Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Einrichtung des spezifischen Programms zur Durchführung von "Horizont Europa", dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, für den Zeitraum 2028-2034 sowie über die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse im Rahmen des Programms und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2021/764
Text
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Einrichtung des spezifischen Programms zur Durchführung von "Horizont Europa", dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, für den Zeitraum 2028-2034 sowie über die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse im Rahmen des Programms und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2021/764
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 478/25
15.09.25
EU - Fz - K - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Einrichtung des spezifischen Programms zur
Durchführung von "Horizont Europa", dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation,
für den Zeitraum 2028-2034 sowie über die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung
der Ergebnisse im Rahmen des Programms und zur Aufhebung des Beschlusses (EU)
2021/764
COM(2025) 544 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Das Europäische Parlament, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der
Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 262/18 = AE-Nr. 180590
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 16.7.2025
COM(2025) 544 final
2025/0544 (CNS)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Einrichtung des spezifischen Programms zur Durchführung von
„Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, für den
Zeitraum 2028-2034 sowie über die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der
Ergebnisse im Rahmen des Programms und zur Aufhebung des Beschlusses (EU)
2021/764
(Text von Bedeutung für den EWR)
{SEC(2025) 555 final} - {SWD(2025) 555 final} - {SWD(2025) 556 final}
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Ziel dieses Vorschlags ist die Durchführung von „Horizont Europa“, dem EU-
Rahmenprogramm für Forschung und Innovation 2028-2034, und der einschlägigen
Forschungs- und Innovationsbereiche des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit.
Dieser Vorschlag steht voll und ganz im Einklang mit den Verordnungen, die mit ihm
umgesetzt werden, sowie mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen für 2028-2034.
Das mit diesem Beschluss des Rates eingerichtete spezifische Programm stützt sich auf
Artikel 182 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
Gemäß Artikel 182 Absatz 4 AEUV erfolgt die Durchführung des Rahmenprogramms durch
spezifische Programme, in denen die Einzelheiten seiner Durchführung, seine Laufzeit und
die für notwendig erachteten Mittel festgelegt werden. „Horizont Europa“ wird durch das mit
diesem Beschluss des Rates eingerichtete spezifische Programm durchgeführt.
Weitere Informationen über den Vorschlag über „Horizont Europa“ insgesamt sind der
Begründung für den Basisrechtsakt [Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung von
„Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen
Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse)] zu entnehmen.
2. WEITERE ANGABEN
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Mit Ausnahme der Unterstützung der Integration des Wissensdreiecks – Hochschulbildung,
Forschung und Innovation sowie Unternehmen – in der gesamten Union folgen die
Bestimmungen des spezifischen Programms dem Aufbau des [Vorschlags für eine
Verordnung zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung
und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der
Ergebnisse].
2025/0544 (CNS)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Einrichtung des spezifischen Programms zur Durchführung von
„Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, für den
Zeitraum 2028-2034 sowie über die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der
Ergebnisse im Rahmen des Programms und zur Aufhebung des Beschlusses (EU)
2021/764
(Text von Bedeutung für den EWR)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 182 Absatz 4,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen3,
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 182 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union (AEUV) erfolgt die Durchführung des durch die Verordnung [Verweis auf die
Verordnung über „Horizont Europa“] des Europäischen Parlaments und des Rates
eingerichteten Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“
für den Zeitraum 2028-2034 (im Folgenden „Horizont Europa“) durch spezifische
Programme, in denen die Einzelheiten der Durchführung, die Laufzeit und die für
notwendig erachteten Mittel festgelegt werden.
(2) Die Verordnung [Verweis auf die Verordnung über „Horizont Europa“] enthält die
allgemeinen und die spezifischen Ziele von „Horizont Europa“ sowie die Struktur und
Grundzüge der durchzuführenden Tätigkeiten, während in diesem spezifischen
Programm zur Durchführung von „Horizont Europa“ (im Folgenden „spezifisches
Programm“) die für die einzelnen Teile von „Horizont Europa“ spezifischen
operativen Ziele und Tätigkeiten festgelegt werden sollten. Die in der Verordnung
XXX festgelegten Durchführungsbestimmungen gelten uneingeschränkt für das
spezifische Programm.
1 ABl. C , , S. .
2 ABl. C , , S. .
3 ABl. C , , S. .
(3) Der mit dem Beschluss 96/282/Euratom der Kommission4 eingesetzte Verwaltungsrat
der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) wurde zum wissenschaftlichen und
technologischen Inhalt des spezifischen Programms bezüglich der direkten
Maßnahmen der JRC außerhalb des Nuklearbereichs gehört.
(4) Mit diesem Beschluss des Rates wird eine indikative Finanzausstattung für das
spezifische Programm festgesetzt.
(5) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung des spezifischen
Programms durch Arbeitsprogramme sollten der Kommission
Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang
mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates5
ausgeübt werden.
(6) Angesichts der großen finanziellen Auswirkungen des spezifischen Programms sollten
die in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates
festgelegten Beratungs- und Prüfverfahren für die Annahme der Arbeitsprogramme
genutzt werden.
(7) Das spezifische Programm ersetzt das mit dem Beschluss (EU) 2021/764 des Rates6
eingerichtete spezifische Programm zur Durchführung von „Horizont Europa“. Der
Beschluss (EU) 2021/764 des Rates sollte daher aufgehoben werden.
(8) Das spezifische Programm sollte gemäß dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und
den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechten und
Grundsätzen durchgeführt werden und mit den internationalen Verpflichtungen der
Union und der Mitgliedstaaten im Einklang stehen, die sich aus den internationalen
Instrumenten ergeben, denen sie beigetreten sind, einschließlich
Menschenrechtsinstrumenten wie der Konvention der Vereinten Nationen über die
Rechte von Menschen mit Behinderungen —
4 Beschluss 96/282/Euratom der Kommission vom 10. April 1996 über die Reorganisation der
Gemeinsamen Forschungsstelle (ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 12, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dec/1996/282/oj).
5 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur
Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung
der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
6 Beschluss (EU) 2021/764 des Rates vom 10. Mai 2021 zur Einrichtung des spezifischen Programms zur
Durchführung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, und zur
Aufhebung des Beschlusses 2013/743/EU ( ABl. L 167 vom 12.5.2021, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dec/2021/764/oj).
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
(1) Mit diesem Beschluss wird das spezifische Programm zur Durchführung von
„Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, für den
Zeitraum des Mehrjährigen Finanzrahmens (im Folgenden „MFR“) 2028-2034 (im
Folgenden „spezifisches Programm“) gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der
Verordnung XXX [Verweis auf die Verordnung über „Horizont Europa“]
eingerichtet.
