Genehmigungen für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energie und der damit
zusammenhängenden Infrastruktur von Kommissionsmitglied Jørgensen20. In beiden
Dialogen wurde von den Interessenträgern darauf hingewiesen, dass die
Genehmigungsverfahren und insbesondere die Umweltprüfungen vereinfacht werden müssen
und dass die Bemühungen zur Umsetzung der geltenden EU-Rechtsvorschriften und zur
Verbreitung bewährter Verfahren intensiviert werden müssen. Im Umsetzungsdialog von
Kommissionsmitglied Jørgensen wurde auch die Notwendigkeit einer weiteren
Vereinfachung der Verfahren (insbesondere für kleine Projekte sowie im Bereich
Speicherung und Repowering), der Ausweitung des Grundsatzes des überragenden
öffentlichen Interesses, gezielter Ausnahmen von bestimmten EU-Vorschriften, der
Beschleunigung der Digitalisierung von Genehmigungsverfahren und der Verbesserung der
Verfügbarkeit von Daten hervorgehoben.
Darüber hinaus forderten die Regionen und Städte in einem kürzlich veröffentlichten Bericht
über die Lage der Regionen und Städte in der EU21 unter anderem eine Beschleunigung der
Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energien, und sie nannten verwaltungstechnische
Verzögerungen als eines der größten weiterhin bestehenden Hindernisse für eine planmäßige
Nutzung. Gleichzeitig forderten sie die Entwicklung eines harmonisierten EU-weiten
digitalen Genehmigungssystems, das ihrer Ansicht nach den Verwaltungsaufwand verringern
und schnellere lokale Genehmigungen unterstützen würde, was unserem Vorschlag für eine
weitere Digitalisierung und Zentralisierung der Genehmigungsverfahren entspricht.
Diese Antworten bestätigten, dass Maßnahmen zur Vereinfachung und Beschleunigung der
Genehmigungsverfahren ergriffen werden müssen. Den eingegangenen Rückmeldungen
wurde in dem Vorschlag ausreichend Rechnung getragen und die oben genannten Themen, in
Bezug auf die ein hoher Anteil der Befragten auf die Notwendigkeit einer Vereinfachung,
Beschleunigung und Digitalisierung des Genehmigungsverfahrens hingewiesen hat, wurden
berücksichtigt.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die Kommission führte diese Analyse über verschiedene Informationskanäle durch. Zur
Vorbereitung des Umsetzungsberichts, der der Folgenabschätzung als Anhang beigefügt ist,
wurde eine rechtliche Analyse und eine Politikanalyse nach Aktenlage durchgeführt. Erstens
nahm die Kommission auch die Erfahrungen der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der
Genehmigungsbestimmungen im Rahmen der Erneuerbare-Energien-Richtlinie zur Kenntnis,
die im Rahmen einer speziellen Studie zum Thema Technische Unterstützung der
Entwicklung und Umsetzung der Politik im Bereich der erneuerbaren Energien –
Vereinfachung der Genehmigungs- und Verwaltungsverfahren für Anlagen im Bereich der
erneuerbaren Energien22 gesammelt wurden, die im April 2023 veröffentlicht wurde. Neben
19 Umsetzungsdialog über Umweltprüfungen und Genehmigungsverfahren – Umwelt.
20 Umsetzungsdialog über die Genehmigung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien und der
damit zusammenhängenden Infrastruktur mit Kommissionsmitglied Jørgensen – Europäische
Kommission.
21 Europäischer Ausschuss der Regionen, „The state of regions and cities EU annual report 2025“ (Die
Lage der Regionen und Städte in der EU – Jahresbericht 2025) (Oktober 2025): Die Lage der Regionen
und Städte in der Europäischen Union |Europäischer Ausschuss der Regionen.
22 Der Abschlussbericht ist hier abrufbar: Technical support for RES policy development and
implementation – Simplification of permission and administrative procedures for RES installations
(“RES Simplify”) – Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union.
den einschlägigen Legislativdokumenten war die wichtigste Quelle die eigene Arbeit der
Kommission zur Umsetzung des Genehmigungsteils der überarbeiteten Erneuerbare-
Energien-Richtlinie, unter anderem durch die Umsetzungsüberprüfungen. Die Fortschritte bei
den Umsetzungsüberprüfungen wurden im Juni 2025 im ersten Fortschrittsbericht
zusammengefasst, der der Kommission im Rahmen des laufenden Einzelvertrags „Rechtshilfe
bei der Überprüfung der Umsetzung der Änderungsrichtlinie (EU) 2023/2413 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 durch die Mitgliedstaaten“
vorgelegt wurde. Außerdem wurde im Rahmen der Analyse eine Bestandsaufnahme der
Ergebnisse der laufenden Studie zur Überwachung der Fortschritte bei den Maßnahmen zur
Straffung der Genehmigungsverfahren im Rahmen der überarbeiteten Erneuerbare-Energien-
Richtlinie und der Dringlichkeitsverordnung und Entwicklung genehmigungsbezogener KPIs
(„Monitoring progress of measures to streamline permit-granting procedures under revised
RED and Emergency Regulation and development of permitting-related KPIs“) und ihres
ersten Zwischenberichts, den die Kommission im Juli 2025 erhalten hat, sowie der Studie zur
Überwachung der Umsetzung der Empfehlung der Kommission zur Beschleunigung der
Genehmigungsverfahren23 vorgenommen. Dieser Bericht wurde auch durch die Ergebnisse
der Diskussionen vom April 2023 in sechs Sitzungen der Sachverständigengruppe für
Genehmigungen im Bereich der erneuerbaren Energie und einer Veranstaltung mit
Interessenträgern, die Ergebnisse der Diskussionen über die Umsetzung der
Genehmigungsbestimmungen in der konzertierten Aktion zur Erneuerbare-Energien-
Richtlinie (CA-RES24) sowie die Schlussfolgerungen des Umsetzungsdialogs mit
Kommissionsmitglied Jørgensen über die Genehmigung von Projekten im Bereich der
erneuerbaren Energie und der damit zusammenhängenden Infrastruktur vom Juni 202525
ergänzt. Ferner wurden die Genehmigungsverfahren für Energieinfrastrukturen im Rahmen
der von der Kommission in Auftrag gegebenen und Anfang 2025 veröffentlichten Studie über
die nationalen Genehmigungsverfahren für Energieübertragungsinfrastrukturprojekte mit
Schwerpunkt auf Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem
Interesse gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2022/86926 bewertet. Im Rahmen dieser
Studie wurden Mängel aufgezeigt, die behoben werden müssen, um einen einheitlichen und
effizienten Genehmigungsrahmen zu ermöglichen, der die planmäßige Einführung
wesentlicher Infrastrukturprojekte unterstützt, unter anderem im Hinblick auf
Umweltprüfungen, die Klarheit der Verfahren und die öffentliche Akzeptanz.
• Folgenabschätzung
Zu diesem Vorschlag wurde eine Folgenabschätzung erstellt, und der Ausschuss für
Regulierungskontrolle gab eine befürwortende Stellungnahme mit Anmerkungen ab
(RSB/RM/cdd – rsb(2025)9584707).
Es wurden drei Optionen bewertet (siehe nachstehende Tabelle):
23 Europäische Kommission: Generaldirektion Energie, COWI, Eclareon und Prognos: „Monitoring the
implementation of the Commission recommendation and guidance on speeding up permit-granting
procedures for renewable energy and related infrastructure projects – Final report“, Amt für
Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2025, https://data.europa.eu/doi/10.2833/2257747.
24 www.ca-res.eu
25 Siehe Fußnote 18.
26 Europäische Kommission: Generaldirektion Energie, Milieu, Bruggeman, V., Vona, L., Moreira, G. et
al: „Study on national permit granting process applicable to energy transmission infrastructure projects
with a focus on projects of common interest and projects of mutual interest under Chapter III of
Regulation (EU) 2022/869 – Overview report“, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union,
2025, https://data.europa.eu/doi/10.2833/2566900.
Verkürzung und
Vereinfachung der
Genehmigungsverfahren für
Projekte im Bereich
Energieinfrastruktur,
erneuerbare Energie und
Speicher sowie
Ladestationen
C.1 Unterstützung der Umsetzung bestehender
Rechtsvorschriften und Herausgabe von Leitlinien
C.2 Gezielte Änderungen der Rechtsvorschriften zur
Beschleunigung der Genehmigungsverfahren
C.3 Zentralisierte EU-weite Koordinierung der
Genehmigung bestimmter großer
Energieinfrastrukturprojekte („28. Rechtsrahmen“)
Maßnahme C.2, die die bevorzugte Option ist und die Grundlage für diesen Vorschlag bildet,
umfasst die Änderung von Rechtsvorschriften zur weiteren Beschleunigung und
Vereinfachung der Genehmigungsverfahren für grenzüberschreitende, nationale
Übertragungs- und lokale Verteilernetze sowie für Projekte in den Bereichen erneuerbare
Energie, Speicher und Ladestationen. Diese Änderungen könnten Folgendes umfassen: 1)
Schaffung eines Rahmens auf EU-Ebene für die beschleunigte Genehmigung von Projekten
im Bereich Stromverteilung-, -übertragung und -speicherung sowie Ladestationen,
einschließlich der Angleichung an die für Wasserstoffinfrastruktur geltenden
Genehmigungsvorschriften auf EU-Ebene und deren weiterer Stärkung; 2) Änderung der
überarbeiteten Erneuerbare-Energien-Richtlinie und 3) Vereinfachung und Straffung der für
Energieanlagen geltenden Umweltprüfungen; vollständige oder teilweise Ausnahme
bestimmter Projekte von bestimmten Prüfungen aufgrund der Beschaffenheit dieser Projekte.
Die Option der Beibehaltung des Status quo wurde in einem frühen Stadium als Option
verworfen, da die festgestellten Probleme fortbestehen oder eher zunehmen würden und somit
das Erreichen der festgelegten Ziele verhindert würde. Option 2 wurde im Hinblick auf
Auswirkungen, Effizienz, Kohärenz, Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit im Vergleich zu
den Optionen 1 und 3 als besser angesehen. Folgende Auswirkungen wurden ermittelt:
Wirtschaftliche Auswirkungen
Durch die Schaffung eines klaren Rahmens mit konkreten kürzeren Fristen und einfacheren
Verfahren für die Entwicklung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energie, Netzen,
Speichern und Ladestationen würde der Vorschlag zu einer kürzeren Vorlaufzeit für Projekte
führen und somit wirtschaftliche Vorteile mit sich bringen. Erfahrungen mit der Umsetzung
verbindlicher und optionaler Maßnahmen zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren,
die im Rahmen der Dringlichkeitsverordnung eingeführt wurden, untermauern dies.
Deutschland hat von den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen in großem Umfang
Gebrauch gemacht, was zu einer erheblichen Beschleunigung der Genehmigungsverfahren
geführt hat. Die Beseitigung von Verzögerungen bei der Projektdurchführung dürfte Vorteile
in Form von insgesamt niedrigeren Großhandelsstrompreisen mit sich bringen und den
Wohlstand insgesamt fördern.
Wettbewerbsfähigkeit
Wenn Europa die Planungs- und Genehmigungsverfahren erheblich verkürzen kann, könnte
im Allgemeinen nicht nur ein direkter wirtschaftlicher Nutzen erzielt, sondern auch seine
Position gegenüber direkten Wettbewerbern verbessert werden, z. B. durch eine
kosteneffiziente Elektrifizierung der Industrie.
Digitalisierung
Im Rahmen des Vorschlags würden die Mitgliedstaaten verpflichtet, ihre
Genehmigungsverfahren durch die Integration digitaler Instrumente weiter zu digitalisieren,
Plattformen mit einschlägigen Daten einzurichten, Plattformen kontinuierlich zu aktualisieren
und ihr Personal für den Umgang mit den neuen digitalen Elementen weiterzubilden.
Verwaltungsaufwand
Die in dem Vorschlag vorgesehenen Maßnahmen müssen von den nationalen und lokalen
Behörden umgesetzt werden, insbesondere im Hinblick auf: die Ausstattung der
Genehmigungsbehörden mit dem erforderlichen Personal, den erforderlichen Kompetenzen
und Instrumenten für die Bewältigung der wachsenden Zahl von Genehmigungsanträgen, der
verkürzten Genehmigungsfristen und der Vereinfachung der Genehmigungsverfahren für
bestimmte Projekte und das Repowering, die Schaffung digitaler Plattformen und Instrumente
für das Genehmigungsverfahren und für die Gestaltung von Regelungen für die Weitergabe
von Vorteilen aus Projekten im Bereich der erneuerbaren Energie zur Beteiligung der
Öffentlichkeit und von neuen Verfahren als zentrale Anlaufstellen für die Stromübertragungs-
und -verteilungsinfrastruktur im Allgemeinen sowie für Speicher- und Ladestationen, die
nicht unter die überarbeitete Erneuerbare-Energien-Richtlinie fallen. Dieser kurzfristige
Kosteneffekt würde jedoch durch gestraffte, einfachere und schnellere Verfahren mittel- und
langfristig zu Einsparungen führen.
Soziale Auswirkungen
Vorschlag zusätzlicher Maßnahmen zur Stärkung einer frühzeitigen und wirksamen
Einbeziehung der Öffentlichkeit und zur Förderung der öffentlichen Unterstützung für
Projekte im Bereich der erneuerbaren Energie. Die Maßnahmen umfassen ausdrücklich
Bestimmungen, die darauf abzielen, die Beteiligung der Öffentlichkeit und damit die
gesellschaftliche Akzeptanz von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energie zu erhöhen.
