polradar

Entschließung des Bundesrates "Änderung der technischen Anforderung zur Übertragung und zum Empfang von Notrufen"

dip / drucksache 19.12.2025 · WP 21 · 673/25(B) · Beschluss · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Entschließung des Bundesrates "Änderung der technischen Anforderung zur Übertragung und zum Empfang von Notrufen" [Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 673/25 (Beschluss) 19.12.25 Beschluss des Bundesrates Entschließung des Bundesrates "Änderung der technischen Anforderung zur Übertragung und zum Empfang von Notrufen" Der Bundesrat hat in seiner 1060. Sitzung am 19. Dezember 2025 die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst. Drucksache 673/25 (Beschluss) Anlage Entschließung des Bundesrates "Änderung der technischen Anforderung zur Übertragung und zum Empfang von Notrufen" 1. Der Bundesrat stellt fest, dass der durch einzelne kommunale Leitstellen angebotene AML-Dienst nicht der Umsetzung der Anforderungen aus der Richtlinie (EU) 2018/1972 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung 2023/444 an die Genauigkeit des Anruferstandorts bei Notrufen dient. Der Bund wird gebeten, die Übertragung von hochgenauen Standortdaten aus den Mobiltelefonen durch die Telekommunikationsanbieter während des Notrufes sicherzustellen. Die EU-rechtskonforme Umsetzung in Deutschland muss durch Anpassung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und deren Folgenormen bis 2027 erfolgen. 2. Der Bundesrat stellt fest, dass für die technische Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen der Richtlinie EU 2019/882 die rechtlichen Vorgaben fehlen und Regelungen im Barrierfreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) aus rechtssystematischen Gründen nicht zielführend sind. Damit sind die Leitstellen als Notrufempfangseinrichtung an gegebenenfalls divergierende oder volatile Umsetzungen durch die Telekommunikationsanbieter gebunden. Für Änderungen in Notrufformaten sind in der Regel zeit- und kostenaufwändige Anpassungen der Systeme in den Leitstellen notwendig. Der Bund wird daher gebeten, Regelungen für die Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen im Telekommunikationsgesetz und technische Umsetzungen in dessen Folgenormen gemeinsam mit den Ländern festzulegen. 3. Der Bundesrat bittet den Bund, die Folgekosten für die Betreiber von kommunalen Leitstellen und die betroffene Telekommunikationsbranche dabei abzuschätzen. Begründung: Gemäß Artikel 73 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit Artikel 71 Grundgesetz hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz über das Postwesen und die Telekommunikation. Die Regulierung der Telekommunikation ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes. Dabei gewährleistet der Bund gemäß Artikel 87f Absatz 1 Grundgesetz im Bereich der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen. Insofern obliegt dem Bund alleinig die Regelungskompetenz für die Kommunikationsverbindung der Notrufe. Die Regelung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten einschließlich des Zugangs zu diesen und für den Betrieb solcher Dienste genutzte Telekommunikationsnetze werden durch das TKG als Bundesgesetz abschließend geregelt. Die Festlegung der technischen Anforderungen zur Übertragung und zum Empfang von Notrufen werden durch die auf Basis des TKG erlassenen Notrufverordnung (NotrufV) und Technische Richtlinie Notrufe (TR-Notruf) geregelt. Zu Nummer 1: Gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 sind die zuständigen Regulierungsbehörden verpflichtet, Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit des Anruferstandorts festzulegen. Diese Kriterien stellen das Mindestniveau an Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zum Anruferstandort dar, das im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats über netzgestützte Technologien und Technologien für vom Mobilgerät gewonnene Informationen einzuhalten ist. Laut Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen die Kriterien im Rahmen der technischen Machbarkeit gewährleisten, dass der Standort des Anrufers so zuverlässig und genau bestimmt werden kann, wie es erforderlich ist, damit die Notdienste ihm wirksam helfen können. Gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung 2023/444 stellen die zuständigen Regulierungsbehörden daher im Rahmen der technischen Machbarkeit sicher, dass der Standort des Endnutzers so zuverlässig und genau bestimmt werden kann, wie es erforderlich ist, damit die Notdienste ihm wirksam helfen können. In der TR-Notruf vom 9. Juli 2025 können bei Anschlüssen in Mobilfunknetzen anstatt der geografischen Koordinaten des Standortes des Endgerätes das Gebiet der Funkzelle von mehreren hundert Quadratmetern, von der der Verbindungsaufbau der Notrufverbindung erfolgt ist, angegeben werden, obwohl metergenaue Daten im Mobilfunkgerät vorhanden sind und auch in den Leitstellen benötigt werden. Eine verpflichtende Übertragung von endgeräteinduzierten Standortdaten existiert daher nicht und diese Daten werden auch nicht den Leitstellen im Rahmen des Notrufs übermittelt. Derzeit wird lediglich auf AML1 zur Übermittlung hochgenauer Standortinformation hingewiesen. Bei AML handelt es sich jedoch um einen Zusatzdient der Hersteller der Betriebssysteme (Apple, Google) und wird in der Bundesrepublik Deutschland über kommunale Dienstleistungen auf deren Kosten den 1 Advanced Mobile Location (AML) wurde durch die European Emergency Number Association (EENA) spezifiziert (eena.org/our-work/eena-special-focus/advanced-mobile-location) Notrufleitstellen 112 bereitgestellt. Er stellt keineswegs eine Umsetzung der oben genannten EU-Vorschriften dar. Weder der datenschutzgerechte Betrieb noch die Finanzierung des AML-Dienstes sind dauerhaft gesichert. Der Bund soll daher sicherzustellen, dass die im Mobilfunk-Endgerät vorhandenen metergenauen Standortdaten im Notruf übertragen und den Leitstellen zur Verfügung gestellt werden. Zu Nummer 2: Die Barrierefreiheitsanforderungen der Richtlinie EU 2019/882 (European Accessibility Act) wurden in der Bundesrepublik Deutschland durch das BFSG und die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) umgesetzt. Hierin werden lediglich die grundsätzlichen Anforderungen an einen barrierefreien Notruf durch zusätzlich Übertragung von Text in Echtzeit sowie für Telekommunikationsdienste, die Video zur Verfügung stellen, die Bereitstellung eines Gesamtgesprächsdienstes definiert. Insbesondere eine mögliche zukünftige Integration von Video als Gesamtgesprächsdienst in den Notruf ist mit großen technischen Änderungen in den Leitstellensystemen verbunden. Hierzu müssen die vorhandenen Systeme der Notrufabfrage wie auch die Einsatzleitsysteme angepasst oder neu beschafft werden. Rechtzeitig vor der Einführung eines solchen Dienstes müssen technische Regelungen vorhanden sein, um ggf. divergierende oder volatile Umsetzungen durch die Telekommunikationsanbieter zu verhindern und ausreichend Entwicklungs- sowie Einführungszeit zu erhalten. Dadurch werden insbesondere Fehlinvestitionen auf kommunaler und Länderseite verhindert.]

Relationen