Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/3511)
Text
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/3511)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4329
21. Wahlperiode 25.02.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
(16. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 21/3511 –
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes
A. Problem
Mit dem Gesetzentwurf soll das Chemikaliengesetz angepasst werden, um die
neuen europäischen Regelungen über fluorierte Treibhausgase (F-Gas-
Verordnung (EU) 2024/573) und zum Schutz vor ozonschichtschädigenden Stoffen
((EU) 2024/590) umzusetzen. Wesentliche Änderungen betreffen
Bereitstellungsverbote für rechtswidrig eingeführte Erzeugnisse, neue Handelssanktionen bei
Verstößen sowie die nachträgliche Legalisierung quotenwidriger Produkte.
Zudem werden die Informationspflichten in der Lieferkette (§ 12j) klargestellt, die
Ermächtigungsgrundlage für die Chemikalien-Klimaschutzverordnung erweitert
und die SCIP-Datenbankpflichten angepasst. Der Gesetzentwurf soll zur UN-
Nachhaltigkeitsagenda 2030, insbesondere Ziel 13.1 (Klimaschutz:
Treibhausgase reduzieren), beitragen.
B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die
Linke.
C. Alternativen
Ablehnung des Gesetzentwurfs.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3511 in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.
Berlin, den 25. Februar 2026
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Michael Thews
Stellvertretender Vorsitzender
Alexander Engelhard
Berichterstatter
Dr. Rainer Kraft
Berichterstatter
Jakob Blankenburg
Berichterstatter
Karl Bär
Berichterstatter
Dr. Fabian Fahl
Berichterstatter
Zusammenstellung
des Entwurfs eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes
– Drucksache 21/3511 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
(16. Ausschuss)
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur
Änderung des Chemikaliengesetzes1, 2
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur
Änderung des Chemikaliengesetzes1, 2
Vom ... Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1 Artikel 1
Änderung des Chemikaliengesetzes Änderung des Chemikaliengesetzes
Das Chemikaliengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498,
3991), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.
November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 313) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Chemikaliengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498,
3991), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.
November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 313) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t
a) Die Angabe zu Abschnitt 2b wird durch die
folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 2b
Durchführung der Verordnung (EU)
2024/573“.
b) Die Angabe zu den §§ 12i bis 12k wird durch
die folgende Angabe ersetzt:
„§ 12i Ergänzende Pflichten zu Kapitel III
der Verordnung (EU) 2024/573
§ 12j Ergänzende Pflichten zu Kapitel IV
der Verordnung (EU) 2024/573
1 Dieses Gesetz dient der Durchführung
− der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur
Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (ABl. L, 2024/573, 20.2.2024) und
− der Verordnung (EU) 2024/590 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über Stoffe, die zum Abbau der
Ozonschicht führen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 (ABl. L, 2024/590, 20.2.2024).
2 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom
17.9.2015, S. 1).
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
§ 12k Ergänzende Pflichten für
vorbefüllte Einrichtungen und
Erzeugnisse
§ 12l Verordnungsermächtigungen“.
c) Die Angabe zu § 17 wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
„§ 17 Verbote und Beschränkungen;
Verordnungsermächtigung“.
d) Nach der Angabe zu § 23 wird die folgende
Angabe eingefügt:
„§ 23a Vorübergehende Verbote“.
e) Die Angabe zu § 24 wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
„§ 24 Vollzug im Bereich der
Landesverteidigung“.
2. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: 2. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 7 und 8 werden durch die
folgenden Nummern 7 und 8 ersetzt:
a) Die Nummern 7 bis 9 werden durch die
folgenden Nummern 7 bis 9 ersetzt:
„7. Hersteller:
eine natürliche oder juristische Person
oder eine sonstige
Personenvereinigung, die einen Stoff, ein Gemisch
oder ein Erzeugnis herstellt oder
gewinnt oder eine Einrichtung herstellt;
„7. u n v e r ä n d e r t
8. Einführer:
eine natürliche oder juristische Person
oder eine sonstige
Personenvereinigung, die einen Stoff, ein Gemisch, ein
Erzeugnis oder eine Einrichtung in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbringt; kein Einführer ist, wer lediglich
einen Transitverkehr unter
zollamtlicher Überwachung durchführt, ohne
die Stoffe, Gemische, Erzeugnisse oder
Einrichtungen zu be- oder
verarbeiten;“.
8. Einführer:
eine natürliche oder juristische Person
oder eine sonstige
Personenvereinigung, die einen Stoff, ein Gemisch, ein
Erzeugnis oder eine Einrichtung in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbringt;
9. Inverkehrbringen:
die Abgabe an Dritte oder die
Bereitstellung für Dritte; das
Verbringen in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes gilt als
Inverkehrbringen;“.
b) In Nummer 10 wird nach der Angabe
„Entfernen,“ die Angabe „Freisetzen,“ eingefügt.
b) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
3. § 12i wird wie folgt geändert: 3. § 12i wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe
„Nr. 517/2014“ durch die Angabe
„2024/573“ ersetzt.
a) u n v e r ä n d e r t
b) Die Absätze 1 und 2 werden durch den
folgenden Absatz 1 ersetzt:
b) Die Absätze 1 und 2 werden durch die
folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
„(1) Es ist verboten,
1. Erzeugnisse und Einrichtungen, die
unter Verstoß gegen Artikel 11
Absatz 1 in Verbindung mit Anhang IV
der Verordnung (EU) 2024/573 in der
Fassung vom 7. Februar 2024 in
Verkehr gebracht wurden, zu erwerben
oder
2. Behälter, die dem Verbot nach
Artikel 11 Absatz 1 in Verbindung mit
Anhang IV Nummer 1 der
Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung
vom 7. Februar 2024 unterliegen, zu
lagern oder zu entleeren.
