Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung von "Horizont Europa", dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, für den Zeitraum 2028-2034 sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2021/695 Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Einrichtung des spezifischen Programms zur Durchführung von "Horizont Europa", dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, für den Zeitraum 2028-2034 sowie über die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse im Rahmen des Programms und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2021/764
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung von "Horizont Europa", dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, für den Zeitraum 2028-2034 sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2021/695 Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Einrichtung des spezifischen Programms zur Durchführung von "Horizont Europa", dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, für den Zeitraum 2028-2034 sowie über die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse im Rahmen des Programms und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2021/764
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ISSN 0720-2946
Bundesrat zu Drucksache 477/25 (Beschluss)
(Grunddrucksachen 477/25 und 478/25)
30.03.26
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss
des Bundesrates zum Vorschlag für eine Verordnung des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung von
"Horizont Europa", dem Rahmenprogramm für Forschung und
Innovation, für den Zeitraum 2028-2034 sowie über dessen
Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse
und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2021/695
C(2026) 2146 final
in Verbindung mit
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Einrichtung des
spezifischen Programms zur Durchführung von "Horizont
Europa", dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation,
für den Zeitraum 2028-2034 sowie über die Regeln für die
Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse im Rahmen des
Programms und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2021/764
C(2026) 2146 final
Herrn Andreas Bovenschulte
Präsident des Bundesrates
Leipziger Straße 3–4
11017 Berlin
DEUTSCHLAND
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, 27.3.2026
C(2026) 2146 final
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
die Kommission dankt dem Bundesrat für seine Stellungnahme
- zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung
und Innovation, für den Zeitraum 2028-2034 sowie über dessen Regeln für die
Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der
Verordnung (EU) 2021/695 {COM(2025) 543 final} sowie zum
- Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Einrichtung des spezifischen
Programms zur Durchführung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm
für Forschung und Innovation, für den Zeitraum 2028-2034 sowie über die
Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse im Rahmen des
Programms und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2021/764 {COM(2025) 544
final}.
Der Vorschlag für das nächste Rahmenprogramm für Forschung und Innovation,
„Horizont Europa“ 2028-2034, wurde am 16. Juli 2025 als Teil des Pakets für den
nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen 2028-2034 (MFR) angenommen. Es handelt sich
um einen Vorschlag für ein solides, eigenständiges Programm, das als strategisches
Instrument vollständig auf die wichtigsten Prioritäten der Union für das kommende
Jahrzehnt abgestimmt ist. Aufbauend auf „Horizont Europa“ (2021-2027) enthält es eine
umfassendere Agenda für Wettbewerbsfähigkeit, in der Forschung und Innovation eine
zentrale Rolle für die Wettbewerbsfähigkeit der Union zukommt. Dies schlägt sich auch
im Vorschlag für die ehrgeizige Mittelausstattung des nächsten
Programms „Horizont Europa“ in Höhe von 175 Mrd. EUR nieder.
„Horizont Europa“ und der Europäische Fonds für Wettbewerbsfähigkeit werden
einander ergänzen. Beide Programme werden durch koordinierte Governance-
Mechanismen, eine gemeinsame strategische Steuerung und durch gemeinsame, im
einheitlichen Regelwerk sowie im Instrumentarium des Europäischen Fonds für
Wettbewerbsfähigkeit (ECF-Toolbox) festgelegte Regeln eng verknüpft, wobei weiterhin
besondere Bestimmungen für Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Rahmen von
„Horizont Europa“ gelten, etwa Kriterien in Bezug auf Förderfähigkeit, Ethik und
zu Drucksache 477/25 (Beschluss)
Forschung, Finanzierungssätze, besondere Regeln über Finanzhilfen etc. Mit der
Leistungsverordnung werden im MFR für alle Programme gemeinsame Leistungs- und
Überwachungsrahmen eingeführt.
