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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften

dip / drucksache 15.08.2025 · WP 21 · 370/25 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften [Bundesrat Drucksache 370/25 15.08.25 In Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften A. Problem und Ziel Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Bundes (SÜG) regelt die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen von Personen mit sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten. Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1634) wurden im SÜG die Funktionen des Geheim- sowie des Sabotageschutzbeauftragten in öffentlichen Stellen im Gesetz verankert, Grundsätze zum Schutz von Verschlusssachen (VS) definiert und die Mitwirkung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) beim materiellen Geheimschutz bestimmt. Das Verfahren und die Transparenz bei der Sicherheitsüberprüfung wurden durch verschiedene Einzelmaßnahmen vereinfacht und effektiver gestaltet. Im Rahmen der Evaluation des Ersten Gesetzes zur Änderung des SÜG wurde punktueller Verbesserungsbedarf festgestellt (siehe www.bmi.bund.de/Shared-Docs/ evaluierungvon-gesetzen/evaluierung-SUEG-novelle.html). Anpassungsbedarf ergibt sich zudem aus der verschärften Sicherheitslage, infolge derer die Gefahr von Ausspähung und Sabotage öffentlicher Stellen und in deren Auftrag handelnder nichtöffentlicher Stellen stark gewachsen ist. Da das Belegvolumen in der Beihilfebearbeitung massiv angestiegen ist, sind zur Stabilisierung der Beihilfeabrechnung in den Festsetzungsstellen des Bundes im Bundesbeamtengesetz (BBG) gesetzliche Regelungen zu einer befristeten Fiktion mit einem Rahmen für die Höchstdauer der Bearbeitungsdauer zwingend notwendig. B. Lösung; Nutzen Mit dem Gesetzentwurf werden die im Rahmen der Evaluation des Ersten Gesetzes zur Änderung des SÜG festgestellten punktuellen Verbesserungsbedarfe aufgegriffen. Zudem werden das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen sowie die Rahmenbedingungen des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes an die verschärfte Sicherheitslage angepasst. Außerdem werden die gesetzlichen Voraussetzungen zur Modernisierung und Digitalisierung von Sicherheitsüberprüfungsverfahren geschaffen. Um übermäßigen und unwirtschaftlichen manuellen Prüfaufwand in der Beihilfebearbeitung und damit unzumut- Fristablauf: 26.09.25 bare Bearbeitungszeiten zu vermeiden, ist die Umsetzung der Einführung des § 80a BBG erforderlich. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Durch die Änderungen des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes des Bundes entstehen bei den mitwirkenden Stellen Mehraufwände durch erhöhte Prüf- und Bearbeitungsaufwände, vor allem im Bereich Internetrecherchen und Sabotageschutz. Durch die Änderungen des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes des Bundes entstehen bei dem BfV, dem BND, dem BAMAD sowie dem BMWE und dem BSI Mehraufwände durch erhöhte Prüf- und Bearbeitungsaufwände in Höhe von jährlich bis zu 22,565 Mio. Euro. Die entstehenden Mehrbedarfe an Sach- und Personalmitteln sowie Planstellen und Stellen sind hinsichtlich aller betroffenen Behörden Gegenstand der Haushaltsaufstellungsverfahren 2026 ff. Dies gilt auch, soweit unter E.3 dargestellter Erfüllungsaufwand haushaltswirksam wird. In Abhängigkeit von der tatsächlichen Inanspruchnahme der jeweiligen Regelung in § 80a BBG können zusätzliche Ausgaben nicht ausgeschlossen werden. Diese können nicht konkret beziffert werden. Sollte die Fiktionsregelung zur Anwendung kommen, wird davon ausgegangen, dass die Mehrausgaben maximal 0,57 Prozent, mit rund 1 900 000 Euro eher 0,1 Prozent, der jährlichen Gesamtbeihilfeausgaben betragen werden. Entstehende Mehrbedarfe, auch soweit unter E.3 dargestellter Erfüllungsaufwand haushaltswirksam wird, werden in den jeweiligen Einzelplänen ausgeglichen. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger wird jährlich ein Erfüllungsaufwand von 20 908 Stunden anfallen. Für das Erfordernis eines aktuellen Lichtbildes für die mitbetroffene Person entstehen Kosten in Höhe von jeweils rund 20 Euro, falls die zuständige Stelle die Kosten nicht erstattet. Jährlich fallen dadurch Kosten in Höhe von gesamt bis zu 10 200 Euro an. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft beträgt 145 300 Euro. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für den Bund entsteht im Bereich der mitwirkenden Behörde und der zuständigen Stellen kein einmaliger Erfüllungsaufwand. Die Neuregelungen führen in einem von der Nutzung von (Ermessens-)Spielräumen abhängenden Ausmaß zu erwartbar erhöhten Prüf- und Bearbeitungsaufwänden und bedürfen daher einer korrespondierenden personellen Aufstockung im jeweils zuständigen Fachbereich. Durch die Änderungen des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes des Bundes entstehen bei dem BfV, dem BND, dem BAMAD sowie dem BMWE und dem BSI jährliche Mehraufwände durch erhöhte Prüf- und Bearbeitungsaufwände in Höhe von bis zu 22,6 Mio. Euro. Durch die Einführung des § 80a BBG entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand durch die Anpassung der jeweiligen IT-Anwendung in Höhe von ca. 100 000 Euro. Andererseits wird der Aufbau zusätzlicher Bearbeitungskapazitäten vermieden, die ohne die Regelung für eine fürsorgerechtskonforme Bearbeitung notwendig sind. Außerdem kann sich der Erfüllungsaufwand für die Festsetzungsstellen in Abhängigkeit von der Notwendigkeit eines Rückgriffs auf die Fiktionsregelung und in Anwendung der risikoorientierten Bearbeitung mit angemessener manueller Prüfdichte mittelfristig darüber hinaus in erheblichem Maß verringern, auch durch Vermeidung des mit überlangen Verfahrensdauern verbundenen erhöhten Beschwerde- und Klageaufkommens. Der Umfang lässt sich nicht beziffern. Zunächst steht die Stabilisierung der Bearbeitung im Vordergrund. Für Länder und Kommunen fällt kein Erfüllungsaufwand an. F. Weitere Kosten Sonstige Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme werden nicht erwartet. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind ebenfalls nicht zu erwarten. Bundesrat Drucksache 370/25 15.08.25 In Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften Bundesrepublik Deutschland Berlin, 15. August 2025 Der Bundeskanzler An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften mit Begründung und Vorblatt. Federführend ist das Bundesministerium des Innern. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Fristablauf: 26.09.25 Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 413) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 4 Allgemeine Grundsätze zum Schutz von Verschlusssachen, Mitwirkung beim materiellen Geheimschutz“. b) Die Angabe zu § 6 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 6 Rechte der an der Sicherheitsüberprüfung beteiligten Personen“. c) Die Angabe zu § 14 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 14 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung“. d) Nach § 15a wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 15b Durchgängige Anzeigepflicht“. e) Die Angabe zu § 20 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 20 Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateisystemen“. f) Nach § 25 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 25a Meldung von sicherheitsempfindlichen Stellen in lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen“. g) Nach § 27 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 27a Einsatz an sicherheitsempfindlicher Stelle“. h) Die Angabe zu § 30 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 30 Sicherheitsakte der nichtöffentlichen Stelle“. i) Die Angabe zu § 31 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 31 Datenverarbeitung in Dateisystemen“. j) Die Angabe zu § 38 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 38 Bußgeldvorschriften“. k) Die Angabe zu § 39 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 39 Übergangsvorschrift“. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Verschlußsachen“ durch die Angabe „Verschlusssachen“ ersetzt. bb) Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt: 3. „ in einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle des Bundes oder in einem Teil von ihr tätig ist, die auf Grund des Umfanges und der Bedeutung dort anfallender Verschlusssachen von der jeweils zuständigen obersten Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern als Nationale Sicherheitsbehörde zum VS- Sicherheitsbereich mit dem Erfordernis der Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 8 oder 9 erklärt worden ist, 4. in einer öffentlichen Stelle, der Aufgaben der Bearbeitung von Personalangelegenheiten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eines Nachrichtendienstes des Bundes übertragen worden sind, Zugang zu personenbezogenen Daten dieser Personen hat oder sich verschaffen kann, aus denen Rückschlüsse auf die Zugehörigkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu einem Nachrichtendienst des Bundes gezogen werden können; dies gilt nicht für das Bundesministerium der Verteidigung,“ cc) Die bisherige Nummer 4 wird zu Nummer 5. b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Verpflichten sich Stellen der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Stellen anderer Staaten durch Übereinkünfte, bei Personen, die Zugang zu Verschlusssachen ausländischer Staaten haben oder sich verschaffen können, zuvor Sicherheitsüberprüfungen nach deutschem Recht durchzuführen, ist in diesen Übereinkünften festzulegen, welche Geheimhaltungsgrade des Vertragspartners Geheimhaltungsgraden nach diesem Gesetz vergleichbar sind.“ c) Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Ziel des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes ist es, den Schutz der in Absatz 5 Satz 1 und 2 genannten Einrichtungen sicherzustellen.“ 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „Nummer 1 oder Nummer 2“ gestrichen. b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 2 Nummer 2“ ersetzt. 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Angabe „Bundesministerium des Innern“ ersetzt. b) Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ersetzt: „(1a) In der zuständigen Stelle sind die Aufgaben der die Sicherheitsakten führenden Stelle von einer von der Personalverwaltung, der oder dem Beauftragten für den Datenschutz und der Ansprechperson für Korruptionsprävention getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen. Personen, die an Personalmaßnahmen beteiligt sind, dürfen nicht in dieser Stelle tätig sein.“ c) In Absatz 2 wird die Angabe „Artikel 59 Abs. 2“ durch die Angabe „Artikel 59 Absatz 2“ ersetzt. d) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Der Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz und der Militärische Abschirmdienst sind jeweils zugleich zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung und mitwirkende Behörde für 1. Bewerberinnen und Bewerber bei dem jeweiligen Nachrichtendienst sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des jeweiligen Nachrichtendienstes und 2. andere betroffene Personen, wenn diese mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 bei dem oder für den jeweiligen Nachrichtendienst betraut werden sollen. Sie wenden hierbei die Vorschriften dieses Gesetzes an. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, sofern der Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz oder der Militärische Abschirmdienst ihre jeweils alleinige Zuständigkeit nach Art oder Dauer der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit für entbehrlich halten. Die Geheimschutzbeauftragten des Bundesnachrichtendienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Militärischen Abschirmdienstes können Personen nach Satz 1 Nummer 2 den Personen nach Satz 1 Nummer 1 gleichstellen, wenn dies nach Art oder Dauer der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der Personen nach Satz 1 Nummer 2 sachlich erforderlich erscheint.“ 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: § 4„ Allgemeine Grundsätze zum Schutz von Verschlusssachen, Mitwirkung beim materiellen Geheimschutz“. b) Absatz 5 Satz 3 wird gestrichen. c) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt: (6) „ Bei der Betreuung im materiellen Geheimschutz wirken mit: 1. das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik a) bei nichtöffentlichen Stellen mit mehrheitlicher Bundesbeteiligung, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung des Bundes wahrnehmen, sowie b) auf Ersuchen aa) der zuständigen Behörde für die nichtöffentlichen Stellen, soweit es sich nicht um nichtöffentliche Stellen nach Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe a handelt, bb) des Bundesnachrichtendienstes oder cc) des Bundesamtes für Verfassungsschutz, 2. die Deutsche militärische Security Accreditation Authority a) bei nichtöffentlichen Stellen mit mehrheitlicher Bundesbeteiligung, die Aufgaben der Bundeswehrverwaltung wahrnehmen, oder b) bei dem Militärischen Abschirmdienst.“ d) Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 7. 6. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt: c) „ von Personenzusammenschlüssen oder, unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, von Einzelpersonen, die Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgen,“. b) In Satz 2 wird die Angabe „mitbetroffene Person“ durch die Angabe „Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner, die Lebensgefährtin oder den Lebensgefährten“ ersetzt. 7. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 6 Rechte der an der Sicherheitsüberprüfung beteiligten Personen“. b) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Vor der Feststellung eines Sicherheitsrisikos ist der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, soweit dem nicht schutzwürdige Interessen der Personen, die die Anhörung durchführen, entgegenstehen; in diesem Fall kann die Anhörung auch ausschließlich schriftlich erfolgen.“ c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Liegen im Hinblick auf die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner, die Lebensgefährtin oder den Lebensgefährten tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 vor, ist ihr oder ihm Gelegenheit zu geben, sich vor der Feststellung eines Sicherheitsrisikos persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“ 8. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Verschlußsachen“ durch die Angabe „Verschlusssachen“ ersetzt. bb) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. „ Tätigkeiten in einem Bereich, der nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 zum VS- Sicherheitsbereich mit dem Erfordernis der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 erklärt worden ist, oder Tätigkeiten gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 4 wahrnehmen sollen.“ b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Angabe „Bundesministerium des Innern “ ersetzt. 9. § 9 wird wie folgt geändert a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Verschlußsachen“ durch die Angabe „Verschlusssachen“ ersetzt. bb) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt: 4. „ Tätigkeiten in einem Bereich, der nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 zum VS- Sicherheitsbereich mit dem Erfordernis der Sicherheitsüberprüfung nach § 9 erklärt worden ist, oder Tätigkeiten gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 4 wahrnehmen sollen,“ cc) In der Angabe nach der neuen Nummer 4 wird die Angabe „Nummern 1 und 2“ durch die Angabe „Nummern 1, 2 und 4“ ersetzt. b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Die Sicherheitsüberprüfung kann unterbleiben, wenn 1. in den Fällen von Absatz 1 Nummer 3 a) eine Person mit einer unaufschiebbaren sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll, für die keine überprüften Personen zur Verfügung stehen, oder b) eine Person nur kurzzeitig, höchstens acht Wochen, eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben soll, 2. in den Fällen von Absatz 1 Nummer 4, Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen, und die nicht überprüfte Person durch eine überprüfte Person ständig begleitet wird.“ 10. § 10 wird durch den folgenden § 10 ersetzt: § 10„ Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ist für Personen durchzuführen, 1. die Zugang zu STRENG GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, 2. die Zugang zu einer hohen Anzahl GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, 3. die eine Tätigkeit bei einem oder für einen Nachrichtendienst oder bei einer oder für eine Behörde oder bei einer oder für eine sonstige öffentliche Stelle des Bundes ausüben sollen, die nach Feststellung der Bundesregierung gemäß § 34 Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wahrnimmt, soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit, bei Personen im Sinne von § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 nach Art oder Dauer der Tätigkeit, eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 oder § 9 für ausreichend hält.“ 11. In § 11 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „nicht-öffentlichen“ durch die Angabe „nichtöffentlichen“ ersetzt. 12. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 wird die Angabe „Jahren.“ Durch die Angabe „Jahren,“ ersetzt. bb) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 5 und 6 eingefügt: 5. „ Recherchen auf allen öffentlich zugänglichen Internetplattformen einschließlich sozialer Netzwerke in erforderlichem Maße, 6. möglichst automatisierter Abruf der in § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10 und 12 sowie Satz 2 Nummer 1 des Bundesmeldegesetzes bezeichneten Meldedaten, soweit erforderlich.“ b) Absatz 1a Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Wird eine Anfrage aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht durchgeführt, wird eine Anfrage nicht beantwortet oder kann mit einer Antwort nicht innerhalb einer angemessenen Frist gerechnet werden, so ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden.“ c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „von der betroffenen Person in ihrer Sicherheitserklärung angegebene“ durch die Angabe „mindestens eine der von der betroffenen Person in ihrer Sicherheitserklärung angegebenen“ ersetzt. bb) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die in § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen können auch selbst befragt werden.“ d) Absatz 3a wird gestrichen. e) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik“ durch die Angabe „beim Stasi-Unterlagen-Archiv“ ersetzt. bb) Satz 4 wird gestrichen. 13. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „Vornamen, auch frühere“ durch die Angabe „Vornamen, auch frühere, akademischer Grad“ ersetzt. bbb) In Nummer 5 wird nach der Angabe „Inland“ die Angabe „mindestens“ eingefügt. ccc) In Nummer 8 wird die Angabe „Erreichbarkeit“ durch die Angabe „Erreichbarkeiten“ ersetzt. ddd) In Nummer 9 wird die Angabe „18“ durch die Angabe „14“ ersetzt. eee) In Nummer 11 wird die Angabe „Wehr- oder Zivildienstzeiten“ durch die Angabe „Wehr-, Zivil- oder Bundesfreiwilligendienstzeiten“ ersetzt. fff) In Nummer 14 wird die Angabe „die auf einen Anbahnungs- und Werbungsversuch hindeuten können“ gestrichen. ggg) Nach Nummer 14 wird die folgende Nummer 14a eingefügt: „14a. Beziehungen zu kriminellen oder terroristischen Vereinigungen,“. hhh) Die Nummern 15 und 16 werden durch die folgenden Nummern 15 und 16 ersetzt: 15. „ Beziehungen zu Personenzusammenschlüssen oder, unter der Voraussetzung des § 4 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, Beziehungen zu Einzelpersonen, die Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgen, 16. anhängige Strafverfahren im In- und Ausland einschließlich Ermittlungsverfahren sowie inländische Disziplinarverfahren,“. iii) In Nummer 17 wird die Angabe „Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Angabe „Bundesministeriums des Innern“ ersetzt. jjj) In Nummer 18 wird die Angabe „Erreichbarkeit“ durch die Angabe „Erreichbarkeiten“ ersetzt. kkk) Nummer 20 wird durch die folgende Nummer 20 ersetzt: 20. „ die Adressen eigener Internetseiten und die Mitgliedschaften in sozialen Netzwerken im Internet einschließlich der Benutzernamen“. bb) Die Sätze 2 bis 4 werden durch die folgenden Sätze ersetzt: „Der Sicherheitserklärung sind jeweils ein aktuelles Lichtbild der betroffenen Person und der mitbetroffenen Person mit der Angabe des Jahres der jeweiligen Aufnahme beizufügen. Es können elektronische Lichtbilder verlangt werden. Die Lichtbilder dürfen für einen automatisierten Abgleich mit Datenbanken genutzt werden.“ b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „14 und 15“ durch die Angabe “8, 14, 14a, 15 und 17“ ersetzt. c) Absatz 2a wird gestrichen. d) In Absatz 3 wird die Angabe „Nummer 5 bis 7, 12, 13, 16, 16a und 17“ durch die Angabe „Nummer 5 bis 7, 12, 13, 16, 16a und 20“ ersetzt. e) In Absatz 4 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „genannten“ die Angabe „sowie den diesen gemäß § 3 Absatz 3 Satz 4 gleichgestellten“ eingefügt. f) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 4 wird die Angabe „daß“ durch die Angabe „dass“ ersetzt. bb) In Satz 5 wird die Angabe „unerläßlich“ durch die Angabe „unerlässlich“ ersetzt. 14. § 14 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „Abschluß“ durch die Angabe „Abschluss“ ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „daß kein Sicherheitsrisiko nach § 5 Abs. 1“ durch die Angabe „dass kein Sicherheitsrisiko nach § 5 Absatz 1“ ersetzt. c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „daß“ durch die Angabe „dass“ ersetzt. d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 4 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 1“ ersetzt. bb) Nach Satz 4 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Zur Vermeidung der Feststellung von Sicherheitsrisiken kann die zuständige Stelle Anforderungen festlegen, die zur Aufnahme oder bei Ausübung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit erfüllt sein müssen. Weicht die zuständige Stelle vom Votum der mitwirkenden Behörde ab, unterrichtet die zuständige Stelle die mitwirkende Behörde unter Darlegung der Gründe. Bei nachgeordneten Stellen erfolgt die Unterrichtung über deren oberste Bundesbehörde. Die mitwirkende Behörde erfasst diese Abweichungsfälle in einem Dateisystem.“ e) Die Absätze 4 und 5 werden durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt: (4) „ Die zuständige Stelle stellt die Sicherheitsüberprüfung ein, wenn die betroffene Person oder die mitbetroffene Person 1. der für den Abschluss der Sicherheitsüberprüfung erforderlichen Mitwirkung an der Sicherheitsüberprüfung nicht nachkommt oder 2. in Bezug auf den in § 12 Absatz 6 genannten Zeitraum nicht überprüfbar ist. Ohne eine abgeschlossene Sicherheitsüberprüfung, die zum Ergebnis hat, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, darf die betroffene Person nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden. § 2 Absatz 1a, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 2 und 3 und § 15 bleiben unberührt. (5) Die zuständige Stelle unterrichtet die betroffene Person über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung. Die Unterrichtung unterbleibt für Bewerberinnen und Bewerber bei den Nachrichtendiensten des Bundes sowie für Personen im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2.“ 15. In § 15 in der Angabe nach Nummer 2 wird die Angabe „tatsächlichen“ gestrichen. 16. Nach § 15a wird der folgende § 15b eingefügt: „§ 15b Durchgängige Anzeigepflicht Die betroffene Person ist verpflichtet, nach Abgabe der Sicherheitserklärung der zuständigen Stelle unverzüglich in Textform anzuzeigen: 1. alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten, 2. Beziehungen zu kriminellen oder terroristischen Vereinigungen und 3. Beziehungen zu Personenzusammenschlüssen oder Einzelpersonen im Sinne von § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15. Dies gilt für eigene Kontakte und für Kontakte der mitbetroffenen Person.“ 17. § 16 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „Abschluß“ durch die Angabe „Abschluss“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 1“ ersetzt. bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Im Übrigen ist § 14 Absatz 3 und 4 entsprechend anzuwenden.“ 18. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“ gestrichen. b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: (3) „ Die zuständige Stelle kontrolliert die Einhaltung der Fristen gemäß Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 in der Regel mithilfe einer elektronischen Erinnerungsfunktion.“ c) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4. 19. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „befaßt“ durch die Angabe „befasst“ ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 23 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 23 Absatz 6“ ersetzt. c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Nummer 3 und 4“ durch die Angabe „Nummer 2 bis 4“ ersetzt. bb) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen. d) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: (6) „ Die Sicherheitsakte und die Sicherheitsüberprüfungsakte dürfen auch in elektronischer Form geführt werden. § 20 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.“ 20. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 22 Abs. 2 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 22 Absatz 2 Nummer 2“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 3“ ersetzt. b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: (4) „ Im Falle des Todes einer betroffenen Person sind die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung unverzüglich zu vernichten.“ c) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5. 21. § 20 wird durch den folgenden § 20 ersetzt: „§ 20 Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateisystemen (1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde dürfen personenbezogene Daten in Dateisystemen verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. § 19 Absatz 1 gilt entsprechend. Die gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 und 20 sowie Absatz 4 Nummer 1 erhobenen Daten dürfen auch in die nach § 6 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässigen Verbunddateien gespeichert werden. (2) Informationen gemäß § 18 Absatz 1, 2 und 4 dürfen auch dann gemäß Absatz 1 Satz 1 verarbeitet werden, wenn weitere personenbezogene Daten Dritter enthalten sind. Eine Abfrage personenbezogener Daten ist nur zulässig für die Daten der betroffenen und mitbetroffenen Person. Die eigenständige Verarbeitung personenbezogener Daten unbeteiligter Dritter ist unzulässig.“ 22. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 4 wird vor der Angabe „Verfolgung“ die Angabe „Verhinderung und“ eingefügt. bbb) In Nummer 5 wird nach der Angabe „Untersuchungsausschüsse“ die Angabe „und des Parlamentarischen Kontrollgremiums sowie im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung für Zwecke der oder des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages“ eingefügt. bb) Die Sätze 4 und 5 werden durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die zuständige Stelle darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus für Zwecke der disziplinarrechtlichen Verfolgung sowie dienstoder arbeitsrechtlicher Maßnahmen nutzen und übermitteln, wenn dies zu dem mit der Überprüfung verfolgten Zweck oder zur Verfolgung von konkreten Verstößen gegen die Verpflichtung zur Verfassungstreue erforderlich ist. Die mitwirkende Behörde darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus im Rahmen des erforderlichen Umfangs nutzen und übermitteln zur Aufklärung 1. von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht, 2. von Bestrebungen, die darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten, oder 3. sonstiger Bestrebungen von erheblicher Bedeutung.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Dateien“ durch die Angabe „Dateisystemen“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 20 Abs. 2 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt. c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „nicht-öffentliche“ durch die Angabe „nichtöffentliche“ ersetzt. 23. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „daß“ durch die Angabe „dass“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Dateien“ durch die Angabe „Dateisystemen“ ersetzt. bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die mitwirkende Behörde hat bei allen Überprüfungsarten in Dateisystemen gespeicherte personenbezogene Daten über sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen, unverzüglich zu löschen, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt oder aus ihr ausgeschieden ist.“ cc) In Satz 3 wird die Angabe „Dateien“ durch die Angabe „Dateisystemen“ ersetzt. c) In Absatz 4 wird die Angabe „Dateien“ durch die Angabe „Dateisystemen“ ersetzt. 24. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird in der Angabe nach Nummer 4 die Angabe „muß“ durch die Angabe „muss“ ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „daß“ durch die Angabe „dass“ ersetzt. c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „daß“ durch die Angabe „dass“ ersetzt 25. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 1 Absatz 2 Nummer 4“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 2 Nummer 5“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und Nummer 5“ ersetzt. 26. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Zuständige Stelle für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und Nummer 5 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder nicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine andere Bundesbehörde die Aufgabe als zuständige Stelle wahrnimmt.“ b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 4“ ersetzt. c) In Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe „§ 1 Absatz 2 Nummer 4“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 2 Nummer 5“ ersetzt. 27. Nach § 25 wird der folgende § 25a eingefügt: „§ 25a Meldung von sicherheitsempfindlichen Stellen in lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen Die Betreiber von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen nach § 1 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Nummer 1 sind verpflichtet, sicherheitsempfindliche Stellen der zuständigen Stelle unverzüglich, spätestens aber innerhalb von einem Jahr nach Erlangung der Eigenschaft als lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtung, mitzuteilen.“ 28. § 26 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „nicht-öffentlichen“ durch die Angabe „nichtöffentlichen“ ersetzt. b) In Satz 4 wird die Angabe „nicht-öffentliche“ durch die Angabe „nichtöffentliche“ ersetzt. 29. § 27 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „Abschluß“ durch die Angabe „Abschluss“ ersetzt. b) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 1 Absatz 2 Nummer 4“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 2 Nummer 5“ ersetzt. c) In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils die Angabe „nicht-öffentliche“ durch die Angabe „nichtöffentliche“ ersetzt. 30. Nach § 27 wird der folgende § 27a eingefügt: „§ 27a Einsatz an sicherheitsempfindlicher Stelle (1) Eine Person darf durch die nichtöffentliche Stelle erst nach der Mitteilung durch die zuständige Stelle nach § 27 Satz 1 Nummer 2 an sicherheitsempfindlicher Stelle eingesetzt werden. Ein Einsatz darf bei einer Untersagung durch die zuständige Stelle nicht erfolgen. § 9 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt. (2) Die Betreiber lebens- oder verteidigungswichtiger Einrichtungen sind verpflichtet, den Einsatz von nichtüberprüften oder abgelehnten Personen unverzüglich zu unterbinden, wenn sie von diesem Einsatz Kenntnis erlangen. Dies gilt nicht in den Fällen des § 9 Absatz 2 und 3.“ 31. In § 28 Absatz 1 wird die Angabe „nicht-öffentliche“ durch die Angabe „nichtöffentliche“ ersetzt. 32. § 29 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Absatz 2 Satz 7 und 8, § 14 Absatz 4 Satz 1 und § 15a“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 2 Satz 6 und 7, § 14 Absatz 5 Satz 1 und die §§ 15a und 15b“ ersetzt. b) Satz 2 wird gestrichen. 33. Die §§ 30 und 31 werden durch die folgenden §§ 30 und 31 ersetzt: „§ 30 Sicherheitsakte der nichtöffentlichen Stelle Für die Sicherheitsakte in der nichtöffentlichen Stelle gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Sicherheitsakte entsprechend mit der Maßgabe, dass die Sicherheitsakte der nichtöffentlichen Stelle dem oder der Datenschutzbeauftragten nicht zugänglich gemacht werden darf und bei einem Wechsel des Arbeitgebers nicht abgegeben wird. § 31 Datenverarbeitung in Dateisystemen § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 gilt für die nichtöffentliche Stelle mit der Maßgabe, dass eine Abfrage und ein automatisierter Abgleich der personenbezogenen Daten nur hinsichtlich der betroffenen Person zulässig sind. Die nach § 22 für die zuständige Stelle geltenden Vorschriften zum Berichtigen, Löschen und Einschränken der Verarbeitung personenbezogener Daten finden Anwendung.“ 34. In der Überschrift zum sechsten Abschnitt wird die Angabe „Schlußvorschriften“ durch die Angabe „Schlussvorschriften“ ersetzt. 35. § 32 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben, die eine Sicherheitsüberprüfung nach den § 9 und § 10 erfordert, können verpflichtet werden, Dienst- und Privatreisen in und durch Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten, der zuständigen Stelle oder der nichtöffentlichen Stelle rechtzeitig vorher anzuzeigen.“ b) In Absatz 3 wird die Angabe „Abschluß“ durch die Angabe „Abschluss“ ersetzt. 36. § 33 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Ersucht eine ausländische Dienststelle die mitwirkenden Behörden um die Mitwirkung bei einer Sicherheitsüberprüfung, so richtet sie sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit nicht in Rechtsvorschriften über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen oder völkerrechtlichen Verträgen, denen die gesetzgebenden Körperschaften gemäß Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes zugestimmt haben, etwas anderes bestimmt ist. Die mitwirkende Behörde trifft die je nach Ersuchen erforderlichen Maßnahmen gemäß § 12 Absatz 1 oder Absatz 2.“ b) In Absatz 3 wird die Angabe „daß“ durch die Angabe „dass“ ersetzt. c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: (4) „ Die mitwirkende Behörde hat die zur Bearbeitung des Ersuchens verarbeiteten personenbezogenen Daten innerhalb eines Jahres nach Beantwortung des Ersuchens zu vernichten oder zu löschen.“ 37. § 35 wird durch den folgenden § 35 ersetzt: „§ 35 Allgemeine Verwaltungsvorschriften (1) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlässt das Bundesministerium des Innern, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist. (2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes im nichtöffentlichen Bereich erlässt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern. (3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern. (4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes bei den Nachrichtendiensten des Bundes erlässt die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.“ 38. § 36 Absatz 2 wird durch den folgende Absatz 2 ersetzt: (2) „Zudem finden Anwendung: 1. die Vorschriften des Ersten Abschnitts und die §§ 14 und 23 Absatz 1 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 12 des MAD- Gesetzes, 2. die §§ 1, 8 und § 10 Absatz 2 Satz 2 bis 6 des MAD-Gesetzes und 3. die §§ 8 sowie § 9e Absatz 1 Satz 2 des BND-Gesetzes.“ 39. § 36a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die betroffene Person kann Kontrollen der auf sie bezogenen Daten durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gegenüber der zuständigen Stelle oder im nichtöffentlichen Bereich gegenüber der nichtöffentlichen Stelle widersprechen. Die nichtöffentliche Stelle leitet den Widerspruch an die zuständige Stelle und die zuständige Stelle an die mitwirkende Behörde weiter. In diesem Fall unterliegen der Kontrolle nur die nicht personenbezogenen Daten in Akten und Dateien über die Sicherheitsüberprüfung.