(2) In diesem Beschluss werden die Mittelausstattung des spezifischen Programms für
den Zeitraum 2028-2034, die Vorschriften für die Durchführung des spezifischen
Programms und die im Rahmen des spezifischen Programms durchzuführenden
Tätigkeiten festgelegt.
(3) Die Begriffsbestimmungen, die Ziele, die Struktur und die Mittelausstattung für
„Horizont Europa“, das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, die in der
Verordnung XXX [Verweis auf die Verordnung über „Horizont Europa“] festgelegt
sind, gelten auch für das spezifische Programm.
Artikel 2
Operative Ziele
(1) Das spezifische Programm trägt zur Verwirklichung der in Artikel 3 der Verordnung
XXX [Verweis auf die Verordnung über „Horizont Europa“] festgelegten
allgemeinen und spezifischen Ziele bei.
(2) Mit dem spezifischen Programm werden die folgenden operativen Ziele verfolgt:
a) die Produktion hochwertiger wissenschaftlicher Forschung und weltweit
führender Forschungseinrichtungen anzukurbeln;
b) Mobilität, Ausbildung und Laufbahnentwicklung von Forschenden zu
unterstützen;
c) exzellente Forschende nach Europa zu holen und dort zu halten;
d) die Zusammenarbeit und Multidisziplinarität auch in Bezug auf die Sozial- und
Geisteswissenschaften zu fördern, um neue Kenntnisse zu generieren;
e) die Valorisierung von Wissen zu verbessern;
f) Forschungs- und Technologieinfrastrukturen im gesamten Europäischen
Forschungsraum (EFR) zu verknüpfen und auszubauen sowie den
transnationalen Zugang dazu zu ermöglichen;
g) die Gründung und Expansion von Deep-Tech-Unternehmen und innovativen
Start-ups zu unterstützen;
h) die Akzeptanz von Technologien und die Demonstration disruptiver
Innovationen zu stärken;
i) die Beteiligung von Forschungseinrichtungen aus den in Artikel 19 der
Verordnung XXX [Verweis auf die Verordnung über „Horizont Europa“]
genannten Ausweitungs- und Übergangsländern zu erhöhen;
j) offene Wissenschaft zu fördern, die Sichtbarkeit in der Öffentlichkeit und nach
Möglichkein einen offenen Zugang zu Ergebnissen zu gewährleisten.
(3) Das spezifische Programm betrifft ferner Verbundforschungstätigkeiten im Rahmen
der Politikfenster des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit.
Artikel 3
Mittelausstattung
(1) Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung XXX [Verweis auf die Verordnung über
„Horizont Europa“] beträgt die indikative Finanzausstattung für die Durchführung
des spezifischen Programms 175 002 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen für den
Zeitraum von 2028 bis 2034.
(2) Der in Absatz 1 dieses Artikels genannte Betrag wird gemäß Artikel 6 Absatz 2 der
Verordnung XXX [Verweis auf die Verordnung über „Horizont Europa“] auf die
Teile aufgeteilt.
Artikel 4
Arbeitsprogramme
(1) Das spezifische Programm wird gemäß Artikel 110 der Verordnung (EU, Euratom)
2024/2509 durch die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten
Arbeitsprogramme durchgeführt.
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 kann in den Arbeitsprogrammen insbesondere
Folgendes festgelegt werden:
a) Maßnahmen und diesbezügliche Mittelausstattung;
b) Förderfähigkeits- und Zuschlagskriterien;
c) ein einziger Kofinanzierungssatz je Maßnahme;
d) Vorschriften, die für Maßnahmen gelten, die mehr als ein spezifisches Ziel
betreffen;
e) Maßnahmen, für die besondere Vorschriften gelten, insbesondere in Bezug auf
Eigentum an Ergebnissen, Valorisierung und Verbreitung der Ergebnisse,
Übertragung und Lizenzierung sowie Zugangsrechte zu Ergebnissen.
(2) Die Kommission verabschiedet im Wege von Durchführungsrechtsakten gesonderte
Arbeitsprogramme für die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der folgenden
in Artikel 1 Absatz 3 bestimmten Komponenten:
a) Europäischer Forschungsrat (ERC), für welchen der Entwurf des
Arbeitsprogramms vom Wissenschaftlichen Rat des ERC gemäß Artikel 7
Absatz 9 Buchstabe a Ziffer ii im Einklang mit Artikel 18 Absatz 3 festgelegt
wird. Die Kommission weicht nur gemäß Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2 von
dem vom Wissenschaftlichen Rat des ERC erstellten Entwurf des
Arbeitsprogramms ab; in diesem Fall nimmt die Kommission das
Arbeitsprogramm im Wege eines Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 18
Absatz 4 an; die Kommission begründet diese Maßnahme ordnungsgemäß;
b) für den Europäischen Innovationsrat (EIC), für welchen das Arbeitsprogramm
vom EIC-Beirat gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b im Einklang mit
Artikel 18 Absatz 4 ausgearbeitet wird;
c) für Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen (MSCA), globale gesellschaftliche
Herausforderungen, EU-Missionen, die Fazilität für das Neue Europäische
Bauhaus, Innovationsökosysteme, Reformierung und Stärkung des
europäischen FuI-Systems, Forschungs- und Technologieinfrastrukturen sowie
Ausweitung der Beteiligung und Verbreitung von Exzellenz gemäß Artikel 18
Absatz 4;
d) für die JRC, wobei in dem mehrjährigen Arbeitsprogramm die Stellungnahme
des Verwaltungsrats der JRC gemäß dem Beschluss 96/282/Euratom der
Kommission berücksichtigt wird.
(3) Die Forschungs- und Innovationstätigkeiten, auf die in den in den Kapiteln IV bis
VII der Verordnung XXX [Verweis auf die Verordnung über den Europäischen
Fonds für Wettbewerbsfähigkeit] beschriebenen Politikfenstern Bezug genommen
wird, werden in einen spezifischen einschlägigen Teil der Arbeitsprogramme
aufgenommen, mit dem die entsprechenden spezifischen Ziele gemäß Artikel 3
Absatz 2 Buchstaben a bis d der Verordnung XXX [Verweis auf die Verordnung
über den Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit] umgesetzt werden. Diese
Arbeitsprogramme werden gemäß Artikel 15 und 84 der Verordnung (EU) XXX
[Verweis auf die Verordnung über den Europäischen Fonds für
Wettbewerbsfähigkeit] angenommen.
