Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes
Text
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1498
21. Wahlperiode 08.09.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
und des Personenbeförderungsgesetzes
A. Problem und Ziel
Mit dem Gesetz werden die Normen des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) an
die geänderten unionsrechtlichen Vorschriften zum Berufs- und Marktzugang
sowie die Normen des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) allein hinsichtlich
des Berufszugangs angepasst. Insbesondere erfolgen Anpassungen an das im
Rahmen des so genannten Mobilitätspakets I geänderte Unionsrecht (Verordnung
(EU) 2020/1055)1. Dieses hat die das Güterkraftverkehrs- und
Personenbeförderungsrecht prägende Verordnung zum Berufszugang (Verordnung (EG)
Nr. 1071/2009)2 sowie die zum Marktzugang des Güterkraftverkehrsrechts
bezogene Verordnung (EG) Nr. 1072/20093 geändert. Erforderlich wurden
umfassende Änderungen für die Risikoeinstufung von Kraftverkehrsunternehmen.
Dezentrale Länderlösungen werden zugunsten eines auf der unionsrechtlich
harmonisierten Berechnungsformel basierenden zentralen Risikoeinstufungssystems
abgelöst. Hierzu wird die Verkehrsunternehmensdatei nutzbar gemacht und die
rechtlichen Vorgaben für die Verkehrsunternehmensdatei hinsichtlich der zu
speichernden Daten und des Zugriffs der Akteure geändert. Die Änderungen werden
durch Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen mit dem Ziel der
Vereinheitlichung der Ahndung von Verstößen gegen
güterkraftverkehrsrechtliche Vorschriften flankiert. Zudem werden notwendige Anpassungen im
nationalen Recht an die durch die Richtlinie (EU) 2022/7384 geänderte Richtlinie
1 Verordnung (EU) 2020/1055 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur
Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009, (EG) Nr. 1072/2009 und (EU) Nr. 1024/2012 im
Hinblick auf ihre Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor (ABl. L 249 vom 31.7.2020,
S. 17).
2 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009
zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und
zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt
durch die Verordnung (EG) Nr. 2020/1055 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 17) geändert worden ist.
3 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009
über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs
(ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2020/1055 (ABl.
L 249 vom 31.7.2020, S. 17) geändert worden ist.
4 Richtlinie (EU) 2022/738 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 zur Änderung
der Richtlinie 2006/1/EG über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im
Güterkraftverkehr (ABl. L 137 vom 16.5.2022, S. 1).
2006/1/EG5 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im
Güterkraftverkehr vorgenommen.
Für den Fortbestand der nationalen Erlaubnis nach § 3 GüKG alte Fassung besteht
aufgrund der Möglichkeit zur Nutzung der unionsrechtlich harmonisierten
Gemeinschaftslizenz auch für rein nationale Beförderungen, die unter den gleichen
Voraussetzungen wie zum Berufszugang erteilt wird, kein Bedarf. Neue
Erlaubnisse sollen nicht ausgestellt werden, noch in Verkehr befindliche Erlaubnisse
nach Ablauf einer Übergangsfrist auslaufen.
B. Lösung; Nutzen
Das Gesetz vollzieht die oben genannten Änderungen im Unionsrecht durch
entsprechende Anpassungen im GüKG und im PBefG. Durch die
bürokratieabbauende Abschaffung der nationalen Erlaubnis in § 3 GüKG ergeben sich zahlreiche
redaktionelle Änderungen; ferner werden an einigen Stellen Klarstellungen
vorgenommen. Mit der Anpassung von Ermächtigungsgrundlagen wird die
Grundlage für weitere erforderliche Änderungen an der Verordnung zur Durchführung
der Verkehrsunternehmensdatei nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (VUDat-DV)
sowie der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den
Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV) entsprechend den Erfordernissen des
geänderten Unionsrechts geschaffen. Die Gesetzesänderung verbessert die
Wettbewerbsbedingungen im Güterkraftverkehr. Dies wird durch verbesserte
Kontrollmöglichkeiten von Verstößen und durch Entbürokratisierung erreicht.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Beim Bundesamt für Logistik und Mobilität entstehen jährliche Mehrausgaben in
Höhe von rund 1,4 Millionen Euro für Personal- und Sachaufwand. Die
einmaligen Sachkosten belaufen sich zusätzlich auf rund 1,1 Millionen Euro.
Der entstehende Mehraufwand wird finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 12
ausgeglichen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger verändert sich der Erfüllungsaufwand nicht.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ändert sich der jährliche Erfüllungsaufwand nicht.
5 Richtlinie 2006/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.Januar 2006 über die
Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr (ABl. L 33 vom 4.2.2006,
S. 82), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/738 (ABl. L 137 vom 16.5.2022) geändert worden
ist.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten:
Die Änderungen wirken sich nicht auf die Bürokratiekosten aus
Informationspflichten aus.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 934.000
Euro. Davon entfallen 693.000 Euro an jährlichem Erfüllungsaufwand auf den
Bund und 240.000 Euro auf die Länder (inkl. Kommunen). Der
Bundesverwaltung entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 1,1 Millionen Euro.
E.4 Weiterer Erfüllungsaufwand für Verordnungen nach diesem Gesetz
Durch dieses Gesetz werden Rechtsangleichungen an das geänderte Unionsrecht
vorbereitet, welche im Verordnungswege erlassen werden.
Für die Wirtschaft wird daraus eine Erhöhung des jährlichen Erfüllungsaufwands
in Höhe von rund 1.450.000 Euro geschätzt. Für die Verwaltung erhöht sich der
jährliche Erfüllungsaufwand um rund 5.358.000 Euro. Davon entfallen 5.478.000
Euro an jährlichen Erfüllungsaufwand auf den Bund. Bei den Ländern verringert
sich der Erfüllungsaufwand um rund 120.000 Euro (inkl. Kommunen). Der
einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund 4.620.000 Euro. Davon entfallen
4.535.000 Euro an einmaligem Erfüllungsaufwand auf den Bund und 85.000 Euro
auf die Länder (inkl. Kommunen).
F. Weitere Kosten
Durch die benötigte zusätzliche beglaubigte Kopie bei der Gemeinschaftslizenz
entstehen der Wirtschaft Kosten von 710.000 bis 2,84 Millionen Euro innerhalb
der nächsten zehn Jahre.
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 8. September 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
und des Personenbeförderungsgesetzes
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als
Anlage 2 beigefügt.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 15. August 2025 als besonders eilbedürftig zugeleitet
worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
und des Personenbeförderungsgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1*
Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
Das Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 39 des
Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 3 Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer mit Sitz im Inland;
Verordnungsermächtigung“.
b) Die Angabe zu § 5 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 5 Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer ohne Sitz im Inland“.
c) Die Angabe zu § 6 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 6 Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer mit Sitz im Vereinigten Königreich“.
d) Nach der Angabe zu § 8 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 8a Einsatz von Mietfahrzeugen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“.
e) Die Angabe zu § 9 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 9 Berechtigungs- und Versicherungsfreiheit“.
f) Die Angabe zu § 15 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 15 Datei über Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und des gewerblichen
Personenverkehrs mit Kraftomnibussen (Verkehrsunternehmensdatei);
Verordnungsermächtigung“.
g) Die Angabe zu § 16 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 16 Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren; Verordnungsermächtigung“.
* Dieser Artikel dient der Umsetzung
– von Artikel 1 Nummer 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2022/738 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 zur Änderung der
Richtlinie 2006/1/EG über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr (ABl. L 137 vom 16.5.2022, S. 1),
– von Artikel 9 der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die
Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 und der Richtlinie 2002/15/EG über Sozialvorschriften für
Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35), die zuletzt
durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2024/846 der Kommission vom 14. März 2024 (ABl. L, 2024/846, 31.5.2024, S. 1) geändert worden ist,
– der Delegierten Richtlinie (EU) 2024/846 der Kommission vom 14. März 2024 zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014
und der Richtlinie 2002/15/EG über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr (ABl. L, 2024/846, 31.5.2024).
Anlage 1
h) Nach der Angabe zu § 16 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 16a Risikoeinstufungssystem; Verordnungsermächtigung“.
i) Nach der Angabe zu § 19 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 19a Bußgeldkatalog; Verordnungsermächtigung“.
j) Nach der Angabe zu § 23 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 24 Erlaubnis nach § 3 in der am … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Tag des Inkrafttretens
nach Artikel 4 dieses Gesetzes] geltenden Fassung“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit
Kraftfahrzeugen. Eine in Verbindung mit grenzüberschreitendem gewerblichen Güterkraftverkehr
durchgeführte Leerfahrt, die nach einem Rechtsakt der Europäischen Union oder nach einem
internationalen Abkommen genehmigungspflichtig ist, gilt als Güterkraftverkehr im Sinne des Satzes 1.“
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Eine güterkraftverkehrsrechtliche Berechtigung ist
1. eine Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der
Fassung vom 15. Juli 2020 (Gemeinschaftslizenz),
2. eine Genehmigung auf Grundlage des Artikels 4 der Resolution des Ministerrates der
Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) über die Einführung eines multilateralen
Kontingents für den internationalen Straßengüterverkehr vom 14. Juni 1973 (BGBl. 1974 II S. 298)
(CEMT-Genehmigung),
3. eine Genehmigung auf Grundlage des Kapitels III Abschnitt 3.4 der Gesamtresolution des
Ministerrates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) zum Straßengüterverkehr vom
27. Mai 1994 (BGBl. 1998 II S. 32) (CEMT-Umzugsgenehmigung),
4. eine Schweizerische Lizenz für den gewerblichen Güterkraftverkehr auf Grundlage des Artikels 9
des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße vom 21. Juni 1999 (ABl.
L 114 vom 30.4.2002, S. 91) (Schweizerische Lizenz),
5. eine Genehmigung, die einem Unternehmer mit Sitz in einem Drittstaat auf Grundlage eines
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und diesem Drittstaat abgeschlossenen Abkommens über
den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr auf der Straße oder auf Grundlage einer
Einzelfallentscheidung durch das Bundesministerium für Verkehr, soweit ein entsprechendes Abkommen
mit diesem Drittstaat nicht besteht, erteilt wurde (Drittstaatengenehmigung),
6. eine Genehmigung, die einem Unternehmen mit Sitz im Inland auf Grundlage eines zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und einem Drittstaat abgeschlossenen Abkommens über den
grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr auf der Straße erteilt wurde (bilaterale Genehmigung),
7. eine Lizenz des Vereinigten Königreichs für die Gemeinschaft auf Grund des Artikels 463
Absatz 1 und 2 des Abkommens vom 30. Dezember 2020 über Handel und Zusammenarbeit zwischen
der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten
Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10)
(Lizenz des Vereinigten Königreichs),
8. eine Erlaubnis nach § 3 in der am ... [einsetzen: Datum des Tages vor dem Tag des Inkrafttretens
nach Artikel 4 dieses Gesetzes] geltenden Fassung.“
3. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „dieses Gesetzes finden keine Anwendung“ durch die
Angabe „des 2. und 3. Abschnitts sind nicht anzuwenden“ ersetzt.
b) Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird durch den folgenden Doppelbuchstaben bb ersetzt:
bb) „ im Rahmen eines Maschinenringes oder eines vergleichbaren wirtschaftlichen
Zusammenschlusses, sofern die Beförderung innerhalb eines Umkreises von 75 Kilometern in der Luftlinie um
den regelmäßigen Standort des Kraftfahrzeugs, den Wohnsitz oder den Sitz des Halters mit
Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen durchgeführt wird, die nach § 3 Nummer 7 des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes 2002 von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind,“.
c) In Nummer 8 wird die Angabe „Zwecke sowie“ durch die Angabe „Zwecke,“ ersetzt.
d) In Nummer 9 wird die Angabe „Postgesetzes.“ durch die Angabe „Postgesetzes sowie“ ersetzt.
e) Nach Nummer 9 wird die folgende Nummer 10 eingefügt:
10. „ die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein zulässiges
Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen haben, soweit sich aus den nachfolgenden
Vorschriften, aus Rechtsakten der Europäischen Union oder aus einem internationalen Abkommen nicht
etwas anderes ergibt.“
4. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:
„§ 3
Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer mit Sitz im Inland; Verordnungsermächtigung
(1) Wer als Unternehmer mit Sitz im Inland gewerblichen Güterkraftverkehr durchführt, bedarf
hierfür einer von einer inländischen Behörde erteilten Gemeinschaftslizenz.
(2) Eine Gemeinschaftslizenz wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland
hat, für die Dauer von bis zu zehn Jahren erteilt, wenn er die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 genannten Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs
eines Kraftverkehrsunternehmers erfüllt.
(3) Auf Antrag sind dem Unternehmer so viele beglaubigte Kopien der Gemeinschaftslizenz
auszustellen, wie ihm Fahrzeuge zur Verfügung stehen und die für diese erforderliche finanzielle
Leistungsfähigkeit nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009
in der Fassung vom 15. Juli 2020 gegeben ist. Stehen dem Unternehmer nach der Ausstellung der
beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten weniger Fahrzeuge
zur Verfügung als ihm beglaubigte Kopien der Gemeinschaftslizenz ausgestellt worden sind, so hat der
Unternehmer die überzähligen beglaubigten Kopien unverzüglich der zuständigen Behörde zurückzugeben.
Stellt der Unternehmer den Betrieb endgültig ein, so hat er die Gemeinschaftslizenz und alle beglaubigten
Kopien unverzüglich der zuständigen Behörde zurückzugeben.
(4) Eine Gemeinschaftslizenz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass ihre
Erteilung hätte versagt werden müssen. Eine Gemeinschaftslizenz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen
eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die Finanzbehörden dürfen die nach Landesrecht
zuständigen Behörden davon in Kenntnis setzen, dass der Unternehmer die ihm obliegenden steuerrechtlichen
Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat oder eine eidesstattliche Versicherung nach § 284 der
Abgabenordnung abgegeben hat.
(5) Rechtzeitig vor der Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf der
Gemeinschaftslizenz und von beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz gibt die nach Landesrecht
zuständige Behörde den beteiligten Verbänden des Verkehrsgewerbes und der zuständigen Industrie- und
Handelskammer Gelegenheit zur Stellungnahme. Vor der Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme oder den
Widerruf von beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz kann die nach Landesrecht zuständige Behörde
hiervon absehen.
(6) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Unternehmer, der Verkehrsleiter oder der
geschäftsführende Direktor die Voraussetzungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit nach Artikel 6 der
Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 nicht erfüllt, kann dem Unternehmer oder dem
Verkehrsleiter die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften untersagt werden. Das Untersagungsverfahren
gegen diese Personen kann unabhängig vom Verlauf eines Verfahrens zum Widerruf der
Gemeinschaftslizenz fortgesetzt werden. Auf Antrag ist dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter die Führung von
Güterkraftverkehrsgeschäften wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine
Unzuverlässigkeit im Sinne des Satzes 1 nicht mehr vorliegt und der Betroffene eine Prüfung nach Artikel 14
Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 bestanden
hat. Die Wiederaufnahme kann nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bestandskraft der Untersagungsverfügung
gestattet werden.
(7) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Folgendes zu regeln:
1. die nähere Bestimmung der Anforderungen an die Berufszugangsvoraussetzungen zur Gewährleistung
eines hohen Niveaus,
2. die Einzelheiten der Prüfung nach Absatz 6 Satz 3,
3. das Verfahren zur Erteilung, zur Rücknahme und zum Widerruf der Gemeinschaftslizenz sowie zur
Erteilung und Einziehung von beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz einschließlich der
Durchführung von Anhörungen,
4. das Verfahren bei Eintritt wesentlicher Änderungen nach Erteilung der Gemeinschaftslizenz und von
beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz,
5. das Verfahren bei Eintritt wesentlicher Änderungen nach Erteilung der Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 und
von Erlaubnisausfertigungen nach § 3 Absatz 3 Satz 1 jeweils in der am … [einsetzen: Tag vor
Inkrafttreten nach Artikel 4 dieses Gesetzes] geltenden Fassung,
6. die Voraussetzungen für die Erteilung zusätzlicher beglaubigter Kopien nach Maßgabe der Verordnung
(EG) Nr. 1071/2009 und
7. die Voraussetzungen zur Rücknahme und zum Widerruf der Entscheidung über die Erteilung der
beglaubigten Kopien entsprechend Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009.
(8) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden führen dieses Gesetz, die Verordnung (EG)
Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 und die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung
vom 15. Juli 2020 und die auf diesem Gesetz beruhenden Verordnungen aus, soweit nicht etwas anderes
bestimmt ist. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Unternehmen seine
Niederlassung im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020
hat. Soweit keine Niederlassung besteht, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Betroffenen.“
5. Die §§ 4 bis 7 werden durch die folgenden §§ 4 bis 7 ersetzt:
§ 4„
Unterrichtung der Berufsgenossenschaft
Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat der zuständigen Berufsgenossenschaft unverzüglich die
Erteilung der Gemeinschaftslizenz mitzuteilen. Die Mitteilungspflichten des Unternehmers nach § 192 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
§ 5
Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer ohne Sitz im Inland
(1) Wer als Unternehmer ohne Sitz im Inland grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr
durchführt, bedarf für den inländischen Teil der Beförderung
1. einer Gemeinschaftslizenz,
2. einer CEMT-Genehmigung,
3. einer CEMT-Umzugsgenehmigung,
4. einer Schweizerischen Lizenz oder
5. einer Drittstaatengenehmigung.
(2) Soweit sich aus Rechtsakten der Europäischen Union, internationalen Abkommen oder einer
Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 3 nichts anderes ergibt, ist Unternehmern ohne Sitz im Inland die
Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort im Inland liegt (Kabotagebeförderung), nicht gestattet. Eine
einzelne Kabotagebeförderung liegt vor, wenn Güter unabhängig von der Anzahl der Be- und Entladeorte
im Inland auftragsgemäß für einen einzigen Absender an einen einzigen Empfänger befördert werden.