Durch die Überarbeitung der derzeitigen Maßnahmen zur öffentlichen Akzeptanz von
Projekten im Bereich der erneuerbaren Energie wird die Kommission die Möglichkeit prüfen
können, Maßnahmen einzuführen, die den Verbrauchern direkt oder indirekt zugutekommen,
z. B. Regelungen für die Weitergabe von Vorteilen und Schaffung von Arbeitsplätzen.
Auswirkungen auf die Umwelt
Die Gewährleistung der Entwicklung von Energieinfrastrukturen, insbesondere von
Stromnetzen, ist von entscheidender Bedeutung, um den Anteil der Erzeugung erneuerbarer
Energie im Energiemix zu erhöhen und ökologische Schäden aufgrund von Einschränkungen
zu verhindern. Die Integration erneuerbarer Energie wird es ermöglichen, die Nutzung fossiler
Brennstoffe einzudämmen, die Treibhausgasemissionen zu verringern und so zwei
Hauptursachen für den Verlust an biologischer Vielfalt anzugehen: den Klimawandel und die
Luftverschmutzung. Der Vorschlag umfasst Maßnahmen, die auf schnellere Genehmigungen
und damit auf einen schnelleren und flächendeckenden Ausbau abzielen, was mit der Nutzung
von mehr Flächen einhergeht und sich daher auf die Umwelt auswirkt, wobei diese
Maßnahmen aber so gestaltet sind, dass sie nicht das Umweltschutzniveau senken.
Relevante Auswirkungen auf die natürliche und die vom Menschen geschaffene Umwelt
gehen über Treibhausgas- und Nicht-CO2-Emissionen hinaus. Diese Auswirkungen hängen in
hohem Maße von der eingesetzten Technologie, dem Standort der Anlagen und dem
Umweltzustand der umliegenden Fauna und Flora ab. Sie werden jedoch bei der Gestaltung
der vorgeschlagenen Maßnahmen berücksichtigt und es werden entsprechende
Schutzmaßnahmen eingeführt.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Der Vorschlag steht nicht im Zusammenhang mit REFIT, enthält jedoch Maßnahmen, die sich
positiv auf Vereinfachung und Effizienz auswirken, z. B. die Verkürzung der
Genehmigungsfristen, die Vereinfachung des Verfahrens und die Präzisierung des
bestehenden Rahmens sowie die Verringerung des Verwaltungsaufwands für Projektträger.
Der Vorschlag ist internetgerecht und sowohl für physische als auch für digitale Umgebungen
geeignet. Er umfasst Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung von
Genehmigungsverfahren sowie der Erhebung und Verbreitung umweltbezogener
Informationen und Daten, die für die Durchführung einschlägiger Prüfungen und die
Erteilung von Genehmigungen erforderlich sind. Diese digitalen Instrumente werden auch zur
Zentralisierung der Verfahren führen, sodass der Zugang für Bürgerinnen und Bürger sowie
Unternehmen erleichtert wird. Bei all diesen digitalen Lösungen werden Fragen des
Datenschutzes und der Cybersicherheit im Einklang mit der allgemeinen EU-Politik
berücksichtigt.
• Grundrechte
Im Hinblick auf die Kohärenz mit der Charta der Grundrechte besteht das übergeordnete Ziel
dieser Überprüfung darin, die Genehmigungsverfahren für Energieinfrastruktur wie Netze,
Speicher und Ladestationen sowie für erneuerbare Energie zu vereinfachen und zu straffen,
um die Integration erneuerbarer Energie zu erhöhen und die Treibhausgasemissionen zu
verringern. Dies steht voll und ganz im Einklang mit Artikel 37 der Charta, wonach ein hohes
Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität in die Politik der Union
einbezogen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sichergestellt werden
müssen.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat keine zusätzlichen Kosten für den EU-Haushalt zur Folge. Es ist nur ein
gewisser Mittelbedarf für Studien zur Unterstützung der Umsetzungsüberprüfungen
vorgesehen.
Mit diesem Vorschlag wird eine bestehende Richtlinie zur Förderung von Energie aus
erneuerbaren Quellen geändert. Da die erforderlichen Strukturen und Vorschriften somit
größtenteils bereits bestehen, dürfte dies nur moderate administrative Auswirkungen und
Kosten auf Ebene der Mitgliedstaaten nach sich ziehen. Den Mitgliedstaaten werden bei der
Umsetzung der neuen Verpflichtung zur Einrichtung einer digitalen, zentralisierten Plattform
für alle erforderlichen Genehmigungen sowie bei der Einrichtung des Vermittlers Kosten
entstehen, doch werden diese Investitionen im Laufe der Zeit zu einer Verringerung der
Verwaltungskosten und des Arbeitsaufwands führen. Darüber hinaus dürfte die allgemeine
Straffung der Verfahren zu erheblichen Kosteneinsparungen für die Mitgliedstaaten führen. In
diesem Zusammenhang muss auch berücksichtigt werden, dass alle Kosten, die durch die
weitere Steigerung der Nutzung und der Integration erneuerbarer Energie entstehen, durch
andere wirtschaftliche, ökologische und soziale Vorteile ausgeglichen werden, z. B. eine
höhere Versorgungssicherheit, da importierte fossile Brennstoffe aus Drittländern ersetzt
werden, und eine größere Resilienz gegenüber externen Effekten, während gleichzeitig ein
Beitrag zu CO2-Senken und zur Verringerung der Luftverschmutzung geleistet wird.
Mit diesem Vorschlag werden auch die bestehenden Richtlinien über die
Umweltverträglichkeitsprüfung, die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten und zur
Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen geändert.
Die Änderungen der Richtlinien über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten und zur
Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen werden
keine Kosten verursachen. Von den im Hinblick auf die Umweltverträglichkeitsprüfung
vorgenommenen Änderungen wird die Maßnahme, die eine Datenbank mit allen relevanten
Umweltdaten und -informationen vorschreibt, gewisse Kosten verursachen, wobei einige
Mitgliedstaaten bereits über solche Datenbanken verfügen. Da die erforderlichen Strukturen
und Vorschriften größtenteils bereits bestehen, dürften die restlichen Änderungen nur
moderate administrative Auswirkungen und Kosten nach sich ziehen.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Nach Erlass dieser Änderungsrichtlinie durch die beiden gesetzgebenden Organe wird die
Kommission während der Umsetzungsfrist folgende Maßnahmen ergreifen, um die
Umsetzung zu erleichtern:
– Verfügbarkeit als Ansprechpartnerin für bilaterale Treffen und Gespräche mit
den Mitgliedstaaten im Falle spezifischer Fragen zur Umsetzung der Richtlinie.
– Bereitstellung von Erläuterungen und technischer Unterstützung für die
Mitgliedstaaten über das Online-Tool, das den Vertretern der Mitgliedstaaten
für Anfragen zur Verfügung steht.
– Erforderlichenfalls Aktualisierung der Empfehlungen und der Leitlinien zu
Genehmigungsverfahren.
Nach Ablauf der Umsetzungsfristen wird die Kommission umfassend bewerten, ob die
Mitgliedstaaten diese Richtlinie vollständig und ordnungsgemäß umgesetzt haben.
• Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Kommission/Belgien
(Rechtssache C-543/17) müssen die Mitgliedstaaten ihren Mitteilungen über die nationalen
Umsetzungsmaßnahmen hinreichend klare und genaue Informationen beifügen, aus denen
hervorgeht, mit welchen nationalen Rechtsvorschriften welche Bestimmungen einer Richtlinie
umgesetzt werden. Dies muss für jede Verpflichtung und nicht nur auf „Artikelebene“
geschehen. Wenn die Mitgliedstaaten diese Verpflichtung erfüllen, müssen sie der
Kommission grundsätzlich keine weiteren erläuternden Dokumente zur Umsetzung
übermitteln.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001 (Artikel 1 dieses Vorschlags)
– Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 wird geändert, um einige
Begriffsbestimmungen aufzunehmen.
– Artikel 15c der Richtlinie (EU) 2018/2001 wird dahin gehend geändert, dass
die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, keine großen Gebiete auszuweisen, in
denen die Installation von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energie aus
Umweltschutzgründen, einschließlich aus Gründen des Landschaftsschutzes,
von vornherein ausgeschlossen wird.
– Artikel 15d der Richtlinie (EU) 2018/2001 wird dahin gehend geändert, dass
Maßnahmen eingeführt werden, mit denen die Mitgliedstaaten sicherstellen,
dass ein Teil der Vorteile von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energie
an die Bürgerinnen und Bürger sowie die lokalen Gemeinschaften
weitergegeben wird, und dass die Verpflichtung eingeführt wird, einen
unabhängigen Vermittler zu benennen und zu finanzieren, um den Dialog
zwischen dem Projektträger und der Öffentlichkeit zu fördern.
– Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2018/2001 wird dahin gehend geändert, dass die
Mitgliedstaaten verpflichtet werden, auf nationaler Ebene ein zentrales
digitales Portal für alle Schritte der Genehmigungsverfahren für Projekte in den
Bereichen erneuerbare Energie, Speicherung und Netze einzurichten. Dieses
Portal wird gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung [xxxxxxxx] des
Europäischen Parlaments und des Rates auch Zugang zu allen von den
zuständigen Umweltbehörden bereitgestellten Daten zu Artenbeobachtungen
und anderen umweltbezogenen und geologischen Daten haben.
– Artikel 16b der Richtlinie (EU) 2018/2001 wird dahin gehend geändert, dass
der Verweis auf die absichtliche Tötung oder Störung von Arten, wenn die
erforderlichen Minderungsmaßnahmen getroffen wurden, gestrichen und so
eine stillschweigende Zustimmung für Genehmigungsverfahren außerhalb von
Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie eingeführt wird.
– Artikel 16c der Richtlinie (EU) 2018/2001 wird dahin gehend geändert, dass
spezifische Vorschriften aufgenommen werden, um das Repowering trotz
Landnutzungsänderungen zu ermöglichen und die Umweltanforderungen für
Repowering-Projekte im Bereich der erneuerbaren Windenergie zu straffen,
wenn keine zusätzliche Landfläche genutzt wird.
– Artikel 16d der Richtlinie (EU) 2018/2001 wird dahin gehend geändert, dass
die Genehmigungsvorschriften in Bezug auf das Genehmigungsverfahren für
kleine Solaranlagen und Solaranlagen auf künstlichen Strukturen gestrafft
werden.
– Artikel 16f der Richtlinie (EU) 2018/2001 wird dahin gehend geändert, dass
die Möglichkeit für Mitgliedstaaten, die Anwendung des überragenden
öffentlichen Interesses zu beschränken und die Anwendung der Vermutung des
überragenden öffentlichen Interesses auf Konflikte auszuweiten, bei denen die
widerstreitenden Interessen über die Umweltinteressen hinausgehen,
abgeschafft wird.
– Artikel 16g wird in die Richtlinie (EU) 2018/2001 aufgenommen, um den
Umfang der Bewertung zufriedenstellender Alternativlösungen und der
Verpflichtung zur Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen für die Zwecke des
einschlägigen Umweltrechts der Union festzulegen.
– Artikel 16h wird in die Richtlinie (EU) 2018/2001 aufgenommen, um das
Genehmigungsverfahren für eigenständige Energiespeicher zu regeln, bei
denen es sich nicht um Wasserstoffspeicher handelt.
– Artikel 16i wird in die Richtlinie (EU) 2018/2001 aufgenommen, um das
Genehmigungsverfahren für Ladestationen zu regeln.
– Artikel 16j wird in die Richtlinie (EU) 2018/2001 aufgenommen, um das
Genehmigungsverfahren für die Hybridisierung von Anlagen zur Erzeugung
erneuerbarer Energie zu regeln.
– Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2018/2001 wird dahin gehend geändert, dass alle
Bestimmungen über den Netzanschluss zusammengefasst werden, ihr
Anwendungsbereich ausgeweitet wird und klare Vorschriften für die Verfahren
für Netzanschlussgenehmigungen eingeführt werden, einschließlich gezielter
Fristen für den Anschluss bestimmter Projekte.
Änderung der Richtlinie (EU) 2019/944 (Artikel 2 dieses Vorschlags)
– Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2019/944 wird dahin gehend geändert, dass das
Genehmigungsverfahren für die Übertragungs- und Verteilernetzinfrastruktur
geregelt wird, indem die Anforderung betreffend angemessene Ressourcen für
die nationalen Behörden, Fristen für Genehmigungsverfahren, die
stillschweigende Zustimmung bei Verwaltungsentscheidungen, eine Frist für
Datenanfragen von Behörden an Projektträger, eine vorübergehende
Vermutung des überragenden öffentlichen Interesses für Stromnetze, eine
vorübergehende Ausnahme für den Umbau oder das Repowering bestehender
Übertragungs- und Verteilernetze von Umweltverträglichkeitsprüfungen und
Prüfungen auf Verträglichkeit, Aspekte im Zusammenhang mit der Bewertung
von Projekten gemäß der Richtlinie 2000/60/EG und der Bewertung von
Stickstoffemissionen, die durchgeführt werden können, um der Richtlinie
92/43/EWG nachzukommen, sowie die Beschränkung der Umweltprüfungen
auf neue Anlagen eingeführt werden. Ferner wird der Artikel dahin gehend
geändert, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, digitale Plattformen für
die Bearbeitung von Genehmigungsanträgen einzurichten. Diese Plattformen
werden gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung [xxxxxxxx] des
Europäischen Parlaments und des Rates auch Zugang zu allen von den
zuständigen Umweltbehörden bereitgestellten Daten zu Artenbeobachtungen
und anderen umweltbezogenen und geologischen Daten haben.
