Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1498, 21/1896, 21/2146 Nr. 1.4)
Text
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1498, 21/1896, 21/2146 Nr. 1.4)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3082
21. Wahlperiode 03.12.2025
Beschlussempfehlung und Bericht
des Verkehrsausschusses (15. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/1498, 21/1896, 21/2146 Nr. 1.4 –
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
und des Personenbeförderungsgesetzes
A. Problem
Änderungen der europarechtlichen Vorgaben im Güterkraftverkehrs- und
Personenbeförderungsrecht zum Berufs- und Marktzugang erfordern umfassende
Anpassungen des nationalen Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG), des
Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) sowie weiterer Gesetze und Verordnungen. So lässt
etwa die Möglichkeit zur Nutzung der unionsrechtlich harmonisierten
Gemeinschaftslizenz den Bedarf für den Fortbestand der nationalen Erlaubnis nach § 3
GüKG alte Fassung entfallen. Diese soll abgeschafft werden, woraus sich
zahlreiche redaktionelle Änderungen ergeben. Wegen entsprechender europarechtlicher
Harmonisierungen sind weiterhin Änderungen für die Risikoeinstufung von
Kraftverkehrsunternehmen im nationalen Recht erforderlich. Darüber hinaus sind
Klarstellungen vorzunehmen und Ermächtigungsgrundlagen anzupassen, um die
Grundlage für weitere erforderliche Änderungen an der Verordnung zur
Durchführung der Verkehrsunternehmensdatei nach dem Güterkraftverkehrsgesetz
(VUDat-DV) sowie der Verordnung über den grenzüberschreitenden
Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV) entsprechend den
Erfordernissen des Unionsrechts zu schaffen.
B. Lösung
Änderungen des GüKG, des PBefG sowie weiterer Gesetze und Verordnungen
zur Umsetzung des geänderten Unionsrechts, zur Verwaltungsvereinfachung
sowie zum Bürokratieabbau im Güterkraftverkehrs- und
Personenbeförderungsbereich
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke
gegen die Stimmen der Fraktion der AfD.
C. Alternativen
Ablehnung des Gesetzentwurfs.
D. Kosten
Wurden nicht erörtert.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1498, 21/1896 mit folgender Maßgabe,
im Übrigen unverändert anzunehmen:
Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:
c) ‚ In Absatz 2 wird die Angabe „zuständige Behörde übermittelt“ durch die
Angabe „zuständigen Behörden und die jeweiligen Unternehmer
übermitteln“ ersetzt.‘
Berlin, den 3. Dezember 2025
Der Verkehrsausschuss
Tarek Al-Wazir
Vorsitzender
Matthias Gastel
Berichterstatter
Bericht des Abgeordneten Matthias Gastel
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1498 in seiner 21. Sitzung am 11. September
2025 beraten und dem Verkehrsausschuss zur Beratung überwiesen. An den Haushaltsausschuss wurde der
Gesetzentwurf gemäß § 96 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages überwiesen.
Die Unterrichtung durch die Bundesregierung „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes – Drucksache 21/1498 – Stellungnahme des Bundesrates“
auf Drucksache 21/1896 wurde am 9. Oktober 2025 gemäß § 80 Absatz 3 der Geschäftsordnung an den
Verkehrsausschuss zur federführenden Beratung sowie an den Haushaltsausschuss zur Mitberatung überwiesen
(Drucksache 21/2146 Nr. 1.4).
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Der Gesetzentwurf dient der Anpassung des GüKG, des PBefG sowie weiterer rechtlicher Vorgaben an geändertes
Unionsrecht im Bereich des Berufs- und Marktzugangs im Güterkraftverkehrsbereich, weiterhin der
Verwaltungsvereinfachung sowie dem Bürokratieabbau. Das nationale Erlaubnis nach § 3 GüKG alte Fassung sowie
Beteiligungspflichten einzelner Akteure im Anhörverfahren sollen abgeschafft werden. Weiterhin soll der Mindestinhalt
der Verkehrsunternehmensdatei entsprechend der unionsrechtlichen Vorgaben angepasst und die rechtlichen
Voraussetzungen geschaffen werden, um Unternehmer direkt Daten in die Verkehrsunternehmensdatei einspeisen
lassen zu können. Dezentrale Lösungen zur Risikoeinstufung von Güterkraftverkehrsunternehmen und
Straßenpersonenverkehrsunternehmen bei den Ländern sollen durch ein zentrales System zur Risikoeinstufung von
Verkehrsunternehmen als Bestandteil der Verkehrsunternehmensdatei aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben abgelöst
werden. Die geänderten Vorgaben der Mietfahrzeugrichtlinie sollen umgesetzt werden.
III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im Ausschuss
Der Verkehrsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1498 sowie die Unterrichtung durch die
Bundesregierung auf Drucksache 21/1896 in seiner 15. Sitzung am 3. Dezember 2025 beraten.
Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben einen Änderungsantrag eingebracht, dessen Inhalt sich aus der
Beschlussempfehlung und aus dem besonderen Teil dieses Berichts ergibt (Ausschussdrucksache 21(15)48).