(3) Absatz 1 Nummer 1 sowie Absatz 2 gelten auch für Beförderungen mit Kraftfahrzeugen, die
einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 2,5 Tonnen haben.
§ 6
Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer mit Sitz im Vereinigten Königreich
(1) Wer als Unternehmer mit Sitz im Vereinigten Königreich grenzüberschreitenden gewerblichen
Güterkraftverkehr im Inland durchführt, bedarf für den inländischen Teil der Beförderung einer Lizenz des
Vereinigten Königreichs. Dies gilt auch für Beförderungen mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger
ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 2,5 Tonnen haben.
(2) Der Unternehmer mit Sitz im Vereinigten Königreich darf gemäß Artikel 462 Absatz 3 und 6 des
Abkommens vom 30. Dezember 2020 über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union
und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und
Nordirland andererseits (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10) vor Rückkehr ins Gebiet des Vereinigten
Königreichs nicht mehr als zwei zusätzliche grenzüberschreitende Beförderungen innerhalb des Gebiets der
Europäischen Union durchführen. Die erste zusätzliche grenzüberschreitende Beförderung muss auf eine Fahrt
aus dem Gebiet des Vereinigten Königreichs in das Gebiet der Europäischen Union folgen.
(3) Abweichend von Absatz 2 darf der Unternehmer anstelle einer der beiden grenzüberschreitenden
Beförderungen eine Kabotagebeförderung im Inland nach Artikel 462 Absatz 4 des Abkommens vom
30. Dezember 2020 über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der
Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
andererseits durchführen. Diese Kabotagebeförderung muss
1. auf eine Beförderung aus dem Gebiet des Vereinigten Königreichs ins Inland folgen und
2. innerhalb von sieben Tagen nach der Entladung der Güter aus der Beförderung nach Nummer 1
durchgeführt werden.
(4) Bei Beförderungen nach Absatz 2 oder 3 gilt § 7 Absatz 2 entsprechend.
§ 7
Mitführungs- und Aushändigungspflichten im gewerblichen Güterkraftverkehr
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei einer Güterbeförderung im Inland, für die eine
güterkraftverkehrsrechtliche Berechtigung erforderlich ist, während der gesamten Fahrt folgende
Dokumente und Nachweise mitgeführt werden:
1. die Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 oder eine Erlaubnisausfertigung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 jeweils in der
am ... [einsetzen: Tag vor Inkrafttreten nach Artikel 4 dieses Gesetzes] geltenden Fassung oder eine
beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz, der Schweizerischen Lizenz oder der Lizenz des
Vereinigten Königreichs oder eine CEMT-Genehmigung, eine CEMT-Umzugsgenehmigung oder eine
Drittstaatengenehmigung oder bilaterale Genehmigung,
2. der für das eingesetzte Fahrzeug nach Maßgabe der verwendeten Genehmigung vorgeschriebene
Nachweis über die Erfüllung bestimmter Technik-, Sicherheits- und Umweltanforderungen und
3. ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis, in dem die beförderten Güter, der Be- und Entladeort
und der Auftraggeber angegeben sind.
Die Dokumente nach Satz 1 Nummer 1 und die Nachweise nach Satz 1 Nummer 2 dürfen nicht in Folie
eingeschweißt oder in ähnlicher Weise mit einer Schutzschicht überzogen werden.
(2) Der Unternehmer, der keinen Sitz im Inland hat, hat dafür zu sorgen, dass bei
Kabotagebeförderungen nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020
Nachweise mit den in Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom
15. Juli 2020 genannten Angaben für die grenzüberschreitende Beförderung, jede einzelne durchgeführte
Kabotagebeförderung und für innerhalb des Zeitraumes nach Artikel 8 Absatz 2a der Verordnung (EG)
Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 durchgeführte Beförderungen mitgeführt werden.
(3) Der Auftraggeber händigt dem Unternehmer, der für ihn die Beförderung eines Containers oder
eines Wechselaufbaus durchführt, vor der Fahrt eine Erklärung aus, in der das Gewicht dieses Containers
oder Wechselaufbaus angegeben ist. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass diese Erklärung während
der Beförderung mitgeführt wird.
(4) Das Fahrpersonal muss die erforderlichen Dokumente und Nachweise nach Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 2 und die Erklärung nach Absatz 3 Satz 1 während der Fahrt mitführen und Kontrollberechtigten auf
Verlangen zur Prüfung aushändigen. Das Begleitpapier oder der sonstige Nachweis nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 3, die Nachweise nach Absatz 2 und die Erklärung nach Absatz 3 Satz 1 können statt durch
Aushändigen des Dokumentes auch auf andere geeignete Weise zugänglich gemacht werden.
(5) Ausländisches Fahrpersonal muss einen anerkannten und gültigen Pass, Passersatz oder
Ausweisersatz mitführen, sofern es nicht von der Passpflicht durch Rechtsverordnung befreit ist, und den
Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. Ausländisches Fahrpersonal, das in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach
Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2003/109/EG in der Fassung vom 11. Mai 2011 inne hat, hat außerdem den
entsprechenden Nachweis mitzuführen und diesen den Kontrollberechtigten auf Verlangen auszuhändigen.
(6) Wird von der durch eine güterkraftverkehrsrechtliche oder fahrzeugtechnische Rechtsvorschrift
eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Dokumente oder Nachweise nach Absatz 1 Satz 1 oder
Absatz 2 oder die Erklärung nach Absatz 3 Satz 1 anstelle der Mitführung als Schriftstück in einem
elektronischen oder digitalisierten Format vorzuhalten, hat das Fahrpersonal diese bei einer Kontrolle anstelle der
Aushändigung als Schriftstück elektronisch zugänglich oder auf Verlangen der Kontrollberechtigten lesbar
zu machen. Für die elektronische Zugänglichmachung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende
Verfahren zu verwenden, die die Authentizität, Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten.
Personenbezogene Daten, die bei einer Kontrolle nach Satz 1 verarbeitet worden sind, haben die nach
Bundesoder Landesrecht für Verkehrs- oder Grenzkontrollen zuständigen Behörden unverzüglich zu löschen, wenn
sich keine Beanstandungen ergeben oder die Daten zum Zweck der Verfolgung von festgestellten
Zuwiderhandlungen an die hierfür zuständige Verwaltungsbehörde übermittelt worden sind.“
6. Nach § 7a Absatz 4 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Der Versicherungsnachweis kann statt durch Aushändigen des Dokumentes auch auf andere geeignete
Weise zugänglich gemacht werden.“
7. § 7b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Ein Unternehmer mit Sitz im Inland darf bei Fahrten im Inland im gewerblichen
Güterkraftverkehr eine Person, die Staatsangehörige weder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union noch
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, noch
Staatsangehörige der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs ist, nur als Fahrpersonal einsetzen, wenn
diese Folgendes besitzt:
1. einen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz, der ihr die Ausübung der Beschäftigung
erlaubt, es sei denn, es bedarf eines solchen nicht,
2. eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die ihr die Ausübung der Beschäftigung erlaubt,
oder
3. eine von einer inländischen Behörde ausgestellte gültige Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 der
Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das ausländische Fahrpersonal Folgendes mitführt:
1. einen anerkannten und gültigen Pass, Passersatz oder Ausweisersatz und
2. einen nach dem Aufenthaltsgesetz erforderlichen Aufenthaltstitel, eine Aufenthaltsgestattung oder
eine Duldung, der oder die die Ausübung der Beschäftigung erlaubt.
Der Aufenthaltstitel kann für Zwecke dieses Gesetzes durch eine von einer inländischen Behörde
ausgestellte gültige Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der
Fassung vom 15. Juli 2020 ersetzt werden.“
b) In Absatz 3 wird nach der Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1072/2009“ die Angabe „in der Fassung vom
15. Juli 2020“ eingefügt.
8. § 7c wird durch den folgenden § 7c ersetzt:
„§ 7c
Verantwortung des Auftraggebers
Wer zu einem Zwecke, der seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen
ist, einen Frachtvertrag oder einen Speditionsvertrag mit einem Unternehmen abgeschlossen hat, darf
Leistungen aus diesem Vertrag nicht ausführen lassen, wenn er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass der
Unternehmer
1. nicht Inhaber einer güterkraftverkehrsrechtlichen Berechtigung ist oder diese unzulässig verwendet,
2. bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Absatz 1 Satz 1 nicht
erfüllt oder für das er nicht über eine Fahrerbescheinigung nach den Artikeln 3 und 5 der Verordnung
(EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 verfügt,
3. einen Frachtführer oder Spediteur einsetzt oder zulässt, dass ein solcher tätig wird, der die
Beförderungen durchführt unter der Voraussetzung von
a) Nummer 1 oder
b) Nummer 2.
Die Wirksamkeit eines zu diesem Zwecke geschlossenen Vertrages wird durch einen Verstoß gegen Satz 1
nicht berührt.“
9. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Erlaubnis“ durch die Angabe „Gemeinschaftslizenz“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Im Falle der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit des Unternehmers oder des Verkehrsleiters
darf ein Dritter, bei dem die Voraussetzungen nach den Artikeln 6 und 8 der Verordnung (EG)
Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 noch nicht festgestellt worden sind, die
Güterkraftverkehrsgeschäfte bis zu sechs Monate nach Feststellung der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit
weiterführen.“
10. Nach § 8 wird der folgende § 8a eingefügt:
„§ 8a
Einsatz von Mietfahrzeugen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1) Ein Unternehmer mit Sitz im Inland, der unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG)
Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 fällt, darf in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ohne
Fahrer gemietete und dort zugelassene Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2006/1/EG (Mietfahrzeuge), im
gewerblichen Güterkraftverkehr nur einsetzen, soweit deren Anzahl eine Quote von 25 Prozent der
Fahrzeugflotte des Unternehmers nicht übersteigt. Umfasst die Fahrzeugflotte des Unternehmers zwei bis vier
Fahrzeuge, darf der Unternehmer ein einzelnes Mietfahrzeug im Sinne des Satzes 1 einsetzen.
(2) Bemessungsgrundlage für die Fahrzeugflotte nach Absatz 1 ist die Anzahl der Fahrzeuge,
1. über die das Unternehmen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009
in der Fassung vom 15. Juli 2020 verfügt und
2. die am Tag des Beginns des Einsatzes des Mietfahrzeugs nach Absatz 1 Satz 1 gemäß der Fahrzeug-
Zulassungsverordnung im Inland zugelassen sind.
(3) Ohne Fahrer gemietete Fahrzeuge, die im Inland zugelassen sind, unterliegen nicht der Quotierung
nach Absatz 1 Satz 1.“
11. § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt:
„§ 9
Berechtigungs- und Versicherungsfreiheit
Der Werkverkehr bedarf keiner güterkraftverkehrsrechtlichen Berechtigung. Es besteht keine
Versicherungspflicht nach § 7a.“
12. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Digitales und“ gestrichen.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen.
13. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ in- und ausländische Unternehmer des gewerblichen Güterkraftverkehrs und alle anderen am
Beförderungsvertrag Beteiligten die Rechtsvorschriften über die Beförderung von Gütern auf der
Straße beachten,“.
b) In Nummer 3 Buchstabe m wird die Angabe „zur Güterbeförderung“ gestrichen.
14. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „Beauftragten“ durch die Angabe „Vollzugskräfte“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Beauftragten“ durch die Angabe „Vollzugskräften“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 2a ersetzt:
(2) „ Zur Überwachung von Rechtsvorschriften über die Beschäftigung und die Tätigkeiten des
Fahrpersonals auf Kraftfahrzeugen und von Rechtsvorschriften der Europäischen Union über die
technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die am Straßenverkehr teilnehmen, können
Vollzugskräfte des Bundesamtes auch Kraftomnibusse anhalten.
(2a) In Ausübung der in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 genannten Befugnisse darf das Bundesamt
durch den Einsatz technischer Mittel automatisiert Bilder von Kraftfahrzeugen zur Güterbeförderung
und Kraftomnibussen und deren Kennzeichen sowie Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung erheben,
speichern und verwenden ohne Erfassung der Fahrzeuginsassen. Die nach Satz 1 erhobenen Daten sind
sofort zu löschen,
1. sobald das betreffende Fahrzeug nicht nach Absatz 1 Satz 2 unmittelbar angehalten wird oder
2. sobald nach Abschluss der Kontrolle des betreffenden Fahrzeugs keine hinreichenden
tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Zuwiderhandlung gegen die in Absatz 6 oder § 11
Absatz 2 Nummer 1 oder 3 genannten Rechtsvorschriften begangen worden ist.
Die nach Satz 1 erhobenen Daten dürfen in anonymisierter Form für statistische Zwecke verwendet
werden. Die Vorschriften des § 7 Absatz 2 bis 3a und des § 9 Absatz 3 bis 5a des
Bundesfernstraßenmautgesetzes bleiben unberührt.“
c) In Absatz 3 wird die Angabe „Beauftragten“ durch die Angabe „Vollzugskräfte“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Beauftragte“ durch die Angabe „Vollzugskräfte“ ersetzt.
e) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Beauftragten“ durch die Angabe „Vollzugskräften“ ersetzt.
f) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „273,“ die Angabe „276a,“ eingefügt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „Absatz 1“ gestrichen.
cc) In Nummer 5 wird die Angabe „Tierschutzgesetzes oder“ durch die Angabe „Tierschutzgesetzes,“
ersetzt.
dd) In Nummer 6 wird die Angabe „Kreislaufwirtschaftsgesetzes,“ durch die Angabe
„Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder“ ersetzt.
ee) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:
7. „ §§ 17 bis 19 des Außenwirtschaftsgesetzes,“.
g) In Absatz 7 wird die Angabe „können das Bundesamt oder die nach § 21a zuständigen Behörden“ durch
die Angabe „kann das Bundesamt“ ersetzt.
h) Nach Absatz 7 werden die folgenden Absätze 8 und 9 eingefügt:
„(8) Das Bundesamt kann Auskunft verlangen von demjenigen, der geschäftsmäßig eigene oder
fremde digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes zur Nutzung
bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, über Bestandsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des
Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes. Die Auskunft nach Satz 1 darf nur
verlangt werden, sofern im Einzelfall bei der Veröffentlichung von Angeboten oder Werbemaßnahmen
ohne Angabe von Name und Anschrift tatsächliche Anhaltspunkte für ungenehmigten
Güterkraftverkehr vorliegen und die zu erhebenden Daten zur Identifizierung des Auftraggebers erforderlich sind,
um ungenehmigten Güterkraftverkehr aufzudecken. Die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen des
Auskunftsverlangens nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen. Der auf Grund eines
Auskunftsverlangens nach Satz 1 Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich und
vollständig auf Anordnung des Bundesamtes zu übermitteln. Das Bundesamt darf die in Satz 1
genannten Daten zu den in Satz 2 genannten Zwecken erheben, speichern und verwenden. Die Löschfristen
des § 19 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes gelten entsprechend. Das Bundesamt hat den
Verpflichteten für ihm erteilte Auskünfte eine Entschädigung zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung
bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes; die
Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes sind
entsprechend anzuwenden.
(9) Der nach den Absätzen 7 und 8 zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3
der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines
Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.“
15. § 13 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ Das Bundesamt kann die Fortsetzung einer Fahrt untersagen, um eine im Einzelfall bestehende
Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Rahmen seiner Aufgaben nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 und 3 sowie
§ 12 Absatz 6 abzuwehren.
(2) Werden die in § 7b Absatz 1 Satz 2 genannten Unterlagen oder die nach den Artikeln 3 und 5 der
Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 vorgeschriebene Fahrerbescheinigung
nicht im Original mitgeführt oder auf Verlangen nicht zur Prüfung ausgehändigt, so können das Bundesamt
sowie sonstige Kontrollberechtigte dem betroffenen Fahrpersonal die Fortsetzung der Fahrt so lange
untersagen, bis diese Unterlagen vorgelegt werden. Das Bundesamt sowie sonstige Kontrollberechtigte können
die Fortsetzung der Fahrt ferner untersagen, wenn
1. ein Dokument oder ein Nachweis im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder eine Erklärung
nach § 7 Absatz 3
a) weder nach § 7 Absatz 4 Satz 1 mitgeführt noch, sofern diese Möglichkeit durch Rechtsvorschrift
eingeräumt worden ist, nach § 7 Absatz 6 Satz 1 in einem elektronischen oder digitalisierten
Format vorgehalten wird oder
b) weder nach § 7 Absatz 4 Satz 1 zur Prüfung ausgehändigt noch bei Vorhalten in einem
elektronischen oder digitalisierten Format, sofern diese Möglichkeit durch Rechtsvorschrift eingeräumt
worden ist, nach § 7 Absatz 6 Satz 1 elektronisch zugänglich oder lesbar gemacht wird
oder
2. eine nach § 46 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 132 Absatz 1
Nummer 1 der Strafprozessordnung angeordnete Sicherheitsleistung nicht oder nicht vollständig
erbracht wird.“
16. § 14 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ Das Bundesamt hat die Entwicklung des Marktgeschehens im Verkehr zu beobachten und zu
begutachten (Marktbeobachtung). Die Marktbeobachtung umfasst den Eisenbahn- und Straßengüterverkehr,
die Frachtschifffahrt, den Luftverkehr, den gewerblichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen sowie die
Logistik. Mit der Marktbeobachtung sollen Entwicklungen auf dem Verkehrs- und Logistikmarkt frühzeitig
erkannt und die Rahmenbedingungen des Marktgeschehens analysiert werden. Es besteht keine
Auskunftspflicht.