– Artikel 8a wird in die Richtlinie (EU) 2019/944 aufgenommen, um den
Umfang der Bewertung zufriedenstellender Alternativlösungen und der
Verpflichtung zur Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen für die Zwecke des
einschlägigen Umweltrechts der Union festzulegen.
– Artikel 40a wird in die Richtlinie (EU) 2019/944 aufgenommen, um den
Netzausbau und die Befugnis zum Erlass von Investitionsentscheidungen auf
nationaler Ebene zu regeln. Dieser Artikel ersetzt den bestehenden Artikel 51,
um die rechtliche Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu präzisieren,
und zielt darauf ab, die vollständige Kohärenz mit den jüngsten Änderungen
der Richtlinie (EU) 2024/1788 und der TEN-E-Verordnung sicherzustellen.
– Artikel 51 der Richtlinie (EU) 2019/944 betreffend den Netzausbau und die
Befugnis zum Erlass von Investitionsentscheidungen wird gestrichen, da dies
durch den neuen Artikel 40a geregelt wird.
Änderung der Richtlinie (EU) 2024/1788 (Artikel 3 dieses Vorschlags)
– Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2024/1788 wird dahin gehend geändert, dass die
Anforderung angemessener Ressourcen für die nationalen Behörden, die
stillschweigende Zustimmung bei Verwaltungsentscheidungen, eine Frist für
Datenanfragen von Behörden an Projektträger und eine Anforderung an
digitale Plattformen zur Bearbeitung von Genehmigungsverfahren eingeführt
werden.
2025/0400 (COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinien (EU) 2018/2001, (EU) 2019/944 und (EU) 2024/1788 im
Hinblick auf die Beschleunigung der Genehmigungsverfahren
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 194 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Langsame und komplizierte Genehmigungsverfahren, auch für Netzanschlüsse, sind
einer der Hauptgründe für Verzögerungen bei der Entwicklung von Energieprojekten.
Die Fertigstellung von Stromübertragungsnetzen dauert etwa zehn Jahre, wobei mehr
als die Hälfte der benötigten Zeit auf die Genehmigung entfällt. Auch die
Genehmigung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energie kann je nach
Mitgliedstaat und Technologie noch bis zu neun Jahre dauern. Die Genehmigung von
Speicheranlagen kann je nach Technologie zwischen einem und sieben Jahren dauern.
Die Genehmigungsverfahren für den Bau oder Umbau von Ladestationen an
Autobahnen und in Depots können in einigen Mitgliedstaaten bis zu zwei Jahre
dauern. Langsame Genehmigungsverfahren sind unter anderem auf nicht
untereinander verbundene Verwaltungssysteme der Behörden, eine unzureichende
Personalausstattung der Behörden, die Dauer von Umweltprüfungen, mangelnde
öffentliche Akzeptanz, eine begrenzte Digitalisierung und Datenverfügbarkeit sowie
administrative und gerichtliche Herausforderungen zurückzuführen.
(2) In den letzten Jahren wurden auf Unionsebene neue Maßnahmen eingeführt, um die
Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energie und in
gewissem Umfang von Infrastrukturprojekten zu beschleunigen. Im Jahr 2022 wurde
die Verordnung (EU) 2022/2577 des Rates3 angenommen, um die
1 ABl. C , , S. .
2 ABl. C , , S. .
3 Verordnung (EU) 2022/2577 des Rates vom 22. Dezember 2022 zur Festlegung eines Rahmens für
einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien (ABl. L 335 vom 29.12.2022, S. 36,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2577/oj).
Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energie und damit
zusammenhängende Infrastrukturprojekte zu beschleunigen. Ihre Teilanwendung
wurde mit der Verordnung (EU) 2024/223 des Rates4 bis zum 30. Juni 2025
verlängert. Des Weiteren wurde mit der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen
Parlaments und des Rates5 die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen
Parlaments und des Rates6 geändert, um die Verwaltungsverfahren für die
Genehmigung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie durch die Einführung
eines umfassenden Genehmigungsrahmens mit kürzeren Fristen und einfacheren
Vorschriften zu straffen. Die geänderte Richtlinie beinhaltet Erfassungspflichten, die
Verpflichtung zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie,
in denen die Umweltauswirkungen von Projekten voraussichtlich gering sind und
daher schnellere und einfachere Vorschriften zur Anwendung kommen können, sowie
optionale Maßnahmen zur Einführung von Beschleunigungsgebieten für
Infrastrukturprojekte, in denen Infrastrukturprojekte unter bestimmten Bedingungen,
z. B. bei Durchführung einer strategischen Umweltprüfung des Gebiets, von einer
Umweltverträglichkeitsprüfung ausgenommen sind.
(3) Um sicherzustellen, dass die Union ihre ehrgeizigen Klima- und Energieziele für 2030
und das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 erreicht, ist eine weitere koordinierte und
harmonisierte Vereinfachung und Verkürzung der behördlichen
Genehmigungsverfahren erforderlich. Wichtige Probleme, die die
Genehmigungsverfahren und die Integration erneuerbarer Energien in das System
erheblich verzögern, z. B. langsame Genehmigungsverfahren für Netze, eigenständige
Energiespeicher oder Ladestationen, mangelnde öffentliche Akzeptanz oder
unzureichende Digitalisierung der Verfahren, wurden in der Richtlinie (EU)
2018/2001 nicht behandelt. Darüber hinaus sind in der genannten Richtlinie nur einige
Maßnahmen der Verordnung (EU) 2022/2577 enthalten, andere wichtige Maßnahmen
der Verordnung, die nun nicht mehr gelten, z. B. die Ausweitung des Vorrangs von
Projekten im Bereich der erneuerbaren Energie über Umweltaspekte hinaus und die
Straffung der Einhaltung bestimmter Umweltvorschriften, fehlen jedoch. Schließlich
sind einige gezielte Änderungen der bestehenden Maßnahmen der Richtlinie (EU)
2018/2001 erforderlich, um ihre volle Wirksamkeit zu gewährleisten.
(4) Nach Artikel 15c der Richtlinie (EU) 2018/2001 müssen die Mitgliedstaaten
Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie für mindestens eine Technologie im
Bereich erneuerbare Energie ausweisen. Die Mitgliedstaaten können bestimmte
Gebiete aufgrund ihres hohen ökologischen Werts und ihrer Sensibilität von der
Ausweisung als Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie ausnehmen. Um die
Ziele der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie nicht zu
untergraben, sollten die Mitgliedstaaten jedoch keine großen Gebiete festlegen, in
4 Verordnung (EU) 2024/223 des Rates vom 22. Dezember 2023 zur Änderung der Verordnung
(EU) 2022/2577 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung
erneuerbarer Energien (ABl. L, 2024/223, 10.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2024/223/oj).
5 Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur
Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG
im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie
(EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2023/2413/oj).
6 Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur
Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2018/2001/oj).
denen die Installation von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energie aus
Umweltgründen, einschließlich aus Gründen des Landschaftsschutzes, von vornherein
nicht möglich ist, da diese Projekte den einschlägigen speziellen Umweltprüfungen
unterzogen werden, die es ermöglichen, potenzielle Umweltauswirkungen zu ermitteln
und zu bewältigen.
(5) Unausgegorene Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit, die zu Widerstand in
Form administrativer und gerichtlicher Anfechtungen führen, tragen nach wie vor zur
langwierigen Umsetzung einschlägiger Energieprojekte bei. Anfechtungen führen zu
zusätzlichen Schritten außerhalb der vorgesehenen Fristen für die
Genehmigungsverfahren, was unvorhergesehene Verzögerungen nach sich zieht, die je
nach der Geschwindigkeit der Justiz in dem betreffenden Mitgliedstaat unterschiedlich
lang sein können. Mangelnde öffentliche Akzeptanz ist eines der Haupthindernisse für
die Genehmigungsverfahren im Bereich der erneuerbare Energien und damit auch für
die Marktakzeptanz. Die Gewährleistung der Beteiligung der Öffentlichkeit in lokalen
Gemeinschaften an Projekten im Bereich der erneuerbaren Energie, insbesondere
größeren Projekten, kann die öffentliche Akzeptanz erhöhen. Die Mitgliedstaaten
sollten daher Maßnahmen ergreifen, damit große Projekte im Bereich der erneuerbaren
Energie die sich für sie ergebenden Vorteile durch direkte oder indirekte Beteiligung
teilweise an die Bürgerinnen und Bürgern sowie die lokalen Gemeinschaften
weitergeben, wobei die freie Versorgerwahl gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU)
2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates7 unberührt bleibt. Solche
Maßnahmen können Maßnahmen der direkten finanziellen Beteiligung in
unterschiedlicher Form umfassen, z. B. Programme für Miteigentum, auch durch
Zusammenarbeit mit Energiegemeinschaften, Crowdfunding-Programme, Programme
für den Eigenverbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen oder Vorhaben zur
gemeinsamen Energienutzung, oder Maßnahmen zur indirekten finanziellen
Beteiligung, z. B. die Förderung von Verträgen und die Schaffung von Arbeitsplätzen
für die lokalen Gemeinschaften, einschließlich Schulungsprogrammen,
Gemeinwohlfonds, finanzielle Entschädigungen für lokale Gemeinschaften in
Projektnähe, Bau und Instandhaltung öffentlicher Infrastrukturen in Projektnähe,
Preisnachlässe für Strom oder Unterstützung für schutzbedürftige Kunden und von
Energiearmut betroffene Menschen.
(6) Lokaler Widerstand, der häufig auf mangelnde Transparenz und unzureichende
Beteiligung der Gemeinschaft zurückzuführen ist, kann zu Verzögerungen bei
Genehmigungsverfahren und anschließenden Rechtsstreitigkeiten führen. Wie in der
Empfehlung (EU) 2024/1343 der Kommission8 dargelegt wurde, ist eine frühzeitige
und angemessene Einbindung der Öffentlichkeit bei Projekten im Bereich der
erneuerbaren Energien ein eindeutiger Erfolgsfaktor. Ein professioneller unabhängiger
Vermittler kann die Errichtung großer Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie
mit einer Leistung von mehr als 10 MW beschleunigen, indem er gegebenenfalls vor
und während der Genehmigungsverfahren Konsultationen zwischen den
Projektentwicklern und den lokalen Gemeinschaften anregt, um den Dialog zu fördern
7 Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit
gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie
2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/944/oj).
8 Empfehlung (EU) 2024/1343 der Kommission vom 13. Mai 2024 zur Beschleunigung der
Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien und der damit
zusammenhängenden Infrastruktur (ABl. L, 2024/1343, 21.5.2024,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2024/1343/oj).
und während des gesamten Verfahrens einen Konsens zwischen den einschlägigen
Parteien zu erzielen und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Bei dem Vermittler sollte
es sich um einen von den betreffenden Parteien unabhängigen Dritten ohne jegliche
finanzielle Beteiligung an dem Projektträger oder der Gemeinschaft, in der das Projekt
angesiedelt ist, handeln.
(7) Die den Genehmigungsbehörden fehlenden Ressourcen, die dürftige Digitalisierung
der Genehmigungsverfahren und die mangelnde Verfügbarkeit von Daten sind
Engpässe, die die Genehmigungsverfahren verlangsamen. Die Digitalisierung,
einschließlich einer angemessenen Nutzung von Elementen der künstlichen
Intelligenz, ist ein wichtiges Instrument, um die Verfahren zu beschleunigen und die
Effizienz für alle Beteiligten zu erhöhen. Sie ermöglicht eine schnellere Bearbeitung
der Anträge durch die zuständigen Behörden und ermöglicht es den Projektträgern,
von Anfang an einen schnellen Zugang zu klaren Informationen über
Verfahrensschritte und Anforderungen zu erhalten, wodurch Transparenz und
Überwachung gewährleistet werden. Allerdings kommt es bei der Digitalisierung der
Genehmigungsverfahren zu Verzögerungen, da die bei den verschiedenen zuständigen
Behörden angesiedelten Genehmigungsverfahren und -schritte häufig nicht
gleichzeitig digitalisiert werden und es in den meisten Mitgliedstaaten kein
einheitliches digitales Verfahren gibt9. Darüber hinaus wird für die Bearbeitung ein
und desselben Projektantrags häufig mehr als ein digitales Portal genutzt, und die
Interoperabilität ist nicht immer gewährleistet. Dies führt zu einem hohen
Verwaltungsaufwand für die Projektträger, einer begrenzten internen Koordinierung
zwischen den Behörden, die auf verschiedenen Ebenen mit Genehmigungsverfahren
befasst sind, mangelnder Sichtbarkeit des Antragsstatus und Unklarheiten in Bezug
auf die Engpässe, die die Genehmigungsverfahren verlangsamen. Die Mitgliedstaaten
sollten auf nationaler Ebene ein zentrales digitales Portal für alle Schritte der
Genehmigungsverfahren für Projekte in den Bereichen erneuerbare Energie,
Speicherung und Netze einrichten, das zu einer einheitlicheren Digitalisierung,
Interoperabilität und Transparenz zwischen den verschiedenen
Genehmigungsbehörden in den Mitgliedstaaten beiträgt und letztlich die
Genehmigungsverfahren beschleunigt. Außerdem dürfte es das Verfahren
vereinfachen, da die Antragsteller ihren Antrag über ein einziges Portal einreichen
können, das die Anträge automatisch der zuständigen Behörde zuweist, die sie direkt
im Portal bearbeiten und dabei papiergestützte Zwischenschritte vermeiden kann. Das
Portal sollte – auch mithilfe künstlicher Intelligenz – Elemente aufweisen, die es der
zentralen Anlaufstelle, anderen Behörden und Antragstellern ermöglichen, den
Antragsstatus, etwaige Verzögerungen sowie die Einhaltung der Genehmigungsfristen
zu überprüfen. Des Weiteren sollte es die Erstellung von Statistiken zur Überprüfung
des Gesamtfortschritts der Genehmigungsverfahren in den Mitgliedstaaten
ermöglichen. Das für die Speicherung und Übermittlung der über das Portal erhobenen
einschlägigen Daten gewählte Format sollte interoperabel sein. Das Portal sollte die
Aufgaben der zentralen Anlaufstelle erleichtern, die Zugang zu allen einschlägigen
Daten und Informationen haben sollte.
