Dreizehnte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung
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Dreizehnte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung
[Bundesrat Drucksache 88/26
12.02.26
AIS
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ISSN 0720-2946
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift
der Bundesregierung
Dreizehnte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in
der Sozialversicherung
A. Problem und Ziel
Mit dem 8. SGB IV-Änderungsgesetz wurden die vermögensrechtlichen Vorschriften
angepasst. Beteiligungen an Einrichtungen fallen nunmehr unter die Definition des
Verwaltungsvermögens in § 82a SGB IV und werden dementsprechend dem erweiterten
Anlagekatalog für das Verwaltungsvermögen in § 83 Abs. 1a SGB IV zugeordnet. Gemeint sind
alle Beteiligungen an Einrichtungen im Sinne eines privatrechtlichen Unternehmens
gemäß § 25 der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV)
unabhängig von der Rechtsform der Einrichtung (GmbH, Gesellschaft bürgerlichen
Rechts, eingetragener Verein etc.). Es wurde klargestellt, dass eine Beteiligung an einer
Einrichtung nur zulässig ist, soweit die Zweckbestimmung der Mittelhingabe den
Aufgaben des Versicherungsträgers dient (§ 30 SGB IV). Auf die Zwecke im Sinne des § 52
Abgaben-ordnung (AO) kommt es nicht an.
Bislang ist geregelt, dass Beteiligungen mit den Anschaffungskosten aktiviert und erst bei
Veräußerung bewertet werden. Da zwischen den Versicherungsträgern und ihren
Beteiligungen an Einrichtungen Dauerbeziehungen bestehen und um den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung Rechnung zu tragen, sollten im Rahmen der vorsichtigen
Bewertung auch Beteiligungen an Einrichtungen in bestimmten Abständen auf ihre
Werthaltigkeit überprüft werden. Durch die Neunte Verordnung zur Änderung der
Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung (SVRV) werden entsprechende Regelungen in § 11
SVRV aufgenommen. Diese sind in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das
Rechnungswesen der Sozialversicherung (SRVwV) zu konkretisieren.
Des Weiteren können die Sozialversicherungsträger im Rahmen ihrer Beteiligung an
Einrichtungen auch Zuführungen in die Kapitalrücklage der Gesellschaft (z. B. für
Investitionen) leisten. Mit der Ergänzung in § 11 SVRV durch die Neunte Verordnung zur Änderung
der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung wird festgelegt, dass Zuführungen in die
Kapitalrücklage als nachträgliche Anschaffungskosten aktiviert werden. Auch diese
Änderung muss ebenso wie die in die Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
aufgenommenen Regelungen zur Bewertung von Geldanlagen in der SRVwV näher ausgeführt
werden.
B. Lösung
In Folge der Änderungen mit der Neunten Verordnung zur Änderung der
Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung ist die SRVwV entsprechend anzupassen.
C. Alternativen
Keine, da es sich um eine Folgeänderung zur Anpassung der SVRV durch die Neunte
Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung handelt.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Mehrkosten für Bund, Länder und Kommunen sind durch die Verordnung nicht zu
erwarten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es wird kein Erfüllungsaufwand verursacht oder verändert.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es wird kein Erfüllungsaufwand und dementsprechend auch keine Bürokratiekosten
verursacht oder verändert.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Mit der Verwaltungsvorschrift wird kein Erfüllungsaufwand für die
Sozialversicherungsträger und damit auch nicht für Bund, Länder und Kommunen verursacht.
F. Weitere Kosten
Für die Wirtschaft, einschließlich der mittelständischen Unternehmen, und für die sozialen
Sicherungssysteme entstehen keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und
auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu
erwarten.
Bundesrat Drucksache 88/26
12.02.26
AIS
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift
der Bundesregierung
Dreizehnte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in
der Sozialversicherung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 11. Februar 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Dreizehnte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in
der Sozialversicherung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Dreizehnte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der
Sozialversicherung
Vom ...
