Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Beweislastumkehr bei der selbständigen erweiterten Einziehung nach § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Beweislastumkehr bei der selbständigen erweiterten Einziehung nach § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5777
21. Wahlperiode 06.05.2026
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Beweislastumkehr
bei der selbständigen erweiterten Einziehung nach § 76a Absatz 4
des Strafgesetzbuches
A. Problem und Ziel
Im Bereich der Organisierten Kriminalität lässt sich seit Jahren eine zunehmende
Professionalisierung bei der Verschleierung, Verwertung und Mehrung der Erlöse
aus Straftaten feststellen. Dies betrifft sämtliche Deliktsfelder, in denen die
Organisierte Kriminalität agiert, insbesondere Rauschgift- und Waffenhandel,
Schleusungskriminalität, qualifizierte Eigentumsdelikte, Menschenhandel und
Zuhälterei sowie Vermögensdelikte und Geldwäsche.
Im Rahmen ihrer Ermittlungen im Umfeld der Organisierten Kriminalität stoßen
die Strafverfolgungsbehörden immer wieder auf Vermögensgegenstände, die
zwar keiner konkreten Straftat zugeordnet werden können, denen jedoch die
unmittelbare oder mittelbare Herkunft aus strafbaren Handlungen gewissermaßen
„auf die Stirn geschrieben“ steht. Personen, die der Organisierten Kriminalität
zuzurechnen sind oder sich in deren Umfeld bewegen, verfügen dabei oft über
beträchtliche, durch legale Einkünfte nicht zu erklärende Vermögenswerte wie
Immobilien, hochwertige Kraftfahrzeuge, Uhren, Schmuckstücke, Edelmetalle,
hohe Bargeldbeträge oder Kryptowährungen und pflegen einen luxuriösen
Lebensstil, den sie nach außen zur Schau tragen. Dabei handelt es sich keineswegs
um ein bloßes „Ärgernis“, das in einem freiheitlichen Rechtsstaat hingenommen
werden müsste. Vielmehr gibt die Entwicklung Anlass zu der Sorge, dass das
Vertrauen der Bevölkerung in die rechtsstaatlichen Institutionen und damit
letztlich der Rechtsfrieden gefährdet werden, wenn der Staat sich nicht als
handlungsfähig erweist.
Entsprechende Befunde gelten aber auch für das ausufernde Feld der Wirtschafts-
und Steuerstraftaten und den gesamten Bereich der Umweltkriminalität, die aus
Tätersicht ebenfalls gigantische Gewinne ermöglichen und die nicht in allen
Fällen der Organisierten Kriminalität zuzuordnen sind.
Das Bundesverfassungsgericht hat insofern die besondere rechtsstaatliche
Bedeutung einer funktionierenden Vermögensabschöpfung hervorgehoben: „Das
Vertrauen der Bevölkerung in die Gerechtigkeit und die Unverbrüchlichkeit der
Rechtsordnung kann Schaden nehmen, wenn Straftäter deliktisch erlangte
Vermögensvorteile dauerhaft behalten dürfen. Eine Duldung solcher
strafrechtswidrigen Vermögenslagen durch den Staat könnte den Eindruck hervorrufen,
kriminelles Verhalten zahle sich aus, und damit staatlich gesetzten Anreiz zur
Begehung gewinnorientierter Delikte geben. Die strafrechtliche Gewinnabschöpfung
ist ein geeignetes Mittel, um dies zu verhindern. Sie kann der Bevölkerung den
Eindruck vermitteln, der Staat unternehme alles ihm rechtsstaatlich Mögliche, um
eine Nutznießung von Verbrechensgewinnen zu unterbinden.“ (Beschluss des
Zweiten Senats vom 14. Januar 2004 – 2 BvR 564/95- BVerfGE 110, 1, 29).
Diese Erkenntnis hatte auch der Gesetzgeber bei der Reform des Rechts der
Vermögensabschöpfung im Jahr 2017 vor Augen (BT-Drucksache 18/9525 S. 45).
Die Vermögensabschöpfung sollte gerade auch im Hinblick auf die Einziehung
deliktisch erlangten Vermögens „unklarer“ Herkunft vereinfacht und effektiver
gestaltet werden (ebd., S. 48). In der Rechtspraxis zeigt sich jedoch nach wie vor,
dass gerade die Einziehung solcher Gegenstände, die keiner konkreten Straftat
zugeordnet werden können, mit dem bestehenden Abschöpfungsregime nur
unzulänglich möglich ist, da der Nachweis, dass ein Gegenstand aus (irgend-)einer
rechtswidrigen Tat herrührt, oft nicht gelingt. Der Staat befindet sich hier
regelmäßig in einer „strukturellen Beweisnot“.
Vor diesem Hintergrund werden bereits seit geraumer Zeit immer wieder –
national und international – Forderungen nach Beweiserleichterungen erhoben.
Bereits das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten
Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (United Nations Convention
against Illicit Traffic in Narcotic Drugs and Psychotropic Substances –
UNCATND), bekannt auch als Wiener Konvention vom 20. Dezember 1988, sah
in Artikel 5 Absatz 7 die Möglichkeit einer Beweislastumkehr vor, um den Anreiz
der Begehung weiterer Straftaten zu verringern. Danach kann „[j]ede
Vertragspartei […] in Erwägung ziehen, die Umkehr der Beweislast im Hinblick auf den
rechtmässigen Ursprung mutmasslicher Erträge oder anderer einziehbarer
Vermögensgegenstände vorzuschreiben, soweit eine solche Massnahme mit den
Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts und der Art der Gerichts- und anderen
Verfahren vereinbar ist.“
Im Jahr 2005 ist im Übereinkommen des Europarates über Geldwäsche sowie
Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über
die Finanzierung des Terrorismus (sog. Warschauer Konvention,
Europaratsvertrag Nr. 198) in Artikel 3 Absatz 4 vereinbart worden: „Jede Vertragspartei trifft
die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen, um bei einer oder
mehreren schweren Straftaten im Sinne ihres innerstaatlichen Rechts zu
verlangen, dass ein Täter die Herkunft mutmaßlicher Erträge oder anderer einziehbarer
Vermögensgegenstände nachweist, soweit dies mit den Grundsätzen ihres
innerstaatlichen Rechts vereinbar ist.“
Die Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF), die wichtigste
internationale Institution zur Bekämpfung und Verhinderung von Geldwäsche,
Terrorismusfinanzierung und Proliferationsfinanzierung, empfiehlt ihren
Mitgliedstaaten, unter bestimmten Voraussetzungen eine Beweislastumkehr
bezüglich der Herkunft mutmaßlich der Einziehung unterliegender Gegenstände zu
erwägen („Countries should consider adopting measures which require an offender
to demonstrate the lawful origin of the property alleged to be liable to
confiscation.“, The FATF Recommendations, Stand: Oktober 2025, S. 41).