(2) Das Bundesamt hat dem Bundesministerium für Verkehr über den jeweiligen Stand der
Entwicklung des Marktgeschehens, dessen Rahmenbedingungen und die absehbare künftige Entwicklung zu
berichten. Es hat Daten aus dem Verwaltungsvollzug sowie nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz gespeicherte
Daten nach Maßgabe des § 9 Absatz 6 des Bundesfernstraßenmautgesetzes aufzubereiten und Studien und
Marktanalysen zu erstellen oder zu betreuen, insbesondere kurz- und mittelfristige Prognosen zum Güter-
und Personenverkehr.“
17. § 14a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Bundesamt ist zuständig für die Durchführung von Beihilfeprogrammen des Bundes nach
1. der Verordnung (EU) 2023/2831 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 und
2. der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der Fassung vom 23. Juni 2023.“
18. § 14b Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Das Bundesamt ist zuständig für die Aufgaben nach den Artikeln 4, 11, 12, 21 und 22 der
Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 in der Fassung vom 16. November 2011.“
19. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 15
Datei über Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und des gewerblichen
Personenverkehrs mit Kraftomnibussen (Verkehrsunternehmensdatei); Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Bundesamt führt die Verkehrsunternehmensdatei über alle im Inland niedergelassenen
Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und des gewerblichen Personenverkehrs mit
Kraftomnibussen, um unmittelbar feststellen zu können, über welche güterkraftverkehrsrechtlichen Berechtigungen,
Gemeinschaftslizenzen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 in der Fassung vom 13. Mai
2013, sowie Genehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz zur Beförderung von Personen mit
Kraftomnibussen im Linienverkehr oder im Gelegenheitsverkehr die jeweiligen Unternehmer
verfügen.“
c) In Absatz 2 wird die Angabe „zuständige Behörde übermittelt“ durch die Angabe „zuständigen
Behörden und die Unternehmer übermitteln“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. Beantwortung von Anfragen der für die Erteilung von Genehmigungen von
Rechtsgeschäften oder Handlungen nach § 8 des Außenwirtschaftsgesetzes zuständigen Behörden zum
Zweck der Überprüfung
a) der Zuverlässigkeit des Antragstellers oder
b) der Anzahl der einem Antragsteller erteilten güterkraftverkehrsrechtlichen
Berechtigungen, Gemeinschaftslizenzen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 in
der Fassung vom 13. Mai 2013 sowie Genehmigungen nach dem
Personenbeförderungsgesetz zur Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen im Linienverkehr
oder im Gelegenheitsverkehr,“.
bb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 14a und“ durch die Angabe „§ 14a,“ ersetzt.
cc) Nummer 6 wird durch die folgenden Nummern 6 bis 9 ersetzt:
6. „ Beantwortung von Anfragen von Erteilungsbehörden und zuständigen öffentlichen Stellen
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Mitgliedstaat des
Europäischen Wirtschaftsraumes, des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz zum Zweck der
Überprüfung der Einhaltung der Zugangsvoraussetzungen zum Beruf des Güter- und
Personenkraftverkehrsunternehmers,
7. Beantwortung von Anfragen zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung von
Verkehrs-, Grenz- und Betriebskontrollen von hierfür zuständigen Behörden und Stellen,
8. Beantwortung von Anfragen zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung von
Verkehrskontrollen von hierfür zuständigen Behörden und Stellen eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sowie
9. Beantwortung von Anfragen der Zollverwaltung und für Mitteilungen an die Zollverwaltung
zu Zwecken der ordnungsgemäßen Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer“.
e) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
(7) „ Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Führung der Verkehrsunternehmensdatei zu regeln,
insbesondere
1. das Nähere zu den in der Verkehrsunternehmensdatei zu speichernden Daten einschließlich der
Angaben zur Identifizierung der Unternehmen, der Inhaber, der geschäftsführungs- und
vertretungsberechtigten Gesellschafter, der gesetzlichen Vertreter sowie Verkehrsleiter,
2. im Einzelfall von § 15 Absatz 6 abweichende Fristen für die Löschung von in der
Verkehrsunternehmensdatei gespeicherten Daten zu bestimmen,
3. das Nähere zur Veröffentlichung des allgemein zugänglichen Teils der Datei,
4. das Nähere zum Verfahren der Übermittlung von Daten an und durch das Bundesamt,
5. das Nähere über Zugriffsrechte und das Verfahren der Erteilung von Auskünften,
6. das Nähere zur Verantwortung für den Inhalt der Verkehrsunternehmensdatei und die Datenpflege,
7. zu den erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen des Bundesamtes nach den
Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie
8. zu den Protokollierungspflichten des Bundesamtes.“
20. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 16
Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren; Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Unter der Voraussetzung, dass die Ordnungswidrigkeit in einem Unternehmen mit Sitz im Inland
begangen wurde und die Geldbuße bis zu zweihundert Euro beträgt, gilt zum Zweck der
Beurteilung der Zuverlässigkeit des Unternehmers und der Verkehrsleiter Absatz 1 entsprechend für
abgeschlossene Bußgeldverfahren wegen Zuwiderhandlungen, die aufgeführt sind in Anhang I der
Verordnung (EU) 2016/403 in der Fassung vom 2. Mai 2022.“
bb) Satz 3 wird gestrichen.
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit des Unternehmers oder der Verkehrsleiter erhalten die
nach Landesrecht zuständigen Behörden Auskunft aus der Datei über abgeschlossene
Bußgeldverfahren, soweit dies zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlich ist.“
d) In Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe „in- und ausländische“ durch die Angabe „ausländische“
ersetzt.
e) In Absatz 6 Satz 1 wird nach der Angabe „Eine Übermittlung“ die Angabe „nach Absatz 4 Nummer 1a
und 2“ eingefügt.
f) Nach Absatz 8 wird der folgende Absatz 9 eingefügt:
(9) „ Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zur Führung der Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren
zu regeln, insbesondere
1. zum Verfahren der Übermittlung von Daten an und durch das Bundesamt nach den Absätzen 2
und 2a,
2. über Zugriffsrechte und das Verfahren der Erteilung von Auskünften,
3. zu den erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen des Bundesamtes nach den
Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie
4. zu den Protokollierungspflichten des Bundesamtes.“
21. Nach § 16 wird der folgende § 16a eingefügt:
„§ 16a
Risikoeinstufungssystem; Verordnungsermächtigung
(1) Jedes Unternehmen mit Sitz im Inland wird nach der relativen Anzahl und Schwere der ihm
zuzurechnenden Verstöße nach Anhang I der Verordnung (EU) 2016/403 in der Fassung vom 2. Mai 2022,
Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung vom 14. März 2024 und Anhang IV der Verordnung (EG)
Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 eingestuft (allgemeine Risikoeinstufung). Das
Risikoeinstufungssystem wird vom Bundesamt betrieben.
(2) Die allgemeine Risikoeinstufung eines Unternehmens erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen
der Durchführungsverordnung (EU) 2022/695 in der Fassung vom 2. Mai 2022. Häufigkeit und Intensität
von Verkehrs-, Grenz- und Betriebskontrollen sind abhängig von der allgemeinen Risikoeinstufung eines
Unternehmens.
(3) Zum Zweck der allgemeinen Risikoeinstufung eines Unternehmens übermitteln dem Bundesamt
1. die nach Landesrecht zuständigen Behörden unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft einer
Bußgeldentscheidung oder einer strafrechtlichen Verurteilung, die auf Grund eines oder mehrerer in diesem
Unternehmen begangener Verstöße ergangen ist, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/403 in der
Fassung vom 2. Mai 2022, Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung vom 14. März 2024
oder Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 aufgeführt sind,
die Anzahl der bei einer Einzelkontrolle kontrollierten Fahrzeuge, Anzahl und Schwere der Verstöße,
das Datum der Entscheidung und des Eintritts ihrer Rechtskraft sowie die entscheidende Stelle samt
Geschäftsnummer oder Aktenzeichen,
2. die nach Bundes- oder Landesrecht für Kontrollen zuständigen Behörden unverzüglich, sobald sie
darüber verfügen, Informationen über Fahrzeugkontrollen, bei denen keine in Anhang I der Verordnung
(EU) 2016/403 in der Fassung vom 2. Mai 2022, Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung
vom 14. März 2024 und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom
15. Juli 2020 aufgeführten Verstöße festgestellt worden sind, und über die Anzahl der bei der Kontrolle
kontrollierten Fahrzeuge sowie
3. die Aufsichtsbehörden nach § 4 des Fahrpersonalgesetzes unverzüglich, sobald sie darüber verfügen,
die Feststellung, dass die gesamte Fahrzeugflotte eines Unternehmens mit dem intelligenten
Fahrtenschreiber im Sinne des Artikels 2 Satz 2 Nummer 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 in
der Fassung vom 16. Mai 2023 ausgerüstet ist.
Das Bundesamt darf die in Satz 1 genannten Daten zu dem in Satz 1 genannten Zweck erheben, speichern
und verwenden. Die Daten sind mit Ablauf von zwei Jahren ab dem Tag der Speicherung automatisiert zu
löschen.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die Einzelheiten zur Führung des Risikoeinstufungssystems zu regeln, insbesondere
1. zu den erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen des Bundesamtes nach den
Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie
2. zu den Protokollierungspflichten des Bundesamtes.“
22. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 4 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 4 ersetzt:
(1) „ Das Bundesamt ist nationale Kontaktstelle nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 sowie nach Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie
2006/1/EG in der Fassung vom 6. April 2022.
(2) Das Bundesamt übermittelt als nationale Kontaktstelle Daten über Verstöße nach den Anhang
I der Verordnung (EU) 2016/403, Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG und Anhang IV der
Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, die in einem Güter- oder Personenkraftverkehrsunternehmen mit Sitz in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz
begangen wurden, von Amts wegen an die nationale Kontaktstelle des Niederlassungsstaates. Hierzu
übermitteln Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten dem Bundesamt nach Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen
Entscheidung oder des Bußgeldbescheides die erforderlichen Informationen einschließlich
personenbezogener Daten. Das Bundesamt übermittelt Mitteilungen aus dem Niederlassungsmitgliedstaat über
anlässlich des übermittelten Verstoßes veranlasste Maßnahmen im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 und des Artikels 22 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 in der Fassung vom 13. Mai 2013 an die übermittelnde deutsche Stelle.
Das Bundesamt darf die in Satz 1 genannten Daten zum Zweck der Risikoeinstufung nach Artikel 9 der
Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung vom 14. März 2024 und der Überprüfung der Zuverlässigkeit
nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 erheben,
speichern und verwenden und hat die Daten unverzüglich nach ihrer Übermittlung zu löschen. Die in
Satz 3 genannten Daten darf das Bundesamt zum Zweck der Überprüfung der Zuverlässigkeit nach
Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 erheben,
speichern und verwenden und hat sie unverzüglich nach ihrer Übermittlung zu löschen.
(2a) Das Bundesamt hat als nationale Kontaktstelle Informationen über Kontrollen von
Nutzfahrzeugen, die von einem Güter- oder Personenkraftverkehrsunternehmen mit Sitz in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz eingesetzt worden sind, bei denen keine in Anhang I der
Verordnung (EU) 2016/403, Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG oder Anhang IV der Verordnung
(EG) Nr. 1071/2009 genannten Verstöße festgestellt worden sind, von Amts wegen an die nationale
Kontaktstelle des Niederlassungsstaates zu übermitteln. Hierzu haben die nach Bundes- oder
Landesrecht für Kontrollen zuständigen Behörden dem Bundesamt die erforderlichen Informationen zu
übermitteln. Das Bundesamt darf die in Satz 1 genannten Daten zum Zweck der Risikoeinstufung erheben,
speichern und verwenden und hat die Daten unverzüglich nach ihrer Übermittlung an die nationale
Kontaktstelle des Niederlassungsmitgliedstaates zu löschen.
(3) Das Bundesamt übermittelt als nationale Kontaktstelle Mitteilungen aus anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder dem Vereinigten Königreich oder der Schweiz über Verstöße nach den
Anhang I der Verordnung (EU) 2016/403, Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG und Anhang IV der
Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, die in einem Güter- oder Personenkraftverkehrsunternehmen mit Sitz
im Inland begangen wurden, von Amts wegen an die jeweils zuständige Erteilungsbehörde und
speichert sie im Risikoeinstufungssystem nach § 16a. Das Bundesamt übermittelt Mitteilungen der
zuständigen Landesbehörde über anlässlich des übermittelten Verstoßes veranlasste Maßnahmen im Sinne des
Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 und des
Artikels 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 in der Fassung vom 13. Mai 2013 an die
nationale Kontaktstelle des mitteilenden Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des mitteilenden
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz.
Das Bundesamt darf die in Satz 1 genannten Daten zum Zweck der Risikoeinstufung nach Artikel 9 der
Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung vom 14. März 2024 und der Überprüfung der Zuverlässigkeit
nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 und die
in Satz 2 genannten Daten zum Zweck der Mitteilung über ergriffene Verwaltungsmaßnahmen nach
Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 und nach
Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 in der Fassung vom 13. Mai 2013 erheben,
speichern und verwenden. Das Bundesamt hat die in Satz 1 genannten Daten, die zum Zweck der
Überprüfung der Zuverlässigkeit nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der
Fassung vom 15. Juli 2020 gespeichert worden sind sowie die in Satz 2 genannten Daten unverzüglich nach
ihrer jeweiligen Übermittlung zu löschen. Für die Löschung der nach Satz 1 zum Zweck der
Risikoeinstufung gespeicherten Daten nach Artikel 9 der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung vom 14. März
2024 gilt § 16a Absatz 3 Satz 3.
(3a) Mitteilungen, die das Bundesamt als nationale Kontaktstelle aus anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder der Schweiz erhält über Kontrollen von Nutzfahrzeugen, die von einem Güter- oder
Personenkraftverkehrsunternehmen mit Sitz im Inland eingesetzt worden sind, bei denen keine in
Anhang I der Verordnung (EU) 2016/403, Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG oder Anhang IV der
Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten Verstöße festgestellt worden sind, speichert das Bundesamt
im Risikoeinstufungssystem nach § 16a.
(4) Das Bundesamt übermittelt als nationale Kontaktstelle von Amts wegen Anfragen von
zuständigen Landesbehörden zu bestandskräftigen Entscheidungen von Behörden anderer Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz, durch die einer bestimmten Person
nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 2 und des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der
Fassung vom 15. Juli 2020 die Führung von Kraftverkehrsgeschäften wegen Unzuverlässigkeit
untersagt wird, an nationale Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder des Vereinigten
Königreichs oder der Schweiz. Das Bundesamt übermittelt an die anfragende Landesbehörde in diesem
Zusammenhang eingegangene Antworten aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder des Vereinigten
Königreichs oder der Schweiz. Das Bundesamt darf die in den Sätzen 1 und 2 genannten Daten zum
Zweck der Überprüfung der Zuverlässigkeit nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 2 und des Artikels 14
der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 erheben, speichern und
verwenden und hat die Daten unverzüglich nach ihrer jeweiligen Übermittlung zu löschen.“
b) In Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe „Europäischen Wirtschaftsraum oder“ die Angabe „des
Vereinigten Königreichs oder“ eingefügt.
c) In Absatz 7 wird die Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen.
23. In § 17a wird die Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen.
24. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1b wird durch die folgende Nummer 1b ersetzt:
„1b. ohne Gemeinschaftslizenz nach § 3 Absatz 1 gewerblichen Güterkraftverkehr durchführt,“.
bb) Nummer 1c wird gestrichen.
cc) Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 bis 2c ersetzt:
2. „ einer Rechtsverordnung nach
a) § 3 Absatz 7 Nummer 3 bis 5 oder § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 1a, 2 oder 4 oder
Absatz 5 Nummer 1 oder 1a oder
b) § 15 Absatz 7 Nummer 4 oder
einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist,
2a. ohne Gemeinschaftslizenz nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3,
oder ohne Genehmigung oder Lizenz nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 gewerblichen
Güterkraftverkehr durchführt,
2b. ohne Lizenz nach § 6 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, gewerblichen
Güterkraftverkehr durchführt,
2c. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Beförderung durchführt,“.
dd) In Nummer 3 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Absatz 2, auch in Verbindung mit § 6
Absatz 4,“ ersetzt.
ee) In den Nummern 4a und 4b wird jeweils die Angabe „Absatz 1a“ durch die Angabe „Absatz 3“
ersetzt.
ff) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
5. „ entgegen
a) § 7 Absatz 4 Satz 1 oder
b) § 7 Absatz 5
ein dort genanntes Dokument, einen dort genannten Nachweis, eine dort genannte
Erklärung, einen Pass, Passersatz oder Ausweisersatz nicht mitführt oder nicht oder nicht
rechtzeitig aushändigt,“.
gg) Nach Nummer 6e wird die folgende Nummer 6f eingefügt:
„6f. entgegen § 8a Absatz 1 Satz 1 ein Fahrzeug einsetzt,“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden
Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72)“ durch die Angabe „in der Fassung vom
15. Juli 2020“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „stellt oder“ am Ende durch die Angabe „stellt,“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „vorzeigt.“ durch die Angabe „vorzeigt oder“ ersetzt.
dd) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
4. „ entgegen Artikel 8 Absatz 2a eine Kabotagebeförderung durchführt.“
c) In Absatz 2a wird in der Angabe vor Nummer 1 nach der Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1072/2009“
die Angabe „in der Fassung vom 15. Juli 2020“ eingefügt.
d) In Absatz 4 wird jeweils nach der Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1072/2009“ die Angabe „in der
Fassung vom 15. Juli 2020“ eingefügt.
e) In Absatz 5 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. November 2011 über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-
Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums (ABl. L 316 vom 29.11.2011, S. 1)“ durch die
Angabe „in der Fassung vom 16. November 2011“ ersetzt.
f) In Absatz 6 wird jeweils nach der Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1214/2011“ die Angabe „in der
Fassung vom 16. November 2011“ eingefügt.
g) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatzes 1 Nr. 1b, 12“ durch die Angabe „Absatzes 1 Nummer 1b, 6f,
12“ sowie die Angabe „fünftausend“ durch die Angabe „zehntausend“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes“ durch
die Angabe „im Ausland“ ersetzt.