9 Europäische Kommission: Generaldirektion Energie, COWI, Eclareon und Prognos: „Monitoring the
implementation of the Commission recommendation and guidance on speeding up permit-granting
procedures for renewable energy and related infrastructure projects – Final report“, Amt für
Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2025, S. 31.
(8) Schnellere und kürzere Genehmigungsfristen müssen mit zusätzlichen Maßnahmen
einhergehen, die die Wirksamkeit der Genehmigungsverfahren in der Praxis
gewährleisten. Verwaltungsmaßnahmen der stillschweigenden Zustimmung stellen
sicher, dass ein Antrag automatisch genehmigt wird, wenn die öffentliche Verwaltung
nicht innerhalb einer gesetzlich festgelegten Frist tätig wird, und sind daher ein
nützliches Instrument, um der Untätigkeit der Verwaltung entgegenzuwirken, indem
sie dem Schweigen der Verwaltung Rechtswirkung verleihen. Mit der Richtlinie (EU)
2018/2001 wird die stillschweigende Zustimmung für bestimmte Beschlüsse
eingeführt, insbesondere für Zwischenschritte des Genehmigungsverfahrens in
Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie und für die endgültigen
Genehmigungen aller kleinen Solaranlagen mit einer Kapazität von weniger als
100 kW. Angesichts der Notwendigkeit, die Nutzung erneuerbarer Energiequellen zu
beschleunigen, und der Tatsache, dass die Einrichtung von Beschleunigungsgebieten
für erneuerbare Energie ein zeitaufwendiger Prozess ist, ist es angezeigt, diese
Maßnahme auch in den Genehmigungsverfahren für Projekte außerhalb von
Beschleunigungsgebieten anzuwenden. Bei diesen Verfahren sollten die
Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der Grundsatz der stillschweigenden Zustimmung
der Verwaltung – auch bei endgültigen Entscheidungen mit Ausnahme von
Umweltentscheidungen – angewandt wird. Um eine wirksame Anwendung dieser
Maßnahme zu gewährleisten und die Rechte Dritter auf Rechtsschutz zu garantieren,
sollten die zuständigen Behörden öffentlich bekannt machen, dass eine Entscheidung
stillschweigend erlassen wurde.
(9) Das Repowering bestehender Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie hat ein
erhebliches Potenzial, zur Erreichung der Ziele für erneuerbare Energien beizutragen.
Da bestehende Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie größtenteils an
Standorten mit einem erheblichen Potenzial an erneuerbaren Energiequellen errichtet
wurden, können durch ein Repowering die weitere Nutzung dieser Standorte und
damit eine effiziente Flächennutzung und die Erschließung der besten erneuerbaren
Energiequellen gewährleistet werden. Dies gilt vor allem für Onshore-
Windkraftanlagen, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in Europa
viele Onshore-Windparks kurz vor dem Ende der Verträge zur Förderung ihrer
Stromerzeugung stehen und dass 26 GW bestehender Windkraftanlagen seit mehr als
20 Jahren in Betrieb sind10. Das Repowering hat darüber hinaus weitere Vorteile, z. B.
einen bereits vorhandenen Netzanschluss, ein wahrscheinlich höheres Maß an
öffentlicher Akzeptanz und Kenntnis der voraussichtlichen Umweltauswirkungen. Da
das Repowering von Windkraftanlagen häufig dazu führt, dass weniger Turbinen am
selben Standort installiert werden, sind die Umweltauswirkungen beim Repowering
von Windkraftanlagen begrenzt. Daher sollten die Anforderungen an die
Umweltprüfung oder die Umweltverträglichkeitsprüfung verringert oder sogar
aufgehoben werden, wenn das Repowering einer bestehenden Windkraftanlage nicht
mit der Nutzung zusätzlicher Flächen verbunden ist, die Gesamtkapazität der Anlage
erhöht wird und die geltenden Umweltschutzmaßnahmen, die für die ursprüngliche
Windenergieanlage festgelegt wurden, erfüllt sind.
(10) Eigenversorgungsanlagen, auch für gemeinschaftlich handelnde Eigenversorger wie
lokale Energiegemeinschaften, tragen dazu bei, die Gesamtnachfrage nach Erdgas zu
senken, die Widerstandsfähigkeit des Systems zu erhöhen und die Ziele der Union in
Bezug auf erneuerbare Energie zu erreichen. Die Installation von Solarenergieanlagen
10 WindEurope, 2024 Statistics and the outlook for 2025-2030.
und Energiespeichern am selben Standort mit einer Kapazität von weniger als 100 kW
dürfte keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt oder das Netz
haben und gibt keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken. Darüber hinaus ist für kleine
Anlagen in der Regel kein Kapazitätsausbau am Netzanschlusspunkt erforderlich. Um
die Nutzung kleiner Solaranlagen und von Energiespeichern am selben Standort weiter
zu beschleunigen, sollten die Mitgliedstaaten für diese Anlagen keine behördlichen
Genehmigungen verlangen, mit Ausnahme von Netzanschlussgenehmigungen, wie
dies bereits in mehreren Mitgliedstaaten der Fall ist. Die Angleichung der
Rechtsvorschriften der Union an bestehende bewährte Verfahren sollte eine weitere
harmonisierte Beschleunigung der Nutzung dieser Anlagen ermöglichen. Die
Installation von Solarenergieanlagen und Energiespeichern am selben Standort mit
einer Kapazität von mehr als 100 kW auf bestehenden oder künftigen künstlichen
Strukturen gibt in der Regel keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich konkurrierender
Raumnutzungen oder Umweltauswirkungen. Für diese Anlagen sollten daher kürzere
Genehmigungsverfahren gelten und sie sollten mit geeigneten Schutzvorkehrungen
von der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß
der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates11
ausgenommen werden.
(11) Erneuerbare Energie spielt bei der Dekarbonisierung des Energiesystems der Union
eine Schlüsselrolle, da sie sofortige Lösungen bietet, um Energie aus fossilen
Brennstoffen zu ersetzen, und dazu beiträgt, die Energiepreise zu senken und die
Energieversorgungssicherheit zu erhöhen. Daher sollte die Genehmigung von
Projekten im Bereich der erneuerbaren Energie nur aufgrund des Bestehens
widerstreitender Interessen jeglicher Art leichtfertig blockiert werden. Die
Mitgliedstaaten sollten Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und
Infrastrukturanlagen wie Speicheranlagen am selben Standort und eigenständige
Speicheranlagen sowie das dazugehörige Netz und die dazugehörigen Ladestationen
fördern, indem sie die in Bezug auf Konflikte mit Umweltinteressen bestehende
Vermutung auf andere widerstreitende Interessen ausweiten, ausgenommen solche im
Zusammenhang mit dem Kulturerbe und wenn offensichtlich ist, dass diese
kollidierenden Interessen trotz der wichtigen Vorteile der erneuerbaren Energie
Vorrang haben müssen. Projekte im Bereich der erneuerbaren Energie, bei denen
vermutet wird, dass sie im überragenden öffentlichen Interesse liegen, sollten Vorrang
haben und genehmigt werden. Um eine harmonisierte Anwendung dieser
widerlegbaren Vermutung zu gewährleisten, sollte es den Mitgliedstaaten nicht
gestattet sein, für den Umgang mit allen Arten von Konflikten, einschließlich
Konflikten mit Umweltinteressen, Ausnahmen einzuführen.
(12) Um die Nutzung erneuerbarer Energien und der damit verbundenen Anlagen sowie
ihren Netzanschluss zu beschleunigen, sollte zudem festgelegt werden, wie die übrigen
Bedingungen für die Anwendung spezifischer Ausnahmen gemäß den
Umweltvorschriften der Union erfüllt werden können. Insbesondere sollte für die
Zwecke des einschlägigen Umweltrechts der Union bei der Bewertung, ob es
zufriedenstellende Alternativlösungen für das spezifische Projekt im Bereich der
erneuerbaren Energie gibt, der Umfang der Bewertung auf alternative Lösungen
begrenzt werden, die gewährleisten, dass innerhalb desselben Zeitrahmens dieselben
11 Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die
Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom
28.1.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/92/oj).
Ziele erreicht werden wie mit dem betreffenden Projekt, ohne dass dabei erheblich
höhere Kosten entstehen. Beim Vergleich des Zeitrahmens und der Kosten
zufriedenstellender alternativer Lösungen sollten die zuständigen Behörden
berücksichtigen, dass der Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energie im Einklang mit
den Prioritäten, die in den gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen
Parlaments und des Rates12 vorgelegten integrierten nationalen Energie- und
Klimaplänen und deren Aktualisierungen festgelegt sind, auf kosteneffiziente Weise
beschleunigt werden sollte; zudem sollten sie berücksichtigen, wie schnell dies
voraussichtlich erreicht werden kann. Ebenso ist es bei der Anwendung der
einschlägigen Ausnahmeregelung gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates13
angemessen, dass die zuständigen Behörden in einigen begründeten Fällen, in denen
nach vernünftigem Ermessen nachgewiesen werden kann, dass der betreffende Plan
oder das betreffende Projekt die für die Erhaltung der Struktur und der Funktionen des
Gebiets wesentlichen ökologischen Prozesse nicht irreversibel beschädigen und die
Gesamtkohärenz des Natura-2000-Netzes nicht beeinträchtigen würde, dass die
Umweltintegrität des Gebiets gewahrt bliebe und dass ein hohes Schutzniveau für die
Natura-2000-Gebiete gewährleistet würde, zulassen können, dass die
Ausgleichsmaßnahmen parallel zur Durchführung eines solchen Plans oder Projekts
durchgeführt werden.
(13) Die beschleunigte Nutzung eigenständiger Energiespeicher ist von entscheidender
Bedeutung, um die Flexibilität des Energiesystems zu erhöhen und die
Systemintegration der Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen sicherzustellen.
Für eigenständige Speicher sollten daher beschleunigte Genehmigungsverfahren zur
Anwendung kommen. Kleine Energiespeicher mit einer Kapazität von weniger als
100 kW dürften keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die Umwelt oder das
Netz haben und keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich konkurrierender
Raumnutzungen geben. Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, die
Genehmigungsverfahren für diese Art von Speichern zu straffen, indem alle
behördlichen Genehmigungen mit Ausnahme der Netzanschlussgenehmigung
abgeschafft und diese Anlagen mit geeigneten Schutzvorkehrungen von der
Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der
Richtlinie 2011/92/EU ausgenommen werden. Der Ausbau von Energiespeichern mit
einer Kapazität von mehr als 100 kW muss ebenfalls beschleunigt werden. Daher ist es
angezeigt, das Verfahren zu ihrer Genehmigung zu straffen, indem eine maximale
Gesamtfrist von sechs Monaten festgelegt wird, mit Ausnahme von
Pumpspeicherkraftwerken, die strengere Umweltanforderungen erfüllen müssen und
daher eine längere maximale Gesamtfrist erfordern. Um die Systemintegration der
Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen sicherzustellen, sind mehr
Flexibilitätsquellen, insbesondere Elektrofahrzeugbatterien, nötig, da sie dazu
12 Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über
das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates,
der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und
2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU)
2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1999/oj).
13 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie
der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/1992/43/oj).
beitragen können, die Spitzenstromnachfrage zu verlagern und die Netzüberlastung zu
verringern. Um dies zu erreichen, sollte der raschere und einfachere Aufbau der
Ladeinfrastruktur auf Straßen für Plug-in-Hybridfahrzeuge oder reine
Elektrofahrzeuge weiter gefördert werden, insbesondere für Pkw, leichte
Nutzfahrzeuge, Lastkraftwagen, Busse oder Motorräder. Sowohl für
Wechselstromals auch für Gleichstromladestationen sollten beschleunigte Genehmigungsverfahren,
auch bei Netzanschlussgenehmigungen, zur Anwendung kommen. Kleine
Ladestationen mit einer Kapazität von weniger als 100 kW dürften keine erheblichen
nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt oder das Netz haben und keinen Anlass zu
Bedenken hinsichtlich konkurrierender Raumnutzungen geben. Vor diesem
Hintergrund ist es angezeigt, die Genehmigungsverfahren für diese Ladestationen zu
straffen, indem alle behördlichen Genehmigungen mit Ausnahme der
Netzanschlussgenehmigung abgeschafft und diese Anlagen mit geeigneten
Schutzvorkehrungen von der Verpflichtung zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU ausgenommen
werden. Die Installation von Ladestationen mit einer Kapazität von mehr als 100 kW
muss ebenfalls beschleunigt werden. Daher ist es angezeigt, das Verfahren zu ihrer
Genehmigung zu straffen, indem eine maximale Gesamtfrist von sechs Monaten
festgelegt wird.
(14) Die Einholung von Netzanschlussgenehmigungen ist ein entscheidender und oft
zeitaufwendiger Teil der Verfahren für den Bau und den Betrieb einer Anlage für
erneuerbare Energie. Daher ist es angezeigt, die Fristen für die Netzanschlussverfahren
für bestimmte kleine Projekte im Bereich der erneuerbaren Energie, Speicheranlagen
und Ladestationen sowie für das Repowering und die Hybridisierung von Projekten im
Bereich der erneuerbaren Energie weiter zu straffen und klare Vorschriften in Bezug
auf die Verpflichtungen der Netzbetreiber während der Genehmigungsverfahren
einzuführen.