Bereits im Gesetzgebungsverfahren zur Reformierung des Rechts der
Vermögensabschöpfung von 2017 hatte der Bundesrat gefordert, zielgerichtet zu prüfen,
inwieweit bei der Abschöpfung von Vermögen unklarer Herkunft, namentlich für
die Bereiche des Terrorismus und der Organisierten Kriminalität, (weitergehende)
Beweiserleichterungen geschaffen werden können. Beweiserleichterungen seien
jedenfalls dort geboten, wo – wie insbesondere in den Bereichen der
(profitorientierten) Organisierten Kriminalität und des Terrorismus – ein krimineller
Lebenswandel des Betroffenen nachhaltig in Erscheinung trete und bei Würdigung aller
Umstände eine naheliegende Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Täter ihm
zuordenbare, nicht unbeträchtliche Vermögenswerte durch strafrechtlich relevantes
Handeln erlangt habe. Gerade das konspirative Vorgehen organisierter
Tätergruppen verursache für die Vermögensabschöpfung besondere
Beweisschwierigkeiten, da es die Zuordnung von Vermögen zu konkreten Straftaten erschwere (BR-
Drucksache 418/16 (Beschluss) vom 23. September 2016, S. 2).
CDU, CSU und SPD haben auf Bundesebene in diesem Sinne in ihrem
Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode vereinbart: „Wir verschärfen den Kampf
gegen Organisierte Kriminalität und gegen Banden- und sogenannte
Clankriminalität durch eine vollständige Beweislastumkehr beim Einziehen von Vermögen
unklarer Herkunft“ sowie „Wir regeln, dass beim Einziehen von Vermögen
unklarer Herkunft künftig eine vollständige Beweislastumkehr gilt, […].“
(Koalitionsvertrag 21. Legislaturperiode, S. 83, 90).
Bei ihrer 223. Sitzung im Juni 2025 haben die Innenminister der Länder die im
Koalitionsvertrag vereinbarte Einführung einer Beweislastumkehr bei der
Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft begrüßt und das Bundesministerium des
Innern gebeten, sich innerhalb der Bundesregierung dafür einzusetzen, hierzu
schnellstmöglich einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen.
Zuletzt hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 30. Januar 2026 auf den durch
die Länder Nordrhein-Westfalen und Sachsen eingebrachten Antrag eine
Entschließung gefasst, mit welcher die Bundesregierung unter anderem gebeten wird,
„[…] zu prüfen, ob unter bestimmten Voraussetzungen eine Beweislastumkehr
bei der Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft geregelt werden kann,
soweit Betroffene die legale Herkunft erheblicher Vermögenswerte nicht plausibel
nachweisen können.“ (BR-Drucksache 741/25 (Beschluss)).
Mit der vorliegenden Gesetzesinitiative wird nunmehr ein konkreter
Gesetzesvorschlag zur Einführung einer Beweislastumkehr bei der Einziehung von
Vermögenswerten „unklarer Herkunft“ eingebracht.
B. Lösung
Einführung einer gesetzlichen Vermutung für das Herrühren eines Gegenstandes
aus einer rechtswidrigen Tat bei der selbständigen erweiterten Einziehung nach
§ 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches (StGB).
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Keine.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 6. Mai 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom Bundesrat in
seiner 1063. Sitzung am 27. März 2026 beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Beweislastumkehr
bei der selbständigen erweiterten Einziehung nach § 76a Absatz 4
des Strafgesetzbuches
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Die Auffassung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf ist in der als Anlage 2
beigefügten Stellungnahme dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Beweislastumkehr
bei der selbständigen erweiterten Einziehung nach § 76a Absatz 4
des Strafgesetzbuches
Vom …
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319),
die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 46) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
§ 437 wird durch den folgenden § 437 ersetzt:
„§ 437
Besondere Regelungen für das selbständige Einziehungsverfahren
(1) Bei der Entscheidung über die selbständige Einziehung nach § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches
schöpft das Gericht seine Überzeugung davon, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, aus
einer freien Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Hierbei kann es insbesondere das Ergebnis der
Ermittlungen zu der Tat, die Anlass für das Verfahren war, die Umstände, unter denen der Gegenstand aufgefunden und
sichergestellt worden ist, sowie die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen
berücksichtigen.
(2) Das Herrühren eines Gegenstandes aus einer rechtswidrigen Tat wird vermutet, wenn dessen Wert in
einem groben Missverhältnis zu den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen steht.“
Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
Das Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 319) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 14 wird durch den folgenden § 14 ersetzt:
„§ 14
Übergangsregelungen zu den Gesetzen zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
und zur Einführung einer Beweislastumkehr bei der selbständigen erweiterten
Einziehung nach § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches
(1) Das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I
S. 872) gilt nicht für Verfahren, in denen bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes im Urteil oder Strafbefehl
festgestellt wurde, dass deshalb nicht auf Verfall erkannt wird, weil Ansprüche eines Verletzten im Sinne des § 73
Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches entgegenstehen.
(2) Das Gesetz zur Einführung einer Beweislastumkehr bei der selbständigen erweiterten Einziehung nach
§ 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes]
gilt nicht für Verfahren, in denen bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes das Gericht die Eröffnung des Verfahrens
nach § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches bereits beschlossen hat.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. Einziehung von Vermögen „unklarer Herkunft“ de lege lata
Mit der Reform im Jahr 2017 ist das Recht der Vermögensabschöpfung grundlegend neu gestaltet worden.
Neben der an eine Verurteilung gebundenen obligatorischen (erweiterten) Einziehung von Taterträgen nach den
§§ 73 ff. StGB und der fakultativen Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten gemäß den §§ 74
ff. StGB sieht das Gesetz in § 76a Absatz 1 bis 3 StGB die selbständige – verurteilungsunabhängige – Einziehung
von Taterträgen sowie von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten vor.
