polradar

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien (EU) 2018/2001, (EU) 2019/944 und (EU) 2024/1788 im Hinblick auf die Beschleunigung der Genehmigungsverfahren

dip / drucksache 11.02.2026 · WP 21 · 90/26 · Unterrichtung · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien (EU) 2018/2001, (EU) 2019/944 und (EU) 2024/1788 im Hinblick auf die Beschleunigung der Genehmigungsverfahren [Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 90/26 11.02.26 EU - U - Wi - Wo Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien (EU) 2018/2001, (EU) 2019/944 und (EU) 2024/1788 im Hinblick auf die Beschleunigung der Genehmigungsverfahren COM(2025) 1007 final Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt. Hinweis: Drucksache 187/17 = AE-Nr. 170221; Drucksache 189/17 = AE-Nr. 170222; Drucksache 712/21 = AE-Nr. 210806; Drucksache 56/22 = AE-Nr. 220131; Drucksache 589/22 = AE-Nr. 221130; Drucksache 65/25 = AE-Nr. 250115; Drucksache 106/25 = AE-Nr. 250201; Drucksache 131/25 = AE-Nr. 250258 DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 10.12.2025 COM(2025) 1007 final 2025/0400 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinien (EU) 2018/2001, (EU) 2019/944 und (EU) 2024/1788 im Hinblick auf die Beschleunigung der Genehmigungsverfahren {SEC(2025) 2000 final} - {SWD(2025) 2000 final} - {SWD(2025) 2001 final} (Text von Bedeutung für den EWR) BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS • Gründe und Ziele des Vorschlags Der Vorschlag zielt darauf ab, die Genehmigung von Energieinfrastrukturprojekten, einschließlich Übertragungs- und Verteilernetzen, Speichern und Ladestationen, sowie Projekten im Bereich erneuerbare Energie zu beschleunigen, um ihre rasche Umsetzung zu erleichtern. Ihre rasche Umsetzung ist für die Union von entscheidender Bedeutung, um Fortschritte bei ihrer Energiewende hin zu einem nachhaltigeren und dekarbonisierten Energiesystem zu erzielen. Der Vorschlag ist Teil des Pakets „Europäische Netze“, das Anfang 2025 als Teil des Kompasses für eine wettbewerbsfähige EU1 und des Deals für eine saubere Industrie2 angekündigt wurde. Im Aktionsplan für erschwingliche Energie vom Februar 20253 wurde ferner dargelegt, dass das Paket „Europäische Netze“ Legislativvorschläge zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Netze, Speicher und erneuerbare Energie enthalten werde. Der Vorschlag entspricht auch dem Ersuchen des Europäischen Rates vom 23. Oktober 2025, neue Vorschläge zu prüfen, um die Planungs- und Genehmigungsverfahren in den Mitgliedstaaten zu straffen und zu beschleunigen4. Interessenträger nennen langsame und komplizierte Genehmigungsverfahren, auch für den Netzanschluss, als einen der Hauptgründe für Verzögerungen bei der Entwicklung von Energieprojekten. Die Fertigstellung von Stromübertragungsnetzen dauert etwa zehn Jahre, wobei mehr als die Hälfte der benötigten Zeit auf die Genehmigung entfällt. 78 % der Teilnehmer der öffentlichen Konsultation nannten Genehmigungsverfahren als Haupthindernis für die Weiterentwicklung der Netzinfrastruktur der Union in einer Art und Weise, wie sie für die Energiewende erforderlich wäre. Die Genehmigung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energie kann je nach Mitgliedstaat und Technologie ebenfalls bis zu neun Jahre dauern. Bei Speicheranlagen kann die Genehmigung je nach Technologie zwischen einem und sieben Jahren dauern. Die Genehmigungsverfahren für den Bau oder Umbau von Ladestationen an Autobahnen und in Depots können in einigen Mitgliedstaaten bis zu zwei Jahre dauern. Langsame Genehmigungsverfahren sind unter anderem auf inkohärente Verwaltungssysteme mehrerer Behörden, eine unzureichende Personalausstattung der Behörden, die Dauer von Umweltprüfungen, mangelnde öffentliche Akzeptanz, eine begrenzte Digitalisierung und Datenverfügbarkeit sowie administrative und gerichtliche Herausforderungen zurückzuführen. Dies kann sich auch negativ auf die Innovation in diesem Sektor auswirken und einen Engpass bei der Erreichung des in der Erneuerbare-Energien- Richtlinie festgelegten Richtziels darstellen, einen Anteil innovativer Technologie im Bereich erneuerbare Energie von mindestens 5 % der neu installierten Kapazitäten im Bereich 1 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU, (COM(2025) 30 final vom 29.1.2025). 2 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der Deal für eine saubere Industrie: Ein gemeinsamer Fahrplan für Wettbewerbsfähigkeit und Dekarbonisierung (COM(2025) 85 final vom 26.2.2025). 3 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Aktionsplan für erschwingliche Energie: Erschließung des wahren Werts unserer Energieunion zur Sicherstellung einer erschwinglichen, effizienten und sauberen Energieversorgung für alle Europäer (COM(2025) 79 final). 4 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23. Oktober 2025. erneuerbare Energie zu erreichen. Die Beschleunigung der Genehmigungsverfahren, auch für die Hybridisierung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energie und für den Umbau und die Modernisierung der Energieinfrastruktur, sollte zur Förderung innovativer Lösungen beitragen. In den letzten Jahren wurden auf Unionsebene einige neue Maßnahmen eingeführt, um die Genehmigung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energie und in gewissem Umfang von Infrastrukturprojekten zu beschleunigen. Im Jahr 2022 wurde als Sofortmaßnahme eine Verordnung des Rates zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energie und für damit zusammenhängende Infrastruktur angenommen5, die im Dezember 20236 bis zum 30. Juni 2025 teilweise verlängert wurde. Mit dieser Verordnung wurde die Vermutung aufgestellt, dass der Ausbau erneuerbarer Energie von überragendem öffentlichem Interesse ist, es wurden Fristen für das Genehmigungsverfahren für bestimmte Technologien im Bereich der erneuerbaren Energie eingeführt und es wurde den Mitgliedstaaten ermöglicht, Projekte im Bereich der erneuerbaren Energie sowie Projekte auf dem Gebiet der Energiespeicherung und der Stromnetze, die für die Integration von erneuerbarer Energie in das Stromnetz erforderlich sind, unter bestimmten Bedingungen von einigen Umweltanforderungen auszunehmen. Darüber hinaus wurde 2023 mit der überarbeiteten Erneuerbare-Energien-Richtlinie7 ein umfassender neuer Genehmigungsrahmen für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energie mit kürzeren Fristen und einfacheren Vorschriften eingeführt. Darüber hinaus wurden Erfassungspflichten und die Verpflichtung zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie eingeführt, in denen die Umweltauswirkungen von Projekten voraussichtlich gering sind, wodurch ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Projekte in diesen Gebieten ermöglicht wurde. Die überarbeitete Erneuerbare-Energien-Richtlinie enthält zudem optionale Maßnahmen zur Einführung von Beschleunigungsgebieten für Infrastrukturprojekte, in denen diese Projekte unter bestimmten Bedingungen von einer Umweltverträglichkeitsprüfung ausgenommen sind. Die Einführung dieser Maßnahmen hat zu einigen konkreten positiven Ergebnissen geführt. So hat beispielsweise Deutschland die in der Verordnung des Rates enthaltenen Maßnahmen, insbesondere die freiwilligen Maßnahmen, umfassend angewandt, was zu einer erheblichen Beschleunigung der Genehmigungsverfahren geführt hat. Im Jahr 2024 genehmigte Deutschland eine zusätzliche Onshore-Windkraftkapazität von etwa 14-15 GW77, was einen Anstieg um 85 % gegenüber dem Vorjahr darstellt und fast der gesamten neu installierten Windkraftkapazität in Europa im selben Jahr entspricht. Auch die Umsetzung der in der überarbeiteten Erneuerbare-Energien-Richtlinie enthaltenen Maßnahmen wirkt sich positiv aus. Aus einer Studie zur Überwachung der Umsetzung der Empfehlung und der Leitlinien der Kommission zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energie und der damit zusammenhängenden Infrastruktur8 geht hervor, dass die 5 Verordnung (EU) 2022/2577 des Rates vom 22. Dezember 2022 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien (ABl. L 335 vom 29.12.2022, S. 36). 6 Verordnung (EU) 2024/223 des Rates vom 22. Dezember 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/2577 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien. 7 Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates. 8 https://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/834f011b-e464-11ef-be2a-01aa75ed71a1 Mitgliedstaaten insgesamt 1 198 Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlung ergriffen haben, wobei 901 Maßnahmen, also 75 % der Maßnahmen, entweder eine moderate oder eine hohe Übereinstimmung mit der Empfehlung aufwiesen. Ungeachtet der mit der Verordnung des Rates und der überarbeiteten Erneuerbare-Energien- Richtlinie eingeführten Maßnahmen bestehen in den Mitgliedstaaten nach wie vor Genehmigungsengpässe, und Fortschritte im Hinblick auf die Beschleunigung der Umsetzung von Projekten sind vor Ort nicht immer spürbar, wie auch im Umsetzungsdialog über Genehmigungen bestätigt wurde, den das für Energie und Wohnungswesen zuständige Kommissionsmitglied am 11. Juni 2025 abgehalten hat9. Dies ist auf verschiedene Faktoren zurückzuführen. Erstens wurden in der überarbeiteten Erneuerbare-Energien-Richtlinie nicht alle Probleme, die die Genehmigung und Integration erneuerbarer Energie verzögern, in vollem Umfang angegangen, z. B. die langsame Genehmigung von Netzen, Speichern oder Ladestationen, die begrenzte Digitalisierung von Verfahren oder die öffentliche Akzeptanz. Zweitens sind in der überarbeiteten Erneuerbare- Energien-Richtlinie nur einige Maßnahmen der Verordnung des Rates enthalten, andere wichtige Maßnahmen der Verordnung, die nun nicht mehr gelten, z. B. die Ausweitung des Vorrangs von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energie über Umweltaspekte hinaus und die Straffung der Einhaltung bestimmter Umweltvorschriften, fehlen jedoch. Drittens liefen die Umsetzungsfristen für die einschlägigen Genehmigungsbestimmungen der Erneuerbare- Energien-Richtlinie im Juli 2024 und Mai 2025 ab, jedoch weisen die verfügbaren Informationen auf unterschiedliche Ergebnisse in den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Umsetzung sowie auf Mängel bei der Anwendung der Vorschriften hin. Die vollständige Umsetzung des bestehenden Rahmens ist noch nicht abgeschlossen, aber aus Rückmeldungen der Interessenträger geht hervor, dass selbst in den Mitgliedstaaten, in denen der bestehende Rahmen umgesetzt wurde und derzeit umgesetzt wird, Engpässe bestehen, die eine rasche Genehmigung und Umsetzung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energie behindern. Daher sind die langwierigen Genehmigungsverfahren, die eine langsame Projektdurchführung zur Folge haben, nicht nur auf die unvollständige und inkorrekte Umsetzung des bestehenden Rahmens in den Mitgliedstaaten zurückzuführen, sondern auch auf Probleme, die im derzeitigen Rechtsrahmen der Union nicht vollständig berücksichtigt wurden: zu lange Umweltprüfungen, mangelnde öffentliche Akzeptanz, begrenzte Digitalisierung der Verfahren, unzureichende Ressourcen in den nationalen Genehmigungsbehörden, fehlende Koordinierungsmechanismen zwischen den verschiedenen am Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden, fehlende Vorschriften für alle Arten von Speichern und Ladestationen. In Bezug auf die Energieinfrastruktur gibt es derzeit kein allgemeines Genehmigungsverfahren auf Unionsebene. Mit der TEN-E-Verordnung werden Vorschriften für die Genehmigung von Infrastrukturvorhaben auf der Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse und der Vorhaben von gegenseitigem Interesse eingeführt, jedoch nicht in Bezug auf andere Infrastrukturanlagen. Mit dem Paket zu Wasserstoff und dekarbonisiertem Gas10 wurden allgemeine Anforderungen für die Genehmigung von 9 Umsetzungsdialog über Genehmigungen von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien und der damit zusammenhängenden Infrastruktur mit Kommissionsmitglied Jørgensen – Europäische Kommission, https://energy.ec.europa.eu/events/implementation-dialogue-permitting-renewable- energy-projects-and-related-infrastructure-commissioner-2025-06-11_en?prefLang=de 10 Europäische Kommission, Paket zu Wasserstoff und dekarbonisiertem Gas, https://energy.ec.europa.eu/topics/markets-and-consumers/hydrogen-and-decarbonised-gas- market_en?prefLang=de. Wasserstoff- und Gasanlagen, einschließlich Genehmigungsverfahren, in die Gasmarktrichtlinie11 aufgenommen. Für Stromnetze gibt es jedoch keinen europäischen Rahmen. Im Aktionsplan für erschwingliche Energie und im Draghi-Bericht wurde anerkannt, dass die Energieinfrastruktur rascher ausgebaut werden muss, um die Nutzung erneuerbarer Energien zu beschleunigen, die Resilienz des Unionsnetzes zu erhöhen und die Energiekosten zu senken. Ohne einen einheitlichen europäischen Rahmen lässt sich dies nicht umsetzen. Mit diesem Vorschlag wird das Genehmigungsverfahren im Rahmen der Elektrizitätsmarktrichtlinie aktualisiert, um Anforderungen an die Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur festzulegen, denen derzeit nicht Rechnung getragen wird. Mit den Änderungen der Elektrizitätsmarktrichtlinie wurden zusätzliche Anforderungen eingeführt, denen in der Gasmarktrichtlinie Rechnung getragen werden muss, insbesondere in Bezug auf die Kapazität der Genehmigungsbehörden, die Stichtage für die Anforderung zusätzlicher Informationen, die stillschweigende Zustimmung im Zusammenhang mit Verwaltungsentscheidungen und die Digitalisierungsanforderungen. Als eine der Ursachen für langwierige Genehmigungsverfahren, die nach wie vor bestehen, wurden wiederholt Umweltprüfungen als der Schritt ermittelt, der ehesten zu Verzögerungen führt. Insgesamt wird die durchschnittliche Dauer der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für Projekte im Allgemeinen (nicht spezifisch für erneuerbare Energie) auf rund 20,6 Monate geschätzt12, was die Einhaltung der Genehmigungsfristen im Rahmen der überarbeiteten Erneuerbare-Energien-Richtlinie gefährdet. Bei der öffentlichen Konsultation zum Paket „Europäische Netze“13 sprach sich die Mehrheit der Befragten für eine Vereinfachung und Straffung der Umweltprüfungen aus. Mit der überarbeiteten Erneuerbare-Energien-Richtlinie wurden gezielte Maßnahmen zur Lockerung bestimmter Umweltverpflichtungen eingeführt, doch angesichts des derzeitigen Stands der Umsetzung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energie und der durchschnittlichen Dauer von Umweltprüfungen sind diesbezüglich weitere Maßnahmen erforderlich. Eine schwache Durchsetzung der Genehmigungsfristen in den Mitgliedstaaten durch die nationalen Behörden untergräbt das Ziel der überarbeiteten Erneuerbare-Energien-Richtlinie, die Dauer der Genehmigungsverfahren zu begrenzen. Unsicherheiten und das Fehlen klarer Vorschriften im Falle von Konflikten zwischen Projekten im Bereich der erneuerbaren Energie und anderen Interessen führen zu langen Genehmigungszeiten und gerichtlichen Anfechtungen. Die Genehmigungsverfahren für sehr kleine Projekte sind nach wie vor mit unnötigem Verwaltungsaufwand verbunden, was ihre Umsetzung in die Länge zieht, und bei ihrem Anschluss an das Netz kommt es nach wie vor zu ungerechtfertigten Verzögerungen. Ineffiziente und unwirksame Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit, die zu Widerstand in Form administrativer und gerichtlicher Anfechtungen führen, tragen nach wie vor zur Langwierigkeit der Umsetzung bei. Begrenzte Ressourcen der nationalen Genehmigungsbehörden werden regelmäßig als einer der Hauptfaktoren für Verzögerungen bei den Genehmigungsverfahren genannt. Darüber hinaus müssen im Rahmen von Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energie häufig mehrere Genehmigungen von verschiedenen Behörden (entweder parallel oder nacheinander) erteilt 11 Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff (ABl. L, 2024/1788). 12 Erhebung von Informationen und Daten über die Umsetzung der überarbeiteten Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) (2011/92/EU), geändert durch 2014/52/EU, Abschlussbericht von Milieu, COWI und Eunomia für die Europäische Kommission, März 2024, S. 25. 