(15) Im Draghi-Bericht über die Wettbewerbsfähigkeit der EU und im Aktionsplan für
erschwingliche Energie14 werden die positiven Auswirkungen der jüngsten Reformen
zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren anerkannt. Allerdings wird darin
auch betont, dass langwierige und unsichere Genehmigungsverfahren für Netze die
schnellere Installation neuer Kapazitäten, die für Investitionen in saubere Energie und
die Senkung der Energiekosten in der EU erforderlich sind, erheblich behindern. Zwar
gibt es spezifische Vorschriften für Genehmigungsverfahren gemäß der Richtlinie
(EU) 2018/2001, der Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des
Rates15 und der Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des
Rates16, doch gelten diese nicht für Anlagen der allgemeinen Stromnetzinfrastruktur.
14 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Aktionsplan für erschwingliche Energie:
Erschließung des wahren Werts unserer Energieunion zur Sicherstellung einer erschwinglichen,
effizienten und sauberen Energieversorgung für alle Europäer (COM(2025) 79 final).
15 Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über
gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur
Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG (ABl. L,
2024/1788, 15.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1788/oj).
16 Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 zu
Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG)
Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU)
2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 45,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/869/oj).
Daher müssen in der Richtlinie (EU) 2019/944 allgemeine Anforderungen an die
Genehmigungsverfahren für Stromübertragungs- und -verteilernetzinfrastruktur
festgelegt werden, insbesondere in Form von Anforderungen an die Mitgliedstaaten,
um eine Höchstdauer solcher Verfahren sicherzustellen und Anforderungen
festzulegen, die die Einhaltung dieser Fristen unterstützen. Die Verordnung (EU)
2022/869 und die Richtlinie (EU) 2018/2001 enthalten Vorschriften für die
Genehmigung bestimmter Energieprojekte. Im Falle eines Widerspruchs zwischen
diesen Vorschriften und den in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Vorschriften
für die Genehmigung bestimmter Stromprojekte sollten erstere Vorrang haben.
(16) Der Mangel an Ressourcen in den nationalen Behörden und die geringe
Digitalisierung der Genehmigungsverfahren führen zu Verzögerungen bei der
Genehmigung von Stromsysteminfrastruktur und Erzeugungsanlagen. Die
Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass diese Behörden über angemessene
personelle, finanzielle und technische Ressourcen, einschließlich Kompetenzen,
verfügen sowie über digitale Managementinstrumente und -systeme, die es ihnen
ermöglichen, innerhalb der in der Richtlinie vorgesehenen Fristen Entscheidungen zu
treffen.
(17) Die Genehmigungsverfahren gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944 sollten klar,
effizient und transparent sein und mit der Erfüllung des bestehenden
Verteilernetzentwicklungsplans und des zehnjährigen Netzentwicklungsplans für
Übertragungsnetze im Einklang stehen. Von den Mitgliedstaaten wird somit erwartet,
dass sie objektive und diskriminierungsfreie Kriterien und Verfahren für die
Genehmigung festlegen und veröffentlichen, die unter anderem der Sicherheit des
Elektrizitätssystems, der Landnutzung, der Energieeffizienz, den Besonderheiten des
Antragstellers, Emissionsreduktionen, der Bedeutung eines beschleunigten Ausbaus
der Energieinfrastruktur für die Verwirklichung der Klimaneutralität und Alternativen
zu dem Projekt Rechnung tragen.
(18) Angesichts der Dringlichkeit des Ausbaus der Strominfrastrukturen wird von den
Mitgliedstaaten erwartet, dass sie sicherstellen, dass bei der im Rahmen von
Genehmigungsverfahren erfolgenden Bewertung, ob Prüfungen einschließlich
Umweltprüfungen durchgeführt werden müssen oder Studien, Genehmigungen oder
Berichte erforderlich sind, die Merkmale eines Projekts berücksichtigt werden. Die
zuständigen nationalen Behörden sollten die Prüfungen und die an die Projektträger
gerichteten Ersuchen um Informationen auf das absolut Notwendige beschränken und,
wo immer möglich, Doppelarbeit vermeiden.
(19) Um die Vorhersehbarkeit und Sicherheit in Bezug auf die Dauer und die Kosten der
Genehmigungsverfahren gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944 zu erhöhen, sollten an
die Antragsteller gerichtete Ersuchen um Informationen und Unterlagen konkret,
spezifisch und zeitlich begrenzt sein. Daher sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen,
dass die nationalen Behörden die Antragsteller innerhalb einer vorab festgelegten Frist
ab Eingang des Antrags um die für die Genehmigung relevanten Informationen
ersuchen, und den Inhalt und die Einzelheiten der angeforderten Informationen oder
Daten konkret festlegen. Nach Ablauf dieses Zeitraums sollten Ersuchen um
Informationen auf fehlende Informationen beschränkt werden, die zuvor von der
Behörde ermittelt oder angefordert wurden, oder auf Informationen, die zuvor nicht
angefordert werden konnten, da sie eine wesentliche Änderung der Umstände nach
Beantragung der Genehmigung des Projekts betreffen.
(20) Unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips sowie der nationalen Zuständigkeiten und
Verfahren sollte in der Richtlinie (EU) 2019/944 eine klare Frist für die Entscheidung
der zuständigen Behörden vorgesehen werden, um eine effiziente Festlegung und
Handhabung von Verfahren zum Ausbau der Stromnetze zu fördern. Die
Mitgliedstaaten können sich allerdings um kürzere Genehmigungsverfahren bemühen,
soweit möglich, insbesondere bei Vorhaben zum Umbau, zur Modernisierung oder
zum Repowering bestehender Übertragungsnetzinfrastrukturen sowie zum Bau neuer
Verteilernetzinfrastrukturen, für die möglicherweise kein so komplexes
Genehmigungsverfahren erforderlich ist wie für neue Übertragungsinfrastrukturen.
(21) Angesichts des zur Erreichung der Energie- und Klimaziele der Union dringend
erforderlichen Ausbaus der Stromnetze und um die Fristen für die
Genehmigungsverfahren mit Maßnahmen zu verbinden, die die Wirksamkeit dieser
Verfahren in der Praxis sicherstellen, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass in
Ländern und Gebieten, in denen nach nationalem Recht das Konzept der
stillschweigenden Zustimmung besteht, dieses Konzept auf
Verwaltungsentscheidungen über Stromnetzprojekte, ausgenommen
Umweltentscheidungen, angewandt wird. Um die Rechte Dritter auf Rechtsschutz zu
garantieren, sollten die zuständigen Behörden alle erlassenen Entscheidungen,
einschließlich der stillschweigend erlassenen, veröffentlichen.
(22) Für weniger Komplexität, mehr Effizienz und Transparenz sowie Hilfe bei der
Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sollte es bis zum
Erlass einer Entscheidung Anlaufstellen für die Übertragungs- oder
Verteilernetzbetreiber geben, die Netzprojekte oder andere Netzanlagen fördern. Diese
Anlaufstellen sind dafür zuständig, die Antragsteller bei den Genehmigungsverfahren
im Zusammenhang mit dieser Art von Infrastruktur zu unterstützen und anzuleiten. Im
Sinne der Vereinfachung kann der Mitgliedstaat, wenn er dies für angemessen und
effizienter hält, diese Zuständigkeit auf die in Artikel 8 der Verordnung (EU)
2022/869 genannten zuständigen nationalen Behörden konzentrieren, da diese
Behörden diese Funktion bereits in Bezug auf die Genehmigung von
Infrastrukturvorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem
Interesse wahrnehmen. Bei der Zusammenlegung dieser Funktionen sollten die
Mitgliedstaaten insbesondere darauf achten, dass die Anlaufstellen über eine
angemessene personelle Ausstattung sowie über die Ressourcen und Kapazitäten
verfügen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben in ihrem Zuständigkeitsbereich
erforderlich sind.
(23) Stromübertragungs- oder -verteilernetzinfrastrukturen sind aufgrund ihrer Rolle bei
der Integration von Anlagen für erneuerbare Energie, Flexibilitätslösungen und
Energiespeichern sowie bei der Ermöglichung der Elektrifizierung im Allgemeinen
von entscheidender Bedeutung, um Klimaneutralität zu erreichen. Angesichts der
Schlüsselrolle der Stromnetzinfrastruktur für das Erreichen der Klimaneutralität
sollten die Mitgliedstaaten bei den erforderlichen Einzelfallprüfungen davon ausgehen,
dass die Stromübertragungs- oder -verteilernetzinfrastruktur, einschließlich der
landseitigen Stromversorgung in Häfen, von überragendem öffentlichen Interesse ist
und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dient, ausgenommen im
Zusammenhang mit dem Kulturerbe und wenn eindeutige Nachweise dafür vorliegen,
dass diese Projekte erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, die
nicht abgemildert oder ausgeglichen werden können. Stromübertragungs- oder -
verteilernetzinfrastrukturen, bei denen davon ausgegangen wird, dass das öffentliche
Interesse gegenüber nicht umweltbezogenen Interessen überwiegt, sollten Vorrang vor
diesen nicht umweltbezogenen Interessen haben und so schnell wie möglich
genehmigt werden.
(24) Um den Ausbau der Stromnetze zu beschleunigen, sollte festgelegt werden, wie die
Bedingungen für die Anwendung spezifischer Ausnahmen gemäß den
Umweltvorschriften der Union erfüllt werden können. Insbesondere sollte bei der
Bewertung, ob es zufriedenstellende Alternativlösungen für das Stromnetzprojekt gibt,
der Umfang der Bewertung auf alternative Lösungen begrenzt werden, die
gewährleisten, dass innerhalb desselben Zeitrahmens dasselbe Ziel erreicht wird, ohne
dass dabei erheblich höhere Kosten entstehen. Beim Vergleich des Zeitrahmens und
der Kosten zufriedenstellender alternativer Lösungen sollten die zuständigen Behörden
berücksichtigen, dass der Ausbau der Netze im Einklang mit den Prioritäten, die in
den gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten integrierten nationalen
Energie- und Klimaplänen und deren Aktualisierungen festgelegt sind, auf
kosteneffiziente Weise beschleunigt werden sollte. Ebenso ist es bei der Anwendung
der einschlägigen Ausnahmeregelung gemäß der Richtlinie 92/43/EWG angemessen,
dass die zuständigen Behörden in einigen begründeten Fällen, in denen nach
vernünftigem Ermessen nachgewiesen werden kann, dass der betreffende Plan oder
das betreffende Projekt die für die Erhaltung der Struktur und der Funktionen des
Gebiets wesentlichen ökologischen Prozesse nicht irreversibel beschädigen und die
Gesamtkohärenz des Natura-2000-Netzes nicht beeinträchtigen würde, dass die
Umweltintegrität des Gebiets gewahrt bliebe und dass ein hohes Schutzniveau für die
Natura-2000-Gebiete gewährleistet würde, zulassen können, dass die
Ausgleichsmaßnahmen parallel zur Durchführung des Plans und des Projekts
durchgeführt werden.
(25) Angesichts der Dringlichkeit des Ausbaus der Energieinfrastruktur, der Bedeutung
einer Straffung der Genehmigungsverfahren und der Tatsache, dass Umweltprüfungen
im Rahmen von Genehmigungsverfahren der Schritt sind, der am längsten dauert, ist
es wichtig, diese Prüfungen zu minimieren, ohne den Umweltschutz zu gefährden. Der
Umbau, die Modernisierung oder das Repowering bestehender Übertragungs- und
Verteilernetzinfrastrukturen sowie der Bau neuer Verteilernetzinfrastrukturen sind im
Allgemeinen Projekte mit minimalen Umweltauswirkungen. Projekte zum Umbau, zur
Modernisierung oder zum Repowering sind in der Regel von begrenztem Umfang und
betreffen nur einen Teil der bestehenden Anlagen, für die bereits zu einem früheren
Zeitpunkt eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde. Infolgedessen
beschränken sich die Auswirkungen solcher Projekte häufig auf die Auswirkungen der
Bauarbeiten, wobei der Betrieb der Anlage dieselben oder sogar geringere
Auswirkungen hat als der Betrieb des Projekts, für das die Prüfung ursprünglich
durchgeführt wurde. Verteilernetze hingegen haben aufgrund der geringeren Größe
ihrer Projekte, der geringeren Spannung ihrer Anlagen und der Tendenz, in bebauten,
verbrauchernäheren Gebieten angesiedelt zu sein, in der Regel keine erheblichen
Umweltauswirkungen. Um den Ausbau der Stromnetzinfrastruktur zu beschleunigen
und die Ziele in Bezug auf Klimaneutralität und erneuerbare Energien zu erreichen,
sollte es den Mitgliedstaaten daher gestattet sein, die in diesem Erwägungsgrund
genannten Projekte unter bestimmten Bedingungen berechtigterweise von
Umweltverträglichkeitsprüfungen sowie von Verträglichkeitsprüfungen und der
Prüfung ihrer Auswirkungen auf den Artenschutz gemäß Artikel 12 Absatz 1 der
Richtlinie 92/43/EWG17 und Artikel 5 der Richtlinie 2009/147/EG18 auszunehmen.
(26) Der Nutzen des Ausbaus der Strominfrastruktur im Hinblick auf die Verringerung der
Stickstoffemissionen übersteigt bei Weitem die Kosten der minimalen Emissionen, die
sich aus ihrem Bau ergeben. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass der
rasche Ausbau der Strominfrastruktur in keiner Weise durch die sich aus ihrem Bau
ergebenden vorübergehenden Emissionen eingeschränkt wird.