25. Nach § 19 wird der folgende § 19a eingefügt:
„§ 19a
Bußgeldkatalog; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
1. die Erteilung einer Verwarnung nach § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wegen einer
Ordnungswidrigkeit nach § 19 Absatz 1 bis 6,
2. Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 19 Absatz 1 bis 6,
3. die Bewertung von vorsätzlich oder fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeiten nach § 19 Absatz 1
bis 6 im Hinblick auf deren Schweregrad zur Erfassung bei der Risikoeinstufung nach § 16a.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der
Ordnungswidrigkeit zu bestimmen, in welchen Fällen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe das
Verwarnungsgeld zu erheben oder die Geldbuße festzusetzen ist, und wie sich die Ordnungswidrigkeit auf die
Risikoeinstufung eines Kraftverkehrsunternehmers auswirkt.“
26. In § 20 wird jeweils die Angabe „Beauftragten“ durch die Angabe „Vollzugskräfte“ ersetzt.
27. In § 21 Absatz 3 wird die Angabe „§ 19 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe
b,“ ersetzt.
28. Nach § 21a Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Für die nach Absatz 1 zuständigen Behörden gilt § 12 Absatz 7 und 8 entsprechend.“
29. In § 22 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen.
30. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen.
bbb) Nach Nummer 1a wird die folgende Nummer 1b eingefügt:
„1b. für die Durchführung internationaler Abkommen das nationale Verfahren für die
Erteilung und Verwendung elektronisch erteilter Genehmigungen und die
Verwaltung des deutschen CEMT-Genehmigungskontingents im Rahmen eines von der
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung betriebenen IT-
Systems geregelt wird, insbesondere
a) die Festlegung einer nationalen Kontaktstelle und deren administrativer
Aufgaben im Rahmen der Teilnahme am multilateralen Genehmigungssystem,
b) die an das System zu übermittelnden und aus dem System abzurufenden Daten,
c) die Festlegung und Verwaltung von Zugriffsrechten für Unternehmer und
staatliche Stellen,
d) die Regelungen zu den erforderlichen technischen und organisatorischen
Maßnahmen des Bundesamtes nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung
(EU) 2016/679,
e) die Regelungen zu den Protokollierungspflichten des Bundesamtes,“.
ccc) In Nummer 3 wird die Angabe „eingeführt und“ durch die Angabe „eingeführt,“ ersetzt.
ddd) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 3a eingefügt:
„3a. Marktstörungen im Bereich des innerstaatlichen Straßengüterverkehrs eingedämmt
oder beseitigt werden, sofern die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach
Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 zur
Ergreifung der dort genannten Maßnahmen befugt sind, unter Beachtung der dort
näher bezeichneten Voraussetzungen und“.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „3a“ ersetzt.
c) In den Absätzen 4 und 5 wird jeweils die Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen.
31. Nach § 23 wird der folgende § 24 wird eingefügt:
„§ 24
Erlaubnis nach § 3 in der am ... [einsetzen: Datum des Tages vor dem Tag des Inkrafttretens nach Artikel 4
dieses Gesetzes] geltenden Fassung
Eine Erlaubnis, die nach § 3 in der am ... [einsetzen: Datum des Tages vor dem Tag des Inkrafttretens
nach Artikel 4 dieses Gesetzes] geltenden Fassung zur Durchführung gewerblichen Güterkraftverkehrs im
Inland berechtigt, bleibt bis zum Ablauf ihrer Befristung gültig. § 3 Absatz 3 und 5 in der am ... [einsetzen:
Datum des Tages vor dem Tag des Inkrafttretens nach Artikel 4 dieses Gesetzes] geltenden Fassung ist
anzuwenden. Eine unbefristete Erlaubnis bleibt bis zum Ablauf des … [einsetzen: Angabe des Tages und des
Monats des Inkrafttretens nach Artikel 4 dieses Gesetzes sowie die Jahreszahl des zehnten auf das
Inkrafttreten nach Artikel 4 dieses Gesetzes folgenden Jahres] gültig.“
Artikel 2
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I
S. 1690), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3b Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 5 wird jeweils die Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen.
2. In § 3c Absatz 3 wird die Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen.
3. In § 11 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen.
4. In § 15 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „schriftlich“ die Angabe „oder in elektronischer Form mit
einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ eingefügt.
5. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 3 Satz 2 und“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 3 wird nach der Angabe „Artikels 4 Absatz 3 Satz 2“ die Angabe „oder Absatz 4“
eingefügt.
6. § 20 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die einstweilige Erlaubnis muss enthalten
1. den Hinweis auf diese Vorschrift mit einem Zusatz, dass die einstweilige Erlaubnis einen Anspruch auf
Erteilung einer Genehmigung nicht begründet,
2. Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,
3. Geltungsdauer,
4. etwaige Bedingungen und Auflagen,
5. Linienführung oder beim Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird.“
7. § 25a Satz 3 und 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Auf Antrag ist dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter die Führung von
Personenkraftverkehrsgeschäften von der Behörde, die die Führung von Personenkraftverkehrsgeschäften untersagt hat, wieder zu
gestatten, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Satzes 1 nicht mehr
vorliegt, und
2. der Betroffene eine Prüfung nach Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 bestanden hat.
Die Wiederaufnahme der Führung von Personenkraftverkehrsgeschäften kann nicht vor Ablauf eines Jahres
nach Bestandskraft der Untersagungsverfügung gestattet werden.“
8. In § 29 Absatz 2 wird die Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen.
9. In § 52 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 wird jeweils die Angabe „und digitale
Infrastruktur“ gestrichen.
10. In § 53 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen.
11. In § 54b Satz 2 wird die Angabe „Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b“ durch die Angabe „Artikel 6 Absatz 2a“
ersetzt.
12. In § 55 Satz 1 wird die Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen.
13. § 57 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Vorschriften nach Satz 1 werden vom Bundesministerium für Verkehr und vom Bundesministerium
für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit erlassen.“
c) In Absatz 6 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen.
14. In § 66 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „und digitale Infrastruktur“ gestrichen.
Artikel 3
Folgeänderungen
(1) In § 7 Absatz 4 Satz 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I
S. 2575), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 218) geändert worden
ist, wird die Angabe „§ 6 Satz 2 Nummer 2 oder 3“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 5 Nummer 2 oder 3“ ersetzt.
(2) Die Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 21. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3120),
die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 6 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Absatz 3 wird nach der Angabe „Erlaubnis“ die Angabe „nach § 3 in der am ... [einsetzen: Datum
des Tages vor dem Tag des Inkrafttretens nach Artikel 4 dieses Gesetzes] geltenden Fassung“ eingefügt.
2. In § 12 wird die Angabe „§ 19 Absatz 1 Nummer 2“ durch die Angabe „§ 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe
a“ ersetzt.
(3) Die Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom
28. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 42), die zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl.
2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Nummern 1 bis 4 gestrichen.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „im Sinne des § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes“
durch die Angabe „nach § 3 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der am ... [einsetzen: Datum
des Tages vor dem Tag des Inkrafttretens nach Artikel 4 dieses Gesetzes] geltenden Fassung“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 wird nach der Angabe „Erlaubnis“ die Angabe „nach § 3 Absatz 2 des
Güterkraftverkehrsgesetzes in der am ... [einsetzen: Datum des Tages vor dem Tag des Inkrafttretens nach
Artikel 4 dieses Gesetzes] geltenden Fassung“ eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetz erforderliche Erlaubnis“
durch die Angabe „erforderliche Gemeinschaftslizenz nach § 3 Absatz 1 des
Güterkraftverkehrsgesetzes oder Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der am ... [einsetzen: Datum
des Tages vor dem Tag des Inkrafttretens nach Artikel 4 dieses Gesetzes] geltenden Fassung“ ersetzt.
d) Absatz 5 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ § 3 Absatz 4 und“.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird nach der Angabe „Erlaubnis“ die Angabe „nach § 3 Absatz 2 des
Güterkraftverkehrsgesetzes in der am ... [einsetzen: Datum des Tages vor dem Tag des Inkrafttretens nach
Artikel 4 dieses Gesetzes] geltenden Fassung“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetz erforderliche Erlaubnis“
durch die Angabe „erforderliche Gemeinschaftslizenz nach § 3 Absatz 1 des
Güterkraftverkehrsgesetzes oder Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der am ... [einsetzen: Datum
des Tages vor dem Tag des Inkrafttretens nach Artikel 4 dieses Gesetzes] geltenden Fassung“ ersetzt.
c) Absatz 4 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ § 3 Absatz 4 und“.
4. In § 8 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes erforderliche Erlaubnis“
durch die Angabe „erforderliche Gemeinschaftslizenz nach § 3 Absatz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes“
ersetzt.
5. In § 9 wird die Angabe „Berechtigung nach § 6 Satz 2 Nummer 1 bis 3a des Güterkraftverkehrsgesetztes“
durch die Angabe „in § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Güterkraftverkehrsgesetz genannte
güterkraftverkehrsrechtliche Berechtigung“ ersetzt.
6. In § 25 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „§ 19 Absatz 1 Nummer 2“ durch die Angabe „§ 19
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a“ ersetzt.
(4) Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 21. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 315) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 7 Absatz 5 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Sofern für Fahrten eine güterkraftverkehrsrechtliche Berechtigung im Sinne des § 1 Absatz 5 des
Güterkraftverkehrsgesetzes, ein Nachweis über die Beschäftigung und die Tätigkeiten des Fahrpersonals auf Kraftfahrzeugen
oder ein Nachweis der Erfüllung bestimmter Technik-, Sicherheits- und Umweltanforderungen für das
Kraftfahrzeug vorgeschrieben ist, gilt Satz 2 entsprechend.“
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig
aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44), die durch die Richtlinie 2011/51/EU vom 11. Mai 2011 (ABl.
L 132 vom 19.5.2011, S. 1) geändert worden ist
2. Richtlinie 2006/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Verwendung von ohne Fahrer
gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 82), die durch die Richtlinie (EU) 2022/738 vom
6. April 2022 (ABl. L 137 vom 16.5.2022, S. 1) geändert worden ist
3. Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die
Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 und der Richtlinie 2002/15/EG über
Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (ABl. L 102 vom
11.4.2006, S. 35), die zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2024/846 vom 14. März 2024 (ABl. L 2024/846, 31.5.2024,
S. 1) geändert worden ist
4. Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung
gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG (ABl.
L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1055 vom 15. Juli 2020 (ABl. L 249 vom
31.7.2020, S. 17) geändert worden ist
5. Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln
für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) 2020/1055 vom 15. Juli 2020 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 17) geändert worden ist
6. Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln
für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006
(ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88; L 272 vom 16.10.2015, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 vom
13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist
7. Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über den
gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums (ABl. L 316
vom 29.11.2011, S. 1)
8. Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen
von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.09.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2023/1315 vom 23. Juni 2023 (ABL. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist
9. Verordnung (EU) 2016/403 der Kommission vom 18. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Einstufung schwerwiegender Verstöße gegen die Unionsvorschriften,
die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmer führen können, sowie zur Änderung von Anhang III
der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 74 vom 19.3.2016, S. 8), die durch die
Durchführungsverordnung (EU) 2022/694 vom 2. Mai 2022 (ABl. L 129 vom 3.5.2022, S. 22) geändert worden ist
10. Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission vom 18. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU)
Nr. 165/2014 (ABl. L 139 vom 26.5.2016, S. 1; L 146 vom 3.6.2016, S. 31; L 27 vom 1.2.2017, S. 169), die zuletzt durch die
Durchführungsverordnung (EU) 2023/980 vom 16. Mai 2023 (ABl. L 134, vom 22.5.2022, S. 28) geändert worden ist
11. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 074
vom 4.3.2021, S. 35)
12. Durchführungsverordnung (EU) 2022/695 der Kommission vom 2. Mai 2022 zur Festlegung von Regeln für die Anwendung
der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der gemeinsamen Formel für die
Berechnung der Risikoeinstufung von Verkehrsunternehmen (ABl. L 129 vom 3.5.2022, S. 33)
13. Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit dem Gesetz werden die Normen des GüKG an die geänderten unionsrechtlichen Vorschriften zum Berufs-
und Marktzugang sowie die Normen des Personenbeförderungsgesetzes allein zum Berufszugang angepasst.
Insbesondere erfolgen Anpassungen an das im Rahmen des so genannten Mobilitätspakets I geänderte Unionsrecht
(Verordnung (EU) 2020/1055)1. Dieses hat die das Güterkraftverkehrs- und Personenbeförderungsrecht prägende
Verordnung zum Berufszugang (Verordnung (EG) Nr. 1071/2009)2 sowie die zum Marktzugang des
Güterkraftverkehrsrechts bezogene Verordnung (EG) Nr. 1072/20093 geändert. Erforderlich wurden umfassende
Änderungen für die Risikoeinstufung von Kraftverkehrsunternehmen. Dezentrale Länderlösungen werden zugunsten eines
auf der unionsrechtlich harmonisierten Berechnungsformel basierenden zentralen Risikoeinstufungssystems
abgelöst. Hierzu wird die Verkehrsunternehmensdatei nutzbar gemacht und die rechtlichen Vorgaben für die
Verkehrsunternehmensdatei hinsichtlich der zu speichernden Daten und des Zugriffs der Akteure geändert. Die
Änderungen werden durch Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen mit dem Ziel der Vereinheitlichung
der Ahndung von Verstößen gegen güterkraftverkehrsrechtliche Vorschriften flankiert. Hierzu wird Artikel 9 der
Richtlinie 2006/22/EG erneut umgesetzt.4 Zudem werden notwendige Anpassungen im nationalen Recht an die
durch die Richtlinie (EU) 2022/7385 geänderte Richtlinie 2006/1/EG6 über die Verwendung von ohne Fahrer
gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr vorgenommen.
Für den Fortbestand der nationalen Erlaubnis nach § 3 GüKG alte Fassung besteht aufgrund der Möglichkeit zur
Nutzung der unionsrechtlich harmonisierten Gemeinschaftslizenz auch für rein nationale Beförderungen, die
unter den gleichen Voraussetzungen erteilt wird, kein Bedarf. Neue Erlaubnisse sollen nicht ausgestellt werden,
noch in Verkehr befindliche – auch ursprünglich unbefristet erteilte – Erlaubnisse nach Ablauf einer
Übergangsfrist auslaufen.
Das Gesetz vollzieht dabei die oben genannten geänderten unionsrechtlichen Vorschriften durch entsprechende
Anpassungen im Güterkraftverkehrs- und Personenbeförderungsgesetz. Durch die Abschaffung der nationalen
Erlaubnis ergeben sich zahlreiche redaktionelle Änderungen; ferner werden an einigen Stellen Klarstellungen
vorgenommen. Mit der Anpassung von Ermächtigungsgrundlagen wird die Grundlage für weitere erforderliche
Änderungen an der Verordnung zur Durchführung der Verkehrsunternehmensdatei nach dem
Güterkraftverkehrsgesetz (VUDat-DV) sowie der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den
Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV) entsprechend den Erfordernissen des Unionsrechts geschaffen.
1 Verordnung (EU) 2020/1055 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009,
(EG) Nr. 1072/2009 und (EU) Nr. 1024/2012 im Hinblick auf ihre Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor (ABl. L 249 vom
31.7.2020, S. 17).
2 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für
die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009,
S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2020/1055 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 17) geändert worden ist.
3 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang
zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr.
2020/1055 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 17) geändert worden ist.
4 Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der
Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 und der Richtlinie 2002/15/EG über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr
sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2020/1057
vom 15. Juli 2020 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 49) geändert worden ist.
5 Richtlinie (EU) 2022/738 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 zur Änderung der Richtlinie 2006/1/EG über die
Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr (ABl. L 137 vom 16.5.2022, S. 1).
6 Richtlinie 2006/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.Januar 2006 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten
Fahrzeugen im Güterkraftverkehr (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 82), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/738 (ABl. L 137 vom 16.5.2022)
geändert worden ist.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Das Gesetz dient der Anpassung an Unionsrecht, der Verwaltungsvereinfachung und dem Bürokratieabbau.
Wesentlicher Inhalt ist:
1. Anpassung und Angleichung des nationalen Rechts an die geänderten unionsrechtlich harmonisierten
Vorgaben zum Berufs- und Marktzugang im Bereich des Güterkraftverkehrs.
2. Anpassung des Mindestinhalts der Verkehrsunternehmensdatei entsprechend der unionsrechtlichen
Vorgaben. Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen, um Unternehmer direkt Daten in die
Verkehrsunternehmensdatei einspeisen lassen zu können.
3. Ablösung dezentraler Lösungen zur Risikoeinstufung von Güterkraftverkehrsunternehmen und
Straßenpersonenverkehrsunternehmen bei den Ländern durch ein zentrales System zur Risikoeinstufung von
Verkehrsunternehmen als Bestandteil der Verkehrsunternehmensdatei aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben.