“ b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt: „(2a) Stellt die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bei Datenverarbeitungen der öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen Verstöße gegen die Vorschriften über den Datenschutz fest, beanstandet sie oder er dies gegenüber der obersten Bundesbehörde oder der zuständigen Stelle nach § 25 Absatz 1 und 2.“ 40. § 37 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Dateien“ durch die Angabe „Dateisystemen“ ersetzt. b) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt. 41. § 38 wird durch den folgenden § 38 ersetzt: „§ 38 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 25a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Nummer 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 2. entgegen § 27a Absatz 2 den Einsatz einer dort genannten Person nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterbindet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.“ 42. § 39 wird durch den folgenden § 39 ersetzt: § 39„ Übergangsvorschrift Für Sicherheitsüberprüfungen auf Grundlage von Sicherheitserklärungen, die vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 Satz 1 dieses Gesetzes] unterzeichnet wurden, finden § 12 Absatz 1 bis 2a und 3a bis 6 sowie § 13 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung Anwendung. Ansonsten finden die Vorschriften in der nach dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 dieses Gesetzes] geltenden Fassung Anwendung.“ Artikel 2 Änderung des Artikel 10-Gesetzes Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298, 2017 I S.154), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 413) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 2 Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Der nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 Verpflichtete hat sicherzustellen, dass in seinem Betrieb geeignetes Personal vorhanden ist, das dazu bereit ist, sich einer einfachen Sicherheitsüberprüfung nach Maßgabe des Satzes 1 Nummer 2 zu unterziehen.“ 2. In der Überschrift zu § 18 wird die Angabe „Straftaten“ durch die Angabe „Strafvorschriften“ ersetzt. 3. § 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt: § 19„ Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass dort genanntes Personal vorhanden ist, 3. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 3 eine Person betraut, 4. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 4 nicht sicherstellt, dass eine Geheimschutzmaßnahme getroffen wird. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 10 Absatz 1 zuständige Stelle.“ Artikel 3 Änderung des Soldatengesetzes Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 3a wird Absatz 3 durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Die Vorschriften des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes für erweiterte Sicherheitsprüfungen mit Sicherheitsermittlungen gelten mit den Maßgaben, dass 1. abweichend von § 12 Absatz 5 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes die mitwirkende Behörde die betroffene Person auch dann selbst befragt, wenn eine sicherheitserhebliche Erkenntnis für das Erfordernis einer solchen Befragung nicht vorliegt, 2. abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes der betroffenen Person bereits nach 30 Monaten ihre Sicherheitserklärung zur Aktualisierung zugeleitet wird, 3. abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes anlässlich der Aktualisierung der Sicherheitserklärung zusätzlich bei der betroffenen Person und mitbetroffenen Person die Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 sowie Absatz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes durchgeführt werden, 4. abweichend von § 17 Absatz 2 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Wiederholungsüberprüfungen bereits nach 5 Jahren eingeleitet werden und 5. die Aktualisierung der Sicherheitserklärung mit den Maßnahmen der Wiederholungsüberprüfung nach Nummer 3 nicht eingeleitet wird, solange a) die Wiederholungsüberprüfung noch nicht abgeschlossen ist oder b) nach dem Abschluss der letzten Wiederholungsüberprüfung noch nicht 30 Monate vergangen sind.“ Artikel 4 Änderung der Strafprozessordnung Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 492 Absatz 3 Satz 4 wird nach der Angabe „§ 12 Absatz 1 Nummer 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes“ die Angabe „oder eine entsprechende landesrechtliche Vorschrift“ eingefügt. Artikel 5 Änderung der Gewerbeordnung Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 150a Absatz 2 Nummer 6 wird nach der Angabe „nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Bundes“ die Angabe „oder einer entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift“ eingefügt. Artikel 6 Änderung der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters Die Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters vom 23. September 2005 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 6 Absatz 1 Nummer 5b wird nach der Angabe „§ 12 Absatz 1 Nummer 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes“ die Angabe „oder einer entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift“ eingefügt. Artikel 7 Änderung des Bundesbeamtengesetzes Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 80 wird folgender § 80a eingefügt: „§ 80a Beihilferechtliche Verfahrenserleichterungen (1) Hat die für die Gewährung der Beihilfe zuständige Stelle nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Beihilfeantrags über den Antrag entschieden, so gilt die beantragte Aufwendung mit Ablauf dieser Frist als erstattungsfähig. Die beantragte Aufwendung gilt nicht als erstattungsfähig, 1. wenn grundsätzlich eine vorherige Anerkennung der Aufwendung erforderlich ist und die Anerkennung zum Zeitpunkt des Eingangs des Beihilfeantrags nicht erfolgt ist, oder 2. wenn und soweit kein Anspruch auf Erstattung der beantragten Aufwendung bestanden hätte und die beihilfeberechtigte Person dies wusste oder infolge grober Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt nicht wusste. (2) Die Festsetzungsstelle kann bei der elektronischen Datenverarbeitung für Zwecke einer unverzüglichen und gleichmäßigen Belegprüfung und Festsetzung automationsgestützte Systeme (Risikomanagementsysteme) einsetzen, dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Das Risikomanagementsystem muss mindestens 1. sicherstellen, dass gegenüber einer vollständig manuellen Prüfung keine Entscheidung zu Lasten der beihilfeberechtigten Person erfolgt, 2. durch Zufallsauswahl eine hinreichende Anzahl von Fällen zur umfassenden Prüfung durch beihilfebearbeitende Personen bereitstellen, 3. die Prüfung der bereitgestellten Fälle auf die rechtmäßige Festsetzung der geltend gemachten Aufwendungen durch eine beihilfebearbeitende Person sicherstellen, 4. die Möglichkeit bieten, dass beihilfebearbeitende Personen Fälle für eine umfassende Prüfung auswählen können und 5. die regelmäßige Überprüfung des Risikomanagementsystems auf seine Zielerfüllung durch die Festsetzungsstelle ermöglichen. Einzelheiten des Risikomanagementsystems dürfen nicht veröffentlicht werden.“ Artikel 8 Weitere Änderung des Bundesbeamtengesetzes Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 80a wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird gestrichen. 2. In Absatz 2 wird die Angabe „(2)“ gestrichen. Artikel 9 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 8 tritt am 1. Januar 2032 in Kraft. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Bundes (SÜG) regelt die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen von Personen mit sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten. Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. S. 1634) wurden im SÜG die Funktionen des Geheim- sowie des Sabotageschutzbeauftragten in öffentlichen Stellen im Gesetz verankert, Grundsätze zum Schutz von Verschlusssachen (VS) definiert und die Mitwirkung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) beim materiellen Geheimschutz bestimmt. Das Verfahren und die Transparenz bei der Sicherheitsüberprüfung wurden durch verschiedene Einzelmaßnahmen vereinfacht und effektiver gestaltet. Im Rahmen der Evaluation des Ersten Gesetzes zur Änderung des SÜG wurde punktueller Verbesserungsbedarf festgestellt (www.bmi.bund.de/SharedDocs/evaluierung-von- gesetzen/evaluierung-SUEG-novelle.html). Anpassungsbedarf ergibt sich zudem aus der verschärften Sicherheitslage, infolge derer die Gefahr von Ausspähung und Sabotage öffentlicher Stellen und in deren Auftrag handelnder nichtöffentlicher Stellen stark gewachsen ist. Zur Stabilisierung der Beihilfe sind in § 80a BBG gesetzliche Regelungen zu einer befristeten Fiktion bei unzumutbarer Bearbeitungsdauer und zu einer risikoorientierten Bearbeitung in Anlehnung an § 88 Absatz 5 der Abgabenordnung zwingend notwendig. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Mit dem Gesetzentwurf werden die im Rahmen der Evaluation des Ersten Gesetzes zur Änderung des SÜG festgestellten punktuellen Verbesserungsbedarfe aufgegriffen. Um den Erfordernissen der Digitalisierung Rechnung zu tragen, werden die Befugnisse zur Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateisystemen erweitert. Zudem werden das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen sowie die Rahmenbedingungen des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes an die verschärfte Sicherheitslage angepasst. So sollen Internetrecherchen künftig bei allen Überprüfungsarten auch zur mitbetroffenen Person möglich sein, um auf die betroffene Person durchschlagende Sicherheitsrisiken feststellen zu können. Bei Sicherheitsüberprüfungen gemäß §§ 9 und 10 sind Internetrecherchen aufgrund der stetig wachsenden Bedeutung der dort auffindbaren Erkenntnisse für die Bewertung der Zuverlässigkeit der betroffenen Person, deren Gewähr der Verfassungstreue sowie deren mögliche Angreifbarkeit insbesondere durch ausländische Nachrichtendienste künftig verpflichtend. Internetrecherchen sollen künftig umfassend möglich sein und für alle Überprüfungsarten auch soziale Netzwerke mitumfassen, die ein wesentliches Instrument zur Verbreitung extremistischer Inhalte darstellen. Die Sicherheitsüberprüfung im vorbeugenden personellen Sabotageschutz wird durch Streichung zahlreicher Ausnahmeregelungen wieder auf das Niveau einer Sicherheitsüberprüfung im Geheimschutz gehoben (§ 2 Absatz 2, § 12 Absatz 4, § 13 Absatz 2a, § 29 Absatz 2, § 32 Absatz 1). Die Regelung zu Sicherheitsrisiken (§ 5) wird dahingehend angepasst, dass eine besondere Gefährdung der betroffenen Person künftig auch mit Blick auf nicht organisationsgebundene Einzelpersonen bestehen kann. Durch die Erweiterung des Ermessens der mitwirkenden Behörde hinsichtlich der Zahl der zu befragenden Referenzpersonen (§ 12 Absatz 3) wird eine Beschleunigung der Bearbeitungszeiten einer Sicherheitsüberprüfung gemäß § 10 angestrebt. Die Ergänzung des § 80a BBG sieht vor, gesetzliche Regelungen zu einer befristeten Fiktion bei unzumutbarer Bearbeitungsdauer und einer risikoorientierten Bearbeitung zu schaffen. III. Exekutiver Fußabdruck Weder Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter noch beauftragte Dritte haben wesentlich zum Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen. IV. Alternativen Keine. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 1 Nummer 1 bis 23 und 33 bis 38 ergibt sich aus der Natur der Sache, für Artikel 1 Nummer 39 folgt sie aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (GG) und für Artikel 1 Nummer 24 bis 32 ist sie auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG zu stützen. Nach Artikel 72 Absatz 2 GG in Verbindung mit Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG ist eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich, weil es um sicherheitsempfindliche Tätigkeiten geht, die vom Bund zugewiesen beziehungsweise übertragen werden oder zu denen der Bund ermächtigt. Bei der Festlegung, welchen Kriterien eine Sicherheitsüberprüfung genügen muss, um den spezifischen staatlichen Sicherheitsinteressen des Bundes Rechnung zu tragen, handelt es sich um eine Angelegenheit, die nur vom Bund und nur einheitlich geregelt werden kann. Hinzu kommt, dass der Bund mit den Sicherheitsüberprüfungen völkerrechtliche Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland erfüllt. Insofern ist es erforderlich, die Rechtseinheit zu wahren und eine Rechtszersplitterung zu vermeiden. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 2 folgt aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b und c GG. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 3 ergibt sich aus der Natur der Sache. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 4 und damit auch für Artikel 6 ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG für das gerichtliche Verfahren. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 5 folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG. Die Voraussetzungen des Artikels 72 Absatz 2 GG liegen vor, denn zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit ist es im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich, die systematische Ergänzung eines schon in der Gewerbeordnung geregelten Sachverhalts wiederum bundeseinheitlich vorzunehmen. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 7 und 8 folgt aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 8 Grundgesetz. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. VII. Gesetzesfolgen Die Regelungen tragen zum besseren Schutz der öffentlichen Sicherheit bei. 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Ziel des Gesetzes ist die Erhöhung der öffentlichen Sicherheit. Ein Beitrag zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung ist nicht ersichtlich. Mit der Regelung einer befristeten Fiktion in § 80a Absatz 1 BBG wird ein Teil der im Rahmen der behördlichen Festsetzungsentscheidung erfolgenden materiellen Prüfung bei überlanger Verfahrensdauer durch die gesetzliche Annahme ersetzt, dass die geltend gemachten Aufwendungen erstattungsfähig sind. Diese Regelung führt zu einer Verwaltungsbeschleunigung, eine Höchstdauer für das Verfahren wird vorgegeben. Mit der Regelung einer risikoorientierten Bearbeitung in § 80a Absatz 2 BBG wird die Möglichkeit eröffnet, auf Basis eines Risikomanagements Wirtschaftlichkeitsaspekte im Prüfprozess zu berücksichtigen, sodass die Prüfdichte skaliert werden kann und überadministrative manuelle Prüfprozesse vermieden werden können. Die Anwendung dieser Regelung vermeidet die Notwendigkeit zusätzlicher Bearbeitungskapazitäten und kann zu einer erheblichen Verwaltungsvereinfachung führen. Das Risikomanagementsystem ist auf deutliche Unterschreitung der Frist nach Absatz 1 auszurichten, sodass auch bei unvorhergesehenen Ablaufverzögerungen die Fiktionswirkung grundsätzlich vermieden wird. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Eine Nachhaltigkeitsrelevanz in Bezug auf einzelne Indikatoren der Nachhaltigkeitsstrategie ist nicht gegeben. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Durch die Änderungen des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes des Bundes entstehen bei den mitwirkenden Stellen Mehraufwände durch erhöhte Prüf- und Bearbeitungsaufwände. Dem Bundesamt für Verfassungsschutz entstehen jährliche Mehraufwände in Höhe von bis zu 6,9 Mio. Euro durch Personalkosten inkl. Personalnebenkosten, Sacheinzelkosten und Gemeinkosten für 91 Funktionen (5 hD, 28 gD, 58 mD). Dem Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst entstehen jährliche Mehraufwände in Höhe von bis zu 10,9 Mio. Euro durch Personalkosten inkl. Personalnebenkosten, Sacheinzelkosten und Gemeinkosten für 103 Funktionen (10 hD, 24 gD, 69 mD). Dem Bundesnachrichtendienst entstehen durch die Anpassung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zusätzliche jährliche Personalkosten in Höhe von bis zu 365 000 Euro für 5 Funktionen (1 hD, 1 gD, 3 mD). Dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik entstehen jährliche Mehraufwände in Höhe von bis zu 1,8 Mio. Euro durch Personalkosten inkl. Personalnebenkosten, Sacheinzelkosten und Gemeinkosten für 10 Funktionen (5 hD, 4 gD, 1 mD). Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie entstehen durch Personalkosten jährliche Mehraufwände in Höhe von bis zu 1,1 Mio. Euro (inkl. Personalnebenkosten, Sacheinzelkosten und Gemeinkosten 2,6 Mio. Euro) für 15 Funktionen (3 hD, 5 gD, 7 mD). Die entstehenden Mehrbedarfe sind hinsichtlich aller betroffenen Behörden Gegenstand der Haushaltsaufstellungsverfahren 2026 ff. Dies gilt auch, soweit unter E.3 dargestellter Erfüllungsaufwand haushaltswirksam wird. In Abhängigkeit von der tatsächlichen Inanspruchnahme der jeweiligen Regelung in § 80a Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2 BBG können die sich daraus ergebenden Ausgaben nicht konkret beziffert werden. Auf Basis der Kostenschätzung des Bundesrechnungshofes aus dem Jahr 2021 könnten bei Anwendung der Fiktionsregelung die Ausgaben maximal 0,57 Prozent, bei allenfalls temporärer Wirkung eher 0,1 Prozent, der jährlichen Gesamtbeihilfeausgaben betragen (s. Ergänzungsband zu den BRH-Bemerkungen 2021). Das entspricht Mehrausgaben anhand der Ist-Beihilfeausgaben aus dem Jahr 2024 beim Bundesveraltungsamt in Höhe von maximal 1,9 Mio. Euro pro Jahr. Eventuelle Mehrausgaben für den Bundeshaushalt, auch soweit unter 4. dargestellter Erfüllungsaufwand der Verwaltung haushaltswirksam wird, werden innerhalb der betroffenen Einzelpläne eingespart. 4. Erfüllungsaufwand Eine Veränderung des Erfüllungsaufwands ergibt sich aus der Novellierung des Gesetzes, vor allem mit Blick auf Sicherheitsüberprüfungen. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Die Veränderung des Erfüllungsaufwands für die Bürgerinnen und Bürger errechnet sich wie folgt: Vorgabe Bezeichnung der Vorgabe Fallzahl Zeitaufwand (Minuten pro Fall) Jährlicher Aufwand (in Stunden) Jährliche Sachkosten (in Euro) § 8 Absatz 1 Nr. 2 Ü1 von Personen, die Aufgaben der Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Mitarbeiter der Nachrichtendienste ausüben, Zugriff haben oder sich diesen verschaffen können 100 45 75 - § 12 Absatz 3 S. 1 Verringerung der verpflichtend zu befragenden Referenzpersonen 4 000 60 -4 000 - § 13 Absatz 1 Nr. 15, 17, Mitgliedschaften in sozialen Netzwerken inklusive Benutzernamen und eigenen Internetseiten sind anzugeben 145 000 5 12 083 - § 13 Absatz 1 S. 2 Von betroffener und mitbetroffener Person sind aktuelle Lichtbilder der elektronischen Sicherheitserklärung beizufügen. 