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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung von "Horizont Europa", dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, für den Zeitraum 2028-2034 sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2021/695

dip / drucksache 15.09.2025 · WP 21 · 477/25 · Unterrichtung · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung von "Horizont Europa", dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, für den Zeitraum 2028-2034 sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2021/695 [Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 477/25 15.09.25 EU - Fz - K - Wi Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung von "Horizont Europa", dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, für den Zeitraum 2028-2034 sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2021/695 COM(2025) 543 final Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Der Rechnungshof, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt. Hinweis: Drucksache 261/18 = AE-Nr. 180589 DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 16.7.2025 COM(2025) 543 final 2025/0543 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, für den Zeitraum 2028-2034 sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2021/695 (Text von Bedeutung für den EWR) {SEC(2025) 555 final} - {SWD(2025) 555 final} - {SWD(2025) 556 final} BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS • Gründe und Ziele Mit diesem Vorschlag wird das zehnte Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (FuI) „Horizont Europa“ festgelegt, ein wichtiges Instrument zur Verwirklichung der im Vorschlag der Kommission für den nächsten langfristigen EU-Haushalt (2028-2034) dargelegten politischen Ziele und der politischen Prioritäten für den Zeitraum 2024-2029, wie sie in den Leitlinien von Präsidentin von der Leyen „Europa hat die Wahl“ dargelegt sind. Aufbauend auf einer der stärksten Marken Europas und dem weltweit größten FuI-Programm – „Horizont Europa“ – stellt dieser Vorschlag Forschung und Innovation in den Mittelpunkt der Wirtschafts- und Investitionsstrategie der Union. Damit werden Einfachheit und Flexibilität gefördert, sodass die EU-Ausgaben dank klarerer Vorschriften und transparenterer Verfahren für Antragsteller und Interessenträger schneller und strategischer einsetzbar sind. Die EU steht an einem kritischen Scheideweg. Der Klimawandel, technologische Umbrüche, geopolitische Verschiebungen und demografische Trends bedeuten eine grundlegende Veränderung unserer Gesellschaft und Wirtschaft. Um wettbewerbsfähig, widerstandsfähig und geeint zu bleiben, muss Europa Forschung und Innovation Vorrang einräumen. Nur durch Investitionen in Wissenschaft, die Befähigung unserer Bürgerinnen und Bürger, die Stärkung des Unternehmertums und durch Zusammenarbeit können wir ein nachhaltigeres, sichereres und wettbewerbsfähigeres Europa für alle schaffen. Diese Notwendigkeit wird im Draghi-Bericht über die Zukunft der Wettbewerbsfähigkeit der EU hervorgehoben, in dem Innovation als Kernstück der Kapazität Europas zur Wiedererlangung des Produktivitätswachstums bezeichnet wird. Auch im Letta-Bericht über die Zukunft des Binnenmarkts und im Bericht der Sachverständigengruppe der Kommission zur Zwischenbewertung von „Horizont Europa“ wurde betont, dass die EU ihre Innovationsbemühungen im Hinblick auf ihre Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit und Sicherheit verstärken muss. Europa muss seine Investitionen in Innovation erhöhen und seine Schwächen angehen, die bei den Hindernissen auf dem Weg von der Innovation bis zur Kommerzialisierung beginnen. Ferner muss die öffentliche Förderung von Forschung und Innovation darauf abzielen, Mängel des europäischen FuI-Ökosystems und die Innovationsleistung sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene zu beheben. Als Reaktion darauf wird in diesem Vorschlag ein vereinfachtes und neu ausgerichtetes Programm „Horizont Europa“ vorgestellt, das darauf abstellt, die wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen der EU zu stärken, die Verbreitung und Nutzung von Kenntnissen, Technologien und Innovationen zu fördern und die EU- Finanzierungsinstrumente so einzusetzen, dass sie einen maximalen Mehrwert erzielen und so eine Katalysatorwirkung für weitere öffentliche und private Investitionen in den Mitgliedstaaten entfalten. Konkret zielt „Horizont Europa“ auf Folgendes ab:  Förderung der Grundwerte der wissenschaftlichen Freiheit und Offenheit;  Stärkung der hervorragenden Kenntnisse in Europa durch Konzentration auf den EU- Mehrwert;  Verbesserung der Forschungslaufbahnen und Anwerbung der besten Forschenden aus Europa und anderen Teilen der Welt im Einklang mit dem Konzept „Choose Europe“;  Mobilisierung öffentlicher und privater Investitionen in der gesamten FuI-Kette – von der Grundlagenforschung bis hin zur Kommerzialisierung;  Beitrag zur Steigerung der Investitionen in Innovation, insbesondere durch die Förderung von Innovationen in ganz Europa und die Verbesserung der Kohärenz zwischen den EU-Finanzierungsprogrammen und den Investitionen der Mitgliedstaaten;  Nutzung des Potenzials des EU-Haushalts zur Risikominderung und zur Erschließung größerer Investitionsmöglichkeiten sowie Konzentration der Investitionen auf die strategischen Prioritäten der EU, darunter Binnenmarkt, sauberer Wandel, Dekarbonisierung, Kreislaufwirtschaft, Digitalisierung, Sicherheit, Widerstandsfähigkeit und sozialer Zusammenhalt;  Verbesserung des Zugangs zu EU-Finanzierung durch schnellere, nutzerorientierte, vereinfachte und harmonisierte Verfahren, um die Beteiligung auszuweiten und schneller Ergebnisse zu erzielen. Entsprechend den Empfehlungen des Draghi-Berichts hat „Horizont Europa“ Folgendes zum Ziel:  Konzentration der Ressourcen auf strategische Prioritäten bei gleichzeitiger Wahrung des von unten nach oben gerichteten („Bottom-up“) Charakters der Forschung;  Steigerung des Potenzials öffentlich-privater Partnerschaften dank vereinfachter Rahmenbedingungen;  Verstärkung der Unterstützung für bahnbrechende Innovationen;  Vereinfachung des Zugangs zum Programm für die Begünstigten. Das Programm „Horizont Europa“ umfasst:  eine Verordnung zur Einrichtung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation mit dem Titel „Horizont Europa“ für den Zeitraum 2028-2034 (gemäß Artikel 182 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV));  ein spezifisches Programm zur Durchführung von „Horizont Europa“ (gemäß Artikel 182 Absatz 3 AEUV);  die zugehörige Folgenabschätzung (für den Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit) und den Finanzbogen. „Horizont Europa“ wird eng mit der Verordnung zur Einrichtung des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit verknüpft sein, um einen nahtlosen Übergang von der Grundlagenforschung über die angewandte Forschung bis hin zu Start-ups und Scale-ups zu gewährleisten, einschließlich des einheitlichen Regelwerks, das auch für „Horizont Europa“ gilt. Im Rahmen des Programms können Maßnahmen mit doppeltem Verwendungszweck unterstützt werden. Ein spezifisches Programm im Bereich der Verteidigungsforschung soll mit der Verordnung zur Einrichtung des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit für den Zeitraum 2028- 2034 eingeführt werden. Ein einziger Rechtsakt zur Gründung gemeinsamer Unternehmen wird die vorstehend genannten Vorschläge ergänzen und harmonisierte Vorschriften gewährleisten. Das Datum für den Beginn der Anwendung der Rechtsakte ist laut dem vorliegenden Vorschlag der 1. Januar 2028. • Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich „Horizont Europa“ steht im Einklang mit den bestehenden politischen Vorgaben der Europäischen Union und entspricht einem einfacheren, gezielteren und wirkungsvolleren Haushalt. Das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation steht im Einklang mit dem von der Kommission im Januar 2025 angenommenen europäischen Kompass für Wettbewerbsfähigkeit, der einen Fahrplan zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit durch Leitinitiativen in drei Handlungsfelder enthält, die da lauten: Investitionen in Innovation erhöhen, ein gemeinsamer Fahrplan für Dekarbonisierung und Wettbewerbsfähigkeit sowie übermäßige Abhängigkeiten verringern und Sicherheit erhöhen. Zusammen mit dem Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit zielt „Horizont Europa“ auf die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, Widerstandsfähigkeit, Nachhaltigkeit, technologischen Führungsrolle und des sozialen Zusammenhalts ab. Sie bringen eine erhebliche Vereinfachung sowohl in Bezug auf die Anzahl der Programme mit sich überschneidenden Zielen als auch in Bezug auf die Vereinfachung der Durchführung mit sich: weniger Verwaltungsaufwand und Berichterstattung, mehr Vertrauen, bessere Durchsetzung und schnellere Genehmigungen. Zugleich wird die vorgeschlagene Programmarchitektur für Vorhersehbarkeit und Kontinuität bei den Finanzierungsprioritäten sorgen und dabei die erforderliche Anpassungsfähigkeit und Flexibilität gewährleisten, damit die Union auf neue oder unvorhergesehene Prioritäten reagieren kann. Da Forschung und Innovation bei der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit eine zentrale Rolle spielen, kommt es mehr denn je auf die öffentliche Förderung des FuI-Bereichs an, insbesondere auf der Ebene der Union, wo der Mehrwert von Forschung und Innovation unbestritten ist. Die EU-weite Zusammenarbeit ist für die Bewältigung globaler Herausforderungen, insbesondere gesellschaftlicher und ökologischer Natur, von entscheidender Bedeutung. Der Vorschlag steht voll und ganz im Einklang mit der Agenda der Kommission für Forschung und Innovation und bietet Anreize für die Mitgliedstaaten, den gemeinnützigen Sektor und den Privatsektor, die Investitionen zu erhöhen und gemeinsam auf das Ziel hinzuarbeiten, 3 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) der Union in Forschung und Entwicklung zu investieren. Das Programm wird zur Umsetzung der politischen Ziele der Union beitragen, darunter der Deal für eine saubere Industrie, der Aktionsplan „KI-Kontinent“, der Aktionsplan für erschwingliche Energie, der Aktionsplan für die europäische Automobilindustrie, die EU- Start-up- und Scale-up-Strategie, die Strategie für Biowissenschaften sowie weitere für „Choose Europe“ relevante Initiativen. • Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen Der Vorschlag steht mit den Rechtsvorschriften der Union vollständig im Einklang. Entsprechend den Prioritäten der Kommission werden Forschung und Innovation in den Mittelpunkt der Wirtschaft gestellt. Es wird eine Investitionskapazität geschaffen, um neue Ideen zu fördern und zu neuen Innovationen im Dienste der Menschen in Europa und in anderen Teilen der Welt weiterzuentwickeln. Forschung und Innovation sind von entscheidender Bedeutung für die erfolgreiche Umsetzung der Prioritäten der Union in Bereichen wie Gesundheit, digitale Technologien, sauberer industrieller Wandel, Kreislaufwirtschaft, inklusive und demokratische Gesellschaften, biologische Vielfalt und natürliche Ressourcen, Energie, Mobilität, Umwelt, Lebensmittel, Dekarbonisierung, Vorsorge, Weltraum und Sicherheit. Forschung und Innovation spielen im Hinblick auf die Steigerung der Produktivität und der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union eine zentrale Rolle. Die FuI-Investitionen werden den Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit ergänzen und eng mit ihm verknüpft sein und Synergien mit anderen Programmen und Instrumenten des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) erzielen. Die Komplementarität und die Synergieeffekte der FuI-Unterstützung und -Nutzung im Rahmen des langfristigen Haushalts der Union und mit den Mitgliedstaaten wird durch das Koordinierungsinstrument für Wettbewerbsfähigkeit maximiert, mit dem die Industrie- und Forschungspolitik sowie die Investitionen auf EU- und nationaler Ebene auf Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder mit EU-Mehrwert abgestimmt werden. Auf der Grundlage der Ausrichtung des Lenkungsmechanismus für den nächsten MFR, einschließlich des Koordinierungsinstruments für Wettbewerbsfähigkeit, könnte über das Programm „Horizont Europa“ und den Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit eine kohärente Abfolge zwischen Forschung und Innovation, Demonstration, Entwicklung und Einführung finanziert werden, wobei die Anstrengungen und Mittel der EU sowie des nationalen, öffentlichen und privaten Sektors auf „Moonshot“-Projekte mit einer starken wissenschaftlichen Komponente konzentriert würden, um die EU-weite Wertschöpfung und strategische Autonomie zu fördern (siehe Beispiele unten). Mögliche „Moonshots“:  Investitionen in den geplanten Teilchenbeschleuniger „Future Circular Collider“ der Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN) zusammen mit anderen CERN-Teilnehmerländern: Ziel ist die Aufrechterhaltung der Führungsrolle Europas in der Teilchenphysikforschung. Die Finanzierung (bis zu 20 % der Gesamtkosten) könnte aus „Horizont Europa“ bereitgestellt werden.  Entwicklung einer intelligenten und sauberen Luftfahrt und einer Führungsrolle Europas bei der nächsten Generation CO2-freier Luftfahrzeuge und beim automatisierten Flugverkehrsmanagement: Dies würde eine Partnerschaft mit der Industrie sowie starke wissenschaftliche und technische Kapazitäten erfordern, die durch „Horizont Europa“ unterstützt werden, aber auch eine solide Komponente für die industrielle Umsetzung aus dem Fonds für Wettbewerbsfähigkeit.  Bau des Quantencomputers der Zukunft: Europa soll zum ersten Kontinent werden, auf dem Quanteninformatik vollständig in den Alltag integriert ist, mit Anwendungen von personalisierter Medizin über die Erstellung von Klimamodellen bis hin zur Lösung bisher unlösbarer Probleme für 450 Millionen Bürgerinnen und Bürger.  Entwicklung und Anwendung der nächsten Generation künstlicher Intelligenz (KI) der Welt: Sie wird von, mit und für europäische Wissenschaftler und die europäische Industrie entwickelt, um die besten Köpfe der Welt nach Europa zu bringen (und dort zu halten). Die nächste Generation der KI würde wissenschaftliche und wirtschaftliche Möglichkeiten eröffnen, die weit über die aktuelle KI-Welle hinausgehen und Europa an die Spitze bringen würden.  Erreichung von Souveränität in Bezug auf kritische Forschungsdaten in Europa: Europa soll zum weltweit vertrauenswürdigsten Standort für kritische Forschungsdaten werden und damit europäischen Forschenden, Hochschulen und Unternehmen einen unvergleichlichen Wettbewerbsvorteil bei der Bewältigung dringender globaler Herausforderungen – vom Klimawandel bis hin zu Pandemien – verschaffen.  Entwicklung automatisierter Verkehrs- und Mobilitätslösungen in Europa: Diese werden dazu beitragen, die Verkehrssicherheit und die Effizienz des Verkehrsflusses zu verbessern, die Emissionen zu reduzieren und einen inklusiveren Verkehr zu ermöglichen.  Investitionen in innovative Therapien zur Regeneration des menschlichen Körpers für ein gesünderes Leben und eine stärkere Wirtschaft: Ziel ist es, die Forschungsexzellenz und das Fachwissen Europas im Bereich der regenerativen Therapien zu nutzen und die Gesundheitsbranche Europas erheblich zu stärken, um sie in eine hervorragende Position zu bringen, innovative Therapien anzubieten. Diese Therapien bergen das Potenzial zur Behandlung von Krankheiten, für die es derzeit keine Heilung gibt.  Antrieb des ökologischen Wandels mit Fusionsenergie: Geplant ist das erste kommerzielle Kernfusionskraftwerk, das in der Lage ist, sichere, konstante und zuverlässige Elektrizität für Haushalte, Unternehmen und energieintensive Industrien zu erzeugen, in denen Emissionsreduktionen nur schwer zu erreichen sind. Bewältigung der wissenschaftlichen, technischen und technologischen Herausforderungen, damit Europa bis 2034 als erster Kontinent Fusionsenergie ans Netz bringen kann.  Den Mond für Europäerinnen und Europäer zugänglich machen: Um eine Führungsrolle in der Weltraumwirtschaft zu erreichen, muss Europa die nächste Generation von Weltraumtransport- und -logistiklösungen entwickeln, mit denen sich massive Frachtladungen transportieren und zurückholen lassen, sowie fortschrittliche Weltraumrobotik, um die Erforschung und Nutzung von Weltraumressourcen bis 2040 zu ermöglichen.  Auf dem Weg zur Null-Verschmutzung von Wasser in der EU: Wasserresilienz erfordert den Aufbau einer Wirtschaft mit wirklich intelligenter Wassernutzung, die jederzeit, auch in Krisen und unter extremen klimatischen Bedingungen, eine ausreichende Versorgung mit sauberem und bezahlbarem Wasser sowie sanitären Einrichtungen für alle gewährleistet. Dazu müssen bahnbrechende Innovationen, die Marktakzeptanz und die großflächige Einführung durch Endnutzer gefördert werden, beispielsweise von fortschrittlichen Wasseraufbereitungstechnologien zur Entfernung schädlicher Schadstoffe, Wassereffizienztechnologien, die eine nachhaltige Wiederverwendung oder Substitution von Wasser ermöglichen, sowie naturbasierten Lösungen und Entsalzungstechnologien, um eine ausreichende Versorgung mit sauberem Wasser für industrielle und häusliche Zwecke sicherzustellen, eine gute Wasserqualität und -verfügbarkeit für Ökosysteme zu wahren und diese wiederherzustellen und die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrie zu verbessern.  