(27) Die nationale Planung der Übertragungsnetze, die die Entwicklungen in der Klima-
und Energiepolitik und die damit verbundenen Veränderungen bei Verbrauch und
Erzeugung widerspiegelt, ist für den Erfolg der Elektrifizierung und der Energiewende
insgesamt von entscheidender Bedeutung. Die bestehenden Anforderungen gemäß
Artikel 51 der Richtlinie (EU) 2019/944 galten jedoch nur für bestimmte
Übertragungsnetzbetreiber und sahen keinen ausreichend langen Planungszeitraum
vor, um vorgezogenen Investitionen Rechnung zu tragen. Es ist wichtig, dass bei der
Erweiterung der Übertragungsnetze ein Zeithorizont von mindestens 15 Jahren
berücksichtigt wird, dass nichtfossile Flexibilität, drahtlose Lösungen und andere
Alternativen zur Netzerweiterung vorrangig berücksichtigt werden, dass sie auf einem
gemeinsamen Szenario beruht, das mit anderen Netzbetreibern sektorübergreifend
entwickelt wurde, und dass sie mit dem zentralen Szenario im Rahmen des
unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplans im Einklang steht. Um Transparenz
zu gewährleisten und die Netznutzer, einschließlich Erzeugung, Industrie, Datensektor
und Verkehr, besser in die Netzplanung einzubeziehen, ist im Zusammenhang mit
Artikel 55 der Richtlinie (EU) 2024/1788 auch ihre frühzeitige Konsultation während
der Entwicklung des gemeinsamen Szenarios erforderlich, um vorgezogene
Investitionen zu ermöglichen.
(28) Angesichts der Änderungen der Richtlinien (EU) 2018/2001 und (EU) 2019/944 sowie
der parallelen Änderungen der Verordnung (EU) 2022/869 sollte die Kommission
einen einheitlichen Ansatz für die Genehmigungsverfahren für Energieprojekte
einführen. Auch wenn mit der Richtlinie (EU) 2024/1788 Maßnahmen zur
Vereinfachung und Straffung der behördlichen Genehmigungsverfahren eingeführt
werden, ist eine gezielte Änderung erforderlich, um einen harmonisierten Ansatz und
die Entwicklung eines kohärenten Rahmens auf Unionsebene sicherzustellen.
(29) Der Mangel an Ressourcen in den nationalen Behörden und die begrenzte
Digitalisierung der Genehmigungsverfahren führen zu Verzögerungen bei der
Genehmigung von Erdgasanlagen, Wasserstofferzeugungsanlangen und
Wasserstoffsysteminfrastruktur. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass diese
Behörden über angemessene personelle, finanzielle und technische Ressourcen,
einschließlich Kompetenzen, verfügen sowie über digitale Managementinstrumente
und -systeme, die es ihnen ermöglichen, innerhalb der in der Richtlinie vorgesehenen
Fristen Entscheidungen zu treffen.
17 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie
der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1992/43/oj).
18 Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die
Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2009/147/oj).
(30) Um die Vorhersehbarkeit und Sicherheit in Bezug auf die Dauer und die Kosten der
Genehmigungsverfahren gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1788 zu erhöhen, sollten an
die Antragsteller gerichtete Ersuchen um Informationen und Unterlagen konkret,
spezifisch und zeitlich begrenzt sein. Daher sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen,
dass die nationalen Behörden die Antragsteller innerhalb einer vorab festgelegten Frist
ab Eingang des Antrags um die für die Genehmigung relevanten Informationen
ersuchen, und den Inhalt und die Einzelheiten der angeforderten Informationen oder
Daten konkret festlegen. Nach Ablauf dieses Zeitraums sollten Ersuchen um
Informationen auf fehlende Informationen beschränkt werden, die zuvor von der
Behörde ermittelt oder angefordert wurden, oder auf Informationen, die zuvor nicht
angefordert werden konnten, da sie eine wesentliche Änderung der Umstände nach
Beantragung der Genehmigung des Projekts betreffen.
(31) In Bezug auf die Genehmigungsverfahren gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1788
sollten die Mitgliedstaaten entsprechend der Bedeutung, die der raschen Errichtung
von Wasserstoffanlagen und Wasserstoffsysteminfrastruktur und der Einhaltung der in
der genannten Richtlinie festgelegten Fristen zukommt, sicherstellen, dass in Ländern
und Gebieten, in denen nach nationalem Recht das Konzept der stillschweigenden
Zustimmung besteht, dieses Konzept auf Verwaltungsentscheidungen über solche
Projekte, ausgenommen Umweltentscheidungen, angewandt wird. Um die Rechte
Dritter auf Rechtsschutz zu garantieren, sollten die zuständigen Behörden alle
erlassenen Entscheidungen, einschließlich der stillschweigend erlassenen,
veröffentlichen.
(32) Im Sinne der Vereinfachung kann es der Mitgliedstaat für angemessen und effizienter
erachten, die Funktion der zentralen Anlaufstelle gemäß der Verpflichtung nach der
Richtlinie (EU) 2024/1788 bei den in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2022/869
genannten zuständigen nationalen Behörden zu zentralisieren, da diese Behörden diese
Funktion bereits bei den Genehmigungsverfahren für Infrastrukturvorhaben von
gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse wahrnehmen. Bei
der Entscheidung über die Zusammenlegung dieser Funktionen sollten die
Mitgliedstaaten insbesondere darauf achten, dass die Anlaufstellen über eine
angemessene personelle Ausstattung sowie über die Ressourcen und Kapazitäten
verfügen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben in ihrem Zuständigkeitsbereich
erforderlich sind.
(33) Für mehr Effizienz sollten die Mitgliedstaaten die Verfügbarkeit digitaler Plattformen
sicherstellen, die die Verwaltung von Genehmigungen erleichtern —
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001
Die Richtlinie (EU) 2018/2001 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 werden die folgenden Nummern 10a bis 10f eingefügt:
„10b. ,eigenständiger Energiespeicher‘ einen Energiespeicher, der nicht mit einer
Energieerzeugungsanlage kombiniert ist;
10c. ,Ladestation‘ eine Ladestation im Sinne des Artikels 2 Nummer 52 der
Verordnung (EU) 2023/1804;
10d. ,Hybridisierung‘ die Umwandlung einer Anlage zur Erzeugung erneuerbarer
Energie, bei der es sich nicht um eine Hybridanlage handelt, in eine
Hybridanlage hinter demselben Anschlusspunkt;
10e. ,Hybridanlage‘ eine Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie, in der mehrere
Technologien für erneuerbare Energie miteinander kombiniert werden oder in
der eine oder mehrere Technologien für erneuerbare Energien mit
Energiespeichern kombiniert werden;
10f. ,Verfahren für eine Netzanschlussgenehmigung‘ das Verfahren vom
vollständigen Antrag des Projektträgers auf Netzanschluss bis zur
Entscheidung des Netzbetreibers darüber, ob das Projekt an das Netz
angeschlossen werden kann;“
2. In Artikel 15c wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die Mitgliedstaaten bemühen sich, keine großen Gebiete als Gebiete
auszuweisen, in denen die Möglichkeit zur Errichtung von Anlagen zur Erzeugung
erneuerbarer Energie und der damit verbundenen Infrastruktur aus Umweltgründen,
einschließlich aus Gründen des Landschaftsschutzes, rechtlich oder de facto
eingeschränkt ist, es sei denn, sie können im Zuge der Umweltprüfung gemäß der
Richtlinie 2011/92/EU und gegebenenfalls der Verträglichkeitsprüfung gemäß
Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG nachweisen, dass diese Arten von
Anlagen und die damit verbundene Infrastruktur zu irreversiblen Schäden in dem
Gebiet führen würden, die nicht gemindert oder ausgeglichen werden können.“
3. In Artikel 15d werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3) Die Mitgliedstaaten erlassen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ein Teil der
Vorteile von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energie mit einer installierten
Kapazität von mehr als 10 MW direkt oder indirekt an die Bürgerinnen und Bürger
sowie die lokalen Gemeinschaften in der Nähe dieser Projekte weitergegeben wird.
(4) Die Mitgliedstaaten benennen und finanzieren einen unabhängigen Vermittler,
der bei Projekten im Bereich der erneuerbaren Energie mit einer installierten
Kapazität von mehr als 10 MW den Dialog zwischen dem Projektträger und der
Öffentlichkeit fördert. Der Vermittler wird nur auf Ersuchen einer der betroffenen
Parteien tätig und
a) erleichtert erforderlichenfalls öffentliche Konsultationen, einschließlich
frühzeitiger Konsultationen in der Phase vor der Beantragung der
Genehmigung;
b) setzt sich dafür ein, Lösungen für potenzielle Bedenken lokaler
Gemeinschaften zu finden;
c) sorgt gegebenenfalls für Unterstützung und Transparenz bei der
Entscheidung über die Art der Maßnahme für die Weitergabe der
Vorteile.
Die Mitgliedstaaten können eine von den Projektträgern zu entrichtende Gebühr zur
Finanzierung der Dienste des Vermittlers festlegen.“
4. Artikel 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird folgender Satz gestrichen:
„Die Antragsteller dürfen die einschlägigen Unterlagen in digitaler Form
einreichen.“
b) Folgender Absatz 3a wird eingefügt:
„(3a) Die Mitgliedstaaten richten auf nationaler Ebene ein zentrales digitales Portal
für alle Schritte der Genehmigungsverfahren für Projekte in den Bereichen
erneuerbare Energie, Speicherung und Netze ein.
Die Antragsteller reichen Genehmigungsanträge und alle einschlägigen Unterlagen,
die für das Genehmigungsverfahren erforderlich sind, ausschließlich über das
zentrale digitale Portal ein. Das zentrale digitale Portal automatisiert die Zuweisung
von Genehmigungsanträgen an die zuständigen Behörden, die die jeweiligen Anträge
und Unterlagen in elektronischer Form bearbeiten und über das zentrale digitale
Portal direkt mit den Antragstellern interagieren.
Das zentrale digitale Portal enthält Funktionen, die es dem Antragsteller
ermöglichen, über alle Schritte des Genehmigungsverfahrens, den Stand des
Verfahrens und die Entscheidungen der zuständigen Behörden informiert zu werden
und die Einhaltung der in dieser Richtlinie festgelegten Fristen für die
Genehmigungserteilung zu überprüfen. Das zentrale digitale Portal gewährleistet den
Zugang zu den einschlägigen umweltbezogenen und geologischen Daten und
Entscheidungen, die in dem in Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung [xxxxx] des
Europäischen Parlaments und des Rates genannten zentralen digitalen Portal, das auf
dem geografischen Informationssystem beruht, abrufbar sind.
Das zentrale digitale Portal veröffentlicht jährliche statistische Daten zur Dauer der
Genehmigungsverfahren und gibt dabei deutlich die verschiedenen Schritte des
jeweiligen Genehmigungsverfahrens und deren Dauer an. Diese Daten müssen
öffentlich zugänglich sein.
Die in Absatz 3 genannte jeweilige zentrale Anlaufstelle hat zur Wahrnehmung ihrer
Aufgaben Zugang zu allen im Portal verfügbaren einschlägigen Daten und
Informationen.“
5. Artikel 16b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird folgender Satz gestrichen:
„Wurden im Rahmen eines Projekts im Bereich der erneuerbaren Energie die
erforderlichen Minderungsmaßnahmen getroffen, so gelten Tötungen oder Störungen
der gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 5 der
Richtlinie 2009/147/EG geschützten Arten nicht als absichtlich.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Im Genehmigungsverfahren gemäß Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 2 stellen
die Mitgliedstaaten sicher, dass das Ausbleiben einer Antwort der zuständigen
Behörden oder Stellen innerhalb der festgelegten Frist dazu führt, dass die
spezifischen Schritte als genehmigt gelten, ausgenommen bei
Umweltentscheidungen und Netzanschlussgenehmigungen oder wenn der Grundsatz
der stillschweigenden Zustimmung der Verwaltung in der nationalen Rechtsordnung
des betreffenden Mitgliedstaats nicht vorgesehen ist. Alle Entscheidungen werden
öffentlich zugänglich gemacht, einschließlich endgültiger Entscheidungen, die
stillschweigend erteilt wurden.“
6. Artikel 16c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) Folgender Absatz 2b wird eingefügt:
„(2b) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Änderung des Status der Flächen,
auf denen eine Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie errichtet wird, das
Repowering dieser Anlage nicht verhindert.“
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Erhöht das Repowering von Windkraftanlagen die Gesamtkapazität der Anlage,
ohne dafür zusätzliche Flächen in Anspruch zu nehmen, und entspricht es den
geltenden Umweltschutzmaßnahmen, die für die ursprüngliche Windkraftanlage
festgelegt wurden, so wird das Projekt von etwaigen anwendbaren Anforderungen
ausgenommen, das Screening gemäß Artikel 16a Absatz 4 zu durchlaufen,
festzustellen, ob für das Projekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 4
Absatz 2 der Richtlinie 2011/92/EU oder Artikel 5 der Verordnung [xxxxx] des
Europäischen Parlaments und des Rates erforderlich ist, oder eine
Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2011/92/EU
durchzuführen.“
7. Artikel 16d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Genehmigungsverfahren gemäß
Artikel 16 Absatz 1 für die Installation von Solarenergieanlagen und
Energiespeichern am selben Standort mit einer installierten Gesamtkapazität von
mehr als 100 kW auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen, mit
Ausnahme künstlicher Wasserflächen, nicht länger dauert als drei Monate, sofern das
Hauptziel dieser künstlichen Strukturen nicht in der Erzeugung von Solarenergie
oder der Energiespeicherung besteht. Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 der
Richtlinie 2011/92/EU sowie von Anhang II Nummer 3 Buchstaben a und b, allein
oder in Verbindung mit Nummer 13 Buchstabe a der genannten Richtlinie, ist die
Installation von Solarenergieanlagen und Energiespeichern am selben Standort
gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels gegebenenfalls von der
Verpflichtung zur Durchführung einer gesonderten Umweltverträglichkeitsprüfung
gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2011/92/EU ausgenommen.“
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Mitgliedstaaten verlangen für die Installation von Solarenergieanlagen und
Energiespeichern am selben Standort mit einer installierten Gesamtkapazität von
höchstens 100 kW keine behördlichen Genehmigungen, auch nicht zu
Umweltaspekten, mit Ausnahme von Netzanschlussgenehmigungen. Unbeschadet
des Absatzes 1 beschränken die Mitgliedstaaten in Natura-2000-Gebieten und
anderen Gebieten, die unter nationale Schutzprogramme fallen, sowie in Gebieten
zum Schutz kulturellen oder historischen Erbes die Anwendung dieses Absatzes.“
c) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
„(3) Den Mitgliedstaaten steht es frei, bestimmte Gebiete zum Schutz kulturellen
oder historischen Erbes, aufgrund nationaler Verteidigungsinteressen, aus
Sicherheitsgründen oder aus Gründen der Netzsicherheit von der Anwendung der
Absätze 1 und 2 auszunehmen.
