Neunte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
Text
Neunte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
[Bundesrat Drucksache 87/26
12.02.26
AIS
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ISSN 0720-2946
Verordnung
der Bundesregierung
Neunte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-
Rechnungsverordnung
A. Problem und Ziel
Mit dem 8. SGB IV-Änderungsgesetz wurde den Sozialversicherungsträgern die
Möglichkeit eröffnet, ihr Verwaltungsvermögen in Form von Beteiligungen an Einrichtungen in
Form eines privatrechtlichen Unternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union anzulegen. Gemeint sind damit alle Beteiligungen an Einrichtungen im Sinne
eines privatrechtlichen Unternehmens unabhängig von der Rechtsform der Einrichtung
(GmbH, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, eingetragener Verein etc.).
In der Vergangenheit konnten die Sozialversicherungsträger ihr Verwaltungsvermögen in
Beteiligungen anlegen, etwa in gemeinsame Systemhäuser, die maßgeschneiderte IT-
Lösungen für die Zwecke der Träger entwickeln. Davon wurde aber nicht häufig Gebrauch
gemacht, da die Beteiligung an einer Einrichtung die gesetzliche Aufgabenerfüllung des
Trägers unterstützen musste. Durch das 8. SGB IV-Änderungsgesetz wurde klargestellt,
dass sich die Versicherungsträger im Rahmen ihrer Aufgaben nicht nur an sozialrechtlich
gemeinnützigen Einrichtungen beteiligen dürfen, sondern auch an Einrichtungen in Form
eines privatrechtlichen Unternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union, und zwar unabhängig von der Rechtsform der Einrichtung (GmbH, Gesellschaft
bürgerlichen Rechts, eingetragener Verein etc.). Derzeit ist in § 11 der
Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung (SVRV) geregelt, dass Beteiligungen mit den
Anschaffungskosten aktiviert und erst bei Veräußerung bewertet werden. Diese Regelung war bisher
auf Grund der geringen Anzahl an Beteiligungen ausreichend, sollte aber durch die
erweiterte Nutzungsmöglichkeit so angepasst werden, dass Beteiligungen an Einrichtungen in
bestimmten Abständen zu überprüfen sind.
Des Weiteren können die Sozialversicherungsträger im Rahmen ihrer Beteiligung auch
Zuführungen in die Kapitalrücklage der Gesellschaft (z. B. für Investitionen) leisten. Hier
bedarf es einer einheitlichen Regelung zur Bewertung einer solchen Zuführung in § 11
SVRV. In Anlehnung an § 17 Absatz 2a Nummer 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes
(EstG) wird mit der Ergänzung festgelegt, dass Zuführungen in die Kapitalrücklage als
nachträgliche Anschaffungskosten aktiviert werden.
Weiteren Regelungsbedarf gibt es im Hinblick auf die Bewertung von Geldanlagen. Da
Geldanlagen in Wertpapieren besonderen Schwankungen unterliegen, sind die
Rechnungslegungsvorschriften um Regelungen zur Bewertung von Geldanlagen zu ergänzen.
B. Lösung
Um den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung weiterhin gerecht zu werden, wird
in § 11 SVRV aufgenommen, dass Geldanlagen und Beteiligungen an Einrichtungen auf
ihre Werthaltigkeit zu überprüfen sind. Außerdem wird ein Wertaufholungsgebot bezüglich
aller Formen von außerplanmäßigen Abschreibungen bei Geldanlagen und Beteiligungen
an Einrichtungen verankert.
Zur Bewertung von Zuführungen in die Kapitalrücklage wird in Anlehnung an § 17
Absatz 2a, Nummer 1 und 2 EStG mit der Ergänzung in § 11 SVRV festgelegt, dass
Zuführungen in die Kapitalrücklage als nachträgliche Anschaffungskosten zu aktivieren sind.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Mehrkosten für Bund, Länder und Kommunen sind durch die Verordnung nicht zu
erwarten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es wird kein Erfüllungsaufwand verursacht oder verändert.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es wird kein Erfüllungsaufwand und dementsprechend auch keine Bürokratiekosten
verursacht oder verändert.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Mit der Verordnung wird kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung verursacht.
F. Weitere Kosten
Für die Wirtschaft, einschließlich der mittelständischen Unternehmen, und für die sozialen
Sicherungssysteme entstehen keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und
auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu
erwarten.
Bundesrat Drucksache 87/26
12.02.26
AIS
Verordnung
der Bundesregierung
Neunte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-
Rechnungsverordnung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 11. Februar 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Neunte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-
Rechnungsverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Neunte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-
Rechnungsverordnung
Vom ...