Die Bundesregierung erlässt aufgrund des Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 des
Grundgesetzes die folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:
Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das
Rechnungswesen in der Sozialversicherung
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der
Sozialversicherung vom 15. Juli 1999 (BAnz. Nr. 145a vom 6. August 1999), die zuletzt durch die
Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 21. April 2023 (BAnz AT 28.04.2023 B3) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 34 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Anschaffungskosten (§ 11 Absatz 1 der Sozialversicherungs-
Rechnungsverordnung) sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen
Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Zu den
Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie im Falle von Gebäuden,
technischen Anlagen und Gegenständen der beweglichen Einrichtung die
nachträglichen Anschaffungskosten, wenn sie zu einer erheblichen Werterhöhung führen. Zu den
nachträglichen Anschaffungskosten gehören auch Zuführungen in die Kapitalrücklage
im Rahmen einer Beteiligung an einer Einrichtung. Die beim Erwerb von Wertpapieren
anfallenden Stückzinsen sind keine Anschaffungskosten, sondern Mindereinnahmen
bei den Erträgen aus Zinsen.“
2. Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Eine erhebliche und dauerhafte Wertminderung nach § 11 Absatz 4 der
Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung ist bei Grundstücken und Gebäuden
insbesondere dann anzunehmen, wenn der in Absatz 3 Satz 1 genannte Wert für eine
Maßnahme zur Beseitigung der Wertminderung überschritten würde. Eine erhebliche
Wertminderung ist bei technischen Anlagen sowie bei Gegenständen der beweglichen
Einrichtung gemäß § 11 Absatz 1 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
dauerhaft gegeben, wenn eine erhebliche dauerhafte Verschlechterung der Verwendung-
und Nutzungsmöglichkeiten anzunehmen ist. Eine voraussichtlich dauerhafte,
erhebliche Wertminderung nach § 11 Absatz 4 Satz 2 der Sozialversicherungs-
Rechnungsverordnung ist bei Geldanlagen insbesondere dann anzunehmen, wenn sich die
Erwartung hinsichtlich der Werthaltigkeit zum geplanten Laufzeitende wesentlich
verschlechtert. Eine voraussichtlich dauerhafte, erhebliche Wertminderung nach § 11
Absatz 4 Satz 2 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung ist bei Beteiligungen an
Einrichtungen insbesondere dann anzunehmen, wenn deren Wert unter den
Anschaffungskosten liegt und ein dauerhafter Substanzverlust oder verschlechterte
Zukunftsaussichten anzunehmen sind.“
3. Absatz 9 wird durch den folgenden Absatz 9 ersetzt:
(9) „ Außerplanmäßige Abschreibungen sind bei einer dauerhaften erheblichen
Wertminderung vorzunehmen. Es besteht das in § 11 Absatz 4 Satz 3 der
Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung beschriebene Wertaufholungsgebot für Geldanlagen
und Beteiligungen an Einrichtungen, wenn nach außerplanmäßigen Abschreibungen
in den Vorjahren in nachfolgenden Perioden die Gründe für die außerplanmäßigen
Abschreibungen ganz oder teilweise entfallen sind. Die Obergrenze der Wertaufholung
bilden die Anschaffungskosten.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit dem 8. SGB IV-Änderungsgesetz wurden die vermögensrechtlichen Vorschriften
angepasst. Beteiligungen an Einrichtungen fallen nunmehr unter die Definition des
Verwaltungsvermögens in § 82a SGB IV und werden dementsprechend dem erweiterten Anlagekatalog
für das Verwaltungsvermögen in § 83 Abs. 1a SGB IV zugeordnet. Gemeint sind alle
Beteiligungen an Einrichtungen im Sinne eines privatrechtlichen Unternehmens gemäß § 25 der
Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV) unabhängig von
der Rechtsform der Einrichtung (GmbH, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, eingetragener
Verein etc.). Es wurde klargestellt, dass eine Beteiligung an einer Einrichtung nur zulässig
ist, soweit die Zweckbestimmung der Mittelhingabe den Aufgaben des
Versicherungsträgers dient (§ 30 SGB IV). Auf die Zwecke im Sinne des § 52 Abgaben-ordnung (AO) kommt
es nicht an. Derzeit ist in § 11 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung (SVRV) in
Verbindung mit § 34 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in
der Sozialversicherung (SRVwV) geregelt, dass Beteiligungen mit den Anschaffungskosten
aktiviert und erst bei Veräußerung bewertet werden. Da zwischen den
Versicherungsträgern und ihren Beteiligungen an Einrichtungen Dauerbeziehungen bestehen und um den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung Rechnung zu tragen, sollten im Rahmen der
vorsichtigen Bewertung auch Beteiligungen an Einrichtungen in bestimmten Abständen auf
ihre Werthaltigkeit überprüft werden.