(4) Die Mitgliedstaaten beseitigen rechtliche und sonstige Hindernisse, die der
Installation von Steckersolargeräten mit einer Kapazität von bis zu 800 W an und auf
Gebäuden entgegenstehen.“
8. Artikel 16f wird wie folgt geändert:
a) Die beiden letzten Sätze werden gestrichen.
b) Folgender Absatz wird angefügt:
„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bis zum Erreichen der Klimaneutralität im
Genehmigungsverfahren, bei der Planung, beim Bau und beim Betrieb von
Kraftwerken und Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, bei
ihrem Anschluss an das Netz, bei dem betreffenden Netz selbst sowie bei
Speicheranlagen und Ladestationen davon ausgegangen wird, dass sie im
überragenden öffentlichen Interesse liegen, und dass ihnen in diesem Fall bei der
Abwägung anderer rechtlicher Interessen als den in Absatz 1 genannten Vorrang
eingeräumt wird. Die Mitgliedstaaten können die Anwendung dieser Vermutung
zum Schutz kulturellen Erbes auf der Grundlage rechtlicher Kriterien ausschließen,
um eine harmonisierte Umsetzung zu gewährleisten.“
9. Folgende Artikel 16g bis 16k werden eingefügt:
„Artikel 16g
Fehlen alternativer oder zufriedenstellender Lösungen und Durchführung von
Ausgleichsmaßnahmen für die Zwecke von Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG
(1) Bei der Prüfung, ob für Projekte für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie,
den Anschluss solcher Anlagen an das Netz, das betreffenden Netz selbst und
Speicheranlagen zufriedenstellende alternative Lösungen für die Zwecke des
Artikels 6 Absatz 4 und des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG, des
Artikels 4 Absatz 7 Buchstabe d der Richtlinie 2000/60/EG und des Artikels 9
Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG vorhanden sind, ist die Bedingung des
Nichtvorhandenseins zufriedenstellender alternativer Lösungen erfüllt, wenn es keine
zufriedenstellenden alternativen Lösungen gibt, mit denen dasselbe Ziel in Bezug auf
die Entwicklung derselben Kapazität für erneuerbare Energie mit derselben
Energietechnologie innerhalb desselben oder eines ähnlichen Zeitrahmens erreicht
werden kann wie mit dem betreffenden Projekt, ohne dass dies zu deutlich höheren
Kosten führt.
(2) Bei der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen für Projekte für Anlagen zur
Erzeugung erneuerbarer Energie, den Anschluss solcher Anlagen an das Netz, das
betreffende Netz selbst und Speicheranlagen für die Zwecke des Artikels 6 Absatz 4
der Richtlinie 92/43/EWG können die Mitgliedstaaten in begründeten Fällen und
wenn nach vernünftigem Ermessen nachgewiesen werden kann, dass der Plan oder
das Projekt die für die Erhaltung der Struktur und der Funktionen des Gebiets
wesentlichen ökologischen Prozesse nicht irreversibel beschädigen und die
Gesamtkohärenz des Natura-2000-Netzes nicht beeinträchtigen würde, bevor
Ausgleichsmaßnahmen ergriffen werden, zulassen, dass solche
Ausgleichsmaßnahmen parallel zur Durchführung des Projekts durchgeführt werden.
Die Mitgliedstaaten lassen zu, dass die genannten Ausgleichsmaßnahmen im Laufe
der Zeit im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip angepasst werden, je nachdem, ob die
erheblichen negativen Auswirkungen kurz-, mittel- oder langfristig zu erwarten sind.
Artikel 16h
Genehmigungsverfahren für eigenständige Energiespeicher mit Ausnahme von
Wasserstoffspeichern
(1) Das Genehmigungsverfahren für eigenständige Energiespeicher mit Ausnahme von
Wasserstoffspeichern erstreckt sich auf alle einschlägigen behördlichen
Genehmigungen für den Bau, das Repowering und den Betrieb eigenständiger
Speicher, einschließlich Netzanschlussgenehmigungen sowie erforderlichenfalls
Umweltprüfungen und -genehmigungen. Das Genehmigungsverfahren umfasst alle
behördlichen Stufen von der Bestätigung der Vollständigkeit des
Genehmigungsantrags bis zur Mitteilung der endgültigen Entscheidung über das
Ergebnis des Genehmigungsverfahrens durch die zuständige(n) Behörde(n). Die
zuständige Behörde bestätigt innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags
dessen Vollständigkeit oder fordert den Antragsteller auf, unverzüglich einen
vollständigen Antrag einzureichen, falls der Antragsteller nicht alle für die
Bearbeitung eines Antrags erforderlichen Informationen übermittelt hat. Das Datum
der Bestätigung der Vollständigkeit des Antrags durch die zuständige Behörde
markiert den Beginn des Genehmigungsverfahrens.
(2) Die Mitgliedstaaten verlangen für die Installation eigenständiger Energiespeicher,
mit Ausnahme von Wasserstoffspeichern, mit einer installierten Gesamtkapazität von
höchstens 100 kW keine behördlichen Genehmigungen, auch keine
Umweltgenehmigungen, mit Ausnahme von Netzanschlussgenehmigungen.
Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2011/92/EU ist die Installation
dieser Speicher von der Verpflichtung zur Durchführung einer gesonderten
Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der genannten Richtlinie
ausgenommen. In Natura-2000-Gebieten und anderen Gebieten, die unter nationale
Schutzprogramme fallen, sowie in Gebieten zum Schutz kulturellen oder historischen
Erbes beschränken die Mitgliedstaaten die Anwendung dieses Unterabsatzes.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigungsverfahren, einschließlich
Netzanschlussgenehmigungen und erforderlichenfalls Umweltprüfungen, für
eigenständige Energiespeicher mit Ausnahme von Wasserstoffspeichern mit einer
installierten Gesamtkapazität von mehr als 100 kW nicht länger als sechs Monate
dauern. Für Pumpspeicher darf das Genehmigungsverfahren jedoch nicht länger als
zwei Jahre dauern.
Artikel 16i
Genehmigungsverfahren für Ladestationen
(1) Das Genehmigungsverfahren für Ladestationen erstreckt sich auf alle einschlägigen
behördlichen Genehmigungen für den Bau, das Repowering und den Betrieb von
Ladestationen, einschließlich Netzanschlussgenehmigungen sowie erforderlichenfalls
Umweltprüfungen und -genehmigungen. Das Genehmigungsverfahren umfasst alle
behördlichen Stufen von der Bestätigung der Vollständigkeit des
Genehmigungsantrags bis zur Mitteilung der endgültigen Entscheidung über das
Ergebnis des Genehmigungsverfahrens durch die zuständige(n) Behörde(n). Die
zuständige Behörde bestätigt innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags
dessen Vollständigkeit oder fordert den Antragsteller auf, unverzüglich einen
vollständigen Antrag einzureichen, falls der Antragsteller nicht alle für die
Bearbeitung eines Antrags erforderlichen Informationen übermittelt hat. Das Datum
der Bestätigung der Vollständigkeit des Antrags durch die zuständige Behörde
markiert den Beginn des Genehmigungsverfahrens.
(2) Die Mitgliedstaaten verlangen für die Installation von Ladestationen mit einer
installierten Gesamtkapazität von höchstens 100 kW keine behördlichen
Genehmigungen, auch nicht zu Umweltaspekten, mit Ausnahme von
Netzanschlussgenehmigungen. Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie
2011/92/EU ist die Installation dieser Ladestationen von der gegebenenfalls gemäß
Artikel 2 Absatz 1 der genannten Richtlinie geltenden Verpflichtung zur
Durchführung einer gesonderten Umweltverträglichkeitsprüfung ausgenommen. In
Natura-2000-Gebieten und anderen Gebieten, die unter nationale Schutzprogramme
fallen, sowie in Gebieten zum Schutz kulturellen oder historischen Erbes
beschränken die Mitgliedstaaten die Anwendung dieses Unterabsatzes.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigungsverfahren, einschließlich
Netzanschlussgenehmigungen und erforderlichenfalls Umweltprüfungen, für
Ladestationen mit einer installierten Gesamtkapazität von mehr als 100 kW nicht
länger als sechs Monate dauern.
Artikel 16j
Genehmigungsverfahren für die Hybridisierung von Anlagen zur Erzeugung
erneuerbarer Energie
(1) Ist für die Hybridisierung einer Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie ein
Screening gemäß Artikel 16a Absatz 4 durchzuführen, festzustellen, ob für das
Projekt ein Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, oder eine
Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/92/EU
durchzuführen, so beschränkt sich dieses Screening, diese Feststellung oder diese
Umweltverträglichkeitsprüfung auf die potenziellen Auswirkungen der
Hinzufügungen im Vergleich zum ursprünglichen Projekt.
(2) Im Falle einer Änderung des Nutzungsstatus von Flächen, auf denen Projekte im
Bereich der erneuerbaren Energie durchgeführt werden, stellen die Mitgliedstaaten
sicher, dass der Betrieb und die Hybridisierung dieser Projekte im Bereich der
erneuerbaren Energie weiterhin erfolgen können.“
10. Artikel 17 erhält folgende Fassung:
„Artikel 17
Verfahren für Netzanschlussgenehmigungen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verfahren für die
Netzanschlussgenehmigung nicht länger dauern als
a) einen Monat für die in Artikel 16d Absatz 2 genannten Solarenergieanlagen
und Energiespeicher am selben Standort, die in Artikel 16h Absatz 2 genannten
eigenständigen Energiespeicher und die in Artikel 16i Absatz 2 genannten
Ladestationen;
b) drei Monate für die Installation der in Artikel 16d Absatz 1 genannten
Solarenergieanlagen und Energiespeicher am selben Standort sowie für das
Repowering oder die Hybridisierung bestehender Anlagen zur Erzeugung
erneuerbarer Energie gemäß den Artikeln 16c und 16j, es sei denn, es bestehen
begründete Sicherheitsbedenken oder eine technische Inkompatibilität der
Systemkomponenten oder es ist aufgrund des Umfangs der
Kapazitätssteigerung mehr Zeit für die Durchführung der Prüfung erforderlich.
(2) Der Netzbetreiber wählt innerhalb der in Artikel 16a Absatz 1, Artikel 16b Absatz 1
und Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Fristen eine der folgenden
Maßnahmen aus:
a) sofern die Kapazität ausreicht und der beantragte Anschluss die Stabilität, die
Zuverlässigkeit und die Sicherheit des Netzes nicht beeinträchtigt, Annahme
des Antrags auf Netzanschluss und Gewährung des Anschlusses;
b) sofern die Netzkapazität nicht ausreicht, Vorschlagen eines flexiblen
Netzanschlussvertrags gemäß Artikel 6a der Richtlinie (EU) 2019/944, sofern
dies technisch möglich ist.
(3) Wird ein Vorschlag für einen in Absatz 2 Buchstabe b genannten Vertrag vom
Projektträger abgelehnt, so schlägt der Netzbetreiber wegen begründeter
Sicherheitsbedenken oder wegen technischer Inkompatibilität der
Systemkomponenten einen alternativen Netzanschlusspunkt oder ein alternatives
vorläufiges Datum für den Netzanschluss vor oder lehnt, falls dies nicht möglich ist,
den Antrag auf Netzanschluss ab.
(4) Geht innerhalb der in Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Frist keine Antwort des
Netzbetreibers ein, so gilt die Anschlussgenehmigung als erteilt, sofern die Kapazität
der Solarenergieanlage, des Energiespeichers oder der Ladestationen die verfügbare
vorhandene Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.“
Artikel 2
Änderung der Richtlinie (EU) 2019/944
Die Richtlinie (EU) 2019/944 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 8 erhält folgende Fassung:
„Artikel 8
Genehmigungsverfahren
(1) Ist für den Bau oder den Betrieb von Übertragungs- oder Verteilernetzinfrastruktur
für Strom oder zugehöriger Ausrüstung oder für die Schaffung neuer
Erzeugungskapazitäten eine Genehmigung wie eine Lizenz, Erlaubnis, Konzession,
Zustimmung oder Zulassung erforderlich, so erteilt der Mitgliedstaat oder eine von
ihm benannte zuständige Behörde diese Genehmigung gemäß den Absätzen 2 bis 14.
