Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung von "Horizont Europa", dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, für den Zeitraum 2028-2034 sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2021/695
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung von "Horizont Europa", dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, für den Zeitraum 2028-2034 sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2021/695
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 477/25
15.09.25
EU - Fz - K - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung
von "Horizont Europa", dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, für den
Zeitraum 2028-2034 sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der
Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2021/695
COM(2025) 543 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Rechnungshof, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der
Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 261/18 = AE-Nr. 180589
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 16.7.2025
COM(2025) 543 final
2025/0543 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und
Innovation, für den Zeitraum 2028-2034 sowie über dessen Regeln für die Beteiligung
und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2021/695
(Text von Bedeutung für den EWR)
{SEC(2025) 555 final} - {SWD(2025) 555 final} - {SWD(2025) 556 final}
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele
Mit diesem Vorschlag wird das zehnte Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (FuI)
„Horizont Europa“ festgelegt, ein wichtiges Instrument zur Verwirklichung der im Vorschlag
der Kommission für den nächsten langfristigen EU-Haushalt (2028-2034) dargelegten
politischen Ziele und der politischen Prioritäten für den Zeitraum 2024-2029, wie sie in den
Leitlinien von Präsidentin von der Leyen „Europa hat die Wahl“ dargelegt sind.
Aufbauend auf einer der stärksten Marken Europas und dem weltweit größten FuI-Programm
– „Horizont Europa“ – stellt dieser Vorschlag Forschung und Innovation in den Mittelpunkt
der Wirtschafts- und Investitionsstrategie der Union. Damit werden Einfachheit und
Flexibilität gefördert, sodass die EU-Ausgaben dank klarerer Vorschriften und transparenterer
Verfahren für Antragsteller und Interessenträger schneller und strategischer einsetzbar sind.
Die EU steht an einem kritischen Scheideweg. Der Klimawandel, technologische Umbrüche,
geopolitische Verschiebungen und demografische Trends bedeuten eine grundlegende
Veränderung unserer Gesellschaft und Wirtschaft. Um wettbewerbsfähig, widerstandsfähig
und geeint zu bleiben, muss Europa Forschung und Innovation Vorrang einräumen. Nur durch
Investitionen in Wissenschaft, die Befähigung unserer Bürgerinnen und Bürger, die Stärkung
des Unternehmertums und durch Zusammenarbeit können wir ein nachhaltigeres, sichereres
und wettbewerbsfähigeres Europa für alle schaffen.
Diese Notwendigkeit wird im Draghi-Bericht über die Zukunft der Wettbewerbsfähigkeit der
EU hervorgehoben, in dem Innovation als Kernstück der Kapazität Europas zur
Wiedererlangung des Produktivitätswachstums bezeichnet wird. Auch im Letta-Bericht über
die Zukunft des Binnenmarkts und im Bericht der Sachverständigengruppe der Kommission
zur Zwischenbewertung von „Horizont Europa“ wurde betont, dass die EU ihre
Innovationsbemühungen im Hinblick auf ihre Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit und
Sicherheit verstärken muss.
Europa muss seine Investitionen in Innovation erhöhen und seine Schwächen angehen, die bei
den Hindernissen auf dem Weg von der Innovation bis zur Kommerzialisierung beginnen.
Ferner muss die öffentliche Förderung von Forschung und Innovation darauf abzielen,
Mängel des europäischen FuI-Ökosystems und die Innovationsleistung sowohl auf nationaler
als auch auf EU-Ebene zu beheben.
Als Reaktion darauf wird in diesem Vorschlag ein vereinfachtes und neu ausgerichtetes
Programm „Horizont Europa“ vorgestellt, das darauf abstellt, die wissenschaftlichen und
technologischen Grundlagen der EU zu stärken, die Verbreitung und Nutzung von
Kenntnissen, Technologien und Innovationen zu fördern und die EU-
Finanzierungsinstrumente so einzusetzen, dass sie einen maximalen Mehrwert erzielen und so
eine Katalysatorwirkung für weitere öffentliche und private Investitionen in den
Mitgliedstaaten entfalten.
Konkret zielt „Horizont Europa“ auf Folgendes ab:
Förderung der Grundwerte der wissenschaftlichen Freiheit und Offenheit;
Stärkung der hervorragenden Kenntnisse in Europa durch Konzentration auf den EU-
Mehrwert;
Verbesserung der Forschungslaufbahnen und Anwerbung der besten Forschenden
aus Europa und anderen Teilen der Welt im Einklang mit dem Konzept „Choose
Europe“;
Mobilisierung öffentlicher und privater Investitionen in der gesamten FuI-Kette –
von der Grundlagenforschung bis hin zur Kommerzialisierung;
Beitrag zur Steigerung der Investitionen in Innovation, insbesondere durch die
Förderung von Innovationen in ganz Europa und die Verbesserung der Kohärenz
zwischen den EU-Finanzierungsprogrammen und den Investitionen der
Mitgliedstaaten;
Nutzung des Potenzials des EU-Haushalts zur Risikominderung und zur
Erschließung größerer Investitionsmöglichkeiten sowie Konzentration der
Investitionen auf die strategischen Prioritäten der EU, darunter Binnenmarkt,
sauberer Wandel, Dekarbonisierung, Kreislaufwirtschaft, Digitalisierung, Sicherheit,
Widerstandsfähigkeit und sozialer Zusammenhalt;
Verbesserung des Zugangs zu EU-Finanzierung durch schnellere, nutzerorientierte,
vereinfachte und harmonisierte Verfahren, um die Beteiligung auszuweiten und
schneller Ergebnisse zu erzielen.
Entsprechend den Empfehlungen des Draghi-Berichts hat „Horizont Europa“ Folgendes zum
Ziel:
Konzentration der Ressourcen auf strategische Prioritäten bei gleichzeitiger Wahrung
des von unten nach oben gerichteten („Bottom-up“) Charakters der Forschung;
Steigerung des Potenzials öffentlich-privater Partnerschaften dank vereinfachter
Rahmenbedingungen;
Verstärkung der Unterstützung für bahnbrechende Innovationen;
Vereinfachung des Zugangs zum Programm für die Begünstigten.
Das Programm „Horizont Europa“ umfasst:
eine Verordnung zur Einrichtung des Rahmenprogramms für Forschung und
Innovation mit dem Titel „Horizont Europa“ für den Zeitraum 2028-2034 (gemäß
Artikel 182 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV));
ein spezifisches Programm zur Durchführung von „Horizont Europa“ (gemäß
Artikel 182 Absatz 3 AEUV);
die zugehörige Folgenabschätzung (für den Europäischen Fonds für
Wettbewerbsfähigkeit) und den Finanzbogen.
„Horizont Europa“ wird eng mit der Verordnung zur Einrichtung des Europäischen Fonds für
Wettbewerbsfähigkeit verknüpft sein, um einen nahtlosen Übergang von der
Grundlagenforschung über die angewandte Forschung bis hin zu Start-ups und Scale-ups zu
gewährleisten, einschließlich des einheitlichen Regelwerks, das auch für „Horizont Europa“
gilt. Im Rahmen des Programms können Maßnahmen mit doppeltem Verwendungszweck
unterstützt werden.
Ein spezifisches Programm im Bereich der Verteidigungsforschung soll mit der Verordnung
zur Einrichtung des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit für den Zeitraum 2028-
2034 eingeführt werden.
Ein einziger Rechtsakt zur Gründung gemeinsamer Unternehmen wird die vorstehend
genannten Vorschläge ergänzen und harmonisierte Vorschriften gewährleisten.
Das Datum für den Beginn der Anwendung der Rechtsakte ist laut dem vorliegenden
Vorschlag der 1. Januar 2028.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
„Horizont Europa“ steht im Einklang mit den bestehenden politischen Vorgaben der
Europäischen Union und entspricht einem einfacheren, gezielteren und wirkungsvolleren
Haushalt.
Das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation steht im Einklang mit dem von der
Kommission im Januar 2025 angenommenen europäischen Kompass für
Wettbewerbsfähigkeit, der einen Fahrplan zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit durch
Leitinitiativen in drei Handlungsfelder enthält, die da lauten: Investitionen in Innovation
erhöhen, ein gemeinsamer Fahrplan für Dekarbonisierung und Wettbewerbsfähigkeit sowie
übermäßige Abhängigkeiten verringern und Sicherheit erhöhen.
Zusammen mit dem Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit zielt „Horizont Europa“
auf die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, Widerstandsfähigkeit, Nachhaltigkeit,
technologischen Führungsrolle und des sozialen Zusammenhalts ab. Sie bringen eine
erhebliche Vereinfachung sowohl in Bezug auf die Anzahl der Programme mit sich
überschneidenden Zielen als auch in Bezug auf die Vereinfachung der Durchführung mit sich:
weniger Verwaltungsaufwand und Berichterstattung, mehr Vertrauen, bessere Durchsetzung
und schnellere Genehmigungen. Zugleich wird die vorgeschlagene Programmarchitektur für
Vorhersehbarkeit und Kontinuität bei den Finanzierungsprioritäten sorgen und dabei die
erforderliche Anpassungsfähigkeit und Flexibilität gewährleisten, damit die Union auf neue
oder unvorhergesehene Prioritäten reagieren kann.
Da Forschung und Innovation bei der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit eine zentrale Rolle
spielen, kommt es mehr denn je auf die öffentliche Förderung des FuI-Bereichs an,
insbesondere auf der Ebene der Union, wo der Mehrwert von Forschung und Innovation
unbestritten ist. Die EU-weite Zusammenarbeit ist für die Bewältigung globaler
Herausforderungen, insbesondere gesellschaftlicher und ökologischer Natur, von
entscheidender Bedeutung. Der Vorschlag steht voll und ganz im Einklang mit der Agenda
der Kommission für Forschung und Innovation und bietet Anreize für die Mitgliedstaaten,
den gemeinnützigen Sektor und den Privatsektor, die Investitionen zu erhöhen und
gemeinsam auf das Ziel hinzuarbeiten, 3 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) der Union
in Forschung und Entwicklung zu investieren.
Das Programm wird zur Umsetzung der politischen Ziele der Union beitragen, darunter der
Deal für eine saubere Industrie, der Aktionsplan „KI-Kontinent“, der Aktionsplan für
erschwingliche Energie, der Aktionsplan für die europäische Automobilindustrie, die EU-
Start-up- und Scale-up-Strategie, die Strategie für Biowissenschaften sowie weitere für
„Choose Europe“ relevante Initiativen.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag steht mit den Rechtsvorschriften der Union vollständig im Einklang.
Entsprechend den Prioritäten der Kommission werden Forschung und Innovation in den
Mittelpunkt der Wirtschaft gestellt. Es wird eine Investitionskapazität geschaffen, um
neue Ideen zu fördern und zu neuen Innovationen im Dienste der Menschen in Europa und in
anderen Teilen der Welt weiterzuentwickeln.
Forschung und Innovation sind von entscheidender Bedeutung für die erfolgreiche
Umsetzung der Prioritäten der Union in Bereichen wie Gesundheit, digitale Technologien,
sauberer industrieller Wandel, Kreislaufwirtschaft, inklusive und demokratische
Gesellschaften, biologische Vielfalt und natürliche Ressourcen, Energie, Mobilität, Umwelt,
Lebensmittel, Dekarbonisierung, Vorsorge, Weltraum und Sicherheit. Forschung und
Innovation spielen im Hinblick auf die Steigerung der Produktivität und der
Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union eine zentrale Rolle.
Die FuI-Investitionen werden den Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit ergänzen
und eng mit ihm verknüpft sein und Synergien mit anderen Programmen und Instrumenten
des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) erzielen. Die Komplementarität und die
Synergieeffekte der FuI-Unterstützung und -Nutzung im Rahmen des langfristigen Haushalts
der Union und mit den Mitgliedstaaten wird durch das Koordinierungsinstrument für
Wettbewerbsfähigkeit maximiert, mit dem die Industrie- und Forschungspolitik sowie die
Investitionen auf EU- und nationaler Ebene auf Vorhaben von gemeinsamem europäischem
Interesse oder mit EU-Mehrwert abgestimmt werden.
Auf der Grundlage der Ausrichtung des Lenkungsmechanismus für den nächsten MFR,
einschließlich des Koordinierungsinstruments für Wettbewerbsfähigkeit, könnte über das
Programm „Horizont Europa“ und den Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit eine
kohärente Abfolge zwischen Forschung und Innovation, Demonstration, Entwicklung und
Einführung finanziert werden, wobei die Anstrengungen und Mittel der EU sowie des
nationalen, öffentlichen und privaten Sektors auf „Moonshot“-Projekte mit einer starken
wissenschaftlichen Komponente konzentriert würden, um die EU-weite Wertschöpfung und
strategische Autonomie zu fördern (siehe Beispiele unten).
Mögliche „Moonshots“:
Investitionen in den geplanten Teilchenbeschleuniger „Future Circular Collider“ der
Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN) zusammen mit anderen
CERN-Teilnehmerländern: Ziel ist die Aufrechterhaltung der Führungsrolle Europas
in der Teilchenphysikforschung. Die Finanzierung (bis zu 20 % der Gesamtkosten)
könnte aus „Horizont Europa“ bereitgestellt werden.
Entwicklung einer intelligenten und sauberen Luftfahrt und einer Führungsrolle
Europas bei der nächsten Generation CO2-freier Luftfahrzeuge und beim
automatisierten Flugverkehrsmanagement: Dies würde eine Partnerschaft mit der
Industrie sowie starke wissenschaftliche und technische Kapazitäten erfordern, die
durch „Horizont Europa“ unterstützt werden, aber auch eine solide Komponente für
die industrielle Umsetzung aus dem Fonds für Wettbewerbsfähigkeit.
Bau des Quantencomputers der Zukunft: Europa soll zum ersten Kontinent werden,
auf dem Quanteninformatik vollständig in den Alltag integriert ist, mit
Anwendungen von personalisierter Medizin über die Erstellung von Klimamodellen
bis hin zur Lösung bisher unlösbarer Probleme für 450 Millionen Bürgerinnen und
Bürger.
Entwicklung und Anwendung der nächsten Generation künstlicher Intelligenz (KI)
der Welt: Sie wird von, mit und für europäische Wissenschaftler und die europäische
Industrie entwickelt, um die besten Köpfe der Welt nach Europa zu bringen (und dort
zu halten). Die nächste Generation der KI würde wissenschaftliche und
wirtschaftliche Möglichkeiten eröffnen, die weit über die aktuelle KI-Welle
hinausgehen und Europa an die Spitze bringen würden.
Erreichung von Souveränität in Bezug auf kritische Forschungsdaten in Europa:
Europa soll zum weltweit vertrauenswürdigsten Standort für kritische
Forschungsdaten werden und damit europäischen Forschenden, Hochschulen und
Unternehmen einen unvergleichlichen Wettbewerbsvorteil bei der Bewältigung
dringender globaler Herausforderungen – vom Klimawandel bis hin zu Pandemien –
verschaffen.
Entwicklung automatisierter Verkehrs- und Mobilitätslösungen in Europa: Diese
werden dazu beitragen, die Verkehrssicherheit und die Effizienz des Verkehrsflusses
zu verbessern, die Emissionen zu reduzieren und einen inklusiveren Verkehr zu
ermöglichen.
Investitionen in innovative Therapien zur Regeneration des menschlichen Körpers
für ein gesünderes Leben und eine stärkere Wirtschaft: Ziel ist es, die
Forschungsexzellenz und das Fachwissen Europas im Bereich der regenerativen
Therapien zu nutzen und die Gesundheitsbranche Europas erheblich zu stärken, um
sie in eine hervorragende Position zu bringen, innovative Therapien anzubieten.
Diese Therapien bergen das Potenzial zur Behandlung von Krankheiten, für die es
derzeit keine Heilung gibt.
Antrieb des ökologischen Wandels mit Fusionsenergie: Geplant ist das erste
kommerzielle Kernfusionskraftwerk, das in der Lage ist, sichere, konstante und
zuverlässige Elektrizität für Haushalte, Unternehmen und energieintensive Industrien
zu erzeugen, in denen Emissionsreduktionen nur schwer zu erreichen sind.
Bewältigung der wissenschaftlichen, technischen und technologischen
Herausforderungen, damit Europa bis 2034 als erster Kontinent Fusionsenergie ans
Netz bringen kann.
Den Mond für Europäerinnen und Europäer zugänglich machen: Um eine
Führungsrolle in der Weltraumwirtschaft zu erreichen, muss Europa die nächste
Generation von Weltraumtransport- und -logistiklösungen entwickeln, mit denen sich
massive Frachtladungen transportieren und zurückholen lassen, sowie fortschrittliche
Weltraumrobotik, um die Erforschung und Nutzung von Weltraumressourcen bis
2040 zu ermöglichen.
Auf dem Weg zur Null-Verschmutzung von Wasser in der EU: Wasserresilienz
erfordert den Aufbau einer Wirtschaft mit wirklich intelligenter Wassernutzung, die
jederzeit, auch in Krisen und unter extremen klimatischen Bedingungen, eine
ausreichende Versorgung mit sauberem und bezahlbarem Wasser sowie sanitären
Einrichtungen für alle gewährleistet. Dazu müssen bahnbrechende Innovationen, die
Marktakzeptanz und die großflächige Einführung durch Endnutzer gefördert werden,
beispielsweise von fortschrittlichen Wasseraufbereitungstechnologien zur Entfernung
schädlicher Schadstoffe, Wassereffizienztechnologien, die eine nachhaltige
Wiederverwendung oder Substitution von Wasser ermöglichen, sowie naturbasierten
Lösungen und Entsalzungstechnologien, um eine ausreichende Versorgung mit
sauberem Wasser für industrielle und häusliche Zwecke sicherzustellen, eine gute
Wasserqualität und -verfügbarkeit für Ökosysteme zu wahren und diese
wiederherzustellen und die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrie zu verbessern.
Aufschlagen eines neuen Kapitels bei der Erforschung und Erkundung des inneren
Raums unseres Planeten durch die Entwicklung, Vernetzung, Steuerung und
Sicherung der nächsten Generation europäischer Technologien und Kapazitäten zur
Meeresbeobachtung: von Weltraum- und Luftfahrttechnologien bis hin zu
Schwimmkörpern, Schiffen und Unterwasserdrohnen und -fahrzeugen. Europa
braucht strategische Autonomie in Bezug auf sämtliche Infrastrukturen, Daten und
Informationsdienste im Bereich der Meeresbeobachtung, um seine Führungsrolle in
der Meerespolitik zu stärken: vom Schutz und der Wiederherstellung der Gesundheit
der Ozeane über die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit seiner
blauen Wirtschaft bis hin zur Verbesserung der maritimen Sicherheit und
Verteidigung sowie Stärkung der Meeresdiplomatie der EU.
In Abstimmung mit dem Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit werden die
Maßnahmen des Programms genutzt, um Marktversagen oder suboptimale
Investitionsbedingungen in angemessener Weise anzugehen, ohne private Finanzierungen zu
duplizieren oder zu verdrängen; zudem sollten die Maßnahmen einen klaren europäischen
Mehrwert aufweisen. Dadurch soll die Kohärenz zwischen den Maßnahmen des Programms
und den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen gewährleistet werden, wodurch übermäßige
Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt vermieden werden.