13 https://energy.ec.europa.eu/news/commission-collects-views-preparation-european-grids-package- 2025-05-13_en?prefLang=de. werden, und das Fehlen von Koordinierungsmechanismen ist ein bedeutender Engpass, der die Verfahren verlangsamt. Digitale Ressourcen für die Bearbeitung von Anträgen sind unzureichend entwickelt und werden von den Behörden zu wenig genutzt, und die mangelnde Integration der verschiedenen von mehreren Genehmigungsbehörden genutzten digitalen Genehmigungsinstrumente führt zu Verwirrung und Ineffizienz, wodurch die Überwachung der Einhaltung rechtlicher Fristen behindert wird. Ein unzureichender Zugang zu einschlägigen umweltbezogenen und geologischen Daten kann für Projektträger bei der Vorbereitung von Anträgen auf Umweltgenehmigungen für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energie sowie für Netz- und Speicherinfrastrukturprojekte ein Hindernis darstellen. Darüber hinaus haben die Genehmigungsvorschriften für die Stromspeicherung im Rahmen der überarbeiteten Erneuerbare-Energien-Richtlinie einen engen Anwendungsbereich, der nur die Speicher am selben Standort und nicht Speicher im Allgemeinen oder die Hybridisierung von Projekten abdeckt, obwohl diese eine zunehmend wichtige Rolle für die Systemflexibilität spielen. Ebenso führt mangelnde Klarheit in Bezug auf die Genehmigung von Ladestationen für Elektromobilität zu übermäßiger Komplexität und übermäßigen Verzögerungen. Mit dem Vorschlag sollen die festgestellten Engpässe bei den Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energie und für Energieinfrastrukturen wie Strom- und Gasnetze, Speicheranlagen und Ladestationen, die für die Integration erneuerbarer Energie in das Energiesystem von entscheidender Bedeutung sind, beseitigt werden, und zwar durch 1. Verkürzung der Fristen und Vermeidung unnötiger Verzögerungen im Genehmigungsverfahren 2. Aufnahme von Bestimmungen aus der Verordnung (EU) 2022/2577 des Rates mit gezielten Änderungen 3. Einführung zusätzlicher gezielter Flexibilität bei der Anwendung von Umweltvorschriften 4. Einführung eines Genehmigungsverfahrens für Stromnetze auf Unionsebene, das auf dem Ansatz für die Genehmigung von Gas- und Wasserstoffanlagen in der Gasmarktrichtlinie aufbaut und mit dem Rahmen der Erneuerbare-Energien- Richtlinie und der TEN-E-Verordnung im Einklang steht 5. Gewährleistung der Kohärenz des allgemeinen Genehmigungsverfahrens auf EU- Ebene durch Änderung des Genehmigungsverfahrens für Wasserstoffanlagen zur Angleichung an das Genehmigungsverfahren für die Strominfrastruktur Dieser Vorschlag enthält begrenzte und gezielte Änderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, die unbedingt erforderlich sind, um die Ziele des Vorschlags zu erreichen. Weitere mögliche Änderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 liegen außerhalb des Anwendungsbereichs und der Ziele des vorliegenden Vorschlags. Die Notwendigkeit solcher Änderungen kann gegebenenfalls im Rahmen der Vorbereitung der Initiative zum Rahmen für erneuerbare Energie bewertet werden, die gemäß Anhang I des Arbeitsprogramms der Kommission für 2026 Teil des Pakets zur Energieunion für das kommende Jahrzehnt ist. Die Kommission wird konstruktiv mit den beiden gesetzgebenden Organen zusammenarbeiten, um zu gewährleisten, dass das Gesetzgebungsverfahren zu dem vorliegenden Vorschlag seinen wesentlichen Zweck in vollem Umfang wahrt und ihn nicht verzerrt. • Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich Dieser Vorschlag beruht auf der Zusage der Kommission im Rahmen des Aktionsplans für erschwingliche Energie14, ein Paket „Europäische Netze“ vorzuschlagen, das aus legislativen und nichtlegislativen Maßnahmen besteht, um unter anderem die Genehmigungsverfahren für die Erzeugung erneuerbarer Energie, für Netze, für Speicherinfrastruktur und für Ladestationen für Personenkraftwagen und Lastkraftwagen zu straffen. Der Vorschlag steht auch im Einklang mit der Umsetzung der bestehenden Genehmigungsmaßnahmen im Rahmen der überarbeiteten Erneuerbare-Energien-Richtlinie, einschließlich der Überprüfung der Umsetzung und der Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der wirksamen Umsetzung dieser Maßnahmen. Um eine angemessene Durchführung bewährter Genehmigungsverfahren und eine fristgerechte Umsetzung der geänderten Erneuerbare-Energien-Richtlinie zu gewährleisten, wurde ein umfassendes Maßnahmenpaket (Plan zur Umsetzung der Initiative „Accele-RES“) eingeführt und im Rahmen des Windkraft- Aktionsplans weiter gestärkt. Dazu gehörten der Austausch bewährter Verfahren im Rahmen verschiedener Foren, die bilaterale Unterstützung der Mitgliedstaaten, die Einrichtung und Modernisierung eines Online-Q&A-Tools für die Umsetzung der Erneuerbare-Energien- Richtlinie, die laufenden Umsetzungsarbeiten, die Annahme von Empfehlungen und Leitlinien im Zusammenhang mit Planungs-, Genehmigungs- und Umweltvorschriften, die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei Genehmigungsreformen im Rahmen des Instruments für technische Unterstützung (TSI), die Unterstützung bei Investitionen in Genehmigungsverfahren und bei der Reform dieser Verfahren im Rahmen des Aufbau- und Resilienzfonds und der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2024 und 2025 für das LIFE-Teilprogramm „Energiewende“. Wie im Rahmen des Aktionsplans für erschwingliche Energie angekündigt, erweitert die Kommission den Plan zur Umsetzung der Initiative „Accele-RES“ und nutzt dabei umfassend das Potenzial der Sachverständigengruppe für Genehmigungsverfahren und der konzertierten Aktion (CA-RES), verstärkt den Austausch bewährter Verfahren und die Ermittlung von Hindernissen, modernisiert das Online- Leitinstrument für Genehmigungsverfahren und stellt TSI-Unterstützung bereit. Der Vorschlag steht im Einklang mit der Elektrizitätsmarktrichtlinie und baut auf dem Ansatz für Genehmigungsverfahren für neue Kapazitäten auf, indem er dem Ansatz für Genehmigungsverfahren im Rahmen des Pakets zu Wasserstoff und dekarbonisiertem Gas Rechnung trägt15 und gleichzeitig die Gelegenheit nutzt, die Genehmigung von Projekten zum Umbau, zur Modernisierung oder zum Repowering von Übertragungs- und Verteilernetzen weiter zu beschleunigen. Der Vorschlag steht auch im Einklang mit den Änderungen der Genehmigungsverfahren, die mit dem Paket zur Gasmarktrichtlinie eingeführt wurden, und enthält nur schrittweise Änderungen, die sich nicht auf die Umsetzung der ursprünglich im Paket enthaltenen Maßnahmen auswirken dürften. 14 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Aktionsplan für erschwingliche Energie: Erschließung des wahren Werts unserer Energieunion zur Sicherstellung einer erschwinglichen, effizienten und sauberen Energieversorgung für alle Europäer (COM(2025) 79 final). 15 Insbesondere in Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff (ABl. L, 2024/1788). Er steht ebenfalls im Einklang mit dem Genehmigungsverfahren für Infrastrukturvorhaben von gemeinsamem und gegenseitigem Interesse, die im Rahmen der TEN-E-Verordnung ausgewählt wurden. Durch die Einführung eines allgemeinen Verfahrens für Anlagen, die nicht im Rahmen der Verordnung ausgewählt wurden, wird mit diesem Vorschlag der grundlegende Rahmen für eine beschleunigte Genehmigung geschaffen, der sich auf den strengeren Rahmen stützt, der für wichtige Infrastrukturprojekte gemäß der TEN-E- Verordnung gilt. • Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen Dieser Vorschlag steht im Einklang mit dem Ziel des Grünen Deals, die Treibhausgasemissionen bis 2030 um 55 % zu senken, mit der Verpflichtung im Rahmen des Europäischen Klimagesetzes, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, und mit den Zielen des Deals für eine saubere Industrie, den Zugang der europäischen Industrie zu erschwinglicher Energie zu sichern, die Energiekosten zu senken und den Ausbau sauberer Energie und der sauberen Fertigung zu beschleunigen, einschließlich eines KPI für die jährliche Installation von Kapazitäten für Strom aus erneuerbaren Quellen von 100 GW bis 2030. Im Draghi-Bericht16 wurde gefordert, dass die Genehmigungs- und Verwaltungsverfahren vereinfacht und gestrafft werden und dass die Union und die Mitgliedstaaten beim Ausbau der grenzüberschreitenden Infrastruktur koordiniert und strategisch vorgehen. Der Rat ersuchte die Kommission, einen robusteren Rahmen vorzuschlagen, mit dem sichergestellt wird, dass Netzplanung und ‑ausbau mit den Klima- und Energiezielen der Union im Einklang stehen. In seinen Schlussfolgerungen vom 16. Juni 202517 forderte der Rat die Kommission auf, ein Netzpaket vorzuschlagen, das Maßnahmen umfasst, mit denen unter anderem die EU- Vorschriften zu Netzen vereinfacht werden, die Bedürfnisse auf Ebene der EU, der Regionen und der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, die Durchführung von Projekten gewährleistet wird und wirksame Kostenteilungsmechanismen für wichtige grenzübergreifende Vorhaben von gemeinsamem Interesse entwickelt werden, und zu prüfen, ob weitere Gesetzgebungsvorschläge erforderlich sind, um die Genehmigung von Energieinfrastruktur zu beschleunigen. Am [xxxx]18 wurde ein Vorschlag für eine Verordnung zur Beschleunigung und Straffung von Umweltprüfungen angenommen. Der Vorschlag enthält eine Reihe von Maßnahmen zur Vereinfachung von Umweltvorschriften betreffend Umweltprüfungen von Plänen, Programmen und Projekten in Bezug auf Digitalisierung, Datenzugang, Straffung öffentlicher Konsultationen und Rechtsstreitigkeiten. Die im Rahmen des Pakets „Europäische Netze“ vorgeschlagenen Maßnahmen im Zusammenhang mit Umweltvorschriften sind auf Projekte im Bereich der erneuerbaren Energie und Infrastrukturprojekte ausgerichtet und mit den allgemeinen Vereinfachungsmaßnahmen vereinbar, die im Vorschlag für eine Verordnung zur Beschleunigung und Straffung von Umweltprüfungen enthalten sind. 16 https://commission.europa.eu/document/download/97e481fd-2dc3-412d-be4c- f152a8232961_de?filename=The%20Draghi%20report%20A%20competitiveness%20strategy%20for%20 Europe%20%28Part%20A%29-DE.pdf. 17 Rat der Europäischen Union, 10279/25. 18 [Verweis auf die Verordnung zur Beschleunigung von Umweltprüfungen] 2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT • Rechtsgrundlage Der Vorschlag stützt sich auf zwei Rechtsgrundlagen: - Artikel 194 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der die Rechtsgrundlage für Vorschläge für Maßnahmen zur Entwicklung neuer und erneuerbarer Energiequellen und zur Sicherstellung des Funktionierens des Energiemarkts darstellt, bei denen es sich gemäß Artikel 194 Absatz 1 Buchstaben c und a AEUV um Ziele der Energiepolitik der Union handelt. Diese Rechtsgrundlage ist für die Änderung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie, der Elektrizitätsmarktrichtlinie und der Gasmarktrichtlinie erforderlich. - Artikel 192 Absatz 1 AEUV, der die Rechtsgrundlage für die Umweltpolitik der Union bildet. Diese Rechtsgrundlage ist erforderlich, damit gezielte Anpassungen spezifischer Umweltvorschriften der Union vorgenommen werden können, um die Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich erneuerbare Energie und Energieinfrastruktur zu beschleunigen. Die in diesem Vorschlag enthaltenen Maßnahmen betreffen die oben genannten Bereiche. Sie zielen darauf ab, den schnelleren Ausbau und die Integration der erneuerbaren Energie zu fördern, indem die Genehmigungsverfahren für Projekte in den Bereichen Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie Speicher- und Ladestationen beschleunigt werden. Die Maßnahmen berühren auch die Vorschriften für Umweltprüfungen als Teil der Elemente, die auf eine Vereinfachung und Beschleunigung dieser Verfahren abzielen. • Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) Ziel der vorgeschlagenen Änderungen ist es, die Integration erneuerbarer Energie in das Energiesystem zu erleichtern, indem die Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der Erzeugung erneuerbarer Energie sowie für Projekte im Zusammenhang mit Übertragungs- und Verteilernetzen, Speichern und Ladestationen vereinfacht und verkürzt werden. Die vorgeschlagenen Änderungen entsprechen dem Subsidiaritätsprinzip, da Maßnahmen auf Unionsebene wirksamer zu diesem Ziel beitragen werden als Maßnahmen auf nationaler Ebene. Handlungsbedarf auf EU-Ebene Eine Verwirklichung der EU-Energieziele ohne zusätzliche Maßnahmen zum Ausbau erneuerbarer Energie auf EU-Ebene wäre nicht kosteneffizient. Damit die Mitgliedstaaten die richtigen Anreize erhalten, um die Energiewende hin zu einem energieeffizienteren Energiesystem, das sich weitgehend auf erneuerbare Energien stützt, in koordinierter Weise zu beschleunigen, ist ein Ansatz auf EU-Ebene erforderlich. Die überarbeitete Erneuerbare- Energien-Richtlinie enthält bereits Bestimmungen über Genehmigungen für erneuerbare Energien, Speicher am selben Standort und damit zusammenhängende Netze. Darüber hinaus enthält die Gasmarktrichtlinie bereits eine Bestimmung über Genehmigungsverfahren, in der Anforderungen für die Genehmigung von Gas- und Wasserstoffanlagen festgelegt sind. Auch die Elektrizitätsmarktrichtlinie enthält eine Bestimmung über Genehmigungsverfahren, die jedoch nur Verfahren für neue Kapazitäten abdeckt. Es sind Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich, um diesen Rechtsrahmen in koordinierter Weise weiter zu verbessern, die Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energie, Netze, Speicher und Ladestationen zu beschleunigen und die Angleichung zwischen den Mitgliedstaaten und das reibungslose Funktionieren der Energieunion sicherzustellen. Angesichts der unterschiedlichen energiepolitischen Strategien der Mitgliedstaaten ist es gegenüber einem rein nationalen oder lokalen Vorgehen wahrscheinlicher, dass das Klimaziel der EU und die erforderliche verstärkte Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen eher durch Maßnahmen auf EU- Ebene, die sich auf den robusten Governance-Rahmen stützen, erreicht werden. EU-Mehrwert EU-Maßnahmen im Bereich erneuerbare Energie im Rahmen der überarbeiteten Erneuerbare- Energien-Richtlinie und im Bereich Netze im Rahmen der Elektrizitätsmarktrichtlinie und der Gasmarktrichtlinie bringen insofern einen Mehrwert mit sich, als sie effizienter und wirksamer sind als Maßnahmen einzelner Mitgliedstaaten und zugleich durch einen koordinierten Ansatz für die Wende im europäischen Energiesystem ein fragmentierter Ansatz vermieden wird. Damit wird eine Nettoverringerung der THG-Emissionen und der Umweltverschmutzung sichergestellt, die Biodiversität geschützt, der Binnenmarkt genutzt, für die vollumfängliche Nutzung von Größenvorteilen und der technologischen Zusammenarbeit in Europa gesorgt und Investoren in einem EU-weiten Rechtsrahmen Sicherheit verschafft. Durch Maßnahmen auf EU-Ebene in Verbindung mit Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten können mehrere Hindernisse für öffentliche und private Investitionen beseitigt und nationale und lokale Maßnahmen ergänzt und verstärkt werden. Das Ziel des Vorschlags könnte mit nationalen Maßnahmen nicht in gleichem Maße erreicht werden. Gleichzeitig wird den Mitgliedstaaten ein großer Ermessensspielraum eingeräumt, um die Einzelheiten ihrer Genehmigungsrahmen zu regeln. Der Vorschlag beinhaltet einen Top-down-Ansatz, aber auch die Aufrechterhaltung und Stärkung der Zuständigkeiten auf nationaler Ebene, und wird daher als mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar angesehen. • Verhältnismäßigkeit Die Initiative entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Angesichts der weiterhin bestehenden geopolitischen Lage, die durch die Invasion der Ukraine durch Russland entstanden ist, und der Notwendigkeit, die Energieversorgungssicherheit und die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu erhöhen, sind eindeutig weitere Maßnahmen erforderlich, um den Ausbau erneuerbarer Energiequellen und folglich der Stromnetze und Wasserstofferzeugungsanlagen sowie der Wasserstoffsysteminfrastruktur zu beschleunigen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen tragen dazu bei, den schnelleren und gezielteren Ausbau der Energieinfrastruktur, der erneuerbaren Energie sowie von Speichern und Ladestationen wirksam zu verbessern, ohne dass den Netzbetreibern/Projektträgern und den Mitgliedstaaten, den nationalen Regulierungsbehörden und der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden erhebliche Kosten entstehen. Angesichts der Notwendigkeit, die Klima- und Energieziele für 2030 und das im europäischen Klimagesetz gesetzte Ziel der Klimaneutralität zu erreichen, und angesichts der Dringlichkeit, sowohl die Energieabhängigkeit der Union zu verringern als auch die Energiepreise zu senken, wird das im Rahmen des Vorschlags erzielte Gleichgewicht zwischen den auferlegten Verpflichtungen und der den Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der Ziele eingeräumten Flexibilität als angemessen betrachtet. Diese Überarbeitung der Richtlinie (EU) 2018/2001 ist darauf beschränkt, was erforderlich ist, um die Genehmigungsverfahren für Projekte in den Bereichen Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie Speicher und Ladestationen weiter zu vereinfachen und zu straffen, damit der Ausbau und die Integration erneuerbarer Energie beschleunigt werden kann. Was die Infrastrukturplanung betrifft, so beschränken sich die Änderungen der Richtlinie (EU) 2019/944 auf einen einzigen Artikel, der eng mit dem unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplan und somit mit den damit verbundenen Änderungen der TEN-E-Verordnung verknüpft ist. Mit den Änderungen sollen die Verbindungen zwischen der Richtlinie und der TEN-E-Verordnung herausgestellt und der Wortlaut an die im Rahmen des Legislativpakets zu Wasserstoff und dekarbonisiertem Gas (Richtlinie (EU) 2024/1788) erfolgten Änderungen angepasst werden. Ein gesonderter Abschnitt zur Verhältnismäßigkeit wurde auch in die Folgenabschätzung (Abschnitt 7.4) für alle in Betracht gezogenen Optionen aufgenommen. Der Vorschlag stützt sich auf Option 2, die als in einem angemessenen Verhältnis zur Art des Problems stehend angesehen wird, da der Schwerpunkt auf der Straffung der derzeitigen Verfahren und der Bereitstellung neuer grundlegender Instrumente liegt, die als wirksam angesehen werden, um die Ziele dieser Initiative zu erreichen. • Wahl des Instruments Bei dem vorliegenden Vorschlag handelt es sich um eine Richtlinie zur Änderung folgender Richtlinien: – Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, indem die Genehmigungsbestimmungen der genannten Richtlinie gestärkt werden (Artikel 2, 15c, 15d und 16-17). – Richtlinie (EU) 2019/944 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt, indem die Bestimmung über Genehmigungsverfahren (Artikel 8) durch gezielte Maßnahmen zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren gestärkt und Maßnahmen zur Ermittlung alternativer Lösungen und zum Einsatz von Ausgleichsmaßnahmen bei der Anwendung der in der Richtlinie 92/43/EWG, der Richtlinie 2000/60/EG und der Richtlinie 2009/147/EG vorgesehenen Ausnahmen eingeführt werden (Artikel 8a). – Richtlinie (EU) 2024/1788 über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, indem Kohärenz zwischen ihren Bestimmungen über Genehmigungsverfahren (Artikel 8) und denen der Richtlinie (EU) 2019/944 gewährleistet wird. 3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG • Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften Aufgrund des zielgerichteten Charakters der vorgeschlagenen Änderungen und der jüngsten Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001 im Jahr 2023 war es nicht möglich, eine