polradar

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/3511)

dip / drucksache 25.02.2026 · WP 21 · 21/4329 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/3511) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4329 21. Wahlperiode 25.02.2026 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (16. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 21/3511 – Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes A. Problem Mit dem Gesetzentwurf soll das Chemikaliengesetz angepasst werden, um die neuen europäischen Regelungen über fluorierte Treibhausgase (F-Gas- Verordnung (EU) 2024/573) und zum Schutz vor ozonschichtschädigenden Stoffen ((EU) 2024/590) umzusetzen. Wesentliche Änderungen betreffen Bereitstellungsverbote für rechtswidrig eingeführte Erzeugnisse, neue Handelssanktionen bei Verstößen sowie die nachträgliche Legalisierung quotenwidriger Produkte. Zudem werden die Informationspflichten in der Lieferkette (§ 12j) klargestellt, die Ermächtigungsgrundlage für die Chemikalien-Klimaschutzverordnung erweitert und die SCIP-Datenbankpflichten angepasst. Der Gesetzentwurf soll zur UN- Nachhaltigkeitsagenda 2030, insbesondere Ziel 13.1 (Klimaschutz: Treibhausgase reduzieren), beitragen. B. Lösung Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke. C. Alternativen Ablehnung des Gesetzentwurfs. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Wurden im Ausschuss nicht erörtert. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3511 in der aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen. Berlin, den 25. Februar 2026 Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit Michael Thews Stellvertretender Vorsitzender Alexander Engelhard Berichterstatter Dr. Rainer Kraft Berichterstatter Jakob Blankenburg Berichterstatter Karl Bär Berichterstatter Dr. Fabian Fahl Berichterstatter Zusammenstellung des Entwurfs eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes – Drucksache 21/3511 – mit den Beschlüssen des Ausschusses für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (16. Ausschuss) Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes1, 2 Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes1, 2 Vom ... Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Artikel 1 Änderung des Chemikaliengesetzes Änderung des Chemikaliengesetzes Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 313) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 313) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t a) Die Angabe zu Abschnitt 2b wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Abschnitt 2b Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573“. b) Die Angabe zu den §§ 12i bis 12k wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 12i Ergänzende Pflichten zu Kapitel III der Verordnung (EU) 2024/573 § 12j Ergänzende Pflichten zu Kapitel IV der Verordnung (EU) 2024/573 1 Dieses Gesetz dient der Durchführung − der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (ABl. L, 2024/573, 20.2.2024) und − der Verordnung (EU) 2024/590 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 (ABl. L, 2024/590, 20.2.2024). 2 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses § 12k Ergänzende Pflichten für vorbefüllte Einrichtungen und Erzeugnisse § 12l Verordnungsermächtigungen“. c) Die Angabe zu § 17 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 17 Verbote und Beschränkungen; Verordnungsermächtigung“. d) Nach der Angabe zu § 23 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 23a Vorübergehende Verbote“. e) Die Angabe zu § 24 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 24 Vollzug im Bereich der Landesverteidigung“. 2. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: 2. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 7 und 8 werden durch die folgenden Nummern 7 und 8 ersetzt: a) Die Nummern 7 bis 9 werden durch die folgenden Nummern 7 bis 9 ersetzt: „7. Hersteller: eine natürliche oder juristische Person oder eine sonstige Personenvereinigung, die einen Stoff, ein Gemisch oder ein Erzeugnis herstellt oder gewinnt oder eine Einrichtung herstellt; „7. u n v e r ä n d e r t 8. Einführer: eine natürliche oder juristische Person oder eine sonstige Personenvereinigung, die einen Stoff, ein Gemisch, ein Erzeugnis oder eine Einrichtung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt; kein Einführer ist, wer lediglich einen Transitverkehr unter zollamtlicher Überwachung durchführt, ohne die Stoffe, Gemische, Erzeugnisse oder Einrichtungen zu be- oder verarbeiten;“. 