Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der Rentenversicherung (RSVwV)
Text
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der Rentenversicherung (RSVwV)
[Bundesrat Drucksache 568/25
10.10.25
AIS - Fz
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift
der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der
Rentenversicherung (RSVwV)
A. Problem und Ziel
Nach § 79 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch haben die Sozialversicherungsträger
Übersichten über ihre Geschäfts- und Rechnungsergebnisse sowie sonstiges statistisches
Material aus ihrem Geschäftsbereich zu erstellen und dem fachlich zuständigen
Bundesministerium, landesunmittelbare Versicherungsträger auch den für die Sozialversicherung
zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder den von diesen bestimmten
Stellen vorzulegen. Inhalt, Art und Form dieser Unterlagen sind in einer allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zu regeln. Für die gesetzliche Rentenversicherung erfolgt dies in der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Statistik der Rentenversicherung (RSVwV).
Die im Jahr 1992 erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der
Rentenversicherung, die im Jahr 2007 durch die Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der
Rentenversicherung geändert wurde, bedarf aufgrund von zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen
und der damit verbundenen geänderten Verwaltungspraxis einer grundlegenden
Überarbeitung.
Der umfangreiche Anpassungsbedarf soll mit einer Neufassung der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift umgesetzt werden.
B. Lösung
Ablösung der seit dem Jahr 2008 gültigen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die
Statistik der Rentenversicherung (im Weiteren RSVwV 2008 genannt) durch die
vorliegende Allgemeine Verwaltungsvorschrift.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die durch die RSVwV geregelten Statistiken basieren auf jenen Daten, die ausschließlich
im Geschäftsgang der Versicherungsträger anfallen oder deren Bearbeitung sich vom
Geschäftsgang nicht trennen lässt.
Mehrkosten für Bund, Länder und Kommunen oder die Sozialversicherung sind somit
durch die Änderung der Verwaltungsvorschrift nicht zu erwarten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Mit der Verwaltungsvorschrift wird kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Träger der
Deutschen Rentenversicherung verursacht, da die Statistiken auf jenen Daten beruhen,
die ausschließlich im Geschäftsgang der Versicherungsträger anfallen oder deren
Bearbeitung sich vom Geschäftsgang nicht trennen lässt.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau und insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Bestehende Informationspflichten für die Träger der Deutschen Rentenversicherung
werden konkretisiert, aber keine neuen Informationspflichten geschaffen.
Bundesrat Drucksache 568/25
10.10.25
AIS - Fz
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift
der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der
Rentenversicherung (RSVwV)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 10. Oktober 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der
Rentenversicherung (RSVwV)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2
des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der
Rentenversicherung
(RSVwV)
Vom ...
Nach Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 des Grundgesetzes erlässt die
Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:
A b s c h n i t t 1
S t a t i s t i k e n ü b e r d i e V e r s i c h e r t e n
§ 1
Versicherte
(1) Die Versicherungsträger erfassen nach dem Stand vom 31. Dezember eines jeden
Kalenderjahres aus den Versicherungskonten die Zahl der Beitragszahler und sonst aktiv
Versicherten, nach den folgenden Erhebungstatbeständen:
1. Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnort,
2. Rentenbezug aus eigener Versicherung (Leistungsart und Teilrentenanteil),
Rentenbezug mit bzw. ohne jegliche Beschäftigung und vor bzw. nach Erreichen der
Regelaltersgrenze,
3. Art des Beitrags und des Versicherungsverhältnisses getrennt für die allgemeine und
knappschaftliche Rentenversicherung,
4. bei versicherungspflichtiger Beschäftigung: Angaben aus dem Tätigkeitsschlüssel,
beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt unter Angabe des Zeitraumes (Dauer), auf den
sich dieses bezieht, darunter gesondert Beschäftigungsentgelte und
Beschäftigungszeiten auf Grund einer Berufsausbildung, Altersteilzeitbeschäftigung sowie
Beschäftigungen mit Entgelt im Übergangsbereich,
5. bei Versicherungspflicht aus anderen Gründen: zum Beispiel
Vorruhestandsgeldbezug, selbstständige Tätigkeit, sowie bei freiwilliger Versicherung: versichertes Entgelt
bzw. Beitragshöhe unter Angabe des versicherten Zeitraumes (Dauer),
6. bei geringfügiger Beschäftigung: Beitragshöhe für geringfügige Beschäftigungszeiten
und Dauer der geringfügigen Beschäftigung, getrennt für Fälle mit und ohne Verzicht
auf die Versicherungsfreiheit bzw. mit und ohne Befreiung von der
Versicherungspflicht, dabei gesondert geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt.
7. Geburt eines Kindes im Berichtsjahr sowie gegebenenfalls Sterbejahr des oder der
Versicherten,
8. für das abgelaufene Kalenderjahr durchgeführte Nachversicherungen und
Beitragserstattungen im abgelaufenen Kalenderjahr erfolgte Nachentrichtungen für
Ausbildungszeiten sowie erfolgte Zahlungen von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer
Rente wegen Alters,
9. Zugehörigkeit zu bestimmten Personengruppen, für die entweder
Rentenversicherungsbeiträge nach besonderen Vorschriften entrichtet werden oder für sonstige
Leistungsempfänger ein gesonderter Anrechnungstatbestand vorliegt.
(2) Die Versicherungsträger erfassen im Rahmen einer repräsentativen
Stichprobenerhebung nach dem Stand vom 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres aus den
Versicherungskonten die Versicherten nach den folgenden Erhebungstatbeständen:
1. Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnort, bei versicherungspflichtig
Beschäftigten auch Angaben aus dem Tätigkeitsschlüssel,
2. Versicherungsverhältnis, getrennt für die allgemeine Rentenversicherung und die
knappschaftliche Rentenversicherung,
3. bei Bezug einer Rente aus eigener Versicherung Leistungsart, Teilrentenanteil,
Zugangsfaktor und Zeitpunkt des Rentenbeginns,
4. Beitragserstattungen,
5. Werte zur Gesamtleistungsbewertung, Beitrags-, Anrechnungs-, Zurechnungs-,
Ersatz- und Berücksichtigungszeiten,
6. erworbene Rentenanwartschaft,
7. Summe der Entgeltpunkte und ihre Zusammensetzung,
8. Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Zahl der berücksichtigten Kinder,
Umfang der Kinderberücksichtigungs- und Pflegeberücksichtigungszeiten sowie
Geburtsdaten der Kinder,
9. Anwendung und Auswirkung der Vorschriften nach dem Fremdrentengesetz sowie
Herkunftsland,
10. Kontenklärungsstand und Jahr des letzten Bescheides einer Kontenklärung unter
Mitwirkung des Versicherten,
11. Versicherungsverlauf: Art, Zeitpunkt und Dauer der rentenrechtlichen Zeiten,
versicherte Entgelte sowie originäre und angerechnete Entgeltpunkte.
(3) Die Versicherungsträger erfassen nach dem Stand vom 31. Dezember eines jeden
Kalenderjahres aus den Versicherungskonten die Zahl der latent Versicherten nach den
folgenden Erhebungstatbeständen: Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnort,
getrennt für die allgemeine und knappschaftliche Rentenversicherung.
(4) Die Versicherungsträger legen die Daten nach den Absätzen 1 bis 3 bis zum 15.
Oktober des auf den Erhebungsstichtag folgenden Jahres den in § 79 Absatz 1 Satz 1 und
2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen vor. Nach der Aufbereitung leitet
die Deutsche Rentenversicherung Bund die Daten nach den Absätzen 1 bis 3 bis zum 30.
November des auf den Erhebungsstichtag folgenden Jahres an die in § 79 Absatz 1 Satz 3
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen weiter.
§ 2
Abgeschlossene Versorgungsausgleichsverfahren
(1) Die Versicherungsträger erfassen für jedes Kalenderjahr die im Kalenderjahr
rechtskräftig abgeschlossenen Versorgungsausgleichsverfahren für Versicherte und
Rentenbeziehende. Dabei werden neben dem Geschlecht und dem Alter der Beteiligten Art und
Höhe des Versorgungsausgleichs, Dauer der Ehezeit oder der eingetragenen
Lebenspartnerschaft, Beitragszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs (Wiederauffüllung
geminderter Rentenanwartschaften/Begründung von Rentenanwartschaften) sowie die
Auswirkungen der gesetzlichen Härtefall-/ Anpassungsregelungen erfasst.