Der Vorschlag steht vollständig im Einklang mit dem Ansatz, der im Rahmen des
Europäischen Semesters zur Koordinierung der Wirtschaftspolitik zur Unterstützung von
Strukturreformen zur Verbesserung der Qualität und Effizienz der nationalen Forschungs- und
Innovationssysteme auf drei Ebenen verfolgt wird: erstens durch erhebliche Investitionen in
wissenschaftlich-technische Forschung und Innovation; zweitens durch Schaffung eines
Unternehmensumfelds, das Innovationen und Risikofreudigkeit fördert; und drittens indem
gewährleistet wird, dass die europäischen Bürger bei diesem schnellen, und für manch einen
turbulenten, Übergang, der gekennzeichnet ist durch Innovation, Digitalisierung und globale
Megatrends wie künstliche Intelligenz und die Kreislaufwirtschaft unterstützt werden.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND
VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
„Horizont Europa“ ist auf die Titel „Industrie“ sowie „Forschung, technologische
Entwicklung und Raumfahrt“ des AEUV (Artikel 173 Absatz 3, Artikel 182 Absatz 1,
Artikel 183 und Artikel 188 Unterabsatz 2) sowie Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a gestützt.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Gemäß Artikel 4 Absatz 3 AEUV verfügt die Union in diesem Bereich über eine geteilte
(parallele) Zuständigkeit. Erstens werden anhand der EU-Finanzierung durch die gesteigerte
Zusammenarbeit und Integration von Interessenträgern und über Grenzen hinweg nationale
Hindernisse abgebaut und es wird eine kritische Masse zur Bewältigung gemeinsamer
Herausforderungen geschaffen. Zweitens stärkt die EU, indem sie Marktversagen und
suboptimalen Investitionsbedingungen entgegenwirkt und der Wirtschaft Schwung verleiht,
die wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit, mobilisiert private Mittel, zieht Kapital an, steigert
die Produktivität in der gesamten EU und unterstützt wirtschaftlich vorteilhafte Projekte, die
andernfalls vielleicht erfolglos blieben. Sie fördert den EU-weiten Wettbewerb, da die besten
wissenschaftlichen und innovativen Ideen aus der gesamten EU auserkoren werden können.
Drittens kann die EU dank der stärkeren Ausrichtung von Investitionen und der Bündelung
von Ressourcen EU-weite Herausforderungen besser bewältigen und gemeinsame Prioritäten
wie den digitalen und den ökologischen Wandel mit mehr Nachdruck verfolgen.
Mit diesem Ansatz auf EU-Ebene werden bahnbrechende Innovationen und strategische Ziele
unterstützt und Beschränkungen bei der Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten
überwunden. So wird beispielsweise in Ex-post-Simulationen geschätzt, dass ohne die
jahrzehntelange EU-Finanzierung für Forschung und Infrastruktur wesentliche Innovationen
wie mRNA-basierte COVID-19-Impfstoffe um Monate verzögert worden wären, was die
kritische rasche Markteinführung und damit den gesellschaftlichen Nutzen behindert hätte.
• Verhältnismäßigkeit
Maßnahmen auf Unionsebene werden die transnationale Zusammenarbeit und den weltweiten
Wettbewerb ermöglichen, um die besten Vorschläge auswählen zu können. Dadurch wird das
Exzellenzniveau angehoben und dafür Sorge getragen, dass die Sichtbarkeit von
Spitzenleistungen in Forschung und Innovation gewährleistet wird, aber auch die
grenzüberschreitende Mobilität und die Gewinnung der besten Talente aus der ganzen Welt
unterstützt werden. Ein Programm auf Unionsebene ist am besten dafür geeignet, risikoreiche
und langfristige Forschung und Innovationen zu fördern, da es die Risiken verteilt und eine
Reichweite und größenbedingte Kosteneinsparungen erreicht, die sonst nicht möglich wären.
Verknüpfungen mit nationalen Initiativen, insbesondere im Bereich der Innovation, werden
angestrebt.
Dadurch können zusätzliche öffentliche und private Investitionen in FuI mobilisiert, ein
Beitrag zur weiteren Stärkung der europäischen FuI-Landschaft geleistet und die
Vermarktung und Verbreitung von Innovationen beschleunigt werden. Programme auf
Unionsebene können zudem politische Entscheidungen und Ziele unterstützen.
Die vorgeschlagenen Maßnahmen gehen nicht über das zur Erreichung der Ziele der Union
erforderliche Maß hinaus.
• Wahl des Instruments
Forschung und Innovation erfordern aufgrund ihres langfristigen und Bottom-up-Charakters
ein unabhängiges, integriertes und berechenbares eigenständiges Programm, das die richtigen
Bedingungen für die Entstehung neuer Ideen und deren Markteinführung gewährleistet. Um
disruptive Lösungen zu ermöglichen, ist es unerlässlich, dass Forschung und Innovation
unabhängig bleiben und die Finanzierung kontinuierlich erfolgt. Daher ist „Horizont Europa“
zwar eng mit dem Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit verbunden, hat aber seine
unabhängige Rechtsgrundlage gemäß Artikel 182 AEUV sowie seine Marke und sein
positives internationales Ansehen beibehalten und baut auf seinem langjährigen Erfolg als
bewährter Rahmen für Exzellenz, Zusammenarbeit und Wirkung auf.
Mit dem Rechtsakt werden Rechte und Pflichten für die Begünstigten begründet, die in allen
Teilen verbindlich sind und in allen Mitgliedstaaten der Union und den mit dem
Rahmenprogramm für Forschung und Innovation assoziierten Ländern unmittelbar gelten.
3. ERGEBNISSE DER RÜCKBLICKENDEN EVALUIERUNG, DER
KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER
FOLGENABSCHÄTZUNG
• Rückblickende Evaluierung/Eignungsprüfung bestehender Rechtsvorschriften
Rückblickende Evaluierungen und Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften sind
unerlässlich, um sicherzustellen, dass das nächste F&I-Rahmenprogramm auf dem aufbaut,
was funktioniert, und das verbessert, was nicht funktioniert. Durch die Bewertung der
Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz früherer Maßnahmen liefern diese Überprüfungen
wichtige Erkenntnisse für eine bessere Politikgestaltung, den Abbau unnötiger regulatorischer
Belastungen und die Anpassung der Finanzierungsinstrumente an die sich wandelnden
wissenschaftlichen, technologischen und gesellschaftlichen Bedürfnisse. Dies trägt zu einem
reaktionsfähigeren, wirkungsvolleren und zukunftsfähigeren Forschungs- und
Innovationsökosystem bei.
• Konsultation der Interessenträger
Im Rahmen der Vorbereitung des nächsten MFR, der 2028 beginnt, führte die Europäische
Kommission eine öffentliche Konsultation durch, um Meinungen zur EU-Finanzierung für
Wettbewerbsfähigkeit einzuholen.
Das Ergebnis der öffentlichen Konsultation, die vom 12. Februar bis zum 7. Mai 2025
stattfand, waren 2 034 Umfrageantworten und 462 Positionspapiere, wobei sich neben
Unternehmen, Nichtregierungsorganisationen und anderen Netzwerken von Interessenträgern
auch EU-Bürgerinnen und -Bürger (26 %), Wissenschaftler (22 %) und Behörden (13 %) rege
beteiligten.
Die meisten Befragten, die Erfahrung mit „Horizont Europa“ hatten, äußerten sich positiv
zum Finanzierungsverfahren, von der Ermittlung von Finanzierungsmöglichkeiten bis hin zur
Relevanz und Klarheit der Aufforderungen. Sie hoben jedoch das Antragsverfahren und den
allgemeinen Zeitplan als zentrale Schwachstellen hervor und betonten die Notwendigkeit von
Vereinfachung, Klarheit und mehr Kohärenz, um die Zugänglichkeit – insbesondere für kleine
und mittlere Unternehmen (KMU) und Neueinsteiger – zu verbessern. Die Befragten
erkannten die Fragmentierung der Unterstützung während des gesamten Investitionsprozesses
als Hindernis für die Wettbewerbsfähigkeit an, insbesondere im Zusammenhang mit
unzureichenden Investitionen in Forschung und Innovation.
Die öffentliche Konsultation wurde durch gezielte Kontaktaufnahme mit wichtigen
Interessenträgern aus der Industrie sowie aus dem Bereich Forschung und Innovation ergänzt.
Die Interessenträger aus dem Bereich Forschung und Innovation haben sich aktiv an der
Gestaltung der Debatte über die künftige Rolle von Forschung und Innovation für die
Wettbewerbsfähigkeit der EU beteiligt, insbesondere nach der Veröffentlichung der
politischen Leitlinien der Kommission im Juli 2024 und des Kompasses für
Wettbewerbsfähigkeit im Februar 2025.
• Externes Expertenwissen
Dieser Initiative liegen drei wichtige externe Berichte zugrunde: der Bericht von Mario
Draghi über die Wettbewerbsfähigkeit der EU, der Bericht von Enrico Letta über die Zukunft
des Binnenmarkts sowie der Bericht der Sachverständigengruppe der Kommission zur
Zwischenbewertung von „Horizont Europa“.
Alle drei Berichte stimmen in ihrer Kernaussage überein: Europa muss innovativ sein, sich
anpassen und eine Führungsrolle übernehmen, um seine Wettbewerbsfähigkeit, seinen
Wohlstand, seine Nachhaltigkeit und seine Sicherheit zu wahren. Ihre kombinierte Analyse
bildet eine solide analytische und politische Grundlage für das vorgeschlagene FuI-
Rahmenprogramm und die allgemeine strategische Ausrichtung des Europäischen Fonds für
Wettbewerbsfähigkeit.
• Folgenabschätzung
Dieser Vorschlag stützt sich auf eine umfassende Folgenabschätzung für den Europäischen
Fonds für Wettbewerbsfähigkeit, die 14 Programme umfasste, die zur Wettbewerbsfähigkeit
der EU beitragen.
Gemäß den politischen Leitlinien der Kommission soll der nächste MFR zielgerichteter,
einfacher und wirkungsvoller sein. Die Architektur des neuen MFR wird sich daher erheblich
von der derzeitigen Struktur unterscheiden. Angesichts dieses besonderen Falls der
Ausarbeitung eines neuen MFR fehlten in der Folgenabschätzung mehrere Schlüsselelemente.
Daher beschloss der Ausschuss für Regulierungskontrolle ausnahmsweise, einen
uneingeschränkten Bestätigungsvermerk abzugeben.
Der Ausschuss für Regulierungskontrolle stellte fest, dass der Bericht erhebliche Mängel
aufwies, unter anderem in Bezug auf den Anwendungsbereich, die Governance und die
Kohärenz mit anderen Teilen des MFR. Auf diese Mängel wurde in den
Legislativvorschlägen zum Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit und zu „Horizont
Europa“ eingegangen.
Im Einklang mit der in den politischen Leitlinien festgelegten Anforderung, dass Finanzmittel
„einfach, flexibel, schnell und strategisch klug“ eingesetzt werden müssen, wurden in der
Folgenabschätzung drei Optionen bewertet, die sich auf die Architektur der EU-Finanzierung
auswirken und von der Fortführung der 14 Programme im Bereich Wettbewerbsfähigkeit bis
zu deren Konsolidierung in einem Fonds für Wettbewerbsfähigkeit reichen:
A. Business-as-usual-plus: leichte Koordinierung
B. Verstärkte Koordinierung zwischen bestehenden Programmen (einheitliches
Regelwerk)
C. Konsolidierung der Programme in einem neuen Europäischen Fonds für
Wettbewerbsfähigkeit in einem oder zwei einzelnen Rechtsakten
Die Konsolidierung der Programme in zwei einzelnen Rechtsakten, wie in Option C
vorgesehen, wurde als die beste politische Option angesehen, um die Marke „Horizont
Europa“ beizubehalten und gleichzeitig dank der Integration der beiden Rechtsakte in Bezug
auf Ziele, Struktur, Governance und Vorschriften einen umfassenden Beitrag zu den Zielen
des Fonds für Wettbewerbsfähigkeit zu leisten. Gleichzeitig ist ein eigenständiges FuI-
Rahmenprogramm vorgesehen, um die Integrität von Forschung und Innovation zu wahren
und die Anforderungen des Artikels 182 AEUV zu gewährleisten. Diese Auffassung wird
vom Europäischen Parlament, den Mitgliedstaaten und den Drittländern, die heute mit
„Horizont Europa“ assoziiert sind, geteilt.
• Vereinfachung
Vereinfachung ist eine übergeordnete Priorität der Kommission mit dem Ziel, den Aufwand
und die übermäßige Komplexität zu verringern und Geschwindigkeit und Flexibilität zu
fördern.
Als größtes direkt verwaltetes Programm der Union ist das Rahmenprogramm für Forschung
und Innovation ein naheliegendes Ziel für Vereinfachungsmaßnahmen. Die Vereinfachung für
die Begünstigten wird unter anderem durch folgende Maßnahmen erreicht:
Verkürzte Laufzeit des Arbeitsprogramms mit weniger präskriptiver
Programmplanung: Reduzierung der Gesamtzahl der Themen, Kürzung der
Themenbeschreibungen und Minimierung von Einzelprojekt-Themen.
Standardmäßig offene Themen: weniger präskriptiv mit mehr Freiheit für
Antragsteller, verschiedene Wege zur Erzielung der erwarteten Resultate
einzuschlagen.
Kontinuität und weitere Vereinfachung der Finanzierungslandschaft: Es wird
nicht zwischen Forschungs- und Innovationsmaßnahmen einerseits und
Innovationsmaßnahmen andererseits unterschieden, sondern es gilt ein einheitlicher
Finanzierungssatz von bis zu 100 %, mit Ausnahme von Einrichtungen mit
Erwerbszweck, bei denen es sich nicht um KMU handelt, für die ein
Finanzierungssatz von bis zu 70 % Anwendung findet. Bei den Finanzierungssätzen
handelt es sich um einen Höchstsätze, die für die Durchführung spezifischer
Maßnahmen in begründeten Fällen verringert werden können.
Verstärkte Nutzung vereinfachter Kostenoptionen: Aufbauend auf den
Erfahrungen mit Pilotprojekten für die Finanzierung in Form von Pauschalbeträgen
im Rahmen von Horizont 2020 und ihrer breiteren Anwendung im Rahmen von
„Horizont Europa“ wird die Finanzierung auf der Grundlage von Pauschalbeträgen,
sofern nichts anderes bestimmt ist, zur Standardform des Beitrags der Union. Es
werden andere vereinfachte Kostenarten, einschließlich Personalkosten je Einheit,
verwendet. Diese Vereinfachungsmaßnahmen zielen darauf ab, eine breitere
Beteiligung, insbesondere von Neueinsteigern und kleineren Einrichtungen, zu
fördern und gleichzeitig die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und -kontrolle
zu wahren.
Zusammen mit den beispiellosen Vereinfachungsbemühungen wird eine schnellere
Umsetzung von „Horizont Europa“ erreicht, indem die maximale Zeitspanne bis zur
Gewährung der Finanzhilfe auf sieben Monate verkürzt wird, was eine der schnellsten
Gewährungsfristen unter den EU-Programmen und zwei Monate schneller als die in der
Haushaltsordnung festgelegte maximale Gewährungsfrist ist.
Die Verpflichtung sowohl des Europäischen Parlaments als auch des Rates, den Grundsatz der
Vereinfachung im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zu wahren, wird von entscheidender
Bedeutung sein.
• Grundrechte
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union und anderen internationalen
Menschenrechtsübereinkommen, denen die Mitgliedstaaten und die Union beigetreten sind,
anerkannt wurden.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die Haushaltsmittel für alle Vorschläge sind in aktuellen Preisen angegeben. Die Kommission
kann bei der Durchführung von „Horizont Europa“ basierend auf einer Kosten-Nutzen-
Analyse weiterhin auf Exekutivagenturen zurückgreifen.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Evaluierungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Diese Initiative wird anhand des Leistungsrahmens für den Haushalt für die Zeit nach 2027
überwacht, der in einem eigenen Vorschlag enthalten ist. Der Leistungsrahmen sieht einen
Durchführungsbericht während der Durchführungsphase des Programms sowie eine
rückblickende Evaluierung gemäß Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom)
2024/2509 vor. Die Evaluierung erfolgt im Einklang mit den Leitlinien der Kommission für
eine bessere Rechtsetzung und stützt sich auf Indikatoren, die für die Ziele des Programms
relevant sind.
• Sonstige horizontale Fragen im Zusammenhang mit dem Vorschlag
Programmgrundsätze: Das Programm gewährleistet die wirksame Förderung der Werte und
Grundsätze des Europäischen Forschungsraums und des Pakts für Forschung und Innovation,
insbesondere in Bezug auf Ethik und Integrität in Forschung und Innovation, Freiheit der
wissenschaftlichen Forschung, Geschlechtergleichstellung und Chancengleichheit, offene
Wissenschaft sowie die Förderung attraktiver Forschungslaufbahnen und der Mobilität.
Die internationale Zusammenarbeit wird weiter verstärkt werden, mit dem Ziel, einen
Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit und Exzellenz der Union im Bereich Forschung und
Innovation zu leisten, und es wird ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Risiko und Nutzen
der Zusammenarbeit mit Drittländern und Einrichtungen aus Drittländern gewährleistet
werden.
Valorisierung und Verbreitung der Ergebnisse: Im Hinblick auf die Stärkung der
Wettbewerbsfähigkeit der Union und im Einklang mit der Valorisierungsstrategie der
Kommission werden spezielle Förderinstrumente und -werkzeuge eingeführt, um den
Valorisierungsprozess zu erleichtern und zu beschleunigen und sicherzustellen, dass die
Forschungsergebnisse in praktische Anwendungen umgesetzt werden. Dadurch werden
öffentliche Investitionen in Forschung und Innovation in neue Marktchancen und greifbaren
Mehrwert für Gesellschaft und Industrie umgewandelt.
Abstimmung der strategischen Ausrichtung auf den Fonds für Wettbewerbsfähigkeit und
das Koordinierungsinstrument für Wettbewerbsfähigkeit.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
„Horizont Europa“ baut auf dem Erbe von über 40 Jahren EU-Investitionen in Forschung und
Innovation auf. Es zielt darauf ab, die Wissenschaft zu fördern, die Grundwerte der
Unabhängigkeit und Offenheit zu schützen, die hervorragende Basis an Kenntnissen in
Europa zu verbessern und die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu steigern. Seine Architektur ist
auf mehr Kohärenz und Leistung ausgelegt.
Es wird eine Vier-Säulen-Struktur vorgeschlagen.
Säule I „Wissenschaftsexzellenz“ zielt darauf ab, die wissenschaftliche Basis der
EU zu stärken, Spitzentalente anzuziehen, Spitzenforschung in Europa zu fördern
und beste Wissenschaft im Dienste der EU-Politik zu ermöglichen. Exzellenz in der
Forschung und Forschungsmobilität stehen im Mittelpunkt des Bestrebens Europas,
der weltweit beste Standort für Forschung zu sein: „Choose Europe”. Angesichts
dieser Grundlagen umfasst diese Säule:
– den Europäischen Forschungsrat (ERC): Der ERC wird erweitert, um seine
Fähigkeit zur Unterstützung der Pionierforschung zu verbessern, wobei der
Schwerpunkt auf der Finanzierung exzellenter Forschender und ihrer Teams liegt.
– Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen (MSCA): Über MSCA wird die
Entwicklung von Ausbildung und Laufbahnentwicklung in der Forschung
weiterhin unterstützt.
