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Siebenundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung

dip / drucksache 09.10.2025 · WP 21 · 531/25 · Verordnung · Original ↗

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Siebenundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung [Bundesrat Drucksache 531/25 09.10.25 AV Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Verordnung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat Siebenundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung A. Problem und Ziel Die Verordnung (EU) 2019/4 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Arzneifuttermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/167/EWG des Rates macht eine Anpassung der Futtermittelverordnung erforderlich. Durch die Verordnung (EU) 2019/4 werden besondere Bestimmungen für Arzneifuttermittel und Zwischenerzeugnisse festgelegt. Während Arzneifuttermittel vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2019/4 und der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel am 28. Januar 2019 als Fütterungsarzneimittel bezeichnet wurden und damit nach nationalem Recht Arzneimittel waren, gelten sie gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/4 nunmehr EU-einheitlich als Futtermittel. Um den Vorgaben der Verordnung Rechnung zu tragen, werden nationale Verfahrensregelungen angepasst und erlassen. Zudem sind zur Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Handlungsgebote und -verbote der Verordnung Ergänzungen in der Futtermittelverordnung erforderlich. Weiterhin soll eine nationale Sanktionierung eines Verstoßes gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ergänzt werden, um eine Strafbarkeitslücke zu schließen. Schließlich sollen Verweise auf EU-Rechtsakte aktualisiert werden. B. Lösung Änderung der Futtermittelverordnung mit den notwendigen Vorschriften und Erlass von Sanktionsregelungen. C. Alternativen Keine. Das unmittelbar geltende EU-Recht macht eine entsprechende Änderung der Futtermittelverordnung erforderlich. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Bund, Ländern und Kommunen entstehen keine Haushaltsausgaben. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Es wird eine Informationspflicht für die Wirtschaft geschaffen. Der Wirtschaft entstehen jährlich Bürokratiekosten aus Informationspflichten in Höhe von rund 6 300 Euro. Der laufende Erfüllungsaufwand resultiert vollständig aus EU-Recht und ist für die „One in, one out“-Regelung der Bundesregierung nicht relevant. Weiterhin entsteht ein einmaliger Aufwand von rund 271 000 Euro aus einmaligen Informationspflichten. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung der Länder (inkl. Kommunen) entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 3 600 Euro. Der einmalige Erfüllungsaufwand der Länder (inkl. Kommunen) beträgt rund 140 000 Euro. Auf der Ebene des Bundes entsteht kein Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten Die Verordnung sieht vor, dass künftig auch Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nummer 1 als Straftatbestand gelten (vgl. § 39 Nummer 2). Da im Jahr 2022 von Behörden nur fünf entsprechende Verstöße festgestellt und überdies insgesamt nur acht Strafverfahren zu bei amtlichen Futtermittelüberwachungen festgestellten Verstößen eingeleitet wurden (vgl. BMEL, Jahresstatistik 2022 über die amtliche Futtermittelüberwachung in Deutschland (Langfassung), S. 5 und 86), ist der Mehraufwand bei Ermittlungsbehörden und Gerichten vernachlässigbar gering. Weitere Auswirkungen, insbesondere auf die Einzelpreise und das Preisniveau, sind nicht zu erwarten. Bundesrat Drucksache 531/25 09.10.25 AV Verordnung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat Siebenundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung Bundeskanzleramt Berlin, 8. Oktober 2025 Staatsminister beim Bundeskanzler An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat zu erlassende Siebenundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Mit freundlichen Grüßen Dr. Michael Meister Siebenundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung1 Vom ... Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), aufgrund - des § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3, des § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa, des § 62 Absatz 1, des § 65 Satz 1 Nummer 2 und des § 70 Absatz 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253, 2022 I S. 28), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist und - des § 4 Absatz 3 und des § 37 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Artikel 1 Änderung der Futtermittelverordnung Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2004), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBI. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „sind:“ durch die Angabe „ist oder sind:“ ersetzt. b) Die Nummern 1 bis 8 werden durch die folgenden Nummern 1 bis 11 ersetzt: 1. „ nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier: nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018, 2. Heimtier: Heimtier im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018, 3. Ergänzungsfuttermittel: Ergänzungsfuttermittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018, 1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). 4. Futtermittel für besondere Ernährungszwecke: Futtermittel für besondere Ernährungszwecke im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe o der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018, 5. Arzneifuttermittel: Arzneifuttermittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/4 in der Fassung vom 11. Dezember 2018, 6. Zwischenerzeugnis: Zwischenerzeugnis im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/4 in der Fassung vom 11. Dezember 2018, 7. Inhaltsstoffe: Stoffe - außer Futtermittelzusatzstoffen, Mittelrückständen und unerwünschten Stoffen -, die in einem Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel enthalten sind und seinen Futterwert beeinflussen, es sei denn, dass diese Beeinflussung nur unerheblich ist, 8. Pestizidrückstände: Pestizidrückstände im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der Fassung vom 27. März 2025, 9. mobiler Mischer: mobiler Mischer im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2019/4 in der Fassung vom 11. Dezember 2018, 10. EG-Zulassungsverordnung: Verordnung der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nach a) Artikel 3, 9g Absatz 5, Artikel 9h Absatz 3 oder Artikel 9i Absatz 3 der Richtlinie 70/524/EWG in der Fassung vom 23. September 2002, b) Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in der Fassung vom 20. Juni 2019, 11. Einfuhr: die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr im Sinne des Artikels 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in der Fassung vom 23. November 2022,“. c) Die bisherigen Nummern 9 bis 13 werden zu den Nummern 12 bis 16. 2. In § 5 Nummer 1 und 2 sowie § 6 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 767/2009“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018“ ersetzt. 3. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt: „§ 7 Kennzeichnung Ergänzungsfuttermittel, für die in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG in der Fassung vom 7. November 2019 keine Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen festgesetzt sind, dürfen, wenn der für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalt überschritten wird, nur mit einem Hinweis in den Verkehr gebracht werden, aus dem sich der Anteil des Ergänzungsfuttermittels an der Tagesration ergibt, bei dessen Einhaltung die für ein entsprechendes Alleinfuttermittel in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG in der Fassung vom 7. November 2019 festgesetzten Höchstgehalte nicht überschritten werden.“ 4. In § 8 Absatz 1 und 2 sowie § 9 wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2002/32/EG“ durch die Angabe „Richtlinie 2002/32/EG in der Fassung vom 7. November 2019“ ersetzt. 5. § 10 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Abweichend von 1. Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der Fassung vom 27. März 2025 und 2. dem Verbot des § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches darf ein in Spalte 2 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der Fassung vom 27. März 2025 bezeichnetes Futtermittel, das mit einem in Spalte 1 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der Fassung vom 27. März 2025 genannten Wirkstoff als Begasungsmittel nach der Ernte behandelt worden ist und dessen Gehalt an einem dieser Wirkstoffe deshalb den für den Wirkstoff jeweils nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der Fassung vom 27. März 2025 festgelegten Rückstandshöchstgehalt überschreitet, an einen Betrieb nach Satz 2 abgegeben werden. Der Betrieb, an den ein Futtermittel im Sinne des Satzes 1 abgegeben werden darf, muss das Futtermittel so behandeln oder herstellen, dass bei der Abgabe des so behandelten oder hergestellten Futtermittels an den Endverwender der Gehalt an dem Wirkstoff den nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der Fassung vom 27. März 2025 jeweils festgelegten Rückstandshöchstgehalt nicht überschreitet.