(2) Die Versicherungsträger legen die Daten nach Absatz 1 bis zum 1. April des auf
das Berichtsjahr folgenden Jahres den in § 79 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch genannten Stellen vor. Nach der Aufbereitung leitet die Deutsche
Rentenversicherung Bund die Daten nach Absatz 1 bis zum 31. Mai des auf das Berichtsjahr
folgenden Jahres an die in § 79 Absatz 1 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
genannten Stellen weiter.
A b s c h n i t t 2
S t a t i s t i k e n ü b e r L e i s t u n g e n z u r T e i l h a b e
§ 3
Anträge auf Leistungen zur Teilhabe und ihre Erledigung
(1) Die Versicherungsträger erfassen monatlich nach den Erhebungstatbeständen
Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnort:
1. die Zahl der gestellten Anträge,
2. die Zahl der Antragsbewilligungen, der Ablehnungen nach Gründen und der sonstigen
Erledigungen nach Erledigungsarten,
3. die durchschnittliche Bearbeitungsdauer der erledigten Anträge
getrennt für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (differenziert nach
Bewilligungsdiagnosegruppe und nach dem Wunsch- und Wahlrecht), Leistungen zur Teilhabe
am Arbeitsleben, ergänzenden und sonstigen Leistungen zur Teilhabe, Prävention und
Nachsorgeleistungen. Die Diagnosen werden nach der Internationalen Klassifikation der
Krankheiten (ICD) in der jeweils für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung
erhoben.
(2) Die Versicherungsträger legen die Daten nach Absatz 1 bis zum 10. Werktag des
auf den Berichtsmonat folgenden Monats den in § 79 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen vor. Nach der Aufbereitung leitet die Deutsche
Rentenversicherung Bund die Daten nach Absatz 1 bis zum 15. Werktag des auf den
Berichtsmonat folgenden Monats an die in § 79 Absatz 1 Satz 3 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch genannten Stellen weiter.
§ 4
Abgeschlossene Leistungen zur Teilhabe
(1) Die Versicherungsträger erfassen für jedes Kalenderjahr die Zahl der
abgeschlossenen Leistungen zur Teilhabe, getrennt nach Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, ergänzenden und sonstigen Leistungen zur
Teilhabe, Prävention und Nachsorgeleistungen nach den folgenden Erhebungstatbeständen:
1. Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Wohnort, sowie bei
versicherungspflichtig Beschäftigten Angaben aus dem Tätigkeitsschlüssel des Rehabilitanden,
2. Diagnosen bei Durchführung der Leistung, gegliedert nach der Internationalen
Klassifikation der Krankheiten (ICD) in der jeweils für die Bundesrepublik Deutschland
geltenden Systematik, Art, Dauer und Ort der Leistung,
3. Leistungsvermögen, Arbeitsfähigkeit, Arbeit vor Antragstellung, Stellung im Beruf,
Entlassungsform, medizinisches Entlassungsurteil und Ergebnis der Leistung zur
beruflichen Bildung, Vorschläge für nachfolgende Maßnahmen,
4. Verfahrensbesonderheiten, Art der Rehabilitationseinrichtung, Begleitperson,
stufenweise Wiedereingliederung, Ausbildungsberuf bei Leistungen zur beruflichen Bildung.
(2) Die Versicherungsträger legen die Daten nach Absatz 1 bis zum 15. April des auf
das Berichtsjahr folgenden Jahres den in § 79 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch genannten Stellen vor. Nach der Aufbereitung leitet die Deutsche
Rentenversicherung Bund die Daten nach Absatz 1 bis zum 15. Mai des auf das Berichtsjahr
folgenden Jahres an die in § 79 Absatz 1 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
genannten Stellen weiter.
A b s c h n i t t 3
S t a t i s t i k e n ü b e r R e n t e n
§ 5
Rentenanträge und ihre Erledigung
(1) Die Versicherungsträger erfassen monatlich nach den Erhebungstatbeständen
Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnort:
1. die Zahl der eingegangenen Rentenanträge, getrennt nach Vorgangsarten,
2. die Zahl der Antragsbewilligungen, der Ablehnungen nach Gründen und der sonstigen
Erledigungen nach Erledigungsarten,
3. den unerledigten Antragsbestand am Monatsende,
4. die durchschnittliche Bearbeitungsdauer der Anträge unter gesonderter Erfassung der
Vorlaufzeit bei den Antrag aufnehmenden Stellen,
gegliedert nach Leistungsarten und Teilrentenanteil, Vertragsrenten und
Nichtvertragsrenten, nach der den Antrag aufnehmenden Stelle, nach dem Grundrentenanspruch (nur
bei Bewilligungen) sowie nach allgemeiner und knappschaftlicher Rentenversicherung.
(2) Die Versicherungsträger legen die Daten nach Absatz 1 bis zum 10. Werktag des
auf den Berichtsmonat folgenden Monats den in § 79 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen vor. Nach der Aufbereitung leitet die Deutsche
Rentenversicherung Bund die Daten nach Absatz 1 bis zum 15. Werktag des auf den
Berichtsmonat folgenden Monats an die in § 79 Absatz 1 Satz 3 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch genannten Stellen weiter.
§ 6
Rentenzugänge, Rentenwegfälle und Änderungen der Leistungsart oder des
Teilrentenanteils
(1) Die Versicherungsträger erfassen für jedes Kalenderjahr die zugegangenen, die in
der Leistungsart oder dem Teilrentenanteil geänderten und die weggefallenen Renten nach
den folgenden Erhebungstatbeständen:
1. Alter, Geschlecht, Familienstand, Wohnort und Staatsangehörigkeit des
Rentenbeziehenden, bei Hinterbliebenenrenten auch Alter und Staatsangehörigkeit des
Verstorbenen sowie Mehrfachrentenbezug,
2. erstmaliger und aktueller Rentenbeginn, aktuelle Leistungsart, erstmalige Leistungsart,
Zeitrente, Teilrentenanteil und -dauer, Knappschaftsanteil sowie Rentenbetrag,
Grundrentenzuschlagsbetrag und Rentenzahlbetrag,
3. Beiträge zur Krankenversicherung (Art und Höhe) und Anteil des
Rentenversicherungsträgers bzw. Beitragszuschuss, Beiträge zur Pflegeversicherung (Art und Höhe),
Steigerungsbeträge aus Höherversicherung, sowie Leistungen für Kindererziehung,
4. Renten nach innerstaatlichem Recht und Renten nach zwischen- bzw. überstaatlichem
Recht,
5. Versicherungsverhältnis, Jahresarbeitsverdienst des Versicherten vor Rentenbeginn
und Zeitpunkt der ersten Beitragsentrichtung,
6. Werte zur Gesamtleistungsbewertung, Beitrags-, Anrechnungs-, Zurechnungs-,
Ersatz- und Berücksichtigungszeiten,
7. Summe der Entgeltpunkte und ihre Zusammensetzung,
8. Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Zahl der berücksichtigten Kinder sowie
Umfang der Kinderberücksichtigungs- und Pflegeberücksichtigungszeiten,
9. Monate mit Zuschlägen und Monate mit Abschlägen beim Zugangsfaktor, Anzahl der
Zugangsfaktoren sowie erster und höchster Zugangsfaktor und die dazugehörigen
Entgeltpunkte,
10. Anwendung und Auswirkung der Vorschriften nach dem Fremdrentengesetz,
Herkunftsland sowie Jahr des Zuzugs,
11. Anwendung und Auswirkungen der Vorschriften beim Zusammentreffen von Renten
und von Einkommen,
12. Anwendung und Auswirkungen der Vorschriften nach dem Renten-Überleitungsgesetz,
insbesondere Rentenzuschlag/Auffüllbetrag, Übergangszuschlag,
Entschädigungsrente und Erstattungsbetrag nach dem Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetz,