In der abschließenden Beratung führte die Fraktion der CDU/CSU aus, bei dem vorliegenden Gesetz gehe es
um die Umsetzung europarechtlicher Vorgaben sowie um Bürokratieabbau und Harmonisierung im Bereich des
Güterkraftverkehrs- und der Personenbeförderungsrecht. Das sei erforderlich, da die Rechtslage beim
grenzüberschreitenden Verkehr von Gütern und Personen nach wie vor unübersichtlich sei. Die angestrebte Harmonisierung
im europäischen Güterkraft- und Personenbeförderungsverkehr vereinfache die Situation für die Unternehmen.
So müsse künftig nur noch eine Lizenz und nicht mehr, wie bisher, die europäische Lizenz und die nationale
Lizenz mitgeführt werden.
Im Hinblick auf die Unternehmensdaten werde man sich dafür einsetzen, dass die in den bestehenden Registern
vorliegenden Daten künftig automatisch abrufbar seien. Das einheitliche Risikoeinstufungssystem von
Verkehrsunternehmen, das es in Europa geben werde, werde die verschiedenen Ländersysteme ablösen. Zur Führung dieses
Registers brauche es die Daten der deutschen Verkehrsunternehmen. Wenn die Datenabfragen automatisch
erfolgten, hätten Kontrollbehörden die Möglichkeit, auf diese einheitlichen Daten zuzugreifen. Das wäre ein
Fortschritt für die Polizei, für das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) sowie für ausländische
Kontrollbehörden, um die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben schneller kontrollieren und Verstöße effizienter ahnden zu
können.
Die Fraktion der AfD führte aus, grundsätzlich habe das vorliegende Gesetz bereits in der 20. Wahlperiode
vorgelegen. Wie sich aus der vorliegenden Stellungnahme des Verbands Deutscher Verkehrsunternehmen e. V.
(VDV) ergebe, gehe der Gesetzentwurf aber an mehreren Stellen über das europarechtlich Gebotene hinaus und
stelle eine erhebliche Zusatzbelastung für Verkehrsunternehmen dar. Das betreffe insbesondere den
Regelungsbereich, der durch den Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache 21(15)48 geändert
werde. Die Meldepflichten der Verkehrsunternehmen gingen über die Vorgaben des Europarechts hinaus. Der
VDV rege einen automatischen Datenaustausch mit dem Kraftfahrt-Bundesamt sowie der Rentenversicherung an.
Die Fraktion der SPD ging auf den Inhalt des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen auf
Ausschussdrucksache 21(15)48 ein. Damit habe man darauf reagiert, dass die unionsrechtlich vorgegebenen Meldepflichten
wegen mangelnder Datenkonsistenzen in den bestehenden Registern nicht durch alternative Verfahren oder
Datenquellen umgesetzt werden könnten. Dabei habe man sich von dem Gedanke leiten lassen, die Mehrbelastung für
die Unternehmen abzumildern. Man hoffe, dass sich die Rechtslage in der Praxis entsprechend auswirken werde
und dass die fehlerhaften Datenkonsistenzen in zwei Jahren bereinigt seien.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führte aus, der vorliegende Gesetzentwurf diene überwiegend der
Umsetzung von europarechtlichen Vorgaben. Die Regelungen seien unkritisch.
Die Fraktion Die Linke begrüßte die Harmonisierungsbestrebungen. Güterverkehr sei grenzüberschreitend.
Positiv werde auch bewertet, dass im Fall nachgewiesener Verstöße gegen Vorgaben im Güterkraft- oder
Personenverkehr neue Genehmigungen erst nach einem Jahr erteilt würden. Das erhöhe die abschreckende Wirkung.
Der Verkehrsausschuss hat den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf
Ausschussdrucksache 21(15)48 einstimmig angenommen. Der Verkehrsausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD, den
Gesetzentwurf in der Fassung des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 21(15)48 anzunehmen.
Zur Unterrichtung auf Drucksache 21/1896 empfiehlt er Kenntnisnahme.
B. Besonderer Teil
Begründung zu den Änderungen
Im Besonderen Teil der Begründung wird die Einzelbegründung zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe c um die
folgenden Absätze ergänzt:
„Mit der Angabe „jeweiligen“ wird verdeutlicht, dass sich die Übermittlung der Daten nur auf den konkret
betroffenen Unternehmer bezieht.
Im Vorfeld der Regelung wurde sorgfältig geprüft, ob die unionsrechtliche Umsetzung der Meldepflichten durch
alternative Verfahren oder Datenquellen erleichtert werden kann. Aufgrund mangelnder Datenkonsistenz in den
bestehenden Registern und des Fehlens einer eindeutigen Unternehmenszuordnung insbesondere für
einzelkaufmännische Unternehmen ist dies derzeitig noch nicht möglich. Deshalb und vor dem Hintergrund, dass während
einer Übergangsphase der Umstellung auf die neuen Datenmeldungen insbesondere für kleine und mittlere
Unternehmen Herausforderungen bestehen, sollte von einer Ahndung abgesehen werden, falls die betrieblichen
Umstellungsprozesse zu nicht fristgerechten Meldungen geführt haben. Nach Ablauf einer zweijährigen
Übergangsphase nach Inkrafttreten ist davon auszugehen, dass sich die diesbezüglichen Prozesse etabliert haben. Zur
Erleichterung der Unternehmen werden nach Einführung der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer alle
Möglichkeiten zur Aufnahme in die bestehenden Register nutzbar gemacht werden.“
Berlin, den 3. Dezember 2025
Matthias Gastel
Berichterstatter
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333]
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