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Zweite Verordnung zur Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung

dip / drucksache 04.09.2025 · WP 21 · 421/25 · Verordnung · Original ↗

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Zweite Verordnung zur Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung [Bundesrat Drucksache 421/25 04.09.25 U Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Verordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit Zweite Verordnung zur Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung A. Problem und Ziel Diese Verordnung dient der Umsetzung von Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2024/2839. Dieser hat in der Richtlinie 2000/14/EG die Pflicht für Hersteller oder ihre Bevollmächtigten gestrichen, den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission eine Kopie der EG-Konformitätserklärung zu übermitteln für zur Verwendung im Freien bestimmte Geräte und Maschinen, die in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fallen. Diese Übermittlungspflicht wurde in der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) umgesetzt. Die Bürokratieentlastung auf EU-Ebene soll national umgesetzt werden. B. Lösung Die Pflicht zur Übermittlung einer Kopie der Konformitätserklärungen wird in der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung gestrichen. C. Alternativen Keine. Die EU-Richtlinie ist bis zum 29. November 2025 umzusetzen. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Die Entlastung für die Wirtschaft beträgt wegen eines absehbar geringen Zeit- und Sachaufwands weniger als 100.000 Euro. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Eine gestrichene Informationspflicht mit absehbar geringem Zeit- und Sachaufwand von weniger als 100.000 Euro. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Die Entlastung für Verwaltung beträgt wegen eines absehbar geringen Zeit- und Sachaufwands weniger als 100.000 Euro. F. Weitere Kosten Keine. Bundesrat Drucksache 421/25 04.09.25 U Verordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit Zweite Verordnung zur Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung Bundeskanzleramt Berlin, 2. September 2025 Staatsminister beim Bundeskanzler An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit zu erlassende Zweite Verordnung zur Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Mit freundlichen Grüßen Dr. Michael Meister Zweite Verordnung zur Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung1 Vom ... Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit verordnet aufgrund des § 8 Absatz 1 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 1 Buchstabe b und d, Nummer 2 und Satz 5 des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3147), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) und dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, dem Bundesministerium für Verkehr und dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen nach Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit: Artikel 1 Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Diese Verordnung gilt für Geräte und Maschinen, die nach Artikel 2 der Richtlinie 2000/14/EG in der Fassung vom 23. Oktober 2024 in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Die Geräte und Maschinen nach Satz 1 sind im Anhang dieser Verordnung aufgelistet.“ 2. § 3 Absatz 1 Nummer 3 wird gestrichen. 3. § 4 wird gestrichen. 4. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1 Diese Verordnung dient der Umsetzung von Artikel 2 der Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. EG Nr. L 162 S. 1; L 311 vom 12.12.2000, S. 50; L 165 vom 17.6.2006, S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/2839 vom 23. Oktober 2024 (ABl. L 2024/2839, 7.11.2024) geändert worden ist. 1. „ entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, ein Gerät oder eine Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt oder“. b) In Nummer 1a wird die Angabe „anbringt oder“ durch die Angabe „anbringt.“ ersetzt. c) Nummer 2 wird gestrichen. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 29. November 2025 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. EU-Rechtsakte: Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. EG Nr. L 162 S. 1; L 311 vom 12.12.2000, S. 50; L 165 vom 17.6.2006, S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/2839 vom 23. Oktober 2024 (ABl. L 2024/2839, 7.11.2024) geändert worden ist Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Diese Änderungsverordnung dient der Umsetzung des Artikels 2 der Richtlinie (EU) 2024/2839 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Richtlinien 1999/2/EG, 2000/14/EG, 2011/24/EU und 2014/53/EU hinsichtlich bestimmter Berichtspflichten in den Bereichen Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, Geräuschemissionen im Freien, Patientenrechte und Funkanlagen. Gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2000/14/EG übermitteln die Hersteller oder ihre Bevollmächtigten den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission eine Kopie der EG-Konformitätserklärung für zur Verwendung im Freien bestimmte Geräte und Maschinen, die in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fallen. Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2024/2839 hat Artikel 16 der Richtlinie 2000/14/EG gestrichen. Diese Pflicht in Artikel 16 ist national in § 4 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) umgesetzt. Um die Bürokratieentlastung auf EU-Ebene an die Wirtschaft durchzureichen, muss die nationale Berichtspflicht in der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung gestrichen werden. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs In der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) wird die Pflicht Hersteller oder ihre Bevollmächtigten zur Übermittlung einer Kopie der Konformitätserklärungen gestrichen. Damit wird die Richtlinie 2024/2839 umgesetzt. III. Exekutiver Fußabdruck Keiner. IV. Alternativen Keine. Die EU-Richtlinie ist bis zum 29. November 2025 umzusetzen. V. Regelungskompetenz Die Verordnung stützt sich auf § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes. Diese Änderungsverordnung betrifft allein die Marktverkehrsregelungen der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung. Diese Regelungen wurde bei Erlass der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung auf § 4 Absatz 1 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866) gestützt. Diese Ermächtigungsnorm entspricht heute § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2839. Sie ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. VII. Regelungsfolgen Die Verordnung setzt europarechtliche Vorgaben um. Hersteller oder ihre Bevollmächtigten müssen künftig keine Kopien der Konformitätserklärungen für Geräte und Maschinen übermitteln, die in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fallen. 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Diese Änderungsverordnung streicht eine Berichtspflicht für die Wirtschaft, was Wirtschaft und Verwaltung entlastet. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Nachhaltigkeitsaspekte sind durch die Verordnung nicht betroffen. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Der öffentlichen Hand entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. 4. Erfüllungsaufwand 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Die Entlastung für die Wirtschaft beträgt wegen eines absehbar geringen Zeit- und Sachaufwands weniger als 100.000 Euro durch den Entfall der Pflicht, Konformitätserklärungen der Europäischen Kommission und den zuständigen Landesbehörden zu übermitteln. 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Die Entlastung für Verwaltung in den Ländern beträgt wegen eines absehbar geringen Zeit- und Sachaufwands weniger als 100.000 Euro durch den Entfall der Entgegennahme von Konformitätserklärungen der Hersteller. 5. Weitere Kosten Es entstehen keine sonstigen Kosten für die Wirtschaft. 6. Weitere Regelungsfolgen Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher, gleichstellungspolitische und demografische Auswirkungen sind nicht zu erwarten. VIII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung kommt nicht in Betracht. Die Verordnung setzt eine EU-Richtlinie um, die nicht befristet ist. Eine Evaluierung ist nicht erforderlich. Es wird eine Berichtspflicht gestrichen. Es handelt sich um kein wesentliches Rechtsetzungsvorhaben. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) Zu Nummer 1 Der Verweis auf die Richtlinie 2000/14/EG wird aktualisiert. Zu Nummer 2 Als Folgeänderung zur Streichung des § 4 wird die Übermittlung einer Kopie der EG- Konformitätserklärung als Voraussetzung für das Inverkehrbringen gestrichen. Zu Nummer 3 § 4 regelte die Pflicht der Hersteller oder Bevollmächtigten, eine Kopie der Konformitätserklärung der zuständigen Landesbehörde zu übermitteln. Die Richtlinie (EU) 2024/2839 hat diese Pflicht in der Richtlinie 2000/14/EG gestrichen. Deshalb wird diese Pflicht auch in der 32. BImSchV gestrichen. Zu Nummer 4 Zu Buchstabe a Das ist eine redaktionelle Folgeänderung zur Streichung von Nummer 2. Zu Buchstabe b Das ist eine redaktionelle Folgeänderung zur Streichung von Nummer 2. Zu Buchstabe c Als Folgeänderung zur Streichung des § 4 wird die zugehörige Ordnungswidrigkeit gestrichen. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Das Datum des Inkrafttretens ergibt sich aus Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/2839. - 5 - Drucksache 421/25]

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