Aufschlagen eines neuen Kapitels bei der Erforschung und Erkundung des inneren Raums unseres Planeten durch die Entwicklung, Vernetzung, Steuerung und Sicherung der nächsten Generation europäischer Technologien und Kapazitäten zur Meeresbeobachtung: von Weltraum- und Luftfahrttechnologien bis hin zu Schwimmkörpern, Schiffen und Unterwasserdrohnen und -fahrzeugen. Europa braucht strategische Autonomie in Bezug auf sämtliche Infrastrukturen, Daten und Informationsdienste im Bereich der Meeresbeobachtung, um seine Führungsrolle in der Meerespolitik zu stärken: vom Schutz und der Wiederherstellung der Gesundheit der Ozeane über die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit seiner blauen Wirtschaft bis hin zur Verbesserung der maritimen Sicherheit und Verteidigung sowie Stärkung der Meeresdiplomatie der EU. In Abstimmung mit dem Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit werden die Maßnahmen des Programms genutzt, um Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen in angemessener Weise anzugehen, ohne private Finanzierungen zu duplizieren oder zu verdrängen; zudem sollten die Maßnahmen einen klaren europäischen Mehrwert aufweisen. Dadurch soll die Kohärenz zwischen den Maßnahmen des Programms und den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen gewährleistet werden, wodurch übermäßige Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt vermieden werden. Der Vorschlag steht vollständig im Einklang mit dem Ansatz, der im Rahmen des Europäischen Semesters zur Koordinierung der Wirtschaftspolitik zur Unterstützung von Strukturreformen zur Verbesserung der Qualität und Effizienz der nationalen Forschungs- und Innovationssysteme auf drei Ebenen verfolgt wird: erstens durch erhebliche Investitionen in wissenschaftlich-technische Forschung und Innovation; zweitens durch Schaffung eines Unternehmensumfelds, das Innovationen und Risikofreudigkeit fördert; und drittens indem gewährleistet wird, dass die europäischen Bürger bei diesem schnellen, und für manch einen turbulenten, Übergang, der gekennzeichnet ist durch Innovation, Digitalisierung und globale Megatrends wie künstliche Intelligenz und die Kreislaufwirtschaft unterstützt werden. 2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT • Rechtsgrundlage „Horizont Europa“ ist auf die Titel „Industrie“ sowie „Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt“ des AEUV (Artikel 173 Absatz 3, Artikel 182 Absatz 1, Artikel 183 und Artikel 188 Unterabsatz 2) sowie Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a gestützt. • Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) Gemäß Artikel 4 Absatz 3 AEUV verfügt die Union in diesem Bereich über eine geteilte (parallele) Zuständigkeit. Erstens werden anhand der EU-Finanzierung durch die gesteigerte Zusammenarbeit und Integration von Interessenträgern und über Grenzen hinweg nationale Hindernisse abgebaut und es wird eine kritische Masse zur Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen geschaffen. Zweitens stärkt die EU, indem sie Marktversagen und suboptimalen Investitionsbedingungen entgegenwirkt und der Wirtschaft Schwung verleiht, die wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit, mobilisiert private Mittel, zieht Kapital an, steigert die Produktivität in der gesamten EU und unterstützt wirtschaftlich vorteilhafte Projekte, die andernfalls vielleicht erfolglos blieben. Sie fördert den EU-weiten Wettbewerb, da die besten wissenschaftlichen und innovativen Ideen aus der gesamten EU auserkoren werden können. Drittens kann die EU dank der stärkeren Ausrichtung von Investitionen und der Bündelung von Ressourcen EU-weite Herausforderungen besser bewältigen und gemeinsame Prioritäten wie den digitalen und den ökologischen Wandel mit mehr Nachdruck verfolgen. Mit diesem Ansatz auf EU-Ebene werden bahnbrechende Innovationen und strategische Ziele unterstützt und Beschränkungen bei der Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten überwunden. So wird beispielsweise in Ex-post-Simulationen geschätzt, dass ohne die jahrzehntelange EU-Finanzierung für Forschung und Infrastruktur wesentliche Innovationen wie mRNA-basierte COVID-19-Impfstoffe um Monate verzögert worden wären, was die kritische rasche Markteinführung und damit den gesellschaftlichen Nutzen behindert hätte. • Verhältnismäßigkeit Maßnahmen auf Unionsebene werden die transnationale Zusammenarbeit und den weltweiten Wettbewerb ermöglichen, um die besten Vorschläge auswählen zu können. Dadurch wird das Exzellenzniveau angehoben und dafür Sorge getragen, dass die Sichtbarkeit von Spitzenleistungen in Forschung und Innovation gewährleistet wird, aber auch die grenzüberschreitende Mobilität und die Gewinnung der besten Talente aus der ganzen Welt unterstützt werden. Ein Programm auf Unionsebene ist am besten dafür geeignet, risikoreiche und langfristige Forschung und Innovationen zu fördern, da es die Risiken verteilt und eine Reichweite und größenbedingte Kosteneinsparungen erreicht, die sonst nicht möglich wären. Verknüpfungen mit nationalen Initiativen, insbesondere im Bereich der Innovation, werden angestrebt. Dadurch können zusätzliche öffentliche und private Investitionen in FuI mobilisiert, ein Beitrag zur weiteren Stärkung der europäischen FuI-Landschaft geleistet und die Vermarktung und Verbreitung von Innovationen beschleunigt werden. Programme auf Unionsebene können zudem politische Entscheidungen und Ziele unterstützen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen gehen nicht über das zur Erreichung der Ziele der Union erforderliche Maß hinaus. • Wahl des Instruments Forschung und Innovation erfordern aufgrund ihres langfristigen und Bottom-up-Charakters ein unabhängiges, integriertes und berechenbares eigenständiges Programm, das die richtigen Bedingungen für die Entstehung neuer Ideen und deren Markteinführung gewährleistet. Um disruptive Lösungen zu ermöglichen, ist es unerlässlich, dass Forschung und Innovation unabhängig bleiben und die Finanzierung kontinuierlich erfolgt. Daher ist „Horizont Europa“ zwar eng mit dem Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit verbunden, hat aber seine unabhängige Rechtsgrundlage gemäß Artikel 182 AEUV sowie seine Marke und sein positives internationales Ansehen beibehalten und baut auf seinem langjährigen Erfolg als bewährter Rahmen für Exzellenz, Zusammenarbeit und Wirkung auf. Mit dem Rechtsakt werden Rechte und Pflichten für die Begünstigten begründet, die in allen Teilen verbindlich sind und in allen Mitgliedstaaten der Union und den mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation assoziierten Ländern unmittelbar gelten. 3. ERGEBNISSE DER RÜCKBLICKENDEN EVALUIERUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG • Rückblickende Evaluierung/Eignungsprüfung bestehender Rechtsvorschriften Rückblickende Evaluierungen und Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften sind unerlässlich, um sicherzustellen, dass das nächste F&I-Rahmenprogramm auf dem aufbaut, was funktioniert, und das verbessert, was nicht funktioniert. Durch die Bewertung der Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz früherer Maßnahmen liefern diese Überprüfungen wichtige Erkenntnisse für eine bessere Politikgestaltung, den Abbau unnötiger regulatorischer Belastungen und die Anpassung der Finanzierungsinstrumente an die sich wandelnden wissenschaftlichen, technologischen und gesellschaftlichen Bedürfnisse. Dies trägt zu einem reaktionsfähigeren, wirkungsvolleren und zukunftsfähigeren Forschungs- und Innovationsökosystem bei. • Konsultation der Interessenträger Im Rahmen der Vorbereitung des nächsten MFR, der 2028 beginnt, führte die Europäische Kommission eine öffentliche Konsultation durch, um Meinungen zur EU-Finanzierung für Wettbewerbsfähigkeit einzuholen. Das Ergebnis der öffentlichen Konsultation, die vom 12. Februar bis zum 7. Mai 2025 stattfand, waren 2 034 Umfrageantworten und 462 Positionspapiere, wobei sich neben Unternehmen, Nichtregierungsorganisationen und anderen Netzwerken von Interessenträgern auch EU-Bürgerinnen und -Bürger (26 %), Wissenschaftler (22 %) und Behörden (13 %) rege beteiligten. Die meisten Befragten, die Erfahrung mit „Horizont Europa“ hatten, äußerten sich positiv zum Finanzierungsverfahren, von der Ermittlung von Finanzierungsmöglichkeiten bis hin zur Relevanz und Klarheit der Aufforderungen. Sie hoben jedoch das Antragsverfahren und den allgemeinen Zeitplan als zentrale Schwachstellen hervor und betonten die Notwendigkeit von Vereinfachung, Klarheit und mehr Kohärenz, um die Zugänglichkeit – insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Neueinsteiger – zu verbessern. Die Befragten erkannten die Fragmentierung der Unterstützung während des gesamten Investitionsprozesses als Hindernis für die Wettbewerbsfähigkeit an, insbesondere im Zusammenhang mit unzureichenden Investitionen in Forschung und Innovation. Die öffentliche Konsultation wurde durch gezielte Kontaktaufnahme mit wichtigen Interessenträgern aus der Industrie sowie aus dem Bereich Forschung und Innovation ergänzt. Die Interessenträger aus dem Bereich Forschung und Innovation haben sich aktiv an der Gestaltung der Debatte über die künftige Rolle von Forschung und Innovation für die Wettbewerbsfähigkeit der EU beteiligt, insbesondere nach der Veröffentlichung der politischen Leitlinien der Kommission im Juli 2024 und des Kompasses für Wettbewerbsfähigkeit im Februar 2025. • Externes Expertenwissen Dieser Initiative liegen drei wichtige externe Berichte zugrunde: der Bericht von Mario Draghi über die Wettbewerbsfähigkeit der EU, der Bericht von Enrico Letta über die Zukunft des Binnenmarkts sowie der Bericht der Sachverständigengruppe der Kommission zur Zwischenbewertung von „Horizont Europa“. Alle drei Berichte stimmen in ihrer Kernaussage überein: Europa muss innovativ sein, sich anpassen und eine Führungsrolle übernehmen, um seine Wettbewerbsfähigkeit, seinen Wohlstand, seine Nachhaltigkeit und seine Sicherheit zu wahren. Ihre kombinierte Analyse bildet eine solide analytische und politische Grundlage für das vorgeschlagene FuI- Rahmenprogramm und die allgemeine strategische Ausrichtung des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit. • Folgenabschätzung Dieser Vorschlag stützt sich auf eine umfassende Folgenabschätzung für den Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit, die 14 Programme umfasste, die zur Wettbewerbsfähigkeit der EU beitragen. Gemäß den politischen Leitlinien der Kommission soll der nächste MFR zielgerichteter, einfacher und wirkungsvoller sein. Die Architektur des neuen MFR wird sich daher erheblich von der derzeitigen Struktur unterscheiden. Angesichts dieses besonderen Falls der Ausarbeitung eines neuen MFR fehlten in der Folgenabschätzung mehrere Schlüsselelemente. Daher beschloss der Ausschuss für Regulierungskontrolle ausnahmsweise, einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk abzugeben. Der Ausschuss für Regulierungskontrolle stellte fest, dass der Bericht erhebliche Mängel aufwies, unter anderem in Bezug auf den Anwendungsbereich, die Governance und die Kohärenz mit anderen Teilen des MFR. Auf diese Mängel wurde in den Legislativvorschlägen zum Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit und zu „Horizont Europa“ eingegangen. Im Einklang mit der in den politischen Leitlinien festgelegten Anforderung, dass Finanzmittel „einfach, flexibel, schnell und strategisch klug“ eingesetzt werden müssen, wurden in der Folgenabschätzung drei Optionen bewertet, die sich auf die Architektur der EU-Finanzierung auswirken und von der Fortführung der 14 Programme im Bereich Wettbewerbsfähigkeit bis zu deren Konsolidierung in einem Fonds für Wettbewerbsfähigkeit reichen: A. Business-as-usual-plus: leichte Koordinierung B. Verstärkte Koordinierung zwischen bestehenden Programmen (einheitliches Regelwerk) C. Konsolidierung der Programme in einem neuen Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit in einem oder zwei einzelnen Rechtsakten Die Konsolidierung der Programme in zwei einzelnen Rechtsakten, wie in Option C vorgesehen, wurde als die beste politische Option angesehen, um die Marke „Horizont Europa“ beizubehalten und gleichzeitig dank der Integration der beiden Rechtsakte in Bezug auf Ziele, Struktur, Governance und Vorschriften einen umfassenden Beitrag zu den Zielen des Fonds für Wettbewerbsfähigkeit zu leisten. Gleichzeitig ist ein eigenständiges FuI- Rahmenprogramm vorgesehen, um die Integrität von Forschung und Innovation zu wahren und die Anforderungen des Artikels 182 AEUV zu gewährleisten. Diese Auffassung wird vom Europäischen Parlament, den Mitgliedstaaten und den Drittländern, die heute mit „Horizont Europa“ assoziiert sind, geteilt.  • Vereinfachung Vereinfachung ist eine übergeordnete Priorität der Kommission mit dem Ziel, den Aufwand und die übermäßige Komplexität zu verringern und Geschwindigkeit und Flexibilität zu fördern. Als größtes direkt verwaltetes Programm der Union ist das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation ein naheliegendes Ziel für Vereinfachungsmaßnahmen. Die Vereinfachung für die Begünstigten wird unter anderem durch folgende Maßnahmen erreicht:  Verkürzte Laufzeit des Arbeitsprogramms mit weniger präskriptiver Programmplanung: Reduzierung der Gesamtzahl der Themen, Kürzung der Themenbeschreibungen und Minimierung von Einzelprojekt-Themen.   Standardmäßig offene Themen: weniger präskriptiv mit mehr Freiheit für Antragsteller, verschiedene Wege zur Erzielung der erwarteten Resultate einzuschlagen.   Kontinuität und weitere Vereinfachung der Finanzierungslandschaft: Es wird nicht zwischen Forschungs- und Innovationsmaßnahmen einerseits und Innovationsmaßnahmen andererseits unterschieden, sondern es gilt ein einheitlicher Finanzierungssatz von bis zu 100 %, mit Ausnahme von Einrichtungen mit Erwerbszweck, bei denen es sich nicht um KMU handelt, für die ein Finanzierungssatz von bis zu 70 % Anwendung findet. Bei den Finanzierungssätzen handelt es sich um einen Höchstsätze, die für die Durchführung spezifischer Maßnahmen in begründeten Fällen verringert werden können.  Verstärkte Nutzung vereinfachter Kostenoptionen: Aufbauend auf den Erfahrungen mit Pilotprojekten für die Finanzierung in Form von Pauschalbeträgen im Rahmen von Horizont 2020 und ihrer breiteren Anwendung im Rahmen von „Horizont Europa“ wird die Finanzierung auf der Grundlage von Pauschalbeträgen, sofern nichts anderes bestimmt ist, zur Standardform des Beitrags der Union. Es werden andere vereinfachte Kostenarten, einschließlich Personalkosten je Einheit, verwendet. Diese Vereinfachungsmaßnahmen zielen darauf ab, eine breitere Beteiligung, insbesondere von Neueinsteigern und kleineren Einrichtungen, zu fördern und gleichzeitig die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und -kontrolle zu wahren. Zusammen mit den beispiellosen Vereinfachungsbemühungen wird eine schnellere Umsetzung von „Horizont Europa“ erreicht, indem die maximale Zeitspanne bis zur Gewährung der Finanzhilfe auf sieben Monate verkürzt wird, was eine der schnellsten Gewährungsfristen unter den EU-Programmen und zwei Monate schneller als die in der Haushaltsordnung festgelegte maximale Gewährungsfrist ist. Die Verpflichtung sowohl des Europäischen Parlaments als auch des Rates, den Grundsatz der Vereinfachung im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zu wahren, wird von entscheidender Bedeutung sein. • Grundrechte Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und anderen internationalen Menschenrechtsübereinkommen, denen die Mitgliedstaaten und die Union beigetreten sind, anerkannt wurden. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Die Haushaltsmittel für alle Vorschläge sind in aktuellen Preisen angegeben. Die Kommission kann bei der Durchführung von „Horizont Europa“ basierend auf einer Kosten-Nutzen- Analyse weiterhin auf Exekutivagenturen zurückgreifen. 5. WEITERE ANGABEN • Durchführungspläne sowie Monitoring-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten Diese Initiative wird anhand des Leistungsrahmens für den Haushalt für die Zeit nach 2027 überwacht, der in einem eigenen Vorschlag enthalten ist. Der Leistungsrahmen sieht einen Durchführungsbericht während der Durchführungsphase des Programms sowie eine rückblickende Evaluierung gemäß Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 vor. Die Evaluierung erfolgt im Einklang mit den Leitlinien der Kommission für eine bessere Rechtsetzung und stützt sich auf Indikatoren, die für die Ziele des Programms relevant sind. • Sonstige horizontale Fragen im Zusammenhang mit dem Vorschlag Programmgrundsätze: Das Programm gewährleistet die wirksame Förderung der Werte und Grundsätze des Europäischen Forschungsraums und des Pakts für Forschung und Innovation, insbesondere in Bezug auf Ethik und Integrität in Forschung und Innovation, Freiheit der wissenschaftlichen Forschung, Geschlechtergleichstellung und Chancengleichheit, offene Wissenschaft sowie die Förderung attraktiver Forschungslaufbahnen und der Mobilität. Die internationale Zusammenarbeit wird weiter verstärkt werden, mit dem Ziel, einen Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit und Exzellenz der Union im Bereich Forschung und Innovation zu leisten, und es wird ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Risiko und Nutzen der Zusammenarbeit mit Drittländern und Einrichtungen aus Drittländern gewährleistet werden. Valorisierung und Verbreitung der Ergebnisse: Im Hinblick auf die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Union und im Einklang mit der Valorisierungsstrategie der Kommission werden spezielle Förderinstrumente und -werkzeuge eingeführt, um den Valorisierungsprozess zu erleichtern und zu beschleunigen und sicherzustellen, dass die Forschungsergebnisse in praktische Anwendungen umgesetzt werden. Dadurch werden öffentliche Investitionen in Forschung und Innovation in neue Marktchancen und greifbaren Mehrwert für Gesellschaft und Industrie umgewandelt. Abstimmung der strategischen Ausrichtung auf den Fonds für Wettbewerbsfähigkeit und das Koordinierungsinstrument für Wettbewerbsfähigkeit. • Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags „Horizont Europa“ baut auf dem Erbe von über 40 Jahren EU-Investitionen in Forschung und Innovation auf. Es zielt darauf ab, die Wissenschaft zu fördern, die Grundwerte der Unabhängigkeit und Offenheit zu schützen, die hervorragende Basis an Kenntnissen in Europa zu verbessern und die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu steigern. Seine Architektur ist auf mehr Kohärenz und Leistung ausgelegt. Es wird eine Vier-Säulen-Struktur vorgeschlagen.  