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Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026 (Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026)

dip / drucksache 10.10.2025 · WP 21 · 567/25 · Verordnung · Original ↗

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Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026 (Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026) [Bundesrat Drucksache 567/25 10.10.25 AIS - Fz Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Verordnung der Bundesregierung Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026 (Sozialversicherungsrechengrößen- Verordnung 2026) A. Problem und Ziel Nach den gesetzlichen Vorgaben sind die maßgebenden Werte der Rechengrößen der Sozialversicherung für jedes Kalenderjahr fortzuschreiben. Mit dieser Verordnung werden die neuen Werte der Rechengrößen der Sozialversicherung insbesondere für das Jahr 2026 festgelegt. Bei den Rechengrößen der Sozialversicherung handelt es sich um relevante Kenngrößen der Sozialversicherung für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht, wie zum Beispiel die Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung und die Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung. B. Lösung Um die maßgebenden Werte der Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2026 zu bestimmen, werden die Werte für das Jahr 2025 mit der Veränderungsrate der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (Lohnzuwachsrate) im Jahr 2024 fortgeschrieben. Die gesamtdeutsche Lohnzuwachsrate im Jahr 2024 beträgt 5,16 Prozent. Für die Bestimmung des (endgültigen) Durchschnittsentgelts für das Jahr 2024 ist nach den gesetzlichen Vorschriften die Lohnzuwachsrate im Jahr 2024 für die alten Länder in Höhe von 5,26 Prozent maßgebend. C. Alternativen Keine. Die Ermächtigungsgrundlagen für diese Verordnung räumen der Bundesregierung kein normatives Ermessen ein. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die an die monatliche Bezugsgröße anknüpfenden Beiträge des Bundes zur Kranken- und Pflegeversicherung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhöhen sich im Jahr 2026 aufgrund des Anstiegs der Bezugsgröße um rund 440 Millionen Euro. Diese Mehrausgaben sind im Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2026 und im Rahmen der geltenden Finanzplanung bereits berücksichtigt. Darüber hinaus sind durch diese Verordnung weitere, geringe Mehrkosten in nicht näher bestimmbarem Umfang für Bund, Länder und Gemeinden zu erwarten. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten Der Wirtschaft entstehen keine weiteren Kosten; die Anpassung der Rechengrößen der Sozialversicherung ist Folge der Lohn- und Gehaltsentwicklung. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau können ausgeschlossen werden. Bundesrat Drucksache 567/25 10.10.25 AIS - Fz Verordnung der Bundesregierung Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026 (Sozialversicherungsrechengrößen- Verordnung 2026) Bundesrepublik Deutschland Berlin, 10. Oktober 2025 Der Bundeskanzler An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin, hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026 (Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026) mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026 (Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026) Vom ... Die Bundesregierung verordnet aufgrund – des § 68 Absatz 2 Satz 1, des § 69 Absatz 2, der §§ 159 und 160 Nummer 2 sowie des § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert worden ist, – des § 6 Absatz 6 und 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 64) geändert worden ist, und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet aufgrund des § 17 Absatz 2 Satz 1 und des § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63) geändert worden ist: § 1 Bezugsgröße in der Sozialversicherung Die Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2026 beträgt 47 460 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 955 Euro. § 2 Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung (1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2026 auf 77 400 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 6 450 Euro. (2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2026 auf 69 750 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 5 812,50 Euro. § 3 Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung (1) Das Durchschnittsentgelt nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2024 