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Verordnung zur Änderung der EU/EWR-Handwerk-Verordnung

dip / drucksache 24.03.2026 · WP 21 · 163/26 · Verordnung · Original ↗

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Verordnung zur Änderung der EU/EWR-Handwerk-Verordnung Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 163/26 24.03.26 Wi - AIS - K Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Verordnung zur Änderung der EU/EWR-Handwerk-Verordnung A. Problem und Ziel Anlässlich des EU-Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2024/2103 zur Umsetzung des Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG (Berufsanerkennungsrichtlinie) wurde die Praxisrelevanz der Ausnahme für das Schornsteinfegerhandwerk in § 9 Absatz 2 der EU/EWR- Handwerk-Verordnung (EU/EWRHwV) bezüglich der Nachprüfung von Berufsqualifikationen im Rahmen der grenzüberschreiten Dienstleistungserbringung überprüft. In den letzten 10 Jahren hat es keine Anzeigen der vorübergehenden grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung in diesem Handwerk gegeben. B. Lösung Mangels Praxisrelevanz wird die Ausnahme für das Schornsteinfegerhandwerk in § 9 Absatz 2 EU/EWRHwV daher gestrichen. Freie Dienstleistungen im Schornsteinfegerhandwerk können damit zukünftig sofort nach der Anzeige gemäß § 9 Absatz 1 i. V. m. § 8 Absatz 1 EU/EWRHwV erbracht werden, ohne dass zuvor die entsprechenden Berufsqualifikationen geprüft werden müssen. Mit dieser Rechtsänderung ist keine Aussage zum Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen für die Nachprüfung von Berufsqualifikationen nach Artikel 7 Absatz 4 der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG verbunden. C. Alternativen Keine D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Es entsteht für die Bürgerinnen und Bürger keine Änderung des Erfüllungsaufwands. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Handwerkskammern als zuständige umsetzende Stellen entsteht minimaler und daher nicht bezifferbarer Umsetzungsaufwand zur Aktualisierung ihrer Informationsmaterialien und Informationsangebote sowie Statistikmeldungen Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Bei diesen Aufwänden handelt es sich um Bürokratiekosten aus Informationspflichten. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für Bund, Länder und Kommunen entsteht keine Änderung des Erfüllungsaufwands. F. Weitere Kosten Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch die Verordnung im Vergleich zur bisher gültigen Verordnung keine Kosten, dies schließt die sozialen Sicherungssysteme mit ein. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Bundesrat Drucksache 163/26 24.03.26 Wi - AIS - K Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Verordnung zur Änderung der EU/EWR-Handwerk-Verordnung Bundeskanzleramt Berlin, 24. März 2026 Staatsminister beim Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu erlassende Verordnung zur Änderung der EU/EWR-Handwerk-Verordnung mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Mit vorzüglicher Hochachtung Dr. Michael Meister Verordnung zur Änderung der EU/EWR-Handwerk-Verordnung1 Vom ... Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet aufgrund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 106) geändert worden ist in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131): Artikel 1 Änderung der EU/EWR-Handwerk-Verordnung Die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016 (BGBl. I S. 509), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4740) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 2 Satz 2 und § 10 Absatz 4 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Nummer 12 oder“ gestrichen. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. 1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Anlässlich des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2024/2103 zur Umsetzung des Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG (Berufsanerkennungsrichtlinie) wurde die Praxisrelevanz der Ausnahme für das Schornsteinfegerhandwerk in § 9 Absatz 2 EU/EWRHwV bezüglich der Nachprüfung von Berufsqualifikationen überprüft. In den letzten 10 Jahren hat es keine Anzeigen der vorübergehenden grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung in diesem Handwerk gegeben. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Mangels Praxisrelevanz wird die Ausnahme für das Schornsteinfegerhandwerk in § 9 Absatz 2 EU/EWRHwV daher gestrichen. Freie Dienstleistungen im Schornsteinfegerhandwerk können damit zukünftig sofort nach der Anzeige gemäß § 9 Absatz 1 i. V. m. § 8 Absatz 1 EU/EWRHwV erbracht werden, ohne dass zuvor die entsprechenden Berufsqualifikationen geprüft werden müssen. Mit dieser Rechtsänderung ist keine Aussage zum Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen für die Nachprüfung von Berufsqualifikationen nach Artikel 7 Absatz 4 der Berufsanerkennungsrichtlinie verbunden. III. Exekutiver Fußabdruck An dem Verordnungsentwurf haben keine Interessenvertreterinnen oder Interessenvertreter wesentlich zum Inhalt beigetragen. IV. Alternativen Keine. V. Regelungskompetenz Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der EU/EWRHwV ist die Regelung des § 9 Absatz 1 der Handwerksordnung (HwO) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 ZustAnpG und dem Organisationserlass vom 6. März 2025. Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 HwO wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen einer oder einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU, eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweiz, die oder der im Inland zur Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks eine gewerbliche Niederlassung unterhalten oder als Betriebsleiterin bzw. Betriebsleiter tätig werden will, eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle zu erteilen ist. Diese Ermächtigungsgrundlage liegt insbesondere den §§ 1 bis 7 der EU/EWRHwV zugrunde. Daneben stützt sich die EU/EWRHwV (insbesondere die §§ 8 bis 10) auch auf die Ermächtigungsgrundlage des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 HwO, die die Dienstleistungsfreiheit betrifft. Danach ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen es Staatsangehörigen eines der vorgenannten Staaten, die im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhalten, gestattet ist, grenzüberschreitende Dienstleistungen in einem zulassungspflichtigen Handwerk zu erbringen. Die Ermächtigungsgrundlage umfasst auch die Kompetenz zu Änderungen und Streichungen. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die Änderung dient der von der EU-Kommission angemahnten restriktiven Nutzung der Ausnahmevorschrift des Artikel 7 Absatz 4 der Berufsanerkennungsrichtlinie durch die Mitgliedstaaten. VII. Regelungsfolgen Es sind keine praktischen Auswirkungen durch den Entwurf zu erwarten, da die betroffenen Regelungen in den letzten zehn Jahren nicht zur Anwendung kamen. Die Umstände der praktischen Berufsausübung im Schornsteinfegerwesen in Verbindung mit dem Preisniveau bieten keine Grundlage, vorübergehend grenzüberschreitende Dienstleistungen in diesem Handwerk wirtschaftlich anzubieten. Daher ist auch keine Änderung durch die gelockerte Regelung zu erwarten. 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Streichung führt zu einer Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens durch Wegfall der Vorabüberprüfung für das Schornsteinfegerhandwerk und zu dadurch entfallenden Statistikmeldungen zu den erfolgten Vorabüberprüfungen. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Eine Nachhaltigkeitsprüfung ist entbehrlich, da sich das Vorhaben auf die reine Streichung einer Vorabprüfung beschränkt. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Es sind entstehen keine Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand. 4. Erfüllungsaufwand 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Es entsteht für die Bürgerinnen und Bürger keine Änderung des Erfüllungsaufwands. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Handwerkskammern als zuständige umsetzende Stellen entsteht minimaler und daher nicht bezifferbarer Umsetzungsaufwand zur Aktualisierung ihrer Informationsmaterialien und Informationsangebote sowie Statistikmeldungen. Bei diesen Aufwänden handelt es sich um Bürokratiekosten aus Informationspflichten. 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für Bund, Länder und Kommunen entsteht keine Änderung des Erfüllungsaufwands. 5. Weitere Kosten Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch die Verordnung im Vergleich zur bisher gültigen Verordnung keine Kosten, dies schließt die sozialen Sicherungssysteme mit ein. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Regelungsfolgen Die Änderung hat keine praktischen Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher. Auch gleichstellungspolitische oder demografische Auswirkungen sind infolge der Streichung einer Regelung ohne Praxisrelevanz nicht zu erwarten. Ebenso verhält es sich mit Auswirkungen auf die Wahrung und Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse. Auf die Durchführung eines Digitalchecks wurde verzichtet, da sich das Vorhaben auf die reine Streichung einer Vorabprüfung beschränkt. Eine Experimentierklausel ist hier entbehrlich, da sich die fehlende Praxisrelevanz der Reglung in den vergangenen zehn Jahren bereits gezeigt hat. VIII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung oder Evaluierung der Streichung ist nicht erforderlich. Die Verordnung wird regelmäßig auf Änderungsbedarf geprüft. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der EU/EWR-Handwerk-Verordnung) Die Änderungen der EU/EWRHwV durch Artikel 1 bewirken die Herausnahme des Schornsteinfegerhandwerks aus den Vorschriften über die Vorabüberprüfung der Berufsqualifikation vor Aufnahme vorübergehender grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung nach § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 2 Satz 2 und § 10 Absatz 4 Satz 2. Freie Dienstleistungen im Schornsteinfegerhandwerk können damit zukünftig sofort nach der Anzeige gemäß § 9 Absatz 1 i. V. m. § 8 Absatz 1 EU/EWRHwV erbracht werden, ohne dass zuvor die entsprechenden Berufsqualifikationen geprüft werden müssen. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Änderungen. Aufgrund der mangelnden Praxisrelevanz der gestrichenen Regelungen zum Schornsteinfegerhandwerk und des laufenden Vertragsverletzungsverfahren ist das Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung angezeigt. - 4 -Drucksache 163/26

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