Entschließung des Bundesrates "Änderung der technischen Anforderung zur Übertragung und zum Empfang von Notrufen"
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Entschließung des Bundesrates "Änderung der technischen Anforderung zur Übertragung und zum Empfang von Notrufen"
[Bundesrat Drucksache 673/25
14.11.25
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ISSN 0720-2946
Antrag
des Freistaates Sachsen
Entschließung des Bundesrates „Änderung der technischen
Anforderung zur Übertragung und zum Empfang von Notrufen“
Freistaat Sachsen Dresden, 11. November 2025
Ministerpräsident
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Präsident,
ich bitte Sie, die als Anlage beigefügte
Entschließung des Bundesrates „Änderung der technischen Anforderung
zur Übertragung und zum Empfang von Notrufen“
gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung
der 1059. Sitzung des Bundesrates am 21. November 2025 zu setzen und im
Anschluss den zuständigen Ausschüssen zuzuweisen.
Dem geht ein entsprechender Beschluss der Sächsischen Staatsregierung vom
11. November 2025 voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kretschmer
Entschließung des Bundesrates „Änderung der technischen
Anforderung zur Übertragung und zum Empfang von Notrufen“
Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:
1. Der Bundesrat stellt fest, dass der durch einzelne kommunale Leitstellen angebotene
AML-Dienst nicht der Umsetzung der Anforderungen aus der Richtlinie (EU) 2018/1972
i. V. m. der Delegierten Verordnung 2023/444 an die Genauigkeit des Anruferstandorts
bei Notrufen dient. Der Bund wird gebeten, die Übertragung von hochgenauen
Standortdaten aus den Mobiltelefonen durch die Telekommunikationsanbieter während
des Notrufes sicherzustellen. Die EU-rechtskonforme Umsetzung in Deutschland muss
durch Anpassung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und deren Folgenormen bis
2027 erfolgen.
2. Der Bundesrat stellt fest, dass für die technische Umsetzung der
Barrierefreiheitsanforderungen der Richtlinie EU 2019/882 die rechtlichen Vorgaben
fehlen und Regelungen im Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) aus
rechtssystematischen Gründen nicht zielführend sind. Damit sind die Leitstellen als
Notrufempfangseinrichtung an ggf. divergierende oder volatile Umsetzungen durch die
Telekommunikationsanbieter gebunden. Für Änderungen in Notrufformaten sind in der
Regel zeit- und kostenaufwändige Anpassungen der Systeme in den Leitstellen
notwendig. Der Bund wird daher gebeten, Regelungen für die Umsetzung der
Barrierefreiheitsanforderungen im Telekommunikationsgesetz und technische
Umsetzungen in dessen Folgenormen gemeinsam mit den Ländern festzulegen.
Begründung:
Gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. Art. 71 Grundgesetz (GG) hat der Bund die
ausschließliche Gesetzgebungskompetenz über das Postwesen und die
Telekommunikation. Die Regulierung der Telekommunikation ist eine hoheitliche
Aufgabe des Bundes. Dabei gewährleistet der Bund gem. Art. 87f Abs. 1 GG im
Bereich der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende
Dienstleistungen. Insofern obliegt dem Bund alleinig die Regelungskompetenz für die
Kommunikationsverbindung der Notrufe. Die Regelung von öffentlich zugänglichen
Telekommunikationsdiensten einschl. des Zugangs zu diesen und für den Betrieb
solcher Dienste genutzte Telekommunikationsnetze werden durch das TKG als
Bundesgesetz abschließend geregelt. Die Festlegung der technischen
Anforderungen zur Übertragung und zum Empfang von Notrufen werden durch die
auf Basis des TKG erlassenen Notrufverordnung (NotrufV) und Technische Richtlinie
Notrufe (TR-Notrufe) geregelt.
Zu 1.
Gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 sind die zuständigen Regulierungsbehörden
verpflichtet, Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit des Anruferstandorts
festzulegen. Diese Kriterien stellen das Mindestniveau an Genauigkeit und
Zuverlässigkeit der Angaben zum Anruferstandort dar, das im Hoheitsgebiet des
Mitgliedstaats über netzgestützte Technologien und Technologien für vom Mobilgerät
gewonnene Informationen einzuhalten ist. Laut Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Union müssen die Kriterien im Rahmen der technischen Machbarkeit
gewährleisten, dass der Standort des Anrufers so zuverlässig und genau bestimmt
werden kann, wie es erforderlich ist, damit die Notdienste ihm wirksam helfen
können. Gemäß Art. 3 der Delegierten Verordnung 2023/444 stellen die zuständigen
Regulierungsbehörden daher im Rahmen der technischen Machbarkeit sicher, dass
der Standort des Endnutzers so zuverlässig und genau bestimmt werden kann, wie
es erforderlich ist, damit die Notdienste ihm wirksam helfen können.
In der TR-Notruf vom 9. Juli 2025 können bei Anschlüssen in Mobilfunknetzen anstatt
der geografischen Koordinaten des Standortes des Endgerätes das Gebiet der
Funkzelle von mehreren hundert Quadratmetern, von der der Verbindungsaufbau der
Notrufverbindung erfolgt ist, angegeben werden, obwohl metergenaue Daten im
Mobilfunkgerät vorhanden sind und auch in den Leitstellen benötigt werden. Eine
verpflichtende Übertragung von endgeräteinduzierten Standortdaten existiert daher
nicht und diese Daten werden auch nicht den Leitstellen im Rahmen des Notrufs
übermittelt.
Derzeit wird lediglich auf AML1 zur Übermittlung hochgenauer Standortinformation
hingewiesen. Bei AML handelt es sich jedoch um einen Zusatzdient der Hersteller der
Betriebssysteme (Apple, Google) und wird in der Bundesrepublik Deutschland über
kommunale Dienstleistungen auf deren Kosten den Notrufleitstellen 112
bereitgestellt. Er stellt keineswegs eine Umsetzung des o. g. EU-Vorschriften dar.
Weder der datenschutzgerechte Betrieb noch die Finanzierung des AML-Dienstes
sind dauerhaft gesichert. Der Bund soll daher sicherzustellen, dass die im Mobilfunk-
Endgerät vorhandenen metergenauen Standortdaten im Notruf übertragen und den
Leitstellen zur Verfügung gestellt werden.
Zu 2.
Die Barrierefreiheitsanforderungen der Richtlinie EU 2019/882 (European
Accessibility Act) wurden in der Bundesrepublik Deutschland durch das BFSG und
die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) umgesetzt. Hierin
werden lediglich die grundsätzlichen Anforderungen an einen barrierefreien Notruf
durch zusätzlich Übertragung von Text in Echtzeit sowie für
Telekommunikationsdienste, die Video zur Verfügung stellen, die Bereitstellung eines
Gesamtgesprächsdienstes definiert. Insbesondere eine mögliche zukünftige
Integration von Video als Gesamtgesprächsdienst in den Notruf ist mit großen
technischen Änderungen in den Leitstellensystemen verbunden. Hierzu müssen die
vorhandenen Systeme der Notrufabfrage wie auch die Einsatzleitsysteme angepasst
oder neu beschafft werden. Rechtzeitig vor der Einführung eines solchen Dienstes
müssen technische Regelungen vorhanden sein, um ggf. divergierende oder volatile
Umsetzungen durch die Telekommunikationsanbieter zu verhindern und ausreichend
Entwicklungs- sowie Einführungszeit zu erhalten. Dadurch werden insbesondere
Fehlinvestitionen auf kommunaler und Länderseite verhindert.
1 Advanced Mobile Location (AML) wurde durch die European Emergency Number Association
(EENA) spezifiziert (eena.org/our-work/eena-special-focus/advanced-mobile-location)
Drucksache 673/25 - 2 -]
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