Die Bundesregierung verordnet aufgrund
– des § 78 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften
für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009
(BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom
22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) geändert worden ist und
– des § 208 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477,
2482), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 371) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
Die Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1627),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2132)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Diese Verordnung gilt für die Träger der gesetzlichen Kranken-, Unfall-
und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie
für die Träger der sozialen Pflegeversicherung einschließlich des Ausgleichsfonds
nach § 65 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Sie gilt entsprechend für die
Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und deren
Bundesvereinigungen sowie für die Verbände und die sonstigen Vereinigungen auf dem Gebiet
der Sozialversicherung, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Sie gilt
ferner nach § 281 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend
für die Medizinischen Dienste.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „Beteiligungen“ die Angabe „an Einrichtungen“
eingefügt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Gebäuden,
technischen Anlagen sowie von Gegenständen der beweglichen Einrichtung sind,
wenn sie zu einer erheblichen Werterhöhung führen, nach Maßgabe allgemeiner
Verwaltungsvorschriften zu aktivieren. Zu den nachträglichen Anschaffungskosten
zählen auch Zuführungen, die im Rahmen der Beteiligung an einer Einrichtung in
die Kapitalrücklage der Einrichtung durch die in § 1 genannten Organisationen
geleistet werden.“
c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Geldanlagen sind mindestens alle fünf Jahre auf ihre Werthaltigkeit zu
prüfen.“
d) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Wird der Wert von Grundstücken, Gebäuden, technischen Anlagen,
aktivierten Herstellungskosten für selbst erstellte und selbst genutzte Software sowie
von Gegenständen der beweglichen Einrichtung dauerhaft erheblich gemindert, so
ist eine außerplanmäßige Abschreibung nach Maßgabe allgemeiner
Verwaltungsvorschriften vorzunehmen. Bei Geldanlagen und bei Beteiligungen an
Einrichtungen ist eine außerplanmäßige Abschreibung nach Maßgabe allgemeiner
Verwaltungsvorschriften vorzunehmen, wenn der Wert voraussichtlich dauerhaft
erheblich gemindert wird. Bei Geldanlagen und bei Beteiligungen an Einrichtungen darf
ein niedriger Wertansatz, der durch eine außerplanmäßige Abschreibung
herbeigeführt wurde, nicht beibehalten werden, wenn die Gründe für den niedrigeren
Wertansatz nicht mehr bestehen.“
e) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Gewinne und Verluste aus Preis- und Kursänderungen sind erst beim
Verkauf als außerordentlicher Aufwand oder Ertrag in Ansatz zu bringen, sofern keine
Wertberichtigungen nach Absatz 4 durchgeführt wurden.“
3. In § 16 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.
4. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“
ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Für Anteile an Investmentvermögen zur Förderung der Entwicklung
digitaler Innovationen nach § 263a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann
abweichend von § 11 Absatz 4 auf außerplanmäßige Abschreibungen verzichtet
werden.“
5. In § 21 Absatz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit dem 8. SGB IV-Änderungsgesetz wurde den Sozialversicherungsträgern die
Möglichkeit eröffnet, ihr Verwaltungsvermögen in Form von Beteiligungen an Einrichtungen in Form
eines privatrechtlichen Unternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union anzulegen. Gemeint sind damit alle Beteiligungen an Einrichtungen im Sinne eines
privatrechtlichen Unternehmens unabhängig von der Rechtsform der Einrichtung (GmbH,
Gesellschaft bürgerlichen Rechts, eingetragener Verein etc.). In der Vergangenheit konnten
die Sozialversicherungsträger ihr Verwaltungsvermögen in Beteiligungen anlegen, etwa in
gemeinsame Systemhäuser, die maßgeschneiderte IT-Lösungen für die Zwecke der Träger
entwickeln. Davon wurde aber nicht häufig Gebrauch gemacht, da die Beteiligung an einer
Einrichtung die gesetzliche Aufgabenerfüllung des Trägers unterstützen musste. Derzeit ist
in § 11 SVRV geregelt, dass Beteiligungen mit den Anschaffungskosten aktiviert und erst
bei Veräußerung bewertet werden. Diese Regelung war bisher auf Grund der geringen
Anzahl an Beteiligungen ausreichend, sollte aber durch die erweiterte Nutzungsmöglichkeit so
angepasst werden, dass Beteiligungen an Einrichtungen in einem bestimmten Zeitrahmen
zu überprüfen sind.
Des Weiteren können die Sozialversicherungsträger im Rahmen ihrer Beteiligung auch
Zuführungen in die Kapitalrücklage der Gesellschaft (z. B. für Investitionen) leisten. Hier bedarf
es einer einheitlichen Regelung zur Bewertung einer solchen Zuführung in § 11 SVRV. In
Anlehnung an § 17 Absatz 2a Nummer 1 und 2 EStG wird mit der Ergänzung festgelegt,
dass Zuführungen in die Kapitalrücklage als nachträgliche Anschaffungskosten aktiviert
werden.