Die Kommission möchte bekräftigen, dass die Beteiligung der Mitgliedstaaten sowohl im
Rahmen von „Horizont Europa“ (2028-2034) als auch im Rahmen des Europäischen
Fonds für Wettbewerbsfähigkeit sichergestellt wird. Wie bisher wird auch
„Horizont Europa“ 2028-2034 über Arbeitsprogramme durchgeführt. Diese werden
Komponenten wie den Europäischen Forschungsrat, den Europäischen Innovationsrat
und andere Elemente wie die Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen und die kooperative
Forschung zu „globalen gesellschaftlichen Herausforderungen“ im Rahmen der Säule II
abdecken. Diese Arbeitsprogramme unterliegen den Komitologieverfahren, wie sie
bereits im Rahmen des laufenden Programms eingeführt wurden. Die in Säule II von
„Horizont Europa“ (2028-2034) in der Komponente „Wettbewerbsfähigkeit“ erwähnten
kooperativen Forschungs- und Innovationstätigkeiten werden in den Kapiteln IV bis VII
der vorgeschlagenen Verordnung über den Europäischen Fonds für
Wettbewerbsfähigkeit beschrieben. Sie werden mit ihrer jeweiligen Mittelausstattung in
einen spezifischen Abschnitt der Arbeitsprogramme aufgenommen, die die vier
Politikfenster des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit abdecken, und im
Rahmen der Governance des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit gesteuert.
Was die Bedenken des Bundesrates im Hinblick auf den Europäischen Forschungsrat
(ERC) betrifft, so bekräftigt die Kommission ihren Einsatz für dessen Stärkung und
schlägt zugleich vor, die Amtszeit seines Präsidenten anzupassen. Die derzeitigen Regeln
für die Ernennung des ERC-Präsidenten sehen eine Amtszeit von bis zu acht Jahren vor.
Dieser Zeitraum überschreitet die Laufzeit des MFR. Unter den Bedingungen einer sich
rasch verändernden Welt und eines immer schnelleren technologischen Wandels ist die
Kommission der Auffassung, dass es für den ERC vorteilhaft wäre, seinen Vorsitz alle
zwei Jahre zu erneuern, wobei die Möglichkeit einer zweiten Amtszeit von derselben
Dauer besteht. Das derzeitige Auswahlverfahren soll jedoch beibehalten werden.
Darüber hinaus wird in dem Vorschlag derselbe Ansatz für den Vorsitz des Europäischen
Innovationsrats (EIC) empfohlen.
Die Kommission schlägt vor, den Europäischen Innovationsrat zu stärken, indem er
mehr nach dem Vorbild der amerikanischen Advanced Research Projects Agencies
(ARPA) gestaltet wird. Dies würde für mehr Flexibilität sorgen, da Projekte mit hohem
Risiko schrittweise unterstützt (oder eingestellt) werden könnten, je nachdem, wie hoch
ihr Potenzial für disruptive Lösungen nach Einschätzung der sachverständigen
Programmmanager ist. Überdies wird die Kommission die Übergänge vom ERC oder
von Verbundforschungsprojekten zum EIC weiterentwickeln, um bahnbrechende
Technologien schneller zu kommerzialisieren und zu skalieren und so den gesamten
Innovationspfad besser abzudecken.
In seiner Stellungnahme unterstreicht der Bundesrat die Notwendigkeit einer weiteren
Stärkung des Europäischen Forschungsraums (EFR). Der Vorschlag der Kommission
enthält nun einen ausdrücklich auf den EFR bezogenen Teil (Teil IV) mit der Aussage,
dass das Programm weiterhin die Werte und Grundsätze des Pakts für Forschung und
zu Drucksache 477/25 (Beschluss)
Innovation1 fördern soll. Zudem unterstützt die Fazilität für Politikunterstützung im
Rahmen von „Horizont Europa“2 die Mitgliedstaaten und assoziierten Länder bei der
Gestaltung und Umsetzung von Strategien zur Verbesserung ihrer nationalen FuI-
Systeme, wobei die Grundsätze des EFR weiter integriert werden.
Überdies werden im Rahmen von „Horizont Europa“ (2028-2034) nach wie vor
Technologie- und Forschungsinfrastrukturen auf Weltniveau sowie gezielte Maßnahmen
zur Ausweitung der Beteiligung unterstützt. All dies dient dazu, die Zugänglichkeit zu
erhöhen und die Zusammenarbeit und Exzellenz in allen Regionen Europas zu stärken.