4. Umsetzung der geänderten Vorgaben der Mietfahrzeugrichtlinie.
5. Verfahrensvereinfachung und Bürokratieabbau durch Abschaffung der nationalen Erlaubnis und von
Beteiligungspflichten einzelner Akteure im Anhörverfahren.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreter oder beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des Güterkraftverkehrs- und des
Personenbeförderungsgesetzes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 22 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des
Grundgesetzes. Die Regelungen sind zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im Sinne des Artikels 72 Absatz 2
des Grundgesetzes erforderlich, um Wettbewerbsverzerrungen im nationalen Straßengüterverkehrsmarkt durch
unterschiedliche Regelungen in den Ländern zu vermeiden und die Funktionsfähigkeit des nationalen
Binnenmarktes sicherzustellen.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die in Artikel 1 Nummer 24 und 25 vorgesehenen Änderungen
(Bußgeldvorschriften, Bußgeldkatalog) ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Durch das Gesetz werden Regelungen des Mobilitätspakets I in den nationalen Vorschriften abgebildet. Die
Änderungen basieren größtenteils auf der Verordnung (EU) 2020/1055. Diese hat die für das Güterkraftverkehrs-
und das Personenbeförderungsrecht prägende Verordnung zum Berufszugang (Verordnungen (EG)
Nr. 1071/2009) und die für das Güterkraftverkehrsrecht prägende Verordnung zum Marktzugang (Verordnung
(EG) Nr. 1072/2009) geändert. Änderungen der Mietfahrzeugrichtlinie 2006/1/EG werden umgesetzt, wobei
zusätzlich von den fakultativen Gestaltungsmöglichkeiten des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b und c der Richtlinie
(EU) 2022/738 Gebrauch gemacht wurde.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Durch die Abschaffung der nationalen Erlaubnis wird auf eine redundant gewordene Form der nationalen
Genehmigung verzichtet. Außerdem beschleunigt die Streichung von zu beteiligenden Akteuren in § 3 Absatz 5a Satz 2
das Verwaltungsverfahren.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die elektronische Nachhaltigkeitsprüfung ist erfolgt. Das Gesetz berührt keine Aspekte einer nachhaltigen
Entwicklung.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bund ergeben sich für die Erledigung der Aufgaben in Zusammenhang mit § 17 Absatz 2a und 3a, § 19
Absatz 2a Nummer 9, § 11 Absatz 2 Nummer 3m und § 12 Absatz 2 sowie § 14 Absatz 2 GüKG, für
Querschnittsaufgaben sowie Erweiterung und Betrieb digitaler Unterstützungsprozesse (Data Warehouse) zusätzliche
jährliche Haushaltsausgaben. Diese belaufen sich auf 1.409.649,08 Euro.
Davon entstehen Personalkosten einschließlich Sach- und Gemeinkosten für folgende Aufgabenwahrnehmungen
im Bundesamt für Logistik und Mobilität: Für die Sachbearbeitung nach § 17 Absatz 2a und 3a GüKG 32.918,24
Euro, da zusätzlich 0,25 Vollzeitäquivalente (VZÄ) der Wertigkeit A10 für die Bearbeitung erforderlich werden.
Für die Sachbearbeitung von Ordnungswidrigkeiten nach § 19 Absatz 2a Nummer 9 GüKG 131.672,94 Euro
aufgrund des zu erwartenden Mehrbedarfs von 1,0 VZÄ eines Sachbearbeitenden nach A10. Für die
Aufgabenwahrnehmung nach § 11 Absatz 2 Nummer 3m und § 12 Absatz 2 GüKG 579.322,2 Euro, da ein zusätzlicher Bedarf
von 4,0 VZÄ an TUK-Kontrollbeschäftigten (A11) entsteht. Für die Auswertung von Mautdaten nach § 14
Absatz 2 GüKG 499.871,2 Euro, aufgrund eines zu erwartenden Mehrbedarfs von 1,05 VZÄ für eine/n Referent/in
nach A14 und von 2,15 VZÄ für Sachbearbeitende nach A11. Für Querschnittsaufgaben entsteht ein
Haushaltsmittelbedarf in Höhe von 115.864,5 Euro wegen eines erforderlichen Mehrbedarfs von 0,8 VZÄ eines
Sachbearbeitenden nach A11 sowie ein Bedarf für jährliche Sachmittel in Höhe von 50.000 Euro für Erweiterung und
Betrieb digitaler Unterstützungsprozesse (Data Warehouse).
Zusammengefasst wird zur Erfüllung dieses Gesetzes beim Bundesamt für Logistik und Mobilität mit folgendem
Personalbedarf gerechnet:
Bedarf in VZÄ Wertigkeit der Stelle Bezeichnung
0,25 A10 Sachbearbeitung Nationale Kontaktstelle
1 A10 Sachbearbeitung
Ordnungswidrigkeitenverfahren
4 A11 Kontrollbeschäftigte TUK Kontrollen
1,05 A14 Referent/-in Mautdaten
2,15 A11 Sachbearbeitung Auswertung Mautdaten
0,8 A11 Sachbearbeitung Querschnittsaufgaben
Hinzu kommen einmalige Haushaltsausgaben in Höhe von 1.097.042,92 Euro beim Bundesamt für Logistik und
Mobilität. Diese setzen sich zusammen aus den Kosten in Höhe von rund 26.000 Euro für Schulungen des von
der Durchführung von TUK-Kontrollen an Bussen betroffenen Personals sowie für vier speziell ausgerüstete
Kontrollfahrzeuge, deren Gesamtkosten sich auf 986.042,92 Euro belaufen, sowie in Höhe von rund 35.000 Euro für
die Beschaffung professioneller Statistiksoftware zur Durchführung von Analysen im Sinne des § 14 Absatz 2
und Softwareanpassungen in Höhe von rund 50.000 Euro zur Erweiterung der Nationalen Kontaktstelle.
Es wurden die aktuellen Sätze der Personal- und Sachkosten in der Bundesverwaltung für
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen (PKS) des Bundesministeriums der Finanzen zugrunde gelegt.
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 12 ausgeglichen.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger nach Vorgaben
Für Bürgerinnen und Bürger verändert sich der Erfüllungsaufwand nicht.
4.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft nach Vorgaben
Für die Wirtschaft verändert sich der Erfüllungsaufwand nicht wesentlich.
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung nach Vorgaben
Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Verwaltung für die einzelnen Vorgaben mit
wesentlichem Erfüllungsaufwand dargestellt.
4.3.1: Technische Unterwegskontrollen an Bussen; § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe m und § 12 Absatz 2
Durch § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe m und § 12 Absatz 2 wird die Kontroll- und Anhaltebefugnis für das
Bundesamt ausgeweitet. Für den Verkehrskontrolldienst entstehen durch diese Erweiterung der
Kontrollbefugnisse auf technische Unterwegskontrollen (TUK) an Bussen einmaliger und jährlicher Erfüllungsaufwand.
Es werden zusätzlich rund 6.200 Buskontrollen durchgeführt werden. Auf Basis von Erfahrungswerten der Jahre
2019 bis 2021 wird der Zeitaufwand für eine Buskontrolle im Mittel auf rund 46 Minuten geschätzt. Damit beträgt
der Gesamtaufwand für alle Kontrollen rund 4 700 Stunden bzw. 2,93 Stellen. Für sogenannte
Zusammenhangstätigkeiten, also für die Tätigkeiten, die zwar nicht die reine Kontrolle betreffen, jedoch in unmittelbarem
Zusammenhang mit der Aufgabe entstehen (z. B. Dienstbesprechungen, Teilnahme an Gerichtsverfahren oder
Mitwirkung bei Test- und Pilotverfahren zur Weiterentwicklung der Systeme), sind weitere 0,75 Stellen anzusetzen. Die
Tätigkeiten werden von Beschäftigten des gehobenen Dienstes durchgeführt, so dass sich bei einem Lohnsatz von
46,50 Euro pro Stunde (vgl. Leitfaden, Anhang 9) die jährlichen Personalkosten um insgesamt rund 275.000 Euro
erhöhen.
Zusätzlich entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand von insgesamt rund 1 Million Euro für neue Kontrollfahrzeuge
und Schulungen: Für Schulungen des von der Durchführung von TUK-Kontrollen an Bussen betroffenen
Personals sind rund 26.000 Euro (52 Personen mit Schulungskosten von je 500 Euro) zu veranschlagen. Weitere
986.000 Euro fallen für vier speziell ausgerüstete Kontrollfahrzeuge an, die für die neuen Kontrollen angeschafft
werden müssen. Das Einsatzkonzept des Verkehrskontrolldienstes sieht vor, dass TUK-Experten grundsätzlich
allein auf Kontrollfahrzeugen mit vollständiger Sensorik und Infrarot-Kameras eingesetzt werden. Daher ergibt
sich ein Bedarf von insgesamt vier zusätzlichen Kontrollfahrzeugen inklusive deren Ausstattung (Sensorik für die
digitale Kontrolle, Infrarotkamera, On-Board-Diagnose-Geräte, sonstige aufgabenspezifische Ausstattung, u. a.
Zahlungsterminal). Die einmaligen Kosten je Kontrollfahrzeug inklusive deren Ausstattung betragen rund
247.000 Euro.
4.3.2: Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren; § 19 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe f und Absatz 2
Nummer 4 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 und 2
Der Regelungsentwurf macht für inländische Unternehmen Vorgaben zum Einsatz von Mietfahrzeugen im
Güterverkehr, deren Zuwiderhandlung eine Ordnungswidrigkeit darstellt (vgl. § 19 Absatz 1 Nummer 6
Buchstabe f). Ebenso wird ein neuer Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand im Kabotageverkehr („Cooling-Off-Phase“)
geschaffen (vgl. § 19 Absatz 2 Nummer 4).
Für Verstöße inländischer Unternehmen gegen Vorschriften zum Einsatz von Mietfahrzeugen aus dem
europäischen Ausland sind gemäß § 21 Absatz 1 GüKG die zuständigen Landesbehörden die Verwaltungsbehörden im
Sinne des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) zuständig. Es wird der Erfüllungsaufwand daher
nur annäherungsweise anhand der Kontrollstatistiken für andere Rechtsgebiete erfolgen. Danach liegt die
Beanstandungsquote in den für die Branche relevanten Rechtsbereichen in der Regel unter 3 Prozent der im Inland
ansässigen Güterkraftverkehrsunternehmen pro Jahr, das heißt, es werden im Mittel rund 1.500 Verfahren
bearbeitet.
Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens beträgt laut Auskunft der Länder
rund 210 Minuten im gehobenen Dienst. Folglich entsteht ein zusätzlicher zeitlicher Gesamtaufwand von 5.250
Stunden bzw. 3,28 Stellen. Bei einem Lohnsatz von 44,60 Euro pro Stunde (vgl. Leitfaden, Anhang 9, Länder,
gehobener Dienst) und fallbezogenen Portokosten von 3,50 Euro, erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand der
Länder um rund 240.000 Euro.
Für Verstöße gegen Vorschriften im Kabotageverkehr ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität die zuständige
Bußgeldbehörde im Sinne des OWiG (vgl. § 21 Absatz 2). Es ist davon auszugehen, dass der voraussichtliche
Aufwand sich im Bereich der bisherigen Kabotage-Tatbestände bewegt. Vor diesem Hintergrund wird geschätzt,
dass zukünftig rund 1.000 Verstöße gegen die „Cooling-Off-Phase“ jährlich bearbeitet werden müssen. Bei einem
fallbezogenen Zeitaufwand von rund 90 Minuten entsteht ein zusätzlicher zeitlicher Gesamtaufwand von 1.500
Stunden bzw. 0,94 Stellen. Bei einem Lohnsatz von 46,50 Euro pro Stunde und Portokosten von 2 Euro pro Fall,
erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand des Bundes um rund 72.000 Euro.
4.3.3: Marktbeobachtung; § 14 Absatz 2
Die vom Bundesamt für Logistik und Mobilität durchzuführende Marktbeobachtung wird um die Beobachtung
und Begutachtung des gewerblichen Personenverkehrs sowie um die Analyse der Rahmenbedingungen des
Marktgeschehens ausgeweitet (vgl. § 14 Absatz 1 Satz 1 und 2). Entsprechend erweitert sich die Berichtspflicht
des Bundesamtes gegenüber dem Ressort (vgl. § 14 Absatz 2). Konkret sollen nach den Maßgaben des § 9
Absatz 6 des Bundesfernstraßenmautgesetzes (BFStrMG) gespeicherte Daten aufbereitet und damit über den
Entstehungszweck hinaus nutzbar gemacht werden.
Die genannte Aufbereitung der Daten führt beim Bundesamt zu einem zusätzlichen Personalbedarf von 2,15
Stellen im gehobenen Dienst und 1,05 Stellen im höheren Dienst. Bei Zugrundelegung der gem. Leitfaden
anzusetzenden Lohnkosten des gehobenen und höheren Dienstes der Bundesverwaltung in Höhe von 74.400 bzw.
112.800 Euro pro Mitarbeiterkapazität (s. Leitfaden, Anhang 9, S. 69) werden die Personalkosten zusammen um
rund 278.000 Euro (= 2,15 Stellen * 74.400 Euro + 1,05 Stellen * 112.800 Euro) steigen. Diese Daten können
durch Nutzung von Sekundärdaten und für Analysen im verkehrlichen (Verkehrsmanagement) und im erweiterten
Sinne im (volks-) wirtschaftlichen Kontext im Rahmen entsprechender Aufbereitung genutzt und damit
Mehrwerte für verschiedene Anwendungszwecke geschaffen werden. Auf Basis vergleichbarer Anfragen der
zurückliegenden Jahre wird davon ausgegangen, dass aufgrund der Rechtsänderung zukünftig vier bis sechs komplexe
Analyseanforderungen pro Jahr direkt vom Bundesamt für Logistik und Mobilität umzusetzen sind. Diese
Anforderungen zeichnen sich unter anderem durch individuelle Bearbeitungskonzepte in der notwendigen Konzeption
und den hieraus resultierenden maßgeschneiderten Bearbeitungsschritten zur Aufbereitung, Bereinigung,
Anreicherung, Interpretation und Darstellung der Daten in der Umsetzung aus. Neben diesen direkten
Analyseanforderungen, die durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität abschließend bearbeitet werden können, bestehen
indirekte Analyseanforderungen u. a. auch im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Toll Collect GmbH oder
weiteren Externen. Diese externen Leistungen und Analysen müssen durch das Bundesamt für Logistik und
Mobilität, als Datenhalter, begleitet und eingeordnet werden.
Zusätzlich entstehen aufgrund der neuen Aufgabenwahrnehmung dem Bundesamt für Logistik und Mobilität
jährliche Sachkosten für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen Dritter in Höhe von 50.000 Euro. So erfordern
die regelmäßigen Auswertungen die kontinuierliche Anpassung des zentralen Data Warehouse des Bundesamtes
für Logistik und Mobilität.
Schließlich entstehen laut Bundesamt für Logistik und Mobilität einmalige Sachkosten in Höhe von rund 35.000
Euro durch die unabdingbare Beschaffung professioneller Statistiksoftware, ohne die die entsprechenden
Analysen nicht durchgeführt werden können.
4.3.4: Nationale Kontaktstelle; § 17 Absatz 2a und 3a
Der vom Bundesamt betriebenen Nationalen Kontaktstelle werden weitere Aufgaben zugewiesen (vgl. § 17
Absatz 2a und 3a). So sollen in bestimmten Fällen von Amts wegen Daten zu Kontrollen von nicht in Deutschland
– aber in Europa – zugelassenen Nutzfahrzeuge an Kontaktstellen der Niederlassungsstaaten übermittelt werden.
Spiegelbildlich erhält es Daten von diesen Staaten zu im europäischen Ausland durchgeführten Kontrollen, die es
an das Risikoeinstufungssystem übermitteln muss. Laut Bundesamt kann je nach Umfang des manuellen
Bearbeitungsaufwands der Mitteilungen der Personalaufwand um insgesamt rund 400 Stunden steigen (0,25 Stellen).
Bei einem Lohnsatz von 46,50 Euro pro Stunde (vgl. Leitfaden, Anhang 9, Bund, gehobener Dienst) entsteht
jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 19.000 Euro.
Schließlich entstehen laut Bundesamt einmalige Sachkosten für Softwareanpassungen, die es aufgrund bisheriger
Erfahrungen auf rund 50.000 Euro schätzt.
4.4. Weiterer Erfüllungsaufwand für Verordnungen nach diesem Gesetz
Zu den nachstehenden Rechtsänderungen im Verordnungswege wird es zu Änderungen des Erfüllungsaufwandes
kommen.
– Der Regelungsentwurf sieht vor, dass Unternehmer oder Verkehrsleiter, denen die Führung von
Güterkraftverkehrsgeschäften untersagt wurde, im Antragsverfahren auf Wiederaufnahme künftig eine Prüfung
absolvieren müssen; Einzelheiten der Prüfung werden durch eine Rechtsverordnung bestimmt (§ 3 Absatz 5b und
6 Nummer 2 GüKG-E).
– Die Befugnisse des Bundesamtes für Logistik und Mobilität zur Verarbeitung von Daten der
Verkehrsunternehmensdatei werden ausgeweitet. So dürfen diese künftig auch für Anfragen bestimmter Stellen zur
Erteilung von Genehmigungen von Rechtsgeschäften und Handlungen nach § 8 des Außenwirtschaftsgesetzes
sowie zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung von Verkehrs-, Grenz- und Betriebskontrollen
verarbeitet werden (vgl. § 15 Absatz 4 Nummer 2a, 7 und 8 GüKG-E). Einzelheiten werden gemäß Absatz 7
durch Rechtsverordnung geregelt.
– Künftig erhalten zuständige Behörden direkten Zugriff auf die Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren
(vgl. § 16 Absatz 3 GüKG-E); dieser Zugriff ist vom Bundesamt technisch zu implementieren. Damit entfällt
aber auch künftig die Mitteilungspflicht des Bundesamtes gemäß § 16 Absatz 3 GüKG. Einzelheiten werden
gemäß Absatz 9 durch Rechtsverordnung geregelt.