– Wissenschaft im Dienste der EU-Politik: direkte Maßnahmen der Gemeinsamen
Forschungsstelle (JRC) außerhalb des Nuklearbereichs.
Säule II „Wettbewerbsfähigkeit und Gesellschaft“ zielt darauf ab,
Verbundforschung und Innovation in Bereichen mit großer gesellschaftlicher
Wirkung zu unterstützen, wobei der Schwerpunkt auf der Bewältigung globaler
gesellschaftlicher Herausforderungen und der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit
der EU liegt. Diese Säule wird ähnlich aufgebaut sein wie die Interventionsbereiche
des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit und dessen vier Politikfenster.
Dadurch wird eine kohärente Unterstützung während des gesamten
Investitionsprozesses gewährleistet. Darüber hinaus wird ein spezifisches
Politikfenster für das neue Programm „Horizont Europa“ auf Bottom-up-Forschung
ausgerichtet sein, insbesondere in den Bereichen globale gesellschaftliche
Herausforderungen wie Migration, Desinformation und Sicherung, Stärkung und
Förderung der Demokratie sowie sozialer und wirtschaftlicher Wandel, inklusive
Gesellschaften und sozialer Zusammenhalt. Die strategische Programmplanung für
die Verbundforschung wird durch eine interne Bewertungskapazität, die
„Beobachtungsstelle für neue Technologien“ unterstützt, auf die in der Verordnung
(EU) [XXX]* des Europäischen Parlaments und des Rates [Europäischer Fonds für
Wettbewerbsfähigkeit]1 Bezug genommen wird. Partnerschaften bleiben ein
zentrales Instrument des Programms und werden im Rahmen der einschlägigen
Lenkungsprozesse synergetisch mit dem Europäischen Fonds für
Wettbewerbsfähigkeit zusammenwirken. Es wird vorgeschlagen, ihre Arbeitsweise
und Organisation radikal zu vereinfachen und zu straffen. Partnerschaften können
verschiedene Formen annehmen: von öffentlich-öffentlich-privat bis
öffentlichöffentlich oder öffentlich-privat.
Säule III „Innovation“ zielt darauf ab, Innovationen in Europa zu unterstützen,
wobei der Schwerpunkt auf der Förderung der Entwicklung neuer Produkte,
Dienstleistungen und Unternehmensmodelle liegt. Diese Säule umfasst Folgendes:
– Der Europäischer Innovationsrat: Der EIC wird innovative Start-ups und KMU
unterstützen, wobei der Schwerpunkt auf der Förderung disruptiver Innovationen
und des Unternehmertums liegt. Er wird um Folgendes erweitert:
Mehr „ARPA“-Elemente in seinen Tätigkeiten, wobei Projekte mit
hohem Risiko schrittweise unterstützt oder eingestellt werden, je
nachdem, wie hoch ihr Potenzial für disruptive Lösungen nach
Einschätzung der sachverständigen Programmmanager ist. Er wird Wege
vom ERC oder von Verbundforschungsprojekten zum EIC
weiterentwickeln, um bahnbrechende Technologien schneller zu
kommerzialisieren und zu skalieren.
Ein „DARPA“-Ansatz zur Unterstützung von Start-ups in den Bereichen
Verteidigung und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und
deren Skalierung in voller Komplementarität mit dem ECF-InvestEU-
Instrument und den Tätigkeiten im Rahmen des EU-
Innovationsprogramms im Verteidigungsbereich (EUDIS) und der
Initiative zur Förderung des Unternehmertums im Weltraumsektor
(CASSINI).
Er wird eine beispiellose Gelegenheit bieten, Start-ups und Scale-ups in
den Bereichen Hochtechnologie mit doppeltem Verwendungszweck und
Verteidigung zu unterstützen, darunter auch solche, die als strategisch
und kritisch für die Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten
angesehen werden und die gezielte direkte Unterstützung benötigen und
keinen Zugang zu ausreichendem Kapital auf dem Markt haben.
Enge Abstimmung und Synergieeffekte mit den Politikfenstern des
Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit hinsichtlich der Definition
von „Herausforderungen“.
1 ABl. C , , S. .
Die bestehende Finanzierung von technologieintensiven Scale-ups im
Rahmen des Fonds „Scaleup Europe“, die in der Start-up- und Scale-up-
Strategie angekündigt wurde, wird zu den im aktuellen MFR
vereinbarten Bedingungen durchgeführt. Die gesamte künftige Scale-up-
Finanzierung wird im Rahmen des ECF erfolgen.
– Innovationsökosysteme, einschließlich Tätigkeiten zur Förderung der Integration
des Wissensdreiecks – Hochschulbildung, Forschung und Innovation sowie
Unternehmen – in der gesamten Union.
Es ist eine enge Zusammenarbeit zwischen der Verbundforschung im Rahmen von Säule II
und der Start-up- und Scale-up-Förderung im Rahmen von Säule III vorgesehen, um die
Nachfrageseite für Start-ups und Scale-ups zu stärken, indem diese mit großen Unternehmen
in Europa vernetzt werden und innovative Maßnahmen zur Vergabe öffentlicher Aufträge auf
EU- und nationaler Ebene gefördert werden.
Säule IV „Europäischer Forschungsraum“ zielt darauf ab, die Entwicklung eines
einheitlichen Europäischen Forschungsraums (EFR) zu unterstützen, wobei der
Schwerpunkt auf der Förderung von Exzellenz, Inklusivität und Wirkung liegt. Diese
Säule umfasst Folgendes:
– Politische Maßnahmen des EFR: Diese Komponente wird die Entwicklung
politischer Maßnahmen des EFR unterstützen, wobei der Schwerpunkt auf der
Förderung von Exzellenz, Inklusivität und Wirkung liegt.
– Forschungs- und Technologieinfrastrukturen: Diese Komponente wird die
Entwicklung und den Betrieb von Forschungs- und Technologieinfrastrukturen
unterstützen, einschließlich der erstmaligen Unterstützung von
Investitionsausgaben.
– Ausweitung der Beteiligung und Verbreitung von Exzellenz: Diese Komponente
wird den Aufbau von Forschungs- und Innovationskapazitäten in allen Regionen
Europas unterstützen.
2025/0543 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und
Innovation, für den Zeitraum 2028-2034 sowie über dessen Regeln für die Beteiligung
und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2021/695
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 173 Absatz 3, Artikel 182 Absatz 1, Artikel 183, Artikel 188 Unterabsatz 2 und
Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen3,
nach Stellungnahme des Rechnungshofs (1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Es ist eines der Ziele der Union, ihre wissenschaftlichen und technischen Grundlagen
dadurch zu stärken, dass der Europäische Forschungsraum (EFR) gestärkt wird, in
dem Freizügigkeit für Forschende herrscht und wissenschaftliche Erkenntnisse und
Technologien frei ausgetauscht werden, die Entwicklung ihrer Wettbewerbsfähigkeit
einschließlich der ihrer Industrie zu fördern sowie alle Tätigkeiten im Bereich
Forschung und Innovation (FuI) zu unterstützen, um die strategischen Prioritäten der
Union zu verwirklichen, die letztendlich darauf abzielen, den Frieden, die Werte der
Union und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern.
(2) Um wissenschaftliche, technologische, wirtschaftliche, ökologische und
gesellschaftliche Wirkungen zu erzielen und den Mehrwert der FuI-Investitionen der
Union zu maximieren, sollte die Union über das Rahmenprogramm für Forschung und
Innovation „Horizont Europa“ für den Zeitraum 2028-2034 (im Folgenden
„Programm“) in Forschung und Innovation investieren, damit Wettbewerbsfähigkeit,
Widerstandsfähigkeit, Nachhaltigkeit, technologische Führungsrolle und sozialer
Zusammenhalt gestärkt werden.
(3) Das Programm sollte eng mit der Verordnung (EU) [XXX]* des Europäischen
Parlaments und des Rates [Europäischer Fonds für Wettbewerbsfähigkeit]4 verknüpft
2 ABl. C , , S. .
3 ABl. C , , S. .
4 ABl. C , , S. .
werden, indem Forschung und Innovation in den Mittelpunkt der Wirtschafts- und
Investitionsstrategie der Union gestellt werden.
(4) Darüber hinaus sollte die Union darauf hinwirken, im Einklang mit Artikel 8 und
Artikel 10 AEUV und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern zu beseitigen, die Gleichstellung zu
fördern und Diskriminierungen zu bekämpfen.
(5) Die jüngsten Erfahrungen haben gezeigt, dass in einem sich rasch wandelnden
wirtschaftlichen, sozialen und geopolitischen Umfeld mehr Flexibilität beim
mehrjährigen Finanzrahmen und den entsprechenden Ausgabenprogrammen der
Union vonnöten ist. Zu diesem Zweck und im Einklang mit den Zielen des Programms
sollte die Finanzierung den sich wandelnden politischen Erfordernissen und den
Prioritäten der Union, wie sie in den einschlägigen Dokumenten der Kommission, den
Entschließungen des Europäischen Parlaments und den Schlussfolgerungen des Rates
dargelegt sind, gebührend Rechnung tragen und gleichzeitig eine ausreichende
Vorhersehbarkeit für den Haushaltsvollzug gewährleisten.
(6) Die Regeln für die Beteiligung am Programm sowie für die Verbreitung der
Ergebnisse aus dem Programm sind darauf ausgerichtet, den Zugang weiter zu
vereinfachen, die Offenheit zu erhöhen und eine größtmögliche Wirkung der
Unionsfinanzierung zu erzielen.
(7) Mit dem Programm sollte zur Steigerung der öffentlichen und privaten Investitionen in
FuI in den Mitgliedstaaten und somit dazu beigetragen werden, dass die Zielvorgabe
für Investitionen insgesamt mindestens 3 % des Bruttoinlandsproduktes (BIP) der
Union in Forschung und Entwicklung erreicht wird. Die Investitionen der
Mitgliedstaaten in Forschung und Innovation sollten mithilfe des EU-Rahmens für die
Koordinierung der Wirtschafts-, Haushalts-, Beschäftigungs- und Sozialpolitik
(Europäisches Semester) bewertet werden. Für die Erfüllung dieser Zielvorgabe wäre
es erforderlich, dass Mitgliedstaaten und der private Sektor das Programm mit ihren
eigenen verstärkten Investitionsmaßnahmen in den Bereichen Forschung, Entwicklung
und Innovation ergänzen. Die Union hat bei der Steigerung der Investitionen in
Forschung und Entwicklung stetige Fortschritte erzielt, liegt jedoch hinter anderen
globalen Spitzenreitern zurück. Mit dem oben genannten 3 %-Ziel, das vor mehr als
zwei Jahrzehnten festgelegt wurde, wurde die Bedeutung von Forschung und
Entwicklung als Grundlage für eine wissensbasierte Gesellschaft anerkannt. Obschon
das Ziel verschiedene Mitgliedstaaten dazu ermutigte, ihre eigenen Ziele für die
Forschungs- und Entwicklungsintensität festzulegen, bestehen weiterhin erhebliche
Unterschiede, da nur wenige Mitgliedstaaten ihre Investitionsziele erreicht oder
übertroffen haben.
(8) Die Definitionen der OECD zum Technologie-Reifegrad (Technological Readiness
Level — TRL) sollten wie in „Horizont Europa“ bei der Einstufung von Tätigkeiten
im Bereich der technologischen Forschung, Produktentwicklung und Demonstration
und bei der Definition der Arten von Maßnahmen, die in Aufforderungen zur
Einreichung von Vorschlägen verfügbar sind, berücksichtigt werden. Es sollten keine
Finanzhilfen für Maßnahmen gewährt werden, bei denen die Tätigkeiten TRL 8
übersteigen. Im Rahmen des Arbeitsprogramms sollte es möglich sein, für eine
bestimmte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Teils
„Wettbewerbsfähigkeit und Gesellschaft“ Finanzhilfen für die Produktvalidierung im
großen Maßstab und die Entwicklung der Marktfähigkeit vorzusehen.
(9) Es sollte möglich sein, Teile des Haushalts im Rahmen europäischer Partnerschaften
gemeinsam mit anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen auszuführen, wenn
dies die wirksamste Form der Ausführung ist, um die politischen Ziele zu erreichen.
Europäische Partnerschaften sollten dort eingerichtet werden, wo eine enge
Beteiligung der Union erforderlich ist, und es sollten angemessene Stimmrechte für
die Union sowie ausreichende Koinvestitionen anderer Partner sichergestellt werden,
um eine Hebelwirkung der Unionsfinanzierung zu erzielen. Im Hinblick auf die
Förderung von Synergien und Effizienzsteigerungen ist es notwendig, für
harmonisierte Regeln zu sorgen. Daher sollte ein strategisches und kohärentes
Portfolio mit einer begrenzten Anzahl europäischer Partnerschaften eingerichtet
werden.
(10) Die europäischen Partnerschaften, auch in Form von gemeinsamen Unternehmen,
sollten als wesentliches Instrument für die Beteiligung der Industrie und für
Investitionen in Verbundforschung und Innovation zu den spezifischen politischen
Zielen der Politikfenster des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit beitragen
und dabei erforderlichenfalls durch diesen unterstützt werden.
(11) Die durch die Verordnung (EU) 2021/695 eingerichteten EU-Missionen sollten durch
die Förderung der interdisziplinären, sektorübergreifenden, ressortübergreifenden und
grenzüberschreitenden Zusammenarbeit eine bahnbrechende und systemische
Wirkung auf die Gesellschaft haben. Sie sollten sich auf Forschung und Innovation
stützen, um die bahnbrechenden Technologien, Dienstleistungen, Produkte und
sozialen Innovationen zu entwickeln, die zur Erreichung ihrer ehrgeizigen Ziele
erforderlich sind. Die EU-Missionen wiederum sollten die Entwicklung, Skalierung
und Einführung innovativer Lösungen beschleunigen und dazu beitragen, Leitmärkte
für neue Produkte und Dienstleistungen zu schaffen. Die Forschungs- und
Innovationstätigkeiten der Missionen sollten aus dem Rahmenprogramm finanziert
werden, während die Finanzierung der Einführung und Skalierung über andere EU-
Programme und nationale Mittel erfolgen sollte.
(12) Die im Strategieplan 2025-2027 von „Horizont Europa“5 verankerte Fazilität „Neues
Europäisches Bauhaus“ ist ein mehrjähriges Finanzierungsinstrument, das darauf
abzielt, die Umgestaltung von Stadtvierteln durch nachhaltiges und inklusives Design
zu beschleunigen. Seine FuI-Komponente sollte aus „Horizont Europa“ finanziert
werden, während die Finanzierung der Einführungskomponente über andere EU-
Programme und nationale Mittel erfolgen sollte.
(13) Der Europäische Forschungsrat (ERC) sollte attraktive und flexible Finanzierungen
bereitstellen, um es einzelnen talentierten und kreativen Forschenden – mit einem
bewussten Schwerpunkt auf der Förderung von Nachwuchsforschenden – zu
ermöglichen, vielversprechende Wege in Pionierbereichen der Wissenschaft zu
beschreiten. Dieses Engagement für wissenschaftlich angeregte Forschungsarbeiten,
die im Rahmen eines unionsweiten Wettbewerbs ausschließlich nach dem Kriterium
der Exzellenz ausgewählt werden und Talenten unabhängig von ihrer
Staatsangehörigkeit oder Herkunft offenstehen, ist von grundlegender Bedeutung,
wenn es darum geht, die klügsten Köpfe der Welt anzuziehen und Europa als weltweit
führendes Zentrum für Forschung und Innovation weiter zu etablieren.
(14) In einer wissensbasierten globalen Wirtschaft sollten die langfristige
Wettbewerbsfähigkeit, die technologische Führungsrolle und die Kapazität der Union,
globale Herausforderungen zu bewältigen, insbesondere von ihrer Fähigkeit abhängen,
5 Beschluss C(2024) 1741 der Kommission vom 20.3.2024.
hoch qualifizierte und international vernetzte Forschungskräfte auszubilden,
anzuziehen und zu halten. Strategische Investitionen in exzellente Forschende sowie in
ihre Ausbildung, Mobilität und Karriereaussichten innerhalb und außerhalb der
Wissenschaft sind unerlässlich, um Innovation, wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit
und gesellschaftliches Wohlergehen zu erhalten. Im Einklang mit den Grundsätzen der
Europäischen Charta für Forschende tragen die Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen
(MSCA) entscheidend zur Verwirklichung dieses Ziels bei. Das Programm sollte die
Verbindungen zwischen Hochschulen und Innovationsökosystemen, einschließlich des
privaten Sektors, stärken. Es sollte die Vollendung des Europäischen
Forschungsraums ermöglichen, unter anderem durch den Ausbau der Kapazitäten des
europäischen Hochschulsektors, durch Zusammenarbeit, Förderung und Anwerbung
von Talenten und Mobilisierung von mehr privaten Investitionen – unter anderem
durch Initiativen im Hochschulbereich wie die Allianz der Initiative „Europäische
Hochschulen“, in Synergie mit Erasmus+ und im Einklang mit den Zielen und
Tätigkeiten dieser Verordnung – im Wettbewerb mit globalen Partnern zu
konkurrieren.
(15) Der Europäische Innovationsrat (EIC) sollte marktschaffende Deep-Tech-
Innovationen fördern. Er sollte diese Deep-Tech-Innovationen mithilfe seiner
Instrumente ermitteln, entwickeln und einsetzen. Der EIC sollte durch eine kohärente
und gestraffte Unterstützung das derzeitige Vakuum im Bereich der öffentlichen
Unterstützung und privaten Investitionen für revolutionäre Technologien und Deep-
Tech-Innovationen füllen. Der EIC sollte darauf hinwirken, mit seinen Instrumenten
den Weg des Innovators von der Forschung bis zur Markteinführung zu überbrücken,
zu integrieren und zu beschleunigen und es der Union zu ermöglichen, über führende
Unternehmen in neuen Technologiebereichen zu verfügen, um ihre sozialen und
wirtschaftlichen Ziele zu erreichen und Abhängigkeiten von anderen Regionen zu
vermeiden. Der EIC sollte risikoreiche Innovationen mit hohem Potenzial sowie
Unternehmen unterstützen, die solche technologischen, wissenschaftlichen,
finanziellen, verwaltungstechnischen oder marktbezogenen Risiken aufweisen und
noch nicht als vollständig bankfähig gelten und daher nicht das erforderliche
Investitionsniveau erreichen können, um auf dem Markt global wettbewerbsfähig zu
sein. Dies sollte sowohl einen „offenen“ (Bottom-up-) als auch einen
„herausforderungsorientierten“ Ansatz in enger Abstimmung und Synergie mit dem
Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit und dessen Politikfenster umfassen.
Ferner sollte ein „DARPA“-Ansatz zur Unterstützung von Start-ups in den Bereichen
Verteidigung und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und deren
Skalierung in voller Komplementarität mit dem ECF-InvestEU-Instrument und den
Tätigkeiten im Rahmen des EU-Innovationsprogramms im Verteidigungsbereich
(EUDIS) und der Initiative zur Förderung des Unternehmertums im Weltraumsektor
(CASSINI) verfolgt werden. Die Umsetzung sollte in enger Synergie und
Abstimmung mit dem Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit erfolgen.