13. Anwendung und Auswirkungen der Vorschriften für Zuschläge an Entgeltpunkten für
langjährige Versicherung,
14. Zeitpunkt des Wegfalls.
Beim Ausweis von Entgeltpunkten ist zwischen allgemeiner und knappschaftlicher
Rentenversicherung sowie bei Fällen mit Renten(neu-)berechnungen vor dem 1. Juli 2024
zwischen Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost) jeweils zu unterscheiden. Außerdem
sind weitere Tatbestände wie Angaben aus dem Tätigkeitsschlüssel, Anhebung der
Bewertung für Zeiten der Berufsausbildung, Rentenbezug beim Tod, Erstattungsfall, Sonder- und
Zusatzversorgung, Art des Hinterbliebenenrechts, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
vor dem Rentenbeginn, Anzahl an medizinischen Leistungen vor dem Rentenbeginn sowie
vor dem Rentenbescheid und Umdeutung eines Antrages zur Teilhabe, Ursache der
Rentengewährung (Diagnosen) und Prüfung der Arbeitsmarktlage bei der Feststellung von
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu erfassen. Die Diagnosen sind nach der
Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD) in der jeweils für die Bundesrepublik
Deutschland geltenden Systematik zu gliedern.
(2) Für wegfallende Renten, die zum 1. Januar 1992 umgestellt wurden, sind die
Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 bis 14 nur zu erheben, soweit sie
inhaltlich zutreffend und im Versicherungskonto gespeichert sind.
(3) Die Versicherungsträger legen die Daten nach Absätzen 1 und 2 bis zum 10.
Februar des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres den in § 79 Absatz 1 Satz 1 und 2 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen vor. Nach der Aufbereitung leitet die
Deutsche Rentenversicherung Bund die Daten nach Absätzen 1 und 2 bis zum 30. April
des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres an die in § 79 Absatz 1 Satz 3 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen weiter.
§ 7
Rentenbestand
(1) Die Versicherungsträger erfassen nach dem Stand vom 31. Dezember eines jeden
Kalenderjahres die laufenden Rentenzahlungen sowie die wegen Einkommensanrechnung
nicht zur Auszahlung kommenden Renten, nach den in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis
4 und 6 bis 13 genannten Erhebungstatbeständen. Für Rentenansprüche, die zum 1.
Januar 1992 umgestellt wurden, sind die Erhebungsmerkmale nach § 6 Absatz 1 Satz 1
Nummer 6 bis 13 nur zu erheben, soweit sie inhaltlich zutreffend und im Versicherungskonto
gespeichert sind. Beim Ausweis von Entgeltpunkten ist zwischen allgemeiner und
knappschaftlicher Rentenversicherung sowie bei Fällen mit Renten(neu-)berechnungen vor dem
1. Juli 2024 zwischen Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost) jeweils zu unterscheiden.
Außerdem sind weitere Tatbestände wie Anhebung der Bewertung für Zeiten der
Berufsausbildung, Sonder- und Zusatzversorgung, Rentenbezug beim Tod, Erstattungsfall und
Art des Hinterbliebenenrechtes und Prüfung der Arbeitsmarktlage bei der Feststellung von
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu erfassen.
(2) Die Versicherungsträger legen die Daten nach Absatz 1 bis zum 10. Februar des
auf den Erhebungsstichtag folgenden Jahres den in § 79 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen vor. Nach der Aufbereitung leitet die Deutsche
Rentenversicherung Bund die Daten nach Absatz 1 bis zum 30. April des auf den
Erhebungsstichtag folgenden Jahres an die in § 79 Absatz 1 Satz 3 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch genannten Stellen weiter.
A b s c h n i t t 4
F i n a n z s t a t i s t i k e n
§ 8
Monatliche und jährliche Rechnungsergebnisse
(1) Die Versicherungsträger legen monatlich die Rechnungsergebnisse über
Einnahmen, Ausgaben und Vermögen in der Gliederung des Kontenrahmens (Kontenklassen 0
bis 9) für die allgemeine und für die knappschaftliche Rentenversicherung den in § 79
Absatz 1 Satz 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen bis zum 5.
Werktag des auf den Berichtsmonat folgenden Monats vor. Nach der Aufbereitung leitet die
Deutsche Rentenversicherung Bund die Daten nach Satz 1 bis zum 15. des auf den
Berichtsmonat folgenden Monats an die in § 79 Absatz 1 Satz 3 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch genannten Stellen weiter.
(2) Direkt nach Eingang der Daten nach Absatz 1 erstellt die Deutsche
Rentenversicherung Bund eine gesonderte Schnellmeldung mit Angaben zur allgemeinen
Rentenversicherung über
1. die Beitragseinnahmen, gegliedert nach Beitragsarten,
2. die Summe der Erträge und der Aufwendungen,
3. die Höhe der Nachhaltigkeitsrücklage und der Liquidität nach dem Stand vom
Monatsende.
Die Ergebnisse der Schnellmeldung sind von der Deutschen Rentenversicherung Bund
zu prüfen und bis zum 6. Werktag des auf den Berichtsmonat folgenden Monats an das
fachlich zuständige Bundesministerium und das Bundesamt für Soziale Sicherung zu
übersenden.
(3) Die Versicherungsträger legen die vorläufigen jährlichen Rechnungsergebnisse
(Erfolgsrechnung und Vermögensrechnung) für die allgemeine und für die knappschaftliche
Rentenversicherung in der Gliederung des Kontenrahmens bis Mitte Februar des auf das
Berichtsjahr folgenden Jahres den in § 79 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch genannten Stellen vor. Nach der Aufbereitung leitet die Deutsche
Rentenversicherung Bund die Daten nach Satz 1 bis zum 31. März des auf das Berichtsjahr folgenden
Jahres an die in § 79 Absatz 1 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten
Stellen und dem Bundesamt für Soziale Sicherung weiter. Auf Anforderung leitet die
Deutsche Rentenversicherung Bund dem fachlich zuständigen Bundesministerium die für die
Bestimmung des aktuellen Rentenwerts erforderlichen Daten bis spätestens 15. März des
auf das Berichtsjahr folgenden Jahres zu.
(4) Die Versicherungsträger legen die endgültigen jährlichen Rechnungsergebnisse
(Erfolgsrechnung und Vermögensrechnung) für die allgemeine und für die knappschaftliche
Rentenversicherung in der Gliederung des Kontenrahmens innerhalb eines Monats,
nachdem die Deutsche Rentenversicherung Bund die endgültige Abrechnung nach § 227 Absatz
1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mitgeteilt hat, den in § 79 Absatz 1 Satz 1 und 2
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen vor. Nach der Aufbereitung leitet
die Deutsche Rentenversicherung Bund die Daten nach Satz 1 dann innerhalb von zwei
Wochen an die in § 79 Absatz 1 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten
Stellen weiter.
§ 9
Beitragsrückstände
(1) Die Versicherungsträger erfassen jährlich nach dem Stand vom Januar des
Folgejahres:
1. den Bestand der Beitragsrückstände zum Anfang und zum Ende des Jahres sowie
gesondert die im Jahresendbestand enthaltenen Beitragsrückstände, die älter als ein Jahr
sind, die befristet niedergeschlagenen Beitragsrückstände und die nach dem 31.
Dezember 2001 unbefristet niedergeschlagenen Beitragsrückstände,
2. die Summe der Beitragsforderungen des Berichtsjahres am Auswertungsstichtag
zusätzlich untergliedert in säumige und nicht säumige Beitragsforderungen,
3. die im Berichtsjahr durchgeführten Mahnungen und Vollstreckungsverfahren, erfolgten
befristeten und unbefristeten Niederschlagungen, erlassenen Forderungen und
ausgebuchten Forderungen bei Insolvenzverfahren,
4. die im Berichtsjahr angefallenen Erträge und Aufwendungen der Beitreibung,
getrennt nach Gewerbetreibenden im Handwerksbetrieb, Selbstständigen mit nur
einem Auftraggeber und anderen Selbstständigen. Dabei sind zu den Betragsvolumina auch
die Fallzahlen auszuweisen.