51 000 10 8 500 10 200 § 13 Absatz 3 Für die mitbetroffene Person sind eigene Internetseiten sowie die Benutzernamen in sozialen Netzwerken anzugeben 51 000 5 4 250 - Für Bürgerinnen und Bürger wird damit jährlich ein Erfüllungsaufwand von 20 908 Stunden anfallen. Für das Erfordernis eines aktuellen Lichtbildes für die mitbetroffene Person entstehen Kosten in Höhe von jeweils rund 20 Euro, falls die zuständige Stelle die Kosten nicht erstattet. Da das BfV auch mit eigenen Kameras oder Mobiltelefonen mit Kamerafunktion angefertigte Fotos anerkennt, sofern das Gesicht gut zu erkennen ist, betrifft dies allerdings nur Fälle, in denen trotzdem auf ein professionelles Foto zurückgegriffen wird. Dies trifft schätzungsweise nur auf ein Prozent der Fälle zu. Jährlich fallen dadurch Kosten in Höhe von gesamt bis zu 10 200 Euro an. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Die Veränderung des Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft errechnet sich wie folgt: Vorgabe Bezeichnung der Vorgabe Fallzahl Zeitaufwand (Minuten pro Fall) Lohnkosten (in Euro pro Stunde) Jährlicher Aufwand (in Euro) § 2 Absatz 2 Zusätzliche Überprüfungen von mitbetroffenen Personen in Fällen des § 1 Absatz 4 3 750 20 46,50 58 125 Streichung des § 13 Absatz 2a 2. HS Erweiterung der Angaben in der Sicherheitserklärung 7 500 10 46,50 58 125 § 2 Absatz 2 Zusätzliche Überprüfungen von mitbetroffenen Personen in den Fällen des § 1 Absatz 4 2 500 15 46,50 29 063 Für die Wirtschaft wird jährlich ein Erfüllungsaufwand von rund 145 300 Euro anfallen; es werden keine neuen Informationspflichten begründet. Einmaliger Erfüllungsaufwand entsteht nicht. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Die Veränderung des Erfüllungsaufwands für die Verwaltung errechnet sich wie folgt: Vorgabe Bezeichnung der Vorgabe Fallzahl Zeitaufwand (Minuten pro Fall) Lohnkosten (in Euro pro Stunde) Jährlicher Aufwand (in Euro) § 1 Absatz 2 Nr. 4 Zusätzliche Überprüfungen von Mitarbeitern, die Personaldaten von Mitarbeitern der Nachrichtendienste verarbeiten, für BfV, BND und BAMAD (mitwirkende Behörde, mwB) 100 60 47,49 4 749 § 2 Absatz 2 Zusätzliche Überprüfungen von mitbetroffenen Personen in Fällen des § 1 Absatz 4 (mwB) 5 500 161 47,49 700 873 § 2 Abs. 2, §12 Abs. 4, §13 Abs. 2a + 3 Mehraufwand Sicherheitserklärung aufgrund Angleichung vpS an GS (zuständige Stelle, zSt) 7 500 25 33,80 105 625 § 2 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 S. 2, § 6 Abs. 2 S. 1 Bewertung sicherheitserheblicher Erkenntnisse zur mitbetroffenen Person (vpS; zSt) 900 140 54,00 113 400 § 4 Abs. 5 S. 3 BSI-Betreuung im materiellen Geheimschutz für nichtöffentliche Stellen im mehrheitlichen Bundesbesitz, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung des Bundes wahrnehmen 20 80 000 54,00 1 440 000 § 5 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 5 Bewertung zusätzlicher sicherheitserheblicher Erkenntnisse und Abschluss der Sicherheitsüberprüfung (insbesondere aufgrund intensivierter Internetrecherche; zSt) 6 700 140 54,00 bzw. 44,40 842 592 §12 Absatz 1 Nr. 5 Internetrecherche zur betroffenen und mitbetroffenen Person durch die mitwirkende Behörde auf allen Internetplattformen und sozialen Medien, die öffentlich zugänglich sind (mwB) 188 250 105 47,49 15 644 987 §12 Absatz 1 Nr. 5 Eigenbefragungen im Ergebnis der Internetrecherchen (mwB) 18 822 120 47,49 1 787 714 § 12 Absatz 1 Nr. 6 Stichprobenkontrolle der Meldedaten durch Abfrage Melderegister (mwB) 3 000 60 47,49 142 470 § 12 Absatz 3 S. 1 Verringerung der verpflichtend zu befragenden Referenzpersonen (mwB) 4 000 120 47,49 - 379 920 § 13 Absatz 1 Nr. 9 Erfassung und Prüfung der Angaben zu Personen über 14 Jahren (mwB) 100 30 47,49 2.375 § 14 Absatz 3 S. 5 Erfassung der Abweichungen von Voten in einem Dateisystem der mitwirkenden Behörde (mwB) 500 10 47,49 3 959 § 14 Abs. 3 S. 6 Unterrichtung der mitwirkenden Behörde über die Abweichung von Voten unter Darlegung der Gründe (zSt) 70 15 44,40 777 § 21 Abs. 1 S. 4 Übermittlung von personenbezogenen Daten zur Verfolgung von konkreten Verstößen gegen die Verpflichtung zur Verfassungstreue (zSt) 5 120 54,00 540 § 32 Abs. 1 Überprüfung von Reiseanzeigen (zSt) 400 30 44,40 8.880 Die beim Erfüllungsaufwand des BfV, des BND und des BAMAD als mitwirkenden Behörden angegebenen Lohnkosten in Euro je Stunde stellen Durchschnittswerte dar, da die betreffenden Tätigkeiten von Beschäftigten des mittleren, des gehoben sowie in einem Teil der Fälle auch des höheren Dienstes bearbeitet werden. Eine genaue Aufschlüsselung muss mit Rücksicht auf die Rolle des BfV, des BND und des BAMAD als Nachrichtendienste unterbleiben. Der Bearbeitungsaufwand pro Vorgabe und Fall ergibt sich aus den jeweils durchzuführenden Maßnahmen der Überprüfungsarten und hängt zeitlich im Wesentlichen davon ab, ob sicherheitserhebliche Erkenntnisse anfallen. Ist dies der Fall, muss von einem erhöhten Arbeitsaufwand in den zuständigen Referaten für Auswertung, Internetrecherche und Ermittlung ausgegangen werden. Die Bearbeitungszeiten wurden daher aus den gewichteten Mittelwerten für Sicherheitsüberprüfungen mit und ohne Erkenntnisse gebildet. Dabei wurde erfahrungsgemäß davon ausgegangen, dass in ca. 30 % der Überprüfungen sicherheitserhebliche Erkenntnisse anfallen, die zu ca. einem Drittel auf die im Entwurf vorgesehene intensivierte Internetrecherche zurückzuführen sein werden (10 %). Mit der Regelung einer Fiktion in § 80a Absatz 1 BBG entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand durch die Anpassung der jeweiligen IT-Anwendung in Höhe von etwa 100 000 Euro. Weiterer einmaliger Erfüllungsaufwand ergibt sich nicht. Eventuelle Mehrausgaben für den Bundeshaushalt werden innerhalb der betroffenen Einzelpläne eingespart. Darüber hinaus wird sich das Beschwerdeaufkommen wegen überlanger Verfahrensdauer der Beihilfefestsetzung erheblich verringern, die Festsetzungsstellen des Bundes werden in gleicher Weise entlastet. Die Anwendung der Regelung einer risikoorientierten Bearbeitung in § 80a Absatz 2 BBG kann durch die Möglichkeit, die Prüfdichte zu skalieren und überadministrative manuelle Prüfprozesse zu vermeiden zu einer enormen Verwaltungsvereinfachung führen und die Schaffung zusätzlich notwendiger Bearbeitungskapazitäten vermeiden. Da die Entlastung für die Festsetzungsstellen von der Anwendung der Regelung abhängt, kann die Senkung des Erfüllungsaufwands nicht beziffert werden. Weitere Kosten: Es sind keine weiteren Kosten ersichtlich. 5. Weitere Gesetzesfolgen Der Gesetzentwurf hat keine erkennbaren Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher. Der Entwurf wirkt sich nicht negativ auf die Wahrung und Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse in Deutschland aus. Auswirkungen auf demografierelevante Belange sind nicht zu erwarten. Der Entwurf hat keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen. VIII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung ist – abgesehen von der Fiktionsregelung in der BBG-Änderung – nicht vorgesehen, denn die Sicherstellung eines angemessenen Schutzes vor Ausspähung und Sabotage ist eine Daueraufgabe. Eine Evaluierung der Regelungen erfolgt regelmäßig. Dabei werden zuvörderst die Auswirkungen auf die Sicherheitslage betrachtet, wozu als Teilaspekt auch die Laufzeit von Sicherheitsüberprüfungen gehört. Die Regelung des § 80a Absatz 1 BBG wird mit Artikel 8 auf sechs Jahre befristet. Die Fiktionsregelung gibt Raum für die Etablierung (teil-) automatisierter Verfahren und wird damit insbesondere auf den Zeitraum bis zum voraussichtlichen Abschluss der Umstellung auf das neue Abrechnungssystem beim größten Dienstleister zur Beihilfebearbeitung des Bundes begrenzt. B. Besonderer Teil Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Bundes (SÜG) regelt die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen von Personen mit sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten. Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1634) wurden im SÜG die Funktionen des Geheim- sowie des Sabotageschutzbeauftragten in öffentlichen Stellen im Gesetz verankert, Grundsätze zum Schutz von Verschlusssachen (VS) definiert und die Mitwirkung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) beim materiellen Geheimschutz bestimmt. Das Verfahren und die Transparenz bei der Sicherheitsüberprüfung wurden durch verschiedene Einzelmaßnahmen vereinfacht und effektiver gestaltet. Im Rahmen der Evaluation des Ersten Gesetzes zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wurde punktueller Verbesserungsbedarf festgestellt. Anpassungsbedarf ergibt sich zudem aus der verschärften Sicherheitslage, infolge derer die Gefahr von Ausspähung und Sabotage öffentlicher Stellen und in deren Auftrag handelnder nichtöffentlicher Stellen stark gewachsen ist. Mit dem Gesetzentwurf werden die im Rahmen der Evaluation des Ersten Gesetzes zur Änderung des SÜG festgestellten punktuellen Verbesserungsbedarfe aufgegriffen. Um den Erfordernissen der Digitalisierung Rechnung zu tragen, werden die Befugnisse zur Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateisystemen erweitert. Zudem werden das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen sowie die Rahmenbedingungen des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes an die verschärfte Sicherheitslage angepasst. So sollen Internetrecherchen künftig bei allen Überprüfungsarten auch zur mitbetroffenen Person möglich sein, um auf die betroffene Person durchschlagende Sicherheitsrisiken feststellen zu können. Bei Sicherheitsüberprüfungen gemäß den §§ 9 und 10 sind Internetrecherchen aufgrund der größeren Sicherheitsempfindlichkeit der betreffenden Tätigkeiten künftig verpflichtend. Internetrecherchen sollen künftig umfassend möglich sein und für alle Überprüfungsarten auch soziale Netzwerke mitumfassen, die ein wesentliches Instrument zur Verbreitung extremistischer Inhalte darstellen. Die Sicherheitsüberprüfung im vorbeugenden personellen Sabotageschutz wird durch Streichung zahlreicher Ausnahmeregelungen wieder auf das Niveau einer Sicherheitsüberprüfung im Geheimschutz gehoben (§ 2 Absatz 2, § 12 Absatz 4, § 13 Absatz 2a, § 29 Absatz 2, § 32 Absatz 1). Die Regelung zu Sicherheitsrisiken (§ 5) wird dahingehend angepasst, dass eine besondere Gefährdung der betroffenen Person künftig auch mit Blick auf nicht organisationsgebundene Einzelpersonen bestehen kann. Durch die Erweiterung des Ermessens der mitwirkenden Behörde hinsichtlich der Zahl der zu befragenden Referenzpersonen (§ 12 Absatz 3) wird eine Beschleunigung der Bearbeitungszeiten einer Sicherheitsüberprüfung gemäß § 10 angestrebt. Zu Artikel 1 (Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes) Zu Nummer 1 Aufgrund der Änderung und Neufassung von Überschriften sind die entsprechenden Angaben im Inhaltsverzeichnis zu ändern. Zu Nummer 2 (§ 1) Zu Buchstabe a (Absatz 2) Mit den Änderungen in Absatz 2 Nummer 1 und 2 erfolgt eine Anpassung an das „Amtliche Regelwerk der Deutschen Rechtschreibung“. Mit der Änderung in Nummer 3 wird darüber hinaus die durch den Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 (BGBl. I Nr. 131) angepasste Ressortbezeichnung nachvollzogen. Zudem wird, nicht zuletzt aufgrund der mit der verschärften Sicherheitslage einhergehenden erhöhten nachrichtendienstlichen Ausspähungsgefahr, die Festlegung von VS-Sicherheitsbereichen ermöglicht, die eine sogenannte „Ü 2“ gemäß § 9 erfordern. Damit wird eine zusätzliche Differenzierung geschaffen, da bisher in VS-Sicherheitsbereichen nur eine „Ü 1“ gemäß § 8 vorgesehen war. Durch die Ergänzung der Nummer 4 wird geregelt, dass eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit auch ausübt, wer in einer öffentlichen Stelle, der Aufgaben der Bearbeitung von Personalangelegenheiten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eines Nachrichtendienstes des Bundes übertragen worden sind, Zugang zu personenbezogenen Daten dieser Person hat oder sich verschaffen kann, aus denen Rückschlüsse auf die Zugehörigkeit der Person zu einem Nachrichtendienst des Bundes gezogen werden können. Dadurch wird eine Regelungslücke in Fällen geschlossen, in denen eine öffentliche Stelle, etwa im Wege der Auftragsdatenverwaltung, Aufgaben der Personalverwaltung hinsichtlich von Personal der Nachrichtendienste übertragen worden sind. Dazu zählen insbesondere Aufgaben wie die Bearbeitung von Beilhilfe-, Reisekosten- und Bezügeangelegenheiten sowie Angelegenheiten der Familienkasse. Die bisherigen gesetzlichen Regelungen sahen eine Sicherheitsüberprüfung in diesen Fällen nicht vor. Erfasst werden sollen mit der Regelung Personen, denen die Bearbeitung der o. a. Personalangelegenheiten für einen längeren Zeitraum übertragen wird, nicht dagegen Personen, die diese Aufgaben nur gelegentlich wahrnehmen, etwa im Rahmen einer Vertretung. Durch die Formulierung „verschaffen kann“ werden etwa auch Personen mit Administratorenrechten erfasst. Aufgrund der organisationsbezogenen Besonderheiten trifft das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Geschäftsbereich eine gesonderte Regelung. Als Folgeänderung wird die bisherige Nummer 4 zu Nummer 5. Zu Buchstabe b (Absatz 3) Mit der Änderung wird die Vorschrift an das „Amtliche Regelwerk der Deutschen Rechtschreibung“ angepasst. Zu Buchstabe c (Absatz 4) Mit der Änderung wird die Vorschrift vereinfacht. Ziel des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes ist der Schutz der in Absatz 5 Satz 1 und 2 genannten lebenswichtigen oder verteidigungswichtigen Einrichtungen vor Sabotageakten. Diese können durch Saboteure aus einer öffentlichen Stelle heraus (sogenannte Innentäter) oder auch – durch die Innentäter ermöglicht – durch Außenstehende begangen werden. Zu Nummer 3 (§ 2) Zu Buchstabe a (Absatz 2) Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 3 wird im Rahmen des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes (vpS) eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung (SÜ) vorgenommen. Aufgrund zahlreicher Ausnahmeregelungen wird im Rahmen einer SÜ im vpS aber nur ein Teil der Angaben abgefragt, die bei einer SÜ im Geheimschutz gemäß § 9 erhoben werden. So wird bisher die mitbetroffene Person nicht einbezogen (§ 2 Absatz 2), es wird das Stasi- Unterlagen-Archiv nicht abgefragt (§ 12 Absatz 4) und Angaben etwa zum Familienstand, zu im Haushalt lebenden Personen, zur finanziellen Situation, zu Kontakten zu ausländischen Nachrichtendiensten und zu Aufenthalten oder Beziehungen in Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken werden nicht erhoben (§ 13 Absatz 2a). Eine solche SÜ im vpS erreicht damit nicht einmal die Prüftiefe einer einfachen SÜ gemäß § 8. In den Ländern wird eine vpS-SÜ des Bundes daher regelmäßig nicht anerkannt. Die Diskrepanz zwischen einer SÜ im vpS und einer vollwertigen SÜ gemäß § 9 führt zunehmend zu Wertungswidersprüchen und vor dem Hintergrund der angespannten Sicherheitslage bedenklichen Ergebnissen. So wird derzeit beispielsweise ein im Rahmen des vpS zu überprüfender Mitarbeiter einer Leitstelle für Elektrizitätsverteilnetze oder eine Mitarbeiterin eines an einer sicherheitsempfindlichen Stelle eingesetzten IT-Unternehmens nicht daraufhin überprüft, ob enge Beziehungen in einen Staat mit einem besonderen Sicherheitsrisiko unterhalten werden, obwohl eine solche Überprüfung mit Blick auf möglicherweise im Interesse eines solchen Staates liegende Sabotageakte durch diese Mitarbeiterin oder diesen Mitarbeiter von hoher Wichtigkeit wäre. Der Einsatz der betroffenen Person in sensiblen Bereichen, erscheint in diesen Fällen problematisch. Das Gefahrenpotenzial von Cyber- oder anderen Angriffen auf IT-, Verkehrs- oder Energie-Infrastrukturen ist enorm angestiegen und führt zu hohen Schadensrisiken. Die vpS-SÜ gemäß § 9 wird daher durch Anpassung der o. a. Vorschriften auf das Niveau einer SÜ gemäß § 9 im Geheimschutz gehoben. Durch die Änderung des § 2 Absatz 2 wird künftig auch bei einer vpS-SÜ die mitbetroffene Person (also etwa die Ehegattin oder der Ehegatte) überprüft. Denn es ist nicht auszuschließen, dass Sicherheitsrisiken, die in der mitbetroffenen Person begründet sind, auf die betroffene Person durchschlagen. Denkbar ist dies etwa in Fällen, in denen die mitbetroffene Person aus einem Staat mit besonderen Sicherheitsrisiken stammt und/oder dorthin Kontakte unterhält. Dadurch erhalten möglicherweise Stellen in diesen Staaten Einflussmöglichkeiten auf die betroffene Person, wenn diese Stellen auf die mitbetroffene Person, die ggf. enge Verwandte, Besitztümer oder Geschäftsinteressen in diesen Staaten hat, Druck ausübt. Der Einsatz der betroffenen Person in sensiblen Bereichen, etwa in Sicherheitsbehörden, im Bereich der IT-Infrastruktur oder bei einem Rüstungsunternehmen, erscheint in diesen Fällen problematisch. Die Änderung in Absatz 2 dient dazu, solche Sicherheitsrisiken künftig festzustellen bzw. ausschließen zu können. Zu Buchstabe b (Absatz 3) Mit der Änderung werden Abkürzungen aufgelöst. Zu Nummer 4 (§ 3) Zu Buchstabe a (Absatz 1) Mit der Änderung wird die durch den Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 (BGBl. I Nr. 131) angepasste Ressortbezeichnung nachvollzogen. Zu Buchstabe b (Absatz 1a) Die Änderung im Satz 1 dient der begrifflichen Klarheit: Der Begriff „zuständige Stelle“ wird in Absatz 1 definiert. Gemeint ist damit eine Behörde oder Stelle in ihrer Gesamtheit. In Absatz 1a demgegenüber die Stelle gemeint, in der – innerhalb der zuständigen Stelle – die Sicherheitsakten geführt werden, also der personelle Geheimschutz verantwortet wird. Daher ist hier eine redaktionelle Korrektur erforderlich, ohne dass dies Auswirkungen auf den Regelungsinhalt hätte. Der neue Satz 2 ist rein deklaratorisch und dient der Klarstellung, dass das in Satz 1 normierte Gebot