Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026 (Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026)
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Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026 (Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026)
[Bundesrat Drucksache 567/25
10.10.25
AIS - Fz
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Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Verordnung
der Bundesregierung
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der
Sozialversicherung für 2026 (Sozialversicherungsrechengrößen-
Verordnung 2026)
A. Problem und Ziel
Nach den gesetzlichen Vorgaben sind die maßgebenden Werte der Rechengrößen der
Sozialversicherung für jedes Kalenderjahr fortzuschreiben. Mit dieser Verordnung werden
die neuen Werte der Rechengrößen der Sozialversicherung insbesondere für das Jahr
2026 festgelegt. Bei den Rechengrößen der Sozialversicherung handelt es sich um
relevante Kenngrößen der Sozialversicherung für das Versicherungs-, Beitrags- und
Leistungsrecht, wie zum Beispiel die Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen
Rentenversicherung und die Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung.
B. Lösung
Um die maßgebenden Werte der Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr
2026 zu bestimmen, werden die Werte für das Jahr 2025 mit der Veränderungsrate der
Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (Lohnzuwachsrate) im Jahr 2024
fortgeschrieben. Die gesamtdeutsche Lohnzuwachsrate im Jahr 2024 beträgt 5,16 Prozent. Für die
Bestimmung des (endgültigen) Durchschnittsentgelts für das Jahr 2024 ist nach den
gesetzlichen Vorschriften die Lohnzuwachsrate im Jahr 2024 für die alten Länder in Höhe
von 5,26 Prozent maßgebend.
C. Alternativen
Keine. Die Ermächtigungsgrundlagen für diese Verordnung räumen der Bundesregierung
kein normatives Ermessen ein.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die an die monatliche Bezugsgröße anknüpfenden Beiträge des Bundes zur Kranken-
und Pflegeversicherung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch erhöhen sich im Jahr 2026 aufgrund des Anstiegs der Bezugsgröße um
rund 440 Millionen Euro. Diese Mehrausgaben sind im Regierungsentwurf zum
Bundeshaushalt 2026 und im Rahmen der geltenden Finanzplanung bereits berücksichtigt.
Darüber hinaus sind durch diese Verordnung weitere, geringe Mehrkosten in nicht näher
bestimmbarem Umfang für Bund, Länder und Gemeinden zu erwarten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft entstehen keine weiteren Kosten; die Anpassung der Rechengrößen der
Sozialversicherung ist Folge der Lohn- und Gehaltsentwicklung. Auswirkungen auf die
Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau können
ausgeschlossen werden.
Bundesrat Drucksache 567/25
10.10.25
AIS - Fz
Verordnung
der Bundesregierung
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der
Sozialversicherung für 2026 (Sozialversicherungsrechengrößen-
Verordnung 2026)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 10. Oktober 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung
für 2026 (Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der
Sozialversicherung für 2026
(Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026)
Vom ...
Die Bundesregierung verordnet aufgrund
– des § 68 Absatz 2 Satz 1, des § 69 Absatz 2, der §§ 159 und 160 Nummer 2 sowie des
§ 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung –
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024
I Nr. 423) geändert worden ist,
– des § 6 Absatz 6 und 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl I S. 2477, 2482),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 64)
geändert worden ist, und
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet aufgrund des § 17 Absatz 2
Satz 1 und des § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für
die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009
(BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 25.
Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63) geändert worden ist:
§ 1
Bezugsgröße in der Sozialversicherung
Die Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2026
beträgt 47 460 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 955 Euro.
§ 2
Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung
(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2026 auf 77 400 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat
ergeben sich 6 450 Euro.
(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2026 auf 69 750 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat
ergeben sich 5 812,50 Euro.
§ 3
Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung
(1) Das Durchschnittsentgelt nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2024 beträgt 47 085 Euro.
(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2026 beträgt 51 944 Euro.
(3) Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.
§ 4
Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
(1) Die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2026 wie folgt festgesetzt:
1. in der allgemeinen Rentenversicherung auf 101 400 Euro jährlich; umgerechnet auf
den Monat ergeben sich 8 450 Euro, und
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 124 800 Euro jährlich; umgerechnet
auf den Monat ergeben sich 10 400 Euro.
