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Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe

dip / drucksache 30.01.2026 · WP 21 · 776/25(B) · Stellungnahme · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe [Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 776/25 (Beschluss) 30.01.26 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe Der Bundesrat hat in seiner 1061. Sitzung am 30. Januar 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zum Gesetzentwurf allgemein Der Bundesrat weist auf die Problematik hin, dass oftmals Ratenzahlungsvereinbarungen an die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses gekoppelt werden. Eine Unterzeichnung führt regelmäßig dazu, dass gegen die von dem Schuldanerkenntnis umfassten Forderungen keine Einwendungen mehr geltend gemacht werden können. Es besteht die Gefahr, dass Verbraucherinnen und Verbraucher das Schuldanerkenntnis nur deswegen abgeben, weil sie finanziell auf eine Ratenzahlungsvereinbarung angewiesen sind. Die aktuellen Informationspflichten in § 13a Absatz 4 RDG dürften diese Situation nicht wesentlich ändern. Daher bittet der Bundesrat, zu prüfen, ob ein Kopplungsverbot zwischen Ratenzahlungsvereinbarung und Schuldanerkenntnis eingeführt werden kann. 2. Zu Artikel 1 (BRAO), 2 (PAO), 3 (StBerG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob in den jeweiligen Berufsordnungen eine gesetzliche Regelung geschaffen werden sollte, wonach Kammermitglieder selbst eine sanktionierbare Pflichtverletzung begehen, wenn sie einem anderen Kammermitglied, gegen das ein Vertretungsverbot verhängt ist, dabei unterstützen, dem Vertretungsverbot zuwiderzuhandeln. Begründung: Wird gegen ein Kammermitglied im Rahmen eines berufsrechtlichen Verfahrens aufgrund einer Pflichtverletzung ein Vertretungsverbot verhängt und handelt die Person diesem Verbot wissentlich zuwider, führt dies grundsätzlich zu einer Ausschließung der Person (vgl. z.B. § 114a Absatz 3 Satz 1 BRAO). In der Vergangenheit ist es aber immer wieder zu Situationen gekommen, in denen andere Kammermitglieder das von dem Vertretungsverbot betroffene Mitglied wissentlich dabei unterstützt haben, unter Verstoß gegen das Vertretungsverbot weiter im betroffenen Rechtsgebiet tätig zu sein. Nach der aktuellen Rechtsprechung können solche Unterstützungshandlungen jedoch mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung bislang nicht sanktioniert werden (vgl. Bayerischer Anwaltsgerichtshof, Beschluss vom 15. Juli 2024, Az. BayAGH II - 3- 1/23, juris Rn. 16). Entsprechend wäre eine Ergänzung der jeweiligen Berufsordnungen wünschenswert, wonach die wissentliche Unterstützung einer Zuwiderhandlung gegen ein Vertretungsverbot durch Dritte für diese eine eigenständig zu ahndende berufsrechtliche Pflichtverletzung darstellt. 3. Zu Artikel 1 Nummer 32 (§ 73 BRAO), Artikel 2 Nummer 32 (§ 69 PAO), Artikel 3 Nummer 20 (§ 76 StBerG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob in den jeweiligen Berufsordnungen eine gesetzliche Regelung geschaffen werden sollte, wonach bei der Erteilung eines „rechtlichen Hinweises“ der in ihm zugrundeliegende Sachverhalt eindeutig und klar festgehalten wird. Begründung: Das im Entwurf neu geschaffene Instrument des „rechtlichen Hinweises“ wird nur dann seine volle Wirkung entfalten können, wenn in ihm der zugrundeliegende Sachverhalt eindeutig und klar festgehalten wird. Andernfalls besteht das Risiko von nachträglichen Manipulationen und absichtlichen Falschinterpretationen bei Verhaltensweisen, zu denen ein rechtlicher Hinweis erteilt wurde. Dies hätte ggf. in einem späteren berufsrechtlichen Verfahren zur Folge, dass die subjektive Vorwerfbarkeit nicht hinreichend belegt werden kann. Der Bundesrat bittet daher um Prüfung, ob der Entwurf an den entsprechenden Stellen in den Berufsordnungen jeweils um eine entsprechende Regelung ergänzt werden könnte. Denkbar wäre zum Beispiel folgende Formulierung (beispielsweise als neuer Satz 3 in § 73 Absatz 3 BRAO-E): „Der Sachverhalt, dessen rechtliche Bewertung durch den Vorstand erbeten wird und der dem rechtlichen Hinweis zugrunde liegt, ist dem Vorstand in Textform zur Entscheidung vorzulegen und anschließend zum Vorgang zu nehmen.