In § 76a Absatz 4 StGB ist die selbständige erweiterte Einziehung normiert, die die Abschöpfung von
inkriminierten Vermögenswerten „unklarer Herkunft“ ermöglicht. Nach § 76a Absatz 4 Satz 1 StGB sollen ein wegen
des Verdachts einer der in dem Straftatenkatalog in Satz 3 der Vorschrift genannten Straftaten sichergestellter
Gegenstand sowie daraus gezogene Nutzungen auch dann selbständig eingezogen werden, wenn der Gegenstand
aus einer rechtswidrigen Tat herrührt und der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der ihr zugrunde
liegenden Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann. Dabei ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der
in Rede stehende Gegenstand aus (irgend-)einer rechtwidrigen Tat (§ 11 Absatz 1 Nummer 5 StGB) herrührt, die
sich nicht näher konkretisieren lässt, weil anderenfalls die Einziehung im Wege der Tatertragseinziehung nach
§ 73 StGB erfolgen müsste (MüKoStGB/Meißner, 5. Aufl. 2025, StGB § 76a Rn. 18 m. w. N.).
Verfahrensrechtlich wird § 76a Absatz 4 StGB durch § 437 StPO flankiert. Nach Satz 1 der Vorschrift kann das
Gericht bei der Entscheidung seine Überzeugung davon, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat
herrührt, insbesondere auf ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den rechtmäßigen
Einkünften des Betroffenen stützen. Nach Satz 2 kann es zudem insbesondere auch das Ergebnis der Ermittlungen
zu der Tat, die Anlass für das Verfahren war, die Umstände, unter denen der Gegenstand aufgefunden und
sichergestellt worden ist, sowie die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen
berücksichtigen.
Ein eigenständiger Bedeutungsgehalt der Vorschrift ist jedoch zweifelhaft. Für die Anordnung der Einziehung
müssen deren materiell-rechtliche Voraussetzungen – zur Überzeugung des Gerichts – feststehen. Verbleibende
Zweifel gehen entsprechend zugunsten des von der Einziehung Betroffenen. Das Gericht ist in seiner
Überzeugungsbildung frei und kann also auch aus (Indiz-)Tatsachen wie den genannten Umständen des Einzelfalls auf
eine inkriminierte Herkunft schließen. Dies folgt – auch ohne Geltung des § 437 StPO – bereits aus dem Grundsatz
der freien richterlichen Beweiswürdigung des § 261 StPO (KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl. 2023, StPO § 261 Rn. 86).
Die gesetzgeberische Vorstellung war jedoch eine andere. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollten
mit der Vorschrift Umstände bezeichnet werden, die regelmäßig für die richterliche Überzeugung von der
deliktischen Herkunft von entscheidender Bedeutung sein werden, wobei dem Vorliegen eines groben
Missverhältnisses zwischen dem Wert des sichergestellten Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen ein
herausragender Stellenwert zukommen sollte (BT-Drucksache 18/9525 S. 58, 93 und BT-Drucksache 18/11640
S. 44, 89). Den Gerichten sollte hierdurch eine „klare Leitlinie“ für die Überzeugungsbildung gegeben werden.
Maßgeblich sollte nach der Gesetzesbegründung jedoch die richterliche Überzeugung aufgrund einer freien
Beweiswürdigung bleiben, auch wenn der im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehene Absatz 2, wonach § 261
StPO unberührt bleiben sollte, als rein deklaratorisch und damit überflüssig gestrichen wurde. Zugleich sollte aber
nach Vorstellung des Reformgesetzgebers aus der Rechtsnatur der selbständigen Einziehung als Verfahren ad rem
ohne Strafcharakter in beweisrechtlicher Hinsicht ein Verfahren folgen, „das sich an den zivilrechtlichen
Darlegungs- und Beweislastregeln orientiert. Legt die Staatsanwaltschaft mit ihrem Einziehungsantrag einen
(beweisbaren) Tatsachenvortrag dar, der insbesondere mit Blick auf das „Missverhältnis“-Kriterium (§ 437 Absatz 1
Satz 1 StPO-E) den Schluss auf die deliktische Herkunft des sichergestellten Gegenstand zulässt, wird – falls die
Beweisaufnahme den Tatsachenvortrag bestätigt – das Gericht in der Regel („soll“) die Einziehung anordnen, es
sei denn, der Betroffene bestreitet als Einziehungsbeteiligter substantiiert die deliktische Herkunft und bietet
entsprechenden Beweis an. Besitzt der Antrag der Staatsanwaltschaft also die beschriebene Substanz und erweisen
sich die darin aufgeführten Tatsachen im gerichtlichen Verfahren als zutreffend, wird der Einziehungsbeteiligte
die Anordnung der Einziehung mit bloßem Schweigen oder einem Bestreiten mit Nichtwissen in aller Regel nicht
abwenden können.“ (BT-Drucksache 18/9525 S. 92).
Unter Berufung auf diese Gesetzesmaterialien wird teilweise angenommen, dass bei der Entscheidung über die
selbständige erweiterte Einziehung die zivilprozessualen Grundsätze der (sekundären) Darlegungs- und
Substantiierungslast entsprechend anzuwenden seien (Radtke/Hohmann/Hüls StPO, 2. Aufl. 2025, § 437 Rn. 2ff.; wohl
auch TK-StGB/Eser/Schuster StGB, 31. Aufl. 2025, § 76a Rn. 14; NK-StGB/ Saliger, 6. Aufl. 2023, § 76a Rn. 27;
AG Nürtingen Beschl. v. 21.06.2019 – 16 Ds 211 Js 53509/17, BeckRS 2019, 15406 Rn. 15). Andere sehen in
der Vorschrift eine spezielle Form eines „normativen Anscheinsbeweises“, der vom Richter faktisch zu einer
„milden Herabsetzung“ des Beweismaßstabes (von der Überzeugung von der inkriminierten Herkunft hin zu einer
Überzeugung von einer – vom Gesetzgeber aus dem Vorliegen der Indiztatsachen abgeleiteten – hohen
Wahrscheinlichkeit einer solchen Herkunft) genutzt werden kann (vgl. Marstaller/Zimmermann, Non-conviction-based
confiscation in Deutschland?, S. 115, 125).
Die ganz überwiegende Ansicht in Literatur und Rechtsprechung folgt dem indes nicht. Sie sieht in § 437 StPO
lediglich Leitlinien bzw. eine Hilfestellung für das Tatgericht, leitet jedoch weder aus der Norm noch aus den
Gesetzesmaterialien eine Geltung zivilprozessualer Darlegungsregelungen oder gar eine Umkehr der Beweislast
ab (KK-StPO/Schmidt/Scheuß, 9. Aufl. 2023, StPO § 437 Rn. 3; MüKoSt-PO/Scheinfeld/Langlitz, 2. Aufl. 2024,
StPO § 437 Rn. 9; Meyer NZWiSt 2018, 246, 248; OLG Hamburg Beschl. v. 18.05.2022 – 3 Ws 1/22, BeckRS
2022, 58387 Rn. 13). Verlangt wird vielmehr die uneingeschränkte richterliche Überzeugung von der
inkriminierten Herkunft des Vermögensgegenstandes unter umfassender Würdigung aller Umstände des Falles. Der
Vorschrift des § 437 StPO komme keine den Überzeugungsmaßstab (§ 261 StPO) modifizierende Bedeutung zu (st.