Artikel 5
Europäische Partnerschaften
(1) Europäische Partnerschaften folgen einem klaren Lebenszyklusansatz, einschließlich
bei ihrer Auswahl, Durchführung und Überwachung sowie der Überführung aus der
Verordnung XXX [Verweis auf die Verordnung über „Horizont Europa“] auf
folgender Grundlage:
a) Europäische Partnerschaften werden nach einem wettbewerbsorientierten, offenen,
nicht diskriminierenden und transparenten Verfahren auf der Grundlage der von der
Kommission vorgeschlagenen Bereiche ausgewählt. Zusätzlich zu den in Artikel 11
der Verordnung (EU) XXX [Verweis auf die Verordnung über „Horizont Europa“]
festgelegten Anforderungen erfüllen die Bewerber für eine Partnerschaft folgende
Eignungskriterien:
i) Relevanz des Portfolios: die Gesamtkohärenz und Kohärenz des
Partnerschaftsportfolios wird sichergestellt, sofern die Bewerber alle
Eignungskriterien erfüllen und ihre Relevanz als Teil eines strategischen
Portfolios von Maßnahmen nachweisen;
ii) kritische Masse: die Mittelausstattung der Partnerschaften (Beiträge der
Union und der Partner) entspricht ihrer Laufzeit, wobei ausreichende
Ressourcen für die Finanzierung von mindestens einer wesentlichen
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen pro Jahr zu gewährleisten
sind, die jeweils in ihrer Größe mit einer durchschnittlichen Aufforderung
zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen von „Horizont Europa“ in
dem betreffenden Themenbereich vergleichbar ist;
iii) Zusammensetzung der Partner: sofern nicht hinreichend begründet, ist die
Beteiligung öffentlicher Einrichtungen aus mindestens fünf Mitgliedstaaten
sowie privater Einrichtungen, die wesentliche Segmente ihrer jeweiligen
Ökosysteme repräsentieren, erforderlich, um eine breite und ausgewogene
Einbeziehung der wichtigsten Interessenträger sicherzustellen;
iv) gesamteuropäische Relevanz: Partnerschaften haben eine gesamteuropäische
Relevanz, die sich in einer ausgewogenen geografischen Verteilung der
Partner auf die Mitgliedstaaten niederschlägt;
v) Missionsorientierung: die Partnerschaften formulieren klare, messbare und
zeitgebundene Ziele innerhalb der Laufzeit von „Horizont Europa“, die als
Grundlage für die Überwachung, Bewertung und Evaluierung dienen;
vi) Geschäftsplan: die Partner entwickeln im Vorfeld einen Geschäftsplan, der
eine Reihe zentraler Leistungsindikatoren zur Verfolgung der Fortschritte
und eine zukunftsorientierte Übergangsstrategie umfasst, einschließlich
Maßnahmen für das schrittweise Auslaufen der Finanzierung über
„Horizont Europa“;
vii) Offenheit und Transparenz: Partnerschaften müssen Offenheit und
Transparenz in Bezug auf die Ermittlung der Prioritäten und Ziele –
einschließlich der erwarteten Ergebnisse und Wirkung – und das
Engagement von – auch einschlägigen internationalen – Partnern und
Interessenträgern entlang der gesamten Wertschöpfungskette, die aus
diversen Sektoren kommen, unterschiedliche Grundlagen haben und
verschiedene Fachbereiche repräsentieren, zeigen, ohne die europäische
Wettbewerbsfähigkeit zu beeinträchtigen;
viii) Verbleibende Maßnahmen und Tätigkeiten: in Fällen, in denen sich
Bewerber für Partnerschaften auf Vorläuferinitiativen stützen, sind die
Effizienz, Wirksamkeit und Wirkung früherer Partnerschaften
nachzuweisen;
ix) während ihrer gesamten Durchführung gewährleisten die europäischen
Partnerschaften Folgendes:
x) transparente interne Governance-Modalitäten und interne Vorschriften,
einschließlich Verhaltenskodizes, die gewährleisten, dass sie offen und
transparent funktionieren;
xi) ständige Offenheit der Initiative mit klaren und transparenten Beitritts- und
Ausstiegskriterien, unter anderem durch offene Aufforderungen zur
Einreichung von Vorschlägen für potenzielle neue Partnerorganisationen;
xii) Flexibilität durch rechtzeitige Überarbeitung wichtiger Dokumente wie der
strategischen Forschungs- und Innovationsagenden (SRIA) und der
Übergangsstrategien, die erforderlichenfalls angepasst werden, um Relevanz
und Durchführbarkeit sicherzustellen;
xiii) kontinuierliche Überwachung, welche die Verfolgung der Fortschritte
auf dem Weg zu einer Reihe partnerschaftsspezifischer gemeinsamer
Indikatoren, einschließlich der Beiträge der Partner, der Kosteneffizienz und
der Offenheit für neue Partner umfasst. Partnerschaftsspezifische
gemeinsame Indikatoren stützen sich auf die gemeinsamen Indikatoren, wie
sie in der Verordnung XXX [Verweis auf die Leistungsverordnung]
festgelegt und in den zweijährlichen Überwachungsberichten über die
Leistung europäischer Partnerschaften im Rahmen von „Horizont Europa“
(2021-2027) dargelegt sind;
xiv) die europäischen Partnerschaften veröffentlichen ihre letzten
Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vor dem 31. Dezember
2034. Im Rahmen der europäischen Partnerschaften wird der beste Weg für
den Übergang festgelegt und umgesetzt. Unter Berücksichtigung der im
Vorfeld ausgearbeiteten Übergangsstrategien werden die Partnerschaften
einer unabhängigen Bewertung unterzogen, um festzustellen, ob ihre Ziele
erreicht wurden, ob der Partnerschaftsansatz geeignet ist und ob sie
weiterhin für die politischen Prioritäten der Union relevant sind. Diese
Bewertung sollte eine Empfehlung hinsichtlich der wirksamsten Art der
politischen Intervention für etwaige künftige Maßnahmen enthalten.
b) Werden europäische Partnerschaften nicht erneuert, setzen sie geeignete Maßnahmen
auf der Grundlage ihrer in ihren Übergangsstrategien festgelegten Maßnahmen für
die Beendigung der Partnerschaft um.
Kapitel II
Wissenschaftsexzellenz
Artikel 6
Europäischer Forschungsrat
(1) Die Kommission richtet einen Europäischen Forschungsrat (European Research
Council – ERC) für die Durchführung der den ERC betreffenden Maßnahmen im
Rahmen des Teils I „Wissenschaftsexzellenz“ der Verordnung XXX [Verweis auf die
Verordnung über „Horizont Europa“] ein. Der ERC ist Rechtsnachfolger des mit
dem Beschluss (EU) 2021/764 des Rates eingerichteten Europäischen
Forschungsrats.
(2) Der ERC besteht aus dem unabhängigen Wissenschaftlichen Rat des ERC nach
Artikel 7 und einer zugeordneten Durchführungsstelle des ERC nach Artikel 8.
(3) Der Wissenschaftliche Rat des ERC hat einen Präsidenten (im Folgenden „ERC-
Präsident“), der unter erfahrenen und international anerkannten Wissenschaftlern
ausgewählt wird.
(4) Der ERC-Präsident wird von der Kommission nach Abschluss eines transparenten
Einstellungsverfahrens ernannt, das unter Beteiligung eines unabhängigen
diesbezüglichen Auswahlausschusses durchgeführt wird. Das Einstellungsverfahren
und der ausgewählte Bewerber bedürfen der Zustimmung des Wissenschaftlichen
Rates des ERC. Die Amtszeit des ERC-Präsidenten ist auf zwei Jahre begrenzt und
kann einmal um bis zu zwei Jahre verlängert werden.
(5) Der ERC-Präsident führt den Vorsitz des Wissenschaftlichen Rates des ERC,
gewährleistet die Leitung des Wissenschaftlichen Rates des ERC und seine
Verbindung mit der zugeordneten Durchführungsstelle des ERC und repräsentiert
den Wissenschaftlichen Rat des ERC in der Welt der Wissenschaft.
(6) Der Präsident wird von drei Vize-Präsidenten unterstützt, die der Wissenschaftliche
Rat aus seinen Mitgliedern auswählt.
(7) Die Grundprinzipien der Tätigkeit des ERC sind wissenschaftliche Exzellenz, offene
Wissenschaft, Autonomie, Effizienz, Wirksamkeit, Transparenz,
Rechenschaftspflicht und Integrität in der Forschung bei gleichzeitiger Wahrung der
internen Strategien der Europäischen Kommission. Er gewährleistet die Kontinuität
mit den Maßnahmen des mit dem Beschluss (EU) 2021/764 des Rates eingerichteten
ERC.
(8) Durch seine Tätigkeiten unterstützt der ERC nach dem Bottom-up-Prinzip
Pionierforschung, die von europaweit im Wettbewerb stehenden Hauptforschenden
und ihren Teams einschließlich Nachwuchsforschenden auf sämtlichen Gebieten
durchgeführt wird.
(9) Die Kommission gewährleistet die Autonomie und Integrität des ERC und sorgt für
eine ordnungsgemäße Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben.
(10) Die Kommission stellt sicher, dass die Maßnahmen des ERC gemäß den in Absatz 7
des vorliegenden Artikels festgelegten Grundsätzen und der in Artikel 7 Absatz 4
Buchstabe a genannten, vom Wissenschaftlichen Rat des ERC erstellten
Gesamtstrategie für den ERC durchgeführt werden.
Artikel 7
Wissenschaftlicher Rat des ERC
(1) Der Wissenschaftliche Rat des ERC setzt sich aus 22 unabhängigen
Wissenschaftlern, Ingenieuren und Akademikern höchsten Ansehens mit
entsprechendem Fachwissen – einschließlich Frauen und Männer verschiedener
Altersgruppen – zusammen, wobei eine breite Streuung von Forschungsbereichen
und von geografischer Herkunft sicherzustellen ist. Sie handeln, unabhängig von
Fremdinteressen, ad personam. Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates des
ERC werden von der Kommission nach einem unabhängigen und transparenten, mit
dem Wissenschaftlichen Rat des ERC vereinbarten Ermittlungsverfahren ernannt,
das auch eine offene Konsultation der wissenschaftlichen Gemeinschaft und einen
Bericht an das Europäische Parlament und den Rat umfasst.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates des ERC beträgt bis zu
vier Jahre und kann auf der Grundlage eines Rotationssystems, das die Kontinuität
der Arbeit des Wissenschaftlichen Rates des ERC gewährleistet, einmal um bis zu
zwei Jahre verlängert werden.
(3) Der Wissenschaftliche Rat des ERC wählt aus seinen Mitgliedern drei Vize-
Präsidenten, die den ERC-Präsidenten bei seinen repräsentativen und
organisatorischen Aufgaben unterstützen. Sie können den Titel „ERC-Vizepräsident“
führen. Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates des ERC erhalten für die
Erfüllung ihrer Aufgaben eine Vergütung in Form eines Honorars und
gegebenenfalls eine Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten.
(4) Der Wissenschaftliche Rat des ERC führt seine Aufgaben allein und ausschließlich
im Rahmen des Geltungsbereichs und der Zwecke des spezifischen Programms
durch. In diesem Zusammenhang
a) legt er die Gesamtstrategie des ERC fest;
b) arbeitet er den Entwurf des Arbeitsprogramms für die Durchführung der
Tätigkeiten des ERC aus;
c) legt er die Arbeits- und Verfahrensweisen für Peer-Reviews und die
Evaluierung der Vorschläge fest, auf deren Grundlage bestimmt wird, welche
Vorschläge gefördert werden;
d) nimmt er zu jeder Frage Stellung, die aus wissenschaftlicher Sicht einen
positiven Beitrag zu den Ergebnissen und Wirkungen des ERC und zur
Qualität der durchgeführten Forschung leisten kann;
e) legt er einen Verhaltenskodex fest, in dem unter anderem die Vermeidung von
Interessenkonflikten geregelt wird;
f) legt er das Verfahren für die Wahl der ERC-Vizepräsidenten fest.
Die Kommission weicht vom Standpunkt des Wissenschaftlichen Rates des ERC
nach Unterabsatz 1 nur dann ab, wenn sie der Auffassung ist, dass dieser Beschluss
nicht eingehalten wurde. In diesem Fall erlässt die Kommission Maßnahmen, um die
Kontinuität der Durchführung des spezifischen Programms und die Erreichung seiner
Ziele zu wahren, wobei sie die Punkte, in denen sie vom Standpunkt des
Wissenschaftlichen Rates des ERC abweicht, benennt und ordnungsgemäß
begründet.
(5) Der wissenschaftliche Rat des ERC unterrichtet die Kommission über Trends in der
Forschung, Daten sowie alle für die Politikgestaltung relevanten Fragen und kann
diesbezügliche Analysen durchführen.
(6) Der wissenschaftliche Rat des ERC und die Kommission treten mindestens zweimal
jährlich zusammen, um einen umfassenden und rechtzeitigen Meinungsaustausch
bezüglich der Ausarbeitung der Strategie des ERC und der Politikgestaltung der
Kommission zu führen.
(7) Der wissenschaftliche Rat des ERC ist der Garant für die wissenschaftliche Qualität
einer Tätigkeit und hat umfassende Entscheidungsgewalt über die Art der zu
fördernden Forschung.
(8) Der Wissenschaftliche Rat des ERC handelt ausschließlich im Interesse des ERC,
unter Einhaltung der Grundsätze des Artikels 6 Absatz 7. Er handelt integer und
redlich und arbeitet effizient und mit größtmöglicher Transparenz.