Säule I „Wissenschaftsexzellenz“ zielt darauf ab, die wissenschaftliche Basis der EU zu stärken, Spitzentalente anzuziehen, Spitzenforschung in Europa zu fördern und beste Wissenschaft im Dienste der EU-Politik zu ermöglichen. Exzellenz in der Forschung und Forschungsmobilität stehen im Mittelpunkt des Bestrebens Europas, der weltweit beste Standort für Forschung zu sein: „Choose Europe”. Angesichts dieser Grundlagen umfasst diese Säule: – den Europäischen Forschungsrat (ERC): Der ERC wird erweitert, um seine Fähigkeit zur Unterstützung der Pionierforschung zu verbessern, wobei der Schwerpunkt auf der Finanzierung exzellenter Forschender und ihrer Teams liegt. – Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen (MSCA): Über MSCA wird die Entwicklung von Ausbildung und Laufbahnentwicklung in der Forschung weiterhin unterstützt. – Wissenschaft im Dienste der EU-Politik: direkte Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) außerhalb des Nuklearbereichs.  Säule II „Wettbewerbsfähigkeit und Gesellschaft“ zielt darauf ab, Verbundforschung und Innovation in Bereichen mit großer gesellschaftlicher Wirkung zu unterstützen, wobei der Schwerpunkt auf der Bewältigung globaler gesellschaftlicher Herausforderungen und der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der EU liegt. Diese Säule wird ähnlich aufgebaut sein wie die Interventionsbereiche des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit und dessen vier Politikfenster. Dadurch wird eine kohärente Unterstützung während des gesamten Investitionsprozesses gewährleistet. Darüber hinaus wird ein spezifisches Politikfenster für das neue Programm „Horizont Europa“ auf Bottom-up-Forschung ausgerichtet sein, insbesondere in den Bereichen globale gesellschaftliche Herausforderungen wie Migration, Desinformation und Sicherung, Stärkung und Förderung der Demokratie sowie sozialer und wirtschaftlicher Wandel, inklusive Gesellschaften und sozialer Zusammenhalt. Die strategische Programmplanung für die Verbundforschung wird durch eine interne Bewertungskapazität, die „Beobachtungsstelle für neue Technologien“ unterstützt, auf die in der Verordnung (EU) [XXX]* des Europäischen Parlaments und des Rates [Europäischer Fonds für Wettbewerbsfähigkeit]1 Bezug genommen wird. Partnerschaften bleiben ein zentrales Instrument des Programms und werden im Rahmen der einschlägigen Lenkungsprozesse synergetisch mit dem Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit zusammenwirken. Es wird vorgeschlagen, ihre Arbeitsweise und Organisation radikal zu vereinfachen und zu straffen. Partnerschaften können verschiedene Formen annehmen: von öffentlich-öffentlich-privat bis öffentlichöffentlich oder öffentlich-privat.  Säule III „Innovation“ zielt darauf ab, Innovationen in Europa zu unterstützen, wobei der Schwerpunkt auf der Förderung der Entwicklung neuer Produkte, Dienstleistungen und Unternehmensmodelle liegt. Diese Säule umfasst Folgendes: – Der Europäischer Innovationsrat: Der EIC wird innovative Start-ups und KMU unterstützen, wobei der Schwerpunkt auf der Förderung disruptiver Innovationen und des Unternehmertums liegt. Er wird um Folgendes erweitert:  Mehr „ARPA“-Elemente in seinen Tätigkeiten, wobei Projekte mit hohem Risiko schrittweise unterstützt oder eingestellt werden, je nachdem, wie hoch ihr Potenzial für disruptive Lösungen nach Einschätzung der sachverständigen Programmmanager ist. Er wird Wege vom ERC oder von Verbundforschungsprojekten zum EIC weiterentwickeln, um bahnbrechende Technologien schneller zu kommerzialisieren und zu skalieren.  Ein „DARPA“-Ansatz zur Unterstützung von Start-ups in den Bereichen Verteidigung und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und deren Skalierung in voller Komplementarität mit dem ECF-InvestEU- Instrument und den Tätigkeiten im Rahmen des EU- Innovationsprogramms im Verteidigungsbereich (EUDIS) und der Initiative zur Förderung des Unternehmertums im Weltraumsektor (CASSINI).  Er wird eine beispiellose Gelegenheit bieten, Start-ups und Scale-ups in den Bereichen Hochtechnologie mit doppeltem Verwendungszweck und Verteidigung zu unterstützen, darunter auch solche, die als strategisch und kritisch für die Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten angesehen werden und die gezielte direkte Unterstützung benötigen und keinen Zugang zu ausreichendem Kapital auf dem Markt haben.  Enge Abstimmung und Synergieeffekte mit den Politikfenstern des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit hinsichtlich der Definition von „Herausforderungen“. 1 ABl. C , , S. .  Die bestehende Finanzierung von technologieintensiven Scale-ups im Rahmen des Fonds „Scaleup Europe“, die in der Start-up- und Scale-up- Strategie angekündigt wurde, wird zu den im aktuellen MFR vereinbarten Bedingungen durchgeführt. Die gesamte künftige Scale-up- Finanzierung wird im Rahmen des ECF erfolgen. – Innovationsökosysteme, einschließlich Tätigkeiten zur Förderung der Integration des Wissensdreiecks – Hochschulbildung, Forschung und Innovation sowie Unternehmen – in der gesamten Union. Es ist eine enge Zusammenarbeit zwischen der Verbundforschung im Rahmen von Säule II und der Start-up- und Scale-up-Förderung im Rahmen von Säule III vorgesehen, um die Nachfrageseite für Start-ups und Scale-ups zu stärken, indem diese mit großen Unternehmen in Europa vernetzt werden und innovative Maßnahmen zur Vergabe öffentlicher Aufträge auf EU- und nationaler Ebene gefördert werden.  Säule IV „Europäischer Forschungsraum“ zielt darauf ab, die Entwicklung eines einheitlichen Europäischen Forschungsraums (EFR) zu unterstützen, wobei der Schwerpunkt auf der Förderung von Exzellenz, Inklusivität und Wirkung liegt. Diese Säule umfasst Folgendes: – Politische Maßnahmen des EFR: Diese Komponente wird die Entwicklung politischer Maßnahmen des EFR unterstützen, wobei der Schwerpunkt auf der Förderung von Exzellenz, Inklusivität und Wirkung liegt. – Forschungs- und Technologieinfrastrukturen: Diese Komponente wird die Entwicklung und den Betrieb von Forschungs- und Technologieinfrastrukturen unterstützen, einschließlich der erstmaligen Unterstützung von Investitionsausgaben. – Ausweitung der Beteiligung und Verbreitung von Exzellenz: Diese Komponente wird den Aufbau von Forschungs- und Innovationskapazitäten in allen Regionen Europas unterstützen. 2025/0543 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, für den Zeitraum 2028-2034 sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2021/695 (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 173 Absatz 3, Artikel 182 Absatz 1, Artikel 183, Artikel 188 Unterabsatz 2 und Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen3, nach Stellungnahme des Rechnungshofs (1), gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Es ist eines der Ziele der Union, ihre wissenschaftlichen und technischen Grundlagen dadurch zu stärken, dass der Europäische Forschungsraum (EFR) gestärkt wird, in dem Freizügigkeit für Forschende herrscht und wissenschaftliche Erkenntnisse und Technologien frei ausgetauscht werden, die Entwicklung ihrer Wettbewerbsfähigkeit einschließlich der ihrer Industrie zu fördern sowie alle Tätigkeiten im Bereich Forschung und Innovation (FuI) zu unterstützen, um die strategischen Prioritäten der Union zu verwirklichen, die letztendlich darauf abzielen, den Frieden, die Werte der Union und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern. (2) Um wissenschaftliche, technologische, wirtschaftliche, ökologische und gesellschaftliche Wirkungen zu erzielen und den Mehrwert der FuI-Investitionen der Union zu maximieren, sollte die Union über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ für den Zeitraum 2028-2034 (im Folgenden „Programm“) in Forschung und Innovation investieren, damit Wettbewerbsfähigkeit, Widerstandsfähigkeit, Nachhaltigkeit, technologische Führungsrolle und sozialer Zusammenhalt gestärkt werden. (3) Das Programm sollte eng mit der Verordnung (EU) [XXX]* des Europäischen Parlaments und des Rates [Europäischer Fonds für Wettbewerbsfähigkeit]4 verknüpft 2 ABl. C , , S. . 3 ABl. C , , S. . 4 ABl. C , , S. . werden, indem Forschung und Innovation in den Mittelpunkt der Wirtschafts- und Investitionsstrategie der Union gestellt werden. (4) Darüber hinaus sollte die Union darauf hinwirken, im Einklang mit Artikel 8 und Artikel 10 AEUV und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern zu beseitigen, die Gleichstellung zu fördern und Diskriminierungen zu bekämpfen. (5) Die jüngsten Erfahrungen haben gezeigt, dass in einem sich rasch wandelnden wirtschaftlichen, sozialen und geopolitischen Umfeld mehr Flexibilität beim mehrjährigen Finanzrahmen und den entsprechenden Ausgabenprogrammen der Union vonnöten ist. Zu diesem Zweck und im Einklang mit den Zielen des Programms sollte die Finanzierung den sich wandelnden politischen Erfordernissen und den Prioritäten der Union, wie sie in den einschlägigen Dokumenten der Kommission, den Entschließungen des Europäischen Parlaments und den Schlussfolgerungen des Rates dargelegt sind, gebührend Rechnung tragen und gleichzeitig eine ausreichende Vorhersehbarkeit für den Haushaltsvollzug gewährleisten. (6) Die Regeln für die Beteiligung am Programm sowie für die Verbreitung der Ergebnisse aus dem Programm sind darauf ausgerichtet, den Zugang weiter zu vereinfachen, die Offenheit zu erhöhen und eine größtmögliche Wirkung der Unionsfinanzierung zu erzielen. (7) Mit dem Programm sollte zur Steigerung der öffentlichen und privaten Investitionen in FuI in den Mitgliedstaaten und somit dazu beigetragen werden, dass die Zielvorgabe für Investitionen insgesamt mindestens 3 % des Bruttoinlandsproduktes (BIP) der Union in Forschung und Entwicklung erreicht wird. Die Investitionen der Mitgliedstaaten in Forschung und Innovation sollten mithilfe des EU-Rahmens für die Koordinierung der Wirtschafts-, Haushalts-, Beschäftigungs- und Sozialpolitik (Europäisches Semester) bewertet werden. Für die Erfüllung dieser Zielvorgabe wäre es erforderlich, dass Mitgliedstaaten und der private Sektor das Programm mit ihren eigenen verstärkten Investitionsmaßnahmen in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Innovation ergänzen. Die Union hat bei der Steigerung der Investitionen in Forschung und Entwicklung stetige Fortschritte erzielt, liegt jedoch hinter anderen globalen Spitzenreitern zurück. Mit dem oben genannten 3 %-Ziel, das vor mehr als zwei Jahrzehnten festgelegt wurde, wurde die Bedeutung von Forschung und Entwicklung als Grundlage für eine wissensbasierte Gesellschaft anerkannt. Obschon das Ziel verschiedene Mitgliedstaaten dazu ermutigte, ihre eigenen Ziele für die Forschungs- und Entwicklungsintensität festzulegen, bestehen weiterhin erhebliche Unterschiede, da nur wenige Mitgliedstaaten ihre Investitionsziele erreicht oder übertroffen haben. (8) Die Definitionen der OECD zum Technologie-Reifegrad (Technological Readiness Level — TRL) sollten wie in „Horizont Europa“ bei der Einstufung von Tätigkeiten im Bereich der technologischen Forschung, Produktentwicklung und Demonstration und bei der Definition der Arten von Maßnahmen, die in Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen verfügbar sind, berücksichtigt werden. Es sollten keine Finanzhilfen für Maßnahmen gewährt werden, bei denen die Tätigkeiten TRL 8 übersteigen. Im Rahmen des Arbeitsprogramms sollte es möglich sein, für eine bestimmte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Teils „Wettbewerbsfähigkeit und Gesellschaft“ Finanzhilfen für die Produktvalidierung im großen Maßstab und die Entwicklung der Marktfähigkeit vorzusehen. (9) Es sollte möglich sein, Teile des Haushalts im Rahmen europäischer Partnerschaften gemeinsam mit anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen auszuführen, wenn dies die wirksamste Form der Ausführung ist, um die politischen Ziele zu erreichen. Europäische Partnerschaften sollten dort eingerichtet werden, wo eine enge Beteiligung der Union erforderlich ist, und es sollten angemessene Stimmrechte für die Union sowie ausreichende Koinvestitionen anderer Partner sichergestellt werden, um eine Hebelwirkung der Unionsfinanzierung zu erzielen. Im Hinblick auf die Förderung von Synergien und Effizienzsteigerungen ist es notwendig, für harmonisierte Regeln zu sorgen. Daher sollte ein strategisches und kohärentes Portfolio mit einer begrenzten Anzahl europäischer Partnerschaften eingerichtet werden. (10) Die europäischen Partnerschaften, auch in Form von gemeinsamen Unternehmen, sollten als wesentliches Instrument für die Beteiligung der Industrie und für Investitionen in Verbundforschung und Innovation zu den spezifischen politischen Zielen der Politikfenster des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit beitragen und dabei erforderlichenfalls durch diesen unterstützt werden. (11) Die durch die Verordnung (EU) 2021/695 eingerichteten EU-Missionen sollten durch die Förderung der interdisziplinären, sektorübergreifenden, ressortübergreifenden und grenzüberschreitenden Zusammenarbeit eine bahnbrechende und systemische Wirkung auf die Gesellschaft haben. Sie sollten sich auf Forschung und Innovation stützen, um die bahnbrechenden Technologien, Dienstleistungen, Produkte und sozialen Innovationen zu entwickeln, die zur Erreichung ihrer ehrgeizigen Ziele erforderlich sind. Die EU-Missionen wiederum sollten die Entwicklung, Skalierung und Einführung innovativer Lösungen beschleunigen und dazu beitragen, Leitmärkte für neue Produkte und Dienstleistungen zu schaffen. Die Forschungs- und Innovationstätigkeiten der Missionen sollten aus dem Rahmenprogramm finanziert werden, während die Finanzierung der Einführung und Skalierung über andere EU- Programme und nationale Mittel erfolgen sollte. (12) Die im Strategieplan 2025-2027 von „Horizont Europa“5 verankerte Fazilität „Neues Europäisches Bauhaus“ ist ein mehrjähriges Finanzierungsinstrument, das darauf abzielt, die Umgestaltung von Stadtvierteln durch nachhaltiges und inklusives Design zu beschleunigen. Seine FuI-Komponente sollte aus „Horizont Europa“ finanziert werden, während die Finanzierung der Einführungskomponente über andere EU- Programme und nationale Mittel erfolgen sollte. (13) Der Europäische Forschungsrat (ERC) sollte attraktive und flexible Finanzierungen bereitstellen, um es einzelnen talentierten und kreativen Forschenden – mit einem bewussten Schwerpunkt auf der Förderung von Nachwuchsforschenden – zu ermöglichen, vielversprechende Wege in Pionierbereichen der Wissenschaft zu beschreiten. Dieses Engagement für wissenschaftlich angeregte Forschungsarbeiten, die im Rahmen eines unionsweiten Wettbewerbs ausschließlich nach dem Kriterium der Exzellenz ausgewählt werden und Talenten unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder Herkunft offenstehen, ist von grundlegender Bedeutung, wenn es darum geht, die klügsten Köpfe der Welt anzuziehen und Europa als weltweit führendes Zentrum für Forschung und Innovation weiter zu etablieren. (14) In einer wissensbasierten globalen Wirtschaft sollten die langfristige Wettbewerbsfähigkeit, die technologische Führungsrolle und die Kapazität der Union, globale Herausforderungen zu bewältigen, insbesondere von ihrer Fähigkeit abhängen, 5 Beschluss C(2024) 1741 der Kommission vom 20.3.2024. hoch qualifizierte und international vernetzte Forschungskräfte auszubilden, anzuziehen und zu halten. Strategische Investitionen in exzellente Forschende sowie in ihre Ausbildung, Mobilität und Karriereaussichten innerhalb und außerhalb der Wissenschaft sind unerlässlich, um Innovation, wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit und gesellschaftliches Wohlergehen zu erhalten. Im Einklang mit den Grundsätzen der Europäischen Charta für Forschende tragen die Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen (MSCA) entscheidend zur Verwirklichung dieses Ziels bei. Das Programm sollte die Verbindungen zwischen Hochschulen und Innovationsökosystemen, einschließlich des privaten Sektors, stärken. Es sollte die Vollendung des Europäischen Forschungsraums ermöglichen, unter anderem durch den Ausbau der Kapazitäten des europäischen Hochschulsektors, durch Zusammenarbeit, Förderung und Anwerbung von Talenten und Mobilisierung von mehr privaten Investitionen – unter anderem durch Initiativen im Hochschulbereich wie die Allianz der Initiative „Europäische Hochschulen“, in Synergie mit Erasmus+ und im Einklang mit den Zielen und Tätigkeiten dieser Verordnung – im Wettbewerb mit globalen Partnern zu konkurrieren. (15) Der Europäische Innovationsrat (EIC) sollte marktschaffende Deep-Tech- Innovationen fördern. Er sollte diese Deep-Tech-Innovationen mithilfe seiner Instrumente ermitteln, entwickeln und einsetzen. Der EIC sollte durch eine kohärente und gestraffte Unterstützung das derzeitige Vakuum im Bereich der öffentlichen Unterstützung und privaten Investitionen für revolutionäre Technologien und Deep- Tech-Innovationen füllen. Der EIC sollte darauf hinwirken, mit seinen Instrumenten den Weg des Innovators von der Forschung bis zur Markteinführung zu überbrücken, zu integrieren und zu beschleunigen und es der Union zu ermöglichen, über führende Unternehmen in neuen Technologiebereichen zu verfügen, um ihre sozialen und wirtschaftlichen Ziele zu erreichen und Abhängigkeiten von anderen Regionen zu vermeiden. Der EIC sollte risikoreiche Innovationen mit hohem Potenzial sowie Unternehmen unterstützen, die solche technologischen, wissenschaftlichen, finanziellen, verwaltungstechnischen oder marktbezogenen Risiken aufweisen und noch nicht als vollständig bankfähig gelten und daher nicht das erforderliche Investitionsniveau erreichen können, um auf dem Markt global wettbewerbsfähig zu sein. Dies sollte sowohl einen „offenen“ (Bottom-up-) als auch einen „herausforderungsorientierten“ Ansatz in enger Abstimmung und Synergie mit dem Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit und dessen Politikfenster umfassen. Ferner sollte ein „DARPA“-Ansatz zur Unterstützung von Start-ups in den Bereichen Verteidigung und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und deren Skalierung in voller Komplementarität mit dem ECF-InvestEU-Instrument und den Tätigkeiten im Rahmen des EU-Innovationsprogramms im Verteidigungsbereich (EUDIS) und der Initiative zur Förderung des Unternehmertums im Weltraumsektor (CASSINI) verfolgt werden. Die Umsetzung sollte in enger Synergie und Abstimmung mit dem Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit erfolgen. (16) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Finanzierung von technologieintensiven Scale-ups im Rahmen des Fonds „Scaleup Europe“, die in der Start-up- und Scale-up-Strategie angekündigt wurde, sollte zu den im MFR 2021-2027 vereinbarten Bedingungen durchgeführt werden. Die gesamte Scale-up-Finanzierung im MFR 2028-2034 sollte im Rahmen des ECF erfolgen. (17) Die Gemeinsame Forschungsstelle (Joint Research Centre – JRC) wird auch weiterhin über den gesamten Politikzyklus hinweg unabhängige wissenschaftliche Erkenntnisse und technische Unterstützung für die Politik der Union zur Verfügung stellen. Die direkten Maßnahmen der JRC sollten auf flexible, effiziente und transparente Weise durchgeführt werden, wobei den Erfordernissen der Politik der Union und den einschlägigen Erfordernissen der Nutzer der JRC Rechnung zu tragen und der Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten ist. Die JRC sollte weiterhin zusätzliche Mittel erwirtschaften, die sie zur Unterstützung ihrer wissenschaftlichen und technischen Tätigkeiten einsetzen kann. (18) Das Programm sollte die wirksame Förderung und den Schutz der Werte und Grundsätze des Europäischen Forschungsraums und des Pakts für Forschung und Innovation6 gewährleisten, insbesondere in Bezug auf Ethik und Integrität in Forschung und Innovation, Freiheit der wissenschaftlichen Forschung, Wissenschaft im Dienste der Politik, Geschlechtergleichstellung und Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung, offene Wissenschaft sowie die Förderung attraktiver Forschungslaufbahnen und der Mobilität. Insbesondere sollte das Programm eine wirksame Förderung der Chancengleichheit für alle und die Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung, einschließlich der Berücksichtigung der Geschlechterdimension bei den Inhalten von FuI gewährleisten. Es sollte darauf abzielen, die Ursachen des unausgewogenen Geschlechterverhältnisses zu beseitigen. Besonderes Augenmerk sollte auf ein größtmögliches Geschlechtergleichgewicht in Evaluierungs- und anderen einschlägigen Beratungsgremien wie Beiräten und Sachverständigengruppen gelegt werden. (19) Das Programm sollte europäische Forschungs- und Technologieinfrastrukturen bei der Förderung wissenschaftlicher und technologischer Exzellenz und industrieller Wettbewerbsfähigkeit unterstützen, indem es die Kontinuität des Forschungs- und Innovationszyklus von der Grundlagenforschung über die angewandte Forschung bis hin zur gesellschaftlichen Einführung und Markteinführung unterstützt. (20) Das Programm sollte konkrete Maßnahmen zur Unterstützung des Kapazitätsaufbaus in den Ausweitungsländern und zur Stärkung der kooperativen Verbindungen in der gesamten Union umfassen, um die Forschungs- und Innovationskapazitäten in den Erweiterungs- und Übergangsländern zu verbessern, was zu einem kohärenteren und integrierteren europäischen FuI-System führen und zum Ziel beitragen würde, mindestens 3 % des BIP in Forschung und Entwicklung zu investieren. Die förderfähigen Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2021-2027 sollten für die gesamte Laufzeit des Programms auf der Grundlage des Innovationsanzeiger-Indexes und der relativen finanziellen Rendite pro Bruttonationaleinkommen (BNE) anhand der folgenden Kriterien in zwei Gruppen unterteilt werden: i) „Übergangsländer“: Länder mit einem Innovationsanzeiger-Index (2023-2025) von über 75 % des Unionsdurchschnitts und einer positiven relativen finanziellen Rendite pro BNE (2021-2025) im Rahmen von „Horizont Europa“; ii) „Ausweitungsländer“: alle anderen Mitgliedstaaten, die im Zeitraum 2021-2027 förderfähig sind. (21) In Anerkennung der Vorteile, die sich aus der internationalen Zusammenarbeit unter anderem bei der Bewältigung gemeinsamer technologischer, wirtschaftlicher, ökologischer und gesellschaftlicher Herausforderungen ergeben, sollte das Programm die Zusammenarbeit mit Drittländern fördern. Die internationale Zusammenarbeit sollte darauf ausgerichtet sein, die Wettbewerbsfähigkeit und Exzellenz der Union im Bereich Forschung und Innovation zu stärken, einschließlich ihrer Kapazität, die 6 Empfehlung (EU) 2021/2122 des Rates vom 26. November 2021 zu einem Pakt für Forschung und Innovation in Europa (ABl. L 431 vom 2.12.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2021/2122/oj). besten Talente weltweit anzuziehen und zu halten. Geopolitische Erwägungen, einschließlich der wirtschaftlichen Sicherheit, sollten im Mittelpunkt des Ansatzes stehen, und es sollten unterschiedliche Grade der Zusammenarbeit in Betracht gezogen werden, basierend auf einer Gesamtbewertung des Nutzens, den die Union bei der Umsetzung ihrer Prioritäten und der Bewältigung globaler Herausforderungen unter Wahrung ihrer Werte und Interessen erzielen könnte. Die Assoziierung mit dem gesamten Programm oder Teilen davon sollte die umfassendste Form der Zusammenarbeit bleiben. Für Tätigkeiten des EIC im Verteidigungsbereich sollten nur Einrichtungen, die in Drittländern niedergelassen sind, die mit dem Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit für Verteidigungstätigkeiten assoziiert sind, förderfähig sein. Das Programm kann Aktivitäten unterstützen, die vom Programm „Europa in der Welt“ finanziert werden, sofern sie den Vorschriften und Zielen dieser Verordnung im Einklang mit den Bestimmungen über Synergien entsprechen. (22) Um die strategische Autonomie der Union zu stärken und ein langfristig nachhaltiges Wirtschaftswachstum zu gewährleisten, ist es von entscheidender Bedeutung, ihre globale Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und gleichzeitig ihre strategischen Vermögenswerte und Interessen zu wahren, wie in der Europäischen Strategie für wirtschaftliche Sicherheit7 dargelegt. Artikel 136 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509, ergänzt durch Artikel 10 der Verordnung (EU) XXX [Europäischer Fonds für Wettbewerbsfähigkeit], zielt darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit der Union zu steigern und ihre wirtschaftliche Sicherheit zu schützen. Die Anwendung dieser Bestimmungen für die Zwecke des Programms sollte einen geeigneten Rechtsrahmen bieten, der es ermöglicht, bei Bedarf spezifische Bedingungen für Vergabeverfahren festzulegen, die die forschungsorientierte Wettbewerbsfähigkeit fördern und die Interessen und die strategische Autonomie der Union schützen, einschließlich Maßnahmen zur Beschränkung der Beteiligung oder zum Schutz der Ergebnisse und zur Gewährleistung der Kohärenz und Übereinstimmung mit spezifischen Vorschriften im Rahmen der Politikfenster des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit. Gegebenenfalls sollte ein risikobasierter Ansatz angewandt werden, um sicherzustellen, dass Risiken im Zusammenhang mit Forschung und Innovation ermittelt, bewertet und im Wege verhältnismäßiger und wirksamer Maßnahmen angegangen werden8. Gemäß Artikel 136 der Haushaltsordnung sollten aus Sicherheitsgründen Beschränkungen für die Förderfähigkeit von Lieferanten mit hohem Risiko gelten. (23) Angesichts der zunehmenden Risiken im Zusammenhang mit Naturkatastrophen, gesundheitlichen Notlagen, technologischen Unfällen, sich wandelnden Sicherheitsbedrohungen und anderen Störungen ist es von entscheidender Bedeutung, die Fähigkeit der Union und der Mitgliedstaaten zu verbessern, Krisen und Katastrophen vorherzusehen, sich darauf vorzubereiten und darauf zu reagieren. Das Programm sollte Forschung unterstützen, die das Katastrophenrisiko- und Krisenmanagement stärkt, in die Klimaresilienz investiert, die Widerstandsfähigkeit lebenswichtiger gesellschaftlicher Funktionen erhöht und eine widerstandsfähigere, sicherere und besser vorbereitete Union im Einklang mit den Zielen der Strategie der Union zur Krisenvorsorge schafft. (24) Die Tätigkeiten sollten die Bedeutung der Bekämpfung des dramatischen Verlusts der biologischen Vielfalt widerspiegeln und zur Erhaltung und Wiederherstellung der 7 Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat über eine „Europäische Strategie für wirtschaftliche Sicherheit“, JOIN(2023) 20 final, Brüssel, 20.6.2023. 8 Empfehlung des Rates vom 23. Mai 2024 zur Stärkung der Forschungssicherheit, C/2024/3510. Natur sowie der Ökosysteme und ihrer Dienstleistungen beitragen. Die Einbeziehung der Umweltwissenschaft in die Tätigkeiten ist notwendig, um Umweltschäden zu vermeiden, eine saubere Umwelt zu erhalten und die Gesundheit der Ökosysteme wiederherzustellen. (25) Mit dem Programm werden der Klimawandel als eine der größten globalen und gesellschaftlichen Herausforderungen und Klimaschutzmaßnahmen als Motor für die industrielle Wettbewerbsfähigkeit anerkannt. Die Tätigkeiten sollten die Bedeutung der Bekämpfung des Klimawandels im Einklang mit den Verpflichtungen der Union zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris widerspiegeln. (26) Die Vereinfachung der Programmdurchführung ist unerlässlich, um die Zugänglichkeit und Effizienz des Programms zu gewährleisten, insbesondere durch die Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Begünstigten und die Minimierung des Fehlerrisikos. Zu diesem Zweck sollte sich das Programm in erster Linie auf Pauschalbeträge als Standardform der Unionsfinanzierung stützen. In Fortführung der unter den vorangegangenen Rahmenprogrammen unternommenen Anstrengungen zur Straffung der Finanzierungsvorschriften und zur Minimierung von Fehlern dürfte auch die Erstattung von Personalkosten durch die Verwendung von Personalkosten je Einheit weiter vereinfacht werden, wodurch die Komplexität für die Teilnehmer verringert und die Berichterstattung erleichtert wird. (27) Um spezifischen organisatorischen Strukturen Rechnung zu tragen, wie sie insbesondere bei Forschungs- und Innovationstätigkeiten anzutreffen sind, sollte es möglich sein, Sachleistungen von Dritten als förderfähige Kosten geltend zu machen. Um Anreize für die Valorisierung der Ergebnisse zu schaffen, sollte klargestellt werden, dass diese nicht als Einnahmen aus der Maßnahme angerechnet werden dürfen. (28) Im Hinblick auf die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Union und die Maximierung der Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse im Allgemeinen sollten die Begünstigten, die Eigentümer der Ergebnisse sind, diese gemäß ihren Verpflichtungen aus dieser Verordnung in Bezug auf die Valorisierung und Verbreitung der Ergebnisse verwalten. Diese Verpflichtungen können gegebenenfalls im Arbeitsprogramm, in den Aufforderungsbedingungen oder in der Finanzhilfevereinbarung auf der Grundlage politischer Erwägungen, einschließlich solcher im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Sicherheit, angepasst werden, sollten jedoch Anforderungen zum Schutz der Ergebnisse, zur Gewährung des Zugangs zu den Ergebnissen sowie zur Valorisierung der Ergebnisse und zu ihrer Veröffentlichung umfassen, soweit dies angemessen und gerechtfertigt ist, einschließlich durch Verfahren der offenen Wissenschaft. Um den Valorisierungsprozess zu erleichtern und zu beschleunigen, sollten Unterstützungsinstrumente und -werkzeuge im Einklang mit der im Rahmen des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit entwickelten Valorisierungsstrategie der Kommission und den in Kapitel III der Strategie vorgesehenen Unterstützungsleistungen und Dienstleistungen eingerichtet werden. (29) Es sind Unterstützungsmaßnahmen erforderlich, um die Innovationsökosysteme zu stärken und besser miteinander zu vernetzen. Solche Maßnahmen sollten darauf ausgerichtet sein, Organisationen und Innovatoren dabei zu unterstützen, wettbewerbsfähige, robuste und vernetzte Innovationsökosysteme zu schaffen und die Rahmenbedingungen durch Zusammenarbeit und Wissensaustausch zu verbessern. Sie sollten dazu beitragen, nationale, regionale und lokale Ökosysteme miteinander zu verbinden, indem Hindernisse im Binnenmarkt wie Marktfragmentierung, eingeschränkter Zugang zu Kapital und segmentierte nationale Kapitalmärkte, langsame Übernahme von Innovationen und unzureichende Nutzung der innovationsfördernden Auftragsvergabe beseitigt werden. (30) Die im Rahmen dieser Verordnung unterstützten Maßnahmen sollten Investitionen beschleunigen oder ankurbeln, indem sie Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen in angemessener Weise beheben, Doppelungen oder Verdrängungseffekte vermeiden und Anreize für private Finanzierungen schaffen, und sie sollten einen Mehrwert für die Union bieten. Unbeschadet der Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf nationale Ressourcen dürfte dadurch auch die Kohärenz zwischen den Maßnahmen des Programms und den Vorschriften für staatliche Beihilfen gewährleistet werden, wodurch übermäßige Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt vermieden werden. (31) Mit dieser Verordnung wird eine indikative Finanzausstattung für das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ für den Zeitraum 2028-2034 festgelegt. (32) Die Verordnung (EU, Euratom) 2024/25099 findet auf dieses Programm Anwendung. Sie regelt die Aufstellung und den Vollzug des Gesamthaushaltsplans der Union und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisen, nichtfinanziellen Zuwendungen, Auftragsvergabe, indirekter Mittelverwaltung, finanziellem Beistand, Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien. (33) Zur Gewährleistung der Kohärenz sollten im Rahmen dieses Programms eine Haushaltsgarantie und Finanzierungsinstrumente – auch in Verbindung mit nicht rückzahlbarer Unterstützung bei einer Mischfinanzierungsmaßnahme – im Einklang mit Titel X der Haushaltsordnung und den von der Kommission für die Zwecke ihrer Anwendung festgelegten technischen Modalitäten und Bedingungen durchgeführt werden. (34) Wenn die Unionsunterstützung im Rahmen des Programms in Form einer Haushaltsgarantie oder eines Finanzinstruments – auch in Kombination mit nicht rückzahlbarer Unterstützung bei einer Mischfinanzierungsmaßnahme, mit Ausnahme der Finanzinstrumente im Rahmen des EIC – geleistet wird, so ist diese Unterstützung unbedingt ausschließlich aus dem ECF-InvestEU-Instrument gemäß den geltenden Bestimmungen des ECF-InvestEU-Instruments zu leisten. (35) Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates10, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates11, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/9612 und 9 Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj). 10 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1). 11 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1). 12 Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2). der Verordnung (EU) 2017/193913 sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob Betrug oder Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) dafür zuständig, Betrug und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates14 zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen. Nach der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Europäischen Rechnungshof und gegebenenfalls der EUStA die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren. (36) Das Programm wird im Einklang mit der Verordnung (EU) XXX des Europäischen Parlaments und des Rates [Leistungsverordnung] durchgeführt, in der die Vorschriften für die Ausgabenverfolgung und der Leistungsrahmen für den Haushalt festgelegt sind, einschließlich Vorschriften zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der Grundsätze der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ und der Gleichstellung der Geschlechter gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben d und f sowie der Bestimmungen über die Zugänglichkeit für Personen mit Behinderungen gemäß Anhang I Nummern 17.3, 20.4 bzw. 21.1 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 und im Einklang mit den Barrierefreiheitsanforderungen der Anhänge I und III der Richtlinie (EU) 2019/882, Vorschriften für die Überwachung der Leistung von Programmen und Tätigkeiten der Union und für die Berichterstattung darüber, Vorschriften für die Einrichtung eines Finanzierungsportals der Union, Vorschriften für die Evaluierung der Programme sowie anderer horizontaler Bestimmungen, die für alle Unionsprogramme gelten, z. B. über Information, Kommunikation und Sichtbarkeit. (37) Gemäß Artikel 85 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2021/1764 des Rates15 können in einem überseeischen Land oder Gebiet (ÜLG) niedergelassene Personen und Einrichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und der möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden. 13 Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1). 14 Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29). 15 Beschluss (EU) 2021/1764 des Rates vom 5. Oktober 2021 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union einschließlich der Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (Übersee- Assoziationsbeschluss einschließlich Grönlands) (ABl. L 355 vom 7.10.2021, S. 6). (38) Das Programm ersetzt das mit der Verordnung (EU) 2021/695 eingerichtete Programm „Horizont Europa“. Die Verordnung (EU) 2021/695 sollte daher aufgehoben werden — HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Titel I – Das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Kapitel I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Gegenstand (1) Mit dieser Verordnung wird das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ (im Folgenden „Programm“) für den Zeitraum des Mehrjährigen Finanzrahmens (im Folgenden „MFR“) 2028-2034 eingerichtet und es werden die Regeln für die Beteiligung an den indirekten Maßnahmen im Zuge des Programms und für die Verbreitung der Ergebnisse aus diesem Programm, sowie der Rahmen für die Unionsunterstützung für Forschungs- und Innovationstätigkeiten für den gleichen Zeitraum festgelegt. In ihr sind ferner die Ziele des Programms und die Mittelausstattung für den genannten Zeitraum sowie die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen festgelegt.  (2) Die Durchführung des Programms erfolgt durch a) das mit dem Beschluss XX des Rates eingerichtete spezifische Programm einschließlich der Verbundforschungstätigkeiten der Politikfenster gemäß der Verordnung über den Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit. b) das mit der Verordnung (EU) [XXX] [Europäischer Fonds für Wettbewerbsfähigkeit] eingerichtete spezifische Programm für Verteidigungsforschung. (3) Diese Verordnung gilt nicht für das in Absatz 2 Buchstabe b genannte spezifische Programm für Verteidigungsforschung. Tätigkeiten, die im Rahmen dieses spezifischen Programms durchgeführt werden und in der Verordnung (EU) [XXX][Europäischer Fonds für Wettbewerbsfähigkeit] festgelegt sind, sind darauf ausgerichtet, die Wettbewerbsfähigkeit, Effizienz und Innovationskapazität der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung zu stärken. (4) Soweit nicht anders angegeben, beziehen sich die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe „Horizont Europa“, „Programm“ und „spezifisches Programm“ auf Sachverhalte, die nur für das in Absatz 2 Buchstabe a genannte spezifische Programm relevant sind. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Forschungsinfrastrukturen“ Einrichtungen, die Ressourcen und Dienstleistungen für die Durchführung von Forschung und die Stärkung von Innovationen auf ihren jeweiligen Gebieten zur Verfügung stellen; 2. „Technologieinfrastrukturen“ Einrichtungen, Ausrüstung, Fähigkeiten und Ressourcen, die erforderlich sind, um Technologie zu entwickeln, zu testen, hochzuskalieren und zu validieren, und zwar von Dienstleistungen für die angewandte Forschung im vorwettbewerblichen Stadium bis zur Demonstration und Validierung; 3. „nicht bankfähig“, dass der Rechtsträger noch nicht in der Lage ist, ausreichende Investitionen anzuziehen, um seinen Geschäftsplan vollständig umzusetzen und international wettbewerbsfähig zu sein; 4. „Mischfinanzierung“ finanzielle Unterstützung im Rahmen des Europäischen Innovationsrats (im Folgenden „EIC“), die sich aus einer Kombination aus einer Finanzhilfe und einer Investition zusammensetzt; 5. „Deep Tech“ eine Innovation mit dem Potenzial, bahnbrechende Lösungen hervorzubringen, und die sich auf wegweisende Fortschritte in Wissenschaft, Technologie und Ingenieurwesen stützt; 6. „europäische Partnerschaft“ eine Initiative, bei der sich die Union sowie private und/oder öffentliche Partner verpflichten, gemeinsam die Entwicklung, Durchführung und Evaluierung eines Programms von Tätigkeiten zu unterstützen, wobei die Kosten unter allen Partner aufgeteilt werden; 7. „offener Zugang“ dem Endnutzer kostenfrei gewährten Online-Zugang zu Ergebnissen; 8. „offene Wissenschaft“ einen Ansatz für das wissenschaftliche Verfahren, der einen frühen und offenen Austausch in der Forschung, offenen Zugang zu und die verantwortungsvolle Verwaltung von Forschungsergebnissen, Maßnahmen bezüglich der Reproduzierbarkeit sowie die Einbeziehung von Bürgern und Endnutzern in Forschung und Innovation umfasst; 9. „vorkommerzielle Auftragsvergabe“ die öffentliche oder private Beschaffung von Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen mit Risiko-Nutzen-Teilung zu Marktbedingungen, und die wettbewerbsorientierte Entwicklung in Phasen, bei denen die erbrachten Forschungs- und Entwicklungsleistungen von der kommerziellen Serieneinführung des Endprodukts klar getrennt sind; 10. „Auftragsvergabe für innovative Lösungen“ die öffentliche oder private Auftragsvergabe, bei der Beschaffer als Pilotkunden innovative Waren oder Dienstleistungen erwerben, die noch nicht in großem Maßstab auf dem Markt erhältlich sind, und die eine Konformitätsprüfung umfassen kann; 11. „Grundlagen“ Daten, Kenntnisse oder Know-how unabhängig von ihrer Art und Form (materiell oder immateriell), einschließlich sämtlicher Rechte, wie beispielsweise Rechte des geistigen Eigentums, die bereits vor dem Beitritt zu einer bestimmten Maßnahme bestehen; 12. „Valorisierung“ die Nutzung von Ergebnissen bei weiteren Tätigkeiten, die über die betreffende Maßnahme hinausgehen, unter anderem die kommerzielle Einführung; 13. „internationale europäische Forschungsorganisation“ eine internationale Organisation, in der die Mehrheit der Mitglieder Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder sind, deren Hauptziel die Förderung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit in Europa ist; 14. „gewinnorientierter Rechtsträger“ einen Rechtsträger, der aufgrund seiner Rechtsform einen Erwerbszweck verfolgt oder der gesetzlich oder anderweitig rechtlich dem Zweck dient, Gewinne an Anteilseigner oder einzelne Mitglieder auszuschütten; 15. „kleines oder mittleres Unternehmen“ oder „KMU“ ein Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne des Artikels 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission16; 16. „kleines Midcap“ ein kleines Midcap-Unternehmen gemäß der Definition in Nummer 2 des Anhangs der Empfehlung (EU) 2025/1099 der Kommission17; 17. „Ergebnisse“ jedes materielle oder immaterielle Resultat einer bestimmten Maßnahme wie Daten, Kenntnisse oder Know-how, unabhängig von ihrer Art und Form und unabhängig davon, ob sie schutzfähig ist, sowie alle damit verbundenen Rechte, einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums; 18. „ERC-Pionierforschung“ eine Forschungsmaßnahme, einschließlich Konzeptnachweis des ERC, die vom Hauptforschenden geleitet und von einem oder mehreren Begünstigten durchgeführt wird, der bzw. die Finanzierung vom Europäischen Forschungsrat (European Research Council – ERC) erhält bzw. erhalten; 19. „Forschungs- und Ausbildungsmaßnahme“ eine Maßnahme zur Verbesserung der Kompetenzen, Kenntnisse und Berufsaussichten von Forschenden, die Mobilität zwischen Ländern, Sektoren oder Fachbereichen fördert; 20. „Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahme“ eine Maßnahme, die zu den Zielen des Programms beiträgt, ausgenommen Forschungs- und Innovationstätigkeiten, es sei denn, sie werden im Rahmen der Komponente „Ausweitung der Beteiligung und Verbreitung von Exzellenz“ in Teil IV „Europäischer Forschungsraum“ durchgeführt; und Koordinierung „von unten nach oben“ (Bottom-up) ohne Kofinanzierung von Forschungstätigkeiten durch die Union, die eine Zusammenarbeit zwischen Rechtsträgern aus den Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern zur Stärkung des EFR ermöglicht; 21. „indirekte Maßnahmen“ mit FuI zusammenhängende Tätigkeiten, die von der Union finanzielle Unterstützung erhalten und von den Teilnehmern durchgeführt werden; 22. „direkte Maßnahmen“ mit FuI zusammenhängende Tätigkeiten, die die Kommission über ihre JRC durchführt; 16 Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). 17 Empfehlung (EU) 2025/1099 der Kommission vom 21. Mai 2025 zur Definition kleiner Midcap- Unternehmen (ABl. L, 2024/2509, 28.5.2025). 23. „Innovationsökosystem“ ein Ökosystem, das auf Unionsebene Organisationen zusammenbringt, deren funktionelles Ziel darin besteht, technologische Entwicklung und Innovation zu fördern und Verbindungen zwischen materiellen Ressourcen (wie Geldmittel, Ausrüstung und Anlagen einschließlich Forschungs- und Technologieinfrastrukturen), institutionellen Einrichtungen (beispielsweise Hochschuleinrichtungen und Unterstützungsdienste, Forschungs- und Technologieorganisationen, Unternehmen, Investoren einschließlich Risikokapitalgeber, und Finanzintermediäre) sowie nationale, regionale und lokale politikgestaltende Stellen und Fördereinrichtungen umfasst; 24. „Wissensdreieck“ die Schaffung von Netzen zwischen Bildungseinrichtungen, Forschungsorganisationen und Unternehmen, die darauf ausgerichtet sind, Innovationsökosysteme einzurichten, die für die Schaffung einer Innovationspipeline von den Anfängen der Innovation über unternehmerische Bildung bis zur Gründung von Start-ups und dem Wachstum von Scale-ups sorgen. Artikel 3 Ziele des Programms (1) Im Einklang mit den allgemeinen und den spezifischen Zielen des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit dient das Programm der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der EU sowie der wissenschaftlich-technischen Grundlage und der Bewältigung globaler Herausforderungen auf der Grundlage exzellenter Forschung und Innovation. (2) Mit dem Programm werden die folgenden spezifischen Ziele verfolgt: – Schaffung hochwertiger Kenntnisse, Kompetenzen und attraktiver Laufbahnen für Forschende sowie Unterstützung der Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums (EFR). – Intensivierung von EU-weiter und internationaler Verbundforschung, Wissensaustausch und Valorisierung. – Abstimmung der Prioritäten auf EU-, nationaler und regionaler Ebene mit Blick auf die Schaffung eines gesamteuropäischen Forschungs- und Innovationsökosystems. – Verringerung der nationalen und regionalen Unterschiede bei den Forschungs- und Innovationskapazitäten, -kompetenzen und -talenten, um Innovationsökosysteme zu stärken. – Verbesserung der Position der Union im Bereich Innovation mit besonderem Schwerpunkt auf strategischen Technologien und disruptiven Innovationen, Erleichterung der Verbreitung innovativer Lösungen durch Normungstätigkeiten zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Bewältigung zentraler gesellschaftlicher Herausforderungen. – Risikominderung und Mobilisierung umfangreicherer privater Finanzmittel für Forschung und Innovation, insbesondere zur Unterstützung von Deep Tech und der Expansion innovativer Start-up-Unternehmen und KMU. – Beitrag zur Steigerung der öffentlichen und privaten Investitionen in Forschung und Innovation in den Mitgliedstaaten und somit zur Einhaltung der Zielvorgabe von Gesamtausgaben in Höhe von mindestens 3 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) der Union für Forschung und Entwicklung. Artikel 4 Programmstruktur (1) Für die Zwecke des in Artikel 1 Absatz 2 genannten spezifischen Programms ist das Programm in die folgenden Teile gegliedert, die zu den in Artikel 3 festgelegten allgemeinen und spezifischen Zielen sowie zu den Politikfenstern der Verordnung (EU) XXX [Europäischer Fonds für Wettbewerbsfähigkeit] beitragen: a) Teil I „Wissenschaftsexzellenz“ mit den folgenden einzelnen Komponenten: i) Europäischer Forschungsrat (ERC); ii) Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen (MSCA); iii) Wissenschaft im Dienste der Unionspolitik: direkte Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) außerhalb des Nuklearbereichs. b) Teil II „Wettbewerbsfähigkeit und Gesellschaft“ mit den folgenden einzelnen Komponenten: i) „Wettbewerbsfähigkeit“, einschließlich Forschungs- und Innovationstätigkeiten zur Unterstützung von Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit, wie (1) Verbundforschungs- und Innovationstätigkeiten im Rahmen des Kapitels IV „Sauberer Wandel und Dekarbonisierung der Industrie“ des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit; (2) Verbundforschungs- und Innovationstätigkeiten im Rahmen des Kapitels V „Gesundheit, Biotechnologie, Landwirtschaft und Bioökonomie“ des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit; (3) Verbundforschungs- und Innovationstätigkeiten im Rahmen des Kapitels VI „Digitale Führungsrolle“ des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit; (4) Verbundforschungs- und Innovationstätigkeiten im Rahmen des Kapitels VII „Resilienz und Sicherheit, Verteidigungsindustrie und Weltraum“ des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit; ii) „Gesellschaft“, einschließlich Forschungs- und Innovationstätigkeiten, wie (1) globale gesellschaftliche Herausforderungen; (2) EU-Missionen; (3) Fazilität für das Neue Europäische Bauhaus; c) Teil III „Innovation“ mit den folgenden einzelnen Komponenten: i) Europäischer Innovationsrat (EIC); ii) Innovationsökosysteme, einschließlich Tätigkeiten zur Förderung der Integration des Wissensdreiecks – Hochschulbildung, Forschung und Innovation sowie Unternehmen – in der gesamten Union. d) Teil IV „Europäischer Forschungsraum“ mit den folgenden einzelnen Komponenten: i) Reformierung und Stärkung des europäischen FuI-Systems; ii) Forschungs- und Technologieinfrastrukturen; iii) Ausweitung der Beteiligung und Verbreitung von Exzellenz. Artikel 5 Horizontale Grundsätze Mit dem Programm a) wird ein multidisziplinärer Ansatz sichergestellt und gegebenenfalls für die Einbeziehung der Sozial- und Geisteswissenschaften in alle Komponenten des Programms gesorgt, einschließlich spezieller Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu sozial- und geisteswissenschaftlichen Themen. b) werden wissenschaftliche Kenntnisse gefördert und es wird zur Schaffung fundierter, wirksamer und reaktionsfähiger öffentlicher Maßnahmen in der gesamten Union und darüber hinaus beigetragen. Das Programm fördert aktiv die Nutzung der Ergebnisse öffentlich finanzierter Forschung und wissenschaftlicher Erkenntnisse in politischen Entscheidungsprozessen auf allen Ebenen und sorgt für eine stärkere Verknüpfung zwischen Forschung, Innovation und der Entwicklung evidenzbasierter öffentlicher Maßnahmen. Dies umfasst die Förderung von Kooperationsmechanismen, FuI- Initiativen und Schnittstellen zwischen Wissenschaft und Politik, die politische Entscheidungsträger mit der Wissenschaftsgemeinschaft zusammenbringen, sowie die Erleichterung der Nutzung von Forschungsresultaten bei der Gestaltung künftiger Rechts- und Regelungsrahmen auf allen Ebenen. Besonderes Augenmerk wird darauf gelegt, sicherzustellen, dass mithilfe von Instrumenten für die wirksame Nutzung von Forschungsergebnissen, Strategiepapieren und Empfehlungen wissenschaftliche Erkenntnisse für Entscheidungsträger und Bürger zugänglich und relevant sind. c) werden Verfahrensweisen der offenen Wissenschaft unterstützt, unter anderem durch Gewährleistung eines offenen Zugangs zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen, die einer Peer-Review unterzogen wurden, sowie eines offenen Zugangs zu Forschungsdaten und anderen Ergebnissen nach dem Grundsatz „so offen wie möglich, so geschlossen wie nötig“. Artikel 6 Mittelausstattung (1) Die indikative Finanzausstattung für das Programm wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2034 auf 175 002 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt. (2) Der in Absatz 1 dieses Artikels genannte Betrag wird für das in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannte spezifische Programm indikativ wie folgt aufgeteilt: a) 44 079 000 000 EUR für Teil I „Wissenschaftsexzellenz“, davon 2 600 000 000 EUR für direkte Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) außerhalb des Nuklearbereichs. b) 75 876 000 000 EUR für Teil II „Wettbewerbsfähigkeit und Gesellschaft“, davon: i) 68 270 000 000 EUR für „Wettbewerbsfähigkeit“, davon; 25 331 000 000 EUR für Verbundforschungs- und Innovationstätigkeiten im Rahmen des Kapitels IV „Sauberer Wandel und Dekarbonisierung der Industrie“ des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit; 19 650 000 000 EUR für Verbundforschungs- und Innovationstätigkeiten im Rahmen des Kapitels V „Gesundheit, Biotechnologie, Landwirtschaft und Bioökonomie“ des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit; 16 854 000 000 EUR für Verbundforschungs- und Innovationstätigkeiten im Rahmen des Kapitels VI „Digitale Führungsrolle“ des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit; 6 435 000 000 EUR für Verbundforschungs- und Innovationstätigkeiten im Rahmen des Kapitels VII „Resilienz und Sicherheit, Verteidigungsindustrie und Weltraum“ des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit; ii) 7 606 000 000 EUR für „Gesellschaft“. c) 38 785 000 000 EUR für Teil III „Innovation“. d) 16 262 000 000 EUR für Teil IV „Europäischer Forschungsraum“, davon 5 387 000 000 EUR für „Ausweitung der Beteiligung und Verbreitung von Exzellenz“. (3) Der in Absatz 1 genannte Betrag und die Beträge der zusätzlichen Mittel gemäß Artikel 7 können auch für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms verwendet werden, z. B. für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüfungs- und Evaluierungstätigkeiten, IT-Systeme und -Plattformen, Informations- und Kommunikationstätigkeiten einschließlich institutioneller Kommunikation zu den politischen Prioritäten der Union sowie für jegliche sonstige technische und administrative Hilfe oder Personalausgaben, die der Kommission bei der Verwaltung des Programms entstehen. (4) Sofern dies für die Verwaltung von Maßnahmen erforderlich ist, die bis zum 31. Dezember 2034 nicht abgeschlossen sind, können über 2034 hinaus Mittel zur Deckung notwendiger Ausgaben sowie Mittel für die Verwaltung von Maßnahmen, die bis zum Ende des Programms noch nicht abgeschlossen sind, in den Unionshaushalt eingestellt werden. (5) Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen. Artikel 7 Zusätzliche Mittel (1) Mitgliedstaaten, Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, Drittländer, internationale Organisationen, internationale Finanzinstitutionen oder sonstige Dritte können zusätzliche Finanzbeiträge oder nichtfinanzielle Beiträge zu dem Programm leisten. Zusätzliche Finanzbeiträge gelten als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 Buchstaben a, d oder e oder im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509. (2) Mittel, die Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, können – auf deren Antrag – im Rahmen des Programms bereitgestellt werden. Die Kommission führt diese Mittel direkt oder indirekt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder c der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 aus. Sie werden zusätzlich zu dem in Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Betrag bereitgestellt. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet. Ist die Kommission für dem Programm auf diese Weise zur Verfügung gestellte Mittel keine rechtlichen Verpflichtungen im Rahmen der direkten oder indirekten Mittelverwaltung eingegangen, so können die entsprechenden nicht gebundenen Mittel auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats auf eines oder mehrere der jeweiligen ursprünglichen Programme oder deren Nachfolgeprogramme rückübertragen werden. Artikel 8 Alternative, kombinierte und kumulative Finanzierung (1) Das Programm wird in Synergie mit anderen Programmen der Union durchgeführt. Auch Maßnahmen, für die aus einem anderen Programm ein Unionsbeitrag bereitgestellt wurde, können einen Beitrag aus dem Programm erhalten. Die Vorschriften des jeweiligen Unionsprogramms gelten für den entsprechenden Beitrag; alternativ können auf alle Beiträge einheitliche Regeln angewandt werden, wobei in dem Fall eine einzige rechtliche Verpflichtung eingegangen werden kann. Wird der Unionsbeitrag auf Grundlage der förderfähigen Kosten geleistet, so darf die kumulierte Unterstützung aus dem Unionshaushalt die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen; sie kann anteilig auf der Grundlage der Unterlagen, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, berechnet werden. (2) Gewährungsverfahren im Rahmen des Programms können unter direkter oder indirekter Mittelverwaltung gemeinsam mit den Mitgliedstaaten, Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, Drittländern, internationalen Organisationen, internationalen Finanzinstituten oder sonstigen Dritten durchgeführt werden, vorausgesetzt, dass der Schutz der finanziellen Interessen der Union gewährleistet ist. Derartige Verfahren unterliegen einheitlichen Regeln und ziehen eine einzige rechtliche Verpflichtung nach sich. Zu diesem Zweck können die an dem gemeinsamen Gewährungsverfahren beteiligten Partner dem Programm gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung Mittel zur Verfügung stellen bzw. gegebenenfalls im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 mit der Durchführung des Gewährungsverfahrens betraut werden. Bei gemeinsamen Gewährungsverfahren können Vertreter der Partner für das gemeinsame Gewährungsverfahren auch Mitglieder des in Artikel 153 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 genannten Evaluierungsausschusses sein. (3) Im Rahmen dieses Programms wird zusätzlich zu den Bedingungen des Artikels 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) XXX [Europäischer Fonds für Wettbewerbsfähigkeit] ein Wettbewerbsfähigkeitssiegel ausschließlich für qualitativ hochwertige Maßnahmen verliehen, die aufgrund von Haushaltszwängen nicht aus dem Programm finanziert wurden. (4) Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen finanzieren, für die ein Wettbewerbsfähigkeitssiegel verliehen wurde. Artikel 9 Mit dem Programm assoziierte Drittländer (1) Die folgenden Drittländer können sich durch vollständige oder teilweise Assoziierung an dem Programm beteiligen, soweit das mit den in Artikel 3 dargelegten Zielen und mit den einschlägigen internationalen Vereinbarungen oder Beschlüssen, die im Rahmen dieser Vereinbarungen getroffen wurden und für sie gelten, im Einklang steht: a) Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, sowie europäische Mikrostaaten; b) beitretende Länder, Kandidatenländer und potenzielle Kandidaten; c) Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik; d) andere Drittländer. (2) Die Assoziierungsabkommen für die Beteiligung am Programm a) gewährleisten, dass die Beiträge des an dem Programm teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen; b) legen die Bedingungen für die Beteiligung an dem Programm fest, einschließlich der Berechnung der Finanzbeiträge zu dem Programm, die sich aus einem operativen Beitrag und einer Teilnahmegebühr zusammensetzen, sowie zu den allgemeinen Verwaltungskosten des Programms; c) übertragen dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in dem Programm; d) gewährleisten die Rechte der Union, die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen; e) sorgen gegebenenfalls für den Schutz der Sicherheit und der Interessen der Union im Bereich der öffentlichen Ordnung. (3) Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe d gewährt das Drittland die erforderlichen Rechte und den Zugang gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und garantiert, dass Vollstreckungsbeschlüsse zur Verhängung einer Geldstrafe auf der Grundlage von Artikel 299 AEUV sowie Urteile und Anordnungen des Europäischen Gerichtshofs unmittelbar vollstreckbar sind. (4) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe d ist eine Assoziierung oder teilweise Assoziierung mit anderen Drittländern nur möglich, wenn sie alle folgenden Kriterien erfüllen: a) gute Kapazitäten auf dem Gebiet der Wissenschaft, Technologie und Innovation; b) Engagement für eine regelbasierte offene Marktwirtschaft, einschließlich eines fairen und gerechten Umgangs mit Rechten des geistigen Eigentums, Achtung der Menschenrechte, unterstützt durch demokratische Institutionen; c) aktive Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des wirtschaftlichen und sozialen Wohlergehens der Bürger. (5) Für den Umfang der Assoziierung eines Drittlands mit dem Programm wird jeweils eine Analyse der Risiken, insbesondere der Risiken, die die öffentliche Ordnung und die Sicherheit der Union in einschlägigen Politikbereichen, einschließlich der Sicherheit in Wirtschaft und Forschung, beeinträchtigen könnten, sowie der Vorteile und des übergeordneten Ziels, das Wirtschaftswachstum und die Wettbewerbsfähigkeit der Union durch Innovation anzukurbeln, berücksichtigt. Dementsprechend können Drittländer – ausgenommen EWR-Mitglieder, beitretende Länder, Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer – gemäß dieser Verordnung oder dem Assoziierungsabkommen selbst von Teilen des Programms ausgeschlossen werden. (6) In dem Assoziierungsabkommen, in dem die Bedingungen für Beteiligung am Programm festgelegt werden, ist – im Einklang mit den in jenen Programmen festgelegten Bedingungen – so weit wie möglich die reziproke Beteiligung von in der Union niedergelassenen Rechtsträgern an ähnlichen Programmen assoziierter Länder vorzusehen. (7) Die für die Festlegung der Höhe des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Finanzbeitrags ausschlaggebenden Bedingungen gewährleisten eine regelmäßige automatische Korrektur jedes wesentlichen Ungleichgewichts im Vergleich zu dem Betrag, den in dem assoziierten Land niedergelassene Rechtsträger durch ihre Beteiligung am Programm erhalten, wobei die Kosten für Verwaltung und Durchführung des Programms berücksichtigt werden. Bei der Zuweisung der Finanzbeiträge wird der Umfang der Beteiligung von Rechtsträgern der assoziierten Länder an den einzelnen Teilen des Programms berücksichtigt. Artikel 10 Ausführung und Formen der Unionsfinanzierung (1) Das Programm wird gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 in direkter Mittelverwaltung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Stellen durchgeführt, die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung aufgeführt sind. (2) Unionsfinanzierung kann in jeder in der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 vorgesehenen Form bereitgestellt werden, insbesondere in Form von Finanzhilfen, Preisen, Auftragsvergabe und nichtfinanziellen Zuwendungen. (3) Mit Ausnahme von Finanzierungsinstrumenten im Rahmen des EIC (Fonds), bei denen die Unionsunterstützung in Form einer Haushaltsgarantie oder eines Finanzierungsinstruments bereitgestellt wird, auch in Kombination mit nicht rückzahlbarer Unterstützung im Rahmen einer Mischfinanzierungsmaßnahme, wird diese ausschließlich über das Instrument „InvestEU“ des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit bereitgestellt und im Einklang mit den geltenden Vorschriften für das Instrument „InvestEU“ des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit durch die zu diesem Zweck geschlossenen Beitrags- oder Garantievereinbarungen durchgeführt. Wenn im Rahmen des Programms auf das ECF-InvestEU-Instrument zurückgegriffen wird, so werden die Mittelausstattung für die Haushaltsgarantie und die Dotierung der Finanzierungsinstrumente aus diesem Programm bereitgestellt, auch wenn sie mit nicht rückzahlbarer Unterstützung im Rahmen einer Mischfinanzierungsmaßnahme kombiniert werden. (4) Werden Unionsmittel in Form von Finanzhilfen bereitgestellt, so werden die Mittel gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 als nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierung oder im Wege vereinfachter Kostenoptionen, insbesondere als Pauschalbeträge oder Kosten je Einheit für Personal bereitgestellt. Eine Finanzierung kann nur dann in Form einer Erstattung der tatsächlichen förderfähigen Kosten erfolgen, wenn die Ziele einer Maßnahme nicht auf andere Weise erreicht werden können. Sofern es erforderlich ist, andere Finanzierungsquellen zu ermöglichen, unter anderem Koinvestitionen mit nationalen Ressourcen, die den Vorschriften über staatliche Beihilfen unterliegen, wird die Finanzierung in Form einer tatsächlichen Erstattung förderfähiger Kosten oder vereinfachter Kostenoptionen bereitgestellt. (5) Für die Zwecke des Artikels 153 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 kann sich der Evaluierungsausschuss ganz oder teilweise aus unabhängigen externen Sachverständigen zusammensetzen. Artikel 11 Europäische Partnerschaften (1) Soweit dies zur Erreichung der in Artikel 3 genannten Ziele erforderlich ist, können die Tätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung im Zuge europäischer Partnerschaften, standardmäßig im Rahmen der Arbeitsprogramme, durchgeführt werden. (2) Europäische Partnerschaften basieren auf einer von den Partnern vereinbarten und unterzeichneten Absichtserklärung, in der Folgendes festgelegt ist: a) die zu liefernden Ergebnisse, die klar, messbar und fristgebunden sein müssen; b) Berichtspflichten; c) die damit verbundenen Verpflichtungen aller Partner; d) Governance-Modalitäten, welche einem Mechanismus umfassen, über den die Partner die Programmplanung und die Tätigkeiten der Partnerschaften erörtern und vereinbaren können. (3) In hinreichend begründeten Fällen werden europäische Partnerschaften im Wege der Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben aus verschiedenen Finanzierungsprogrammen der Union gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 auf nach Artikel 185 und 187 AEUV eingerichtete Stellen durchgeführt. (4) Bei europäischen Partnerschaften gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels ist die Unterstützung aus dem Programm davon abhängig, dass die Unionsfinanzierung effizient eingesetzt wird und ein angemessener Finanzbeitrag anderer Partner geleistet wird, der mindestens dem Unionsbeitrag und den Stimmrechten der Union in den Leitungsgremien entspricht, sodass der Schutz der Interessen der Union im Rahmen der Partnerschaft gewährleistet ist. Zu diesem Zweck werden gemeinsame Unternehmen durch einen einzigen Gründungsrechtsakt gegründet, durch den harmonisierte Regeln gewährleistet sind. (5) Europäische Partnerschaften werden a) nur in Fällen eingerichtet, in denen durch Maßnahmen der Union allein oder andere Formen der Unterstützung im Rahmen des Programms die angestrebten Ziele nicht erreicht werden können. b) zum Zwecke der Bewältigung von Herausforderungen eingerichtet, die eine kritische Masse an Ressourcen sowie einen für alle Akteure einheitlichen und koordinierten Ansatz sowohl bei der Programmplanung als auch bei der Umsetzung erfordern. c) mit wichtigen Strategien abgestimmt und dienen der Unterstützung bei der Umsetzung wichtiger politischer Initiativen der Union. d) auf wettbewerbsorientierte Weise auf der Grundlage einer Reihe quantifizierbarer Lebenszykluskriterien und eines soliden Portfolio-Ansatzes ausgewählt, sodass kohärente Initiativen entstehen. e) auf Ex-ante-, langfristigen und förmlichen Zusagen aller Partner gegründet, finanziell zu den Ressourcen der europäischen Partnerschaft beizutragen, die – außer in hinreichend begründeten Fällen – zentral verwaltet werden. f) einen klaren Lebenszyklusansatz erfordern, der einen Vorabplan für die Umsetzung der Initiative einschließlich einer Strategie für das schrittweise oder vollständige Auslaufen der Unionsfinanzierung umfasst. (6) Beiträge anderer Partner als der Union werden in folgender Form geleistet: a) Finanzbeiträge zu den operativen Mitteln der Initiative; b) Kofinanzierung durch die Partner der eigenen Beteiligung oder der Beteiligung ihrer Mitglieder an Projekten, die über die Initiative finanziert werden. (7) Alle Partner außer der Union übermitteln Informationen über die Struktur, die Mitgliedschaft und die im Rahmen der Partnerschaft entwickelten Tätigkeiten. In Fällen, in denen Partnerschaften mit repräsentativen Organisationen und Verbänden geschlossen werden, betrifft dies auch regelmäßige Informationen über deren Mitgliedschaft. Kapitel II Wissenschaftsexzellenz Artikel 12 Europäischer Forschungsrat (1) Der Europäische Forschungsrat stellt attraktive und flexible Finanzierungen bereit, um es einzelnen talentierten und kreativen Forschenden – mit Schwerpunkt auf angehenden Forschenden – und ihren Teams unabhängig von ihrer Nationalität und ihrem Herkunftsland und auf wettbewerblicher Grundlage ausschließlich auf dem Kriterium der Exzellenz, zu ermöglichen, vielversprechende Wege in Pionierbereichen der Wissenschaft zu beschreiten. (2) Der ERC zieht die talentiertesten Forschenden aus der ganzen Welt an und etabliert die Union als weltweit führendes Zentrum für Forschung und Innovation. Artikel 13 Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen (1) Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen dienen der Unterstützung der Laufbahn in allen Phasen, der Kompetenzentwicklung und der Mobilität von Forschenden aus der ganzen Welt unter Berücksichtigung von Sicherheitserwägungen. Durch MSCA wird Exzellenz in der Forschung gefördert, exzellente Forschungstalente werden gewonnen und gebunden und nachhaltige Forschungslaufbahnen in der Union mit dem Ziel unterstützt, die Wettbewerbsfähigkeit der Union in Forschung und Innovation zu steigern. (2) Über MSCA werden herausragende Doktorandennetze, Postdoktorandenstipendien, der Austausch von FuI-Personal sowie Unterstützungsmechanismen zur Förderung nachhaltiger Laufbahnen, um die vielversprechendsten Talente zu gewinnen und zu binden, finanziert. Ein besonderer Schwerpunkt wird auf die internationale, sektorübergreifende und interdisziplinäre Zusammenarbeit sowie auf wissenschaftliche Verbreitung gelegt. Durch diese Finanzierung wird wegweisende Forschung unterstützt, insbesondere die Entwicklung von Forschungstalenten, wobei besonders Forschende in frühen Phasen der Laufbahn gezielt unterstützt werden. Sie tragen dazu bei, die Union als vorrangiges Ziel für Forschende zu etablieren. (3) Artikel 14 Gemeinsame Forschungsstelle (1) Die Gemeinsame Forschungsstelle stellt unabhängige, faktengestützte Wissensinhalte und wissenschaftliche Erkenntnisse zur Unterstützung einer positiven Wirkung der Politik der EU auf die Gesellschaft bereit. Dies erfolgt durch direkte Maßnahmen der JRC sowie durch die Beteiligung der JRC an indirekten Maßnahmen. Titel II Kapitel II gilt nicht für direkte Maßnahmen. Abweichend von Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 können die Einnahmen oder die sich aus den Forschungstätigkeiten der JRC ergebenden Beträge (z. B. Patente, Lizenzen usw.) von der JRC wiederverwendet werden. Kapitel III Wettbewerbsfähigkeit und Gesellschaft Artikel 15 Verbundforschung (1) Durch Verbundforschung wird die Schaffung transnationaler Netze für die Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Innovation, in denen Einrichtungen verschiedener Fachbereiche zusammenkommen, um die Entwicklung und rasche Verbreitung hochwertiger Ergebnisse zugunsten der Politik der Union in den Bereichen industrielle Wettbewerbsfähigkeit, Weltraum, Sicherheit, sauberer Wandel, Vorsorge und Resilienz sowie mit Blick auf die Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen, darunter in Kultur und Kreativität, unterstützt und die Wirkung von Forschung bei der Ausarbeitung und Unterstützung der Politik der Union gestärkt. (2) Die Tätigkeiten werden in ausgewogener Weise bei niedrigeren und höheren Technologie-Reifegraden durchgeführt und erstrecken sich somit auf die gesamte Wertschöpfungskette. (3) Dieses Programm widmet den Verbundforschungs- und Innovationstätigkeiten einen spezifischen einschlägigen Teil der Arbeitsprogramme, die gemäß den Kapiteln IV bis VII der Verordnung (EU) XXX Europäischer Fonds für Wettbewerbsfähigkeit angenommen werden. Diese Arbeitsprogramme werden gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) XXX [Verordnung über den Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit] angenommen. (4) Das Programm unterstützt Tätigkeiten zur Bewältigung globaler gesellschaftlicher Herausforderungen in den Bereichen Stärkung der demokratischen Werte und Bekämpfung von Desinformation, auch mit Blick auf Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte; fördert einen sozioökonomischen Wandel, der zu Inklusion und Wachstum beiträgt, und gleichzeitig eine Antwort auf demografische und intergenerationelle Herausforderungen bietet, wobei auch die Perspektive der Jugend berücksichtigt und die Migrationssteuerung und Integration von Migranten einbezogen wird. (5) Das Programm leistet insbesondere durch die Ermittlung vorrangiger Maßnahmen für die Finanzierung von FuI mit Blick auf die Entwicklung neuer Kenntnisse, Technologien, Dienstleistungen und Produkte einen Beitrag zu den EU-Missionen im Hinblick auf deren Ziele. Die Finanzierung der EU-Missionen nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2021/695 wird auf der Grundlage von Arbeitsprogrammen bis einschließlich für das Haushaltsjahr 2030 gewährt. (6) Mit dem Programm wird die FuI-Komponente der Fazilität für das Neue Europäische Bauhaus unterstützt. Kapitel IV Innovation Artikel 16 Der Europäische Innovationsrat (EIC) (1) Der EIC ermittelt, entwickelt und erweitert Deep Tech und disruptive Innovationen von der Forschung bis hin zur Expansionsphase. Er wird hauptsächlich durch offene Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen nach dem Bottom-up-Ansatz durchgeführt, wobei ein ausgewogenes Portfolio von Maßnahmen in den Themenbereichen