8. Einführer: eine natürliche oder juristische Person oder eine sonstige Personenvereinigung, die einen Stoff, ein Gemisch, ein Erzeugnis oder eine Einrichtung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt; 9. Inverkehrbringen: die Abgabe an Dritte oder die Bereitstellung für Dritte; das Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt als Inverkehrbringen;“. b) In Nummer 10 wird nach der Angabe „Entfernen,“ die Angabe „Freisetzen,“ eingefügt. b) u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 3. § 12i wird wie folgt geändert: 3. § 12i wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „Nr. 517/2014“ durch die Angabe „2024/573“ ersetzt. a) u n v e r ä n d e r t b) Die Absätze 1 und 2 werden durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: b) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt: „(1) Es ist verboten, 1. Erzeugnisse und Einrichtungen, die unter Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 in Verkehr gebracht wurden, zu erwerben oder 2. Behälter, die dem Verbot nach Artikel 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang IV Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 unterliegen, zu lagern oder zu entleeren. Satz 1 gilt nicht, wenn die betreffenden Handlungen zur Rückgabe oder Entsorgung erfolgen. „(1) Wer Erzeugnisse oder Einrichtungen, die einem Verbot nach Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 nicht unterliegen, weil sie bereits vor dem in Anhang IV der Verordnung (EU) 2024/573 genannten Verbotsdatum in Verkehr gebracht wurden, an Dritte abgibt, hat dem Erwerber bei der Lieferung schriftlich oder elektronisch eine Erklärung mit folgenden Angaben zu übermitteln: (2) Wer Erzeugnisse oder Einrichtungen, die einem Verbot nach Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 nicht unterliegen, weil sie bereits vor dem in Anhang IV der Verordnung (EU) 2024/573 genannten Verbotsdatum in Verkehr gebracht wurden, an Dritte abgibt, hat dem Erwerber bei der Lieferung schriftlich oder elektronisch eine Erklärung mit folgenden Angaben zu übermitteln: 1. Name und Anschrift des Abgebenden, 1. u n v e r ä n d e r t 2. eine Bestätigung, dass das Erzeugnis oder die Einrichtung bereits vor dem in Anhang IV der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 genannten Verbotsdatum erstmals in den Verkehr gebracht wurde, und 2. u n v e r ä n d e r t 3. Identifikationsmerkmale des Erzeugnisses oder der Einrichtung, die eine eindeutige Zuordnung des Erzeugnisses 3. u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses oder der Einrichtung zu der Erklärung ermöglichen.“ c) Die Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 2 und 3 und die Angabe „Absatz 2“ wird jeweils durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt. entfällt d) Die Absätze 5 und 6 werden durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: c) Die Absätze 5 und 6 werden durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: „(4) Die Vorlage der Erklärung nach Absatz 1 gegenüber der zuständigen Behörde begründet die Vermutung, dass kein Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2024/573 vorliegt.“ „(5) Die Vorlage der Erklärung nach Absatz 2 gegenüber der zuständigen Behörde begründet die Vermutung, dass kein Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2024/573 vorliegt.“ 4. § 12j wird wie folgt geändert: 4. u n v e r ä n d e r t a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 12j Ergänzende Pflichten zu Kapitel IV der Verordnung (EU) 2024/573“. b) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Es ist verboten, teilfluorierte Kohlenwasserstoffe gemäß Anhang I Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024, die unter Verstoß gegen die Anforderungen des Artikels 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 in den Verkehr gebracht wurden, für Dritte bereitzustellen, an Dritte abzugeben oder zu erwerben.“ c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014“ durch die Angabe „gemäß Anhang I Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024“ ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „Artikel 16 oder 18 der Verordnung (EU) Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses Nr. 517/2014“ durch die Angabe „Artikel 17 oder 21 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024“ ersetzt. bbb) Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt: „b) dass für die Stoffe oder Gemische eine konkret anzugebende Ausnahme von der Quotenpflicht für das Inverkehrbringen nach Artikel 16 Absatz 2 oder 4 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 vorliegt oder“. d) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Wer teilfluorierte Kohlenwasserstoffe gemäß Anhang I Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 zur Verwendung oder zur Abgabe an Dritte von einem Lieferanten aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bezieht, ohne von diesem eine Erklärung nach Absatz 2 zu erhalten, hat die in Absatz 2 genannten Angaben zu ermitteln.