(9) Im Rahmen der Durchführung des spezifischen Programms und mit Blick auf die
Durchführung dieser Aufgaben ist der Wissenschaftliche Rat des ERC für Folgendes
verantwortlich:
a) Im Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Strategie:
i) Festlegung der wissenschaftlichen Gesamtstrategie für den ERC unter
Berücksichtigung der wissenschaftlichen Möglichkeiten und des
wissenschaftlichen Bedarfs in Europa;
ii) Aufstellung des Arbeitsprogramms und Zusammenstellung der ERC-
Unterstützungsmaßnahmen im Einklang mit seiner wissenschaftlichen
Strategie;
iii) im Einklang mit seiner wissenschaftlichen Strategie Festlegung der nötigen
Initiativen – einschließlich Öffentlichkeitsarbeit – für eine internationale
Zusammenarbeit, was auch die Schärfung des Profils des ERC gegenüber
den führenden Forschenden aus aller Welt einschließt.
b) Im Zusammenhang mit wissenschaftlicher Abwicklung, Überwachung und
Qualitätskontrolle:
i) Gewährleistung eines Peer-Review-Systems von Weltrang, das sich auf
wissenschaftliche Exzellenz und eine vollkommen transparente, faire und
unparteiische Bearbeitung der Vorschläge stützt, auf der Grundlage von
Stellungnahmen zu Durchführung und Abwicklung der Aufforderungen zur
Einreichung von Vorschlägen, zu Bewertungskriterien, Peer-Review-
Verfahren – einschließlich Auswahl der Sachverständigen und der Verfahren
für Prüfung und Evaluierung der Vorschläge – und zu den notwendigen
Durchführungsvorschriften und Leitlinien, auf deren Grundlage unter
Aufsicht des Wissenschaftlichen Rates des ERC entschieden wird, ob ein
Vorschlag finanziert werden soll;
ii) Unterbreitung eines Vorschlags, auf dessen Grundlage im Fall von ERC-
Pionierforschungsmaßnahmen die Sachverständigen benannt werden;
iii) Gewährleistung der Vergabe von ERC-Finanzhilfen nach einfachen und
transparenten Verfahren, die Spitzenleistungen in den Mittelpunkt stellen,
den Unternehmungsgeist anregen und Flexibilität und Verantwortlichkeit
durch kontinuierliche Überwachung von Qualität und Umsetzung der
Maßnahmen verbinden;
iv) Überprüfung und Bewertung der Erfolge des ERC und der Qualität und
Wirkung der vom ERC finanzierten Forschung sowie Ausarbeitung
entsprechender Empfehlungen und Leitlinien für korrigierende oder
zukünftige Maßnahmen;
v) Festlegung von Standpunkten zu allen sonstigen Angelegenheiten, die die
Ergebnisse und Auswirkungen der Tätigkeiten des ERC und die Qualität der
durchgeführten Forschungsarbeiten im Rahmen dieses Teils von
„Horizont Europa“ beeinflussen.
c) im Zusammenhang mit Kommunikation und der Verbreitung der Ergebnisse:
i) Stärkung des allgemeinen Profils und der Sichtbarkeit des ERC durch
Kommunikations- und Informationsmaßnahmen, einschließlich der
Bekanntmachung der Tätigkeiten und Erfolge des ERC und der Ergebnisse
der vom ERC geförderten Projekte im Rahmen wissenschaftlicher
Konferenzen mit der Wissenschaftsgemeinschaft, den wichtigsten
Interessenträgern und der Öffentlichkeit;
ii) gegebenenfalls Konsultierung der wissenschaftlichen, technischen und
akademischen Gemeinschaft, regionaler und nationaler
Forschungsfördereinrichtungen und sonstiger Interessenträger durch den
Wissenschaftlichen Rat;
iii) regelmäßige Berichterstattung an die Kommission über seine Tätigkeiten.
Artikel 8
Zugeordnete Durchführungsstelle des ERC
(1) Die zugeordnete Durchführungsstelle des ERC ist verantwortlich für die
administrative Umsetzung und Durchführung dieser Komponente des spezifischen
Programms. Sie führt insbesondere das Evaluierungs-, Peer-Review- und
Auswahlverfahren gemäß der vom Wissenschaftlichen Rat des ERC festgelegten
Strategie durch und stellt die finanzielle und wissenschaftliche Verwaltung der
Finanzhilfen sicher.
Die zugeordnete Durchführungsstelle des ERC unterstützt den Wissenschaftlichen
Rat des ERC bei der Wahrnehmung all seiner in Artikel 7 genannten Aufgaben,
einschließlich der Entwicklung seiner wissenschaftlichen Strategie, der
Überwachung der Tätigkeiten und der Überprüfung und Bewertung der Ergebnisse
des ERC sowie seiner Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikationsmaßnahmen. Die
zugeordnete Durchführungsstelle des ERC wird auch für die Bereitstellung des
Zugangs zu den notwendigen Dokumenten und Daten in ihrem Besitz sorgen und
den Wissenschaftlichen Rat des ERC über ihre Tätigkeiten auf dem Laufenden
halten.
Um eine effiziente Zusammenarbeit mit der zugeordneten Durchführungsstelle des
ERC in strategischen und operativen Fragen zu gewährleisten, halten die Leitung des
Wissenschaftlichen Rates des ERC und der Direktor der zugeordneten
Durchführungsstelle des ERC regelmäßig Koordinierungssitzungen ab.
(2) Die Kommission stellt sicher, dass sich die zugeordnete Durchführungsstelle des
ERC strikt, effizient und mit der erforderlichen Flexibilität allein an den Zielen und
Anforderungen des ERC orientiert. Um ihrer Verantwortung gemäß den Artikeln 6
und 7 sowie diesem Artikel nachzukommen und im Rahmen ihrer eigenen
Zuständigkeiten für die Ausführung des Haushaltsplans wird die Kommission:
a) die Kontinuität und die Neubesetzung des Wissenschaftlichen Rates des ERC
sicherstellen und einen ständigen Ausschuss für die Benennung künftiger
Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates des ERC unterstützen;
b) die Kontinuität der zugeordneten Durchführungsstelle des ERC und die
Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten an diese Durchführungsstelle
unter Berücksichtigung der Standpunkte des Wissenschaftlichen Rates des
ERC gewährleisten;
c) sicherstellen, dass die zugeordnete Durchführungsstelle des ERC ihre
Aufgaben und Zuständigkeiten in vollem Umfang wahrnimmt;
d) unter Berücksichtigung der Standpunkte des Wissenschaftlichen Rates des
ERC den Direktor und das leitende Personal der zugeordneten
Durchführungsstelle des ERC benennen;
e) unter Berücksichtigung der Standpunkte des Wissenschaftlichen Rates des
ERC sowie der über das spezifische Programm umgesetzten
kommissionsinternen Strategien die fristgerechte Annahme des
Arbeitsprogramms des ERC, der Stellungnahmen zur Durchführungsmethodik
und der notwendigen Durchführungsvorschriften einschließlich der ERC-
Regeln für die Einreichung von Vorschlägen und der ERC-
Musterfinanzhilfevereinbarung gewährleisten;
f) als Verantwortliche für die Durchführung von „Horizont Europa“ insgesamt
die Überwachung der zugeordneten Durchführungsstelle des ERC übernehmen
und ihre Leistung beurteilen.
