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Entschließung des Bundesrates "Änderung der technischen Anforderung zur Übertragung und zum Empfang von Notrufen"

dip / drucksache 14.11.2025 · WP 21 · 673/25 · Antrag · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates "Änderung der technischen Anforderung zur Übertragung und zum Empfang von Notrufen" [Bundesrat Drucksache 673/25 14.11.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Antrag des Freistaates Sachsen Entschließung des Bundesrates „Änderung der technischen Anforderung zur Übertragung und zum Empfang von Notrufen“ Freistaat Sachsen Dresden, 11. November 2025 Ministerpräsident An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Präsident, ich bitte Sie, die als Anlage beigefügte Entschließung des Bundesrates „Änderung der technischen Anforderung zur Übertragung und zum Empfang von Notrufen“ gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 1059. Sitzung des Bundesrates am 21. November 2025 zu setzen und im Anschluss den zuständigen Ausschüssen zuzuweisen. Dem geht ein entsprechender Beschluss der Sächsischen Staatsregierung vom 11. November 2025 voraus. Mit freundlichen Grüßen Michael Kretschmer Entschließung des Bundesrates „Änderung der technischen Anforderung zur Übertragung und zum Empfang von Notrufen“ Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen: 1. Der Bundesrat stellt fest, dass der durch einzelne kommunale Leitstellen angebotene AML-Dienst nicht der Umsetzung der Anforderungen aus der Richtlinie (EU) 2018/1972 i. V. m. der Delegierten Verordnung 2023/444 an die Genauigkeit des Anruferstandorts bei Notrufen dient. Der Bund wird gebeten, die Übertragung von hochgenauen Standortdaten aus den Mobiltelefonen durch die Telekommunikationsanbieter während des Notrufes sicherzustellen. Die EU-rechtskonforme Umsetzung in Deutschland muss durch Anpassung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und deren Folgenormen bis 2027 erfolgen. 2. Der Bundesrat stellt fest, dass für die technische Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen der Richtlinie EU 2019/882 die rechtlichen Vorgaben fehlen und Regelungen im Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) aus rechtssystematischen Gründen nicht zielführend sind. Damit sind die Leitstellen als Notrufempfangseinrichtung an ggf. divergierende oder volatile Umsetzungen durch die Telekommunikationsanbieter gebunden. Für Änderungen in Notrufformaten sind in der Regel zeit- und kostenaufwändige Anpassungen der Systeme in den Leitstellen notwendig. Der Bund wird daher gebeten, Regelungen für die Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen im Telekommunikationsgesetz und technische Umsetzungen in dessen Folgenormen gemeinsam mit den Ländern festzulegen. Begründung: Gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. Art. 71 Grundgesetz (GG) hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz über das Postwesen und die Telekommunikation. Die Regulierung der Telekommunikation ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes. Dabei gewährleistet der Bund gem. Art. 87f Abs. 1 GG im Bereich der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen. Insofern obliegt dem Bund alleinig die Regelungskompetenz für die Kommunikationsverbindung der Notrufe. Die Regelung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten einschl. des Zugangs zu diesen und für den Betrieb solcher Dienste genutzte Telekommunikationsnetze werden durch das TKG als Bundesgesetz abschließend geregelt. Die Festlegung der technischen Anforderungen zur Übertragung und zum Empfang von Notrufen werden durch die auf Basis des TKG erlassenen Notrufverordnung (NotrufV) und Technische Richtlinie Notrufe (TR-Notrufe) geregelt. Zu 1. Gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 sind die zuständigen Regulierungsbehörden verpflichtet, Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit des Anruferstandorts festzulegen. Diese Kriterien stellen das Mindestniveau an Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zum Anruferstandort dar, das im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats über netzgestützte Technologien und Technologien für vom Mobilgerät gewonnene Informationen einzuhalten ist. Laut Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen die Kriterien im Rahmen der technischen Machbarkeit gewährleisten, dass der Standort des Anrufers so zuverlässig und genau bestimmt werden kann, wie es erforderlich ist, damit die Notdienste ihm wirksam helfen können. Gemäß Art. 3 der Delegierten Verordnung 2023/444 stellen die zuständigen Regulierungsbehörden daher im Rahmen der technischen Machbarkeit sicher, dass der Standort des Endnutzers so zuverlässig und genau bestimmt werden kann, wie es erforderlich ist, damit die Notdienste ihm wirksam helfen können. In der TR-Notruf vom 9. Juli 2025 können bei Anschlüssen in Mobilfunknetzen anstatt der geografischen Koordinaten des Standortes des Endgerätes das Gebiet der Funkzelle von mehreren hundert Quadratmetern, von der der Verbindungsaufbau der Notrufverbindung erfolgt ist, angegeben werden, obwohl metergenaue Daten im Mobilfunkgerät vorhanden sind und auch in den Leitstellen benötigt werden. Eine verpflichtende Übertragung von endgeräteinduzierten Standortdaten existiert daher nicht und diese Daten werden auch nicht den Leitstellen im Rahmen des Notrufs übermittelt. Derzeit wird lediglich auf AML1 zur Übermittlung hochgenauer Standortinformation hingewiesen. Bei AML handelt es sich jedoch um einen Zusatzdient der Hersteller der Betriebssysteme (Apple, Google) und wird in der Bundesrepublik Deutschland über kommunale Dienstleistungen auf deren Kosten den Notrufleitstellen 112 bereitgestellt. Er stellt keineswegs eine Umsetzung des o. g. EU-Vorschriften dar. Weder der datenschutzgerechte Betrieb noch die Finanzierung des AML-Dienstes sind dauerhaft gesichert. Der Bund soll daher sicherzustellen, dass die im Mobilfunk- Endgerät vorhandenen metergenauen Standortdaten im Notruf übertragen und den Leitstellen zur Verfügung gestellt werden. Zu 2. Die Barrierefreiheitsanforderungen der Richtlinie EU 2019/882 (European Accessibility Act) wurden in der Bundesrepublik Deutschland durch das BFSG und die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) umgesetzt. Hierin werden lediglich die grundsätzlichen Anforderungen an einen barrierefreien Notruf durch zusätzlich Übertragung von Text in Echtzeit sowie für Telekommunikationsdienste, die Video zur Verfügung stellen, die Bereitstellung eines Gesamtgesprächsdienstes definiert. Insbesondere eine mögliche zukünftige Integration von Video als Gesamtgesprächsdienst in den Notruf ist mit großen technischen Änderungen in den Leitstellensystemen verbunden. Hierzu müssen die vorhandenen Systeme der Notrufabfrage wie auch die Einsatzleitsysteme angepasst oder neu beschafft werden. Rechtzeitig vor der Einführung eines solchen Dienstes müssen technische Regelungen vorhanden sein, um ggf. divergierende oder volatile Umsetzungen durch die Telekommunikationsanbieter zu verhindern und ausreichend Entwicklungs- sowie Einführungszeit zu erhalten. Dadurch werden insbesondere Fehlinvestitionen auf kommunaler und Länderseite verhindert. 1 Advanced Mobile Location (AML) wurde durch die European Emergency Number Association (EENA) spezifiziert (eena.org/our-work/eena-special-focus/advanced-mobile-location) Drucksache 673/25 - 2 -]

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