Rspr., s. nur BGH, Urt. v. 18.09.2019 – 1 StR 320/18, NStZ 2020, 149, 150; BGH Urt. v. 17.07.2025 – 5 StR
465/24, BeckRS 2025, 32115 Rn. 23; Kraushaar NZWiSt 2019, 288, 292).
Im Ergebnis bietet die gegenwärtige Rechtslage für die Abschöpfung inkriminierter Vermögenswerte „unklarer
Herkunft“ daher keine Beweiserleichterung. Die ausdrückliche Nennung von möglichen (Indiz-)Tatsachen in
§ 437 StPO mag die Gerichte „ermutigen“, ihre Überzeugungsbildung hierauf zu stützen. Lassen sich nach der
Beweisaufnahme jedoch Zweifel an der deliktischen Herkunft nicht ausräumen, scheitert die Einziehung.
2. Rechtsnatur der Einziehung
Ausgangspunkt aller Reformüberlegungen ist die Bestimmung der Rechtsnatur der Einziehung, die für alle
Einziehungsformen nach den §§ 73 ff. StGB einheitlich zu betrachten ist.
Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs sowie
nach herrschender Ansicht in der Rechtslehre handelt es sich bei der Einziehung von Taterträgen und der
Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft nach § 76a Absatz 4 StGB – trotz der Verankerung im Strafrecht – weder
um Strafen noch um strafähnliche Maßnahmen. Dies hat zur Folge, dass diese nicht am Schuldgrundsatz zu
messen sind und die Unschuldsvermutung nicht gilt (BVerfGE 110, 1, 14; 156, 354, 389; BGHSt 47, 369, 373; BGH
NStZ-RR 2004, 214; vgl. auch BGHSt 55, 174, 176; BGH NJW 1995, 2235; NStZ 2001, 312; Köhler NStZ 2017,
497, 498; konkret bezogen auf § 76a Absatz 4 StGB: Höft HRRS 2018, 196, 200; Marstaller/Zimmermann,
Nonconviction-based confiscation in Deutschland?, 2018, S. 77 ff.).
Der Einziehung fehlt insbesondere die für eine Strafe charakteristische Zweckrichtung der Repression und
Vergeltung für ein rechtlich verbotenes Verhalten. Kennzeichnend für eine Strafe ist, dass dem Täter ein
rechtswidriges sozialethisches Fehlverhalten vorgeworfen wird (BVerfGE 95, 96, 140). Dies ist bei der Einziehung jedoch
nicht der Fall. Eine Maßnahme ist auch nicht schon dann als Strafe anzusehen, wenn sie mit einer Einbuße an
Freiheit oder Vermögen verbunden ist und damit faktisch die Wirkung eines Übels entfaltet. Bei der Beurteilung
des pönalen Charakters einer Rechtsfolge sind vielmehr weitere, wertende Kriterien heranzuziehen, insbesondere
der Rechtsgrund der Anordnung und der vom Gesetzgeber mit ihr verfolgte Zweck (BVerfGE 110, 1, 14).
Vor diesem Hintergrund wird die Einziehung als Maßnahme sui generis mit „kondiktionsähnlichem Charakter“
begriffen. Sie hat eine vermögensordnende Funktion und ist (vergleichbar dem Bereicherungsrecht nach den
§§ 812 ff. BGB) auf eine Wiederherstellung der ursprünglichen (vor dem tatbedingten Vermögenszufluss
bestehenden) Vermögenslage und nicht auf Herbeiführung einer zusätzlichen Einbuße beim Täter der Erwerbstat im
Vergleich zum Status quo ante und auf Schuldausgleich gerichtet (BVerfGE 110, 1, 21 f.; 156, 354, 391 ff.; BGH
Urt. v. 17.08.2023 – 4 StR 125/23 – Rn. 26, juris; BGH Beschl. v. 30.04.2025 – 1 StR 419/24; Köhler NStZ 2017,
497, 498; speziell zu § 76a Absatz 4 StGB Höft a. a. O.; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 31. Aufl. 2025, § 73 Rn. 1;
a. A. zu §§ 73a/76a Absatz 4 StGB Marstaller/Zimmermann a. a. O., die darin eine nicht-pönale
generalpräventive Sanktion eigener Art sehen).
Mit der grundlegenden Neugestaltung des Rechts der strafrechtlichen Vermögens-abschöpfung im Jahr 2017 hat
der Gesetzgeber an dieser rechtsdogmatischen Ein-ordnung ausdrücklich nichts geändert (BT-Drucks. 18/9525,
S. 48, 55).
Im Schrifttum wird nur noch vereinzelt die Auffassung vertreten, die Einziehung habe Straf- oder zumindest
strafähnlichen Charakter (dazu ausführlich Tübinger Kommentar-StGB/Eser/Schuster, 31. Aufl. 2025, vor § 73
Rn. 15–18). Begründet wird dies im Kern mit drei Prämissen, nämlich
− der möglichen Abschöpfung nach dem „Bruttoprinzip“ (keine Abzugsfähigkeit von tatbezogenen
Aufwendungen, vgl. § 73d Absatz 1 Satz 2 StGB), da der Betroffene in einem solchen Fall durch die Einziehung ein
zusätzliches Übel in Gestalt nutzloser Aufwendungen erleide,
− der vertikalen Verhängung einer Maßnahme durch den Staat, die in das Recht auf Eigentum eines
Individuums eingreift und
− dem der Einziehung sowohl durch den Gesetzgeber als auch durch die Rechtsprechung zugeschriebenen
präventiv-vermögensordnenden Zweck.
