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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung von "Horizont Europa", dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, für den Zeitraum 2028-2034 sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2021/695 Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Einrichtung des spezifischen Programms zur Durchführung von "Horizont Europa", dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, für den Zeitraum 2028-2034 sowie über die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse im Rahmen des Programms und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2021/764

dip / drucksache 30.03.2026 · WP 21 · zu477/25(B) · Unterrichtung · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung von "Horizont Europa", dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, für den Zeitraum 2028-2034 sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2021/695 Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Einrichtung des spezifischen Programms zur Durchführung von "Horizont Europa", dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, für den Zeitraum 2028-2034 sowie über die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse im Rahmen des Programms und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2021/764 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat zu Drucksache 477/25 (Beschluss) (Grunddrucksachen 477/25 und 478/25) 30.03.26 Unterrichtung durch die Europäische Kommission Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung von "Horizont Europa", dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, für den Zeitraum 2028-2034 sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2021/695 C(2026) 2146 final in Verbindung mit Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Einrichtung des spezifischen Programms zur Durchführung von "Horizont Europa", dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, für den Zeitraum 2028-2034 sowie über die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse im Rahmen des Programms und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2021/764 C(2026) 2146 final Herrn Andreas Bovenschulte Präsident des Bundesrates Leipziger Straße 3–4 11017 Berlin DEUTSCHLAND EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 27.3.2026 C(2026) 2146 final Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, die Kommission dankt dem Bundesrat für seine Stellungnahme - zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, für den Zeitraum 2028-2034 sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2021/695 {COM(2025) 543 final} sowie zum - Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Einrichtung des spezifischen Programms zur Durchführung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, für den Zeitraum 2028-2034 sowie über die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse im Rahmen des Programms und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2021/764 {COM(2025) 544 final}. Der Vorschlag für das nächste Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, „Horizont Europa“ 2028-2034, wurde am 16. Juli 2025 als Teil des Pakets für den nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen 2028-2034 (MFR) angenommen. Es handelt sich um einen Vorschlag für ein solides, eigenständiges Programm, das als strategisches Instrument vollständig auf die wichtigsten Prioritäten der Union für das kommende Jahrzehnt abgestimmt ist. Aufbauend auf „Horizont Europa“ (2021-2027) enthält es eine umfassendere Agenda für Wettbewerbsfähigkeit, in der Forschung und Innovation eine zentrale Rolle für die Wettbewerbsfähigkeit der Union zukommt. Dies schlägt sich auch im Vorschlag für die ehrgeizige Mittelausstattung des nächsten Programms „Horizont Europa“ in Höhe von 175 Mrd. EUR nieder. „Horizont Europa“ und der Europäische Fonds für Wettbewerbsfähigkeit werden einander ergänzen. Beide Programme werden durch koordinierte Governance- Mechanismen, eine gemeinsame strategische Steuerung und durch gemeinsame, im einheitlichen Regelwerk sowie im Instrumentarium des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit (ECF-Toolbox) festgelegte Regeln eng verknüpft, wobei weiterhin besondere Bestimmungen für Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Rahmen von „Horizont Europa“ gelten, etwa Kriterien in Bezug auf Förderfähigkeit, Ethik und zu Drucksache 477/25 (Beschluss) Forschung, Finanzierungssätze, besondere Regeln über Finanzhilfen etc. Mit der Leistungsverordnung werden im MFR für alle Programme gemeinsame Leistungs- und Überwachungsrahmen eingeführt. Die Kommission möchte bekräftigen, dass die Beteiligung der Mitgliedstaaten sowohl im Rahmen von „Horizont Europa“ (2028-2034) als auch im Rahmen des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit sichergestellt wird. Wie bisher wird auch „Horizont Europa“ 2028-2034 über Arbeitsprogramme durchgeführt. Diese werden Komponenten wie den Europäischen Forschungsrat, den Europäischen Innovationsrat und andere Elemente wie die Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen und die kooperative Forschung zu „globalen gesellschaftlichen Herausforderungen“ im Rahmen der Säule II abdecken. Diese Arbeitsprogramme unterliegen den Komitologieverfahren, wie sie bereits im Rahmen des laufenden Programms eingeführt wurden. Die in Säule II von „Horizont Europa“ (2028-2034) in der Komponente „Wettbewerbsfähigkeit“ erwähnten kooperativen Forschungs- und Innovationstätigkeiten werden in den Kapiteln IV bis VII der vorgeschlagenen Verordnung über den Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit beschrieben. Sie werden mit ihrer jeweiligen Mittelausstattung in einen spezifischen Abschnitt der Arbeitsprogramme aufgenommen, die die vier Politikfenster des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit abdecken, und im Rahmen der Governance des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit gesteuert. Was die Bedenken des Bundesrates im Hinblick auf den Europäischen Forschungsrat (ERC) betrifft, so bekräftigt die Kommission ihren Einsatz für dessen Stärkung und schlägt zugleich vor, die Amtszeit seines Präsidenten anzupassen. Die derzeitigen Regeln für die Ernennung des ERC-Präsidenten sehen eine Amtszeit von bis zu acht Jahren vor. Dieser Zeitraum überschreitet die Laufzeit des MFR. Unter den Bedingungen einer sich rasch verändernden Welt und eines immer schnelleren technologischen Wandels ist die Kommission der Auffassung, dass es für den ERC vorteilhaft wäre, seinen Vorsitz alle zwei Jahre zu erneuern, wobei die Möglichkeit einer zweiten Amtszeit von derselben Dauer besteht. Das derzeitige Auswahlverfahren soll jedoch beibehalten werden. Darüber hinaus wird in dem Vorschlag derselbe Ansatz für den Vorsitz des Europäischen Innovationsrats (EIC) empfohlen. Die Kommission schlägt vor, den Europäischen Innovationsrat zu stärken, indem er mehr nach dem Vorbild der amerikanischen Advanced Research Projects Agencies (ARPA) gestaltet wird. Dies würde für mehr Flexibilität sorgen, da Projekte mit hohem Risiko schrittweise unterstützt (oder eingestellt) werden könnten, je nachdem, wie hoch ihr Potenzial für disruptive Lösungen nach Einschätzung der sachverständigen Programmmanager ist. Überdies wird die Kommission die Übergänge vom ERC oder von Verbundforschungsprojekten zum EIC weiterentwickeln, um bahnbrechende Technologien schneller zu kommerzialisieren und zu skalieren und so den gesamten Innovationspfad besser abzudecken. In seiner Stellungnahme unterstreicht der Bundesrat die Notwendigkeit einer weiteren Stärkung des Europäischen Forschungsraums (EFR). Der Vorschlag der Kommission enthält nun einen ausdrücklich auf den EFR bezogenen Teil (Teil IV) mit der Aussage, dass das Programm weiterhin die Werte und Grundsätze des Pakts für Forschung und zu Drucksache 477/25 (Beschluss) Innovation1 fördern soll. Zudem unterstützt die Fazilität für Politikunterstützung im Rahmen von „Horizont Europa“2 die Mitgliedstaaten und assoziierten Länder bei der Gestaltung und Umsetzung von Strategien zur Verbesserung ihrer nationalen FuI- Systeme, wobei die Grundsätze des EFR weiter integriert werden. Überdies werden im Rahmen von „Horizont Europa“ (2028-2034) nach wie vor Technologie- und Forschungsinfrastrukturen auf Weltniveau sowie gezielte Maßnahmen zur Ausweitung der Beteiligung unterstützt. All dies dient dazu, die Zugänglichkeit zu erhöhen und die Zusammenarbeit und Exzellenz in allen Regionen Europas zu stärken. Eines der für das Programm vorgeschlagenen spezifischen Ziele besteht darin, hochwertige Erkenntnisse, Fähigkeiten und attraktive Laufbahnen für Forschende zu schaffen und so die Verwirklichung des EFR zu unterstützen. Der Rechtsakt über den Europäischen Forschungsraum (im Folgenden „EFR-Rechtsakt“), die bevorstehende, derzeit von der Kommission vorbereitete Gesetzgebungsinitiative, wird einen entscheidenden Schritt auf dem Weg zu einem voll funktionsfähigen EFR, wie er im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehen ist, und zur Vollendung des Binnenmarkts mit der sogenannten „fünften Grundfreiheit“, der Freizügigkeit für Forschende, Kenntnisse und Technologie, darstellen. In den letzten Jahrzehnten stützte sich der EFR in erster Linie auf die freiwillige Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, assoziierten Ländern und Interessenträgern, doch trotz erheblicher Fortschritte bei der Stärkung des EU- Binnenmarkts für Forschung und Innovation bestehen nach wie vor wichtige strukturelle Herausforderungen und Hindernisse. Durch den Übergang zu einem verbindlichen Rechtsrahmen soll erreicht werden, dass der EFR die zum Abbau von Hindernissen notwendige Klarheit und Durchsetzbarkeit bietet, für gleiche Wettbewerbsbedingungen in ganz Europa sorgt und weltweit signalisiert, dass Europa entschlossen ist, ein Kontinent des Wissens, der Offenheit und der Wettbewerbsfähigkeit zu bleiben. Im Hinblick auf die Entwicklung einer nachhaltigen Strategie und eines nachhaltigen Rahmens, zur Erhöhung der Attraktivität wissenschaftlicher Laufbahnen und zur Stärkung des europäischen Forschungsökosystems sollen mit dem EFR-Rechtsakt seit Langem bestehende Hindernisse beseitigt werden, die Forschungslaufbahnen untergraben. In Europa wird nach wie vor Wissenschaft auf Weltniveau betrieben, aber wissenschaftliche Laufbahnen sind oft fragmentiert, prekär und schwer über Grenzen hinweg zu verfolgen. Mit dem EFR-Rechtsakt sollen Maßnahmen zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Mobilität eingeführt, Europas Forschungs- und Technologieinfrastrukturen gestärkt und Verfahren der offenen Wissenschaft zum Normalfall gemacht werden. 1 Empfehlung (EU) 2021/2122 des Rates vom 26. November 2021 zu einem Pakt für Forschung und Innovation in Europa (ABl. L 431 vom 2.12.2021, S. 1, https://eur-lex.europa.eu/eli/reco/2021/2122/oj). 2 https://reform-support.ec.europa.eu/horizon-policy-support-facility_en?prefLang=de. zu Drucksache 477/25 (Beschluss) Weitere zentrale Bestandteile des EFR-Rechtsakts werden die Erhöhung der Investitionen in Forschung und Innovation und eine stärkere Koordinierung sein. Der EFR-Rechtsakt soll dazu beitragen, dem fortwährenden Mangel an Investitionen und der Fragmentierung abzuhelfen, und Europa dem im Kompass für eine wettbewerbsfähige EU angekündigten Ziel näher bringen, 3 % des BIP für Forschung und Entwicklung zu verwenden3. Die Kommission hofft, dass die vom Bundesrat aufgeworfenen Fragen mit den vorstehenden Ausführungen beantwortet werden konnten, und sieht der Fortsetzung des politischen Dialogs erwartungsvoll entgegen. Mit freundlichen Grüßen Maroš Šefčovič Ekaterina Zaharaieva Mitglied der Kommission Mitglied der Kommission 3 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52025DC0030. zu Drucksache 477/25 (Beschluss)

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