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Entschließung des Bundesrates "Änderung der technischen Anforderung zur Übertragung und zum Empfang von Notrufen"

dip / drucksache 23.03.2026 · WP 21 · zu673/25(B) · Unterrichtung · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates "Änderung der technischen Anforderung zur Übertragung und zum Empfang von Notrufen" Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat zu Drucksache 673/25 (Beschluss) 23.03.26 Unterrichtung durch die Bundesregierung Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates "Änderung der technischen Anforderung zur Übertragung und zum Empfang von Notrufen" Bundesministerium Berlin, 23. März 2026 für Digitales und Staatsmodernisierung Parlamentarischer Staatssekretär An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, namens der Bundesregierung übersende ich Ihnen als Anlage die Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates "Änderung der technischen Anforderung zur Übertragung und zum Empfang von Notrufen" vom 19. Dezember 2025 (BR-Drucksache 673/25 (Beschluss)). Mit freundlichen Grüßen Thomas Jarzombek Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates "Änderung der technischen Anforderung zur Übertragung und zum Empfang von Notrufen" vom 19. Dezember 2025 (BR-Drs. 673/25 (Beschluss)) Zu Entschließungspunkt 1) Mit der Entschließung des Bundesrates Drs. 673/25 wird der Bund gebeten, die Übertragung von hochgenauen Standortdaten aus den Mobiltelefonen durch die Telekommunikationsanbieter während des Notrufes sicherzustellen. Die Anforderungen an die Notrufverbindung bzw. die TK-Verbindung zur Notrufabfragestelle durch die Wahl der europaeinheitlichen Notrufnummer 112 sowie der nationalen Notrufnummer 110 sind in § 164 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) geregelt. Nach § 164 Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 TKG müssen der Notrufabfragestelle mindestens die netzseitig festgestellten Standortinformationen (i.d.R. funkzellengenaue Standortinformation des notrufenden Mobilfunkendgerätes) mit der Notrufverbindung übermittelt werden. Darüber hinaus sind danach auch genauere Standortinformationen des Endgerätes zu übertragen, soweit diese im Netz verfügbar sind bzw. das Mobilfunkendgerät diese mit der Notrufverbindung an den TK-Anbieter übermittelt. Damit stellt diese Regelung sicher, dass netz- sowie endgeräteseitige Standortinformationen mit der Notrufverbindung u.a. durch die TK-Anbieter an die Notrufabfragestelle übermittelt werden und Letzteren somit zur Verfügung stehen. Weitere Anforderungen werden in § 164 Absatz 5 Nr. 3 TKG in Verbindung mit § 4 der Verordnung über Notrufverbindungen konkretisiert. Die Technische Richtlinie Notrufverbindungen legt zudem auf der Grundlage des § 164 Abs. 6 TKG technische Einzelheiten für Daten zur Ermittlung des Standortes fest. Mit den geltenden nationalen Regelungen zur Übermittlung von Standortdaten im Notruf, die bewusst technologieoffen ausgestaltet wurden, ist, wie dargestellt, eine europarechtskonforme Umsetzung der Anforderungen aus der Richtlinie (EU) 2018/1972 erfolgt. Zu Entschließungspunkt 2) Des Weiteren wird der Bund gebeten, Regelungen für die Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen im TKG und technische Umsetzungen in dessen Folgenormen gemeinsam mit den Ländern festzulegen. Die Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen wurde mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und der zugehörigen Verordnung zum BFSG vollständig in Federführung des BMAS in nationales Recht umgesetzt. Daraus ergeben sich u.a. bestimmte Vorgaben für TK-Dienste, wie bspw. „Text in Echtzeit“ zusätzlich zur Sprachkommunikation zur Verfügung zu stellen. Dies gilt ebenfalls für TK- Verbindungen zur Notrufabfragestelle (Notrufverbindungen), die eine Sprachkommunikation umfassen. zu Drucksache 673/25 (Beschluss) Die Telekommunikationsnetzbetreiber und -hersteller am Markt entwickeln infolgedessen auf nationaler Ebene entsprechende technische Lösungen u.a. zur Umsetzung von „Text in Echtzeit“. Diese so erarbeiteten Standards sollen die Spezifikationen in der gesamten Branche bzw. für sämtliche Sprachkommunikationsverbindungen einheitlich umsetzen und umfassen somit auch Notrufverbindungen. Im Ergebnis gelten bestimmte Anforderungen aus der Richtlinie (EU) 2019/882, wie sie nun in § 14 der Verordnung zum BFSG geregelt sind, nicht allein für Notrufverbindungen, sondern insgesamt für TK-Dienste. Die Notwendigkeit der zusätzlichen Aufnahme von Regelungen für die Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen aus Richtlinie (EU) 2019/882 im TKG sowie eine technische Umsetzung in den Folgenormen wird daher nicht gesehen. Zu Entschließungspunkt 3) Abschließend bittet der Bundesrat den Bund, die Folgekosten für die Betreiber von kommunalen Leitstellen und die betroffene Telekommunikationsbranche dabei abzuschätzen. Wie in der Begründung des Beschlusses des Bundesrates bereits ausgeführt wurde, ist die Regulierung der Telekommunikation eine hoheitliche Aufgabe des Bundes. Die Entgegennahme und Beantwortung von Notrufen bzw. die Organisation des Notdienstes liegt in der Zuständigkeit der Bundesländer. Die unterschiedliche Organisation des Notdienstes in den einzelnen Bundesländern im Hinblick u.a. auf Betreiber kommunaler Leitstellen und deren heterogener innerbetrieblicher Struktur, lassen eine grundlegende Abschätzung von Kosten nur durch diese selbst zu. Ebenfalls ist eine Abschätzung von Kosten in der Telekommunikationsbranche nur durch die dortigen Beteiligten möglich. zu Drucksache 673/25 (Beschluss) - 2 -

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