Die herrschende Lehre sieht diese Positionen jedoch inzwischen als widerlegt an:
Die seit 2017 geltenden neuen §§ 73 Absatz 1 und 73d Absatz 1 StGB ermöglichen es, dass nach § 73d Absatz 1
StGB die legalen Aufwendungen des Täters abgezogen werden, so dass eine strafähnliche Wirkung qua Gesetz
verhindert wird (Lackner/Kühl/Heger, 30. Aufl. 2023, StGB § 73d Rn. 3). Die Einziehung stellt jedenfalls seit der
Reform 2017 im Schwerpunkt keine vertikale Maßnahme in einem Über-Unterordnungsverhältnis von Staat und
Täter dar, da sich der Eingriff in das Vermögen des Täters durch die zwingende Opferentschädigung entsprechend
der zivil-rechtlichen Kondiktion vor allem als horizontale Regulierung der Beziehungen zwischen Privatpersonen
darstellt (zur Opferentschädigung Schmidt/Sauter/Scheuß, Vermögensabschöpfung, 3. Auflage 2024, Rdnr.
30 ff.).
Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung steht der präventiv-vermögensordnende Zweck in keinem
Widerspruch zum kondiktionsähnlichen Charakter, dessen Ausgestaltung sich an den Normen des zivilen
Bereicherungsrechts orientiert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.2.2021 – 2 BvL 8/19, BVerfGE 156, 354 Rz. 106, 117; BGH 5
StR 622/24).
Einige Autoren erblicken zumindest in den Fällen der selbständigen erweiterten Einziehung gemäß § 76a Absatz 4
StGB, in denen der Abschöpfungswert aufgrund einer „Vermischung“ mit legal erworbenen Mitteln den deliktisch
erlangten Vermögenszuwachs übersteigt, eine strafähnliche Maßnahme (Rönnau/Begemeier, NStZ 2021, 705,
707f; BeckOKStGB/Heuchemer, 67. Ed. 1.11.2025, StGB § 73 Rn. 1).
Letztlich haben sich aber diese Argumente in der Rechtsprechung und der herrschenden Meinung nicht
durchsetzen können.
Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass die Einziehung von Taterträgen neben der Strafe und den Maßregeln der
Besserung und Sicherung eine Maßnahme sui generis mit eigener Systematik darstellt und die strafrechtliche
Unschuldsvermutung und das Schuldprinzip bei der Ausgestaltung des Einziehungsverfahrens keine Geltung
beanspruchen.
3. Notwendigkeit einer „echten“ Beweiserleichterung
Selbst wenn man die vom Reformgesetzgeber im Jahr 2017 und in der Rechtswissenschaft angedachte
Anwendung zivilprozessualer Grundsätze über die Darlegungs- und Substantiierungslast im
Vermögensabschöpfungsrecht (vgl. etwa Wegner/Ladwig/Zimmermann/El-Ghazi KriPoz 2022, 428, 429 ff., die hierfür ein eigenes
„Vermögenseinziehungsgesetz“ vorschlagen) konsequent umsetzen würde, wäre dies nicht ausreichend, um die
beschriebene strukturelle Beweisnot des Staates zu beseitigen.
Zwar träfe den Inhaber des betreffenden Gegenstandes die Obliegenheit, den Vortrag der Staatsanwaltschaft zur
inkriminierten Herkunft substantiiert zu bestreiten bzw. zur rechtmäßigen Herkunft vorzutragen, bevor die „volle
Beweislast“ des Staates zum Tragen kommt. Eine prozessuale Wahrheitspflicht (wie im Zivilprozess, vgl. § 138
Absatz 1 ZPO) besteht jedoch nicht.
Die forensische Praxis zeigt immer wieder, dass gerade die „erfahrenen“ Täter (insbesondere Angehörige der
Organisierten Kriminalität) ohne weiteres bereit und in der Lage sind, unzutreffende, aber in sich schlüssige, mit
hinreichend Details versehene und an die mit der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft vorgelegten Erkenntnisse
angepasste – mithin substantiierte – Angaben zur Herkunft des Vermögensgegenstandes zu machen und notfalls
(manipulierte) Beweismittel anzubieten. Dies ist insbesondere in Verfahren der Fall, in denen die Einziehung
nennenswerter Vermögenswerte wie Immobilien oder hohen Geldbeträgen im Raum steht. Oft werden hier
Lebenssachverhalte zum Erwerb oder zur Finanzierung vorgetragen, die sich vor geraumer Zeit allein in der Sphäre
des Betroffenen, in dessen familiären oder kriminellen Umfeld – bisweilen im Ausland –, zugetragen haben sollen.
Den Strafverfolgungsbehörden ist es in aller Regel schlicht unmöglich, einen solchen Vortrag (substantiiert) zu
bestreiten, geschweige denn zu widerlegen.
Die Lösung kann daher konsequent nur auf Beweisebene gesucht werden. Es bedarf einer Regelung, die es unter
engen Voraussetzungen ermöglicht, Vermögenswerte auch dann einzuziehen, wenn sich nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme eine inkriminierte Herkunft nicht nach dem hohen Maßstab der uneingeschränkten richterlichen
Überzeugung nach § 261 StPO feststellen lässt. Die Grundrechte des Betroffenen, insbesondere die
Eigentumsgarantie aus Artikel 14 GG, müssen dabei gewahrt, jedoch in einen angemessenen Ausgleich mit der
überragenden Bedeutung einer konsequenten Abschöpfung strafrechtswidrig erlangter Vermögenswerte für das
Gemeinwohl gebracht werden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Entwurf sieht die Einführung einer gesetzlichen Vermutung für die Herkunft eines Gegenstandes aus einer
rechtswidrigen Tat im Rahmen der selbständigen erweiterten Einziehung nach § 76a Absatz 4 StGB für den Fall
vor, dass ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften des
Betroffenen besteht.
III. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. Artikel 72 GG.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union sowie mit den von der Bundesrepublik Deutschland
abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
V. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen
Der Entwurf hat keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen.
2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Keine.
3. Sonstige Kosten; Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte
Das Gesetz führt zu keinen sonstigen Kosten und Bürokratiekosten.
Der Entwurf berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen
Nachhaltigkeitsstrategie.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Strafprozessordnung)
Zu § 437 Absatz 1
Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der erweiterten selbständigen Einziehung nach § 76a Absatz 4 StGB
bleiben unverändert. Beibehalten wird auch der Regelungsstandort für die flankierende Verfahrensvorschrift in
§ 437 StPO.