– Der Regelungsentwurf sieht vor, dass das Bundesamt künftig ein Risikoeinstufungssystem einrichtet und
betreibt (vgl. § 16a GüKG-E). Einzelheiten werden gemäß Absatz 4 durch Rechtsverordnung geregelt.
Für die Wirtschaft wird daraus eine Erhöhung des jährlichen Erfüllungsaufwands in Höhe von rund 1.450.000
Euro geschätzt. Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 5.358.000 Euro. Davon
entfallen 5.478.000 Euro an jährlichen Erfüllungsaufwand auf den Bund. Bei den Ländern verringert sich der
Erfüllungsaufwand um rund 120.000 Euro (inkl. Kommunen). Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund
4.620.000 Euro. Davon entfallen 4.535.000 Euro an einmaligem Erfüllungsaufwand auf den Bund und 85.000
Euro auf die Länder (inkl. Kommunen).
5. Weitere Kosten
Durch die Einführung der Fünfundzwanzigprozentklausel in § 8a GüKG sollen mögliche Steuerausfälle bei der
Kraftfahrzeugsteuer und Versicherungssteuer eingeschränkt werden. Für die Unternehmer entstehen Kosten in
Höhe einer beglaubigten Kopie, da das Original der Gemeinschaftslizenz, im Gegensatz zur Erlaubnis, nicht als
Nachweis im Fahrzeug mitgeführt werden darf. Im Fahrzeug sind stets beglaubigte Kopien der
Gemeinschaftslizenz mitzuführen. Laut Auskunft des Bundesamts für Logistik und Mobilität waren bis Ende Februar 2023 17.768
gebietsansässige Güterkraftverkehrsunternehmen registriert. Bei Kosten pro Fall für eine beglaubigte Kopie in
Höhe von 40 bis 160 Euro gemäß laufender Nummer 1.2 der Anlage zu § 1 Absatz 1 der Kostenverordnung für
den Güterkraftverkehr entstehen der Wirtschaft daher Kosten in Höhe von 710.000 bis 2,84 Millionen Euro
innerhalb der nächsten 10 Jahre.
Spürbare Auswirkungen auf das Einzelpreisniveau und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf die
Verbraucherpreise, sind nicht zu erwarten.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung sowie eine Evaluierung des Gesetzes sind nicht erforderlich, da im Wesentlichen zwingende
Normen des Unionsrechts umgesetzt werden.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Anpassung an geänderte Überschrift der Norm.
Zu Buchstabe b
Anpassung an geänderte Überschrift der Norm.
Zu Buchstabe c
Anpassung an geänderte Überschrift der Norm.
Zu Buchstabe d
Anpassung an geänderte Überschrift der Norm.
Zu Buchstabe e
Anpassung an geänderte Überschrift der Norm.
Zu Buchstabe f
Anpassung an geänderte Überschrift der Norm.
Zu Buchstabe g
Anpassung an geänderte Überschrift der Norm.
Zu Buchstabe h
Anpassung an geänderte Überschrift der Norm.
Zu Buchstabe i
Anpassung an geänderte Überschrift der Norm.
Zu Buchstabe j
Anpassung an geänderte Überschrift der Norm.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Die Definition des Güterkraftverkehrs wird an die Systematik des Unionsrechts angepasst, indem die
Gewichtsgrenze aus der Definition selbst gestrichen wird. Sie wird stattdessen in den Ausnahmenkatalog des § 2 Absatz 1
in Nummer 10 aufgenommen. Widersprüche zum Unionsrecht, das teilweise mit anderen Gewichtsgrenzen als
das GüKG arbeitet (vgl. etwa Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe ca) der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009) werden auf
diese Weise vermieden.
Zudem wird für bestimmte Leerfahrten die Eigenschaft, gewerblicher Güterkraftverkehr zu sein, fingiert. Damit
wird eine notwendige Angleichung an das Unionsrecht und weitere internationale Abkommen erreicht und die
entsprechenden Vorgaben werden im nationalen Recht umgesetzt. Das Recht für innerstaatliche Fahrten ändert
sich hierdurch nicht.
Zu Buchstabe b
Es werden Begriffsbestimmungen zur Klarstellung aufgenommen.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Durch die Präzisierung und Klarstellung werden systematische Widersprüche beseitigt, da die übrigen Abschnitte
des Gesetzes durch die Ausnahmevorschrift des § 2 Absatz 1 nicht berührt sind. Lediglich die Bestimmungen
zum gewerblichen Güterkraftverkehr (2. Abschnitt) und zum Werkverkehr (3. Abschnitt) gelten nicht. Deutlich
wird nun, dass die Kontrollbefugnisse des Bundesamts für Logistik und Mobilität – natürlich – auch für
Fahrzeuge, die gemäß § 2 Absatz 1 alter Fassung nicht den Regelungen des GüKG unterworfen sein sollen, gelten.
Auch Bußgelder können, wenn gegen Unionsrecht verstoßen wird, unabhängig von einer nationalen
Gewichtsgrenze verhängt werden. Das ist etwa für Fahrzeuge unter 3,5 t im grenzüberschreitenden Verkehr relevant. Die
Präzisierung zeichnet damit die gängige und unionsrechtskonforme Auslegungspraxis nach, nach welcher die
Vorschriften der Abschnitte 4 bis 6 unabhängig vom Ausnahmekatalog des § 2 Absatz 1 angewandt wurden. Es
ergeben sich keine Änderungen in Bezug auf die Eintragungspflicht in die Werkverkehrsdatei.
Zu Buchstabe b
Der Verweis auf das Zulassungsrecht wird gestrichen. § 6 Absatz 4 Nummer 1 der Fahrzeug-
Zulassungsverordnung a. F. wurde durch die Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2232) aufgehoben, da sich die
Speicherung des regelmäßigen Standorts in der zulassungsrechtlichen Praxis als nicht erforderlich erwiesen hat. Dieser
ist folglich seitdem nicht mehr über die Zulassungsbescheinigung Teil I zu ermitteln. Unabhängig davon hat sich
im Rahmen des GüKG die bisherige Vollzugspraxis bewährt, weshalb es bei der inhaltlichen Ausgestaltung der
Vorschrift bleibt.
Zu Buchstabe c
Redaktionelle Anpassung.
Zu Buchstabe d
Redaktionelle Anpassung.
Zu Buchstabe e
Die Ergänzung erfolgt, da aus der Begriffsbestimmung des Güterkraftverkehrs in § 1 Absatz 1 die Gewichtsgrenze
aus systematischen Gründen entfällt. Sie bezieht sich etwa auf § 5 Absatz 3 dieses Gesetzes oder den
Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009, wie er in deren Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe ca) geregelt ist.
Zu Nummer 4
Die Berufszugangsvoraussetzungen für die Erlaubnis und die Gemeinschaftslizenz sind identisch, die
Einsatzmöglichkeit der Gemeinschaftslizenz jedoch größer als die der Erlaubnis. Daher kann auf Beibehaltung der
nationalen Erlaubnis verzichtet werden.
Die Neufassung des Absatzes 1 ergibt sich aus der Abschaffung der nationalen Erlaubnis. Der erforderliche Sitz
im Inland umfasst bei juristischen Personen den Hauptsitz des Unternehmens sowie selbstständige
Niederlassungen, sofern diese inländische Gemeinschaftslizenzen beantragen. Auf diese Weise wird der Unterschied zwischen
Unternehmern mit Sitz im Inland nach § 3 und ohne Sitz im Inland nach den §§ 5 und 6 deutlich. Der Begriff der
Niederlassung des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 entspricht dem Sitz.
Durch die Abschaffung der Erlaubnis in Absatz 2 stellt das GüKG auf die Gemeinschaftslizenz ab und übernimmt
damit auch deren Voraussetzungen. Im Gegensatz zur rein nationalen Erlaubnis kann die Gemeinschaftslizenz
grenzüberschreitend unionsweit eingesetzt werden. Da die Vorschrift bei den Ordnungswidrigkeiten relevant
wird, muss eine statische Verweisung gewählt werden.
Bei der Neufassung des Absatzes 3 handelt es sich um eine Folgeänderung. Die Ausfertigung der Erlaubnis
entspricht der beglaubigten Kopie der Gemeinschaftslizenz. Ein Unterschied ist lediglich, dass für jedes Fahrzeug
eine beglaubigte Kopie mitgeführt werden muss. Das ergibt sich daraus, dass die Mitführung des Originals der
Gemeinschaftslizenz im Umkehrschluss aus Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 im
Gegensatz zur Mitführung des Originals der Erlaubnis als Nachweis der Berechtigung nicht zulässig ist.
Die Bezugnahme auf weitere Voraussetzungen der Erlaubniserteilung (Eigenkapital und Reserven) ist wegen des
generellen Verweises auf die unionsrechtlichen Voraussetzungen der Erteilung obsolet geworden. Es gelten für
die finanzielle Leistungsfähigkeit die unionsrechtlichen Anforderungen, vgl. Artikel 7 der Verordnung (EG)
Nr. 1071/2009.
Aus Gründen der Rechtsklarheit wurde der relevante Zeitraum für die Rückgabepflicht bei Verringerung des
Fahrzeugbestands präzisiert.
Im Zuge der Neufassung wurde der bisherige Absatz 4 aufgehoben. Die Nummerierung der Absätze wurde
entsprechend aktualisiert und angepasst. Die Streichung des Bundesamtes für Logistik und Mobilität aus dem Kreis
der anzuhörenden Stellen im neuen Absatz 5 folgt aus der in § 16 Absatz 9 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung neu geschaffenen Möglichkeit, dass die Daten aus der Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren
direkt von den Ländern als zuständige Behörden abgerufen werden können. Bislang war eine Anhörung des
Bundesamtes für Logistik und Mobilität als zuständige Stelle zur Führung dieser Datei notwendig, um entsprechende
Daten auszulesen und an die zuständigen Länderbehörden zu übermitteln. Das Verwaltungsverfahren wird somit
vereinfacht. Ein fachlicher Austausch zwischen dem Bundesamt für Logistik und Mobilität und den
Landesbehörden ist weiterhin gewährleistet.
Ebenfalls der Verwaltungsvereinfachung dient die Streichung der betreffenden Gewerkschaft aus dem Kreis der
anzuhörenden Stellen. Erfahrungen der Erlaubnisbehörden in der Vergangenheit haben gezeigt, dass bei den
Beteiligungen kaum von der Möglichkeit der Stellungnahme Gebrauch gemacht wurde.
Im Weiteren wurde der bisherige Absatz 5b zu Absatz 6. Die Einführung einer zusätzlichen Prüfung im neuen
Absatz 6 setzt die unionsrechtliche Vorgabe einer Rehabilitierungsmöglichkeit in Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 um. Ein Unternehmer oder Verkehrsleiter soll nach Aberkennung der
Zuverlässigkeit als Berufszugangsvoraussetzung die Möglichkeit erhalten, sich zu rehabilitieren, um künftig wieder die
Güterkraftverkehrsgeschäfte eines Unternehmens führen zu dürfen. Führender Gedanke der zunächst wegen
Vermischung zweier Berufszugangsvoraussetzungen (ein festgestellter Mangel an Zuverlässigkeit soll durch
nachgewiesene Fachkenntnisse nach frühestens einem Jahr überwunden werden können) unsystematisch wirkenden
Regelung im Unionsrecht ist, dass durch die im Rahmen der Rehabilitierungsmaßnahme notwendige Befassung mit
der Fachmaterie die Gefahr zukünftiger Zuwiderhandlungen, die die Zuverlässigkeit beeinträchtigen, verringert
werden soll.
Nach deutschem Recht ist für die Erbringung des Fachkundenachweises das Bestehen einer Prüfung notwendig,
vgl. die §§ 4 und 5 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr. Auf die unionsrechtlich optionale
Möglichkeit, als Voraussetzung für die Erlangung der Fachkunde die Teilnahme an einem Kurs vorzusehen,
wurde verzichtet. Entsprechend soll auch die Rehabilitationsmaßnahme in Form einer Prüfung und nicht als
verpflichtende Kursteilnehme in Deutschland durchgeführt werden. Die Einführung spezieller Kurse würde zudem
vor dem Hintergrund der zu erwartenden geringen Fallzahlen und der in jedem Bundesland umzusetzenden
Verfahren zu unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand führen.
Bei der Verordnungsermächtigung in Absatz 7 handelt sich um eine Folgeänderung zum geänderten Absatz 6
Satz 3. Zur genaueren Ausgestaltung der Prüfung in der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr
bedarf es einer Verordnungsermächtigung.
Aufgrund der Änderungen der Absatznummerierung wurde aus dem bisherigen Absatz 7 der neue Absatz 8.
Zu Nummer 5
Die Änderung in § 4 Satz 1 ist eine Folgeänderung durch die Abschaffung der nationalen Erlaubnis in § 3. Die
redaktionelle Änderung in Satz 2 übernimmt den Wortlaut des § 192 SGB VII.
Der ursprüngliche § 5 wurde durch die Abschaffung der Erlaubnis überflüssig. Der ehemalige § 6 wird zu § 5 und
angepasst.
Die Anpassung der Überschrift wird der Tatsache gerecht, dass in Absatz 2 nunmehr auch die Kabotage geregelt
wird. Zudem wird die veraltete Bezeichnung „Gebietsfremde“ angepasst, wodurch der Zusammenhang mit § 3
deutlicher wird.
Um einen Gleichlauf zum geänderten § 3 zu erreichen, wurde § 5 entsprechend angepasst. Zudem wird die
Bezugnahme auf die entfallene Erlaubnis gestrichen.
Das generelle Kabotageverbot mit Ausnahmen findet sich in § 17a der Verordnung über den
grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr sowie den Rechtsakten der Europäischen Union und
internationalen Abkommen. Durch die Aufnahme ins Gesetz wird systematisch und klarstellend in § 5 zusammenfassend
deutlich, zu welchen Beförderungen der Unternehmer ohne Sitz im Inland in Deutschland berechtigt ist.
Durch den neuen Absatz 3 wird im Gleichlauf zum Unionsrecht (Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe ca) der
Verordnung (EG) Nr. 1072/2009) der Anwendungsbereich für Beförderungen durch Gebietsfremde unter Nutzung einer
Gemeinschaftslizenz für den inländischen Streckenteil der grenzüberschreitenden Beförderung bzw. eine
Kabotagebeförderung auf Fahrzeuge zwischen 2,5 Tonnen und 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht ausgedehnt.
Die Vorschrift des neuen § 6 regelt im Gleichlauf zu § 5 den Güterverkehr durch Unternehmer aus dem
Vereinigten Königreich. Durch den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU, kann es keine Gemeinschaftslizenzen
der EU mehr ausstellen. Basis für die Genehmigung nach § 6 Absatz 1 ist das Abkommen vom 30. Dezember
2020 über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen
Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (ABl. L 149 vom
30.4.2021, S. 10). Die dortigen Bestimmungen werden in Handlungsgeboten konkretisiert, die im Rahmen von
§ 19 Absatz 1 Nummer 2b und 2c bewehrt werden.
Die Anpassung im einleitenden Satzteil von § 7 Absatz 1 ist eine Folgeänderung der abgeschafften Erlaubnis.
Unter Satz 1 Nummer 1 ist das Vereinigte Königreich wegen des Austritts aus der EU und dem anschließenden
Handels- und Kooperationsabkommen separat aufgenommen worden.
Satz 3 wurde aufgrund redaktioneller Anpassungen gestrichen.
In Absatz 2 werden die Mitführungspflichten bei Kabotage an die geänderten Vorschriften der Verordnung (EG)
Nr. 1072/2009 angepasst.
Die Regelung des bisherigen Absatzes 1a findet sich nun in Absatz 3. Aus Klarstellungsgründen wurde die
Formulierung „vor der Fahrt“ eingefügt, damit der Fahrer vor Fahrtantritt über das Fahrzeuggewicht in Kenntnis
gesetzt wird. Die Sätze 3 und 4 werden aufgrund redaktioneller Anpassungen gestrichen.
Die Regelung des bisherigen Absatzes 2 Satz 1 und 2 findet sich nun in Absatz 4. Satz 1 wurde dabei redaktionell
angepasst. Bei der Anpassung des Satzes 2 handelt es sich um Folgeänderung der geänderten Absätze 1a und 2.
Die Sätze 3 und 4 wurden in einen neuen Absatz 5 überführt.
Die Änderung im § 7 Absatz 6 GüKG trägt dem Umstand Rechnung, dass es zukünftig verstärkt möglich sein
wird, kontrollrelevante Belege, Nachweise, Informationen etc. dem Kontrollpersonal elektronisch oder digital
zugänglich zu machen, und diese Form der Nachweisführung der Vorlage von Papierdokumenten gleichgestellt
ist, vgl. z. B. die Verordnung (EU) 2020/1056 des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 über
elektronische Frachtbeförderungsinformationen (eFTI-Verordnung). Die Vorschrift in § 7 Absatz 6 GüKG enthält
jedoch nicht die generelle Befugnis, Papierdokumente durch elektronische Informationen zu ersetzen. Diese muss
sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, z. B. aus § 7 Absatz 2 und 4 Satz 2 oder Artikel 8 Absatz 4a in
Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) 1072/2009. Ein geeignetes Verfahren im Sinne des Satzes 2 ist
insbesondere das Verfahren nach der eFTI-Verordnung. Da es jedoch auch weitere denkbare Verfahren gibt und
zukünftig geben wird, wie z. B. im Bereich des multilateralen Genehmigungssystems (CEMT-Genehmigungen),
sollen diese auch vom Gesetzeswortlaut des Absatzes 6 mitumfasst sein, weshalb hier eine technikoffene
Formulierung gewählt wurde. Satz 3 enthält die notwendigen Löschregeln für personenbezogene Daten. Aufgrund des
technikoffenen Ansatzes ist eine konkrete Benennung der Daten nicht möglich. Zur besseren Übersichtlichkeit
wurde § 7 Absatz 2 Satz 3 und 4 in einen neuen Absatz 5 überführt und der unionsrechtliche Verweis aktualisiert.