beträgt 47 085 Euro. (2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2026 beträgt 51 944 Euro. (3) Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt. § 4 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung (1) Die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2026 wie folgt festgesetzt: 1. in der allgemeinen Rentenversicherung auf 101 400 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 8 450 Euro, und 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 124 800 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 10 400 Euro. (2) Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum „1.1.2026 – 31.12.2026“ und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt. § 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Nach den gesetzlichen Vorgaben sind die maßgeblichen Werte der Rechengrößen der Sozialversicherung immer für ein Kalenderjahr fortzuschreiben, so dass mit der Verordnung die neuen Werte der Rechengrößen der Sozialversicherung insbesondere für das Jahr 2026 festgelegt werden. Bei den Rechengrößen der Sozialversicherung handelt es sich um relevante Kenngrößen der Sozialversicherung für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht, wie zum Beispiel die Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung und die Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Um die maßgeblichen Werte der Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2026 zu bestimmen, werden die Werte für das Jahr 2025 mit der Veränderungsrate der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im Jahr 2024 fortgeschrieben. Bruttolöhne und - gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (§ 68 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI). Die Lohnzuwachsrate in Deutschland im Jahr 2024 beträgt 5,16 Prozent. Für die Bestimmung des Durchschnittsentgelts für das Jahr 2024 ist die Lohnzuwachsrate im Jahr 2024 für die alten Länder von 5,26 Prozent heranzuziehen, denn mit dem Rentenüberleitungs- Abschlussgesetz wurde unter anderem geregelt, dass bei der Festsetzung von Werten für Zeiten bis Ende 2024 die Lohnentwicklung des Bundesgebietes ohne das Beitrittsgebiet maßgeblich ist. Mit dieser Verordnung werden die folgenden Werte für das Jahr 2026 sowie das (endgültige) Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung für das Jahr 2024 festgelegt: Sozialversicherungsrechengröße Monat Jahr Bezugsgröße in der Sozialversicherung 3 955 € 47 460 € Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 SGB V (Versicherungspflichtgrenze) in der Kranken- u. Pflegeversicherung 6 450 € 77 400 € Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 SGB V (Beitragsbemessungsgrenze) in der Kranken- u. Pflegeversicherung 5 812,50 € 69 750 € Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung 8 450 € 101 400 € Sozialversicherungsrechengröße Monat Jahr Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung 10 400 € 124 800 € vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026 in der Rentenversicherung - 51 944 € endgültiges Durchschnittsentgelt 2024 in der Rentenversicherung - 47 085 € III. Exekutiver Fußabdruck Es haben keine Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt der Verordnung beigetragen. IV. Alternativen Keine. Die Ermächtigungsgrundlagen für diese Verordnung räumen der Bundesregierung kein normatives Ermessen ein. V. Regelungskompetenz Die Regelungskompetenz ergibt sich aus den Ermächtigungsgrundlagen für diese Verordnung. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Diese Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. VII. Regelungsfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Diese Verordnung sieht keine Regelungen zu Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen vor. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Diese Verordnung steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Indem die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 die Rechengrößen der Sozialversicherung an die Lohn- und Gehaltsentwicklung angepasst, leistet sie einen Beitrag zur Verwirklichung des Nachhaltigkeitsziels 8 „Menschwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum“ und des Nachhaltigkeitsziels 10 „Weniger Ungleichheiten“. Zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 8 „Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum“ gehört unter anderem, dass alle Bürgerinnen und Bürger angemessen am wirtschaftlichen Fortschritt und den sozialen Errungenschaften