Die Mitgliedstaaten oder eine von ihnen benannte zuständige Behörde können zudem
auf derselben Grundlage Genehmigungen für die Lieferung von Strom, auch an
Großhändler, erteilen.
(2) Mitgliedstaaten, die ein Genehmigungssystem einführen,
a) legen objektive und diskriminierungsfreie Kriterien sowie transparente
Verfahren fest, die von jedem Unternehmen, das eine Genehmigung für die
Schaffung und/oder den Betrieb neuer Erzeugungskapazitäten sowie von
Übertragungs- oder Verteilernetzinfrastruktur beantragt, eingehalten werden
müssen;
b) veröffentlichen die Kriterien und Verfahren für die Erteilung von
Genehmigungen;
c) stellen sicher, dass im Rahmen der Genehmigungsverfahren für
Erzeugungskapazitäten und Infrastruktur oder zugehörige Ausrüstung
gegebenenfalls die Bedeutung des betreffenden Projekts für die Binnenmärkte
für Strom und erneuerbare Energiequellen berücksichtigt wird;
d) stellen sicher, dass bei den Genehmigungsverfahren berücksichtigt wird, ob
Prüfungen gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates19 und den Richtlinien
2000/60/EG20, 2001/42/EG21, 2009/147/EG22 und 2011/92/EU23 durchgeführt
werden müssen;
e) stellen sicher, dass für die kleine dezentrale und/oder die verteilte Erzeugungs-
und Verteilernetzinfrastruktur besondere, vereinfachte und gestraffte
Genehmigungsverfahren vorhanden sind, die ihrer begrenzten Größe und ihren
möglichen Auswirkungen Rechnung tragen;
f) stellen sicher, dass die Regulierungsbehörden oder andere zuständige nationale
Behörden, einschließlich der Planungsbehörden, die Änderungen empfehlen
können, Leitlinien für diese spezifischen Genehmigungsverfahren festlegen
und überarbeiten;
g) stellen sicher, dass alle Entscheidungen öffentlich zugänglich gemacht werden;
19 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie
der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1992/43/oj).
20 Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur
Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik
(ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2000/60/oj).
21 Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung
der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/42/oj).
22 Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die
Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2009/147/oj).
23 Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die
Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom
28.1.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/92/oj).
h) stellen sicher, dass den Antragstellern die Gründe für die Verweigerung einer
Genehmigung mitgeteilt werden, dass diese Gründe objektiv,
diskriminierungsfrei, fundiert und hinreichend begründet sind und dass den
Antragstellern Rechtsmittel zur Verfügung gestellt werden;
i) stellen sicher, dass die zuständigen nationalen Behörden über angemessene
technische, finanzielle und personelle Ressourcen verfügen, um innerhalb der
geltenden Fristen über die Genehmigung zu entscheiden.
(3) Wenden Mitgliedstaaten ein Genehmigungssystem für Übertragungs- oder
Verteilernetzinfrastruktur für Strom an, so stellen sie außerdem Folgendes sicher:
a) die Kohärenz des Genehmigungssystems für die Übertragungs- und
Verteilernetzinfrastruktur mit dem Verteilernetzentwicklungsplan und dem
zehnjährigen Netzentwicklungsplan für Übertragungsnetze, die gemäß den
Artikeln 32 bzw. 51 angenommen wurden;
b) dass die Genehmigungsverfahren, einschließlich aller einschlägigen Verfahren
der zuständigen Behörden, nicht länger dauern als zwei Jahre, außer in durch
außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen, in denen sie um
bis zu ein Jahr verlängert werden können;
c) dass das Ausbleiben einer Antwort der zuständigen nationalen Behörden oder
Stellen innerhalb der in Buchstabe b festgelegten Frist dazu führt, dass die
spezifischen Schritte als genehmigt gelten, ausgenommen
Umweltentscheidungen und wenn der Grundsatz der stillschweigenden
Zustimmung der Verwaltung in der nationalen Rechtsordnung des betreffenden
Mitgliedstaats nicht vorgesehen ist;
d) dass die Veröffentlichung endgültiger Entscheidungen auch Entscheidungen
umfasst, die nach Ausbleiben einer Antwort der jeweils zuständigen Behörden
oder Stellen stillschweigend getroffen wurden;
e) dass die Genehmigung der Übertragungs- oder Verteilernetzinfrastruktur als
wesentlich für die Integration erneuerbarer Energiequellen sowie für die
Verwirklichung der Klima- und Energieziele und des Ziels der Klimaneutralität
angesehen wird.
(4) Die Mitgliedstaaten richten eine oder mehrere Anlaufstellen für Übertragungs- oder
Verteilernetzbetreiber ein oder benennen diese. Diese Anlaufstellen führen den
Antragsteller auf dessen Ersuchen und bis zur endgültigen Entscheidung der
zuständigen Behörden unentgeltlich durch das gesamte Genehmigungsverfahren für
die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten und erleichtern dieses. Von einem
Antragsteller darf während des gesamten Verfahrens nicht verlangt werden, sich an
mehr als eine Anlaufstelle zu wenden.
Die Anlaufstellen können dieselben sein wie die in Artikel 8 der Verordnung (EU)
2022/869 genannten zuständigen nationalen Behörden oder die in Artikel 16 der
Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Anlaufstellen.
(5) Wenden die Mitgliedstaaten ein Genehmigungssystem für die Übertragungs- oder
Verteilernetzinfrastruktur für Strom an, so stellen sie sicher, dass in Fällen, in denen
für das Verfahren erforderliche Studien, Berichte und Unterlagen in den Anträgen
fehlen, die zuständigen nationalen Behörden in Zusammenarbeit mit anderen
einschlägigen Behörden den Projektträger innerhalb von drei Monaten nach dem
Antrag um die erforderlichen Dokumente ersuchen, wobei sie deren Umfang und
Detaillierungsgrad angeben. Innerhalb desselben Zeitraums von drei Monaten teilt
die zuständige nationale Behörde dem Projektträger mit, ob die Vermutungen gemäß
Absatz 10 für das Projekt gelten oder nicht. Nach Ablauf dieses Zeitraums dürfen
weder die zuständige Behörde noch eine andere einschlägige Behörde zusätzliche
Informationen, Studien, Berichte oder Prüfungen anfordern, es sei denn, das Projekt
oder seine Umgebung haben sich wesentlich geändert, sodass die ursprünglichen
Kriterien, auf denen die Entscheidungen beruhten, nicht mehr angemessen sind. Ist
eine solche wesentliche Änderung eingetreten, so legt die zuständige nationale
Behörde dem Projektträger eine stichhaltige Begründung für die Anforderung
zusätzlicher Informationen vor.
(6) Die in Absatz 3 dieses Artikels festgelegte Frist lässt Verpflichtungen nach dem
geltenden Umwelt- und Energierecht der Union wie der Richtlinie (EU) 2018/2001,
gerichtliche Berufungsverfahren, Rechtsbehelfe und andere Gerichtsverfahren sowie
alternative Streitbeilegungsverfahren, nichtgerichtliche Berufungsverfahren und
Rechtsbehelfe unberührt und kann sich um die Dauer dieser Verfahren verlängern.
(7) Dieser Artikel gilt unbeschadet der Artikel 7 bis 10 der Verordnung (EU) 2022/869
und des Artikels 15 sowie der Artikel 15b bis 17 der Richtlinie (EU) 2018/2001.
(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bis zum Erreichen der Klimaneutralität auf
Unionsebene bei den erforderlichen Einzelfallprüfungen im Rahmen von
Genehmigungsverfahren, bei der Planung, beim Bau und beim Betrieb von
Übertragungs- oder Verteilernetzinfrastruktur davon ausgegangen wird, dass sie im
überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und
Sicherheit dienen, wenn für die Zwecke des Artikels 6 Absatz 4 und des Artikels 16
Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/43/EWG, des Artikels 4 Absatz 7 der
Richtlinie 2000/60/EG und des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a der
Richtlinie 2009/147/EG im Einzelfall rechtliche Interessen abgewogen werden. Die
Mitgliedstaaten können in hinreichend begründeten und besonderen Fällen die
Anwendung auf bestimmte Teile ihres Hoheitsgebiets, auf bestimmte Arten von
Technologien oder auf Projekte mit bestimmten technischen Merkmalen
beschränken.
Um eine harmonisierte Durchführung zu gewährleisten, stellen die Mitgliedstaaten
sicher, dass diese Projekte auch bei der Abwägung anderer rechtlicher Interessen als
der in diesem Absatz genannten Interessen, mit Ausnahme des kulturellen Erbes, auf
der Grundlage rechtlicher Kriterien Vorrang erhalten.
(9) Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie
2011/92/EU sowie von Anhang I Nummer 20 und Anhang II Nummer 3 Buchstabe b
der genannten Richtlinie und abweichend von Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie
92/43/EWG stellen die Mitgliedsstaaten sicher, dass bis zum Erreichen der
Klimaneutralität auf Unionsebene die zuständige Behörde in begründeten Fällen,
auch wenn dies erforderlich ist, um den Ausbau der Stromsysteminfrastruktur zur
Verwirklichung der Ziele in Bezug auf Klimaneutralität und erneuerbare Energie zu
beschleunigen, und sofern dies nicht die Nutzung zusätzlicher Flächen nach sich
zieht und die geltenden Umweltschutzmaßnahmen, die für die ursprüngliche Anlage
festgelegt wurden, eingehalten werden, den Umbau, die Modernisierung oder das
Repowering bestehender Übertragungs- und Verteilernetzinfrastrukturen von
Folgendem ausnehmen kann:
a) von der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der
Richtlinie 2011/92/EU;
b) von der Verträglichkeitsprüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen auf Natura-
2000-Gebiete gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG;
c) von der Prüfung ihrer Auswirkungen auf den Artenschutz gemäß Artikel 12
Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 5 der Richtlinie 2009/147/EG;
d) von der Prüfung gemäß Artikel 5 der Verordnung [xxxxx] des Europäischen
Parlaments und des Rates.
Diese Ausnahmen gelten im Einklang mit Artikel 7 der Richtlinie 2011/92/EU nicht
für den Umbau, die Modernisierung oder das Repowering bestehender Übertragungs-
und Verteilernetzinfrastrukturen und den Bau neuer Verteilernetzinfrastrukturen oder
zugehöriger Ausrüstungen, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die
Umwelt eines anderen Mitgliedstaats haben.
In Natura-2000-Gebieten und anderen Gebieten, die unter nationale
Schutzprogramme fallen, sowie in Gebieten zum Schutz kulturellen oder historischen
Erbes, beschränken die Mitgliedstaaten die Anwendung dieses Absatzes.
(10) In begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten die Ausnahmen gemäß Absatz 9
auch auf den Bau neuer Verteilungsinfrastrukturen oder zugehöriger Ausrüstung
anwenden, sofern das betreffende Projekt einer Prüfung gemäß Artikel 4 Absatz 2
der Richtlinie 2011/92/EG unterzogen wurde, bei der die zuständige nationale
Behörde festgestellt hat, dass das Projekt insbesondere in Anbetracht der
Besonderheiten des Gebiets, z. B. eines städtischen oder dicht bebauten Gebiets, in
dem das Projekt durchgeführt wird, voraussichtlich keine erheblichen
Umweltauswirkungen hat.
Diese Ausnahmen gelten im Einklang mit Artikel 7 der Richtlinie 2011/92/EU nicht
für den Bau neuer Verteilungsinfrastrukturen oder zugehöriger Ausrüstungen, die
voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen
Mitgliedstaats haben.
Werden bei der in Unterabsatz 1 genannten Prüfung voraussichtlich erhebliche
Umweltauswirkungen ermittelt, so teilt die zuständige Behörde dem Projektträger
innerhalb von 45 Tagen nach dem Antrag mit, dass eine Prüfung gemäß Absatz 9
Buchstaben a, b und c erforderlich ist.
In Natura-2000-Gebieten und anderen Gebieten, die unter nationale
Schutzprogramme fallen, sowie in Gebieten zum Schutz kulturellen oder historischen
Erbes, beschränken die Mitgliedstaaten die Anwendung dieses Absatzes.
(11) In Bezug auf die Planung, den Bau und den Betrieb der Übertragungs- und
Verteilernetzinfrastruktur wird davon ausgegangen, dass sie zu einer langfristigen
Verringerung der Stickstoffemissionen beitragen, und sie erfordern keine Prüfung
der Stickstoffemissionen im Rahmen einer Prüfung, die durchgeführt werden kann,
um Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates nachzukommen.
(12) Bei einem Projekt zur Erweiterung, zum Umbau, zur Modernisierung oder zum
Repowering bestehender Übertragungs- oder Verteilernetzinfrastrukturen
beschränken sich die Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie
2011/92/EU und gegebenenfalls die Verträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie
92/43/EWG auf die Bewertung der potenziellen Auswirkungen, die sich aus den
Änderungen oder Erweiterungen im Vergleich zur ursprünglichen
Übertragungsoder Verteilernetzinfrastruktur ergeben.
(13) Für die Verwaltung der Genehmigungen im Sinne des Absatzes 1 stellen die
Mitgliedstaaten sicher, dass digitale Plattformen für die Verwaltung von Anträgen,
des damit verbundenen Verfahrens und der laufenden Entscheidungen vorhanden
sind.
Diese Plattformen gewähren Zugang zu den einschlägigen umweltbezogenen und
geologischen Daten und Entscheidungen, d
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Europäische Kommission
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien (EU) 2018/2001, (EU) 2019/944 und (EU) (Unterrichtung)