Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
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Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 314/26
28.05.26
AIS
Verordnung
des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Änderung der Verordnung zum
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
A. Problem und Ziel
Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) vom 16. Juli 2021 wurde die Richtlinie
(EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen
umgesetzt. Damit wurden für bestimmte Produkte und Dienstleistungen konkrete
Barrierefreiheitsanforderungen aufgestellt. Dies ermöglicht Menschen mit Behinderungen die
Nutzung dieser Produkte und Dienstleistungen und sorgt so für mehr Teilhabe, insbesondere
im immer wichtiger werdenden Bereich der Informations- und
Kommunikationstechnologie.
Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für
Produkte und Dienstleistungen hat die Europäische Kommission als unzureichend
beanstandet und am 19. Juli 2022 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik
Deutschland eingeleitet. Die Kommission hat im Rahmen einer erweiterten begründeten
Stellungnahme gerügt, dass drei Punkte weiterhin nicht, beziehungsweise nur teilweise
umgesetzt seien. Mit dem vorliegenden Entwurf soll den Bedenken der Europäischen
Kommission hinsichtlich zweier Punkte durch Änderung der maßgeblichen Vorschriften in
der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz Rechnung getragen werden. Im
Übrigen erfolgt die Umsetzung durch Änderungen von Verordnungen, die nicht im
Zuständigkeitsbereich des BMAS liegen.
B. Lösung
Mit den Änderungen in der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz wird eine
spezifische Barrierefreiheitsanforderung an Selbstbedienungsterminals an den Wortlaut
der Richtlinie (EU) 2019/882 angepasst. Zusätzlich werden die Anforderungen an die
Barrierefreiheit von Telekommunikationsdienstleistungen um Anforderungen an die
barrierefreie Auslösung von Notrufen ergänzt.
C. Alternativen
Keine. Mit den Anpassungen in der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
wird ein Vorwurf aus einem noch laufenden Vertragsverletzungsverfahren der
Europäischen Kommission ausgeräumt.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der diesbezügliche Erfüllungsaufwand geht nicht über den Erfüllungsaufwand hinaus, der
bereits für Artikel 1 des „Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte
und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze “ ermittelt wurde. Die
Verordnungsänderungen konkretisieren lediglich die dort bereits enthaltenen grundsätzlichen
Regelungen, deren Erfüllungsaufwand umfänglich ausgewiesen wurde.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der diesbezügliche Erfüllungsaufwand geht nicht über den Erfüllungsaufwand hinaus, der
bereits für Artikel 1 des „Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte
und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze “ ermittelt wurde. Die
Verordnungsänderungen konkretisieren lediglich die dort bereits enthaltenen grundsätzlichen
Regelungen, deren Erfüllungsaufwand umfänglich ausgewiesen wurde.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der diesbezügliche Erfüllungsaufwand geht nicht über den Erfüllungsaufwand hinaus, der
bereits für Artikel 1 des „Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte
und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze “ ermittelt wurde. Die
Verordnungsänderungen konkretisieren lediglich die dort bereits enthaltenen grundsätzlichen
Regelungen, deren Erfüllungsaufwand umfänglich ausgewiesen wurde.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 314/26
28.05.26
AIS
Verordnung
des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Änderung der Verordnung zum
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Bundeskanzleramt Berlin, 28. Mai 2026
Staatsminister beim Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu
erlassende
Verordnung zur Änderung der Verordnung zum
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Dr. Michael Meister
Verordnung zur Änderung der Verordnung zum
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz1
Vom ...
Das Bundesministerium für Arbeit verordnet aufgrund des § 3 Absatz 2 des
Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970), das zuletzt durch Artikel 32
des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, in Verbindung
mit § 1 Absatz 1 und 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002
(BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, sowie dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021
(BGBl. I S. 5176) und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für
Gesundheit, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium
für Digitales und Staatsmodernisierung:
Artikel 1
Änderung der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom 15. Juni 2022 (BGBl. I S.