Der bisherige § 437 StPO geht weitgehend unverändert, jedoch unter Herauslösung des Merkmals des groben
Missverhältnisses zwischen Gegenstandswert und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen, in dem neuen
Absatz 1 auf. Dem bisherigen Wortlaut sowie dem Verständnis und der Handhabung in der Rechtspraxis
entsprechend wird für die Feststellung des Herrührens eines Gegenstandes aus einer rechtswidrigen Tat grundsätzlich
(Ausnahme nur unter den Voraussetzungen des neuen Absatzes 2) die uneingeschränkte richterliche Überzeugung
aufgrund freier Beweiswürdigung für erforderlich gehalten. Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 244 Absatz 2
StPO). Die „Beweislast“ für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals des „Herrührens aus einer rechtswidrigen
Tat“ bleibt damit in den Fällen des Absatzes 1 unverändert beim Staat.
Zu § 437 Absatz 2
a) Regelungskonzept
Um der eingangs beschriebenen strukturellen Beweisnot des Staates hinsichtlich der Herkunft mutmaßlich
inkriminierter Vermögenswerte Rechnung zu tragen, sieht Absatz 2 für Fälle, in denen zwischen dem Wert des
Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen ein grobes Missverhältnis besteht, eine
Beweislastumkehr vor. Die Bestimmung findet – ebenso wie der neue Absatz 1 – nur in Fällen der selbständigen
erweiterten Einziehung nach § 76a Absatz 4 StGB Anwendung.
Wie der Reform-Gesetzgeber im Jahr 2017 zutreffend betont und auch die Rechtspraxis in den vergangenen
Jahren gezeigt hat, kommt dem Umstand eines groben Missverhältnisses zwischen dem Wert des in Rede stehenden
Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen ein im Vergleich zu anderen Indikatoren
ungleich höheres Gewicht zu.
Auch andere Staaten knüpfen – so unterschiedlich die Regime zur Vermögensabschöpfung im Einzelnen auch
ausgestaltet sind – Beweiserleichterungen für die Feststellung der inkriminierten Herkunft verbreitet an ein
solches Missverhältnis (vgl. die Übersicht in „Thematic Monitoring Review of the Conference of the Parties to CETS
No.198 on Article 3 (4), („Confiscation measures“)“ v. 12.05.2021 zum Übereinkommen des Europarats Nr. 198;
sowie in der Schweiz, vgl. Artikel 15 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Sperrung und die Rückerstattung
unrechtmäßig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen: „Der
Vermögensanstieg ist ausserordentlich stark, wenn ein grosses, nicht durch die allgemeine Lebenserfahrung und den Kontext
des Landes zu erklärendes Missverhältnis zwischen dem rechtmässigen Einkommen der Person, deren
Verfügungsmacht die Vermögenswerte unterliegen, und dem fraglichen Vermögensanstieg besteht.“).
Im Unionsrecht wird dem Kriterium ebenfalls Bedeutung beigemessen. So wird in Artikel 16 Absatz 2
Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2024/1260 ein „erhebliches Missverhältnis“ zwischen dem Wert des
Vermögensgegenstandes und dem rechtmäßigen Einkommen des Betroffenen ausdrücklich als ein Kriterium, das auf eine
inkriminierte Herkunft hindeuten kann, angesehen.
Verfügt eine Person über einen Gegenstand, dessen Wert ihre rechtmäßigen Einkünfte weit übersteigt, ist also
(ggf. unter Berücksichtigung des sonst bekannten Lebensstils der Person) nicht ersichtlich, wie sie den
Gegenstand bei lebensnaher Betrachtung mit legalen Mitteln erworben haben kann, deutet alles auf eine nicht-legale
Herkunft hin. Diese Wertung lässt sich nicht erst aufgrund einer dem Tatrichter zu überlassenden
Einzelfallbetrachtung, sondern bereits abstrakt-generell treffen.
Durch Absatz 2 wird daher eine an das grobe Missverhältnis zwischen Gegenstandswert und rechtmäßigen
Einkünften anknüpfende gesetzliche Vermutung für eine inkriminierte Herkunft statuiert. Kann sich das Gericht nach
Durchführung der Beweisaufnahme keine uneingeschränkte Überzeugung davon verschaffen, dass der
Gegenstand aus einer legalen Quelle herrührt, muss es von Gesetzes wegen seiner Entscheidung eine Herkunft aus
nichtlegalen Quellen zugrunde legen. Ein Ermessen besteht insoweit nicht.
Das Vorliegen eines groben Missverhältnisses als Vermutungsbasis muss hingegen zur Überzeugung des Gerichts
(§ 261 StPO) feststehen. Auf eine Definition des bereits eingeführten Begriffs des „groben Missverhältnis“ wird
dabei wegen der Vielschichtigkeit der Lebenssachverhalte bewusst verzichtet.
Es handelt sich bei Absatz 2 nicht um eine unwiderlegliche Vermutung. Das Gericht bleibt frei darin, trotz des
Vorliegens eines groben Missverhältnisses eine legale Herkunft festzustellen. Voraussetzung ist dann jedoch die
uneingeschränkte Überzeugung nach den Maßstäben des § 261 StPO. Zweifel gehen nunmehr zulasten des
Betroffenen.
Die Vermutung schränkt die Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Absatz 2 StPO) nicht ein. Nach allgemeinen
Grundsätzen hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen
und alle tauglichen und erlaubten Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind und
deren Gebrauch sich aufdrängt oder naheliegt. Die Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts
wegen endet dabei nicht mit der Feststellung eines groben Missverhältnisses zwischen Gegenstandswert und
Einkünften des Betroffenen und dem daraus folgenden Eingreifen der Vermutung, sondern bezieht sich unverändert
auch auf die Herkunft des in Rede stehenden Gegenstandes.
Dem Betroffenen bleibt es im gesamten Verfahren unbenommen, selbst Angaben zu seinen rechtmäßigen
Einkünften und zur rechtmäßigen Herkunft des Gegenstandes zu machen oder Beweismittel zu benennen, aufgrund
derer sich Zweifel an einer legalen Herkunft ausräumen lassen. Ob und inwieweit das Gericht entsprechenden
„Beweisangeboten“ nachzugehen hat, richtet sich nach den allgemeinen Regeln.
b) Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht
Die vorgeschlagene Regelung ist mit höherrangigem Recht vereinbar, sie stellt insbesondere keinen
unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht dar.
Die selbständige erweiterte Einziehung gemäß § 76a Absatz 4 StGB ist auf der Grundlage der durch das BVerfG
im Zusammenhang mit seiner Entscheidung zum erweiterten Verfall (BVerfGE 110, 1) entwickelten
Beurteilungsmaßstäbe eine verfassungsgemäße Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (KG NZWiSt 2021,
74, 77; vgl. hierzu Nichtannahmebeschluss des BVerfG v. 09.04.2025 – 2 BvR 533/21).
