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Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

dip / drucksache 28.05.2026 · WP 21 · 314/26 · Verordnung · Original ↗

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Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 314/26 28.05.26 AIS Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz A. Problem und Ziel Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) vom 16. Juli 2021 wurde die Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen umgesetzt. Damit wurden für bestimmte Produkte und Dienstleistungen konkrete Barrierefreiheitsanforderungen aufgestellt. Dies ermöglicht Menschen mit Behinderungen die Nutzung dieser Produkte und Dienstleistungen und sorgt so für mehr Teilhabe, insbesondere im immer wichtiger werdenden Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie. Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen hat die Europäische Kommission als unzureichend beanstandet und am 19. Juli 2022 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet. Die Kommission hat im Rahmen einer erweiterten begründeten Stellungnahme gerügt, dass drei Punkte weiterhin nicht, beziehungsweise nur teilweise umgesetzt seien. Mit dem vorliegenden Entwurf soll den Bedenken der Europäischen Kommission hinsichtlich zweier Punkte durch Änderung der maßgeblichen Vorschriften in der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz Rechnung getragen werden. Im Übrigen erfolgt die Umsetzung durch Änderungen von Verordnungen, die nicht im Zuständigkeitsbereich des BMAS liegen. B. Lösung Mit den Änderungen in der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz wird eine spezifische Barrierefreiheitsanforderung an Selbstbedienungsterminals an den Wortlaut der Richtlinie (EU) 2019/882 angepasst. Zusätzlich werden die Anforderungen an die Barrierefreiheit von Telekommunikationsdienstleistungen um Anforderungen an die barrierefreie Auslösung von Notrufen ergänzt. C. Alternativen Keine. Mit den Anpassungen in der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz wird ein Vorwurf aus einem noch laufenden Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission ausgeräumt. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Der diesbezügliche Erfüllungsaufwand geht nicht über den Erfüllungsaufwand hinaus, der bereits für Artikel 1 des „Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze “ ermittelt wurde. Die Verordnungsänderungen konkretisieren lediglich die dort bereits enthaltenen grundsätzlichen Regelungen, deren Erfüllungsaufwand umfänglich ausgewiesen wurde. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der diesbezügliche Erfüllungsaufwand geht nicht über den Erfüllungsaufwand hinaus, der bereits für Artikel 1 des „Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze “ ermittelt wurde. Die Verordnungsänderungen konkretisieren lediglich die dort bereits enthaltenen grundsätzlichen Regelungen, deren Erfüllungsaufwand umfänglich ausgewiesen wurde. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Der diesbezügliche Erfüllungsaufwand geht nicht über den Erfüllungsaufwand hinaus, der bereits für Artikel 1 des „Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze “ ermittelt wurde. Die Verordnungsänderungen konkretisieren lediglich die dort bereits enthaltenen grundsätzlichen Regelungen, deren Erfüllungsaufwand umfänglich ausgewiesen wurde. F. Weitere Kosten Keine. Bundesrat Drucksache 314/26 28.05.26 AIS Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz Bundeskanzleramt Berlin, 28. Mai 2026 Staatsminister beim Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Mit vorzüglicher Hochachtung Dr. Michael Meister Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz1 Vom ... Das Bundesministerium für Arbeit verordnet aufgrund des § 3 Absatz 2 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, sowie dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung: Artikel 1 Änderung der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz Die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom 15. Juni 2022 (BGBl. I S. 928), die durch Artikel 23 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Selbstbedienungsterminals dürfen keine Aktivierung von Barrierefreiheitsfunktionen erfordern, damit sie von Personen, die auf entsprechende Funktionen angewiesen sind, eingeschaltet werden können.“ 2. § 14 wird durch den folgenden § 14 ersetzt: § 14„ Zusätzliche Anforderungen Telekommunikationsdienstleister (1) Bei Telekommunikationsdiensten, die Sprachkommunikation ermöglichen, muss zusätzlich zur Sprachkommunikation Text in Echtzeit bereitgestellt werden. Soweit die Telekommunikationsdienste Video zur Verfügung stellen, muss ein Gesamtgesprächsdienst bereitgestellt werden. 1 Diese Verordnung dient der Umsetzung von Anhang I Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe o Ziffer i sowie Anhang I Abschnitt IV Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70; L 212 vom 13.8.2019, S. 73). (2) Bei den in Artikel 109 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 in der Fassung vom 11. Dezember 2018 genannten Notrufen muss gewährleistet sein, dass die Notrufkommunikation über Sprache und Text, einschließlich Text in Echtzeit, synchronisiert ist. Soweit die Telekommunikationsdienste Video zur Verfügung stellen, muss zusätzlich gewährleistet sein, dass die Notrufkommunikation auch als Gesamtgesprächsdienst synchronisiert ist. Die Notrufe müssen unverzüglich an die örtlich zuständige Notrufabfragestelle übermittelt werden.“ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. EU-Rechtsakte: Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S.70; L 212 vom 13.8.2019, S. 73) Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen. Die Umsetzung hatte gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/882 bis zum 28. Juni 2022 zu erfolgen, die Anwendung der umgesetzten Regelung gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/882 ab dem 28 Juni 2025. Die Europäische Kommission hat beanstandet, dass einzelne unionsrechtliche Vorgaben bislang nicht oder nur unvollständig in das nationale Recht umgesetzt wurden. Die Änderung der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) trägt den Bedenken der Kommission Rechnung und sorgt somit für eine vollständige Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882. Durch die Änderungen in der BFSGV werden einzelne bestehende Vorschriften an die unionsrechtlichen Vorgaben aus Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/882 weiter angepasst. Die BFSGV enthält mit § 7 bereits Regelungen zu zusätzlichen branchenspezifischen Anforderungen an Selbstbedienungsterminals sowie mit § 14 Vorgaben zu zusätzlichen Anforderungen an Telekommunikationsdienste. Durch die Änderungen in § 7 und § 14 werden jeweils noch einzelne Anforderungen aus Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/882 ausdrücklich aufgenommen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs In § 7 BSFGV und § 14 BSFGV wird jeweils ein neuer Absatz eingefügt, der einzelne Barrierefreiheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie (EU) 2019/882 ausdrücklich in die bestehenden Vorschriften aufnimmt. III. Exekutiver Fußabdruck Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen wurde frühzeitig in das Verordnungsgebungsverfahren eingebunden. Die Verbände der Menschen mit Behinderungen wurde im Rahmen der Verbändeanhörung beteiligt. IV. Alternativen Keine. Mit den Anpassungen in der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz wird ein Vorwurf aus einem noch laufenden Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission ausgeräumt. Sie sind erforderlich, um eine Klageerhebung vor dem Europäischen Gerichtshof zu verhindern. In letzterem Falle würden finanzielle Sanktionen in Höhe von mind. 21,5 Mio EUR entstehen, da die Bundesrepublik die Richtlinie (EU) 2019/882 zum Ablauf der Umsetzungsfrist nicht vollständig umgesetzt hatte. V. Regelungskompetenz Die Regelungskompetenz ergibt sich aus § 3 Absatz 2 BFSG. Danach ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung dazu ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates konkrete Anforderungen an die Barrierefreiheit von Produkten gemäß § 1 Absatz 2 und Dienstleistungen gemäß § 1 Absatz 3 entsprechend den Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen der Produkte und Dienstleistungen zu regeln. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die Verordnungsänderungen stehen im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union. Sie dienen der vollständigen und zutreffenden Umsetzung des Anhangs I Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe o Ziffer i und des Anhangs I Abschnitt IV Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie (EU) 2019/882. VII. Regelungsfolgen Keine. 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Der Entwurf sieht keine Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung vor. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Entwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinn der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Er enthält Regelungen, die unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgewogen sind und im Sinne des „Leave no one behind“ - Prinzips die Teilhabemöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen stärken. Denn das „Leave no one behind“ - Prinzip bedeutet für Deutschland auch, dass Teilhabe am gesamtgesellschaftlichen erwirtschafteten Wohlstand durch eigene Leistung möglich sein muss. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. 4. Erfüllungsaufwand Der Erfüllungsaufwand geht nicht über den Erfüllungsaufwand hinaus, der bereits für Artikel 1 des „Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze ermittelt wurde. Die Verordnungsänderungen konkretisierte lediglich die dort bereits enthaltenen grundsätzlichen Regelungen, deren Erfüllungsaufwand umfänglich ausgewiesen wurde. 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Dieser Erfüllungsaufwand geht nicht über den Erfüllungsaufwand hinaus, der bereits für Artikel 1 des „Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze “ ermittelt wurde. Die Verordnungsänderungen konkretisieren lediglich die dort bereits enthaltenen Regelungen. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Dieser Erfüllungsaufwand geht nicht über den Erfüllungsaufwand hinaus, der bereits für Artikel 1 des „Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze “ ermittelt wurde. Die Verordnungsänderungen konkretisieren lediglich die dort bereits enthaltenen Regelungen. 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Dieser Erfüllungsaufwand geht nicht über den Erfüllungsaufwand hinaus, der bereits für Artikel 1 des „Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze “ ermittelt wurde. Die Verordnungsänderungen konkretisieren lediglich die dort bereits enthaltenen Regelungen. 5. Weitere Kosten keine. 6. Weitere Regelungsfolgen Keine. VIII. Befristung; Evaluierung Es ist weder eine Befristung noch eine Evaluierung vorgesehen, da es sich um Änderungen einzelner Regelungen einer bereits bestehenden Verordnung handelt. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom 15. Juni 2022 (BGBl. I S. 928), die durch Artikel 23 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist) Zu Nummer 1 Zur Abwendung eines Vertragsverletzungsverfahrens wird § 7 Absatz 2 BFSGV an den Wortlaut von Anhang I Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe o Ziffer i der Richtlinie (EU) 2019/882 angepasst. Damit wird klargestellt, dass es möglich sein muss, Selbstbedienungsterminals einzuschalten, ohne dass vorher Barrierefreiheitsfunktionen aktiviert werden müssen. Es handelt sich um eine sprachliche Anpassung. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Zu Nummer 2 Zur Abwendung eines Vertragsverletzungsverfahrens wird § 14 BFSGV zur vollständigen Umsetzung von Anhang I Abschnitt IV Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie (EU) 2019/882 um einen Absatz 2 ergänzt, der spezielle Anforderungen an die barrierefreie Auslösung von Notrufen enthält. Um die Einheit der deutschen Rechtsordnung zu wahren, wird statt des Begriffs „am besten geeignete Notrufabfragestelle“ der im deutschen Recht übliche Begriff „örtlich zuständige Notrufabfragestelle‘“ verwendet. Es handelt sich dabei jedoch um die am besten geeignete Notrufabfragestellen im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/1972. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Drucksache 314/26 - 6 -

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