Artikel 9
Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen
(1) Die Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen (MSCA) konzentrieren sich auf von
Forschenden vorangebrachte Forschung, die sich ausschließlich auf
wissenschaftliche Exzellenz stützt, um die Laufbahn, die Kompetenzentwicklung
und die Mobilität von Forschenden in allen Laufbahnphasen zu unterstützen.
(2) MSCA stehen allen wissenschaftlichen Gebieten, die unter den Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union und den Vertrag zur Gründung der
Europäischen Atomgemeinschaft fallen, offen. Bei spezifischem Bedarf können die
MSCA auf bestimmte Tätigkeiten in spezifischen thematischen Prioritäten, Arten
von Forschungs- und Innovationseinrichtungen oder geografischen Standorten
ausgerichtet sein, um den sich wandelnden Anforderungen und Bedürfnissen der
Union in Bezug auf Kompetenzen, Forschungsausbildung, Laufbahnentwicklung und
Wissensaustausch im Rahmen der strategischen Autonomie der Union gerecht zu
werden.
(3) Ziel der Umsetzung der MSCA ist es,
a) attraktive Bedingungen und Möglichkeiten für die Laufbahnentwicklung zu
bieten und dazu beizutragen, systemische Probleme wie berufliche Instabilität
und Prekarität im Forschungssektor anzugehen. Mit den MSCA werden die
Grundsätze der Europäischen Charta für Forschende aktiv unterstützt, die faire
Einstellungsverfahren, transparente Verfahren und leistungsorientierte
Weiterentwicklung fördern7;
b) strategische Synergien mit dem Europäischen Forschungsrat (ERC), aber auch
mit Instrumenten der Union, die Innovationen fördern, etwa dem Europäischen
Innovationsrat (EIC) und den Tätigkeiten zur Förderung der Integration des
Wissensdreiecks – Hochschulbildung, Forschung und Innovation sowie
Unternehmen – in der gesamten Union sowie mit anderen Unionsprogrammen
wie Erasmus+ zu gewährleisten;
c) die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, sowie Vielfalt und Inklusion
gefördert, indem hohe Standards für die Arbeitsbedingungen im gesamten
Europäischen Forschungsraum festgelegt werden.
7 EMPFEHLUNG DES RATES vom 18. Dezember 2023 über einen europäischen Rahmen zur Gewinnung und
Bindung von Talenten in den Bereichen Forschung, Innovation und Unternehmertum in Europa (ABl. C, C/2023/1640,
https://eur-lex.europa.eu/eli/C/2023/1640/oj/deu).
Artikel 10
Gemeinsame Forschungsstelle
(1) Die Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) ergänzen indirekte
Maßnahmen zur Unterstützung längerfristiger politischer Ziele. Im Hinblick darauf
arbeitet die JRC unter anderem im Rahmen von Vereinbarungen über
wissenschaftliche Zusammenarbeit mit internationalen, nationalen, regionalen und
lokalen Interessenträgern zusammen.
Bei ihren Tätigkeiten achtet die JRC auf Folgendes:
– Sie agiert flexibel und passt sich an sich wandelnde politische Erfordernisse an.
– Sie gewährleistet Synergien mit anderen Investitionen der EU.
– Sie legt einen Schwerpunkt auf folgende Bereiche:
i) wissenschaftliche und technische Unterstützung der politischen Prioritäten
der Union, insbesondere (aber nicht beschränkt auf) die im Rahmen des
Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit sowie für die Teile I, II, III
und IV des Programms „Horizont Europa“ festgelegten Prioritäten;
ii) Integration von Kenntnissen und Wirkung auf die Politik;
iii) territoriale Entwicklung und Unterstützung der Mitgliedstaaten;
iv) wissenschaftliche Exzellenz und internationale Zusammenarbeit;
v) offene Wissenschaft, Wissensaustausch und Kapazitätsaufbau.
Kapitel III
Wettbewerbsfähigkeit und Gesellschaft
Artikel 11
Verbundforschung
Die in Kapitel I der Verordnung XXX [Verweis auf die Verordnung über „Horizont Europa“]
genannten Verbundforschungstätigkeiten umfassen insbesondere die folgenden Forschungs-
und Innovationstätigkeiten:
a) unter „Wettbewerbsfähigkeit“ Forschungs- und Innovationstätigkeiten der in den
Kapiteln IV bis VII des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit beschriebenen
Politikfenster:
b) unter „Gesellschaft“ Forschungs- und Innovationstätigkeiten, darunter
i) Tätigkeiten zur Verwirklichung der Prioritäten für globale gesellschaftliche
Herausforderungen:
– Stärkung der demokratischen Werte und Grundlagen, des
bürgerschaftlichen Engagements, der Rechtsstaatlichkeit und der
Grundrechte durch Förderung resilienter, pluralistischer Gesellschaften
und der Integrität des Informations- und Medienraums und Bekämpfung
von Polarisierung, Desinformation, Hetze, Diskriminierung und
Fremdenfeindlichkeit in einer sich rasch wandelnden Welt voller
geopolitischer Veränderungen;
– Förderung der sozialen Inklusion, des sozialen und wirtschaftlichen
Wandels, inklusiver Gesellschaften und des sozialen Zusammenhalts
sowie Bekämpfung von Ungleichheiten zur Schaffung von Chancen für
alle unter Berücksichtigung der Besonderheiten ländlicher Gebiete,
Bewältigung des demografischen Wandels und
Generationengerechtigkeit, einschließlich einer gut gesteuerten Migration
und Mobilität, sowie Förderung der psychischen Gesundheit und des
gesellschaftlichen Wohlergehens, auch bei jungen Menschen;
– Stärkung eines wertebasierten und wettbewerbsfähigen Europas durch
Voranbringen zukunftsfähiger Kompetenzen und Vorantreiben inklusiver
Innovationen, die die Menschen befähigen, die gesellschaftliche
Akzeptanz von Technologien fördern und ein nachhaltiges Wachstum
unterstützen, das allen zugutekommt.
ii) EU-Missionen: Tätigkeiten zur Unterstützung von EU-Missionen gemäß
Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung XXX [Verweis auf die Verordnung über
„Horizont Europa“].
iii) Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fazilität für das Neue Europäische
Bauhaus (NEB), die mit dem Strategieplan für „Horizont Europa“ 2025-20278
eingerichtet wurde, tragen zur Verwirklichung der Ziele des Neuen
Europäischen Bauhauses, insbesondere zur Unterstützung von Tätigkeiten zur
Förderung der Entwicklung und des Ausbaus innovativer Forschungslösungen
für die Umwandlung von Stadtvierteln in nachhaltige, inklusive und schöne
Orte bei.