der Trennung der für die Sicherheitsüberprüfung zuständigen Stelle von der Personalverwaltung („Trennungsgebot“) bedeutet, dass die Geheim- bzw. Sabotageschutzbeauftragten und deren Mitarbeitenden weder mit Personalmaßnahmen im engeren Sinne betraut, noch in Interessenvertretungen wie Personalvertretungsgremien, Schwerbehindertenvertretungen, als Gleichstellungsbeauftragte in der Dienststelle sowie im Bereich der Bundeswehr als Vertrauensperson nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz tätig sein dürfen. Dies geht bereits aus der Begründung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 16.06.2017 – BGBl. I 2017, Nr. 38 vom 20.06.2017, S. 1634 hervor und wird mit dem neuen Satz 2 klargestellt. Zu Buchstabe c (Absatz 2) Mit der Änderung werden Abkürzungen aufgelöst. Zu Buchstabe d (Absatz 3) Durch die Ergänzung „für den“ in Nummer 2 wird klargestellt, dass auch Tätigkeiten für einen Nachrichtendienst erfasst werden, die außerhalb des VS-Sicherheitsbereichs erfolgen (was über die bisherige Formulierung „bei dem“ hinausgeht), aber eine besonders sensible Tätigkeit betreffen, die einen Einblick in die Betriebsabläufe eines Nachrichtendienstes ermöglicht (beispielsweise eine Planungs- oder Programmiertätigkeit). Durch den neuen Satz 4 wird die Möglichkeit geschaffen, den genannten Personenkreis hinsichtlich der Datenerhebungen sowie der Überprüfungsmaßnahmen (§§ 12, 13) den Personen nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 gleichzustellen, soweit ausdrücklich auf diese Vorschrift verwiesen wird. Diese Gleichstellung ist erforderlich, um künftig ein unbedingt erforderliches Geheimschutzniveau bei den Personen zu gewährleisten, die insbesondere für Kernbereiche der IT- und Kommunikationstechnik wesentliche Aufgaben erledigen sollen, die früher durch eigenes Personal der Nachrichtendienste erledigt wurden. Die Angleichung zieht daher die Konsequenzen aus der verstärkt festzustellenden Praxis des Outsourcings. Die Entscheidung obliegt der oder dem jeweiligen Geheimschutzbeauftragten des Nachrichtendienstes. Die betroffene Person ist bei der Einleitung der Sicherheitsüberprüfung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass eine Gleichstellung erfolgt und die Einwilligung gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 muss – damit die Sicherheitsüberprüfung durchgeführt werden kann – sich auch hierauf beziehen. Zu Nummer 5 (§ 4 Absatz 5 und 6) Mit der Änderung wird die Regelung durch Aufteilung auf zwei Absätze und das Einziehen einer Struktur klarer und verständlicher. Zudem wird berücksichtigt, dass Aufgaben der öffentlichen Verwaltung des Bundes zum Teil von nichtöffentlichen Stellen im mehrheitlichen Bundesbesitz übernommen werden. Künftig sollen diese im materiellen Geheimschutz vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) betreut werden. Für nichtöffentlichen Stellen im mehrheitlichen Bundesbesitz, die Aufgaben der Bundeswehrverwaltung wahrnehmen, wird klargestellt, dass die Deutsche militärische Security Accreditation Authority (DEUmilSAA) die Betreuung im materiellen Geheimschutz übernimmt. Dies entspricht der gelebten Rechtspraxis auf Basis der Sonder- Verschlusssachenanweisung für das Bundesministerium der Verteidigung und den Militärischen Abschirmdienst. Für die nichtöffentlichen Stellen im Übrigen bleiben die Zuständigkeiten unberührt. Schließlich wird – auch entsprechend der gelebten Rechtspraxis – klargestellt, dass die DEUmilSAA auch die Betreuung im materiellen Geheimschutz des Militärischen Abschirmdienstes übernimmt. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung wird die DEUmilSAA als einzige zuständige Stelle des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) für die unabhängige Durchführung von Sicherheitsakkreditierungen von IT- Systemen zur Verarbeitung von deutschen Verschlusssachen (VS IT-Systeme) festgelegt. Für VS IT-Systeme, welche NATO oder EU Verschlusssachen verarbeiten, fällt mit dem NATO-Beschluss „Security within the North Atlantic Treaty Organisation” (C-M(2002)49- Rev1, NATO restricted) und dem Beschluss des Rates über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ST 9829 2013 INIT) diese Aufgabe grundsätzlich der Nationalen Sicherheitsbehörde (NSA) zu, welche im Bundesministerium des Innern (BMI) verortet ist. Per „Ressortvereinbarung vom 3. Juli 2006 zur Regelung der Verantwortlichkeit bei der Prüfung der IT-Sicherheit im Rahmen von Projekten, die klassifizierte NATO- Informationen verarbeiten“ wurde die Zuständigkeit für solche VS-IT Systeme des GB BMVg an die DEUmilSAA delegiert. Die DEUmilSAA ist in der Durchführung ihrer Aufgaben frei von Weisungen, soweit sie die Durchführung oder den Ausgang der Sicherheitsakkreditierung betreffen und einzig dem BSI bzw. der NSA zur Rechenschaft verpflichtet. Zur Erfüllung dieser Aufgaben nimmt die DEUmilSAA als deutsche Vertreterin in Security Accreditation Boards (SAB) teil, in denen Akkreditierungsentscheidungen zu bi- und multinationalen VS IT-Systemen mit Beteiligung des Geschäftsbereichs des BMVg getroffen werden. Das BSI übernimmt – auf deren Ersuchen hin – die Betreuung im materiellen Geheimschutz des Bundesnachrichtendienstes und des Bundesamtes für Verfassungsschutz. Zu Nummer 6 (§ 5 Absatz 1) Zu Buchstabe a (Satz 1) Nach dem bisherigen Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c liegt ein Sicherheitsrisiko dann vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte eine besondere Gefährdung der betroffenen oder der mitbetroffenen Person, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit, bei möglichen Anbahnungs- oder Werbungsversuchen extremistischer Organisationen nahelegen, die Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) verfolgen. Da zunehmend auch extremistische, aber nicht organisationsgebundene Einzelpersonen auftreten, wird die Vorschrift nun dahingehend konkretisiert, dass eine Gefährdung der betroffenen oder der mitbetroffenen Person auch durch solche nicht organisationsgebundene Einzelpersonen bestehen kann. Zu Buchstabe b (Satz 2) Nach bisheriger Rechtslage können im Rahmen einer einfachen SÜ gemäß § 8 anfallende Erkenntnisse zu den im Änderungstext aufgeführten Personen (Ehegatte etc.) selbst dann nicht berücksichtigt werden, wenn diese ohne Weiteres die Feststellung eines Sicherheitsrisikos rechtfertigen können, z. B. besonders bedeutende Aktivitäten für eine verfassungsfeindliche Bestrebung. Denn der bisherige Wortlaut „mitbetroffene Person“ bezieht sich nach der Definition in § 2 Absatz 2 auf die SÜ gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 und § 10. Mit der Änderung wird erreicht, dass die Erkenntnisse auch bei einer Überprüfung nach § 8 einbezogen werden können. Die Regelung ist Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsprinzips, denn sie vermeidet eine Höherstufung und Durchführung von Überprüfungsmaßnahmen zu diesen Personen, die für die Entscheidung letztlich nicht erforderlich sind. Sie ist gegenüber der möglichen Lösung, diese Erkenntnisse letztlich der betroffenen Person zuzuschreiben, vorzugswürdig. Weitergehende Folgen im Hinblick auf zulässige Datenerhebungen und Maßnahmen, die ohne eine Höherstufung nicht zulässig sind, sind mit dieser Änderung nicht verbunden. Zu Nummer 6 (§ 6) Zu Buchstabe a (Überschrift) Die Änderung ist eine Folgeänderung zu Buchstabe c: Aufgrund des Wegfalls des Begriffs „mitbetroffene Person“ wird auch die Überschrift der Vorschrift angepasst. Der Begriff „an der Sicherheitsüberprüfung beteiligte Personen“ bezeichnet die betroffene Person sowie dessen Ehegattin bzw. Ehegatten etc. Zu Buchstabe b (Absatz 1) Die Regelung soll für Fälle, in denen die berechtigte Sorge besteht, dass in der anzuhörenden Person ein hohes Aggressionspotential liegt, klarstellen, dass die Anhörung auch ausschließlich schriftlich erfolgen kann, um den schutzwürdigen Interessen der Personen gerecht wird, die die Anhörung durchführen. Dies betrifft etwa Fälle, in denen die betroffene Person beispielsweise nach der ermittelten Erkenntnislage Mitglied einer extremistischen Gruppierung mit hohem Gewaltpotential ist oder wegen mehrfacher Bedrohung, gefährlicher Körperverletzung oder Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt wurde. Zu Buchstabe c (Absatz 2) Die Ersetzung der Angabe „mitbetroffene Person“ durch die Angabe „die Ehegattin, den Ehegatten“ etc. ist Folge der Änderung des § 5 Absatz 1 Satz 2. Das Anhörungsrecht des § 6 soll nicht nur für mitbetroffene Personen im Sinne des § 2 Absatz 2 gelten (also für Partnerinnen und Partner etc. von betroffenen Personen, die gemäß § 9 oder § 10 überprüft werden), sondern auch für Partnerinnen und Partner etc. von betroffenen Personen, die im Rahmen einer einfachen Sicherheitsüberprüfung gemäß § 8 überprüft werden. Zu Nummer 7 (§ 8) Zu Buchstabe a (Absatz 1) Für Personen, die Personaldaten der Nachrichtendienste bearbeiten, die nicht als Verschlusssache VS-Vertraulich oder höher eingestuft sind, ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung angemessen und ausreichend. Die weitere Änderung ist eine Folgeänderung zu Nummer 2. Zu Buchstabe b (Absatz 2) Mit der Änderung wird die durch den Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 (BGBl. I Nr. 131) angepasste Ressortbezeichnung nachvollzogen. Zu Nummer 8 (§ 9) Zu Buchstabe a (Absatz 1) Mit der Änderung wird die Vorschrift an das „Amtliche Regelwerk der Deutschen Rechtschreibung“ angepasst. Die Ergänzung einer Nummer 4 in Absatz 1 ist eine Folgeänderung zu Nummer 2. Zu Buchstabe b (Absatz 2) Die Änderung des Zeitraums, innerhalb dessen in den Fällen von Absatz 1 Nummer 3 eine Sicherheitsüberprüfung unterbleiben kann, wird von vier auf acht Wochen verdoppelt. Dies soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die Dauer der Sicherheitsüberprüfungen bei den mitwirkenden Behörden in den vergangenen Jahren erhöht hat. In den Bereichen des Bundesbaus und des Sicherheits- und Bewachungsgewerbes besteht ein Bedürfnis, betroffene Personen über einen Zeitraum von vier Wochen hinaus begleitet in Bereichen des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes einzusetzen. Diese Gewerbe unterliegen einer hohen Personalfluktuation und die Mitarbeitenden stammen oftmals aus Drittstaaten, sodass es bei der Einleitung und Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen zu Verzögerungen kommt. Nicht zeitgerecht überprüfbares Personal tendiert in diesen Branchen oftmals dazu, den Arbeitgeber zu wechseln, so dass Einstellungen von Sicherheitsüberprüfungsverfahren und sodann Überprüfungen weiterer Personen die Folgen sind, um die öffentliche Auftragserfüllung durch vertraglich gebundene Unternehmen zu gewährleisten. Der damit verbundene bürokratische Aufwand verursacht nicht nur Kosten, sondern geht auch zu Lasten der übrigen Sicherheitsüberprüfungsverfahren bei den Verfassungsschutzbehörden. Die Änderung der Vorschrift verdoppelt daher den Zeitraum, innerhalb dessen möglich ist, die betroffene Person bis zum Abschluss der Sicherheitsüberprüfung begleitet in sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten einzusetzen, auf acht Wochen. Durch die neue Nummer 2 soll in den Fällen des neuen Absatz 1 Nummer 4 die Möglichkeit geschaffen werden, auf eine Sicherheitsüberprüfung verzichten zu können, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen. Dies entspricht der Regelung für VS-Sicherheitsbereiche mit dem Erfordernis einer Sicherheitsüberprüfung gemäß § 8 in § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2. Zu Nummer 9 (§ 10) Durch die Ergänzung „für einen“ in Nummer 3 wird klargestellt, dass auch Tätigkeiten erfasst werden, die außerhalb des VS-Sicherheitsbereichs erfolgen, aber eine besonders sensible Tätigkeit betreffen, die einen Einblick in die Betriebsabläufe eines Nachrichtendienstes ermöglicht (siehe Begründung zu Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa). Damit wird die Möglichkeit geschaffen, den diese Tätigkeiten ausübenden Personenkreis in Überprüfungshinsicht den Personen nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 vollständig gleichzustellen, um das erforderliche gleich hohe Geheimschutzniveau zu gewährleisten. Für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlung wird durch den Zusatz am Ende der Vorschrift die Möglichkeit geschaffen, für Fremdpersonal, das lediglich im Außenbereich tätig werden soll, oder, soweit dieses Gebäude des Nachrichtendienstes betritt, dabei ständig begleitet wird, auf die Sicherheitsüberprüfung zu verzichten. Damit wird bei gleichbleibendem Sicherheitsniveau unnötiger bürokratischer Aufwand vermieden. Zu Nummer 10 (§ 11) Die Änderung betrifft die Vereinheitlichung der Schreibweise des Wortes „nichtöffentliche“. Zu Nummer 11 (§ 12) Zu Buchstabe a (Absatz 1) Die Befugnis der mitwirkenden Behörde zur Einsichtnahme in Internetseiten ist im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens zum Ersten Gesetz zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1634) als Absatz 3a eingefügt worden. Die Regelung wird nun als Standardmaßnahme in den systematisch passenderen Absatz 1 eingefügt. Zudem werden einige ungenaue und zum Teil nicht mehr zeitgemäße Begriffe präzisiert. So wird der Begriff „Einsicht“ durch den treffenderen Begriff „Recherche“ ersetzt. Denn Ziel der mitwirkenden Behörden ist es, im Zuge einer Sicherheitsüberprüfung Anhaltspunkte für mögliche Sicherheitsrisiken zu finden, wofür das Instrument der Internetrecherche als wertvolles Hilfsmittel eingesetzt wird. Durch die Änderung der Formulierung „öffentlich sichtbar“ in „öffentlich zugänglich“ wird klargestellt, dass – wie es schon bisherige Rechtspraxis ist – auch der Teil sozialer Netzwerke einbezogen werden kann, der nach Anmeldung für alle Mitglieder öffentlich zugänglich ist. Die Formulierung wird damit dem § 3a Absatz 3 Nummer 2 des Soldatengesetzes angeglichen. Als ein soziales Netzwerk wird eine virtuelle Gemeinschaft verstanden, die sich auf einer Plattform miteinander vernetzt, die kommuniziert und die sich austauscht. Außerdem wird die Recherchemöglichkeit in sozialen Medien – wie bereits jetzt für den Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung – auch für die einfache Sicherheitsüberprüfung gemäß § 8 ermöglicht. Für die stärkere Einbeziehung von sozialen Medien spricht, dass die Bedeutung des Internets für die Darstellung der eigenen Person und der eigenen Meinung seit der SÜG-Novelle im Jahr 2017 deutlich zugenommen hat. Vermehrt werden dadurch Printmedien, aber auch sonstige öffentliche Äußerungen ersetzt. Es existieren Plattformen, auf denen in Echtzeit aktuelle Fragen diskutiert werden, die aus Sicht der Teilnehmenden von besonderem Interesse sind. Ziel ist es, auf die öffentliche Meinung einzuwirken. In diesen offenen Gesprächen wird die Öffentlichkeit gesucht und – anders als in Diskussionen etwa in Chat-Gruppen – bewusst auf eine Einschränkung der Teilnehmenden verzichtet. Die dort ausgetauschten Meinungen haben eine größere Wirkung, weil der Kreis derjenigen, die auf die ausgetauschten Auffassungen zugreifen können, praktisch unbegrenzt ist. Diese Darstellung im Netz eröffnet somit umfangreiche Recherchemöglichkeiten für fremde Nachrichtendienste, extremistische Personenzusammenschlüsse und Einzelpersonen. So können aus der jeweiligen Perspektive interessante Personen identifiziert und gegebenenfalls erkannte Schwächen für eine Ansprache genutzt werden. Da die Grenzen klassischer Internetseiten und sozialer Netzwerke zunehmend verschwimmen, wird die Formulierung „Internetseiten“ in „Internetplattformen“ geändert und damit zeitgemäßer gefasst. Gerade die oben beschriebene leichte und mit wenig Aufwand verbundene Suche nach geeigneten Zielpersonen ermöglicht auch die Suche nach Partnerinnen oder Partnern dieser „Zielpersonen“, um über diese mögliche Schwächen der betroffenen Person auszuforschen. Daher ergibt sich die Notwendigkeit, die Internetrecherche künftig – wie bereits in den Sicherheitsüberprüfungsgesetzen der Länder Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen und Nordrhein-Westfalen vorgesehen – auf die mitbetroffene Person auszuweiten. Beispiele dafür, dass Sicherheitsrisiken in Bezug auf die mitbetroffene Person auf die betroffene Person durchschlagen können, sind Ehepartner oder der betroffenen Person ähnlich nahestehende Personen, die Beziehungen in einen Staat mit besonderen Sicherheitsrisiken gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 17 haben. Die Ausweitung der Befugnisse der mitwirkenden Behörde zu Internetrecherchen ist nicht nur vor dem Hintergrund der verschärften Sicherheitslage erforderlich, sondern auch angesichts des Ziels der Bundesregierung, konsequent gegen Extremisten im Öffentlichen Dienst vorzugehen. Im politischen Raum wird dies etwa vom Parlamentarischen Kontrollgremium gefordert, das in seiner öffentlichen Stellungnahme vom 26. April 2023 die Erwartung geäußert hat, zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung von Sicherheitsrisiken Befugnisse der mitwirkenden Behörden für „weitreichende Recherchemöglichkeiten in den sozialen Medien“ vorzusehen (BT-Drs. 20/6575, S. 2). Die Internetrecherchen sollen im erforderlichen Maße zur Anwendung kommen und bei allen Arten von Sicherheitsüberprüfungen zum Tragen kommen. Die Einschränkung „in erforderlichem Maße“ eröffnet der mitwirkenden Behörde ein Ermessen etwa hinsichtlich der Prüfungstiefe, die bei einfachen Sicherheitsüberprüfungen geringer ausfallen kann als bei erweiterten Sicherheitsüberprüfungen mit Sicherheitsermittlungen. Zudem kann sich eine Internetrecherche auch als nicht erforderlich erweisen, etwa in Fällen, in denen bereits aufgrund sonstiger Ermittlungsmaßnahmen sicherheitserhebliche Erkenntnisse bekannt geworden sind, die die mitwirkende Behörde bereits für sich zu einem Vorgehen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 veranlassen. Die Erhebung von Erkenntnissen im Internet stellt einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen und der mitbetroffenen Person dar, der angesichts der zu schützenden Güter allerdings gerechtfertigt ist. Anfragen bei Meldebehörden sind erforderlich, etwa um die Identität der betroffenen Person zu verifizieren, die