(16) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Finanzierung von
technologieintensiven Scale-ups im Rahmen des Fonds „Scaleup Europe“, die in der
Start-up- und Scale-up-Strategie angekündigt wurde, sollte zu den im MFR 2021-2027
vereinbarten Bedingungen durchgeführt werden. Die gesamte Scale-up-Finanzierung
im MFR 2028-2034 sollte im Rahmen des ECF erfolgen.
(17) Die Gemeinsame Forschungsstelle (Joint Research Centre – JRC) wird auch weiterhin
über den gesamten Politikzyklus hinweg unabhängige wissenschaftliche Erkenntnisse
und technische Unterstützung für die Politik der Union zur Verfügung stellen. Die
direkten Maßnahmen der JRC sollten auf flexible, effiziente und transparente Weise
durchgeführt werden, wobei den Erfordernissen der Politik der Union und den
einschlägigen Erfordernissen der Nutzer der JRC Rechnung zu tragen und der Schutz
der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten ist. Die JRC sollte weiterhin
zusätzliche Mittel erwirtschaften, die sie zur Unterstützung ihrer wissenschaftlichen
und technischen Tätigkeiten einsetzen kann.
(18) Das Programm sollte die wirksame Förderung und den Schutz der Werte und
Grundsätze des Europäischen Forschungsraums und des Pakts für Forschung und
Innovation6 gewährleisten, insbesondere in Bezug auf Ethik und Integrität in
Forschung und Innovation, Freiheit der wissenschaftlichen Forschung, Wissenschaft
im Dienste der Politik, Geschlechtergleichstellung und Chancengleichheit,
Nichtdiskriminierung, offene Wissenschaft sowie die Förderung attraktiver
Forschungslaufbahnen und der Mobilität. Insbesondere sollte das Programm eine
wirksame Förderung der Chancengleichheit für alle und die Berücksichtigung der
Geschlechtergleichstellung, einschließlich der Berücksichtigung der
Geschlechterdimension bei den Inhalten von FuI gewährleisten. Es sollte darauf
abzielen, die Ursachen des unausgewogenen Geschlechterverhältnisses zu beseitigen.
Besonderes Augenmerk sollte auf ein größtmögliches Geschlechtergleichgewicht in
Evaluierungs- und anderen einschlägigen Beratungsgremien wie Beiräten und
Sachverständigengruppen gelegt werden.
(19) Das Programm sollte europäische Forschungs- und Technologieinfrastrukturen bei der
Förderung wissenschaftlicher und technologischer Exzellenz und industrieller
Wettbewerbsfähigkeit unterstützen, indem es die Kontinuität des Forschungs- und
Innovationszyklus von der Grundlagenforschung über die angewandte Forschung bis
hin zur gesellschaftlichen Einführung und Markteinführung unterstützt.
(20) Das Programm sollte konkrete Maßnahmen zur Unterstützung des Kapazitätsaufbaus
in den Ausweitungsländern und zur Stärkung der kooperativen Verbindungen in der
gesamten Union umfassen, um die Forschungs- und Innovationskapazitäten in den
Erweiterungs- und Übergangsländern zu verbessern, was zu einem kohärenteren und
integrierteren europäischen FuI-System führen und zum Ziel beitragen würde,
mindestens 3 % des BIP in Forschung und Entwicklung zu investieren. Die
förderfähigen Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2021-2027 sollten für die gesamte
Laufzeit des Programms auf der Grundlage des Innovationsanzeiger-Indexes und der
relativen finanziellen Rendite pro Bruttonationaleinkommen (BNE) anhand der
folgenden Kriterien in zwei Gruppen unterteilt werden: i) „Übergangsländer“: Länder
mit einem Innovationsanzeiger-Index (2023-2025) von über 75 % des
Unionsdurchschnitts und einer positiven relativen finanziellen Rendite pro BNE
(2021-2025) im Rahmen von „Horizont Europa“; ii) „Ausweitungsländer“: alle
anderen Mitgliedstaaten, die im Zeitraum 2021-2027 förderfähig sind.
(21) In Anerkennung der Vorteile, die sich aus der internationalen Zusammenarbeit unter
anderem bei der Bewältigung gemeinsamer technologischer, wirtschaftlicher,
ökologischer und gesellschaftlicher Herausforderungen ergeben, sollte das Programm
die Zusammenarbeit mit Drittländern fördern. Die internationale Zusammenarbeit
sollte darauf ausgerichtet sein, die Wettbewerbsfähigkeit und Exzellenz der Union im
Bereich Forschung und Innovation zu stärken, einschließlich ihrer Kapazität, die
6 Empfehlung (EU) 2021/2122 des Rates vom 26. November 2021 zu einem Pakt für Forschung und
Innovation in Europa (ABl. L 431 vom 2.12.2021, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2021/2122/oj).
besten Talente weltweit anzuziehen und zu halten. Geopolitische Erwägungen,
einschließlich der wirtschaftlichen Sicherheit, sollten im Mittelpunkt des Ansatzes
stehen, und es sollten unterschiedliche Grade der Zusammenarbeit in Betracht gezogen
werden, basierend auf einer Gesamtbewertung des Nutzens, den die Union bei der
Umsetzung ihrer Prioritäten und der Bewältigung globaler Herausforderungen unter
Wahrung ihrer Werte und Interessen erzielen könnte. Die Assoziierung mit dem
gesamten Programm oder Teilen davon sollte die umfassendste Form der
Zusammenarbeit bleiben. Für Tätigkeiten des EIC im Verteidigungsbereich sollten nur
Einrichtungen, die in Drittländern niedergelassen sind, die mit dem Europäischen
Fonds für Wettbewerbsfähigkeit für Verteidigungstätigkeiten assoziiert sind,
förderfähig sein. Das Programm kann Aktivitäten unterstützen, die vom Programm
„Europa in der Welt“ finanziert werden, sofern sie den Vorschriften und Zielen dieser
Verordnung im Einklang mit den Bestimmungen über Synergien entsprechen.
(22) Um die strategische Autonomie der Union zu stärken und ein langfristig nachhaltiges
Wirtschaftswachstum zu gewährleisten, ist es von entscheidender Bedeutung, ihre
globale Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und gleichzeitig ihre strategischen
Vermögenswerte und Interessen zu wahren, wie in der Europäischen Strategie für
wirtschaftliche Sicherheit7 dargelegt. Artikel 136 der Verordnung (EU, Euratom)
2024/2509, ergänzt durch Artikel 10 der Verordnung (EU) XXX [Europäischer Fonds
für Wettbewerbsfähigkeit], zielt darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit der Union zu
steigern und ihre wirtschaftliche Sicherheit zu schützen. Die Anwendung dieser
Bestimmungen für die Zwecke des Programms sollte einen geeigneten Rechtsrahmen
bieten, der es ermöglicht, bei Bedarf spezifische Bedingungen für Vergabeverfahren
festzulegen, die die forschungsorientierte Wettbewerbsfähigkeit fördern und die
Interessen und die strategische Autonomie der Union schützen, einschließlich
Maßnahmen zur Beschränkung der Beteiligung oder zum Schutz der Ergebnisse und
zur Gewährleistung der Kohärenz und Übereinstimmung mit spezifischen Vorschriften
im Rahmen der Politikfenster des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit.
Gegebenenfalls sollte ein risikobasierter Ansatz angewandt werden, um
sicherzustellen, dass Risiken im Zusammenhang mit Forschung und Innovation
ermittelt, bewertet und im Wege verhältnismäßiger und wirksamer Maßnahmen
angegangen werden8. Gemäß Artikel 136 der Haushaltsordnung sollten aus
Sicherheitsgründen Beschränkungen für die Förderfähigkeit von Lieferanten mit
hohem Risiko gelten.
(23) Angesichts der zunehmenden Risiken im Zusammenhang mit Naturkatastrophen,
gesundheitlichen Notlagen, technologischen Unfällen, sich wandelnden
Sicherheitsbedrohungen und anderen Störungen ist es von entscheidender Bedeutung,
die Fähigkeit der Union und der Mitgliedstaaten zu verbessern, Krisen und
Katastrophen vorherzusehen, sich darauf vorzubereiten und darauf zu reagieren. Das
Programm sollte Forschung unterstützen, die das Katastrophenrisiko- und
Krisenmanagement stärkt, in die Klimaresilienz investiert, die Widerstandsfähigkeit
lebenswichtiger gesellschaftlicher Funktionen erhöht und eine widerstandsfähigere,
sicherere und besser vorbereitete Union im Einklang mit den Zielen der Strategie der
Union zur Krisenvorsorge schafft.
(24) Die Tätigkeiten sollten die Bedeutung der Bekämpfung des dramatischen Verlusts der
biologischen Vielfalt widerspiegeln und zur Erhaltung und Wiederherstellung der
7 Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat über eine
„Europäische Strategie für wirtschaftliche Sicherheit“, JOIN(2023) 20 final, Brüssel, 20.6.2023.
8 Empfehlung des Rates vom 23. Mai 2024 zur Stärkung der Forschungssicherheit, C/2024/3510.
Natur sowie der Ökosysteme und ihrer Dienstleistungen beitragen. Die Einbeziehung
der Umweltwissenschaft in die Tätigkeiten ist notwendig, um Umweltschäden zu
vermeiden, eine saubere Umwelt zu erhalten und die Gesundheit der Ökosysteme
wiederherzustellen.
(25) Mit dem Programm werden der Klimawandel als eine der größten globalen und
gesellschaftlichen Herausforderungen und Klimaschutzmaßnahmen als Motor für die
industrielle Wettbewerbsfähigkeit anerkannt. Die Tätigkeiten sollten die Bedeutung
der Bekämpfung des Klimawandels im Einklang mit den Verpflichtungen der Union
zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris widerspiegeln.
(26) Die Vereinfachung der Programmdurchführung ist unerlässlich, um die
Zugänglichkeit und Effizienz des Programms zu gewährleisten, insbesondere durch
die Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Begünstigten und die Minimierung
des Fehlerrisikos. Zu diesem Zweck sollte sich das Programm in erster Linie auf
Pauschalbeträge als Standardform der Unionsfinanzierung stützen. In Fortführung der
unter den vorangegangenen Rahmenprogrammen unternommenen Anstrengungen zur
Straffung der Finanzierungsvorschriften und zur Minimierung von Fehlern dürfte auch
die Erstattung von Personalkosten durch die Verwendung von Personalkosten je
Einheit weiter vereinfacht werden, wodurch die Komplexität für die Teilnehmer
verringert und die Berichterstattung erleichtert wird.
(27) Um spezifischen organisatorischen Strukturen Rechnung zu tragen, wie sie
insbesondere bei Forschungs- und Innovationstätigkeiten anzutreffen sind, sollte es
möglich sein, Sachleistungen von Dritten als förderfähige Kosten geltend zu machen.
Um Anreize für die Valorisierung der Ergebnisse zu schaffen, sollte klargestellt
werden, dass diese nicht als Einnahmen aus der Maßnahme angerechnet werden
dürfen.
(28) Im Hinblick auf die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Union und die
Maximierung der Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse im Allgemeinen sollten die
Begünstigten, die Eigentümer der Ergebnisse sind, diese gemäß ihren Verpflichtungen
aus dieser Verordnung in Bezug auf die Valorisierung und Verbreitung der Ergebnisse
verwalten. Diese Verpflichtungen können gegebenenfalls im Arbeitsprogramm, in den
Aufforderungsbedingungen oder in der Finanzhilfevereinbarung auf der Grundlage
politischer Erwägungen, einschließlich solcher im Zusammenhang mit der
wirtschaftlichen Sicherheit, angepasst werden, sollten jedoch Anforderungen zum
Schutz der Ergebnisse, zur Gewährung des Zugangs zu den Ergebnissen sowie zur
Valorisierung der Ergebnisse und zu ihrer Veröffentlichung umfassen, soweit dies
angemessen und gerechtfertigt ist, einschließlich durch Verfahren der offenen
Wissenschaft. Um den Valorisierungsprozess zu erleichtern und zu beschleunigen,
sollten Unterstützungsinstrumente und -werkzeuge im Einklang mit der im Rahmen
des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit entwickelten
Valorisierungsstrategie der Kommission und den in Kapitel III der Strategie
vorgesehenen Unterstützungsleistungen und Dienstleistungen eingerichtet werden.
(29) Es sind Unterstützungsmaßnahmen erforderlich, um die Innovationsökosysteme zu
stärken und besser miteinander zu vernetzen. Solche Maßnahmen sollten darauf
ausgerichtet sein, Organisationen und Innovatoren dabei zu unterstützen,
wettbewerbsfähige, robuste und vernetzte Innovationsökosysteme zu schaffen und die
Rahmenbedingungen durch Zusammenarbeit und Wissensaustausch zu verbessern. Sie
sollten dazu beitragen, nationale, regionale und lokale Ökosysteme miteinander zu
verbinden, indem Hindernisse im Binnenmarkt wie Marktfragmentierung,
eingeschränkter Zugang zu Kapital und segmentierte nationale Kapitalmärkte,
langsame Übernahme von Innovationen und unzureichende Nutzung der
innovationsfördernden Auftragsvergabe beseitigt werden.
(30) Die im Rahmen dieser Verordnung unterstützten Maßnahmen sollten Investitionen
beschleunigen oder ankurbeln, indem sie Marktversagen oder suboptimale
Investitionsbedingungen in angemessener Weise beheben, Doppelungen oder
Verdrängungseffekte vermeiden und Anreize für private Finanzierungen schaffen, und
sie sollten einen Mehrwert für die Union bieten. Unbeschadet der Anwendung der
Artikel 107 und 108 AEUV auf nationale Ressourcen dürfte dadurch auch die
Kohärenz zwischen den Maßnahmen des Programms und den Vorschriften für
staatliche Beihilfen gewährleistet werden, wodurch übermäßige
Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt vermieden werden.
(31) Mit dieser Verordnung wird eine indikative Finanzausstattung für das
Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ für den Zeitraum
2028-2034 festgelegt.
(32) Die Verordnung (EU, Euratom) 2024/25099 findet auf dieses Programm Anwendung.
Sie regelt die Aufstellung und den Vollzug des Gesamthaushaltsplans der Union und
enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisen, nichtfinanziellen
Zuwendungen, Auftragsvergabe, indirekter Mittelverwaltung, finanziellem Beistand,
Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien.
(33) Zur Gewährleistung der Kohärenz sollten im Rahmen dieses Programms eine
Haushaltsgarantie und Finanzierungsinstrumente – auch in Verbindung mit nicht
rückzahlbarer Unterstützung bei einer Mischfinanzierungsmaßnahme – im Einklang
mit Titel X der Haushaltsordnung und den von der Kommission für die Zwecke ihrer
Anwendung festgelegten technischen Modalitäten und Bedingungen durchgeführt
werden.
(34) Wenn die Unionsunterstützung im Rahmen des Programms in Form einer
Haushaltsgarantie oder eines Finanzinstruments – auch in Kombination mit nicht
rückzahlbarer Unterstützung bei einer Mischfinanzierungsmaßnahme, mit Ausnahme
der Finanzinstrumente im Rahmen des EIC – geleistet wird, so ist diese Unterstützung
unbedingt ausschließlich aus dem ECF-InvestEU-Instrument gemäß den geltenden
Bestimmungen des ECF-InvestEU-Instruments zu leisten.
(35) Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509, der Verordnung (EU, Euratom)
Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates10, der Verordnung (EG,
Euratom) Nr. 2988/95 des Rates11, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/9612 und
9 Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September
2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509,
26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).
10 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung
(OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des
Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
11 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der
finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
12 Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen
und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der
Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom
15.11.1996, S. 2).
der Verordnung (EU) 2017/193913 sollen die finanziellen Interessen der Union
geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention,
Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur
Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß
verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen
werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)
gemäß Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie Verordnung (Euratom, EG)
Nr. 2185/96 Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort
durchführen, um festzustellen, ob Betrug oder Korruption oder eine sonstige
rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.
Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die Europäische Staatsanwaltschaft (im
Folgenden „EUStA“) dafür zuständig, Betrug und sonstige gegen die finanziellen
Interessen der Union gerichtete Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des
Europäischen Parlaments und des Rates14 zu untersuchen und strafrechtlich zu
verfolgen. Nach der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 ist jede Person oder Stelle,
die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen
Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Europäischen
Rechnungshof und gegebenenfalls der EUStA die erforderlichen Rechte und den
Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln
beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren.
(36) Das Programm wird im Einklang mit der Verordnung (EU) XXX des Europäischen
Parlaments und des Rates [Leistungsverordnung] durchgeführt, in der die Vorschriften
für die Ausgabenverfolgung und der Leistungsrahmen für den Haushalt festgelegt
sind, einschließlich Vorschriften zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung
der Grundsätze der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ und der
Gleichstellung der Geschlechter gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben d und f sowie
der Bestimmungen über die Zugänglichkeit für Personen mit Behinderungen gemäß
Anhang I Nummern 17.3, 20.4 bzw. 21.1 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509
und im Einklang mit den Barrierefreiheitsanforderungen der Anhänge I und III der
Richtlinie (EU) 2019/882, Vorschriften für die Überwachung der Leistung von
Programmen und Tätigkeiten der Union und für die Berichterstattung darüber,
Vorschriften für die Einrichtung eines Finanzierungsportals der Union, Vorschriften
für die Evaluierung der Programme sowie anderer horizontaler Bestimmungen, die für
alle Unionsprogramme gelten, z. B. über Information, Kommunikation und
Sichtbarkeit.
(37) Gemäß Artikel 85 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2021/1764 des Rates15 können in
einem überseeischen Land oder Gebiet (ÜLG) niedergelassene Personen und
Einrichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und der
möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen
Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden.
13 Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten
Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom
31.10.2017, S. 1).
14 Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die
strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl.
L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
15 Beschluss (EU) 2021/1764 des Rates vom 5. Oktober 2021 über die Assoziierung der überseeischen
Länder und Gebiete mit der Europäischen Union einschließlich der Beziehungen zwischen der
Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (Übersee-
Assoziationsbeschluss einschließlich Grönlands) (ABl. L 355 vom 7.10.2021, S. 6).
(38) Das Programm ersetzt das mit der Verordnung (EU) 2021/695 eingerichtete Programm
„Horizont Europa“. Die Verordnung (EU) 2021/695 sollte daher aufgehoben
werden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Titel I – Das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
(1) Mit dieser Verordnung wird das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation
„Horizont Europa“ (im Folgenden „Programm“) für den Zeitraum des Mehrjährigen
Finanzrahmens (im Folgenden „MFR“) 2028-2034 eingerichtet und es werden die
Regeln für die Beteiligung an den indirekten Maßnahmen im Zuge des Programms
und für die Verbreitung der Ergebnisse aus diesem Programm, sowie der Rahmen für
die Unionsunterstützung für Forschungs- und Innovationstätigkeiten für den gleichen
Zeitraum festgelegt. In ihr sind ferner die Ziele des Programms und die
Mittelausstattung für den genannten Zeitraum sowie die Formen der
Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen festgelegt.
(2) Die Durchführung des Programms erfolgt durch
a) das mit dem Beschluss XX des Rates eingerichtete spezifische Programm
einschließlich der Verbundforschungstätigkeiten der Politikfenster gemäß der
Verordnung über den Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit.
b) das mit der Verordnung (EU) [XXX] [Europäischer Fonds für
Wettbewerbsfähigkeit] eingerichtete spezifische Programm für
Verteidigungsforschung.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für das in Absatz 2 Buchstabe b genannte spezifische
Programm für Verteidigungsforschung. Tätigkeiten, die im Rahmen dieses
spezifischen Programms durchgeführt werden und in der Verordnung (EU)
[XXX][Europäischer Fonds für Wettbewerbsfähigkeit] festgelegt sind, sind darauf
ausgerichtet, die Wettbewerbsfähigkeit, Effizienz und Innovationskapazität der
technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung zu stärken.