(2) Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum „1.1.2026
– 31.12.2026“ und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Nach den gesetzlichen Vorgaben sind die maßgeblichen Werte der Rechengrößen der
Sozialversicherung immer für ein Kalenderjahr fortzuschreiben, so dass mit der Verordnung
die neuen Werte der Rechengrößen der Sozialversicherung insbesondere für das Jahr
2026 festgelegt werden. Bei den Rechengrößen der Sozialversicherung handelt es sich um
relevante Kenngrößen der Sozialversicherung für das Versicherungs-, Beitrags- und
Leistungsrecht, wie zum Beispiel die Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen
Rentenversicherung und die Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Um die maßgeblichen Werte der Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2026
zu bestimmen, werden die Werte für das Jahr 2025 mit der Veränderungsrate der
Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im Jahr 2024 fortgeschrieben. Bruttolöhne und -
gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und
-gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für
Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen
Gesamtrechnungen (§ 68 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI). Die
Lohnzuwachsrate in Deutschland im Jahr 2024 beträgt 5,16 Prozent. Für die Bestimmung des
Durchschnittsentgelts für das Jahr 2024 ist die Lohnzuwachsrate im Jahr 2024 für die alten
Länder von 5,26 Prozent heranzuziehen, denn mit dem Rentenüberleitungs-
Abschlussgesetz wurde unter anderem geregelt, dass bei der Festsetzung von Werten für Zeiten bis
Ende 2024 die Lohnentwicklung des Bundesgebietes ohne das Beitrittsgebiet maßgeblich
ist.
Mit dieser Verordnung werden die folgenden Werte für das Jahr 2026 sowie das
(endgültige) Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung für das Jahr 2024 festgelegt:
Sozialversicherungsrechengröße Monat Jahr
Bezugsgröße
in der Sozialversicherung 3 955 € 47 460 €
Jahresarbeitsentgeltgrenze
nach § 6 Absatz 6 SGB V
(Versicherungspflichtgrenze)
in der Kranken- u. Pflegeversicherung
6 450 € 77 400 €
Jahresarbeitsentgeltgrenze
nach § 6 Absatz 7 SGB V
(Beitragsbemessungsgrenze)
in der Kranken- u. Pflegeversicherung
5 812,50 € 69 750 €
Beitragsbemessungsgrenze
in der allgemeinen Rentenversicherung und
Arbeitslosenversicherung
8 450 € 101 400 €
Sozialversicherungsrechengröße Monat Jahr
Beitragsbemessungsgrenze
in der knappschaftlichen Rentenversicherung 10 400 € 124 800 €
vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026
in der Rentenversicherung - 51 944 €
endgültiges Durchschnittsentgelt 2024
in der Rentenversicherung - 47 085 €
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt der
Verordnung beigetragen.
IV. Alternativen
Keine. Die Ermächtigungsgrundlagen für diese Verordnung räumen der Bundesregierung
kein normatives Ermessen ein.
V. Regelungskompetenz
Die Regelungskompetenz ergibt sich aus den Ermächtigungsgrundlagen für diese
Verordnung.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Diese Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen
Verträgen vereinbar.
VII. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Diese Verordnung sieht keine Regelungen zu Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen
vor.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur
nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der
Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient.
Indem die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 die Rechengrößen der
Sozialversicherung an die Lohn- und Gehaltsentwicklung angepasst, leistet sie einen Beitrag
zur Verwirklichung des Nachhaltigkeitsziels 8 „Menschwürdige Arbeit und
Wirtschaftswachstum“ und des Nachhaltigkeitsziels 10 „Weniger Ungleichheiten“.
Zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 8 „Menschenwürdige Arbeit und
Wirtschaftswachstum“ gehört unter anderem, dass alle Bürgerinnen und Bürger angemessen am
wirtschaftlichen Fortschritt und den sozialen Errungenschaften partizipieren. Diese Verordnung trägt
zur Erreichung dieses Ziels bei, weil durch die Fortschreibung der Rechengrößen der
Sozialversicherung entsprechend der Lohnentwicklung eine nachhaltige Finanzierung der
gesetzlichen Sozialversicherung sichergestellt wird.
Zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 10 „Weniger Ungleichheiten“ ist es erforderlich,
wirtschaftlichen Wohlstand fair zu verteilen sowie die Entwicklungschancen aller
Bürgerinnen und Bürger und die Leistungsfähigkeit des Sozialstaats zu bewahren und zu
stärken. Hierzu zählt auch eine soziale Absicherung, um allen Menschen ein
selbstbestimmtes und abgesichertes Leben zu ermöglichen. Durch die Anhebung der
Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie
der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung werden
Besserverdienende entsprechend der Lohnentwicklung an der Finanzierung der gesetzlichen
Sozialversicherung beteiligt. Dies trägt dazu bei, den sozialen Zusammenhalt in der Gesellschaft
zu erhalten.