Satz 1 gilt nicht, wenn die betreffenden
Handlungen zur Rückgabe oder
Entsorgung erfolgen.
„(1) Wer Erzeugnisse oder
Einrichtungen, die einem Verbot nach Artikel 11
Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit
Anhang IV der Verordnung (EU) 2024/573 in
der Fassung vom 7. Februar 2024 nicht
unterliegen, weil sie bereits vor dem in Anhang
IV der Verordnung (EU) 2024/573
genannten Verbotsdatum in Verkehr gebracht
wurden, an Dritte abgibt, hat dem Erwerber bei
der Lieferung schriftlich oder elektronisch
eine Erklärung mit folgenden Angaben zu
übermitteln:
(2) Wer Erzeugnisse oder
Einrichtungen, die einem Verbot nach Artikel 11
Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit
Anhang IV der Verordnung (EU) 2024/573 in
der Fassung vom 7. Februar 2024 nicht
unterliegen, weil sie bereits vor dem in Anhang
IV der Verordnung (EU) 2024/573
genannten Verbotsdatum in Verkehr gebracht
wurden, an Dritte abgibt, hat dem Erwerber bei
der Lieferung schriftlich oder elektronisch
eine Erklärung mit folgenden Angaben zu
übermitteln:
1. Name und Anschrift des Abgebenden, 1. u n v e r ä n d e r t
2. eine Bestätigung, dass das Erzeugnis
oder die Einrichtung bereits vor dem in
Anhang IV der Verordnung (EU)
2024/573 in der Fassung vom 7.
Februar 2024 genannten Verbotsdatum
erstmals in den Verkehr gebracht
wurde, und
2. u n v e r ä n d e r t
3. Identifikationsmerkmale des
Erzeugnisses oder der Einrichtung, die eine
eindeutige Zuordnung des Erzeugnisses
3. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
oder der Einrichtung zu der Erklärung
ermöglichen.“
c) Die Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen
2 und 3 und die Angabe „Absatz 2“ wird
jeweils durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.
entfällt
d) Die Absätze 5 und 6 werden durch den
folgenden Absatz 4 ersetzt:
c) Die Absätze 5 und 6 werden durch den
folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(4) Die Vorlage der Erklärung nach
Absatz 1 gegenüber der zuständigen
Behörde begründet die Vermutung, dass kein
Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 1
Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2024/573
vorliegt.“
„(5) Die Vorlage der Erklärung nach
Absatz 2 gegenüber der zuständigen Behörde
begründet die Vermutung, dass kein Verstoß
gegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 der
Verordnung (EU) 2024/573 vorliegt.“
4. § 12j wird wie folgt geändert: 4. u n v e r ä n d e r t
a) Die Überschrift wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„§ 12j
Ergänzende Pflichten zu Kapitel IV der
Verordnung (EU) 2024/573“.
b) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Es ist verboten, teilfluorierte
Kohlenwasserstoffe gemäß Anhang I Gruppe 1 der
Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom
7. Februar 2024, die unter Verstoß gegen die
Anforderungen des Artikels 16 Absatz 1
Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573
in der Fassung vom 7. Februar 2024 in den
Verkehr gebracht wurden, für Dritte
bereitzustellen, an Dritte abzugeben oder zu
erwerben.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die
Angabe „im Sinne des Artikels 2
Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 517/2014“ durch die Angabe
„gemäß Anhang I Gruppe 1 der
Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung
vom 7. Februar 2024“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die
Angabe „Artikel 16 oder 18 der
Verordnung (EU)
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
Nr. 517/2014“ durch die
Angabe „Artikel 17 oder 21 der
Verordnung (EU) 2024/573 in
der Fassung vom 7. Februar
2024“ ersetzt.
bbb) Buchstabe b wird durch den
folgenden Buchstaben b
ersetzt:
„b) dass für die Stoffe oder
Gemische eine konkret
anzugebende Ausnahme
von der Quotenpflicht
für das Inverkehrbringen
nach Artikel 16 Absatz 2
oder 4 der Verordnung
(EU) 2024/573 in der
Fassung vom 7. Februar
2024 vorliegt oder“.
d) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Wer teilfluorierte Kohlenwasserstoffe
gemäß Anhang I Gruppe 1 der Verordnung
(EU) 2024/573 zur Verwendung oder zur
Abgabe an Dritte von einem Lieferanten aus
einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union bezieht, ohne von diesem eine
Erklärung nach Absatz 2 zu erhalten, hat die
in Absatz 2 genannten Angaben zu
ermitteln.“
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Artikel 12
Absatz 6 der Verordnung (EU)
Nr. 517/2014“ durch die Angabe
„Artikel 12 Absatz 7 der Verordnung (EU)
2024/573“ ersetzt.
bb) In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe
„Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung
(EU) Nr. 517/2014“ durch die Angabe
„Artikel 12 Absatz 7 der Verordnung
(EU) 2024/573“ ersetzt.
f) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe
„Artikels 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 517/2014“ durch die Angabe
„Artikels 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 der
Verordnung (EU) 2024/573“ ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
g) Nach Absatz 7 wird der folgende Absatz 8
eingefügt:
„(8) Absatz 2, Absatz 3 Satz 2 sowie
Absatz 4 gelten nicht für die Abgabe durch
Befüllung eines Erzeugnisses oder einer
Einrichtung zum bestimmungsgemäßen
endgültigen Einsatz.“
5. Nach § 12j wird der folgende § 12k eingefügt: 5. u n v e r ä n d e r t
„§ 12k
Ergänzende Pflichten für vorbefüllte
Einrichtungen und Erzeugnisse
Es ist verboten, Erzeugnisse und
Einrichtungen, die unter Verstoß gegen Artikel 19 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung
vom 7. Februar 2024 in den Verkehr gebracht
wurden, für Dritte bereitzustellen oder an Dritte
abzugeben. Satz 1 gilt nicht, wenn vor der
Bereitstellung oder der Abgabe die entsprechende
Menge der bereitgestellten teilfluorierten
Kohlenwasserstoffe von Genehmigungen zur Nutzung
von Quoten gemäß Artikel 21 Absatz 2
Unterabsatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU)
2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024
abgedeckt sind. Wer nach Satz 2 Erzeugnisse oder
Einrichtungen bereitstellt oder abgibt, hat die
zuständige Behörde zu benachrichtigen und
sicherzustellen, dass die Genehmigungen zur Nutzung
von Quoten nicht erneut für das Inverkehrbringen
vorbefüllter Erzeugnisse und Einrichtungen
genutzt werden können.“
6. Der bisherige § 12k wird durch den folgenden
§ 12l ersetzt:
6. Der bisherige § 12k wird durch den folgenden
§ 12l ersetzt:
„§ 12l „§ 12l
Verordnungsermächtigungen Verordnungsermächtigungen
Die Bundesregierung wird ermächtigt,
soweit unionsrechtlich zulässig, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Die Bundesregierung wird ermächtigt,
soweit unionsrechtlich zulässig, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. nähere Regelungen zu Inhalt, Form und
Übermittlung der Erklärung und der
Angaben nach § 12i Absatz 1 und § 12j Absatz 2
und 3 sowie zur Aufbewahrung nach § 12i
Absatz 3 und § 12j Absatz 6 zu treffen,
1. nähere Regelungen zu Inhalt, Form und
Übermittlung der Erklärung und der
Angaben nach § 12i Absatz 2 und § 12j Absatz 2
und 3 sowie zur Aufbewahrung nach § 12i
Absatz 3 und § 12j Absatz 6 zu treffen,
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
2. vorzusehen, dass, von wem und in welcher
Form die Angaben nach § 12i Absatz 1 und
§ 12j Absatz 2 und 3 ganz oder teilweise als
Kennzeichnung auf Behältnissen,
Erzeugnissen oder Einrichtungen angebracht werden
müssen.“
2. vorzusehen, dass, von wem und in welcher
Form die Angaben nach § 12i Absatz 2 und
§ 12j Absatz 2 und 3 ganz oder teilweise als
Kennzeichnung auf Behältnissen,
Erzeugnissen oder Einrichtungen angebracht werden
müssen.“
7. § 16f Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 7. u n v e r ä n d e r t
a) Nummer 2 wird gestrichen.
b) Die Nummern 3 bis 10 werden zu den
Nummern 2 bis 9.
8. § 17 wird wie folgt geändert: 8. u n v e r ä n d e r t
a) Die Überschrift wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„§ 17
Verbote und Beschränkungen;
Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Buchstabe c wird durch den
folgenden Buchstaben c ersetzt:
„c) nur unter bestimmten
Voraussetzungen angeboten, verkauft,
abgegeben oder erworben werden
dürfen oder nur bestimmten
Personen angeboten, nur an
bestimmte Personen verkauft oder
abgegeben oder nur von
bestimmten Personen erworben werden
dürfen,“.
bb) Nummer 2 Buchstabe d wird durch den
folgenden Buchstaben d ersetzt:
„d) die erforderlichen Fähigkeiten
und Kenntnisse nachzuweisen
und an Auffrischungskursen
teilzunehmen hat, einschließlich
insbesondere Regelungen zu treffen
über
aa) das Verfahren,
bb) die Voraussetzungen für die
Erteilung von
Bescheinigungen,
cc) die Zuständigkeit,
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
dd) die Möglichkeit einer
Übertragung von Zuständigkeiten
und Aufgaben auf andere
Körperschaften des
öffentlichen Rechts und juristische
Personen des Bürgerlichen
Rechts oder
Personenvereinigungen sowie
ee) die Geltungsdauer von
Nachweisen,“.
9. Nach § 19b Absatz 1 wird der folgende
Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Bescheinigung nach Absatz 1 ist
auf höchstens drei Jahre zu befristen. Wird vor
Ablauf der Befristung ein neuer Antrag nach
Absatz 1 Satz 1 gestellt, gilt die Bescheinigung
bis zur Entscheidung über den Antrag fort. Die
Erteilung der Bescheinigung kann mit
Nebenbestimmungen verbunden werden.“
9. § 21 wird wie folgt geändert: 10. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 4 Satz 1 in der Angabe vor
Nummer 1 wird nach der Angabe „Personen“ die
Angabe „, auch gemeinsam mit von ihnen
hinzugezogenen Sachverständigen,“
eingefügt.
b) In Absatz 6a Satz 1 wird die Angabe „und
Erzeugnisse“ durch die Angabe „,
Erzeugnisse und Einrichtungen“ ersetzt.