Über die verfassungsrechtlich zulässige Reichweite von Beweiserleichterungen und gesetzlichen Vermutungen
im selbständigen Einziehungsverfahren hat das BVerfG bislang nicht entschieden (BR-Drucksache 418/16
(Beschluss) S. 2; Marstaller/Zimmermann, Non-conviction-based confiscation in Deutschland?, 2018, S. 91 ff.;
Meyer StV 2017, 343, 348; vgl. i. d. S. auch Beckemper ZStW 134 (2022), 456). In BVerfGE 110, 1 hat es zwar
ausgesprochen, dass „[d]ie Annahme der deliktischen Herkunft eines Gegenstands im Sinne des § 73d Absatz 1
Satz 1 StGB (…) gerechtfertigt [ist], wenn sich der Tatrichter durch Ausschöpfung der vorhandenen Beweismittel
von ihr überzeugt hat.“ Jedoch ist Gegenstand der Entscheidung ausdrücklich nur die einschränkende Auslegung
von § 73d StGB a. F. durch BGHSt 40, 371. Aus der Entscheidung ergibt sich nicht, dass Artikel 14 GG einer
Beweislastumkehr im Bereich der Vermögensabschöpfung ausnahmslos entgegenstehen würde. Gegen die
Annahme, dass das Eigentumsgrundrecht Beweiserleichterungen und gesetzliche Vermutungen im Bereich der
Abschöpfung inkriminierten Vermögens prinzipiell ausschließt, spricht aber insbesondere, dass das BVerfG die
Einziehung von Gegenständen unklarer Herkunft in anderen Rechtsgebieten für verfassungsrechtlich unbedenklich
gehalten hat (vgl. BVerfG NVwZ 1997, 159; HFR 1970, 453). Zudem hat es bei der Verhängung eines
strafähnlichen Ordnungsgeldes nach den Vorschriften der ZPO die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises
ausdrücklich gebilligt und entsprechende Beweiserleichterungen nur für Fälle einer Verurteilung im
Strafverfahren für ausgeschlossen erachtet (BVerfGE 84, 82, 87).
Als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte kann zudem ergänzend auf
die EMRK und die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR zurückgegriffen werden. Der EGMR hat
festgestellt, dass es „gemeinsame europäische und weltweit geltende rechtliche Leitlinien [gibt], die auch ohne
vorherige strafrechtliche Verurteilung zu Einziehung von Eigentum ermutigen, das mit schweren Straftaten (…) in
Verbindung steht“, und dass „[z]weitens (…) die Beweislast dafür, dass der Betroffene rechtmäßiger Eigentümer
des vermutet rechtswidrig erlangten Eigentums ist, in solchen nicht strafrechtlichen Einziehungsverfahren,
darunter in Zivilverfahren, zulässigerweise dem Betroffenen überbürdet werden [kann]“ (EGMR NVwZ 2016, 1621
Rn. 105). Der EGMR erachtet es vor diesem Hintergrund im Rahmen von Einziehungsverfahren „in rem“
ausdrücklich nicht für erforderlich, dass die rechtswidrige Herkunft des in Rede stehenden Gegenstands jenseits
vernünftiger Zweifel nachgewiesen ist (EGMR Urt. v. 08.10.2019 – 20319/17 und 21414/17 Rn. 91). Vielmehr sieht
der Gerichtshof Einziehungsanordnungen auf der Grundlage von überwiegenden Beweisen dafür, dass die
rechtmäßigen Einkünfte des Betroffenen zum Erwerb des in Rede stehenden Gegenstands nicht ausreichend waren, als
legitim an (ebd.; vgl. zur Zulässigkeit tatsächlicher und gesetzlicher Vermutungen auch EGMR Urt. v. 13.07.2021
– 50705/11 u. a. Rn. 205). Nach Auffassung des Gerichtshofs ist es „nur logisch“, dass es in entsprechenden
Fallkonstellationen den Betroffenen obliegt, „Beweis [zu] erbringen und die substanziierten Verdächtigungen der
StA über die rechtswidrige Herkunft ihres Vermögens [zu] zerstreu[en]“ (EGMR NVwZ 2016, 1621 Rn. 108).
Die vorgeschlagene Regelung verfolgt ein legitimes Ziel und ist zu dessen Erreichung geeignet und erforderlich.
Die durch den Gesetzgeber bei der Schaffung des § 76a Absatz 4 StGB beabsichtigte Schließung der
Abschöpfungslücke für die Fallgruppe des aus Straftaten herrührenden Vermögens unklarer Herkunft im Bereich der
Organisierten Kriminalität ist bislang nicht gelungen. Grund hierfür ist die „strukturelle Beweisnot“, in der sich die
Strafverfolgungsbehörden in entsprechenden Fallkonstellationen vielfach befinden. Nach bisheriger Rechtslage
muss eine Einziehungsanordnung bei verbleibenden Restzweifeln an der deliktischen Herkunft des betreffenden
Gegenstandes unterbleiben. Dies gilt trotz des Umstands, dass diese Zweifel sich häufig aus für die
Strafverfolgungsbehörden und Gerichte praktisch nur schwer zu überprüfenden Angaben nähren dürften (vgl. etwa BGH
Urt. v. 17.07.2025 – 5 StR 465/24 –, BeckRS 2025, 32115). Dies ist nicht hinnehmbar und geeignet, das Vertrauen
der Bevölkerung in die Gerechtigkeit und die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung zu beschädigen. Den
überragenden Gemeinwohlbelangen, deren Verwirklichung die Vorschrift dient, kann daher nur durch die
vorgeschlagene Beweislastumkehr wirksam zum Durchbruch verholfen werden.
Diese überragenden Gemeinwohlbelange werden durch die vorgeschlagene Regelung mit den Rechten der
Betroffenen in einen angemessenen Ausgleich gebracht. Steht der Wert des in Rede stehenden Gegenstands in einem
groben Missverhältnis zu den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen, rechtfertigt dies die typisierende
Annahme, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. Die Regelung betrifft dabei nicht beliebige
Vermögensgegenstände, denn der Anwendungsbereich der selbständigen Einziehung nach § 76a Absatz 4 StGB
bleibt unverändert an die Sicherstellung des betreffenden Gegenstandes im Rahmen eines Anlassverfahrens
wegen des Verdachts einer der im Katalog des § 76a Absatz 4 Satz 3 StGB bezeichneten, kriminologisch
typischerweise der Organisierten Kriminalität zuzuordnenden Delikte geknüpft. Die Kombination beider Merkmale
begründet eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für das Herrühren des Gegenstandes aus einer rechtswidrigen Tat und
stellt zugleich eine sachgerechte Begrenzung des Anwendungsbereichs der Vermutung dar.