Die Verordnung folgt damit den Prinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie „(1.)
Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen
Entscheidungen anwenden“, „(4.) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“ und „(5.) Sozialen
Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die vom Bund zu tragenden Beiträge zur Krankenversicherung für Leistungsberechtigte
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhöhen sich im Jahr 2026 um rund
358 Millionen Euro; die entsprechenden Mehrausgaben bei den Beiträgen zur
Pflegeversicherung betragen rund 82 Millionen Euro. Da sich die beitragspflichtigen Einnahmen an der
Bezugsgröße orientieren (§ 232a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch – SGB V sowie § 57 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – SGB XI),
ergeben sich diese Mehraufwendungen durch die Erhöhung der monatlichen Bezugsgröße
um 210 Euro. Die Mehrausgaben sind im Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2026
und im Rahmen der geltenden Finanzplanung bereits berücksichtigt.
Darüber hinaus sind durch die Verordnung weitere, geringe Mehrkosten in nicht näher
bestimmbarem Umfang für Bund, Länder und Gemeinden zu erwarten.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht durch die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 kein
zusätzlicher Erfüllungsaufwand, der über den Erfüllungsaufwand hinausgeht, der bereits
durch die entsprechenden Ermächtigungsgrundlagen begründet ist.
Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Verwaltung entsteht durch die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026
kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, der über den Erfüllungsaufwand hinausgeht, der
bereits durch die entsprechenden Ermächtigungsgrundlagen begründet ist.
5. Weitere Kosten
Der Wirtschaft entstehen keine weiteren Kosten; die Anpassung der Rechengrößen der
Sozialversicherung ist Folge der Lohn- und Gehaltsentwicklung. Auswirkungen auf die
Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau können
ausgeschlossen werden.
6. Weitere Regelungsfolgen
Weitere Verordnungsfolgen und gleichstellungspolitische Auswirkungen ergeben sich aus
den Regelungen nicht; Frauen und Männer sind nicht unterschiedlich betroffen.
Menschen mit Behinderungen sind im Vergleich mit anderen Menschen nicht in spezifischer
Weise durch das Vorhaben betroffen.
VIII. Befristung; Evaluierung
Die Rechengrößen der Sozialversicherung gelten für das Jahr, für das sie bestimmt werden.
Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung für das Jahr 2026 ist
solange maßgebend, bis in zwei Jahren der endgültige Wert durch Verordnung festgelegt
wird. Eine Evaluierung ist nicht erforderlich.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 (Bezugsgrößen in der Sozialversicherung)
Mit der Vorschrift wird die bundeseinheitlich geltende Bezugsgröße für das Jahr 2026
bestimmt. Die Bezugsgröße für das Jahr 2026 ist nach § 18 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB IV) das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr
2024, das auf den nächsthöheren durch 420 teilbaren Betrag aufgerundet wird.
Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung für das Jahr 2026 wird demnach wie folgt
bestimmt:
Durchschnittsentgelt 2024 = 47 085 Euro
dividiert durch 420 = 112,11 Euro
aufgerundet auf = 113 Euro
multipliziert mit 420 = 47 460 Euro = Wert für 2026
dividiert durch 12 Monate = 3 955 Euro monatlich.
Zu § 2 (Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung)
In den Absätzen 1 und 2 werden die bundeseinheitlich geltenden
Jahresarbeitsentgeltgrenzen für das Jahr 2026 bestimmt. Hierfür werden die (ungerundeten)
Jahresarbeitsentgeltgrenzen für das Jahr 2025 um die gesamtdeutsche Lohnzuwachsrate des Jahres 2024
verändert und auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet.
Zu Absatz 1
In Absatz 1 wird die bundeseinheitlich geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6
Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
SGB V, (Versicherungspflichtgrenze) für das Jahr 2026 bestimmt. Grundlage der
Berechnung ist die gesamtdeutsche Lohnzuwachsrate des Jahres 2024 in Höhe von 5,16 Prozent:
Ausgangswert 2025 = 73 357,13 Euro
multipliziert mit 1,0516
(Lohnzuwachsrate 2024: 5,16 %) = 77 142,36 Euro
dividiert durch 450 = 171,43 Euro
aufgerundet auf = 172 Euro
multipliziert mit 450 = 77 400 Euro = Wert für 2026
dividiert durch 12 Monate = 6 450 Euro monatlich.
