Entschließung des Bundesrates "Änderung der technischen Anforderung zur Übertragung und zum Empfang von Notrufen"
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Entschließung des Bundesrates "Änderung der technischen Anforderung zur Übertragung und zum Empfang von Notrufen"
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 673/25 (Beschluss)
19.12.25
Beschluss
des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates "Änderung der technischen
Anforderung zur Übertragung und zum Empfang von Notrufen"
Der Bundesrat hat in seiner 1060. Sitzung am 19. Dezember 2025 die aus der
Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.
Drucksache 673/25 (Beschluss)
Anlage
Entschließung des Bundesrates "Änderung der technischen
Anforderung zur Übertragung und zum Empfang von Notrufen"
1. Der Bundesrat stellt fest, dass der durch einzelne kommunale Leitstellen
angebotene AML-Dienst nicht der Umsetzung der Anforderungen aus der Richtlinie
(EU) 2018/1972 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung 2023/444 an
die Genauigkeit des Anruferstandorts bei Notrufen dient. Der Bund wird
gebeten, die Übertragung von hochgenauen Standortdaten aus den Mobiltelefonen
durch die Telekommunikationsanbieter während des Notrufes sicherzustellen.
Die EU-rechtskonforme Umsetzung in Deutschland muss durch Anpassung des
Telekommunikationsgesetzes (TKG) und deren Folgenormen bis 2027 erfolgen.
2. Der Bundesrat stellt fest, dass für die technische Umsetzung der
Barrierefreiheitsanforderungen der Richtlinie EU 2019/882 die rechtlichen Vorgaben fehlen
und Regelungen im Barrierfreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) aus
rechtssystematischen Gründen nicht zielführend sind. Damit sind die Leitstellen als
Notrufempfangseinrichtung an gegebenenfalls divergierende oder volatile
Umsetzungen durch die Telekommunikationsanbieter gebunden. Für Änderungen in
Notrufformaten sind in der Regel zeit- und kostenaufwändige Anpassungen der
Systeme in den Leitstellen notwendig. Der Bund wird daher gebeten,
Regelungen für die Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen im
Telekommunikationsgesetz und technische Umsetzungen in dessen Folgenormen gemeinsam
mit den Ländern festzulegen.
3. Der Bundesrat bittet den Bund, die Folgekosten für die Betreiber von
kommunalen Leitstellen und die betroffene Telekommunikationsbranche dabei
abzuschätzen.
Begründung:
Gemäß Artikel 73 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit Artikel 71
Grundgesetz hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz über das
Postwesen und die Telekommunikation. Die Regulierung der Telekommunikation
ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes. Dabei gewährleistet der Bund gemäß
Artikel 87f Absatz 1 Grundgesetz im Bereich der Telekommunikation
flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen. Insofern obliegt dem
Bund alleinig die Regelungskompetenz für die Kommunikationsverbindung
der Notrufe. Die Regelung von öffentlich zugänglichen
Telekommunikationsdiensten einschließlich des Zugangs zu diesen und für den Betrieb solcher
Dienste genutzte Telekommunikationsnetze werden durch das TKG als
Bundesgesetz abschließend geregelt. Die Festlegung der technischen
Anforderungen zur Übertragung und zum Empfang von Notrufen werden durch die auf
Basis des TKG erlassenen Notrufverordnung (NotrufV) und Technische
Richtlinie Notrufe (TR-Notruf) geregelt.
Zu Nummer 1:
Gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 sind die zuständigen
Regulierungsbehörden verpflichtet, Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit des
Anruferstandorts festzulegen. Diese Kriterien stellen das Mindestniveau an
Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zum Anruferstandort dar, das im
Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats über netzgestützte Technologien und
Technologien für vom Mobilgerät gewonnene Informationen einzuhalten ist. Laut
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen die
Kriterien im Rahmen der technischen Machbarkeit gewährleisten, dass der Standort
des Anrufers so zuverlässig und genau bestimmt werden kann, wie es
erforderlich ist, damit die Notdienste ihm wirksam helfen können. Gemäß Artikel 3 der
Delegierten Verordnung 2023/444 stellen die zuständigen
Regulierungsbehörden daher im Rahmen der technischen Machbarkeit sicher, dass der Standort
des Endnutzers so zuverlässig und genau bestimmt werden kann, wie es
erforderlich ist, damit die Notdienste ihm wirksam helfen können.
In der TR-Notruf vom 9. Juli 2025 können bei Anschlüssen in
Mobilfunknetzen anstatt der geografischen Koordinaten des Standortes des Endgerätes das
Gebiet der Funkzelle von mehreren hundert Quadratmetern, von der der
Verbindungsaufbau der Notrufverbindung erfolgt ist, angegeben werden, obwohl
metergenaue Daten im Mobilfunkgerät vorhanden sind und auch in den
Leitstellen benötigt werden. Eine verpflichtende Übertragung von
endgeräteinduzierten Standortdaten existiert daher nicht und diese Daten werden auch nicht
den Leitstellen im Rahmen des Notrufs übermittelt.
Derzeit wird lediglich auf AML1 zur Übermittlung hochgenauer
Standortinformation hingewiesen. Bei AML handelt es sich jedoch um einen Zusatzdient
der Hersteller der Betriebssysteme (Apple, Google) und wird in der
Bundesrepublik Deutschland über kommunale Dienstleistungen auf deren Kosten den
1 Advanced Mobile Location (AML) wurde durch die European Emergency Number Association
(EENA) spezifiziert (eena.org/our-work/eena-special-focus/advanced-mobile-location)
Notrufleitstellen 112 bereitgestellt. Er stellt keineswegs eine Umsetzung der
oben genannten EU-Vorschriften dar. Weder der datenschutzgerechte Betrieb
noch die Finanzierung des AML-Dienstes sind dauerhaft gesichert. Der Bund
soll daher sicherzustellen, dass die im Mobilfunk-Endgerät vorhandenen
metergenauen Standortdaten im Notruf übertragen und den Leitstellen zur
Verfügung gestellt werden.
Zu Nummer 2:
Die Barrierefreiheitsanforderungen der Richtlinie EU 2019/882 (European
Accessibility Act) wurden in der Bundesrepublik Deutschland durch das BFSG
und die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) umgesetzt.
Hierin werden lediglich die grundsätzlichen Anforderungen an einen
barrierefreien Notruf durch zusätzlich Übertragung von Text in Echtzeit sowie für
Telekommunikationsdienste, die Video zur Verfügung stellen, die Bereitstellung
eines Gesamtgesprächsdienstes definiert. Insbesondere eine mögliche
zukünftige Integration von Video als Gesamtgesprächsdienst in den Notruf ist mit
großen technischen Änderungen in den Leitstellensystemen verbunden. Hierzu
müssen die vorhandenen Systeme der Notrufabfrage wie auch die
Einsatzleitsysteme angepasst oder neu beschafft werden. Rechtzeitig vor der Einführung
eines solchen Dienstes müssen technische Regelungen vorhanden sein, um ggf.
divergierende oder volatile Umsetzungen durch die
Telekommunikationsanbieter zu verhindern und ausreichend Entwicklungs- sowie Einführungszeit zu
erhalten. Dadurch werden insbesondere Fehlinvestitionen auf kommunaler und
Länderseite verhindert.]
Relationen
- part_of_vorgang → Entschließung des Bundesrates "Änderung der technischen Anforderung zur Übertragung und zum Empfang von Notrufen" (Beschlussdrucksache)