“ e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014“ durch die Angabe „Artikel 12 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/573“ ersetzt. bb) In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014“ durch die Angabe „Artikel 12 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/573“ ersetzt. f) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „Artikels 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014“ durch die Angabe „Artikels 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573“ ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses g) Nach Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt: „(8) Absatz 2, Absatz 3 Satz 2 sowie Absatz 4 gelten nicht für die Abgabe durch Befüllung eines Erzeugnisses oder einer Einrichtung zum bestimmungsgemäßen endgültigen Einsatz.“ 5. Nach § 12j wird der folgende § 12k eingefügt: 5. u n v e r ä n d e r t „§ 12k Ergänzende Pflichten für vorbefüllte Einrichtungen und Erzeugnisse Es ist verboten, Erzeugnisse und Einrichtungen, die unter Verstoß gegen Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 in den Verkehr gebracht wurden, für Dritte bereitzustellen oder an Dritte abzugeben. Satz 1 gilt nicht, wenn vor der Bereitstellung oder der Abgabe die entsprechende Menge der bereitgestellten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe von Genehmigungen zur Nutzung von Quoten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 abgedeckt sind. Wer nach Satz 2 Erzeugnisse oder Einrichtungen bereitstellt oder abgibt, hat die zuständige Behörde zu benachrichtigen und sicherzustellen, dass die Genehmigungen zur Nutzung von Quoten nicht erneut für das Inverkehrbringen vorbefüllter Erzeugnisse und Einrichtungen genutzt werden können.“ 6. Der bisherige § 12k wird durch den folgenden § 12l ersetzt: 6. Der bisherige § 12k wird durch den folgenden § 12l ersetzt: „§ 12l „§ 12l Verordnungsermächtigungen Verordnungsermächtigungen Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit unionsrechtlich zulässig, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit unionsrechtlich zulässig, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. nähere Regelungen zu Inhalt, Form und Übermittlung der Erklärung und der Angaben nach § 12i Absatz 1 und § 12j Absatz 2 und 3 sowie zur Aufbewahrung nach § 12i Absatz 3 und § 12j Absatz 6 zu treffen, 1. nähere Regelungen zu Inhalt, Form und Übermittlung der Erklärung und der Angaben nach § 12i Absatz 2 und § 12j Absatz 2 und 3 sowie zur Aufbewahrung nach § 12i Absatz 3 und § 12j Absatz 6 zu treffen, Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 2. vorzusehen, dass, von wem und in welcher Form die Angaben nach § 12i Absatz 1 und § 12j Absatz 2 und 3 ganz oder teilweise als Kennzeichnung auf Behältnissen, Erzeugnissen oder Einrichtungen angebracht werden müssen.“ 2. vorzusehen, dass, von wem und in welcher Form die Angaben nach § 12i Absatz 2 und § 12j Absatz 2 und 3 ganz oder teilweise als Kennzeichnung auf Behältnissen, Erzeugnissen oder Einrichtungen angebracht werden müssen.“ 7. § 16f Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 7. u n v e r ä n d e r t a) Nummer 2 wird gestrichen. b) Die Nummern 3 bis 10 werden zu den Nummern 2 bis 9. 8. § 17 wird wie folgt geändert: 8. u n v e r ä n d e r t a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 17 Verbote und Beschränkungen; Verordnungsermächtigung“. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt: „c) nur unter bestimmten Voraussetzungen angeboten, verkauft, abgegeben oder erworben werden dürfen oder nur bestimmten Personen angeboten, nur an bestimmte Personen verkauft oder abgegeben oder nur von bestimmten Personen erworben werden dürfen,“. bb) Nummer 2 Buchstabe d wird durch den folgenden Buchstaben d ersetzt: „d) die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse nachzuweisen und an Auffrischungskursen teilzunehmen hat, einschließlich insbesondere Regelungen zu treffen über aa) das Verfahren, bb) die Voraussetzungen für die Erteilung von Bescheinigungen, cc) die Zuständigkeit, Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses dd) die Möglichkeit einer Übertragung von Zuständigkeiten und Aufgaben auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts und juristische Personen des Bürgerlichen Rechts oder Personenvereinigungen sowie ee) die Geltungsdauer von Nachweisen,“. 9. Nach § 19b Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt: „(1a) Die Bescheinigung nach Absatz 1 ist auf höchstens drei Jahre zu befristen. Wird vor Ablauf der Befristung ein neuer Antrag nach Absatz 1 Satz 1 gestellt, gilt die Bescheinigung bis zur Entscheidung über den Antrag fort. Die Erteilung der Bescheinigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden.“ 9. § 21 wird wie folgt geändert: 10. u n v e r ä n d e r t a) In Absatz 4 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Personen“ die Angabe „, auch gemeinsam mit von ihnen hinzugezogenen Sachverständigen,“ eingefügt. b) In Absatz 6a Satz 1 wird die Angabe „und Erzeugnisse“ durch die Angabe „, Erzeugnisse und Einrichtungen“ ersetzt. 10. In § 21a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe „und Erzeugnisse“ durch die Angabe „, Erzeugnisse und Einrichtungen“ ersetzt. 11. u n v e r ä n d e r t 11. § 23 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: 12. u n v e r ä n d e r t „(2) Die zuständige Landesbehörde kann für eine Dauer von höchstens drei Monaten anordnen, dass ein gefährlicher Stoff, ein gefährliches Gemisch oder ein Erzeugnis, das einen gefährlichen Stoff oder ein gefährliches Gemisch freisetzen kann oder enthält, oder eine Einrichtung nicht, nur unter bestimmten Voraussetzungen, nur in bestimmter Beschaffenheit oder nur für bestimmte Zwecke hergestellt, in den Verkehr gebracht oder verwendet werden darf, soweit Anhaltspunkte, insbesondere ein nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse begründeter Verdacht dafür vorliegen, dass von dem Stoff, dem Ge- Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses misch, dem Erzeugnis oder der Einrichtung eine erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgeht. Die zuständige Landesbehörde kann diese Anordnung aus wichtigem Grund um bis zu einem Jahr verlängern. Die Sätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn Anhaltspunkte, insbesondere ein nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse begründeter Verdacht, für die Annahme bestehen, dass ein Stoff oder ein Gemisch, ein Erzeugnis oder eine Einrichtung gefährlich ist. Anordnungen nach Satz 1 und 2 können nur ergehen, soweit dies unionsrechtlich zulässig ist.“ 12. Nach § 23 wird der folgende § 23a eingefügt: 13. u n v e r ä n d e r t „§ 23a Vorübergehende Verbote (1) Die zuständige Landesbehörde kann demjenigen, der wiederholt oder in schwerem Maße gegen die Verordnung (EU) 2024/573 verstößt, vorübergehend bis zu einer Dauer von 36 Monaten untersagen, folgende Treibhausgase, Erzeugnisse oder Einrichtungen zu verwenden, herzustellen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu bringen: 1. fluorierte Treibhausgase gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/573 oder 2. Erzeugnisse oder Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen. (2) Die zuständige Landesbehörde kann demjenigen, der wiederholt oder in schwerem Maße gegen die Verordnung (EU) 2024/590 verstößt, vorübergehend bis zu einer Dauer von 36 Monaten untersagen, folgende Erzeugnisse, Einrichtungen oder ozonabbauende Stoffe zu verwenden, herzustellen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu bringen: 1. ozonabbauende Stoffe gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/590 oder 2. Erzeugnisse oder Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen.“ Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 13. § 24 wird wie folgt geändert: 14. u n v e r ä n d e r t a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 24 Vollzug im Bereich der Landesverteidigung“. b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Das Bundesministerium der Verteidigung und das Bundesministerium des Innern können für ihren Geschäftsbereich für bestimmte Stoffe, Gemische, Erzeugnisse und Einrichtungen Ausnahmen von den in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften zulassen, wenn dies im Interesse der Landesverteidigung erforderlich und unionsrechtlich zulässig ist.“ 14. § 26 wird wie folgt geändert: 15. § 26 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummern 4a und 4b werden gestrichen. aa) Nummer 4a wird durch die folgende Nummer 4a ersetzt: „4a. entgegen § 12i Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine Einrichtung oder ein Erzeugnis erwirbt,“. bb) In Nummer 4c wird die Angabe „§ 12i Absatz 2“ durch die Angabe „§ 12i Absatz 1“ ersetzt. bb) entfällt cc) In Nummer 4d wird die Angabe „§ 12i Absatz 4“ durch die Angabe „§ 12i Absatz 3“ ersetzt. cc) entfällt dd) Nummer 4e wird durch die folgende Nummer 4e ersetzt: bb) u n v e r ä n d e r t „4e. entgegen § 12j Absatz 1 Satz 1 teilfluorierte Kohlenwasserstoffe bereitstellt, abgibt oder erwirbt,“. ee) Nach Nummer 4f wird die folgende Nummer 4g eingefügt: cc) u n v e r ä n d e r t „4g. entgegen § 12k Satz 1 eine Einrichtung oder ein Erzeugnis bereitstellt oder abgibt,“. ff) In Nummer 10 Buchstabe b wird die Angabe „über das Herstellen, das