Die Betroffenen haben bereits im Rahmen des Anlassverfahrens die Möglichkeit, die Sicherstellung, die
Voraussetzung der selbständigen Einziehung ist, einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen. Im Falle einer
rechtmäßigen Herkunft des in Rede stehenden Gegenstandes wird es dem Betroffenen zudem in aller Regel problemlos
möglich sein, diese auch zu belegen. Ferner bleibt der Amtsermittlungsgrundsatz durch die vorgeschlagene
Regelung unberührt, so dass die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte auch im Falle eines Betroffenen, der keine
Angaben macht, konkreten Anhaltspunkten für eine rechtmäßige Herkunft nachzugehen haben. Schließlich setzt
die Anordnung der Einziehung stets eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall voraus (vgl. BGH Urt. v.
04.06.2025 – 5 StR 622/24 –, NZWiSt 2025, 496).
Der Entwurf genügt den Anforderungen der Verfassung auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der
Selbstbelastungsfreiheit („Nemo-tenetur-Prinzip“). Eine Verpflichtung des von einer erweiterten selbständigen
Einziehung Betroffenen, sich zu eventuellen Straftaten zu äußern, um die Anordnung der Einziehung zu
vermeiden, wird durch die vorgeschlagene Regelung nicht begründet (vgl. BVerfGE 110, 1, 31). Der Grundsatz der
Selbstbelastungsfreiheit ist durch diese allenfalls insoweit betroffen, als eine Nichtäußerung des Betroffenen zur
Herkunft des in Rede stehenden Einziehungsgegenstandes sich aufgrund der vorgeschlagenen
Vermutungsregelung für diesen als nachteilig erweisen kann. Ein vorbehaltsloser Schutz der Freiheit, sich nicht selbst belasten zu
müssen, wird insoweit aber nicht gewährleistet. Deren Einschränkung kann vielmehr durch vorrangige andere
Interessen gerechtfertigt sein (vgl. BVerfG NStZ 1995, 599, 600). Auch bei der vorgeschlagenen Regelung muss
das Recht des Betroffenen, keine Angaben zur Herkunft des in Rede stehenden Gegenstands sowie zu seinen
wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen, ohne hierdurch möglicherweise Nachteile zu erleiden, hinter das mit
dem Entwurf verfolgte Ziel einer wirksamen Korrektur deliktisch zu Stande gekommener
Vermögensverschiebungen zurücktreten.
Mit dem Schuldgrundsatz steht die vorgeschlagene Regelung nicht in Konflikt, da die Vermögensabschöpfung,
wie dargelegt, als Maßnahme eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter nicht in dessen
Anwendungsbereich fällt. Da die selbständige erweiterte Einziehung als Verfahren „ad rem“ auch keine Schuldzuweisung
gegenüber dem von ihr Betroffenen beinhaltet, geht mit der vorgeschlagenen Regelung auch keine Verletzung der
Unschuldsvermutung einher (vgl. zum erweiterten Verfall BVerfGE 110, 1, 22 f.). Auch die in Artikel 6 Absatz 2
EMRK geregelte Unschuldsvermutung findet nach der Rechtsprechung des EGMR im Rahmen von
Einziehungsverfahren, in denen – wie im Fall des § 76a Absatz 4 StGB – nicht über die Stichhaltigkeit eines Anklagevorwurfs
oder die Verhängung einer Sanktion mit Strafcharakter entschieden wird, keine Anwendung (EGMR, NVwZ
2016, 1621 Rn. 125 f.).
Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung)
Der bisherige Inhalt des § 14 EGStPO geht unverändert in einem neuen Absatz 1 der Vorschrift auf.
Der neue Absatz 2 regelt die Anwendung des neuen § 437 StPO auch für bereits eingeleitete und anhängige
Verfahren. Dies gilt jedoch nur, soweit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Entscheidung über die
Eröffnung des selbständigen Einziehungsverfahrens nach § 435 Absatz 3 Satz 1 i. V. m. § 203 StPO noch nicht
ergangen ist. Anderenfalls sind die Verfahren nach altem Recht zu Ende zu führen.
Es wird mithin vermieden, dass Gerichte zu einem Wechsel des Beweismaßstabes in einem bereits
fortgeschrittenen Stadium eines laufenden Erkenntnisverfahrens gezwungen, oder gar erstinstanzliche Entscheidungen im
Rechtsmittelverfahren allein wegen der Gesetzesänderung aufgehoben werden müssen.
Der Eröffnungsentscheidung die maßgebliche Zäsurwirkung für die Geltung des neuen Rechts beizumessen, ist
sachgerecht. Denn mit dem Eröffnungsbeschluss bringt das Gericht zum Ausdruck, dass es die selbständige
Anordnung der Einziehung als gesetzlich zulässig und nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ansieht (vgl.
§ 435 Absatz 1 Satz 1 StPO). Die Regelung trägt damit auch dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Schutz des
Vertrauens von Verfahrensbeteiligten in den Fortbestand prozessualer Grundsätze Rechnung.
Die Überschrift ist an den neuen Inhalt der Bestimmung angepasst worden.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Änderungsgesetzes.
Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung
Die Bundesregierung nimmt zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates wie folgt Stellung:
Die Bundesregierung unterstützt das Anliegen des Gesetzentwurfs, die Einziehung verdächtiger Vermögenswerte
zu erleichtern. Eine konsequente Vermögensabschöpfung ist ein wichtiges Instrument zur effektiven Bekämpfung
organisierter Kriminalität und entspricht einem zentralen rechtspolitischen Ziel der Bundesregierung. Bei der
konkreten Ausgestaltung entsprechender Regelungen, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Beweislastumkehr
oder Vermutungsregelung, sind jedoch die verfassungsrechtlichen Vorgaben sowie die grundlegenden Prinzipien
des Strafverfahrens zu berücksichtigen. Dies bedarf einer sorgfältigen Prüfung. Die Bundesregierung wird das
Anliegen im Rahmen eines eigenen Gesetzgebungsvorhabens zur Reform der strafrechtlichen
Vermögensabschöpfung aufgreifen. Ein entsprechender Gesetzentwurf soll noch in diesem Jahr vorgelegt werden. Dabei wird
auch geprüft, in welcher Weise die Einziehung verdächtiger Vermögenswerte unklarer Herkunft weiter verbessert
werden kann.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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