Ex-post- Bewertung durchzuführen. In die Folgenabschätzung wurde ein Umsetzungsbericht aufgenommen, der sich auf die wichtigsten Genehmigungsbestimmungen konzentriert, die ebenfalls Teil dieses Vorschlags sind. Die Frist zur Umsetzung der meisten Planungs- und Genehmigungsbestimmungen dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten war Juli 2024, teilweise aber auch Mai 2025 (Artikel 15b, 15c und 16a), wobei die Bestimmungen über die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie bis zum 21. Februar 2026 umgesetzt werden müssen. Der Bericht enthielt daher vorläufige Ergebnisse, die im Rahmen laufender Verträge über die Umsetzung und Durchführung des Genehmigungsrahmens gesammelt wurden. Aus Rückmeldungen der Interessenträger geht hervor, dass selbst in den Mitgliedstaaten, in denen der bestehende Rahmen in die nationalen Rechtsvorschriften übertragen wurde und derzeit umgesetzt wird, Engpässe bestehen, die eine rasche Genehmigung und Umsetzung behindern. Aus diesem Grund tragen die vorgeschlagenen Maßnahmen hauptsächlich Fragen Rechnung, die in der Änderung von 2023 nicht oder nur teilweise behandelt wurden, und ergänzen daher die bestehenden Maßnahmen, wobei in den meisten Fällen nur begrenzte Änderungen am bestehenden Rahmen vorgenommen werden. • Konsultation der Interessenträger Im Einklang mit den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung führte die Kommission zwischen dem 13. Mai und dem 5. August 2025 auf der Website „Ihre Meinung zählt“ eine umfassende öffentliche Online-Konsultation durch. Die Konsultation erstreckte sich auf folgende Themen: i) die allgemeine Funktionsweise der TEN-E-Verordnung, ii) die EU- Infrastrukturplanung, iii) die Stromnetzplanung auf nationaler Ebene, iv) die Aufnahmekapazität des Stromnetzes, v) Genehmigungen, vi) Investitionen in die Netzinfrastruktur, vii) Lieferketten, viii) Digitalisierung und Resilienz und ix) Vereinfachung. Im Rahmen der Konsultation gingen insgesamt 197 Antworten ein. Darüber hinaus gingen zwei E-Mails über eine Funktionsmailbox für die Konsultation ein. Auf jede Multiple-Choice- Frage in der öffentlichen Konsultation gingen 197 Antworten ein, d. h. jeder Befragte beantwortete jede Frage. Bei einigen Fragen wurde gefragt, inwieweit die Befragten auf einer Fünf-Punkte-Skala der jeweiligen Aussage zustimmen oder nicht zustimmen. Die Skala lautete: i) Stimme überhaupt nicht zu, ii) Stimme eher nicht zu, iii) Unentschlossen, iv) Stimme eher zu, v) Stimme vollkommen zu. Auch die Option „Weiß nicht“ konnte ausgewählt werden. Etwa ein Drittel der Befragten (34 %; Unternehmen 36 %, Wirtschaftsverbände 37 %, NRO 14 % und Behörden 10 %) gaben an, dass die Genehmigungsbestimmungen der TEN-E- Verordnung nicht klar und nicht leicht umzusetzen seien, wobei 16 % unentschlossen und 34 % unsicher waren. Eine große Mehrheit von 83 % (Unternehmen 92 %, Wirtschaftsverbände 83 %, NRO 29 %, Behörden 70 %) sprach sich für eine Vereinfachung und Straffung der Umweltprüfungen aus (nur 5 % waren unentschlossen und 5 % unsicher). Ebenso stimmten 82 % der Befragten (Unternehmen 83 %, Wirtschaftsverbände 81 %, NRO 79 %, Behörden 80 %) zu, dass die Genehmigungsverfahren vollständig digitalisiert werden sollten (nur 7 % waren unentschlossen und 9 % unsicher). Darüber hinaus stimmten 77 % der Befragten (Unternehmen 78 %, Wirtschaftsverbände 85 %, NRO 50 %, Behörden 70 %) zu, dass die Fristen für die Genehmigung von Netzen verkürzt oder festgelegt werden sollten, wenn sie fehlen, wobei nur 7 % unentschlossen und 9 % unsicher waren. Ferner stimmten 64 % der Befragten zu, dass die Genehmigungsverfahren für Speicheranlagen vereinfacht werden sollten (Unternehmen 59 %, Wirtschaftsverbände 81 %, NRO 50 %, Behörden 70 %), 13 % waren unentschlossen und 18 % unsicher. Eine etwas größere Zahl der Befragten (69 %) befürwortete die Vereinfachung der Genehmigungsverfahren für Verteilernetzprojekte, kleine Projekte im Bereich der erneuerbaren Energie und Tätigkeiten wie Umwidmung, Umbau und Repowering (67 % der Unternehmen, 80 % der Wirtschaftsverbände, 50 % der NRO, 60 % der Behörden), während 8 % unentschlossen und 19 % unsicher waren. Darüber hinaus stimmten 71 % zu, dass die Genehmigungsverfahren für hybride Projekte (die verschiedene Technologien, einschließlich Speicherung, kombinieren) und andere innovative Lösungen vereinfacht werden sollten (Unternehmen 72 %, Wirtschaftsverbände 85 %, NRO 43 %, Behörden 60 %), wobei 11 % unentschlossen und 14 % unsicher waren. Gleichzeitig fanden zwei öffentliche Umsetzungsdialoge statt, einer über Umweltprüfungen und Genehmigungen unter der Leitung von Kommissionsmitglied Jessika Roswall19 und einer über Genehmigungen für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energie und der damit zusammenhängenden Infrastruktur von Kommissionsmitglied Jørgensen20. In beiden Dialogen wurde von den Interessenträgern darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsverfahren und insbesondere die Umweltprüfungen vereinfacht werden müssen und dass die Bemühungen zur Umsetzung der geltenden EU-Rechtsvorschriften und zur Verbreitung bewährter Verfahren intensiviert werden müssen. Im Umsetzungsdialog von Kommissionsmitglied Jørgensen wurde auch die Notwendigkeit einer weiteren Vereinfachung der Verfahren (insbesondere für kleine Projekte sowie im Bereich Speicherung und Repowering), der Ausweitung des Grundsatzes des überragenden öffentlichen Interesses, gezielter Ausnahmen von bestimmten EU-Vorschriften, der Beschleunigung der Digitalisierung von Genehmigungsverfahren und der Verbesserung der Verfügbarkeit von Daten hervorgehoben. Darüber hinaus forderten die Regionen und Städte in einem kürzlich veröffentlichten Bericht über die Lage der Regionen und Städte in der EU21 unter anderem eine Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energien, und sie nannten verwaltungstechnische Verzögerungen als eines der größten weiterhin bestehenden Hindernisse für eine planmäßige Nutzung. Gleichzeitig forderten sie die Entwicklung eines harmonisierten EU-weiten digitalen Genehmigungssystems, das ihrer Ansicht nach den Verwaltungsaufwand verringern und schnellere lokale Genehmigungen unterstützen würde, was unserem Vorschlag für eine weitere Digitalisierung und Zentralisierung der Genehmigungsverfahren entspricht. Diese Antworten bestätigten, dass Maßnahmen zur Vereinfachung und Beschleunigung der Genehmigungsverfahren ergriffen werden müssen. Den eingegangenen Rückmeldungen wurde in dem Vorschlag ausreichend Rechnung getragen und die oben genannten Themen, in Bezug auf die ein hoher Anteil der Befragten auf die Notwendigkeit einer Vereinfachung, Beschleunigung und Digitalisierung des Genehmigungsverfahrens hingewiesen hat, wurden berücksichtigt. • Einholung und Nutzung von Expertenwissen Die Kommission führte diese Analyse über verschiedene Informationskanäle durch. Zur Vorbereitung des Umsetzungsberichts, der der Folgenabschätzung als Anhang beigefügt ist, wurde eine rechtliche Analyse und eine Politikanalyse nach Aktenlage durchgeführt. Erstens nahm die Kommission auch die Erfahrungen der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Genehmigungsbestimmungen im Rahmen der Erneuerbare-Energien-Richtlinie zur Kenntnis, die im Rahmen einer speziellen Studie zum Thema Technische Unterstützung der Entwicklung und Umsetzung der Politik im Bereich der erneuerbaren Energien – Vereinfachung der Genehmigungs- und Verwaltungsverfahren für Anlagen im Bereich der erneuerbaren Energien22 gesammelt wurden, die im April 2023 veröffentlicht wurde. Neben 19 Umsetzungsdialog über Umweltprüfungen und Genehmigungsverfahren – Umwelt. 20 Umsetzungsdialog über die Genehmigung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien und der damit zusammenhängenden Infrastruktur mit Kommissionsmitglied Jørgensen – Europäische Kommission. 21 Europäischer Ausschuss der Regionen, „The state of regions and cities EU annual report 2025“ (Die Lage der Regionen und Städte in der EU – Jahresbericht 2025) (Oktober 2025): Die Lage der Regionen und Städte in der Europäischen Union |Europäischer Ausschuss der Regionen. 22 Der Abschlussbericht ist hier abrufbar: Technical support for RES policy development and implementation – Simplification of permission and administrative procedures for RES installations (“RES Simplify”) – Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union. den einschlägigen Legislativdokumenten war die wichtigste Quelle die eigene Arbeit der Kommission zur Umsetzung des Genehmigungsteils der überarbeiteten Erneuerbare- Energien-Richtlinie, unter anderem durch die Umsetzungsüberprüfungen. Die Fortschritte bei den Umsetzungsüberprüfungen wurden im Juni 2025 im ersten Fortschrittsbericht zusammengefasst, der der Kommission im Rahmen des laufenden Einzelvertrags „Rechtshilfe bei der Überprüfung der Umsetzung der Änderungsrichtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 durch die Mitgliedstaaten“ vorgelegt wurde. Außerdem wurde im Rahmen der Analyse eine Bestandsaufnahme der Ergebnisse der laufenden Studie zur Überwachung der Fortschritte bei den Maßnahmen zur Straffung der Genehmigungsverfahren im Rahmen der überarbeiteten Erneuerbare-Energien- Richtlinie und der Dringlichkeitsverordnung und Entwicklung genehmigungsbezogener KPIs („Monitoring progress of measures to streamline permit-granting procedures under revised RED and Emergency Regulation and development of permitting-related KPIs“) und ihres ersten Zwischenberichts, den die Kommission im Juli 2025 erhalten hat, sowie der Studie zur Überwachung der Umsetzung der Empfehlung der Kommission zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren23 vorgenommen. Dieser Bericht wurde auch durch die Ergebnisse der Diskussionen vom April 2023 in sechs Sitzungen der Sachverständigengruppe für Genehmigungen im Bereich der erneuerbaren Energie und einer Veranstaltung mit Interessenträgern, die Ergebnisse der Diskussionen über die Umsetzung der Genehmigungsbestimmungen in der konzertierten Aktion zur Erneuerbare-Energien- Richtlinie (CA-RES24) sowie die Schlussfolgerungen des Umsetzungsdialogs mit Kommissionsmitglied Jørgensen über die Genehmigung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energie und der damit zusammenhängenden Infrastruktur vom Juni 202525 ergänzt. Ferner wurden die Genehmigungsverfahren für Energieinfrastrukturen im Rahmen der von der Kommission in Auftrag gegebenen und Anfang 2025 veröffentlichten Studie über die nationalen Genehmigungsverfahren für Energieübertragungsinfrastrukturprojekte mit Schwerpunkt auf Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2022/86926 bewertet. Im Rahmen dieser Studie wurden Mängel aufgezeigt, die behoben werden müssen, um einen einheitlichen und effizienten Genehmigungsrahmen zu ermöglichen, der die planmäßige Einführung wesentlicher Infrastrukturprojekte unterstützt, unter anderem im Hinblick auf Umweltprüfungen, die Klarheit der Verfahren und die öffentliche Akzeptanz. • Folgenabschätzung Zu diesem Vorschlag wurde eine Folgenabschätzung erstellt, und der Ausschuss für Regulierungskontrolle gab eine befürwortende Stellungnahme mit Anmerkungen ab (RSB/RM/cdd – rsb(2025)9584707). Es wurden drei Optionen bewertet (siehe nachstehende Tabelle): 23 Europäische Kommission: Generaldirektion Energie, COWI, Eclareon und Prognos: „Monitoring the implementation of the Commission recommendation and guidance on speeding up permit-granting procedures for renewable energy and related infrastructure projects – Final report“, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2025, https://data.europa.eu/doi/10.2833/2257747. 24 www.ca-res.eu 25 Siehe Fußnote 18. 26 Europäische Kommission: Generaldirektion Energie, Milieu, Bruggeman, V., Vona, L., Moreira, G. et al: „Study on national permit granting process applicable to energy transmission infrastructure projects with a focus on projects of common interest and projects of mutual interest under Chapter III of Regulation (EU) 2022/869 – Overview report“, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2025, https://data.europa.eu/doi/10.2833/2566900. Verkürzung und Vereinfachung der Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich Energieinfrastruktur, erneuerbare Energie und Speicher sowie Ladestationen C.1 Unterstützung der Umsetzung bestehender Rechtsvorschriften und Herausgabe von Leitlinien C.2 Gezielte Änderungen der Rechtsvorschriften zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren C.3 Zentralisierte EU-weite Koordinierung der Genehmigung bestimmter großer Energieinfrastrukturprojekte („28. Rechtsrahmen“) Maßnahme C.2, die die bevorzugte Option ist und die Grundlage für diesen Vorschlag bildet, umfasst die Änderung von Rechtsvorschriften zur weiteren Beschleunigung und Vereinfachung der Genehmigungsverfahren für grenzüberschreitende, nationale Übertragungs- und lokale Verteilernetze sowie für Projekte in den Bereichen erneuerbare Energie, Speicher und Ladestationen. Diese Änderungen könnten Folgendes umfassen: 1) Schaffung eines Rahmens auf EU-Ebene für die beschleunigte Genehmigung von Projekten im Bereich Stromverteilung-, -übertragung und -speicherung sowie Ladestationen, einschließlich der Angleichung an die für Wasserstoffinfrastruktur geltenden Genehmigungsvorschriften auf EU-Ebene und deren weiterer Stärkung; 2) Änderung der überarbeiteten Erneuerbare-Energien-Richtlinie und 3) Vereinfachung und Straffung der für Energieanlagen geltenden Umweltprüfungen; vollständige oder teilweise Ausnahme bestimmter Projekte von bestimmten Prüfungen aufgrund der Beschaffenheit dieser Projekte. Die Option der Beibehaltung des Status quo wurde in einem frühen Stadium als Option verworfen, da die festgestellten Probleme fortbestehen oder eher zunehmen würden und somit das Erreichen der festgelegten Ziele verhindert würde. Option 2 wurde im Hinblick auf Auswirkungen, Effizienz, Kohärenz, Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit im Vergleich zu den Optionen 1 und 3 als besser angesehen. Folgende Auswirkungen wurden ermittelt: Wirtschaftliche Auswirkungen Durch die Schaffung eines klaren Rahmens mit konkreten kürzeren Fristen und einfacheren Verfahren für die Entwicklung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energie, Netzen, Speichern und Ladestationen würde der Vorschlag zu einer kürzeren Vorlaufzeit für Projekte führen und somit wirtschaftliche Vorteile mit sich bringen. Erfahrungen mit der Umsetzung verbindlicher und optionaler Maßnahmen zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren, die im Rahmen der Dringlichkeitsverordnung eingeführt wurden, untermauern dies. Deutschland hat von den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen in großem Umfang Gebrauch gemacht, was zu einer erheblichen Beschleunigung der Genehmigungsverfahren geführt hat. Die Beseitigung von Verzögerungen bei der Projektdurchführung dürfte Vorteile in Form von insgesamt niedrigeren Großhandelsstrompreisen mit sich bringen und den Wohlstand insgesamt fördern. Wettbewerbsfähigkeit Wenn Europa die Planungs- und Genehmigungsverfahren erheblich verkürzen kann, könnte im Allgemeinen nicht nur ein direkter wirtschaftlicher Nutzen erzielt, sondern auch seine Position gegenüber direkten Wettbewerbern verbessert werden, z. B. durch eine kosteneffiziente Elektrifizierung der Industrie. Digitalisierung Im Rahmen des Vorschlags würden die Mitgliedstaaten verpflichtet, ihre Genehmigungsverfahren durch die Integration digitaler Instrumente weiter zu digitalisieren, Plattformen mit einschlägigen Daten einzurichten, Plattformen kontinuierlich zu aktualisieren und ihr Personal für den Umgang mit den neuen digitalen Elementen weiterzubilden. Verwaltungsaufwand Die in dem Vorschlag vorgesehenen Maßnahmen müssen von den nationalen und lokalen Behörden umgesetzt werden, insbesondere im Hinblick auf: die Ausstattung der Genehmigungsbehörden mit dem erforderlichen Personal, den erforderlichen Kompetenzen und Instrumenten für die Bewältigung der wachsenden Zahl von Genehmigungsanträgen, der verkürzten Genehmigungsfristen und der Vereinfachung der Genehmigungsverfahren für bestimmte Projekte und das Repowering, die Schaffung digitaler Plattformen und Instrumente für das Genehmigungsverfahren und für die Gestaltung von Regelungen für die Weitergabe von Vorteilen aus Projekten im Bereich der erneuerbaren Energie zur Beteiligung der Öffentlichkeit und von neuen Verfahren als zentrale Anlaufstellen für die Stromübertragungs- und -verteilungsinfrastruktur im Allgemeinen sowie für Speicher- und Ladestationen, die nicht unter die überarbeitete Erneuerbare-Energien-Richtlinie fallen. Dieser kurzfristige Kosteneffekt würde jedoch durch gestraffte, einfachere und schnellere Verfahren mittel- und langfristig zu Einsparungen führen. Soziale Auswirkungen Vorschlag zusätzlicher Maßnahmen zur Stärkung einer frühzeitigen und wirksamen Einbeziehung der Öffentlichkeit und zur Förderung der öffentlichen Unterstützung für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energie. Die Maßnahmen umfassen ausdrücklich Bestimmungen, die darauf abzielen, die Beteiligung der Öffentlichkeit und damit die gesellschaftliche Akzeptanz von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energie zu erhöhen. Durch die Überarbeitung der derzeitigen Maßnahmen zur öffentlichen Akzeptanz von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energie wird die Kommission die Möglichkeit prüfen können, Maßnahmen einzuführen, die den Verbrauchern direkt oder indirekt zugutekommen, z. B. Regelungen für die Weitergabe von Vorteilen und Schaffung von Arbeitsplätzen. Auswirkungen auf die Umwelt Die Gewährleistung der Entwicklung von Energieinfrastrukturen, insbesondere von Stromnetzen, ist von entscheidender Bedeutung, um den Anteil der Erzeugung erneuerbarer Energie im Energiemix zu erhöhen und ökologische Schäden aufgrund von Einschränkungen zu verhindern. Die Integration erneuerbarer Energie wird es ermöglichen, die Nutzung fossiler Brennstoffe einzudämmen, die Treibhausgasemissionen zu verringern und so zwei Hauptursachen für den Verlust an biologischer Vielfalt anzugehen: den Klimawandel und die Luftverschmutzung. Der Vorschlag umfasst Maßnahmen, die auf schnellere Genehmigungen und damit auf einen schnelleren und flächendeckenden Ausbau abzielen, was mit der Nutzung von mehr Flächen einhergeht und sich daher auf die Umwelt auswirkt, wobei diese Maßnahmen aber so gestaltet sind, dass sie nicht das Umweltschutzniveau senken. Relevante Auswirkungen auf die natürliche und die vom Menschen geschaffene Umwelt gehen über Treibhausgas- und Nicht-CO2-Emissionen hinaus. Diese Auswirkungen hängen in hohem Maße von der eingesetzten Technologie, dem Standort der Anlagen und dem Umweltzustand der umliegenden Fauna und Flora ab. Sie werden jedoch bei der Gestaltung der vorgeschlagenen Maßnahmen berücksichtigt und es werden entsprechende Schutzmaßnahmen eingeführt. • Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung Der Vorschlag steht nicht im Zusammenhang mit REFIT, enthält jedoch Maßnahmen, die sich positiv auf Vereinfachung und Effizienz auswirken, z. B. die Verkürzung der Genehmigungsfristen, die Vereinfachung des Verfahrens und die Präzisierung des bestehenden Rahmens sowie die Verringerung des Verwaltungsaufwands für Projektträger. Der Vorschlag ist internetgerecht und sowohl für physische als auch für digitale Umgebungen geeignet. Er umfasst Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung von Genehmigungsverfahren sowie der Erhebung und Verbreitung umweltbezogener Informationen und Daten, die für die Durchführung einschlägiger Prüfungen und die Erteilung von Genehmigungen erforderlich sind. Diese digitalen Instrumente werden auch zur Zentralisierung der Verfahren führen, sodass der Zugang für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen erleichtert wird. Bei all diesen digitalen Lösungen werden Fragen des Datenschutzes und der Cybersicherheit im Einklang mit der allgemeinen EU-Politik berücksichtigt. • Grundrechte Im Hinblick auf die Kohärenz mit der Charta der Grundrechte besteht das übergeordnete Ziel dieser Überprüfung darin, die Genehmigungsverfahren für Energieinfrastruktur wie Netze, Speicher und Ladestationen sowie für erneuerbare Energie zu vereinfachen und zu straffen, um die Integration erneuerbarer Energie zu erhöhen und die Treibhausgasemissionen zu verringern. Dies steht voll und ganz im Einklang mit Artikel 37 der Charta, wonach ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität in die Politik der Union einbezogen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sichergestellt werden müssen. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag hat keine zusätzlichen Kosten für den EU-Haushalt zur Folge. Es ist nur ein gewisser Mittelbedarf für Studien zur Unterstützung der Umsetzungsüberprüfungen vorgesehen. Mit diesem Vorschlag wird eine bestehende Richtlinie zur Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen geändert. Da die erforderlichen Strukturen und Vorschriften somit größtenteils bereits bestehen, dürfte dies nur moderate administrative Auswirkungen und Kosten auf Ebene der Mitgliedstaaten nach sich ziehen. Den Mitgliedstaaten werden bei der Umsetzung der neuen Verpflichtung zur Einrichtung einer digitalen, zentralisierten Plattform für alle erforderlichen Genehmigungen sowie bei der Einrichtung des Vermittlers Kosten entstehen, doch werden diese Investitionen im Laufe der Zeit zu einer Verringerung der Verwaltungskosten und des Arbeitsaufwands führen. Darüber hinaus dürfte die allgemeine Straffung der Verfahren zu erheblichen Kosteneinsparungen für die Mitgliedstaaten führen. In diesem Zusammenhang muss auch berücksichtigt werden, dass alle Kosten, die durch die weitere Steigerung der Nutzung und der Integration erneuerbarer Energie entstehen, durch andere wirtschaftliche, ökologische und soziale Vorteile ausgeglichen werden, z. B. eine höhere Versorgungssicherheit, da importierte fossile Brennstoffe aus Drittländern ersetzt werden, und eine größere Resilienz gegenüber externen Effekten, während gleichzeitig ein Beitrag zu CO2-Senken und zur Verringerung der Luftverschmutzung geleistet wird. Mit diesem Vorschlag werden auch die bestehenden Richtlinien über die Umweltverträglichkeitsprüfung, die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen geändert. Die Änderungen der Richtlinien über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen werden keine Kosten verursachen. Von den im Hinblick auf die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommenen Änderungen wird die Maßnahme, die eine Datenbank mit allen relevanten Umweltdaten und -informationen vorschreibt, gewisse Kosten verursachen, wobei einige Mitgliedstaaten bereits über solche Datenbanken verfügen. Da die erforderlichen Strukturen und Vorschriften größtenteils bereits bestehen, dürften die restlichen Änderungen nur moderate administrative Auswirkungen und Kosten nach sich ziehen. 5. WEITERE ANGABEN • Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten Nach Erlass dieser Änderungsrichtlinie durch die beiden gesetzgebenden Organe wird die Kommission während der Umsetzungsfrist folgende Maßnahmen ergreifen, um die Umsetzung zu erleichtern: – Verfügbarkeit als Ansprechpartnerin für bilaterale Treffen und Gespräche mit den Mitgliedstaaten im Falle spezifischer Fragen zur Umsetzung der Richtlinie. – Bereitstellung von Erläuterungen und technischer Unterstützung für die Mitgliedstaaten über das Online-Tool, das den Vertretern der Mitgliedstaaten für Anfragen zur Verfügung steht. – Erforderlichenfalls Aktualisierung der Empfehlungen und der Leitlinien zu Genehmigungsverfahren. Nach Ablauf der Umsetzungsfristen wird die Kommission umfassend bewerten, ob die Mitgliedstaaten diese Richtlinie vollständig und ordnungsgemäß umgesetzt haben. • Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien) Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Kommission/Belgien (Rechtssache C-543/17) müssen die Mitgliedstaaten ihren Mitteilungen über die nationalen Umsetzungsmaßnahmen hinreichend klare und genaue Informationen beifügen, aus denen hervorgeht, mit welchen nationalen Rechtsvorschriften welche Bestimmungen einer Richtlinie umgesetzt werden. Dies muss für jede Verpflichtung und nicht nur auf „Artikelebene“ geschehen. Wenn die Mitgliedstaaten diese Verpflichtung erfüllen, müssen sie der Kommission grundsätzlich keine weiteren erläuternden Dokumente zur Umsetzung übermitteln. • Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001 (Artikel 1 dieses Vorschlags) – Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 wird geändert, um einige Begriffsbestimmungen aufzunehmen. – Artikel 15c der Richtlinie (EU) 2018/2001 wird dahin gehend geändert, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, keine großen Gebiete auszuweisen, in denen die Installation von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energie aus Umweltschutzgründen, einschließlich aus Gründen des Landschaftsschutzes, von vornherein ausgeschlossen wird. – Artikel 15d der Richtlinie (EU) 2018/2001 wird dahin gehend geändert, dass Maßnahmen eingeführt werden, mit denen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ein Teil der Vorteile von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energie an die Bürgerinnen und Bürger sowie die lokalen Gemeinschaften weitergegeben wird, und dass die Verpflichtung eingeführt wird, einen unabhängigen Vermittler zu benennen und zu finanzieren, um den Dialog zwischen dem Projektträger und der Öffentlichkeit zu fördern. – Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2018/2001 wird dahin gehend geändert, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, auf nationaler Ebene ein zentrales digitales Portal für alle Schritte der Genehmigungsverfahren für Projekte in den Bereichen erneuerbare Energie, Speicherung und Netze einzurichten. Dieses Portal wird gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung [xxxxxxxx] des Europäischen Parlaments und des Rates auch Zugang zu allen von den zuständigen Umweltbehörden bereitgestellten Daten zu Artenbeobachtungen und anderen umweltbezogenen und geologischen Daten haben. – Artikel 16b der Richtlinie (EU) 2018/2001 wird dahin gehend geändert, dass der Verweis auf die absichtliche Tötung oder Störung von Arten, wenn die erforderlichen Minderungsmaßnahmen getroffen wurden, gestrichen und so eine stillschweigende Zustimmung für Genehmigungsverfahren außerhalb von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie eingeführt wird. – Artikel 16c der Richtlinie (EU) 2018/2001 wird dahin gehend geändert, dass spezifische Vorschriften aufgenommen werden, um das Repowering trotz Landnutzungsänderungen zu ermöglichen und die Umweltanforderungen für Repowering-Projekte im Bereich der erneuerbaren Windenergie zu straffen, wenn keine zusätzliche Landfläche genutzt wird. – Artikel 16d der Richtlinie (EU) 2018/2001 wird dahin gehend geändert, dass die Genehmigungsvorschriften in Bezug auf das Genehmigungsverfahren für kleine Solaranlagen und Solaranlagen auf künstlichen Strukturen gestrafft werden. – Artikel 16f der Richtlinie (EU) 2018/2001 wird dahin gehend geändert, dass die Möglichkeit für Mitgliedstaaten, die Anwendung des überragenden öffentlichen Interesses zu beschränken und die Anwendung der Vermutung des überragenden öffentlichen Interesses auf Konflikte auszuweiten, bei denen die widerstreitenden Interessen über die Umweltinteressen hinausgehen, abgeschafft wird. – Artikel 16g wird in die Richtlinie (EU) 2018/2001 aufgenommen, um den Umfang der Bewertung zufriedenstellender Alternativlösungen und der Verpflichtung zur Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen für die Zwecke des einschlägigen Umweltrechts der Union festzulegen. – Artikel 16h wird in die Richtlinie (EU) 2018/2001 aufgenommen, um das Genehmigungsverfahren für eigenständige Energiespeicher zu regeln, bei denen es sich nicht um Wasserstoffspeicher handelt. – Artikel 16i wird in die Richtlinie (EU) 2018/2001 aufgenommen, um das Genehmigungsverfahren für Ladestationen zu regeln. – Artikel 16j wird in die Richtlinie (EU) 2018/2001 aufgenommen, um das Genehmigungsverfahren für die Hybridisierung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie zu regeln. – Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2018/2001 wird dahin gehend geändert, dass alle Bestimmungen über den Netzanschluss zusammengefasst werden, ihr Anwendungsbereich ausgeweitet wird und klare Vorschriften für die Verfahren für Netzanschlussgenehmigungen eingeführt werden, einschließlich gezielter Fristen für den Anschluss bestimmter Projekte. Änderung der Richtlinie (EU) 2019/944 (Artikel 2 dieses Vorschlags) – Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2019/944 wird dahin gehend geändert, dass das Genehmigungsverfahren für die Übertragungs- und Verteilernetzinfrastruktur geregelt wird, indem die Anforderung betreffend angemessene Ressourcen für die nationalen Behörden, Fristen für Genehmigungsverfahren, die stillschweigende Zustimmung bei Verwaltungsentscheidungen, eine Frist für Datenanfragen von Behörden an Projektträger, eine vorübergehende Vermutung des überragenden öffentlichen Interesses für Stromnetze, eine vorübergehende Ausnahme für den Umbau oder das Repowering bestehender Übertragungs- und Verteilernetze von Umweltverträglichkeitsprüfungen und Prüfungen auf Verträglichkeit, Aspekte im Zusammenhang mit der Bewertung von Projekten gemäß der Richtlinie 2000/60/EG und der Bewertung von Stickstoffemissionen, die durchgeführt werden können, um der Richtlinie 92/43/EWG nachzukommen, sowie die Beschränkung der Umweltprüfungen auf neue Anlagen eingeführt werden. Ferner wird der Artikel dahin gehend geändert, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, digitale Plattformen für die Bearbeitung von Genehmigungsanträgen einzurichten. Diese Plattformen werden gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung [xxxxxxxx] des Europäischen Parlaments und des Rates auch Zugang zu allen von den zuständigen Umweltbehörden bereitgestellten Daten zu Artenbeobachtungen und anderen umweltbezogenen und geologischen Daten haben. – Artikel 8a wird in die Richtlinie (EU) 2019/944 aufgenommen, um den Umfang der Bewertung zufriedenstellender Alternativlösungen und der Verpflichtung zur Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen für die Zwecke des einschlägigen Umweltrechts der Union festzulegen. – Artikel 40a wird in die Richtlinie (EU) 2019/944 aufgenommen, um den Netzausbau und die Befugnis zum Erlass von Investitionsentscheidungen auf nationaler Ebene zu regeln. Dieser Artikel ersetzt den bestehenden Artikel 51, um die rechtliche Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu präzisieren, und zielt darauf ab, die vollständige Kohärenz mit den jüngsten Änderungen der Richtlinie (EU) 2024/1788 und der TEN-E-Verordnung sicherzustellen. – Artikel 51 der Richtlinie (EU) 2019/944 betreffend den Netzausbau und die Befugnis zum Erlass von Investitionsentscheidungen wird gestrichen, da dies durch den neuen Artikel 40a geregelt wird. Änderung der Richtlinie (EU) 2024/1788 (Artikel 3 dieses Vorschlags) – Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2024/1788 wird dahin gehend geändert, dass die Anforderung angemessener Ressourcen für die nationalen Behörden, die stillschweigende Zustimmung bei Verwaltungsentscheidungen, eine Frist für Datenanfragen von Behörden an Projektträger und eine Anforderung an digitale Plattformen zur Bearbeitung von Genehmigungsverfahren eingeführt werden. 2025/0400 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinien (EU) 2018/2001, (EU) 2019/944 und (EU) 2024/1788 im Hinblick auf die Beschleunigung der Genehmigungsverfahren (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 194 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Langsame und komplizierte Genehmigungsverfahren, auch für Netzanschlüsse, sind einer der Hauptgründe für Verzögerungen bei der Entwicklung von Energieprojekten. Die Fertigstellung von Stromübertragungsnetzen dauert etwa zehn Jahre, wobei mehr als die Hälfte der benötigten Zeit auf die Genehmigung entfällt. Auch die Genehmigung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energie kann je nach Mitgliedstaat und Technologie noch bis zu neun Jahre dauern. Die Genehmigung von Speicheranlagen kann je nach Technologie zwischen einem und sieben Jahren dauern. Die Genehmigungsverfahren für den Bau oder Umbau von Ladestationen an Autobahnen und in Depots können in einigen Mitgliedstaaten bis zu zwei Jahre dauern. Langsame Genehmigungsverfahren sind unter anderem auf nicht untereinander verbundene Verwaltungssysteme der Behörden, eine unzureichende Personalausstattung der Behörden, die Dauer von Umweltprüfungen, mangelnde öffentliche Akzeptanz, eine begrenzte Digitalisierung und Datenverfügbarkeit sowie administrative und gerichtliche Herausforderungen zurückzuführen. (2) In den letzten Jahren wurden auf Unionsebene neue Maßnahmen eingeführt, um die Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energie und in gewissem Umfang von Infrastrukturprojekten zu beschleunigen. Im Jahr 2022 wurde die Verordnung (EU) 2022/2577 des Rates3 angenommen, um die 1 ABl. C , , S. . 2 ABl. C , , S. . 3 Verordnung (EU) 2022/2577 des Rates vom 22. Dezember 2022 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien (ABl. L 335 vom 29.12.2022, S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2577/oj). Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energie und damit zusammenhängende Infrastrukturprojekte zu beschleunigen. Ihre Teilanwendung wurde mit der Verordnung (EU) 2024/223 des Rates4 bis zum 30. Juni 2025 verlängert. Des Weiteren wurde mit der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates5 die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates6 geändert, um die Verwaltungsverfahren für die Genehmigung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie durch die Einführung eines umfassenden Genehmigungsrahmens mit kürzeren Fristen und einfacheren Vorschriften zu straffen. Die geänderte Richtlinie beinhaltet Erfassungspflichten, die Verpflichtung zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie, in denen die Umweltauswirkungen von Projekten voraussichtlich gering sind und daher schnellere und einfachere Vorschriften zur Anwendung kommen können, sowie optionale Maßnahmen zur Einführung von Beschleunigungsgebieten für Infrastrukturprojekte, in denen Infrastrukturprojekte unter bestimmten Bedingungen, z. B. bei Durchführung einer strategischen Umweltprüfung des Gebiets, von einer Umweltverträglichkeitsprüfung ausgenommen sind. (3) Um sicherzustellen, dass die Union ihre ehrgeizigen Klima- und Energieziele für 2030 und das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 erreicht, ist eine weitere koordinierte und harmonisierte Vereinfachung und Verkürzung der behördlichen Genehmigungsverfahren erforderlich. Wichtige Probleme, die die Genehmigungsverfahren und die Integration erneuerbarer Energien in das System erheblich verzögern, z. B. langsame Genehmigungsverfahren für Netze, eigenständige Energiespeicher oder Ladestationen, mangelnde öffentliche Akzeptanz oder unzureichende Digitalisierung der Verfahren, wurden in der Richtlinie (EU) 2018/2001 nicht behandelt. Darüber hinaus sind in der genannten Richtlinie nur einige Maßnahmen der Verordnung (EU) 2022/2577 enthalten, andere wichtige Maßnahmen der Verordnung, die nun nicht mehr gelten, z. B. die Ausweitung des Vorrangs von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energie über Umweltaspekte hinaus und die Straffung der Einhaltung bestimmter Umweltvorschriften, fehlen jedoch. Schließlich sind einige gezielte Änderungen der bestehenden Maßnahmen der Richtlinie (EU) 2018/2001 erforderlich, um ihre volle Wirksamkeit zu gewährleisten. (4) Nach Artikel 15c der Richtlinie (EU) 2018/2001 müssen die Mitgliedstaaten Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie für mindestens eine Technologie im Bereich erneuerbare Energie ausweisen. Die Mitgliedstaaten können bestimmte Gebiete aufgrund ihres hohen ökologischen Werts und ihrer Sensibilität von der Ausweisung als Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie ausnehmen. Um die Ziele der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie nicht zu untergraben, sollten die Mitgliedstaaten jedoch keine großen Gebiete festlegen, in 4 Verordnung (EU) 2024/223 des Rates vom 22. Dezember 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/2577 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien (ABl. L, 2024/223, 10.