Medizinforschungsgesetz
Text
Medizinforschungsgesetz
[Bundesrat zu Drucksache 416/24 (Beschluss)
26.01.26
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ISSN 0720-2946
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
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Fu
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Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des
Bundesrates zum Medizinforschungsgesetz
Bundesministerium Berlin, 26. Januar 2026
für Gesundheit
Parlamentarischer Staatssekretär
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
beigefügt übersende ich Ihnen die Stellungnahme der Bundesregierung zur
Entschließung des Bundesrates zum Medizinforschungsgesetz (BR-Drucksache
416/24 (Beschluss)).
Mit freundlichen Grüßen
Tino Sorge
siehe Drucksache 416/24 (Beschluss)
Stellungnahme der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates zum
Medizinforschungsgesetz
vom 27. September 2024
(Bundesratsdrucksache 416/24 (Beschluss))
1. Zu Artikel 6a (Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes):
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung dazu auf, die mit dem Medizinforschungsgesetz
(MFG) eingeführte erweiterte – jährliche und quartalsweise – Meldepflicht zum ärztlichen
Personal nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) um die
Zuordnung zu den Leistungsgruppen (nach Anlage 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)) wieder
zurückzunehmen. Außerdem fordert der Bundesrat die Bundesregierung dazu auf, dass jegliche
Sanktion, die mit einer nicht, nicht vollständigen oder nicht rechtzeitigen Erfüllung der
erweiterten – jährlichen und quartalsweisen – Meldepflicht zum ärztlichen Personal nach § 21 Absatz 2
Nummer 1 Buchstabe f KHEntgG um die Zuordnung zu den Leistungsgruppen (nach Anlage 1
SGB V) verbunden ist, gestrichen wird. Als Begründung führt der Bundesrat auf, dass die Eignung
der Meldungen für die Prüfung der Qualitätskriterien für die Leistungsgruppen durch den
Medizinischen Dienst grundsätzlich in Frage zu stellen sei. Es entstünden erhebliche Aufwände für
Krankenhäuser mit äußerst fraglichem Nutzen und eine rechtssichere Umsetzung sei nicht zu
gewährleisten.
Stellungnahme der Bundesregierung:
Eine Umsetzung der Forderungen des Bundesrates wird abgelehnt.
Bereits mit dem Krankenhaustransparenzgesetz wurden neue Erfassungs- und
Übermittlungspflichten insbesondere zu Daten zu Ärztinnen und Ärzten und zu Leistungsgruppen in § 21
KHEntgG aufgenommen. Durch die im MFG vorgesehene Datenübermittlung von Arztdaten
gegliedert nach Leistungsgruppen wird lediglich eine neue Gliederungsebene ergänzt.
Krankenhäuser haben insoweit neben einer standort- und fachabteilungsbezogenen Übermittlung auch eine
Übermittlung von Arztdaten nach Leistungsgruppen vorzunehmen.
Die aus den leistungsgruppenbezogenen Arztdaten gewonnenen Informationen werden in das
Transparenzverzeichnis nach § 135d SGB V eingespeist und können zudem vom Medizinischen
Dienst für die Prüfung der maßgeblichen Voraussetzungen der Leistungsgruppen genutzt
werden. Die Meldungen tragen damit der Krankenhausreform Rechnung.
zu Drucksache 416/24 (Beschluss)
Durch die Übermittlung von Daten zum ärztlichen Personal gegliedert nach Leistungsgruppen
entsteht den Krankenhäusern zwar zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Für die ergänzenden
Übermittlungspflichten können jedoch etablierte Datenübermittlungswege genutzt werden und es ist
von zukünftigen Aufwandseinsparungen auszugehen, da die leistungsgruppenbezogenen
Arztdaten etwa im Rahmen der Prüfungen der Medizinischen Dienste genutzt werden können.
Schließlich kann der Medizinische Dienst vorliegende Erkenntnisse, wie etwa die Daten aus dem
Transparenzverzeichnis nach § 135d SGB V, berücksichtigen. Dies erscheint nur sinnvoll
möglich, wenn aktuelle Daten vorliegen, wozu quartalsweise Übermittlungen erforderlich und
sachgerecht sind.
Die Sanktionsregelung für die zusätzlichen quartalsweisen Übermittlungen der Daten zum
ärztlichen Personal wurde an die bereits bestehende Sanktionsregelung für die jährliche Übermittlung
der Daten zum ärztlichen Personal (§ 21 Abs. 5 Satz 2 KHEntgG) angepasst. Abweichend davon
wurde der Abschlag auf 50.000 Euro je Kalenderquartal und Standort eines Krankenhauses für
den Fall der nicht, nicht vollständigen oder nicht fristgerechten Übermittlung der Daten an die
Datenstelle beim Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) begrenzt.
2. Zu Artikel 11a (Änderung des Implantateregistergesetzes) und Artikel 11b (Änderung der
Implantateregister-Betriebsverordnung):
Durch Artikel 11a und 11b Medizinforschungsgesetz wurde der zuvor in § 35
Implantateregistergesetz (IRegG) vorgesehene Sanktionsmechanismus des vollständigen Vergütungsausschlusses
für eine nicht an das Register gemeldete Implantation durch eine Vergütungsminderung um
100 Euro ersetzt. Die Vergütungsminderung unterbleibt bei implantatbezogenen Maßnahmen,
die innerhalb der ersten sechs Monate ab der Aufnahme des verpflichtenden Wirkbetriebs des
Registers für den jeweiligen Implantattyp festgelegten Zeitpunkt durchgeführt werden.
Der Bundesrat hält diese Sanktionen nicht für ausreichend, um sicherzustellen, dass
implantierende Einrichtungen alle von ihnen vorgenommenen implantatbezogenen Maßnahmen an das
Implantateregister melden, und befürchtet negative Auswirkungen auf die Qualität der
Registerdaten, die dem Zweck des Registers zuwiderlaufen. Er bittet die Bundesregierung daher,
kurzfristig in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren die getroffene Sanktionsregelung wieder zu
verschärfen.
Stellungnahme der Bundesregierung:
Für die Bundesregierung hat eine hohe Datenqualität des Implantateregisters große Bedeutung.
Das Implantateregistergesetz zielt auf eine 100%ige Erfassung der implantatbezogenen
Maßnahmen ab. Dem dient auch die Vergütungssanktion. Mit ihrer Abmilderung in der Startphase sollte
die ebenfalls gewünschte Akzeptanz der Ärzte und Kliniken gefördert werden.
Auch die abgemilderte Sanktion entfaltet Wirkung. Das zeigten die Beschwerden im
Zusammenhang mit den Schwierigkeiten bei der Meldung von Implantationen bei Privatpatienten ohne
gesetzliche Krankenversichertennummer nach § 290 Absatz 1 Satz 2 des Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch (KVNR). Diese führten dazu, dass für Endoprothesen an Hüfte und Knie sowie für
Aortenklappen-Implantate der Sanktionsmechanismus ausschließlich für Fälle, in denen die
verantwortliche Gesundheitseinrichtung ihrer Verpflichtung zur Datenübermittlung nicht
nachkommt, und die betroffene Patientin oder der betroffene Patient bei einem privaten
Krankenversicherungsunternehmen oder durch die Heilfürsorge der Bundeswehr und der Bundespolizei
versichert ist, weiterhin ausgesetzt bleibt (§ 23a Absatz 2 der Implantateregister-
Betriebsverordnung).
Die Bundesregierung beobachtet zudem die Entwicklung der Zahlen der Meldungen an das
Implantateregister aufmerksam. Daraus ergibt sich ein zweigeteiltes Bild:
Bei Implantaten, die in der medizinischen Regelversorgung eingesetzt werden, ist spätestens seit
dem Wirksamwerden der Vergütungssanktion zum 1. Juli 2025 von einer vollständigen
Abdeckung auszugehen. Bei Endoprothesen an Hüfte und Knie wird die aufgrund von Schätzungen
der Fachgesellschaften erwartete monatliche Fallzahl voll erreicht. Bei Aortenklappen-
Implantaten wird sie sogar übertroffen. Damit trägt das Implantateregister bereits unmittelbar dazu bei,
ein vollständigeres Bild von der Versorgungssituation in Deutschland zu erhalten.
Bei Brustimplantaten mit einem großen Anteil an Selbstzahler-Implantationen bleiben hingegen
sowohl die Zahl der gemeldeten Implantationen als auch schon die Zahl der beim Register
angemeldeten verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen hinter den erwarteten Werten zurück.
Von den angemeldeten Einrichtungen erhält das Register zum Teil überhaupt keine Meldungen.
Demnach kann der Sanktionsmechanismus in der derzeitigen Ausgestaltung hier die Meldung an
das IRD nicht sicherstellen. Daher prüft die Bundesregierung, wie die Meldecompliance in
diesem Bereich auf anderem Wege gewährleistet werden kann.
zu Drucksache 416/24 (Beschluss)- 3 -]
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