Kapitel IV
Innovation
Artikel 12
Der Beirat des Europäischen Innovationsrats
(1) Der Beirat des Europäischen Innovationsrats (im Folgenden „EIC-Beirat“) berät die
Kommission zu Folgendem:
a) der Gesamtstrategie für die EIC-Komponente im Rahmen des Teils III
„Innovation“ von „Horizont Europa“ unter Berücksichtigung der
Komplementaritäten mit dem Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit;
b) dem Arbeitsprogramm für die Durchführung der EIC-Maßnahmen,
einschließlich der Kriterien für die Bewertung der Vorschläge und des
angemessenen Gleichgewichts zwischen den verschiedenen Arten der
finanziellen Unterstützung;
c) der Ermittlung neuer technologischer Trends aus den EIC-Portfolios und
strategischen Projektportfolios;
8 Durchführungsbeschluss C(2024) 1741 der Kommission vom 20. März 2024 zur Annahme des
strategischen Forschungs- und Innovationsplans 2025-2027 im Rahmen des spezifischen Programms
zur Durchführung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation.
d) dem Profil der EIC-Programmmanager.
e) der Koordinierung mit dem Beirat für Garantien, Finanzierungsinstrumente
und Mischfinanzierungsmaßnahmen des Europäischen Fonds für
Wettbewerbsfähigkeit, der im Rahmen des Europäischen Fonds für
Wettbewerbsfähigkeit eingerichtet wurde.
(2) Der EIC-Beirat kann auf Ersuchen der Kommission Empfehlungen an die
Kommission über Folgendes richten:
a) jede Angelegenheit, die aus einer Innovationsperspektive
Innovationsökosysteme in der gesamten Union, die Ergebnisse und die
Wirkung der Ziele des EIC und die Kapazität innovativer Unternehmen, ihre
Lösungen umzusetzen, fördert und verbessert;
b) Ermittlung – in Zusammenarbeit mit den zuständigen
Kommissionsdienststellen sowie mit nationalen und regionalen Behörden und
anderen relevanten Stellen – etwaiger regulatorischer Hindernisse, mit denen
Unternehmer konfrontiert sind, insbesondere jene, denen eine Unterstützung im
Rahmen des EIC zuteilwurde;
c) Programmplanung in Bezug auf andere Teile des spezifischen Programms.
(3) Der EIC-Beirat handelt im Interesse der Erreichung der Ziele des EIC. Er handelt
integer und redlich und arbeitet effizient und transparent.
(4) Der EIC-Beirat besteht aus 15 bis 20 unabhängigen hochrangigen Personen, die
verschiedene Teile des europäischen Innovationsökosystems vertreten, unter
anderem Unternehmer, Führungskräfte aus Unternehmen, Investoren,
Innovationsexperten und innovative Forschende sowie Sachverständigen für
Technologietransfer. Der EIC-Beirat trägt zu Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit
bei, und seine Mitglieder sind bestrebt, das Ansehen der Marke EIC zu steigern.
(5) Die Mitglieder des EIC-Beirats werden von der Kommission nach einem offenen
Aufruf zur Einreichung von Nominierungen oder zur Interessenbekundung unter
Berücksichtigung der notwendigen Ausgewogenheit bei Fachwissen, Geschlecht,
Alter und geografischer Verteilung ernannt.
(6) Die Amtszeit ist auf zwei Jahre begrenzt und kann zweimal verlängert werden.
(7) Der EIC-Beirat hat einen Präsidenten, bei dem es sich um eine hoch profilierte
Persönlichkeit des öffentlichen Lebens handelt, die mit der Welt der Innovation in
Verbindung steht und mit der Einwicklung von Innovationen von der Forschung bis
auf den Markt wohlvertraut ist.
(8) Der Präsident des EIC-Beirats hat den Status eines unabhängigen Sonderberaters und
wird von der Kommission nach einem transparenten Einstellungsverfahren ernannt.
Die Amtszeit des Präsidenten des EIC-Beirats ist auf maximal zwei Jahre begrenzt
und kann einmal um bis zu zwei Jahre verlängert werden.
(9) Der Präsident des EIC-Beirats führt den Vorsitz im EIC-Beirat, bereitet dessen
Sitzungen vor, weist seinen Mitgliedern Aufgaben zu und kann spezielle
Untergruppen einrichten. Der Präsident des EIC-Beirats vertritt die Ansichten des
EIC-Beirats in der Welt der Innovation und fungiert als Ansprechpartner für die
Kommission.
(10) Die Kommission legt einen Verhaltenskodex für den EIC-Beirat fest, der
insbesondere die Vermeidung von Interessenkonflikten und von Verletzungen der
Geheimhaltungspflicht regelt. Die Mitglieder des EIC-Beirats erklären sich bei
Amtsantritt bereit, den Verhaltenskodex einzuhalten.
(11) Die Kommission stellt dem EIC-Beirat und dem Präsidenten des EIC-Beirats
administrative Unterstützung zur Verfügung.
Artikel 13
Innovationsökosysteme
Mit dem spezifischen Programm wird Folgendes unterstützt:
a) die Einrichtung und Unterstützung vernetzter Hubs in der gesamten Union, über die
Innovatoren, Start-ups und Scale-ups Zugang zu Ressourcen, Dienstleistungen und
Partnern erhalten, einschließlich Investitionsmöglichkeiten, Erstkäufern für FuI und
innovative Lösungen, Unternehmen, Versuchseinrichtungen, Forschungs- und
Technologieinfrastrukturen, unternehmerischen Talenten, Coaching und Mentoring;
b) Tätigkeiten mit Blick auf die Schaffung europaweiter Innovationsökosysteme in
zentralen Themenbereichen, die Entwicklung von Innovationskompetenzen und die
Gründung von Unternehmen in der Frühphase sowie die Förderung der Integration
des Wissensdreiecks – Hochschulbildung, Forschung und Innovation sowie
Unternehmen – in der gesamten Union;
c) Programme zur Unterstützung innovativer KMU, Start-ups und Scale-ups bei der
Expansion und beim Zugang zu internationalen Märkten durch
Marktfähigkeitsstudien, ortsbezogene Innovationsinstrumente, Verbundforschung
und Innovation, Austausch von Talenten, maßgeschneidertes Mentoring, Zugang zu
globalen Investorennetzen, Regulierungsleitlinien, lokale Marketingunterstützung
und Dienste für eine sanfte Landung in den Zielländern;
d) weitere Maßnahmen zur Unterstützung der Entwicklung von
Innovationsökosystemen und Konnektivität, einschließlich Studien, Benchmarking,
wechselseitigem Lernen unter Innovationsakteuren und einer Koordinierung der
Innovationspolitik.