Inverdd) u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses kehrbringen oder das Verwenden von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen“ gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „der Europäischen Gemeinschaft oder“ gestrichen. aa) u n v e r ä n d e r t bb) In Nummer 3 Buchstabe c wird die Angabe „oder die Verwendung“ durch die Angabe „, die Verwendung oder die Entgegennahme“ ersetzt. bb) In Nummer 3 Buchstabe e wird nach der Angabe „aufzuarbeiten,“ die Angabe „zu warten, zu sammeln,“ eingefügt. cc) u n v e r ä n d e r t c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe „Nummer 4a, 4b“ wird durch die Angabe „Nummer 4e“ ersetzt. aa) Nach der Angabe „Nummer 4a, 4b“ wird die Angabe „, 4e“ eingefügt. bb) Nach der Angabe „Nummer 4, 4c, 4f,“ wird die Angabe „4g,“ eingefügt. bb) u n v e r ä n d e r t d) In Absatz 5 wird die Angabe „der Europäischen Gemeinschaft oder“ gestrichen. d) u n v e r ä n d e r t 16. Anhang 2 wird wie folgt geändert: Nach der Angabe „(Name und Adresse der GLP- Überwachungsbehörde/Name and address of the GLP Monitoring Authority)“ werden in einem neuen Absatz die folgenden Sätze eingefügt: „Die Bescheinigung ist befristet bis zum … [Datum der Befristung]. Sofern vor Ablauf der Befristung der Bescheinigung ein neuer Antrag nach § 19b Absatz 1 Satz 1 ChemG gestellt wird, gilt die Bescheinigung bis zur Entscheidung über den Antrag fort.“ Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses Artikel 2 Folgeänderungen (1) Die Lösemittelhaltige Farben- und Lack- Verordnung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3508), die zuletzt durch Artikel 297 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „Europäischen Union“ die Angabe „oder für den Transitverkehr unter zollamtlicher Überwachung, bei dem keine Be- oder Verarbeitung erfolgt“ eingefügt. 2. In § 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Satz 1 gilt nicht, soweit ein Einführer lediglich einen Transitverkehr unter zollamtlicher Überwachung durchführt, bei dem keine Beoder Verarbeitung erfolgt.“ (2) Die Chemikalien-Verbotsverordnung vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94; 2018 I S. 1389), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 43) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 3 Absatz 3 Nummer 1 wird nach der Angabe „von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen,“ die Angabe „soweit es sich lediglich um einen Transitverkehr unter zollamtlicher Überwachung, bei dem keine Be- oder Verarbeitung erfolgt, handelt oder“ eingefügt. Artikel 2 Artikel 3 Inkrafttreten Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses EU-Rechtsakte: u n v e r ä n d e r t 1. Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (ABl. L, 2024/573, 20.2.2024; 2024/90731, 19.11.2024; 2025/90271, 24.3.2025; 2025/90393, 7.5.2025; 2025/90514, 18.6.2025) 2. Verordnung (EU) 2024/590 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 (ABl. L, 2024/590, 20.2.2024) Bericht der Abgeordneten Alexander Engelhard, Dr. Rainer Kraft, Jakob Blankenburg, Karl Bär und Dr. Fabian Fahl A. Allgemeiner Teil I. Überweisung Der Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3511 wurde in der 53. Sitzung des Deutschen Bundestages am 15. Januar 2026 zur Beratung an den Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich zudem gutachtlich beteiligt. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage Mit dem Gesetzentwurf soll das Chemikaliengesetz angepasst werden, um die neuen europäischen Regelungen über fluorierte Treibhausgase (F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573) und zum Schutz vor ozonschichtschädigenden Stoffen ((EU) 2024/590) umzusetzen. Wesentliche Änderungen betreffen Bereitstellungsverbote für rechtswidrig eingeführte Erzeugnisse, neue Handelssanktionen bei Verstößen sowie die nachträgliche Legalisierung quotenwidriger Produkte. Zudem werden die Informationspflichten in der Lieferkette (§ 12j) klargestellt, die Ermächtigungsgrundlage für die Chemikalien-Klimaschutzverordnung erweitert und die SCIP-Datenbankpflichten angepasst. Der Gesetzentwurf soll zur UN-Nachhaltigkeitsagenda 2030, insbesondere Ziel 13.1 (Klimaschutz: Treibhausgase reduzieren), beitragen. III. Gutachtliche Stellungnahme des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen gemäß Einsetzungsantrag (Drucksache 21/571) in seiner 11. Sitzung am 28. Januar 2026 mit dem Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes (Drucksache 21/3511) befasst. In der Begründung des Gesetzentwurfs wurden zur Nachhaltigkeit folgende Aussagen getroffen: „Der Gesetzentwurf ist für das Ziel 13.1 (Klimaschutz: Treibhausgase reduzieren) relevant. Die Regelungen zu fluorierten