(2) Die Versicherungsträger legen die Daten nach Absatz 1 bis zum 1. März des
Folgejahres den in § 79 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
genannten Stellen vor. Nach der Aufbereitung leitet die Deutsche Rentenversicherung Bund
die Daten nach Absatz 1 bis zum 31. März des Folgejahres an die in § 79 Absatz 1 Satz 3
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen weiter.
A b s c h n i t t 5
S o n s t i g e S t a t i s t i k e n
§ 10
Anträge und Erledigungen zu Versicherung und Beitrag
(1) Die Versicherungsträger erfassen monatlich nach den Erhebungstatbeständen
Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnort
1. die Zahl der eingegangenen Anträge zu Versicherung und Beitrag, getrennt nach
Antragsarten,
2. die Zahl der Bewilligungen, der Ablehnungen und der sonstigen Erledigungen nach
Erledigungsarten,
3. die Zahl der versandten Erst- und Folgeversicherungsverläufe, Renteninformationen
sowie Rentenauskünfte,
4. die Zahl der ergangenen Feststellungsbescheide mit oder ohne Mitwirkung des
Versicherten.
(2) Die Versicherungsträger legen die Daten nach Absatz 1 bis zum 10. Werktag des
auf den Berichtsmonat folgenden Monats den in § 79 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen vor. Nach der Aufbereitung leitet die Deutsche
Rentenversicherung Bund die Daten nach Absatz 1 bis zum 20. Werktag des auf den
Berichtsmonat folgenden Monats an die in § 79 Absatz 1 Satz 3 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch genannten Stellen weiter.
§ 11
Personal
(1) Die Versicherungsträger erfassen nach dem Stand vom 30. Juni eines jeden
Jahres das Personal nach folgenden Erhebungstatbeständen:
1. Alter und Geschlecht,
2. Art und Umfang des Dienst-/ Arbeitsvertragsverhältnisses,
3. Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit und Arbeitszeitfaktor,
4. Laufbahngruppe oder Einstufung sowie Dienstalters- oder Erfahrungsstufe,
5. Beschäftigungs- und Aufgabenbereich in der Rentenversicherung,
6. Beschäftigungsort.
(2) Die Versicherungsträger legen die Daten nach Absatz 1 bis zum 1. September den
in § 79 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen vor.
Nach der Aufbereitung leitet die Deutsche Rentenversicherung Bund die Daten nach Absatz
1 bis zum 30. September an die in § 79 Absatz 1 Satz 3 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch genannten Stellen weiter.
§ 12
Vorverfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz
(1) Die Versicherungsträger erfassen monatlich nach den Erhebungstatbeständen
Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnort:
1. die Zahl der eingegangenen Widersprüche,
2. die Zahl der erledigten Widersprüche nach der Art ihrer Erledigung,
3. den Bestand der unerledigten Widersprüche am Monatsende
untergliedert nach Verfahrensart, aktuellem Rechtsbehelfsführer, Antragsart und
Streitgegenstand sowie nach allgemeiner und knappschaftlicher Rentenversicherung.
(2) Die Versicherungsträger legen die Daten nach Absatz 1 bis zum 10. Werktag des
auf den Berichtsmonat folgenden Monats den in § 79 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen vor. Nach der Aufbereitung leitet die Deutsche
Rentenversicherung Bund die Daten nach Absatz 1 bis zum 20. Werktag des auf den
Berichtsmonat folgenden Monats an die in § 79 Absatz 1 Satz 3 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch genannten Stellen weiter.
A b s c h n i t t 6
G e m e i n s a m e V o r s c h r i f t e n
§ 13
Form der Unterlagen und Weiterleitung der Statistikdaten
(1) Die Versicherungsträger übermitteln die Daten an die nach § 79 Absatz 1 Satz 2
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zuständige Stelle (Deutsche Rentenversicherung
Bund) grundsätzlich in maschinell verwertbarer Form und prüfen sie vor der Weiterleitung
durch entsprechende Programme auf Plausibilität. Soweit zur Datenmeldung
Einzeldatensätze verwendet werden, müssen diese vor der Weitergabe anonymisiert, mindestens
jedoch pseudonymisiert werden.
(2) Die nach § 79 Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zuständige
Stelle prüft die von den Versicherungsträgern gemeldeten Daten und leitet die aufbereiteten
Daten zu den jeweils genannten Terminen an die in § 79 Absatz 1 Satz 3 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen weiter. Das fachlich zuständige
Bundesministerium kann dazu vereinbaren, dass die Weitergabe in aggregierter Form erfolgen soll.
Anstelle einer Weiterleitung kann in Abstimmung mit dem fachlich zuständigen
Bundesministerium eine dem aktuellen technischen Stand entsprechende Form des
Zurverfügungstellens treten. Soweit von der Möglichkeit des § 79 Absatz 1 Satz 4 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch Gebrauch gemacht wird, gilt für die Weiterleitung der Statistikdaten durch die
Deutsche Rentenversicherung Bund an die für die Sozialversicherung zuständigen
obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder an die von diesen bestimmten Stellen das
Gleiche.
(3) Für die Erstellung, Verarbeitung und Archivierung der Einzeldatensätze nach
Absatz 1 und die Übermittlung der Statistikdaten nach Absatz 2 sind entsprechend dem
Schutzbedürfnis der Daten angemessene, dem Stand der Technik entsprechende
Datensicherungsmaßnahmen zu ergreifen.
A b s c h n i t t 7
S c h l u s s v o r s c h r i f t e n
§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der
Rentenversicherung vom 30. Januar 1992 (BAnz. Nr. 24 vom 5. Februar 1992), die durch die
Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der Rentenversicherung vom
5. Dezember 2007 (BAnz. Nr. 231 vom 11. Dezember 2007) geändert worden ist, außer
Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die im Jahr 1992 erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der
Rentenversicherung, die im Jahr 2007 durch die Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur
Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der
Rentenversicherung geändert wurde, bedarf aufgrund von zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen und
der damit verbundenen geänderten Verwaltungspraxis einer grundlegenden Überarbeitung.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
In der auf Grund des § 79 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu erlassenden
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der Rentenversicherung (RSVwV)
sind die Details zur Durchführung der einzelnen Statistiken insbesondere über die
Versicherten, die Leistungen und die Finanzen der Gesetzlichen Rentenversicherung geregelt.
Dabei beruhen die Statistiken ausschließlich auf jenen Daten, die im Geschäftsgang der
Versicherungsträger anfallen oder deren Bearbeitung sich vom Geschäftsgang nicht
trennen lässt.
Eine Überarbeitung der ab dem Jahr 2008 gültigen RSVwV ist vor allem durch den Wegfall
der Trennung nach Gebietsständen zum 1. Juli 2024 durch das Gesetz über den Abschluss
der Rentenüberleitung vom 17. Juli 2017 notwendig. Die meisten in der RSVwV 2008
geregelten Statistiken waren bisher für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet und für dieses Gebiet getrennt zu
liefern. Diese Trennung entfällt mit dem o. g. Gesetz und die unterschiedlichen
Berechnungsgrößen (Umrechnungsfaktor, Bezugsgröße, Beitragsbemessungsgrenze, aktueller
Rentenwert) wurden schrittweise bis zum 31. Dezember 2024 angeglichen. Um die Kontinuität der
Berichterstattung auch künftig zu gewährleisten, können die meisten Statistiken jedoch
weiterhin nach West und Ost differenziert werden, da das Merkmal Wohnort verfügbar ist.
Im Zuge der Überarbeitung werden neben redaktionellen und rechtsförmlichen
Anpassungen auch Tatbestände aus zwischenzeitlich in Kraft getretenen Gesetzen in die Vorschrift
aufgenommen. Insbesondere sind dabei zu nennen
• das Flexirentengesetz vom 8. Dezember 2016 (Auswirkung auf §§ 1, 3 und 4)
• das Grundrentengesetz vom 12. August 2020 (Auswirkung auf §§ 5 bis 7) und
• das Gesetz Digitale Rentenübersicht vom 11. Februar 2021 (Auswirkung auf § 3).
