Zweite Verordnung zur Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
Text
Zweite Verordnung zur Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
[Bundesrat Drucksache 421/25
04.09.25
U
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
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ISSN 0720-2946
Verordnung
des Bundesministeriums
für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz
und nukleare Sicherheit
Zweite Verordnung zur Änderung der Geräte- und
Maschinenlärmschutzverordnung
A. Problem und Ziel
Diese Verordnung dient der Umsetzung von Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2024/2839.
Dieser hat in der Richtlinie 2000/14/EG die Pflicht für Hersteller oder ihre Bevollmächtigten
gestrichen, den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission eine
Kopie der EG-Konformitätserklärung zu übermitteln für zur Verwendung im Freien bestimmte
Geräte und Maschinen, die in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fallen.
Diese Übermittlungspflicht wurde in der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
(32. BImSchV) umgesetzt. Die Bürokratieentlastung auf EU-Ebene soll national umgesetzt
werden.
B. Lösung
Die Pflicht zur Übermittlung einer Kopie der Konformitätserklärungen wird in der Geräte-
und Maschinenlärmschutzverordnung gestrichen.
C. Alternativen
Keine. Die EU-Richtlinie ist bis zum 29. November 2025 umzusetzen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Entlastung für die Wirtschaft beträgt wegen eines absehbar geringen Zeit- und
Sachaufwands weniger als 100.000 Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Eine gestrichene Informationspflicht mit absehbar geringem Zeit- und Sachaufwand von
weniger als 100.000 Euro.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die Entlastung für Verwaltung beträgt wegen eines absehbar geringen Zeit- und
Sachaufwands weniger als 100.000 Euro.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 421/25
04.09.25
U
Verordnung
des Bundesministeriums
für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz
und nukleare Sicherheit
Zweite Verordnung zur Änderung der Geräte- und
Maschinenlärmschutzverordnung
Bundeskanzleramt Berlin, 2. September 2025
Staatsminister beim Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit zu erlassende
Zweite Verordnung zur Änderung der Geräte- und
Maschinenlärmschutzverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80
Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Michael Meister
Zweite Verordnung zur Änderung der Geräte- und
Maschinenlärmschutzverordnung1
Vom ...
Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
verordnet aufgrund des § 8 Absatz 1 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 1 Buchstabe b und d, Nummer
2 und Satz 5 des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3147),
das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist,
in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16.
August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom
8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) und dem Organisationserlass des Bundeskanzlers
vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
Innern, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für
Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium für
Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, dem Bundesministerium für Verkehr und dem
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen nach Anhörung des
Ausschusses für Produktsicherheit:
Artikel 1
Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S.
3478), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Diese Verordnung gilt für Geräte und Maschinen, die nach Artikel 2 der
Richtlinie 2000/14/EG in der Fassung vom 23. Oktober 2024 in den
Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Die Geräte und Maschinen nach Satz 1 sind
im Anhang dieser Verordnung aufgelistet.“
2. § 3 Absatz 1 Nummer 3 wird gestrichen.
3. § 4 wird gestrichen.
4. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1 Diese Verordnung dient der Umsetzung von Artikel 2 der Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien
vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. EG Nr. L 162 S. 1; L 311 vom 12.12.2000, S. 50; L 165
vom 17.6.2006, S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/2839 vom 23. Oktober 2024 (ABl. L
2024/2839, 7.11.2024) geändert worden ist.
1. „ entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, ein Gerät
oder eine Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt oder“.
b) In Nummer 1a wird die Angabe „anbringt oder“ durch die Angabe „anbringt.“
ersetzt.
c) Nummer 2 wird gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 29. November 2025 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
EU-Rechtsakte:
Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im
Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. EG Nr. L 162 S. 1; L 311 vom 12.12.2000, S. 50; L 165
vom 17.6.2006, S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/2839 vom 23. Oktober 2024 (ABl. L 2024/2839,
7.11.2024) geändert worden ist
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Diese Änderungsverordnung dient der Umsetzung des Artikels 2 der Richtlinie (EU)
2024/2839 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur
Änderung der Richtlinien 1999/2/EG, 2000/14/EG, 2011/24/EU und 2014/53/EU hinsichtlich
bestimmter Berichtspflichten in den Bereichen Lebensmittel und Lebensmittelzutaten,
Geräuschemissionen im Freien, Patientenrechte und Funkanlagen.
Gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2000/14/EG übermitteln die Hersteller oder ihre
Bevollmächtigten den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission eine
Kopie der EG-Konformitätserklärung für zur Verwendung im Freien bestimmte Geräte und
Maschinen, die in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fallen. Artikel 2 der
Richtlinie (EU) 2024/2839 hat Artikel 16 der Richtlinie 2000/14/EG gestrichen.
Diese Pflicht in Artikel 16 ist national in § 4 der Geräte- und
Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) umgesetzt. Um die Bürokratieentlastung
auf EU-Ebene an die Wirtschaft durchzureichen, muss die nationale Berichtspflicht in der
Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung gestrichen werden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
In der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) wird die Pflicht
Hersteller oder ihre Bevollmächtigten zur Übermittlung einer Kopie der
Konformitätserklärungen gestrichen. Damit wird die Richtlinie 2024/2839 umgesetzt.
III. Exekutiver Fußabdruck
Keiner.
IV. Alternativen
Keine. Die EU-Richtlinie ist bis zum 29. November 2025 umzusetzen.
V. Regelungskompetenz
Die Verordnung stützt sich auf § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes. Diese
Änderungsverordnung betrifft allein die Marktverkehrsregelungen der Geräte- und
Maschinenlärmschutzverordnung. Diese Regelungen wurde bei Erlass der Geräte- und
Maschinenlärmschutzverordnung auf § 4 Absatz 1 des Gerätesicherheitsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866) gestützt. Diese
Ermächtigungsnorm entspricht heute § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2839. Sie ist mit dem Recht
der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik
Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VII. Regelungsfolgen
Die Verordnung setzt europarechtliche Vorgaben um. Hersteller oder ihre Bevollmächtigten
müssen künftig keine Kopien der Konformitätserklärungen für Geräte und Maschinen
übermitteln, die in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fallen.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Diese Änderungsverordnung streicht eine Berichtspflicht für die Wirtschaft, was Wirtschaft
und Verwaltung entlastet.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Nachhaltigkeitsaspekte sind durch die Verordnung nicht betroffen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Der öffentlichen Hand entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Entlastung für die Wirtschaft beträgt wegen eines absehbar geringen Zeit- und
Sachaufwands weniger als 100.000 Euro durch den Entfall der Pflicht,
Konformitätserklärungen der Europäischen Kommission und den zuständigen
Landesbehörden zu übermitteln.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die Entlastung für Verwaltung in den Ländern beträgt wegen eines absehbar geringen Zeit-
und Sachaufwands weniger als 100.000 Euro durch den Entfall der Entgegennahme von
Konformitätserklärungen der Hersteller.
5. Weitere Kosten
Es entstehen keine sonstigen Kosten für die Wirtschaft.
6. Weitere Regelungsfolgen
Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher, gleichstellungspolitische und
demografische Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung kommt nicht in Betracht. Die Verordnung setzt eine EU-Richtlinie um, die
nicht befristet ist.
Eine Evaluierung ist nicht erforderlich. Es wird eine Berichtspflicht gestrichen. Es handelt
sich um kein wesentliches Rechtsetzungsvorhaben.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung)
Zu Nummer 1
Der Verweis auf die Richtlinie 2000/14/EG wird aktualisiert.
Zu Nummer 2
Als Folgeänderung zur Streichung des § 4 wird die Übermittlung einer Kopie der EG-
Konformitätserklärung als Voraussetzung für das Inverkehrbringen gestrichen.
Zu Nummer 3
§ 4 regelte die Pflicht der Hersteller oder Bevollmächtigten, eine Kopie der
Konformitätserklärung der zuständigen Landesbehörde zu übermitteln. Die Richtlinie (EU)
2024/2839 hat diese Pflicht in der Richtlinie 2000/14/EG gestrichen. Deshalb wird diese
Pflicht auch in der 32. BImSchV gestrichen.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Das ist eine redaktionelle Folgeänderung zur Streichung von Nummer 2.
Zu Buchstabe b
Das ist eine redaktionelle Folgeänderung zur Streichung von Nummer 2.
Zu Buchstabe c
Als Folgeänderung zur Streichung des § 4 wird die zugehörige Ordnungswidrigkeit
gestrichen.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Das Datum des Inkrafttretens ergibt sich aus Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU)
2024/2839.
- 5 - Drucksache 421/25]
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