(4) Soweit nicht anders angegeben, beziehen sich die in dieser Verordnung verwendeten
Begriffe „Horizont Europa“, „Programm“ und „spezifisches Programm“ auf
Sachverhalte, die nur für das in Absatz 2 Buchstabe a genannte spezifische
Programm relevant sind.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Forschungsinfrastrukturen“ Einrichtungen, die Ressourcen und Dienstleistungen
für die Durchführung von Forschung und die Stärkung von Innovationen auf ihren
jeweiligen Gebieten zur Verfügung stellen;
2. „Technologieinfrastrukturen“ Einrichtungen, Ausrüstung, Fähigkeiten und
Ressourcen, die erforderlich sind, um Technologie zu entwickeln, zu testen,
hochzuskalieren und zu validieren, und zwar von Dienstleistungen für die
angewandte Forschung im vorwettbewerblichen Stadium bis zur Demonstration und
Validierung;
3. „nicht bankfähig“, dass der Rechtsträger noch nicht in der Lage ist, ausreichende
Investitionen anzuziehen, um seinen Geschäftsplan vollständig umzusetzen und
international wettbewerbsfähig zu sein;
4. „Mischfinanzierung“ finanzielle Unterstützung im Rahmen des Europäischen
Innovationsrats (im Folgenden „EIC“), die sich aus einer Kombination aus einer
Finanzhilfe und einer Investition zusammensetzt;
5. „Deep Tech“ eine Innovation mit dem Potenzial, bahnbrechende Lösungen
hervorzubringen, und die sich auf wegweisende Fortschritte in Wissenschaft,
Technologie und Ingenieurwesen stützt;
6. „europäische Partnerschaft“ eine Initiative, bei der sich die Union sowie private
und/oder öffentliche Partner verpflichten, gemeinsam die Entwicklung,
Durchführung und Evaluierung eines Programms von Tätigkeiten zu unterstützen,
wobei die Kosten unter allen Partner aufgeteilt werden;
7. „offener Zugang“ dem Endnutzer kostenfrei gewährten Online-Zugang zu
Ergebnissen;
8. „offene Wissenschaft“ einen Ansatz für das wissenschaftliche Verfahren, der einen
frühen und offenen Austausch in der Forschung, offenen Zugang zu und die
verantwortungsvolle Verwaltung von Forschungsergebnissen, Maßnahmen bezüglich
der Reproduzierbarkeit sowie die Einbeziehung von Bürgern und Endnutzern in
Forschung und Innovation umfasst;
9. „vorkommerzielle Auftragsvergabe“ die öffentliche oder private Beschaffung von
Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen mit Risiko-Nutzen-Teilung zu
Marktbedingungen, und die wettbewerbsorientierte Entwicklung in Phasen, bei
denen die erbrachten Forschungs- und Entwicklungsleistungen von der
kommerziellen Serieneinführung des Endprodukts klar getrennt sind;
10. „Auftragsvergabe für innovative Lösungen“ die öffentliche oder private
Auftragsvergabe, bei der Beschaffer als Pilotkunden innovative Waren oder
Dienstleistungen erwerben, die noch nicht in großem Maßstab auf dem Markt
erhältlich sind, und die eine Konformitätsprüfung umfassen kann;
11. „Grundlagen“ Daten, Kenntnisse oder Know-how unabhängig von ihrer Art und
Form (materiell oder immateriell), einschließlich sämtlicher Rechte, wie
beispielsweise Rechte des geistigen Eigentums, die bereits vor dem Beitritt zu einer
bestimmten Maßnahme bestehen;
12. „Valorisierung“ die Nutzung von Ergebnissen bei weiteren Tätigkeiten, die über die
betreffende Maßnahme hinausgehen, unter anderem die kommerzielle Einführung;
13. „internationale europäische Forschungsorganisation“ eine internationale
Organisation, in der die Mehrheit der Mitglieder Mitgliedstaaten oder assoziierte
Länder sind, deren Hauptziel die Förderung der wissenschaftlich-technischen
Zusammenarbeit in Europa ist;
14. „gewinnorientierter Rechtsträger“ einen Rechtsträger, der aufgrund seiner
Rechtsform einen Erwerbszweck verfolgt oder der gesetzlich oder anderweitig
rechtlich dem Zweck dient, Gewinne an Anteilseigner oder einzelne Mitglieder
auszuschütten;
15. „kleines oder mittleres Unternehmen“ oder „KMU“ ein Kleinstunternehmen, kleines
oder mittleres Unternehmen im Sinne des Artikels 2 des Anhangs der
Empfehlung 2003/361/EG der Kommission16;
16. „kleines Midcap“ ein kleines Midcap-Unternehmen gemäß der Definition in
Nummer 2 des Anhangs der Empfehlung (EU) 2025/1099 der Kommission17;
17. „Ergebnisse“ jedes materielle oder immaterielle Resultat einer bestimmten
Maßnahme wie Daten, Kenntnisse oder Know-how, unabhängig von ihrer Art und
Form und unabhängig davon, ob sie schutzfähig ist, sowie alle damit verbundenen
Rechte, einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums;
18. „ERC-Pionierforschung“ eine Forschungsmaßnahme, einschließlich
Konzeptnachweis des ERC, die vom Hauptforschenden geleitet und von einem oder
mehreren Begünstigten durchgeführt wird, der bzw. die Finanzierung vom
Europäischen Forschungsrat (European Research Council – ERC) erhält bzw.
erhalten;
19. „Forschungs- und Ausbildungsmaßnahme“ eine Maßnahme zur Verbesserung der
Kompetenzen, Kenntnisse und Berufsaussichten von Forschenden, die Mobilität
zwischen Ländern, Sektoren oder Fachbereichen fördert;
20. „Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahme“ eine Maßnahme, die zu den Zielen
des Programms beiträgt, ausgenommen Forschungs- und Innovationstätigkeiten, es
sei denn, sie werden im Rahmen der Komponente „Ausweitung der Beteiligung und
Verbreitung von Exzellenz“ in Teil IV „Europäischer Forschungsraum“
durchgeführt; und Koordinierung „von unten nach oben“ (Bottom-up) ohne
Kofinanzierung von Forschungstätigkeiten durch die Union, die eine
Zusammenarbeit zwischen Rechtsträgern aus den Mitgliedstaaten und assoziierten
Ländern zur Stärkung des EFR ermöglicht;
21. „indirekte Maßnahmen“ mit FuI zusammenhängende Tätigkeiten, die von der Union
finanzielle Unterstützung erhalten und von den Teilnehmern durchgeführt werden;
22. „direkte Maßnahmen“ mit FuI zusammenhängende Tätigkeiten, die die Kommission
über ihre JRC durchführt;
16 Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der
Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
17 Empfehlung (EU) 2025/1099 der Kommission vom 21. Mai 2025 zur Definition kleiner Midcap-
Unternehmen (ABl. L, 2024/2509, 28.5.2025).
23. „Innovationsökosystem“ ein Ökosystem, das auf Unionsebene Organisationen
zusammenbringt, deren funktionelles Ziel darin besteht, technologische Entwicklung
und Innovation zu fördern und Verbindungen zwischen materiellen Ressourcen (wie
Geldmittel, Ausrüstung und Anlagen einschließlich Forschungs- und
Technologieinfrastrukturen), institutionellen Einrichtungen (beispielsweise
Hochschuleinrichtungen und Unterstützungsdienste, Forschungs- und
Technologieorganisationen, Unternehmen, Investoren einschließlich
Risikokapitalgeber, und Finanzintermediäre) sowie nationale, regionale und lokale
politikgestaltende Stellen und Fördereinrichtungen umfasst;
24. „Wissensdreieck“ die Schaffung von Netzen zwischen Bildungseinrichtungen,
Forschungsorganisationen und Unternehmen, die darauf ausgerichtet sind,
Innovationsökosysteme einzurichten, die für die Schaffung einer Innovationspipeline
von den Anfängen der Innovation über unternehmerische Bildung bis zur Gründung
von Start-ups und dem Wachstum von Scale-ups sorgen.
Artikel 3
Ziele des Programms
(1) Im Einklang mit den allgemeinen und den spezifischen Zielen des Europäischen
Fonds für Wettbewerbsfähigkeit dient das Programm der Stärkung der
Wettbewerbsfähigkeit der EU sowie der wissenschaftlich-technischen Grundlage und
der Bewältigung globaler Herausforderungen auf der Grundlage exzellenter
Forschung und Innovation.
(2) Mit dem Programm werden die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:
– Schaffung hochwertiger Kenntnisse, Kompetenzen und attraktiver Laufbahnen
für Forschende sowie Unterstützung der Verwirklichung des Europäischen
Forschungsraums (EFR).
– Intensivierung von EU-weiter und internationaler Verbundforschung,
Wissensaustausch und Valorisierung.
– Abstimmung der Prioritäten auf EU-, nationaler und regionaler Ebene mit
Blick auf die Schaffung eines gesamteuropäischen Forschungs- und
Innovationsökosystems.
– Verringerung der nationalen und regionalen Unterschiede bei den Forschungs-
und Innovationskapazitäten, -kompetenzen und -talenten, um
Innovationsökosysteme zu stärken.
– Verbesserung der Position der Union im Bereich Innovation mit besonderem
Schwerpunkt auf strategischen Technologien und disruptiven Innovationen,
Erleichterung der Verbreitung innovativer Lösungen durch
Normungstätigkeiten zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und zur
Bewältigung zentraler gesellschaftlicher Herausforderungen.
– Risikominderung und Mobilisierung umfangreicherer privater Finanzmittel für
Forschung und Innovation, insbesondere zur Unterstützung von Deep Tech und
der Expansion innovativer Start-up-Unternehmen und KMU.
– Beitrag zur Steigerung der öffentlichen und privaten Investitionen in
Forschung und Innovation in den Mitgliedstaaten und somit zur Einhaltung der
Zielvorgabe von Gesamtausgaben in Höhe von mindestens 3 % des
Bruttoinlandsprodukts (BIP) der Union für Forschung und Entwicklung.
Artikel 4
Programmstruktur
(1) Für die Zwecke des in Artikel 1 Absatz 2 genannten spezifischen Programms ist das
Programm in die folgenden Teile gegliedert, die zu den in Artikel 3 festgelegten
allgemeinen und spezifischen Zielen sowie zu den Politikfenstern der Verordnung
(EU) XXX [Europäischer Fonds für Wettbewerbsfähigkeit] beitragen:
a) Teil I „Wissenschaftsexzellenz“ mit den folgenden einzelnen Komponenten:
i) Europäischer Forschungsrat (ERC);
ii) Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen (MSCA);
iii) Wissenschaft im Dienste der Unionspolitik: direkte Maßnahmen der
Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) außerhalb des Nuklearbereichs.
b) Teil II „Wettbewerbsfähigkeit und Gesellschaft“ mit den folgenden einzelnen
Komponenten:
i) „Wettbewerbsfähigkeit“, einschließlich Forschungs- und
Innovationstätigkeiten zur Unterstützung von Maßnahmen im Rahmen
des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit, wie
(1) Verbundforschungs- und Innovationstätigkeiten im Rahmen des
Kapitels IV „Sauberer Wandel und Dekarbonisierung der
Industrie“ des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit;
(2) Verbundforschungs- und Innovationstätigkeiten im Rahmen des
Kapitels V „Gesundheit, Biotechnologie, Landwirtschaft und
Bioökonomie“ des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit;
(3) Verbundforschungs- und Innovationstätigkeiten im Rahmen des
Kapitels VI „Digitale Führungsrolle“ des Europäischen Fonds für
Wettbewerbsfähigkeit;
(4) Verbundforschungs- und Innovationstätigkeiten im Rahmen des
Kapitels VII „Resilienz und Sicherheit, Verteidigungsindustrie und
Weltraum“ des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit;
ii) „Gesellschaft“, einschließlich Forschungs- und Innovationstätigkeiten,
wie
(1) globale gesellschaftliche Herausforderungen;
(2) EU-Missionen;
(3) Fazilität für das Neue Europäische Bauhaus;
c) Teil III „Innovation“ mit den folgenden einzelnen Komponenten:
i) Europäischer Innovationsrat (EIC);
ii) Innovationsökosysteme, einschließlich Tätigkeiten zur Förderung der
Integration des Wissensdreiecks – Hochschulbildung, Forschung und
Innovation sowie Unternehmen – in der gesamten Union.
d) Teil IV „Europäischer Forschungsraum“ mit den folgenden einzelnen
Komponenten:
i) Reformierung und Stärkung des europäischen FuI-Systems;
ii) Forschungs- und Technologieinfrastrukturen;
iii) Ausweitung der Beteiligung und Verbreitung von Exzellenz.
Artikel 5
Horizontale Grundsätze
Mit dem Programm
a) wird ein multidisziplinärer Ansatz sichergestellt und gegebenenfalls für die
Einbeziehung der Sozial- und Geisteswissenschaften in alle Komponenten des
Programms gesorgt, einschließlich spezieller Aufforderungen zur Einreichung von
Vorschlägen zu sozial- und geisteswissenschaftlichen Themen.
b) werden wissenschaftliche Kenntnisse gefördert und es wird zur Schaffung fundierter,
wirksamer und reaktionsfähiger öffentlicher Maßnahmen in der gesamten Union und
darüber hinaus beigetragen. Das Programm fördert aktiv die Nutzung der Ergebnisse
öffentlich finanzierter Forschung und wissenschaftlicher Erkenntnisse in politischen
Entscheidungsprozessen auf allen Ebenen und sorgt für eine stärkere Verknüpfung
zwischen Forschung, Innovation und der Entwicklung evidenzbasierter öffentlicher
Maßnahmen. Dies umfasst die Förderung von Kooperationsmechanismen, FuI-
Initiativen und Schnittstellen zwischen Wissenschaft und Politik, die politische
Entscheidungsträger mit der Wissenschaftsgemeinschaft zusammenbringen, sowie
die Erleichterung der Nutzung von Forschungsresultaten bei der Gestaltung künftiger
Rechts- und Regelungsrahmen auf allen Ebenen. Besonderes Augenmerk wird darauf
gelegt, sicherzustellen, dass mithilfe von Instrumenten für die wirksame Nutzung
von Forschungsergebnissen, Strategiepapieren und Empfehlungen wissenschaftliche
Erkenntnisse für Entscheidungsträger und Bürger zugänglich und relevant sind.
c) werden Verfahrensweisen der offenen Wissenschaft unterstützt, unter anderem durch
Gewährleistung eines offenen Zugangs zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen,
die einer Peer-Review unterzogen wurden, sowie eines offenen Zugangs zu
Forschungsdaten und anderen Ergebnissen nach dem Grundsatz „so offen wie
möglich, so geschlossen wie nötig“.
Artikel 6
Mittelausstattung
(1) Die indikative Finanzausstattung für das Programm wird für den Zeitraum vom
1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2034 auf 175 002 000 000 EUR zu jeweiligen
Preisen festgesetzt.
(2) Der in Absatz 1 dieses Artikels genannte Betrag wird für das in Artikel 1 Absatz 2
Buchstabe a genannte spezifische Programm indikativ wie folgt aufgeteilt:
a) 44 079 000 000 EUR für Teil I „Wissenschaftsexzellenz“, davon
2 600 000 000 EUR für direkte Maßnahmen der Gemeinsamen
Forschungsstelle (JRC) außerhalb des Nuklearbereichs.
b) 75 876 000 000 EUR für Teil II „Wettbewerbsfähigkeit und
Gesellschaft“, davon:
i) 68 270 000 000 EUR für „Wettbewerbsfähigkeit“, davon;
25 331 000 000 EUR für Verbundforschungs- und Innovationstätigkeiten
im Rahmen des Kapitels IV „Sauberer Wandel und Dekarbonisierung der
Industrie“ des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit;
19 650 000 000 EUR für Verbundforschungs- und Innovationstätigkeiten
im Rahmen des Kapitels V „Gesundheit, Biotechnologie, Landwirtschaft
und Bioökonomie“ des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit;
16 854 000 000 EUR für Verbundforschungs- und Innovationstätigkeiten
im Rahmen des Kapitels VI „Digitale Führungsrolle“ des Europäischen
Fonds für Wettbewerbsfähigkeit;
6 435 000 000 EUR für Verbundforschungs- und Innovationstätigkeiten
im Rahmen des Kapitels VII „Resilienz und Sicherheit,
Verteidigungsindustrie und Weltraum“ des Europäischen Fonds für
Wettbewerbsfähigkeit;
ii) 7 606 000 000 EUR für „Gesellschaft“.
c) 38 785 000 000 EUR für Teil III „Innovation“.
d) 16 262 000 000 EUR für Teil IV „Europäischer Forschungsraum“, davon
5 387 000 000 EUR für „Ausweitung der Beteiligung und Verbreitung
von Exzellenz“.
(3) Der in Absatz 1 genannte Betrag und die Beträge der zusätzlichen Mittel gemäß
Artikel 7 können auch für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung
des Programms verwendet werden, z. B. für Vorbereitungs-, Überwachungs-,
Kontroll-, Prüfungs- und Evaluierungstätigkeiten, IT-Systeme und -Plattformen,
Informations- und Kommunikationstätigkeiten einschließlich institutioneller
Kommunikation zu den politischen Prioritäten der Union sowie für jegliche sonstige
technische und administrative Hilfe oder Personalausgaben, die der Kommission bei
der Verwaltung des Programms entstehen.
(4) Sofern dies für die Verwaltung von Maßnahmen erforderlich ist, die bis zum
31. Dezember 2034 nicht abgeschlossen sind, können über 2034 hinaus Mittel zur
Deckung notwendiger Ausgaben sowie Mittel für die Verwaltung von Maßnahmen,
die bis zum Ende des Programms noch nicht abgeschlossen sind, in den
Unionshaushalt eingestellt werden.
(5) Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein
Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen.
Artikel 7
Zusätzliche Mittel
(1) Mitgliedstaaten, Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, Drittländer,
internationale Organisationen, internationale Finanzinstitutionen oder sonstige Dritte
können zusätzliche Finanzbeiträge oder nichtfinanzielle Beiträge zu dem Programm
leisten. Zusätzliche Finanzbeiträge gelten als externe zweckgebundene Einnahmen
im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 Buchstaben a, d oder e oder im Sinne des
Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509.
(2) Mittel, die Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt
wurden, können – auf deren Antrag – im Rahmen des Programms bereitgestellt
werden. Die Kommission führt diese Mittel direkt oder indirekt gemäß Artikel 62
Absatz 1 Buchstabe a oder c der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 aus. Sie
werden zusätzlich zu dem in Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung
genannten Betrag bereitgestellt. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden
Mitgliedstaats verwendet. Ist die Kommission für dem Programm auf diese Weise
zur Verfügung gestellte Mittel keine rechtlichen Verpflichtungen im Rahmen der
direkten oder indirekten Mittelverwaltung eingegangen, so können die
entsprechenden nicht gebundenen Mittel auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats
auf eines oder mehrere der jeweiligen ursprünglichen Programme oder deren
Nachfolgeprogramme rückübertragen werden.
