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Neunte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung

dip / drucksache 12.02.2026 · WP 21 · 87/26 · Verordnung · Original ↗

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Neunte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung [Bundesrat Drucksache 87/26 12.02.26 AIS Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Verordnung der Bundesregierung Neunte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs- Rechnungsverordnung A. Problem und Ziel Mit dem 8. SGB IV-Änderungsgesetz wurde den Sozialversicherungsträgern die Möglichkeit eröffnet, ihr Verwaltungsvermögen in Form von Beteiligungen an Einrichtungen in Form eines privatrechtlichen Unternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anzulegen. Gemeint sind damit alle Beteiligungen an Einrichtungen im Sinne eines privatrechtlichen Unternehmens unabhängig von der Rechtsform der Einrichtung (GmbH, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, eingetragener Verein etc.). In der Vergangenheit konnten die Sozialversicherungsträger ihr Verwaltungsvermögen in Beteiligungen anlegen, etwa in gemeinsame Systemhäuser, die maßgeschneiderte IT- Lösungen für die Zwecke der Träger entwickeln. Davon wurde aber nicht häufig Gebrauch gemacht, da die Beteiligung an einer Einrichtung die gesetzliche Aufgabenerfüllung des Trägers unterstützen musste. Durch das 8. SGB IV-Änderungsgesetz wurde klargestellt, dass sich die Versicherungsträger im Rahmen ihrer Aufgaben nicht nur an sozialrechtlich gemeinnützigen Einrichtungen beteiligen dürfen, sondern auch an Einrichtungen in Form eines privatrechtlichen Unternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, und zwar unabhängig von der Rechtsform der Einrichtung (GmbH, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, eingetragener Verein etc.). Derzeit ist in § 11 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung (SVRV) geregelt, dass Beteiligungen mit den Anschaffungskosten aktiviert und erst bei Veräußerung bewertet werden. Diese Regelung war bisher auf Grund der geringen Anzahl an Beteiligungen ausreichend, sollte aber durch die erweiterte Nutzungsmöglichkeit so angepasst werden, dass Beteiligungen an Einrichtungen in bestimmten Abständen zu überprüfen sind. Des Weiteren können die Sozialversicherungsträger im Rahmen ihrer Beteiligung auch Zuführungen in die Kapitalrücklage der Gesellschaft (z. B. für Investitionen) leisten. Hier bedarf es einer einheitlichen Regelung zur Bewertung einer solchen Zuführung in § 11 SVRV. In Anlehnung an § 17 Absatz 2a Nummer 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EstG) wird mit der Ergänzung festgelegt, dass Zuführungen in die Kapitalrücklage als nachträgliche Anschaffungskosten aktiviert werden. Weiteren Regelungsbedarf gibt es im Hinblick auf die Bewertung von Geldanlagen. Da Geldanlagen in Wertpapieren besonderen Schwankungen unterliegen, sind die Rechnungslegungsvorschriften um Regelungen zur Bewertung von Geldanlagen zu ergänzen. B. Lösung Um den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung weiterhin gerecht zu werden, wird in § 11 SVRV aufgenommen, dass Geldanlagen und Beteiligungen an Einrichtungen auf ihre Werthaltigkeit zu überprüfen sind. Außerdem wird ein Wertaufholungsgebot bezüglich aller Formen von außerplanmäßigen Abschreibungen bei Geldanlagen und Beteiligungen an Einrichtungen verankert. Zur Bewertung von Zuführungen in die Kapitalrücklage wird in Anlehnung an § 17 Absatz 2a, Nummer 1 und 2 EStG mit der Ergänzung in § 11 SVRV festgelegt, dass Zuführungen in die Kapitalrücklage als nachträgliche Anschaffungskosten zu aktivieren sind. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Mehrkosten für Bund, Länder und Kommunen sind durch die Verordnung nicht zu erwarten. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Es wird kein Erfüllungsaufwand verursacht oder verändert. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Es wird kein Erfüllungsaufwand und dementsprechend auch keine Bürokratiekosten verursacht oder verändert. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Mit der Verordnung wird kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung verursacht. F. Weitere Kosten Für die Wirtschaft, einschließlich der mittelständischen Unternehmen, und für die sozialen Sicherungssysteme entstehen keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Bundesrat Drucksache 87/26 12.02.26 AIS Verordnung der Bundesregierung Neunte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs- Rechnungsverordnung Bundesrepublik Deutschland Berlin, 11. Februar 2026 Der Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Neunte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs- Rechnungsverordnung mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Neunte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs- Rechnungsverordnung Vom ... Die Bundesregierung verordnet aufgrund – des § 78 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) geändert worden ist und – des § 208 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) geändert worden ist: Artikel 1 Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung Die Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1627), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2132) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Diese Verordnung gilt für die Träger der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie für die Träger der sozialen Pflegeversicherung einschließlich des Ausgleichsfonds nach § 65 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Sie gilt entsprechend für die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und deren Bundesvereinigungen sowie für die Verbände und die sonstigen Vereinigungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Sie gilt ferner nach § 281 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend für die Medizinischen Dienste.“ b) In Absatz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt. 2. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „Beteiligungen“ die Angabe „an Einrichtungen“ eingefügt. b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Gebäuden, technischen Anlagen sowie von Gegenständen der beweglichen Einrichtung sind, wenn sie zu einer erheblichen Werterhöhung führen, nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften zu aktivieren. Zu den nachträglichen Anschaffungskosten zählen auch Zuführungen, die im Rahmen der Beteiligung an einer Einrichtung in die Kapitalrücklage der Einrichtung durch die in § 1 genannten Organisationen geleistet werden.“ c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt: „(3a) Geldanlagen sind mindestens alle fünf Jahre auf ihre Werthaltigkeit zu prüfen.“ d) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: (4) „ Wird der Wert von Grundstücken, Gebäuden, technischen Anlagen, aktivierten Herstellungskosten für selbst erstellte und selbst genutzte Software sowie von Gegenständen der beweglichen Einrichtung dauerhaft erheblich gemindert, so ist eine außerplanmäßige Abschreibung nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften vorzunehmen. Bei Geldanlagen und bei Beteiligungen an Einrichtungen ist eine außerplanmäßige Abschreibung nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften vorzunehmen, wenn der Wert voraussichtlich dauerhaft erheblich gemindert wird. Bei Geldanlagen und bei Beteiligungen an Einrichtungen darf ein niedriger Wertansatz, der durch eine außerplanmäßige Abschreibung herbeigeführt wurde, nicht beibehalten werden, wenn die Gründe für den niedrigeren Wertansatz nicht mehr bestehen.“ e) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: (6) „ Gewinne und Verluste aus Preis- und Kursänderungen sind erst beim Verkauf als außerordentlicher Aufwand oder Ertrag in Ansatz zu bringen, sofern keine Wertberichtigungen nach Absatz 4 durchgeführt wurden.“ 3. In § 16 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt. 4. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt. b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: (3) „ Für Anteile an Investmentvermögen zur Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen nach § 263a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann abweichend von § 11 Absatz 4 auf außerplanmäßige Abschreibungen verzichtet werden.“ 5. In § 21 Absatz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Mit dem 8. SGB IV-Änderungsgesetz wurde den Sozialversicherungsträgern die Möglichkeit eröffnet, ihr Verwaltungsvermögen in Form von Beteiligungen an Einrichtungen in Form eines privatrechtlichen Unternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anzulegen. Gemeint sind damit alle Beteiligungen an Einrichtungen im Sinne eines privatrechtlichen Unternehmens unabhängig von der Rechtsform der Einrichtung (GmbH, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, eingetragener Verein etc.). In der Vergangenheit konnten die Sozialversicherungsträger ihr Verwaltungsvermögen in Beteiligungen anlegen, etwa in gemeinsame Systemhäuser, die maßgeschneiderte IT-Lösungen für die Zwecke der Träger entwickeln. Davon wurde aber nicht häufig Gebrauch gemacht, da die Beteiligung an einer Einrichtung die gesetzliche Aufgabenerfüllung des Trägers unterstützen musste. Derzeit ist in § 