Weiteren Regelungsbedarf gibt es im Hinblick auf die Bewertung von Geldanlagen. Da
Geldanlagen in Wertpapieren besonderen Schwankungen unterliegen, sind die
Rechnungslegungsvorschriften um Regelungen zur Bewertung von Geldanlagen zu ergänzen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
In der SVRV wird § 11 angepasst. Um den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung
weiterhin gerecht zu werden, wird aufgenommen, dass Geldanlagen und Beteiligungen an
Einrichtungen auf ihre Werthaltigkeit zu überprüfen sind. Außerdem wird ein
Wertaufholungsgebot bezüglich aller Formen von außerplanmäßigen Abschreibungen bei
Geldanlagen und Beteiligungen an Einrichtungen verankert.
Zur Bewertung von Zuführungen in die Kapitalrücklage wird in Anlehnung an § 17 Absatz
2a Nummer 1 und 2 EStG mit der Ergänzung in § 11 SVRV festgelegt, dass Zuführungen
in die Kapitalrücklage als nachträgliche Anschaffungskosten zu aktivieren sind.
III. Alternativen
Keine, da Geldanlagen und Beteiligungen an Einrichtungen dann erst bei einer
Veräußerung bewertet würden, was nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung
entspricht.
IV. Regelungskompetenz
Die Ermächtigung der Bundesregierung zur Regelung der Grundsätze über die Aufstellung
des Haushaltsplans, seine Ausführung, die Rechnungsprüfung und die Entlastung sowie
die Zahlung, die Buchführung und die Rechnungslegung durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates folgt aus § 78 Satz 1 SGB IV und § 208 Absatz 2 Satz 2 SGB V.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Es bestehen keine Bezüge zu europarechtlichen Regelungen.
VI. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Änderungen dienen u. a. der Bilanzklarheit.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Eine Nachhaltigkeitsprüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen
Geschäftsordnung der Bundesregierung (GGO) ist erfolgt. Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung sind
durch das Vorhaben nicht berührt.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Mehrkosten für Bund, Länder und Kommunen sind durch die Verordnung nicht zu erwarten.
4. Erfüllungsaufwand
Weder für die Bürgerinnen und Bürger noch für die Wirtschaft wird ein Erfüllungsaufwand
verursacht oder verändert. Entsprechend werden auch keine Bürokratiekosten verursacht
oder verändert. Mit der Verordnung wird kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die
Sozialversicherungsträger und somit für die Verwaltung verursacht, da die Prüfung der
Werthaltigkeit von Geldanlagen und Beteiligungen an Einrichtungen bereits heute durchgeführt
werden muss. Es handelt sich hierbei um Sowiesokosten.
5. Weitere Kosten
Die Wirtschaft, insbesondere mittelständische Unternehmen, und die sozialen
Sicherungssysteme werden nicht zusätzlich belastet. Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das
Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Regelungsfolgen
Gleichstellungspolitische Auswirkungen ergeben sich aus den Regelungen nicht.
Demografische Folgen sind nicht ersichtlich.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Regelungen ist inhaltlich nicht sinnvoll, da es sich um eine Klarstellung
zu einer Verfahrensweise im Hinblick auf die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung
handelt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 (Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung )
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
In Absatz 1 erfolgt eine redaktionelle Anpassung auf Grund des MDK-Reformgesetzes.
Zu Buchstabe b
Es erfolgt eine Anpassung aus rechtsförmlichen Gründen.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Die Ergänzung erfolgt in Anlehnung an § 83 Absatz 1a SGB IV. Dieser ermöglicht den
Sozialversicherungsträgern sich an Einrichtungen in Form eines privatrechtlichen
Unternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zu beteiligen. Unter
Einrichtungen sind rechtlich verselbstständigte privatrechtliche Unternehmen im Sinne des § 25
SVHV unabhängig von ihrer Rechtsform zu verstehen. Unter einer Beteiligung ist jede
kapitalmäßige, mitgliedschaftliche oder ähnliche Beteiligung zu verstehen, die eine dauerhafte
Beziehung zu dem Unternehmen begründet.
Zu Buchstabe b
Da die Sozialversicherungsträger im Rahmen ihrer Beteiligung auch Zuführungen in die
Kapitalrücklage der Gesellschaft (z. B. für Investitionen) leisten können, ist die Einführung
einer einheitlichen Regelung zur Bewertung einer solchen Zuführung erforderlich. In
Anlehnung an § 17 Absatz 2a Nummern 1 und 2 EStG wird mit der Ergänzung festgelegt, dass
Zuführungen in die Kapitalrücklage als nachträgliche Anschaffungskosten aktiviert werden.