partizipieren. Diese Verordnung trägt zur Erreichung dieses Ziels bei, weil durch die Fortschreibung der Rechengrößen der Sozialversicherung entsprechend der Lohnentwicklung eine nachhaltige Finanzierung der gesetzlichen Sozialversicherung sichergestellt wird. Zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 10 „Weniger Ungleichheiten“ ist es erforderlich, wirtschaftlichen Wohlstand fair zu verteilen sowie die Entwicklungschancen aller Bürgerinnen und Bürger und die Leistungsfähigkeit des Sozialstaats zu bewahren und zu stärken. Hierzu zählt auch eine soziale Absicherung, um allen Menschen ein selbstbestimmtes und abgesichertes Leben zu ermöglichen. Durch die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung werden Besserverdienende entsprechend der Lohnentwicklung an der Finanzierung der gesetzlichen Sozialversicherung beteiligt. Dies trägt dazu bei, den sozialen Zusammenhalt in der Gesellschaft zu erhalten. Die Verordnung folgt damit den Prinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie „(1.) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“, „(4.) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“ und „(5.) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die vom Bund zu tragenden Beiträge zur Krankenversicherung für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhöhen sich im Jahr 2026 um rund 358 Millionen Euro; die entsprechenden Mehrausgaben bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung betragen rund 82 Millionen Euro. Da sich die beitragspflichtigen Einnahmen an der Bezugsgröße orientieren (§ 232a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V sowie § 57 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – SGB XI), ergeben sich diese Mehraufwendungen durch die Erhöhung der monatlichen Bezugsgröße um 210 Euro. Die Mehrausgaben sind im Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2026 und im Rahmen der geltenden Finanzplanung bereits berücksichtigt. Darüber hinaus sind durch die Verordnung weitere, geringe Mehrkosten in nicht näher bestimmbarem Umfang für Bund, Länder und Gemeinden zu erwarten. 4. Erfüllungsaufwand 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Wirtschaft entsteht durch die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, der über den Erfüllungsaufwand hinausgeht, der bereits durch die entsprechenden Ermächtigungsgrundlagen begründet ist. Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben. 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Der Verwaltung entsteht durch die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, der über den Erfüllungsaufwand hinausgeht, der bereits durch die entsprechenden Ermächtigungsgrundlagen begründet ist. 5. Weitere Kosten Der Wirtschaft entstehen keine weiteren Kosten; die Anpassung der Rechengrößen der Sozialversicherung ist Folge der Lohn- und Gehaltsentwicklung. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau können ausgeschlossen werden. 6. Weitere Regelungsfolgen Weitere Verordnungsfolgen und gleichstellungspolitische Auswirkungen ergeben sich aus den Regelungen nicht; Frauen und Männer sind nicht unterschiedlich betroffen. Menschen mit Behinderungen sind im Vergleich mit anderen Menschen nicht in spezifischer Weise durch das Vorhaben betroffen. VIII. Befristung; Evaluierung Die Rechengrößen der Sozialversicherung gelten für das Jahr, für das sie bestimmt werden. Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung für das Jahr 2026 ist solange maßgebend, bis in zwei Jahren der endgültige Wert durch Verordnung festgelegt wird. Eine Evaluierung ist nicht erforderlich. B. Besonderer Teil Zu § 1 (Bezugsgrößen in der Sozialversicherung) Mit der Vorschrift wird die bundeseinheitlich geltende Bezugsgröße für das Jahr 2026 bestimmt. Die Bezugsgröße für das Jahr 2026 ist nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2024, das auf den nächsthöheren durch 420 teilbaren Betrag aufgerundet wird. Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung für das Jahr 2026 wird demnach wie folgt bestimmt: Durchschnittsentgelt 2024 = 47 085 Euro dividiert durch 420 = 112,11 Euro aufgerundet auf = 113 Euro multipliziert mit 420 = 47 460 Euro = Wert für 2026 dividiert durch 12 Monate = 3 955 Euro monatlich. Zu § 2 (Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung) In den Absätzen 1 und 2 werden die bundeseinheitlich geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen für das Jahr 2026 bestimmt. Hierfür werden die (ungerundeten) Jahresarbeitsentgeltgrenzen für das Jahr 2025 um die gesamtdeutsche Lohnzuwachsrate des Jahres 2024 verändert und auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet. Zu Absatz 1 In Absatz 1 wird die bundeseinheitlich geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, SGB V, (Versicherungspflichtgrenze) für das Jahr 2026 bestimmt. Grundlage der Berechnung ist die gesamtdeutsche Lohnzuwachsrate des Jahres 2024 in Höhe von 5,16 Prozent: Ausgangswert 2025 = 73 357,13 Euro multipliziert mit 1,0516 (Lohnzuwachsrate 2024: 5,16 %) = 77 142,36 Euro dividiert durch 450 = 171,43 Euro aufgerundet auf = 172 Euro multipliziert mit 450 = 77 400 Euro = Wert für 2026 dividiert durch 12 Monate = 6 450 Euro monatlich. Zu Absatz 2 In Absatz 2 wird die bundeseinheitlich geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 7 SGB V (Beitragsbemessungsgrenze) für das Jahr 2026 bestimmt. Grundlage der Berechnung ist die gesamtdeutsche Lohnzuwachsrate des Jahres 2024 in Höhe von 5,16 Prozent: Ausgangswert 2025 = 66 021,40 Euro multipliziert mit 1,0516 (Lohnzuwachsrate 2024: 5,16 %) = 69 428,10 Euro dividiert durch 450 = 154,28 Euro aufgerundet auf = 155 Euro multipliziert mit 450 = 69 750 Euro = Wert für 2026 dividiert durch 12 Monate = 5 812,50 Euro monatlich. Zu § 3 (Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung) Zu Absatz 1 In Absatz 1 wird nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB VI das auf volle Euro gerundete Durchschnittsentgelt für das Jahr 2024 bestimmt. Hierfür wird das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2023 um die Lohnzuwachsrate in den alten Ländern des Jahres 2024 (5,26 Prozent) verändert. Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung für das Jahr 2024 wird wie folgt bestimmt: Wert 2023 = 44 732 Euro multipliziert mit 1,0526 (Lohnzuwachsrate 2024: 5,26 %) = 47 084,90 Euro gerundet auf = 47 085 Euro = Wert für 2024. Zu Absatz 2 In Absatz 2 wird nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB VI das auf volle Euro gerundete vorläufige Durchschnittsentgelt für 2026 bestimmt. Hierfür wird das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2024 um das Doppelte der gesamtdeutschen Lohnzuwachsrate des Jahres 2024 in Höhe von 5,16 Prozent verändert. Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung für das Jahr 2026 wird wie folgt bestimmt: Wert 2024 = 47 085 Euro multipliziert mit 1,1032 (doppelte Lohnzuwachsrate 2024: 10,32 %) = 51 944,17 Euro gerundet auf = 51 944 Euro = Wert für 2026. Zu Absatz 3 Absatz 3 regelt, dass der bisher in der Anlage 1 zum SGB VI für das Jahr 2024 als vorläufiges Durchschnittsentgelt enthaltene Wert durch den nach Absatz 1 bestimmten Wert ersetzt wird. Absatz 3 bestimmt ferner, dass die Anlage 1 zum SGB VI um den Wert für das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2026 nach Absatz 2 ergänzt wird. Zu § 4 (Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung) Zu Absatz 1 In Absatz 1 werden die bundeseinheitlich geltenden Beitragsbemessungsgrenzen, die wie bisher für die allgemeine Rentenversicherung und für die knappschaftliche Rentenversicherung getrennt bestehen, unter Beachtung von § 159 SGB VI für das Jahr 2026 bestimmt. Hierfür werden die (ungerundeten) Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr 2025 um die gesamtdeutsche Lohnzuwachsrate des Jahres 2024 (5,16 Prozent) verändert und auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufgerundet. Zu Nummer 1 Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für das Jahr 2026 wird wie folgt bestimmt: Ausgangswert 2025 = 96 387,44 Euro multipliziert mit 1,0516 (Lohnzuwachsrate 2024: 5,16 %) = 101 361,03 Euro dividiert durch 600 = 168,94 Euro aufgerundet auf = 169 Euro multipliziert mit 600 = 101 400 Euro = Wert für 2026 dividiert durch 12 Monate = 8 450 Euro monatlich. Zu Nummer 2 Die Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2026 wird wie folgt bestimmt: Ausgangswert 2025 = 118 624,04 Euro multipliziert mit 1,0516 (Lohnzuwachsrate 2024: 5,16 %) = 124 745,04 Euro dividiert durch 600 = 207,91 Euro aufgerundet auf = 208 Euro multipliziert mit 600 = 124 800 Euro = Wert für 2026 dividiert durch 12 Monate = 10 400 Euro monatlich. Zu Absatz 2 Absatz 2 regelt, dass die Anlage 2 zum SGB VI um die Angabe des Jahres 2026 sowie die nach Absatz 1 bestimmten Jahresbeträge für 2026 ergänzt wird. Zu § 5 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. - 8 -Drucksache 567/25]

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