Verordnung zur Änderung der EU/EWR-Handwerk-Verordnung
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Verordnung zur Änderung der EU/EWR-Handwerk-Verordnung
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 163/26
24.03.26
Wi - AIS - K
Verordnung
des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Energie
Verordnung zur Änderung der EU/EWR-Handwerk-Verordnung
A. Problem und Ziel
Anlässlich des EU-Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2024/2103 zur Umsetzung des
Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG (Berufsanerkennungsrichtlinie) wurde die
Praxisrelevanz der Ausnahme für das Schornsteinfegerhandwerk in § 9 Absatz 2 der EU/EWR-
Handwerk-Verordnung (EU/EWRHwV) bezüglich der Nachprüfung von
Berufsqualifikationen im Rahmen der grenzüberschreiten Dienstleistungserbringung überprüft. In den
letzten 10 Jahren hat es keine Anzeigen der vorübergehenden grenzüberschreitenden
Dienstleistungserbringung in diesem Handwerk gegeben.
B. Lösung
Mangels Praxisrelevanz wird die Ausnahme für das Schornsteinfegerhandwerk in § 9
Absatz 2 EU/EWRHwV daher gestrichen. Freie Dienstleistungen im
Schornsteinfegerhandwerk können damit zukünftig sofort nach der Anzeige gemäß § 9 Absatz 1 i. V. m. § 8
Absatz 1 EU/EWRHwV erbracht werden, ohne dass zuvor die entsprechenden
Berufsqualifikationen geprüft werden müssen. Mit dieser Rechtsänderung ist keine Aussage zum
Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen für die Nachprüfung von Berufsqualifikationen
nach Artikel 7 Absatz 4 der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG verbunden.
C. Alternativen
Keine
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es entsteht für die Bürgerinnen und Bürger keine Änderung des Erfüllungsaufwands.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Handwerkskammern als zuständige umsetzende Stellen entsteht minimaler und
daher nicht bezifferbarer Umsetzungsaufwand zur Aktualisierung ihrer
Informationsmaterialien und Informationsangebote sowie Statistikmeldungen
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Bei diesen Aufwänden handelt es sich um Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für Bund, Länder und Kommunen entsteht keine Änderung des Erfüllungsaufwands.
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch die
Verordnung im Vergleich zur bisher gültigen Verordnung keine Kosten, dies schließt die
sozialen Sicherungssysteme mit ein. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere
auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 163/26
24.03.26
Wi - AIS - K
Verordnung
des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Energie
Verordnung zur Änderung der EU/EWR-Handwerk-Verordnung
Bundeskanzleramt Berlin, 24. März 2026
Staatsminister beim Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu
erlassende
Verordnung zur Änderung der EU/EWR-Handwerk-Verordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Dr. Michael Meister
Verordnung zur Änderung der EU/EWR-Handwerk-Verordnung1
Vom ...
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet aufgrund des § 9 Absatz
1 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 106) geändert worden ist in Verbindung mit
§ 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S.
3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131):
Artikel 1
Änderung der EU/EWR-Handwerk-Verordnung
Die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016 (BGBl. I S. 509), die durch
Artikel 2 der Verordnung vom 26. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4740) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
In § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 2 Satz 2 und § 10 Absatz 4 Satz 2 wird jeweils die Angabe
„Nummer 12 oder“ gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit
mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S.
132) geändert worden ist.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Anlässlich des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2024/2103 zur Umsetzung des Artikel 7
Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG (Berufsanerkennungsrichtlinie) wurde die
Praxisrelevanz der Ausnahme für das Schornsteinfegerhandwerk in § 9 Absatz 2 EU/EWRHwV
bezüglich der Nachprüfung von Berufsqualifikationen überprüft. In den letzten 10 Jahren hat
es keine Anzeigen der vorübergehenden grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung
in diesem Handwerk gegeben.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mangels Praxisrelevanz wird die Ausnahme für das Schornsteinfegerhandwerk in § 9
Absatz 2 EU/EWRHwV daher gestrichen. Freie Dienstleistungen im
Schornsteinfegerhandwerk können damit zukünftig sofort nach der Anzeige gemäß § 9 Absatz 1 i. V. m. § 8
Absatz 1 EU/EWRHwV erbracht werden, ohne dass zuvor die entsprechenden
Berufsqualifikationen geprüft werden müssen. Mit dieser Rechtsänderung ist keine Aussage zum
Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen für die Nachprüfung von Berufsqualifikationen nach
Artikel 7 Absatz 4 der Berufsanerkennungsrichtlinie verbunden.
III. Exekutiver Fußabdruck
An dem Verordnungsentwurf haben keine Interessenvertreterinnen oder
Interessenvertreter wesentlich zum Inhalt beigetragen.
IV. Alternativen
Keine.