sichergestellt wird. Ergänzend hierzu werden gezielte thematische und „herausforderungsbezogene“ Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen in Bereichen von potenziellem strategischem Interesse in enger Abstimmung und Synergien mit den Politikfenstern des ECF, insbesondere mit dem ECF-InvestEU- Instrument, durchgeführt. (2) Über den EIC werden insbesondere folgende Arten der Unterstützung angeboten: a) Pathfinder-Finanzhilfen für Forschung mit hohem Risiko, einschließlich für Konzeptnachweise und Prototypen; b) Transition-Finanzhilfen für die Entwicklung von Wegen zur kommerziellen Weiterentwicklung von Forschungsergebnissen, einschließlich der Gründung von Spin-offs und Start-ups; c) Accelerator-Mischfinanzierung und reine Investitionsunterstützung für einzelne Unternehmen bei der Entwicklung und Markteinführung ihrer Innovationen; d) Anreize für Beschaffer, Deep Tech und disruptive Innovationen zu testen und erste Kunden zu gewährleisten; e) Business-Accelerator-Dienste zur Ergänzung der EIC-Finanzierung, indem ergänzend und in Abstimmung mit der in Kapitel III der Verordnung (EU) XXX [Europäischer Fonds für Wettbewerbsfähigkeit] genannten Projektberatung Zugang zu Fachwissen in Bezug auf Deep Tech, Coaching und Mentoring sowie Vermittlung von Kontakten mit Investoren, Beschaffern, Unternehmen und anderen Innovationspartnern bereitgestellt wird. (3) Die in Absatz 2 genannten Arten der Unterstützung werden flexibel in sogenannten EIC-Herausforderungen kombiniert, die von EIC-Programmmanagern ausgearbeitet und überwacht werden. EIC-Herausforderungen werden nach einem Portfolioansatz umgesetzt, für den Maßnahmen auf der Grundlage ihrer Komplementaritäten ausgewählt werden, um festgelegte Ziele zu erreichen und unter der Aufsicht des EIC-Programmmanagers miteinander zu interagieren. (4) Die gesamte EIC-Investitionsunterstützung wird von einer oder mehreren spezialisierten Investitionsgesellschaften durchgeführt, die im Einklang mit dem Recht eines Mitgliedstaats eingerichtet wurden (im Folgenden „EIC-Fonds“). Der EIC-Fonds ist so strukturiert, dass andere öffentliche und private Investoren gewonnen werden können, damit sich die Hebelwirkung des Unionsbeitrags erhöht. (5) Der EIC kann Innovationen im Bereich kritischer Technologien mit Schwerpunkt auf Verteidigungsanwendungen in enger Abstimmung mit dem Politikfenster „Resilienz und Sicherheit, Verteidigungsindustrie und Weltraum“ des ECF unterstützen. In diesen Fällen finden die Artikel 51 und 52 der Verordnung (EU) XXX [Europäischer Fonds für Wettbewerbsfähigkeit] Anwendung. Artikel 17 Innovationsökosysteme (1) Das Programm unterstützt Organisationen bei der Schaffung wettbewerbsfähiger, robuster und vernetzter Innovationsökosysteme und diesbezüglicher Rahmenbedingungen. Zu diesem Zweck werden Synergien mit Unionsprogrammen sowie mit nationalen und regionalen Programmen angestrebt. (2) Über das Programm werden Tätigkeiten zur Förderung der Integration des Wissensdreiecks – Hochschulbildung, Forschung und Innovation sowie Unternehmen – in der gesamten Union unterstützt. Kapitel V Europäischer Forschungsraum Artikel 18 Europäischer Forschungsraum und Infrastrukturen (1) Ziel des Europäischen Forschungsraums (im Folgenden „EFR“) ist es, einen einheitlichen, grenzenlosen Markt für Forschung, Innovation und Technologie in der gesamten Union zu schaffen, in dem Forschende, wissenschaftliche Kenntnisse und Technologien frei zirkulieren können. (2) Das Programm gewährleistet die wirksame Förderung und den Schutz der Werte und Grundsätze des EFR und des Pakts für Forschung und Innovation, insbesondere in Bezug auf Ethik und Integrität in Forschung und Innovation, Freiheit der wissenschaftlichen Forschung, Geschlechtergleichstellung und Chancengleichheit sowie die Förderung attraktiver Forschungslaufbahnen und der Mobilität. Die Finanzierung der Forschungs- und Technologieinfrastrukturen trägt dazu bei, die Union mit einem starken und kohärenten Ökosystem nachhaltiger Einrichtungen und Dienste von Weltrang auszustatten, das vorrangig auf gesamteuropäischen Infrastrukturen und komplementären modernsten nationalen Kapazitäten aufbaut und Finanzierungsinstrumente, einschließlich europäischer Partnerschaften, nutzt. Aus dem Programm wird ein Beitrag von bis zu 20 % zu den Kosten für den Aufbau kritischer neuer Kapazitäten von Weltrang in europäischen Forschungs- und Technologieinfrastrukturen geleistet. (3) Die Fazilität für Politikunterstützung bietet den Mitgliedstaaten und den assoziierten Ländern praktische fachliche Unterstützung bei Entwurf, Umsetzung und Bewertung von Reformen, mit denen die Qualität ihrer Investitionen, Strategien und Systeme im Bereich Forschung und Innovation verbessert werden. Sie trägt zum Aufbau stärkerer und wirksamerer nationaler Forschungs- und Innovationssysteme und eines robusteren Europäischen Forschungsraums bei. Artikel 19 Ausweitung (1) „Ausweitungsländer“ für die Zwecke der Finanzierung der Maßnahmen nach Absatz 5 Buchstaben a und b sind Bulgarien, Kroatien, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, die Slowakei, Tschechien und Ungarn. (2) „Übergangsländer“ für die Zwecke der Finanzierung der Maßnahmen nach Absatz 5 Buchstabe b sind Estland, Griechenland, Malta, Portugal, Slowenien und Zypern. (3) Ausschließlich Rechtsträger, die in Erweiterungsländern oder in Übergangsländern niedergelassen sind, sind als Koordinatoren im Rahmen der Komponente „Ausweitung der Beteiligung und Verbreitung von Exzellenz“ des Teils „Stärkung des EFR“ des Programms förderfähig. (4) Was assoziierte Länder betrifft, so sind Rechtsträger aus der Liste der förderfähigen Länder, die auf der Grundlage eines Indikators definiert und im Arbeitsprogramm veröffentlicht ist, vollumfänglich als Koordinatoren im Rahmen dieser Komponente förderfähig. Rechtsträger aus Gebieten in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV sind ebenfalls als Koordinatoren im Rahmen dieser Komponente förderfähig und unterliegen denselben Regeln, die für Ausweitungsländer gemäß diesem Artikel gelten, mit Ausnahme von Absatz 7. (5) „Ausweitung“ schließt Folgendes ein: a) Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau; b) Maßnahmen zur Unterstützung von Vernetzung, Valorisierung von Wissen, Bekämpfung der Abwanderung Hochqualifizierter und Unterstützung der nationalen Kontaktstellen. (6) Mit dem Programm werden Ausweitungs- und Übergangsländer dabei unterstützt, ihre Beteiligung zu erhöhen und eine breite geografische Abdeckung hervorragender Kooperationsprojekte zu fördern. Diese Anstrengungen spiegeln sich in verhältnismäßigen Maßnahmen der Mitgliedstaaten wider. (7) Von 2030 an ist der Zugang zu Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau auf diejenigen Ausweitungsländer beschränkt, die ihre tatsächlichen Ausgaben für öffentliche Investitionen in Forschung und Entwicklung im letzten bekannten Jahr im Vergleich zum Vorjahr erhöht haben. Titel II – Regeln für die Beteiligung und Verbreitung der Ergebnisse Kapitel I Allgemeine Bestimmungen Artikel 20 ECF-Regeln (1) Sofern nicht anders bestimmt, gelten Artikel 10 (EU-Präferenz) Absätze 2 und 3, Artikel 13 (Anwendung der Vorschriften für Verschlusssachen und vertrauliche Informationen) sowie Artikel 20 (Beschleunigte und gezielte Maßnahmen zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit) der Verordnung (EU) XXX [Europäischer Fonds für Wettbewerbsfähigkeit] für die Zwecke dieser Verordnung. Artikel 21 Förderfähigkeit (1) Die Förderfähigkeitskriterien werden mit Blick auf die Verwirklichung der in Artikel 3 festgelegten allgemeinen und spezifischen Ziele im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 festgelegt und gelten für alle Gewährungsverfahren im Rahmen des Programms. (2) Bei Gewährungsverfahren im Rahmen der direkten oder indirekten Mittelverwaltung kommen folgende Kategorien von Rechtsträgern für den Erhalt von Unionsunterstützung infrage: a) in einem Mitgliedstaat niedergelassene Rechtsträger; b) in einem assoziierten Drittland niedergelassene Rechtsträger, c) andere in nicht assoziierten Drittländern mit niedrigem bis mittlerem Einkommen niedergelassene Rechtsträger oder, in Ausnahmefällen, in anderen nicht assoziierten Drittländern niedergelassene Rechtsträger, sofern das Drittland in dem von der Kommission angenommenen Arbeitsprogramm aufgeführt ist; d) andere in nicht assoziierten Ländern niedergelassene Rechtsträger, sofern die Finanzierung solcher Rechtsträger für die Durchführung der Maßnahme wesentlich ist und zur Verwirklichung der in Artikel 3 festgelegten Ziele beiträgt. (3) Sofern im Arbeitsprogramm nichts anderes bestimmt ist, ist die Voraussetzung für die Förderfähigkeit im Rahmen von Finanzhilfemaßnahmen, dass Rechtsträger ein Konsortium bilden, dem als Begünstigte drei voneinander unabhängige, in unterschiedlichen Ländern niedergelassene Rechtsträger angehören, wie folgt: a) mindestens zwei in unterschiedlichen Mitgliedstaaten niedergelassene Rechtsträger und b) mindestens ein anderer in einem anderen Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land niedergelassener Rechtsträger. (4) ERC-Pionierforschungsmaßnahmen, EIC-Maßnahmen, Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen sowie Maßnahmen, deren vorrangiges Ziel die Durchführung vorkommerzieller Auftragsvergabe oder die Auftragsvergabe für innovative Lösungen umfasst oder ist, können von einem oder mehreren Rechtsträgern durchgeführt werden, sofern einer dieser Rechtsträger in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land niedergelassen ist. (5) Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen können von einem oder mehreren in einem Mitgliedstaat, einem assoziierten Land oder – in Ausnahmefällen – in einem anderen Drittland niedergelassen Rechtsträgern durchgeführt werden. (6) Gemäß Artikel 136 der Haushaltsordnung gelten aus Sicherheitsgründen Beschränkungen für die Förderfähigkeit von Lieferanten mit hohem Risiko im Einklang mit dem EU-Recht. (7) Internationale europäische Forschungsorganisationen und nach Unionsrecht gegründete Rechtsträger gelten als in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen als in dem, in dem die anderen an der Maßnahme teilnehmenden Rechtsträger niedergelassen sind. (8) Internationale Organisationen, bei denen es sich nicht um internationale europäische Forschungsorganisationen handelt, gelten als in einem nicht assoziierten Drittland niedergelassen, sofern im Arbeitsprogramm oder in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nichts anderes bestimmt ist. (9) Ergänzend zu Artikel 168 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 können sich in Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung genannte assoziierte Drittländer und internationale Organisationen gegebenenfalls an etwaigen Auftragsvergabemechanismen nach Artikel 168 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 beteiligen und diese nutzen. Die Vorschriften für Mitgliedstaaten gelten sinngemäß für teilnehmende assoziierte Drittländer und internationale Organisationen. (10) Bei Gewährungsverfahren kommen folgende Tätigkeiten nicht für eine Finanzierung in Betracht: a) Tätigkeiten, die nach dem Unionsrecht, dem anwendbaren Völkerrecht oder dem nationalen Recht in allen Mitgliedstaaten verboten sind; Tätigkeiten, die bereits vollständig aus anderen öffentlichen oder privaten Quellen finanziert werden, mit Ausnahme von Beiträgen der Union im Zusammenhang mit Synergiemaßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 1; b) Tätigkeiten zum Klonen von Menschen zu Reproduktionszwecken; c) Tätigkeiten, die darauf abzielen, das genetische Erbe von Menschen zu modifizieren, was solche Modifizierungen vererbbar machen könnte (ausgenommen Forschungstätigkeiten mit dem Ziel der Krebsbehandlung an den Gonaden); d) Tätigkeiten, die auf die Züchtung menschlicher Embryonen ausschließlich zu Forschungszwecken, für Tätigkeiten der technischen Entwicklung und Demonstrationstätigkeiten oder zur Gewinnung von Stammzellen, auch durch Kerntransfer somatischer Zellen, abzielen; e) Forschung an – sowohl adulten als auch embryonalen – menschlichen Stammzellen darf abhängig vom Inhalt des wissenschaftlichen Vorschlags und vorbehaltlich der rechtlichen Rahmenbedingungen der betreffenden Mitgliedstaaten gefördert werden. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a wird in einem Mitgliedstaat keine Forschungstätigkeit, technische oder Demonstrationstätigkeit finanziert, die in diesem Mitgliedstaat verboten ist. (11) Zusätzlich zu den in Artikel 132 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 genannten Gründen können Gewährungsverfahren und sich daraus ergebende rechtliche Verpflichtungen beendet werden, wenn die Ziele der Maßnahme wahrscheinlich nicht oder nicht innerhalb der festgelegten Fristen erreicht werden können oder die Maßnahme ihre politische Relevanz verloren hat. (12) Im Arbeitsprogramm oder in den Dokumenten im Zusammenhang mit dem Gewährungsverfahren können die in dieser Verordnung festgelegten Förderfähigkeitskriterien oder zusätzliche Förderfähigkeitskriterien für spezifische Maßnahmen festgelegt werden, unter anderem zur Berücksichtigung spezifischer politischer Anforderungen. Artikel 22 Ethik und Integrität in der Forschung (1) Die durchgeführten Maßnahmen entsprechen Folgendem: a) einschlägigem Unionsrecht, nationalem Recht und Völkerrecht, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und ihrer Zusatzprotokolle; b) ethischen Grundsätzen (einschließlich höchster Standards für Integrität in der Forschung). (2) Bei Gewährungsverfahren, die im Arbeitsprogramm aufgeführt sind, müssen Rechtsträger, die an einer Maßnahme teilnehmen, alle folgenden Anforderungen erfüllen: a) Vorlage einer Ethik-Selbstbewertung in Bezug auf das Ziel, die Durchführung und die voraussichtliche Wirkung der Tätigkeiten, einschließlich einer Bestätigung und Beschreibung der Einhaltung von Absatz 1; b) Vorlage einer Bestätigung, dass die Tätigkeiten i) dem Europäischen Verhaltenskodex für die Integrität in der Forschung sowie ii) dem Globalen Verhaltenskodex für ausgewogene Forschungspartnerschaften (Global Code of Conduct for Equitable Research Partnerships) genügen und keine von der Finanzierung ausgeschlossenen Tätigkeiten durchgeführt werden; c) Vorlage einer Bestätigung im Falle von außerhalb der Union durchgeführten Tätigkeiten, dass diese Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat erlaubt gewesen wären; d) Angaben – bei Tätigkeiten, bei denen menschliche embryonale Stammzellen verwendet werden, – zu den von den Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten zu ergreifenden Genehmigungs- bzw. Kontrollmaßnahmen sowie Einzelheiten der auf der Grundlage von Ethikprüfungen erteilten Genehmigungen, die vor Aufnahme der betreffenden Tätigkeiten eingeholt werden müssen; e) Einholung aller Genehmigungen oder sonstigen vorgeschriebenen Dokumente von den zuständigen nationalen und lokalen Ethik-Kommissionen oder anderen Gremien, etwa Datenschutzbehörden, vor Aufnahme der einschlägigen Tätigkeiten und Aufbewahrung dieser Unterlagen, um sie der Kommission oder der zuständigen Durchführungsstelle auf Anfrage zur Verfügung stellen zu können. Kapitel II Finanzhilfen Artikel 23 Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen (1) Eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist nicht erforderlich für Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen, für welche Folgendes gilt: a) sie werden von im Arbeitsprogramm angegebenen Rechtsträgern durchgeführt und b) sie fallen gemäß Artikel 198 Buchstabe e der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 nicht in den Bereich einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen. (2) Im Arbeitsprogramm wird angegeben, in welchen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen „Wettbewerbsfähigkeitssiegel“ vergeben werden können. Vorbehaltlich des Abschlusses einer Vertraulichkeitsvereinbarung können Informationen über den Antrag und die Evaluierung interessierten Finanzbehörden mitgeteilt werden, sofern der Antragsteller dem nicht ausdrücklich widerspricht. Artikel 24 Finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragsteller (1) Zusätzlich zu den in Artikel 201 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 genannten Ausnahmen wird die finanzielle Leistungsfähigkeit nur dann überprüft, wenn die bei der Union für die Maßnahme beantragte Finanzierung 1 000 000 EUR oder mehr beträgt. (2) Bestehen jedoch begründete Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Antragstellers oder besteht aufgrund der Beteiligung an mehreren laufenden Maßnahmen, die mit Mitteln aus FuI-Programmen der Union gefördert werden, ein höheres Risiko, wird ungeachtet des Absatzes 1 auch die finanzielle Leistungsfähigkeit anderer Antragsteller oder von Koordinatoren überprüft, und zwar auch dann, wenn die beantragte Finanzierung unter dem in Absatz 1 genannten Schwellenwert liegt. (3) Wird die finanzielle Leistungsfähigkeit strukturell durch einen anderen Rechtsträger garantiert, so wird die finanzielle Leistungsfähigkeit dieses anderen Rechtsträgers überprüft. (4) Bei einer geringen finanziellen Leistungsfähigkeit eines Antragstellers kann die Beteiligung des Antragstellers von der Vorlage einer Erklärung einer verbundenen Stelle über die gesamtschuldnerische Haftung abhängig gemacht werden. (5) Der in Artikel 30 festgelegte Beitrag zum auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus gilt als ausreichende Garantie im Sinne des Artikels 155 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509. Von den Begünstigten darf keine zusätzliche Garantie oder Sicherheit entgegengenommen oder verlangt werden. Artikel 25 Zuschlagskriterien und Auswahl (1) Die Vorschläge werden auf der Grundlage der folgenden Zuschlagskriterien bewertet: a) Exzellenz; b) Wirkung; c) Qualität und Effizienz der Durchführung. Im Arbeitsprogramm werden die Einzelheiten der Anwendung der in Absatz 1 genannten Zuschlagskriterien festgelegt. (2) Abweichend von Absatz 1 gilt für Evaluierungen im Rahmen von ERC- Pionierforschungs- sowie Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen nur das in Buchstabe a jenes Absatzes genannte Exzellenzkriterium. Artikel 26 Zeitspanne bis zur Gewährung der Finanzhilfe (1) Abweichend von Artikel 197 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 gelten folgende Zeiträume: a) für die Benachrichtigung aller Antragsteller über das Resultat der Evaluierung ihrer Anträge höchstens fünf Monate ab dem Schlusstermin für die Einreichung vollständiger Vorschläge; b) für die Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen mit den Antragstellern höchstens sieben Monate ab dem Schlusstermin für die Einreichung vollständiger Vorschläge. (2) Im Arbeitsprogramm können kürzere Zeiträume als die in Absatz 1 genannten festgelegt werden. (3) Zusätzlich zu den in Artikel 197 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 festgelegten Ausnahmen können die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zeiträume für ERC-Maßnahmen, bei missionsorientiertem Ansatz und wenn die Maßnahmen einer Ethikbewertung, einer Sicherheitsüberprüfung oder einer Bewertung zum Schutz der Wettbewerbsfähigkeit der Union einschließlich ihrer strategischen Vermögenswerte und Interessen unterzogen werden, überschritten werden. Artikel 27 Finanzierungssätze (1) Für jede Tätigkeit einer geförderten Maßnahme gilt ein einheitlicher Finanzierungssatz. Der jeweilige Höchstsatz pro Maßnahme wird im Arbeitsprogramm festgelegt. (2) Es können bis zu 100 % der gesamten förderfähigen Kosten einer Maßnahme im Rahmen des Programms erstattet werden, ausgenommen für gewinnorientierte Rechtsträger, bei denen bis zu 70 % der gesamten förderfähigen Kosten erstattet werden können. In Ausnahmefällen kommen KMU für einen Finanzierungssatz von bis zu 100 % der gesamten förderfähigen Kosten in Betracht. Artikel 28 Indirekte Kosten (1) Indirekte förderfähige Kosten entsprechen 25 % der gesamten direkten förderfähigen Kosten, wobei die direkten förderfähigen Kosten für Unterverträge und die finanzielle Unterstützung für Dritte sowie Kosten je Einheit oder Pauschalbeträge, die indirekte Kosten enthalten, nicht berücksichtigt werden. Gegebenenfalls werden die in den Kosten je Einheit oder Pauschalbeträgen enthaltenen indirekten Kosten anhand des im vorstehenden Satz genannten Pauschalsatzes berechnet. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 können indirekte Kosten jedoch als Pauschalbetrag oder Kosten je Einheit angegeben werden, wenn dies im Arbeitsprogramm vorgesehen ist. Artikel 29 Förderfähige Kosten (1) Abweichend von Artikel 193 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 können die Kosten für von Dritten als Sachleistung zur Verfügung gestellte Ressourcen bis zur Höhe der direkten förderfähigen Kosten Dritter geltend gemacht werden. (2) Abweichend von Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 gelten die aus der Valorisierung der Ergebnisse generierten Einkünfte nicht als mit der Maßnahme erzielte Einnahmen. Artikel 30 Auf Gegenseitigkeit beruhender Versicherungsmechanismus (1) Es wird ein auf Gegenseitigkeit beruhender Versicherungsmechanismus (im Folgenden „Mechanismus“) eingerichtet, der den nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2021/695 eingerichteten Mechanismus ersetzt und dessen Rechtsnachfolger ist. Zweck des Mechanismus ist es, die Risiken abzusichern, die sich aus der Uneinbringlichkeit der Beträge ergeben, die bestimmte ECF-Begünstigte im Rahmen der direkten Mittelverwaltung schulden, sowie alle im Einklang mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2021/695 abgedeckten bereits bestehenden Risiken. (2) Der Mechanismus wird von der Union, vertreten durch die Kommission als Ausführungsbevollmächtigte, verwaltet. Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts spezifische Vorschriften für die Funktionsweise des Mechanismus fest.  (3) Die Begünstigten leisten einen Beitrag, der mit der ersten Vorfinanzierung verrechnet und bei Zahlung des Restbetrags an die Begünstigten zurückgezahlt wird.  (4) Durch den Mechanismus generierte Erträge und eingezogene Beträge gelten als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 für das Programm oder dessen Nachfolger. Reichen die Erträge nicht aus, so wird der Mechanismus nicht tätig und die Bewilligungsbehörde zieht etwaige geschuldete Beträge unmittelbar ein.   (5) Sobald die Abwicklung aller Finanzhilfen, deren Risiken durch den Mechanismus abgesichert werden, abgeschlossen ist, können alle Beträge im Besitz des Mechanismus von der Kommission eingezogen werden und gelten im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 als externe zweckgebundene Einnahmen des Programms oder seiner Nachfolger. Artikel 31 Eigentum an Ergebnissen (1) Die Begünstigten sind Eigentümer der von ihnen hervorgebrachten Ergebnisse. (2) Die Ergebnisse sind das gemeinsame Eigentum von zwei oder mehr Begünstigten, wenn sie diese gemeinsam hervorgebracht haben und es nicht möglich ist, a) den jeweiligen Beitrag jedes Begünstigten zu bestimmen oder b) die Ergebnisse zum Zwecke der Beantragung des Rechtsschutzes aufzuteilen. Sie treffen eine schriftliche Vereinbarung über die Aufteilung ihrer gemeinsamen Eigentumsrechte und die Bedingungen für deren Ausübung. Soweit nicht anderweitig vereinbart, kann jeder der gemeinsamen Eigentümer Dritten nicht ausschließliche Lizenzen zur Valorisierung der Ergebnisse gewähren (ohne das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen), die gemeinsames Eigentum sind, wenn die anderen gemeinsamen Eigentümer hierüber vorher unterrichtet wurden und einen fairen und angemessenen Ausgleich erhalten. Die gemeinsamen Eigentümer können schriftlich ein anderes System als das des gemeinsamen Eigentums vereinbaren. (3) Haben an der Maßnahme beteiligte Dritte (einschließlich Personal) Rechte an den Ergebnissen, so stellen die Begünstigten sicher, dass diese Rechte in einer Weise wahrgenommen werden können, die mit ihren Verpflichtungen in Bezug auf diese Ergebnisse vereinbar ist. (4) Die Übertragung des Eigentums kann an Bedingungen geknüpft werden, die im Arbeitsprogramm, den Bedingungen für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen oder der Finanzhilfevereinbarung festgelegt sind, einschließlich der Anforderung, etwaige Verpflichtungen in Bezug auf die Ergebnisse weiterzugeben. Artikel 32 Valorisierung und Verbreitung der Ergebnisse (1) Die Begünstigten verwalten ihre Ergebnisse im Einklang mit den Verpflichtungen aus dem Arbeitsprogramm, den Bedingungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen oder der Finanzhilfevereinbarung. Die Begünstigten a) schützen ihre Ergebnisse, sofern dies gerechtfertigt ist, insbesondere wenn die Ergebnisse ein kommerzielles Potenzial aufweisen; b) gewähren Zugang zu ihren Ergebnissen und Grundlagen, wenn dies für die Durchführung von Aufgaben im Rahmen der Maßnahme oder für die Valorisierung der Ergebnisse, einschließlich für eine kommerzielle Einführung, erforderlich ist; c) bemühen sich nach Kräften, ihre Ergebnisse direkt oder indirekt zu valorisieren, auch in Form einer Übertragung oder Lizenzierung; werden die Ergebnisse innerhalb eines bestimmten Zeitraums nicht valorisiert, kann die Kommission Instrumente und Werkzeuge ermitteln, die beispielsweise der in Kapitel III der Verordnung (EU) XXX [Europäischer Fonds für Wettbewerbsfähigkeit] festgelegten Valorisierungsstrategie dienen und die die betreffenden Begünstigten nutzen, um die Valorisierung dieser Ergebnisse zu erleichtern; d) veröffentlichen die Ergebnisse so bald wie möglich in geeigneter Weise, behandeln sie jedoch vertraulich, wenn dies aus Gründen des Schutzes geistiger Vermögenswerte, Sicherheitsbedenken oder legitimer Interessen erforderlich ist; e) übernehmen Verfahrensweisen der offenen Wissenschaft, unter anderem indem sie i) offenen Zugang in Bezug auf die Ergebnisse für alle wissenschaftlichen Veröffentlichungen, die einer Peer-Review unterzogen wurden, gewährleisten; ii) die Forschungsdaten im Rahmen der Maßnahme und andere Ergebnisse im Einklang mit den Grundsätzen für auffindbare, zugängliche, interoperable und wiederverwendbare Daten (FAIR-Grundsätze) verwalten und offenen Zugang zu diesen Daten sicherstellen, sofern dies nicht berechtigten Interessen, einschließlich geschäftlicher Interessen, oder anderen Sachzwängen zuwiderläuft. f) erstellen – sofern im Arbeitsprogramm oder in den Bedingungen der Aufforderung nichts anderes vorgesehen ist – einen Plan für die Verwaltung der Ergebnisse, einschließlich der Daten, und aktualisieren diesen regelmäßig; g) gewähren den folgenden Stellen zu Zwecken der Entwicklung, Durchführung und Überwachung ihrer Strategien oder Programme freien Zugang zu ihren Ergebnissen: i) Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Europäischen Union; ii) nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, sofern dies im Arbeitsprogramm, den Bedingungen für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen oder der Finanzhilfevereinbarung vorgesehen ist. Artikel 33 Vorkommerzielle Auftragsvergabe und Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen (1) Finanzhilfemaßnahmen können die vorkommerzielle Auftragsvergabe oder die Auftragsvergabe für innovative Lösungen umfassen oder vorrangig zum Ziel haben. Diese Auftragsvergabe wird von Begünstigten durchgeführt, bei denen es sich um öffentliche oder private Beschaffer handelt. (2) Bei Vergabeverfahren a) durch öffentliche Beschaffer: wird den Wettbewerbsvorschriften und den Grundsätzen der Transparenz, der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Verhältnismäßigkeit, den geltenden EU-Vorschriften zur Stärkung der Resilienz in Lieferketten und den sektorspezifischen regulatorischen Anforderungen gefolgt; b) durch private Beschaffer: wird den Grundsätzen des AEUV, den Wettbewerbsvorschriften und dem geltenden Vertragsrecht, den EU- Vorschriften zur Stärkung der Resilienz in Lieferketten und den sektorspezifischen regulatorischen Anforderungen gefolgt; c) kann die Vergabe mehrerer Aufträge im Rahmen desselben Verfahrens vorgesehen sein; d) wird vorgesehen, dass die Bieter mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis den Zuschlag erhalten, wobei sichergestellt wird, dass keine Interessenkonflikte vorliegen. (3) Bei vorkommerzieller Auftragsvergabe kann das Vergabeverfahren in zwei statt in drei Phasen durchgeführt werden und kann den Erwerb neuartiger Lösungen umfassen, um die Umsetzung zu vereinfachen und zu beschleunigen. (4) Es können besondere Bedingungen unter anderem in Bezug auf den Ort der Erbringung der beschafften Dienstleistungen, Waren oder Bauleistungen sowie das Eigentum an Ergebnissen und den Zugang dazu gelten. Dazu gilt für die vorkommerzielle Auftragsvergabe: a) die Auftragnehmer sind Eigentümer zumindest der mit den Ergebnissen verbundenen Rechte des geistigen Eigentums, während die Beschaffer zumindest freien Zugang zu den Ergebnissen für ihren eigenen Gebrauch sowie freien Zugang zu den Ergebnissen für ihre derzeitigen und künftigen Auftragnehmer mit Blick auf die Nutzung der Ergebnisse für den Beschaffer erhalten. b) im Falle übermäßiger Abhängigkeiten von der Lieferkette oder Probleme mit den Auftragnehmern in Bezug auf die Versorgungssicherheit oder in Notfällen, in denen die Auftragnehmer keine ausreichenden Lösungen anbieten können, um die höhere Nachfrage auf dem EU-Markt zu befriedigen, haben die Beschaffer das Recht, Dritten das Recht einzuräumen oder von den Auftragnehmern zu verlangen, dass sie Dritten das Recht gewähren, die Ergebnisse für den Beschaffer und auf erweiterten Märkten zu fairen und angemessenen Bedingungen kommerziell zu nutzen; c) wenn Auftragnehmer ihre Ergebnisse nicht innerhalb einer bestimmten Frist kommerziell nutzen oder ihre Ergebnisse gegen das öffentliche Interesse missbrauchen, können sie verpflichtet werden, ihr Eigentum an den Ergebnissen auf die Beschaffer zu übertragen. (5) Die von den Durchführungsstellen oder der Kommission durchgeführten Auftragsvergabemaßnahmen können als vorkommerzielle Auftragsvergabe oder als Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen erfolgen. Diese Auftragsvergabe wird durch die Kommission oder die einschlägige Durchführungsstelle in eigenem Namen oder gemeinsam mit öffentlichen Auftraggebern der Mitgliedstaaten und der assoziierten Länder durchgeführt. Kapitel III Europäischer Innovationsrat Artikel 34 Spezifische Vorschriften für den Europäischen Innovationsrat (1) Im Einklang mit Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) XXX [Europäischer Fonds für Wettbewerbsfähigkeit] können EIC-Transition-Finanzhilfen ohne Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für eine Follow-up- Finanzierung von Ergebnissen gewährt werden, die durch Maßnahmen erzielt werden, die durch das Programm und die Verordnung (EU) 2021/695 über „Horizont Europa“ finanziert werden. (2) Über den EIC-Accelerator werden ausschließlich einzelne Begünstigte und einzelne Beteiligungsnehmer unterstützt, bei denen es sich um KMU, einschließlich Start-up und kleine Midcaps handelt. (3) Vorschläge für EIC-Accelerator-Maßnahmen können von einem oder mehreren Rechtsträgern eingereicht werden, die beabsichtigen, einen potenziellen Empfänger zu gründen oder zu unterstützen, sofern dieser Empfänger im Vorfeld seine Zustimmung erteilt hat. Wird dieser für eine Finanzierung ausgewählt, so wird die Finanzhilfe- und Investitionsvereinbarung ausschließlich mit diesem Empfänger unterzeichnet. (4) Bei Mischfinanzierungsmaßnahmen kann sich der Begünstigte in der Beziehung vom Beteiligungsnehmer unterscheiden, dass es sich bei dem Beteiligungsnehmer um die Holding oder die Muttergesellschaft des Begünstigten handeln darf. (5) Fördereinrichtungen, die Unionsprogramme oder von der Kommission zertifizierte nationale oder regionale Programme durchführen, können im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für EIC-Transition oder EIC- Accelerator direkt einen Vorschlag einreichen, sofern diese Vorschläge aus einer Projektüberprüfung einer durch das zertifizierte Programm finanzierten Maßnahme hervorgegangen sind und die im EIC-Arbeitsprogramm (EIC-Plug-in) festgelegten Bedingungen erfüllt sind. (6) Für den EIC-Accelerator ersetzen das Risikoniveau der Maßnahme, die Qualität und Effizienz der Durchführung sowie die Notwendigkeit von Unionsunterstützung das dritte Evaluierungskriterium nach Artikel 25 Absatz 1. (7) Es wird in nicht bankfähige Beteiligungsnehmer investiert, und zwar gemeinsam mit Koinvestitionen anderer privater Investoren. Wird eine solche Unterstützung jedoch nicht vollständig im Rahmen des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit gewährt, so kann zum Schutz der strategischen Interessen der Union Unterstützung für bankfähige Beteiligungsnehmer oder ohne Beteiligung anderer Investoren gewährt werden. (8) Abweichend von Artikel 212 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 gelten die Bedingungen bezüglich der wirtschaftlichen Tragfähigkeit nicht für EIC-Accelerator-Maßnahmen. (9) Mischfinanzierungsmaßnahmen werden ausgesetzt, geändert oder, in hinreichend begründeten Fällen, beendet, wenn messbare Etappenziele nicht erreicht wurden oder wenn der Begünstigte die Investitionsunterstützung ohne hinreichende Begründung ablehnt. (10) Aus dem EIC-Fonds kann eine Fortführung der Investitionen gewährt werden: a) sofern dies zum Schutz der strategischen Vermögenswerte, der Interessen, der Autonomie oder der Sicherheit der Union erforderlich ist; oder b) wenn die nachfolgenden Finanzierungsrunden ohne eine Fortführung der EIC-Investitionen nicht oder zu wesentlich ungünstigeren Bedingungen durchgeführt werden könnten. (11) Im EIC-Arbeitsprogramm können zusätzliche Beschränkungen für die Fortführung der Unterstützung festgelegt werden. Artikel 35 Aufhebung Die Verordnung (EU) 695/2021 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2028 aufgehoben. Artikel 36 Übergangsbestimmungen (1) Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der betreffenden Maßnahmen, die gemäß der Verordnung (EU) 2021/695 durchgeführt werden, bis zu deren Abschluss unberührt; letztere Verordnung gilt für die Maßnahmen bis zu deren Abschluss. (2) Die Finanzausstattung des Programms kann auch zur Deckung von Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die zur Gewährleistung des Übergangs zwischen dem Programm und den unter der Verordnung (EU) 2021/695 erlassenen Maßnahmen erforderlich sind. Artikel 37 Inkrafttreten und Geltungsbeginn Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2028. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident/Die Präsidentin Die Präsidentin FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE ................................................. 3 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative .................................................................. 3 1.2. Politikbereich(e) ........................................................................................................... 3 1.3. Ziel(e) ........................................................................................................................... 3 1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e) ................................................................................................... 3 1.3.2. Einzelziel(e) ................................................................................................................. 3 1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen .................................................................... 3 1.3.4. Leistungsindikatoren .................................................................................................... 3 1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft ............................................................................ 4 1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative ................................................................... 4 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative .............................................................. 4 1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B.

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