Richtigkeit der angegebenen Adressdaten zu überprüfen oder andere Angaben nachvollziehen zu können. Dies ist bisher nur bei aufgrund von tatsächlichen Anhaltspunkten belegbaren Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben in der Sicherheitserklärung sinnvoll, etwa weil diese Ungereimtheiten oder Widersprüche aufweist. Nach der neuen Regelung soll eine Anfrage bei den Meldebehörden auch ohne Vorliegen dieser besonderen Voraussetzungen möglich sein, um die Angaben in der Sicherheitserklärung anhand von Stichprobenkontrollen überprüfen zu können. Da die Angaben in der Sicherheitserklärung die Basis für eine Sicherheitsüberprüfung bilden, müssen die dort getätigten Angaben auch überprüfbar sein. Nur so kann beispielsweise aufgedeckt werden, dass die zu überprüfende Person an einem nicht angegebenen früheren Wohnsitz straffällig geworden ist. Auch eine Reihe von Ländern sehen in ihren Sicherheitsüberprüfungsgesetzen eine solche Regelung vor (etwa Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland- Pfalz). Der Abruf von Meldedaten soll automatisiert erfolgen, sobald bei den mitwirkenden Behörden die technischen Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Zu Buchstabe b (Absatz 1a) Die Erfahrungen zeigen, dass einige ausländische Nachrichtendienste mehr als ein Jahr für eine Beantwortung benötigen bzw. die Beantwortung von Anfragen nur sporadisch erfolgt. Um in solchen Fällen eine unnötige Verzögerung des Abschlusses der Sicherheitsüberprüfung zu vermeiden, kann die mitwirkende Behörde die Ersatzmaßnahmen gemäß Absatz 5 künftig auch dann ergreifen, wenn mit einer Antwort auf eine Anfrage nach Absatz 1 Nummer 4 nicht binnen angemessener Frist gerechnet werden kann. Als angemessen ist – je nach Land – eine Frist von circa sechs Monaten zu werten. Zu Buchstabe c (Absatz 3) Zu Doppelbuchstabe aa Durch die Änderung in Satz 1 wird hinsichtlich der Zahl der zu befragenden Personen eine größere Flexibilität erreicht, so dass nicht zwingend vier Personen zu befragen sind. Erforderlich sind auch nach der Neufassung mindestens drei befragte Personen. Da die benannten Referenzpersonen regelmäßig der betroffenen Person nahestehen, reicht in einigen Fällen die Befragung einer Referenzperson aus. Dagegen müssen, um ein neutrales Bild zu erlangen, immer mindestens zwei Auskunftspersonen befragt werden. Durch die Erweiterung des Ermessens der mitwirkenden Behörde hinsichtlich der Zahl der zu befragenden Referenzpersonen wird eine Beschleunigung der Bearbeitungszeiten einer Sicherheitsüberprüfung gemäß § 10 angestrebt. Zu Doppelbuchstabe bb Das Sicherheitsgespräch ist ein wichtiges Mittel zur Feststellung sicherheitserheblicher Erkenntnisse. Aufgrund der Auslagerung von Aufgaben, die für die Funktionstätigkeit der Nachrichtendienste wichtig sind, ist es erforderlich, das Sicherheitsgespräch nicht nur – wie bisher – für Bewerberinnen und Bewerber oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Nachrichtendienstes, sondern auch für andere betroffene Personen ausdrücklich und klarstellend zuzulassen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 bei einem oder für einen Nachrichtendienst betraut werden sollen. Zu Buchstabe d (Absatz 3a) Die Änderung ist eine Folgeänderung zu Buchstabe a: Da die Regelung zu Internetrecherchen wird in den Katalog des Absatzes 1 eingegliedert wird, wird Absatz 3a gestrichen. Zu Buchstabe e (Absatz 4) Zu Doppelbuchstabe aa In Umsetzung des Gesetzes zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi- Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten vom 9. April 2021 (BGBl. I S. 750) wurde das Stasi-Unterlagen-Archiv zum 17. Juni 2021 vom Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik an das Bundesarchiv übertragen. Die Änderung vollzieht diese Entwicklung nach. Zu Doppelbuchstabe bb Bisher wird im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung (SÜ) im vorbeugenden personellen Sabotageschutz (vpS) nur ein Teil der Angaben abgefragt, die bei einer SÜ im Geheimschutz gemäß § 9 erhoben werden. Die bisherige Diskrepanz zwischen einer Sicherheitsüberprüfung (SÜ) im vorbeugenden personellen Sabotageschutz (vpS) und einer vollwertigen SÜ gemäß § 9 führt zunehmend zu Wertungswidersprüchen und vor dem Hintergrund der angespannten Sicherheitslage bedenklichen Ergebnissen (vgl. auch die Begründung zu Nummer 3). Mit der Streichung von Satz 4 wird sichergestellt, dass Erkenntnisse gemäß Absatz 4 auch im Rahmen einer SÜ im vpS an die mitwirkende Behörde zur Bewertung übermittelt werden. Zu Nummer 12 (§ 13) Zu Buchstabe a (Absatz 1) Zu Doppelbuchstabe aa Zu Dreifachbuchstabe aaa Derzeit geben viele betroffene Personen neben dem Namen auch den akademischen Grad in der Sicherheitserklärung an. Die verpflichtende Aufnahme in den Katalog des § 13 Absatz 1 ermöglicht eine einheitliche Praxis. Die zusätzliche Angabe hilft außerdem bei der zweifelsfreien Identifizierung der Person etwa bei Maßnahmen gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 5. Zudem wird dadurch die elektronische Verarbeitung nach den §§ 20 und 31 zulässig. Zu Dreifachbuchstabe bbb Die Ergänzung des Wortes „mindestens“ dient der Klarstellung, dass die betroffene Person in der Sicherheitserklärung auch Wohnsitze im Inland angeben kann, die sie seit mehr als fünf Jahre nicht mehr innehat. Zu Dreifachbuchstabe ccc Durch Änderung des Wortes „Erreichbarkeit“ in den Plural „Erreichbarkeiten“ wird klargestellt, dass möglichst mehrere Telefonnummern und E-Mail-Adressen in der Sicherheitserklärung angegeben werden sollen. Denn diese Angaben dienen nicht nur der Identifikation, etwa im Bereich der Internetrecherche, sondern insbesondere auch der besseren Erreichbarkeit und sollen damit einen beschleunigenden Effekt im Hinblick auf erforderliche Gespräche haben. Zu Dreifachbuchstabe ddd Die Regelung in Nummer 9 wurde seinerzeit aufgenommen, um Verfassungsschutzerkenntnisse zu den im Haushalt lebenden Personen zu erlangen, die auch im Hinblick auf die betroffene Person von Relevanz sein können. Auf Grund der inzwischen erweiterten Möglichkeit der Speicherung von Daten zu Minderjährigen im Nachrichtendienstlichen Informationssystem (NADIS; vgl. § 11 Absatz 1 BVerfSchG) ist insoweit eine Angleichung auch der Altersangabe in Nummer 9 erforderlich. Bei den 14- bis 16-jährigen geht es um Fälle, in denen erhebliche Erkenntnisse mit Terrorismushintergrund zu der minderjährigen Person vorliegen. Beispiel dafür sind aktuelle Fälle von Planungen terroristischer Anschläge durch Minderjährige. In diesen Fällen muss es möglich sein – gerade im vorbeugenden personellen Sabotageschutz –, die in NADIS vorhandenen Daten zu der minderjährigen Person abzufragen, um entsprechende Hintergründe und Auswirkungen auf die betroffene Person abklären zu können. Zu Dreifachbuchstabe eee Mit der Änderung erfolgt eine Anpassung an die Einführung des Bundesfreiwilligendienstes durch § 1 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch Artikel 81 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist. Zu Dreifachbuchstabe fff Die vor dem Hintergrund der verschärften Sicherheitslage festzustellenden verstärkten Aktivitäten ausländischer Nachrichtendienste in Deutschland erfordern im Hinblick auf die in sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten einzusetzenden Personen die möglichst umfassende und frühzeitige Kenntnis über Umstände, die auf Anbahnungs- oder Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste hindeuten können. Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten können stets Ausgangspunkt für Anbahnungs- oder Werbungsversuche sein. Die Formulierung entbindet die Betroffenen im Unterschied zur bestehenden Regelung von der Bewertung, ob ein Kontakt zu einem ausländischen Nachrichtendienst auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch hindeuten kann und dient damit auch der Klarheit beim Ausfüllen der Sicherheitserklärung. Zu Dreifachbuchstabe ggg In der Sicherheitserklärung sind durch die betroffene Person auch Beziehungen zu kriminellen oder terroristischen Vereinigungen offenzulegen. Dies können auch Beziehungen zu verantwortlichen oder ansonsten maßgeblichen Personen dieser Vereinigungen sein. Zu Dreifachbuchstabe hhh Analog zur Änderung des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c sollen künftig bei der Sicherheitserklärung auch Beziehungen zu Einzelpersonen angegeben werden müssen, die Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgen. Auch im Übrigen wird der Wortlaut der Vorschrift dem Wortlaut von § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c angeglichen. Auch laufende Strafverfahren im Ausland sind sicherheitsrelevant und können ggf. durch Anfragen an dortige Stellen oder sonstige Maßnahmen nach § 12 Absatz 5 aufgeklärt werden. Daher müssen künftig auch Strafverfahren im Ausland einschließlich Ermittlungsverfahren in der Sicherheitserklärung angegeben werden. Zu Dreifachbuchstabe iii Mit der Änderung wird die durch den Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 (BGBl. I Nr. 131) angepasste Ressortbezeichnung nachvollzogen. Zu Dreifachbuchstabe jjj Um erweiterte Sicherheitsüberprüfungen mit Sicherheitsermittlungen zügig abschließen zu können, ist es von entscheidender Bedeutung, die von der betroffenen Person angegebenen Referenzpersonen erreichen zu können. Daher sind künftig in der Sicherheitserklärung mehrere der betroffenen Person bekannte telefonische und elektronische Erreichbarkeiten anzugeben. Zu Dreifachbuchstabe jjj Künftig sind – als Folgeänderung zu Buchstabe a – auch bei einer einfachen Sicherheitsüberprüfung gemäß § 8 die Adressen eigener Internetseiten und die Mitgliedschaften in sozialen Netzwerken im Internet anzugeben. Um künftig eine zielgerichtetere und effektivere Recherche in sozialen Netzwerken zu ermöglichen, wird auch die Angabe des Benutzernamens verpflichtend. Zu Doppelbuchstabe bb Das Lichtbild ist sowohl für die betroffene als auch für die mitbetroffene Person für Zwecke der Internetrecherche erforderlich, etwa um eine zweifelsfreie Zuordnung von Bildern im Internet zu der jeweiligen Person zu ermöglichen. Daher wird dieses nur von der mitwirkenden Behörde benötigt. Für diesen Zweck reicht demzufolge jeweils ein Lichtbild aus. Ein automatisierter Abgleich mit Datenbanken ist künftig möglich, so dass lückenhafte Angaben in der Sicherheitserklärung der betroffenen Person (etwa nicht angegebene Auftritte in sozialen Medien) und sich daraus ergebende mögliche Sicherheitsrisiken erkannt werden können. Dies ist angesichts der verschärften Sicherheitslage erforderlich und geboten. Zu Buchstabe b (Absatz 2) Durch die Änderung sind die Angaben gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 8 und 17 (telefonische und elektronische Erreichbarkeiten, Wohnsitz, Aufenthalte, Reisen, nahe Angehörige und sonstige Beziehungen in und zu Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken) auch zum miteinbezogenen Partner bzw. zur miteinbezogenen Partnerin erforderlich, da diese Daten für eine Kontaktaufnahme etwa zu Anhörungszwecken, zur Einbeziehung in die Internetrecherche sowie zur Bewertung einer möglichen nachrichtendienstlichen Gefährdung erforderlich sind bzw. relevant sein können. Bereits jetzt sind zu dieser Person Angaben zu Anbahnungsversuchen ausländischer Nachrichtendienste sowie zu Kontakten zu verfassungsfeindlichen Organisationen erforderlich, so dass die entsprechende Erweiterung systematisch folgerichtig ist. Zu Buchstabe c (Absatz 2a) Bisher wird im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung (SÜ) im vorbeugenden personellen Sabotageschutz (vpS) nur ein Teil der Angaben abgefragt, die bei einer SÜ im Geheimschutz gemäß § 9 erhoben werden. Die Diskrepanz zwischen einer SÜ im vpS und einer vollwertigen SÜ gemäß § 9 führt zunehmend zu Wertungswidersprüchen und vor dem Hintergrund der angespannten Sicherheitslage bedenklichen Ergebnissen (vgl. auch die Begründung zu Nummer 3). Angaben zum Familienstand, zu im Haushalt lebenden Personen, zu Eltern, Stief- oder Pflegeeltern, zur finanziellen Situation sowie Angaben zum Partner sind künftig genauso im Rahmen einer SÜ im vpS erforderlich, wie Angaben zu Kontakten zu ausländischen Nachrichtendiensten und zu Aufenthalten oder Beziehungen in Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken. Nur so kann ein komplettes Bild darüber gewonnen werden, ob hinsichtlich der betroffenen Person ein Sicherheitsrisiko vorliegt. Diese Datenerhebungen und die daraus gewonnenen Erkenntnisse bieten einen zusätzlichen tatsächlichen Sicherheitsgewinn in Bezug auf terroristische Sabotagehandlungen. Zudem hat die Angleichung an das Niveau der SÜ im Geheimschutz positive Auswirkungen auf die Anerkennung von SÜ des Bundes durch die Länder. Zu Buchstabe d (Absatz 3) Die Änderung ist eine Folgeänderung zu Buchstabe a. Auch zur mitbetroffenen Person sind künftig die Adressen eigener Internetseiten und die Mitgliedschaften in sozialen Netzwerken im Internet einschließlich der Benutzernamen anzugeben. Zu Buchstabe e (Absatz 4) Die weitergehenden Angaben werden auf Personen ausgeweitet, die, obgleich nicht zum Personal zählend, besonders sicherheitsempfindliche Tätigkeiten bei Nachrichtendiensten oder für diese ausüben und deshalb dem „Stammpersonal“ gleichgestellt sind (vgl. Begründung zu Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa). Zu Buchstabe f (Absatz 6) Mit der Änderung wird die Vorschrift an das „Amtliche Regelwerk der Deutschen Rechtschreibung“ angepasst. Zu Nummer 13 (§ 14) Zu Buchstabe a, b und c (Überschrift, Absatz 1 und 2) Mit den Änderungen wird die Vorschrift an das „Amtliche Regelwerk der Deutschen Rechtschreibung“ angepasst und es werden Abkürzungen aufgelöst. Zu Buchstabe d (Absatz 3) Klarstellend wird als Satz 4 aufgenommen, dass die zuständige Stelle eine oder mehrere Anforderungen festlegen kann, die zur Aufnahme oder bei Ausübung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit erfüllt sein müssen Die Anforderungen müssen geeignet sein, das sich aus sicherheitserheblichen Erkenntnissen ergebende Risiko für die Sicherheit der Schutzgüter des SÜG auf ein erträgliches Maß zu reduzieren. Das heißt, dass ohne die Erfüllung der Anforderungen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos unumgänglich wäre. Um ein Tätigwerden der betroffenen Person in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu ermöglichen, kann die zuständige Stelle gegenüber der betroffenen Person eine oder mehrere Anforderungen festlegen, die gegebenenfalls auch ein Verhalten der mitbetroffenen Person betreffen können. Beispiele dafür sind etwa zu unterlassende Reisen in Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 17. Risikominimierende Maßnahmen wie die festzulegenden Anforderungen sind zwar auch nach bisheriger Rechtslage aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Entscheidung über das Bestehen eines Sicherheitsrisikos möglich. Die gesetzliche Klarstellung erhöht aber die Transparenz und Akzeptanz notwendiger Beschränkungen und schafft zugleich Klarheit und Rechtssicherheit bei allen Beteiligten. Der Begriff „Anforderung“ ist synonym mit dem Begriff „Auflage“ zu verstehen, der hier vermieden ist, da er im Verwaltungsrecht in der Regel im Zusammenhang mit Verwaltungsakten verwendet wird. Die Mitteilung der Entscheidung über die Feststellung oder Nichtfeststellung eines Sicherheitsrisikos ist aber mangels unmittelbarer Rechtswirkung nach außen gerade kein Verwaltungsakt. Die Fälle, in denen die zuständige Stelle zu einer anderen Bewertung der von der mitwirkenden Behörde übermittelten Erkenntnisse kommt als die mitwirkende Behörde und in der Folge entscheidet, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, oder umgekehrt, dass ein Sicherheitsrisiko gegeben ist, müssen künftig erfasst werden. Dies entspricht auch einer Empfehlung des Parlamentarischen Kontrollgremiums (PKGr; siehe BT-Drs 20/6575). Die mitwirkende Behörde muss diese Abweichungsfälle künftig elektronisch in einem Dateisystem erfassen, um stets diesbezüglich auskunftsfähig zu sein (etwa gegenüber dem PKGr). Die zuständige Stelle unterrichtet die mitwirkende Behörde unter Darlegung der Gründe. Bei nachgeordneten Stellen erfolgt die Unterrichtung – korrespondierend zur Regelung nach Absatz 2 – über deren oberste Bundesbehörde. Die oder der Geheimschutzbeauftragte oder Sabotageschutzbeauftragte der obersten Bundesbehörde hat dadurch auch in diesem Fall die Möglichkeit, sich in das Verfahren einzuschalten. Zu Buchstabe e, f und g (Absatz 4 und 5) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden vertauscht, damit deutlich wird, dass der betroffenen Person auch die Einstellung mitzuteilen ist. Zu Nummer 14 (§ 15) Die bisherige Formulierung greift die Definition des Sicherheitsrisikos auf (vgl. § 5 Absatz 1). In einem derartigen Fall ist jedoch die Sicherheitsüberprüfung bereits abschlussreif. Zielführender ist es, die vorläufige Zuweisung davon abhängig zu machen, ob die Überprüfung gemäß Nummer 1 oder 2 eine sicherheitserhebliche Erkenntnis ergeben hat (vgl. § 5 Absatz 2). Daher wird die Angabe „tatsächlichen“ gestrichen. Dabei stehen sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die offensichtlich nicht zur Feststellung eines Sicherheitsrisikos führen werden, der vorläufigen Freigabe nicht entgegen. Zu Nummer 15 (§ 15b) Der neu eingefügte § 15b verpflichtet die betroffene Person, nach Abgabe der Sicherheitserklärung der zuständigen Stelle unverzüglich alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten, zu Vereinigungen im Sinne von § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und zu Personenzusammenschlüssen und Einzelpersonen im Sinne von § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c sowie eine Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung oder Organisation in Textform anzuzeigen. Dies gilt auch für Kontakte der mitbetroffenen Person. Die Formulierung „in Textform“ greift die Formulierung des § 126b BGB auf. Durch die Regelung wird eine Lücke geschlossen. Denn gemäß § 15a unterrichtet zwar die personalverwaltende Stelle die zuständige Stelle unverzüglich über Veränderungen der persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der betroffenen Person. Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten, extremistischen Organisationen sowie kriminellen und terroristischen Vereinigungen fallen allerdings nicht darunter. Für die betroffene Person selbst besteht zudem nach bisheriger Rechtslage im Zeitraum zwischen der Abgabe der Sicherheitserklärung und der Aktualisierung gemäß § 17 Absatz 1 keine Pflicht, von sich aus über Änderungen zu informieren, die über eine Personenstandsänderung oder die eintretende Volljährigkeit der oder des Ehegatten etc. hinausgeht (siehe § 2 Absatz 2, Satz 6 und 7). Zu Nummer 16 (§ 16) Mit der Änderung wird die Vorschrift an das „Amtliche Regelwerk der Deutschen Rechtschreibung“ angepasst und es werden Abkürzungen aufgelöst. Zu Nummer 17 (§ 17) Zu Buchstabe a (Absatz 1) Mit der Änderung wird klargestellt, dass das gesamte Verfahren des § 13 Absatz 6 gilt und nicht nur, wie bisher, eine Einsicht in die Personalakte erfolgen kann. Zu Buchstabe b (Absatz 3) Um den zuständigen Stellen die fristgerechte Einleitung von Aktualisierungen und Wiederholungsüberprüfungen zu ermöglichen, sieht der neue Absatz 3 vor, dass die zuständigen Stellen die Fristeinhaltung in der Regel mittels elektronischer Erinnerungsfunktion überwachen und Aktualisierungen und Wiederholungsüberprüfungen zeitgerecht bei den Verfassungsschutzbehörden einleiten. Begründete Ausnahmen sind für Fälle möglich, in denen das Ziel der Regelung auch ohne eine elektronische Erinnerungsfunktion erreicht wird. Die Änderung geht auf eine Forderung des Parlamentarischen Kontrollgremiums in seiner öffentlichen Stellungnahme vom 26. April 2023 (BT-Drs. 20/6575) zurück. Zu Buchstabe c (Absatz 4) Die Änderung ist eine Folgeänderung zu Buchstabe b. Zu Nummer 18 (§ 18) Zu Buchstabe a (Absatz 2) Mit der Änderung wird die Vorschrift an das „Amtliche Regelwerk der Deutschen Rechtschreibung“ angepasst. Zu Buchstabe b (Absatz 3) Mit der Änderung werden Abkürzungen aufgelöst. Zu Buchstabe c (Absatz 5) Zu Doppelbuchstabe aa Die Regelung wird so geändert, dass die zuständige Stelle der mitwirkenden Behörde auch das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit unverzüglich mitzuteilen hat. Dies entspricht einer bisher schon verbreiteten Praxis. Zu Doppelbuchstabe bb Die Änderung ist eine Folgeänderung zu Doppelbuchstabe aa. Zu Buchstabe d (Absatz 6) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen, um eine effektive elektronische Aktenführung auch im Bereich des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens zu ermöglichen. Die Sicherheitsakte soll mit allen für die sicherheitsmäßige Beurteilung erheblichen Informationen auch elektronisch geführt werden können. Satz 2 ist aufgrund der Angleichung des § 20 an § 31 nicht mehr erforderlich. Für eine medienbruchfreie Digitalisierung ist zudem ein derzeit durch Satz 3 untersagter automatisierter Abgleich personenbezogener Daten sinnvoll. Denn die aktuelle Regelung hemmt die Arbeit der Verfassungsschutzbehörden. Aufgrund des nach bisheriger Rechtslage bestehenden Verbots des automatisierten Abgleichs werden in vielen Behörden Dokumente in der Sicherheitsakte als Bilddateien im TIFF Format gespeichert, weil diese Art der Speicherung keinen automatisierten Abgleich mit anderen Datenbanken oder eine Suche zulässt. Auf diese Weise muss etwa ein Bearbeiter einer mitwirkenden Behörde, bei der Suche nach einer Information für ein Votum, eine Leitungsvorlage oder Ähnliches beziehungsweise bei der Suche nach Informationen zu einer fernmündlichen Nachfrage einer zuständigen Stelle eine Akte händisch am Monitor durchscrollen und selbst nach einer Information suchen. Durch diese händische Arbeit werden Ressourcen gebunden, die angesichts der derzeitigen Dauer der Sicherheitsüberprüfungsverfahren anderweitig besser eingesetzt werden könnten. Außerdem wird die Möglichkeit geschaffen, einen automatischen Abgleich im Rahmen von Plausibilitätskontrollen der von betroffenen Personen eingereichten Sicherheitserklärungen vornehmen zu können. Dies vermeidet unwahre Angaben bei Personalstammdaten und dadurch in der Folge eine unnötige Mehrbelastung der Verfassungsschutzbehörden. Sicherheitsüberprüfungsverfahren werden so oft schneller abgeschlossen werden können. Auch vor dem Hintergrund der Überlegungen zu Schnittstellen einer digitalen Sicherheitsakte zu einer digitalen Personalakte, um gewisse Meldepflichten der personalverwaltenden Stelle gemäß § 15a zu automatisieren, ist die Streichung von Satz 3 erforderlich. Eine solche Schnittstelle soll einerseits sicherstellen, dass die zuständige Stelle von der Änderung bestimmter Daten gesichert erfährt, und andererseits den händischen Aufwand an dieser Stelle reduzieren und die Medienbruchfreiheit im Sinne des § 6 EGovG zu gewährleisten beitragen. Mit der Ergänzung der Verweisung auf § 20 soll erreicht werden, dass in der analogen Fassung der Sicherheitsakte die gleichen Informationen enthalten sein dürfen wie in der digitalen Fassung. Die in § 20 geregelte Verarbeitung der Daten ermöglicht es auch, eine Abfrage zur Gewinnung (und nicht nur zur Bestätigung) von Erkenntnissen zu nutzen. Dies stellt einen neuen Anwendungsfall dar: Durch die nunmehr zulässige Abfrage auch außerhalb einer konkreten Sicherheitsüberprüfung können bekannt gewordene Sicherheitsrisiken (beispielsweise eine an die zuständige Stelle übermittelte Liste mit extremistischen Personen oder mit Unternehmen, die ausländischen Nachrichtendiensten zugeordnet werden können) auf etwaige Verbindungen zu Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern überprüft werden. Mit Blick auf die verschärfte Sicherheitslage müssen telefonische Anfragen, insbesondere zu Entscheidungen über sicherheitserhebliche Erkenntnisse, zeitnah und im Zweifel unmittelbar beantwortet werden können. Dabei ermöglicht es der automatisierte Abgleich in elektronischen Sicherheitsakten, dass nur diejenigen Akten eingesehen werden müssen, die zu einem Treffer führen. Gegenüber einer händischen Suche, bei der jegliche Akten eingesehen werden müssen, ist dieses zukünftig vorgesehene Vorgehen datenschutzrechtlich deutlich weniger invasiv. Zu Nummer 19 (§ 19) Zu Buchstabe a (Absatz 3) Mit der Änderung werden Abkürzungen aufgelöst. Zu Buchstabe b (Absatz 4) Die Regelung aus der SÜG-AVV zu § 19 Absatz 2, wonach im Falle des Todes einer betroffenen Person die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung unverzüglich zu vernichten sind, wird in das SÜG überführt, damit sie auch im nichtöffentlichen Bereich Geltung entfalten kann. Zu Buchstabe c (Absatz 5) Die Änderung ist eine Folgeänderung zu Buchstabe b. Zu Nummer 20 (§ 20) Die „eingeschränkte“ Speicherkompetenz der zuständigen Stelle nach § 20 Absatz 1 wird erweitert und an die Erfordernisse der Digitalisierung sowie die Begrifflichkeiten des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) angepasst. Bislang dürfen zuständige Stelle und mitwirkende Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Gesetz im Wesentlichen lediglich die in § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und Absatz 4 Nummer 1 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und der mitbetroffenen Person, die Aktenfundstelle sowie Verfügungen zur Bearbeitung des Vorganges in Dateisystemen außerhalb der Sicherheitsakte speichern, verändern und nutzen. Für die zuständige Stelle kommen nach bisheriger Rechtslage die beteiligte Behörde und die Beschäftigtenstelle hinzu, für die mitwirkende Behörde sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen. Die Speicherung und Bearbeitung von Verwaltungsvorgängen im Zusammenhang mit Überprüfungen nach dem SÜG außerhalb der Dokumentation in der Sicherheitsakte ist danach bisher nicht von § 20 gedeckt. Insbesondere bietet § 20 aktuell keine Rechtsgrundlage für digitale Prozesse der Übermittlung personenbezogener Daten, z. B. der Sicherheitserklärung. Ziel der Änderung ist es daher, die praktischen Notwendigkeiten bei der Bearbeitung von Verwaltungsvorgängen sicherzustellen und gleichzeitig die gesetzlichen Voraussetzungen zur Modernisierung und Digitalisierung von Sicherheitsüberprüfungsverfahren zu schaffen, damit sämtliche Verarbeitungszwecke, die der Aufgabenerfüllung dienen, erfasst sind. Der Begriff der „Verarbeitung“ personenbezogener Daten (Satz 1) umfasst im Sinne des § 46 BDSG „jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung, die Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich, die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.“ In Satz 2 wird klargestellt, dass die gespeicherten Daten, wie gemäß § 19 Absatz 1 die analoge Sicherheitsakte, gesondert aufzubewahren und gegen unbefugten Zugriff zu schützen sind. Eine gesonderte Aufbewahrung kann auch darin bestehen, dass die Dateien besonders vor unbefugtem Zugriff geschützt sind, etwa durch einen De-Facto-Ausschluss des Zugriffs auch von Systemadministratoren. Satz 3 entspricht der bisherigen Regelung in Absatz 2 Satz 2 und regelt die Befugnis zur Speicherung in Verbunddateien gemäß § 6 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, wie etwa das Nachrichtliche Informationssystem (NADIS). Diese Speicherbefugnis bezieht sich nur auf personenbezogene Daten der betroffenen und der mitbetroffenen Person, nicht auch auf personenbezogene Daten Dritter. Die gegenwärtige Regelung in § 20 Absatz 2, dass nur die Angaben gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 sowie Absatz 4 Nummer 1 im NADIS gespeichert werden dürfen, ist nicht ausreichend. Insbesondere im nichtöffentlichen Bereich ist zusätzlich die Speicherung des Arbeitgebers erforderlich, um die kurzfristige Identifizierung von Personen zu ermöglichen, die in Bereichen oder Unternehmen tätig sind, die verstärkt im Fokus ausländischer Nachrichtendienste stehen. Auch können auf diese Weise Bereiche erkannt werden, in denen es verstärkt zu Auffälligkeiten gekommen ist. Daraus resultierenden Gefährdungen kann durch Kontrollmaßnahmen oder personenbezogene Reiseauflagen begegnet werden. Angaben zum Arbeitgeber (§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 SÜG) können aufgrund einer entsprechenden Regelung in den Landes-Sicherheitsüberprüfungsgesetzen bereits in den Ländern Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern im NADIS gespeichert werden. Ferner können künftig auch die Daten zu Telefon, E-Mail-Erreichbarkeiten, eigenen Internetseiten sowie zu genutzten Konten sozialer Netzwerke gespeichert werden. Denn diese Daten sind gerade bei Erkenntnissen gemäß § 3 Absatz 1 BVerfSchG ein wesentliches Mittel, um anfallende Informationen eindeutig einer Person zuordnen zu können. Die Speicherung dieser Daten stellt einen ähnlich gewichtigen Grundrechtseingriff dar, wie etwa die Speicherung von Adressdaten. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache der aktuell erhöhten Spionage- und Sabotagegefahr in Deutschland ist diese Ausweitung der Speicherbefugnis gerechtfertigt. Die bisher im SÜG verwendeten Begriffe „Dateien“ und „automatisierte Dateien“ werden durch den Begriff „Dateisysteme“ ersetzt und damit an die Begrifflichkeit des Bundesdatenschutzgesetzes angeglichen (siehe auch die Begründung zu Nummer 17 Buchstabe b). Mit Absatz 2 Satz 1 wird die Speicherbefugnis auf personenbezogene Daten Dritter erweitert. Dritte in diesem Sinne sind keine Referenz- und Auskunftspersonen im Sinne des § 12. Die Ergänzung ist notwendig, um im Verfahren benötigte Daten beteiligter Dritter, die etwa in der Sicherheitserklärung erwähnt werden, verarbeiten zu dürfen. Zudem fallen im Zuge der digitalen Massendatenverarbeitung bei der mitwirkenden Behörde und zuständigen Stelle vermehrt Daten unbeteiligter Dritter an, so z. B. weiterer Verfahrensbeteiligter in Straf- oder Gerichtsverfahren, welche ebenso verarbeitet werden dürfen. Anstelle einer Schwärzung oder Löschung stellt die Regelung in Satz 2 sicher, dass eine Abfrage personenbezogener Daten Dritter unzulässig ist. Es ist nur eine Abfrage der personenbezogenen Daten der betroffenen und der mitbetroffenen Person zulässig. Satz 3 legt fest, dass ein automatisierter Abgleich personenbezogener Daten unbeteiligter Dritter unzulässig ist. Aufgrund dieses besonderen Schutzstandards und unter Berücksichtigung der Regelungen in § 21, dürfen die zur Sicherheitsakte gelangten Informationen in ihrer originären Form gespeichert werden. Die Neufassung des § 20 erfasst explizit auch Daten, welche zwischen zuständiger Stelle und mitwirkender Behörde ausgetauscht werden. Zu Nummer 21 (§ 21) Zu Buchstabe a (Absatz 1) Zu Doppelbuchstabe aa Zu Dreifachbuchstabe aaa Im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung (SÜ) gespeicherte personenbezogene Daten sollen von der zuständigen Stelle oder von der mitwirkenden Behörde nicht nur für Zwecke der Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung genutzt und übermittelt werden können, sondern auch für Zwecke der Verhinderung von Straftaten. Dies ist sinnvoll, etwa wenn die Gefahr der Begehung von Straftaten besteht. Zu Dreifachbuchstabe bbb Eine Übermittlung und Nutzung der im Rahmen der SÜ gespeicherten personenbezogenen Daten ist künftig nicht nur für Zwecke parlamentarischer Untersuchungsausschüsse, sondern auch für Zwecke des Parlamentarischen Kontrollgremiums möglich. Damit wird der Unterrichtungspflicht der Bundesregierung nach den §§ 4 und 5 des Kontrollgremiumgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2346), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. April 2021 (BGBl. I S. 771) geändert worden ist, Genüge getan. Dasselbe gilt für die Ausweitung für Zwecke der Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages in Wahrnehmung der Befugnisse aus § 3 des Wehrbeauftragtengesetzes. Zu Doppelbuchstabe bb Um eine Nutzung und Übermittlung von im Rahmen der SÜ gewonnenen Erkenntnissen für Zwecke der disziplinarischen Verfolgung und für dienst- oder arbeitsrechtliche Maßnahmen auch dann zu ermöglichen, wenn sich Hinweise auf Verstöße gegen die Verpflichtung zur Verfassungstreue wie etwa extremistische Taten ergeben haben, wird der einschränkende zweite Halbsatz ergänzt, der die Nutzung und Übermittlung bislang auf Fälle beschränkte, in denen die Nutzung und Übermittlung für den mit der SÜ verfolgten Zweck erforderlich war. Danach waren eine Nutzung und Übermittlung der Daten unzulässig, wenn das „Herauslösen“ aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ausreichend war. Die herauszugebenden Daten umfassen auch die Ermittlungserkenntnisse. Ziel ist es, Verfassungsfeinde zu erkennen und aus dem öffentlichen Dienst fernzuhalten bzw. zu entfernen. Dazu ist es geboten, dass im Rahmen einer SÜ gewonnene, auf konkreten Tatsachen beruhende Erkenntnisse zu Verstößen gegen die dienstrechtliche Verpflichtung zur Verfassungstreue auch disziplinarisch und arbeitsrechtlich genutzt werden können. Dem dient die Ergänzung der Vorschrift, dass die Nutzung und Übermittlung auch für Fälle erlaubt ist, in denen dies zur Verfolgung von konkreten Verstößen gegen die Verpflichtung zur Verfassungstreue erforderlich ist. „Konkret“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass es sich nicht lediglich um den vagen Verdacht eines Verstoßes handeln darf, sondern sich die Erkenntnis auf eine hinreichend konkrete Tatsachengrundlage stützen muss. Die Regelung wird durch die Einfügung der Nummerierung– ohne Veränderung des Wortlautes – klarer und verständlicher gefasst. Zu Buchstabe b (Absatz 2) Die bisher im SÜG verwendeten Begriffe „Dateien“ und „automatisierte Dateien“ werden durch den Begriff „Dateisysteme“ ersetzt und damit an die Begrifflichkeit des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) angeglichen. § 46 Nummer 6 BDSG definiert „Dateisystem“ als „jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird“. Zu Buchstabe c (Absatz 5) Die Änderung betrifft die Vereinheitlichung der Schreibweise des Wortes „nichtöffentliche“. Zu Nummer 22 (§ 22) Zu Buchstabe a (Absatz 1) Mit den Änderungen wird die Vorschrift an das „Amtliche Regelwerk der Deutschen Rechtschreibung“ angepasst. Zu Buchstabe b und c (Absatz 2 und 4) Die Änderung in Buchstabe b Doppelbuchstabe bb ist eine Folgeänderung zu Nummer 20. Daten in elektronisch geführten Sicherheitsakten sind davon nicht umfasst. Für die übrigen Änderungen in Buchstabe b sowie Buchstabe c gilt die Begründung zu Nummer 21 Buchstabe b. Zu Nummer 23 (§ 23) Mit den Änderungen wird die Vorschrift an das „Amtliche Regelwerk der Deutschen Rechtschreibung“ angepasst. Zu Nummer 24 (§ 24) Die Änderung ist eine Folgeänderung zu Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd.6. Mai 2025 (BGBl. I Nr. 131). Zu Nummer 25 (§ 25) Zu Buchstabe a (Absatz 1) Die Änderung ist eine Folgeänderung zu Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd.6. Mai 2025 (BGBl. I Nr. 131) Die Änderung von „und“ in „oder“ dient der redaktionellen Klarstellung. Zu Buchstabe b (Absatz 2) Mit der Änderung werden Abkürzungen aufgelöst. Zu Buchstabe c (Absatz 3) Die Änderung ist eine Folgeänderung zu Nummer 3 Buchstabe a. Zu Nummer 26 (§ 25a) Die neue Vorschrift sieht eine ausdrückliche Pflicht zur Meldung sicherheitsempfindlicher Stellen für die Betreiber lebens- oder verteidigungswichtiger Einrichtungen vor. Damit wird dem vereinzelt auftretenden Phänomen begegnet, dass Unternehmen nach den Regelungen der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV) lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen betreiben, jedoch keine sicherheitsempfindlichen Stellen gemeldet haben. Dies führt zu Wettbewerbsvorteilen gegenüber solchen Unternehmen, die sich an die SÜFV halten wodurch ihnen Aufwand und Kosten in zum Teil erheblicher Höhe entstehen. Zu Nummer 27 (§ 26) Die Änderung betrifft die Vereinheitlichung der Schreibweise des Wortes „nichtöffentliche“. Zu Nummer 28 (§ 27) Mit den Änderungen wird die Vorschrift an das „Amtliche Regelwerk der Deutschen Rechtschreibung“ angepasst. Zudem wird die Schreibweise des Wortes „nichtöffentlichen“ vereinheitlicht. Buchstabe b ist eine Folgeänderung zu Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc. Zu Nummer 29 (§ 27a) Mit der neuen Vorschrift wird das Verbot des Einsatzes nichtüberprüften Personals im