Des Weiteren können die Sozialversicherungsträger im Rahmen ihrer Beteiligung auch
Zuführungen in die Kapitalrücklage der Gesellschaft (z. B. für Investitionen) leisten. Mit der
Ergänzung in § 11 SVRV durch die Neunte Verordnung zur Änderung der
Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung wird festgelegt, dass Zuführungen in die Kapitalrücklage als
nachträgliche Anschaffungskosten aktiviert werden. Auch diese Änderung muss ebenso
wie die in die Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung aufgenommenen Regelungen
zur Bewertung von Geldanlagen in der SRVwV näher ausgeführt werden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
In Folge der Änderungen mit der Neunten Verordnung zur Änderung der
Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung ist die SRVwV entsprechend anzupassen.
III. Alternativen
Keine, da es sich um eine Folgeänderung zur Anpassung der SVRV durch die Neunte
Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung handelt.
IV. Regelungskompetenz
Der Bund hat auf Grund von Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 des Grundgesetzes die
Regelungskompetenz für diese Verwaltungsvorschrift.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Es bestehen keine direkten oder indirekten Bezüge zu europarechtlichen Regelungen.
VI. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Änderungen dienen u. a. der Bilanzklarheit.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Durch die Änderungen in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das
Rechnungswesen in der Sozialversicherung ergeben sich keine wesentlichen Auswirkungen auf die Ziele
der Nachhaltigkeitsstrategie.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Mehrkosten für Bund, Länder und Kommunen sind durch die Verwaltungsvorschrift nicht zu
erwarten.
4. Erfüllungsaufwand
Weder für die Bürgerinnen und Bürger noch für die Wirtschaft wird ein Erfüllungsaufwand
verursacht oder verändert. Entsprechend werden auch keine Bürokratiekosten verursacht
oder verändert. Mit der Verwaltungsvorschrift wird kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für
die Sozialversicherungsträger und somit für die Verwaltung verursacht, da die Prüfung der
Werthaltigkeit von Geldanlagen und Beteiligungen an Einrichtungen bereits heute
durchgeführt werden muss. Es handelt sich hierbei um Sowiesokosten.
5. Weitere Kosten
Die Wirtschaft, insbesondere mittelständische Unternehmen, und die sozialen
Sicherungssysteme werden nicht zusätzlich belastet. Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das
Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Regelungsfolgen
Gleichstellungspolitische Auswirkungen ergeben sich aus den Regelungen nicht.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Regelungen ist inhaltlich nicht sinnvoll, da es sich um eine Klarstellung
zu einer Verfahrensweise im Hinblick auf die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung
handelt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Folgeänderung zu § 11 Absatz 2 SVRV der Neunten Verordnung zur Änderung der
Sozialversicherungsordnung. In diesem wird geregelt, dass Zuführungen in die Kapitalrücklage
der Gesellschaft (z. B. für Investitionen) zu den nachträglichen Anschaffungskosten zählen
und nachträglich zu aktivieren sind. § 34 Absatz 1 SRVwV geregelt, welche Aufwendungen
zu den Anschaffungskosten gehören. Insofern ist es folgerichtig, Zuführungen in die
Kapitalrücklage auch hier aufzuführen.
Zu Buchstabe b
Folgeänderung zu § 11 Absatz 4 SVRV und Klarstellung der Begrifflichkeit „voraussichtlich
dauerhafte, erhebliche Wertminderung“.
So wird verdeutlicht, dass es sich bei einer Wertminderung bei Geldanlagen nicht um
kurzfristige Verluste, z. B. aus Kursschwankungen, handeln kann. Vielmehr ist eine dauerhafte
Wertminderung an die Bedingung geknüpft, ob die Geldanlage zum Zeitpunkt der Fälligkeit
den zu erwartenden Wert oder auch wenigstens den Anschaffungswert erreichen wird.
Auch bei Beteiligungen spielt die Prospektivität eine entscheidende Rolle. Da es sich bei
den Beteiligungsgesellschaften um zweckgebundene Beteiligungen handelt, ist neben dem
monetären Aspekt auch zu betrachten, ob die Beteiligungsgesellschaft künftig ihrer
Aufgabe weiterhin nachkommen kann.
Zu Buchstabe c
Das mit der Neunten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsordnung
verankerte Wertaufholungsgebot in § 11 Absatz 4 SVRV wird hier konkretisiert.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Das Inkrafttreten der Vorschrift wird geregelt.
- 5 - Drucksache 88/26]
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