“ 4. Zu Artikel 1 Nummer 43 (§§ 92 ff. BRAO), Nummer 48 Buchstabe a (§ 103 Absatz 2 BRAO), Artikel 2 Nummer 42 (§§ 87 f. PAO), Artikel 4 Nummer 19 (§§ 101 ff. BNotO) Der Bundesrat hat mit Blick auf den hohen Stellenwert, der einer Beteiligung der Vertreter der rechtsberatenden Berufe als ehrenamtliche Mitglieder entsprechender gerichtlicher Spruchkörper zukommt, erhebliche Bedenken gegenüber den Regelungen im Gesetzesentwurf zur Anfechtbarkeit der Bestellungsentscheidungen in der gegenwärtigen Form. Er befürchtet, dass es auf Grundlage der derzeit geplanten Regelungen zu erheblichen Verzögerungen bei der Besetzung der jeweiligen Spruchkörper kommen und so die Funktion der betroffenen Spruchkörper und der Rechtspflege insgesamt stark beeinträchtigt werden könnte. Er bittet deshalb darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren durch entsprechende Regelungen sicherzustellen, dass ein effektiver und schneller Rechtsschutz geschaffen wird, um die Bestellungsverfahren zu beschleunigen und zu verschlanken, unnötige Bürokratie und Verzögerungen zu vermeiden und schnell Rechtssicherheit und Ämterstabilität bei den getroffenen Besetzungsentscheidungen zu schaffen. Begründung: Die Ausgangsüberlegung des Entwurfs ist nachvollziehbar, die Bestellungsverfahren für die ehrenamtlichen Richter einer möglichst einheitlichen Kodifizierung zuführen zu wollen. Dies gilt insbesondere für die relevanten Auswahlkriterien, das Ernennungsverfahren als solches und die gerichtliche Überprüfbarkeit der Ernennungsentscheidung. Auf Grundlage des aktuellen Regelungsvorschlags ist aber ein deutlich erhöhter Aufwand und ggf. eine erhebliche Verzögerung der Besetzung vakanter oder in absehbarer Zeit vakant werdender Stellen zu befürchten. Dies gilt umso mehr, als in manchen Berufsordnungen (insbesondere der BRAO) nach der gegenwärtigen Rechtslage freiwerdende Stellen fortlaufend nachbesetzt werden (müssen), so dass teilweise mehrfach im Jahr neue Besetzungsentscheidungen für einzelne Mitglieder der Berufsgerichte (speziell der Anwaltsgerichte) zu treffen sind. Wenn nun das Verfahren zur Bestellung der ehrenamtlichen Richter weiteren Voraussetzungen unterworfen wird und alle hiermit zusammenhängenden Entscheidungen (isoliert) anfechtbar sind, wird dies - anders als in der Gesetzesbegründung angenommen - den hiermit verbundenen Aufwand für alle Beteiligten spürbar erhöhen. Das soll am Beispiel des § 93 Absatz 2 i. V. m. § 93a Absatz 2 BRAO-E verdeutlicht werden: Die Regelung spricht von einer „Anfechtung“ von Vorschlagsliste und der Entscheidung der Landesjustizverwaltung. Sie ist somit ersichtlich von der Vorstellung getragen, dass die Anfechtungsklage statthafter Rechtsbehelf ist, um entweder die Vorschlagsliste oder auch die Ernennungsentscheidung selbst gerichtlich überprüfen zu lassen. Dies würde entsprechend bedeuten, dass allen Personen, die gegenüber der Rechtsanwaltskammer Interesse an der Bestellung zum ehrenamtlichen Richter bekundet haben, aber nicht auf die Vorschlagsliste gesetzt wurden, hierüber durch die Rechtsanwaltskammer zu unterrichten wären - mit entsprechender Rechtsbehelfsbelehrung. Dasselbe würde für die Besetzungsentscheidung gelten. Erst nach Ablauf der jeweiligen Rechtsmittelfrist könnte somit entweder die Vorschlagsliste vorgelegt oder die Ernennung vollzogen werden. Dies würde den Ablauf merklich verzögern und der bisherigen Ernennungsentscheidung eine (isoliert anfechtbare) Besetzungsentscheidung voranstellen. Auch bestünde ggf. das Risiko, dass Grundlage einer Ernennungsentscheidung eine weiterhin anfechtbare Vorschlagsliste sein könnte. Dies wäre z. B. dann denkbar, wenn aufgrund einer unterlassenen Benachrichtigung oder einer fehlerhaften oder fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung die Vorschlagsliste weiterhin anfechtbar wäre oder bereits das Interessensbekundungsverfahren nach § 93 Absatz 2 Satz 3 BRAO-E fehlerhaft