nichtöffentlichen Bereich erstmals ausdrücklich normiert. Das Verbot ergab sich für den vorbeugenden personellen Sabotageschutz zwar bisher schon aus dem System des SÜG und aus § 1 Absatz 4 i. V. m. § 14 Absatz 5 Satz 2. Durch die neue Norm wird das Verbot jedoch spezifisch auf die nichtöffentliche Stelle bezogen und dient damit der notwendigen Klarstellung. Durch Absatz 2 der neuen Regelung wird deutlich, dass für die Betreiber lebens- oder verteidigungswichtiger Einrichtungen die konkrete Pflicht besteht, den Einsatz von nichtüberprüften bzw. abgelehnten Personen zu unterbinden, wenn sie von dem Einsatz Kenntnis erlangen. Die Regelung soll keine generelle Aufsichtspflicht normieren, sondern vielmehr die Fälle erfassen, in denen der Einsatz von nichtüberprüften bzw. abgelehnten Personen mit Wissen und Billigung der Unternehmensführung erfolgt. Ein Absehen von einer Sicherheitsüberprüfung nach § 9 Absatz 2 ist in den dort genannten Fällen weiterhin möglich. Dies betrifft auch Fallkonstellationen, in denen eine laufende Sicherheitsüberprüfung noch nicht abgeschlossen ist. Auch bei Neufeststellung einer sicherheitsempfindlichen Stelle nach § 9 Absatz 3 soll keine unverzügliche Entfernung des dortigen Personals aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit geschehen, da dies regelmäßig die sofortige Stilllegung des Bereichs zur Folge hätte. Stattdessen sollen die Tätigkeiten bis zum Abschluss der Sicherheitsüberprüfung fortgesetzt werden können. Zu Nummer 30 (§ 28) Die Änderung betrifft die Vereinheitlichung der Schreibweise des Wortes „nichtöffentliche“. Zu Nummer 31 (§ 29) Die Änderungen in § 29 Absatz 2 Satz 1 sind Folgeänderungen zu den Nummern 13 und 15; zudem wird ein Redaktionsversehen behoben, da der Verweis auf § 2 Absatz 2 Satz 8 ins Leere läuft. Die Streichung von § 29 Absatz 2 Satz 2 ist Teil des Vorhabens, die Maßnahmen im Bereich des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes an die allgemein geltenden Regelungen anzugleichen. Damit wird der verschärften Sicherheitslage Rechnung getragen, die mit einer erhöhten Gefahr von Sabotagemaßnahmen einhergeht (vgl. auch die Begründung zu Nummer 3). Danach ist die nichtöffentliche Stelle künftig auch zur Übermittlung von Anhaltspunkten für Überschuldung, Mitteilungen über Insolvenzverfahren und zur Restschuldbefreiung, sowie Informationen über Nebentätigkeiten der betroffenen Person verpflichtet. Hinzu kommt eine mit dem neuen § 15b korrespondierende Übermittlungspflicht hinsichtlich von Kontakten zu ausländischen Nachrichtendiensten, Beziehungen zu kriminellen oder terroristischen Vereinigungen und Beziehungen zu Personenzusammenschlüssen oder Einzelpersonen im Sinne von § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15. Zu Nummer 32 (§ 30) Mit der Änderung wird klargestellt, dass der Datenschutzbeauftragte kein Einsichtsrecht in die Sicherheitsakten hat. Dies ergibt sich bisher schon aus Ziffer 6.4 der Vorbemerkungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des BMI zur Ausführung des SÜG: Die gesetzliche Regelung dient dazu, um für alle beteiligten Stellen Rechtsklarheit zu schaffen. Zudem wird die Schreibweise des Wortes „nichtöffentlichen“ vereinheitlicht. Die Begründung zu Nummer 21 Buchstabe b gilt auch für die Änderung der Überschrift und des Textes von § 31. Mit der Änderung des Textes wird ein Gleichlauf der Regelungen für die Datenverarbeitung in Dateisystemen im öffentlichen und im nichtöffentlichen Bereich erreicht. Ein automatisierter Abgleich der personenbezogenen Daten ist im nichtöffentlichen Bereich nur hinsichtlich der betroffenen Person zulässig. Zu Nummer 33 Mit der Änderung wird die Überschrift zum sechsten Abschnitt an das „Amtliche Regelwerk der Deutschen Rechtschreibung“ angepasst. Zu Nummer 34 § 32) Bestimmte Tätigkeiten, für die eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung (SÜ) aus Gründen des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes (vpS) gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 3 erforderlich ist, stehen im gleichen Maße im Fokus bestimmter Nachrichtendienste wie Tätigkeiten, für die eine SÜ im Geheimschutz erforderlich ist. Daher gibt es die Möglichkeit von Reiseregeln künftig auch im Bereich des vpS (vgl. auch die Begründung zu Nummer 3). Es ist in der Verantwortung der zuständigen Obersten Bundesbehörde, insoweit zu differenzieren und abzuwägen, wann im jeweiligen Einzelfall eine Reise untersagt werden muss. Die Vorschrift wird zudem an das „Amtliche Regelwerk der Deutschen Rechtschreibung“ angepasst und wird die Schreibweise des Wortes „nichtöffentlichen“ vereinheitlicht. Zu Nummer 35 (§ 33) Welche Maßnahmen bei den unterschiedlichen Arten der Sicherheitsüberprüfungen durchzuführen sind, regelt § 12. Bislang nicht geregelt ist hingegen, welche Maßnahmen erfolgen sollen, wenn eine Überprüfung auf Antrag einer ausländischen Stelle nach § 33 durchgeführt wird. Mit der Ergänzung wird geregelt, dass hier die je nach Ersuchen erforderlichen Maßnahmen einer einfachen oder erweiterten Sicherheitsüberprüfung durchgeführt werden dürfen. Darüber hinaus fehlten bisher Bestimmungen zur Vernichtung und Löschung der zur Bearbeitung der Ersuchen verarbeiteten Daten einschließlich der fristauslösenden Ereignisse. Der neue Absatz 4 legt insoweit eine maximale Speicherdauer von einem Jahr fest. Diese Frist läuft ab Beantwortung des Ersuchens. Mit den übrigen Änderungen werden Abkürzungen aufgelöst und die Vorschrift an das „Amtliche Regelwerk der Deutschen Rechtschreibung“ angepasst. Zu Nummer 36 (§ 35) Mit den Änderungen wird die durch den Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 (BGBl. I Nr. 131) jeweils angepasste Ressortbezeichnung nachvollzogen. Zudem wird die Vorschrift an das „Amtliche Regelwerk der Deutschen Rechtschreibung“ angepasst. Zu Nummer 37 (§ 36) Die Anpassung der Regelung trägt dem Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 410) Rechnung. Damit wurden die Vorschriften bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten neu gefasst und von den Vorschriften des BVerf- Sch-Gesetzes entkoppelt. Hierdurch entfiel die Regelung des § 18 BND-Gesetz (a.F.), die für die Übermittlung von personenbezogenen Daten auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften des BVerfSch-Gesetzes verwies. Die bis zum 31. Dezember 2023 geltende Regelung in § 23 Absatz 1 Satz 2 des BVerfSch-Gesetzes in Verbindung mit § 18 des BND- Gesetzes (a.F.) ist seither in § 9e Absatz 1 Satz 2 BND-Gesetz zu finden. Zu Nummer 38 (§ 36a) Zu Buchstabe a (Absatz 1) Durch die Änderung in § 36a Absatz 1 wird die Vorschrift sprachlich klarer gefasst. Aus Gründen der Praktikabilität soll ein Widerspruch nur einmal je Sicherheitsüberprüfungsfall einzulegen sein und dies zudem gegenüber der zuständigen Stelle oder im nichtöffentlichen Bereich gegenüber der nichtöffentlichen Stelle erfolgen, bei der auch die Sicherheitsakte geführt wird Die nichtöffentliche Stelle leitet den Widerspruch an die zuständige Stelle und die zuständige Stelle an die mitwirkende Behörde weiter, bei der die Sicherheitsüberprüfungsakte geführt wird. Der Widerspruch wird zur Sicherheitsakte bzw. Sicherheitsüberprüfungsakte genommen und unterliegt damit den entsprechenden Löschfristen. Zu Buchstabe b (Absatz 2) In Absatz 2 ist die Zuständigkeit des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationssicherheit (BfDI) für datenschutzrechtliche Kontrollen sowohl bei öffentlichen als auch nichtöffentlichen Stellen geregelt, soweit sie Aufgaben dieses Gesetzes erfüllen. Jedoch fehlt im nichtöffentlichen Bereich eine klare Regelung dahingehend, wem gegenüber der BfDI seine Kontrollergebnisse – insbesondere Beanstandungen – zu adressieren hat. Auch im Interesse betroffener Personen sollte die jeweils zuständige Stelle nach § 25 Absatz 1 und 2 der Adressat von Beanstandungen bei nichtöffentlichen Stellen sein und damit die Möglichkeit einer datenschutzfreundlichen Einflussnahme als zuständige Stelle nach § 25 Absatz 1 und 2 wahrnehmen. Zu Nummer 39 (§ 37) Die Begründung zu Nummer 21 Buchstabe b gilt auch für die Änderung in Buchstabe a. Mit der Änderung in Buchstabe b werden Abkürzungen aufgelöst. Zu Nummer 40 (§ 38) Die bisherige Formulierung des § 38 betrifft eine Übergangsregelung, wonach bei Sicherheitsüberprüfungsverfahren von bestimmten betroffenen Personen bis zum 21. Juni 2022 die Wiederholungsüberprüfung an die Stelle der nächsten regulären Aktualisierung tritt. Diese Regelung läuft seit dem 22. Juni 2022 leer und wird daher gestrichen. An die Stelle der bisherigen Vorschrift tritt ein Ordnungswidrigkeitstatbestand, der helfen soll, essentielle sabotageschutzrechtliche Pflichten durchzusetzen. In den personellen Anwendungsbereich fallen Betreiber lebens- oder verteidigungswichtiger Einrichtungen. Über die Zurechnungsvorschrift in § 9 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten erfolgt die Zurechnung auf die handelnden Organe. Ziel ist es, dass die handelnden bzw. unterlassenden natürlichen Personen der Organe direkt bebußt werden können. Die Bußgeldnorm nimmt Bezug auf die normierten Pflichten und unterlegt diese mit einem Bußgeld. Dies ist erforderlich. Denn im Gegensatz zum Geheimschutz im nichtöffentlichen Bereich existiert im vorbeugenden personellen Sabotageschutz im nichtöffentlichen Bereich kein wirtschaftlicher Anreiz, die sabotageschutzrechtlichen Regeln zu befolgen. Dies gilt zunächst für die Nicht-Meldung von sicherheitsempfindlichen Stellen (neue Vorschrift des § 25a). Zudem wird das wissentliche Dulden des Einsatzes von nichtüberprüften bzw. abgelehnten Personen an sicherheitsempfindlichen Stellen durch die handelnden Organe sanktioniert (neue Vorschrift des § 27a). Beide Pflichten sind elementare Grundlagen der Durchsetzung staatlicher Sicherheitsinteressen im Bereich des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes im nichtöffentlichen Bereich. Da es häufig vorkommt, dass die Sabotageschutzbeauftragten unter dem Druck stehen, die sicherheitsempfindliche Stelle in jedem Fall mit Personal zu besetzen, sollen diese nicht mit einem Bußgeld konfrontiert werden. Vielmehr sind Adressaten der neuen Regelung im Interesse der Sicherheit ausdrücklich die handelnden Organe des Unternehmens. Sie tragen letztlich die Verantwortung für eine regelkonforme Anwendung der Bestimmungen des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes unter Zurückstellung rein wirtschaftlicher Interessen, welche im Einzelfall nahelegen könnten, nichtüberprüftes Personal einzusetzen. Zu Nummer 41 (§ 39) Mit der Vorschrift wird eine Übergangsregelung geschaffen: Für Sicherheitsüberprüfungen auf Basis von Sicherheitserklärungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes durch die betroffene Person und gegebenenfalls auch durch die mitbetroffene Person unterzeichnet wurden, gelten weder die neuen Vorschriften zu Datenerhebungen gemäß § 13 noch zu Maßnahmen gemäß § 12 (z.B. Internetrecherchen), die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Sicherheitserklärung und damit Zustimmung zum Sicherheitsüberprüfungsverfahren noch nicht vorgesehen waren. Eine Ausnahmen bildet § 12 Absatz 3, wonach die Zahl der zwingend zu befragenden Referenzpersonen ins Ermessen der mitwirkenden Behörde gestellt wird, um eine Beschleunigung des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens bei der Sicherheitsüberprüfung gemäß § 10 zu erreichen. Die übrigen Vorschriften des Gesetzes gelten auch für diese Sicherheitsüberprüfungen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist das Datum der Unterschrift(en). Für Sicherheitsüberprüfungen, die auf Grundlage von Sicherheitserklärungen, die nach dem Inkrafttreten nach Artikel 9 Satz 1 dieses Gesetzes unterzeichnet werden, finden die Vorschriften in der nach diesem Tag geltenden Fassung Anwendung. Zu Artikel 2 (Änderung des Artikel 10-Gesetzes) Zu Nummer 1 (§ 2) Die neu eingeführte Verpflichtung zur Bereithaltung von geeignetem Personal, das bereit ist, sich einer einfachen Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen, gewährleistet die effektive Durchführung von Beschränkungsmaßnahmen nach dem Artikel 10-Gesetz (G 10). Sie ergänzt insoweit die bestehenden Mitwirkungspflichten aus § 2 Absatz 1 und Absatz 1a. Denn gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 in seiner bisherigen Fassung – unverändert übernommen in § 2 Absatz 2 Satz 3 neue Fassung – dürfen nur sicherheitsüberprüfte Personen mit der Durchführung von Beschränkungsmaßnahmen betraut werden. Wenn nicht sichergestellt ist, dass im Betrieb geeignetes Personal vorhanden ist, das dazu bereit ist, sich einer einfachen Sicherheitsüberprüfung nach Maßgabe des Satzes 1 Nummer 2 zu unterziehen, besteht die Gefahr, dass Anbieter von Post- und Telekommunikationsdiensten ihre Mitwirkungspflichten dadurch umgehen können, dass sie darauf verweisen, ihr vorhandenes Personal verweigere sich der vorgesehenen Sicherheitsüberprüfung. Der mit der Verpflichtung verbundene Eingriff in die unternehmerische und betriebliche Freiheit der Anbieter, die grundsätzlich auch die freie Gewinnung und Auswahl des eigenen Personals umfasst, ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Denn die Durchführung von Beschränkungsmaßnahmen nach dem G 10 dient dem Schutz überragend wichtiger Belange des Allgemeinwohls, insbesondere auch der Abwehr von drohenden Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung. Zu Nummer 2 (§ 18) Die Überschrift zu § 18 wird rechtsterminologisch angepasst. Zu Nummer 3 (§ 19) Die Änderungen in § 19 Absatz 1 tragen der Änderung von § 2 Absatz 2 Rechnung und stellt auch eine Verletzung der neu eingeführten Verpflichtung zur Bereithaltung von geeignetem Personal, das bereit ist, sich einer einfachen Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen, unter Bußgeldandrohung. Die erstmalige Anhebung des seit 1989 unverändert geltenden Höchstmaßes einer verwirkten Geldbuße dient der effektiveren Einwirkung auf die Anbieter von Post- und Telekommunikationsdiensten und der besseren Verteidigung der durch das G 10 geschützten Rechtsgüter. Sie berücksichtigt neben der allgemeinen Teuerungsrate vor allem den Umstand, dass die berechtigten Stellen bei der Durchführung von Beschränkungsmaßnahmen auf die ordnungsgemäße Mitwirkung der Anbieter angewiesen sind. Statt mit der Angabe „Bußgeldbehörde“ wird die sachlich zuständige Behörde – dem üblichen Sprachgebrauch entsprechend – künftig als „Verwaltungsbehörde“ bezeichnet. Außerdem werden Abkürzungen aufgelöst. Zu Artikel 3 (Änderung des Soldatengesetzes ) Die Änderung ist eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb sowie Buchstabe d (Internetrecherche) und zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Dreifachbuchstabe hhh (Adressen eigener Internetseiten, Mitgliedschaften in sozialen Netzwerken) sowie Doppelbuchstabe bb (Lichtbilder). Zu Artikel 4 (Änderung der Strafprozessordnung) Während in mehreren bundesrechtlichen Vorschriften, beispielsweise in § 13 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz und in § 474 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) neben dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Bundes auch die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften adressiert werden, verweist § 492 Absatz 3 StPO nur auf das SÜG. Aufgrund der Erforderlichkeit, für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen nach landesrechtlichen Vorschriften Auskünfte aus dem Zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister zu erhalten, und der Gleichwertigkeit der landesrechtlichen Sicherheitsüberprüfungsgesetze mit dem bundesrechtlichen Niveau wird mit der Änderung sichergestellt, dass auch dem SÜG entsprechende landesrechtliche Regelungen von § 492 Absatz 3 StPO unberührt bleiben und somit Auskünfte aus dem Zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister auf Grundlage der landesrechtlichen Regelungen eingeholt werden können. Zu Artikel 5 (Änderung der Gewerbeordnung) In § 150a Nummer 6 der Gewerbeordnung wird den Nachrichtendiensten der Länder die Befugnis zugewiesen, aus dem Register Auskünfte zur Erfüllung der diesen übertragenen Sicherheitsaufgaben “nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz“ zu erhalten; die Länder wenden aber nicht das Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Bundes, sondern die landesrechtlichen Vorschriften an. Daher ist auch hier eine Klarstellung erforderlich. Zu Artikel 6 (Änderung der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur in Artikel 4 vorgesehenen Änderung der StPO. Zu Artikel 7 (Änderung des Bundesbeamtengesetzes) Zu § 80a Absatz 1: Bei Beamtinnen und Beamten des Bundes mit einem Beihilfeanspruch und einer ergänzenden Absicherung in der Regel bei einer privaten Krankenversicherung ist es durch Abschluss privater Behandlungsverträge üblich, in Vorleistung bei Rechnungen zu treten. Wird eine Bearbeitungszeit durch die Festsetzungsstellen innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen nach Fälligkeit der Geldforderung sichergestellt, ist dies in der Regel unproblematisch. Kann indes eine Bearbeitung innerhalb der schon bei Eingang des Beihilfeantrags laufenden Fristen nicht sichergestellt werden, besteht die Gefahr insbesondere bei beihilfeberechtigten Personen mit kleineren und mittleren Einkommen, dass ein Verzug droht. Dies führt zu unzumutbaren Situationen wie der Aufnahme von privaten Krediten oder Pfändungsmaßnahmen der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer, was auch zur Nichtbehandlung führen kann. Um in diesen Fällen aus Fürsorgegründen schnell Abhilfe zu schaffen, ist eine Regelung geboten, die eine wesentliche Beschleunigung des Beihilfefestsetzungsverfahrens zur Folge hat. Damit wird der im Koalitionsvertrag der die Regierung tragenden Parteien für die 21. Legislaturperiode verankerte Gedanke aufgegriffen, dass überlange Verfahrensdauern nicht zu Lasten der Antragstellenden gehen dürfen (KoaV Rn. 343, 1973ff., 1949f.). Gerade im besonderen Näheverhältnis gegenüber Beamtinnen und Beamten ist ein Vertrauensvorschuss angezeigt, zumal ein etwaiges Fehlverhalten auch disziplinarr

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