Zu Absatz 2
In Absatz 2 wird die bundeseinheitlich geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6
Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 7 SGB V (Beitragsbemessungsgrenze) für das
Jahr 2026 bestimmt. Grundlage der Berechnung ist die gesamtdeutsche Lohnzuwachsrate
des Jahres 2024 in Höhe von 5,16 Prozent:
Ausgangswert 2025 = 66 021,40 Euro
multipliziert mit 1,0516
(Lohnzuwachsrate 2024: 5,16 %) = 69 428,10 Euro
dividiert durch 450 = 154,28 Euro
aufgerundet auf = 155 Euro
multipliziert mit 450 = 69 750 Euro = Wert für 2026
dividiert durch 12 Monate = 5 812,50 Euro monatlich.
Zu § 3 (Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung)
Zu Absatz 1
In Absatz 1 wird nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB VI das auf volle Euro gerundete
Durchschnittsentgelt für das Jahr 2024 bestimmt. Hierfür wird das Durchschnittsentgelt für
das Jahr 2023 um die Lohnzuwachsrate in den alten Ländern des Jahres 2024 (5,26
Prozent) verändert.
Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung für das Jahr 2024 wird wie folgt
bestimmt:
Wert 2023 = 44 732 Euro
multipliziert mit 1,0526
(Lohnzuwachsrate 2024: 5,26 %) = 47 084,90 Euro
gerundet auf = 47 085 Euro = Wert für 2024.
Zu Absatz 2
In Absatz 2 wird nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB VI das auf volle Euro gerundete
vorläufige Durchschnittsentgelt für 2026 bestimmt. Hierfür wird das Durchschnittsentgelt für
das Jahr 2024 um das Doppelte der gesamtdeutschen Lohnzuwachsrate des Jahres 2024
in Höhe von 5,16 Prozent verändert.
Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung für das Jahr 2026 wird wie
folgt bestimmt:
Wert 2024 = 47 085 Euro
multipliziert mit 1,1032 (doppelte
Lohnzuwachsrate 2024: 10,32 %) = 51 944,17 Euro
gerundet auf = 51 944 Euro = Wert für 2026.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt, dass der bisher in der Anlage 1 zum SGB VI für das Jahr 2024 als
vorläufiges Durchschnittsentgelt enthaltene Wert durch den nach Absatz 1 bestimmten
Wert ersetzt wird. Absatz 3 bestimmt ferner, dass die Anlage 1 zum SGB VI um den Wert
für das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2026 nach Absatz 2 ergänzt wird.
Zu § 4 (Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung)
Zu Absatz 1
In Absatz 1 werden die bundeseinheitlich geltenden Beitragsbemessungsgrenzen, die wie
bisher für die allgemeine Rentenversicherung und für die knappschaftliche
Rentenversicherung getrennt bestehen, unter Beachtung von § 159 SGB VI für das Jahr 2026 bestimmt.
Hierfür werden die (ungerundeten) Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr 2025 um die
gesamtdeutsche Lohnzuwachsrate des Jahres 2024 (5,16 Prozent) verändert und auf das
nächsthöhere Vielfache von 600 aufgerundet.
Zu Nummer 1
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für das Jahr 2026
wird wie folgt bestimmt:
Ausgangswert 2025 = 96 387,44 Euro
multipliziert mit 1,0516
(Lohnzuwachsrate 2024: 5,16 %) = 101 361,03 Euro
dividiert durch 600 = 168,94 Euro
aufgerundet auf = 169 Euro
multipliziert mit 600 = 101 400 Euro = Wert für 2026
dividiert durch 12 Monate = 8 450 Euro monatlich.
Zu Nummer 2
Die Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr
2026 wird wie folgt bestimmt:
Ausgangswert 2025 = 118 624,04 Euro
multipliziert mit 1,0516
(Lohnzuwachsrate 2024: 5,16 %) = 124 745,04 Euro
dividiert durch 600 = 207,91 Euro
aufgerundet auf = 208 Euro
multipliziert mit 600 = 124 800 Euro = Wert für 2026
dividiert durch 12 Monate = 10 400 Euro monatlich.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt, dass die Anlage 2 zum SGB VI um die Angabe des Jahres 2026 sowie die
nach Absatz 1 bestimmten Jahresbeträge für 2026 ergänzt wird.
Zu § 5 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
- 8 -Drucksache 567/25]
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