10. In § 21a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 wird
jeweils die Angabe „und Erzeugnisse“ durch die
Angabe „, Erzeugnisse und Einrichtungen“
ersetzt.
11. u n v e r ä n d e r t
11. § 23 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2
ersetzt:
12. u n v e r ä n d e r t
„(2) Die zuständige Landesbehörde kann für
eine Dauer von höchstens drei Monaten anordnen,
dass ein gefährlicher Stoff, ein gefährliches
Gemisch oder ein Erzeugnis, das einen gefährlichen
Stoff oder ein gefährliches Gemisch freisetzen
kann oder enthält, oder eine Einrichtung nicht, nur
unter bestimmten Voraussetzungen, nur in
bestimmter Beschaffenheit oder nur für bestimmte
Zwecke hergestellt, in den Verkehr gebracht oder
verwendet werden darf, soweit Anhaltspunkte,
insbesondere ein nach dem Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse begründeter Verdacht
dafür vorliegen, dass von dem Stoff, dem Ge-
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
misch, dem Erzeugnis oder der Einrichtung eine
erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit des
Menschen oder die Umwelt ausgeht. Die
zuständige Landesbehörde kann diese Anordnung aus
wichtigem Grund um bis zu einem Jahr
verlängern. Die Sätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn
Anhaltspunkte, insbesondere ein nach dem Stand
der wissenschaftlichen Erkenntnisse begründeter
Verdacht, für die Annahme bestehen, dass ein
Stoff oder ein Gemisch, ein Erzeugnis oder eine
Einrichtung gefährlich ist. Anordnungen nach
Satz 1 und 2 können nur ergehen, soweit dies
unionsrechtlich zulässig ist.“
12. Nach § 23 wird der folgende § 23a eingefügt: 13. u n v e r ä n d e r t
„§ 23a
Vorübergehende Verbote
(1) Die zuständige Landesbehörde kann
demjenigen, der wiederholt oder in schwerem
Maße gegen die Verordnung (EU) 2024/573
verstößt, vorübergehend bis zu einer Dauer von 36
Monaten untersagen, folgende Treibhausgase,
Erzeugnisse oder Einrichtungen zu verwenden,
herzustellen, einzuführen, auszuführen oder in
Verkehr zu bringen:
1. fluorierte Treibhausgase gemäß Artikel 2
Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/573
oder
2. Erzeugnisse oder Einrichtungen, die
fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem
Funktionieren benötigen.
(2) Die zuständige Landesbehörde kann
demjenigen, der wiederholt oder in schwerem
Maße gegen die Verordnung (EU) 2024/590
verstößt, vorübergehend bis zu einer Dauer von 36
Monaten untersagen, folgende Erzeugnisse,
Einrichtungen oder ozonabbauende Stoffe zu
verwenden, herzustellen, einzuführen, auszuführen
oder in Verkehr zu bringen:
1. ozonabbauende Stoffe gemäß Artikel 2
Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/590
oder
2. Erzeugnisse oder Einrichtungen, die
ozonabbauende Stoffe enthalten oder zu ihrem
Funktionieren benötigen.“
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
13. § 24 wird wie folgt geändert: 14. u n v e r ä n d e r t
a) Die Überschrift wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„§ 24
Vollzug im Bereich der
Landesverteidigung“.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2
ersetzt:
„(2) Das Bundesministerium der
Verteidigung und das Bundesministerium des
Innern können für ihren Geschäftsbereich für
bestimmte Stoffe, Gemische, Erzeugnisse
und Einrichtungen Ausnahmen von den in
Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften
zulassen, wenn dies im Interesse der
Landesverteidigung erforderlich und
unionsrechtlich zulässig ist.“
14. § 26 wird wie folgt geändert: 15. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 4a und 4b werden
gestrichen.
aa) Nummer 4a wird durch die folgende
Nummer 4a ersetzt:
„4a. entgegen § 12i Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 eine Einrichtung
oder ein Erzeugnis erwirbt,“.
bb) In Nummer 4c wird die Angabe „§ 12i
Absatz 2“ durch die Angabe „§ 12i
Absatz 1“ ersetzt.
bb) entfällt
cc) In Nummer 4d wird die Angabe „§ 12i
Absatz 4“ durch die Angabe „§ 12i
Absatz 3“ ersetzt.
cc) entfällt
dd) Nummer 4e wird durch die folgende
Nummer 4e ersetzt:
bb) u n v e r ä n d e r t
„4e. entgegen § 12j Absatz 1 Satz 1
teilfluorierte Kohlenwasserstoffe
bereitstellt, abgibt oder erwirbt,“.
ee) Nach Nummer 4f wird die folgende
Nummer 4g eingefügt:
cc) u n v e r ä n d e r t
„4g. entgegen § 12k Satz 1 eine
Einrichtung oder ein Erzeugnis
bereitstellt oder abgibt,“.
ff) In Nummer 10 Buchstabe b wird die
Angabe „über das Herstellen, das
Inverdd) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
kehrbringen oder das Verwenden von
Stoffen, Gemischen oder
Erzeugnissen“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die
Angabe „der Europäischen
Gemeinschaft oder“ gestrichen.
