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Dreizehnte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung

dip / drucksache 12.02.2026 · WP 21 · 88/26 · Allgemeine Verwaltungsvorschrift · Original ↗

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Dreizehnte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung [Bundesrat Drucksache 88/26 12.02.26 AIS Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Dreizehnte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung A. Problem und Ziel Mit dem 8. SGB IV-Änderungsgesetz wurden die vermögensrechtlichen Vorschriften angepasst. Beteiligungen an Einrichtungen fallen nunmehr unter die Definition des Verwaltungsvermögens in § 82a SGB IV und werden dementsprechend dem erweiterten Anlagekatalog für das Verwaltungsvermögen in § 83 Abs. 1a SGB IV zugeordnet. Gemeint sind alle Beteiligungen an Einrichtungen im Sinne eines privatrechtlichen Unternehmens gemäß § 25 der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV) unabhängig von der Rechtsform der Einrichtung (GmbH, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, eingetragener Verein etc.). Es wurde klargestellt, dass eine Beteiligung an einer Einrichtung nur zulässig ist, soweit die Zweckbestimmung der Mittelhingabe den Aufgaben des Versicherungsträgers dient (§ 30 SGB IV). Auf die Zwecke im Sinne des § 52 Abgaben-ordnung (AO) kommt es nicht an. Bislang ist geregelt, dass Beteiligungen mit den Anschaffungskosten aktiviert und erst bei Veräußerung bewertet werden. Da zwischen den Versicherungsträgern und ihren Beteiligungen an Einrichtungen Dauerbeziehungen bestehen und um den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung Rechnung zu tragen, sollten im Rahmen der vorsichtigen Bewertung auch Beteiligungen an Einrichtungen in bestimmten Abständen auf ihre Werthaltigkeit überprüft werden. Durch die Neunte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung (SVRV) werden entsprechende Regelungen in § 11 SVRV aufgenommen. Diese sind in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen der Sozialversicherung (SRVwV) zu konkretisieren. Des Weiteren können die Sozialversicherungsträger im Rahmen ihrer Beteiligung an Einrichtungen auch Zuführungen in die Kapitalrücklage der Gesellschaft (z. B. für Investitionen) leisten. Mit der Ergänzung in § 11 SVRV durch die Neunte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung wird festgelegt, dass Zuführungen in die Kapitalrücklage als nachträgliche Anschaffungskosten aktiviert werden. Auch diese Änderung muss ebenso wie die in die Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung aufgenommenen Regelungen zur Bewertung von Geldanlagen in der SRVwV näher ausgeführt werden. B. Lösung In Folge der Änderungen mit der Neunten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung ist die SRVwV entsprechend anzupassen. C. Alternativen Keine, da es sich um eine Folgeänderung zur Anpassung der SVRV durch die Neunte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung handelt. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Mehrkosten für Bund, Länder und Kommunen sind durch die Verordnung nicht zu erwarten. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Es wird kein Erfüllungsaufwand verursacht oder verändert. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Es wird kein Erfüllungsaufwand und dementsprechend auch keine Bürokratiekosten verursacht oder verändert. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Mit der Verwaltungsvorschrift wird kein Erfüllungsaufwand für die Sozialversicherungsträger und damit auch nicht für Bund, Länder und Kommunen verursacht. F. Weitere Kosten Für die Wirtschaft, einschließlich der mittelständischen Unternehmen, und für die sozialen Sicherungssysteme entstehen keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Bundesrat Drucksache 88/26 12.02.26 AIS Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Dreizehnte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung Bundesrepublik Deutschland Berlin, 11. Februar 2026 Der Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Dreizehnte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Dreizehnte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung Vom ... Die Bundesregierung erlässt aufgrund des Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 des Grundgesetzes die folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift: Artikel 1 Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung vom 15. Juli 1999 (BAnz. Nr. 145a vom 6. August 1999), die zuletzt durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 21. April 2023 (BAnz AT 28.04.2023 B3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 34 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Anschaffungskosten (§ 11 Absatz 1 der Sozialversicherungs- Rechnungsverordnung) sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie im Falle von Gebäuden, technischen Anlagen und Gegenständen der beweglichen Einrichtung die nachträglichen Anschaffungskosten, wenn sie zu einer erheblichen Werterhöhung führen. Zu den nachträglichen Anschaffungskosten gehören auch Zuführungen in die Kapitalrücklage im Rahmen einer Beteiligung an einer Einrichtung. Die beim Erwerb von Wertpapieren anfallenden Stückzinsen sind keine Anschaffungskosten, sondern Mindereinnahmen bei den Erträgen aus Zinsen.“ 2. Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: (5) „ Eine erhebliche und dauerhafte Wertminderung nach § 11 Absatz 4 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung ist bei Grundstücken und Gebäuden insbesondere dann anzunehmen, wenn der in Absatz 3 Satz 1 genannte Wert für eine Maßnahme zur Beseitigung der Wertminderung überschritten würde. Eine erhebliche Wertminderung ist bei technischen Anlagen sowie bei Gegenständen der beweglichen Einrichtung gemäß § 11 Absatz 1 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung dauerhaft gegeben, wenn eine erhebliche dauerhafte Verschlechterung der Verwendung- und Nutzungsmöglichkeiten anzunehmen ist. Eine voraussichtlich dauerhafte, erhebliche Wertminderung nach § 11 Absatz 4 Satz 2 der Sozialversicherungs- Rechnungsverordnung ist bei Geldanlagen insbesondere dann anzunehmen, wenn sich die Erwartung hinsichtlich der Werthaltigkeit zum geplanten Laufzeitende wesentlich verschlechtert. Eine voraussichtlich dauerhafte, erhebliche Wertminderung nach § 11 Absatz 4 Satz 2 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung ist bei Beteiligungen an Einrichtungen insbesondere dann anzunehmen, wenn deren Wert unter den Anschaffungskosten liegt und ein dauerhafter Substanzverlust oder verschlechterte Zukunftsaussichten anzunehmen sind.“ 3. Absatz 9 wird durch den folgenden Absatz 9 ersetzt: (9) „ Außerplanmäßige Abschreibungen sind bei einer dauerhaften erheblichen Wertminderung vorzunehmen. Es besteht das in § 11 Absatz 4 Satz 3 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung beschriebene Wertaufholungsgebot für Geldanlagen und Beteiligungen an Einrichtungen, wenn nach außerplanmäßigen Abschreibungen in den Vorjahren in nachfolgenden Perioden die Gründe für die außerplanmäßigen Abschreibungen ganz oder teilweise entfallen sind. Die Obergrenze der Wertaufholung bilden die Anschaffungskosten.“ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Mit dem 8. SGB IV-Änderungsgesetz wurden die vermögensrechtlichen Vorschriften angepasst. Beteiligungen an Einrichtungen fallen nunmehr unter die Definition des Verwaltungsvermögens in § 82a SGB IV und werden dementsprechend dem erweiterten Anlagekatalog für das Verwaltungsvermögen in § 83 Abs. 1a SGB IV zugeordnet. Gemeint sind alle Beteiligungen an Einrichtungen im Sinne eines privatrechtlichen Unternehmens gemäß § 25 der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV) unabhängig von der Rechtsform der Einrichtung (GmbH, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, eingetragener Verein etc.). Es wurde klargestellt, dass eine Beteiligung an einer Einrichtung nur zulässig ist, soweit die Zweckbestimmung der Mittelhingabe den Aufgaben des Versicherungsträgers dient (§ 30 SGB IV). Auf die Zwecke im Sinne des § 52 Abgaben-ordnung (AO) kommt es nicht an. Derzeit ist in § 11 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung (SVRV) in Verbindung mit § 34 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV) geregelt, dass Beteiligungen mit den Anschaffungskosten aktiviert und erst bei Veräußerung bewertet werden. Da zwischen den Versicherungsträgern und ihren Beteiligungen an Einrichtungen Dauerbeziehungen bestehen und um den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung Rechnung zu tragen, sollten im Rahmen der vorsichtigen Bewertung auch Beteiligungen an Einrichtungen in bestimmten Abständen auf ihre Werthaltigkeit überprüft werden. Des Weiteren können die Sozialversicherungsträger im Rahmen ihrer Beteiligung auch Zuführungen in die Kapitalrücklage der Gesellschaft (z. B. für Investitionen) leisten. Mit der Ergänzung in § 11 SVRV durch die Neunte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung wird festgelegt, dass Zuführungen in die Kapitalrücklage als nachträgliche Anschaffungskosten aktiviert werden. Auch diese Änderung muss ebenso wie die in die Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung aufgenommenen Regelungen zur Bewertung von Geldanlagen in der SRVwV näher ausgeführt werden. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs In Folge der Änderungen mit der Neunten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung ist die SRVwV entsprechend anzupassen. III. Alternativen Keine, da es sich um eine Folgeänderung zur Anpassung der SVRV durch die Neunte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung handelt. IV. Regelungskompetenz Der Bund hat auf Grund von Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 des Grundgesetzes die Regelungskompetenz für diese Verwaltungsvorschrift. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Es bestehen keine direkten oder indirekten Bezüge zu europarechtlichen Regelungen. VI. Regelungsfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Änderungen dienen u. a. der Bilanzklarheit. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Durch die Änderungen in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung ergeben sich keine wesentlichen Auswirkungen auf die Ziele der Nachhaltigkeitsstrategie. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Mehrkosten für Bund, Länder und Kommunen sind durch die Verwaltungsvorschrift nicht zu erwarten. 4. Erfüllungsaufwand Weder für die Bürgerinnen und Bürger noch für die Wirtschaft wird ein Erfüllungsaufwand verursacht oder verändert. Entsprechend werden auch keine Bürokratiekosten verursacht oder verändert. Mit der Verwaltungsvorschrift wird kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Sozialversicherungsträger und somit für die Verwaltung verursacht, da die Prüfung der Werthaltigkeit von Geldanlagen und Beteiligungen an Einrichtungen bereits heute durchgeführt werden muss. Es handelt sich hierbei um Sowiesokosten. 5. Weitere Kosten Die Wirtschaft, insbesondere mittelständische Unternehmen, und die sozialen Sicherungssysteme werden nicht zusätzlich belastet. Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Regelungsfolgen Gleichstellungspolitische Auswirkungen ergeben sich aus den Regelungen nicht. VII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung der Regelungen ist inhaltlich nicht sinnvoll, da es sich um eine Klarstellung zu einer Verfahrensweise im Hinblick auf die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung handelt. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Folgeänderung zu § 11 Absatz 2 SVRV der Neunten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsordnung. In diesem wird geregelt, dass Zuführungen in die Kapitalrücklage der Gesellschaft (z. B. für Investitionen) zu den nachträglichen Anschaffungskosten zählen und nachträglich zu aktivieren sind. § 34 Absatz 1 SRVwV geregelt, welche Aufwendungen zu den Anschaffungskosten gehören. Insofern ist es folgerichtig, Zuführungen in die Kapitalrücklage auch hier aufzuführen. Zu Buchstabe b Folgeänderung zu § 11 Absatz 4 SVRV und Klarstellung der Begrifflichkeit „voraussichtlich dauerhafte, erhebliche Wertminderung“. So wird verdeutlicht, dass es sich bei einer Wertminderung bei Geldanlagen nicht um kurzfristige Verluste, z. B. aus Kursschwankungen, handeln kann. Vielmehr ist eine dauerhafte Wertminderung an die Bedingung geknüpft, ob die Geldanlage zum Zeitpunkt der Fälligkeit den zu erwartenden Wert oder auch wenigstens den Anschaffungswert erreichen wird. Auch bei Beteiligungen spielt die Prospektivität eine entscheidende Rolle. Da es sich bei den Beteiligungsgesellschaften um zweckgebundene Beteiligungen handelt, ist neben dem monetären Aspekt auch zu betrachten, ob die Beteiligungsgesellschaft künftig ihrer Aufgabe weiterhin nachkommen kann. Zu Buchstabe c Das mit der Neunten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsordnung verankerte Wertaufholungsgebot in § 11 Absatz 4 SVRV wird hier konkretisiert. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Das Inkrafttreten der Vorschrift wird geregelt. - 5 - Drucksache 88/26]

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