928), die durch Artikel 23 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Selbstbedienungsterminals dürfen keine Aktivierung von
Barrierefreiheitsfunktionen erfordern, damit sie von Personen, die auf entsprechende Funktionen
angewiesen sind, eingeschaltet werden können.“
2. § 14 wird durch den folgenden § 14 ersetzt:
§ 14„
Zusätzliche Anforderungen Telekommunikationsdienstleister
(1) Bei Telekommunikationsdiensten, die Sprachkommunikation ermöglichen,
muss zusätzlich zur Sprachkommunikation Text in Echtzeit bereitgestellt werden. Soweit
die Telekommunikationsdienste Video zur Verfügung stellen, muss ein
Gesamtgesprächsdienst bereitgestellt werden.
1 Diese Verordnung dient der Umsetzung von Anhang I Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe o Ziffer i sowie
Anhang I Abschnitt IV Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und
Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70; L 212 vom 13.8.2019, S. 73).
(2) Bei den in Artikel 109 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 in der Fassung
vom 11. Dezember 2018 genannten Notrufen muss gewährleistet sein, dass die
Notrufkommunikation über Sprache und Text, einschließlich Text in Echtzeit, synchronisiert ist. Soweit
die Telekommunikationsdienste Video zur Verfügung stellen, muss zusätzlich gewährleistet
sein, dass die Notrufkommunikation auch als Gesamtgesprächsdienst synchronisiert ist.
Die Notrufe müssen unverzüglich an die örtlich zuständige Notrufabfragestelle übermittelt
werden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
EU-Rechtsakte:
Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die
Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S.70; L 212 vom 13.8.2019,
S. 73)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) dient der Umsetzung der Richtlinie (EU)
2019/882 des Europäischen Parlaments und Rates vom 17. April 2019 über die
Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen. Die Umsetzung hatte gemäß
Artikel 31 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/882 bis zum 28. Juni 2022 zu erfolgen, die
Anwendung der umgesetzten Regelung gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie (EU)
2019/882 ab dem 28 Juni 2025.
Die Europäische Kommission hat beanstandet, dass einzelne unionsrechtliche Vorgaben
bislang nicht oder nur unvollständig in das nationale Recht umgesetzt wurden. Die
Änderung der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) trägt den Bedenken
der Kommission Rechnung und sorgt somit für eine vollständige Umsetzung der Richtlinie
(EU) 2019/882.
Durch die Änderungen in der BFSGV werden einzelne bestehende Vorschriften an die
unionsrechtlichen Vorgaben aus Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/882 weiter angepasst. Die
BFSGV enthält mit § 7 bereits Regelungen zu zusätzlichen branchenspezifischen
Anforderungen an Selbstbedienungsterminals sowie mit § 14 Vorgaben zu zusätzlichen
Anforderungen an Telekommunikationsdienste. Durch die Änderungen in § 7 und § 14 werden
jeweils noch einzelne Anforderungen aus Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/882 ausdrücklich
aufgenommen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
In § 7 BSFGV und § 14 BSFGV wird jeweils ein neuer Absatz eingefügt, der einzelne
Barrierefreiheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie (EU) 2019/882 ausdrücklich in die
bestehenden Vorschriften aufnimmt.
III. Exekutiver Fußabdruck
Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen
wurde frühzeitig in das Verordnungsgebungsverfahren eingebunden. Die Verbände der
Menschen mit Behinderungen wurde im Rahmen der Verbändeanhörung beteiligt.
IV. Alternativen
Keine. Mit den Anpassungen in der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz wird
ein Vorwurf aus einem noch laufenden Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen
Kommission ausgeräumt. Sie sind erforderlich, um eine Klageerhebung vor dem
Europäischen Gerichtshof zu verhindern. In letzterem Falle würden finanzielle Sanktionen in Höhe
von mind. 21,5 Mio EUR entstehen, da die Bundesrepublik die Richtlinie (EU) 2019/882
zum Ablauf der Umsetzungsfrist nicht vollständig umgesetzt hatte.