aa) u n v e r ä n d e r t
bb) In Nummer 3 Buchstabe c wird die
Angabe „oder die Verwendung“
durch die Angabe „, die Verwendung
oder die Entgegennahme“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 Buchstabe e wird nach
der Angabe „aufzuarbeiten,“ die
Angabe „zu warten, zu sammeln,“
eingefügt.
cc) u n v e r ä n d e r t
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „Nummer 4a, 4b“ wird
durch die Angabe „Nummer 4e“
ersetzt.
aa) Nach der Angabe „Nummer 4a, 4b“
wird die Angabe „, 4e“ eingefügt.
bb) Nach der Angabe „Nummer 4, 4c, 4f,“
wird die Angabe „4g,“ eingefügt.
bb) u n v e r ä n d e r t
d) In Absatz 5 wird die Angabe „der
Europäischen Gemeinschaft oder“ gestrichen.
d) u n v e r ä n d e r t
16. Anhang 2 wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe „(Name und Adresse der GLP-
Überwachungsbehörde/Name and address of the
GLP Monitoring Authority)“ werden in einem
neuen Absatz die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Bescheinigung ist befristet bis zum … [Datum
der Befristung]. Sofern vor Ablauf der Befristung
der Bescheinigung ein neuer Antrag nach § 19b
Absatz 1 Satz 1 ChemG gestellt wird, gilt die
Bescheinigung bis zur Entscheidung über den Antrag fort.“
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
Artikel 2
Folgeänderungen
(1) Die Lösemittelhaltige Farben- und Lack-
Verordnung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3508), die zuletzt durch Artikel 297 der
Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe
„Europäischen Union“ die Angabe „oder für
den Transitverkehr unter zollamtlicher
Überwachung, bei dem keine Be- oder Verarbeitung
erfolgt“ eingefügt.
2. In § 4 wird nach Satz 1 folgender Satz
eingefügt:
„Satz 1 gilt nicht, soweit ein Einführer
lediglich einen Transitverkehr unter zollamtlicher
Überwachung durchführt, bei dem keine
Beoder Verarbeitung erfolgt.“
(2) Die Chemikalien-Verbotsverordnung
vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94; 2018 I S. 1389),
die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
13. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 43) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
In § 3 Absatz 3 Nummer 1 wird nach der Angabe
„von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen,“ die
Angabe „soweit es sich lediglich um einen
Transitverkehr unter zollamtlicher Überwachung, bei dem
keine Be- oder Verarbeitung erfolgt, handelt oder“
eingefügt.
Artikel 2 Artikel 3
Inkrafttreten Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
EU-Rechtsakte: u n v e r ä n d e r t
1. Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte
Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937
und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
(ABl. L, 2024/573, 20.2.2024; 2024/90731, 19.11.2024;
2025/90271, 24.3.2025; 2025/90393, 7.5.2025;
2025/90514, 18.6.2025)
2. Verordnung (EU) 2024/590 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 7. Februar 2024 über Stoffe, die zum
Abbau der Ozonschicht führen, und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 (ABl. L, 2024/590,
20.2.2024)
Bericht der Abgeordneten Alexander Engelhard, Dr. Rainer Kraft, Jakob
Blankenburg, Karl Bär und Dr. Fabian Fahl
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Der Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3511 wurde in der 53. Sitzung des Deutschen Bundestages am 15.
Januar 2026 zur Beratung an den Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
überwiesen.
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich zudem gutachtlich
beteiligt.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Mit dem Gesetzentwurf soll das Chemikaliengesetz angepasst werden, um die neuen europäischen Regelungen
über fluorierte Treibhausgase (F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573) und zum Schutz vor ozonschichtschädigenden
Stoffen ((EU) 2024/590) umzusetzen. Wesentliche Änderungen betreffen Bereitstellungsverbote für rechtswidrig
eingeführte Erzeugnisse, neue Handelssanktionen bei Verstößen sowie die nachträgliche Legalisierung
quotenwidriger Produkte. Zudem werden die Informationspflichten in der Lieferkette (§ 12j) klargestellt, die
Ermächtigungsgrundlage für die Chemikalien-Klimaschutzverordnung erweitert und die SCIP-Datenbankpflichten
angepasst. Der Gesetzentwurf soll zur UN-Nachhaltigkeitsagenda 2030, insbesondere Ziel 13.1 (Klimaschutz:
Treibhausgase reduzieren), beitragen.
III. Gutachtliche Stellungnahme des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung
und Zukunftsfragen
Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf
Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige
Entwicklung und Zukunftsfragen gemäß Einsetzungsantrag (Drucksache 21/571) in seiner 11. Sitzung am 28.
Januar 2026 mit dem Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes (Drucksache 21/3511)
befasst.
In der Begründung des Gesetzentwurfs wurden zur Nachhaltigkeit folgende Aussagen getroffen:
„Der Gesetzentwurf ist für das Ziel 13.1 (Klimaschutz: Treibhausgase reduzieren) relevant. Die Regelungen zu
fluorierten Treibhausgasen zielen darauf ab, Gase mit einem hohen Treibhauspotenzial (Global Warming
Potential – GWB) zu reduzieren. Dabei werden diese unter anderem einem Quotensystem unterstellt. Die Regelungen
des Gesetzentwurfs flankieren die Regelungen der EU-F-Gasverordnung durch Dokumentations- und
Nachweispflichten, die zur Überwachung der Einhaltung des Quotensystems dienen.