“ 6. In den §§ 11 und 12 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 767/2009“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018“ ersetzt. 7. Nach § 12 wird der folgende Unterabschnitt 3 eingefügt: „Unterabschnitt 3 Arzneifuttermittel und Zwischenerzeugnisse § 13 Anzeigepflichten (1) Mobile Mischer, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind und die Arzneifuttermittel in Deutschland in Verkehr bringen wollen, haben dies nach Maßgabe des Satzes 2 der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich nach Eingang eines Auftrags zur Herstellung eines Arzneifuttermittels und vor Herstellungsbeginn elektronisch anzuzeigen. Die Anzeige hat zu enthalten: 1. Name, Anschrift und Zulassungsnummer des mobilen Mischers, 2. Ort und Beginn der Herstellung des Arzneifuttermittels und 3. das Fahrzeugkennzeichen des mobilen Mischers. (2) Wer als Einzelhändler Arzneifuttermittel für Heimtiere in den Verkehr bringen will, hat dies vor dem erstmaligen Inverkehrbringen der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift sowie unter Angabe der Anschrift der Betriebsstätte anzuzeigen. Satz 1 gilt auch für Einzelhändler, die Arzneifuttermittel in verkaufsfertig bezogenen Verpackungen abgeben. (3) Wer als Halter von Pelztieren im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018 diese mit Arzneifuttermitteln füttern will, hat dies nach Maßgabe des Satzes 2 vor Beginn der Verfütterung der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Anzeige hat zu enthalten: 1. Name und Anschrift des Halters des Pelztieres sowie der Betriebsstätte, in der die Pelztiere gehalten werden, für die das Arzneifuttermittel bestimmt ist, und 2. eine Kopie der tierärztlichen Verschreibung für Arzneifuttermittel im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2019/4 in der Fassung vom 11. Dezember 2018.“ 8. Der bisherige Unterabschnitt 3 wird zu Unterabschnitt 4. 9. In § 14 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2002/32/EG“ durch die Angabe „Richtlinie 2002/32/EG in der Fassung vom 7. November 2019“ ersetzt 10. In § 15 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/893 (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 92) geändert worden ist,“ durch die Angabe „in der Fassung vom 19. Februar 2025“ ersetzt. 11. Der bisherige Unterabschnitt 4 wird durch den folgenden Unterabschnitt 5 ersetzt: „Unterabschnitt 5 Mitwirkung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit § 16 Mitwirkung (1) Das Bundesamt wirkt mit bei 1. der Aufnahme eines Einzelfuttermittels in den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 68/2013, 2. der Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis im Futtermittelsektor nach Artikel 20 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in der Fassung vom 20. Juni 2019. (2) Das Bundesamt wirkt ferner mit bei der Koordinierung der Erstellung 1. von Kontrollplänen nach der Verordnung (EU) 2017/625 in der Fassung vom 27. November 2024, 2. sonstiger nach den gemeinschaftsrechtlichen oder den unionsrechtlichen Vorschriften von den Mitgliedstaaten durchzuführender Untersuchungs- und Erhebungsprogramme des Futtermittelsektors.“ 12. Der bisherige Unterabschnitt 5 wird zu Unterabschnitt 6. 13. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1, L 50 vom 23.2.2008, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1905 (ABl. L 278 vom 23.10.2015, S. 5) geändert worden ist,“ durch die Angabe „in der Fassung vom 20. Juni 2019“ ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG (ABl. L 332 vom 30.12.1995, S. 15, L 168 vom 3.7.1999, S. 35, L 138 vom 9.6.2000, S. 31), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1) geändert worden ist,“ durch die Angabe „in der Fassung vom 14. April 2003“ ersetzt. c) In Absatz 5 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1, L 50 vom 23.2.2008, S. 71) in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen. 14. In § 18 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 183/2005“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in der Fassung vom 20. Juni 2019“ ersetzt. 15. In § 19 Satz 1 wird die Angabe „Richtlinie 2002/32/EG“ durch die Angabe „Richtlinie 2002/32/EG in der Fassung vom 7. November 2019“ ersetzt. 16. § 22 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nur, soweit ein dort bezeichneter Betrieb keiner Zulassungs- oder Registrierungspflicht nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in der Fassung vom 20. Juni 2019 unterliegt. Absatz 1 gilt nicht für Futtermittelunternehmer im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/4 in der Fassung vom 11. Dezember 2018.“ 17. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden durch die folgenden Nummern 1 bis 2a ersetzt: „1. die Zulassung von Betrieben nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in der Fassung vom 20. Juni 2019, 2. die Registrierung von Betrieben nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in der Fassung vom 20. Juni 2019, 2a. die Zulassung von Betrieben nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/4 in der Fassung vom 11. Dezember 2018,“. b) In Absatz 2 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 183/2005“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in der Fassung vom 20. Juni 2019“ ersetzt. 18. In § 28 Satz 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2017/625“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 2017/625 in der Fassung vom 27. November 2024“ ersetzt. 19. In § 30 Absatz 2 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 183/2005“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in der Fassung vom 20. Juni 2019“ ersetzt. 20. § 39 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe vor Nummer 1 wird durch die Angabe „Nach § 58 Absatz 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der Fassung vom 25. März 2024 verstößt, indem er“ ersetzt. b) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 2 eingefügt: „2. entgegen Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nummer 1 oder Kapitel V Abschnitt C Nummer 1 oder 2 ein dort genanntes Mischfuttermittel herstellt,“. c) Die bisherige Nummer 2 wird zu Nummer 3 und die Angabe „lagert,“ wird durch die Angabe „lagert oder“ ersetzt. d) Die bisherige Nummer 3 wird gestrichen. 21. § 40 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Die bisherigen Nummern 2 bis 9 werden zu den Nummern 1 bis 8. b) Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 eingefügt: „9. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,“. 22. In § 40a wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/893 (ABI. L 138 vom 25.5.2017, S. 92) geändert worden ist,“ durch die Angabe „in der Fassung vom 19. Februar 2025“ ersetzt. 23. In § 41 Absatz 1 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, L 192 vom 29.5.2004, S. 34, L 98 vom 13.4.2007, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2294 (ABl. L 324 vom 10.12.2015, S. 3) geändert worden ist,“ durch die Angabe „in der Fassung vom 20. Juni 2019“ ersetzt. 24. In § 42 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1, L 50 vom 23.2.2008, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1905 (ABI. L 278 vom 23.10.2015, S. 5) geändert worden ist,“ durch die Angabe „in der Fassung vom 20. Juni 2019“ ersetzt. 25. § 44 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1, L 192 vom 22.7.2001, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2279 (ABI. L 328 vom 12.12.2017, S. 3) geändert worden ist,“ durch die Angabe „in der Fassung vom 5. Dezember 2018“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 767/2009“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018“ ersetzt. 26. In § 46a wird die Angabe „der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Festlegung von Kriterien für die Zulässigkeit von Entgiftungsverfahren, denen zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse unterzogen werden, gemäß der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 125 vom 21.5.2015, S. 10)“ durch die Angabe „in der Fassung vom 19. Mai 2015“ ersetzt. 27. § 47 wird durch den folgenden § 47 ersetzt: „§ 47 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2019/4 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/4 in der Fassung vom 11. Dezember 2018 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Futtermittelunternehmer entgegen Artikel 5 Absatz 1 ein Arzneifuttermittel oder ein Zwischenerzeugnis herstellt, die nicht gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 zugelassen sind, 2. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a, b oder c eine dort genannte Anforderung nicht gewährleistet, 3. entgegen Artikel 5 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass das Arzneifuttermittel mit der Verschreibung gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a erster Halbsatz übereinstimmt, 4. entgegen Artikel 8 Satz 1 ein Arzneifuttermittel oder Zwischenerzeugnis an einen Tierhalter abgibt, 5. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 für ein Arzneifuttermittel oder Zwischenerzeugnis wirbt, 6. entgegen Artikel 11 Absatz 3 oder Absatz 4 ein Arzneifuttermittel vertreibt, 7. entgegen Artikel 13 Absatz 1 nicht gewährleistet, dass ein dort genannter Betrieb zugelassen ist, 8. entgegen Artikel 17 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz oder Absatz 3 ein dort genanntes Arzneifuttermittel bei Tieren im Sinne des § 1 Nummer 1 verwendet, 9. entgegen Artikel 17 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz nicht sicherstellt, dass ein Arzneifuttermittel nur an ein dort genanntes Tier verfüttert wird, 10. entgegen Artikel 17 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Arzneifuttermittel nicht verwendet wird, 11. entgegen Artikel 17 Absatz 6 nicht sicherstellt, dass die vorgeschriebene Wartezeit eingehalten wird, 12. entgegen Artikel 17 Absatz 7 Satz 1 Buch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 13. entgegen Artikel 17 Absatz 7 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, 14. entgegen Anhang I Abschnitt 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig festhält, 15. entgegen Anhang I Abschnitt 8 Absatz 1 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt oder 16. entgegen Anhang I Abschnitt 8 Absatz 3 ein Fahrzeug verwendet. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/4 in der Fassung vom 11. Dezember 2018 nicht sicherstellt, dass ein Tierarzneimittel verwendet wird, das gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 zugelassen ist.“ 28. In § 47a wird die Angabe „der Kommission vom 4. März 2020 zur Erstellung eines Verzeichnisses der vorgesehenen Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/38/EG (ABl. L 67 vom 5.3.2020, S. 1)“ durch die Angabe „in der Fassung vom 20. November 2024“ ersetzt. 29. In Anlage 2 wird in den Fußnoten 2 und 3 jeweils die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 152/2009“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 152/2009 in der Fassung vom 23. April 2025“ ersetzt. 30. In Anlage 4 Nummer 3 Satz 1 wird die Angabe „Richtlinie 2002/32/EG“ durch die Angabe „Richtlinie 2002/32/EG in der Fassung vom 7. November 2019“ und die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 178/2002“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in der Fassung vom 17. Januar 2024“ ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. EU-Rechtsakte: 1. Richtlinie des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (70/524/EWG) (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1), die durch die Verordnung (EG) 767/2009 (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1) aufgehoben worden ist 2. Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG 79/373/EWG und 82/471/EWG (ABl. L 332 vom 30.12.1995, S. 15), die durch die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vom 12. Januar (ABl. L 35 vom 8.5.2005, S. 1) aufgehoben worden ist 3. Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/328 vom 19. Februar 2025 (ABl. L 2025/328, 20.2.2025) geändert worden ist 4. Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/908 vom 17. Januar 2024 (ABl. L 2024/908, 20.3.2024) geändert worden ist 5. Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1869 vom 7. November 2019 (ABl. L 289 vom 8.11.2019, S. 32) geändert worden ist 6. Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 vom 20. Juni 2019 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist 7. Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 vom 20. Juni 2019 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist 8. Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/581 vom 27. März 2025 (ABl. L, 2025/581, 28.3.2025) geändert worden ist 9. Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/782 vom 23. April 2025 (ABl. L 2025/782, 24.4.2025) geändert worden ist 10. Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/551/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EWG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1903 vom 5. Dezember 2018 (ABl. L 310 vom 6.12.2018, S. 22) geändert worden ist 11. Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel (ABl. L 29 vom 30.1.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/1104 vom 1. Juli 2022 (ABl. L 177 vom 4.7.2022, S. 4) geändert worden ist 12. Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2399 vom 23. November 2022 (ABl. L 317 vom 9.12.2022, S. 1) geändert worden ist 13. Verordnung (EU) 2015/786 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Festlegung von Kriterien für die Zulässigkeit von Entgiftungsverfahren, denen zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse unterzogen werden, gemäß der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 125 vom 21.5.2015, S. 10) 14. Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/3115 vom 27. November 2024 (ABl. L, 2024/3115, 16.12.2024) geändert worden ist 15. Verordnung (EU) 2019/4 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Arzneifuttermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/167/EWG des Rates (ABI. L 4 vom 7.1.2019, S. 1) 16. Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/183 vom 23. November 2023 (ABl. L 26 vom 30.1.2023, S. 7) geändert worden ist 17. Verordnung (EU) 2020/354 der Kommission vom 4. März 2020 zur Erstellung eines Verzeichnisses der vorgesehenen Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/38/EG (ABl. L 67 vom 5.3.2020, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2024/2899 vom 20. November 2024 (ABl. L 2024/2899, 21.11.2024) geändert worden ist Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die Verordnung (EU) 2019/4 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Arzneifuttermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/167/EWG des Rates macht eine Anpassung der Futtermittelverordnung erforderlich. Durch die Verordnung (EU) 2019/4 werden besondere Bestimmungen für Arzneifuttermittel und Zwischenerzeugnisse festgelegt. Während Arzneifuttermittel vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2019/4 und der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel am 28. Januar 2019 als Fütterungsarzneimittel bezeichnet wurden und damit nach nationalem Recht Arzneimittel waren, gelten sie gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/4 nunmehr EU-einheitlich als Futtermittel. Um den Vorgaben der Verordnung Rechnung zu tragen, werden nationale Verfahrensregelungen angepasst und erlassen. Die Regelungen zur Zulassung und Registrierung der Futtermittelunternehmer ergeben sich unmittelbar aus Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/4 sowie aus der Verordnung (EG) 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene und bedürfen daher keiner Aufnahme in die Verordnung. Zudem sind zur Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Handlungsgebote und -verbote der Verordnung Ergänzungen in der Futtermittelverordnung erforderlich. Weiterhin soll eine nationale Sanktionierung eines Verstoßes gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ergänzt werden, um eine Strafbarkeitslücke zu schließen. Schließlich sollen Verweise auf EU- Verordnungen aktualisiert werden. II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung Die Verordnung enthält Anzeigepflichten für bestimmte Unternehmen, die Arzneifuttermittel herstellen und vertreiben. Dazu zählen u.a. mobile Mischer mit Zulassung im Ausland sowie Einzelhändler, die Arzneifuttermittel für Heimtiere vertreiben. Die Meldepflicht ist erforderlich, damit die Überwachungsbehörden Kenntnis über die Tätigkeit der Betriebe erhalten und ihre Überwachungsaufgabe erfüllen können. Zudem fordert der EU-Gesetzgeber in Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/4 die Einrichtung entsprechender nationaler Verfahren. Zuwiderhandlungen gegen die Meldepflichten werden als Ordnungswidrigkeit bewehrt. Zum Schutz vor der Verbreitung transmissibler spongiformer Enzephalopathien wird eine nationale Sanktionierung von Verstößen gegen Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ergänzt. Auf diese Weise werden Hersteller angehalten, Mischfuttermittel, die für die Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern bestimmt sind, im Einklang mit nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vorgegebenen Anforderungen herzustellen. Dazu zählt insbesondere die Herstellung in einem Betrieb, der keine Mischfuttermittel für Wiederkäuer herstellt und der von der zuständigen Behörde zugelassen ist. Damit wird eine Lücke bei der Sanktionierung von Zuwiderhandlungen auf der Produktionsebene geschlossen. Des Weiteren werden Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2019/4 umfassend sanktioniert. Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung 2019/4 verpflichtet die Mitgliedstaaten, für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionsregelungen festzulegen. Die Sanktionierung ist zudem aufgrund der mit Arzneifuttermitteln und Zwischenerzeugnissen einhergehenden möglichen Risiken für Mensch und Tier notwendig. So können Fehldosierungen bei der Herstellung und Verfütterung von Arzneifuttermitteln die Gesundheit und das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigen. Rückstände der zur Herstellung von Arzneifuttermitteln eingesetzten Tierarzneimittel in den gewonnenen Lebensmitteln tierischen Ursprungs können der menschlichen Gesundheit schaden. Rückstände antibiotischer Wirkstoffe können die Entstehung und Ausbreitung von Antibiotikaresistenzen zur Folge haben. III. Alternativen Die Regelungen sind zur Durchführung des Unionsrecht erforderlich. Insoweit bestehen keine Alternativen. IV. Regelungskompetenz Die Regelungskompetenz des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat ergibt sich aus § 37 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa, des § 62 Absatz 1, des § 65 Satz 1 Nummer 2 und des § 70 Absatz 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. VI. Regelungsfolgen Mit der Verordnung wird Rechtsklarheit für die betroffenen Unternehmen und die Behörden bei der Zulassung und Registrierung von Arzneifuttermittelbetrieben geschaffen. Mit dem neuen § 13 wird Rechtsklarheit geschaffen, wie die gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/4 vorgegebene Meldung über die Tätigkeit von mobilen Mischern an die zuständige Behörde zu erfolgen hat. § 13 gestaltet darüber hinaus das gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/4 vorgeschriebene nationale Verfahren zur Sicherstellung der Kenntnis der zuständigen Behörden über die Tätigkeit von Einzelhandelsbetrieben von Arzneifuttermitteln für Heimtiere aus. Durch den Erlass der Sanktionsnormen werden die Betriebe angehalten, die Vorgaben der Verordnung (EU) 2019/4 einzuhalten. Dem Zweck der Einhaltung der Vorgaben dient auch die vorgesehene Sanktionierung des Verstoßes gegen Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nummer 1 der Verordnung (EG) 999/2001. 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Verordnung bedeutet keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Eine Nachhaltigkeitsprüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen Geschäftsordnung (GGO) ist erfolgt. Die Regelungen sind im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig, da sie der sicheren Anwendung von Arzneifuttermitteln bei lebenden Tieren dient und damit der Zielerreichung des Nachhaltigkeitsziels 2 „Den Hunger beenden, Ernährungssicherheit und eine bessere Ernährung erreichen und eine nachhaltige Landwirtschaft fördern“ mit dem Indikator 2.2 „Unterstützung guter Regierungsführung bei der Erreichung einer angemessenen Ernährung weltweit“ fördern. Zudem wird dem Prinzip einer nachhaltigen Entwicklung Nr. 2 „kein Hunger“ Rechnung getragen, da die sichere Anwendung von Arzneifuttermitteln die Tiergesundheit und damit die Produktion von Lebensmitteln tierischen Ursprungs sichergestellt werden. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. 4. Erfüllungsaufwand Der Wirtschaft entstehen jährlich Bürokratiekosten aus Informationspflichten in Höhe von rund 6 300 Euro. Der laufende Erfüllungsaufwand resultiert vollständig aus EU-Recht und ist für die „one in, one out“ - Regelung der Bundregierung nicht relevant. Weiterhin entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 271 000 Euro aus einmaligen Informationspflichten. Mit § 13 werden Informationspflichten für die Wirtschaft geschaffen. Die Informationspflicht nach § 13 Absatz 1 bezieht sich auf die in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/4 genannten mobilen Mischer. Diese haben ihre jeweilige Tätigkeit der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen. Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 100 10 45,80 0 0,76 0 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 0,76 §13 Absatz 2 sieht darüber hinaus eine Informationspflicht für Betriebe des Einzelhandels vor, die Arzneifuttermittel für Heimtiere vertreiben wollen. Es handelt sich dabei um eine einmalige Anzeigepflicht. Üblicherweise beziehen die Tierhalter Tierarzneimittel über die behandelnden Tierärzte. Die Vorgängerregelung über Fütterungsarzneimittel hatte in Deutschland nur sehr geringe Bedeutung. Es wird davon ausgegangen, dass die Tierhalter zukünftig Arzneifuttermittel überwiegend von Tierärzten beziehen werden. Einzelhändler mit zoologischem Bedarf und lebenden Tieren: Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 128 20 62,40 2 2 0,3 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 2,92 Einmaliger Erfüllungsaufwand: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 512 20 62,40 2 10,6 1 Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 11,7 Tierärzte: Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 114 20 62,00 2 2,4 0,2 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 2,6 Einmaliger Erfüllungsaufwand: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 11 437 20 62,00 2 236 23 Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 259 Betroffen sind nach § 13 Absatz 3 zudem Halter von Pelztieren, die Tiere mit Arzneifuttermitteln füttern. Die Pelztierhaltung in Deutschland wurde durch Änderung des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes vom 30. Juni 2017 gesetzlich neu geregelt. Seitdem unterliegt die Pelztierhaltung in Deutschland einem gesetzlichen Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Die gesetzlichen Anforderungen sind dabei so hoch, dass es derzeit in Deutschland keine gewerblichen Pelztierhaltungen mehr gibt. Diese wurden daher bei der Berechnung des Erfüllungsaufwands nicht berücksichtigt. Für die Verwaltung der Länder (inkl. Kommunen) entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 4 000 Euro. Der einmalige Erfüllungsaufwand der Länder (inkl. Kommunen) beträgt rund 140 000 Euro. Die Höhe des jeweiligen Erfüllungsaufwands ergibt sich aufgrund der Entgegennahme der Anzeigen. Auf der Ebene des Bundes entsteht kein Erfüllungsaufwand. Entgegennahme der Anzeige mobiler Mischer: Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 100 10 46,70 0 0,8 0 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 0,8 Entgegennahme der Anzeige von Einzelhändlern von Arzneifuttermitteln für Heimtiere: Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 128 20 62,40 2 2,7 0,3 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 2,92 Einmaliger Erfüllungsaufwand der Länder: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 11 949 15 46,70 0 140 0 Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 140 Mit dem neuen § 47 FuttMV wird die Sanktionierung von Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2019/4 vorgenommen. Für die zuständigen Vollzugsbehörden der Länder wird damit die Rechtsgrundlage geschaffen, Zuwiderhandlungen gegen das EU-Recht zu ahnden. Da keine Daten zu der Anzahl der derzeitigen Verstöße vorliegen und eine Differenzierung zwischen den einzelnen Tatbeständen schwer möglich ist, wird ein Erfüllungsaufwand pro Fall ausgewiesen. Es wird insgesamt von einer geringen Fallzahl ausgegangen. Der Zeitaufwand für die Vollzugsbehörden der Länder wird im Median auf zwei Stunden pro Fall geschätzt, wobei die Schätzung auf Erfahrungen aus anderen nachgemessenen Ordnungswidrigkeitsverfahren basiert. Der Lohnsatz entspricht dem Durchschnitt der Lohnkosten der Laufbahngruppen auf der Verwaltungsebene der Länder (46,70 Euro). Für den Versand des Bußgeldbescheids entstehen Sachkosten in Höhe von 1 Euro Porto pro Fall. Der jährliche Erfüllungsaufwand für die Überwachung der neu geregelten Ordnungswidrigkeiten beträgt rund 80 Euro pro Fall bzw. Ahndung einer Ordnungswidrigkeit. 5. Weitere Kosten Die Verordnung sieht vor, dass künftig auch Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nummer 1 als Straftatbestand gelten (vgl. § 39 Nummer 2 FuttMV). Da im Jahr 2022 von Behörden nur fünf entsprechende Verstöße festgestellt und überdies insgesamt nur acht Strafverfahren zu bei amtlichen Futtermittelüberwachungen festgestellten Verstößen eingeleitet wurden (vgl. BMEL, Jahresstatistik 2022 über die amtliche Futtermittelüberwachung in Deutschland (Langfassung), S. 5 und 86), ist der Mehraufwand bei Ermittlungsbehörden und Gerichten vernachlässigbar gering. Es entstehen keine weiteren Kosten für die Wirtschaft. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Regelungsfolgen Die Regelungen tragen zur Sicherheit von Futtermitteln bei und kommen somit auch der Tiergesundheit und den Verbraucherinnen und Verbrauchern aufgrund der verbesserten Sicherheit von Lebensmitteln tierischen Ursprungs zugute. Gleichstellungspolitische und demografische Belange sind nicht betroffen. Durch die Verordnung ergeben sich keine negativen Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher. Die vorgesehenen Änderungen wurden auf ihre Gleichstellungsrelevanz überprüft. Es gibt keine Hinweise auf eine unterschiedliche Betroffenheit der Geschlechter. In demographischer Hinsicht sind ebenfalls keine Auswirkungen der Verordnung zu erwarten. Entsprechend dem Leitfaden zur Durchführung des „Gleichwertigkeits-Checks“ bei Gesetzesvorhaben des Bundes vom 20. April 2020 wurde geprüft, ob und welche Auswirkungen das Regelungsvorhaben des Bundes auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse der Menschen im Bundesgebiet hat. Die Verordnung stellt zwar eine geringe finanzielle Belastung für Kommunen dar, in Bezug auf den im Leitfaden genannten Faktor „Natürliche Lebensgrundlagen“ sind jedoch positive Auswirkungen zu erwarten, da durch die Regelung der Schutz des Menschen und der Tiere gestärkt werden. VII. Befristung; Evaluierung Die Verordnung dient der Durchführung unbefristeten Unionsrechts und ist daher unbefristet. VIII. § 43 Absatz 1 Nummer 13 GGO Beauftragte Dritte haben nicht zum Inhalt der Verordnung beigetragen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der Futtermittelverordnung) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a und b Zu Nummer 1: Die in § 1 Nummer 1 der Futtermittelverordnung (FuttMV) zitierte Verordnung (EG) Nr. 767/2009 wurde zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1903 geändert. Dadurch ist eine Aktualisierung des Zitats in § 1 Nummer 1 FuttMV erforderlich, das bislang auf eine andere ältere Änderungsverordnung verweist. Die Verweisanpassung erfolgt auf Grundlage von § 70 Absatz 6 LFGB. Zu Nummer 2: Die in § 1 Nummer 2 FuttMV zitierte Verordnung (EG) Nr. 767/2009 wurde zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1903 geändert. Dadurch ist eine Aktualisierung des Zitats in § 1 Nummer 2 FuttMV erforderlich, das bislang auf eine andere ältere Änderungsverordnung verweist. Die Verweisanpassung erfolgt auf Grundlage von § 70 Absatz 6 LFGB. Zu Nummer 3: Die in § 1 Nummer 3 FuttMV zitierte Verordnung (EG) Nr. 767/2009 wurde zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1903 geändert. Dadurch ist eine Aktualisierung des Zitats in § 1 Nummer 3 FuttMV erforderlich, das bislang auf eine andere ältere Änderungsverordnung verweist. Die Verweisanpassung erfolgt auf Grundlage von § 70 Absatz 6 LFGB. Zu Nummer 4: Die in § 1 Nummer 4 FuttMV zitierte Verordnung (EG) Nr. 767/2009 wurde zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1903 geändert. Dadurch ist eine Aktualisierung des Zitats in § 1 Nummer 4 FuttMV erforderlich, das bislang auf eine andere ältere Änderungsverordnung verweist. Die Verweisanpassung erfolgt auf Grundlage von § 70 Absatz 6 LFGB. Zu Nummer 5: Es bedarf einer Begriffsbestimmung des Begriffs „Arzneifuttermittel“. Die Regelung ist auf § 4 Absatz 2 Nummer 2 LFGB gestützt. Zu Nummer 6: Es bedarf einer Begriffsbestimmung des Begriffs „Zwischenerzeugnisse“. Die Regelung ist auf § 4 Absatz 2 Nummer 2 LFGB gestützt. Zu Nummer 7: Folgeänderung zu Nummer 5 und Nummer 6. Zu Nummer 8: Die in § 1 Nummer 8 FuttMV zitierte Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/581 geändert. Dadurch ist eine Aktualisierung des Zitats in § 1 Nummer 8 FuttMV erforderlich, das bislang auf eine andere ältere Änderungsverordnung verweist. Die Verweisanpassung erfolgt auf Grundlage von § 70 Absatz 6 LFGB. Zu Nummer 9: Es bedarf einer Begriffsbestimmung des Begriffs „mobiler Mischer“. Die Regelung ist auf § 4 Absatz 2 Nummer 2 LFGB gestützt. Zu Nummer 10: Zu Nummer 10 Buchstabe a: Die in § 1 Nummer 7 FuttMV zitierte Richtlinie 70/524/EWG ist durch die Verordnungen (EG) Nr. 767/2009 und Nr. 1831/2003 aufgehoben worden. Dadurch ist eine Aktualisierung des Zitats in § 1 Nummer 10 Buchstabe a FuttMV erforderlich, das bislang auf eine andere ältere Änderungsverordnung verweist. Die Verweisanpassung erfolgt auf Grundlage von § 70 Absatz 6 LFGB. Zu Nummer 10 Buchstabe b: Die in § 1 Nummer 10 Buchstabe b FuttMV zitierte Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 geändert. Dadurch ist eine Aktualisierung des Zitats in § 1 Nummer 10 Buchstabe b FuttMV erforderlich, das bislang auf eine andere ältere Änderungsverordnung verweist. Die Verweisanpassung erfolgt auf Grundlage von § 70 Absatz 6 LFGB. Zu Nummer 11: Die in § 1 Nummer 11 FuttMV zitierte Verordnung (EU) Nr. 952/2013 wurde zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2399 geändert. Dadurch ist eine Aktualisierung des Zitats in § 1 Nummer 11 FuttMV erforderlich, das bislang auf eine andere ältere Änderungsverordnung verweist. Die Verweisanpassung erfolgt auf Grundlage von § 70 Absatz 6 LFGB. Zu Buchstabe c Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe a. Zu Nummer 2 Die in § 5 Nummer 1 und 2 sowie § 6 Absatz 2 FuttMV zitierte Verordnung (EG) Nr. 767/2009 wurde zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1903 geändert. Dadurch ist eine Aktualisierung des jeweiligen Zitats in § 5 Nummer 1 und 2 sowie § 6 Absatz 2 FuttMV erforderlich, die bislang auf eine andere ältere Änderungsverordnung verweist. Die Verweisanpassung erfolgt auf Grundlage von § 70 Absatz 6 LFGB. Zu Nummer 3 Die in § 7 FuttMV zitierte Richtlinie 2002/32/EG wurde zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1869 geändert. Dadurch ist eine Aktualisierung des Zitats in § 7 FuttMV erforderlich, das bislang auf eine andere ältere Änderungsverordnung verweist. Die Verweisanpassung erfolgt auf Grundlage von § 70 Absatz 6 LFGB. Zu Nummer 4 Die in § 8 Absatz 1 und 2 und § 9 FuttMV zitierte Richtlinie 2002/32/EG wurde zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1869 geändert. Dadurch ist eine Aktualisierung des jeweiligen Zitats in § 8 Absatz 1 und 2 und § 9 FuttMV erforderlich, die bislang auf andere ältere Änderungsverordnung verweist. Die Verweisanpassung erfolgt auf Grundlage von § 70 Absatz 6 LFGB. Zu Nummer 5 Die in § 10 Absatz 1 Satz 1 FuttMV zitierte Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/581 geändert. Dadurch ist eine Aktualisierung des Zitats in § 10 Absatz 1 Satz 1 FuttMV erforderlich, das bislang auf eine andere ältere Änderungsverordnung verweist. Die Verweisanpassung erfolgt auf Grundlage von § 70 Absatz 6 LFGB. Zu Nummer 6 Die in §§ 11 und 12 Nummer 1 und 2 FuttMV zitierte Verordnung (EG) Nr. 767/2009 wurde zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1903 geändert. Dadurch ist eine Aktualisierung des jeweiligen Zitats in §§ 11 und 12 Nummer 1 FuttMV erforderlich, die bislang auf eine andere ältere Änderungsverordnung verweist. Die Verweisanpassung erfolgt auf Grundlage von § 70 Absatz 6 LFGB. Zu Nummer 7 Mit dem neuen Unterabschnitt 3 werden Verfahrensbestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/4 getroffen. Der neu eingefügte § 13 enthält verschiedene Anzeigepflichten. Absatz 1 betrifft die mobilen Mischer. Nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/4 müssen mobile Mischer, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem sie zugelassen wurden, Arzneifuttermittel in den Verkehr bringen, die zuständige Behörde über diese Tätigkeit in Kenntnis setzen. § 13 gestaltet diese Vorgabe als Anzeigepflicht aus. Die Pflicht ist erforderlich, damit die Überwachungsbehörden Kenntnis über die Tätigkeit der Betriebe erhalten und ihre Überwachungsaufgabe erfüllen können. Die Regelung ist auf § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa LFGB gestützt. Die Absätze 2 und 3 dienen der Durchführung von Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/4. Danach verfügen die Mitgliedstaaten über nationale Verfahren, um sicherzustellen, dass den zuständigen Behörden einschlägige Informationen über die jeweilige Tätigkeit zur Verfügung stehen. Absatz 2 betrifft Einzelhändler von Arzneifuttermitteln für Heimtiere. Dieser Absatz gilt auch für Tierärzte. Tierärzte unterliegen z. T. Ausnahmeregelungen (z. B. im Tierarzneimittelrecht), nach der Verordnung (EU) 2019/4 sind jedoch keine Ausnahmen für Tierärzte beim Vertrieb von Arzneifuttermitteln vorgesehen. Die Regelung ist auf § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa LFGB gestützt. Absatz 3 enthält eine entsprechende Anzeigepflicht für Halter von Pelztieren, die Arzneifuttermittel verfüttern. In Deutschland wurde die Pelztierhaltung durch Änderung des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes vom 30. Juni 2017 gesetzlich neu geregelt. Seitdem unterliegt die Pelztierhaltung in Deutschland einem gesetzlichen Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Die gesetzlichen Anforderungen sind dabei so hoch, dass es derzeit in Deutschland keine gewerblichen Pelztierhaltungen mehr gibt. Die Regelung ist auf § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa LFGB gestützt. Zu Nummer 8 Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 7. Zu Nummer 9 Die in § 14 Satz 1 und 2 FuttMV zitierte Richtlinie 2002/32/EG wurde zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1869 geändert. Dadurch ist eine Aktualisierung des jeweiligen Zitats in § 14 Satz 1 und 2 FuttMV erforderlich, das bislang auf eine andere ältere