Zu Buchstabe c
Mit der Ergänzung wird geregelt, dass künftig Geldanlagen auf ihre Werthaltigkeit zu
überprüfen sind. Diese Ergänzung ist notwendig, um weiterhin den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Buchführung Rechnung zu tragen. Als zweckmäßig wird eine Überprüfung
spätestens alle fünf Jahre angesehen. Diese fünf Jahre sind eine gängige Praxis für
Überprüfungen bzw. Aktualisierungen, wie z. B. in § 170 SGB V, § 12 Absatz 1 SVRV oder auch in der
Bestimmung im Kontenrahmen für die Träger der Deutschen Rentenversicherung zu
Kontenart 087 Nummer 3 (Überprüfung des Ertragswertes nach fünf Jahren).
Außerdem verpflichtet der Gesetzgeber mit § 80 Abs. 3 SGB IV die Versicherungsträger zu
einem qualifizierten Anlage- und Risikomanagement. Laut Gesetzesbegründung zählt dazu
auch die Bewertung der mit der Vermögensanlage verbundenen Risiken. Insofern ist es
folgerichtig, eine Prüfung der Werthaltigkeit von Geldanlagen in den
Rechnungslegungsvorschriften der Sozialversicherung einzuführen.
Zu Buchstabe d
Die an den bisherigen Regelungstext angefügten Sätze regeln, dass unter der Bedingung
der voraussichtlichen dauerhaften Wertminderung Wertberichtigungen in Form von
außerplanmäßigen Abschreibungen auch bei Geldanlagen und Beteiligungen an Einrichtungen
vorzunehmen sind.
Mit einer voraussichtlichen dauerhaften Wertminderung sind keine Kursschwankungen
gemeint. Es geht vielmehr darum, dass absehbar ist, dass die Geldanlage zum Zeitpunkt der
Fälligkeit den zu erwartenden Wert oder auch wenigstens den Anschaffungswert nicht
erreicht. Eine außerplanmäßige Abschreibung bei Geldanlagen ist also vorzunehmen, wenn
die Gründe, die zu einer niedrigeren Bewertung führen, anhalten werden. Wird der
Anschaffungswert zum Bewertungszeitpunkt wieder erreicht oder überschritten, liegt keine
dauerhafte Wertminderung vor.
Auch Beteiligungen an Einrichtungen sind auf ihre Werthaltigkeit zu prüfen und bei einem
tatsächlichen Substanzverlust oder verschlechterten Zukunftsaussichten außerplanmäßig
abzuschreiben. Es ist zu prüfen, ob es sich um zeitweilige Verluste, eine vorübergehende
schlechte Ertragslage oder Konjunkturschwankungen handelt, die nur auf eine
vorübergehende Wertminderung hindeuten. Hierzu kann der jährliche Lagebericht, der für die
Beteiligungsgesellschaft im Rahmen ihres Jahresabschlusses erstellt wird, herangezogen
werden.
Mit der Ergänzung des letzten Satzes wird außerdem ein Wertaufholungsgebot bezüglich
aller Formen von außerplanmäßigen Abschreibungen bei Geldanlagen und Beteiligungen
an Einrichtungen verankert.
Zu Buchstabe e
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Absatz 4, da der bisherige Absatz 6 sonst im
Widerspruch zu Absatz 4 stünde. Die Verluste, die durch die Möglichkeit von
Wertberichtigungen in Form z. B außerplanmäßiger Abschreibungen in Folge einer voraussichtlich
dauerhaften erheblichen Wertminderung entstehen, sind direkt im Rahmen der Bilanzwahrheit
und -klarheit in Ansatz zu bringen und nicht erst beim Verkauf.
Zu Nummer 3
Es erfolgt eine Anpassung aus rechtsförmlichen Gründen.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Es erfolgt eine Anpassung aus rechtsförmlichen Gründen.
Zu Buchstabe b
Die Krankenkassen können gemäß § 263a SGB V 2 % ihrer Finanzreserven in Anteile an
Investmentvermögen investieren. Das Ziel des § 263a SGB V ist es, die Förderung digitaler
Innovationen nach § 68a SGB V durch den Erwerb von Anteilen an Investmentvermögen
zu unterstützen. Die Wahlfreiheit hinsichtlich außerplanmäßiger Abschreibung stellt sicher,
dass die Attraktivität der besonderen Investitionsform gemäß § 263a SGB V bestehen
bleibt.
Zu Nummer 5
Es erfolgt eine Anpassung aus rechtsförmlichen Gründen.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Das Inkrafttreten der Verordnung wird geregelt.
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