Der Gesetzentwurf trägt zur Verwirklichung der Ziele des Transformationsbereichs Nr. 6 Schadstofffreie Umwelt
der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie bei. Durch die Fortentwicklung der Regelungen zu den F-Gasen und den
ozonschichtschädigenden Stoffen wird die Umsetzung der EU-F-Gas-Verordnung und der Verordnung (EU)
2024/590 in Deutschland, die unter anderem der Reduzierung der Freisetzung von klimaschädlichen und
ozonschichtabbauenden Gasen dienen, verbessert. Konflikte mit anderen Nachhaltigkeitszielen bestehen nicht.“
Bewertung durch den Parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen:
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen stellt fest, dass die Bundesregierung
die Nachhaltigkeitsprüfungsbewertung im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt hat, indem auf
folgendes Nachhaltigkeitskriterium und dessen Indikator konkret Bezug genommen wird: Nachhaltigkeitsziel 13
(SDG 13) „Umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen ergreifen“,
Indikator 13.1.a „Treibhausgasemissionen“.
Daher sind die Ausführungen der Bundesregierung im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung nicht zu beanstanden.
Eine Prüfbitte ist daher nicht erforderlich.
IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat den Gesetzentwurf auf
Drucksache 21/3511 in seiner 25. Sitzung am 25. Februar 2026 abschließend behandelt.
Die Fraktion der CDU/CSU führte aus, dass die Änderung des Chemikaliengesetzes in erster Linie der
Anpassung an die im März 2024 in Kraft getretene EU-F-Gas-Verordnung diene. Ziel der europäischen Regelung sei
der schrittweise Ausstieg aus besonders klimaschädlichen fluorierten Treibhausgasen sowie die Reduzierung der
F-Gas-Emissionen in Europa. Dieses Ziel werde grundsätzlich unterstützt.
Die EU-F-Gas-Verordnung sehe ein Quotensystem vor, mit dem die auf dem europäischen Markt verfügbare
Menge an F-Gasen schrittweise verringert werde. Mit der Novellierung des Chemikaliengesetzes würden
nationale Regelungen gestrichen, soweit diese nunmehr unmittelbar durch das EU-Recht geregelt seien. Zudem würden
bestehende Verbote konkretisiert, um Umgehungen zu verhindern, etwa beim Inverkehrbringen vorbefüllter
Einrichtungen.
Die Fraktion der CDU/CSU verwies ferner auf Änderungen, die auf Anregung des Bundesrates aufgenommen
worden seien und dem rechtssicheren Vollzug dienten. Dies betreffe insbesondere Maßnahmen zur Bekämpfung
des illegalen Handels mit F-Gasen. Aufgrund sinkender Mengen im regulären Markt und steigender Preise nehme
der illegale Handel zu. Vor diesem Hintergrund wurde die Notwendigkeit betont, den Strafrahmen für
entsprechende Verstöße anzuheben, da die bisherigen Sanktionen als nicht angemessen angesehen würden.
Im Zusammenhang mit der Umsetzung der europäischen Umweltstrafrecht-Richtlinie werde die Bundesregierung
den Strafrahmen entsprechend anpassen. Nach dem Referentenentwurf sei vorgesehen, das vorsätzliche
Freisetzen klimaschädlicher Gase künftig mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren zu ahnden. Auch wenn diese
Anpassung erst im Rahmen eines gesonderten Gesetzgebungsverfahrens erfolge, werde sie als sachgerecht bewertet.
Die Fraktion der CDU/CSU sprach sich insgesamt für eine Zustimmung zur Änderung des Chemikaliengesetzes
aus.
Die Fraktion der AfD äußerte grundsätzliche Kritik an dem Gesetzentwurf. Sie bewertete die Novelle als Folge
einer aus ihrer Sicht übermäßigen Orientierung an europäischer Regulierung und stellte die Wirksamkeit der
vorgesehenen Maßnahmen infrage. Nach Auffassung der Fraktion der AfD sei der Markt für Kälte- und Lösemittel
in Europa in erheblichem Umfang von illegal gehandelten F-Gasen geprägt. Die vorgesehenen gesetzlichen
Anpassungen, auch in Verbindung mit einer möglichen Verschärfung des Strafrahmens, würden dennoch den
illegalen Handel nicht wirksam eindämmen. Die Fraktion der AfD äußerte Zweifel an der praktischen Durchsetzbarkeit
der Regelungen und stellte die Frage nach möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen bei einem konsequenten
Vollzug. Kritisch wurde ferner auf Änderungen im Zusammenhang mit der sogenannten Transitregelung
hingewiesen Die Fraktion äußerte die Befürchtung, dass durch die Neuregelung auch reine Transitvorgänge durch den
deutschen Geltungsbereich als Inverkehrbringen qualifiziert werden könnten. Hieraus leitete sie Bedenken
hinsichtlich des Vollzugsaufwands und der praktischen Umsetzbarkeit ab, insbesondere im Hinblick auf See- und
Lufttransporte. Darüber hinaus wurde bemängelt, dass aus Sicht der Fraktion keine weitergehenden
Ausnahmeregelungen für Bereiche der Landesverteidigung und der inneren Sicherheit vorgesehen worden seien. Abschließend
stellte die Fraktion der AfD die Frage nach möglichen wirtschaftlichen Schäden im Falle eines vollständigen und
konsequenten Vollzugs der gesetzlichen Vorgaben. Die Fraktion der AfD signalisierte schließlich Ablehnung des
Gesetzentwurfs.