III. Alternativen
Keine Überarbeitung der RSVwV. Hierdurch blieben die Regelungen auf dem Stand der
RSVwV 2008 und ließen entsprechende Gesetzesänderungen unberücksichtigt. Die
hierdurch wachsende Diskrepanz zwischen den gültigen Gesetzen und der die Statistik
regelnden Verwaltungsvorschrift würde zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen.
IV. Regelungskompetenz
Die Bundesregierung hat aufgrund von Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 des
Grundgesetzes die Regelungskompetenz für diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Es bestehen keine direkten oder indirekten Bezüge zu europarechtlichen Regelungen.
VI. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Überarbeitung der Verwaltungsvorschrift trägt zur Rechtssicherheit sowie zur
Verwaltungsvereinfachung bei den Trägern der Deutschen Rentenversicherung bei.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf der allgemeinen Verwaltungsvorschrift steht im Einklang mit den Leitgedanken
der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der
Vereinten Nationen dient.
Indem der Entwurf die notwendige Datenbasis für die Vorbereitung sozialpolitischer
Maßnahmen im Bereich der Rentenversicherung regelt, leistet er einen Beitrag zur
Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 16 „Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen“,
insbesondere zu der Zielvorgabe 16.6, die den Aufbau von leistungsfähigen,
rechenschaftspflichtigen und transparenten Institutionen auf allen Ebenen verlangt.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die durch die RSVwV geregelten Statistiken basieren auf jenen Daten, die ausschließlich
im Geschäftsgang der Versicherungsträger anfallen oder deren Bearbeitung sich vom
Geschäftsgang nicht trennen lässt. Daher kann die RSVwV aus sich heraus keine
Haushaltsausgaben verursachen. Mehrkosten für Bund, Länder und Kommunen oder die
Sozialversicherung sind somit durch die Änderung der Verwaltungsvorschrift nicht zu erwarten.
4. Erfüllungsaufwand
Weder für die Bürgerinnen und Bürger noch für die Wirtschaft wird ein Erfüllungsaufwand
verursacht oder verändert. Entsprechend werden auch keine Bürokratiekosten verursacht
oder verändert. Mit der Verwaltungsvorschrift wird kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für
die Träger der Deutschen Rentenversicherung und somit für die Verwaltung verursacht, da
durch die RSVwV geregelte Statistiken auf Daten basieren, die ausschließlich im
Geschäftsgang der Versicherungsträger anfallen oder deren Bearbeitung sich vom
Geschäftsgang nicht trennen lässt.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau und insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Bestehende Informationspflichten für die Träger der Deutschen Rentenversicherung
werden konkretisiert, aber keine neuen Informationspflichten geschaffen.
6. Weitere Regelungsfolgen
Die Regelungen werden keine Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher
haben. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer oder demographischer Bedeutung sind
nicht ersichtlich.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung und Evaluierung der Verwaltungsvorschrift ist nicht sinnvoll. Die Statistiken
dienen als Richtschnur für durchgeführte gesetzliche Maßnahmen und als Kompass für
zukünftige Weichenstellungen. Die RSVwV stellt eine Mindestanforderung dar, die an den
Informations- und Berichtsaufgaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
ausgerichtet ist.
B. Besonderer Teil
Zu Abschnitt 1 (Statistiken über die Versicherten)
Zu § 1 (Versicherte)
Zu Absatz 1
Absatz 1 umfasst die Anzahl und Struktur der aktiv Versicherten, die Höhe und Verteilung
der erzielten/hochgerechneten Entgelte sowie der sonstigen Beitragseinnahmen. Dieser
Absatz entspricht im Wesentlichen der RSVwV 2008.
Zu Nummer 1
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 2
Mit der Ergänzung in Nummer 2 werden künftig auch die Beziehenden einer Altersvollrente
mit mindestens einer geringfügigen Beschäftigung ausgewiesen, für die nur der
Arbeitgeberbeitrag an die Rentenversicherung geleistet wird. Zudem wird klargestellt, ob die
Beschäftigung vor oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze erfolgt. Die Daten stehen seit
dem Flexirentengesetz vom 8. Dezember 2016 im Fokus.
Zu Nummer 3
Nummer 3 wurde ohne Änderung aus der RSVwV 2008 übernommen.
Zu Nummer 4
Unter Nummer 4 wird der Oberbegriff „Tätigkeitsschlüssel“ neu eingeführt. Dieser umfasst
alle bisherigen Einzelmerkmale wie „zuletzt ausgeübte Tätigkeit, Stellung im Beruf und
Ausbildung“. Bei dem Tätigkeitsschlüssel handelt es sich um das Schlüsselverzeichnis für die
Angaben zur Tätigkeit der Bundesagentur für Arbeit. Außerdem erfolgt eine redaktionelle
Änderung aufgrund des RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetzes vom 1.
Juli 2019.
Zu Nummer 5
Nummer 5 bleibt inhaltlich unverändert. Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 6
Mit der Änderung in Nummer 6 wird die Erfassung des Eigenbeitrags klargestellt.
Zu Nummer 7
Nummer 7 wurde ohne Änderung aus der RSVwV 2008 übernommen.
Zu Nummer 8
Nummer 8 wurde ohne Änderung aus der RSVwV 2008 übernommen.
Zu Nummer 9
Der Absatz nach Nummer 8 wird in die Liste der Erhebungstatbestände integriert und dort
Nummer 9. Die in der RSVwV 2008 in Klammern genannten Beispiele werden nicht mehr
explizit genannt, um ggf. weitere Gesetzesanpassungen nicht auszuschließen. Mit den
besonderen Vorschriften sind hier u. a. Vorschriften zum Beispiel für Leistungsempfänger
nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und für Bürgergeldempfänger nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch gemeint. Eine explizite Benennung des Meldeverfahrens nach der
Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (DEÜV) ist nicht mehr erforderlich, da die
relevanten Daten den Versicherungskonten entnommen werden.
Zu Absatz 2
Absatz 2 umfasst die repräsentative Stichprobe aus den Versicherungskonten der
Versicherten. Dieser Absatz entspricht im Wesentlichen der RSVwV 2008.
Zu Nummer 1
Redaktionelle Anpassung und Vereinheitlichung auf den Oberbegriff „Tätigkeitsschlüssel“
(vgl. § 1 Absatz 1 Nummer 4).
Zu Nummer 2
Nummer 2 wurde ohne Änderung aus der RSVwV 2008 übernommen.
Zu Nummer 3
Nummer 3 wurde ohne Änderung aus der RSVwV 2008 übernommen.
Zu Nummer 4
Die bisherige Nummer 4 wird ersatzlos gestrichen. Dieses Merkmal hat heute keine
Bedeutung mehr, da es sich auf Wahlmöglichkeiten im Rahmen des Vertrauensschutzes für
seinerzeit über 50-jährige Ehepartner beim Inkrafttreten des Hinterbliebenenrenten- und
Erziehungszeiten-Gesetzes (HEZG) im Jahr 1985 bezieht.
Nummer 5 der RSVwV 2008 wird jetzt Nummer 4 und bleibt unverändert.
Zu Nummer 5
Nummer 5 ist die bisherige Nummer 6 der RSVwV 2008. Hier erfolgt eine redaktionelle
Vereinheitlichung der Nennung von rentenrechtlichen Zeiten (siehe auch Begründung zu
§ 6 Absatz 1 Nummer 6).
Zu Nummer 6
Nummer 6 ist die bisherige Nummer 7 der RSVwV 2008 und bleibt unverändert.
Zu Nummer 7
Nummer 7 ist die bisherige Nummer 8 der RSVwV 2008 und bleibt unverändert.
Zu Nummer 8
Nummer 8 ist die bisherige Nummer 9 der RSVwV 2008 und bleibt unverändert.
Zu Nummer 9
Nummer 9 ist die bisherige Nummer 10 der RSVwV 2008 und bleibt unverändert.
Zu Nummer 10
Nummer 10 ist die bisherige Nummer 11 der RSVwV 2008 und bleibt unverändert.