V. Regelungskompetenz
Die Regelungskompetenz ergibt sich aus § 3 Absatz 2 BFSG. Danach ist das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie und dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung dazu
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates konkrete Anforderungen an
die Barrierefreiheit von Produkten gemäß § 1 Absatz 2 und Dienstleistungen gemäß § 1
Absatz 3 entsprechend den Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie (EU) 2019/882 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die
Barrierefreiheitsanforderungen der Produkte und Dienstleistungen zu regeln.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die Verordnungsänderungen stehen im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union.
Sie dienen der vollständigen und zutreffenden Umsetzung des Anhangs I Abschnitt I
Nummer 2 Buchstabe o Ziffer i und des Anhangs I Abschnitt IV Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie
(EU) 2019/882.
VII. Regelungsfolgen
Keine.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Entwurf sieht keine Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung vor.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinn der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Er enthält Regelungen, die
unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgewogen sind und im
Sinne des „Leave no one behind“ - Prinzips die Teilhabemöglichkeiten von Menschen mit
Behinderungen stärken. Denn das „Leave no one behind“ - Prinzip bedeutet für
Deutschland auch, dass Teilhabe am gesamtgesellschaftlichen erwirtschafteten Wohlstand durch
eigene Leistung möglich sein muss.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Der Erfüllungsaufwand geht nicht über den Erfüllungsaufwand hinaus, der bereits für
Artikel 1 des „Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und
Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze ermittelt wurde. Die Verordnungsänderungen
konkretisierte lediglich die dort bereits enthaltenen grundsätzlichen Regelungen, deren
Erfüllungsaufwand umfänglich ausgewiesen wurde.
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Dieser Erfüllungsaufwand geht nicht über den Erfüllungsaufwand hinaus, der bereits für
Artikel 1 des „Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und
Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze “ ermittelt wurde. Die
Verordnungsänderungen konkretisieren lediglich die dort bereits enthaltenen Regelungen.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Dieser Erfüllungsaufwand geht nicht über den Erfüllungsaufwand hinaus, der bereits für
Artikel 1 des „Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und
Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze “ ermittelt wurde. Die
Verordnungsänderungen konkretisieren lediglich die dort bereits enthaltenen Regelungen.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Dieser Erfüllungsaufwand geht nicht über den Erfüllungsaufwand hinaus, der bereits für
Artikel 1 des „Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und
Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze “ ermittelt wurde. Die
Verordnungsänderungen konkretisieren lediglich die dort bereits enthaltenen Regelungen.
5. Weitere Kosten
keine.
6. Weitere Regelungsfolgen
Keine.
VIII. Befristung; Evaluierung
Es ist weder eine Befristung noch eine Evaluierung vorgesehen, da es sich um Änderungen
einzelner Regelungen einer bereits bestehenden Verordnung handelt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom
15. Juni 2022 (BGBl. I S. 928), die durch Artikel 23 des Gesetzes vom 2. Dezember
2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist)
Zu Nummer 1
Zur Abwendung eines Vertragsverletzungsverfahrens wird § 7 Absatz 2 BFSGV an den
Wortlaut von Anhang I Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe o Ziffer i der Richtlinie (EU)
2019/882 angepasst. Damit wird klargestellt, dass es möglich sein muss,
Selbstbedienungsterminals einzuschalten, ohne dass vorher Barrierefreiheitsfunktionen aktiviert
werden müssen. Es handelt sich um eine sprachliche Anpassung. Eine inhaltliche Änderung
ist damit nicht verbunden.
Zu Nummer 2
Zur Abwendung eines Vertragsverletzungsverfahrens wird § 14 BFSGV zur vollständigen
Umsetzung von Anhang I Abschnitt IV Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie (EU) 2019/882
um einen Absatz 2 ergänzt, der spezielle Anforderungen an die barrierefreie Auslösung von
Notrufen enthält. Um die Einheit der deutschen Rechtsordnung zu wahren, wird statt des
Begriffs „am besten geeignete Notrufabfragestelle“ der im deutschen Recht übliche Begriff
„örtlich zuständige Notrufabfragestelle‘“ verwendet. Es handelt sich dabei jedoch um die am
besten geeignete Notrufabfragestellen im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/1972.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
Drucksache 314/26 - 6 -
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