Die Fraktion der SPD betonte die Notwendigkeit der gesetzlichen Anpassungen vor dem Hintergrund der
erheblichen Klimawirkung fluorierter Treibhausgase. F-Gase gehörten zu den klimaschädlichsten Stoffen überhaupt;
einzelne Stoffe wiesen ein vielfach höheres Treibhauspotenzial als Kohlendioxid auf und verblieben über lange
Zeiträume in der Atmosphäre. Zugleich seien sie in zahlreichen technischen Anwendungen des Alltags sowie in
industriellen Prozessen enthalten, weshalb ein klarer und wirksamer Rechtsrahmen erforderlich sei.
Mit der Novelle werde die EU-F-Gas-Verordnung konsequent umgesetzt. Künftig dürften Geräte nur dann in
Verkehr gebracht werden, wenn die erforderlichen Quoten ordnungsgemäß zugeteilt seien. Fehlende Zuteilungen
seien nachzuholen; Geräte, die unter Verstoß gegen die Vorgaben in Verkehr gebracht wurden, dürften weder
weitergegeben noch genutzt, gelagert oder entleert werden.
Die Fraktion wies darauf hin, dass sich die vorgesehenen Maßnahmen in erster Linie an Inverkehrbringer und
Händler richteten. Ziel sei es, präventiv gegen illegale Marktpraktiken vorzugehen und unlauteren Wettbewerb
zu verhindern. Es gehe nicht darum, Endverbraucherinnen und Endverbraucher oder industrielle Anwender zu
bestrafen, sondern darum, die Einhaltung der Regeln entlang der Lieferkette sicherzustellen. Die strafrechtliche
Ausgestaltung werde im Zuge der Umsetzung der EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie weiterentwickelt.
Im parlamentarischen Verfahren sei zudem darauf geachtet worden, dass Unternehmen, die sich regelkonform
verhielten, keinen Wettbewerbsnachteil gegenüber solchen erlitten, die gegen die Vorgaben verstießen. Die
Fraktion der SPD sprach sich daher für eine Zustimmung zum Gesetzentwurf einschließlich der vorgenommenen
Änderungen aus.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärte, dem vorliegenden Änderungsantrag zuzustimmen. Dieser
greife Hinweise des Bundesrates auf und behebe aus ihrer Sicht Vollzugsprobleme, die sich aus der
ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs ergeben hätten. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine rein formale Streichung
nationaler Regelungen mit dem Ziel des Bürokratieabbaus zu praktischen Vollzugsschwierigkeiten führen könne.
Die nun vorgenommenen Anpassungen würden dem entgegenwirken.
Zum Gesetzentwurf insgesamt äußerte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Unterstützung für das Ziel,
besonders klimaschädliche F-Gase durch Quoten und schrittweise Verbote zu reduzieren, unterstützt. Allerdings
gehe die Regulierung nicht weit genug, da weiterhin auf Ersatzstoffe zurückgegriffen werde, die zwar ein
geringeres Treibhauspotenzial aufwiesen, jedoch in der Umwelt persistent sein könnten. Insbesondere wurde auf
mögliche Umweltrisiken durch Abbauprodukte wie Trifluoracetat hingewiesen. Verfügbare Alternativen sollten
stärker berücksichtigt und der Ausstieg aus problematischen Stoffen konsequenter vorangetrieben werden.
Kritisch bewertet wurde zudem die vorgesehene Möglichkeit, illegal in Verkehr gebrachte F-Gase nachträglich
durch Zuteilung einer Quote zu legalisieren. Diese Regelung könne Anreize für den illegalen Handel schaffen
und die präventive Wirkung der Vorschriften schwächen. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sprach sich
dafür aus, Verstöße klar zu sanktionieren, anstatt nachträgliche Regularisierungsmöglichkeiten zu eröffnen.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN signalisierte trotz der genannten Kritikpunkte Zustimmung zum
Änderungsantrag und grundsätzliche Unterstützung des Verbots von klimaschädlichen F-Gasen, aber Ablehnung des
Gesetzentwurfs.
Die Fraktion Die Linke führte aus, dass es sich bei wesentlichen Teilen des Gesetzentwurfs um formale
Anpassungen an europäische Vorgaben handele. Auch die Klarstellung zur Konformitätserklärung im
Endkundengeschäft wurde als verhältnismäßig bewertet.
Kritisch gesehen wurde jedoch die vorgesehene Ausweitung von Ausnahmen vom Chemikalienrecht für Bereiche
der inneren Sicherheit und der Landesverteidigung, unter anderem für bestimmte militärische Fahrzeuge,
Helikopter oder Schiffe der Küstenwache. Nach Auffassung der Fraktion Die Linke sei nicht hinreichend dargelegt,
weshalb entsprechende Ausnahmen für diese Bereiche erforderlich seien, während vergleichbare Ausnahmen
etwa für Katastrophenschutz oder zivile Seenotrettung nicht vorgesehen seien. Vor dem Hintergrund möglicher
Umwelt- und Klimawirkungen militärischer Nutzung wurde dies als problematisch angesehen.