Zu Nummer 11
Nummer 11 ist die bisherige Nummer 12 der RSVwV 2008 und bleibt unverändert.
Zu Absatz 3
In Ergänzung des Absatzes 1 geht es in Absatz 3 um die Erfassung der latent Versicherten.
Absatz 3 wurde ohne inhaltliche Änderung aus der RSVwV 2008 übernommen. Es erfolgt
lediglich eine redaktionelle Anpassung des Merkmals „Geburtsjahr“ in „Alter“. Da dieses
Merkmal sowie alle anderen demografischen Merkmale auf Daten aus dem Geschäftsgang
basieren, werden diese Merkmale künftig einheitlich bei den einzelnen Statistiken
aufgeführt.
Zu Absatz 4
In Absatz 4 werden die Liefertermine und Empfänger der Statistik geregelt. Es erfolgen
Anpassungen aus rechtsförmlichen Gründen sowie ein Vorziehen der Liefertermine. Dieses
wird durch die Umstellung der repräsentativen Stichprobe auf eine reine Zufallsstichprobe
ermöglicht.
Des Weiteren bedarf es einer Anpassung, dass die Daten nicht mehr nur an das fachlich
zuständige Bundesministerium weiterzuleiten sind, sondern an die in § 79 Absatz 1 Satz 3
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen. Dies beruht auf der Änderung
des § 79 durch Artikel 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen
in der gesetzlichen Krankenversicherung und dient der Transparenz der Daten der
einzelnen Versicherungsträger.
Zu § 2 (Abgeschlossene Versorgungsausgleichsverfahren)
Diese Statistik gibt einen Überblick über die Entwicklung der Zahl der
Versorgungsausgleichsverfahren. Die Vorschrift wurde ohne inhaltliche Änderung aus der RSVwV 2008
übernommen. Die Überschrift des § 2 wurde präzisiert, da es sich hierbei um das
abgeschlossene Versorgungsausgleichsverfahren handelt.
Zu Absatz 1
Die redaktionellen Änderungen erfolgen aufgrund der geschlechtsneutralen
Personenbezeichnung und aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs.
Zu Absatz 2
In Absatz 2 werden die Liefertermine und Empfänger der Statistik geregelt. Neben der
Anpassung aus rechtsförmlichen Gründen erfolgt eine Anpassung aufgrund der Regelung des
§ 79 Absatz 1 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (siehe auch Begründung zu § 1
Absatz 4).
Zu Abschnitt 2 (Statistiken über Leistungen zur Teilhabe)
Zu § 3 (Anträge auf Leistungen zur Teilhabe und ihre Erledigung)
Zu Absatz 1
Mit dieser Vorschrift wird die monatliche Antrags- und Erledigungsstatistik über
Rehabilitationsleistungen erfasst.
Die demografischen Merkmale werden, wie auch schon bei § 1, hier ebenfalls erwähnt.
Damit ist keine zusätzliche Erhebung verbunden, da diese Merkmale bereits im
Geschäftsgang bei den Rentenversicherungsträgern automatisch anfallen.
Zu Nummer 1
Nummer 1 wurde ohne Änderung aus der RSVwV 2008 übernommen.
Zu Nummer 2
Nummer 2 wird an den Wortlaut des § 5 Absatz 1 Nummer 2 angepasst.
Zu Nummer 3
Nummer 3 wird wegen der besonderen Bedeutung der Antragslaufzeiten neu
aufgenommen. § 14 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch enthält ein für alle Rehabilitationsträger
(§ 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) verbindliches
Zuständigkeitsklärungsverfahren, das die möglichst schnelle Leistungserbringung gewährleisten soll. Daher ist die
durchschnittliche Bearbeitungsdauer der erledigten Reha-Anträge eine zentrale Kennzahl zur
Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Rentenversicherungsträger.
Des Weiteren wurde das Merkmal „Bewilligungsdiagnosegruppe“, welches bisher unter § 4
Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt war, an diese Stelle verschoben, denn dieses Merkmal ist
den Reha-Anträgen zuzuordnen und zwar nur den Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation. In diesem Zusammenhang wurde hier auch die Verbindung zum ICD-Code, mit dem
medizinische Diagnosen einheitlich benannt werden, hergestellt. Außerdem wurde das
Merkmal Wunsch- und Wahlrecht der Versicherten bei Antragsstellung, welches mit dem
Gesetz Digitale Rentenübersicht festgelegt wurde, aufgenommen. Aufgrund des
Flexirentengesetzes wurde die Gliederung auf die Leistungen zur Prävention und zur Nachsorge
als eigenständige Regelung ergänzt.
Das Merkmal zur Erfassung des unerledigten Antragsbestandes wird zur Verschlankung
und zum Abbau von Berichtspflichten gestrichen.
Zu Absatz 2
In Absatz 2 werden die Liefertermine und Empfänger der Statistik geregelt. Neben der
Anpassung aus rechtsförmlichen Gründen erfolgt eine Anpassung aufgrund der Regelung des
§ 79 Absatz 1 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (siehe auch Begründung zu § 1
Absatz 4).
Zu § 4 (Abgeschlossene Leistungen zur Teilhabe)
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt die Erfassung der abgeschlossenen Leistungen zur Teilhabe. Die bereits in
der RSVwV 2008 genannten Leistungen wurden aufgrund des Flexirentengesetzes um
Prävention und Nachsorgeleistungen ergänzt.
Zu Nummer 1
Unter Nummer 1 erfolgt eine redaktionelle Vereinheitlichung auf den Oberbegriff
„Tätigkeitsschlüssel“ (vgl. § 1 Absatz 1 Nummer 4).
Zu Nummer 2
Das Merkmal „Bewilligungsdiagnosegruppe“ wurde gestrichen und in den § 3 Absatz 1
verschoben, weil dieses thematisch den Anträgen zuzuordnen ist.
Zu Nummer 3
Nummer 3 wurde ohne Änderung aus der RSVwV 2008 übernommen.
Zu Nummer 4
Bei Nummer 4 erfolgt eine redaktionelle Präzisierung.
Zu Absatz 2
In Absatz 2 werden die Liefertermine und Empfänger der Statistik geregelt. Neben der
Anpassung aus rechtsförmlichen Gründen erfolgt eine Anpassung aufgrund der Regelung des
§ 79 Absatz 1 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (siehe auch Begründung zu § 1
Absatz 4).
Zu Abschnitt 3 (Statistiken über Renten)
Zu § 5 (Rentenanträge und ihre Erledigung)
Zu Absatz 1
Die monatliche Rentenantrags- und Erledigungsstatistik enthält Informationen über die
Entwicklung der Zahl der Rentenanträge und der Antragserledigungen.
Die demografischen Merkmale werden, wie auch bei den anderen Statistiken, jetzt ebenfalls
hier erwähnt. Damit ist keine zusätzliche Erhebung verbunden, da diese Merkmale bereits
im Geschäftsgang bei den Rentenversicherungsträgern automatisch anfallen. Außerdem
erfolgt noch eine redaktionelle Präzisierung.
Um Hinweise auf die zukünftige Entwicklung von Rentenzugängen mit Anspruch auf
Grundrentenzuschlag zu bekommen, wurde das Merkmal „Grundrentenanspruch (nur bei
Bewilligungen)“ eingefügt.
Zu Absatz 2
In Absatz 2 werden die Liefertermine und Empfänger der Statistik geregelt. Neben der
Anpassung aus rechtsförmlichen Gründen erfolgt eine Anpassung aufgrund der Regelung des
§ 79 Absatz 1 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (siehe auch Begründung zu § 1
Absatz 4).
Zu § 6 (Rentenzugänge, Rentenwegfälle und Änderungen der Leistungsart oder des
Teilrentenanteils)
Zu Absatz 1
Mit dieser Statistik wird über die Rentenzugänge, Rentenwegfälle und Rentenänderungen
bzw. Änderungen des Teilrentenanteils berichtet.