Änderungsverordnung verweist. Die Verweisanpassung erfolgt auf Grundlage von § 70 Absatz 6 LFGB. Zu Nummer 10 Die in § 15 FuttMV zitierte Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wurde zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/328 geändert. Dadurch ist eine Aktualisierung des Zitats in § 15 FuttMV erforderlich, das bislang auf eine andere ältere Änderungsverordnung verweist. Die Verweisanpassung erfolgt auf Grundlage von § 70 Absatz 6 LFGB. Zu Nummer 11 Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 7. Zu Nummer 12 Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 7. Zu Nummer 13 Zu Buchstabe a Die in § 17 Absatz 3 Nummer 2 FuttMV zitierte Verordnung (EG) Nr. 183/2005 wurde zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 geändert. Dadurch ist eine Aktualisierung des Zitats in § 17 Absatz 3 Nummer 2 FuttMV erforderlich, das bislang auf eine andere ältere Änderungsverordnung verweist. Die Verweisanpassung erfolgt auf Grundlage von § 70 Absatz 6 LFGB. Zu Buchstabe b Die Zitierweise der in § 17 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 FuttMV zitierten Richtlinie wird lediglich rechtsförmlich angepasst. Zu Buchstabe c Die Zitierweise der in § 17 Absatz 5 FuttMV zitierten Verordnung wird lediglich rechtsförmlich angepasst. Zu Nummer 14 Die in § 18 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 FuttMV zitierte Verordnung (EG) Nr. 183/2005 wurde zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 geändert. Dadurch ist eine Aktualisierung des Zitats in § 18 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 FuttMV erforderlich, das bislang auf eine andere ältere Änderungsverordnung verweist. Die Verweisanpassung erfolgt auf Grundlage von § 70 Absatz 6 LFGB. Zu Nummer 15 Die in § 19 Satz 1 FuttMV zitierte Richtlinie 2002/32/EG wurde zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1869 geändert. Dadurch ist eine Aktualisierung des Zitats in § 19 Satz 1 FuttMV erforderlich, das bislang auf eine andere ältere Änderungsverordnung verweist. Die Verweisanpassung erfolgt auf Grundlage von § 70 Absatz 6 LFGB. Zu Nummer 16 Folgeänderung zu Nummer 7. § 22 Absatz 1 FuttMV regelt eine Anzeigepflicht für Betriebe, die Futtermittel für Heimtiere in den Verkehr bringen wollen. Da Betriebe, die gewerbsmäßig Arzneifuttermittel für Heimtiere in den Verkehr bringen nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/4 von der zuständigen Behörde zugelassen werden, sieht der neue § 22 Absatz 4 Satz 2 FuttMV in diesem Fall eine Ausnahme von der Anzeigepflicht nach § 22 Absatz 1 der FutMV vor. Dadurch entfällt eine unnötige zusätzliche Anzeige für diese Betriebe. Die Regelung ist auf § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa LFGB gestützt. Zu Nummer 17 Zu Buchstabe a Die in § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 FuttMV zitierte Verordnung (EG) Nr. 183/2005 wurde zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 geändert. Dadurch ist eine Aktualisierung des jeweiligen Zitats in § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 FuttMV erforderlich, das bislang auf eine andere ältere Änderungsverordnung verweist. Die Verweisanpassung erfolgt auf Grundlage von § 70 Absatz 6 LFGB. Es bedarf einer Verpflichtung zur Mitteilung der Zulassung nach Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 2019/4 der nach Landesrecht zuständigen Behörde an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. Diese Mitteilung ist notwendig, um Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/4 nachzukommen. Danach werden die gemäß Artikel 13 Absatz 1 der genannten Verordnung zugelassenen Betriebe in ein nationales Verzeichnis gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 mit einer individuellen Kennnummer eingetragen. Nach § 4 Satz 2 des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVLG) kann in Rechtsverordnungen auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vorgesehen werden, dass die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Bekanntmachungen nach § 4 Satz 1 BVLG ganz oder teilweise auf das Bundesamt übertragen werden kann. Mit § 25 Absatz 1 FuttMV wurde die Bekanntmachung vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat auf das BVL übertragen. Um diese Aufgabe wahrnehmen zu können, müssen die nach Landesrecht zuständigen Behörden dem BVL die erforderlichen Daten mitteilen. Die Regelung ist auf § 65 Satz 1 Nummer 2 LFGB gestützt. Zu Buchstabe b Die in § 25 Absatz 2 FuttMV zitierte Verordnung (EG) Nr. 183/2005 wurde zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 geändert. Dadurch ist eine Aktualisierung des Zitats in § 25 Absatz 2 FuttMV erforderlich, das bislang auf eine andere ältere Änderungsverordnung verweist. Die Verweisanpassung erfolgt auf Grundlage von § 70 Absatz 6 LFGB. Zu Nummer 18 Die in § 28 Satz 1 FuttMV zitierte Verordnung (EG) Nr. 2017/625 wurde zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/3115 geändert. Dadurch ist eine Aktualisierung des Zitats in § 28 Satz 1 FuttMV erforderlich, das bislang auf eine andere ältere Änderungsverordnung verweist. Die Verweisanpassung erfolgt auf Grundlage von § 70 Absatz 6 LFGB. Zu Nummer 19 Die in § 30 Absatz 2 FuttMV zitierte Verordnung (EG) Nr. 183/2005 wurde zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 geändert. Dadurch ist eine Aktualisierung des Zitats in § 30 Absatz 2 FuttMV erforderlich, das bislang auf eine andere ältere Änderungsverordnung verweist. Die Verweisanpassung erfolgt auf Grundlage von § 70 Absatz 6 LFGB. Zu Nummer 20 Zu Buchstabe a Die in § 39 FuttMV zitierte Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wurde zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/918 geändert. Dadurch ist eine Aktualisierung des Zitats in § 39 FuttMV erforderlich, das bislang auf eine andere ältere Änderungsverordnung verweist. Die Verweisanpassung erfolgt auf Grundlage von § 70 Absatz 6 LFGB. Zu Buchstabe b Mit der Erweiterung von § 39 FuttMV um die Nummer 2 wird ein neuer Straftatbestand geschaffen. Dabei soll eine Strafbarkeitslücke hinsichtlich der Anforderungen an den Herstellungsbetrieb von Mischfuttermitteln nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 geschlossen werden. Diese Ergänzung soll Hersteller anhalten, gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 Mischfuttermittel, die für die Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern bestimmt sind und die in Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nummer 1 Buchstaben a bis c aufgeführten Einzelfuttermittel enthalten, in Betrieben herzustellen, die keine Mischfuttermittel für Wiederkäuer herstellen und die von der zuständigen Behörde zugelassen sind. Die Regelung ist auf § 62 Absatz 1 Nummer 1 LFGB i. V. m. § 58 Absatz 3 Nummer 2, § 58 Absatz 1 Nummer 18 und § 22 LFGB gestützt. Zu Buchstabe c Folgeänderung zu Buchstabe b Zu Buchstabe d Folgeänderung zu Buchstabe b Zu Nummer 21 Zu Buchstabe a Änderung zu Buchstabe b Zu Buchstabe b Die neue Nummer 9 in § 40 bewehrt Verstöße gegen die Anzeigepflicht des neuen § 13. Für die für die Kontrolle zuständige nationale Behörde ist die Kenntnis über die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen mobilen Mischer, die ihre Tätigkeit in dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich in Deutschland ausüben, erforderlich. Die mobilen Mischer werden durch die Sanktionierung angehalten der Anzeigepflicht ordnungsgemäß nachzukommen. Die Sanktionierung im Hinblick auf Einzelhändler und Halter von Pelztieren ist aus dem vorab genannten Grund ebenso notwendig. Die Regelung ist auf § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a LFGB i. V. m. § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a, § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a, § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa LFGB gestützt. Zu Nummer 22 Die in § 40a FuttMV zitierte Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wurde zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/918 geändert. Dadurch ist eine Aktualisierung des Zitats in § 40a FuttMV erforderlich, das bislang auf eine andere ältere Änderungsverordnung verweist. Die Verweisanpassung erfolgt auf Grundlage von § 70 Absatz 6 LFGB. Zu Nummer 23 Die in § 41 Absatz 1 FuttMV zitierte Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 geändert. Dadurch ist eine Aktualisierung des Zitats in § 41 Absatz 1 FuttMV erforderlich, das bislang auf eine andere ältere Änderungsverordnung verweist. Die Verweisanpassung erfolgt auf Grundlage von § 70 Absatz 6 LFGB. Zu Nummer 24 Die in § 42 FuttMV zitierte Verordnung (EG) Nr. 183/2005 wurde zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 geändert. Dadurch ist eine Aktualisierung des Zitats in § 42 FuttMV erforderlich, das bislang auf eine andere ältere Änderungsverordnung verweist. Die Verweisanpassung erfolgt auf Grundlage von § 70 Absatz 6 LFGB. Zu Nummer 25 Zu Buchstabe a Die in § 44 Absatz 1 FuttMV zitierte Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 geändert. Dadurch ist eine Aktualisierung des Zitats in § 44 Absatz 1 FuttMV erforderlich, das bislang auf eine andere ältere Änderungsverordnung verweist. Die Verweisanpassung erfolgt auf Grundlage von § 70 Absatz 6 LFGB. Zu Buchstabe b Die in § 44 Absatz 2 FuttMV zitierte Verordnung (EG) Nr. 767/2009 wurde zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1903 geändert. Dadurch ist eine Aktualisierung des Zitats in § 44 Absatz 2 FuttMV erforderlich, das bislang auf eine andere ältere Änderungsverordnung verweist. Die Verweisanpassung erfolgt auf Grundlage von § 70 Absatz 6 LFGB. Zu Nummer 26 Die Zitierweise der in § 46a FuttMV zitierten Verordnung wird lediglich rechtsförmlich angepasst. Zu Nummer 27 Mit dem neuen § 47 FuttMV wird die notwendige Sanktionierung von Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2019/4 vorgenommen. Erwägungsgrund 35 der Verordnung (EU) 2019/4 fordert die Mitgliedstaaten auf, Vorschriften über Sanktionen zu erlassen, die bei Verstößen gegen die genannte Verordnung verhängt werden und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um deren Anwendung zu gewährleisten. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Zu Nummer 1: Mit der Sanktionierung des Verstoßes gegen Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/4 soll die Sicherheit der Arzneifuttermittel und Zwischenerzeugnisse gewährleistet werden. Arzneifuttermittel und Zwischenerzeugnisse dürfen ausschließlich aus Tierarzneimitteln hergestellt werden, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 für die Herstellung von Arzneifuttermitteln zugelassen sind. Es soll eine sichere und wirksame Behandlung der Tiere gewährleistet werden, um negative Auswirkungen auf die Tiergesundheit und die Sicherheit von Lebensmitteln tierischen Ursprungs zu verhindern. Die Regelung ist auf § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a LFGB i. V. m. § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a, § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a, § 23a Nummer 8 Buchstabe b LFGB gestützt. Zu Nummer 2: Mit der Sanktionierung des Verstoßes gegen Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/4 soll ebenso die Sicherheit von Arzneifuttermitteln und Zwischenerzeugnissen gewährleistet werden. Das Arzneifuttermittel oder Zwischenerzeugnis muss nach den einschlägigen Bedingungen der tierärztlichen Verschreibung für Arzneifuttermittel oder, in den Fällen des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2019/4, nach den einschlägigen Bedingungen der Fachinformation für die Tierarzneimittel, die in das Futtermittel eingearbeitet werden sollen, hergestellt werden. Die Regelung ist auf § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a LFGB i. V. m. § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a, § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a, § 23a Nummer 8 Buchstabe b LFGB gestützt. Mit der Sanktionierung des Verstoßes gegen Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/4 soll die sichere Anwendung der Arzneifuttermittel und Zwischenerzeugnisse gewährleistet werden. Ein als Kokzidiostatikum oder Histomonostatikum zugelassener Futtermittelzusatzstoff, für den in dem entsprechenden Zulassungsrechtsakt ein Höchstgehalt festgesetzt wurde, darf nicht in das Arzneifuttermittel oder Zwischenerzeugnis eingearbeitet werden, wenn er bereits in dem Tierarzneimittel als Wirkstoff verwendet wird. Die entsprechenden Zulassungsrechtsakte sind über EUR-Lex abrufbar. Die Regelung ist auf § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a LFGB i. V. m. § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a, § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a, § 23a Nummer 8 Buchstabe a LFGB gestützt. Auch die Sanktionierung des Verstoßes gegen Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/4 dient der Gewährleistung der sicheren Anwendung von Arzneifuttermitteln und Zwischenerzeugnissen. In Fällen, in denen der Wirkstoff des Tierarzneimittels mit einem Stoff identisch ist, der in einem Futtermittelzusatzstoff des betreffenden Futtermittels enthalten ist, darf der Gesamtgehalt dieses Wirkstoffs im Arzneifuttermittel nicht den in der tierärztlichen Verschreibung für Arzneifuttermittel festgelegten Höchstgehalt oder, in den Fällen des Artikels 8 der Verordnung 2019/4, den in der Fachinformation festgelegten Höchstgehalt, überschreiten. Die Regelung ist auf § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a LFGB i. V. m. § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a, § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a, § 23a Nummer 8 Buchstabe b LFGB gestützt. Zu Nummer 3: Mit der Sanktionierung des Verstoßes gegen Artikel 5 Absatz 3 soll sichergestellt werden, dass das vom Futtermittelunternehmer an den Tierhalter abgegebene Arzneifuttermittel mit der Verschreibung gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung 2019/4 übereinstimmt. Dies dient der Vermeidung von Fehlern bei der Abgabe und der Verwendung von Arzneifuttermitteln und damit dem Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere sowie der Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln tierischen Ursprungs. Die Regelung ist auf § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a LFGB i. V. m. § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a, § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a, § 23a Nummer 8 Buchstabe b LFGB gestützt. Zu Nummer 4: Mit der Sanktionierung des Verstoßes gegen Artikel 8 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/4 soll gewährleistet werden, dass Arzneifuttermittel oder Zwischenerzeugnisse nur bei Tieren eingesetzt werden, wenn dies aus tiermedizinischer Sicht notwendig ist. Eine missbräuchliche oder unnötige Gabe an ein Tier soll verhindert werden. Dies dient dem Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere, der Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und insbesondere auch der Vermeidung der Entwicklung von Resistenzen gegen antimikrobielle Wirkstoffe. Ausgenommen an Hofmischer und mobile Mischer dürfen Arzneifuttermittel und Zwischenerzeugnisse nicht an den Tierhalter abgegeben werden, bevor die entsprechende tierärztliche Verschreibung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/4 vorgelegt wird. Die Regelung ist auf § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a LFGB i. V. m. § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a, § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a, § 23a Nummer 8 Buchstabe b LFGB gestützt. Zu Nummer 5: Die Sanktionierung des Verstoßes gegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/4 soll zur Einhaltung des dort geregelten Werbeverbots führen. Die Werbung für Arzneifuttermittel und Zwischenerzeugnisse ist gemäß Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/4 verboten. Laut Erwägungsgrund 20 der Verordnung (EU) 2019/4 könnte sich entsprechende Werbung auf die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit auswirken und den Wettbewerb verzerren. Personen, die das Risiko der Verwendung daher nicht korrekt einschätzen, könnten Arzneifuttermittel und Zwischenerzeugnisse z. B. überdosieren und abweichend von der Verschreibung verwenden. Eine Ausnahme vom Werbeverbot besteht für Werbung, die sich ausschließlich an Tierärzte richtet. Die Regelung ist auf § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a LFGB i. V. m. § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a, § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a, § 23a Nummer 12 LFGB gestützt. Zu Nummer 6: Die Sanktionierung des Verstoßes gegen Artikel 11 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/4 soll zur Einhaltung der entsprechenden Werbeverbote führen. Arzneifuttermittel dürfen nicht zu Werbezwecken vertrieben werden, außer in Mustern, die kleine Mengen enthalten. Arzneifuttermittel, die antimikrobiell wirksame Tierarzneimittel enthalten, dürfen nicht als Muster oder in irgendeiner anderen Form zu Werbezwecken vertrieben werden. Die Regelung ist auf § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a LFGB i. V. m. § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a, § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a, § 23a Nummer 8 Buchstabe b LFGB gestützt. Zu Nummer 7: Die Sanktionierung des Verstoßes gegen Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/4 soll sicherstellen, dass Futtermittelunternehmer die dort geregelte Zulassungspflicht einhalten. Futtermittelunternehmer, die Arzneifuttermittel oder Zwischenerzeugnisse herstellen, lagern, transportieren oder in Verkehr bringen, müssen gewährleisten, dass die Betriebe unter ihrer Kontrolle von der zuständigen Behörde zugelassen sind. Dadurch wird u.a. sichergestellt, dass die Betriebe die Anforderungen an die Futtermittelsicherheit erfüllen. Die Regelung ist auf § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a LFGB i. V. m. § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a, § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a, § 