Zu Nummer 6
Die Vorschrift ermöglicht es, den Nachweis auch durch Vorzeigen etwa eines PDF-Dokumentes auf dem
Bildschirm zu führen.
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Das Vereinigte Königreich ist wegen des Austritts aus der EU und dem anschließenden Handels- und
Kooperationsabkommen separat aufgenommen worden.
Weitere Anpassungen basieren auf der Änderung des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 54) geändert worden ist.
Zu Buchstabe b
Redaktionelle Anpassung
Zu Nummer 8
Bei den Anpassungen in § 7c Nummer 1 bis 3 handelt es sich um eine Folgeänderung bzw. redaktionellen
Anpassungen.
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Redaktionelle Anpassung.
Zu Buchstabe b
Streichung erfolgt, da Fristverlängerung unionsrechtlich in diesem Fall nicht vorgesehen.
Zu Nummer 10
Im Güterkraftverkehrsgewerbe herrscht erheblicher Wettbewerbsdruck. Dieser führt insbesondere bei
Kleinstunternehmen zu knappen Kalkulationsspielräumen und geringen Margen. Der Kleinstunternehmeranteil im
gewerblichen Güterkraftverkehr liegt nach Angaben des Bundesamts für Logistik und Mobilität bei rund 64 Prozent.
Diese stehen dauerhaft in hartem Wettbewerb, insbesondere mit den größeren Marktteilnehmern.
Nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2006/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar
2006 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr (ABl. L 33 vom
4.2.2006, S. 82), die zuletzt durch die Richtlinie 2022/738 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.
April 2022 zur Änderung der Richtlinie 2006/1/EG über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen
im Güterkraftverkehr (ABl. L 137 vom 16.5.2022, S. 1) geändert worden ist, ist es für Unternehmen mit
Niederlassung im Bundesgebiet möglich, Mietfahrzeuge mit Zulassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat, die
ausschließlich für den Güterverkehr bestimmt sind, anzumieten. National wird entsprechend Artikel 3 Absatz 2
Buchstabe b der Richtlinie 2006/1/EG seit der Neufassung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) in § 46
Absatz 1 Satz 6 FZV geregelt, dass Mietfahrzeuge bei Erfüllung der entsprechenden Anforderungen bis zu 30
Tage am Verkehr im Inland teilnehmen können, unabhängig davon, ob für sie im Inland ein regelmäßiger Standort
begründet ist.
Nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2006/1/EG kann ein Mitgliedstaat die Anzahl der
Mietfahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind, auf 25 Prozent der Nutzfahrzeugflotte, über die das
Unternehmen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Jahres vor der
Nutzung des Mietfahrzeugs oder an dem vom Mitgliedstaat festgelegten Tag verfügt, an dem das Unternehmen
das Mietfahrzeug einzusetzen beginnt, begrenzen. Einem Unternehmen, das über eine Gesamtflotte von mehr als
einem und weniger als vier Fahrzeugen verfügt, muss jedoch die Verwendung mindestens eines solchen
Fahrzeugs erlaubt werden. Die Mindestanzahl bezieht sich auf die Nutzfahrzeugflotte, über die das Unternehmen auf
der Grundlage der Fahrzeuge verfügt, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaats
zugelassen oder in Betrieb genommen worden sind.
Ohne die nationale Umsetzung der vorgenannten Fünfundzwanzigprozentregelung könnten größere
Güterkraftverkehrsunternehmen ihre komplette Fahrzeugflotte durch Mietfahrzeuge mit Zulassung in einem anderen EU-
Mitgliedstaat ersetzen. Die Durchführung einer Rotation dieser Mietfahrzeuge innerhalb der EU-Mitgliedstaaten
zur Umgehung der Zulassungspflicht im Inland nach dem nationalen Verkehrsrecht wäre möglich und zu
erwarten. In der Folge würden nicht nur kurzfristige, saisonale oder vorübergehende Nachfragespitzen durch die
Anmietung solcher Mietfahrzeuge abgefangen werden. Der Zweck der Richtlinie 2006/1/EG könnte somit
unterlaufen werden. Insbesondere größere Güterkraftverkehrsunternehmen könnten sich durch ein solches
Rotationsmodell Wettbewerbsvorteile gegenüber Kleinstunternehmen verschaffen. Es ist zu berücksichtigen, dass die
Anmietung solcher Mietfahrzeuge durch Kleinstunternehmen aufgrund der für diese Unternehmen schwerlich
umzusetzenden Rotation dieser Fahrzeuge innerhalb der Europäischen Union aller Voraussicht nach nicht erfolgen wird.
Die Begrenzung solcher Mietfahrzeuge auf 25 Prozent der Fahrzeugflotte des jeweiligen
Güterkraftverkehrsunternehmens mit Niederlassung im Bundesgebiet ist daher zur Vermeidung von Nachteilen für Kleinstunternehmen
im harten Wettbewerb geboten. Mit der Fünfundzwanzigprozentregelung wird der eigentliche Zweck der
Mietfahrzeug-Richtlinie, einen Ausgleich bei Nachfragespitzen durch die Nutzung EU-ausländischer Mietfahrzeuge
zu ermöglichen, verwirklicht und gleichzeitig die Verschaffung von Wettbewerbsvorteilen größerer
Marktteilnehmer gegenüber Kleinstunternehmen begrenzt. Nach der unionsrechtlichen Vorgabe des Artikels 3 Absatz 2
Satz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/1/EG ist die Fahrzeugflotte des Güterkraftverkehrsunternehmens gemäß
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 die Bezugsgröße für die Ermittlung der
Fünfundzwanzigprozentgrenze.
Zur Vermeidung bürokratischer Belastungen für die Unternehmen soll die Einhaltung der Quote eingesetzter
Mietfahrzeuge durch die Unternehmen im Rahmen einer Selbstdeklaration erklärt und im Rahmen von
Betriebskontrollen überwacht werden. Die Selbstdeklaration soll in der Verkehrsunternehmensdatei erfasst werden.
Die Kraftfahrzeugsteuer knüpft als Rechtsverkehrssteuer regelmäßig an das Halten eines Fahrzeuges zum Verkehr
auf öffentlichen Straßen an.
Ebenso ist die Versicherungsteuer von der Zulassung eines Fahrzeuges im Inland abhängig (§ 1 Absatz 2
Nummer 2 des Versicherungsteuergesetzes). Die durch die Umsetzung der Richtlinie 2006/1/EG drohenden
Steuermindereinnahmen sollen durch die Fünfundzwanzigprozentregel begrenzt werden, sodass die jährlichen
Steuermindereinnahmen einen dreistelligen Millionenbetrag voraussichtlich nicht übersteigen werden.
Zu Nummer 11
Die Anpassung, insbesondere auch die der Überschrift, wird der Tatsache gerecht, dass die nationale Erlaubnis
gestrichen wurde und es verschiedene Arten der güterkraftverkehrsrechtlichen Berechtigung gibt, von denen keine
benötigt wird. Zudem wurde bezüglich der fehlenden Versicherungspflicht eine Klarstellung vorgenommen.
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Redaktionelle Anpassung.
Zu Buchstabe b
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Präzisierung des Anwendungsbereichs, da sich die Pflichten häufig auch aus Unionsrecht
direkt und daher nicht nur durch das GüKG und den darauf basierenden Verordnungen ergeben.
Zu Buchstabe b
Auf diese Weise wird die Straßenverkehrssicherheit durch zusätzliche Kontrollobjekte (insbesondere Omnibusse)
des Bundesamts für Logistik und Mobilität erhöht.
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Der Begriff des „Beauftragten“ ist nicht mehr zeitgemäß und wird durch eine geschlechterneutrale Formulierung
ersetzt, die sich an dem Wortlaut anderer Vorschriften anlehnt (z. B. § 52 Absatz 3 StvZO und § 6 UZwG) und
dem breiten Aufgabenspektrum der Kontrollkräfte des Bundesamtes besser gerecht wird.
Zu Doppelbuchstabe bb
Vgl. Doppelbuchstabe aa.
Zu Buchstabe b
Die Erweiterung der Anhaltebefugnis von Kraftomnibussen in Absatz 2, auch zu Kontrollzwecken der
Rechtsvorschriften über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, erhöht die Straßenverkehrssicherheit.
Das Antragserfordernis kann gestrichen werden, da mittlerweile alle Länder entsprechende Anträge gestellt
haben.
Mit der Einfügung des Absatzes 2a sollen die Kontrollmöglichkeiten des Bundesamtes für Logistik und Mobilität
durch den Einsatz neuer digitaler Technologien im Hard- und Softwarebereich erweitert und die Effizienz der
Kontrollprozesse gesteigert werden. Ziel ist eine effiziente Überwachung des Schwerverkehrs möglichst ohne
Beeinträchtigung des Verkehrsflusses. Dazu wird in neuartigen Dienstfahrzeugen künftig verstärkt Sensortechnik
eingesetzt, die während der Vorbeifahrt eines Lkw in Echtzeit Verdachtsmomente liefert, die bisher nur am
stehenden Fahrzeug erkennbar waren. Dadurch können die Standzeiten der kontrollierten Fahrzeuge auf ein
notwendiges Minimum reduziert werden (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der
FDP auf BT-Drs. 19/28069, S. 5).
Um der Überladung von Lkw entgegenzuwirken, soll der Betrieb von digitalen Gewichtskontrollstellen auf
Autobahnen zukünftig auch eine effektive Überladungskontrolle von Lkw gewährleisten. Eine in die
Autobahnfahrbahn integrierte Messtechnik ermöglicht künftig eine Vorauswahl überladener Fahrzeuge, die dann über
telematikgesteuerte LED-Anzeigetafeln zu einer Gewichtskontrollstelle zur gerichtsverwertbaren Nachverwiegung
geleitet werden (vgl. „Autobahn GmbH und Bundesamt für Logistik und Mobilität gehen gegen überladene Lkw
vor“, Pressemitteilung des Bundesamtes für Logistik und Mobilität vom 31. Mai 2023).
Mit der Einfügung des Absatzes 2a wird eine datenschutzkonforme Grundlage für die erforderlichen
Datenerhebungen und -verarbeitungen des Bundesamtes beim Einsatz der beschriebenen neuen Kontrollverfahren in
Ausübung der Befugnisse nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 geschaffen.
Nach Absatz 2a Satz 1 darf das Bundesamt namentlich durch den Einsatz technischer Mittel automatisch Bilder
von Kraftfahrzeugen zur Güterbeförderung und Kraftomnibussen ohne Erfassung der Fahrzeuginsassen
aufzeichnen und deren Kennzeichen sowie Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung erheben. Die nach Satz 1 erhobenen
Daten sind nach Satz 2 sofort zu löschen, soweit das betreffende Fahrzeug nicht unmittelbar angehalten wird, oder
soweit keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Zuwiderhandlung gegen die
in Absatz 6 und § 11 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften begangen worden ist.
Das Bundesamt ist nach Satz 3 befugt, die nach Satz 1 erhobenen Daten in anonymisierter Form für statistische
Zwecke zu verwenden. Nach Satz 4 bleiben die Vorschriften des § 7 Absatz 2 bis 3a und des § 9 Absatz 3 bis 5a
des Bundesfernstraßenmautgesetzes unberührt.
Zu Buchstabe c
Vgl. Begründung zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa.
Zu Buchstabe d
Vgl. Begründung zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa.
Zu Buchstabe e
Vgl. Begründung zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa.
Zu Buchstabe f
Zu Doppelbuchstabe aa
Durch die Einfügung des § 276a StGB wird das Kontrollspektrum erweitert.
Zu Doppelbuchstabe bb
Anpassung an Änderung des § 24 StVG.
Zu Doppelbuchstabe cc
Redaktionelle Anpassung.
Zu Doppelbuchstabe dd
Redaktionelle Anpassung.
Zu Doppelbuchstabe ee
Durch die Aufnahme der beiden Vorschriften des AWG soll ermöglicht werden, dass das Bundesamt auch
Informationen zu etwaigen Verstößen gegen außenwirtschaftsrechtliche Sanktionen, die es im Rahmen seines
Kontrollauftrags erlangt, an die zuständigen Behörden übermitteln kann.
Zu Buchstabe g
Die Befugnis auch für die Behörden der Länder wird in den Absatz 4 des § 21a verschoben.
Zu Buchstabe h
Die Norm orientiert sich an § 7 Absatz 2 bis 5 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes.
Absatz 8 stellt eine Ergänzung zu Absatz 7 dar, sodass durch den Auskunftsanspruch ebenfalls dem
missbräuchlichen Einsatz von Berechtigungen durch Dritte im gewerblichen Güterverkehr entgegengewirkt werden soll (vgl.
BR-Drs. 172/08, 16). Ein Auskunftsanspruch kann daher auch gegen Anbieter von Frachtenbörsen und
Frachtvermittlungsagenturen bestehen. Durch die Einfügung des Satzes 1 wird die Befugnis des Bundesamtes und der
nach § 21a zuständigen Behörden zur Auskunft von Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 TTDSG von
Anbietern und Vermittlern digitaler Dienste geregelt. Die Auskunftsanordnung hat die Vorgaben des Artikel 10
der Verordnung (EU) 2022/2065 einzuhalten. Insbesondere ist sie, gegebenenfalls zusammen mit vom Anbieter
des digitalen Dienstes erhaltenen Angaben über die Ausführung der Anordnung nach Artikel 10 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2022/2065 an die Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur nach § 14
Absatz 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes zu übermitteln. Die Auskunft nach Satz 1 darf nach Satz 2 nur verlangt
werden, wenn im Einzelfall bei der Veröffentlichung von Angeboten oder Werbemaßnahmen ohne Angabe von
Name und Anschrift tatsächliche Anhaltspunkte für ungenehmigten Güterkraftverkehr oder die Aufforderung
hierzu vorliegen und die zu erhebenden Daten zur Identifizierung des Auftraggebers erforderlich sind, um
ungenehmigten Güterkraftverkehr oder die Aufforderung hierzu aufzudecken.
Satz 3 regelt, dass die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen des Auskunftsverlangens nach Satz 1
aktenkundig zu machen sind.
Die Befugnis zur Datenverarbeitung richtet sich nach § 22 Absatz 3 Nummer 1 TDDDG, wonach diese gegeben
ist, soweit es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt, die im Höchstmaß mit einer Geldbuße von mehr als
15.000 Euro bedroht ist. Der gewerbliche Güterkraftverkehr ohne Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 GüKG ist nach
§ 19 Absatz 1 Nummer 1b i. V. m. § 19 Absatz 7 mit einer Geldbuße bis zu 20.000 Euro geahndet.
Zu Nummer 15
Bei der Untersagung der Weiterfahrt in § 13 Absatz 1 handelt es sich um ein Mittel der Gefahrenabwehr. Die
Änderung dient der Klarstellung, dass eine Verletzung von Rechtsnormen, die vom Überwachungsauftrag des
Bundesamtes nach § 11 Absatz 2 umfasst ist, ausreicht, um die Weiterfahrt zu untersagen, und es darüber hinaus
keiner Gefahr für einzelne Individualrechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer bedarf.
Es handelt sich bei der Anpassung des Absatzes 2 um eine redaktionelle Anpassung. Insbesondere wurde hier
Nummer 1 an den geänderten § 7 angepasst, welcher korrespondierend zu Absatz 1 klarstellt, dass die
Vollzugskräfte die Weiterfahrt auch dann untersagen können, wenn die in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2
und 3 genannten fahrzeugbezogenen Nachweise, Kabotagebelege, Begleitpapiere oder sonstigen Nachweise nicht
mitgeführt oder zur Prüfung ausgehändigt bzw. nicht im Sinne des § 7 Absatz 6 elektronisch zugänglich oder
lesbar gemacht werden. Nur so ist gewährleistet, dass die Vollzugskräfte effektiv nachprüfen können, ob die
Beförderung ohne einen Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen durchgeführt wird.
Zu Nummer 16
Mit der Ergänzung in Absatz 1 Satz 2 wird die Lücke in Bezug auf die von der Marktbeobachtung des
Bundesamtes umfassten Aufgabenbereiche geschlossen. Absatz 1 Satz 3 ist aufgrund des Bedarfs des
Bundesministeriums für Verkehr an einer Analyse der Rahmenbedingungen des Marktgeschehens eingefügt worden.
Durch die Änderung in Absatz 2 Satz 1 umfasst der Bericht des Bundesamtes nun neben absehbaren künftigen
Entwicklungen der Rahmenbedingungen auch den aktuellen Stand der Rahmenbedingungen des
Marktgeschehens.
Die Änderung in Absatz 2 Satz 2 berücksichtigt, dass § 9 Absatz 6 BFStrMG nach seiner Novellierung durch das
Zweite Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen
elektronischen Mautdienstes vom 8. Juni 2021 (2. EEMD-Gesetz; BGBl. 2021 I Nr. 31 S. 1603) die Verwendung von
Mautdaten in anonymisierter Form auch für statistische Zwecke und für Zwecke des Verkehrsmanagements
gestattet (vgl. BT-Drs. 19/27522, S. 43 f. und BT-Drs. 19/29861, S. 12).
Zu Nummer 17
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 18
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe a
Redaktionelle Anpassung.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Anpassung aufgrund der Abschaffung der nationalen Erlaubnis.
Zu Buchstabe c
Hierdurch wird der gesetzliche Rahmen geschaffen, dass die Unternehmer selbst die notwendigen Daten in die
Datei nach § 15 übermitteln. Auf diese Weise wird die Verwaltung nicht zusätzlich belastet. Näheres wird durch
die zu ändernde Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung konkretisiert.
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Durch diese Erweiterung der Datenweitergabe können die Ziele des Außenwirtschaftsrechts durch Unterstützung
mit Informationen über die Zuverlässigkeit besser erreicht werden.
Zu Doppelbuchstabe bb
Redaktionelle Anpassung.
Zu Doppelbuchstabe cc
Gemäß Artikel 16 Absatz 2 Satz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der durch Artikel 1 der Verordnung
(EU) 2020/1055 geänderten Fassung müssen den zuständigen Behörden bei Straßenkontrollen folgende Daten
aus dem nationalen Register (Verkehrsunternehmensdatei) zugänglich sein:
– Amtliche Kennzeichen der Fahrzeuge, über die das Unternehmen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g
verfügt;
– Die Anzahl der am 31. Dezember des Vorjahres im Unternehmen beschäftigten Personen, wobei diese bis
zum 31. März jedes Jahres in das einzelstaatliche Register aufzunehmen ist;
– Risikoeinstufung des Unternehmens nach Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2006/22/EG.
Die neuen Nummern 7 und 8 schaffen die Rechtsgrundlage, um den zuständigen inländischen Behörden und
Stellen (Nummer 7) sowie den zuständigen Behörden und Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
(Nummer 8) einen entsprechenden Zugriff auf den nicht öffentlichen Teil der Verkehrsunternehmensdatei zu
ermöglichen. Für inländische Behörden und Stellen wird diese Zugriffsmöglichkeit auf die Vorbereitung und
Durchführung von Verkehrs-, Grenz- und Betriebskontrollen erweitert. Einzelheiten werden gemäß Absatz 7
durch Rechtsverordnung geregelt. Entsprechendes gilt für Artikel 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2022/738.
Nummer 9 ermöglicht einen Zugriff im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erhebung der
Kraftfahrzeugsteuer.
Zu Buchstabe e
Der Verweis auf § 9 BDFSG a. F. wird aufgehoben. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen sind
heute in Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 geregelt. Im Übrigen handelt es sich um eine
redaktionelle Anpassung zur besseren Lesbarkeit.
Zu Nummer 20
Zu Buchstabe a
Redaktionelle Anpassung.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um eine Klarstellung.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Buchstabe c
Mitteilung ist nicht mehr erforderlich, da auf Daten durch die zuständigen Behörden direkt zugegriffen werden
kann. Die Zwischenschaltung des Bundesamtes für Logistik und Mobilität entfällt.
Zu Buchstabe d
Der Verweis auf inländische Behörden ist obsolet geworden, da diese auf Daten direkt zugreifen können, vgl.
auch § 16 Absatz 3.
Zu Buchstabe e
Bei der Ergänzung handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung, die aufgrund der Neufassung des § 16
Absatz 4 erforderlich ist.
Zu Buchstabe f
Die Vorschrift ermöglicht, dass weitere Einzelheiten zum Verfahren der Übermittlung von Daten an das
Bundesamt gemäß den Absätzen 2 und 2a, über die Zugriffsrechte und das Verfahren der Erteilung von Auskünften an
die zuständigen Behörden nach Absatz 3 und 4 sowie zum Datenschutz und der Datensicherheit nebst
Protokollierungspflicht des Bundesamtes in einer Rechtsverordnung bestimmt werden können. Die Mitwirkung der Länder
wird durch das Erfordernis der Zustimmung des Bundesrates sichergestellt.
Zu Nummer 21
Ein zentraler Gegenstand des „EU-Mobilitätspakets I“ ist der Ausbau des sogenannten Risikoeinstufungssystems
– einem Instrument für die Steuerung und Planung von Betriebs- und Straßenkontrollen, das derzeit dezentral von
den Ländern betrieben wird. Nach den Bestimmungen der überarbeiteten Richtlinie 2006/22/EG sollen
Informationen des Risikoeinstufungssystems über das ERRU-System (European Registers of Road Transport
Undertakings) europaweit allen zuständigen Behörden für Straßenkontrollen zur Verfügung stehen. Das ERRU-System
beruht auf der Vernetzung der einzelnen nationalen Kontaktstellen auf Basis der EUCARIS-Plattform. Dies
bedingt eine vollständige Neukonzeption des Risikoeinstufungssystems als zentral geführte Datenbank unter
Berücksichtigung der unionsrechtlich harmonisierten Berechnungsformel aus der Durchführungsverordnung (EU)
2022/695 einschließlich Regelungen zur Übermittlung der für die Risikoeinstufung von
Kraftverkehrsunternehmen erforderlichen Daten durch die zuständigen Behörden. Mit der Ertüchtigung des Risikoeinstufungssystems
geht eine Erweiterung der Verkehrsunternehmensdatei nach § 15 einher. Einzelheiten werden durch
Rechtsverordnung geregelt. Geregelt wird die Umsetzung des in Artikel 9 der Richtlinie 2006/22/EG in Verbindung mit
Artikel 12 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 verankerten Systems für die Risikoeinstufung
von Unternehmen anhand der relativen Anzahl und Schwere der von den einzelnen Unternehmen begangenen
Verstöße gegen zahlreiche unionsrechtliche Regelungen sowie ergänzende Vorschriften im nationalen Recht.
Durch den Verweis in Absatz 1 Satz 1 auf die Anhänge I und III der Verordnung (EU) 2016/403 und Anhang IV
der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 wird bestimmt, welche Verstöße in die Berechnung der allgemeinen
Risikoeinstufung der einzelnen Unternehmen einfließen. Im zweiten Satz wird festgelegt, dass das Bundesamt für den
Betrieb des Risikoeinstufungssystems zuständig ist. Absatz 2 Satz 1 stellt klar, dass die Bestimmungen der
Durchführungsverordnung (EU) 2022/695 der Kommission vom 2. Mai 2022 für die Berechnung der allgemeinen
Risikoeinstufung maßgeblich sind. Satz 2 dient der Umsetzung von Artikel 9 Absatz 2 Richtlinie 2006/22/EG, nach
dem Unternehmen mit einer hohen Risikoeinstufung strenger und häufiger geprüft werden. In Absatz 3 werden
die zur Berechnung der allgemeinen Risikoeinstufung gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2022/695
erforderlichen Datenübermittlungen der zuständigen Behörden an das Bundesamt geregelt. Die im Anhang der
Durchführungsverordnung definierte Formel berücksichtigt gemäß Artikel 9 Absatz 1 Satz 3 Richtlinie 2006/22/EG die
Anzahl, Schwere und Häufigkeit von Verstößen, die Ergebnisse von Kontrollen, bei denen keine Verstöße
festgestellt wurden sowie die Tatsache, ob ein Straßenverkehrsunternehmen in allen seinen Fahrzeugen einen
intelligenten Fahrtenschreiber einsetzt. Der intelligente Fahrtenschreiber gemäß Artikel 2 Satz 2 Nummer 7 der
Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 entspricht dem gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 165/2014. Damit
wird der Anforderung des Absatzes 10 des Anhangs der Durchführungsverordnung EU) 2022/695 der
Kommission vom 2. Mai 2022 entsprochen und die vollständige Ausstattung positiv in der Risikoeinstufungsformel
berücksichtigt. Wann und wie die zuständige Behörde Kenntnis über die vollständige Ausrüstung erlangt, wird nicht
geregelt. Dies kann bspw. durch Anzeige der Unternehmer bei der Behörde oder bei einer Betriebskontrolle
geschehen.
Die Verwendung der gemeinsamen Formel für die Berechnung der Risikoeinstufung eines Unternehmens soll
wesentlich zur Harmonisierung der Durchsetzungspraktiken in der gesamten Europäischen Union beitragen.
Damit die Regelung in Bezug auf die Meldung von beanstandungslosen Kontrollen („clean-checks“) nach Absatz 3
Nummer 2 Anwendung findet, muss sich die Kontrolle auf mindestens einen der in den Anhängen I oder III der
Verordnung (EU) 2016/403 und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten Verstößen bezogen
haben. Die Vorschrift des Absatzes 4 ermöglicht, dass weitere Einzelheiten zur Datenübermittlung an das
Bundesamt sowie zum Datenschutz und der Datensicherheit nebst Protokollierungspflicht des Bundesamtes in einer
Rechtsverordnung bestimmt werden können. Die Mitwirkung der Länder wird durch das Erfordernis der
Zustimmung des Bundesrates sichergestellt. Sofern die vorgesehenen Maßnahmen die Verarbeitung personenbezogener
Daten umfassen, sollte dies in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union über den
Schutz personenbezogener Daten erfolgen, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-
Grundverordnung) und gegebenenfalls der Richtlinie 2002/58/EG, erfolgen.
Zu Nummer 22
Zu Buchstabe a
Die Anpassung in Absatz 1 beruht auf der Anpassung an Artikel 3a Absatz 2 Satz 2 der geänderten
Mietfahrzeugrichtlinie (Richtlinie 2006/1/EG, die durch die Richtlinie (EU) 2022/738 geändert worden ist). Das Bundesamt
für Logistik und Mobilität wurde bereits im Erlasswege Kontaktbehörde. Durch die gesetzliche Normierung wird
ein Gleichlauf mit Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 hergestellt.
Die Anpassung in Absatz 2 Satz 1 ist wegen der Einführung einer gemeinsamen Formel für die Berechnung der
Risikoeinstufung von Verkehrsunternehmen durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/695 der
Kommission vom 2. Mai 2022 erforderlich. Danach sind alle Verstöße, d. h. auch die, die nicht im Niederlassungsstaat
des Unternehmens begangen wurden in die Risikoeinstufung eines Unternehmens miteinzubeziehen. Gleichzeitig
dient die Datenübermittlung an den Niederlassungsstaat des Unternehmens der Überprüfung, ob das Unternehmen
die Voraussetzungen für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers weiterhin erfüllt. Der
angefügte Satz 4 dient der Ergänzung des neuen Risikoeinstufungssystems.
Die unionsrechtlichen Vorgaben zur Berechnung des Risikoprofils von Kraftverkehrsunternehmen erfordern die
Erfassung von Fahrzeugkontrollen, bei denen keine Beanstandung festgestellt werden konnte. Diesbezügliche
Informationen zu kontrollierten Fahrzeugen von nicht in Deutschland ansässigen Unternehmen müssen über die
nationale Kontaktstelle an die nationale Kontaktstelle des Niederlassungsmitgliedstaats des Unternehmens
übermittelt werden. Der neue Absatz 2a schafft hierfür die notwendige Grundlage im nationalen Recht.
Die Anpassung in Absatz 3 Satz 1 ist wegen der Einführung einer gemeinsamen Formel für die Berechnung der
Risikoeinstufung von Verkehrsunternehmen durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/695 der
Kommission vom 2. Mai 2022 erforderlich. Danach sind alle Verstöße, d. h. auch die, die nicht im Niederlassungsstaat
des Unternehmens begangen wurden, in die Risikoeinstufung eines Unternehmens miteinzubeziehen. Bei
Unternehmen mit Sitz im Inland sind diese vom Bundesamt im Risikoeinstufungssystem nach § 16a zu speichern.
Gleichzeitig dient die Datenübermittlung an die zuständige Erteilungsbehörde der Überprüfung, ob das
Unternehmen die Voraussetzungen für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers weiterhin erfüllt. Der
angefügte Satz 3 dient der Ergänzung des neuen Risikoeinstufungssystems.
Die Einfügung des Absatzes 3a dient der Ergänzung zum neu eingefügten Risikoeinstufungssystem. Hinsichtlich
der Speicherung und Löschung von Daten im Risikoeinstufungssystem ist § 16a maßgeblich, vgl. insbesondere
§ 16a Absatz 3 Satz 2 und 3.
In Absatz 4 wurde das Vereinigte Königreich wegen des Austritts aus der EU und dem anschließenden Handels-
und Kooperationsabkommen separat aufgenommen. Der angefügte Satz 3 legt fest, für welche Zwecke das
Bundesamt die Daten nach den Sätzen 1 und 2 erheben, speichern und verwenden darf und wann diese Daten zu
löschen sind.
Zu Buchstabe b
Das Vereinigte Königreich ist wegen des Austritts aus der EU und dem anschließenden Handels- und
Kooperationsabkommen separat aufgenommen worden.
Zu Buchstabe c
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 23
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 24
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Streichung ist eine Folgeänderung der abgeschafften nationalen Erlaubnis.
Zu Doppelbuchstabe bb
Folgeänderung.
Zu Doppelbuchstabe cc
Durch die Änderung wird im Zusammenspiel mit der Änderung des § 21 Absatz 3 ermöglicht, dass das
Bundesamt für Logistik und Mobilität für die Ahnung von Ordnungswidrigkeiten nach der Verkehrsunternehmensdatei-
Durchführungsverordnung zuständig wird.
Die Einfügung der Nummern 2a bis 2c ist eine redaktionelle Anpassung an die geänderten §§ 5 und 6.
Zu Doppelbuchstabe dd
Redaktionelle Anpassung an geänderten § 7.
Zu Doppelbuchstabe ee
Redaktionelle Anpassungen an geänderten § 7.
Zu Doppelbuchstabe ff
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen an den geänderten § 7.
Zu Doppelbuchstabe gg
Die Einfügung dient der Ahndung von Verstößen gegen die Bestimmungen zum Einsatz von in Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums gemieteten Fahrzeugen.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Redaktionelle Anpassung.
Zu Doppelbuchstabe bb
Redaktionelle Anpassung.
Zu Doppelbuchstabe cc
Redaktionelle Anpassung.
Zu Doppelbuchstabe dd
Die Ergänzung dient der wirksamen Sanktionierung rechtswidrigen Verhaltens.
Zu Buchstabe c
Redaktionelle Anpassung.
Zu Buchstabe d
Redaktionelle Anpassung.
Zu Buchstabe e
Redaktionelle Anpassung.
Zu Buchstabe f
Redaktionelle Anpassung.
Zu Buchstabe g
Zu Doppelbuchstabe aa
Folgeänderung wegen der Einfügung von Nummer 6f. Zudem Anpassung des Bußgeldrahmens zur
Aufrechterhaltung der generalpräventiven Wirkung unter Berücksichtigung der Preissteigerung der vergangenen Jahre seit
der letzten Erhöhung im Jahr 2001.
Zu Doppelbuchstabe bb
Redaktionelle Änderung an die geläufigere Terminologie und Überschrift in § 5.
Zu Nummer 25
Die Vorschrift enthält eine Verordnungsermächtigung zum Erlass von Katalogverordnungen zur einheitlichen
Ahndung von Verstößen gegen güterkraftverkehrsrechtliche Vorschriften.
Zu Nummer 26
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 27
Anpassung der Zuständigkeit für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.
Zu Nummer 28
Übertragung des Inhalts des neuen § 12 Absatz 8 im Zusammenhang mit dem gewerblichen Güterkraftverkehr
auf die zuständigen Landesbehörden.
Zu Nummer 29
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 30
Zu Buchstabe a
Redaktionelle Anpassung.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Redaktionelle Anpassung.
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Zur Umsetzung des multilateralen Abkommens über ein multilaterales Genehmigungskontingent im Rahmen der
Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (Conférence Européenne des Ministres des Transports – CEMT)
wurde durch die Minister der am Kontingentsystem teilnehmenden Mitgliedstaaten beschlossen, das
Genehmigungsverfahren von Papierurkunden auf ein digitales und zentral verwaltetes Genehmigungssystem umzustellen.
Zukünftig sollen entsprechende Genehmigungserteilungen über ein zentral von der OECD betriebenes EDV-
System (Electronic Data Interchange – EDI) erfolgen, zu welchem nach bestimmten noch durch die am
Kontingentsystem beteiligten Mitgliedstaaten zu beschließenden Regelungen neben den Erteilungsbehörden auch
Kontrollbehörden und Unternehmen soweit deren Beauftragte in jeweiligen Rollen über eine webbasierte Schnitt-stelle
und eine Anwendung für mobile Endgeräte Zugriff erhalten sollen. Die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von
Rechtsverordnungen betreffend das Verfahren zur Erteilung von CEMT-Genehmigungen ist insoweit zu
erweitern, dass künftig durch Rechtsverordnungen auch Regelungen über Zuständigkeiten als nationale Kontaktstelle,
zu Zugriffsrechten und über die jeweils auszutauschenden Daten einschließlich Regelungen zu Datenschutz und
Datensicherheit getroffen werden können.
Zu Dreifachbuchstabe ccc
Redaktionelle Änderung.
Zu Dreifachbuchstabe ddd
Durch diese Ermächtigungsgrundlage wird es dem BMDV entsprechend der europäischen Vorgaben ermöglicht,
bei Bedarf Markstörungen im Bereich des innerstaatlichen Straßengüterverkehrs im kombinierten Verkehr
einzudämmen oder zu beseitigen.
Zu Doppelbuchstabe bb
Anpassung aufgrund der Einfügung der neuen Nummer 3a, bei der ebenfalls Zustimmungsbedürftigkeit durch
den Bundesrat besteht.
Zu Buchstabe c
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 31
Die Vorschrift zur Gemeinschaftslizenz findet sich jetzt in § 3. Durch die Abschaffung der nationalen Erlaubnis
bedarf es noch einer Überleitungsvorschrift. Der Unternehmer soll weiterhin auf die Gültigkeitsdauer der
Erlaubnis vertrauen können. Auf diese Weise wird der Bestandsschutz gewährleistet.
Zu Artikel 2 (Änderung des Personenbeförderungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 2
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 3
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 4
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts vom 16. April 2021 (BGBl. I
S. 822) können ge
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Relationen
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