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2024/223/oj). 5 Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/2413/oj). 6 Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/2001/oj). denen die Installation von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energie aus Umweltgründen, einschließlich aus Gründen des Landschaftsschutzes, von vornherein nicht möglich ist, da diese Projekte den einschlägigen speziellen Umweltprüfungen unterzogen werden, die es ermöglichen, potenzielle Umweltauswirkungen zu ermitteln und zu bewältigen. (5) Unausgegorene Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit, die zu Widerstand in Form administrativer und gerichtlicher Anfechtungen führen, tragen nach wie vor zur langwierigen Umsetzung einschlägiger Energieprojekte bei. Anfechtungen führen zu zusätzlichen Schritten außerhalb der vorgesehenen Fristen für die Genehmigungsverfahren, was unvorhergesehene Verzögerungen nach sich zieht, die je nach der Geschwindigkeit der Justiz in dem betreffenden Mitgliedstaat unterschiedlich lang sein können. Mangelnde öffentliche Akzeptanz ist eines der Haupthindernisse für die Genehmigungsverfahren im Bereich der erneuerbare Energien und damit auch für die Marktakzeptanz. Die Gewährleistung der Beteiligung der Öffentlichkeit in lokalen Gemeinschaften an Projekten im Bereich der erneuerbaren Energie, insbesondere größeren Projekten, kann die öffentliche Akzeptanz erhöhen. Die Mitgliedstaaten sollten daher Maßnahmen ergreifen, damit große Projekte im Bereich der erneuerbaren Energie die sich für sie ergebenden Vorteile durch direkte oder indirekte Beteiligung teilweise an die Bürgerinnen und Bürgern sowie die lokalen Gemeinschaften weitergeben, wobei die freie Versorgerwahl gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates7 unberührt bleibt. Solche Maßnahmen können Maßnahmen der direkten finanziellen Beteiligung in unterschiedlicher Form umfassen, z. B. Programme für Miteigentum, auch durch Zusammenarbeit mit Energiegemeinschaften, Crowdfunding-Programme, Programme für den Eigenverbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen oder Vorhaben zur gemeinsamen Energienutzung, oder Maßnahmen zur indirekten finanziellen Beteiligung, z. B. die Förderung von Verträgen und die Schaffung von Arbeitsplätzen für die lokalen Gemeinschaften, einschließlich Schulungsprogrammen, Gemeinwohlfonds, finanzielle Entschädigungen für lokale Gemeinschaften in Projektnähe, Bau und Instandhaltung öffentlicher Infrastrukturen in Projektnähe, Preisnachlässe für Strom oder Unterstützung für schutzbedürftige Kunden und von Energiearmut betroffene Menschen. (6) Lokaler Widerstand, der häufig auf mangelnde Transparenz und unzureichende Beteiligung der Gemeinschaft zurückzuführen ist, kann zu Verzögerungen bei Genehmigungsverfahren und anschließenden Rechtsstreitigkeiten führen. Wie in der Empfehlung (EU) 2024/1343 der Kommission8 dargelegt wurde, ist eine frühzeitige und angemessene Einbindung der Öffentlichkeit bei Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien ein eindeutiger Erfolgsfaktor. Ein professioneller unabhängiger Vermittler kann die Errichtung großer Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie mit einer Leistung von mehr als 10 MW beschleunigen, indem er gegebenenfalls vor und während der Genehmigungsverfahren Konsultationen zwischen den Projektentwicklern und den lokalen Gemeinschaften anregt, um den Dialog zu fördern 7 Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/944/oj). 8 Empfehlung (EU) 2024/1343 der Kommission vom 13. Mai 2024 zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien und der damit zusammenhängenden Infrastruktur (ABl. L, 2024/1343, 21.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2024/1343/oj). und während des gesamten Verfahrens einen Konsens zwischen den einschlägigen Parteien zu erzielen und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Bei dem Vermittler sollte es sich um einen von den betreffenden Parteien unabhängigen Dritten ohne jegliche finanzielle Beteiligung an dem Projektträger oder der Gemeinschaft, in der das Projekt angesiedelt ist, handeln. (7) Die den Genehmigungsbehörden fehlenden Ressourcen, die dürftige Digitalisierung der Genehmigungsverfahren und die mangelnde Verfügbarkeit von Daten sind Engpässe, die die Genehmigungsverfahren verlangsamen. Die Digitalisierung, einschließlich einer angemessenen Nutzung von Elementen der künstlichen Intelligenz, ist ein wichtiges Instrument, um die Verfahren zu beschleunigen und die Effizienz für alle Beteiligten zu erhöhen. Sie ermöglicht eine schnellere Bearbeitung der Anträge durch die zuständigen Behörden und ermöglicht es den Projektträgern, von Anfang an einen schnellen Zugang zu klaren Informationen über Verfahrensschritte und Anforderungen zu erhalten, wodurch Transparenz und Überwachung gewährleistet werden. Allerdings kommt es bei der Digitalisierung der Genehmigungsverfahren zu Verzögerungen, da die bei den verschiedenen zuständigen Behörden angesiedelten Genehmigungsverfahren und -schritte häufig nicht gleichzeitig digitalisiert werden und es in den meisten Mitgliedstaaten kein einheitliches digitales Verfahren gibt9. Darüber hinaus wird für die Bearbeitung ein und desselben Projektantrags häufig mehr als ein digitales Portal genutzt, und die Interoperabilität ist nicht immer gewährleistet. Dies führt zu einem hohen Verwaltungsaufwand für die Projektträger, einer begrenzten internen Koordinierung zwischen den Behörden, die auf verschiedenen Ebenen mit Genehmigungsverfahren befasst sind, mangelnder Sichtbarkeit des Antragsstatus und Unklarheiten in Bezug auf die Engpässe, die die Genehmigungsverfahren verlangsamen. Die Mitgliedstaaten sollten auf nationaler Ebene ein zentrales digitales Portal für alle Schritte der Genehmigungsverfahren für Projekte in den Bereichen erneuerbare Energie, Speicherung und Netze einrichten, das zu einer einheitlicheren Digitalisierung, Interoperabilität und Transparenz zwischen den verschiedenen Genehmigungsbehörden in den Mitgliedstaaten beiträgt und letztlich die Genehmigungsverfahren beschleunigt. Außerdem dürfte es das Verfahren vereinfachen, da die Antragsteller ihren Antrag über ein einziges Portal einreichen können, das die Anträge automatisch der zuständigen Behörde zuweist, die sie direkt im Portal bearbeiten und dabei papiergestützte Zwischenschritte vermeiden kann. Das Portal sollte – auch mithilfe künstlicher Intelligenz – Elemente aufweisen, die es der zentralen Anlaufstelle, anderen Behörden und Antragstellern ermöglichen, den Antragsstatus, etwaige Verzögerungen sowie die Einhaltung der Genehmigungsfristen zu überprüfen. Des Weiteren sollte es die Erstellung von Statistiken zur Überprüfung des Gesamtfortschritts der Genehmigungsverfahren in den Mitgliedstaaten ermöglichen. Das für die Speicherung und Übermittlung der über das Portal erhobenen einschlägigen Daten gewählte Format sollte interoperabel sein. Das Portal sollte die Aufgaben der zentralen Anlaufstelle erleichtern, die Zugang zu allen einschlägigen Daten und Informationen haben sollte. 9 Europäische Kommission: Generaldirektion Energie, COWI, Eclareon und Prognos: „Monitoring the implementation of the Commission recommendation and guidance on speeding up permit-granting procedures for renewable energy and related infrastructure projects – Final report“, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2025, S. 31. (8) Schnellere und kürzere Genehmigungsfristen müssen mit zusätzlichen Maßnahmen einhergehen, die die Wirksamkeit der Genehmigungsverfahren in der Praxis gewährleisten. Verwaltungsmaßnahmen der stillschweigenden Zustimmung stellen sicher, dass ein Antrag automatisch genehmigt wird, wenn die öffentliche Verwaltung nicht innerhalb einer gesetzlich festgelegten Frist tätig wird, und sind daher ein nützliches Instrument, um der Untätigkeit der Verwaltung entgegenzuwirken, indem sie dem Schweigen der Verwaltung Rechtswirkung verleihen. Mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 wird die stillschweigende Zustimmung für bestimmte Beschlüsse eingeführt, insbesondere für Zwischenschritte des Genehmigungsverfahrens in Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie und für die endgültigen Genehmigungen aller kleinen Solaranlagen mit einer Kapazität von weniger als 100 kW. Angesichts der Notwendigkeit, die Nutzung erneuerbarer Energiequellen zu beschleunigen, und der Tatsache, dass die Einrichtung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie ein zeitaufwendiger Prozess ist, ist es angezeigt, diese Maßnahme auch in den Genehmigungsverfahren für Projekte außerhalb von Beschleunigungsgebieten anzuwenden. Bei diesen Verfahren sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der Grundsatz der stillschweigenden Zustimmung der Verwaltung – auch bei endgültigen Entscheidungen mit Ausnahme von Umweltentscheidungen – angewandt wird. Um eine wirksame Anwendung dieser Maßnahme zu gewährleisten und die Rechte Dritter auf Rechtsschutz zu garantieren, sollten die zuständigen Behörden öffentlich bekannt machen, dass eine Entscheidung stillschweigend erlassen wurde. (9) Das Repowering bestehender Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie hat ein erhebliches Potenzial, zur Erreichung der Ziele für erneuerbare Energien beizutragen. Da bestehende Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie größtenteils an Standorten mit einem erheblichen Potenzial an erneuerbaren Energiequellen errichtet wurden, können durch ein Repowering die weitere Nutzung dieser Standorte und damit eine effiziente Flächennutzung und die Erschließung der besten erneuerbaren Energiequellen gewährleistet werden. Dies gilt vor allem für Onshore- Windkraftanlagen, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in Europa viele Onshore-Windparks kurz vor dem Ende der Verträge zur Förderung ihrer Stromerzeugung stehen und dass 26 GW bestehender Windkraftanlagen seit mehr als 20 Jahren in Betrieb sind10. Das Repowering hat darüber hinaus weitere Vorteile, z. B. einen bereits vorhandenen Netzanschluss, ein wahrscheinlich höheres Maß an öffentlicher Akzeptanz und Kenntnis der voraussichtlichen Umweltauswirkungen. Da das Repowering von Windkraftanlagen häufig dazu führt, dass weniger Turbinen am selben Standort installiert werden, sind die Umweltauswirkungen beim Repowering von Windkraftanlagen begrenzt. Daher sollten die Anforderungen an die Umweltprüfung oder die Umweltverträglichkeitsprüfung verringert oder sogar aufgehoben werden, wenn das Repowering einer bestehenden Windkraftanlage nicht mit der Nutzung zusätzlicher Flächen verbunden ist, die Gesamtkapazität der Anlage erhöht wird und die geltenden Umweltschutzmaßnahmen, die für die ursprüngliche Windenergieanlage festgelegt wurden, erfüllt sind. (10) Eigenversorgungsanlagen, auch für gemeinschaftlich handelnde Eigenversorger wie lokale Energiegemeinschaften, tragen dazu bei, die Gesamtnachfrage nach Erdgas zu senken, die Widerstandsfähigkeit des Systems zu erhöhen und die Ziele der Union in Bezug auf erneuerbare Energie zu erreichen. Die Installation von Solarenergieanlagen 10 WindEurope, 2024 Statistics and the outlook for 2025-2030. und Energiespeichern am selben Standort mit einer Kapazität von weniger als 100 kW dürfte keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt oder das Netz haben und gibt keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken. Darüber hinaus ist für kleine Anlagen in der Regel kein Kapazitätsausbau am Netzanschlusspunkt erforderlich. Um die Nutzung kleiner Solaranlagen und von Energiespeichern am selben Standort weiter zu beschleunigen, sollten die Mitgliedstaaten für diese Anlagen keine behördlichen Genehmigungen verlangen, mit Ausnahme von Netzanschlussgenehmigungen, wie dies bereits in mehreren Mitgliedstaaten der Fall ist. Die Angleichung der Rechtsvorschriften der Union an bestehende bewährte Verfahren sollte eine weitere harmonisierte Beschleunigung der Nutzung dieser Anlagen ermöglichen. Die Installation von Solarenergieanlagen und Energiespeichern am selben Standort mit einer Kapazität von mehr als 100 kW auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen gibt in der Regel keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich konkurrierender Raumnutzungen oder Umweltauswirkungen. Für diese Anlagen sollten daher kürzere Genehmigungsverfahren gelten und sie sollten mit geeigneten Schutzvorkehrungen von der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates11 ausgenommen werden. (11) Erneuerbare Energie spielt bei der Dekarbonisierung des Energiesystems der Union eine Schlüsselrolle, da sie sofortige Lösungen bietet, um Energie aus fossilen Brennstoffen zu ersetzen, und dazu beiträgt, die Energiepreise zu senken und die Energieversorgungssicherheit zu erhöhen. Daher sollte die Genehmigung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energie nur aufgrund des Bestehens widerstreitender Interessen jeglicher Art leichtfertig blockiert werden. Die Mitgliedstaaten sollten Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und Infrastrukturanlagen wie Speicheranlagen am selben Standort und eigenständige Speicheranlagen sowie das dazugehörige Netz und die dazugehörigen Ladestationen fördern, indem sie die in Bezug auf Konflikte mit Umweltinteressen bestehende Vermutung auf andere widerstreitende Interessen ausweiten, ausgenommen solche im Zusammenhang mit dem Kulturerbe und wenn offensichtlich ist, dass diese kollidierenden Interessen trotz der wichtigen Vorteile der erneuerbaren Energie Vorrang haben müssen. Projekte im Bereich der erneuerbaren Energie, bei denen vermutet wird, dass sie im überragenden öffentlichen Interesse liegen, sollten Vorrang haben und genehmigt werden. Um eine harmonisierte Anwendung dieser widerlegbaren Vermutung zu gewährleisten, sollte es den Mitgliedstaaten nicht gestattet sein, für den Umgang mit allen Arten von Konflikten, einschließlich Konflikten mit Umweltinteressen, Ausnahmen einzuführen. (12) Um die Nutzung erneuerbarer Energien und der damit verbundenen Anlagen sowie ihren Netzanschluss zu beschleunigen, sollte zudem festgelegt werden, wie die übrigen Bedingungen für die Anwendung spezifischer Ausnahmen gemäß den Umweltvorschriften der Union erfüllt werden können. Insbesondere sollte für die Zwecke des einschlägigen Umweltrechts der Union bei der Bewertung, ob es zufriedenstellende Alternativlösungen für das spezifische Projekt im Bereich der erneuerbaren Energie gibt, der Umfang der Bewertung auf alternative Lösungen begrenzt werden, die gewährleisten, dass innerhalb desselben Zeitrahmens dieselben 11 Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/92/oj). Ziele erreicht werden wie mit dem betreffenden Projekt, ohne dass dabei erheblich höhere Kosten entstehen. Beim Vergleich des Zeitrahmens und der Kosten zufriedenstellender alternativer Lösungen sollten die zuständigen Behörden berücksichtigen, dass der Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energie im Einklang mit den Prioritäten, die in den gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates12 vorgelegten integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen und deren Aktualisierungen festgelegt sind, auf kosteneffiziente Weise beschleunigt werden sollte; zudem sollten sie berücksichtigen, wie schnell dies voraussichtlich erreicht werden kann. Ebenso ist es bei der Anwendung der einschlägigen Ausnahmeregelung gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates13 angemessen, dass die zuständigen Behörden in einigen begründeten Fällen, in denen nach vernünftigem Ermessen nachgewiesen werden kann, dass der betreffende Plan oder das betreffende Projekt die für die Erhaltung der Struktur und der Funktionen des Gebiets wesentlichen ökologischen Prozesse nicht irreversibel beschädigen und die Gesamtkohärenz des Natura-2000-Netzes nicht beeinträchtigen würde, dass die Umweltintegrität des Gebiets gewahrt bliebe und dass ein hohes Schutzniveau für die Natura-2000-Gebiete gewährleistet würde, zulassen können, dass die Ausgleichsmaßnahmen parallel zur Durchführung eines solchen Plans oder Projekts durchgeführt werden. (13) Die beschleunigte Nutzung eigenständiger Energiespeicher ist von entscheidender Bedeutung, um die Flexibilität des Energiesystems zu erhöhen und die Systemintegration der Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen sicherzustellen. Für eigenständige Speicher sollten daher beschleunigte Genehmigungsverfahren zur Anwendung kommen. Kleine Energiespeicher mit einer Kapazität von weniger als 100 kW dürften keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die Umwelt oder das Netz haben und keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich konkurrierender Raumnutzungen geben. Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, die Genehmigungsverfahren für diese Art von Speichern zu straffen, indem alle behördlichen Genehmigungen mit Ausnahme der Netzanschlussgenehmigung abgeschafft und diese Anlagen mit geeigneten Schutzvorkehrungen von der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU ausgenommen werden. Der Ausbau von Energiespeichern mit einer Kapazität von mehr als 100 kW muss ebenfalls beschleunigt werden. Daher ist es angezeigt, das Verfahren zu ihrer Genehmigung zu straffen, indem eine maximale Gesamtfrist von sechs Monaten festgelegt wird, mit Ausnahme von Pumpspeicherkraftwerken, die strengere Umweltanforderungen erfüllen müssen und daher eine längere maximale Gesamtfrist erfordern. Um die Systemintegration der Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen sicherzustellen, sind mehr Flexibilitätsquellen, insbesondere Elektrofahrzeugbatterien, nötig, da sie dazu 12 Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1999/oj). 13 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1992/43/oj). beitragen können, die Spitzenstromnachfrage zu verlagern und die Netzüberlastung zu verringern. Um dies zu erreichen, sollte der raschere und einfachere Aufbau der Ladeinfrastruktur auf Straßen für Plug-in-Hybridfahrzeuge oder reine Elektrofahrzeuge weiter gefördert werden, insbesondere für Pkw, leichte Nutzfahrzeuge, Lastkraftwagen, Busse oder Motorräder. Sowohl für Wechselstromals auch für Gleichstromladestationen sollten beschleunigte Genehmigungsverfahren, auch bei Netzanschlussgenehmigungen, zur Anwendung kommen. Kleine Ladestationen mit einer Kapazität von weniger als 100 kW dürften keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt oder das Netz haben und keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich konkurrierender Raumnutzungen geben. Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, die Genehmigungsverfahren für diese Ladestationen zu straffen, indem alle behördlichen Genehmigungen mit Ausnahme der Netzanschlussgenehmigung abgeschafft und diese Anlagen mit geeigneten Schutzvorkehrungen von der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU ausgenommen werden. Die Installation von Ladestationen mit einer Kapazität von mehr als 100 kW muss ebenfalls beschleunigt werden. Daher ist es angezeigt, das Verfahren zu ihrer Genehmigung zu straffen, indem eine maximale Gesamtfrist von sechs Monaten festgelegt wird. (14) Die Einholung von Netzanschlussgenehmigungen ist ein entscheidender und oft zeitaufwendiger Teil der Verfahren für den Bau und den Betrieb einer Anlage für erneuerbare Energie. Daher ist es angezeigt, die Fristen für die Netzanschlussverfahren für bestimmte kleine Projekte im Bereich der erneuerbaren Energie, Speicheranlagen und Ladestationen sowie für das Repowering und die Hybridisierung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energie weiter zu straffen und klare Vorschriften in Bezug auf die Verpflichtungen der Netzbetreiber während der Genehmigungsverfahren einzuführen. (15) Im Draghi-Bericht über die Wettbewerbsfähigkeit der EU und im Aktionsplan für erschwingliche Energie14 werden die positiven Auswirkungen der jüngsten Reformen zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren anerkannt. Allerdings wird darin auch betont, dass langwierige und unsichere Genehmigungsverfahren für Netze die schnellere Installation neuer Kapazitäten, die für Investitionen in saubere Energie und die Senkung der Energiekosten in der EU erforderlich sind, erheblich behindern. Zwar gibt es spezifische Vorschriften für Genehmigungsverfahren gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates15 und der Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates16, doch gelten diese nicht für Anlagen der allgemeinen Stromnetzinfrastruktur. 14 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Aktionsplan für erschwingliche Energie: Erschließung des wahren Werts unserer Energieunion zur Sicherstellung einer erschwinglichen, effizienten und sauberen Energieversorgung für alle Europäer (COM(2025) 79 final). 15 Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG (ABl. L, 2024/1788, 15.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1788/oj). 16 Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 45, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/869/oj). Daher müssen in der Richtlinie (EU) 2019/944 allgemeine Anforderungen an die Genehmigungsverfahren für Stromübertragungs- und -verteilernetzinfrastruktur festgelegt werden, insbesondere in Form von Anforderungen an die Mitgliedstaaten, um eine Höchstdauer solcher Verfahren sicherzustellen und Anforderungen festzulegen, die die Einhaltung dieser Fristen unterstützen. Die Verordnung (EU) 2022/869 und die Richtlinie (EU) 2018/2001 enthalten Vorschriften für die Genehmigung bestimmter Energieprojekte. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen Vorschriften und den in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Vorschriften für die Genehmigung bestimmter Stromprojekte sollten erstere Vorrang haben. (16) Der Mangel an Ressourcen in den nationalen Behörden und die geringe Digitalisierung der Genehmigungsverfahren führen zu Verzögerungen bei der Genehmigung von Stromsysteminfrastruktur und Erzeugungsanlagen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass diese Behörden über angemessene personelle, finanzielle und technische Ressourcen, einschließlich Kompetenzen, verfügen sowie über digitale Managementinstrumente und -systeme, die es ihnen ermöglichen, innerhalb der in der Richtlinie vorgesehenen Fristen Entscheidungen zu treffen. (17) Die Genehmigungsverfahren gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944 sollten klar, effizient und transparent sein und mit der Erfüllung des bestehenden Verteilernetzentwicklungsplans und des zehnjährigen Netzentwicklungsplans für Übertragungsnetze im Einklang stehen. Von den Mitgliedstaaten wird somit erwartet, dass sie objektive und diskriminierungsfreie Kriterien und Verfahren für die Genehmigung festlegen und veröffentlichen, die unter anderem der Sicherheit des Elektrizitätssystems, der Landnutzung, der Energieeffizienz, den Besonderheiten des Antragstellers, Emissionsreduktionen, der Bedeutung eines beschleunigten Ausbaus der Energieinfrastruktur für die Verwirklichung der Klimaneutralität und Alternativen zu dem Projekt Rechnung tragen. (18) Angesichts der Dringlichkeit des Ausbaus der Strominfrastrukturen wird von den Mitgliedstaaten erwartet, dass sie sicherstellen, dass bei der im Rahmen von Genehmigungsverfahren erfolgenden Bewertung, ob Prüfungen einschließlich Umweltprüfungen durchgeführt werden müssen oder Studien, Genehmigungen oder Berichte erforderlich sind, die Merkmale eines Projekts berücksichtigt werden. Die zuständigen nationalen Behörden sollten die Prüfungen und die an die Projektträger gerichteten Ersuchen um Informationen auf das absolut Notwendige beschränken und, wo immer möglich, Doppelarbeit vermeiden. (19) Um die Vorhersehbarkeit und Sicherheit in Bezug auf die Dauer und die Kosten der Genehmigungsverfahren gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944 zu erhöhen, sollten an die Antragsteller gerichtete Ersuchen um Informationen und Unterlagen konkret, spezifisch und zeitlich begrenzt sein. Daher sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die nationalen Behörden die Antragsteller innerhalb einer vorab festgelegten Frist ab Eingang des Antrags um die für die Genehmigung relevanten Informationen ersuchen, und den Inhalt und die Einzelheiten der angeforderten Informationen oder Daten konkret festlegen. Nach Ablauf dieses Zeitraums sollten Ersuchen um Informationen auf fehlende Informationen beschränkt werden, die zuvor von der Behörde ermittelt oder angefordert wurden, oder auf Informationen, die zuvor nicht angefordert werden konnten, da sie eine wesentliche Änderung der Umstände nach Beantragung der Genehmigung des Projekts betreffen. (20) Unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips sowie der nationalen Zuständigkeiten und Verfahren sollte in der Richtlinie (EU) 2019/944 eine klare Frist für die Entscheidung der zuständigen Behörden vorgesehen werden, um eine effiziente Festlegung und Handhabung von Verfahren zum Ausbau der Stromnetze zu fördern. Die Mitgliedstaaten können sich allerdings um kürzere Genehmigungsverfahren bemühen, soweit möglich, insbesondere bei Vorhaben zum Umbau, zur Modernisierung oder zum Repowering bestehender Übertragungsnetzinfrastrukturen sowie zum Bau neuer Verteilernetzinfrastrukturen, für die möglicherweise kein so komplexes Genehmigungsverfahren erforderlich ist wie für neue Übertragungsinfrastrukturen. (21) Angesichts des zur Erreichung der Energie- und Klimaziele der Union dringend erforderlichen Ausbaus der Stromnetze und um die Fristen für die Genehmigungsverfahren mit Maßnahmen zu verbinden, die die Wirksamkeit dieser Verfahren in der Praxis sicherstellen, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass in Ländern und Gebieten, in denen nach nationalem Recht das Konzept der stillschweigenden Zustimmung besteht, dieses Konzept auf Verwaltungsentscheidungen über Stromnetzprojekte, ausgenommen Umweltentscheidungen, angewandt wird. Um die Rechte Dritter auf Rechtsschutz zu garantieren, sollten die zuständigen Behörden alle erlassenen Entscheidungen, einschließlich der stillschweigend erlassenen, veröffentlichen. (22) Für weniger Komplexität, mehr Effizienz und Transparenz sowie Hilfe bei der Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sollte es bis zum Erlass einer Entscheidung Anlaufstellen für die Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber geben, die Netzprojekte oder andere Netzanlagen fördern. Diese Anlaufstellen sind dafür zuständig, die Antragsteller bei den Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit dieser Art von Infrastruktur zu unterstützen und anzuleiten. Im Sinne der Vereinfachung kann der Mitgliedstaat, wenn er dies für angemessen und effizienter hält, diese Zuständigkeit auf die in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2022/869 genannten zuständigen nationalen Behörden konzentrieren, da diese Behörden diese Funktion bereits in Bezug auf die Genehmigung von Infrastrukturvorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse wahrnehmen. Bei der Zusammenlegung dieser Funktionen sollten die Mitgliedstaaten insbesondere darauf achten, dass die Anlaufstellen über eine angemessene personelle Ausstattung sowie über die Ressourcen und Kapazitäten verfügen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben in ihrem Zuständigkeitsbereich erforderlich sind. (23) Stromübertragungs- oder -verteilernetzinfrastrukturen sind aufgrund ihrer Rolle bei der Integration von Anlagen für erneuerbare Energie, Flexibilitätslösungen und Energiespeichern sowie bei der Ermöglichung der Elektrifizierung im Allgemeinen von entscheidender Bedeutung, um Klimaneutralität zu erreichen. Angesichts der Schlüsselrolle der Stromnetzinfrastruktur für das Erreichen der Klimaneutralität sollten die Mitgliedstaaten bei den erforderlichen Einzelfallprüfungen davon ausgehen, dass die Stromübertragungs- oder -verteilernetzinfrastruktur, einschließlich der landseitigen Stromversorgung in Häfen, von überragendem öffentlichen Interesse ist und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dient, ausgenommen im Zusammenhang mit dem Kulturerbe und wenn eindeutige Nachweise dafür vorliegen, dass diese Projekte erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, die nicht abgemildert oder ausgeglichen werden können. Stromübertragungs- oder - verteilernetzinfrastrukturen, bei denen davon ausgegangen wird, dass das öffentliche Interesse gegenüber nicht umweltbezogenen Interessen überwiegt, sollten Vorrang vor diesen nicht umweltbezogenen Interessen haben und so schnell wie möglich genehmigt werden. (24) Um den Ausbau der Stromnetze zu beschleunigen, sollte festgelegt werden, wie die Bedingungen für die Anwendung spezifischer Ausnahmen gemäß den Umweltvorschriften der Union erfüllt werden können. Insbesondere sollte bei der Bewertung, ob es zufriedenstellende Alternativlösungen für das Stromnetzprojekt gibt, der Umfang der Bewertung auf alternative Lösungen begrenzt werden, die gewährleisten, dass innerhalb desselben Zeitrahmens dasselbe Ziel erreicht wird, ohne dass dabei erheblich höhere Kosten entstehen. Beim Vergleich des Zeitrahmens und der Kosten zufriedenstellender alternativer Lösungen sollten die zuständigen Behörden berücksichtigen, dass der Ausbau der Netze im Einklang mit den Prioritäten, die in den gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen und deren Aktualisierungen festgelegt sind, auf kosteneffiziente Weise beschleunigt werden sollte. Ebenso ist es bei der Anwendung der einschlägigen Ausnahmeregelung gemäß der Richtlinie 92/43/EWG angemessen, dass die zuständigen Behörden in einigen begründeten Fällen, in denen nach vernünftigem Ermessen nachgewiesen werden kann, dass der betreffende Plan oder das betreffende Projekt die für die Erhaltung der Struktur und der Funktionen des Gebiets wesentlichen ökologischen Prozesse nicht irreversibel beschädigen und die Gesamtkohärenz des Natura-2000-Netzes nicht beeinträchtigen würde, dass die Umweltintegrität des Gebiets gewahrt bliebe und dass ein hohes Schutzniveau für die Natura-2000-Gebiete gewährleistet würde, zulassen können, dass die Ausgleichsmaßnahmen parallel zur Durchführung des Plans und des Projekts durchgeführt werden. (25) Angesichts der Dringlichkeit des Ausbaus der Energieinfrastruktur, der Bedeutung einer Straffung der Genehmigungsverfahren und der Tatsache, dass Umweltprüfungen im Rahmen von Genehmigungsverfahren der Schritt sind, der am längsten dauert, ist es wichtig, diese Prüfungen zu minimieren, ohne den Umweltschutz zu gefährden. Der Umbau, die Modernisierung oder das Repowering bestehender Übertragungs- und Verteilernetzinfrastrukturen sowie der Bau neuer Verteilernetzinfrastrukturen sind im Allgemeinen Projekte mit minimalen Umweltauswirkungen. Projekte zum Umbau, zur Modernisierung oder zum Repowering sind in der Regel von begrenztem Umfang und betreffen nur einen Teil der bestehenden Anlagen, für die bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde. Infolgedessen beschränken sich die Auswirkungen solcher Projekte häufig auf die Auswirkungen der Bauarbeiten, wobei der Betrieb der Anlage dieselben oder sogar geringere Auswirkungen hat als der Betrieb des Projekts, für das die Prüfung ursprünglich durchgeführt wurde. Verteilernetze hingegen haben aufgrund der geringeren Größe ihrer Projekte, der geringeren Spannung ihrer Anlagen und der Tendenz, in bebauten, verbrauchernäheren Gebieten angesiedelt zu sein, in der Regel keine erheblichen Umweltauswirkungen. Um den Ausbau der Stromnetzinfrastruktur zu beschleunigen und die Ziele in Bezug auf Klimaneutralität und erneuerbare Energien zu erreichen, sollte es den Mitgliedstaaten daher gestattet sein, die in diesem Erwägungsgrund genannten Projekte unter bestimmten Bedingungen berechtigterweise von Umweltverträglichkeitsprüfungen sowie von Verträglichkeitsprüfungen und der Prüfung ihrer Auswirkungen auf den Artenschutz gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG17 und Artikel 5 der Richtlinie 2009/147/EG18 auszunehmen. (26) Der Nutzen des Ausbaus der Strominfrastruktur im Hinblick auf die Verringerung der Stickstoffemissionen übersteigt bei Weitem die Kosten der minimalen Emissionen, die sich aus ihrem Bau ergeben. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass der rasche Ausbau der Strominfrastruktur in keiner Weise durch die sich aus ihrem Bau ergebenden vorübergehenden Emissionen eingeschränkt wird. (27) Die nationale Planung der Übertragungsnetze, die die Entwicklungen in der Klima- und Energiepolitik und die damit verbundenen Veränderungen bei Verbrauch und Erzeugung widerspiegelt, ist für den Erfolg der Elektrifizierung und der Energiewende insgesamt von entscheidender Bedeutung. Die bestehenden Anforderungen gemäß Artikel 51 der Richtlinie (EU) 2019/944 galten jedoch nur für bestimmte Übertragungsnetzbetreiber und sahen keinen ausreichend langen Planungszeitraum vor, um vorgezogenen Investitionen Rechnung zu tragen. Es ist wichtig, dass bei der Erweiterung der Übertragungsnetze ein Zeithorizont von mindestens 15 Jahren berücksichtigt wird, dass nichtfossile Flexibilität, drahtlose Lösungen und andere Alternativen zur Netzerweiterung vorrangig berücksichtigt werden, dass sie auf einem gemeinsamen Szenario beruht, das mit anderen Netzbetreibern sektorübergreifend entwickelt wurde, und dass sie mit dem zentralen Szenario im Rahmen des unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplans im Einklang steht. Um Transparenz zu gewährleisten und die Netznutzer, einschließlich Erzeugung, Industrie, Datensektor und Verkehr, besser in die Netzplanung einzubeziehen, ist im Zusammenhang mit Artikel 55 der Richtlinie (EU) 2024/1788 auch ihre frühzeitige Konsultation während der Entwicklung des gemeinsamen Szenarios erforderlich, um vorgezogene Investitionen zu ermöglichen. (28) Angesichts der Änderungen der Richtlinien (EU) 2018/2001 und (EU) 2019/944 sowie der parallelen Änderungen der Verordnung (EU) 2022/869 sollte die Kommission einen einheitlichen Ansatz für die Genehmigungsverfahren für Energieprojekte einführen. Auch wenn mit der Richtlinie (EU) 2024/1788 Maßnahmen zur Vereinfachung und Straffung der behördlichen Genehmigungsverfahren eingeführt werden, ist eine gezielte Änderung erforderlich, um einen harmonisierten Ansatz und die Entwicklung eines kohärenten Rahmens auf Unionsebene sicherzustellen. (29) Der Mangel an Ressourcen in den nationalen Behörden und die begrenzte Digitalisierung der Genehmigungsverfahren führen zu Verzögerungen bei der Genehmigung von Erdgasanlagen, Wasserstofferzeugungsanlangen und Wasserstoffsysteminfrastruktur. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass diese Behörden über angemessene personelle, finanzielle und technische Ressourcen, einschließlich Kompetenzen, verfügen sowie über digitale Managementinstrumente und -systeme, die es ihnen ermöglichen, innerhalb der in der Richtlinie vorgesehenen Fristen Entscheidungen zu treffen. 17 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1992/43/oj). 