37 Absatz 1 LFGB gestützt; es Bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Zu Nummer 8: Mit der Sanktionierung des Verstoßes gegen Artikel 17 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz und Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/4 soll die missbräuchliche oder unnötige Verwendung von Arzneifuttermitteln bei nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren im Sinne des § 1 Nummer 1 der Futtermittelverordnung durch den Tierhalter verhindert werden. So dürfen Tierhalter das verschriebene Arzneifuttermittel nur für Tiere verwenden, für die eine tierärztliche Verschreibung für Arzneifuttermittel ausgestellt wurde. Außerdem müssen Tierhalter bei der Verwendung von Arzneifuttermitteln die Vorgaben der tierärztlichen Verschreibung beachten. Zudem müssen Tierhalter sicherstellen, dass abgelaufene Arzneifuttermittel nicht verwendet werden. Mit dem Verbot der prophylaktischen Gabe von Arzneifuttermitteln, die antimikrobielle wirksame Tierarzneimittel enthalten, soll das Risiko für die öffentliche Gesundheit, das aufgrund antimikrobieller Resistenzen besteht, vermindert werden. Die Regelung ist auf § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a LFGB i. V. m. § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a, § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a, § 23a Nummer 8 Buchstabe b LFGB gestützt. Zu Nummer 9: Mit der Sanktionierung des Verstoßes gegen Artikel 17 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz der Verordnung (EU) 2019/4 soll die missbräuchliche oder unnötige Verfütterung von Arzneifuttermitteln durch den Tierhalter verhindert werden. So dürfen Tierhalter das verschriebene Arzneifuttermittel nur für Tiere verwenden, für die eine tierärztliche Verschreibung für Arzneifuttermittel ausgestellt wurde. Die missbräuchliche Verfütterung von Arzneifuttermitteln durch den Tierhalter an der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere ist bereits durch § 59 Absatz 2 Nummer 12 Buchstabe c LFGB in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Nummer 1 LFGB sanktioniert. Die Regelung ist auf § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a LFGB i. V. m. § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a, § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a, § 23a Nummer 8 Buchstabe b LFGB gestützt. Zu Nummer 10: Mit der Sanktionierung des Verstoßes gegen Artikel 17 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2019/4 soll die Verwendung von Arzneifuttermitteln durch den Tierhalter nach Ablauf der Haltbarkeit verhindert werden. Tierhalter müssen nach Artikel 17 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2019/4 sicherstellen, dass abgelaufene Arzneifuttermittel nicht verwendet werden. Die Regelung ist auf § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a LFGB i. V. m. § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a, § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a, § 23a Nummer 8 Buchstabe b LFGB gestützt. Zu Nummer 11: Mit der Sanktionierung des Verstoßes gegen Artikel 17 Absatz 6 sollen Tierhalter dazu verpflichtet werden die Wartezeiten einzuhalten. Dies dient dem Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere, der Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und insbesondere auch der Vermeidung von Rückständen in Lebensmitteln. Die Regelung ist auf § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a LFGB i. V. m. § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a, § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a, § 23a Nummer 8 Buchstabe b LFGB gestützt. Zu Nummer 12: Mit der Sanktionierung des Verstoßes gegen Artikel 17 Absatz 7 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/4 sollen Halter von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren angehalten werden, die Vorgaben des Artikels 108 der Verordnung (EU) 2019/6 an die Buchführung zu beachten. Die Aufzeichnungen des Tierhalters dienen der Nachverfolgbarkeit sowohl für den Tierhalter, als auch für die zuständigen Behörden. Die Regelung ist auf § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a LFGB i. V. m. § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a, § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a, § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a LFGB gestützt. Zu Nummer 13: Mit der Sanktionierung des Verstoßes gegen Artikel 17 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2019/4 sollen Halter von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren angehalten werden die entsprechenden Aufzeichnungen gemäß Satz 1 ab dem Datum der Verabreichung von Arzneifuttermitteln mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Dies muss ebenso erfolgen, wenn das der Lebensmittelgewinnung dienende Tier innerhalb von fünf Jahren geschlachtet wird. Die Aufbewahrung über fünf Jahre dient der Nachverfolgbarkeit sowohl für den Tierhalter, als auch für die zuständigen Behörden. Die Regelung ist auf § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a LFGB i. V. m. § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a, § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a, § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 LFGB gestützt. Zu Nummer 14: Durch die Sanktionierung des Verstoßes gegen Anhang I Abschnitt 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/4 soll gewährleistet werden, dass der Futtermittelunternehmer die Aufzeichnungspflichten einhält. Futtermittelunternehmer, die Arzneifuttermittel und Zwischenerzeugnisse herstellen, lagern, transportieren oder in Verkehr bringen, müssen relevante Daten, darunter Einzelheiten zum Kauf, zur Herstellung, zur Lagerung, zum Transport und zum Inverkehrbringen, in einer Aufzeichnung festhalten. Dies dient einer wirksamen Verfolgung vom Eingang bis zum Ausgang, einschließlich der Ausfuhr an den Endbestimmungsort. Die Regelung ist auf § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a LFGB i. V. m. § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a, § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a, § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a LFGB gestützt. Zu Nummer 15: Mit der Sanktionierung des Verstoßes gegen Anhang I Abschnitt 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/4, sollen mobile Mischer angehalten werden, die Pflicht zum Mitführen der in den Buchstaben a bis e angegebenen Dokumenten zu beachten. Die Regelung ist auf § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a LFGB i. V. m. § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a, § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a, § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d LFGB gestützt. Zu Nummer 16: Mit der Sanktionierung des Verstoßes gegen Anhang I Abschnitt 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/4, sollen mobile Mischer sich an die Pflicht halten, wenn Fahrzeugkenn-zeichen verfügbar sind, nur diejenigen Fahrzeuge, deren Fahrzeugkennzeichen der zu-ständigen Behörde mitgeteilt worden sind, zu verwenden. Die Regelung ist auf § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a LFGB i. V. m. § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a, § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a, § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e LFGB gestützt. § 47 Absatz 2 FuttMV soll die Sanktionierung des Verstoßes gegen Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/4 sicherstellen, dass Futtermittelunternehmer, die Arzneimittel oder Zwischenerzeugnisse in die Union einführen, sich an die dort geregelte Bestimmung halten. Nicht zugelassene Tierarzneimittel haben das Risiko sowohl Schäden bei der menschlichen Gesundheit über den Verzehr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs als auch der tierischen Gesundheit herbeizuführen. Futtermittelunternehmer, die Arzneifuttermittel oder Zwischenerzeugnisse in die Union einführen, stellen sicher, dass die Tierarzneimittel, die für die Herstellung der Arzneifuttermittel oder der Zwischenerzeugnisse verwendet werden, gemäß Artikel 5 Absatz 1^ der Verordnung (EU) 2019/6 im Mitgliedstaat der Verwendung zur Anwendung zugelassen sind. Die Regelung ist auf § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b LFGB i. V. m. § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b, § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe b, § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c LFGB gestützt. Zu Nummer 28 Die Zitierweise der in § 47a FuttMV zitierten Verordnung wird lediglich rechtsförmlich angepasst. Zu Nummer 29 Die Zitierweise der in Anlage 2 FuttMV zitierten Verordnung wird lediglich rechtsförmlich angepasst. Zu Nummer 30 Die Zitierweise der in Anlage 4 Nummer 3 Satz 1 FuttMV zitierten Verordnung wird lediglich rechtsförmlich angepasst. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Artikel 2 enthält die erforderlichen Vorschriften über das Inkrafttreten. - 28 -Drucksache 531/25]

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