Artikel 8
Alternative, kombinierte und kumulative Finanzierung
(1) Das Programm wird in Synergie mit anderen Programmen der Union durchgeführt.
Auch Maßnahmen, für die aus einem anderen Programm ein Unionsbeitrag
bereitgestellt wurde, können einen Beitrag aus dem Programm erhalten. Die
Vorschriften des jeweiligen Unionsprogramms gelten für den entsprechenden
Beitrag; alternativ können auf alle Beiträge einheitliche Regeln angewandt werden,
wobei in dem Fall eine einzige rechtliche Verpflichtung eingegangen werden kann.
Wird der Unionsbeitrag auf Grundlage der förderfähigen Kosten geleistet, so darf die
kumulierte Unterstützung aus dem Unionshaushalt die förderfähigen Gesamtkosten
der Maßnahme nicht übersteigen; sie kann anteilig auf der Grundlage der Unterlagen,
in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, berechnet werden.
(2) Gewährungsverfahren im Rahmen des Programms können unter direkter oder
indirekter Mittelverwaltung gemeinsam mit den Mitgliedstaaten, Organen,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, Drittländern, internationalen
Organisationen, internationalen Finanzinstituten oder sonstigen Dritten durchgeführt
werden, vorausgesetzt, dass der Schutz der finanziellen Interessen der Union
gewährleistet ist. Derartige Verfahren unterliegen einheitlichen Regeln und ziehen
eine einzige rechtliche Verpflichtung nach sich. Zu diesem Zweck können die an
dem gemeinsamen Gewährungsverfahren beteiligten Partner dem Programm gemäß
Artikel 7 der vorliegenden Verordnung Mittel zur Verfügung stellen bzw.
gegebenenfalls im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung
(EU, Euratom) 2024/2509 mit der Durchführung des Gewährungsverfahrens betraut
werden. Bei gemeinsamen Gewährungsverfahren können Vertreter der Partner für
das gemeinsame Gewährungsverfahren auch Mitglieder des in Artikel 153 Absatz 3
der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 genannten Evaluierungsausschusses sein.
(3) Im Rahmen dieses Programms wird zusätzlich zu den Bedingungen des Artikels 8
Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) XXX [Europäischer Fonds für
Wettbewerbsfähigkeit] ein Wettbewerbsfähigkeitssiegel ausschließlich für qualitativ
hochwertige Maßnahmen verliehen, die aufgrund von Haushaltszwängen nicht aus
dem Programm finanziert wurden.
(4) Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen finanzieren, für die ein
Wettbewerbsfähigkeitssiegel verliehen wurde.
Artikel 9
Mit dem Programm assoziierte Drittländer
(1) Die folgenden Drittländer können sich durch vollständige oder teilweise
Assoziierung an dem Programm beteiligen, soweit das mit den in Artikel 3
dargelegten Zielen und mit den einschlägigen internationalen Vereinbarungen oder
Beschlüssen, die im Rahmen dieser Vereinbarungen getroffen wurden und für sie
gelten, im Einklang steht:
a) Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem
Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, sowie europäische
Mikrostaaten;
b) beitretende Länder, Kandidatenländer und potenzielle Kandidaten;
c) Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik;
d) andere Drittländer.
(2) Die Assoziierungsabkommen für die Beteiligung am Programm
a) gewährleisten, dass die Beiträge des an dem Programm teilnehmenden
Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land
stehen;
b) legen die Bedingungen für die Beteiligung an dem Programm fest,
einschließlich der Berechnung der Finanzbeiträge zu dem Programm, die sich
aus einem operativen Beitrag und einer Teilnahmegebühr zusammensetzen,
sowie zu den allgemeinen Verwaltungskosten des Programms;
c) übertragen dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in dem Programm;
d) gewährleisten die Rechte der Union, die Wirtschaftlichkeit der
Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen;
e) sorgen gegebenenfalls für den Schutz der Sicherheit und der Interessen der
Union im Bereich der öffentlichen Ordnung.
(3) Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe d gewährt das Drittland die erforderlichen
Rechte und den Zugang gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 und der
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und garantiert, dass
Vollstreckungsbeschlüsse zur Verhängung einer Geldstrafe auf der Grundlage von
Artikel 299 AEUV sowie Urteile und Anordnungen des Europäischen Gerichtshofs
unmittelbar vollstreckbar sind.
(4) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe d ist eine Assoziierung oder teilweise
Assoziierung mit anderen Drittländern nur möglich, wenn sie alle folgenden
Kriterien erfüllen:
a) gute Kapazitäten auf dem Gebiet der Wissenschaft, Technologie und
Innovation;
b) Engagement für eine regelbasierte offene Marktwirtschaft, einschließlich eines
fairen und gerechten Umgangs mit Rechten des geistigen Eigentums, Achtung
der Menschenrechte, unterstützt durch demokratische Institutionen;
c) aktive Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des wirtschaftlichen und
sozialen Wohlergehens der Bürger.
(5) Für den Umfang der Assoziierung eines Drittlands mit dem Programm wird jeweils
eine Analyse der Risiken, insbesondere der Risiken, die die öffentliche Ordnung und
die Sicherheit der Union in einschlägigen Politikbereichen, einschließlich der
Sicherheit in Wirtschaft und Forschung, beeinträchtigen könnten, sowie der Vorteile
und des übergeordneten Ziels, das Wirtschaftswachstum und die
Wettbewerbsfähigkeit der Union durch Innovation anzukurbeln, berücksichtigt.
Dementsprechend können Drittländer – ausgenommen EWR-Mitglieder, beitretende
Länder, Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer – gemäß dieser
Verordnung oder dem Assoziierungsabkommen selbst von Teilen des Programms
ausgeschlossen werden.
(6) In dem Assoziierungsabkommen, in dem die Bedingungen für Beteiligung am
Programm festgelegt werden, ist – im Einklang mit den in jenen Programmen
festgelegten Bedingungen – so weit wie möglich die reziproke Beteiligung von in der
Union niedergelassenen Rechtsträgern an ähnlichen Programmen assoziierter Länder
vorzusehen.
(7) Die für die Festlegung der Höhe des in Absatz 2 Buchstabe b genannten
Finanzbeitrags ausschlaggebenden Bedingungen gewährleisten eine regelmäßige
automatische Korrektur jedes wesentlichen Ungleichgewichts im Vergleich zu dem
Betrag, den in dem assoziierten Land niedergelassene Rechtsträger durch ihre
Beteiligung am Programm erhalten, wobei die Kosten für Verwaltung und
Durchführung des Programms berücksichtigt werden. Bei der Zuweisung der
Finanzbeiträge wird der Umfang der Beteiligung von Rechtsträgern der assoziierten
Länder an den einzelnen Teilen des Programms berücksichtigt.
Artikel 10
Ausführung und Formen der Unionsfinanzierung
(1) Das Programm wird gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 in direkter
Mittelverwaltung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Stellen durchgeführt, die in
Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung aufgeführt sind.
(2) Unionsfinanzierung kann in jeder in der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509
vorgesehenen Form bereitgestellt werden, insbesondere in Form von Finanzhilfen,
Preisen, Auftragsvergabe und nichtfinanziellen Zuwendungen.
(3) Mit Ausnahme von Finanzierungsinstrumenten im Rahmen des EIC (Fonds), bei
denen die Unionsunterstützung in Form einer Haushaltsgarantie oder eines
Finanzierungsinstruments bereitgestellt wird, auch in Kombination mit nicht
rückzahlbarer Unterstützung im Rahmen einer Mischfinanzierungsmaßnahme, wird
diese ausschließlich über das Instrument „InvestEU“ des Europäischen Fonds für
Wettbewerbsfähigkeit bereitgestellt und im Einklang mit den geltenden Vorschriften
für das Instrument „InvestEU“ des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit
durch die zu diesem Zweck geschlossenen Beitrags- oder Garantievereinbarungen
durchgeführt. Wenn im Rahmen des Programms auf das ECF-InvestEU-Instrument
zurückgegriffen wird, so werden die Mittelausstattung für die Haushaltsgarantie und
die Dotierung der Finanzierungsinstrumente aus diesem Programm bereitgestellt,
auch wenn sie mit nicht rückzahlbarer Unterstützung im Rahmen einer
Mischfinanzierungsmaßnahme kombiniert werden.
(4) Werden Unionsmittel in Form von Finanzhilfen bereitgestellt, so werden die Mittel
gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 als nicht mit Kosten verknüpfte
Finanzierung oder im Wege vereinfachter Kostenoptionen, insbesondere als
Pauschalbeträge oder Kosten je Einheit für Personal bereitgestellt. Eine Finanzierung
kann nur dann in Form einer Erstattung der tatsächlichen förderfähigen Kosten
erfolgen, wenn die Ziele einer Maßnahme nicht auf andere Weise erreicht werden
können. Sofern es erforderlich ist, andere Finanzierungsquellen zu ermöglichen,
unter anderem Koinvestitionen mit nationalen Ressourcen, die den Vorschriften über
staatliche Beihilfen unterliegen, wird die Finanzierung in Form einer tatsächlichen
Erstattung förderfähiger Kosten oder vereinfachter Kostenoptionen bereitgestellt.
(5) Für die Zwecke des Artikels 153 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509
kann sich der Evaluierungsausschuss ganz oder teilweise aus unabhängigen externen
Sachverständigen zusammensetzen.
Artikel 11
Europäische Partnerschaften
(1) Soweit dies zur Erreichung der in Artikel 3 genannten Ziele erforderlich ist, können
die Tätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung im Zuge europäischer
Partnerschaften, standardmäßig im Rahmen der Arbeitsprogramme, durchgeführt
werden.
(2) Europäische Partnerschaften basieren auf einer von den Partnern vereinbarten und
unterzeichneten Absichtserklärung, in der Folgendes festgelegt ist:
a) die zu liefernden Ergebnisse, die klar, messbar und fristgebunden sein müssen;
b) Berichtspflichten;
c) die damit verbundenen Verpflichtungen aller Partner;
d) Governance-Modalitäten, welche einem Mechanismus umfassen, über den die
Partner die Programmplanung und die Tätigkeiten der Partnerschaften erörtern
und vereinbaren können.
(3) In hinreichend begründeten Fällen werden europäische Partnerschaften im Wege der
Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben aus verschiedenen
Finanzierungsprogrammen der Union gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der
Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 auf nach Artikel 185 und 187 AEUV
eingerichtete Stellen durchgeführt.
(4) Bei europäischen Partnerschaften gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels ist die
Unterstützung aus dem Programm davon abhängig, dass die Unionsfinanzierung
effizient eingesetzt wird und ein angemessener Finanzbeitrag anderer Partner
geleistet wird, der mindestens dem Unionsbeitrag und den Stimmrechten der Union
in den Leitungsgremien entspricht, sodass der Schutz der Interessen der Union im
Rahmen der Partnerschaft gewährleistet ist. Zu diesem Zweck werden gemeinsame
Unternehmen durch einen einzigen Gründungsrechtsakt gegründet, durch den
harmonisierte Regeln gewährleistet sind.
(5) Europäische Partnerschaften werden
a) nur in Fällen eingerichtet, in denen durch Maßnahmen der Union allein oder
andere Formen der Unterstützung im Rahmen des Programms die angestrebten
Ziele nicht erreicht werden können.
b) zum Zwecke der Bewältigung von Herausforderungen eingerichtet, die eine
kritische Masse an Ressourcen sowie einen für alle Akteure einheitlichen und
koordinierten Ansatz sowohl bei der Programmplanung als auch bei der
Umsetzung erfordern.
c) mit wichtigen Strategien abgestimmt und dienen der Unterstützung bei der
Umsetzung wichtiger politischer Initiativen der Union.
d) auf wettbewerbsorientierte Weise auf der Grundlage einer Reihe
quantifizierbarer Lebenszykluskriterien und eines soliden Portfolio-Ansatzes
ausgewählt, sodass kohärente Initiativen entstehen.
e) auf Ex-ante-, langfristigen und förmlichen Zusagen aller Partner gegründet,
finanziell zu den Ressourcen der europäischen Partnerschaft beizutragen, die –
außer in hinreichend begründeten Fällen – zentral verwaltet werden.
f) einen klaren Lebenszyklusansatz erfordern, der einen Vorabplan für die
Umsetzung der Initiative einschließlich einer Strategie für das schrittweise oder
vollständige Auslaufen der Unionsfinanzierung umfasst.
(6) Beiträge anderer Partner als der Union werden in folgender Form geleistet:
a) Finanzbeiträge zu den operativen Mitteln der Initiative;
b) Kofinanzierung durch die Partner der eigenen Beteiligung oder der Beteiligung
ihrer Mitglieder an Projekten, die über die Initiative finanziert werden.
(7) Alle Partner außer der Union übermitteln Informationen über die Struktur, die
Mitgliedschaft und die im Rahmen der Partnerschaft entwickelten Tätigkeiten. In
Fällen, in denen Partnerschaften mit repräsentativen Organisationen und Verbänden
geschlossen werden, betrifft dies auch regelmäßige Informationen über deren
Mitgliedschaft.
Kapitel II
Wissenschaftsexzellenz
Artikel 12
Europäischer Forschungsrat
(1) Der Europäische Forschungsrat stellt attraktive und flexible Finanzierungen bereit,
um es einzelnen talentierten und kreativen Forschenden – mit Schwerpunkt auf
angehenden Forschenden – und ihren Teams unabhängig von ihrer Nationalität und
ihrem Herkunftsland und auf wettbewerblicher Grundlage ausschließlich auf dem
Kriterium der Exzellenz, zu ermöglichen, vielversprechende Wege in
Pionierbereichen der Wissenschaft zu beschreiten.
(2) Der ERC zieht die talentiertesten Forschenden aus der ganzen Welt an und etabliert
die Union als weltweit führendes Zentrum für Forschung und Innovation.
Artikel 13
Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen
(1) Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen dienen der Unterstützung der Laufbahn in
allen Phasen, der Kompetenzentwicklung und der Mobilität von Forschenden aus der
ganzen Welt unter Berücksichtigung von Sicherheitserwägungen. Durch MSCA wird
Exzellenz in der Forschung gefördert, exzellente Forschungstalente werden
gewonnen und gebunden und nachhaltige Forschungslaufbahnen in der Union mit
dem Ziel unterstützt, die Wettbewerbsfähigkeit der Union in Forschung und
Innovation zu steigern.
(2) Über MSCA werden herausragende Doktorandennetze, Postdoktorandenstipendien,
der Austausch von FuI-Personal sowie Unterstützungsmechanismen zur Förderung
nachhaltiger Laufbahnen, um die vielversprechendsten Talente zu gewinnen und zu
binden, finanziert. Ein besonderer Schwerpunkt wird auf die internationale,
sektorübergreifende und interdisziplinäre Zusammenarbeit sowie auf
wissenschaftliche Verbreitung gelegt. Durch diese Finanzierung wird wegweisende
Forschung unterstützt, insbesondere die Entwicklung von Forschungstalenten, wobei
besonders Forschende in frühen Phasen der Laufbahn gezielt unterstützt werden. Sie
tragen dazu bei, die Union als vorrangiges Ziel für Forschende zu etablieren.
(3)
Artikel 14
Gemeinsame Forschungsstelle
(1) Die Gemeinsame Forschungsstelle stellt unabhängige, faktengestützte
Wissensinhalte und wissenschaftliche Erkenntnisse zur Unterstützung einer positiven
Wirkung der Politik der EU auf die Gesellschaft bereit. Dies erfolgt durch direkte
Maßnahmen der JRC sowie durch die Beteiligung der JRC an indirekten
Maßnahmen. Titel II Kapitel II gilt nicht für direkte Maßnahmen. Abweichend von
Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 können die
Einnahmen oder die sich aus den Forschungstätigkeiten der JRC ergebenden Beträge
(z. B. Patente, Lizenzen usw.) von der JRC wiederverwendet werden.
Kapitel III
Wettbewerbsfähigkeit und Gesellschaft
Artikel 15
Verbundforschung
(1) Durch Verbundforschung wird die Schaffung transnationaler Netze für die
Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Innovation, in denen Einrichtungen
verschiedener Fachbereiche zusammenkommen, um die Entwicklung und rasche
Verbreitung hochwertiger Ergebnisse zugunsten der Politik der Union in den
Bereichen industrielle Wettbewerbsfähigkeit, Weltraum, Sicherheit, sauberer
Wandel, Vorsorge und Resilienz sowie mit Blick auf die Bewältigung
gesellschaftlicher Herausforderungen, darunter in Kultur und Kreativität, unterstützt
und die Wirkung von Forschung bei der Ausarbeitung und Unterstützung der Politik
der Union gestärkt.
(2) Die Tätigkeiten werden in ausgewogener Weise bei niedrigeren und höheren
Technologie-Reifegraden durchgeführt und erstrecken sich somit auf die gesamte
Wertschöpfungskette.
(3) Dieses Programm widmet den Verbundforschungs- und Innovationstätigkeiten einen
spezifischen einschlägigen Teil der Arbeitsprogramme, die gemäß den Kapiteln IV
bis VII der Verordnung (EU) XXX Europäischer Fonds für Wettbewerbsfähigkeit
angenommen werden. Diese Arbeitsprogramme werden gemäß Artikel 15 der
Verordnung (EU) XXX [Verordnung über den Europäischen Fonds für
Wettbewerbsfähigkeit] angenommen.
(4) Das Programm unterstützt Tätigkeiten zur Bewältigung globaler gesellschaftlicher
Herausforderungen in den Bereichen Stärkung der demokratischen Werte und
Bekämpfung von Desinformation, auch mit Blick auf Rechtsstaatlichkeit und
Grundrechte; fördert einen sozioökonomischen Wandel, der zu Inklusion und
Wachstum beiträgt, und gleichzeitig eine Antwort auf demografische und
intergenerationelle Herausforderungen bietet, wobei auch die Perspektive der Jugend
berücksichtigt und die Migrationssteuerung und Integration von Migranten
einbezogen wird.
(5) Das Programm leistet insbesondere durch die Ermittlung vorrangiger Maßnahmen
für die Finanzierung von FuI mit Blick auf die Entwicklung neuer Kenntnisse,
Technologien, Dienstleistungen und Produkte einen Beitrag zu den EU-Missionen im
Hinblick auf deren Ziele. Die Finanzierung der EU-Missionen nach Artikel 8 der
Verordnung (EU) 2021/695 wird auf der Grundlage von Arbeitsprogrammen bis
einschließlich für das Haushaltsjahr 2030 gewährt.
(6) Mit dem Programm wird die FuI-Komponente der Fazilität für das Neue Europäische
Bauhaus unterstützt.
Kapitel IV
Innovation
Artikel 16
Der Europäische Innovationsrat (EIC)
(1) Der EIC ermittelt, entwickelt und erweitert Deep Tech und disruptive Innovationen
von der Forschung bis hin zur Expansionsphase. Er wird hauptsächlich durch offene
Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen nach dem Bottom-up-Ansatz
durchgeführt, wobei ein ausgewogenes Portfolio von Maßnahmen in den
Themenbereichen sichergestellt wird. Ergänzend hierzu werden gezielte thematische
und „herausforderungsbezogene“ Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen
in Bereichen von potenziellem strategischem Interesse in enger Abstimmung und
Synergien mit den Politikfenstern des ECF, insbesondere mit dem ECF-InvestEU-
Instrument, durchgeführt.