Eines der für das Programm vorgeschlagenen spezifischen Ziele besteht darin,
hochwertige Erkenntnisse, Fähigkeiten und attraktive Laufbahnen für Forschende zu
schaffen und so die Verwirklichung des EFR zu unterstützen. Der Rechtsakt über den
Europäischen Forschungsraum (im Folgenden „EFR-Rechtsakt“), die bevorstehende,
derzeit von der Kommission vorbereitete Gesetzgebungsinitiative, wird einen
entscheidenden Schritt auf dem Weg zu einem voll funktionsfähigen EFR, wie er im
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehen ist, und zur
Vollendung des Binnenmarkts mit der sogenannten „fünften Grundfreiheit“, der
Freizügigkeit für Forschende, Kenntnisse und Technologie, darstellen.
In den letzten Jahrzehnten stützte sich der EFR in erster Linie auf die freiwillige
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, assoziierten Ländern und
Interessenträgern, doch trotz erheblicher Fortschritte bei der Stärkung des EU-
Binnenmarkts für Forschung und Innovation bestehen nach wie vor wichtige strukturelle
Herausforderungen und Hindernisse. Durch den Übergang zu einem verbindlichen
Rechtsrahmen soll erreicht werden, dass der EFR die zum Abbau von Hindernissen
notwendige Klarheit und Durchsetzbarkeit bietet, für gleiche Wettbewerbsbedingungen
in ganz Europa sorgt und weltweit signalisiert, dass Europa entschlossen ist, ein
Kontinent des Wissens, der Offenheit und der Wettbewerbsfähigkeit zu bleiben.
Im Hinblick auf die Entwicklung einer nachhaltigen Strategie und eines nachhaltigen
Rahmens, zur Erhöhung der Attraktivität wissenschaftlicher Laufbahnen und zur
Stärkung des europäischen Forschungsökosystems sollen mit dem EFR-Rechtsakt seit
Langem bestehende Hindernisse beseitigt werden, die Forschungslaufbahnen
untergraben. In Europa wird nach wie vor Wissenschaft auf Weltniveau betrieben, aber
wissenschaftliche Laufbahnen sind oft fragmentiert, prekär und schwer über Grenzen
hinweg zu verfolgen. Mit dem EFR-Rechtsakt sollen Maßnahmen zur Vereinfachung der
Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Mobilität eingeführt, Europas
Forschungs- und Technologieinfrastrukturen gestärkt und Verfahren der offenen
Wissenschaft zum Normalfall gemacht werden.
1 Empfehlung (EU) 2021/2122 des Rates vom 26. November 2021 zu einem Pakt für Forschung und Innovation in
Europa (ABl. L 431 vom 2.12.2021, S. 1, https://eur-lex.europa.eu/eli/reco/2021/2122/oj).
2 https://reform-support.ec.europa.eu/horizon-policy-support-facility_en?prefLang=de.
zu Drucksache 477/25 (Beschluss)
Weitere zentrale Bestandteile des EFR-Rechtsakts werden die Erhöhung der
Investitionen in Forschung und Innovation und eine stärkere Koordinierung sein. Der
EFR-Rechtsakt soll dazu beitragen, dem fortwährenden Mangel an Investitionen und der
Fragmentierung abzuhelfen, und Europa dem im Kompass für eine wettbewerbsfähige
EU angekündigten Ziel näher bringen, 3 % des BIP für Forschung und Entwicklung zu
verwenden3.
Die Kommission hofft, dass die vom Bundesrat aufgeworfenen Fragen mit den
vorstehenden Ausführungen beantwortet werden konnten, und sieht der Fortsetzung des
politischen Dialogs erwartungsvoll entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Maroš Šefčovič Ekaterina Zaharaieva
Mitglied der Kommission Mitglied der Kommission
3 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige
EU, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52025DC0030.
zu Drucksache 477/25 (Beschluss)
Relationen
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