war. All dies kann von der Landesjustizverwaltung nicht geprüft werden, ohne unzulässig in die Autonomie der Rechtsanwaltskammern einzugreifen. Somit könnte eine Ernennungsentscheidung ggf. auch nachträglich noch angefochten werden - mit erheblichen Implikationen für die zwischenzeitlich ernannten Personen (Aufwandsentschädigung etc.) und die Entscheidungen der Anwaltsgerichte unter Mitwirkung der Personen, deren Ernennung (ggf. erfolgreich) angefochten wird. Auch kann nicht sicher ausgeschlossen werden, dass die Rechtsanwaltskammern - schon um eine isolierte Anfechtung ihrer Vorschlagsliste zu vermeiden - schlicht alle Interessenten auf die Vorschlagsliste nehmen, also auch diejenigen, deren Eignung gem. § 93 Absatz 4 BRAO-E zumindest fraglich ist. Der Gesetzesentwurf selbst schlägt dies sogar unter Ziffer A. IV. der Begründung des Gesetzentwurfs als mögliche Alternative vor und erwägt, dass die Berufskammern verpflichtet werden könnten, alle Interessenten auf die Vorschlagsliste zu nehmen und dann lediglich innerhalb der Liste deutlich zu machen, welche Personen in welchem Maße als geeignet angesehen werden oder bei welchen gegebenenfalls sogar Ausschlussgründe vorliegen. Entsprechend enthält § 93 Absatz 2 Satz 5 BRAO-E lediglich eine Mindestanzahl, jedoch keine zahlenmäßige Beschränkung der Zahl der Vorschläge auf der Liste. Insoweit würde die - wichtige - Filterfunktion der Rechtsanwaltskammern bei der Erstellung der Vorschlagsliste ggf. obsolet und die Prüfung der Eignung der vorgeschlagenen Kandidaten einseitig auf die Landesjustizverwaltungen verlagert. Diese haben jedoch deutlich weniger Erkenntnisse über die vorgeschlagenen Personen als die Rechtsanwaltskammern, da etwaige Beschwerden und etwaige getroffene Maßnahmen durch die Kammern gegen ihre Mitglieder den Landesjustizverwaltungen regelmäßig nicht bekannt sein werden. Soweit die Gesetzesbegründung ausführt, dass in aller Regel bei der Besetzung der Stellen kein Bewerberüberhang besteht, wird übersehen, dass gemäß § 93 Absatz 2 Satz 5 BRAO-E die Vorschlagsliste (mindestens) die Hälfte mehr als die erforderliche Anzahl der Mitglieder umfassen soll. Entsprechend können spätestens bei einer Besetzungsentscheidung denklogisch nicht alle Personen auf der Vorschlagsliste ernannt werden. Zur Vermeidung späterer Besetzungsstreitigkeiten müsste diesen Personen folglich - als dann unterlegene Bewerber - die insoweit ablehnende Entscheidung bekanntgegeben und diese Bekanntgabe mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden. Erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist könnte sodann die Ernennung der ausgewählten Mitglieder rechtssicher erfolgen. Auch dies würde zu erheblicher Verzögerung führen. Daneben hätte eine Anfechtungsklage gegen die Vorschlagsliste oder die Ernennungsentscheidung bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung aufschiebende Wirkung, vgl. § 112c BRAO. Zudem wäre gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs gem. § 112e BRAO die Berufung zum Bundesgerichtshof denkbar, wenn diese zugelassen wird. Dies könnte ggf. dazu führen, dass Stellen über mehrere Monate oder ggf. sogar Jahre hinweg nicht besetzt werden könnten und somit eine Durchführung von berufsrechtlichen Verfahren ggf. nicht mehr möglich wäre. Dasselbe würde umso mehr gelten, wenn bereits die Vorschlagsliste angefochten würde und somit der Landesjustizverwaltung schon gar nicht vorgelegt werden kann. Dabei ist besonders zu berücksichtigen, dass ein Rechtsanwalt, der sich vor einem Anwaltsgericht für eine besonders gravierende Berufspflichtverletzung verantworten muss und dem ggf. der Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft gem. § 114 Absatz 1 Nummer 4 BRAO-E droht, im Zweifelsfall alle Mittel ergreifen wird, um der Sanktionierung des Verhaltens möglichst lange zu entgehen. Entsprechend ist auch denkbar, dass innerhalb § 116 BRAO i. V. m. § 222b StPO die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts angezweifelt und die (bestehende) Anfechtbarkeit der Ernennung der erkennenden Mitglieder