(2) Über den EIC werden insbesondere folgende Arten der Unterstützung angeboten:
a) Pathfinder-Finanzhilfen für Forschung mit hohem Risiko, einschließlich für
Konzeptnachweise und Prototypen;
b) Transition-Finanzhilfen für die Entwicklung von Wegen zur kommerziellen
Weiterentwicklung von Forschungsergebnissen, einschließlich der Gründung
von Spin-offs und Start-ups;
c) Accelerator-Mischfinanzierung und reine Investitionsunterstützung für
einzelne Unternehmen bei der Entwicklung und Markteinführung ihrer
Innovationen;
d) Anreize für Beschaffer, Deep Tech und disruptive Innovationen zu testen und
erste Kunden zu gewährleisten;
e) Business-Accelerator-Dienste zur Ergänzung der EIC-Finanzierung, indem
ergänzend und in Abstimmung mit der in Kapitel III der Verordnung (EU)
XXX [Europäischer Fonds für Wettbewerbsfähigkeit] genannten
Projektberatung Zugang zu Fachwissen in Bezug auf Deep Tech, Coaching und
Mentoring sowie Vermittlung von Kontakten mit Investoren, Beschaffern,
Unternehmen und anderen Innovationspartnern bereitgestellt wird.
(3) Die in Absatz 2 genannten Arten der Unterstützung werden flexibel in sogenannten
EIC-Herausforderungen kombiniert, die von EIC-Programmmanagern ausgearbeitet
und überwacht werden. EIC-Herausforderungen werden nach einem Portfolioansatz
umgesetzt, für den Maßnahmen auf der Grundlage ihrer Komplementaritäten
ausgewählt werden, um festgelegte Ziele zu erreichen und unter der Aufsicht des
EIC-Programmmanagers miteinander zu interagieren.
(4) Die gesamte EIC-Investitionsunterstützung wird von einer oder mehreren
spezialisierten Investitionsgesellschaften durchgeführt, die im Einklang mit dem
Recht eines Mitgliedstaats eingerichtet wurden (im Folgenden „EIC-Fonds“). Der
EIC-Fonds ist so strukturiert, dass andere öffentliche und private Investoren
gewonnen werden können, damit sich die Hebelwirkung des Unionsbeitrags erhöht.
(5) Der EIC kann Innovationen im Bereich kritischer Technologien mit Schwerpunkt auf
Verteidigungsanwendungen in enger Abstimmung mit dem Politikfenster „Resilienz
und Sicherheit, Verteidigungsindustrie und Weltraum“ des ECF unterstützen. In
diesen Fällen finden die Artikel 51 und 52 der Verordnung (EU) XXX [Europäischer
Fonds für Wettbewerbsfähigkeit] Anwendung.
Artikel 17
Innovationsökosysteme
(1) Das Programm unterstützt Organisationen bei der Schaffung wettbewerbsfähiger,
robuster und vernetzter Innovationsökosysteme und diesbezüglicher
Rahmenbedingungen. Zu diesem Zweck werden Synergien mit Unionsprogrammen
sowie mit nationalen und regionalen Programmen angestrebt.
(2) Über das Programm werden Tätigkeiten zur Förderung der Integration des
Wissensdreiecks – Hochschulbildung, Forschung und Innovation sowie
Unternehmen – in der gesamten Union unterstützt.
Kapitel V
Europäischer Forschungsraum
Artikel 18
Europäischer Forschungsraum und Infrastrukturen
(1) Ziel des Europäischen Forschungsraums (im Folgenden „EFR“) ist es, einen
einheitlichen, grenzenlosen Markt für Forschung, Innovation und Technologie in der
gesamten Union zu schaffen, in dem Forschende, wissenschaftliche Kenntnisse und
Technologien frei zirkulieren können.
(2) Das Programm gewährleistet die wirksame Förderung und den Schutz der Werte und
Grundsätze des EFR und des Pakts für Forschung und Innovation, insbesondere in
Bezug auf Ethik und Integrität in Forschung und Innovation, Freiheit der
wissenschaftlichen Forschung, Geschlechtergleichstellung und Chancengleichheit
sowie die Förderung attraktiver Forschungslaufbahnen und der Mobilität. Die
Finanzierung der Forschungs- und Technologieinfrastrukturen trägt dazu bei, die
Union mit einem starken und kohärenten Ökosystem nachhaltiger Einrichtungen und
Dienste von Weltrang auszustatten, das vorrangig auf gesamteuropäischen
Infrastrukturen und komplementären modernsten nationalen Kapazitäten aufbaut und
Finanzierungsinstrumente, einschließlich europäischer Partnerschaften, nutzt. Aus
dem Programm wird ein Beitrag von bis zu 20 % zu den Kosten für den Aufbau
kritischer neuer Kapazitäten von Weltrang in europäischen Forschungs- und
Technologieinfrastrukturen geleistet.
(3) Die Fazilität für Politikunterstützung bietet den Mitgliedstaaten und den assoziierten
Ländern praktische fachliche Unterstützung bei Entwurf, Umsetzung und Bewertung
von Reformen, mit denen die Qualität ihrer Investitionen, Strategien und Systeme im
Bereich Forschung und Innovation verbessert werden. Sie trägt zum Aufbau stärkerer
und wirksamerer nationaler Forschungs- und Innovationssysteme und eines
robusteren Europäischen Forschungsraums bei.
Artikel 19
Ausweitung
(1) „Ausweitungsländer“ für die Zwecke der Finanzierung der Maßnahmen nach
Absatz 5 Buchstaben a und b sind Bulgarien, Kroatien, Lettland, Litauen, Polen,
Rumänien, die Slowakei, Tschechien und Ungarn.
(2) „Übergangsländer“ für die Zwecke der Finanzierung der Maßnahmen nach Absatz 5
Buchstabe b sind Estland, Griechenland, Malta, Portugal, Slowenien und Zypern.
(3) Ausschließlich Rechtsträger, die in Erweiterungsländern oder in Übergangsländern
niedergelassen sind, sind als Koordinatoren im Rahmen der Komponente
„Ausweitung der Beteiligung und Verbreitung von Exzellenz“ des Teils „Stärkung
des EFR“ des Programms förderfähig.
(4) Was assoziierte Länder betrifft, so sind Rechtsträger aus der Liste der förderfähigen
Länder, die auf der Grundlage eines Indikators definiert und im Arbeitsprogramm
veröffentlicht ist, vollumfänglich als Koordinatoren im Rahmen dieser Komponente
förderfähig. Rechtsträger aus Gebieten in äußerster Randlage im Sinne des
Artikels 349 AEUV sind ebenfalls als Koordinatoren im Rahmen dieser Komponente
förderfähig und unterliegen denselben Regeln, die für Ausweitungsländer gemäß
diesem Artikel gelten, mit Ausnahme von Absatz 7.
(5) „Ausweitung“ schließt Folgendes ein:
a) Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau;
b) Maßnahmen zur Unterstützung von Vernetzung, Valorisierung von Wissen,
Bekämpfung der Abwanderung Hochqualifizierter und Unterstützung der
nationalen Kontaktstellen.
(6) Mit dem Programm werden Ausweitungs- und Übergangsländer dabei unterstützt,
ihre Beteiligung zu erhöhen und eine breite geografische Abdeckung hervorragender
Kooperationsprojekte zu fördern. Diese Anstrengungen spiegeln sich in
verhältnismäßigen Maßnahmen der Mitgliedstaaten wider.
(7) Von 2030 an ist der Zugang zu Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau auf diejenigen
Ausweitungsländer beschränkt, die ihre tatsächlichen Ausgaben für öffentliche
Investitionen in Forschung und Entwicklung im letzten bekannten Jahr im Vergleich
zum Vorjahr erhöht haben.
Titel II – Regeln für die Beteiligung und Verbreitung der
Ergebnisse
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 20
ECF-Regeln
(1) Sofern nicht anders bestimmt, gelten Artikel 10 (EU-Präferenz) Absätze 2 und 3,
Artikel 13 (Anwendung der Vorschriften für Verschlusssachen und vertrauliche
Informationen) sowie Artikel 20 (Beschleunigte und gezielte Maßnahmen zur
Förderung der Wettbewerbsfähigkeit) der Verordnung (EU) XXX [Europäischer
Fonds für Wettbewerbsfähigkeit] für die Zwecke dieser Verordnung.
Artikel 21
Förderfähigkeit
(1) Die Förderfähigkeitskriterien werden mit Blick auf die Verwirklichung der in
Artikel 3 festgelegten allgemeinen und spezifischen Ziele im Einklang mit der
Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 festgelegt und gelten für alle
Gewährungsverfahren im Rahmen des Programms.
(2) Bei Gewährungsverfahren im Rahmen der direkten oder indirekten Mittelverwaltung
kommen folgende Kategorien von Rechtsträgern für den Erhalt von
Unionsunterstützung infrage:
a) in einem Mitgliedstaat niedergelassene Rechtsträger;
b) in einem assoziierten Drittland niedergelassene Rechtsträger,
c) andere in nicht assoziierten Drittländern mit niedrigem bis mittlerem
Einkommen niedergelassene Rechtsträger oder, in Ausnahmefällen, in anderen
nicht assoziierten Drittländern niedergelassene Rechtsträger, sofern das
Drittland in dem von der Kommission angenommenen Arbeitsprogramm
aufgeführt ist;
d) andere in nicht assoziierten Ländern niedergelassene Rechtsträger, sofern die
Finanzierung solcher Rechtsträger für die Durchführung der Maßnahme
wesentlich ist und zur Verwirklichung der in Artikel 3 festgelegten Ziele
beiträgt.
(3) Sofern im Arbeitsprogramm nichts anderes bestimmt ist, ist die Voraussetzung für
die Förderfähigkeit im Rahmen von Finanzhilfemaßnahmen, dass Rechtsträger ein
Konsortium bilden, dem als Begünstigte drei voneinander unabhängige, in
unterschiedlichen Ländern niedergelassene Rechtsträger angehören, wie folgt:
a) mindestens zwei in unterschiedlichen Mitgliedstaaten niedergelassene
Rechtsträger und
b) mindestens ein anderer in einem anderen Mitgliedstaat oder einem assoziierten
Land niedergelassener Rechtsträger.
(4) ERC-Pionierforschungsmaßnahmen, EIC-Maßnahmen, Forschungs- und
Ausbildungsmaßnahmen sowie Maßnahmen, deren vorrangiges Ziel die
Durchführung vorkommerzieller Auftragsvergabe oder die Auftragsvergabe für
innovative Lösungen umfasst oder ist, können von einem oder mehreren
Rechtsträgern durchgeführt werden, sofern einer dieser Rechtsträger in einem
Mitgliedstaat oder assoziierten Land niedergelassen ist.
(5) Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen können von einem oder mehreren
in einem Mitgliedstaat, einem assoziierten Land oder – in Ausnahmefällen – in
einem anderen Drittland niedergelassen Rechtsträgern durchgeführt werden.
(6) Gemäß Artikel 136 der Haushaltsordnung gelten aus Sicherheitsgründen
Beschränkungen für die Förderfähigkeit von Lieferanten mit hohem Risiko im
Einklang mit dem EU-Recht.
(7) Internationale europäische Forschungsorganisationen und nach Unionsrecht
gegründete Rechtsträger gelten als in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen als
in dem, in dem die anderen an der Maßnahme teilnehmenden Rechtsträger
niedergelassen sind.
(8) Internationale Organisationen, bei denen es sich nicht um internationale europäische
Forschungsorganisationen handelt, gelten als in einem nicht assoziierten Drittland
niedergelassen, sofern im Arbeitsprogramm oder in der Aufforderung zur
Einreichung von Vorschlägen nichts anderes bestimmt ist.
(9) Ergänzend zu Artikel 168 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom)
2024/2509 können sich in Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung genannte assoziierte
Drittländer und internationale Organisationen gegebenenfalls an etwaigen
Auftragsvergabemechanismen nach Artikel 168 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU,
Euratom) 2024/2509 beteiligen und diese nutzen. Die Vorschriften für
Mitgliedstaaten gelten sinngemäß für teilnehmende assoziierte Drittländer und
internationale Organisationen.
(10) Bei Gewährungsverfahren kommen folgende Tätigkeiten nicht für eine Finanzierung
in Betracht:
a) Tätigkeiten, die nach dem Unionsrecht, dem anwendbaren Völkerrecht oder
dem nationalen Recht in allen Mitgliedstaaten verboten sind; Tätigkeiten, die
bereits vollständig aus anderen öffentlichen oder privaten Quellen finanziert
werden, mit Ausnahme von Beiträgen der Union im Zusammenhang mit
Synergiemaßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 1;
b) Tätigkeiten zum Klonen von Menschen zu Reproduktionszwecken;
c) Tätigkeiten, die darauf abzielen, das genetische Erbe von Menschen zu
modifizieren, was solche Modifizierungen vererbbar machen könnte
(ausgenommen Forschungstätigkeiten mit dem Ziel der Krebsbehandlung an
den Gonaden);
d) Tätigkeiten, die auf die Züchtung menschlicher Embryonen ausschließlich zu
Forschungszwecken, für Tätigkeiten der technischen Entwicklung und
Demonstrationstätigkeiten oder zur Gewinnung von Stammzellen, auch durch
Kerntransfer somatischer Zellen, abzielen;
e) Forschung an – sowohl adulten als auch embryonalen – menschlichen
Stammzellen darf abhängig vom Inhalt des wissenschaftlichen Vorschlags und
vorbehaltlich der rechtlichen Rahmenbedingungen der betreffenden
Mitgliedstaaten gefördert werden.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a wird in einem Mitgliedstaat keine
Forschungstätigkeit, technische oder Demonstrationstätigkeit finanziert, die in
diesem Mitgliedstaat verboten ist.
(11) Zusätzlich zu den in Artikel 132 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509
genannten Gründen können Gewährungsverfahren und sich daraus ergebende
rechtliche Verpflichtungen beendet werden, wenn die Ziele der Maßnahme
wahrscheinlich nicht oder nicht innerhalb der festgelegten Fristen erreicht werden
können oder die Maßnahme ihre politische Relevanz verloren hat.
(12) Im Arbeitsprogramm oder in den Dokumenten im Zusammenhang mit dem
Gewährungsverfahren können die in dieser Verordnung festgelegten
Förderfähigkeitskriterien oder zusätzliche Förderfähigkeitskriterien für spezifische
Maßnahmen festgelegt werden, unter anderem zur Berücksichtigung spezifischer
politischer Anforderungen.
Artikel 22
Ethik und Integrität in der Forschung
(1) Die durchgeführten Maßnahmen entsprechen Folgendem:
a) einschlägigem Unionsrecht, nationalem Recht und Völkerrecht, einschließlich
der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Europäischen
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und ihrer
Zusatzprotokolle;
b) ethischen Grundsätzen (einschließlich höchster Standards für Integrität in der
Forschung).
(2) Bei Gewährungsverfahren, die im Arbeitsprogramm aufgeführt sind, müssen
Rechtsträger, die an einer Maßnahme teilnehmen, alle folgenden Anforderungen
erfüllen:
a) Vorlage einer Ethik-Selbstbewertung in Bezug auf das Ziel, die Durchführung
und die voraussichtliche Wirkung der Tätigkeiten, einschließlich einer
Bestätigung und Beschreibung der Einhaltung von Absatz 1;
b) Vorlage einer Bestätigung, dass die Tätigkeiten i) dem Europäischen
Verhaltenskodex für die Integrität in der Forschung sowie ii) dem Globalen
Verhaltenskodex für ausgewogene Forschungspartnerschaften (Global Code of
Conduct for Equitable Research Partnerships) genügen und keine von der
Finanzierung ausgeschlossenen Tätigkeiten durchgeführt werden;
c) Vorlage einer Bestätigung im Falle von außerhalb der Union durchgeführten
Tätigkeiten, dass diese Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat erlaubt gewesen
wären;
d) Angaben – bei Tätigkeiten, bei denen menschliche embryonale Stammzellen
verwendet werden, – zu den von den Behörden der betreffenden
Mitgliedstaaten zu ergreifenden Genehmigungs- bzw. Kontrollmaßnahmen
sowie Einzelheiten der auf der Grundlage von Ethikprüfungen erteilten
Genehmigungen, die vor Aufnahme der betreffenden Tätigkeiten eingeholt
werden müssen;
e) Einholung aller Genehmigungen oder sonstigen vorgeschriebenen Dokumente
von den zuständigen nationalen und lokalen Ethik-Kommissionen oder anderen
Gremien, etwa Datenschutzbehörden, vor Aufnahme der einschlägigen
Tätigkeiten und Aufbewahrung dieser Unterlagen, um sie der Kommission
oder der zuständigen Durchführungsstelle auf Anfrage zur Verfügung stellen
zu können.
Kapitel II
Finanzhilfen
Artikel 23
Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen
(1) Eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist nicht erforderlich für
Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen, für welche Folgendes gilt:
a) sie werden von im Arbeitsprogramm angegebenen Rechtsträgern durchgeführt
und
b) sie fallen gemäß Artikel 198 Buchstabe e der Verordnung (EU, Euratom)
2024/2509 nicht in den Bereich einer Aufforderung zur Einreichung von
Vorschlägen.
(2) Im Arbeitsprogramm wird angegeben, in welchen Aufforderungen zur Einreichung
von Vorschlägen „Wettbewerbsfähigkeitssiegel“ vergeben werden können.
Vorbehaltlich des Abschlusses einer Vertraulichkeitsvereinbarung können
Informationen über den Antrag und die Evaluierung interessierten Finanzbehörden
mitgeteilt werden, sofern der Antragsteller dem nicht ausdrücklich widerspricht.
Artikel 24
Finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragsteller
(1) Zusätzlich zu den in Artikel 201 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509
genannten Ausnahmen wird die finanzielle Leistungsfähigkeit nur dann überprüft,
wenn die bei der Union für die Maßnahme beantragte Finanzierung 1 000 000 EUR
oder mehr beträgt.
(2) Bestehen jedoch begründete Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit eines
Antragstellers oder besteht aufgrund der Beteiligung an mehreren laufenden
Maßnahmen, die mit Mitteln aus FuI-Programmen der Union gefördert werden, ein
höheres Risiko, wird ungeachtet des Absatzes 1 auch die finanzielle
Leistungsfähigkeit anderer Antragsteller oder von Koordinatoren überprüft, und zwar
auch dann, wenn die beantragte Finanzierung unter dem in Absatz 1 genannten
Schwellenwert liegt.
(3) Wird die finanzielle Leistungsfähigkeit strukturell durch einen anderen Rechtsträger
garantiert, so wird die finanzielle Leistungsfähigkeit dieses anderen Rechtsträgers
überprüft.
(4) Bei einer geringen finanziellen Leistungsfähigkeit eines Antragstellers kann die
Beteiligung des Antragstellers von der Vorlage einer Erklärung einer verbundenen
Stelle über die gesamtschuldnerische Haftung abhängig gemacht werden.
(5) Der in Artikel 30 festgelegte Beitrag zum auf Gegenseitigkeit beruhenden
Versicherungsmechanismus gilt als ausreichende Garantie im Sinne des Artikels 155
der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509. Von den Begünstigten darf keine
zusätzliche Garantie oder Sicherheit entgegengenommen oder verlangt werden.