Treibhausgasen zielen darauf ab, Gase mit einem hohen Treibhauspotenzial (Global Warming Potential – GWB) zu reduzieren. Dabei werden diese unter anderem einem Quotensystem unterstellt. Die Regelungen des Gesetzentwurfs flankieren die Regelungen der EU-F-Gasverordnung durch Dokumentations- und Nachweispflichten, die zur Überwachung der Einhaltung des Quotensystems dienen. Der Gesetzentwurf trägt zur Verwirklichung der Ziele des Transformationsbereichs Nr. 6 Schadstofffreie Umwelt der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie bei. Durch die Fortentwicklung der Regelungen zu den F-Gasen und den ozonschichtschädigenden Stoffen wird die Umsetzung der EU-F-Gas-Verordnung und der Verordnung (EU) 2024/590 in Deutschland, die unter anderem der Reduzierung der Freisetzung von klimaschädlichen und ozonschichtabbauenden Gasen dienen, verbessert. Konflikte mit anderen Nachhaltigkeitszielen bestehen nicht.“ Bewertung durch den Parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen: Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen stellt fest, dass die Bundesregierung die Nachhaltigkeitsprüfungsbewertung im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt hat, indem auf folgendes Nachhaltigkeitskriterium und dessen Indikator konkret Bezug genommen wird: Nachhaltigkeitsziel 13 (SDG 13) „Umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen ergreifen“, Indikator 13.1.a „Treibhausgasemissionen“. Daher sind die Ausführungen der Bundesregierung im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung nicht zu beanstanden. Eine Prüfbitte ist daher nicht erforderlich. IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3511 in seiner 25. Sitzung am 25. Februar 2026 abschließend behandelt. Die Fraktion der CDU/CSU führte aus, dass die Änderung des Chemikaliengesetzes in erster Linie der Anpassung an die im März 2024 in Kraft getretene EU-F-Gas-Verordnung diene. Ziel der europäischen Regelung sei der schrittweise Ausstieg aus besonders klimaschädlichen fluorierten Treibhausgasen sowie die Reduzierung der F-Gas-Emissionen in Europa. Dieses Ziel werde grundsätzlich unterstützt. Die EU-F-Gas-Verordnung sehe ein Quotensystem vor, mit dem die auf dem europäischen Markt verfügbare Menge an F-Gasen schrittweise verringert werde. Mit der Novellierung des Chemikaliengesetzes würden nationale Regelungen gestrichen, soweit diese nunmehr unmittelbar durch das EU-Recht geregelt seien. Zudem würden bestehende Verbote konkretisiert, um Umgehungen zu verhindern, etwa beim Inverkehrbringen vorbefüllter Einrichtungen. Die Fraktion der CDU/CSU verwies ferner auf Änderungen, die auf Anregung des Bundesrates aufgenommen worden seien und dem rechtssicheren Vollzug dienten. Dies betreffe insbesondere Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit F-Gasen. Aufgrund sinkender Mengen im regulären Markt und steigender Preise nehme der illegale Handel zu. Vor diesem Hintergrund wurde die Notwendigkeit betont, den Strafrahmen für entsprechende Verstöße anzuheben, da die bisherigen Sanktionen als nicht angemessen angesehen würden. Im Zusammenhang mit der Umsetzung der europäischen Umweltstrafrecht-Richtlinie werde die Bundesregierung den Strafrahmen entsprechend anpassen. Nach dem Referentenentwurf sei vorgesehen, das vorsätzliche Freisetzen klimaschädlicher Gase künftig mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren zu ahnden. Auch wenn diese Anpassung erst im Rahmen eines gesonderten Gesetzgebungsverfahrens erfolge, werde sie als sachgerecht bewertet. Die Fraktion der CDU/CSU sprach sich insgesamt für eine Zustimmung zur Änderung des Chemikaliengesetzes aus. Die Fraktion der AfD äußerte grundsätzliche Kritik an dem Gesetzentwurf. Sie bewertete die Novelle als Folge einer aus ihrer Sicht übermäßigen Orientierung an europäischer Regulierung und stellte die Wirksamkeit der vorgesehenen Maßnahmen infrage. Nach Auffassung der Fraktion der AfD sei der Markt für Kälte- und Lösemittel in Europa in erheblichem Umfang von illegal gehandelten F-Gasen geprägt. Die vorgesehenen gesetzlichen Anpassungen, auch in Verbindung mit einer möglichen Verschärfung des Strafrahmens, würden dennoch den illegalen Handel nicht wirksam eindämmen. Die Fraktion der AfD äußerte Zweifel an der praktischen Durchsetzbarkeit der Regelungen und stellte die Frage nach möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen bei einem konsequenten Vollzug. Kritisch wurde ferner auf Änderungen im Zusammenhang mit der sogenannten Transitregelung hingewiesen Die Fraktion äußerte die Befürchtung, dass durch die Neuregelung auch reine Transitvorgänge durch den deutschen Geltungsbereich als Inverkehrbringen qualifiziert werden könnten. Hieraus leitete sie