Kapitel V
Europäischer Forschungsraum
Artikel 14
Reformierung und Stärkung des europäischen FuI-Systems
Zur Unterstützung der Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums (EFR) hilft das
spezifische Programm den Mitgliedstaaten bei der Erreichung der im Pakt für Forschung und
Innovation in Europa9 festgelegten Ziele, indem Maßnahmen gefördert werden, die mit den
9 Empfehlung (EU) 2021/2122 des Rates vom 26. November 2021 zu einem Pakt für Forschung und Innovation in
Europa (ABl. L 431 vom 2.12.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2021/2122/oj).
EFR-Zielen und vorrangigen Bereichen für gemeinsame Maßnahmen im Einklang stehen, und
indem die Wahrung der im Pakt festgelegten Werte und Grundsätze des EFR begünstigt wird.
Artikel 15
Ausweitung der Beteiligung und Verbreitung von Exzellenz
Mit dem spezifischen Programm wird ein wahrhaft integriertes und kohärentes FuI-
Ökosystem in der Union unterstützt, das insbesondere den dritten und den vierten
Prioritätsbereich des Pakts für FuI betrifft, indem der Zugang zu Exzellenz in Forschung und
Innovation in der gesamten Union verbessert und Investitionen und Reformen Vorrang
eingeräumt wird. Die Unterschiede zwischen führenden und weniger fortgeschrittenen
Ländern in Bezug auf die FuI-Leistungen werden durch Maßnahmen zum Aufbau einer
soliden wissenschaftlichen Grundlage und zur Vernetzung von Akteuren und Ökosystemen
angegangen, die Strukturreformen auf nationaler und regionaler Ebene anregen, die
beispielsweise auf die Steigerung der Attraktivität von Forschungslaufbahnen, die
Internationalisierung, die Wirksamkeit der Verwaltung und Governance von FuI-
Einrichtungen oder die Abstimmung von Tätigkeiten mit Initiativen der Union abzielen.
Artikel 16
Forschungsinfrastrukturen
(1) Mit dem spezifischen Programm werden der Bau, die Entwicklung und die
Integration von Forschungsinfrastrukturen von Interesse für die Europäische Union
unterstützt.
(2) Die Tätigkeiten im Bereich der Forschungsinfrastrukturen sind ausgerichtet auf
a) die Entwicklung, Konsolidierung und Straffung der Unionslandschaft der
Forschungsinfrastrukturen, einschließlich der Koordinierung zwischen Unions-
und nationalen Kapazitäten und eines Beitrags von bis zu 20 % zu den Kosten
für den Aufbau kritischer neuer Kapazitäten von Weltrang;
b) die Stärkung des transnationalen Zugangs zu Forschungsinfrastrukturen über
Bereiche und Sektoren hinweg sowie die Anpassung an neu entstehende
Nutzergemeinschaften;
c) eine resilientere und nachhaltigere Gestaltung von Forschungsinfrastrukturen,
die gleichzeitig mit dem raschen technologischen Fortschritt Schritt halten;
d) die Entwicklung eines Netzes mit auffindbaren, zugänglichen, interoperablen,
wiederverwendbaren (FAIR) und maschinenlesbaren Forschungsdaten, unter
anderem durch die Erweiterung und Konsolidierung der Europäischen Cloud
für offene Wissenschaft als Europas Forschungsdatenraum;
e) Stärkung der europäischen Forschungsinfrastrukturpolitik und der
internationalen Zusammenarbeit.
Artikel 17
Technologieinfrastrukturen
(1) Durch das spezifische Programm werden die Kapazitäten in Bereich der
Technologieinfrastrukturen in der Union verbessert und innovativen Unternehmen –
einschließlich Start-ups und Scale-ups – wird der Zugang zu den integrierten
Diensten dieser Infrastrukturen erleichtert.
(2) Schwerpunkte der Tätigkeiten:
Entwicklung von neuer Technologieinfrastrukturkapazitäten
a) Verbesserung der Sichtbarkeit und der Akzeptanz von
Technologieinfrastrukturdiensten;
b) Programm für den Zugang von KMU, Start-ups und Scale-ups zu
Technologieinfrastrukturen in der gesamten Union;
c) Zusammenarbeit und Vernetzung der Infrastrukturen, Schulung und
Weiterbildung ihres Personals.
d) Stärkung der europäischen Technologieinfrastrukturpolitik.
Kapitel VI
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 18
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um
einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Der Ausschuss kann, abhängig von dem zu erörterndem Gegenstand, in folgenden
Zusammensetzungen zusammentreten:
allgemeine Zusammensetzung: Überblick über die Durchführung des
spezifischen Programms;
ERC;
MSCA;
globale gesellschaftliche Herausforderungen, EU-Missionen, Fazilität für das
Neue Europäische Bauhaus;
EIC und Innovationsökosysteme;
Forschungs- und Technologieinfrastrukturen;
Reformierung und Stärkung des europäischen FuI-Systems sowie Ausweitung
der Beteiligung und Verbreitung von Exzellenz.
(3) Wird auf den vorliegenden Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(4) Wird auf den vorliegenden Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(5) Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so
wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses
dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache
Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.
(6) Im Einklang mit den von der Union geschlossenen internationalen Übereinkünften
können unter den in der Geschäftsordnung des Ausschusses für das spezifische
Programm festgelegten Bedingungen Vertreter von Drittländern oder internationalen
Organisationen als Beobachter zu seinen Sitzungen eingeladen werden, wobei der
Sicherheit und der öffentlichen Ordnung in der Union oder in ihren Mitgliedstaaten
Rechnung zu tragen ist.
Artikel 19
Aufhebung
Der Beschluss (EU) 2021/764 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2028 aufgehoben.
Artikel 20
Übergangsbestimmungen
(1) Dieser Beschluss berührt nicht die Weiterführung oder Änderung der Maßnahmen,
die auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2021/764 durchgeführt werden und für
die dieser Beschluss weiterhin gilt, bis sie abgeschlossen sind.
(2) Die Finanzausstattung für das spezifische Programm kann auch Ausgaben für
technische und administrative Hilfe umfassen, die für die Sicherstellung des
Übergangs zwischen dem spezifischen Programm und den gemäß dem Beschluss
(EU) 2021/764 angenommenen Maßnahmen erforderlich sind.
Artikel 21
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Januar 2028.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin
Drucksache 478/25- 21 -]
Relationen
- authored ← Europäische Kommission
- part_of_vorgang → Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Einrichtung des spezifischen Programms zur Durchführung von "Horizont Europa", dem Rahmenprogram (Unterrichtung)