Artikel 25
Zuschlagskriterien und Auswahl
(1) Die Vorschläge werden auf der Grundlage der folgenden Zuschlagskriterien
bewertet:
a) Exzellenz;
b) Wirkung;
c) Qualität und Effizienz der Durchführung.
Im Arbeitsprogramm werden die Einzelheiten der Anwendung der in Absatz 1
genannten Zuschlagskriterien festgelegt.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt für Evaluierungen im Rahmen von ERC-
Pionierforschungs- sowie Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen nur das in
Buchstabe a jenes Absatzes genannte Exzellenzkriterium.
Artikel 26
Zeitspanne bis zur Gewährung der Finanzhilfe
(1) Abweichend von Artikel 197 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509
gelten folgende Zeiträume:
a) für die Benachrichtigung aller Antragsteller über das Resultat der Evaluierung
ihrer Anträge höchstens fünf Monate ab dem Schlusstermin für die Einreichung
vollständiger Vorschläge;
b) für die Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen mit den Antragstellern
höchstens sieben Monate ab dem Schlusstermin für die Einreichung
vollständiger Vorschläge.
(2) Im Arbeitsprogramm können kürzere Zeiträume als die in Absatz 1 genannten
festgelegt werden.
(3) Zusätzlich zu den in Artikel 197 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU,
Euratom) 2024/2509 festgelegten Ausnahmen können die in Absatz 1 des
vorliegenden Artikels genannten Zeiträume für ERC-Maßnahmen, bei
missionsorientiertem Ansatz und wenn die Maßnahmen einer Ethikbewertung, einer
Sicherheitsüberprüfung oder einer Bewertung zum Schutz der Wettbewerbsfähigkeit
der Union einschließlich ihrer strategischen Vermögenswerte und Interessen
unterzogen werden, überschritten werden.
Artikel 27
Finanzierungssätze
(1) Für jede Tätigkeit einer geförderten Maßnahme gilt ein einheitlicher
Finanzierungssatz. Der jeweilige Höchstsatz pro Maßnahme wird im
Arbeitsprogramm festgelegt.
(2) Es können bis zu 100 % der gesamten förderfähigen Kosten einer Maßnahme im
Rahmen des Programms erstattet werden, ausgenommen für gewinnorientierte
Rechtsträger, bei denen bis zu 70 % der gesamten förderfähigen Kosten erstattet
werden können. In Ausnahmefällen kommen KMU für einen Finanzierungssatz von
bis zu 100 % der gesamten förderfähigen Kosten in Betracht.
Artikel 28
Indirekte Kosten
(1) Indirekte förderfähige Kosten entsprechen 25 % der gesamten direkten förderfähigen
Kosten, wobei die direkten förderfähigen Kosten für Unterverträge und die
finanzielle Unterstützung für Dritte sowie Kosten je Einheit oder Pauschalbeträge,
die indirekte Kosten enthalten, nicht berücksichtigt werden. Gegebenenfalls werden
die in den Kosten je Einheit oder Pauschalbeträgen enthaltenen indirekten Kosten
anhand des im vorstehenden Satz genannten Pauschalsatzes berechnet.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 können indirekte Kosten jedoch als Pauschalbetrag oder
Kosten je Einheit angegeben werden, wenn dies im Arbeitsprogramm vorgesehen ist.
Artikel 29
Förderfähige Kosten
(1) Abweichend von Artikel 193 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509
können die Kosten für von Dritten als Sachleistung zur Verfügung gestellte
Ressourcen bis zur Höhe der direkten förderfähigen Kosten Dritter geltend gemacht
werden.
(2) Abweichend von Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509
gelten die aus der Valorisierung der Ergebnisse generierten Einkünfte nicht als mit
der Maßnahme erzielte Einnahmen.
Artikel 30
Auf Gegenseitigkeit beruhender Versicherungsmechanismus
(1) Es wird ein auf Gegenseitigkeit beruhender Versicherungsmechanismus (im
Folgenden „Mechanismus“) eingerichtet, der den nach Artikel 37 der Verordnung
(EU) 2021/695 eingerichteten Mechanismus ersetzt und dessen Rechtsnachfolger ist.
Zweck des Mechanismus ist es, die Risiken abzusichern, die sich aus der
Uneinbringlichkeit der Beträge ergeben, die bestimmte ECF-Begünstigte im Rahmen
der direkten Mittelverwaltung schulden, sowie alle im Einklang mit Artikel 37 der
Verordnung (EU) 2021/695 abgedeckten bereits bestehenden Risiken.
(2) Der Mechanismus wird von der Union, vertreten durch die Kommission als
Ausführungsbevollmächtigte, verwaltet. Die Kommission legt im Wege eines
Durchführungsrechtsakts spezifische Vorschriften für die Funktionsweise des
Mechanismus fest.
(3) Die Begünstigten leisten einen Beitrag, der mit der ersten Vorfinanzierung
verrechnet und bei Zahlung des Restbetrags an die Begünstigten zurückgezahlt
wird.
(4) Durch den Mechanismus generierte Erträge und eingezogene Beträge gelten als
externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der
Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 für das Programm oder dessen Nachfolger.
Reichen die Erträge nicht aus, so wird der Mechanismus nicht tätig und die
Bewilligungsbehörde zieht etwaige geschuldete Beträge unmittelbar ein.
(5) Sobald die Abwicklung aller Finanzhilfen, deren Risiken durch den Mechanismus
abgesichert werden, abgeschlossen ist, können alle Beträge im Besitz des
Mechanismus von der Kommission eingezogen werden und gelten im Sinne des
Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 als externe
zweckgebundene Einnahmen des Programms oder seiner Nachfolger.
Artikel 31
Eigentum an Ergebnissen
(1) Die Begünstigten sind Eigentümer der von ihnen hervorgebrachten Ergebnisse.
(2) Die Ergebnisse sind das gemeinsame Eigentum von zwei oder mehr Begünstigten,
wenn sie diese gemeinsam hervorgebracht haben und es nicht möglich ist,
a) den jeweiligen Beitrag jedes Begünstigten zu bestimmen oder
b) die Ergebnisse zum Zwecke der Beantragung des Rechtsschutzes aufzuteilen.
Sie treffen eine schriftliche Vereinbarung über die Aufteilung ihrer gemeinsamen
Eigentumsrechte und die Bedingungen für deren Ausübung. Soweit nicht
anderweitig vereinbart, kann jeder der gemeinsamen Eigentümer Dritten nicht
ausschließliche Lizenzen zur Valorisierung der Ergebnisse gewähren (ohne das
Recht zur Vergabe von Unterlizenzen), die gemeinsames Eigentum sind, wenn die
anderen gemeinsamen Eigentümer hierüber vorher unterrichtet wurden und einen
fairen und angemessenen Ausgleich erhalten. Die gemeinsamen Eigentümer können
schriftlich ein anderes System als das des gemeinsamen Eigentums vereinbaren.
(3) Haben an der Maßnahme beteiligte Dritte (einschließlich Personal) Rechte an den
Ergebnissen, so stellen die Begünstigten sicher, dass diese Rechte in einer Weise
wahrgenommen werden können, die mit ihren Verpflichtungen in Bezug auf diese
Ergebnisse vereinbar ist.
(4) Die Übertragung des Eigentums kann an Bedingungen geknüpft werden, die im
Arbeitsprogramm, den Bedingungen für die Aufforderung zur Einreichung von
Vorschlägen oder der Finanzhilfevereinbarung festgelegt sind, einschließlich der
Anforderung, etwaige Verpflichtungen in Bezug auf die Ergebnisse weiterzugeben.
Artikel 32
Valorisierung und Verbreitung der Ergebnisse
(1) Die Begünstigten verwalten ihre Ergebnisse im Einklang mit den Verpflichtungen
aus dem Arbeitsprogramm, den Bedingungen der Aufforderung zur Einreichung von
Vorschlägen oder der Finanzhilfevereinbarung. Die Begünstigten
a) schützen ihre Ergebnisse, sofern dies gerechtfertigt ist, insbesondere wenn die
Ergebnisse ein kommerzielles Potenzial aufweisen;
b) gewähren Zugang zu ihren Ergebnissen und Grundlagen, wenn dies für die
Durchführung von Aufgaben im Rahmen der Maßnahme oder für die
Valorisierung der Ergebnisse, einschließlich für eine kommerzielle Einführung,
erforderlich ist;
c) bemühen sich nach Kräften, ihre Ergebnisse direkt oder indirekt zu
valorisieren, auch in Form einer Übertragung oder Lizenzierung; werden die
Ergebnisse innerhalb eines bestimmten Zeitraums nicht valorisiert, kann die
Kommission Instrumente und Werkzeuge ermitteln, die beispielsweise der in
Kapitel III der Verordnung (EU) XXX [Europäischer Fonds für
Wettbewerbsfähigkeit] festgelegten Valorisierungsstrategie dienen und die die
betreffenden Begünstigten nutzen, um die Valorisierung dieser Ergebnisse zu
erleichtern;
d) veröffentlichen die Ergebnisse so bald wie möglich in geeigneter Weise,
behandeln sie jedoch vertraulich, wenn dies aus Gründen des Schutzes
geistiger Vermögenswerte, Sicherheitsbedenken oder legitimer Interessen
erforderlich ist;
e) übernehmen Verfahrensweisen der offenen Wissenschaft, unter anderem
indem sie
i) offenen Zugang in Bezug auf die Ergebnisse für alle wissenschaftlichen
Veröffentlichungen, die einer Peer-Review unterzogen wurden,
gewährleisten;
ii) die Forschungsdaten im Rahmen der Maßnahme und andere Ergebnisse
im Einklang mit den Grundsätzen für auffindbare, zugängliche,
interoperable und wiederverwendbare Daten (FAIR-Grundsätze)
verwalten und offenen Zugang zu diesen Daten sicherstellen, sofern dies
nicht berechtigten Interessen, einschließlich geschäftlicher Interessen,
oder anderen Sachzwängen zuwiderläuft.
f) erstellen – sofern im Arbeitsprogramm oder in den Bedingungen der
Aufforderung nichts anderes vorgesehen ist – einen Plan für die Verwaltung
der Ergebnisse, einschließlich der Daten, und aktualisieren diesen regelmäßig;
g) gewähren den folgenden Stellen zu Zwecken der Entwicklung, Durchführung
und Überwachung ihrer Strategien oder Programme freien Zugang zu ihren
Ergebnissen:
i) Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Europäischen
Union;
ii) nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, sofern dies im
Arbeitsprogramm, den Bedingungen für die Aufforderung zur
Einreichung von Vorschlägen oder der Finanzhilfevereinbarung
vorgesehen ist.
Artikel 33
Vorkommerzielle Auftragsvergabe und Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative
Lösungen
(1) Finanzhilfemaßnahmen können die vorkommerzielle Auftragsvergabe oder die
Auftragsvergabe für innovative Lösungen umfassen oder vorrangig zum Ziel haben.
Diese Auftragsvergabe wird von Begünstigten durchgeführt, bei denen es sich um
öffentliche oder private Beschaffer handelt.
(2) Bei Vergabeverfahren
a) durch öffentliche Beschaffer: wird den Wettbewerbsvorschriften und den
Grundsätzen der Transparenz, der Nichtdiskriminierung, der
Gleichbehandlung, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der
Verhältnismäßigkeit, den geltenden EU-Vorschriften zur Stärkung der
Resilienz in Lieferketten und den sektorspezifischen regulatorischen
Anforderungen gefolgt;
b) durch private Beschaffer: wird den Grundsätzen des AEUV, den
Wettbewerbsvorschriften und dem geltenden Vertragsrecht, den EU-
Vorschriften zur Stärkung der Resilienz in Lieferketten und den
sektorspezifischen regulatorischen Anforderungen gefolgt;
c) kann die Vergabe mehrerer Aufträge im Rahmen desselben Verfahrens
vorgesehen sein;
d) wird vorgesehen, dass die Bieter mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis
den Zuschlag erhalten, wobei sichergestellt wird, dass keine
Interessenkonflikte vorliegen.
(3) Bei vorkommerzieller Auftragsvergabe kann das Vergabeverfahren in zwei statt in
drei Phasen durchgeführt werden und kann den Erwerb neuartiger Lösungen
umfassen, um die Umsetzung zu vereinfachen und zu beschleunigen.
(4) Es können besondere Bedingungen unter anderem in Bezug auf den Ort der
Erbringung der beschafften Dienstleistungen, Waren oder Bauleistungen sowie das
Eigentum an Ergebnissen und den Zugang dazu gelten. Dazu gilt für die
vorkommerzielle Auftragsvergabe:
a) die Auftragnehmer sind Eigentümer zumindest der mit den Ergebnissen
verbundenen Rechte des geistigen Eigentums, während die Beschaffer
zumindest freien Zugang zu den Ergebnissen für ihren eigenen Gebrauch sowie
freien Zugang zu den Ergebnissen für ihre derzeitigen und künftigen
Auftragnehmer mit Blick auf die Nutzung der Ergebnisse für den Beschaffer
erhalten.
b) im Falle übermäßiger Abhängigkeiten von der Lieferkette oder Probleme mit
den Auftragnehmern in Bezug auf die Versorgungssicherheit oder in Notfällen,
in denen die Auftragnehmer keine ausreichenden Lösungen anbieten können,
um die höhere Nachfrage auf dem EU-Markt zu befriedigen, haben die
Beschaffer das Recht, Dritten das Recht einzuräumen oder von den
Auftragnehmern zu verlangen, dass sie Dritten das Recht gewähren, die
Ergebnisse für den Beschaffer und auf erweiterten Märkten zu fairen und
angemessenen Bedingungen kommerziell zu nutzen;
c) wenn Auftragnehmer ihre Ergebnisse nicht innerhalb einer bestimmten Frist
kommerziell nutzen oder ihre Ergebnisse gegen das öffentliche Interesse
missbrauchen, können sie verpflichtet werden, ihr Eigentum an den
Ergebnissen auf die Beschaffer zu übertragen.
(5) Die von den Durchführungsstellen oder der Kommission durchgeführten
Auftragsvergabemaßnahmen können als vorkommerzielle Auftragsvergabe oder als
Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen erfolgen. Diese
Auftragsvergabe wird durch die Kommission oder die einschlägige
Durchführungsstelle in eigenem Namen oder gemeinsam mit öffentlichen
Auftraggebern der Mitgliedstaaten und der assoziierten Länder durchgeführt.
Kapitel III
Europäischer Innovationsrat
Artikel 34
Spezifische Vorschriften für den Europäischen Innovationsrat
(1) Im Einklang mit Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) XXX
[Europäischer Fonds für Wettbewerbsfähigkeit] können EIC-Transition-Finanzhilfen
ohne Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für eine Follow-up-
Finanzierung von Ergebnissen gewährt werden, die durch Maßnahmen erzielt
werden, die durch das Programm und die Verordnung (EU) 2021/695 über
„Horizont Europa“ finanziert werden.
(2) Über den EIC-Accelerator werden ausschließlich einzelne Begünstigte und einzelne
Beteiligungsnehmer unterstützt, bei denen es sich um KMU, einschließlich Start-up
und kleine Midcaps handelt.
(3) Vorschläge für EIC-Accelerator-Maßnahmen können von einem oder mehreren
Rechtsträgern eingereicht werden, die beabsichtigen, einen potenziellen Empfänger
zu gründen oder zu unterstützen, sofern dieser Empfänger im Vorfeld seine
Zustimmung erteilt hat. Wird dieser für eine Finanzierung ausgewählt, so wird die
Finanzhilfe- und Investitionsvereinbarung ausschließlich mit diesem Empfänger
unterzeichnet.
(4) Bei Mischfinanzierungsmaßnahmen kann sich der Begünstigte in der Beziehung vom
Beteiligungsnehmer unterscheiden, dass es sich bei dem Beteiligungsnehmer um die
Holding oder die Muttergesellschaft des Begünstigten handeln darf.
(5) Fördereinrichtungen, die Unionsprogramme oder von der Kommission zertifizierte
nationale oder regionale Programme durchführen, können im Rahmen einer
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für EIC-Transition oder EIC-
Accelerator direkt einen Vorschlag einreichen, sofern diese Vorschläge aus einer
Projektüberprüfung einer durch das zertifizierte Programm finanzierten Maßnahme
hervorgegangen sind und die im EIC-Arbeitsprogramm (EIC-Plug-in) festgelegten
Bedingungen erfüllt sind.
(6) Für den EIC-Accelerator ersetzen das Risikoniveau der Maßnahme, die Qualität und
Effizienz der Durchführung sowie die Notwendigkeit von Unionsunterstützung das
dritte Evaluierungskriterium nach Artikel 25 Absatz 1.
(7) Es wird in nicht bankfähige Beteiligungsnehmer investiert, und zwar gemeinsam mit
Koinvestitionen anderer privater Investoren. Wird eine solche Unterstützung jedoch
nicht vollständig im Rahmen des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit
gewährt, so kann zum Schutz der strategischen Interessen der Union Unterstützung
für bankfähige Beteiligungsnehmer oder ohne Beteiligung anderer Investoren
gewährt werden.
(8) Abweichend von Artikel 212 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom)
2024/2509 gelten die Bedingungen bezüglich der wirtschaftlichen Tragfähigkeit
nicht für EIC-Accelerator-Maßnahmen.
(9) Mischfinanzierungsmaßnahmen werden ausgesetzt, geändert oder, in hinreichend
begründeten Fällen, beendet, wenn messbare Etappenziele nicht erreicht wurden oder
wenn der Begünstigte die Investitionsunterstützung ohne hinreichende Begründung
ablehnt.
(10) Aus dem EIC-Fonds kann eine Fortführung der Investitionen gewährt werden:
a) sofern dies zum Schutz der strategischen Vermögenswerte, der
Interessen, der Autonomie oder der Sicherheit der Union erforderlich ist;
oder
b) wenn die nachfolgenden Finanzierungsrunden ohne eine Fortführung der
EIC-Investitionen nicht oder zu wesentlich ungünstigeren Bedingungen
durchgeführt werden könnten.
(11) Im EIC-Arbeitsprogramm können zusätzliche Beschränkungen für die Fortführung
der Unterstützung festgelegt werden.
Artikel 35
Aufhebung
Die Verordnung (EU) 695/2021 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2028 aufgehoben.
Artikel 36
Übergangsbestimmungen
(1) Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der betreffenden
Maßnahmen, die gemäß der Verordnung (EU) 2021/695 durchgeführt werden, bis zu
deren Abschluss unberührt; letztere Verordnung gilt für die Maßnahmen bis zu deren
Abschluss.
(2) Die Finanzausstattung des Programms kann auch zur Deckung von Ausgaben für
technische und administrative Hilfe verwendet werden, die zur Gewährleistung des
Übergangs zwischen dem Programm und den unter der Verordnung (EU) 2021/695
erlassenen Maßnahmen erforderlich sind.
Artikel 37
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2028.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin Die Präsidentin
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE ................................................. 3
1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative .................................................................. 3
1.2. Politikbereich(e) ........................................................................................................... 3
1.3. Ziel(e) ........................................................................................................................... 3
1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e) ................................................................................................... 3
1.3.2. Einzelziel(e) ................................................................................................................. 3
1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen .................................................................... 3
1.3.4. Leistungsindikatoren .................................................................................................... 3
1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft ............................................................................ 4
1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative ................................................................... 4
1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative .............................................................. 4
1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B.
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.