behauptet wird. Nachdem die Anfechtbarkeit der Vorschlagslisten und der Ernennungsentscheidungen ausdrücklich normiert werden soll, sollte dies deshalb mit entsprechenden Regelungen flankiert werden hinsichtlich Anfechtungsfristen, Bekanntgabe von Entscheidungen und einer möglichst raschen gerichtlichen Klärung im Falle einer etwaigen Anfechtung. Insoweit ist zweifelhaft, ob die schlichte Verweisung in § 93a Absatz 2 BRAO-E auf den Vierten Abschnitt ausreichend ist ober ob nicht angezeigt wäre, spezielle Regelungen für die Anfechtbarkeit und gerichtliche Überprüfung der Besetzungs- und Ernennungsentscheidungen vorzusehen. Denkbar wäre zum Beispiel, dass die Rechtsanwaltskammer - bevor sie die Vorschlagsliste der Landesjustizverwaltung vorlegen - die Liste zunächst gem. § 93 Absatz 2 Satz 3 BRAO-E allen Mitgliedern bekannt gibt unter Hinweis auf eine Anfechtungsfrist binnen zwei Wochen und die Liste nach Ablauf dieser Frist nicht mehr isoliert angefochten werden kann. Eine Alternative wäre, sich an der Regelung in § 112f Absatz 3 BRAO zu Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse zu orientieren. So wäre sichergestellt, dass die Landesjustizverwaltung dann eine entsprechend rechtssichere (weil bestandskräftige) Grundlage für ihre (nachgelagerte) Besetzungsentscheidung hat. Daneben könnte - zumindest in der Begründung des Gesetzesentwurfs - ausgeführt werden, dass für die Besetzungsentscheidung durch die Landesjustizverwaltung als solche die allgemeinen Regelungen zur Besetzung von Stellen gelten, also insbesondere zur Benachrichtigung erfolgloser Bewerber, die Grundsätze zur Ämterstabilität nach bereits erfolgter Ernennung sowie die gerichtliche Überprüfung einer Besetzungsentscheidung vornehmlich im einstweiligen Rechtsschutz gem. § 123 VwGO (i. V .m. § 112c BRAO). 5. Zu Artikel 1 Nummer 43 (§ 93 Absatz 3 Satz 1, 1a – neu – BRAO), Nummer 94 (§ 215 – neu – BRAO) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) Nummer 43 § 93 Absatz 3 Satz 1 ist durch die folgenden Sätze zu ersetzen: „Scheidet ein Mitglied des Anwaltsgerichts vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger berufen. Liegt der Landesjustizverwaltung in diesem Fall eine für die laufende Amtsperiode erstellte Vorschlagsliste vor, die geeignete, bisher nicht berufene Personen enthält, so kann sie auf der Grundlage dieser Vorschlagsliste entscheiden.“ b) Nach Nummer 94 § 214 ist der folgende § 215 einzufügen: „§ 215 Übergangsvorschrift zur Amtszeit der Mitglieder des Anwaltsgerichts sowie der anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofs (1) Die Amtszeit der Mitglieder des Anwaltsgerichts sowie der anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofs, die mit Ablauf des 31. Dezember 2026 bestellt sind, sowie der Personen, die im Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis einschließlich 30. Juni 2027 zu Mitgliedern des Anwaltsgerichts oder zu anwaltlichen Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofs bestellt werden, endet einheitlich mit Ablauf des 30. Juni 2027. (2) Für das Verfahren betreffend die Bestellung von Personen zu Mitgliedern des Anwaltsgerichts oder zu anwaltlichen Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofs im Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis einschließlich 30. Juni 2027 gelten die Regelungen des Ersten und Zweiten Abschnitts des Fünften Teils in der bis einschließlich 31. Dezember 2026 geltenden Fassung.“ Folgeänderungen: Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) In Nummer 1 Buchstabe r ist nach der Angabe „§ 214 Tilgung von Warnungen und Belehrungen“ die Angabe „§ 215 Übergangsvorschrift zur Amtszeit der Mitglieder des Anwaltsgerichts sowie der anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofs“ einzufügen. b) In Nummer 94 ist im Einleitungssatz die Angabe „§§ 212 und 214“ durch die Angabe „§§ 212 bis 215“ zu ersetzen. Begründung: Nach der gegenwärtigen Rechtslage sind die Amtszeiten der Mitglieder des Anwaltsgerichts sowie der anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofs nicht einheitlich: Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird die Nachfolge erneut für fünf Jahre bestellt. Hingegen ist betreffend die anwaltlichen Beisitzer im Senat für Anwaltssachen in § 107 Absatz 3 BRAO geregelt, dass bei vorzeitigem Ausscheiden die Nachfolge für den Rest der ursprünglichen Amtszeit berufen wird. Vergleichbare Regelungen sehen auch die anderen Berufsordnungen bereits vor (vgl. z. B. § 103 Absatz 5 Satz 2 BNotO, § 87 Absatz 4 Satz 3 PAO sowie § 99 Absatz 4 StBerG). An diesem bewährten System wird auch im Rahmen der geplanten Neuregelung des Bestellungsverfahren in den Berufsordnungen festgehalten. Für den Bereich des Anwaltsgerichts und des Anwaltsgerichtshofs fehlt bislang eine vergleichbare Regelung. Dies hat zur Folge, dass aktuell die Amtszeiten der Mitglieder des Anwaltsgerichts sowie der anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofs nicht einheitlich enden, sondern stark divergieren. Entsprechend sind aktuell teilweise mehrfach im Jahr freiwerdende Stellen nachzubesetzen, so dass fortlaufend neue Besetzungsentscheidungen getroffen werden müssen. Wenn nun - wie vom Entwurf vorgesehen - die jeweiligen Verfahren zur Erstellung der Vorschlagsliste weiteren Voraussetzungen unterworfen werden und die hiermit zusammenhängenden Entscheidungen anfechtbar sind, wird dies - anders als in der Gesetzesbegründung angenommen - den hiermit verbundenen Aufwand für alle Beteiligten spürbar erhöhen. Daran ändert auch die geplante Regelung in § 93 Absatz 3 BRAO-E zur Vereinfachung des Bestellungsverfahrens nichts, da die Voraussetzung der Regelungen sehr eng formuliert sind: So dürfen nicht mehr als zwei Mitglieder zu ernennen sein und die Vorschlagsliste darf nicht älter als zwei Jahre sein. Diese unterschiedliche Behandlung der ehrenamtlichen Mitglieder in den unterschiedlichen Berufsordnungen und sogar innerhalb der BRAO (Anwaltsgericht und Anwaltsgerichtshof im Vergleich zum Senat für Anwaltssachen) selbst ist nicht gerechtfertigt. Aus diesem Grund ist angezeigt, künftig auch für die Mitglieder des Anwaltsgerichts sowie die anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofs einheitliche Ernennungstermine und Amtszeiten vorzusehen. Dies wird dadurch gewährleistet, dass beim vorzeitigen Ausscheiden eines Mitglieds die Nachfolge künftig (nur) für den Rest der (ursprünglichen) Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds bestellt wird. Diese Harmonisierung würde zu einer Verbesserung der Rechtsklarheit durch einheitliche Amtszeiten beitragen und letztlich die Häufigkeit der Wahlverfahren signifikant reduzieren. Die vorgeschlagene Änderung würde damit auch zu einer erheblichen Minderung des derzeitigen (verwaltungsorganisatorischen) Vollzugsaufwands bei der Bestellung der Mitglieder der Anwaltsgerichte und der anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofs sowohl bei den Rechtsanwaltskammern als auch den Landesjustizverwaltungen beitragen. Dies gilt umso mehr mit Blick auf die im Entwurf vorgesehene ausdrückliche Möglichkeit, das Bestellungsverfahren gerichtlich überprüfen zu lassen. Nachdem die Amtszeiten der Mitglieder des Anwaltsgerichts sowie der anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofs derzeit zu unterschiedlichen Zeitpunkten enden, ist für die geplante künftige Vereinheitlichung der Amtszeiten und des Bestellungsverfahrens zunächst im Rahmen einer Übergangsvorschrift ein einheitlicher Zeitpunkt für den Ablauf der Amtszeit aller zu diesem Zeitpunkt bestellten Mitglieder der Anwaltsgerichte sowie anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofs festzulegen. Ausgehend von dem geplanten Inkrafttreten der Regelungen zum 1. Januar 2027 sollte dabei ein Zeitraum von 6 Monaten ausreichend sein, um die Ernennungsverfahren einheitlich nach den neuen Verfahrensvorschriften durchzuführen. Somit würden alle Mitglieder des Anwaltsgerichts sowie alle anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofs, die erstmals nach den neuen Regelungen bestellt werden sollen, einheitlich mit Wirkung vom 1. Juli 2027 für einen Zeitraum von fünf Jahren bestellt werden. Entsprechend der geplanten Regelungen in § 107 Absatz 4 BRAO-E, § 87 Absatz 4 PAO-E, § 99 Absatz 4 StBerG-E und § 103 Absatz 4 BNotO-E soll bei der Nachbesetzung der Stelle zudem ein vereinfachtes Verfahren ermöglicht werden. Liegt in solchen Fällen der Landesjustizverwaltung bereits eine für die jeweilige Amtsperiode erstellte Vorschlagsliste vor, auf der sich noch genügend geeignete, aber bisher nicht berufene Personen befinden, kann die Landesjustizverwaltung auf der Grundlage dieser Vorschlagsliste entscheiden. 6. Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 7 Absatz 1 Satz 2 PAO), Artikel 33 Nummer 1 (§ 19 Pat-AnwAPrV) Artikel 2 Nummer 2 und Artikel 33 Nummer 1 sind zu streichen. Begründung: Abzulehnen ist die in Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzesentwurf geplante Änderung des § 7 Absatz 1 Satz 2 PAO, wonach im Rahmen der Ausbildung zum Patentanwalt künftig zwingend eine zweimonatige Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen zu absolvieren ist, und die entsprechende Folgeänderung von § 19 PatAnwAPrV. Die geplante Verpflichtung wäre mit einem unzumutbaren Aufwand für die betroffenen Gerichte verbunden. So sind bspw. nach Mitteilung des Landgerichts München I, das für Patentstreitsachen zuständig ist, dort derzeit jährlich etwa 20 bis 25 Patentanwaltskandidatinnen und -kandidaten zur Ausbildung eingesetzt. Diese sind nach Auskunft des Gerichts sehr motiviert und in der Regel eine Bereicherung für die Kammerarbeit, da das Praktikum als Privileg angesehen werde. Sollte eine Gerichtsstation künftig verpflichtend werden, sei mit einer erheblichen Mehrbelastung der betroffenen Gerichte zu rechnen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Zahl der Patentstreitkammern bundesweit sehr gering ist. Durch die geplante Pflichtstation bei Gericht müssten deutlich höhere Ausbildungskapazitäten vorgehalten werden. Dies ist nicht bewältigbar. Das bewährte Modell der Freiwilligkeit sollte deshalb beibehalten werden. 7. Zu Artikel 4 Nummer 19 (§ 103 Absatz 3 Satz 3, 4 und 6, Absatz 5, § 103a Absatz 2 BNotO) Artikel 4 Nummer 19 ist wie folgt zu ändern: a) § 103 Absatz 3 Satz 3, 4 und 6 sowie Absatz 5 sind zu streichen. b) § 103a Absatz 2 ist zu streichen. Begründung: Die Überlegungen zur Neuregelung der Bestellung der ehrenamtlichen Richter im Anwaltsbereich (vgl. die Begründung zu § 93 BRAO-E) betreffend die Erstellung der Vorschlagslisten, die Auswahlentscheidung sowie die isolierte Anfechtbarkeit von Vorschlagslisten und Bestellung können nicht ohne Weiteres auf das Verfahren zur Bestellung der notariellen Beisitzer übertragen werden. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Notarkammern andere Funktionen übernehmen als die Rechtsanwaltskammern und weder über die Ernennung der Notare noch über deren Entlassung aus dem Amt entscheiden. Die Aufsicht über Notare ist daher auch staatlichen Organen zugewiesen (§ 92 Absatz 1 BNotO). So werden beispielsweise in Bayern die Personalakten der Notare auch durch die Landesjustizverwaltung geführt. Demgegenüber können insbesondere die Neuregelung der Anfechtbarkeit und die Einführung detaillierter Auswahlkriterien zusätzliches Konfliktpotential schaffen und die Bestellung von notariellen Beisitzern verzögern und damit auch die Handlungsfähigkeit der Gerichte beeinträchtigen. Auch steht dem erhöhten Verwaltungsaufwand durch die geplante Neuregelung kein entsprechender Mehrwert gegenüber. Die bisherige Verfahrensweise hat sich bewährt und sollte deshalb beibehalten werden. Dies ist auch kein Widerspruch zu den anderen Berufsordnungen. So sind zum Beispiel bei der Bestellung von Beisitzern aus den Reihen der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten auch weiterhin keine zusätzlichen Regelungen hinsichtlich der Auswahlkriterien oder der Anfechtbarkeit von Vorschlagsliste und Auswahlentscheidung vorgesehen (vgl. Artikel 2 Nummern 38 und 39 des Entwurfs betreffend die Neufassung von §§ 99 f. StBerG-E). 8. Zu Artikel 6 Nummer 4 – neu – (§ 59 Absatz 2 NotAktVV) Nach Artikel 6 Nummer 3 ist die folgende Nummer 4 einzufügen: ,4. In § 59 Absatz 2 wird die Angabe „soll“ durch die Angabe „kann“ ersetzt.‘ Begründung: Nach § 59 Absatz 2 NotAktVV soll im Fall einer ständigen Vertretung die technische Zugangsberechtigung zum elektronischen Urkundenarchiv von der nach § 55 Absatz 2 NotAktVV zugangsberechtigten Person vorübergehend entzogen werden, solange keine Amtsbefugnis nach § 44 Absatz 1 Satz 1 BNotO besteht. Hierzu wurde aus der Praxis zurückgemeldet, dass diese Regelung insbesondere bei häufiger und kurzfristig wechselnder Vertretung umständlich sei. In den Fällen eines unvorhersehbaren Vertretungsbedarfs könne sie sogar zu einer erheblichen Störung des Betriebsablaufs führen. Das gelte insbesondere dann, wenn der Notar nicht mehr in der Lage ist, dem ständigen Vertreter die Zugangsberechtigung wiedereinzuräumen, etwa bei einem medizinischen Notfall. Die damalige Begründung zu § 59 Absatz 2 NotAktVV erkannte zwar die Probleme in der praktischen Umsetzung, sah ein Bedürfnis für eine Ausnahme von der Amtspflicht aber nur dann vor, wenn wegen eines kurzfristigen Wechsels der Zeiten mit und ohne Amtsbefugnis die vorübergehende Entziehung technisch kaum umsetzbar wäre (BR-Drs. 774/21, 37). Dies erscheint vor dem Hintergrund der geschilderten Probleme als zu restriktiv. Im Einklang mit der Praxis soll daher § 59 Absatz 2 NotAktVV zu einer fakultativen Regelung abgeschwächt werden, um dem Notar zu ermöglichen, in geeigneten Fällen von der Entziehung der technischen Zugangsberechtigung abzusehen. 9. Zu Artikel 12 Nummer 2 (§ 2 Absatz 4 RDG) Artikel 12 Nummer 2 § 2 Absatz 4 ist durch den folgenden Absatz 4 zu ersetzen: „(4) Unabhängig von Absatz 3 Nummer 6 sind bei der Erbringung von Inkassodienstleistungen innerhalb verbundener Unternehmen die §§ 13a, 13f und 13h entsprechend anzuwenden; § 13e ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der Gläubiger gegenüber einer Privatperson wegen einer Forderung aus einem Verbrauchervertrag einen Ersatz der Kosten für die Tätigkeit eines verbundenen Inkassodienstleisters nur verlangen kann, wenn der Vergütung keine Vereinbarung zugrunde liegt, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der Inkassodienstleistung abhängig gemacht wird oder nach der der Inkassodienstleister einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar). Bei Verstößen gegen diese Bestimmungen gilt § 9 entsprechend.“ Begründung: Bei einer uneingeschränkten Regelung zur Anwendbarkeit von § 13e RDG auf das sogenannte Konzerninkasso besteht, nicht zuletzt auf Grund der Entscheidung des BGH vom 19.02.2025 – VIII ZR 138/23, die Gefahr einer weiteren Verfestigung eines Geschäftsmodells, das zu vermeidbaren Kostensteigerungen bei der Forderungsdurchsetzung führt und bei dem das Instrument des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs entgegen seiner eigentlichen Funktion zur Gewinnerzielung eingesetzt wird. Dem sollte dadurch entgegengewirkt werden, dass Erfolgshonorarvereinbarungen zwischen dem Gläubiger und dem konzernverbundenen Inkassodienstleister, die typischerweise zulasten der zahlenden Schuldner zu einer Erhöhung der Vergütung führen, einen Ersatzanspruch gegenüber dem Schuldner ausschließen. 10. Zu Artikel 12 Nummer 7a – neu – (§ 13a Satz 2 – neu – RDG) Nach Artikel 12 Nummer 7 ist die folgende Nummer 7a einzufügen: ,7a. Nach § 13a Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Der Inkassodienstleister hat außerdem, wenn Inkassokosten geltend gemacht werden, einer Privatperson auf Nachfrage einen geeigneten Nachweis für die geltend gemachten Inkassokosten zu übermitteln.“ ‘ Begründung Inkassokosten können als Verzugsschaden im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs nach § 286 BGB geltend gemacht werden. Da der Geschädigte nach den allgemeinen Haftungsgrundsätzen einen Nachweis über den ihm entstanden Schaden erbringen muss, sollte ein Inkassodienstleister einen solchen Nachweis ebenfalls erbringen müssen. Dabei sind geeignete Unterlagen vorzulegen, die es dem Schuldner ermöglichen, die geltend gemachten Inkassokosten zu überprüfen, bspw. eine auszugsweise Vergütungsvereinbarung zwischen Inkassounternehmen und Gläubiger. 