V. Regelungskompetenz
Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der EU/EWRHwV ist die Regelung des § 9 Absatz
1 der Handwerksordnung (HwO) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 ZustAnpG und dem
Organisationserlass vom 6. März 2025. Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 HwO wird das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt zu bestimmen, unter welchen
Voraussetzungen einer oder einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU, eines
EWR-Vertragsstaates oder der Schweiz, die oder der im Inland zur Ausübung eines
zulassungspflichtigen Handwerks eine gewerbliche Niederlassung unterhalten oder als
Betriebsleiterin bzw. Betriebsleiter tätig werden will, eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in
die Handwerksrolle zu erteilen ist. Diese Ermächtigungsgrundlage liegt insbesondere den
§§ 1 bis 7 der EU/EWRHwV zugrunde. Daneben stützt sich die EU/EWRHwV
(insbesondere die §§ 8 bis 10) auch auf die Ermächtigungsgrundlage des § 9 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 HwO, die die Dienstleistungsfreiheit betrifft. Danach ist das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie ermächtigt zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen es
Staatsangehörigen eines der vorgenannten Staaten, die im Inland keine gewerbliche
Niederlassung unterhalten, gestattet ist, grenzüberschreitende Dienstleistungen in einem
zulassungspflichtigen Handwerk zu erbringen.
Die Ermächtigungsgrundlage umfasst auch die Kompetenz zu Änderungen und
Streichungen.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die Änderung dient der von der EU-Kommission angemahnten restriktiven Nutzung der
Ausnahmevorschrift des Artikel 7 Absatz 4 der Berufsanerkennungsrichtlinie durch die
Mitgliedstaaten.
VII. Regelungsfolgen
Es sind keine praktischen Auswirkungen durch den Entwurf zu erwarten, da die betroffenen
Regelungen in den letzten zehn Jahren nicht zur Anwendung kamen. Die Umstände der
praktischen Berufsausübung im Schornsteinfegerwesen in Verbindung mit dem
Preisniveau bieten keine Grundlage, vorübergehend grenzüberschreitende Dienstleistungen in
diesem Handwerk wirtschaftlich anzubieten. Daher ist auch keine Änderung durch die
gelockerte Regelung zu erwarten.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Streichung führt zu einer Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens durch Wegfall der
Vorabüberprüfung für das Schornsteinfegerhandwerk und zu dadurch entfallenden
Statistikmeldungen zu den erfolgten Vorabüberprüfungen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Eine Nachhaltigkeitsprüfung ist entbehrlich, da sich das Vorhaben auf die reine Streichung
einer Vorabprüfung beschränkt.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es sind entstehen keine Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es entsteht für die Bürgerinnen und Bürger keine Änderung des Erfüllungsaufwands.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Handwerkskammern als zuständige umsetzende Stellen entsteht minimaler und
daher nicht bezifferbarer Umsetzungsaufwand zur Aktualisierung ihrer
Informationsmaterialien und Informationsangebote sowie Statistikmeldungen.
Bei diesen Aufwänden handelt es sich um Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für Bund, Länder und Kommunen entsteht keine Änderung des Erfüllungsaufwands.
5. Weitere Kosten
Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch die
Verordnung im Vergleich zur bisher gültigen Verordnung keine Kosten, dies schließt die
sozialen Sicherungssysteme mit ein. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf
das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Regelungsfolgen
Die Änderung hat keine praktischen Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher.
Auch gleichstellungspolitische oder demografische Auswirkungen sind infolge der
Streichung einer Regelung ohne Praxisrelevanz nicht zu erwarten. Ebenso verhält es sich mit
Auswirkungen auf die Wahrung und Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse.
Auf die Durchführung eines Digitalchecks wurde verzichtet, da sich das Vorhaben auf die
reine Streichung einer Vorabprüfung beschränkt.
Eine Experimentierklausel ist hier entbehrlich, da sich die fehlende Praxisrelevanz der
Reglung in den vergangenen zehn Jahren bereits gezeigt hat.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung oder Evaluierung der Streichung ist nicht erforderlich. Die Verordnung wird
regelmäßig auf Änderungsbedarf geprüft.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der EU/EWR-Handwerk-Verordnung)
Die Änderungen der EU/EWRHwV durch Artikel 1 bewirken die Herausnahme des
Schornsteinfegerhandwerks aus den Vorschriften über die Vorabüberprüfung der
Berufsqualifikation vor Aufnahme vorübergehender grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung
nach § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 2 Satz 2 und § 10 Absatz 4 Satz 2. Freie Dienstleistungen
im Schornsteinfegerhandwerk können damit zukünftig sofort nach der Anzeige gemäß § 9
Absatz 1 i. V. m. § 8 Absatz 1 EU/EWRHwV erbracht werden, ohne dass zuvor die
entsprechenden Berufsqualifikationen geprüft werden müssen.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Änderungen. Aufgrund der mangelnden Praxisrelevanz
der gestrichenen Regelungen zum Schornsteinfegerhandwerk und des laufenden
Vertragsverletzungsverfahren ist das Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung angezeigt.
- 4 -Drucksache 163/26
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