Zu Nummer 1
Die Nummer 1 entspricht im Wesentlichen der RSVwV 2008. Die redaktionelle Änderung
erfolgt aufgrund der geschlechtsneutralen Personenbezeichnung. Neben der
Vereinheitlichung der Nennung von demografischen Merkmalen wird das Merkmal
„Mehrfachrentenbezug“ aufgenommen. Dieses dient u. a. zur Beantwortung sozialpolitischer und finanzieller
Fragestellungen zu Personen, die eine oder mehrere Renten erhalten.
Zu Nummer 2
Die Nummer 2 entspricht im Wesentlichen der RSVwV 2008. Aufgrund des
Grundrentengesetzes und des daraus folgenden Evaluierungsauftrags wird hier das Merkmal
„Grundrentenzuschlagsbetrag“ in Euro aufgenommen.
Zu Nummer 3
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 4
Nummer 4 wurde ohne Änderung aus der RSVwV 2008 übernommen.
Zu Nummer 5
Nummer 5 wurde ohne Änderung aus der RSVwV 2008 übernommen.
Zu Nummer 6
Hier erfolgt eine redaktionelle Vereinheitlichung der Nennung von rentenrechtlichen Zeiten
(siehe auch Begründung zu § 1 Absatz 2 Nummer 5). Bei den Berücksichtigungszeiten
handelt es sich nicht um ein neues Merkmal, sondern um eine redaktionelle
Vervollständigung der Aufzählung.
Zu Nummer 7
Nummer 7 wurde ohne Änderung aus der RSVwV 2008 übernommen.
Zu Nummer 8
Nummer 8 wurde ohne Änderung aus der RSVwV 2008 übernommen.
Zu Nummer 9
Nummer 9 wurde ohne Änderung aus der RSVwV 2008 übernommen.
Zu Nummer 10
Nummer 10 wurde ohne Änderung aus der RSVwV 2008 übernommen.
Zu Nummer 11
Nummer 11 wurde ohne Änderung aus der RSVwV 2008 übernommen.
Zu Nummer 12
Nummer 12 wurde ohne Änderung aus der RSVwV 2008 übernommen.
Zu Nummer 13
Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 14. Unter der neuen Nummer 13 werden die
Grundrentenzuschläge ausgewiesen. Darunter fallen auch Fälle, die wegen der
Einkommensprüfung nur einen geminderten oder keinen Grundrentenzuschlag erhalten, sowie weitere
Merkmale zum Nachvollzug der Ermittlung der Höhe (Grundrentenzeiten,
Grundrentenbewertungszeiten, Durchschnittswert aus Grundrentenbewertungszeiten, Einkommens-
variablen bei Prüfung des relevanten Einkommens beim Grundrentenzuschlag nach § 97a
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch). Dieses Merkmal ist auch
für den gesetzlich verankerten Evaluierungsauftrag von Bedeutung.
Zu Nummer 14
Die neue Nummer 14 ist mit der bisherigen Nummer 13 identisch.
Die Sätze nach der neuen Nummer 14 entsprechen im Wesentlichen der RSVwV 2008.
Ergänzt wird diese Vorschrift um den Zusatz „bei Fällen mit Renten(neu-)berechnungen vor
dem 1. Juli 2024“. Diese Angabe ist hier erforderlich, um für diese Fälle weiterhin auf die in
den beiden Gebietsständen erzielten Entgeltpunkte separat zugreifen zu können.
Der neu eingeführte Oberbegriff „Tätigkeitsschlüssel“ dient der redaktionellen
Vereinheitlichung (vgl. § 1 Absatz 1 Nummer 4). Außerdem wurde das Merkmal Wohnort gestrichen,
da dieses unter Absatz 1 Nummer 1 aufgenommen wurde.
Bei der Nennung der Leistungen zur Teilhabe erfolgte eine redaktionelle Anpassung, die
der Klarstellung dient. Außerdem wurde die „Anzahl an medizinischen Leistungen vor dem
Rentenbeginn sowie vor Rentenbescheid“ als Steuerungsinstrument aufgenommen. Die
Aufnahme dieser Merkmale dient zur Dokumentation, ob Teilhabeleistungen in Anspruch
genommen werden oder ob eine Stärkung des Leistungsangebots notwendig ist, um den
Grundsatz „Reha vor Rente“ zu wahren.
Zu Absatz 2
Bei Absatz 2 geht es um eine Regelung für weggefallene Renten, die zum 1. Januar 1992
umgestellt wurden. Dieser Absatz entspricht im Wesentlichen der RSVwV 2008. Aufgrund
der Änderung der Nummerierung im Absatz 1 erfolgt eine redaktionelle Anpassung.
Zu Absatz 3
In Absatz 3 werden die Liefertermine und Empfänger der Statistik geregelt. Neben der
Anpassung aus rechtsförmlichen Gründen erfolgt eine Anpassung aufgrund der Regelung des
§ 79 Absatz 1 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (siehe auch Begründung zu § 1
Absatz 4).
Zu § 7 (Rentenbestand)
Die Statistik über den Rentenbestand weist alle zum Stichtag gezahlten Renten aus.
Zu Absatz 1
Der Absatz 1 entspricht im Wesentlichen der RSVwV 2008. In diesem Absatz wird auf die
entsprechenden Nummern des § 6 Absatz 1 verwiesen. In den ersten zwei Sätzen erfolgt
eine Folgeänderung entsprechend der Nummerierung im § 6 Absatz 1 Nummer 13 statt
Nummer 12. Der letzte Satz in diesem Absatz wird verschoben, so dass dieser jetzt der
dritte Satz ist und wird ergänzt auf den Zusatz „bei Fällen mit Renten(neu-)berechnungen
vor dem 1. Juli 2024“. Diese Angabe ist auch hier erforderlich, um für diese Fälle weiterhin
auf die in den beiden Gebietsständen erzielten Entgeltpunkten separat zugreifen zu
können. Eine weitere Änderung besteht in der Streichung des Merkmals „Wohnort“, da dieses
durch den Verweis auf § 6 Absatz 1 Nummer 1 abgedeckt ist.
Zu Absatz 2
In Absatz 2 werden die Liefertermine und Empfänger der Statistik geregelt. Neben der
Anpassung aus rechtsförmlichen Gründen erfolgt eine Anpassung aufgrund der Regelung des
§ 79 Absatz 1 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (siehe auch Begründung zu § 1
Absatz 4).
Zu Abschnitt 4 (Finanzstatistiken)
Zu § 8 (Monatliche und jährliche Rechnungsergebnisse)
Zu Absatz 1
In diesem Absatz wird die monatliche Lieferung der Rechnungsergebnisse geregelt. Die
Statistik entspricht im Wesentlichen der RSVwV 2008. Es erfolgt lediglich eine Anpassung
aus rechtsförmlichen Gründen sowie die Anpassung aufgrund der Regelung des § 79
Absatz 1 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (siehe auch Begründung zu § 1 Absatz
4).
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt das Verfahren der monatlich von der Deutschen Rentenversicherung Bund
zu erstellenden sogenannten Schnellmeldungen. Diese sollen dem fachlich zuständigen
Bundesministerium und dem Bundesamt für Soziale Sicherung einen schnellen Überblick
über die Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherung verschaffen. Bisher war für die
Schnellmeldungen die Trennung nach Gebietsständen relevant. Diese Trennung entfällt mit
dem Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung vom 17.07.2017. Die Daten für die
Schnellmeldung können daher künftig aus den monatlich zu liefernden Daten nach Absatz
1 generiert werden, so dass keine zusätzliche Meldung mehr durch die Träger erforderlich
ist. Die Deutsche Rentenversicherung Bund prüft die Daten für die Schnellmeldungen
unmittelbar nach Eingang und sendet die geprüften Daten wie bisher in einer separaten
Meldung an das fachlich zuständige Bundesministerium und das Bundesamt für Soziale
Sicherung. Durch diese Vorgehensweise kann die bisher unbestimmte Frist „unmittelbar“ auf den
6. Werktag des auf den Berichtsmonat folgenden Monats präzisiert werden.
Zu Nummer 1
Nummer 1 wurde ohne Änderung aus der RSVwV 2008 übernommen.