11 SVRV geregelt, dass Beteiligungen mit den Anschaffungskosten aktiviert und erst bei Veräußerung bewertet werden. Diese Regelung war bisher auf Grund der geringen Anzahl an Beteiligungen ausreichend, sollte aber durch die erweiterte Nutzungsmöglichkeit so angepasst werden, dass Beteiligungen an Einrichtungen in einem bestimmten Zeitrahmen zu überprüfen sind. Des Weiteren können die Sozialversicherungsträger im Rahmen ihrer Beteiligung auch Zuführungen in die Kapitalrücklage der Gesellschaft (z. B. für Investitionen) leisten. Hier bedarf es einer einheitlichen Regelung zur Bewertung einer solchen Zuführung in § 11 SVRV. In Anlehnung an § 17 Absatz 2a Nummer 1 und 2 EStG wird mit der Ergänzung festgelegt, dass Zuführungen in die Kapitalrücklage als nachträgliche Anschaffungskosten aktiviert werden. Weiteren Regelungsbedarf gibt es im Hinblick auf die Bewertung von Geldanlagen. Da Geldanlagen in Wertpapieren besonderen Schwankungen unterliegen, sind die Rechnungslegungsvorschriften um Regelungen zur Bewertung von Geldanlagen zu ergänzen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs In der SVRV wird § 11 angepasst. Um den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung weiterhin gerecht zu werden, wird aufgenommen, dass Geldanlagen und Beteiligungen an Einrichtungen auf ihre Werthaltigkeit zu überprüfen sind. Außerdem wird ein Wertaufholungsgebot bezüglich aller Formen von außerplanmäßigen Abschreibungen bei Geldanlagen und Beteiligungen an Einrichtungen verankert. Zur Bewertung von Zuführungen in die Kapitalrücklage wird in Anlehnung an § 17 Absatz 2a Nummer 1 und 2 EStG mit der Ergänzung in § 11 SVRV festgelegt, dass Zuführungen in die Kapitalrücklage als nachträgliche Anschaffungskosten zu aktivieren sind. III. Alternativen Keine, da Geldanlagen und Beteiligungen an Einrichtungen dann erst bei einer Veräußerung bewertet würden, was nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entspricht. IV. Regelungskompetenz Die Ermächtigung der Bundesregierung zur Regelung der Grundsätze über die Aufstellung des Haushaltsplans, seine Ausführung, die Rechnungsprüfung und die Entlastung sowie die Zahlung, die Buchführung und die Rechnungslegung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates folgt aus § 78 Satz 1 SGB IV und § 208 Absatz 2 Satz 2 SGB V. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Es bestehen keine Bezüge zu europarechtlichen Regelungen. VI. Regelungsfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Änderungen dienen u. a. der Bilanzklarheit. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Eine Nachhaltigkeitsprüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesregierung (GGO) ist erfolgt. Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung sind durch das Vorhaben nicht berührt. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Mehrkosten für Bund, Länder und Kommunen sind durch die Verordnung nicht zu erwarten. 4. Erfüllungsaufwand Weder für die Bürgerinnen und Bürger noch für die Wirtschaft wird ein Erfüllungsaufwand verursacht oder verändert. Entsprechend werden auch keine Bürokratiekosten verursacht oder verändert. Mit der Verordnung wird kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Sozialversicherungsträger und somit für die Verwaltung verursacht, da die Prüfung der Werthaltigkeit von Geldanlagen und Beteiligungen an Einrichtungen bereits heute durchgeführt werden muss. Es handelt sich hierbei um Sowiesokosten. 5. Weitere Kosten Die Wirtschaft, insbesondere mittelständische Unternehmen, und die sozialen Sicherungssysteme werden nicht zusätzlich belastet. Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Regelungsfolgen Gleichstellungspolitische Auswirkungen ergeben sich aus den Regelungen nicht. Demografische Folgen sind nicht ersichtlich. VII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung der Regelungen ist inhaltlich nicht sinnvoll, da es sich um eine Klarstellung zu einer Verfahrensweise im Hinblick auf die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung handelt. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Zu Artikel 1 (Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung ) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a In Absatz 1 erfolgt eine redaktionelle Anpassung auf Grund des MDK-Reformgesetzes. Zu Buchstabe b Es erfolgt eine Anpassung aus rechtsförmlichen Gründen. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Die Ergänzung erfolgt in Anlehnung an § 83 Absatz 1a SGB IV. Dieser ermöglicht den Sozialversicherungsträgern sich an Einrichtungen in Form eines privatrechtlichen Unternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zu beteiligen. Unter Einrichtungen sind rechtlich verselbstständigte privatrechtliche Unternehmen im Sinne des § 25 SVHV unabhängig von ihrer Rechtsform zu verstehen. Unter einer Beteiligung ist jede kapitalmäßige, mitgliedschaftliche oder ähnliche Beteiligung zu verstehen, die eine dauerhafte Beziehung zu dem Unternehmen begründet. Zu Buchstabe b Da die Sozialversicherungsträger im Rahmen ihrer Beteiligung auch Zuführungen in die Kapitalrücklage der Gesellschaft (z. B. für Investitionen) leisten können, ist die Einführung einer einheitlichen Regelung zur Bewertung einer solchen Zuführung erforderlich. In Anlehnung an § 17 Absatz 2a Nummern 1 und 2 EStG wird mit der Ergänzung festgelegt, dass Zuführungen in die Kapitalrücklage als nachträgliche Anschaffungskosten aktiviert werden. Zu Buchstabe c Mit der Ergänzung wird geregelt, dass künftig Geldanlagen auf ihre Werthaltigkeit zu überprüfen sind. Diese Ergänzung ist notwendig, um weiterhin den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung Rechnung zu tragen. Als zweckmäßig wird eine Überprüfung spätestens alle fünf Jahre angesehen. Diese fünf Jahre sind eine gängige Praxis für Überprüfungen bzw. Aktualisierungen, wie z. B. in § 170 SGB V, § 12 Absatz 1 SVRV oder auch in der Bestimmung im Kontenrahmen für die Träger der Deutschen Rentenversicherung zu Kontenart 087 Nummer 3 (Überprüfung des Ertragswertes nach fünf Jahren). Außerdem verpflichtet der Gesetzgeber mit § 80 Abs. 3 SGB IV die Versicherungsträger zu einem qualifizierten Anlage- und Risikomanagement. Laut Gesetzesbegründung zählt dazu auch die Bewertung der mit der Vermögensanlage verbundenen Risiken. Insofern ist es folgerichtig, eine Prüfung der Werthaltigkeit von Geldanlagen in den Rechnungslegungsvorschriften der Sozialversicherung einzuführen. Zu Buchstabe d Die an den bisherigen Regelungstext angefügten Sätze regeln, dass unter der Bedingung der voraussichtlichen dauerhaften Wertminderung Wertberichtigungen in Form von außerplanmäßigen Abschreibungen auch bei Geldanlagen und Beteiligungen an Einrichtungen vorzunehmen sind. Mit einer voraussichtlichen dauerhaften Wertminderung sind keine Kursschwankungen gemeint. Es geht vielmehr darum, dass absehbar ist, dass die Geldanlage zum Zeitpunkt der Fälligkeit den zu erwartenden Wert oder auch wenigstens den Anschaffungswert nicht erreicht. Eine außerplanmäßige Abschreibung bei Geldanlagen ist also vorzunehmen, wenn die Gründe, die zu einer niedrigeren Bewertung führen, anhalten werden. Wird der Anschaffungswert zum Bewertungszeitpunkt wieder erreicht oder überschritten, liegt keine dauerhafte Wertminderung vor. Auch Beteiligungen an Einrichtungen sind auf ihre Werthaltigkeit zu prüfen und bei einem tatsächlichen Substanzverlust oder verschlechterten Zukunftsaussichten außerplanmäßig abzuschreiben. Es ist zu prüfen, ob es sich um zeitweilige Verluste, eine vorübergehende schlechte Ertragslage oder Konjunkturschwankungen handelt, die nur auf eine vorübergehende Wertminderung hindeuten. Hierzu kann der jährliche Lagebericht, der für die Beteiligungsgesellschaft im Rahmen ihres Jahresabschlusses erstellt wird, herangezogen werden. Mit der Ergänzung des letzten Satzes wird außerdem ein Wertaufholungsgebot bezüglich aller Formen von außerplanmäßigen Abschreibungen bei Geldanlagen und Beteiligungen an Einrichtungen verankert. Zu Buchstabe e Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Absatz 4, da der bisherige Absatz 6 sonst im Widerspruch zu Absatz 4 stünde. Die Verluste, die durch die Möglichkeit von Wertberichtigungen in Form z. B außerplanmäßiger Abschreibungen in Folge einer voraussichtlich dauerhaften erheblichen Wertminderung entstehen, sind direkt im Rahmen der Bilanzwahrheit und -klarheit in Ansatz zu bringen und nicht erst beim Verkauf. Zu Nummer 3 Es erfolgt eine Anpassung aus rechtsförmlichen Gründen. Zu Nummer 4 Zu Buchstabe a Es erfolgt eine Anpassung aus rechtsförmlichen Gründen. Zu Buchstabe b Die Krankenkassen können gemäß § 263a SGB V 2 % ihrer Finanzreserven in Anteile an Investmentvermögen investieren. Das Ziel des § 263a SGB V ist es, die Förderung digitaler Innovationen nach § 68a SGB V durch den Erwerb von Anteilen an Investmentvermögen zu unterstützen. Die Wahlfreiheit hinsichtlich außerplanmäßiger Abschreibung stellt sicher, dass die Attraktivität der besonderen Investitionsform gemäß § 263a SGB V bestehen bleibt. Zu Nummer 5 Es erfolgt eine Anpassung aus rechtsförmlichen Gründen. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Das Inkrafttreten der Verordnung wird geregelt. - 6 -Drucksache 87/26]

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