Zudem äußerte die Fraktion Die Linke Zweifel daran, ob sämtliche europarechtlichen Vorgaben mit dem
vorliegenden Gesetzentwurf vollständig umgesetzt würden. Es wurde deshalb die Frage aufgeworfen, ob weiterer
gesetzgeberischer Anpassungsbedarf bestehe.
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit beschloss mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei
Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke zu empfehlen, den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD auf Ausschussdrucksache 21(16)103 anzunehmen.
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit beschloss mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke zu empfehlen, den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf
Drucksache 21/3511 in geänderter Fassung anzunehmen.
V. Begründung zu den Änderungen
Zu Artikel 1
Zu Nummer 2 Buchstabe a – neu – (Anpassung der Definitionen in § 3 Satz 1)
Die Definitionen des Chemikaliengesetzes sind jeweils so konzipiert, dass sie alle in den durch das
Chemikaliengesetz vollzogenen EU-Rechtsakten enthaltenen Definitionen umfassen, so dass das Chemikalienrecht immer den
äußeren Rahmen für den Bedeutungsgehalt der Definition enthält. Aufgrund der sehr unterschiedlichen
Begriffsdefinitionen der chemikalienrechtlichen EU-Rechtsakte kann keine 1:1-Deckungsgleichheit mit allen
Definitionen erreicht werden.
Gegenüber dem ursprünglichen Gesetzesentwurf wurden Änderungen an den Nummern 8 und 9 vorgenommen:
Der Begriff der Einfuhr nach Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2024/573 (F-Gas-Verordnung) umfasst
auch den Transitverkehr. Das Inverkehrbringen nach § 3 Satz 1 Nummer 9 umfasst auch die Einfuhr, so dass die
bisherige Definition auf den Transitverkehr zu erweitern ist. Ebenso ist die Definition für Einführer in § 3 Satz 1
Nummer 8 anzupassen. Um eine Erweiterung des Regelungsumfangs durch Einbeziehung des Transitverkehrs in
anderen nationalen Rechtsvorschriften zu verhindern, sind die Folgeänderungen im neuen Artikel 2 erforderlich.
Zu Nummer 3 Buchstabe b – neu – (Beibehalten von § 12i Absatz 1)
Das Erwerbsverbot für Erzeugnisse und Einrichtungen, die entgegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 in
Verbindung mit Anhang IV der F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 in Verkehr gebracht wurden, sowie das Lagerungs-
und Entleerungsverbot für Behälter nach Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Anhang IV
Nummer 1 der F-Gas-Verordnung werden beibehalten. Beide Verbote gehen über die F-Gas-Verordnung hinaus. Da
existierende nationale Verbote beibehalten werden, entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Zu Nummer 3 Buchstabe c – neu –
Folgeänderung zu Nummer 3 Buchstabe b – neu –.
Zu Nummer 9 – neu – (Ergänzung von § 19b Absatz 1a)
Die Möglichkeit der Befristung von GLP-Bescheinigungen und der Aufnahme von Nebenbestimmungen in die
GLP-Bescheinigungen trägt zu mehr Rechtssicherheit bei und gewährt den Behörden mehr Handlungsspielräume
bei der Erteilung der Bescheinigungen. Durch die Befristung würde der bereits jetzt gängigen Praxis Rechnung
getragen werden, wonach Prüfeinrichtungen im GLP-Überwachungsprogramm mindestens alle drei Jahren einer
erneuten Inspektion zu unterziehen sind. Dies ist auch sachgerecht, da Deutschland gegenüber der OECD
verpflichtet ist, die Prüfeinrichtungen regelmäßig zu überwachen und ältere Bescheinigungen von den
Bewertungsbehörden in der Praxis nicht akzeptiert werden. Ergänzend werden die zuständigen Behörden ermächtigt
Nebenbestimmungen zu erlassen. Durch die Änderung entsteht kein Erfüllungsaufwand, da die neue Regelung die
gängige Praxis abbildet.
Zu Nummer 15 – neu –
Folgeänderung zu Nummer 3 Buchstabe b – neu –.
Zudem wird in § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c die Entgegennahme ergänzt, um künftig Verstöße gegen
die Registrierungspflicht für die Entgegennahme von der Quotenpflicht ausgenommener teilfluorierter
Kohlenwasserstoffe nach Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe d der F-Gas-Verordnung in der Chemikalien-
Sanktionsverordnung sanktionieren zu können.
Zu Nummer 16 – neu –
Folgeänderung zu Nummer 9 – neu –.
Zu Artikel 2 – neu –
Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a – neu –.
Zu Artikel 3 – neu –
Folgeänderung zu Artikel 2 – neu –.
Berlin, den 25. Februar 2026
Alexander Engelhard
Berichterstatter
Dr. Rainer Kraft
Berichterstatter
Jakob Blankenburg
Berichterstatter
Karl Bär
Berichterstatter
Dr. Fabian Fahl
Berichterstatter
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- authored ← Alexander Engelhard (Berichterstattung)
- authored ← Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
- authored ← Fabian Fahl (Berichterstattung)
- authored ← Jakob Blankenburg (Berichterstattung)
- authored ← Karl Bär (Berichterstattung)
- authored ← Rainer Kraft (Berichterstattung)
- part_of_vorgang → Fünftes Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht)