polradar

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1498, 21/1896, 21/2146 Nr. 1.4)

dip / drucksache 03.12.2025 · WP 21 · 21/3082 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1498, 21/1896, 21/2146 Nr. 1.4) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3082 21. Wahlperiode 03.12.2025 Beschlussempfehlung und Bericht des Verkehrsausschusses (15. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/1498, 21/1896, 21/2146 Nr. 1.4 – Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes A. Problem Änderungen der europarechtlichen Vorgaben im Güterkraftverkehrs- und Personenbeförderungsrecht zum Berufs- und Marktzugang erfordern umfassende Anpassungen des nationalen Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG), des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) sowie weiterer Gesetze und Verordnungen. So lässt etwa die Möglichkeit zur Nutzung der unionsrechtlich harmonisierten Gemeinschaftslizenz den Bedarf für den Fortbestand der nationalen Erlaubnis nach § 3 GüKG alte Fassung entfallen. Diese soll abgeschafft werden, woraus sich zahlreiche redaktionelle Änderungen ergeben. Wegen entsprechender europarechtlicher Harmonisierungen sind weiterhin Änderungen für die Risikoeinstufung von Kraftverkehrsunternehmen im nationalen Recht erforderlich. Darüber hinaus sind Klarstellungen vorzunehmen und Ermächtigungsgrundlagen anzupassen, um die Grundlage für weitere erforderliche Änderungen an der Verordnung zur Durchführung der Verkehrsunternehmensdatei nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (VUDat-DV) sowie der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV) entsprechend den Erfordernissen des Unionsrechts zu schaffen. B. Lösung Änderungen des GüKG, des PBefG sowie weiterer Gesetze und Verordnungen zur Umsetzung des geänderten Unionsrechts, zur Verwaltungsvereinfachung sowie zum Bürokratieabbau im Güterkraftverkehrs- und Personenbeförderungsbereich Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD. C. Alternativen Ablehnung des Gesetzentwurfs. D. Kosten Wurden nicht erörtert. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1498, 21/1896 mit folgender Maßgabe, im Übrigen unverändert anzunehmen: Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt: c) ‚ In Absatz 2 wird die Angabe „zuständige Behörde übermittelt“ durch die Angabe „zuständigen Behörden und die jeweiligen Unternehmer übermitteln“ ersetzt.‘ Berlin, den 3. Dezember 2025 Der Verkehrsausschuss Tarek Al-Wazir Vorsitzender Matthias Gastel Berichterstatter Bericht des Abgeordneten Matthias Gastel A. Allgemeiner Teil I. Überweisung Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1498 in seiner 21. Sitzung am 11. September 2025 beraten und dem Verkehrsausschuss zur Beratung überwiesen. An den Haushaltsausschuss wurde der Gesetzentwurf gemäß § 96 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages überwiesen. Die Unterrichtung durch die Bundesregierung „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes – Drucksache 21/1498 – Stellungnahme des Bundesrates“ auf Drucksache 21/1896 wurde am 9. Oktober 2025 gemäß § 80 Absatz 3 der Geschäftsordnung an den Verkehrsausschuss zur federführenden Beratung sowie an den Haushaltsausschuss zur Mitberatung überwiesen (Drucksache 21/2146 Nr. 1.4). II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage Der Gesetzentwurf dient der Anpassung des GüKG, des PBefG sowie weiterer rechtlicher Vorgaben an geändertes Unionsrecht im Bereich des Berufs- und Marktzugangs im Güterkraftverkehrsbereich, weiterhin der Verwaltungsvereinfachung sowie dem Bürokratieabbau. Das nationale Erlaubnis nach § 3 GüKG alte Fassung sowie Beteiligungspflichten einzelner Akteure im Anhörverfahren sollen abgeschafft werden. Weiterhin soll der Mindestinhalt der Verkehrsunternehmensdatei entsprechend der unionsrechtlichen Vorgaben angepasst und die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um Unternehmer direkt Daten in die Verkehrsunternehmensdatei einspeisen lassen zu können. Dezentrale Lösungen zur Risikoeinstufung von Güterkraftverkehrsunternehmen und Straßenpersonenverkehrsunternehmen bei den Ländern sollen durch ein zentrales System zur Risikoeinstufung von Verkehrsunternehmen als Bestandteil der Verkehrsunternehmensdatei aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben abgelöst werden. Die geänderten Vorgaben der Mietfahrzeugrichtlinie sollen umgesetzt werden. III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im Ausschuss Der Verkehrsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1498 sowie die Unterrichtung durch die Bundesregierung auf Drucksache 21/1896 in seiner 15. Sitzung am 3. Dezember 2025 beraten. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben einen Änderungsantrag eingebracht, dessen Inhalt sich aus der Beschlussempfehlung und aus dem besonderen Teil dieses Berichts ergibt (Ausschussdrucksache 21(15)48). In der abschließenden Beratung führte die Fraktion der CDU/CSU aus, bei dem vorliegenden Gesetz gehe es um die Umsetzung europarechtlicher Vorgaben sowie um Bürokratieabbau und Harmonisierung im Bereich des Güterkraftverkehrs- und der Personenbeförderungsrecht. Das sei erforderlich, da die Rechtslage beim grenzüberschreitenden Verkehr von Gütern und Personen nach wie vor unübersichtlich sei. Die angestrebte Harmonisierung im europäischen Güterkraft- und Personenbeförderungsverkehr vereinfache die Situation für die Unternehmen. So müsse künftig nur noch eine Lizenz und nicht mehr, wie bisher, die europäische Lizenz und die nationale Lizenz mitgeführt werden. Im Hinblick auf die Unternehmensdaten werde man sich dafür einsetzen, dass die in den bestehenden Registern vorliegenden Daten künftig automatisch abrufbar seien. Das einheitliche Risikoeinstufungssystem von Verkehrsunternehmen, das es in Europa geben werde, werde die verschiedenen Ländersysteme ablösen. Zur Führung dieses Registers brauche es die Daten der deutschen Verkehrsunternehmen. Wenn die Datenabfragen automatisch erfolgten, hätten Kontrollbehörden die Möglichkeit, auf diese einheitlichen Daten zuzugreifen. Das wäre ein Fortschritt für die Polizei, für das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) sowie für ausländische Kontrollbehörden, um die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben schneller kontrollieren und Verstöße effizienter ahnden zu können. Die Fraktion der AfD führte aus, grundsätzlich habe das vorliegende Gesetz bereits in der 20. Wahlperiode vorgelegen. Wie sich aus der vorliegenden Stellungnahme des Verbands Deutscher Verkehrsunternehmen e. V. (VDV) ergebe, gehe der Gesetzentwurf aber an mehreren Stellen über das europarechtlich Gebotene hinaus und stelle eine erhebliche Zusatzbelastung für Verkehrsunternehmen dar. Das betreffe insbesondere den Regelungsbereich, der durch den Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache 21(15)48 geändert werde. Die Meldepflichten der Verkehrsunternehmen gingen über die Vorgaben des Europarechts hinaus. Der VDV rege einen automatischen Datenaustausch mit dem Kraftfahrt-Bundesamt sowie der Rentenversicherung an. Die Fraktion der SPD ging auf den Inhalt des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache 21(15)48 ein. Damit habe man darauf reagiert, dass die unionsrechtlich vorgegebenen Meldepflichten wegen mangelnder Datenkonsistenzen in den bestehenden Registern nicht durch alternative Verfahren oder Datenquellen umgesetzt werden könnten. Dabei habe man sich von dem Gedanke leiten lassen, die Mehrbelastung für die Unternehmen abzumildern. Man hoffe, dass sich die Rechtslage in der Praxis entsprechend auswirken werde und dass die fehlerhaften Datenkonsistenzen in zwei Jahren bereinigt seien. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führte aus, der vorliegende Gesetzentwurf diene überwiegend der Umsetzung von europarechtlichen Vorgaben. Die Regelungen seien unkritisch. Die Fraktion Die Linke begrüßte die Harmonisierungsbestrebungen. Güterverkehr sei grenzüberschreitend. Positiv werde auch bewertet, dass im Fall nachgewiesener Verstöße gegen Vorgaben im Güterkraft- oder Personenverkehr neue Genehmigungen erst nach einem Jahr erteilt würden. Das erhöhe die abschreckende Wirkung. Der Verkehrsausschuss hat den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(15)48 einstimmig angenommen. Der Verkehrsausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD, den Gesetzentwurf in der Fassung des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 21(15)48 anzunehmen. Zur Unterrichtung auf Drucksache 21/1896 empfiehlt er Kenntnisnahme. B. Besonderer Teil Begründung zu den Änderungen Im Besonderen Teil der Begründung wird die Einzelbegründung zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe c um die folgenden Absätze ergänzt: „Mit der Angabe „jeweiligen“ wird verdeutlicht, dass sich die Übermittlung der Daten nur auf den konkret betroffenen Unternehmer bezieht. Im Vorfeld der Regelung wurde sorgfältig geprüft, ob die unionsrechtliche Umsetzung der Meldepflichten durch alternative Verfahren oder Datenquellen erleichtert werden kann. Aufgrund mangelnder Datenkonsistenz in den bestehenden Registern und des Fehlens einer eindeutigen Unternehmenszuordnung insbesondere für einzelkaufmännische Unternehmen ist dies derzeitig noch nicht möglich. Deshalb und vor dem Hintergrund, dass während einer Übergangsphase der Umstellung auf die neuen Datenmeldungen insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen Herausforderungen bestehen, sollte von einer Ahndung abgesehen werden, falls die betrieblichen Umstellungsprozesse zu nicht fristgerechten Meldungen geführt haben. Nach Ablauf einer zweijährigen Übergangsphase nach Inkrafttreten ist davon auszugehen, dass sich die diesbezüglichen Prozesse etabliert haben. Zur Erleichterung der Unternehmen werden nach Einführung der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer alle Möglichkeiten zur Aufnahme in die bestehenden Register nutzbar gemacht werden.“ Berlin, den 3. Dezember 2025 Matthias Gastel Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

Relationen