11. Zu Artikel 12 Nummer 8 (§ 13b Absatz 3 RDG) Der Bundesrat weist darauf hin, dass der in Artikel 12 Nummer 8 (§ 13b Absatz 3 RDG) verwendete Begriff „zeitnah“ bezüglich der Mitteilungspflicht des Inkassodienstleisters, wenn der Auftrag nicht weiterverfolgt wird, zu unbestimmt ist und daher zu Rechtsunsicherheit führen kann. Auch die Erläuterung in der Gesetzesbegründung, dass die Mitteilung im Anschluss an das Ergehen der Entscheidung zu veranlassen ist, sie jedoch nicht prioritär behandelt werden muss, grenzt den zeitlichen Rahmen nicht konkreter ein. Der Bundesrat bittet daher, zu prüfen, ob eine konkrete Frist eingeführt werden kann, um mehr Rechtssicherheit zu schaffen, da es für Verbraucherinnen und Verbraucher relevant ist, frühzeitig zu erfahren, wenn ihre Forderung nicht weiterverfolgt wird. 12. Zu Artikel 12 Nummer 8a – neu – (§ 13e Absatz 1 Satz 2 – neu – RDG) Nach Artikel 12 Nummer 8 ist die folgende Nummer 8a einzufügen: ,8a. Nach § 13e Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Der Schuldner kann von einem Gläubiger, der als Unternehmer im Sinne von § 14 Bürgerliches Gesetzbuch eine Forderung aus einem Verbrauchervertrag geltend gemacht hat, Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen fordern, wenn die Geltendmachung der Forderung durch den Inkassodienstleister missbräuchlich war oder die Grundsätze der kaufmännischen Sorgfalt grob fahrlässig nicht beachtet wurden.“ ‘ Begründung: Angesichts der zahlreichen Hinweise auf missbräuchliche Inkassodienstleistungen im Zusammenhang mit unseriösen Geschäftsmodellen sowie auf teilweise erhebliche Kommunikations- und Sorgfaltsmängel im Verhältnis zwischen Gläubigern, Zahlungsdienstleistern und Inkassodienstleistern beim Forderungsmanagement sollten Verbraucher in bestimmten Fällen einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine außergerichtliche Rechtsverteidigung erhalten. Ähnliche Regelungen bestehen beispielsweise in § 8c Absatz 3 UWG und § 97a Absatz 4 UrhG im Zusammenhang mit wettbewerbs- und urheberrechtlichen Abmahnungen. Mit der vorgeschlagenen Regelung kann der Schutz von Verbrauchern beispielsweise in Fällen gestärkt werden, in denen der Gläubiger, der Unternehmer ist, in grob vorwerfbarer Unkenntnis der Nichtberechtigung einen Inkassodienstleister mit der Durchsetzung einer Forderung aus einem Verbrauchervertrag beauftragt hat, vertragsrelevante Erklärungen und Einreden offenkundig nicht geprüft wurden oder die Forderung von einem Inkassodienstleister erworben und auf eigene Rechnung geltend gemacht wurde. Damit könnte auch der Situation entgegengewirkt werden, dass aufgrund von Sorgfalts- und Kommunikationsdefiziten zwischen Unternehmen, Zahlungsdienstleistern und Inkassodienstleistern Inkassomaßnahmen fortgesetzt werden, obwohl die Zahlungsverpflichtung aufgrund von Widerruf oder zwischenzeitlicher Erfüllung bereits nicht mehr besteht. 13. Zu Artikel 12 Nummer 9 (§ 13h Satz 1 RDG) In Artikel 12 Nummer 9 § 13h Satz 1 ist nach der Angabe „durch einen Rechtsanwalt“ die Angabe „oder eine Stelle nach § 8 Absatz 1 Nummer 4“ einzufügen und nach der Angabe „nur mit dem Rechtsanwalt“ die Angabe „oder der Stelle nach § 8 Absatz 1 Nummer 4“ einzufügen. Begründung: Für eine effektive Rechtsvertretung durch Verbraucherverbände ist es wie bei der anwaltlichen Vertretung wichtig, dass die Kommunikation in der jeweiligen Angelegenheit mit ihnen erfolgt. Die Verbraucherverbände leisten hochprofessionelle Arbeit und verfügen über ausreichend Kapazitäten, um rasch zu reagieren. Zudem besteht bei einer direkten Kommunikation mit dem Schuldner die Gefahr, dass dieser unter Druck gesetzt und seine juristische Unerfahrenheit ausgenutzt wird, was mit dem neuen § 13h RDG gerade verhindert werden soll. Daher sollte die verpflichtende Regelung in § 13h Satz 1 RDG auch die Verbraucherverbände im Sinne von § 8 Absatz 1 Nummer 4 RDG einbeziehen.]

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