Entschließung des Bundesrates "Änderung der technischen Anforderung zur Übertragung und zum Empfang von Notrufen"
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Entschließung des Bundesrates "Änderung der technischen Anforderung zur Übertragung und zum Empfang von Notrufen"
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ISSN 0720-2946
Bundesrat zu Drucksache 673/25 (Beschluss)
23.03.26
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des
Bundesrates "Änderung der technischen Anforderung zur
Übertragung und zum Empfang von Notrufen"
Bundesministerium Berlin, 23. März 2026
für Digitales und
Staatsmodernisierung
Parlamentarischer Staatssekretär
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
namens der Bundesregierung übersende ich Ihnen als Anlage die
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates
"Änderung der technischen Anforderung zur Übertragung und zum Empfang von
Notrufen" vom 19. Dezember 2025 (BR-Drucksache 673/25 (Beschluss)).
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Jarzombek
Stellungnahme der Bundesregierung
zu der Entschließung des Bundesrates "Änderung der technischen Anforderung zur
Übertragung und zum Empfang von Notrufen" vom 19. Dezember 2025 (BR-Drs.
673/25 (Beschluss))
Zu Entschließungspunkt 1)
Mit der Entschließung des Bundesrates Drs. 673/25 wird der Bund gebeten, die Übertragung
von hochgenauen Standortdaten aus den Mobiltelefonen durch die
Telekommunikationsanbieter während des Notrufes sicherzustellen.
Die Anforderungen an die Notrufverbindung bzw. die TK-Verbindung zur Notrufabfragestelle
durch die Wahl der europaeinheitlichen Notrufnummer 112 sowie der nationalen
Notrufnummer 110 sind in § 164 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) geregelt. Nach § 164
Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 TKG müssen der Notrufabfragestelle mindestens die netzseitig
festgestellten Standortinformationen (i.d.R. funkzellengenaue Standortinformation des
notrufenden Mobilfunkendgerätes) mit der Notrufverbindung übermittelt werden. Darüber
hinaus sind danach auch genauere Standortinformationen des Endgerätes zu übertragen,
soweit diese im Netz verfügbar sind bzw. das Mobilfunkendgerät diese mit der
Notrufverbindung an den TK-Anbieter übermittelt. Damit stellt diese Regelung sicher, dass
netz- sowie endgeräteseitige Standortinformationen mit der Notrufverbindung u.a. durch die
TK-Anbieter an die Notrufabfragestelle übermittelt werden und Letzteren somit zur Verfügung
stehen. Weitere Anforderungen werden in § 164 Absatz 5 Nr. 3 TKG in Verbindung mit § 4 der
Verordnung über Notrufverbindungen konkretisiert. Die Technische Richtlinie
Notrufverbindungen legt zudem auf der Grundlage des § 164 Abs. 6 TKG technische
Einzelheiten für Daten zur Ermittlung des Standortes fest.
Mit den geltenden nationalen Regelungen zur Übermittlung von Standortdaten im Notruf, die
bewusst technologieoffen ausgestaltet wurden, ist, wie dargestellt, eine
europarechtskonforme Umsetzung der Anforderungen aus der Richtlinie (EU) 2018/1972
erfolgt.
Zu Entschließungspunkt 2)
Des Weiteren wird der Bund gebeten, Regelungen für die Umsetzung der
Barrierefreiheitsanforderungen im TKG und technische Umsetzungen in dessen Folgenormen
gemeinsam mit den Ländern festzulegen.
Die Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und
Dienstleistungen wurde mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und der zugehörigen
Verordnung zum BFSG vollständig in Federführung des BMAS in nationales Recht umgesetzt.
Daraus ergeben sich u.a. bestimmte Vorgaben für TK-Dienste, wie bspw. „Text in Echtzeit“
zusätzlich zur Sprachkommunikation zur Verfügung zu stellen. Dies gilt ebenfalls für TK-
Verbindungen zur Notrufabfragestelle (Notrufverbindungen), die eine Sprachkommunikation
umfassen.
zu Drucksache 673/25 (Beschluss)
Die Telekommunikationsnetzbetreiber und -hersteller am Markt entwickeln infolgedessen auf
nationaler Ebene entsprechende technische Lösungen u.a. zur Umsetzung von „Text in
Echtzeit“. Diese so erarbeiteten Standards sollen die Spezifikationen in der gesamten Branche
bzw. für sämtliche Sprachkommunikationsverbindungen einheitlich umsetzen und umfassen
somit auch Notrufverbindungen. Im Ergebnis gelten bestimmte Anforderungen aus der
Richtlinie (EU) 2019/882, wie sie nun in § 14 der Verordnung zum BFSG geregelt sind, nicht
allein für Notrufverbindungen, sondern insgesamt für TK-Dienste.
Die Notwendigkeit der zusätzlichen Aufnahme von Regelungen für die Umsetzung der
Barrierefreiheitsanforderungen aus Richtlinie (EU) 2019/882 im TKG sowie eine technische
Umsetzung in den Folgenormen wird daher nicht gesehen.
Zu Entschließungspunkt 3)
Abschließend bittet der Bundesrat den Bund, die Folgekosten für die Betreiber von
kommunalen Leitstellen und die betroffene Telekommunikationsbranche dabei abzuschätzen.
Wie in der Begründung des Beschlusses des Bundesrates bereits ausgeführt wurde, ist die
Regulierung der Telekommunikation eine hoheitliche Aufgabe des Bundes. Die
Entgegennahme und Beantwortung von Notrufen bzw. die Organisation des Notdienstes liegt
in der Zuständigkeit der Bundesländer. Die unterschiedliche Organisation des Notdienstes in
den einzelnen Bundesländern im Hinblick u.a. auf Betreiber kommunaler Leitstellen und deren
heterogener innerbetrieblicher Struktur, lassen eine grundlegende Abschätzung von Kosten
nur durch diese selbst zu. Ebenfalls ist eine Abschätzung von Kosten in der
Telekommunikationsbranche nur durch die dortigen Beteiligten möglich.
zu Drucksache 673/25 (Beschluss) - 2 -
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