Zu Nummer 2
Nummer 2 wurde ohne Änderung aus der RSVwV 2008 übernommen.
Zu Nummer 3
Nummer 3 wurde ohne Änderung aus der RSVwV 2008 übernommen.
Zu Absatz 3
In Absatz 3 wird die Lieferung der vorläufigen jährlichen Rechnungsergebnisse geregelt.
Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen der RSVwV 2008. Neben rechtsförmlichen
Anpassungen und der Änderung aufgrund der Regelung des § 79 Absatz 1 Satz 3 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch (siehe auch Begründung zu § 1 Absatz 4), erfolgt hier aufgrund
des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes die Streichung des Zusatzes „und des
aktuellen Rentenwerts (Ost)“.
Zu Absatz 4
In Absatz 4 wird die Lieferung der endgültigen jährlichen Rechnungsergebnisse geregelt.
Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen der RSVwV 2008. Es erfolgt lediglich eine
Anpassung aus rechtsförmlichen Gründen sowie die Anpassung aufgrund der Regelung des § 79
Absatz 1 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (siehe auch Begründung zu § 1
Absatz 4).
Zu § 9 (Beitragsrückstände)
Zu Absatz 1
Die jährlich einmal zu erhebende Statistik gibt Auskunft über die Höhe der
Beitragsrückstände unmittelbar zu zahlender RV-Beiträge, über die Beitragsforderungen des
Berichtsjahres und über die Struktur besonderer Erledigungsfälle im Rahmen der Beitragszahlung
von Handwerkern und Selbstständigen. Diese Vorschrift wurde - neben einer redaktionellen
Anpassung - ohne Änderung aus der RSVwV 2008 übernommen.
Zu Absatz 2
In Absatz 2 werden die Liefertermine und Empfänger der Statistik geregelt. Neben der
Anpassung aus rechtsförmlichen Gründen erfolgt eine Anpassung aufgrund der Regelung des
§ 79 Absatz 1 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (siehe auch Begründung zu § 1
Absatz 4).
Zu Abschnitt 5 (Sonstige Statistiken)
Zu § 10 (Anträge und Erledigungen zu Versicherung und Beitrag)
Zu Absatz 1
Die bisherige Statistik über die Versendung von Versicherungsverläufen,
Renteninformationen und Kontenklärungen wird ersetzt und erweitert. Somit ergibt sich künftig ein
vollständiges Abbild über Anträge und Erledigungen bzw. über Vorgänge im Versicherungs- und
Beitragsbereich. Die Antragsarten umfassen neben den bisher in der RSVwV 2008 bereits
geforderten Antragsarten der Rentenauskünfte und Kontenklärungen Informationen
insbesondere zur Versicherungspflicht und -freiheit von Selbstständigen, zur freiwilligen
Versicherung, zu Vorgängen zum Rentensplitting und zum Grundsicherungsgesetz. Diese Daten
sind von rentenpolitischer Bedeutung.
Für die Erweiterung dieser Statistik ist keine zusätzliche Erhebung erforderlich, da diese
Daten bereits im Rahmen des Geschäftsgangs bei den Rentenversicherungsträgern
vorliegen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt die Liefertermine und Empfänger der Statistik. Aufgrund der künftigen
monatlichen Erhebung werden die Liefertermine entsprechend angepasst. Neben der
Anpassung aus rechtsförmlichen Gründen erfolgt eine Anpassung aufgrund der Regelung des
§ 79 Absatz 1 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (siehe auch Begründung zu § 1
Absatz 4).
Zu § 11 (Personal)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift regelt die Erfassung des Personals zum 30. Juni nach bestimmten
Erhebungstatbeständen und wurde ohne Änderung aus der RSVwV 2008 übernommen.
Zu Absatz 2
In Absatz 2 werden die Liefertermine und Empfänger der Statistik geregelt. Neben der
Anpassung aus rechtsförmlichen Gründen erfolgt eine Anpassung aufgrund der Regelung des
§ 79 Absatz 1 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (siehe auch Begründung zu § 1
Absatz 4).
Zu § 12 (Vorverfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz)
Zu Absatz 1
In Absatz 1 wird die Zahl der eingegangenen, der erledigten und der Bestand der
unerledigten Widersprüche erfasst. In Analogie zu den anderen Antrags- und
Erledigungsstatistiken wurde der Absatz angepasst. So soll auch diese Statistik künftig monatlich erhoben
werden. Außerdem werden, wie auch schon bei § 1, die im Geschäftsgang automatisch
anfallenden demografischen Merkmale genannt.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt die Liefertermine und Empfänger der Statistik. Aufgrund der künftigen
monatlichen Erhebung werden die Liefertermine entsprechend angepasst. Neben der
Anpassung aus rechtsförmlichen Gründen erfolgt eine Anpassung aufgrund der Regelung des
§ 79 Absatz 1 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (siehe auch Begründung zu § 1
Absatz 4).
Zu Abschnitt 6 (Gemeinsame Vorschriften)
Zu § 13 (Form der Unterlagen und Weiterleitung der Statistikdaten)
Die Vorschrift regelt die Form und die Weiterleitung der Statistikdaten. Insofern dient die
redaktionelle Anpassung in der Überschrift des Wortes „Statistiken“ durch das Wort
„Statistikdaten“ lediglich der Klarstellung.
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt die Übermittlung der Daten durch die Versicherungsträger. Der Absatz
wurde ohne Änderung aus der RSVwV 2008 übernommen. Es erfolgt lediglich eine
Anpassung aus rechtsförmlichen Gründen sowie die Aufnahme des Klammerzusatzes (Deutsche
Rentenversicherung Bund). Hierdurch wird verdeutlicht, dass die DRV Bund aufgrund ihrer
Grundsatz- und Querschnittsaufgaben gemäß § 138 Absatz 1 Ziffer 3 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch die für die Statistik zuständige Stelle ist.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt die Weiterleitung der Daten. Neben der Anpassung aus rechtsförmlichen
Gründen erfolgt eine Anpassung aufgrund der Regelung des § 79 Absatz 1 Satz 3 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch (siehe auch Begründung zu § 1 Absatz 4).
Außerdem wird die Art der Weiterleitung so angepasst, dass diese in Abstimmung mit dem
fachlich zuständigen Bundesministerium an den aktuellen technischen Stand angepasst
werden kann.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt den Umgang mit Einzeldatensätzen. Zusätzlich wird jetzt die Archivierung
von Einzeldatensätzen aufgenommen. Dies ist notwendig, um z. B. Sonderauswertungen
auch früherer Jahre (z. B. Zeitreihen) zu ermöglichen.
Zu Abschnitt 7 (Schlussvorschriften)
Zu § 14 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Die Regelungen zum In- und Außerkrafttreten werden in § 14 übernommen. Der bisherige
§ 14 wurde bereits mit der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der Rentenversicherung vom 5.
Dezember 2007 aufgehoben.
Der bisherige § 15 enthielt eine Übergangsvorschrift, die wegen der unterschiedlichen
Einkommensverhältnisse in den alten und neuen Bundesländern in die RSVwV vom 30. Januar
1992 aufgenommen wurde. Mit dem Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung
vom 17.07.2017 wurde zum 1. Juli 2024 die Trennung nach Gebietsständen aufgehoben
und die unterschiedlichen Berechnungsgrößen (Umrechnungsfaktor, Bezugsgröße,
Beitragsbemessungsgrenze, aktueller Rentenwert) wurden schrittweise bis zum 31. Dezember
2024 angeglichen. Bei den Statistiken (§§ 6 und 7), bei denen eine Trennung nach
Gebietsständen weiterhin erforderlich ist, ist diese im entsprechenden Paragrafen geregelt.
Zu Absatz 1
Das in Kraft treten der vorliegenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift wird geregelt.
Zu Absatz 2
Gleichzeitig mit dem in Kraft treten der vorliegenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift soll
die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der Rentenversicherung vom 5.
Dezember 2007 außer Kraft treten.
- 23 - Drucksache 568/25]
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der Rentenversicherung (RSVwV) (Allgemeine Verwaltungsvorschrift)