18 Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/147/oj). (30) Um die Vorhersehbarkeit und Sicherheit in Bezug auf die Dauer und die Kosten der Genehmigungsverfahren gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1788 zu erhöhen, sollten an die Antragsteller gerichtete Ersuchen um Informationen und Unterlagen konkret, spezifisch und zeitlich begrenzt sein. Daher sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die nationalen Behörden die Antragsteller innerhalb einer vorab festgelegten Frist ab Eingang des Antrags um die für die Genehmigung relevanten Informationen ersuchen, und den Inhalt und die Einzelheiten der angeforderten Informationen oder Daten konkret festlegen. Nach Ablauf dieses Zeitraums sollten Ersuchen um Informationen auf fehlende Informationen beschränkt werden, die zuvor von der Behörde ermittelt oder angefordert wurden, oder auf Informationen, die zuvor nicht angefordert werden konnten, da sie eine wesentliche Änderung der Umstände nach Beantragung der Genehmigung des Projekts betreffen. (31) In Bezug auf die Genehmigungsverfahren gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1788 sollten die Mitgliedstaaten entsprechend der Bedeutung, die der raschen Errichtung von Wasserstoffanlagen und Wasserstoffsysteminfrastruktur und der Einhaltung der in der genannten Richtlinie festgelegten Fristen zukommt, sicherstellen, dass in Ländern und Gebieten, in denen nach nationalem Recht das Konzept der stillschweigenden Zustimmung besteht, dieses Konzept auf Verwaltungsentscheidungen über solche Projekte, ausgenommen Umweltentscheidungen, angewandt wird. Um die Rechte Dritter auf Rechtsschutz zu garantieren, sollten die zuständigen Behörden alle erlassenen Entscheidungen, einschließlich der stillschweigend erlassenen, veröffentlichen. (32) Im Sinne der Vereinfachung kann es der Mitgliedstaat für angemessen und effizienter erachten, die Funktion der zentralen Anlaufstelle gemäß der Verpflichtung nach der Richtlinie (EU) 2024/1788 bei den in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2022/869 genannten zuständigen nationalen Behörden zu zentralisieren, da diese Behörden diese Funktion bereits bei den Genehmigungsverfahren für Infrastrukturvorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse wahrnehmen. Bei der Entscheidung über die Zusammenlegung dieser Funktionen sollten die Mitgliedstaaten insbesondere darauf achten, dass die Anlaufstellen über eine angemessene personelle Ausstattung sowie über die Ressourcen und Kapazitäten verfügen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben in ihrem Zuständigkeitsbereich erforderlich sind. (33) Für mehr Effizienz sollten die Mitgliedstaaten die Verfügbarkeit digitaler Plattformen sicherstellen, die die Verwaltung von Genehmigungen erleichtern — HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Änderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 Die Richtlinie (EU) 2018/2001 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 werden die folgenden Nummern 10a bis 10f eingefügt: „10b. ,eigenständiger Energiespeicher‘ einen Energiespeicher, der nicht mit einer Energieerzeugungsanlage kombiniert ist; 10c. ,Ladestation‘ eine Ladestation im Sinne des Artikels 2 Nummer 52 der Verordnung (EU) 2023/1804; 10d. ,Hybridisierung‘ die Umwandlung einer Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie, bei der es sich nicht um eine Hybridanlage handelt, in eine Hybridanlage hinter demselben Anschlusspunkt; 10e. ,Hybridanlage‘ eine Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie, in der mehrere Technologien für erneuerbare Energie miteinander kombiniert werden oder in der eine oder mehrere Technologien für erneuerbare Energien mit Energiespeichern kombiniert werden; 10f. ,Verfahren für eine Netzanschlussgenehmigung‘ das Verfahren vom vollständigen Antrag des Projektträgers auf Netzanschluss bis zur Entscheidung des Netzbetreibers darüber, ob das Projekt an das Netz angeschlossen werden kann;“ 2. In Artikel 15c wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Die Mitgliedstaaten bemühen sich, keine großen Gebiete als Gebiete auszuweisen, in denen die Möglichkeit zur Errichtung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und der damit verbundenen Infrastruktur aus Umweltgründen, einschließlich aus Gründen des Landschaftsschutzes, rechtlich oder de facto eingeschränkt ist, es sei denn, sie können im Zuge der Umweltprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU und gegebenenfalls der Verträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG nachweisen, dass diese Arten von Anlagen und die damit verbundene Infrastruktur zu irreversiblen Schäden in dem Gebiet führen würden, die nicht gemindert oder ausgeglichen werden können.“ 3. In Artikel 15d werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt: „(3) Die Mitgliedstaaten erlassen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ein Teil der Vorteile von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energie mit einer installierten Kapazität von mehr als 10 MW direkt oder indirekt an die Bürgerinnen und Bürger sowie die lokalen Gemeinschaften in der Nähe dieser Projekte weitergegeben wird. (4) Die Mitgliedstaaten benennen und finanzieren einen unabhängigen Vermittler, der bei Projekten im Bereich der erneuerbaren Energie mit einer installierten Kapazität von mehr als 10 MW den Dialog zwischen dem Projektträger und der Öffentlichkeit fördert. Der Vermittler wird nur auf Ersuchen einer der betroffenen Parteien tätig und a) erleichtert erforderlichenfalls öffentliche Konsultationen, einschließlich frühzeitiger Konsultationen in der Phase vor der Beantragung der Genehmigung; b) setzt sich dafür ein, Lösungen für potenzielle Bedenken lokaler Gemeinschaften zu finden; c) sorgt gegebenenfalls für Unterstützung und Transparenz bei der Entscheidung über die Art der Maßnahme für die Weitergabe der Vorteile. Die Mitgliedstaaten können eine von den Projektträgern zu entrichtende Gebühr zur Finanzierung der Dienste des Vermittlers festlegen.“ 4. Artikel 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird folgender Satz gestrichen: „Die Antragsteller dürfen die einschlägigen Unterlagen in digitaler Form einreichen.“ b) Folgender Absatz 3a wird eingefügt: „(3a) Die Mitgliedstaaten richten auf nationaler Ebene ein zentrales digitales Portal für alle Schritte der Genehmigungsverfahren für Projekte in den Bereichen erneuerbare Energie, Speicherung und Netze ein. Die Antragsteller reichen Genehmigungsanträge und alle einschlägigen Unterlagen, die für das Genehmigungsverfahren erforderlich sind, ausschließlich über das zentrale digitale Portal ein. Das zentrale digitale Portal automatisiert die Zuweisung von Genehmigungsanträgen an die zuständigen Behörden, die die jeweiligen Anträge und Unterlagen in elektronischer Form bearbeiten und über das zentrale digitale Portal direkt mit den Antragstellern interagieren. Das zentrale digitale Portal enthält Funktionen, die es dem Antragsteller ermöglichen, über alle Schritte des Genehmigungsverfahrens, den Stand des Verfahrens und die Entscheidungen der zuständigen Behörden informiert zu werden und die Einhaltung der in dieser Richtlinie festgelegten Fristen für die Genehmigungserteilung zu überprüfen. Das zentrale digitale Portal gewährleistet den Zugang zu den einschlägigen umweltbezogenen und geologischen Daten und Entscheidungen, die in dem in Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung [xxxxx] des Europäischen Parlaments und des Rates genannten zentralen digitalen Portal, das auf dem geografischen Informationssystem beruht, abrufbar sind. Das zentrale digitale Portal veröffentlicht jährliche statistische Daten zur Dauer der Genehmigungsverfahren und gibt dabei deutlich die verschiedenen Schritte des jeweiligen Genehmigungsverfahrens und deren Dauer an. Diese Daten müssen öffentlich zugänglich sein. Die in Absatz 3 genannte jeweilige zentrale Anlaufstelle hat zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Zugang zu allen im Portal verfügbaren einschlägigen Daten und Informationen.“ 5. Artikel 16b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird folgender Satz gestrichen: „Wurden im Rahmen eines Projekts im Bereich der erneuerbaren Energie die erforderlichen Minderungsmaßnahmen getroffen, so gelten Tötungen oder Störungen der gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 5 der Richtlinie 2009/147/EG geschützten Arten nicht als absichtlich.“ b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) Im Genehmigungsverfahren gemäß Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Ausbleiben einer Antwort der zuständigen Behörden oder Stellen innerhalb der festgelegten Frist dazu führt, dass die spezifischen Schritte als genehmigt gelten, ausgenommen bei Umweltentscheidungen und Netzanschlussgenehmigungen oder wenn der Grundsatz der stillschweigenden Zustimmung der Verwaltung in der nationalen Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats nicht vorgesehen ist. Alle Entscheidungen werden öffentlich zugänglich gemacht, einschließlich endgültiger Entscheidungen, die stillschweigend erteilt wurden.“ 6. Artikel 16c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird gestrichen. b) Folgender Absatz 2b wird eingefügt: „(2b) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Änderung des Status der Flächen, auf denen eine Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie errichtet wird, das Repowering dieser Anlage nicht verhindert.“ c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) Erhöht das Repowering von Windkraftanlagen die Gesamtkapazität der Anlage, ohne dafür zusätzliche Flächen in Anspruch zu nehmen, und entspricht es den geltenden Umweltschutzmaßnahmen, die für die ursprüngliche Windkraftanlage festgelegt wurden, so wird das Projekt von etwaigen anwendbaren Anforderungen ausgenommen, das Screening gemäß Artikel 16a Absatz 4 zu durchlaufen, festzustellen, ob für das Projekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2011/92/EU oder Artikel 5 der Verordnung [xxxxx] des Europäischen Parlaments und des Rates erforderlich ist, oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2011/92/EU durchzuführen.“ 7. Artikel 16d wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Genehmigungsverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 1 für die Installation von Solarenergieanlagen und Energiespeichern am selben Standort mit einer installierten Gesamtkapazität von mehr als 100 kW auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen, mit Ausnahme künstlicher Wasserflächen, nicht länger dauert als drei Monate, sofern das Hauptziel dieser künstlichen Strukturen nicht in der Erzeugung von Solarenergie oder der Energiespeicherung besteht. Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2011/92/EU sowie von Anhang II Nummer 3 Buchstaben a und b, allein oder in Verbindung mit Nummer 13 Buchstabe a der genannten Richtlinie, ist die Installation von Solarenergieanlagen und Energiespeichern am selben Standort gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels gegebenenfalls von der Verpflichtung zur Durchführung einer gesonderten Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2011/92/EU ausgenommen.“ b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten verlangen für die Installation von Solarenergieanlagen und Energiespeichern am selben Standort mit einer installierten Gesamtkapazität von höchstens 100 kW keine behördlichen Genehmigungen, auch nicht zu Umweltaspekten, mit Ausnahme von Netzanschlussgenehmigungen. Unbeschadet des Absatzes 1 beschränken die Mitgliedstaaten in Natura-2000-Gebieten und anderen Gebieten, die unter nationale Schutzprogramme fallen, sowie in Gebieten zum Schutz kulturellen oder historischen Erbes die Anwendung dieses Absatzes.“ c) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt: „(3) Den Mitgliedstaaten steht es frei, bestimmte Gebiete zum Schutz kulturellen oder historischen Erbes, aufgrund nationaler Verteidigungsinteressen, aus Sicherheitsgründen oder aus Gründen der Netzsicherheit von der Anwendung der Absätze 1 und 2 auszunehmen. (4) Die Mitgliedstaaten beseitigen rechtliche und sonstige Hindernisse, die der Installation von Steckersolargeräten mit einer Kapazität von bis zu 800 W an und auf Gebäuden entgegenstehen.“ 8. Artikel 16f wird wie folgt geändert: a) Die beiden letzten Sätze werden gestrichen. b) Folgender Absatz wird angefügt: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bis zum Erreichen der Klimaneutralität im Genehmigungsverfahren, bei der Planung, beim Bau und beim Betrieb von Kraftwerken und Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, bei ihrem Anschluss an das Netz, bei dem betreffenden Netz selbst sowie bei Speicheranlagen und Ladestationen davon ausgegangen wird, dass sie im überragenden öffentlichen Interesse liegen, und dass ihnen in diesem Fall bei der Abwägung anderer rechtlicher Interessen als den in Absatz 1 genannten Vorrang eingeräumt wird. Die Mitgliedstaaten können die Anwendung dieser Vermutung zum Schutz kulturellen Erbes auf der Grundlage rechtlicher Kriterien ausschließen, um eine harmonisierte Umsetzung zu gewährleisten.“ 9. Folgende Artikel 16g bis 16k werden eingefügt: „Artikel 16g Fehlen alternativer oder zufriedenstellender Lösungen und Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen für die Zwecke von Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG (1) Bei der Prüfung, ob für Projekte für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, den Anschluss solcher Anlagen an das Netz, das betreffenden Netz selbst und Speicheranlagen zufriedenstellende alternative Lösungen für die Zwecke des Artikels 6 Absatz 4 und des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG, des Artikels 4 Absatz 7 Buchstabe d der Richtlinie 2000/60/EG und des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG vorhanden sind, ist die Bedingung des Nichtvorhandenseins zufriedenstellender alternativer Lösungen erfüllt, wenn es keine zufriedenstellenden alternativen Lösungen gibt, mit denen dasselbe Ziel in Bezug auf die Entwicklung derselben Kapazität für erneuerbare Energie mit derselben Energietechnologie innerhalb desselben oder eines ähnlichen Zeitrahmens erreicht werden kann wie mit dem betreffenden Projekt, ohne dass dies zu deutlich höheren Kosten führt. (2) Bei der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen für Projekte für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, den Anschluss solcher Anlagen an das Netz, das betreffende Netz selbst und Speicheranlagen für die Zwecke des Artikels 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG können die Mitgliedstaaten in begründeten Fällen und wenn nach vernünftigem Ermessen nachgewiesen werden kann, dass der Plan oder das Projekt die für die Erhaltung der Struktur und der Funktionen des Gebiets wesentlichen ökologischen Prozesse nicht irreversibel beschädigen und die Gesamtkohärenz des Natura-2000-Netzes nicht beeinträchtigen würde, bevor Ausgleichsmaßnahmen ergriffen werden, zulassen, dass solche Ausgleichsmaßnahmen parallel zur Durchführung des Projekts durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten lassen zu, dass die genannten Ausgleichsmaßnahmen im Laufe der Zeit im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip angepasst werden, je nachdem, ob die erheblichen negativen Auswirkungen kurz-, mittel- oder langfristig zu erwarten sind. Artikel 16h Genehmigungsverfahren für eigenständige Energiespeicher mit Ausnahme von Wasserstoffspeichern (1) Das Genehmigungsverfahren für eigenständige Energiespeicher mit Ausnahme von Wasserstoffspeichern erstreckt sich auf alle einschlägigen behördlichen Genehmigungen für den Bau, das Repowering und den Betrieb eigenständiger Speicher, einschließlich Netzanschlussgenehmigungen sowie erforderlichenfalls Umweltprüfungen und -genehmigungen. Das Genehmigungsverfahren umfasst alle behördlichen Stufen von der Bestätigung der Vollständigkeit des Genehmigungsantrags bis zur Mitteilung der endgültigen Entscheidung über das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens durch die zuständige(n) Behörde(n). Die zuständige Behörde bestätigt innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags dessen Vollständigkeit oder fordert den Antragsteller auf, unverzüglich einen vollständigen Antrag einzureichen, falls der Antragsteller nicht alle für die Bearbeitung eines Antrags erforderlichen Informationen übermittelt hat. Das Datum der Bestätigung der Vollständigkeit des Antrags durch die zuständige Behörde markiert den Beginn des Genehmigungsverfahrens. (2) Die Mitgliedstaaten verlangen für die Installation eigenständiger Energiespeicher, mit Ausnahme von Wasserstoffspeichern, mit einer installierten Gesamtkapazität von höchstens 100 kW keine behördlichen Genehmigungen, auch keine Umweltgenehmigungen, mit Ausnahme von Netzanschlussgenehmigungen. Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2011/92/EU ist die Installation dieser Speicher von der Verpflichtung zur Durchführung einer gesonderten Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der genannten Richtlinie ausgenommen. In Natura-2000-Gebieten und anderen Gebieten, die unter nationale Schutzprogramme fallen, sowie in Gebieten zum Schutz kulturellen oder historischen Erbes beschränken die Mitgliedstaaten die Anwendung dieses Unterabsatzes. (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigungsverfahren, einschließlich Netzanschlussgenehmigungen und erforderlichenfalls Umweltprüfungen, für eigenständige Energiespeicher mit Ausnahme von Wasserstoffspeichern mit einer installierten Gesamtkapazität von mehr als 100 kW nicht länger als sechs Monate dauern. Für Pumpspeicher darf das Genehmigungsverfahren jedoch nicht länger als zwei Jahre dauern. Artikel 16i Genehmigungsverfahren für Ladestationen (1) Das Genehmigungsverfahren für Ladestationen erstreckt sich auf alle einschlägigen behördlichen Genehmigungen für den Bau, das Repowering und den Betrieb von Ladestationen, einschließlich Netzanschlussgenehmigungen sowie erforderlichenfalls Umweltprüfungen und -genehmigungen. Das Genehmigungsverfahren umfasst alle behördlichen Stufen von der Bestätigung der Vollständigkeit des Genehmigungsantrags bis zur Mitteilung der endgültigen Entscheidung über das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens durch die zuständige(n) Behörde(n). Die zuständige Behörde bestätigt innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags dessen Vollständigkeit oder fordert den Antragsteller auf, unverzüglich einen vollständigen Antrag einzureichen, falls der Antragsteller nicht alle für die Bearbeitung eines Antrags erforderlichen Informationen übermittelt hat. Das Datum der Bestätigung der Vollständigkeit des Antrags durch die zuständige Behörde markiert den Beginn des Genehmigungsverfahrens. (2) Die Mitgliedstaaten verlangen für die Installation von Ladestationen mit einer installierten Gesamtkapazität von höchstens 100 kW keine behördlichen Genehmigungen, auch nicht zu Umweltaspekten, mit Ausnahme von Netzanschlussgenehmigungen. Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2011/92/EU ist die Installation dieser Ladestationen von der gegebenenfalls gemäß Artikel 2 Absatz 1 der genannten Richtlinie geltenden Verpflichtung zur Durchführung einer gesonderten Umweltverträglichkeitsprüfung ausgenommen. In Natura-2000-Gebieten und anderen Gebieten, die unter nationale Schutzprogramme fallen, sowie in Gebieten zum Schutz kulturellen oder historischen Erbes beschränken die Mitgliedstaaten die Anwendung dieses Unterabsatzes. (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigungsverfahren, einschließlich Netzanschlussgenehmigungen und erforderlichenfalls Umweltprüfungen, für Ladestationen mit einer installierten Gesamtkapazität von mehr als 100 kW nicht länger als sechs Monate dauern. Artikel 16j Genehmigungsverfahren für die Hybridisierung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie (1) Ist für die Hybridisierung einer Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie ein Screening gemäß Artikel 16a Absatz 4 durchzuführen, festzustellen, ob für das Projekt ein Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/92/EU durchzuführen, so beschränkt sich dieses Screening, diese Feststellung oder diese Umweltverträglichkeitsprüfung auf die potenziellen Auswirkungen der Hinzufügungen im Vergleich zum ursprünglichen Projekt. (2) Im Falle einer Änderung des Nutzungsstatus von Flächen, auf denen Projekte im Bereich der erneuerbaren Energie durchgeführt werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Betrieb und die Hybridisierung dieser Projekte im Bereich der erneuerbaren Energie weiterhin erfolgen können.“ 10. Artikel 17 erhält folgende Fassung: „Artikel 17 Verfahren für Netzanschlussgenehmigungen (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verfahren für die Netzanschlussgenehmigung nicht länger dauern als a) einen Monat für die in Artikel 16d Absatz 2 genannten Solarenergieanlagen und Energiespeicher am selben Standort, die in Artikel 16h Absatz 2 genannten eigenständigen Energiespeicher und die in Artikel 16i Absatz 2 genannten Ladestationen; b) drei Monate für die Installation der in Artikel 16d Absatz 1 genannten Solarenergieanlagen und Energiespeicher am selben Standort sowie für das Repowering oder die Hybridisierung bestehender Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie gemäß den Artikeln 16c und 16j, es sei denn, es bestehen begründete Sicherheitsbedenken oder eine technische Inkompatibilität der Systemkomponenten oder es ist aufgrund des Umfangs der Kapazitätssteigerung mehr Zeit für die Durchführung der Prüfung erforderlich. (2) Der Netzbetreiber wählt innerhalb der in Artikel 16a Absatz 1, Artikel 16b Absatz 1 und Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Fristen eine der folgenden Maßnahmen aus: a) sofern die Kapazität ausreicht und der beantragte Anschluss die Stabilität, die Zuverlässigkeit und die Sicherheit des Netzes nicht beeinträchtigt, Annahme des Antrags auf Netzanschluss und Gewährung des Anschlusses; b) sofern die Netzkapazität nicht ausreicht, Vorschlagen eines flexiblen Netzanschlussvertrags gemäß Artikel 6a der Richtlinie (EU) 2019/944, sofern dies technisch möglich ist. (3) Wird ein Vorschlag für einen in Absatz 2 Buchstabe b genannten Vertrag vom Projektträger abgelehnt, so schlägt der Netzbetreiber wegen begründeter Sicherheitsbedenken oder wegen technischer Inkompatibilität der Systemkomponenten einen alternativen Netzanschlusspunkt oder ein alternatives vorläufiges Datum für den Netzanschluss vor oder lehnt, falls dies nicht möglich ist, den Antrag auf Netzanschluss ab. (4) Geht innerhalb der in Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Frist keine Antwort des Netzbetreibers ein, so gilt die Anschlussgenehmigung als erteilt, sofern die Kapazität der Solarenergieanlage, des Energiespeichers oder der Ladestationen die verfügbare vorhandene Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.“ Artikel 2 Änderung der Richtlinie (EU) 2019/944 Die Richtlinie (EU) 2019/944 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 Genehmigungsverfahren (1) Ist für den Bau oder den Betrieb von Übertragungs- oder Verteilernetzinfrastruktur für Strom oder zugehöriger Ausrüstung oder für die Schaffung neuer Erzeugungskapazitäten eine Genehmigung wie eine Lizenz, Erlaubnis, Konzession, Zustimmung oder Zulassung erforderlich, so erteilt der Mitgliedstaat oder eine von ihm benannte zuständige Behörde diese Genehmigung gemäß den Absätzen 2 bis 14. Die Mitgliedstaaten oder eine von ihnen benannte zuständige Behörde können zudem auf derselben Grundlage Genehmigungen für die Lieferung von Strom, auch an Großhändler, erteilen. (2) Mitgliedstaaten, die ein Genehmigungssystem einführen, a) legen objektive und diskriminierungsfreie Kriterien sowie transparente Verfahren fest, die von jedem Unternehmen, das eine Genehmigung für die Schaffung und/oder den Betrieb neuer Erzeugungskapazitäten sowie von Übertragungs- oder Verteilernetzinfrastruktur beantragt, eingehalten werden müssen; b) veröffentlichen die Kriterien und Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen; c) stellen sicher, dass im Rahmen der Genehmigungsverfahren für Erzeugungskapazitäten und Infrastruktur oder zugehörige Ausrüstung gegebenenfalls die Bedeutung des betreffenden Projekts für die Binnenmärkte für Strom und erneuerbare Energiequellen berücksichtigt wird; d) stellen sicher, dass bei den Genehmigungsverfahren berücksichtigt wird, ob Prüfungen gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates19 und den Richtlinien 2000/60/EG20, 2001/42/EG21, 2009/147/EG22 und 2011/92/EU23 durchgeführt werden müssen; e) stellen sicher, dass für die kleine dezentrale und/oder die verteilte Erzeugungs- und Verteilernetzinfrastruktur besondere, vereinfachte und gestraffte Genehmigungsverfahren vorhanden sind, die ihrer begrenzten Größe und ihren möglichen Auswirkungen Rechnung tragen; f) stellen sicher, dass die Regulierungsbehörden oder andere zuständige nationale Behörden, einschließlich der Planungsbehörden, die Änderungen empfehlen können, Leitlinien für diese spezifischen Genehmigungsverfahren festlegen und überarbeiten; g) stellen sicher, dass alle Entscheidungen öffentlich zugänglich gemacht werden; 19 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1992/43/oj). 20 Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2000/60/oj). 21 Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/42/oj). 22 Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/147/oj). 23 Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/92/oj). h) stellen sicher, dass den Antragstellern die Gründe für die Verweigerung einer Genehmigung mitgeteilt werden, dass diese Gründe objektiv, diskriminierungsfrei, fundiert und hinreichend begründet sind und dass den Antragstellern Rechtsmittel zur Verfügung gestellt werden; i) stellen sicher, dass die zuständigen nationalen Behörden über angemessene technische, finanzielle und personelle Ressourcen verfügen, um innerhalb der geltenden Fristen über die Genehmigung zu entscheiden. (3) Wenden Mitgliedstaaten ein Genehmigungssystem für Übertragungs- oder Verteilernetzinfrastruktur für Strom an, so stellen sie außerdem Folgendes sicher: a) die Kohärenz des Genehmigungssystems für die Übertragungs- und Verteilernetzinfrastruktur mit dem Verteilernetzentwicklungsplan und dem zehnjährigen Netzentwicklungsplan für Übertragungsnetze, die gemäß den Artikeln 32 bzw. 51 angenommen wurden; b) dass die Genehmigungsverfahren, einschließlich aller einschlägigen Verfahren der zuständigen Behörden, nicht länger dauern als zwei Jahre, außer in durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen, in denen sie um bis zu ein Jahr verlängert werden können; c) dass das Ausbleiben einer Antwort der zuständigen nationalen Behörden oder Stellen innerhalb der in Buchstabe b festgelegten Frist dazu führt, dass die spezifischen Schritte als genehmigt gelten, ausgenommen Umweltentscheidungen und wenn der Grundsatz der stillschweigenden Zustimmung der Verwaltung in der nationalen Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats nicht vorgesehen ist; d) dass die Veröffentlichung endgültiger Entscheidungen auch Entscheidungen umfasst, die nach Ausbleiben einer Antwort der jeweils zuständigen Behörden oder Stellen stillschweigend getroffen wurden; e) dass die Genehmigung der Übertragungs- oder Verteilernetzinfrastruktur als wesentlich für die Integration erneuerbarer Energiequellen sowie für die Verwirklichung der Klima- und Energieziele und des Ziels der Klimaneutralität angesehen wird. (4) Die Mitgliedstaaten richten eine oder mehrere Anlaufstellen für Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber ein oder benennen diese. Diese Anlaufstellen führen den Antragsteller auf dessen Ersuchen und bis zur endgültigen Entscheidung der zuständigen Behörden unentgeltlich durch das gesamte Genehmigungsverfahren für die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten und erleichtern dieses. Von einem Antragsteller darf während des gesamten Verfahrens nicht verlangt werden, sich an mehr als eine Anlaufstelle zu wenden. Die Anlaufstellen können dieselben sein wie die in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2022/869 genannten zuständigen nationalen Behörden oder die in Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Anlaufstellen. (5) Wenden die Mitgliedstaaten ein Genehmigungssystem für die Übertragungs- oder Verteilernetzinfrastruktur für Strom an, so stellen sie sicher, dass in Fällen, in denen für das Verfahren erforderliche Studien, Berichte und Unterlagen in den Anträgen fehlen, die zuständigen nationalen Behörden in Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Behörden den Projektträger innerhalb von drei Monaten nach dem Antrag um die erforderlichen Dokumente ersuchen, wobei sie deren Umfang und Detaillierungsgrad angeben. Innerhalb desselben Zeitraums von drei Monaten teilt die zuständige nationale Behörde dem Projektträger mit, ob die Vermutungen gemäß Absatz 10 für das Projekt gelten oder nicht. Nach Ablauf dieses Zeitraums dürfen weder die zuständige Behörde noch eine andere einschlägige Behörde zusätzliche Informationen, Studien, Berichte oder Prüfungen anfordern, es sei denn, das Projekt oder seine Umgebung haben sich wesentlich geändert, sodass die ursprünglichen Kriterien, auf denen die Entscheidungen beruhten, nicht mehr angemessen sind. Ist eine solche wesentliche Änderung eingetreten, so legt die zuständige nationale Behörde dem Projektträger eine stichhaltige Begründung für die Anforderung zusätzlicher Informationen vor. (6) Die in Absatz 3 dieses Artikels festgelegte Frist lässt Verpflichtungen nach dem geltenden Umwelt- und Energierecht der Union wie der Richtlinie (EU) 2018/2001, gerichtliche Berufungsverfahren, Rechtsbehelfe und andere Gerichtsverfahren sowie alternative Streitbeilegungsverfahren, nichtgerichtliche Berufungsverfahren und Rechtsbehelfe unberührt und kann sich um die Dauer dieser Verfahren verlängern. (7) Dieser Artikel gilt unbeschadet der Artikel 7 bis 10 der Verordnung (EU) 2022/869 und des Artikels 15 sowie der Artikel 15b bis 17 der Richtlinie (EU) 2018/2001. (8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bis zum Erreichen der Klimaneutralität auf Unionsebene bei den erforderlichen Einzelfallprüfungen im Rahmen von Genehmigungsverfahren, bei der Planung, beim Bau und beim Betrieb von Übertragungs- oder Verteilernetzinfrastruktur davon ausgegangen wird, dass sie im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen, wenn für die Zwecke des Artikels 6 Absatz 4 und des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/43/EWG, des Artikels 4 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG und des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/147/EG im Einzelfall rechtliche Interessen abgewogen werden. Die Mitgliedstaaten können in hinreichend begründeten und besonderen Fällen die Anwendung auf bestimmte Teile ihres Hoheitsgebiets, auf bestimmte Arten von Technologien oder auf Projekte mit bestimmten technischen Merkmalen beschränken. Um eine harmonisierte Durchführung zu gewährleisten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Projekte auch bei der Abwägung anderer rechtlicher Interessen als der in diesem Absatz genannten Interessen, mit Ausnahme des kulturellen Erbes, auf der Grundlage rechtlicher Kriterien Vorrang erhalten. (9) Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2011/92/EU sowie von Anhang I Nummer 20 und Anhang II Nummer 3 Buchstabe b der genannten Richtlinie und abweichend von Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG stellen die Mitgliedsstaaten sicher, dass bis zum Erreichen der Klimaneutralität auf Unionsebene die zuständige Behörde in begründeten Fällen, auch wenn dies erforderlich ist, um den Ausbau der Stromsysteminfrastruktur zur Verwirklichung der Ziele in Bezug auf Klimaneutralität und erneuerbare Energie zu beschleunigen, und sofern dies nicht die Nutzung zusätzlicher Flächen nach sich zieht und die geltenden Umweltschutzmaßnahmen, die für die ursprüngliche Anlage festgelegt wurden, eingehalten werden, den Umbau, die Modernisierung oder das Repowering bestehender Übertragungs- und Verteilernetzinfrastrukturen von Folgendem ausnehmen kann: a) von der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2011/92/EU; b) von der Verträglichkeitsprüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen auf Natura- 2000-Gebiete gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG; c) von der Prüfung ihrer Auswirkungen auf den Artenschutz gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 5 der Richtlinie 2009/147/EG; d) von der Prüfung gemäß Artikel 5 der Verordnung [xxxxx] des Europäischen Parlaments und des Rates. Diese Ausnahmen gelten im Einklang mit Artikel 7 der Richtlinie 2011/92/EU nicht für den Umbau, die Modernisierung oder das Repowering bestehender Übertragungs- und Verteilernetzinfrastrukturen und den Bau neuer Verteilernetzinfrastrukturen oder zugehöriger Ausrüstungen, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaats haben. In Natura-2000-Gebieten und anderen Gebieten, die unter nationale Schutzprogramme fallen, sowie in Gebieten zum Schutz kulturellen oder historischen Erbes, beschränken die Mitgliedstaaten die Anwendung dieses Absatzes. (10) In begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten die Ausnahmen gemäß Absatz 9 auch auf den Bau neuer Verteilungsinfrastrukturen oder zugehöriger Ausrüstung anwenden, sofern das betreffende Projekt einer Prüfung gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2011/92/EG unterzogen wurde, bei der die zuständige nationale Behörde festgestellt hat, dass das Projekt insbesondere in Anbetracht der Besonderheiten des Gebiets, z. B. eines städtischen oder dicht bebauten Gebiets, in dem das Projekt durchgeführt wird, voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat. Diese Ausnahmen gelten im Einklang mit Artikel 7 der Richtlinie 2011/92/EU nicht für den Bau neuer Verteilungsinfrastrukturen oder zugehöriger Ausrüstungen, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaats haben. Werden bei der in Unterabsatz 1 genannten Prüfung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen ermittelt, so teilt die zuständige Behörde dem Projektträger innerhalb von 45 Tagen nach dem Antrag mit, dass eine Prüfung gemäß Absatz 9 Buchstaben a, b und c erforderlich ist. In Natura-2000-Gebieten und anderen Gebieten, die unter nationale Schutzprogramme fallen, sowie in Gebieten zum Schutz kulturellen oder historischen Erbes, beschränken die Mitgliedstaaten die Anwendung dieses Absatzes. (11) In Bezug auf die Planung, den Bau und den Betrieb der Übertragungs- und Verteilernetzinfrastruktur wird davon ausgegangen, dass sie zu einer langfristigen Verringerung der Stickstoffemissionen beitragen, und sie erfordern keine Prüfung der Stickstoffemissionen im Rahmen einer Prüfung, die durchgeführt werden kann, um Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates nachzukommen. (12) Bei einem Projekt zur Erweiterung, zum Umbau, zur Modernisierung oder zum Repowering bestehender Übertragungs- oder Verteilernetzinfrastrukturen beschränken sich die Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU und gegebenenfalls die Verträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 92/43/EWG auf die Bewertung der potenziellen Auswirkungen, die sich aus den Änderungen oder Erweiterungen im Vergleich zur ursprünglichen Übertragungsoder Verteilernetzinfrastruktur ergeben. (13) Für die Verwaltung der Genehmigungen im Sinne des Absatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass digitale Plattformen für die Verwaltung von Anträgen, des damit verbundenen Verfahrens und der laufenden Entscheidungen vorhanden sind. Diese Plattformen gewähren Zugang zu den einschlägigen umweltbezogenen und geologischen Daten und Entscheidungen, d

Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.

Relationen