Bedenken hinsichtlich des Vollzugsaufwands und der praktischen Umsetzbarkeit ab, insbesondere im Hinblick auf See- und Lufttransporte. Darüber hinaus wurde bemängelt, dass aus Sicht der Fraktion keine weitergehenden Ausnahmeregelungen für Bereiche der Landesverteidigung und der inneren Sicherheit vorgesehen worden seien. Abschließend stellte die Fraktion der AfD die Frage nach möglichen wirtschaftlichen Schäden im Falle eines vollständigen und konsequenten Vollzugs der gesetzlichen Vorgaben. Die Fraktion der AfD signalisierte schließlich Ablehnung des Gesetzentwurfs. Die Fraktion der SPD betonte die Notwendigkeit der gesetzlichen Anpassungen vor dem Hintergrund der erheblichen Klimawirkung fluorierter Treibhausgase. F-Gase gehörten zu den klimaschädlichsten Stoffen überhaupt; einzelne Stoffe wiesen ein vielfach höheres Treibhauspotenzial als Kohlendioxid auf und verblieben über lange Zeiträume in der Atmosphäre. Zugleich seien sie in zahlreichen technischen Anwendungen des Alltags sowie in industriellen Prozessen enthalten, weshalb ein klarer und wirksamer Rechtsrahmen erforderlich sei. Mit der Novelle werde die EU-F-Gas-Verordnung konsequent umgesetzt. Künftig dürften Geräte nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn die erforderlichen Quoten ordnungsgemäß zugeteilt seien. Fehlende Zuteilungen seien nachzuholen; Geräte, die unter Verstoß gegen die Vorgaben in Verkehr gebracht wurden, dürften weder weitergegeben noch genutzt, gelagert oder entleert werden. Die Fraktion wies darauf hin, dass sich die vorgesehenen Maßnahmen in erster Linie an Inverkehrbringer und Händler richteten. Ziel sei es, präventiv gegen illegale Marktpraktiken vorzugehen und unlauteren Wettbewerb zu verhindern. Es gehe nicht darum, Endverbraucherinnen und Endverbraucher oder industrielle Anwender zu bestrafen, sondern darum, die Einhaltung der Regeln entlang der Lieferkette sicherzustellen. Die strafrechtliche Ausgestaltung werde im Zuge der Umsetzung der EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie weiterentwickelt. Im parlamentarischen Verfahren sei zudem darauf geachtet worden, dass Unternehmen, die sich regelkonform verhielten, keinen Wettbewerbsnachteil gegenüber solchen erlitten, die gegen die Vorgaben verstießen. Die Fraktion der SPD sprach sich daher für eine Zustimmung zum Gesetzentwurf einschließlich der vorgenommenen Änderungen aus. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärte, dem vorliegenden Änderungsantrag zuzustimmen. Dieser greife Hinweise des Bundesrates auf und behebe aus ihrer Sicht Vollzugsprobleme, die sich aus der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs ergeben hätten. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine rein formale Streichung nationaler Regelungen mit dem Ziel des Bürokratieabbaus zu praktischen Vollzugsschwierigkeiten führen könne. Die nun vorgenommenen Anpassungen würden dem entgegenwirken. Zum Gesetzentwurf insgesamt äußerte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Unterstützung für das Ziel, besonders klimaschädliche F-Gase durch Quoten und schrittweise Verbote zu reduzieren, unterstützt. Allerdings gehe die Regulierung nicht weit genug, da weiterhin auf Ersatzstoffe zurückgegriffen werde, die zwar ein geringeres Treibhauspotenzial aufwiesen, jedoch in der Umwelt persistent sein könnten. Insbesondere wurde auf mögliche Umweltrisiken durch Abbauprodukte wie Trifluoracetat hingewiesen. Verfügbare Alternativen sollten stärker berücksichtigt und der Ausstieg aus problematischen Stoffen konsequenter vorangetrieben werden. Kritisch bewertet wurde zudem die vorgesehene Möglichkeit, illegal in Verkehr gebrachte F-Gase nachträglich durch Zuteilung einer Quote zu legalisieren. Diese Regelung könne Anreize für den illegalen Handel schaffen und die präventive Wirkung der Vorschriften schwächen. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sprach sich dafür aus, Verstöße klar zu sanktionieren, anstatt nachträgliche Regularisierungsmöglichkeiten zu eröffnen. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN signalisierte trotz der genannten Kritikpunkte Zustimmung zum Änderungsantrag und grundsätzliche Unterstützung des Verbots von klimaschädlichen F-Gasen, aber Ablehnung des Gesetzentwurfs. Die Fraktion Die Linke führte aus, dass es sich bei wesentlichen Teilen des Gesetzentwurfs um formale Anpassungen an europäische Vorgaben handele. Auch die Klarstellung zur Konformitätserklärung im Endkundengeschäft wurde als verhältnismäßig bewertet. Kritisch gesehen wurde jedoch die vorgesehene Ausweitung von Ausnahmen vom Chemikalienrecht für Bereiche der inneren Sicherheit und der Landesverteidigung, unter anderem für bestimmte militärische Fahrzeuge, Helikopter oder Schiffe der Küstenwache. Nach Auffassung der Fraktion Die Linke sei nicht hinreichend dargelegt, weshalb entsprechende Ausnahmen für diese Bereiche erforderlich seien, während vergleichbare Ausnahmen etwa für Katastrophenschutz oder zivile Seenotrettung nicht vorgesehen seien. Vor dem Hintergrund möglicher Umwelt- und Klimawirkungen militärischer Nutzung wurde dies als problematisch angesehen. Zudem äußerte die Fraktion Die Linke Zweifel daran, ob sämtliche europarechtlichen Vorgaben mit dem vorliegenden Gesetzentwurf vollständig umgesetzt würden. Es wurde deshalb die Frage aufgeworfen, ob weiterer gesetzgeberischer Anpassungsbedarf bestehe. Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke zu empfehlen, den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(16)103 anzunehmen. Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke zu empfehlen, den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 21/3511 in geänderter Fassung anzunehmen. V. Begründung zu den Änderungen Zu Artikel 1 Zu Nummer 2 Buchstabe a – neu – (Anpassung der Definitionen in § 3 Satz 1) Die Definitionen des Chemikaliengesetzes sind jeweils so konzipiert, dass sie alle in den durch das Chemikaliengesetz vollzogenen EU-Rechtsakten enthaltenen Definitionen umfassen, so dass das Chemikalienrecht immer den äußeren Rahmen für den Bedeutungsgehalt der Definition enthält. Aufgrund der sehr unterschiedlichen Begriffsdefinitionen der chemikalienrechtlichen EU-Rechtsakte kann keine 1:1-Deckungsgleichheit mit allen Definitionen erreicht werden. Gegenüber dem ursprünglichen Gesetzesentwurf wurden Änderungen an den Nummern 8 und 9 vorgenommen: Der Begriff der Einfuhr nach Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2024/573 (F-Gas-Verordnung) umfasst auch den Transitverkehr. Das Inverkehrbringen nach § 3 Satz 1 Nummer 9 umfasst auch die Einfuhr, so dass die bisherige Definition auf den Transitverkehr zu erweitern ist. Ebenso ist die Definition für Einführer in § 3 Satz 1 Nummer 8 anzupassen. Um eine Erweiterung des Regelungsumfangs durch Einbeziehung des Transitverkehrs in anderen nationalen Rechtsvorschriften zu verhindern, sind die Folgeänderungen im neuen Artikel 2 erforderlich. Zu Nummer 3 Buchstabe b – neu – (Beibehalten von § 12i Absatz 1) Das Erwerbsverbot für Erzeugnisse und Einrichtungen, die entgegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Anhang IV der F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 in Verkehr gebracht wurden, sowie das Lagerungs- und Entleerungsverbot für Behälter nach Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Anhang IV Nummer 1 der F-Gas-Verordnung werden beibehalten. Beide Verbote gehen über die F-Gas-Verordnung hinaus. Da existierende nationale Verbote beibehalten werden, entsteht kein Erfüllungsaufwand. Zu Nummer 3 Buchstabe c – neu – Folgeänderung zu Nummer 3 Buchstabe b – neu –. Zu Nummer 9 – neu – (Ergänzung von § 19b Absatz 1a) Die Möglichkeit der Befristung von GLP-Bescheinigungen und der Aufnahme von Nebenbestimmungen in die GLP-Bescheinigungen trägt zu mehr Rechtssicherheit bei und gewährt den Behörden mehr Handlungsspielräume bei der Erteilung der Bescheinigungen. Durch die Befristung würde der bereits jetzt gängigen Praxis Rechnung getragen werden, wonach Prüfeinrichtungen im GLP-Überwachungsprogramm mindestens alle drei Jahren einer erneuten Inspektion zu unterziehen sind. Dies ist auch sachgerecht, da Deutschland gegenüber der OECD verpflichtet ist, die Prüfeinrichtungen regelmäßig zu überwachen und ältere Bescheinigungen von den Bewertungsbehörden in der Praxis nicht akzeptiert werden. Ergänzend werden die zuständigen Behörden ermächtigt Nebenbestimmungen zu erlassen. Durch die Änderung entsteht kein Erfüllungsaufwand, da die neue Regelung die gängige Praxis abbildet. Zu Nummer 15 – neu – Folgeänderung zu Nummer 3 Buchstabe b – neu –. Zudem wird in § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c die Entgegennahme ergänzt, um künftig Verstöße gegen die Registrierungspflicht für die Entgegennahme von der Quotenpflicht ausgenommener teilfluorierter Kohlenwasserstoffe nach Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe d der F-Gas-Verordnung in der Chemikalien- Sanktionsverordnung sanktionieren zu können. Zu Nummer 16 – neu – Folgeänderung zu Nummer 9 – neu –. Zu Artikel 2 – neu – Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a – neu –. Zu Artikel 3 – neu – Folgeänderung zu Artikel 2 – neu –. Berlin, den 25. Februar 2026 Alexander Engelhard Berichterstatter Dr. Rainer Kraft Berichterstatter Jakob Blankenburg Berichterstatter Karl Bär Berichterstatter Dr. Fabian Fahl Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

Relationen